StGH 2016/070
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH2016/040
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 6. Juni 2016, VGH 2016/040, in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, geboren am *** 1985, Staatsangehöriger Tunesiens, heiratete am 12. Juni 2012 in Tunesien eine 1973 geborene liechtensteinische Staatsangehörige und erhielt am 8. September 2012 im Rahmen des Familiennachzuges zur Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Der Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder.
Aus der Meldung der Einwohnerkontrolle Vaduz vom 3. November 2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich rückwirkend auf den 1. August 2014 aus der ehelichen Wohnung ab- und an einem neuen Wohnsitz angemeldet hat. Der Beschwerdeführer war bereits am 4. Juni 2014 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen.
2. In der Befragung zur getrennten Wohnsitznahme vom 10. Dezember 2014 vor dem Ausländer- und Passamt (APA) gab die Ehefrau des Beschwerdeführers an, dass dieser aufgrund eines Streits bereits am 4. Juni 2014 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Bereits zuvor habe es Spannungen gegeben, weil dieser von ihr verlangt habe, nach muslimischer Lebensart zu leben. Die finanzielle Situation in der Ehe schilderte die Ehegattin dahingehend, dass sie anfangs ihre Grossmutter bis zu deren Tod bei sich zuhause gepflegt und dadurch Pflegegeld erhalten habe. Nach deren Tod habe sie kein eigenes Einkommen gehabt, wodurch das Einkommen des Beschwerdeführers zum Familieneinkommen geworden sei. Dieser habe regelmässig Geld in seine Heimat geschickt und sei zumindest jährlich nach Tunesien gereist, wo er - lautend auf seinen Vater - ein Haus baue. Der Beschwerdeführer und sie hätten keine gemeinsamen Bekannten, der Beschwerdeführer sei mit den in Liechtenstein ansässigen Tunesiern befreundet.
Der Beschwerdeführer führte am selben Tag aus, dass er nach wie vor nicht verstehe, weshalb er habe ausziehen müssen. Aufgrund eines Streits über die alleinige Finanzierung durch den Beschwerdeführer habe die Ehefrau die Polizei gerufen, die ihm geraten habe, für zwei Nächte auswärts zu schlafen, bis sich alles beruhigt habe. Seither sei er nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung gewesen. Am 15. Juli 2014 habe eine Scheidungsverhandlung beim Landgericht stattgefunden. Er sei angehalten worden, die halbe Miete und den Krankenkassenbeitrag seiner Ehefrau, insgesamt CHF 980.00, zu bezahlen. Am 12. Dezember 2014 werde ein weiterer Verhandlungstermin stattfinden.
Zur finanziellen Situation in der Ehe führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Ehefrau nach dem Tod der Grossmutter keine Arbeit gehabt und er alles bezahlt habe. Er habe die ganze Miete und die Krankenkassenbeiträge bezahlt, bezüglich der Lebensmittel hätten er und seine Ehefrau sich die Kosten geteilt. Er und seine Ehefrau hätten sich über das Internet kennen gelernt, und seine Ehefrau habe ihn mehrmals in Tunesien besucht. Der Altersunterschied von zwölf Jahren sei nie ein Problem für ihn gewesen. Er führte an, dass er in Tunesien den Beruf des Elektromechanikers für Autos erlernt habe und von 2006 bis 2012 bei derselben Firma als Maschinentechniker gearbeitet habe. Mit seinen Eltern habe er mehrfach die Woche telefonischen Kontakt, finanziell unterstütze er seine Familie seit Dezember 2013 nicht mehr. Zu ehemaligen Kollegen habe er keinen Kontakt mehr. Der Religionsunterschied zu seiner Ehefrau sei für ihn nie ein Problem gewesen. Ein Verlust des Aufenthaltsrechts wäre für ihn schwierig, weil er in Tunesien nichts mehr habe und wieder von vorne anfangen müsste. Auch die politische Situation in Tunesien sei derzeit schwierig. In Liechtenstein habe er eine Arbeitsstelle.
3. Das APA teilte dem Beschwerdeführer am 12. Januar 2015 mit, dass seine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 47 Abs. 3 zweiter Fall PFZG zu widerrufen sei, weil durch die getrennte Wohnsitznahme vom Ehepartner die Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung weggefallen sei und die Voraussetzungen für einen Fortbestand des Aufenthaltsrechts nicht erfüllt seien, indem zwischen Eheschliessung und getrennter Wohnsitznahme weniger als drei Jahre vergangen seien und die Ehe damit weniger als die geforderten drei Jahre Bestand gehabt habe.
Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 des nunmehrigen Rechtsvertreters wurde einerseits der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang und andererseits ein Antrag auf Erlass einer rechtsmittelfähigen Entscheidung gestellt sowie inhaltlich ausgeführt, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht rechtmässig sei.
4. Das Landgericht teilte auf Nachfrage des APA am 6. März 2015 mit, dass das Scheidungsverfahren bereits am 2. Juli 2014 eingeleitet worden sei. Das diesbezügliche Urteil werde derzeit ausgefertigt.
4.1. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 (ON 15) hat das Landgericht das Klagebegehren der Ehefrau (B), die Ehe zwischen ihr und dem Beschwerdeführer sei zu scheiden, da es ihr nicht mehr zuzumuten sei, drei Jahre an dieser Ehe festzuhalten, kostenpflichtig abgewiesen. Das Landgericht hielt fest, die Klägerin könne vor Ablauf der dreijährigen Frist die Scheidung nicht verlangen (siehe Art. 55 EheG).
4.2. Gegen das Urteil des Landgerichtes vom 24. Februar 2015 (ON 15) erhob die Ehegattin Berufung. Mit Entscheidung vom 30. Juni 2015 (ON 23) gab das Obergericht der Berufung kostenpflichtig keine Folge. Das Obergericht erwog dabei, die Fortsetzung der Ehe könne nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 56 EheG angesehen werde, wie dies die Vorinstanz zutreffend ausgeführt habe. Die Ehe ist folglich nicht geschieden worden (dazu VGH 2016/040, Erw. 2, Seite 9).
4.3. Der Beschwerdeführer steht seit dem 1. Oktober 2013 zu 100 % als Produktionsmitarbeiter einer AG in Schaan in Beschäftigung. Er bezahlt seiner arbeitslosen Ehegattin Ehegattenunterhalt in Höhe von insgesamt CHF 1040.80 pro Monat in Form der halben Mietkosten für die ehemals gemeinsame Wohnung und die Krankenkassenbeiträge für die Ehegattin. Diese bezieht Sozialhilfe; ein Verfahren zur Prüfung der Invalidenrente ist anhängig.
5. Mit Entscheidung vom 11. März 2015 (APA-E-Nr. 003) hat das APA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und den Beschwerdeführer aus Liechtenstein weggewiesen. Dieser habe Liechtenstein binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde abgewiesen. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Kosten für diese Entscheidung in Höhe von CHF 300.00 auferlegt. Das APA hält unter anderem fest, durch die getrennte Wohnsitznahme per 4. Juni 2014 bzw. die Einleitung des Scheidungsverfahrens nach rund zwei Jahren sei die Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt.
6. Der gegen diese Entscheidung des APA erhobenen Beschwerde des Beschwerdeführers vom 26. März 2015 gab die Regierung mit Entscheidung vom 16. Februar 2016 (LNR 2016-218 BNR 2016/198 REG 2523) kostenpflichtig keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Gleichermassen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen.
7. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 2. März 2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei er die Entscheidung vollumfänglich anfocht.
8. Mit Urteil vom 6. Juni 2016 (VGH 2016/040) wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 2. März 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. Februar 2016 (LNR 2016-218 BNR 2016/198 REG 2523) kostenpflichtig ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies nach Ausführungen zum Sachverhalt und zur Prozessgeschichte sowie zur Zulässigkeit der Beschwerde wie folgt:
8.1. Anwendbar für den gegenständlichen Fall sei das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348), wie dies durch die Vorinstanzen richtig ausgeführt worden sei.
Das PFZG, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei, diene der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (i. d. F: Aufenthalts-Richtlinie; Verweis auf Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Diese Richtlinie sei durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen worden und sei in Liechtenstein seit dem 1. März 2009 in Kraft.
Die Aufenthalts-Richtlinie diene primär der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit, das EWR-Bürgern zukomme. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) habe wiederholt klargestellt, dass die den Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte seien, sondern Rechte, die sich daraus ableiteten, dass ein Unionsbürger (bzw. EWR-Bürger) sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte würden auf der Feststellung beruhen, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn dies davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (Verweis auf Urteil Singh u. a., C-218/14, Rn. 50, wiederum mit Verweis auf Urteil O. und B., C-456/12, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Staatsbürger, die nicht von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätten, Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besässen, nach Liechtenstein nachziehen könnten, unterliege somit einzig der Regelung durch das nationale Recht und falle nicht in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie (vergleichender Verweis auf VGH 2011/93 vom 15. September 2011; VGH 2015/056 vom 20. Juli 2015, LES 2015, 143; StGH 2011/155 vom 28. Juni 2012). Es sei zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, weshalb es sich gegenständlich um einen rein nationalen Sachverhalt handle. Damit liege kein Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie vor, weshalb diese keine Direktwirkung entfalten könne und dem Beschwerdeführer entgegen den Beschwerdeausführungen schon dadurch nicht Rechte aus der Aufenthalts-Richtlinie zufallen könnten. Folglich sei auch der Anregung auf Vorlage an den EFTA-Gerichtshof nicht zu entsprechen gewesen.
Gemäss den Gesetzesmaterialien solle jedoch durch die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 PFZG sichergestellt sein, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemässe Anwendung fänden. "Dies bedarf insoweit einer Klarstellung, da Liechtensteiner und deren Familienangehörige nicht unter die Definition in Abs. 1 subsumiert werden können" (BuA Nr. 55/2009, S. 28). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG solle erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt würden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung der sog. Inländerdiskriminierung; vergleichender Verweis auf VGH 2011/93 vom 15. September 2011, Erw. 1; StGH 2011/155 vom 28. Juni 2012, Erw. 3). Damit gehe das PFZG über den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie hinaus.
Um sicherzustellen, dass es zu keiner vom Gesetzgeber unerwünschten Diskriminierung komme, sei die Richtlinie als Auslegungshilfe des PFZG heranzuziehen (vergleichender Verweis auf VGH 2015/056, LES 2015, 143). Festzuhalten sei jedoch, dass, so wie die Aufenthalts-Richtlinie primär auf das Freizügigkeitsrecht der EWR-Bürger abstelle, das PFZG gleichermassen zur Verhinderung der Inländerdiskriminierung primär auf die Rechte der Inländer und damit nicht auf den Drittstaatsangehörigen abstelle. Zweck dieser Normierung sei entgegen den Beschwerdeausführungen nicht der Schutz von Drittstaatsangehörigen, die einer liechtensteinischen Staatsbürgerin nachziehen und die eheliche Gemeinschaft nach nur wenigen Monaten verlassen würden, sondern vielmehr der Schutz der Interessen der liechtensteinischen Staatsangehörigen und deren Nichtdiskriminierung in Hinblick auf die aufenthaltsrechtliche Situation ihrer Familienangehörigen verglichen zu jenen von EWR- oder Schweizer Bürgern.
8.2. Im Sinne dieser Ausführungen müsse aber die Argumentation in der Beschwerde ins Leere gehen, wonach gegenständlich dem EWR-Recht der Vorrang gegenüber dem nationalen Gesetzesrecht zukäme bzw. eine divergierende Auslegung von Fällen mit grenzüberschreitendem Bezug zu jenen ohne derartigen Bezug EWR-rechtswidrig wäre und ein grenzüberschreitender Sachverhalt keine Voraussetzung für die Anwendung des EU-Rechts wäre, weshalb die Aufenthalts-Richtlinie 2004/38/EG direkt auf den Beschwerdeführer anwendbar wäre. Ebenso verhalte es sich mit den Ausführungen, wonach von der Verdrängung der widersprechenden nationalen Vorschrift auszugehen sei und überdies die Aufenthalts-Richtlinie Direktwirkung für den Beschwerdeführer entfalten würde. Die Frage der rechtlichen Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes unterliege, wie ausgeführt, der Regelung durch das nationale Recht und falle nicht unter den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie. Der liechtensteinische Gesetzgeber habe sich dazu entschieden, diesen Sachverhalt im PFZG zu regeln. Ein Verstoss gegen die Aufenthalts-Richtlinie, wie dies vom Beschwerdevertreter behauptet werde, könne daher nicht vorliegen (vergleichender Verweis auf StGH 2011/155 vom 28. Juni 2012). Auch eine Prüfung der Gesetzesbestimmung des Art. 47 Abs. 2 PFZG auf korrekte Umsetzung der Aufenthalts-Richtlinie und die Anregung auf Überprüfung dieser Bestimmung auf ihre Verfassungskonformität dränge sich deshalb nicht auf und sei durch den Verwaltungsgerichtshof mit Verweis auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes zu Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht aufzugreifen gewesen (u. a. habe der Staatsgerichtshof ein Individualbeschwerdeverfahren gegen das Urteil VGH 2015/093 vom 16. Oktober 2015 mit Beschluss als offensichtlich aussichtslos bewertet und habe keine Verfahrenshilfe gewährt; weiterer Verweis auf StGH 2015/10 vom 11. Mai 2015 zu VGH 2014/105 vom 19. Dezember 2014).
Darüber hinaus sei festzuhalten, dass selbst wenn den Beschwerdeausführungen unter der Annahme, dass der vorliegende Sachverhalt unter die genannte Aufenthalts-Richtlinie fiele, gefolgt würde, durch die Aberkennung des Aufenthaltsrechtes kein Verstoss gegen die Aufenthalts-Richtlinie vorläge. Art. 7 Aufenthalts-Richtlinie lege nämlich fest, dass das Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate nur dann zukomme, wenn der EWR-Bürger Arbeitnehmer oder Selbständiger sei oder für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel (Abstellung auf Familieneinkommen) verfüge, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen müssten. Gemäss Art. 14 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie stehe das Aufenthaltsrecht nur solange zu, als diese Voraussetzungen erfüllt würden. Folglich sei in Zusammenschau mit der Situation der beschäftigungslosen und Sozialhilfe beziehenden Ehegattin des Beschwerdeführers festzuhalten, dass die Voraussetzungen der Aufenthalts-Richtlinie als Bedingung für einen Aufenthalt von über 3 Monaten nicht gegeben seien, weil die Eheleute nicht über ausreichende Existenzmittel verfügten (vergleichender Verweis auf Urteil Dano vom 11. November 2014, C-333/13, Rn. 71, wiederum mit Verweis auf Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40). Deshalb könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei Anwendbarkeit nicht auf die Rechte nach der Richtlinie berufen. Überdies sei den Ausführungen der Regierung zuzustimmen, dass Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie zur Beurteilung der dreijährigen Frist auf die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens abstelle, worauf das APA zu Recht eingegangen sei. Deshalb sei hervorzuheben, dass nicht einmal unter Annahme der Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie von einem rechtmässigen, die Bedingungen der Aufenthalts-Richtlinie erfüllenden Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgegangen werden könnte.
8.3. Dem Vorbringen des Beschwerdevertreters und seinem Verweis auf die Judikatur des EuGH, Urteil Ogieriakhi, wonach es in den Art. 13 und 16 der Aufenthalts-Richtlinie für die Rechtmässigkeit des Aufenthaltes nicht auf das faktische Zusammenleben, sondern ausschliesslich auf den rechtlichen Bestand der Ehe ankäme, sei entgegenzuhalten, dass es sich dabei um einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt gehandelt habe, weil dieser klar in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie gefallen sei und die Ehegatten im gleichen Aufnahmestaat zwar getrennt gelebt, jedoch kein Scheidungsverfahren eingeleitet hätten. In der angeführten Judikatur habe der EuGH den Gedanken betont, dass für den Fall des eingeleiteten Scheidungsverfahrens einem Drittstaatsangehörigen bei Erfüllung der Voraussetzungen der Art. 13 und 18 Aufenthalts-Richtlinie Rechte zukämen, während bei einer blossen Trennung bei Vorschreiben eines tatsächlichen Zusammenlebens der Ehepartner eine Schlechterstellung des lediglich getrennten zum tatsächlich geschiedenen Drittstaatsangehörigen erreicht würde (vergleichender Verweis auf Urteil Ogieriakhi vom 10. Juli 2014, C-244/13, Rn. 41 und 42). Wenn der EuGH das eheliche Band nicht als aufgelöst ansähe, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei, was bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall sei, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen, so könnte der Ehegatte dennoch Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts sein (Verweis auf Urteile Ogieriakhi Rn. 3, wiederum mit Verweis auf Urteile Diatta, 267/83, RN 20 und 22, sowie Iida, C 40/11, RN 58).
Folglich sei dieser Judikatur des EuGH keine Aussage zu entnehmen, wonach nicht auf ein gerichtlich eingeleitetes Scheidungsverfahren, sondern nur auf den rechtlichen Bestand der Ehe abzustellen sei. Damit widerspreche das Beschwerdevorbringen, wonach es ausschliesslich auf den rechtlichen Bestand der Ehe ankäme, der Bestimmung des Art. 13 Aufenthalts-Richtlinie, der an die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens, das ja durchaus mehrere Jahre in Anspruch nehmen könne, Rechte eines Drittstaatsangehörigen knüpfe. Gleichermassen würden bei gegenteiliger Annahme durch die Einlegung von Rechtsmitteln auch Vorteile gegenüber denjenigen erzielt werden, welche die Entscheidung sogleich akzeptierten (vergleichender Verweis auf StGH 2015/070). Auch sei hervorzuheben, dass der Sachverhalt im genannten EuGH-Urteil sich derart gestaltet habe, dass das Ehepaar von 1999 bis 2009 verheiratet gewesen sei, ohne ein Scheidungsverfahren eingeleitet zu haben. Auch sonst habe das Ehepaar alle Voraussetzungen der Aufenthalts-Richtlinie im Sinne eines rechtmässigen - alle Bedingungen der Aufenthalts-Richtlinie erfüllenden - Aufenthaltes erfüllt, indem die Unionsbürgerin vom Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe und erwerbstätig im Sinne der Richtlinie gewesen sei. Überdies sei kein Widerrufsverfahren des Aufenthaltsrechts anhängig gewesen.
Damit habe die Regierung zu Recht festgestellt, dass der Fall nicht mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar sei, gegen den bereits mit 2. Juli 2014 ein gerichtliches Scheidungsverfahren und mit Befragung zur getrennten Wohnsitznahme am 10. Dezember 2014 ein aufenthaltsrechtliches Verfahren eingeleitet worden sei und auf den mangels Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts der Sozialhilfe beziehenden Ehegattin ausschliesslich das nationale Recht zur Anwendung gelangen könne. Folglich müssten diese Beschwerdeausführungen ebenso ins Leere gehen wie die Ausführungen, wonach den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Situation und getrennten Wohnsitznahme treffe sowie die Auslegung des APA und der Regierung zu Ungerechtigkeit führen und den Beschwerdeführer vollkommen schutzlos dem Ehegatten ausliefern würde.
In diesem Zusammenhang sei auf die jüngere Judikatur des EuGH zu verweisen, wonach ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden worden sei, wobei die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens mindestens drei Jahre, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, bestanden habe, nach Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie nicht die Aufrechterhaltung des Rechts auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beanspruchen könne, wenn der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens der Wegzug des Ehegatten, der Unionsbürger sei, aus diesem Mitgliedstaat vorausgegangen sei (Verweis auf Urteil Singh u. a. vom 16. Juli 2015, C-218/14, Rn. 70).
8.4. Im Sinne der oben angeführten Judikatur des Staatsgerichtshofes, aber auch jener des EuGH, wonach die Aufenthalts-Richtlinie für derartige nationale Sachverhalte, wie vorliegend, nicht heranzuziehen sei, sei anhand des PFZG zu prüfen, ob das APA, bestätigt durch die Regierung, dem Beschwerdeführer zu Recht das Aufenthaltsrecht entzogen habe.
Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG besage, dass eine Aufenthaltsbewilligung dann widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Gleichermassen lege auch Art. 14 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie fest, dass EWR-Bürgern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nach den Artikeln 7, 12 und 13 nur zustehe, solange sie die dort genannten Voraussetzungen erfüllten (vergleichender Verweis auf Urteil Dano vom 11. November 2014, C-333/13, Rn. 71 mit Verweis auf Urteil Ziolkowski und Szeja, EU:C:2011:866, Rn. 40).
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin nach Liechtenstein gemäss den Art. 40 ff. PFZG erhalten habe und somit lediglich über ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt habe. Unbestritten sei auch, dass dieser bereits am 4. Juni 2014 nach nicht einmal zweijähriger Ehe aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei. Art. 40 PFZG lege als Grundsatz fest, dass der Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme bezwecke. Folglich habe bereits zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die gemeinsame Wohnsitznahme, gemäss PFZG nicht mehr vorgelegen.
Art. 47 Abs. 3 PFZG besage weiter, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes nur dann weiterhin hätten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen würden. Dazu führten die Gesetzesmaterialien mit Relevanz für den Beschwerdeführer aus, dass Familienangehörige bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ihr Aufenthaltsrecht nur dann behielten, wenn sie erwerbstätig seien und zudem alternativ einer der in Art. 47 Abs. 2 Bst. a bis d PFZG genannten Anwendungsfälle gegeben sei. Die betroffenen Familienangehörigen behielten dann ihr Aufenthaltsrecht auf persönlicher Grundlage, was mit anderen Worten ausgedrückt bedeute, dass sie nicht mehr ein abgeleitetes, sondern ein eigenständiges Aufenthaltsrecht besässen. Sofern es sich um Personen handle, die Drittstaatsangehörige seien, erhielten sie in diesem Fall eine Aufenthaltsbewilligung nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes. Dies sei insoweit gerechtfertigt, als mit Wegfall der abgeleiteten Bewilligung auch jeder Anknüpfungspunkt an das vorliegende Gesetz erlösche (Verweis auf BuA Nr. 2009/55, S. 58).
Neben der Erfüllung des Kriteriums der Erwerbstätigkeit, die nicht angezweifelt werde, müsse somit im Fall des kinderlosen Beschwerdeführers entweder die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden haben, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein (Art. 47 Abs. 2 Bst. a PFZG), oder der weitere Aufenthalt zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sein, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht habe zugemutet werden können (Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG). Die kinderlose, am 12. Juni 2012 in Tunesien geschlossene Ehe habe bis zur Einleitung des Scheidungsverfahrens am 2. Juli 2014 lediglich zwei und damit nicht die nach Art. 47 Abs. 2 Bst. a PFZG erforderlichen drei Jahre gedauert und die gemeinsame Wohnsitznahme - als Voraussetzung für die Familienzusammenführung - überhaupt nur von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung am 8. September 2012 bis zum 4. Juni 2014. Folglich hätten die Unterinstanzen zu Recht angenommen, dass die Ehe vor der Einleitung des gerichtlichen Ehescheidungsverfahrens nicht die erforderlichen drei Jahre lang bestanden habe (vergleichender Verweis auf VGH 2015/071 vom 30. Juli 2015), weshalb die Ausnahmebestimmung des Art. 47 Abs. 2 Bst. a PFZG entgegen den Beschwerdeausführungen nicht zur Anwendung komme.
Es sei also nicht dem Vorbringen in der Beschwerde zu folgen, wonach die Familieneigenschaft mangels Scheidung noch aufrecht sei, weil die Ehe weiter bestehe und damit auch das Aufenthaltsrecht. Vielmehr sei festzuhalten, dass vor Ablauf dieser Frist bereits ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden sei, das Aufenthaltsrecht mangels Erfüllung der Voraussetzung des gemeinsamen Wohnsitzes bereits grundsätzlich nicht mehr zugestanden habe und somit dem Beschwerdeführer auch nicht habe erhalten bleiben können. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei auch nicht darauf abzustellen, ob der Drittstaatsangehörige die Trennung verschuldet habe und weshalb er vom gemeinsamen Wohnsitz weggezogen sei, vielmehr sei festzuhalten, dass das PFZG liechtensteinischen Staatsbürgern einräume, ihre Ehepartner aus Drittstaaten nachzuziehen, um den gemeinsamen Wohnsitz zu begründen, was für den Beschwerdeführer nicht mehr vorgelegen habe.
Es sei unstrittig, dass die Eheschliessung am 12. Juni 2012 erfolgt sei, der Beschwerdeführer seit Juni 2014 die gemeinsame Wohnsitznahme - das Kriterium der Familienzusammenführung - nicht mehr erfülle und das gerichtliche Ehescheidungsverfahren durch die Ehegattin mit 2. Juli 2014 eingeleitet worden sei. Dabei werde nicht verkannt, dass das Scheidungsverfahren mittlerweile eingestellt worden sei, weil dem Beschwerdeführer nicht die überwiegende Schuld an der Trennung habe angelastet werden können. Dennoch gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch die getrennte Wohnsitznahme und den eindeutigen Scheidungswillen der Ehegattin, die nunmehr an die gesetzliche Notwendigkeit des Abwartens der erforderlichen dreijährigen Trennung nach Art. 55 EheG verwiesen worden sei, die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Familiennachzug zur gemeinsamen Wohnsitznahme, einem lediglich von der Ehegattin abgeleiteten Recht, nicht mehr erfülle, auch wenn er dieser Unterhalt leisten müsse. Mangels aufrechter dreijähriger Ehe vor Einleitung eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens falle ihm auch gemäss der Ausnahmebestimmung des PFZG kein eigenes Aufenthaltsrecht des Ausländergesetzes zu. Das Argument in der Beschwerde, dass das Verbot der Inländerdiskriminierung den Entzug des Aufenthaltsrechtes verbieten würde und auf die Auflösung der Ehe nach Ehegesetz abzustellen sei, könne für den Drittstaatsangehörigen als Ausländer schon per definitionem nicht herangezogen werden. Zudem sei auf den Willen des Gesetzgebers zu verweisen, wonach das PFZG eine Politik der kontrollierten Zuwanderung (vergleichender Verweis auf BuA Nr. 55/2009, S. 10) und damit eine gänzlich andere Zielrichtung verfolge als das Ehegesetz, weshalb dieses nicht zur Auslegung über den im PFZG genannten Zeitpunkt heranzuziehen sei.
Überdies könne der Verwaltungsgerichtshof auch mit Blick auf die Judikatur des EuGH (Verweis auf Urteil Singh u. a. vom 16. Juli 2015, C-218/14) keine Benachteiligung des Beschwerdeführers im Vergleich zu Sachverhalten, die der Aufenthalts-Richtlinie unterlägen, erkennen, indem Drittstaatsangehörigen das vom EWR-Bürger abgeleitete Recht auf Aufenthalt ausschliesslich im Aufnahmestaat zukomme und sie sich bereits dann nicht mehr auf das Recht des Erwerbs eines eigenen Rechtes nach Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie (vergleichbar mit Art. 47 Abs. 2 PFZG) berufen könnten, wenn sich der EWR-Bürger, von dem sich ihr Recht ableite, vor der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens aus dem Aufnahmestaat wegbegeben habe. Bereits mit dessen Wegzug erlösche das Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen im Aufnahmestaat, selbst wenn die Ehe noch aufrecht sei (Vorlagefrage 1, Rn. 48 ff.).
8.5. In der Beschwerde werde weiter vorgebracht, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben in Einklang zu bringen sei. Der herangezogene und von der Regierung bestätigte Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG würde eine Kann-Bestimmung beinhalten. Das damit der Behörde zukommende Ermessen sei von dieser sorgfältig auszuüben und sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sowie sachgerecht zu gewichten. Das Ausländer- und Passamt sowie die Regierung hätten die Umstände des Beschwerdeführers nicht auch nur ansatzweise geprüft und bei der Beurteilung der Frage über den Widerruf nicht berücksichtigt. Die Interessen des Beschwerdeführers würden unbillig behandelt und dieser sei im (von seiner Ehegattin abgeleiteten) Personenfreizügigkeitsrecht verletzt.
Diesen Ausführungen könne der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass die Erteilung des Aufenthaltsrechts vom 8. September 2012 im Rahmen des Familiennachzuges zu seiner Ehegattin zur gemeinsamen Wohnsitznahme erteilt worden sei. Somit müsse ihm bereits mit Anfang Juni 2014 mit seinem Auszug aus der Wohnung und der Mitteilung durch die Ehegattin, dass diese eine Scheidung anstrebe, bewusst gewesen sein, dass die Voraussetzungen für sein Aufenthaltsrecht weggefallen seien. Das APA habe den Beschwerdeführer aufgrund seiner verspäteten Meldung über den geänderten Wohnsitz am 3. November 2014 bereits am 10. Dezember 2014 zur getrennten Wohnsitznahme befragt und ihm am 12. Januar 2015 mitgeteilt, dass seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen sei. Somit könne der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Treu und Glauben nicht verletzt worden sein, weil er sich bereits der Erteilungsvoraussetzungen habe bewusst gewesen sein müssen und der Widerruf für ihn nicht unerwartet habe sein können.
Der Gesetzgeber habe mit Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG die Ermächtigung des Widerrufs des Aufenthaltsrechts bei Wegfallen der Erteilungsvoraussetzungen festgeschrieben. Mit Art. 47 Abs. 2 PFZG sei der Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie übernommen worden und seien dessen Voraussetzungen angeführt worden, wonach nur in diesen Fällen weiterhin ein Aufenthaltsrecht zukommen solle. Damit habe aber bereits der Gesetzgeber in einer Abwägung zwischen den Interessen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz vor Missbrauch mit jenen in der Beschwerde genannten Anliegen des Beschwerdeführers (mehrjähriger Aufenthalt, Integration, Folgen der Trennung) eine Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers getroffen. Der Gesetzgeber habe nämlich die Frist mit drei Jahren der aufrechten Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens festgelegt. Der Beschwerdeführer liege ausserhalb des durch den Gesetzgeber festgelegten schützenswerten Zeitraums. Im Übrigen seien die Interessen des Beschwerdeführers entgegen seinen Ausführungen durch das APA bei der Prüfung der Wegweisung ausreichend berücksichtigt worden, wie unten näher ausgeführt werde.
8.6. In der Beschwerde werde weiter vorgebracht, dass für den Beschwerdeführer ein Härtefall anzunehmen sei, weshalb ihm das Aufenthaltsrecht nicht zu widerrufen sei. Diesbezüglich werde einerseits geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Willen aus der gemeinsamen Ehewohnung "geworfen" worden sei, er in der Folge keinen Zutritt mehr erhalten habe und er damit der Ehegattin schutzlos ausgeliefert worden sei. Andererseits habe dieser betont, dass sich die Situation in Tunesien sehr schwer gestalten würde, er dort seine frühere Arbeitsstelle nicht mehr antreten könnte und auch sonst die Situation in Tunesien sehr angespannt und gefährlich sei, während er in Liechtenstein sehr gut integriert sei und er seine Ehegattin - neben deren Sozialhilfeempfang - finanziell unterstützen würde.
In den Beschwerdeausführungen werde fälschlicherweise angeführt, dass sich die Unterinstanzen mit diesem Vorbringen nicht beschäftigt hätten. Was das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des Art. 47 Abs. 2 Bst. c PFZG anbelange, erreiche das Vorbringen des Beschwerdeführers bei weitem nicht die notwendige Schwelle eines Härtegrades hinsichtlich ehelicher Gewalt, wie diese zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich wäre, insbesondere weil dem Ehegatten aufgrund ehelicher Gewalt ein Festhalten an der Ehe nicht zugemutet werden könnte. Der Beschwerdeführer habe eine derartige häusliche Gewalt weder behauptet noch im Verfahren belegt, weshalb die Unterinstanzen zwar festgestellt hätten, dass eine solche nicht gegeben sei, jedoch zu Recht nicht näher darauf eingegangen seien.
Der Beschwerdevertreter mache zudem geltend, dass für den Beschwerdeführer eine besondere Härte vorläge, wenn dieser nach Tunesien weggewiesen würde. Hierzu sei festzuhalten, dass die Unterinstanzen entgegen den Beschwerdeausführungen eine Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers vorgenommen hätten, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschliesse. Sie hätten dieses Vorbringen zu Recht im Rahmen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges geprüft. Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das eine andere Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes bewirken könnte. Vielmehr sei ihm entgegenzuhalten, dass ihm spätestens mit Befragung zum getrennten Wohnsitz durch das APA und der damit erfolgten Verfahrenseinleitung zur Aberkennung des Aufenthaltsrechtes habe bewusst gewesen sein müssen, dass er nicht in Liechtenstein werde bleiben können. Entgegen den Beschwerdeausführungen sei für den Beschwerdeführer festzuhalten, dass dieser nicht vom Heimatland entwurzelt sei, sondern dort aufgewachsen sei, seine prägenden Jugend- und jungen Erwachsenenjahre verbracht habe, die Sprache des Heimatlandes als Muttersprache spreche und dort noch über zahlreiche Familienmitglieder verfüge, zu denen er mehrmals in der Woche Kontakt habe. Er habe diese auch regelmässig besucht. Im Übrigen zielten die Ausführungen mehr auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung, als dass sie einen derartigen Härtegrad aufweisen könnten, wonach ein Entzug des Aufenthaltsrechtes rechtswidrig sein könnte. Eine besondere Härte im Falle des Entzuges der Aufenthaltsbewilligung hätten bereits das APA und die Regierung nicht erkannt. Dabei werde nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich in Liechtenstein entsprechend seiner Aufenthaltsdauer habe integrieren können.
8.7. Wenn das Vorbringen in der Beschwerde sich letztlich gegen das Ermessen der Regierung und des APA wende und festhalte, dass die Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers rechtswidrig erfolgt und eine Wegweisung unverhältnismässig wäre, so sei der Beschwerdeführervertreter an Art. 60 Abs. 3 PFZG zu erinnern, wonach die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes sich auf Rechts- und Sachfragen beschränke. Das Ermessen werde ausschliesslich rechtlich überprüft.
Wie oben angeführt, könne in der Abwägung des APA wie auch der Regierung kein Überschreiten des Ermessens gesehen werden. Der Verwaltungsgerichtshof schliesse sich vielmehr deren Ausführungen zur Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung an. Die politische Situation in Tunesien erreiche keinen derartigen Grad, dass diese geeignet wäre, jegliche Wegweisungsentscheidungen nach Tunesien unzulässig zu machen. Der Beschwerdeführer stelle diese Behauptung zudem lediglich in den Raum und lege allgemeine Medienberichte vor, ohne eine annähernd konkrete Gefährdung für sich selbst aufzuzeigen. Auch allfällige wirtschaftliche Schwierigkeiten und Probleme, eine Arbeitsstelle zu finden, könnten kein derartiges Ausmass annehmen, dass ein Wegweisungshindernis für den Beschwerdeführer, der überdies auf den Rückhalt seiner Familienmitglieder im Heimatland vertrauen könne, anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer habe den Grossteil seines Lebens in Tunesien verbracht und dort Eltern und weitere Verwandte, mit denen er auch Kontakt pflege, während er nur vergleichsweise kurze Zeit in Liechtenstein gewesen sei. Wie er in der Beschwerde ausführe, sei er lediglich seit 3 1/2 Jahren in Liechtenstein und es habe ihm bereits nach etwas mehr als zwei Jahren bewusst gewesen sein müssen, dass sein weiterer Aufenthalt sich lediglich auf den eingebrachten Rechtsmitteln gründe. Somit sei für den Beschwerdeführer in einer Gesamtbetrachtung kein Härtefall im Sinne des Gesetzes anzunehmen und seine Wegweisung auch zumutbar sowie in Einklang mit der Judikatur des EGMR zulässig (mit Rechtsprechungsnachweisen). Allfällige Wegweisungshindernisse hätten bereits das APA und die Regierung, auch im Hinblick auf das Alter, die Ausbildung des Beschwerdeführers, die Tatsache, dass er den Grossteil seines Lebens in Tunesien verbracht und dort Eltern und weitere Verwandte habe, mit diesen auch Kontakt pflege, sich mit diesen in Tunesien getroffen habe und nur vergleichsweise kurze Zeit unter Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen des PFZG in Liechtenstein gewesen sei, nicht erkannt.
8.8. Indem die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen Situation geglaubt und bereits in den Entscheidungen der Unterinstanzen bzw. im gegenständlichen Urteil berücksichtigt worden seien und der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei sowie lediglich die rechtlichen Ausführungen strittig gewesen seien, hätten auch die ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers sowie die beantragten Zeugenbefragungen unterbleiben können.
Überdies könnten gemäss Art. 60 Abs. 4 PFZG im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen und Beweise nur dann vorgebracht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits bestanden hätten, dem Beschwerdeführer aber nachweislich nicht bekannt gewesen seien oder ihm selbst bei Anwendung gehöriger Sorgfalt nicht hätten bekannt sein können.
8.9. Der Beschwerdeführer habe beim APA auch einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt, der abgewiesen worden sei. Ein Beschwerdeverfahren sei als aussichtslos beurteilt worden. Dies rüge der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wie auch zuvor gegenüber der Regierung.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG fänden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei einer natürlichen Person Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erkannt werde. Die Unterinstanzen hätten zu Recht darauf verwiesen, dass sich der gegenständliche Sachverhalt bei eindeutiger Rechtslage nicht als komplex gestalte und kein europarechtlicher Konnex vorliege, weshalb die gegenständliche Rechtssache als aussichtslos einzustufen wäre und auch keinen Rechtsanwalt benötigen würde.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sei, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
Die Sachverhaltsdarstellungen und die Vorlage von Beweisen bedingten erstinstanzlich grundsätzlich keine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters. Auch unterliege die zuständige Behörde im Verwaltungsverfahren generell dem Untersuchungsgrundsatz. Seinen Mitwirkungspflichten habe der Beschwerdeführer durch Vorlage der notwendigen personenbezogenen Unterlagen und durch entsprechende Auskunftserteilung selbst nachzukommen gehabt. Im Verfahren beim APA sei es ausschliesslich darum gegangen, blosse Sachverhaltsfragen, die den Beschwerdeführer persönlich betroffen hätten und von diesem selbst zu beantworten gewesen seien, zu klären. Folglich sei es auch aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofes sachlich nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten. Insbesondere sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdevertreter vorgebrachte Komplexität des Verfahrens ausschliesslich auf dessen Vorbringen und unbegründeter Behauptung basiert habe, wonach die Aufenthalts-Richtlinie zur Anwendung käme. Folglich sei auch hier der Entscheidung der Regierung nicht entgegenzutreten und dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen.
Der Beschwerdeführer lege als Beilage zu seiner Beschwerde Lohnabrechnungen aus dem Jahr 2014 mit damals bereits durchschnittlichem Nettoeinkommen von rund CHF 2'900.00 (bereits unter Abzug des Krankenkassenbeitrages für Angehörige über CHF 316.50) vor. In seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20. Januar 2015 gebe er als monatliches Einkommen, einschliesslich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge CHF 3'062.35 an. Für die Klärung der Frage der Bedürftigkeit sei festzuhalten, dass als Ausgangslage die pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen (LGBl. 2008 Nr. 169) gälten. Demnach müssten dem Beschwerdeführer CHF 1'980.00 als pfändungsfreies Einkommen bleiben. Der Beschwerdeführer sei somit gemäss dem von ihm vorgelegten Vermögensbekenntnis durchaus auch in der Lage, für seinen Rechtsanwalt - allenfalls unter Ratenzahlung - selbst aufzukommen. Dies entspreche auch den Angaben in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer neben den Unterhaltsleistungen für seine Ehegattin auch Geld ansparen könnte. Folglich würde er auch dieses Kriterium für die Gewährung der Verfahrenshilfe nicht erfüllen und sei ihm nicht wie beantragt Verfahrenshilfe rückwirkend bereits für das erstinstanzliche Verfahren zu bewilligen gewesen.
9. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/040, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 7. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteter Rechte, nämlich die Verletzung von EWR-Recht als verfassungsmässig gewährleistetes Recht, die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 4 EWRA), des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EMRK), des Anspruchs auf Verfahrenshilfe (Art. 6 EMRK), die Verletzung des Rechts auf Familie (Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK) und des Rechts auf Eheschliessung und Gründung einer Familie (Art. 12 EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK) sowie schliesslich des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, deshalb die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. In eventu wolle der Staatsgerichtshof der Beschwerde Folge geben, die Bestimmung des Art. 40 PFZG hinsichtlich der Wortfolge "zur gemeinsamen Wohnsitznahme" und die Bestimmung des Art. 47 Abs. 3 PFZG hinsichtlich der Wortfolge "lichen Gemeinschaft" als verfassungswidrig aufheben, und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Jedenfalls wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Ersatz der dem Beschwerdeführer entstandenen Kosten verpflichten. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem einerseits, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, sowie andererseits die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Seine Grundrechtsrügen begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendermassen:
9.1. Die Verletzung von EWR-Recht als verfassungsmässig gewährleistetes Recht begründet der Beschwerdeführer wie folgt:
9.1.1. Der Staatsgerichtshof habe auf die Rüge der EWR-Rechtswidrigkeit einzutreten (Verweis auf StGH 2015/018). Auch liechtensteinische Beschwerdeführer seien vor Verletzungen des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 EWRA geschützt und könnten diese geltend machen.
9.1.2. Sodann begründet der Beschwerdeführer ausführlich, weshalb im vorliegenden Fall die Aufenthalts-Richtlinie (2004/38/EG) direkt anwendbar sei. Er hält fest, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Aufenthalts-Richtlinie im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei und daher keine Vorlage an den EFTA-Gerichtshof erfolgen müsse, seien unrichtig. Das EuGH-Urteil Singh, C-218/14, könne zur Untermauerung der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Treffen geführt werden. Denn diesem habe ein anders gelagerter Sachverhalt zu Grunde gelegen und seien in diesem Fall insbesondere völlig andere Rechtsfragen entscheidungswesentlich gewesen. Auf Sachverhaltsebene sei unstrittig gewesen, dass das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt worden sei. Diese Frage sei somit nicht entscheidungswesentlich gewesen und sei die vom Verwaltungsgerichtshof ins Treffen geführte Zitatstelle als blosses obiter dictum zu qualifizieren. Zentral sei vielmehr gewesen, dass die Ehen in den drei Ausgangsfällen geschieden gewesen seien. Zudem hätten die vormaligen Ehegatten bereits vor Auflösung der Ehe nicht mehr im selben Mitgliedsstaat gelebt. Daraus habe sich die Rechtsfrage ergeben, ob der mit einem Unionsbürger verheiratete und später geschiedene Drittstaatsangehörige, der zunächst mit dem Unionsbürger in einem Mitgliedstaat gelebt habe, das Recht auf Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat beibehalten könne, wenn der Unionsbürger bereits vor Scheidung aus dem Mitgliedstaat weggezogen sei. Der EuGH habe ausgeführt, dass es sich erstens um Familienangehörige nach Art. 2 Ziff. 2 Aufenthalts-Richtlinie handeln müsse und zweitens der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen müsse, wie dies in Art. 7 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie explizit festgehalten sei. Drittstaatsangehörige könnten sich auf das Aufenthaltsrecht daher nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem sich der Unionsbürger aufhalte. Wenn der Unionsbürger wegziehe, bestimme sich die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts nach Art. 12 Abs. 1 Aufenthalts-Richtlinie. Es sei in keiner Weise darum gegangen, ob es sich bei dieser Rechtssache um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt gehandelt habe und sei dieser Entscheidung in keiner Weise eine Aussage zu entnehmen, ob die Aufenthalts-Richtlinie auf derartige Sachverhalte anwendbar sei.
Der Beschwerdeführer führt sodann aus, weshalb die Aufenthalts-Richtlinie direkt auf ihn anwendbar sei. Er hält fest, nach Art. 1 Bst. a leg. cit. regle diese Richtlinie die Bedingungen, unter denen Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten geniessen würden. Darüber hinaus sei EWR-/EU-Recht nach dem effet utile-Grundsatz nicht streng nach seinem Wortlaut auszulegen, sondern solle die effektive Durchsetzung des Europarechts in den Mitgliedstaaten sichergestellt werden. Nach Erwägungsgrund 5 der Aufenthalts-Richtlinie sollte das Recht aller Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wenn es unter objektiven Bedingungen in Freiheit und Würde ausgeübt werden solle, auch den Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit gewährt werden. Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit erfordere nach Erwägungsgrund 20, dass alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich aufgrund dieser Richtlinie in einem Mitgliedstaat aufhielten, in diesem Mitgliedstaat in den Anwendungsbereichen des Vertrags die gleiche Behandlung wie Inländer geniessen würden. Mithin sei Ziel und Zweck der Aufenthalts-Richtlinie u. a. die Sicherung des Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der EWR-Bürger sowie ihrer Familienangehörigen (unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft) in den Mitgliedstaaten und die Verhinderung der Diskriminierung. Beide Ziele wären gefährdet, wenn die Aufenthalts-Richtlinie nicht auf eigene Staatsbürger bzw. deren drittstaatsangehörige Ehegatten anwendbar wäre. Denn diese könnten nach rein nationalem Recht u. U. schlechter behandelt werden. Um dies zu verhindern und eine gleiche Auslegung der Umsetzungsvorschriften zu erreichen, sei die Aufenthalts-Richtlinie mithin direkt auf den Beschwerdeführer anzuwenden.
Der EuGH habe bereits mehrfach entschieden, dass dann, wenn sich ein Unionsbürger zusammen mit einem Drittstaatsangehörigen, der sein Familienangehöriger sei, in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, und dort eine unselbständige Tätigkeit ausgeübt habe, dem Drittstaatsangehörigen bei der Rückkehr des Unionsbürgers in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit dieser besitze, dort nach dem Unionsrecht ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zustehen müsse (Verweis auf EuGH C-456/12, Rn. 46). Ein Ehegatte eines Angehörigen eines Mitgliedstaats müsse zumindest in den Genuss der Rechte kommen, die das Gemeinschaftsrecht ihm gewähren würde, wenn sein Ehegatte in einen anderen Mitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten würde. In der vom Verwaltungsgerichtshof selbst ins Treffen geführten Entscheidung C-456/12 führe der EuGH ferner aus, dass die Rechtsprechung des EuGH, welche insbesondere auch zur Aufenthalts-Richtlinie ergangen sei, allgemein für Familienangehörige eines Unionsbürgers gelte, der sich in Ausübung seiner Rechte aus Art. 21 Abs. 1 AEUV in einem anderen Mitgliedstaat aufgehalten habe als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitze, und dann in letzteren zurückgekehrt sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV dürften in einem solchen Fall grundsätzlich nicht strenger sein als diejenigen, die die Richtlinie 2004/38/EG für einen Drittstaatsangehörigen vorsehe, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers sei, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt habe, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen habe als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitze.
Parteien des EuGH-Verfahrens C-456/12 seien Herr O, ein Nigerianer, und Herr B, ein Marokkaner, gewesen. Aus dieser Entscheidung ergebe sich mithin auch, dass sich drittstaatsangehörige Familienangehörige eines EWR-Bürgers auf die Rechte des EWR-Bürgers aus dem Primärrecht stützen könnten. Selbst wenn die Aufenthalts-Richtlinie nicht auf den Beschwerdeführer direkt anwendbar sein sollte, ergäben sich aus dem Primärrecht, insbesondere dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA und der Personenfreizügigkeit der Art. 28 ff. EWRA, dieselben Berechtigungen des Beschwerdeführers, die ein direkt der Aufenthalts-Richtlinie unterfallender Drittstaatsangehöriger geltend machen könne.
Somit fielen nicht nur Fälle, in denen sich der EWR-Bürger in andere Mitgliedstaaten begebe, unter die europarechtlichen Bestimmungen, sondern nach der ausdrücklichen EuGH-Judikatur auch "Rückkehrerfälle" aus Mitgliedstaaten. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in ***, Tunesien, geheiratet. Erst in der Folge seien beide zurück nach Liechtenstein gekommen, wo sie gemeinsam Wohnsitz genommen hätten. Es liege somit ebenfalls ein "Rückkehrerfall", wenn auch nicht aus einem Mitgliedstaat des EWR, vor. Gleichzeitig zeige diese Judikatur, dass dem Europarecht auch solche Sachverhalte unterfielen, in denen nicht von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werde.
Darüber hinaus habe der EuGH zur Auslegung der Aufenthalts-Richtlinie in der Rechtssache Iida C-40/11 ausgesprochen, dass es ganz besondere Sachverhalte gäbe, in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht anwendbar sei und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt habe - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Bürgers sei, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden dürfe, da sonst dessen Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich dieser Bürger infolge einer solchen Weigerung de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleihe, verwehrt würde. In dieser Rechtssache sei die Aufenthalts-Richtlinie lediglich deshalb nicht anwendbar gewesen, weil die Voraussetzung, dass sich der Drittstaatsangehörige im selben Mitgliedstaat wie der EWR-Bürger befinde, diesen mithin i. S. d. Art. 7 Abs. 2 begleite oder ihm nachziehe, nicht vorgelegen habe.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die ständige Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, wonach ein grenzüberschreitender Sachverhalt keine Voraussetzung für die Anwendung EU-Rechts, insbesondere der Grundfreiheiten, (mehr) sei. Der EuGH habe bereits in seinem Urteil C-570/07 sowie C-571/01 geurteilt, dass auch bei einem rein nationalen Sachverhalt EU-Richtlinien angewandt werden könnten, wenn das nationale Recht vorschreiben sollte, dass ein Staatsangehöriger die gleichen Rechte wie ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates haben sollte. Da grenzüberschreitende Momente gerade keine Voraussetzung für die Anwendung des Europarechts mehr seien, sei klargestellt, dass auch rein innerstaatliche Sachverhalte direkt nach den einschlägigen europarechtlichen Rechtsakten zu beurteilen seien.
Letztlich sei unstrittig, dass auf den gegenständlichen Fall das PFZG anwendbar sei und dieses der Umsetzung der Aufenthalts-Richtlinie diene. Der Verwaltungsgerichtshof konzediere im angefochtenen Urteil auch, dass die Aufenthalts-Richtlinie als Auslegungshilfe des PFZG heranzuziehen sei, um eine vom Gesetzgeber nicht gewünschte Diskriminierung zu verhindern. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof in der von ihm selbst zitierten Entscheidung VGH 2015/056 die ständige EuGH-Judikatur, wonach der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen müsste, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein, auf die Konstellation liechtensteinischer Ehegatte - russische Drittstaatsangehörige angewendet. Es handle sich mithin um dieselben Fallkonstellationen. Warum der Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie, zu der die EuGH-Judikatur ergangen sei, dort eröffnet sein solle, hier aber nicht, sei in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Aufenthalts-Richtlinie habe im Mindesten Reflexwirkung. Es seien die nationalen Vorschriften nach dieser Richtlinie auszulegen, was im Ergebnis zu einem Gleichlauf führen müsse, ansonsten das Diskriminierungsverbot bzw. der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt sei.
9.1.3. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen nach der Aufenthalts-Richtlinie gegeben seien und eine Verletzung von EWR-Recht vorliege. Im Einzelnen argumentiert er wie folgt: Wie ausgeführt, gelte die Aufenthalts-Richtlinie für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, auch wenn die Familienangehörigen Drittstaatsangehörige sein sollten. Nach Art. 2 Abs. 2 Bst. a Aufenthalts-Richtlinie sei als Familienangehöriger insbesondere der Ehegatte anzusehen. Nach Art. 7 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie habe ein Familienangehöriger, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaats besitze, und der den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleite oder ihm nachziehe, das gleiche Recht wie der Unionsbürger auf Aufenthalt für einen Zeitraum von über drei Monaten gemäss Art. 7 Abs. 1 Aufenthalts-Richtlinie.
Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Voraussetzungen betreffend ausreichender Existenzmittel nicht gegeben seien, seien nicht zutreffend und verstiessen darüber hinaus gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer bezahle seit Trennung von seiner Ehegattin Unterhalt. Der EuGH habe in der Rs C-218/14 ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 Bst. b Aufenthalts-Richtlinie dahin auszulegen sei, dass ein Unionsbürger auch dann über ausreichende Existenzmittel für sich und seine Familienangehörigen verfüge, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssten, wenn diese Mittel zum Teil aus denen des einem Drittstaat angehörenden Ehegatten stammten. Somit seien die Unterhaltsleistungen des Beschwerdeführers mitzuberücksichtigen. Darüber hinaus bestimme Art. 14 Abs. 3 Aufenthalts-Richtlinie, dass die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Unionsbürger oder einen seiner Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat nicht automatisch zu einer Ausweisung führen dürfe. Daher sei richtigerweise ständige Praxis des APA, dass eine Ausweisung erst bei Überschreiten einer bestimmten Grenze an Sozialleistungen ausgesprochen werde.
Festzuhalten sei, dass Art. 7 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie zuvorderst auf die Eigenschaft des Drittstaatsangehörigen als Familienangehöriger abstelle. Nach den bereits oben angeführten EuGH-Urteilen Singh C-218/14 und Iida C-40/11 sei weitere Voraussetzung, dass sich der Familienangehörige im selben Mitgliedstaat befinde ("begleiten" bzw. "nachziehen"). In der Rs Singh seien beide Voraussetzungen nicht mehr gegeben gewesen, deswegen habe überhaupt die Ausnahmebestimmung des Art. 13 Aufenthalts-Richtlinie geprüft werden müssen. Hiergegenständlich seien aber beide Voraussetzungen erfüllt.
Explizit keine Voraussetzung sei nach der Rs Singh und vielen anderen Entscheidungen des EuGH, dass die Ehegatten (bzw. sonstige Familienangehörige) unter demselben Dach lebten. Die nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes so völlig anders gelagerte EuGH-Entscheidung Ogieriakhi, C-244/13, sei insofern nochmals bestätigt worden. Damit sei klargestellt, dass das vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Kriterium der gemeinsamen Wohnsitznahme bzw. des faktischen Zusammenwohnens jedenfalls im Anwendungsbereich des Europarechts unzulässig sei.
Aus der Begründung der EuGH-Entscheidung Ogieriakhi ergäben sich weitere Nachweise für dieses Verständnis. Das dortige Paar hätte im Mai 1999 geheiratet. Die Ehegattin habe kurz nach August 2001 die gemeinsame Wohnung verlassen, um mit einem anderen Mann zusammenzuleben. Im Januar 2009 habe sich das Paar scheiden lassen. Von drei Jahren aufrechter Lebensgemeinschaft könne somit keine Rede sein.
Der EuGH habe festgehalten, dass für das Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Aufenthalts-Richtlinie nur Aufenthaltszeiten, die die in der Richtlinie 2004/38/EG vorgesehenen Voraussetzungen erfüllten, für die Zwecke des Erwerbs des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie durch Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besässen, berücksichtigt werden könnten. Sei die ununterbrochene Zeit von fünf Jahren in Gänze oder teilweise vor Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG zurückgelegt worden, könne ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 16 Abs. 2 dieser Richtlinie folglich nur dann geltend gemacht werden, wenn der genannte Zeitraum sowohl die in dieser Richtlinie festgelegten Voraussetzungen als auch die Voraussetzungen erfülle, die nach dem in der Zeit dieses Aufenthalts geltenden Unionsrecht vorgesehen gewesen seien (Verweis auf EuGH C-244/13 Ogieriakhi, Rn. 31 f.).
Jedoch sei Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie von den irischen Behörden in keiner Weise thematisiert worden, obwohl Herr Ogieriakhi - zumindest nach liechtensteinischem Verständnis - keine drei Jahre mit seiner Ehegattin zusammengewohnt hätte und damit kein rechtmässiger Aufenthalt mehr gegeben gewesen sei. Auch der EuGH habe dies nicht zum Anlass genommen, die Rechtmässigkeit des Aufenthalts in Frage zu stellen, obwohl in der Vorlagefrage 1 explizit auch die Rechtmässigkeit des Aufenthalts thematisiert worden sei und Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie in der Entscheidung als für die Lösung der Vorlagefragen relevanter Rechtsrahmen angeführt worden sei (Verweis auf EuGH C-244/13 Ogieriakhi, Rn. 7). Mithin sei es sowohl für die irischen Behörden als auch für den EuGH eindeutig gewesen, dass es für die Frage der Rechtmässigkeit des Aufenthalts nicht auf das faktische Zusammenleben ankommen könne und der Art. 13 Abs. 2 Aufenthalts-Richtlinie mangels Scheidung gar nicht zu prüfen sei.
Dass das vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Kriterium des faktischen Zusammenlebens in keiner Weise rechtmässig sei, sondern der Drittstaatsangehörige dadurch der Willkür des Ehegatten ausgeliefert sei, ergebe sich glasklar aus den Erwägungen des EuGH in der Entscheidung Ogieriakhi (EuGH C-244/13 Ogieriakhi Rz. 41 f.). Daraus ergebe sich deutlich, dass es einzig auf das Kriterium der Familienangehörigkeit ankomme.
Ferner sei klargestellt, dass eine Auslegung, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof vertreten werde, nicht im Einklang mit den Zielen der Richtlinie stehe (effet utile). Diese Auslegung entspreche nach den Erwägungen des EuGH "der Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG nicht eng auszulegen und diese nicht ihrer praktischen Wirksamkeit zu berauben. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Drittstaatsangehörige im Fall einer wörtlichen Auslegung von Art. 16 Abs. 2 der genannten Richtlinie von seinem Ehegatten einseitig ergriffenen Massnahmen schutzlos ausgesetzt sein könnte, was gegen den Geist dieser Richtlinie verstiesse." (Verweis auf EuGH C-244/13 Ogieriakhi, Rn. 40).
Der Beschwerdeführer habe die gemeinsame Wohnung aufgrund eines Streits mit seiner Ehegattin verlassen. Er habe gedacht, dass er lediglich für zwei bis drei Tage an einem anderen Ort übernachte, damit sich die Situation beruhigen könne, und in der Folge wieder in die gemeinsame Wohnung zurückkehre. Bei seiner Rückkehr sei er jedoch von seiner Ehegattin nicht mehr in die Ehewohnung gelassen worden. Der Beschwerdeführer habe weder dauerhaft aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, noch sich von seiner Ehegattin scheiden lassen wollen. Würde man der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofes folgen, wäre ein Familienangehöriger wie der Beschwerdeführer den Launen seines Ehegatten vollkommen schutzlos ausgeliefert.
Eine Auslegung des PFZG, welche die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts an das Faktum des Zusammenlebens anknüpfe und dieses zur Voraussetzung mache, widerspreche dem Europarecht, allen voran der Richtlinie 2004/38/EG, aber auch der Personenfreizügigkeit der Art. 28 ff. EWRA und dem Diskriminierungsverbot des Art. 4 EWRA.
9.2. Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV, Art. 4 EWRA) begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: In der Entscheidung StGH 2015/018 habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass eine sogenannte Inländerdiskriminierung im Lichte des Gleichheitssatzes von Art. 31 Abs. 1 LV unzulässig sei. Die Diskriminierung von Inländern gegenüber EWR-Bürgern bedürfe eines sachlichen Grundes, ansonsten liege ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz vor.
Nach Art. 4 EWRA sei im Anwendungsbereich des Abkommens jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Der EFTA-Gerichtshof habe z. B. in der Entscheidung E-5/10 eine nationale verfahrensrechtliche Vorschrift, nach der gebietsfremde Kläger in Zivilrechtsstreitigkeiten Prozesskostensicherheiten erlegen müssten, während gebietsansässige Kläger dazu nicht verpflichtet seien, als eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 4 EWRA qualifiziert.
Durch Art. 2 Abs. 2 PFZG solle sichergestellt sein, dass die Bestimmungen des PFZG auch auf Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger sinngemässe Anwendung fänden und solle damit erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt würden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung der sog Inländerdiskriminierung). Die Inländerdiskriminierung verbiete mithin nicht lediglich die Schlechterstellung von eigenen Staatsbürgern. Vielmehr bedeute das Verbot der Inländerdiskriminierung, dass gleiche Sachverhalte nach nationalem Recht nicht anders (insbesondere nicht schlechter) behandelt werden dürften, als im Anwendungsbereich des EWR-Rechts. Daraus ergebe sich eindeutig, dass liechtensteinische Staatsangehörige und deren drittstaatsangehörige Familienmitglieder nicht schlechter gestellt sein dürften als EWR-Staatsangehörige oder Schweizer und deren drittstaatsangehörige Familienmitglieder.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung VGH 2015/056 die ständige EuGH-Judikatur, wonach der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen müsse, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein, auf die Konstellation liechtensteinischer Ehegatte - russische Drittstaatsangehörige angewendet. Die Anwendung dieser EuGH-Judikatur auf den gleichgelagerten Parallelfall und die Nichtanwendung dieser Judikatur auf den gegenständlichen Fall sei als verbotene Ungleichbehandlung zu qualifizieren.
Die Ungleichbehandlung erhelle umso mehr, wenn ein unter die Aufenthalts-Richtlinie fallender Vergleichsfall herangezogen werde. In Betracht kämen nach der EuGH-Judikatur jedenfalls die Fälle, in denen ein EWR-Staatsbürger mit dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen rechtmässig in Liechtenstein Wohnsitz nehme oder in denen ein liechtensteinischer Staatsbürger nach Ausübung seines Freizügigkeitsrechts mit dem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen wieder nach Liechtenstein zurückkehre ("Rückkehrerfall"). In diesen beiden Fallgestaltungen sei Liechtenstein gezwungen, die Aufenthalts-Richtlinie und die entsprechende Judikatur des EuGH anzuwenden. Es dürfte keinesfalls mehr auf das Kriterium des faktischen Zusammenlebens abgestellt werden. Der Drittstaatsangehörige könnte sich unter Berufung auf die EuGH-Judikatur darauf stützen, dass er nach wie vor verheiratet und damit Familienangehöriger des EWR-Bürgers sei und sich im selben Mitgliedstaat wie der EWR-Staatsbürger aufhalte, von dem er sein Aufenthaltsrecht ableite. Die Art. 40, 47 Abs. 3 und 52 PFZG müssten in diesen Fällen entsprechend den Bestimmungen der Aufenthalts-Richtlinie und der einschlägigen Judikatur ausgelegt werden. Sollte dies nicht möglich sein, bestehe Anwendungsvorrang der Richtlinie und habe der Staatsgerichtshof die Bestimmungen des PFZG aufzuheben.
Indem der Verwaltungsgerichtshof in der bekämpften Entscheidung nicht auf das rechtliche Band der Ehe, sondern das faktische Zusammenleben abstelle, lägen mehrere Ungleichbehandlungen vor. Auf Ebene der liechtensteinischen Ehegattin des Beschwerdeführers bestehe eine Ungleichbehandlung mit EWR-Bürgern und liechtensteinischen "Rückkehrern", welche in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie fielen. Dies sei als direkte Diskriminierung zu werten und könne nicht sachlich gerechtfertigt werden. Die Ungleichbehandlung mit liechtensteinischen "Rückkehrern" sei schon gar nicht nachvollziehbar. Nachdem der Beschwerdeführer über ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Recht verfüge, sei er bereits durch diese Ungleichbehandlung in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
Auf Ebene des Beschwerdeführers liege eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Drittstaatsangehörigen, die ihre Rechte von EWR-Staatsangehörigen ableiteten, aber auch zu liechtensteinischen "Rückkehrern" vor, zumal diese Fallgestaltungen nach klarer Rechtsprechung des EuGH unter die Aufenthalts-Richtlinie fielen. Wiederum liege eine direkte Diskriminierung zumindest gegenüber drittstaatsangehörigen Ehegatten von EWR-Bürgern, die nicht liechtensteinische Staatsangehörige seien, vor. Diese Ungleichbehandlung zu anderen Drittstaatsangehörigen sei in keiner Weise sachlich zu rechtfertigen. Sie sei auch nicht verhältnismässig.
9.3. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Voraussetzungen betreffend ausreichender Existenzmittel nicht gegeben wären, seien nicht zutreffend und verstiessen gegen das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers, da dieser Aspekt im gesamten bisherigen Verfahren in keiner Weise thematisiert worden sei und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, sich substantiiert gegen diese Behauptung zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer müsse im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit erhalten, sich hierzu zu äussern und Beweismittel anzubieten.
9.4. Die Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Der Verwaltungsgerichtshof gelange in der angefochtenen Entscheidung zur Ansicht, dass das Beschwerdeverfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, welche den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten. Die Komplexität ergebe sich lediglich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Aufenthalts-Richtlinie Anwendung fände. Es wäre aber kein europarechtlicher Konnex gegeben. Zudem würden dem Beschwerdeführer nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beträge CHF 3'062.35 verbleiben. Diese Ansicht, so der Beschwerdeführer, sei nicht richtig.
Der Staatsgerichtshof habe in der Entscheidung StGH 2011/65 festgestellt, dass ein Beschwerdeverfahren wegen Beendigung der Niederlassungsbewilligung für den Beschwerdeführer eine schwerwiegende Entscheidung darstelle und für ihn von erheblicher Trageweite sei. Daher sei die Voraussetzung für die Erteilung der Verfahrenshilfe gegeben. Die gegenständliche Rechtssache berge auch eine erhebliche Komplexität. Das Zusammenspiel des EWR-Rechts (Primärrecht und Aufenthalts-Richtlinie) mit der falschen Umsetzung insbesondere der Aufenthalts-Richtlinie im PFZG könne ein juristischer Laie keinesfalls überblicken. Wenn der Verwaltungsgerichtshof meine, dass der gegenständliche Fall nicht komplex sei, sei dies nur darauf zurückzuführen, dass er im gegenständlichen Fall das EWR-Recht schlicht völlig ignoriere.
Hinsichtlich der finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe habe der Staatsgerichtshof ein Renteneinkommen in der Höhe von CHF 2'255.00 monatlich als nicht bzw. kaum ausreichend erachtet, um Anwaltskosten ohne Beeinträchtigung des Lebensunterhaltes zu bezahlen. Im vorliegenden Fall habe der Verwaltungsgerichtshof die wirtschaftliche Notwendigkeit zur Beigabe der Verfahrenshilfe als nicht gegeben erachtet. Dem sei zu widersprechen. Der Beschwerdeführer habe zu Beginn des Verfahrens monatlich durchschnittlich CHF 3'062.00 netto ins Verdienen gebracht. Davon bezahle dieser noch Unterhalt an seine Frau in der Höhe von CHF 1'040.80, weshalb ihm monatlich maximal CHF 2'022.20 verblieben. Aufgrund des verbleibenden Resteinkommens, welches knapp über dem Existenzminimum liege, sowie des oben ausgeführten und gleich gelagerten Falles sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die Rechtsanwaltskosten selbst zu begleichen. Zwar habe sich seine Einkommenssituation etwas verbessert, allerdings sei es dem Beschwerdeführer nach wie vor gänzlich unmöglich, seine bereits angefallenen Rechtsanwaltskosten zu bezahlen. Dies auch dann, wenn er sich zu einer Ratenzahlung verpflichten würde. Sollte das hier gegenständliche Verfahren negativ für den Beschwerdeführer ausgehen, so würde dieser auch seine derzeitige Arbeitsstelle verlieren und wäre ihm die Begleichung der Rechtskosten ohnehin nicht mehr möglich. Aber selbst unter der Annahme, dass das Verfahren positiv für den Beschwerdeführer ausgehe, könne dieser die Kosten seiner Rechtsvertretung nicht begleichen, da auch eine allfällige Ratenzahlung den Beschwerdeführer derart belasten würde, dass ihm monatlich nicht einmal mehr das Existenzminimum zur Verfügung stünde. Zwangsläufig würde somit die Begleichung der Rechtsvertretungskosten den Beschwerdeführer in massive finanzielle Probleme bringen. Es bestünde eine ganz erhebliche Beeinträchtigung seines Unterhaltes. Als notwendiger Unterhalt sei von Gesetzes wegen derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen habe, zu einer einfachen Lebensführung benötige. Die Beschwerde sei weder aussichtslos noch missbräuchlich.
9.5. Die Verletzung des Rechts auf Familie (Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK) sowie des Rechts auf Eheschliessung und Gründung einer Familie (Art. 12 EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK) begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verstosse gegen sein Grundrecht auf Familie nach Art. 8 EMRK sowie das Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie nach Art. 12 EMRK. Durch die bereits oben beschriebene Ungleichbehandlung werde im Anwendungsbereich dieser EMRK-Grundrechte auch der Art. 14 EMRK verletzt.
Der Beschwerdeführer sei nach wie vor mit seiner Ehegattin verheiratet und trotz des laufenden Scheidungsverfahrens sei eine Wiederzusammenfindung nicht ausgeschlossen. Werde nun die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen, bevor seine Ehe rechtmässig geschieden sei, so sei es ihm gänzlich unmöglich, mit seiner Frau einen gemeinsamen Konsens zu finden, welcher die Ehe retten könnte. Die im Ehegesetz (Art. 55 EheG) vorgesehene dreijährige Frist, in welcher die Ehegatten getrennt voneinander leben müssten, um eine Scheidung zu erwirken, solle die unheilbare Zerrüttung der Ehe sicherstellen. Hier würde jedoch dem Beschwerdeführer vor Ablauf dieser dreijährigen Frist die Aufenthaltsbewilligung entzogen und würde ihm durch die dadurch notwendige Ausreise die Option der Wiederversöhnung mit seiner Ehefrau verwehrt werden. Solange der Ehewille des Verheirateten vorhanden sei, müsse sich dieser auch auf den Schutz des Familienlebens berufen können. Die Dreijahresfrist könne gerade in fremdenpolizeilichen Fällen zu unbefriedigenden Ergebnissen und zu Härtefällen führen. Die Dreijahresfrist stehe offensichtlich in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten gemäss Art. 8 und 12 EMRK.
Dem Beschwerdeführer werde durch den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung auch sein Recht auf Eheschliessung genommen, da er, obwohl er eine vollkommene Zerrüttung seiner derzeitigen Ehe nach wie vor verhindern möchte, Liechtenstein verlassen müsste, ohne rechtskräftig geschieden zu sein. Der Beschwerdeführer würde somit während eines laufenden Scheidungsverfahrens aus dem Land ausgewiesen und sei mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass dieser nach der Rückkehr in sein ursprüngliches Heimatland, Tunesien, keinerlei Arbeit finden werde. Daher werde es ihm wirtschaftlich nicht möglich sein, für den Scheidungstermin erneut nach Liechtenstein zu reisen, was ein Scheidungsverfahren unnötig erschweren bzw. verunmöglichen würde. Wollte der Beschwerdeführer in Zukunft erneut heiraten, wäre ihm dieses Recht verwehrt. Auch werde darauf hingewiesen, dass die Ehe bis dato kinderlos geblieben sei. Aufgrund der in Tunesien vorherrschenden sozialen Verhältnisse werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, erneut eine Partnerin zu finden, welche mit ihm eine Familie gründen möchte, ohne allerdings eine Ehe eingehen zu können. Somit würde dem Beschwerdeführer mit Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ohne den rechtsgültigen Abschluss seines Scheidungsverfahrens auch dieses Recht verwehrt. Daher stehe die Dreijahresfrist mit dem Recht auf Eheschliessung und Gründung einer Familie in einem erheblichen Spannungsverhältnis. Die Grundrechte nach Art. 8 und 12 EMRK umfassten nämlich auch das Recht auf Wiederverheiratung (Verweis u. a. auf StGH 1995/012).
9.6. Die Verletzung des Willkürverbots begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt: Die vorliegend falsch umgesetzte nationale Norm stelle für den Betroffenen eine qualifizierte Rechtsverletzung bzw. krasse Ungerechtigkeit dar, da es für ihn im Gegensatz zu Familienangehörigen anderer Liechtensteiner Staatsangehöriger "sowie Familienangehöriger für andere EU/EWR Staatsangehörige" eine wesentliche Benachteiligung darstelle. Der daraus erfolgende Eingriff verändere die Lebensumstände des Beschwerdeführers massgeblich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb ausländische Familienangehörige eines liechtensteinischen Staatsangehörigen, welche sich im Inland aufhielten, strenger beurteilt werden sollten, als es bei Familienangehörigen eines liechtensteinischen Staatsbürgers der Fall sei, welche sich im EU/EWR Raum aufhielten. Durch die falsche Umsetzung bzw. Nichtanwendung der Richtlinie 2004/38/EG solle die Aufenthaltsbewilligung nach der nationalen Rechtsnorm an die tatsächliche eheliche Wohngemeinschaft geknüpft werden und nicht an den zivilrechtlichen Status der Ehe. Aufgrund einer solchen unsachlichen und ungerechtfertigten Umsetzung der Richtlinie sowie aufgrund des entscheidungswesentlichen Charakters dieser Grundrechtsverletzung seien die Bestimmungen im PFZG entsprechend anzupassen bzw. sei die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, dass nationale Sachverhalte nicht unter die Richtlinie 2004/38/EG fielen, zu korrigieren. Ebenfalls unterlägen dem Willkürverbot offensichtliche Ungerechtigkeiten von Gesetzen, unter welche der hier gegenständliche Fall jedenfalls subsumiert werden könne.
9.7. Der Beschwerdeführer macht in seiner Individualbeschwerde ferner längere Ausführungen zur Unverhältnismässigkeit der Massnahme. Zusammengefasst bringt er Folgendes vor: Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz sei kein eigenständiges Grundrecht, jedoch sei im Rahmen der Grundfreiheiten des EWR, bei einer indirekten Diskriminierung und Beschränkung eine Rechtfertigungsprüfung vorzunehmen, welche eine Verhältnismässigkeitsprüfung beinhalte. Im Rahmen der nationalen materiellen Grundrechte und der entsprechenden Garantien der EMRK sei ebenfalls eine Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen.
Eine direkte Diskriminierung im EWR-Recht aus Gründen der Staatsangehörigkeit könne nicht gerechtfertigt werden. Dies sei hier allerdings gegeben, zumal Inländer und deren drittstaatsangehörigen Familienmitglieder gegenüber anderen EWR-Bürgern und deren drittstaatsangehörigen Familienmitgliedern schlechter gestellt würden. Es sei in keiner Weise sachlich zu rechtfertigen, warum reine Inlandsfälle schlechter behandelt werden sollten als solche, in denen ein grenzüberschreitendes Moment vorliege und welche daher der reichen EuGH-Judikatur zur Aufenthalts-Richtlinie unterlägen.
Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof von einer indirekten Diskriminierung ausgehen sollte, werde hinsichtlich der Art. 8 und 12 EMRK im Folgenden gemeinsam zur Unverhältnismässigkeit der Ausweisung ausgeführt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Ausweisung einen besonders gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers darstelle und daher eine besonders strikte Prüfung vorzunehmen sei. Der Beschwerdeführer bringt sodann mehrere Beweise vor, die er bereits in seiner Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht habe. Diese Beweise seien jedoch allesamt aus rechtlichen Erwägungen übergangen worden. Im Einzelnen handelt es sich um Beweise zum Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers (Erwerbstätigkeit zu 100 %), zu seinem von ihm unverschuldeten "Rauswurf" aus der ehelichen Wohnung (Streit der Eheleute vom 4. Juni 2014, Unmöglichkeit einer Rückkehr in die eheliche Wohnung aufgrund der andauernden Verweigerungshaltung der Ehefrau und Austausch der Türschlösser durch die Ehefrau), zu seiner finanziellen Situation (der Beschwerdeführer sei nicht auf Zusatzleistungen des Landes Liechtenstein angewiesen), zur gegenwärtigen ehelichen Situation (Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers an seine Ehefrau, die auch Sozialhilfe beziehe), zu seiner angeblich guten Integration in Liechtenstein (der Beschwerdeführer habe seinen Lebensmittelpunkt in Liechtenstein) und zur angeblich problematischen politischen sowie wirtschaftlichen Situation in Tunesien. Das Interesse des Beschwerdeführers am Behalt seiner Aufenthaltsbewilligung sei aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse sowie seines Integrationsgrades stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen des Landes an der Ausweisung. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer durch seine Unterhaltsleistungen an seine Ehegattin die Sozialhilfe entlaste.
Wenn die Regierung die Ansicht vertrete, dass das Sachverhaltselement der gemeinsamen Wohnsitznahme für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausschlaggebend sei, so stelle dies eine undifferenzierte Beurteilung der Sachlage dar. Denn wenn es bei der Beurteilung der Widerrufbarkeit allein darauf ankäme, dass - ungeachtet der Umstände im Einzelfall - kein gemeinsamer Wohnsitz mehr vorliege, so wäre dies für den Nachgezogenen geradezu fatal. Dessen Ehegatte hätte nämlich bei entsprechend gelagerten Sachverhalten (bis die Ehe drei Jahre bestanden habe) stets die Möglichkeit, den Betroffenen aus der gemeinsamen Wohnung hinauszuwerfen und so den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken, ohne dass der betroffene Ehegatte irgendetwas dagegen tun könnte. Sämtliche seiner Anstrengungen, sich zu integrieren und die Existenz seiner selbst und seines Ehegatten aufzubauen und zu sichern, wären vollkommen wertlos. Ein solches Verhalten des Ehegatten, das zu dieser Konsequenz führen würde, aber auch eine entsprechende Rechtsauslegung der zuständigen Behörden, seien mit der Menschenwürde und dem Grundsatz von Treu und Glauben in keiner Weise vereinbar. Aus diesen Gründen sei der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung mit den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und von Treu und Glauben nicht in Einklang zu bringen.
9.8. Seinen Normenkontrollantrag begründet der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie folgt: Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG sei, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell sei bzw. seien. Eine Rechtsvorschrift sei präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden habe. Nach Art. 40 PFZG bezwecke der Familiennachzug die Zusammenführung der Familienangehörigen zur gemeinsamen Wohnsitznahme. Art. 47 Abs. 3 PFZG spreche davon, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit beim Tod der ausländischen Person, von der sie ihr Aufenthaltsrecht ableiteten, oder bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes erhielten. Beide Bestimmungen könnten nach Ansicht des Beschwerdeführers verfassungskonform und im Sinne der oben dargelegten EuGH-Judikatur angewendet werden, wonach es einzig auf das rechtliche Band der Ehe und gerade nicht auf das faktische Zusammenleben ankomme. Sollte der Staatsgerichtshof zum Ergebnis gelangen, dass eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sei, so würde es sich bei den Art. 40 und Art. 47 Abs. 3 PFZG um EWR-rechtswidrige bzw. verfassungswidrige Bestimmungen handeln.
9.9. Gleichzeitig mit der Individualbeschwerde stellt der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vorlage an den EFTA-Gerichtshof. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und dem EFTA-Gerichtshof die weiter unten (Begründung, Erw. 2) aufgeführten Fragen vorlegen.
9.9.1. Der Beschwerdeführer begründet dies wie folgt: Der Staatsgerichtshof habe in seiner Entscheidung StGH 2013/172 ausgeführt, dass ein Gericht im Sinne des Art. 34 Abs. 2 ÜGA dem EFTA-Gerichtshof eine Frage der Auslegung des EWR-Rechts zur Vorabentscheidung bzw. zur Erstellung eines Gutachtens vorzulegen habe, wenn die Rechtslage unklar und die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich sei. So sei die Vorlage an den EFTA-Gerichtshof erforderlich, sofern unklar sei, ob die dort relevante RL 2002/47/EG in diesem Fall überhaupt anwendbar sei, sofern die Richtlinie entscheidungserheblich sei. Eine Vorlage habe in dieser Entscheidung nicht stattgefunden, weil der Staatsgerichtshof die Entscheidungserheblichkeit verneint habe. Im gegenständlichen Fall sei die Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie strittig. Der Beschwerdeführer bejahe die Anwendbarkeit der Richtlinie, während die Instanzen des Ausgangsverfahrens die Anwendbarkeit verneinten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers stünden ihm als drittstaatsangehörigen Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht nur Rechte direkt aus der Aufenthalts-Richtlinie zu, sondern müssten ihm dieselben Rechte zumindest aus EWR-Primärrecht, insbesondere der Personenfreizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot, zukommen. Somit sei die Rechtslage hinsichtlich der Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie unklar. Gleiches gelte für die Frage der Anwendbarkeit von EWR-Primärrecht auf einen drittstaatsangehörigen Ehegatten einer EWR-Bürgerin. Soweit ersichtlich, existiere keinerlei Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu einem Sachverhalt wie dem gegenständlichen, in dem eine EWR-Bürgerin einen Drittstaatsangehörigen in einem Drittstaat (Tunesien) heirate und dann mit ihm in ihren Heimatstaat (Liechtenstein) zurückkehre, um gemeinsam Wohnsitz zu nehmen.
Der EuGH habe mehrfach ausgesprochen, dass eine Vorlage zur Vorabentscheidung selbst bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zulässig sei. Denn einerseits könne eine im Ausgangsverfahren fragliche Regelung gleichwohl Wirkungen entfalten, die sich nicht auf diesen Mitgliedstaat beschränkten. Andererseits könne die Antwort des Gerichtshofes dem vorlegenden Gericht selbst bei einem rein innerstaatlichen Sachverhalt wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen, bei dem nichts über die Grenzen eines einzigen Mitgliedstaats hinausweise, von Nutzen sein, insbesondere dann, wenn sein nationales Recht vorschreibe, dass einem Inländer die gleichen Rechte zustünden wie die, die einem Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats in der gleichen Lage kraft Unionsrecht zustünden (Verweis auf EuGH, Rs. C-367/12, Sokoll-Seebacher,Rn. 11 f.). Der EuGH habe in der Rs C-570/07 u. a. über die Auslegung der auch in Liechtenstein anwendbaren RL 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen zu entscheiden gehabt, obwohl es sich um einen rein innerstaatlichen, spanischen Fall gehandelt habe. Er habe eine Verletzung der RL 2005/36/EG durch die nationale Regelung festgestellt. Auch in solchen Fällen bestehe mithin eine Vorlagepflicht.
Somit bestehe Unklarheit über die Frage der Anwendbarkeit von EWR-Recht. Strittig seien ungeachtet der klaren Rechtsprechung des EuGH zur Frage des Erfordernisses der faktisch ehelichen Wohngemeinschaft auch die inhaltliche Auslegung der Aufenthalts-Richtlinie und die Rechte, welche dem Beschwerdeführer als Angehöriger einer EWR-Bürgerin nach Primärrecht zustünden.
9.9.2. Sei die Rechtslage unklar und die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich, sei dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage sowie in der Folge auf Unterbrechung eines Individualbeschwerdeverfahrens stattzugeben.
10. Mit Beschluss vom 14. Juli 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge.
11. Mit Beschluss vom 18. Juli 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes sodann dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe Folge und bewilligte dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
12. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 26. Juli 2016 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 2016, VGH 2016/040, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf den gleichzeitig mit der Individualbeschwerde eingereichten Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, der Staatsgerichtshof möge das gegenständliche Verfahren unterbrechen und dem EFTA-Gerichtshof die nachfolgenden Fragen vorlegen:
"1. Ist die RL 2004/38/EG auch auf Fälle wie im Ausgangsverfahren, bei denen eine EWR-Bürgerin einen Drittstaatsangehörigen in einem Drittstaat (Tunesien) heiratet und dann mit ihm in ihren Heimatstaat (Liechtenstein) zurückkehrt um gemeinsam Wohnsitz zu nehmen, direkt anwendbar.
Sollte die erste Frage verneint werden, möge der EFTA-Gerichtshof die Frage beantworten, ob EWR-Primärrecht, insbesondere der Grundsatz des effet utile, die Personenfreizügigkeit der Art. 28 ff. EWRA und dem Diskriminierungsverbot des Art 4 EWRA, in Fällen wie dem des Ausgangsverfahrens eine Gleichbehandlung des Beschwerdeführers wie in Fällen der Direktanwendbarkeit der RL 2004/38/EG vorschreibt.
Bei Bejahung einer der Fragen 1 oder 2, möge der EFTA-Gerichtshof die Frage beantworten, ob die Richtlinie 2004/38/EG derart auszulegen ist, dass sie einem nationalen Gericht, einer nationalen Behörde und/oder dem nationalen Gesetzgeber verbietet, den Verlust einer Aufenthaltsbewilligung lediglich an die faktische Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft zu knüpfen."
2.1. Der Staatsgerichtshof als ein Gericht im Sinne des Art. 34 Abs. 2 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes (U¨GA; vgl. StGH 2013/44, Beschluss vom 29. Oktober 2013, Erw. I.) legt dem EFTA-Gerichtshof eine Frage der Auslegung des EWR-Rechts zur Vorabentscheidung bzw. zur Erstellung eines Gutachtens vor, wenn die Rechtslage unklar ist (siehe Carl Baudenbacher, Das Vorabentscheidungsverfahren im EFTA-Pfeiler des EWR, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 19 f. mit Hinweis auf Rs. E-3/12 Jonsson). Für eine Vorlage ist ferner erforderlich, dass die betreffende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. Art. 34 U¨GA; vgl. Carl Baudenbacher, a. a. O., 19 mit Hinweis auf Rs. C-77/83 CILFIT, Slg. 1982, 3415). Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, ist dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vorlage sowie in der Folge auf Unterbrechung des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens stattzugeben (siehe StGH 2013/172, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2015/1, Erw. 2.2.2 f.).
2.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (im Folgenden: Aufenthalts-Richtlinie). Er macht geltend, ihm stünden als drittstaatsangehörigem Ehegatten einer EWR-Bürgerin nicht nur Rechte direkt aus der Aufenthalts-Richtlinie zu, sondern es müssten ihm dieselben Rechte zumindest aus EWR-Primärrecht, insbesondere der Personenfreizügigkeit und dem Diskriminierungsverbot, zukommen. Die Rechtslage sei sowohl hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie als auch hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von EWR-Primärrecht auf einen drittstaatsangehörigen Ehegatten einer EWR-Bürgerin unklar. Es gebe keine Rechtsprechung der europäischen Gerichte zu einem Sachverhalt wie dem gegenständlichen, in dem eine EWR-Bürgerin einen Drittstaatsangehörigen in einem Drittstaat (Tunesien) heiratet und dann mit ihm in ihren Heimatstaat (Liechtenstein) zurückkehrt, um gemeinsamen Wohnsitz zu nehmen. Weiter entspreche es der Rechtsprechung (Verweis u. a. auf Rs C-570/07), dass eine Vorlage zur Vorabentscheidung selbst bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zulässig sei.
2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wäre die Vorlage der obigen ersten Frage an den EFTA-Gerichtshof erforderlich, sofern erstens unklar ist, ob die Richtlinie 2004/38/EG im vorliegenden Fall anwendbar ist, und zweitens die Frage der Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist (vgl. StGH 2013/172, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2015/1, Erw. 2.2.2 f.).
2.3.1. Die Aufenthalts-Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen (z. B. den Ehegatten, siehe Art. 2 Nummer 2 der Aufenthalts-Richtlinie), die ihn begleiten oder ihm nachziehen (Art. 3 Abs. 1 Aufenthalts-Richtlinie). Für die Anwendung der Aufenthalts-Richtlinie ist folglich erforderlich, dass der Unionsbürger bzw. EWR-Bürger von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat (siehe EuGH, Fall Dereci, Rs C-256/11, Rz. 56). Wie der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil zu Recht festhält (siehe auch vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes), dient die Aufenthalts-Richtlinie primär der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit, das EWR-Bürgern zukommt (siehe auch Matthias Herdegen, Europarecht, 17. Aufl., München 2015, § 12, Rz. 5). Wie er weiter ausführt, hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) wiederholt klargestellt, dass die den Drittstaatsangehörigen durch die Aufenthalts-Richtlinie verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte sind, sondern Rechte, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger (bzw. EWR-Bürger) sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat (EuGH, Fall Singh, Rs C-218/14, Rz. 50; siehe auch EuGH, Fall Dereci, Rs C-256/11, Rz. 55 f.). Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Staatsbürger, die nicht von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen (sog. Drittstaatsangehörige), nach Liechtenstein nachziehen können, unterliegt somit - wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zu Recht festhält - einzig der Regelung durch das nationale Recht und fällt nicht in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie.
Der Beschwerdeführer ist tunesischer Staatsangehöriger. Er heiratete am 12. Juni 2012 in Tunesien eine liechtensteinische Staatsangehörige und erhielt am 8. September 2012 im Rahmen des Familiennachzugs zur Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Tunesien ist kein Mitgliedstaat der Europäischen Union. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb des EWR Gebrauch gemacht hätte, wurde nicht geltend gemacht. Somit ist klar, dass die Aufenthalts-Richtlinie vorliegend nicht anwendbar ist.
Die Anwendbarkeit der Richtlinie ergibt sich nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber mit Art. 2 Abs. 2 PFZG für einen Sachverhalt ohne Freizügigkeit innerhalb des EWR bestimmt, dass die Umsetzung der Aufenthalts-Richtlinie im PFZG sinngemäss gilt, was zur Herbeiführung dieser Richtlinie als Auflegungshilfe führt (siehe unten, Erw. 5). Hier geht es nicht um die Anwendung von EWR-Recht und damit auch nicht um den Individualrechtsschutz im Bereich des EWR-Rechts. Wie der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festhält (siehe auch vorne Ziff. 8.1 des Sachverhaltes), geht das PFZG mit Art. 2 Abs. 2 über den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie hinaus.
Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Aufenthalts-Richtlinie ist folglich im Beschwerdefall die für eine Vorlage erforderliche Unklarheit nicht gegeben.
2.3.2. Die erste Frage ist dem EFTA-Gerichtshof folglich nicht vorzulegen. Da die Aufenthalts-Richtlinie im Beschwerdefall nicht anwendbar ist, ergibt sich auch keine Pflicht zur Vorlage der dritten Frage, welche die Auslegung dieser Richtlinie betrifft.
2.4. Mit seiner zweiten Frage macht der Beschwerdeführer die Anwendbarkeit von EWR-Primärrecht geltend, insbesondere des Grundsatzes des effet utile, der Personenfreizügigkeit nach den Art. 28 ff. EWRA und des Diskriminierungsverbots nach Art. 4 EWRA.
2.4.1. Ziel des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist mit Relevanz für den Beschwerdefall die Personenfreizügigkeit im Sinne der Verwirklichung der Freizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (siehe Präambel zum EWRA). Art. 28 EWRA bestimmt demgemäss, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zwischen den EG-Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten hergestellt wird. Das EWRA ist folglich nur anwendbar, wenn es um die Personenfreizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes geht. Für den Anwendungsbereich des EWRA bestimmt Art. 4 EWRA sodann, dass jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.
2.4.2. Wie dargelegt, geht es im Beschwerdefall nicht um eine Freizügigkeit innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Der Staatsgerichtshof kommt daher zum Schluss, dass das EWRA und damit das Unionsrecht in casu klarerweise nicht anwendbar ist. Folglich kann auch der europarechtliche Grundsatz des effet utile nicht anwendbar sein. Daraus ergibt sich, dass die zweite Frage auch nicht entscheidungserheblich ist.
2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war das gegenständliche Verfahren nicht zu unterbrechen und die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fragen waren dem EFTA-Gerichtshof nicht vorzulegen.
3. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2016/040) verletze EWR-Recht, nämlich die Aufenthalts-Richtlinie (2004/38/EG), die Personenfreizügigkeit nach den Art. 28 ff. EWRA sowie das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 EWRA. Weiter moniert er eine Verletzung verfassungsmässiger und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, nämlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), des rechtlichen Gehörs (Art. 6 EMRK) und des Anspruchs auf Verfahrenshilfe (Art. 6 EMRK), ferner des Rechts auf Familie (Art. 8 EMRK i. V. m. Art. 14 EMRK), des Rechts auf Eheschliessung und Gründung einer Familie (Art. 12 EMRK i. V .m. Art. 14 EMRK) sowie des Willkürverbots. Zudem erhebt der Beschwerdeführer eine Normenkontrollrüge. Er moniert, bei Art. 40 und Art. 47 Abs. 3 PFZG handle es sich um EWR-rechtswidrige bzw. verfassungswidrige Bestimmungen, sofern eine verfassungskonforme Interpretation nicht möglich sei.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist vor der Prüfung der Verletzung des Willkürverbots zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung eines anderen geltend gemachten Grundrechtes vorliegt.
4. Der Sachverhalt präsentiert sich wie folgt: Wie dargelegt (siehe auch vorne Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes), heiratete der tunesische Beschwerdeführer am 12. Juni 2012 eine liechtensteinische Staatsangehörige und erhielt am 8. September 2012 im Rahmen des Familiennachzugs zur Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein. Dieser Ehe entstammen keine gemeinsamen Kinder. Am 4. Juni 2014 zog der Beschwerdeführer, der zu 100 % erwerbstätig ist, aus der gemeinsamen Wohnung aus (Abmeldung aus der ehelichen Wohnung und Anmeldung an neuem Wohnsitz per 1. August 2014). Mit Entscheidung vom 11. März 2015 hat das Ausländer- und Passamt (APA) die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und den Beschwerdeführer aus Liechtenstein weggewiesen. Der gegen diese Entscheidung des APA erhobenen Beschwerde gab die Regierung mit Entscheidung vom 16. Februar 2016 keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil (VGH 2016/040) wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung der Regierung erhobene Beschwerde ab.
Am 2. Juli 2014 erfolgte durch die liechtensteinische Ehegattin die Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens. Mit Urteil vom 24. Februar 2015 (ON 15) wies das Landgericht deren Klagebegehren auf Scheidung wegen Unzumutbarkeit ab. Das Landgericht hielt fest, die Klägerin könne vor Ablauf der dreijährigen Frist (siehe Art. 55 EheG) die Scheidung nicht verlangen. Mit Urteil vom 30. Juni 2015 (ON 23) gab das Obergericht der von der Ehegattin dagegen erhobenen Berufung keine Folge. Die Ehe ist folglich noch nicht geschieden.
5. Im gegenständlichen Fall wird ein Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einer Liechtensteinerin verheiratet ist, geltend gemacht. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund der faktischen Trennung von seiner Ehegattin. Die Beurteilung der geltend gemachten Rügen wie auch der Normenkontrolle hängt im Kern deshalb davon ab, wie das hier anwendbare Personenfreizügigkeitsgesetz vom 20. November 2009 (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348; zur Abgrenzung des PFZG vom Ausländergesetz [AuG], LGBl. 2008, Nr. 311, siehe Art. 2 Abs. 1 AuG; StGH 2011/155, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) die Erteilung bzw. den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung regelt.
Das PFZG dient der Umsetzung der Aufenthalts-Richtlinie (2004/38/EG; siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Wie dargelegt (oben, Erw. 2.3.1), ist diese Richtlinie im Beschwerdefall nicht anwendbar. Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber jedoch entschieden, die vorliegend interessierende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Staatsbürger, die nicht von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaats besitzen (Drittstaatsangehörige), nach Liechtenstein nachziehen können, ebenfalls im PFZG zu regeln. Diese Norm bestimmt, dass für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss gelten. Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG soll erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung von sog. Inländerdiskriminierung, StGH 2011/155, Erw. 3.4 [a. a. O.]). Der Verwaltungsgerichtshof betont demzufolge, dass die Aufenthalts-Richtlinie auch in den Fällen nach Art. 2 Abs. 2 PFZG für die Auslegung des PFZG heranzuziehen ist (siehe VGH 2015/056, Erw. 3; StGH 2016/66, Erw. 4.3).
Eine wie im Beschwerdefall im Rahmen des Familiennachzugs erteilte (vom Familienangehörigen abgeleitete) Aufenthaltsbewilligung nach den Art. 40 ff. PFZG kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt sind (Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG). Wie der Staatsgerichtshof in StGH 2016/66, Erw. 5.2.1 (im Zusammenhang mit Art. 45 Abs. 1 bzw. Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG) festhält, kann die formelle Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne Willkür als ein solcher Widerrufsgrund qualifiziert werden. Zu beachten ist, dass im Fall, der der Entscheidung zu StGH 2016/066 zugrunde lag, die häusliche Gemeinschaft - wie vorliegend - bei Einleitung des Scheidungsverfahrens aufgegeben war. Ob bereits die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft (faktische Trennung) einen Widerrufsgrund darstellt, hatte der Staatsgerichtshof im genannten Urteil offen gelassen.
Das PFZG gewährt sodann in Art. 45 Abs. 1 (i. V. m. Art. 2 Abs. 2 PFZG) Familienangehörigen von Liechtensteiner Staatsangehörigen ein Daueraufenthaltsrecht. Dieses eigenständige, nicht mehr abgeleitete (siehe BuA Nr. 55/200, S. 56; StGH 2016/80, Erw. 4.3) Aufenthaltsrecht setzt unter anderem einen fünf-jährigen Aufenthalt des Ausländers als Familienangehöriger in Liechtenstein voraus. Diese Voraussetzung ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weshalb im Folgenden auf Art. 45 PFZG nicht näher einzugehen ist.
Ebenso wenig ist in casu - entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes - Art. 47 PFZG heranzuziehen. Art. 47 Abs. 3 PFZG gewährt mit Relevanz für den vorliegenden Beschwerdefall Familienangehörigen mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein (eigenständiges) Aufenthaltsrecht nach Massgabe des Ausländergesetzes. Wie sich nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus den Materialien (BuA Nr. 55/2009, S. 56) ergibt, ist unter der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - die von der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft zu unterscheiden ist - die Scheidung oder Aufhebung der Ehe zu verstehen. Die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner Liechtensteiner Ehefrau wurde noch nicht geschieden. Art. 47 Abs. 3 PFZG kann folglich nicht einschlägig sein.
6. Vor der Prüfung der einzelnen Verfassungs- und Konventionsrügen sowie der Rüge der Verletzung von EWR-Recht ist auf die Normenkontrollrüge einzugehen, wobei der Staatsgerichtshof aus den nachfolgenden Erwägungen auf die Einleitung eines formellen Normprüfungsverfahrens verzichtet.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Art. 40 PFZG sei die Wortfolge "zur gemeinsamen Wohnsitznahme" aufzuheben und in Art. 47 Abs. 3 PFZG sei bei der Wortfolge "bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft" die Wort- bzw. Buchstabenfolge "lichen Gemeinschaft" zu streichen.
6.2. Das Staatsgerichtshofgesetz räumt dem Beschwerdeführer in einem Individual- beschwerdeverfahren keine förmliche Antragslegitimation für die Einleitung eines Normenkontrollverfahrens im Sinne des Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ein. Der Staatsgerichtshof kann jedoch eine solche Anregung aufgreifen, soweit er ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2012/75, Erw. 4.1; StGH 2011/70, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/46, Erw. 2.2.1; StGH 2010/128, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169). Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind.
6.3. Ob Art. 40 PFZG präjudiziell ist, kann dahin gestellt werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern Art. 40 PFZG Verfassungsrecht widersprechen sollte. Ebenso wenig ist ein Widerspruch zum EWR-Recht ersichtlich, wird der Widerrufsgrund vom Staatsgerichtshof doch gerade im Sinne der Europäischen Rechtsprechung, wonach die Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes nicht ausreichend ist, interpretiert. Auch Art. 47 Abs. 3 PFZG - der gegenständlich ohnehin nicht anwendbar ist (siehe oben Erw. 5) - erscheint dem Staatsgerichtshof nicht verfassungswidrig. Damit kann auch offen gelassen werden, ob ein Normenkontrollantrag hinsichtlich einzelner Buchstaben resp. Wortfolgen in einer Bestimmung überhaupt möglich ist. Im Übrigen ist zu beachten, dass unter dem in Art. 47 Abs. 3 PFZG enthaltenen Begriff der ehelichen Gemeinschaft die Ehe zu verstehen ist, was gerade der Forderung des Beschwerdeführers entspricht.
7. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung von EWR-Recht macht der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Aufenthalts-Richtlinie (2004/38/EG), das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA, LGBl. 1995.068.001) und die Personenfreizügigkeit nach den Art. 28 ff. EWRA geltend. Nach Ausführungen zur angeblichen Anwendbarkeit dieses Rechts legt der Beschwerdeführer dar, weshalb die Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts eines Drittstaatsangehörigen nach der Aufenthalts-Richtlinie (Art. 7 Abs. 2) gegeben sein sollen und im vorliegenden Fall demnach EWR-Recht verletzt sein soll. Gemäss der Rechtsprechung des EuGH im Fall Ogieriakhi (Rs C-244/13) sei das vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Kriterium der gemeinsamen Wohnsitznahme bzw. des faktischen Zusammenwohnens jedenfalls im Anwendungsbereich des Europarechts unzulässig. Es komme einzig - so der Beschwerdeführer - auf das Kriterium der Familienangehörigkeit an. Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, eine Auslegung des PFZG, welche die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts an das Faktum des Zusammenlebens anknüpfe, widerspreche dem genannten EWR-Recht.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich bei den EWR-Grundfreiheiten um verfassungsmässig gewährleistete Rechte. Der Beschwerdeführer kann deshalb eine Verletzung der Personenfreizügigkeit nach den Art. 28 ff. EWRA gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG rügen (StGH 2008/141, Erw. 2.2; StGH 2004/45, Erw. 2.1 und 2.2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, FS Herbert Wille, 136 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
7.2. Wie gezeigt (oben, Erw. 2.3.1 und Erw. 2.4.2), sind im vorliegenden Fall jedoch weder die Aufenthalts-Richtlinie noch das EWRA anwendbar. Die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers gehen somit ins Leere. In der vom Beschwerdeführer vorgebrachten - und vorliegend ebenso wenig unmittelbar massgebenden, sondern nur als Auslegungshilfe dienenden - Rechtsprechung im Fall Ogieriakhi hält der EuGH fest, dass gemäss seiner Rechtsprechung das eheliche Band nicht als aufgelöst angesehen werden könne, solange dies nicht durch die zuständige Stelle ausgesprochen worden sei. Dies sei bei Ehegatten, die lediglich voneinander getrennt lebten, nicht der Fall, selbst wenn sie die Absicht hätten, sich später scheiden zu lassen. Demnach müsse der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein. In casu sei folglich die Tatsache, dass die Ehegatten nicht nur ihr Zusammenleben beendet, sondern auch zusammen mit anderen Partnern gelebt hätten, für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 2 der Aufenthalts-Richtlinie unerheblich (EuGH, Fall Ogieriakhi, Rs C-244/13, Rz. 37 f.).
Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Art. 16 Abs. 2 der Aufenthalts-Richtlinie, um dessen Auslegung es im Fall Ogieriakhi primär geht, betrifft das Daueraufenthaltsrecht und liegt dementsprechend Art. 45 Abs. 1 PFZG zugrunde (siehe StGH 2016/66, Erw. 5.2.1). Darum geht es im Beschwerdefall, wo sich der Beschwerdeführer noch nicht fünf Jahre lang in Liechtenstein aufgehalten hat, gerade nicht. Weiter ist zu beachten, dass im Beschwerdefall die Ehegatten nicht nur am 4. Juni 2014 die gemeinsame Wohnsitznahme aufgaben, sondern auch am 2. Juli 2014 das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Wie dargelegt, kann spätestens mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens ohne Willkür vom Vorliegen eines Widerrufsgrundes ausgegangen werden. Daran ändert nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im vorliegenden Fall auch die Tatsache nichts, dass das Klagebegehren der Ehegattin auf Scheidung abgewiesen wurde. Denn diese Abweisung ist für den klaren Scheidungswillen der Ehegattin ohne Belang. Wie der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde selbst ausführt, ist ihm eine Rückkehr in die eheliche Wohnung verwehrt, da sich an der Verweigerungshaltung seiner Ehefrau nichts geändert habe und diese auch die Türschlösser habe auswechseln lassen. Dies bedeutet, dass im Beschwerdefall für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nicht, wie vom Beschwerdeführer gerügt, die Aufgabe der gemeinsamen Wohnsitznahme ausschlaggebend ist, sondern die Einleitung des Scheidungsverfahrens. Bereits deshalb kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Rechtsprechung des EuGH im Fall Singh berufen, wonach die Eheleute nicht verpflichtet sind, unter demselben Dach zu wohnen (siehe Rs C-218/14, Rz. 54). Zu beachten ist überdies, dass im Fall Ogieriakhi (Rs C-244/13) die Ehe erst nach fast 10 Jahren geschieden wurde und es lediglich um die Bedeutung der faktischen Trennung ging. Anders als im Beschwerdefall ging es nicht um die Relevanz der Einleitung des Scheidungsverfahrens (siehe dazu StGH 2016/66, Erw. 5.2.1). Die vom Beschwerdeführer weiter vorgebrachte Rechtsprechung des EuGH im Fall Iida (Rs C-40/11, Rz. 70) ist nicht einschlägig, da es hier um eine Rückkehr aus einem Mitgliedstaat ging und nicht wie im Beschwerdefall um eine Rückkehr aus einem Drittstaat (Tunesien). Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer auf die in diesem Fall erfolgte Rechtsprechung stützen, wonach es "ganz besondere Sachverhalte [gibt], in denen - obwohl das für das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen geltende abgeleitete Recht nicht anwendbar ist und der betreffende Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hat - einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger dieses Bürgers ist, ein Aufenthaltsecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf" (Rs C-40/11, Rz. 71). Denn im Beschwerdefall ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Ehefrau des Beschwerdeführers als Unions- bzw. EWR-Bürgerin infolge einer Verweigerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers faktisch gezwungen sähe, das Gebiet der Union bzw. des EWR zu verlassen (siehe Rs C-40/11, Rz 71 in fine).
7.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof im vorliegenden Fall ein Widerspruch zum EWR-Recht nicht ersichtlich.
8. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV sowie Art. 4 EWRA macht der Beschwerdeführer geltend, gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei eine sogenannte Inländerdiskriminierung im Lichte des Gleichheitssatzes unzulässig. Die Diskriminierung von Inländern gegenüber EWR-Bürgern bedürfe eines sachlichen Grundes. Nach Art. 4 EWRA sei im Anwendungsbereich des Abkommens jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Das aus Art. 2 Abs. 2 PFZG hervorgehende Verbot der Inländerdiskriminierung bedeute, dass gleiche Sachverhalte nach nationalem Recht nicht anders (insbesondere nicht schlechter) behandelt werden dürften als im Anwendungsbereich des EWR-Rechts. Folglich dürften liechtensteinische Staatsangehörige und deren drittstaatsangehörigen Familienmitglieder nicht schlechter gestellt sein als EWR-Staatsangehörige oder Schweizer und deren drittstaatsangehörigen Familienmitglieder.
Der Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung zu VGH 2015/056 die ständige Judikatur des EuGH, wonach der Ehegatte nicht notwendigerweise ständig bei dem Unionsbürger wohnen müsse, um Inhaber eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts zu sein, auf die Konstellation eines liechtensteinischen Ehegatten und einer russischen Drittstaatsangehörigen angewendet. Die Nichtanwendung dieser Judikatur auf den gleichgelagerten gegenständlichen Fall stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar. Die Ungleichbehandlung erhelle umso mehr, wenn ein unter die Aufenthalts-Richtlinie fallender Vergleichsfall herangezogen werde. Hier dürfe auf keinen Fall mehr auf das Kriterium des faktischen Zusammenlebens abgestellt werden. Indem der Verwaltungsgerichtshof im gegenständlichen Fall nicht auf das rechtliche Band der Ehe, sondern das faktische Zusammenleben abstelle, werde die liechtensteinische Ehegattin des Beschwerdeführers diskriminiert gegenüber EWR-Bürgern und liechtensteinischen "Rückkehrern", welche in den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie fielen. Der Beschwerdeführer verfüge über ein von seiner Ehegattin abgeleitetes Recht und sei deshalb in seinen verfassungsmässigen Rechten ebenfalls verletzt.
8.1. Da das EWRA vorliegend nicht zur Anwendung kommt, ist nicht weiter zu prüfen, ob das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 ERWA verletzt ist. Hingegen ist zu prüfen, ob der in der Landesverfassung verankerte Gleichheitssatz verletzt ist.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/128, Erw. 3.4; StGH 2012/48, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der allgemeine Gleichheitssatz verbietet damit die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (StGH 2014/039, Erw. 5.2; StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2015/012, Erw. 7.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
8.2. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleichsfall (VGH 2015/056) war die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige. Sie erhielt im November 2008 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss den Art. 40 ff. PFZG. Im Januar 2014 wurde das Ausländer- und Passamt vom Landgericht darüber informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Im April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim APA die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG. Das APA wies dieses Gesuch ab, ebenso die Regierung die dagegen erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied sodann (VGH 2015/056), das APA und die Regierung hätten - statt das PFZG anzuwenden - die Beschwerdeführerin zu Unrecht an das Ausländergesetz und eine diesbezügliche Niederlassungsbewilligung verwiesen und seien somit rechtswidrig vorgegangen. Die Beschwerdeführerin als Familienangehörige habe nach fünfjährigem, rechtmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt mit dem liechtensteinischen Staatsbürger in Liechtenstein ihr Daueraufenthaltsrecht (auch ohne formelle Bescheinigung) ex lege erworben, weil zu diesem Zeitpunkt keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorgelegen hätten. Die Voraussetzung des fünfjährigen Aufenthaltes in aufrechter Ehe und am gemeinsamen Wohnsitz mit ihrem liechtensteinischen Ehemann habe die Beschwerdeführerin am 21. November 2013 erfüllt (VGH 2015/056, Erw. 4, 7, 9 und 11).
Im Vergleichsfall (VGH 2015/056) lag somit nicht nur eine länger als fünf Jahre dauernde Ehe vor, sondern erfolgte auch die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft durch die getrennte Wohnsitznahme der Beschwerdeführerin - ebenso wie die Einleitung des Scheidungsverfahrens - erst nach etwas über fünf Jahren seit Eheschluss mit dem Liechtensteiner Staatsangehörigen (siehe dazu VGH 2015/056, Erw. 2 und 4). Damit waren im Vergleichsfall sowohl die Voraussetzung der fünf-jährigen Frist im Sinne von Art. 45 Abs. 1 PFZG als auch die Voraussetzung des Fehlens eines Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. b PFZG erfüllt. Im Gegensatz dazu erfolgten im Beschwerdefall bereits nach zwei Jahren Ehe und damit vor Ablauf von fünf Jahren seit Eheschluss sowohl die faktische Trennung der Ehegatten als auch die formelle Einleitung des Scheidungsverfahrens. Wie gezeigt, stellt letztere - zusammen mit der Aufgabe der gemeinsamen Wohnsitznahme - ohne Willkür einen Widerrufsgrund dar. Der Vergleichsfall unterscheidet sich somit in tatsächlicher Hinsicht in einem rechtserheblichen Punkt vom Beschwerdefall.
8.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV nicht ersichtlich.
9. Hinsichtlich des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, dieses Recht werde durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt. Durch die bereits dargelegte Ungleichbehandlung (siehe oben, Erw. 8) werde im Anwendungsbereich des Art. 8 EMRK gleichzeitig Art. 14 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nach wie vor mit seiner Ehegattin verheiratet. Trotz des laufenden Scheidungsverfahrens sei eine Wiederzusammenführung nicht ausgeschlossen. Die in Art. 55 EheG vorgesehene Frist, in welcher die Ehegatten getrennt voneinander leben müssten, um eine Scheidung zu erwirken, solle sicherstellen, dass die Ehe definitiv zerrüttet ist. Durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vor Ablauf dieser Dreijahres-Frist und die dadurch notwenige Ausreise werde eine Rettung der Ehe verunmöglicht. Solange der Ehewille des Verheirateten vorhanden sei, müsse sich dieser auf den Schutz des Familienlebens berufen können.
Hinsichtlich Art. 8 EMRK - ebenso wie hinsichtlich Art. 12 EMRK - macht der Beschwerdeführer ferner geltend, eine Ausweisung stelle einen besonders gravierenden Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers dar und die Verhältnismässigkeit dieser Massnahme müsse daher besonders strikt geprüft werden. Der Beschwerdeführer weist dabei unter anderem auf seine gute Integration in Liechtenstein und die problematische politische sowie wirtschaftliche Situation in Tunesien hin. Das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung seiner Aufenthaltsbewilligung sei stärker zu gewichten als die öffentlichen Interessen des Landes an der Ausweisung.
9.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. In Bezug auf das Recht auf Achtung des Familienlebens setzt die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie voraus. Art. 8 EMRK gewährt keinen Anspruch auf Gründung einer Familie. Massgebend für eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ist ein tatsächlich bestehendes Familienleben. Dies kann auf einer rechtmässigen Eheschliessung beruhen oder rein tatsächlicher Natur (ohne formellen Eheschluss) sein (siehe StGH 2011/155, Erw. 3.1 [a. a. O.]). Für die Feststellung, ob es sich im konkreten Fall um eine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK handelt, sind tatsächliche Gesichtspunkte wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander massgeblich. Das Zusammenleben stellt jedoch weder im Hinblick auf die Beziehung zwischen den Eltern noch auf diejenige zwischen Eltern und Kind eine unabdingbare Voraussetzung dar, um von "Familienleben" im Sinne von Art. 8 sprechen zu können (siehe zum Ganzen Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 22, Rz. 16 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [EGMR]).
Das Recht auf Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK geniessen auch Ausländer. Die EMRK garantiert Ausländern jedoch kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Vertragsstaat. Nach der Rechtsprechung des EGMR ergibt sich aus Art. 8 EMRK auch keine generelle Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Wahl des Familienwohnsitzes durch ein verheiratetes Paar zu respektieren und die Niederlassung von Familienangehörigen, welche nicht die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, zu akzeptieren. Das Recht auf Achtung des Familienlebens umfasst nicht das Recht, das Familienleben am Aufenthaltsort eines beliebigen Familienmitglieds leben zu können (Stephan Breitenmoser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 13, Rz .44, mit Hinweis unter anderem auf die Rechtsprechung des EGMR). Die Mitgliedstaaten können jedoch unter dem Gesichtspunkt einer effektiven Achtung des Familienlebens dazu verpflichtet sein, Einschränkungen in ihrer Gestaltungsfreiheit in der Regelung des Einwanderungs- und Aufenthaltsrechts hinzunehmen und eine Einreise oder einen Aufenthalt zu gewähren (siehe zum Ganzen StGH 2011/155, Erw. 3.1 [a. a. O.]; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 20, 72 mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR; siehe auch StGH 2012/190, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Zum Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK bei getrennt lebenden (und auch rechtlich getrennten) Ehegatten führte das schweizerische Bundesgericht aus, eine Berufung auf Art. 8 EMRK entfalle, wenn bei getrennter Ehe der Ausländer selbst die Ehe weiterführen möchte, dies für seinen schweizerischen Gatten aber nicht zutreffe. Da Art. 8 EMRK grundsätzlich voraussetze, dass die massgeblichen Familienmitglieder zusammenlebten und sich gegenseitig Unterhalt gewährten, fehle es am Schutzobjekt der Familie, wenn eine Ehe nicht als Gemeinschaft geführt werde. Dabei spiele es keine Rolle, auf welche Gründe dies zurückgehe beziehungsweise welcher Ehepartner die Verantwortung dafür trage. Die eheliche Beziehung sei diesfalls nicht intakt beziehungsweise werde nicht gelebt (BGE 118 Ib 145, Erw. 4a und b; dazu Ruth Reusser, in: St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 14, Rz. 21).
Ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben liegt vor, wenn eine staatliche Massnahme wie z. B. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung das Zusammenleben oder Zusammensein der Eltern oder eines Elternteils mit dem Kind verhindert (siehe StGH 2012/190, Erw. 3.1 [a. a. O.]; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 22, Rz. 31 mit Rechtsprechungsnachweisen). Solche Massnahmen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig (siehe StGH 2011/155, Erw. 3.1 [a. a. O.]).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Art. 8 EMRK Anwendung findet.
9.2. Der Beschwerdeführer und seine Liechtensteiner Ehegattin leben, wie dargelegt, seit dem 4. Juni 2014 faktisch getrennt. Am 2. Juli 2014 leitete die Ehegattin, die den Beschwerdeführer aus der gemeinsamen Wohnung "hinausgeworfen" hatte, ein gerichtliches Scheidungsverfahren ein. Am 24. Februar 2015 wies das Landgericht das Klagebegehren der Ehegattin auf Scheidung der am 12. Juni 2012 geschlossenen Ehe wegen Unzumutbarkeit - und damit vor Ablauf der dreijährigen Trennungsfrist (siehe Art. 56 EheG) - ab. Der dagegen erhobenen Berufung der Ehegattin gab das Obergericht mit Entscheidung vom 30. Juni 2015 keine Folge.
Aus diesen Fakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine formell noch bestehende Ehe nicht tatsächlich als Gemeinschaft lebt. Folglich liegt im vorliegenden Fall keine familiäre Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor, womit diese Norm auch nicht anwendbar ist. Der Staatsgerichtshof hat deshalb auch nicht zu prüfen, ob es sich bei der Ausweisung des Beschwerdeführers um einen unverhältnismässigen Eingriff in den Anspruch auf Achtung des Familienlebens handelt.
9.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht ersichtlich. Da der vorliegende Sachverhalt nicht in den Geltungsbereich von Art. 8 EMRK fällt, erübrigt sich auch die Prüfung, ob Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt ist (siehe Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O., § 26, Rz. 4).
10. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Rechts auf Eheschliessung nach Art. 12 EMRK macht der Beschwerdeführer geltend, dieses Recht werde durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verletzt, da er Liechtenstein vor der rechtskräftigen Scheidung verlassen müsse, obwohl er eine vollkommene Zerrüttung seiner derzeitigen Ehe nach wie vor verhindern möchte. Durch die bereits dargelegte Ungleichbehandlung (siehe oben, Erw. 8) werde im Anwendungsbereich des Art. 12 EMRK auch Art. 14 EMRK verletzt. Da es ihm wirtschaftlich nicht möglich sein werde, für den Scheidungstermin erneut nach Liechtenstein zu reisen, werde ein Scheidungsverfahren erschwert bzw. verunmöglicht. Ohne den rechtsgültigen Abschluss seines Scheidungsverfahrens würde dem notabene kinderlosen Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung das Recht verwehrt, in Zukunft erneut zu heiraten. Aufgrund der in Tunesien vorherrschenden sozialen Verhältnisse werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, erneut eine Partnerin zu finden, welche mit ihm eine Familie gründen möchte, ohne eine Ehe eingehen zu können. Die Dreijahresfrist stehe in einem beträchtlichen Spannungsverhältnis zu den Grundrechten gemäss Art. 8 und Art. 12 EMRK. Diese Grundrechte umfassten nämlich auch das Recht auf Wiederverheiratung.
10.1. Art. 12 EMRK garantiert unter Vorbehalt des nationalen Rechts das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Art. 12 EMRK enthält jedoch ebenso wenig wie Art. 8 EMRK ein Recht auf Scheidung (siehe StGH 2007/72, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sieht das nationale Recht der Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer Scheidung vor, schützt Art. 12 EMRK das Recht der Geschiedenen auf Wiederverheiratung. Die überlange Dauer eines Scheidungsverfahrens stellt unter bestimmten Voraussetzungen im Hinblick auf die Möglichkeit, eine neue Ehe einzugehen, einen Eingriff in Art. 12 EMRK dar. Eingriffe in Art. 12 EMRK können sich ferner durch ausländerrechtliche Massnahmen wie die Ausweisung einer Person ergeben. Hierfür ist jedoch erforderlich, dass der Betroffene substantiiert darlegt, dass konkrete Heiratspläne bestanden und diese ausserhalb des betroffenen Staates nicht realisiert werden können (siehe zum Ganzen Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, a. a. O, § 22, Rz. 78 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
10.2. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer mit der Liechtensteinerin bereits (und noch immer) verheiratet ist. Hinsichtlich der Rettung dieser Ehe kann er sich folglich nicht auf Art. 12 EMRK berufen. Ebenso wenig kann sich der Beschwerdeführer in Bezug auf eine künftige Ehe in Tunesien auf Art. 12 EMRK berufen. Denn konkrete Heiratspläne werden vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht vorgebracht. Zudem ist zu beachten, dass dem Beschwerdeführer mit dem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung die Scheidung von seiner Liechtensteiner Ehegattin nicht verwehrt wird. Der Staatsgerichtshof hat folglich weder zu prüfen, ob ein unverhältnismässiger Eingriff in das Recht auf Eheschliessung vorliegt, noch hat er auf die Rügen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dreijahresfrist nach Art. 55 EheG einzugehen.
10.3. Aufgrund der obigen Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass im Beschwerdefall Art. 12 EMRK nicht verletzt ist. Da vorliegend der Schutzbereich von Art. 12 EMRK nicht berührt ist, erübrigt sich auch die Prüfung, ob Art. 14 EMRK i. V. m. Art. 12 EMRK verletzt ist.
11. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs macht der Beschwerdeführer geltend, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Voraussetzung betreffend ausreichende Existenzmittel nicht gegeben sei, verstiessen gegen das rechtliche Gehör, da dieser Aspekt im gesamten bisherigen Verfahren in keiner Weise thematisiert worden sei und der Beschwerdeführer keine Gelegenheit gehabt habe, sich dagegen zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer hätte im Verwaltungsverfahren die Möglichkeit erhalten müssen, sich hierzu zu äussern und Beweismittel anzubieten.
11.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf rechtliches Gehör aus Art. 31 Abs. 1 LV ab. Er deckt sich weitgehend mit dem Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2011/136, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Wesentlicher Gehalt des Grundrechtes auf rechtliches Gehör ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 577, Rz. 17). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre (zum Ganzen StGH 2013/108, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
11.2. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes zu den nicht ausreichenden Existenzmitteln des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau erfolgen im Zusammenhang mit der Aufenthalts-Richtlinie, konkret zu Art. 7 und Art. 14 Abs. 2 der Aufenthalts-Richtlinie. Diese ist jedoch auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die tatsächliche Frage der ausreichenden Existenzmittel der Ehegatten ist im Beschwerdefall folglich nicht entscheidungswesentlich, womit bezüglich dieser Frage auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Rechts auf Beweis vorliegen kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der ausreichenden Existenzmittel auch nicht im Zusammenhang mit Art. 47 bzw. Art. 22 PFZG (siehe Art. 47 Abs. 3 mit Verweis auf Abs. 2, dort auf Abs. 1 Bst. b PFZG, dort wiederum Verweis auf Art. 22 PFZG) entscheidungswesentlich ist. Wie gezeigt (oben, Erw. 5), ist Art. 47 Abs. 3 PFZG im Beschwerdefall nicht anwendbar und damit auch Art. 22 PFZG nicht.
11.3. Aufgrund dieser Ausführungen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
12. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer geltend, es sei unsachlich, dass aufgrund einer falschen Umsetzung bzw. Nichtanwendung der Aufenthalts-Richtlinie die Aufenthaltsbewilligung nach der nationalen Rechtsnorm an die tatsächliche eheliche Wohngemeinschaft geknüpft werde und nicht an den zivilrechtlichen Status der Ehe. Wenn es bei der Beurteilung der Widerrufbarkeit der Aufenthaltsbewilligung allein darauf ankäme, dass - ungeachtet der Umstände im Einzelfall - kein gemeinsamer Wohnsitz mehr vorliege, so wäre dies für den Nachgezogenen geradezu fatal. Dessen Ehegatte hätte nämlich - bis die Ehe drei Jahre bestanden habe - stets die Möglichkeit, den Betroffenen aus der gemeinsamen Wohnung hinauszuwerfen und so den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes, wonach nationale Sachverhalte nicht unter die Aufenthalts-Richtlinie fielen, sei zu korrigieren. Auch seien die Bestimmungen des PFZG entsprechend anzupassen.
12.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/62, Erw. 7.1).
12.2. Dem Beschwerdeführer ist entgegen zu halten, dass für den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung nicht die Aufgabe der tatsächlichen ehelichen Wohngemeinschaft ausschlaggebend ist, sondern die formelle Einleitung des Scheidungsverfahrens. Wie gezeigt, kann diese - zumindest bei erfolgter Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft - ohne Willkür als Grund für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung qualifiziert werden. Im Beschwerdefall konnte daher ohne Willkür von einem Widerrufsgrund im Sinne von Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG ausgegangen werden. Wie ebenfalls gezeigt (oben, Erw. 7.1) ändert daran auch die Tatsache nichts, dass das Klagebegehren der Ehegattin des Beschwerdeführers auf Scheidung inzwischen abgewiesen wurde.
Dem Beschwerdeführer ist im Übrigen beizustimmen, dass die liechtensteinische Ehegattin eines Drittstaatsangehörigen die Möglichkeit hat, den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Dies gelingt ihr bei Aufgabe der gemeinsamen Wohnsitznahme und Einleitung des Scheidungsverfahrens. Wird die Aufenthaltsbewilligung wie im vorliegenden Fall tatsächlich widerrufen, wird die Rettung der Ehe während der dreijährigen Trennungsfrist (Art. 55 EheG) zwar nicht verunmöglicht, jedoch erschwert. Dies kann nun aber nicht dazu führen, dass, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, erst die Auflösung der Ehe einen Widerrufsgrund setzt. Wie der Verwaltungsgerichtshof festhält, verfolgt das PFZG eine Politik der kontrollierten Zuwanderung und damit eine gänzlich andere Zielrichtung als das Ehegesetz, weshalb dieses auch nicht für die Auslegung des PFZG heranzuziehen ist. Die eherechtliche Trennungsfrist führt nicht zu einer ausländerrechtlichen Wartefrist.
12.3. Aufgrund der obigen Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Willkürverbots nicht ersichtlich.
13. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe macht der Beschwerdeführer geltend, der Verwaltungsgerichtshof gelange zur falschen Ansicht, die Verfahrensführung sei aussichtslos, der Beizug eines Rechtsvertreters nicht erforderlich und der Beschwerdeführer nicht bedürftig. Ein Beschwerdeverfahren wegen Beendigung der Niederlassungsbewilligung stelle für den Beschwerdeführer gemäss StGH 2011/65 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) eine schwerwiegende Entscheidung dar, weshalb Verfahrenshilfe zu gewähren sei.
13.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., Rz. 30).
13.2. Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 43 LVG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert. Danach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. StGH 2012/25, Erw. 4.1; StGH 2013/4, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/66, Erw. 6.1).
13.3. Im gegenständlichen Fall bestätigte der Verwaltungsgerichtshof die angefochtene Entscheidung der Regierung, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof begründet dies damit, die Unterinstanzen hätten zu Recht darauf verwiesen, dass sich der gegenständliche Sachverhalt bei eindeutiger Rechtslage nicht als komplex gestalte und kein europarechtlicher Konnex vorliege, weshalb die gegenständliche Rechtssache als aussichtslos einzustufen sei und auch keinen Rechtsanwalt benötige. Auch sei es sachlich nicht notwendig gewesen, dem Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer für das erstinstanzliche Verfahren beizugeben, weil der Fall weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten habe, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich gemacht hätten. Sodann sei der Beschwerdeführer gemäss dem von ihm vorgelegten Vermögensbekenntnis in der Lage, für seinen Rechtsanwalt selbst aufzukommen.
13.4. Der Staatsgerichthof prüft zunächst, ob die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Qualifikation des Beschwerdeverfahrens als aussichtslos in Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, mit anderen Worten, ob § 63 ZPO in dieser Hinsicht verfassungskonform angewendet wurde (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.1, a. a. O.).
13.4.1. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
13.4.2. Im Beschwerdefall machte die Ehegattin des Beschwerdeführers keinen Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit innerhalb des EWR. Somit ist offensichtlich, dass vorliegend EWR-Recht, insbesondere die Aufenthalts-Richtlinie, nicht anwendbar ist. Nicht von vornherein klar war hingegen die Rechtslage in Bezug auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung. Bis anhin war hierfür die Aufgabe der gemeinsamen Wohnsitznahme entscheidend, gemäss der neueren und präzisierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes die Einleitung des Scheidungsverfahrens (siehe StGH 2016/66, Erw. 5.2.1). Wie die vorangegangenen Erwägungen zeigen, war die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Komplexität des Beschwerdefalles durchaus gegeben. Unter diesen Gegebenheiten lag auch eine sachliche Notwendigkeit für den Beizug eines Rechtsvertreters vor.
13.4.3. Auch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist, entgegen den Darlegungen des Verwaltungsgerichtshofes, gegeben. Wie der Präsident des Staatsgerichtshofes im Rahmen des Verfahrenshilfeantrages vor dem Staatsgerichtshof festgestellt hat, liegt der für die Berechnung massgebende Betrag für den notwendigen Unterhalt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, verbleiben (siehe StGH 2016/70, Präsidialbeschluss vom 18. Juli 2016, Ziff. 9 m. w. H.). In seinem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20. Januar 2015 an das APA gab der Beschwerdeführer als monatliches Einkommen, einschliesslich aller Zulagen und Beihilfen, nach Abzug der öffentlich-rechtlichen Abgaben und Beiträge CHF 3'062.35 an (siehe angefochtenes Urteil, Erw. 11 und vorne Ziff. 8.9 des Sachverhaltes). Legt man nun der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers, wie es auch der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung getan hat, die Verordnung vom 1. Juli 2008 über die Festsetzung der pfändungsfreien Beträge bei Exekutionen auf Arbeits- und Diensteinkommen, LGBl. 2008 Nr. 169, zugrunde, so liegt bzw. lag der notdürftige Unterhalt des Beschwerdeführers bei ca. CHF 3'020.80, da ihm monatlich ein Existenzminimum in Höhe von CHF 1'980.00 zusteht bzw. zustand (Art. 1 Bst. a leg. cit.) und zu diesem Betrag nach Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung auch noch der von ihm tatsächlich geleistete monatliche Ehegattenunterhalt von CHF 1'040.80 hinzuzurechnen ist bzw. war. Der Beschwerdeführer war sohin aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation offensichtlich nicht in der Lage, für die Rechtsanwalts- bzw. Verfahrenskosten im Verfahren vor dem APA und der Regierung aufzukommen.
13.4.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass der Verwaltungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das erst- und zweitinstanzliche Verwaltungsverfahren bzw. die Beschwerde in diesem Punkt hätte gutheissen müssen. Somit ist das verfassungsmässig gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf Verfahrenshilfe verletzt worden und dementsprechend war der Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben. Da der Beschwerdeführer im erst- und zweitinstanzlichen Verwaltungsverfahren bereits rechtsfreundlich vertreten war, geht es sohin heute nur noch um die Kostenentscheidung. In der Sache selbst wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, da diesbezüglich, wie vorstehend ausgeführt, keine Verfassungs- bzw. Grundrechtsverletzung vorliegt.
14. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten für seine Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten, jedoch nicht bezahlten Eingabegebühr (StGH 2016/80, Erw. 9) sowie der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Februar 2017