StGH 2016/071
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 24. Oktober 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 11UR.2015.148-143
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 11 UR.2015.148-143, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss vom 23. April 2015 (11 UR.2015.148-2), berichtigt mit Beschluss vom 27. April 2015 (ON 7), erliess das Erstgericht hinsichtlich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin, welche sich zu Kunden-Nr. *** bei der B AG befinden, gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein Verfügungsverbot, und zwar bis zu einem Betrag von EUR 42'753'117.62.
Der Beschluss wurde u. a. damit begründet, dass in den Jahren 2002 bis 2012 von zwei in Luxemburg domizilierten Gesellschaften (C S.A.R.L. und D BV) insgesamt rund EUR 54,7 Mio. auf Konten der Gesellschaften E Corp., F Ltd., G S.A. und H Inc. eingegangen seien. Diese vier Gesellschaften seien wirtschaftlich dem Verdächtigen (I) zuzurechnen. Die bei den erwähnten vier Gesellschaften eingelangten Gelder seien in der Folge auf Konten der J S.A. (wirtschaftlich Berechtigter: ebenfalls der Verdächtige) und von dort auf ein Privatkonto des Verdächtigen ausgeschüttet worden. Von diesem Privatkonto seien wiederum Zuwidmungen an die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A Familienstiftung (wirtschaftlich Berechtigter: ebenfalls der Verdächtige), erfolgt. Von den österreichischen Strafverfolgungsbehörden werde gegen Verantwortliche der Gesellschaft K ( nunmehr L GmbH), konkret u. a. gegen M, ermittelt. Seitens der K seien im Zeitraum von 1997 bis 2009 ohne erkennbaren Grund und in Kenntnis der Tatsache, dass es keine adäquate Gegenleistung gebe, Gutschriften ausgestellt, Provisionen ausgezahlt, Forderungen gekauft und Haftungen übernommen worden, und zwar u. a. dadurch, dass ohne rechtliche oder wirtschaftliche Grundlage Zahlungen vorgenommen worden seien. Insgesamt betrage der Vermögensnachteil an die EUR 93 Mio. Rechtsgrundlose Zahlungen seien in Höhe von rund 42,7 Mio. an die bereits erwähnten C S.A.R.L. und D Ltd. geflossen. Damit, so das Erstgericht, bestehe der Verdacht der Geldwäscherei in Bezug auf den Verdächtigen (§ 165 Abs. 1 bis 3 StGB), wobei das Verhalten der Verantwortlichen der K die Vortat (Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB) darstelle. Zudem sei der Verdächtigte auch im österreichischen Strafverfahren Verdächtiger: Er stehe als wirtschaftlich Berechtigter bzw. Begünstigter von bestimmten Gesellschaften in Verdacht, die Verantwortlichen der K, konkret M und andere auf noch festzustellende Weise zu den geschilderten Straftaten bestimmt bzw. unter anderem durch die Legung von Scheinrechnungen dazu beigetragen zu haben. Da bei der Beschwerdeführerin die entsprechenden Beträge letztlich eingelangt seien, würden diese der Einziehung unterliegen oder als Bereicherung abzuschöpfen sein, womit die Massnahme nach § 97a StPO gerechtfertigt sei.
Aufgrund des starken Auslandsbezuges sei die ausgesprochene Dauer des Verfügungsverbotes von zwei Jahren angemessen.
2. Mit Beschluss vom 11. August 2015 (ON 64) gab das Obergericht einer Beschwerde der Beschwerdeführerin teilweise Folge: Das Verfügungsverbot wurde zwar aufrechterhalten, seine Dauer jedoch auf sechs Monate verkürzt.
3. In der Folge verlängerte das Erstgericht das mit Beschluss vom 23. April 2015 erlassene Verfügungsverbot für die Dauer von weiteren sechs Monaten, d. h. bis zum 23. April 2016 (ON 90).
4. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhobenen Beschwerde ON 95 gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 106) keine Folge und führte zu den inzwischen erfolgten weiteren Untersuchungshandlungen u. a. wie folgt aus:
Nach Rücklangen des Aktes vom Obergericht habe das Erstgericht folgende Erhebungen durchgeführt:
Mit Rechtshilfeersuchen vom 11. September 2015 sei die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, Wien (im Folgenden "Wirtschaftsstaatsanwaltschaft Wien"), um ergänzende Informationsbekanntgabe ersucht worden (ON 66). Diese habe mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 mitgeteilt, dass der Verdächtige Generaldirektor der N gewesen sei und als Mitbegründer, Gesellschafter und Entscheidungsträger hinter mehreren international operierenden Unternehmen stehe, wozu u. a. drei slowakische Gesellschaften und die österreichische O GmbH zählten. Aus diversen Unterlagen und E-Mail-Korrespondenzen ergebe sich der Verdacht, dass der Verdächtige auch wirtschaftlich Berechtigter der C S.A.R.L. (Luxemburg) und der D Ltd. (UK) sei bzw. gewesen sei. Er solle nach den bisherigen Ermittlungen (zumindest indirekt) Empfänger zahlreicher rechtlich und wirtschaftlich nicht nachvollziehbarer Provisionszahlungen seitens der K GmbH gewesen sein.
Mit Übersendungsnote vom 14. Oktober 2015 habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft einen Artikel aus der Wochenzeitschrift "P" vom *** übermittelt (ON 84): Danach gehe das österreichische Bundesamt zur Korruptionsbekämpfung davon aus, dass die einstmalige P-Spedition K, welche von den R im Jahre 1999 erworben und in der Folge zu L umfirmiert worden sei, über Jahre hindurch Gütertransporte etwa für die N zu überhöhten Preisen durchgeführt und dabei immer wieder Provisionen und Gutschriften an Dritte "rückverrechnet" habe. So habe K zwischen 2000 und 2006 allein EUR 4 Mio. an eine C S.A.R.L., Luxemburg, bezahlt und weitere EUR 3,6 Mio. zwischen 2004 und 2009 an Empfänger in Liechtenstein und auf den BVI. Auch sei von vermuteten Schmiergeldzahlungen an Personen in Polen, der Ukraine und Weissrussland in Höhe mehrerer EUR 100'000.00 sowie von fragwürdigen Kreditarrangements zwischen K, der K und einer D Ltd. die Rede. Beim Ankauf der K durch die R sei M Geschäftsführer jener Gesellschaft gewesen und sei es in der Folge auch unter der neuen Eigentümerin R geblieben. Nach den Angaben des M, so der P-Artikel weiter, habe die R als Alleingesellschafterin der K sämtlichen Geschäften zugestimmt und der R-Konzern sei "wirtschaftlicher Nutzniesser" der Geschäfte gewesen.
Zu ON 85 seien dem Akt Ablichtungen aus 11 RS.2014.350 angeschlossen worden. In jenem Verfahren sei für die Republik Österreich - und zwar für ihr u. a. gegen M wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB geführtes Verfahren - Rechtshilfe geleistet worden. Danach stehe M, der im Tatzeitraum (1997 bis 2009) Geschäftsführer der L GmbH (früher: K) gewesen sei, im Verdacht, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit anderen Personen im Tatzeitraum ohne erkennbaren Grund und in Kenntnis der Tatsache, dass es keine adäquate Gegenleistung, keine wirtschaftliche Rechtfertigung bzw. keinen Ausgleich von Risiken gegeben habe, Gutschriften ausgestellt, Provisionen ausgezahlt, Forderungen gekauft und Haftungen übernommen zu haben. Weiters ergebe sich aus diesen Ablichtungen, dass das Verfahren in Österreich auch gegen den Verdächtigen des gegenständlichen Verfahrens geführt werde. Zu ON 86 seien dem Akt weitere Ablichtungen aus dem Verfahren 11 RS.2014.350 beigeschlossen worden, die jedoch - soweit ersichtlich - in keinem direkten Zusammenhang mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt stünden. Schliesslich seien dem Akt Ablichtungen aus dem Verfahren 11 RS.2015.223 beigeschlossen worden (ON 88 und 89): Danach sei dem Bezirksgericht Luxemburg in seinem Strafverfahren gegen D Ltd., Luxemburg, und C S.A.R.L. wegen des Verdachtes der Fälschung und des Gebrauches der Fälschung nach den Art. 196 und 197 des luxemburgischen Strafgesetzbuches sowie wegen des Verdachtes der Geldwäscherei nach Art. 506 des luxemburgischen Strafgesetzbuches Rechtshilfe geleistet worden: Es solle nach den Erkenntnissen der luxemburgischen Behörden die Tätigkeit der Gesellschaft D Ltd. darin bestanden haben, für "Kundengesellschaften" fiktive Rechnungen zu erstellen, für die es keine reellen Gegenleistungen gegeben habe, und dann die von ihren "Kundengesellschaften" erhaltenen Geldbeträge an deren Leiter oder auf andere Weise mit diesen "Kundengesellschaften" verbundene Personen weitergeleitet haben. So sollten auch Geldflüsse von D zugunsten der Gesellschaft C S.A.R.L. stattgefunden haben. Auch hier sei jedoch ein konkreter Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt nicht erkennbar.
5. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2015 (ON 90) verlängerte das Erstgericht die Dauer des zuvor angeführten Verfügungsverbotes für weitere sechs Monate, sohin bis zum 23. April 2016. Einer dagegen erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 106) keine Folge. Dieser Beschluss wurde über Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom Staatsgerichtshof mit Urteil vom 14. März 2016 zu StGH 2016/6 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.
6. Mit dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrunde liegenden Beschluss vom 21. April 2016 (ON 131) verlängerte das Erstgericht das gegenständliche Verfügungsverbot für die Dauer von weiteren sechs Monaten, sohin bis zum 23. Oktober 2016. Es begründete seine Entscheidung u. a. wie folgt:
Am 24. November 2015 sei beim Landgericht ein Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 17. November 2015 (ON 96) eingelangt. Aus diesem Schreiben ergebe sich, dass die österreichischen Behörden hätten feststellen können, dies durch im Rechtshilfeweg erlangter Kontoauszüge aus dem Jahr 2005 betreffend das Konto der C S.A.R.L. bei der S Bank, dass die L GmbH im Jahre 2005 insgesamt EUR 1'587'746.16 an die C S.A.R.L. überwiesen habe. Ein Grossteil dieser Eingänge, nämlich EUR 1'374'303.53 sei kurz danach auf ein möglicherweise ebenfalls bei der S Bank geführtes niederländisches Konto eines Unternehmens mit dem Namen T Inc. weitergeleitet worden. Welche Personen an der T Inc. wirtschaftlich berechtigt seien, sei nicht bekannt.
Mit Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015 (ON 106) habe dieses einer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 23. Oktober 2015, mit welchem das Verfügungsverbot bis zum 23. April 2016 verlängert worden sei, keine Folge gegeben.
Unter anderem habe das Obergericht in seinem Beschluss ausgeführt, dass sich aus den mit diesem Schreiben übermittelten Beilagen folgende Überweisungen von C S.A.R.L., Luxemburg, an T Inc. ergäben:
08.03.2005 EUR 797'692.82 EUR 797'762.82
21.04.2005 EUR 38'965.00 EUR 39'000.00
28.07.2005 EUR 483'112.27 EUR 483'157.21
20.09.2005 EUR 12'194.52 EUR 12'211.77
22.11.2005 EUR 449'955.00 EUR 500'000.00
Auf den Überweisungsbelegen sei teilweise angeführt "agent fee" bzw. "agent fee minus charges". Dieses bedeute, dass vom überwiesenen Gesamtbetrag (wiedergegeben in der dritten Spalte) ein Teilbetrag für Bankspesen etc. einbehalten worden sei, sodass letztlich faktisch der in der zweiten Spalte angeführte Betrag überwiesen worden sei.
Nun falle im gegebenen Zusammenhang auf, dass eine ähnlich lautende Gesellschaft aktenkundig sei: Im Schreiben ON 96 sei von einer "T Inc." die Rede - laut Verdachtsmeldung ON 1 sei der Verdächtige jedoch an einer U SA (BVI), welche am 2. Januar 2004 gegründet und am 17. August 2006 gelöscht worden sei, wirtschaftlich berechtigt gewesen. Tatsächlich habe diese U SA nach der Verdachtsmeldung folgende Zahlungen erhalten (Verdachtsmeldung ON 1, AZ 2015 0181 0020; Fettdruck nicht authentisch):
Datum Währung/Betrag Auftraggeber Bemerkungen
09.03.2005 EUR 797'692.82 C S.a.r.l. div. Vermittlungstätigkeit Spedition
21.04.2005 EUR 38'965.00 C S.a.r.l. div. Vermittlungstätigkeit Spedition
05.07.2005 EUR 1'900'000.00 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
29.07.2005 EUR 483'112.27 C S.a.r.l. div. Vermittlungstätigkeit Spedition
20.09.2005 EUR 12'194.52 C S.a.r.l. div. Vermittlungstätigkeit Spedition
08.11.2005 EUR 42'133.47 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
23.11.2005 EUR 499'955.00 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
07.12.2005 EUR 1'399'930.00 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
08.02.2006 EUR 456'688.05 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
15.02.2006 EUR 86'955.00 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
21.03.2006 EUR 92'955.00 D BV Vermittlungstätigkeit Transport (Vergütungsabrechnungen der K)
Total EUR 5'810'581.13
Kontoverbindung: B
(saldiert: 28.11.2006)
Die Übereinstimmung zwischen den oben wiedergegebenen Überweisungen (laut ON 96) seitens C S.A.R.L. an T Inc. mit den Zahlungen, wie sie bei der U SA, BVI, an welcher der Verdächtige wirtschaftlich berechtigt gewesen sei, laut Verdachtsmitteilung ON 1 eingelangt seien, sei eindeutig: Unabhängig davon, ob es sich bei T Inc. und der U SA um ein und dieselbe Gesellschaft handle (und bloss ein Schreibfehler vorliege) oder um zwei verschiedene, jedoch ähnlich lautende Gesellschaften - es sei augenscheinlich, dass es sich um ein und dieselben Zahlungen handle, da Daten und Beträge übereinstimmten. Wenn die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption zudem festhalte, dass es sich dabei um Beträge handle, die von der L GmbH (früher: K) stammten - was sich daraus ergebe, dass in ON 96 geschrieben sei, dass "ein Grossteil dieser Eingänge in Höhe von EUR 1'374'303.53 kurz danach auf ein .... Konto eines Unternehmens mit dem Namen T Inc. weitergeleitet" worden sei -, so sei damit der dringende Verdacht begründet, dass diese Beträge wirtschaftlich dem Verdächtigen zugekommen seien.
Zusammenfassend sei das Obergericht zum Schluss gekommen, dass nunmehr der Nachweis erbracht sei, dass von der L GmbH tatsächlich Beträge im Wege von CS.A.R.L an eine Gesellschaft geflossen seien, die dem Verdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei. Allein der Umstand, dass nunmehr konkrete Geldflüsse nachgewiesen seien, rechtfertige es, die Vermögenssperre weiterhin aufrecht zu erhalten, da nunmehr tatsächlich eine "Verdichtung der Verdachtslage" eingetreten sei.
Damit sei aber klar, dass sich seit der letzten Verlängerung des gegenständlichen Verfügungsverbotes am 23. Oktober 2015 die Verdachtslage, den Ausführungen des Obergerichtes folgend, erhärtet habe. Für das liechtensteinische Verfahren seien die künftigen Ergebnisse vor allem des österreichischen Verfahrens zur Vortat der hier gegenständlichen Geldwäscherei von wesentlicher Bedeutung. Im Übrigen gebe es keinerlei Anhaltspunkte, dass das österreichische Verfahren nicht vorangetrieben werde, im Gegenteil würden dort weiterhin Ermittlungen getätigt, dies zeige insbesondere auch das Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 17. November 2015 (ON 96). Aufgrund der zentralen Bedeutung des österreichischen Verfahrens für das Inlandsverfahren werde abzuwarten sein, welche weiteren Ermittlungserkenntnisse das österreichische Verfahren hervorbringen werde.
Im Übrigen sei mit Schreiben des Landgerichtes vom 13. Februar 2016 (ON 118) ein Rechtshilfeersuchen nach Luxemburg gestellt worden, dessen Beantwortung noch offen sei. Auch hier würden weitere Erkenntnisse zum gegenständlichen Geldwäschereiverfahren erwartet.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass nach wie vor der Verdacht bestehe, dass die bei der B AG gesperrten Vermögenswerte in Höhe von EUR 43'753'117.62 auf dem Konto mit der Kundennummer ***, lautend auf A [Beschwerdeführerin] krimineller Herkunft seien.
Aufgrund des Gesagten könnten diese Vermögenswerte nach wie vor als Gegenstand einer Geldwäscherei dem Verfall nach § 20b Abs. 2 Ziff. 1 StGB unterliegen oder als Bereicherung nach § 20 Abs. 1 StGB abgeschöpft werden. Zur weiteren Sicherung derselben rechtfertige es sich, dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend, das gerichtliche Verfügungsverbot darüber gemäss § 97a Abs. 1 und 4 StPO aufrecht zu erhalten, zumal auch weiterhin die Befürchtung bestehe, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Eine weitere Verlängerung um sechs Monate scheine sachgerecht und angemessen.
7. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 3. Mai 2016 (ON 132) Beschwerde an das Obergericht.
8. Die Staatsanwaltschaft erstattete zur Beschwerde der Beschwerdeführerin (ON 132) mit Schreiben vom 18. Mai 2016 eine Replik (ON 133).
9. Unter anderem über die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin entschied das Obergericht mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (ON 143) im Einzelnen wie folgt:
"1. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 23.10.2015 (ON 90) wird Folge gegeben, die angefochtene Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht aufgetragen, nach Anhörung der Beschwerdeführerin neuerlich zu entscheiden. (...)
2. Der Beschwerde gegen den Beschluss vom 21.04.2016 (ON 131) wird keine Folge gegeben. (...)"
Dies wurde wie folgt begründet:
9.1. Zu Spruchpunkt 1.:
Der Staatsgerichtshof habe mit seinem Urteil zu StGH 2016/06 den Beschluss des Obergerichtes vom 15. Dezember 2015 (ON 106) aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverwiesen. Zu Erw. 3 habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung wegen der erfolgten Gehörsverletzung aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zurückzuverweisen haben werde.
In Befolgung dieses Auftrages des Höchstgerichtes sei wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen gewesen.
9.2. Zu Spruchpunkt 2.:
9.2.1. Vorauszuschicken sei zunächst, dass sich ungeachtet des Umstandes, dass der Verlängerungsbeschluss des Landgerichtes vom 23. Oktober 2015 (ON 90) mit der gegenständlichen Beschlussfassung (Spruchpunkt 1.) in Entsprechung des Auftrages des Staatsgerichtshofes aufgehoben worden sei, an der Zulässigkeit des bekämpften erstgerichtlichen Beschlusses nichts ändere, habe doch der Staatsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass das Verfügungsverbot bis zum Vorliegen einer neuerlichen erstinstanzlichen Entscheidung einstweilen aufrecht bleibe, da ansonsten die Gefahr bestünde, dass der Zweck der Massnahme vereitelt würde (Erw. 3. in StGH 2016/6).
9.2.2. Die Beschwerde werde zwar aus den Beschwerdegründen der Ungesetzlichkeit und der Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses erhoben, geltend gemacht werde inhaltlich jedoch bloss Folgendes: Die Beschwerdeführerin meine, dass eine Verlängerung des Verfügungsverbotes nur dann zulässig gewesen wäre, wenn sich gegenüber der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht (Beschluss vom 15. Dezember 2015, ON 106) gegebenen Verdachtslage eine weitere Erhärtung bzw. Verdichtung derselben ergeben hätte. Die vom Obergericht in jenem Beschluss angenommene Verdachtslage könne, so die Beschwerdeführerin, nicht neuerlich als Basis für eine Verlängerung herangezogen werden. Da sich jedoch seit der Beschlussfassung vom 15. Dezember 2016 keinerlei Neuerungen ergeben hätten, sei die Verlängerung des Verfügungsverbotes rechtswidrig.
Mit der Staatsanwaltschaft (Gegenäusserung vom 18. Mai 2016, ON 133) sei dem entgegenzuhalten: Weder dem Gesetz (§ 97a Abs. 4 StPO) noch der Beschlussfassung des Obergerichtes sei zu entnehmen, dass innerhalb der Frist, für welche die Anordnung nach § 97a StPO getroffen worden sei, eine (weitere) Verdichtung bzw. Erhärtung der Verdachtslage einzutreten hätte, widrigenfalls die Vermögenssperre aufzuheben wäre. Das Obergericht habe zwar in der Tat im Beschluss vom 11. August 2015 (ON 64), worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweise, unter gleichzeitiger Verkürzung der Dauer der Vermögenssperre von zwei Jahren auf sechs Monate ausgesprochen, dass es sich um einen sehr vagen Anfangsverdacht gehandelt habe und es möglich sein müsse, binnen der (verkürzten) Frist von sechs Monaten den Verdachtssachverhalt zumindest insoweit abzuklären, als damit eine vorläufige Erhärtung oder weitgehende Ausräumung des Tatverdachtes herbeigeführt werde. Eine derartige Intensivierung des Tatverdachtes sei jedoch durch die seitens der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption übermittelten Erkenntnisse (ON 96) herbeigeführt worden, sodass das Obergericht in der Beschwerdeentscheidung vom 15. Dezember 2015 (ON 106) eine "Verdichtung der Verdachtslage" konstatiert habe. Ungeachtet dieser "Verdichtung der Verdachtslage" sei es dem Obergericht jedoch verwehrt geblieben, die Dauer des Verfügungsverbotes, wie sie vom Erstgericht in der der damaligen Beschwerdeentscheidung zugrunde liegenden Beschlussfassung vom 23. Oktober 2015 (ON 90) mit sechs Monaten festgesetzt worden sei, zu verlängern, sei doch bloss über das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin zu befinden gewesen und hätte eine Verlängerung der Dauer des Verfügungsverbotes gegen das Verschlimmerungsverbot verstossen (§ 243 Abs. 5 StPO; Tipold, in: WK StPO [31. Lfg.] § 113 Rz. 28 und § 114 Rz. 31). Zusammengefasst ergibt sich damit, dass die Verdachtslage - wie schon in der Beschlussfassung vom 15. Dezember 2015 (ON 106) ausgeführt worden sei - als ausreichend für eine Vermögenssperre im Sinne des § 97a StPO anzusehen sei, weshalb der Beschwerde kein Erfolg habe zukommen können.
9.2.3. Die Gegenäusserung der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 wiederhole zunächst die schon in der Beschwerde vorgetragenen Argumente (1. bis 4.), weshalb darauf nicht gesondert einzugehen sei. Das weitere Vorbringen (5. bis 7.) hinwieder erweise sich als unzulässig: In der Beschwerde habe die Beschwerdeführerin nämlich ausschliesslich die ihrer Ansicht nach fehlende, jedoch (ebenfalls ihrer Ansicht nach) erforderliche Verdichtung der Verdachtslage binnen der sechsmonatigen Sperrfrist geltend gemacht. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringe, es würde der erstgerichtlichen Beschlussfassung schon an der fehlenden Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat mangeln und es lasse sich die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre aufgrund der verstrichenen Zeit von 14 Monaten seit Erstbeschlussfassung nicht mehr rechtfertigen, erstatte sie neues und somit unbeachtliches Vorbringen, weil nicht ersichtlich sei, warum die Beschwerdeführerin dies nicht schon in ihrer Beschwerde geltend machen hätte können (StGH 2016/9, Erw. 2.2.1 vorletzter Absatz).
10. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Beschlusses des Obergerichtes vom 21. Juni 2016 (ON 143) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den Beschluss daher im angefochtenen Umfang aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; schliesslich wolle er jedenfalls das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die verzeichneten Verfahrenskosten zuhanden ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
Im Einzelnen wird dazu Folgendes ausgeführt:
10.1. Die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV wird wie folgt begründet:
Selbst wenn die unrichtige Rechtsansicht des Obergerichtes zuträfe, wonach zur weiteren Verlängerung der Vermögenssperre keine weitere Verdichtung bzw. Erhärtung der Verdachtslage erforderlich sei, sei die erneute Verlängerung der Vermögenssperre vorliegend in jedem Falle unverhältnismässig: Die Verdachtslage sei weiterhin vage. Dies ergebe sich zum einen aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 3. Mai 2016. Zum anderen habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss selbst eingestanden, dass im gegenständlichen Strafverfahren seit Einlangen von ON 96, mithin seit dem 24. November 2015, keine nennbaren Fortschritte erzielt worden seien und sich auch keinerlei Verdichtung oder Erhärtung der Verdachtslage ergeben habe.
Vor diesem Hintergrund stehe die neuerliche Verlängerung der Vermögenssperre über rund EUR 43 Mio. in keinem Verhältnis zur bloss vagen Verdachtslage und zum Verfahrensfortgang. Dies gelte umso mehr, als die Vermögenswerte bereits seit über zwölf Monaten gesperrt seien. Die Verlängerung der Vermögenssperre verletze somit den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
10.2. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Im angefochtenen Beschluss erkenne das Obergericht zur Gegenäusserung der Beschwerdeführerin wie folgt:
"Indem die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringt, es würde der erstgerichtlichen Beschlussfassung schon an der fehlenden Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat mangeln und es lasse sich die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre aufgrund der verstrichenen Zeit von 14 Monaten seit Erstbeschlussfassung nicht mehr rechtfertigen, erstattet sie ein neues und somit unbeachtliches Vorbringen, weil nicht ersichtlich ist, warum die Beschwerdeführerin dies nicht schon in ihrer Beschwerde geltend machen hätte können."
Das Obergericht übersehe, dass die von der Beschwerdeführerin relevierte fehlende Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat eine Rechtsfrage betreffe. Es gehe damit gerade nicht um "Tatsachenvorbringen" oder Noven. Die vom Obergericht ins Treffen geführte Entscheidung des StGH 2016/9, Erw. 2.2.1, sei daher gar nicht einschlägig. Denn diese befasse sich nur mit der Frage, unter welchen Umständen "neue Tatsachen" noch nachträglich vorgebracht werden könnten. Tatsachengrundlage bilde gegenständlich allein der Sachverhalt, wie er im angefochtenen Beschluss des Erstgerichtes, ON 131, enthalten sei. Darin seien im Vergleich zur Sachverhaltsdarstellung im ersten Vermögenssperrbeschluss, ON 2, überhaupt keine neuen Tatsachenfeststellungen zur angeblichen Vortat erkennbar. Ob eine Erhärtung der Verdachtslage eingetreten sei, sei aber zweifelsohne eine Rechtsfrage und nicht Tatfrage. Damit sei es ohne Belang, ob die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ON 132 konkret auf die fehlende Erhärtung der Verdachtslage in Richtung einer angeblichen Vortat oder in Richtung der angeblichen Geldwäscherei Bezug genommen habe oder nicht. Recht besehen habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gerügt, dass es überhaupt keine Erhärtung oder Verdichtung der Verdachtslage im Vergleich zur letzten Verlängerung der Sperre - konkret seit dem 23. November 2015 - gegeben habe. Dies schliesse denklogisch den Verdacht in jede Richtung, somit in Richtung einer angeblichen Vortat wie auch in Richtung der angeblichen Geldwäscherei mit ein. Die Argumentation des Obergerichtes im angefochtenen Beschluss stelle daher auch einen grundrechtswidrigen überspitzten Formalismus dar.
Bei Fehlen einer Vortat sei Geldwäscherei denkunmöglich und damit die Vermögenssperre zwingend aufzuheben. Die vom Obergericht zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/023 erlaube eine Vermögenssperre, die sich nur auf eine Verdachtslage in Richtung einer Geldwäscherei, ohne Verdacht in Richtung einer konkreten Vortat stütze, nur für eine kurze Zeit. Wenn aber seit der ersten Sperre bereits mehr als zwölf Monate verstrichen seien, ohne dass es Ermittlungsergebnisse in Richtung einer angeblichen Vortat gebe, dann seien die Vorgaben des Staatsgerichtshofes in StGH 2015/023 nicht (mehr) erfüllt. Bereits hieraus folge, dass das Obergericht das entsprechende (rechtliche) Vorbringen der Beschwerdeführerin gemäss § 243 Abs. 2 StPO zwingend aufgreifen und rechtlich in alle Richtungen prüfen hätte müssen.
Die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin dienten bloss der Unterstützung des Gerichtes und das Rechtsmittelgericht sei nicht an die geltend gemachten Beschwerdepunkte gebunden. Die Frage, ob ein Verdacht in Richtung einer Vortat gegeben sei, sei aber zweifelsohne eine Rechtsfrage.
Das Obergericht habe in schwerwiegender Weise gegen die Pflicht zur umfassenden Prüfung der Beschwerde in rechtlicher Hinsicht verstossen und es sei nicht im geforderten Masse tätig geworden. Damit verletze der angefochtene Beschluss das Verbot der formellen Rechtsverweigerung.
Im Übrigen bestehe im Beschwerdeverfahren gemäss klarer Rechtslage (§§ 219 Abs. 1, 236 Abs. 3 i. V. m. § 244 StPO, § 243 Abs. 3 StPO) und Judikatur zur Rezeptionsvorlage (öOGH vom 29. März 2007, 15 Os 109/06b) kein Neuerungsverbot. Grundsätzlich könne daher bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes über die Beschwerde wirksam weiteres Vorbringen erstattet werden. Daran ändere auch die vom Obergericht zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes nichts. Zwar habe sich der Staatsgerichtshof hier mit dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels befasst und diesen unter gewissen Bedingungen für zulässig erklärt. Das Obergericht übersehe jedoch, dass dieser Grundsatz vorliegend schon deshalb keine Anwendung finde, da die Beschwerdeführerin ihr entsprechendes Vorbringen fristgerecht im vorgelegten Rechtsmittel erstattet habe. Die Frage der Einmaligkeit des Rechtsmittels stelle sich daher nicht.
Auch wenn die von der Beschwerdeführerin relevierte fehlende Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat somit als tatsächliches und nicht als rechtliches Vorbringen zu qualifizieren wäre, hätte das Obergericht sich zwingend mit dem entsprechenden Vorbringen befassen müssen. Indem das Obergericht dies nicht getan habe, sei es entgegen dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung nicht im geforderten Masse tätig geworden.
10.3. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Die Rechtsansicht des Obergerichtes, es sei zur erneuten Verlängerung der Vermögenssperre keine weitere Verdichtung bzw. Erhärtung der Verdachtslage erforderlich, führe zu einem verfassungswidrigen Automatismus. Gestützt auf diese unrichtige Rechtsansicht hätten es die Gerichte nämlich in der Hand, die gegenständliche Vermögensperre im Rahmen des § 97a StPO beliebig zu verlängern, selbst wenn sich auch im weiteren Verlauf keine Erhärtung des Tatverdachts ergeben sollte. Zur Begründung der Verlängerungsanordnung könnten sich die Gerichte auch in Zukunft jeweils mit einem Hinweis auf die Verdachtslage gemäss ON 106 begnügen. Eine solche Auslegung sei mit Sinn und Zweck der in § 97a StPO angeordneten Befristung offensichtlich unvereinbar. Die Befristung der Vermögenssperre diene der Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes im Beschlagnahmeverfahren und beschlage somit eine Voraussetzung für einen Eingriff in Art. 34 Abs. 1 LV.
Die unter dem Titel "Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung" gerügte gesetz- und verfassungswidrige Kognitionsbeschränkung, die sich das Obergericht selbst auferlegt habe, habe zudem zur Folge, dass die angefochtene Entscheidung auch rechtlich unhaltbar und stossend sei.
Schliesslich sei es geradezu abwegig, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss die Auffassung vertrete, das seitens der Beschwerdeführerin relevierte Fehlen einer Verdachtslage in Richtung einer Vortat, sei verspätetes Tatsachenvorbringen und damit unbeachtlich.
11. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 28. Juli 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
12. Mit Schreiben vom 9. August 2016 nahm das Obergericht zur vorliegenden Individualbeschwerde Stellung.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 11 UR.2015.148-143, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, dass die hier relevante Verlängerung einer Kontosperre gegen die Eigentumsgarantie und das Willkürverbot verstosse.
2.1. Die Verhängung einer Kontosperre - und somit auch deren Verlängerung wie im Beschwerdefall - stellt einen wesentlichen Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (StGH 2009/62, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe etwa StGH 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Die Beschwerdeführerin rügt konkret, dass der hier angefochtene Beschluss des Obergerichtes unverhältnismässig sei.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
Da im Beschwerdefall aber mit der Eigentumsgarantie ein spezifisches Grundrecht betroffen ist, sodass - wie erwähnt - eine differenziertere Verhältnismässkeitsprüfung möglich ist, braucht aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots keine gesonderte Willkürprüfung zu erfolgen (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rechtsansicht des Obergerichtes, es sei zur erneuten Verlängerung der Vermögenssperre keine weitere Verdichtung bzw. Erhärtung der Verdachtslage erforderlich, führe zu einem verfassungswidrigen Automatismus, sodass die gegenständliche Vermögenssperre im Rahmen des § 97a StPO beliebig verlängert werden könnte. Die Beschwerdeführerin beruft sich in diesem Zusammenhang, wenn auch primär im Rahmen ihrer Willkürrüge, auf die auch vom Obergericht herangezogene Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2005/23 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).
Gemäss den dortigen Erwägungen des Staatsgerichtshofes "ist im Lichte des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bei der Verhängung einer Kontensperre zudem der Zeitfaktor angemessen zu berücksichtigen. Wenn kein schwerwiegender und schon relativ breit abgestützter Anfangsverdacht besteht, ist es unverhältnismässig, gleich eine Kontensperre für die maximale gesetzliche Dauer von zwei Jahren zu verhängen. Vielmehr ist die Intensität des Anfangsverdachts neben der voraussichtlichen Komplexität des Falles bei der Festsetzung der erstmaligen Kontosperre zu berücksichtigen. Wenn sich zudem der Anfangsverdacht bis zum Fristablauf nicht erhärtet, ist die Kontensperre wieder aufzuheben. Entgegen der vom OGH vertretenen Rechtsauffassung kann die Verhängung und insbesondere die Verlängerung einer Kontensperre nicht ohne Blick auf die Strafuntersuchung gerechtfertigt werden. Es besteht insoweit sehr wohl eine Wechselwirkung." (StGH 2005/23, Erw. 2.3 [a. a. O.]).
Der Beschwerdeführerin ist nun beizupflichten, dass ein Satz dieser Erwägungen ("Wenn sich zudem der Anfangsverdacht bis zum Fristablauf nicht erhärtet, ist die Kontensperre wieder aufzuheben.") die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin stützt. Konkret ging es aber in jener Entscheidung um eine Kontosperre, welche allein aufgrund eines Geldwäschereiverdachts verfügt wurde, ohne dass irgendein Anfangsverdacht der Vortat vorlag. Insofern war es deshalb für eine spätere Verlängerung der Kontosperre in jedem Fall erforderlich, dass in der Zwischenzeit auch ein Verdacht der Vortat erstellt und damit auch der Geldwäschereiverdacht erhärtet werden konnte. Wesentlich an dieser Entscheidung ist jedoch die Erwägung, dass die Verlängerung einer Kontosperre nicht ohne Blick auf die Strafuntersuchung gerechtfertigt werden kann. Entsprechend kann eine Verlängerung der Sperre durchaus schon aufgrund eines von Anfang an starken, wenn auch im Verfahrensverlauf nicht weiter erhärteten Tatverdachts gerechtfertigt sein; oder etwa deshalb, weil kurz- oder zumindest mittelfristig wichtige neue Verfahrensergebnisse erwartet werden, oder auch, weil generell die von der Strassburger Rechtsprechung entwickelten Kriterien zur Rechtfertigung einer längeren Verfahrensdauer für eine Verlängerung der Kontosperre sprechen (siehe hierzu StGH 2014/59, Erw. 2.1; StGH 2013/93, Erw. 3; StGH 2006/91, Erw. 3; StGH 2004/25, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 607 ff., Rz. 22 ff.).
Jedenfalls sind immer die gesamten Umstände des Einzelfalls in Betracht zu ziehen und es kann nicht allein darauf abgestellt werden, ob der wie immer geartete Anfangsverdacht verdichtet werden konnte, um die Verlängerung einer Kontosperre zu rechtfertigen. Entsprechend kann entgegen dem Beschwerdevorbringen auch keine Rede davon sein, dass die vorliegende Kontosperre beliebig unter Verweis auf die Verdachtslage gemäss ON 106 verlängert werden könnte. Vielmehr sind im Rahmen einer solchen Gesamtbetrachtung die verschiedenen erwähnten Faktoren - darunter auch, aber eben nicht nur, die aktuelle Verdachtslage - bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer weiteren Verlängerung der Kontosperre zu berücksichtigen.
Das Obergericht weist nun darauf hin, dass im Beschwerdefall sehr wohl eine Intensivierung des Tatverdachtes durch die seitens der Wiener Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption übermittelten Erkenntnisse (ON 96) herbeigeführt wurde, sodass das Obergericht schon in der Beschwerdeentscheidung vom 15. Dezember 2015 (ON 106) eine "Verdichtung der Verdachtslage" konstatierte. Dabei schadet es nicht, wenn sich die Verdachtslage seither nicht weiter erhärtet hat; zumal im Sinne der oben erwähnten Strassburger Rechtsprechung auch zu beachten ist, dass es sich im Beschwerdefall um einen relativ komplexen internationalen Sachverhalt handelt und den Strafuntersuchungsbehörden keine konkreten Versäumnisse vorzuwerfen sind, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht tut.
2.3. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall weder die Eigentumsgarantie noch das Willkürverbot verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des formellen Rechtsverweigerungsverbots und des Willkürverbots, weil das Obergericht auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung vom 15. Juni 2016 (ON 140) zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 (ON 133) nicht eingegangen sei.
3.1. Während eine sogenannte materielle Rechtsverweigerung der Willkür gleichzusetzen ist (StGH 2011/59, Erw. 2.1; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) wird das Verbot der formellen Rechtsverweigerung dann verletzt, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln. Der Schutz dieses Grundrechts ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste (StGH 2005/9, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Behörde begeht eine formelle Rechtsverweigerung aber nicht nur dann, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird, so wenn sie den Sachverhalt nur mangelhaft abklärt oder wenn sie ihre gesetzmässig eingeräumten Kompetenzen in unzulässiger Weise nicht voll ausübt (StGH 2008/87, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, a. a. O., 601, Rz. 13).
Im Beschwerdefall wird, wie erwähnt, eine Verletzung des Verbots sowohl der formellen als auch - aufgrund der Willkürrüge - der materiellen Rechtsverweigerung geltend gemacht. Die hier relevante Zurückweisung eines Vorbringens als unzulässig tangiert primär das Verbot der formellen Rechtsverweigerung bzw. der - hier nicht gerügten - Garantie des ordentlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV. Die vorliegende Rüge ist im Folgenden somit nur im Lichte des Verbots der formellen Rechtsverweigerung zu prüfen.
3.2. Gemäss dem Beschwerdevorbringen übersehe das Obergericht, dass die von der Beschwerdeführerin relevierte fehlende Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat eine Rechtsfrage betreffe. Es gehe damit gerade nicht um "Tatsachenvorbringen" oder Noven. Die vom Obergericht ins Treffen geführte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu 2016/9, Erw 2.2.1, sei daher gar nicht einschlägig.
Der Staatsgerichtshof hat in jener Entscheidung unter anderem Folgendes erwogen: "Die sogenannte Einmaligkeit des Rechtsmittels ist ein das Zivil-, Straf- und Verwaltungsverfahren durchziehender Verfahrensgrundsatz. Der Staatsgerichtshof hat sich mit der Frage der Verfassungsmässigkeit dieses Grundsatzes schon mehrfach befasst. Er hat diesen Grundsatz als aus grundrechtlicher Sicht unbedenklich qualifiziert, wenn die betroffene Verfahrenspartei das entsprechende Vorbringen auch schon im fristgerecht erhobenen Rechtsmittel hätte geltend machen können. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass Rechtsmittelfristen durch zusätzliche Schriftsätze unterlaufen werden. Wenn dagegen ein weiterer Schriftsatz Nova im Sinne dieser Rechtsprechung enthält, darf er nicht einfach unter Berufung auf die Einmaligkeit des Rechtsmittels zurückgewiesen werden, sofern solche neuen Tatsachen auch verfahrensrelevant sind." (StGH 2016/9, Erw. 2.1; in der vom Obergericht herangezogenen Erwägung 2.2.1 wird im Übrigen die Erwägung 2.1 zusammenfassend wiederholt). Der Staatsgerichtshof spricht hier zwar von "neuen Tatsachen", wobei es im betreffenden Fall tatsächlich um neue Dokumente ging; andererseits spricht der Staatsgerichtshof aber auch von "Nova im Sinne dieser Rechtsprechung", wobei diese Rechtsprechung eben verhindern will, dass Rechtsmittelfristen unterlaufen werden können, indem nachträglich noch Vorbringen erstattet wird, welches auch im fristgerechten Rechtsmittel möglich gewesen wäre. Entsprechend ist für die Qualifizierung als "Nova im Sinne dieser Rechtsprechung" nicht die Unterscheidung zwischen Vorbringen zu Tatsachenfragen oder zu Rechtsfragen wesentlich. Denn bei Vorbringen zu Rechtsfragen ist zu unterscheiden, ob dieses auch fristgerecht hätte erstattet werden können. Unter Umständen werden aber erst in der Stellungnahme einer Gegenpartei oder der belangten Behörde wesentliche rechtliche Ausführungen gemacht, auf welche der Betroffene eben erst nachträglich reagieren kann. Auch wenn die Beschwerdeführerin somit in ihrer Gegenäusserung vom 15. Juni 2016 nur rechtliche Ausführungen gemacht hat, ist für die Beurteilung von deren Zulässigkeit die Entscheidung zu StGH 2016/9 sehr wohl relevant.
Das Obergericht erwägt nun, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichtes ON 131 ausschliesslich das Fehlen der ihrer Ansicht nach erforderlichen Verdichtung der Verdachtslage binnen der sechsmonatigen Sperrfrist geltend gemacht habe. Indem die Beschwerdeführerin nunmehr vorbringe, es würde der erstgerichtlichen Beschlussfassung schon an der fehlenden Verdachtslage hinsichtlich einer Vortat mangeln und es lasse sich die Aufrechterhaltung der Vermögenssperre aufgrund der verstrichenen Zeit von 14 Monaten seit Erstbeschlussfassung nicht mehr rechtfertigen, erstatte sie neues und somit unbeachtliches Vorbringen, weil nicht ersichtlich sei, warum die Beschwerdeführerin dies nicht schon in ihrer Beschwerde geltend machen hätte können. Wenn die Beschwerdeführerin diese Erwägungen auch als überspitzten Formalismus qualifiziert, weil sie in ihrer Beschwerde "recht besehen" gerügt habe, dass es überhaupt keine Verhärtung oder Verdichtung der Verdachtslage im Vergleich zur letzten Verlängerung der Sperre gegeben habe, was denklogisch den Verdacht in jene Richtung, somit in Richtung einer angeblichen Vortat wie auch in Richtung der angeblichen Geldwäscherei miteinschliesse, so ist auch diese Rüge nicht gerechtfertigt. Denn an die Zulässigkeit neuen Vorbringens in einem nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erstatteten Schriftsatz dürfen sehr wohl hohe Anforderungen gestellt werden. So kann im Beschwerdefall jedenfalls nicht gesagt werden, dass dieses neue Vorbringen der Beschwerdeführerin wirklich nicht schon in der Beschwerde hätte erstattet werden können, sondern durch die Gegenäusserung der Staatsanwaltschaft direkt veranlasst worden wäre.
Hieran ändert auch der an sich richtige Hinweis der Beschwerdeführerin nichts, dass das Obergericht die erstinstanzliche Entscheidung gemäss § 243 Abs. 2 StPO rechtlich in jeder Hinsicht hätte überprüfen können. Trotzdem ist es nicht verpflichtet, auf verspätetes Vorbringen noch inhaltlich einzugehen, ausser es erachtet dies im konkreten Fall als sinnvoll. Dass das Obergericht im Beschwerdefall auf entsprechende Erwägungen verzichtet hat, überrascht allerdings nicht: Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung ON 140, dass von Anfang an (und somit immer noch) kein Verdacht hinsichtlich einer Vortat für das im hiesigen Strafverfahren untersuchte Geldwäschereidelikt bestehe, kann nämlich nicht überzeugen. Denn das Obergericht war, wie erwähnt, schon in seinem Beschluss ON 106 zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Angaben im Schreiben der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 17. November 2015 (ON 96) der Nachweis erbracht sei, dass von der L GmbH tatsächlich Beträge im Wege von C S.A.R.L an eine Gesellschaft geflossen seien, die dem Verdächtigen wirtschaftlich zuzurechnen sei. Indem damit konkrete Geldflüsse von der L GmbH an den Verdächtigen belegt wurden, ergab sich entgegen der Argumentation der Beschwerdeführerin in ihrer Gegenäusserung ON 140 sehr wohl eine "Verdichtung der Verdachtslage" nicht nur in Bezug auf den Geldwäschereivorwurf, sondern auch auf die Untreue als Vortat hierzu.
3.3. Demnach stellte es keine formelle Rechtsverweigerung dar, dass das Obergericht auf das neue Vorbringen in der Gegenäusserung der Beschwerdeführerin vom 15. Juni 2016 nicht einging.
4. Aufgrund dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
5. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.