StGH 2016/072
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: D reg.
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14UR.2012.379-156
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14 UR.2012.379-156, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exeku-tion an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Erstgericht fasste in der Strafsache 14 UR.2012.379 mit Datum vom 25. April 2016 den Beschluss (ON 140), dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der D reg. wird gemäss § 96 Abs. 2 StPO aufgefordert, dem Fürstlichen Landgericht binnen 14 Tagen sämtliche Gesellschaftsunterlagen (inkl. Mandatsvertrag, Buchhaltungsunterlagen, Kontounterlagen sämtlicher Kontoverbindungen im In- und Ausland, Darlehensverträge, Korrespondenz, etc.) bezüglich des Mandates E AG (i. K.) im Original herauszugeben.
Diese Unterlagen werden nach § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
1.1. Zum Sachverhalt wurde Folgendes festgestellt:
Das Landgericht führe ein Strafverfahren gegen 1) A, geb. ***, 2) B, geb. ***, 3) F, geb. ***, 4) C, und 5) G, geb. ***, und 6) U. T. wegen des Verdachtes des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 StGB.
Der Anzeigeerstatter H sei der wirtschaftlich Berechtigte und Alleineigentümer der panamesischen I S. A. (I), welche durch den D Reg. (D), verwaltet worden sei. Zweck der I sei, die weiteren dem H zuzurechnenden Gesellschaften, die grossteils ebenfalls durch D verwaltet worden seien, mit Vermögenswerten zu dotieren, u. a. die J AG (J; i. K.) und die E AG (i. L.), beide mit Sitz in K. Eine sonstige, insbesondere operative Tätigkeit sei nicht ausgeübt worden. I sei letztlich blosse Transferstelle gewesen. Hierfür habe H ab November 2006 CHF 9,41 Mio. (EUR 5,9 Mio.) als Darlehen in I eingebracht.
Von diesen in I eingebrachten CHF 9,41 Mio. seien insgesamt CHF 4,18 Mio. wieder an H zurücküberwiesen worden; es sei damit eine Restforderung des H über CHF 5,23 Mio. verblieben.
I habe wiederum im Zeitraum von August 2007 bis August 2009 Darlehenszahlungen in Gesamthöhe von ca. CHF 6,59 Mio. an E AG (i. L.) geleistet. An Rückflüssen seien dagegen lediglich ca. CHF 4,05 Mio. zu verzeichnen gewesen. Nach Abzug zweier Verzichtserklärungen vom Dezember 2007 und einer Haftungsübernahme vom August 2007 sei noch eine Restforderung der I gegen E AG (i. L.) über ca. CHF 339'000.00 verblieben.
Am 11. Februar 2008 habe D jedoch das durch H erteilte Mandat I niedergelegt.
Der Anzeigeerstatter habe in der Folge geltend gemacht, dass bei I insgesamt CHF 5'302'250.00 unberechtigt abtransferiert worden seien. Ferner habe der Anzeigeerstatter den für I Handelnden vorgeworfen, "durch falsche Urkunden, wie die der Mandatskündigung zum 11. Februar 2008 - hier wurden an angeblich ungerechtfertigten Transaktionen an den Anzeigeerstatter noch über CHF 17 Mio. angeführt - falsche und gefälschte Bilanzen, falsche und unwahre Erklärung an Eides statt, falsche Beweisaussagen vor der Landespolizei und unterschlagene Beweismittel in Form der Originalbuchhaltung - siehe Erklärung Prof. Dr. L, den Boden bereitet zu haben, die Vermögenswerte der I nach Mandatskündigung, also nach dem 11. Februar 2008 von den Konten der I abzuziehen, um sich und andere rechtswidrig zu bereichern."
Es sei nun im gegenständlichen Verfahren versucht worden, die im Rahmen der vorliegenden komplexen Gesellschaftsstruktur erfolgten Transaktionen und damit die Verwendung bzw. den Verbleib der durch H eingebrachten bzw. in den Gesellschaften erwirtschafteten Vermögenswerte zu erheben. Dies habe sich aber infolge nur unvollständig vorliegender Dokumentationen schwierig gestaltet. Insbesondere habe der bestellte Gutachter darauf hingewiesen, dass die Buchhaltung und die Bankunterlagen der E AG (i. L.) nicht vollständig vorliegen würden, welche aber zur Klärung der offenen Fragen in die Auswertung einzubeziehen seien.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft habe nunmehr den Erlass einer Herausgabeaufforderung bezüglich sämtlicher Gesellschafts- und Bankunterlagen der gemäss Mandatsvertrag durch die D verwalteten E AG (i. L.), insbesondere der Buchhaltung, der Kontounterlagen sowie allfälliger Darlehensverträge und die Beschlagnahme der herauszugebenden Unterlagen nach § 96 Abs. 1 und 2 StPO beantragt.
1.2. In rechtlicher Hinsicht erwog das Landgericht wie folgt:
Gegenständlich bestehe gegen die für die I handelnden Verantwortlichen der mandatierten D der Tatverdacht der Untreue, zumal der Anzeigeerstatter geltend mache, dass die rechtsgeschäftlich und gesetzlich eingeräumte Befugnis, über Vermögenswerte der I zu verfügen bzw. diese rechtsgeschäftlich zu verpflichten, durch ungerechtfertigte Vermögenstransaktionen im Umfang von bis zu CHF 5'302'250.00 wissentlich missbraucht und dadurch der I ein entsprechender Vermögensschaden zugefügt worden sein solle.
Dieser Tatvorwurf habe bis dato trotz umfangreichen Erhebungen (es könne auch auf den Vorakt 14 UR.2009.206 verwiesen werden) nicht abschliessend geklärt werden können.
Es sei daher - auch im Sinne der Ausführungen des bestellten Gutachters - zur Abklärung der tatsächlichen Vermögensverhältnisse, der erfolgten Transaktionen, der Forderungen und Verpflichtungen der I und der für diese handelnden Personen bzw. der tatsächlich gesetzten Handlungen, sowie zur Prüfung des durch den Anzeigeerstatter geltend gemachten Fälschungsvorwurfes in weiterer Folge auch auf die bei der mandatierten D vorhandenen Unterlagen der E AG (i. L.) als angeblicher Darlehensnehmerin der I abzustellen, wobei es infolge des bisherigen Verfahrensverlaufs und zur Sicherstellung einer möglichst umfassenden und abschliessenden Auswertung angezeigt erscheine, sämtliche vorhandenen Unterlagen zu beschlagnahmen und auszuwerten, wobei infolge des Fälschungsvorwurfes auch auf die Originalunterlagen abzustellen sei.
2. Gegen diesen Beschluss des Erstgerichtes (ON 140) erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, in eventu sei dieser aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; in eventu sei der angefochtene Beschluss dahingehend einzuschränken, dass (bloss) sämtliche Verträge und Belege der E AG (i. L.) im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften mit der I, soweit sie dem Beschwerdeführer zu 4. vorlägen, beschlagnahmt würden.
3. Das Obergericht gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (ON 156) keine Folge und begründete dies u. a. wie folgt:
3.1. Es sei schon richtig, wie die Beschwerde vorbringe, dass der hier relevante Untreueverdacht weitgehend auf den Anzeigen bzw. Erklärungen des H fusse und dass dessen prozessuales Verhalten auch im Sinne der von den Beschwerdeführern vertretenen (und in der Beschwerde ausführlich dargestellten) Auffassung ("Taktik") gesehen werden könne, aber nicht zwingend gesehen werden müsse. Allerdings dürfe nicht übersehen werden, dass es - worauf auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Übersendungsnote vom 30. Mai 2016 zutreffend hinweise - auch für den erfahrenen Sachverständigen M bis dato noch nicht möglich gewesen sei, den Sachverhalt aus buchhalterischer Sicht vollständig aufzuklären, sondern dass der Genannte ausdrücklich festhalte, dass es dazu eben erforderlich sei, in den Besitz der Geschäftsunterlagen der E AG (i. L.) zu gelangen. Damit sei eigentlich schon alles gesagt: Faktum sei, dass sich der Vermögensstand der I, was auch der Sachverständige festgestellt habe, nach Mandatskündigung verringert habe, und zwar u. a. durch Zahlungen an die E AG (i. L.). Faktum sei weiters, dass die I ebenso wie die E AG (i. L.) vom Beschwerdeführer zu 4. verwaltet worden sei, als deren Organe die Beschwerdeführer zu 1. und 2. fungierten, und dass der Beschwerdeführer zu 3. sodann Liquidator der E AG gewesen sei. Damit bestehe jedoch die geforderte Verdachtslage in Richtung § 153 StGB (es müsse sich nicht um einen verdichteten oder gar gegründeten Verdacht handeln), welche die Strafverfolgungsbehörden von Gesetzes wegen (§ 3 StPO) zur Aufklärung des Verdachtssachverhaltes verpflichte und einer Verfahrenseinstellung entgegenstehe. Dass seit der Erstantragstellung schon über drei Jahre vergangen seien, sei richtig, doch habe die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft bereits im Dezember 2012 die Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der E AG für erforderlich gehalten und habe dies beantragt.
3.2. Zu den einzelnen Beschwerdeausführungen wurde ergänzend u. a. Folgendes erwogen:
Dass seit Beginn der Vorerhebungen nun bereits mehr als drei Jahre vergangen seien und seitens der Staatsanwaltschaft noch keine Entscheidung dahingehend habe getroffen werden können, ob Anklage erhoben oder das Verfahren eingestellt werde, sei richtig. Daraus könne jedoch noch nicht darauf geschlossen werden, dass keine ausreichende Verdachtslage zur Fortführung der Vorerhebungen (bzw. zum Erlass der hier bekämpften Massnahme) bestehen würde. Eine endgültige Abwägung sämtlicher Beweismittel habe weder das Erstgericht anlässlich der bekämpften Beschlussfassung noch habe dies das Beschwerdegericht anlässlich der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung vorzunehmen.
Den Beschwerdeausführungen, wonach selbst der Sachverständige bestätigt habe, dass die I über kein Vermögen verfügt habe, das hätte entzogen werden können, seien die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten entgegenzuhalten. Danach habe dieser die weitere Verwendung von aus der I an die E AG (i. L.) transferierten Beträgen mangels Unterlagen aus buchhalterischer Sicht nicht aufklären können.
Damit sei aber auch die Kritik, es würde kein Zusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der E AG (i. L.) bestehen, widerlegt. Denn wenn schon der Sachverständige die Geschäftsunterlagen der E AG benötige, um den Sachverhalt aus buchhalterischer Sicht aufklären zu können ("dass sämtliche offenen Fragen längst geklärt werden hätten können ..."), könne von einem nicht hinreichenden Zusammenhang schlicht nicht die Rede sein. Eine Beweisausforschung aufs Geratewohl ("fishing expedition") liege somit nicht vor.
Dass es sich beim Viertbeschwerdeführer um einen "Dritten" handle, sei richtig, doch dürfe nicht übersehen werden, dass H selbst wirtschaftlich an den Vermögenswerten der E AG berechtigt gewesen sei bzw. zwischen ihm und dem Viertbeschwerdeführer ein Mandatsvertrag bestanden habe. Damit sei auch nicht ersichtlich, weshalb "die Schutzwürdigkeit der Verschwiegenheitsverpflichtung der Treuhänder" in die Angemessenheitsüberlegung miteinzubeziehen wäre. Es gehe schlicht darum, dass aufgrund der von der gegenständlichen Beschlussfassung umfassten Unterlagen der Sachverhalt weiter aufgeklärt werden könne, und um nicht mehr und nicht weniger.
Dass die Geschäftsunterlagen auch beim Masseverwalter angefragt werden könnten, sei den Strafverfolgungsbehörden bekannt. So seien derartige Unterlagen bereits beim Liquidator eingeholt worden. Jedoch reichten diese Unterlagen offenkundig nicht aus, ansonsten der Sachverständige ja nicht die zuvor wiedergegebenen Konstatierungen ("Klärung offener Fragen") vorgenommen hätte. Der Beschwerdeführer zu 4. gestehe in seiner Beschwerde ausdrücklich zu, über Geschäftsunterlagen zu verfügen, jedoch deren Vollständigkeit nicht bestätigen zu können, weil der Masseverwalter N seit über einem Jahr die Geschäfte dieser Gesellschaft führe. Ungeachtet dessen werde der Beschwerdeführer zu 4. die ihm vorliegenden und von der gegenständlichen Beschlagnahmeanordnung umfassten Unterlagen herauszugeben haben. Auf den Umstand, dass diese möglicherweise nicht vollständig seien, werde er anlässlich der Aktenherausgabe hinzuweisen haben.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016 (ON 156) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, auf rechtsgenügliche Begründung sowie auf Wahrung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch die ERMK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien; er wolle die angefochtene Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig sprechen, den Beschwerdeführern ihre verzeichneten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
4.1.1. Bei der Verhältnismässigkeits- und Angemessenheitsprüfung einer Ermittlungsmassnahme sei zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Adressaten der Massnahme und dem Strafverfolgungsinteresse abzuwägen und dabei neben dem Gewicht des Tatvorwurfs vor allem der Grad des Tatverdachts zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Verfahren habe der Tatverdacht von Anfang an lediglich auf den Ausführungen von H beruht. Dieser habe seit 2012 ständig neue unsubstantiierte Anzeigen eingebracht und Vorwürfe erhoben. Die Staatsanwaltschaft habe daher immer neue Ermittlungshandlungen gesetzt, um die Behauptungen von H zu prüfen. Da keine davon den Tatverdacht zu erhärten vermocht habe, habe die Staatsanwaltschaft jedoch nie eine Anklage erhoben. Auch die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen der I und die anschliessende Beauftragung des Sachverständigen Mag. M zur Erstellung des Ergänzungsgutachtens (ON 135) hätten den Tatverdacht nicht bestätigen können. Im Gegenteil stelle der Gutachter in der Zusammenfassung fest: "Die obige Gegenüberstellung zeigt die grundlegende Verteilung der Gelder sowie den Umstand, dass letztlich gar kein Vermögen in der I mehr vorhanden war, das entzogen hätte werden können. Letztlich bestand zum 31. Dezember 2008 tatsächlich nur mehr ein minimales Barvermögen von rund CHF 850'000" [richtig: 850.00] (ON 135; Tz 220). Es hätten sich aus der gutachterlichen Durchsicht keine Hinweise ergeben, dass die Verdächtigen sich oder andere durch Abziehung der Vermögenswerte unrechtmässig bereichert hätten. Damit zeige sich schon, dass die Beschlagnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen der E AG (i. L.) für die weiteren Untersuchungen der Staatsanwaltschaft weder geeignet noch erforderlich sei.
Sonstige, über die haltlosen Vorwürfe von H hinausgehende Hinweise auf einen Tatverdacht hätten sich seit Beginn der Ermittlungen trotz des immensen Ermittlungsaufwandes nicht ergeben. Auch die Begründung des Herausgabe- und Beschlagnahmebeschlusses des Landgerichtes vom 25. April 2016 (ON 140) stelle massgeblich auf die Strafanzeige von H ab. So werde im Beschluss ausgeführt, dass der Tatvorwurf gegen die Beschuldigten bestehe, "zumal der Anzeigeerstatter geltend macht, dass die rechtsgeschäftlich und gesetzlich eingeräumte Befugnis, über Vermögenswerte der I zu verfügen bzw. diese rechtsgeschäftlich zu verpflichten, durch ungerechtfertigte Vermögenstransaktionen im Umfang von bis zu CHF 5'302'250 wissentlich missbraucht und dadurch der I ein entsprechender Vermögenschaden zugefügt worden sein soll. Dieser Tatvorwurf konnte bis dato trotz umfangreicher Erhebungen (es kann auch auf den Vorakt 14 UR.2009.206 verwiesen werden) nicht abschliessend geklärt werden." Hier werde deutlich, dass sich der pauschal und ohne tatsächliche Anhaltspunkte durch H in geradezu querulatorischer Art und Weise erhobene und seit 2012 unzählige Male wiederholte Tatverdacht in keiner Weise erhärtet habe, und zwar - so der Beschluss - trotz umfangreicher Erhebungen. Die Gerichte wären bei der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch verpflichtet gewesen, aufgrund der gerichtsbekannten Tatsachen H Behauptungen als zumindest in höchstem Masse zweifelhaft einzustufen.
H sei bereits mehrfach wegen Steuerhinterziehung verurteilt worden. Im Jahre 1998 sei er in Essen wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und im Jahre 2002 wegen Steuerhinterziehung im besonders schweren Fall in 18 (!) Fällen zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Nun sei er, wie ausgeführt, vor dem Landgericht Mannheim angeklagt wegen besonders schwerer bandenmässiger Steuerhinterziehung grossen Ausmasses. Die Zulassung des Verfahrens durch das deutsche Gericht zeige unmissverständlich, dass der Tatverdacht in Deutschland nicht nur durch die Staatsanwaltschaft, sondern auch durch ein auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisiertes Kollegialgericht geprüft und festgestellt worden sei. Es sei sogar ein Haftbefehl gegen H vorgelegen, der in Deutschland nur bei höchster Verdachtsstufe, dem sogenannten "dringenden Tatverdacht", erlassen werden könne. Der Haftbefehl sei nur wegen Zeitablauf, nicht aber wegen einer Änderung der Verdachtslage ausser Vollzug gesetzt worden. H habe ausserdem in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 2. März 2010 ein Geständnis gegenüber der deutschen Staatsanwaltschaft abgelegt, in dem er den Umsatzsteuerbetrug und die Gründung der H-Gesellschaften zum Zwecke des Umsatzsteuerbetrugs ohne jede Einschränkung gestanden habe.
Dieser Umstand sei für den hier behaupteten Tatverdacht der Untreue der Beschuldigten und insbesondere für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von H deshalb relevant, weil dieser mit Blick auf das Strafverfahren gegen ihn in Deutschland ein Interesse habe, von sich selbst abzulenken. H habe, seitdem die deutsche Steuerfahndung auf ihn aufmerksam geworden sei und die Staatsanwaltschaft gegen ihn ermittle, taktisch durch immer neue Vorhalte versucht, Schuld und Verantwortung auf andere abzuschieben. Diese Taktik habe er zunächst auch gegenüber der deutschen Steuerfahndung und der Staatsanwaltschaft bemüht. Sie sei aber gescheitert, weil den deutschen Ermittlungsbehörden strukturgleiche Umsatzsteuerbetrügereien H mit anderen ausländischen Gesellschaften, die mit der D nicht das Geringste zu tun gehabt hätten, bekannt geworden seien. Insbesondere das Geständnis H sei für die deutschen Strafbehörden ein eindeutiger Hinweis, dass er die Liechtensteiner Gesellschaften von Anfang an zu Zwecken des systematischen Umsatzsteuerbetrugs in Millionenhöhe gegründet und missbraucht habe.
Des Weiteren ergebe sich H Unglaubwürdigkeit aus dem Umstand, dass seit 2011 beim Landgericht zu 06 CG.2011.127 ein Zivilverfahren anhängig sei, in dem H angeblich gewährte Darlehenszahlungen von der I zurückfordere. Mit dem gegenständlichen Strafverfahren versuche er nun, Druck auf die Beschwerdeführer auszuüben, um möglicherweise im Vergleichswege Zahlungen zu erhalten.
Schliesslich ergebe sich H Unglaubwürdigkeit generell aus seinem Verhalten gegenüber den Verdächtigen. Praktisch jede Woche schicke er verleumdende und beleidigende Schriftsätze, E-Mails und Strafanzeigen an zahllose Adressaten, wie beispielsweise verschiedene Richter, Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden im In- und Ausland, bis hin zum liechtensteinischen Regierungschef. Gegen fast jeden Rechtsanwalt, der in einem der zahlreichen von ihm initiierten Verfahren die Gegenseite vertreten habe, habe er Strafanzeige erstattet. Diese Verfahren seien zumeist eingestellt bzw. gar nicht erst eröffnet worden. Am 15. April 2016 sei H wegen dieses Verhaltens schliesslich wegen Verleumdung und übler Nachrede durch das Landgericht rechtskräftig verurteilt worden.
Aus dem Ausgeführten ergebe sich, dass eine Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen im Sinne der Verhältnismässigkeitsprüfung auch nicht zumutbar sei.
Obwohl dieser Sachverhalt gerichtsnotorisch sei, führe das Obergericht im Beschluss vom 21. Juni 2016 aus, dass die "geforderte Verdachtslage in Richtung § 153 StGB" bestehe. Dabei stütze es sich insbesondere darauf, dass es "auch für den erfahrenen Sachverständigen M bis dato noch nicht möglich war, den Sachverhalt aus buchhalterischer Sicht vollständig aufzuklären, sondern dass der Genannte ausdrücklich festhält, dass es dazu eben erforderlich ist, in den Besitz der Geschäftsunterlagen der E AG zu gelangen." Dabei scheine das Obergericht allerdings zu verkennen, dass der Sachverständige H Anschuldigungen keineswegs stütze oder gar bestätige. Es dürfe aber keine Sachverhaltsaufklärung um ihrer selbst willen oder eine Fortsetzung des Strafverfahrens ad infinitum vorgenommen werden, die über die vorliegende Beschlagnahme hinaus auch die auf Staatskosten erfolgende sachverständige Auswertung immer weiterer Geschäftsunterlagen erfordere. Das auch durch die EMRK verbürgte Prinzip der Verhältnismässigkeit beruhe auf dem Gedanken, dass staatliche Zwangsmassnahmen rechtfertigungsbedürftig seien und nur soweit reichten, als sie geeignet, erforderlich und angemessen zur Durchsetzung der staatlichen Strafverfolgung seien, um die Grundrechte, insbesondere die von nichtbeteiligten Dritten, zu schonen. Der vorliegend gewählte möglichst flächendeckende Ansatz und das Prinzip einer "möglichst umfassenden" Sachverhaltsuntersuchung, die auf möglichst alle vorhandenen Unterlagen auszuweiten sei, widersprächen diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen diametral.
4.1.2. Die durch den gegenständlich bekämpften Beschluss des Obergerichtes bestätigte Beschlagnahme der Geschäftsunterlagen der E AG (i. L.) sei auch deshalb unverhältnismässig, weil kein hinreichender Zusammenhang der vorliegend aufzuklärenden Tat mit den Geschäftsunterlagen der E AG (i. L.) bestehe. Insofern mangle es der gegenständlichen Beschlagnahme und dem damit verbundenen schweren Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV (StGH 2013/002, Erw. 2.1) an der Eignung bzw. Erforderlichkeit und damit an einem wesentlichen Teilaspekt der Verhältnismässigkeit. Es bedürfe zwar keiner sicheren Anhaltspunkte dafür, dass die beschlagnahmten Unterlagen den Beweis für eine Straftat erbringen würden, sondern es genüge insoweit das Vorliegen eines abstrakten Verdachts. Im vorliegenden Fall werde aber bereits aus der erstinstanzlichen Beschlussbegründung und der skizzierten, ausgesprochen schwachen Verdachtslage deutlich, dass sich dieser Beschluss auf blosse Mutmassungen stütze. Eine solche "fishing expedition" ohne tatsächliche Anhaltspunkte genüge nicht den gesetzlichen Anforderungen, die an eine Herausgabe- bzw. Beschlagnahmeanordnung zu stellen seien.
4.1.3. Der Beschluss des Obergerichtes sei auch deshalb unverhältnismässig, weil er den erstinstanzlichen Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss im gesamten Umfang bestätige. Demgegenüber stehe der ganz überwiegende Anteil dieser Dokumente in keinem Zusammenhang mit dem zu untersuchenden Sachverhalt. Deshalb hätte zumindest gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführer der erstinstanzliche Beschluss soweit eingeschränkt werden müssen, bloss die im Gutachten erwähnten Dokumente der E AG (i. L.) im Zusammenhang mit Rechtsgeschäften mit der I zu beschlagnahmen (Bankbelege).
Weiters sei der Wortlaut der Begründung des Beschlagnahme- und Herausgabebeschlusses vom 25. April 2016 mit dem Beschlagnahmebeschluss vom 8. Oktober 2015 (ON 102) betreffend die Geschäftsunterlagen der I identisch. Eine angemessene Verhältnismässigkeitsprüfung habe somit offensichtlich nicht stattgefunden, sodass schon der erstgerichtliche Beschluss verfassungswidrig sei.
Auch das Obergericht habe den Umfang der vom erstinstanzlichen Beschluss umfassten Unterlagen offensichtlich nicht angemessen geprüft. Es erwäge nämlich nur, dass "wenn schon der Sachverständige die Geschäftsunterlagen der E AG benötigt, um den Sachverhalt aus buchhalterischer Sicht aufklären zu können [...] von einem nicht hinreichenden Zusammenhang schlicht nicht die Rede sein [kann]". Tatsächlich habe der Sachverständige aber nur festgehalten, "dass sämtliche offenen Fragen längst geklärt hätten werden können, wenn die Buchhaltung (und notfalls auch die Bankunterlagen) aller fraglichen Unternehmen - und somit auch der E als auch der O - offen gelegt worden wären" (Ergänzungsgutachten, Tz. 223). Die gegenständlich beschlagnahmten Geschäftsunterlagen würden jedoch wesentlich mehr Dokumente als bloss die Buchhaltung und die Bankunterlagen umfassen. Es liege damit zumindest dem Umfang nach eine unzulässige Beweisausforschung ("fishing expedition") vor.
4.1.4. Schliesslich richte sich die Herausgabeanordnung gegen die D als eine nichtbeschuldigte Dritte. Insoweit würden höhere Grundrechtsstandards und Verhältnismässigkeitsanforderungen gelten als bei einer Beschlagnahme bei einem Beschuldigten. Dies gelte hier sogar noch in erhöhtem Masse, weil es sich bei der D um eine Treuhandgesellschaft handle, die an das Treuhändergeheimnis gemäss Art. 21 Abs. 1 TrHG gebunden sei. Wie ausgeführt, stütze sich die gegenständliche Beschlagnahme massgeblich auf die haltlosen Anschuldigungen des unglaubwürdigen Anzeigeerstatters H. Wenn ein derart geringer Tatverdacht die Beschlagnahme von sämtlichen Gesellschaftsunterlagen einer von einem Treuhänder bzw. einer Treuhandgesellschaft verwalteten Gesellschaft, die lediglich in einem zweifelhaften Zusammenhang zum Tatvorwurf stehe, rechtfertige, werde das Treuhandgeheimnis ad absurdum geführt. Denn in diesem Fall würde jeder noch so unbegründete und haltlose Vorwurf einer Straftat zur Durchbrechung des Treuhandgeheimnisses führen, was der Gesetzgeber so sicherlich nicht gewollt habe und was zudem verfassungswidrig wäre.
Gemäss Obergericht könne das Treuhandgeheimnis aufgeweicht werden, wenn ein Anzeigeerstatter ein Mandatsvertrag mit einem Treuhänder abgeschlossen habe. Dies sei nichts anderes als eine Scheinbegründung. Denn das Treuhandgeheimnis gelte erga omnes, und somit auch gegenüber dem Staat, und nicht nur gegenüber Privatpersonen. Wenn dem nicht so wäre, wäre dem Staat Tür und Tor geöffnet, jegliche vom Treuhandgeheimnis geschützte Unterlagen und Informationen ohne Weiteres zu beschlagnahmen.
4.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Zunächst habe das Landgericht lediglich eine Begründung einer älteren Entscheidung herangezogen und ohne Ergänzungen für den Beschlagnahmebeschluss zu ON 140 verwendet. Das Landgericht hätte selbstverständlich den Antrag auf Beschlagnahme gesondert prüfen und ausführlich darlegen müssen, weshalb eine Beschlagnahme gerechtfertigt sei. Generell gelte, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher seien, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der Betroffenen sei. Wie ausgeführt, stelle die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen einen schweren Grundrechtseingriff dar. Aus diesem Grund hätte sich das Landgericht sogar differenziert mit der Beschlagnahme auseinandersetzen müssen.
Aus diesen Gründen könne auch die Begründung des Obergerichtes nicht den Ansprüchen an eine rechtsgenügliche Begründung genügen, wenn schon die Begründung des Landgerichtes verfassungswidrig sei. Denn dann könnte eine obere Instanz eine verfassungswidrige unterinstanzliche Entscheidung heilen, was bei nur zwei Instanzen offensichtlich verfassungswidrig wäre und letztlich auch das Recht auf Beschwerdeführung verletzen würde.
Schliesslich gehe das Obergericht auf das Beschwerdevorbringen, wonach die Beschlagnahme überschiessend sei, gar nicht ein. Die Notwendigkeit der Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen sei vom Obergericht nicht begründet worden. Die Ausführungen zum Gutachter stellten letztlich auch nur eine Scheinbegründung für die Beschlagnahme aller Geschäftsunterlagen dar.
Weiters sei es eine Scheinbegründung, wenn das Obergericht im angefochtenen Beschluss ausführe, dass aufgrund der überlangen Dauer des Untersuchungsverfahrens nicht geschlossen werden könne, dass keine ausreichende Verdachtslage zur Fortführung bestehen würde. Dem gegenüber gehe gerade aus den umfangreichen Beschwerdevorbringen gegen die erstinstanzliche Entscheidung eindeutig hervor, dass eben keine ausreichende Verdachtslage vorliege.
Eine Scheinbegründung sei es auch, wenn das Obergericht "die Schutzwürdigkeit der Verschwiegenheitsverpflichtung der Treuhänder" nicht in die Angemessenheitsüberprüfung miteinbeziehen wolle. Denn das Treuhandgeheimnis sei sehr wohl von den Behörden zu berücksichtigen und auch zu schützen.
Eine Scheinbegründung sei schliesslich auch, wenn nur ausgeführt werde, dass die Unterlagen des Masseverwalters "offenkundig" nicht ausreichend gewesen seien.
4.3. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Selbst wenn man davon ausgehe, dass das rechtliche Gehör bei Untersuchungsverfahren nur eingeschränkt gelte, so gelte diese Einschränkung sicherlich nicht absolut. Gerade in einem Verfahren, dass schon über drei Jahre andauere, ohne dass greifbare Erkenntnisse vorlägen, wäre es angezeigt gewesen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass einer Herausgabeaufforderung den Beschwerdeführern zur Äusserung zukommen zu lassen. Es werde hier auch auf die neueste Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Kontensperren verwiesen (StGH 2016/6; LES 2016, 94), wonach ein Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft den Betroffenen zur Äusserung zugestellt werden müsse. So werde in dieser Entscheidung unter anderem ausgeführt: "Der Anspruch auf rechtliches Gehör gilt in einem an eine Provisorialmassnahme anschliessenden Rechtsmittelverfahren uneingeschränkt, weil dann der Zweck der Massnahme nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Gleiches muss in der Regel auch für die Verlängerung einer Provisorialmassnahme gelten." Anknüpfend an diese Rechtsprechung müsse nun auch Gleiches für einen Beschlagnahmebeschluss gelten. Es sei nicht einzusehen, weshalb bei einem Antrag auf Beschlagnahme das rechtliche Gehör nicht zu gewähren sei, sofern keine Hinweise auf eine Vereitelung und Beiseiteschaffen von Unterlagen vorlägen.
4.4. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die anderen Grundrechtsrügen verwiesen, weil diese Ausführungen auch zeigten, dass die Entscheidung des Obergerichtes willkürlich sei.
5. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 erstattete das Obergericht eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde auf die, soweit erforderlich, in der Urteilsbegründung eingegangen wird.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 27. Juli 2016 Folge.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14 UR.2012.379-156, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung in ihrer Geheim- und Privatsphäre.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV bzw. Art. 8 EMRK dar (StGH 2014/097, Erw. 3.1; StGH 2013/146, Erw. 2.1; StGH 2008/37+88, Erw. 5.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsent-scheide.li]; vgl. auch StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8 LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2] sowie Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 143, Rz. 24). Eingriffe in spezifische Grundrechte wie die Geheim- und Privatsphäre erfordern nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine genügende gesetzliche Grundlage, ein öffentliches Interesse sowie die Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und der Kerngehaltsgarantie (siehe etwa StGH 2015/69, Erw. 2.1; 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die hier erfolgte Urkundenbeschlagnahmung einen schweren Grundrechtseingriff darstelle, weil auch in die Rechte eines unbeteiligten Dritten (der Beschwerdeführerin zu 4.) eingegriffen werde und dass dies bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Dies gelte hier sogar noch in erhöhtem Masse, weil es sich bei der Beschwerdeführerin zu 4. um eine Treuhandgesellschaft handle, die an das Treuhändergeheimnis gemäss Art. 21 Abs. 1 TrHG gebunden sei. Gemäss Obergericht könne das Treuhandgeheimnis aufgeweicht werden, wenn ein Anzeigeerstatter einen Mandatsvertrag mit einem Treuhänder abgeschlossen habe. Demgegenüber gelte das Treuhandgeheimnis aber erga omnes, und somit auch gegenüber dem Staat und nicht nur gegenüber Privatpersonen. Wenn dem nicht so wäre, wäre dem Staat Tür und Tor geöffnet, jegliche vom Treuhandgeheimnis geschützte Unterlagen und Informationen ohne Weiteres zu beschlagnahmen.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
Selbstverständlich ist den Beschwerdeführern zuzustimmen, dass das Treuhändergeheimnis grundsätzlich auch gegen den Staat gilt - wobei zu beachten ist, dass es in Strafverfahren (anders als in Zivilverfahren) durchbrochen werden kann (siehe § 108 Abs. 1 Ziff. 2 StPO e contrario; siehe auch StGH 2013/156, Erw. 2.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Andererseits schützt das Treuhändergeheimnis, anders als dies der Begriff suggerieren mag, ebenso selbstverständlich den Treugeber und nicht den Treuhänder (vgl. OG-Beschluss 09 CG.2013.235-17: "Es bedarf keiner eingehenden Erörterungen, dass sich ein beauftragter Treuhänder gegenüber seinem Kunden selbst nicht auf das Recht zur Verschwiegenheit berufen kann."; siehe zu dieser Entscheidung auch StGH 2014/68 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Insoweit gilt das Treuhändergeheimnis eben entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht "erga omnes". Und im Beschwerdefall will der Treugeber als Anzeigeerstatter gerade, dass der Staat seiner Anzeige nachgeht und die hierfür angezeigten Untersuchungsmassnahmen (einschliesslich der Beschaffung der relevanten Unterlagen) vornimmt. Von der Beschwerdeführerin zu 4. wird entsprechend auch nur verlangt, die Geschäftsunterlagen der dem Anzeigeerstatter zuzurechnenden E AG herauszugeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wird bei dieser Sichtweise dem Staat auch nicht "Tür und Tor" geöffnet, "jegliche vom Treuhandgeheimnis geschützte Unterlagen und Informationen ohne Weiteres zu beschlagnahmen". Denn in Konstellationen wie im Beschwerdefall ist das Vorgehen des Staates bzw. seiner Strafverfolgungsbehörden gerade nicht im Konflikt mit der Interessenlage des Geheimnisherrn, nämlich des Treuhandkunden und Anzeigeerstatters. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt somit die Beschlagnahmung dieser Geschäftsunterlagen nur einen leichten Grundrechtseingriff dar. Wie die Beschwerdeführer ausführen, ist die Schwere des Grundrechtseingriffs bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen - aufgrund der hier gemachten Erwägungen aber dahingehend, dass an die Verhältnismässigkeit des vorliegenden Grundrechtseingriffs keine hohen Anforderungen zu stellen sind.
2.3. Vor diesem Hintergrund erscheint das Beschwerdevorbringen zur mangelnden Verhältnismässigkeit der hier zu prüfenden Aktenbeschlagnahmung nicht überzeugend:
Zunächst ist den Erwägungen des Obergerichtes zur Frage der Glaubwürdigkeit des Anzeigeerstatters H zuzustimmen. Auch wenn dessen Glaubwürdigkeit insbesondere aufgrund zahlreicher falscher Anschuldigungen nicht hoch ist, hat auch der Anzeigeerstatter ein Anrecht darauf, dass seine Vorwürfe näher geprüft werden, sofern sie sich als nicht von vornherein haltlos erweisen. Diese Vorwürfe mögen sich gemäss dem Beschwerdevorbringen aufgrund des Gutachtens M zwar nicht erhärtet haben; sie konnten aber mangels genügender Unterlagen auch nicht ausgeräumt werden. Da die hier zu beurteilende Aktenbeschlagnahmung, wie ausgeführt, keinen schweren Grundrechtseingriff darstellt, erscheint es dem Staatsgerichtshof durchaus verhältnismässig, dass sich die Untersuchungsbehörden weitere Unterlagen durch die Beschlagnahme bei der Beschwerdeführerin zu 4. beschaffen.
Dem Argument der Beschwerdeführer, dass gemäss Gutachten bei der ebenfalls H zuzurechnenden I gar kein Vermögen mehr vorhanden gewesen sei, welches hätte veruntreut werden können, ist schon das Obergericht überzeugend entgegengetreten: Es verweist auf die Ausführungen des Sachverständigen im Ergänzungsgutachten, wonach dieser die weitere Verwendung der von aus der I an die E AG (i. L.) transferierten Beträge mangels Unterlagen aus buchhalterischer Sicht nicht habe aufklären können.
Vor diesem Hintergrund tritt das Obergericht grundsätzlich auch zu Recht der Kritik entgegen, es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem zu untersuchenden Sachverhalt und den beschlagnahmten Geschäftsunterlagen der E AG. Denn wenn schon der Sachverständige die Geschäftsunterlagen der E AG benötige, um den Sachverhalt aus buchhalterischer Sicht aufklären zu können ("dass sämtliche offenen Fragen längst geklärt werden hätten können ..."), könne, so das Obergericht, von einem nicht hinreichenden Zusammenhang schlicht nicht die Rede sein.
Die Beschwerdeführer halten dem aber weiter entgegen, der Sachverständige habe nur die Offenlegung der Buchhaltung (und notfalls auch der Bankunterlagen) u. a. der E als erforderlich erachtet. Dies trifft zwar zu. Da es hier, wie erwähnt, nur um einen leichten Grundrechtseingriff geht, ist jedoch nicht zu beanstanden, dass nun gleich alle Geschäftsunterlagen untersucht werden sollen; dies zumal die Beschwerdeführer selbst vorbringen, das Strafverfahren dürfe nicht ad infinitum fortgesetzt werden. Im Übrigen hätten es die Beschwerdeführer in der Hand gehabt, auf einen schnellen Abschluss der untersuchungsrichterlichen Abklärungen hinzuwirken, wenn sie die erforderlichen Unterlagen von sich aus vorgelegt hätten.
2.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall die Privat- und Geheimsphäre der Beschwerdeführer nicht verletzt.
3. Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsent-scheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Im Rahmen dieser Grundrechtsrüge wird zunächst vorgebracht, dass das Landgericht als Begründung für seinen Beschlagnahmebeschluss ON 140 einfach auf eine ältere Entscheidung (Beschlagnahmebeschluss vom 8. Oktober 2015 [ON 102]) zurückgegriffen und diese Begründung ohne Ergänzungen verwendet habe.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Staatsgerichtshof primär die Begründung des bei ihm angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes zu beurteilen hat. Was zudem die Verdachtslage angeht, ist es naheliegend, dass das Landgericht die gleiche Begründung verwendete wie auch schon in seinem Beschlagnahmebeschluss ON 102. Und zum Ausmass der Aktenbeschlagnahmung erscheint jedenfalls die Begründung des Obergerichtes durchaus genügend. Im Übrigen kann hierzu auf die Ausführungen zu Erw. 2.3 hiervor verwiesen werden.
3.3. Wenn die Beschwerdeführer eine Scheinbegründung rügen (Vorwurf des mangelnden Verdachts wegen langer Verfahrensdauer; besondere Verschwiegenheitsverpflichtung des Treuhänders), so ist dieses Vorbringen aufgrund der bisherigen Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann, nicht gerechtfertigt. Schliesslich wird eine Scheinbegründung auch darin gesehen, dass gemäss Obergericht die Unterlagen des Masseverwalters "offenkundig" nicht ausreichten. Diese Begründung des Obergerichtes ist aber nicht zu beanstanden, da aufgrund des Gutachterbefundes tatsächlich offensichtlich ist, dass die vorhandenen Unterlagen zur Klärung des vorliegenden Falles nicht genügen.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
4. Weiters erheben die Beschwerdeführer eine Gehörsrüge.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
4.2. Konkret räumen die Beschwerdeführer zwar ein, dass das rechtliche Gehör bei Untersuchungsverfahren nur eingeschränkt gelten könne. Indessen hätten sie es im vorliegenden Verfahren, das schon über drei Jahre andauere, ohne dass greifbare Erkenntnisse vorlägen, als angezeigt erachtet, den Antrag der Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern zur Äusserung zukommen zu lassen. Sie verweisen hierzu auf StGH 2016/6 (LES 2016, 94), wonach ein Verlängerungsantrag der Staatsanwaltschaft den Betroffenen zur Äusserung zugestellt werden müsse.
Allerdings hat der Staatsgerichtshof in einer jüngsten Entscheidung schon zur Frage Stellung genommen, ob diese Rechtsprechung auch auf die Verlängerung von strafprozessualen Zwangsmassnahmen ausgedehnt werden kann. Er ist dabei zu einem negativen Ergebnis gekommen und hat dies wie folgt begründet:
Demnach ist eine erstmalige strafprozessuale Zwangsmassnahme "nicht mit der Verlängerung der Geltungsdauer einer solchen Massnahme gleichzusetzen. So ist bei der (rechtzeitigen) Verlängerung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme von vornherein keine Vereitelung des Sicherungszwecks zu befürchten, da die Sicherungsmassnahme eben schon wirksam ist. Bei einer erstmaligen Kontosperre oder - wie hier - Urkundenbeschlagnahmung ist die Gefahr der Vereitelung des Sicherungszwecks hingegen nicht ohne weiteres auszuschliessen. Dabei ist es nicht praktikabel, dass das Gericht jeweils abschätzen müsste, ob bzw. in welchem Ausmass eine solche Gefahr bestehen könnte. (...). Insgesamt erachtet es deshalb der Staatsgerichtshof bei erstmaligen strafprozessualen Zwangsmassnahmen nach wie vor als gerechtfertigt, das rechtliche Gehör zur Vermeidung der Gefahr der Vereitelung des Sicherungszwecks erst nach Verhängung der Massnahme zu gewähren." (StGH 2016/59, Erw. 2.3).
4.3. Somit ist im Beschwerdefall auch der Gehörsanspruch der Beschwerdeführer nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung des Willkürverbots, wobei sie um Wiederholungen zu vermeiden, auf ihre bereits erhobenen anderen Grundrechtsrügen verweisen.
Damit braucht aber auf die gegenüber spezifischen Grundrechten subsidiäre Willkürrüge nicht mehr eingegangen zu werden (vgl. statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. Juli 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.