StGH 2016/074
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14RS.2011.357-87
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen, wird abgewiesen.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14 RS.2011.357-87, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Das Landgericht erliess im Strafrechtshilfeverfahren zu 14 RS.2011.357 betreffend die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2011 ein Verfügungsverbot (ON 4). Dieses Verfügungsverbot wurde zunächst auf zwei Jahre befristet und in der Folge mehrmals verlängert, letztmals mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 mit Wirkung bis zum 20. Dezember 2017 (ON 141).
1.1. Mit Eingabe vom 4. April 2016 (14 RS.2011.357, ON 71) beantragte die Beschwerdeführerin die Freigabe von insgesamt CHF 2'671.00 für die Begleichung von Gesellschaftssteuern für die Jahre 2012 und 2013 inkl. Zinsen, und zwar nicht für sich selbst, sondern für die B Stiftung, wobei die Beschwerdeführerin ausführte (ON 72), dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine 100%ige Tochter der B Stiftung handle. Obschon sich die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft mit der Freigabe einverstanden erklärte, wies das Landgericht diesen Freigabeantragantrag ab.
1.2. Das Landgericht wies darauf hin, dass eine Freigabe von Vermögenswerten gemäss ständiger Rechtsprechung nur in sehr engen Grenzen zulässig sei. Eine Freigabe müsse in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Sicherungszweck der Anordnung nach § 97a StPO stehen und könne nur dann erfolgen, wenn insoweit eine Begleichung von Verbindlichkeiten zur Aufrechterhaltung der Existenz des Vermögensträgers notwendig sei. Es wäre unzweifelhaft, die gesperrten Vermögenswerte freizugeben, sofern diese zur Tragung der eigenen Kosten oder Tilgung der eigenen Steuerschuld der Beschwerdeführerin benötigt werden, hingegen nicht für ihre "Mutter". Das Landgericht erwog auch, dass die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft für den Rechtshilferichter unverbindlich sei, da im Rechtshilfeverfahren Verfügungsverbote auf die Anträge der ersuchenden Behörde abgestützt werden, sodass die Freigabe unabhängig von einer Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft immer auch im Sinne der Anträge der ersuchenden Behörde zu prüfen sei.
2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen erstinstanzlichen Beschluss Beschwerde an das Obergericht und wies darin auf die Relevanz der Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft hin und rügte die Ungesetzlichkeit und Unangemessenheit in Folge der Verletzung des Gleichheitssatzes und der Begründungspflicht, rügte auch eine Verletzung der Verteidigungsrechte und der Eigentumsgarantie, insbesondere dass das Landgericht sich letztlich auf ein nicht publiziertes Urteil des Staatsgerichthofes stütze. Letztlich spreche auch der Grundsatz "favor fundationis" für den Erhalt der Muttergesellschaft. Das Landgericht habe auch das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, da es sich auf unveröffentlichte Entscheidungen abgestützt habe.
3. Mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (ON 87) gab das Obergericht dieser Beschwerde kostenpflichtig keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (LES 2004, 168) und des Obersten Gerichtshofes (LES 2007, 262) könne eine Freigabe von nach § 97a StPO gesperrten Vermögenswerten nicht nur zu Bestreitung von Vertretungskosten erfolgen, sondern auch zur Sicherstellung der ordentlichen Verwaltungshandlungen im Rahmen der notwendigen Geschäftsführung und Vertretung. Dies, um die eigene Existenz der juristischen Person und die wirksame Beschwerdeführung tatsächlich sicher zu stellen (StGH 2011/26). Die Abweisung des Freigabeantrags entspreche der obergerichtlichen Praxis und stehe auch im Einklang mit der genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Erstgericht habe konsequent die Differenzierung beibehalten und fortgesetzt. Das Erstgericht habe bezüglich der Vermögenswerte der Beschwerdeführerin das angeordnete Verfügungsverbot im Umfang von CHF 500.00 aufgehoben (ON 84), damit die entsprechenden Bussen der Steuerverwaltung hätten bezahlt werden können. Demgegenüber gehe es im vorliegenden Fall nicht um eigene Verwaltungskosten der Beschwerdeführerin, sondern um Steuerschulden eines anderen Rechtsträgers, der B Stiftung.
3.2. Zwar habe die Staatsanwaltschaft der Freigabe zugestimmt. An diese Zustimmungserklärung sei das Erstgericht aber nicht gebunden. Es bestehe zwischen einem Inlandsstrafverfahren und dem gegenständlichen Strafrechtshilfeverfahren ein grundlegender Unterschied. Im inländischen Verfahren sei die Staatsanwaltschaft jedenfalls während der Vorerhebungen die bestimmende Behörde (dominus litis), hingegen diene die Strafrechtshilfe nur der Unterstützung eines ausländischen Strafverfahrens. Hierbei agiere die Staatsanwaltschaft nicht als Vertreterin der um Rechtshilfe ersuchenden Behörde und nehme auch keine ausländischen Interessen war. Die Staatsanwaltschaft könne sich am Verfahren beteiligen. Es liege auch gar keine Praxisänderung vor. Generell diene die Freigabe von Vermögenswerten lediglich der Sicherstellung der eigenen Existenz der juristischen Person. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin einen Freigabeantrag für Steuerschulden einer Stiftung gestellt. Zwar könne sich das Schicksal der Stiftung indirekt auch auf die Beschwerdeführerin als Tochtergesellschaft auswirken, doch würde eine Löschung der Holding Stiftung mangels Nichtbegleichung der Steuerschulden nicht zum Untergang der Antragstellerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin als selbstständige Verbandsperson führen. Die Beschwerdeführerin könne sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Eigentumsgarantie berufen, dazu wäre höchstens die B Stiftung legitimiert.
3.3. Soweit sich die Beschwerdeführerin auch noch auf Art. 6 EMRK berufe, sei ihr entgegen zu halten, dass die einschlägige höchstrichterliche und publizierte Judikatur zitiert sowie im Wesentlichen wiedergegeben sei, womit ein allfälliger Begründungsmangel der bekämpften Entscheidung ohnehin geheilt werde.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016 (ON 87) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2016, welcher gleichentags per Boten beim Staatsgerichtshof einlangte, Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Gleichheitsgebotes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, die Verletzung des Anspruchs auf eine rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, die Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 33 Abs. 3 und Art. 43 LV als auch Art. 6 EMRK, die Verletzung der Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK sowie die Verletzung des Willkürverbots als ungeschriebenes Grundrecht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei, die Entscheidung des Obergerichtes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; zudem seien der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten zu ersetzen. Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, ihr im gegenständlichen Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Verfahrenshilfe zu gewähren und zwar entweder durch Teilfreigabe der gesperrten Vermögenswerte im Umfang des gegenständlichen Verfahrens, eventualiter Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof.
Im Einzelnen begründet die Beschwerdeführerin ihre Grundrechtsrügen wie folgt:
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst die Verletzung des Gleichheitsgebotes und führt dazu im Wesentlichen aus, dass im gegenständlichen Fall der Gleichheitsgrundsatz in dreifacher Hinsicht betroffen sei: In einem rein inländischen Verfahren werde auf eine Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft abgestellt, bei einem Strafrechtshilfeverfahren werde diese Einverständniserklärung hingegen ignoriert. In einem rein inländischen Verfahren werde die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft vom Gericht eingeholt, bei einem Strafrechtshilfeverfahren werde die Einverständniserklärung der ausländischen Staatsanwaltschaft gar nicht eingeholt. Es gebe auf den gleichen Sachverhalt bezogen und bei denselben betroffenen Gesellschaften sowie sogar das gleiche Verfahren betreffend gegenläufige Entscheidungen des Landgerichtes. In einer früheren Entscheidung sei im UR-Verfahren 11 UR.2010.309 gleich wie im gegenständlichen Rechtshilfeverfahren entschieden worden; dem Freigabeantrag sei in beiden Verfahren stattgegeben worden. Nunmehr habe der Rechtshilferichter eigenständig und gegenläufig zur Untersuchungsrichterin entschieden. Diese drei Ungleichbehandlungen würden gegen den Gleichheitsgrundsatz verstossen.
Weiter wird zur Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ausgeführt, dass eine Vermögenssperre maximal den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen könne. Nachdem die FL-Staatsanwaltschaft ihre Zustimmungserklärung zur Freigabe erteilt habe, habe sie in diesem Umfang ihren Antrag zurückgezogen. Dies sei zu berücksichtigen und stelle auch keinen Verstoss gegen das ERHÜ dar. Es sei auch unzulässig, ohne Nachfrage bei der rechtshilfeersuchenden Behörde zu behaupten, dass die ausländische Behörde an ihren Anträgen festhalte.
Das Nichteinholen einer Einverständnisverklärung der österreichischen rechtshilfeersuchenden Staatsanwaltschaft verstosse ebenfalls gegen den Gleichheitsgrundsatz. Der Umstand, dass im gleichen Verfahren eine gegenläufige Entscheidung vorliege, würde nicht nur eine inkonsistente Rechtsprechung, sondern auch eine Praxisänderung darstellen. Weder das Landgericht noch das Obergericht würden auf diese Praxisänderung überhaupt eingehen.
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung der Eigentumsgarantie. Eine Konten- oder Vermögenssperre stelle einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. In casu sei daher eine Verletzung der Eigentumsgarantie gegeben. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin. § 97a StPO regle klar, dass der Umfang von Vermögenssperren an die Anträge der FL-Staatsanwaltschaft gebunden sei. Der Rechtshilferichter setze sich über diese Anträge unzulässigerweise hinweg. Art. 58 RHG halte fest, dass die Rechtshilfe nach den im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten sei. Es fehle auch an der Verhältnismässigkeit des Eingriffs und die vom Obergericht zitierte Rechtsprechung sei nicht einschlägig. Das Obergericht habe es auch unterlassen, darzutun, inwieweit die Existenz der B Stiftung auf die Existenz der Beschwerdeführerin durchschlage. Die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin sei verletzt, da mit der gegenständlichen Aufrechterhaltung der Vermögenssperre aufgrund der Abweisung der Teilfreigabe zur Begleichung von Gesellschaftssteuern ohne gesetzliche Grundlage und unverhältnismässig in diese eingegriffen werde.
4.3. Weiter wird die Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen gerügt. Das Landgericht habe auf zwei Entscheidungen des Obergerichtes verwiesen, ohne dass diese Entscheidungen öffentlich zugänglich gewesen seien, daraus ergebe sich eine Verletzung der Begründungspflicht. Weiter werde das rechtliche Gehör verletzt. Das Argument des Obergerichtes, dass ein allfälliger Begründungsmangel ohnehin geheilt sei, nachdem das Obergericht die einschlägige höchstrichterliche und publizierte Judikatur zitiert und im Wesentlichen wiedergegeben habe, sei unrichtig. Das Obergericht habe nicht einmal ausgeführt, inwiefern für die Heilung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Zudem kehre das Obergericht eine Alternativbegründung hervor. Eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs sei gegenständlich daher nicht erfolgt. Dieses Vorgehen des Landgerichtes verletze auch das Recht auf ein faires Verfahren.
4.4. Die Beschwerdeführerin rügt auch die Verletzung der Unschuldsvermutung und des Willkürverbots. Die Beschwerdeführerin stört sich an der Formulierung im angefochtenen Beschluss, dass die Existenz der B Stiftung "auf Malversationen" beruhe. Diese Aussage verletze die Unschuldsvermutung und beschlage auch das Willkürverbot. Das Obergericht habe dieses unzulässige Vorgehen auch noch dadurch verstärkt, dass es den Prinzip "nemo auditur propriam turpitudinem allegans" aufbringe, nämlich das Prinzip, dass sich niemand auf sein eigenes, illegales Handeln berufen könne. Es sei stossend, dass das Obergericht ohne den Besitz von Beweisen oder eine Urteils zu sein, einfach behaupte, dass illegale Handlungen vorliegen würden.
5. Das Obergericht teilte mit Schreiben vom 9. August 2016 mit, dass es auf eine Gegenäusserung verzichtet.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin einzugehen.
1.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gilt auch in Verfahren vor dem Staatgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe. Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass, wie im vorliegenden Fall, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an eine juristische Person erfüllt sind und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1) und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO).
Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, so der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; siehe auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1).
1.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweist sich gegenständlich eine Beschwerdeführung gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016 (ON 87) auch bei einer summarischen und zurückhaltenden ex-ante-Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten als aussichtslos (vgl. dazu Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16 [2006], § 63 ZPO, § 63 ZPO, E 58a; vgl. auch StGH 2014/74, Erw. 4.3 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 1.3.1)., denn die nunmehr auch mit Individualbeschwerde vor dem Staatsgerichtshof erhobenen Grundrechtsrügen hat die Beschwerdeführerin bereits im Rahmen ihrer Beschwerde an das Obergericht erhoben, welchen das Obergericht in der Begründung des vorliegend angefochtenen Beschlusses (ON 87), insbesondere hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes ("Vergleichsfall", "Praxisänderung), der Eigentumsgarantie und des Rechts auf ein faires Verfahren, bereits mit überzeugenden Argumenten entgegengetreten ist (siehe angefochtener Beschluss, Erw. 3 ff. sowie die nachfolgenden Urteilserwägungen).
1.3. Da somit eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben ist, war der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäss abzuweisen.
2. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 14 RS.2011.357-87, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführerin führt ihre Grundrechtsrügen im Wesentlichen zu vier Sachverhalten aus:
Die angebliche Diskrepanz zwischen der Beschlussfassung in einem inländischen Strafverfahren im Verhältnis zum Rechthilfeverfahren, obschon die gleichen Sachverhalte und Rechtsfolgen gegeben seien;
Die Beschwerdeführerin zieht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vermögenssperre aufgrund der zwingend zu beachtenden Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft bzw. der unzulässigerweise nicht eingeholten Einverständniserklärung der ausländischen Staatsanwaltschaft in Zweifel.
Die Beschwerdeführerin rügt die Bezugnahme auf unveröffentlichte Entscheidungen des Landgerichtes ohne dass diese Gehörsverletzung geheilt worden sei;
Mit den unterstellten Malversationen werde die Unschuldsvermutung verletzt bzw. liege auch ein Verstoss gegen das Willkürverbot vor.
Dazu ist im Lichte der behaupteten Grundrechtsverletzungen Folgendes zu erwägen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine ungleiche Behandlung gleichgelagerter Sachverhalte, somit eine Verletzung des Gleichheitsgebots in Bezug auf die unterschiedliche Wahrnehmung der Aufgaben der Staatsanwaltschaft bzw. der Beschlussfassung in einem inländischen Strafverfahren und in einem Strafrechtshilfeverfahren. Die Beschwerdeführerin behauptet insbesondere, dass die Beschlagnahme von Vermögenswerten sowohl in einem inländischen Strafverfahren als auch in einem Strafrechtshilfeverfahren absolut vergleichbar sei. Es gehe um den gleichen Inhalt, nämlich um eine Vermögenssperre, es gehe um den gleichen prozeduralen Ablauf und um die gleiche Verfügungsgewalt des Landrichters. Es sei ungleich, in einem Fall die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft zu übergehen, im anderen Fall keine solche der ausländischen Staatsanwaltschaft zu verlangen. Es wird auch auf die gegenläufigen Entscheidungen im gleichen Verfahren zwischen Rechtshilferichter und Untersuchungsrichterin verwiesen. Zudem sei diese Praxisänderung nicht begründet worden.
4.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
4.2. Es ist zwar der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass oberflächlich betrachtet eine Vermögenssperre beim betreffenden Kontoinhaber gleichsam wirksam ist, unabhängig davon, ob diese Vermögenssperre im Rahmen eines Strafrechtshilfeverfahrens oder aufgrund eines in Liechtenstein anhängigen Strafverfahrens angeordnet wird. Auch ist zutreffend, dass dasselbe Landgericht für den Erlass einer solchen Vermögenssperre zuständig ist, abhängig von der jeweiligen Geschäftsverteilung sogar dieselbe Gerichtsperson. Dieses Argument der Beschwerdeführerin würde aber auch für eine zivilrechtliche Anordnung wie z. B. bei einem Sicherungsbot nach Art. 272 ff. EO gelten. Auch eine solche Massnahme hätte für den Betroffenen die gleiche Wirkung und würde sogar allenfalls vom gleichen Richter angeordnet werden. Unzweifelhaft ist, dass hier keine Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft anzufragen wäre, weil die Staatsanwaltschaft in solchen Zivilsachen unzuständig ist. Der Unterschied liegt in den jeweiligen Rechtsgebieten. Ein gleich gelagerter Sachverhalt, welcher auch eine vergleichbare Handhabe einfordern würde, liegt daher gar nicht vor.
4.3. Die Verfassung und die Strafprozessordnung weisen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf ein Strafverfahren eine bedeutsamere Rolle zu, als das Rechtshilfegesetz. Art. 100 Abs. 1 Satz 2 LV normiert das Anklageprinzip. Eine Strafverfolgung kann grundsätzlich nur aufgrund des Agierens eines Anklägers (privat oder öffentlich) nach Massgabe der entsprechenden Verfahrensgesetze, hier die Strafprozessordnung, geschehen. Im inländischen Strafverfahren kommt daher dem Ankläger, hier der Staatsanwaltschaft, eine zentrale Rolle zu. Die Strafprozessordnung räumt der Staatsanwaltschaft bei gerichtlichen Vorerhebungen zudem besondere Kompetenzen ein. Die Staatsanwaltschaft als "Herrin des Verfahrens" nach den §§ 19 ff. StPO ist befugt, beim Gericht zur Durchführung bestimmter Massnahmen, wie Hausdurchsuchung, Haft, Vermögenssperre etc. die entsprechenden Anträge bei Gericht einzubringen und das Gericht ist bei gerichtlichen Vorerhebungen nur befugt, im Rahmen der gestellten Anträge die entsprechenden Anordnungen zu treffen oder die Anträge abzuweisen (§ 19 Abs. 3 StPO). Anders verhält es sich bei Rechtshilfe in Strafsachen. Massgebende Rechtsgrundlage bildet hier zunächst neben den zu beachtenden völkerrechtlichen Verträgen wie z. B. das ERHÜ das Rechthilfegesetz (RHG). Nach Art. 58 RHG ist die Rechtshilfe nach den für im Inland geltenden Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren zu leisten. Art. 9 Abs. 1 RHG sieht generell eine sinngemässe Anwendung der StPO vor. Der Staatsanwaltschaft kommt im Rechtshilfeverfahren eine andere Funktion als im inländischen Strafverfahren zu; die Staatsanwaltschaft nimmt keine Anklagefunktion wahr. Nach Art. 50 Abs. 1 RHG erfolgt die Leistung der Rechtshilfe auf Ersuchen einer ausländischen Behörde. Die Staatsanwaltschaft ist weder Anklägerin noch Herrin des Verfahrens, aber es wird ihr nach Art. 58d Bst. b RHG ein Beschwerderecht eingeräumt. Art. 58 Satz 3 RHG bestimmt, dass bei einer Anordnung nach § 97a StPO eine solche zu befristen und hievon die ersuchende ausländische Behörde auf den vorgesehen Weg zu benachrichtigen ist. Hier darf auch auf die oben im Sachverhalt zu Ziff. 3 wiedergegebene Begründung des Obergerichtes verwiesen werden.
4.4. Die Aufhebung einer Vermögenssperre ist vom Gericht vorzunehmen, sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Diese Entscheidung obliegt dem Gericht.
§ 97a StPO sieht vor, dass das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zu Sicherung des Verfalls oder des erweiterten Verfalls eine entsprechend Anordnung treffen kann. § 97a Abs. 5 StPO bestimmt, dass die Anordnung aufzuheben ist, sobald die Voraussetzungen ihrer Erlassung weggefallen sind. Auch darüber entscheidet ausschliesslich das Gericht. Nach § 97a Abs. 6 StPO ist der Beschluss des Gerichtes, mit dem über die Anordnung oder deren Aufhebung entschieden wird, rechtsmittelfähig. Es steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde an das Obergericht zu. Das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft zeigt, dass das Gericht eine andere Entscheidung treffen kann als wie von der Staatsanwaltschaft beantragt. Das Gericht ist nicht gebunden, aufgrund einer Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft eine Teilfreigabe zu verfügen, wenn nach seiner Ansicht ausreichende Gründe für die Aufrechterhaltung des Verfügungsverbotes vorliegen. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene Verpflichtung des Gerichtes, sich an die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft zu halten, mag bei gerichtlichen Vorerhebungen die Praxis sein, ein gesetzlicher Automatismus besteht aber nicht. Gänzlich fehlt ein solcher Zusammenhang für den Rechtshilferichter. Die von der Beschwerdeführerin beschriebene "direkte Rechtswirkung für das RS-Verfahren" ist formal gesetzlich nicht gegeben. Abgesehen davon geht es im Rechtshilfeverfahren um die Unterstützung der ausländischen ersuchenden Behörde bei der Aufklärung eines anderen strafbaren Sachverhaltes. Es liegt somit kein gleich gelagerter Fall vor (vgl. dazu auch StGH 2016/106, Erw. 3.2).
4.5. Die Beschwerdeführerin rügt auch eine unbegründete Praxisänderung und verweist auf die frühere Spruchpraxis des Landgerichtes im vorliegenden Fall. Zu 11 UR.2010.309 wird ein objektives Verfallsverfahren nach § 356 StPO in Verbindung mit § 20b Abs. 2 StGB geführt. Das gegenständliche Rechtshilfeverfahren 14 RS.2011.357 stützt sich auf ein Ersuchen der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 7. Juli 2014 (vormals 13 UR.2010.309, ON 246) wurde eine Teilaufhebung der Kontensperre bewilligt, nachdem die Staatsanwaltschaft gegen die beantragte Teilaufhebung im inländischen Strafverfahren keinen Einwand erhob. Der damalige Untersuchungsrichter, welcher gleichzeitig auch für das gegenständliche Rechtshilfeverfahren (vormals 13 RS.2011.357) zuständig war, hielt im genannten Beschluss fest, dass diese Freigabe auch für das Rechtshilfeverfahren Geltung habe. Seine Freigabeentscheidung blieb unangefochten. Das Gericht bestimmte ausdrücklich, dass die Freigabe ausschliesslich für die von der C AG, "Stiftungsrätin" (wohl Verwaltungsrätin) der Beschwerdeführerin für Steuern, Honorare und Barauslagen zu verwenden seien. Eine Bezahlung für Dritte war offensichtlich nicht angeordnet. Gegenständlich geht es aber um die Kosten der Inhaberin der Beschwerdeführerin, der Muttergesellschaft. Auch hier ist kein gleich gelagerter Sachverhalt zu erkennen. Im anderen relevierten Beschluss vom 23. Februar 2016 (11 UR.2010.309, ON 366) wurde eine Freigabe für die Begleichung der besonderen Gesellschaftsteuer für die Jahre 2012 und 2013 der B Stiftung samt Verzugszinsen bewilligt. Die Staatsanwaltschaft erhob gegen die Freigabe keine Einwände. Ein Hinweis auf eine Berücksichtigung im Rechtshilfeverfahren unterblieb; das Rechtshilfeverfahren ist auch in einer anderen Abteilung anhängig. Es kann offen bleiben, ob die Freigabe im inländischen Verfahren zulässig war oder nicht; es ist für die Beurteilung, ob die Freigabe im Rechtshilfeverfahren zulässig ist, ohnehin nicht von Bedeutung.
4.6. Der nunmehr zuständige Rechtshilferichter stützt sich auf die ständige und auch in der angefochtenen Entscheidung dargelegte und ausgeführte Judikatur, wonach eine Freigabe von nach § 97a StPO gesperrten Vermögenswerten zur Bestreitung von notwendigen Vertretungskosten lediglich der Sicherstellung der eigenen Existenz der juristischen Person dient (StGH 2001/26, LES 2004,168). Verwaltungskosten, um deren Freigabe man sich bemüht, müssen der Sicherstellung der eigenen Existenz der juristischen Person dienen. Andernfalls ist eine Freigabe von nach § 97a StPO gesperrten Vermögenswerten nicht zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung liegt gegenständlich aber nicht vor, wie das Obergericht ausführlich und richtig festhält. Somit hat der Rechtshilferichter zu Recht den Freigabeantrag abgewiesen, da Fremdkosten betroffen sind.
4.7. Die Rüge, das Gericht hätte eine Einverständniserklärung der österreichischen Staatsanwaltschaft als ersuchende Behörde einholen müssen geht ebenso fehl. Eine solche Verpflichtung ist gesetzlich nicht normiert; zudem ist es der Beschwerdeführerin jederzeit unbenommen, sich selber bei der ersuchenden Behörde um eine Einschränkung der Vermögenssperre und Freigabe von Vermögenswerten zu bemühen. Es liegt auch keine Praxisänderung vor.
4.8. Aus den dargelegten Gründen ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nicht gegeben.
5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie. Die Vermögenssperre bzw. die Abweisung ihres Freigabeantrages verletze sie in ihrer Eigentumsgarantie.
5.1. Die Verhängung einer Konten- bzw. Vermögenssperre stellt einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2015/94, Erw. 2.1; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2013/115, Erw. 2.2 [die drei Letztgenannten abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Zunächst ist mit dem Obergericht festzuhalten, dass die Freigabe von gesperrten Vermögenswerten der Beschwerdeführerin nicht für eigene, sondern für fremde Steuerschulden beantragt wird. Eine Freigabe für Dritte ist ausgeschlossen. Die gesetzliche Grundlage für die Vermögenssperre und die Abweisung des Freigabeantrages bildet § 97a StPO in Verbindung mit Art. 9 und Art. 58 RHG. § 97a StPO beschränkt naturgemäss das Eigentum. Es liegt eine ausreichende gesetzliche Grundlage vor, das öffentliche Interesse besteht in der Aufklärung der indizierten strafbaren Handlungen sowie der Sicherung des Verfalls. Das Beschränken einer Freigabe von gesperrten Vermögenswerten auf die eigene Existenzsicherung ist auch nicht unverhältnismässig; eine Ausweitung auf andere juristische Personen oder Zwecke würde dem Sinn des Verfügungsverbotes nach § 97a StPO entgegenstehen oder sogar verunmöglichen. Der Umstand, dass die Einverständniserklärung der Staatsanwaltschaft im Rechtshilfeverfahren nicht berücksichtigt wurde und auch keine Rückfrage bei der ersuchenden Behörde getätigt wurde, bedeutet keinen Mangel an der gesetzlichen Grundlage.
6. Die Beschwerdeführerin rügt die Bezugnahme des Erstgerichtes auf unveröffentlichte Entscheidungen des Obergerichtes und erblickt darin eine Verletzung der Begründungspflicht, des rechtlichen Gehörs und des Rechtes auf ein faires Verfahren.
Da es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Sinne der Begründungspflicht jedenfalls reicht, wenn eine Entscheidung, auf die verwiesen wird, den Betroffenen zugänglich ist (vgl. Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 562, Rz. 20), die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin jedoch offensichtlich nicht einmal versucht hat, innerhalb der ihr offenstehenden Rechtsmittelfrist bzw. Beschwerdefrist an eine anonymisierte Version der unveröffentlichten Entscheidungen des Obergerichtes zu gelangen bzw. sich diese unveröffentlichten Entscheidungen zugänglich zu machen, ist für den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit gegenständlich die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang oben unter Erw. 5 gerügten Grundrechte verletzt sein sollen.
7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des Willkürverbots. Die Beschwerdeführerin stört sich vor allem an der negativen Bedeutung des Begriffes "Malversationen". Hier ist festzuhalten, dass das Obergericht nur die von der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption in Wien geschilderte Verdachtslage, wie sie aus dem Rechtshilfeersuchen hervorgeht, in Bezug auf die handelnden Personen darstellt. Der Begriff "Malversation" erscheint weder als unpassend noch als eine Verletzung der Unschuldsvermutung. Es ist zulässig, "wenn sich das Gericht in seiner Begründung auf ein Geständnis des Angeklagten stützt oder sich auf die Wiedergabe einer Verdachtslage aufgrund der Ergebnisse einer strafrechtlichen Voruntersuchung beschränkt." (Tobias Michael Wille, Recht auf wirksame Verteidigung, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 477, Rz. 43 unter Verweis auf StGH 2010/113, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die Wiedergabe der im Ersuchen geschilderten Zusammenhänge ist daher unbedenklich.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]) und die Beschwerdeführerin zudem ihre diesbezügliche Rüge gar nicht näher ausführt.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.