StGH 2016/076
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 13UR.2015.189-60
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 13 UR.2015.189-60, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'583.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Das Landgericht führt unter anderem gegen den Beschwerdeführer Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 bis 3 StGB. Mit Beschluss vom 14. Dezember 2015 (ON 28) erliess das Landgericht ein Verfügungsverbot hinsichtlich der bei der B Bank befindlichen Vermögenswerte der C Inc., der D Ltd. und der E Corp. und mit Beschluss vom 25. Februar 2016 (ON 43) beschlagnahmte bzw. pfändete das Landgericht den Inhalt des Schliessfaches Nr. *** bei der B Bank. Letzterer Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers am 15. März 2016 zugestellt, ersterer Beschluss überhaupt nicht, jedoch erlangte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers spätestens anlässlich einer am 15. März 2016 durchgeführten Akteneinsicht (ON 48) Kenntnis von diesem Beschluss. Jedenfalls wurden vom Beschwerdeführer gegen diese beiden Beschlüsse keine Beschwerden erhoben.
2. Mit Schriftsatz vom 28. April 2016 (ON 53) beantragte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des Verfügungsverbotes (ON 28) und ebenso die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses hinsichtlich der Beschlagnahme (richtig: Pfändung) und Verwahrung (ON 43), wozu er eine von ihm am 25. April 2016 unterfertigte eidesstattliche Erklärung (in deutscher Sprache) sowie mehrere in portugiesischer Sprache gehaltene Urkunden (ohne Übersetzungen) vorlegte.
3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 10. Mai 2016 (ON 55) wies dieses die Anträge des Beschwerdeführers ab und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
[...]
4. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 10. Mai 2016 (ON 55) erhob der Beschwerdeführer am 25. Mai 2015 Beschwerde an das Obergericht. Dieses wiederum gab dieser Beschwerde mit Beschluss vom 21. Juni 2016 (ON 60) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. Der Beschwerdeführer habe die hier gegenständlichen Beschlüsse (ON 28 und 43) unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit sei es ihm jedoch untersagt, inhaltliche Kritik an den erstgerichtlichen Entscheidungen zu üben, sondern müsse diese - zufolge eingetretener formeller Rechtskraft - gegen sich gelten lassen. Im Rahmen eines Aufhebungsantrages könne (dürfe) sich der Beschwerdeführer nur (ausschliesslich) auf neue Tatsachen stützen. Nur insoweit, als der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorbringe, sei sein Aufhebungsantrag (und darauf fussend seine Beschwerde) überhaupt beachtlich.
4.2. Der Beschwerdeführer habe eine in deutscher Sprache gehaltene eidesstattliche Erklärung vom 25. April 2016, einen Strafregisterauszug, Auszüge "Untersuchungsregister" der fünf Regierungsbezirke Brasiliens sowie einen Kontoauszug betreffend sein Privatkonto bei der Bank *** für die Monate Januar, Februar und März 2016 vorgelegt, letztere Urkunden jedoch durchwegs ohne deutschsprachige Übersetzung. Damit seien die letztangeführten Urkunden jedoch durchwegs unbeachtlich, habe doch ein Antragsteller nach der sogenannten "Wörterbuch-Judikatur" des Obersten Gerichtshofes fremdsprachige Urkunden, wenn deren Inhalt nicht auch durch einen nicht oder wenig Sprachkundigen allenfalls unter Zuhilfenahme eines Wörterbuches ohne nennenswerten Aufwand einwandfrei ermittelt werden könne, mit einer deutschsprachigen Übersetzung vorzulegen, widrigenfalls darauf nicht Bedacht zu nehmen sei. Auch in einem Strafverfahren habe keine amtswegige Übersetzung fremdsprachiger Urkunden stattzufinden.
Zwar könne dem Strafregisterauszug und den fünf Bestätigungen aufgrund der Wortfolgen "nao consta" bzw. "nada consta" bzw. "nao constar" im Sinne der referierten "Wörterbuchjudikatur" entnommen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers keine Eintragungen vorlägen, doch sei es zu einem vollständigen Verständnis der Urkunde erforderlich, den gesamten Text und insbesondere auch noch den Inhalt der Bemerkungen ("observacoes") zu kennen. Somit sei auf diese Urkunden ebenso nicht Bedacht zu nehmen wie auf die Kontoauszüge, denen zwar die jeweiligen Salden bzw. der Umstand, dass Transaktionen durchgeführt worden seien, entnommen werden könnten, woraus jedoch nicht ableitbar sei, dass keinerlei Vermögenssperre vorliege.
4.3. Damit verbleibe als einziges Beweismittel, welches für die vom Beschwerdeführer gewünschte Aufhebung der Beschlüsse ON 28 und ON 43 herangezogen werden könne, die eidesstattliche Erklärung, in welcher der Beschwerdeführer erkläre, dass die in der Pressemitteilung der Zeitung ("***") erfolgte Berichterstattung falsch sei, dass er mit den brasilianischen Strafuntersuchungen nichts zu tun habe, dass sein brasilianischer Strafregisterauszug leer sei, dass keine Strafuntersuchungen in Brasilien gegen ihn behingen und dass weder seine Immobilien noch seine Bankkonten von den brasilianischen Behörden gesperrt worden seien. Damit habe der Beschwerdeführer jedoch den gegen ihn bestehenden Verdacht nicht entkräften können. Es sei zwar richtig, dass auch eine eidesstattliche Erklärung ein Beweismittel darstelle, welches zu berücksichtigen sei (§ 3 StPO), jedoch bedürfe es eigentlich keiner weiteren Erörterung, dass dadurch nicht der bestehende Tatverdacht derart entkräftet werden könne, dass die letztlich bekämpften Massnahmen (ON 28 und ON 43) aufzuheben wären. Die Vorgangsweise des Erstgerichtes, wonach zunächst die Beantwortung der über Interpol gestellten Anfrage abzuwarten sei, finde die volle Billigung des Obergerichtes.
4.4. Selbst wenn das brasilianische Strafregister betreffend den Beschwerdeführer keine Eintragung aufwiese, so bedeute dies nicht, dass er unschuldig sei, denn bekanntlich seien in Strafregister üblicherweise bloss rechtskräftige Verurteilungen eingetragen und eine solche sei vom Erstgericht ja nicht behauptet worden. Vergleichbares gelte auch für die Bestätigung der brasilianischen Strafverfolgungsbehörden, wonach keine Strafuntersuchungen gegen den Beschwerdeführer geführt würden: Es sei doch eine vertiefte Kenntnis des brasilianischen Strafprozessrechts, über die das Beschwerdegericht nicht verfüge, von Nöten, um daraus zwingend ableiten zu können, dass in Brasilien überhaupt kein Strafverfahren (Vorverfahren bzw. Ermittlungsverfahren) gegen den Beschwerdeführer geführt werde. Denn wenn zum Beispiel die liechtensteinischen Strafverfolgungsbehörden bestätigen würden, dass gegen den Verdächtigen keine Strafuntersuchung geführt werde, so sei damit nicht ausgeschlossen, dass Vorerhebungen im Sinne des § 21a StPO geführt würden. Eine derartige Bestätigung entspräche der Wahrheit (nämlich, dass keine Strafuntersuchung geführt werde), zugleich würden jedoch Vorerhebungen geführt und es würde (der Sache nach) sehr wohl ein Strafverfahren (nämlich eben Vorerhebungen) behängen. Schliesslich könne auch aus dem Umstand, dass zulasten des Kontos des Beschwerdeführers immer wieder Abbuchungen vorgenommen worden seien, nicht zwingend darauf geschlossen werden, dass gegen diesen keinerlei vermögenssichernde Massnahmen erlassen worden seien. Man denke nur - wiederum umgelegt auf liechtensteinisches Recht - an den Fall, dass einer juristische Person entsprechend der Judikatur des Staatsgerichtshofes Vermögenswerte zur Aufrechterhaltung ihrer Existenz freigegeben würden. Auch in einem derartigen Fall wiese ein blosser Kontoauszug regelmässige Abbuchungen aus, es sei zugleich jedoch damit nicht der Nachweis erbracht, dass keine Vermögenssperre angeordnet worden sei.
4.5. Zusammengefasst sei somit zu konstatieren, dass sich durch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden an der in den rechtskräftigen Beschlüssen ON 28 und ON 43 dargestellten Verdachtslage zugunsten des Beschwerdeführers nichts Entscheidendes geändert habe, sodass der Beschwerde keine Folge zu geben sei.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016 (ON 60) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Eigentumsgarantie, des Verbotes des überspitzten Formalismus, des Anspruches auf rechtliches Gehör, der grundrechtlichen Begründungspflicht sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, diesen und sämtliche vermögensrechtlichen Massnahmen deshalb ersatzlos aufheben bzw. eventualiter die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. Gleichzeitig wird ein Kostenersatzantrag gestellt.
Zu den geltend gemachten Grundrechtsrügen wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
5.1. [...]
5.2. [...]
5.3. [...]
5.4. [...]
5.5. [...]
6. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schreiben vom 2. August 2016 erstattete der Vorsitzende des 2. Senates des Obergerichtes eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Darin führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
[...]
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung hat der Staatsgerichtshof wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 21. Juni 2016, 13 UR.2015.189-60, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zum Aufbau der gegenständlichen Individualbeschwerde ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine materiellen Grundrechtsrügen zum grossen Teil unter dem einleitenden Titel des Sachverhaltes erstattet. Allerdings ist für den Staatsgerichtshof ein Bezug dieser Ausführungen zu den im Zentrum dieser Individualbeschwerde stehenden Grundrechtsrügen erkennbar, sodass die Rüge- und Begründungs- bzw. Substantiierungspflichten gemäss Art. 16 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGHG (siehe auch StGH 2011/80 und StGH 2011/81, jeweils Erw. 1.1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) gerade noch erfüllt sind.
3. Der Beschwerdeführer rügt einen Verstoss gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
3.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (siehe StGH 2015/110, Erw. 8.2; StGH 2014/120, Erw. 2.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe im Strafverfahren keine generelle gesetzliche Pflicht, fremdsprachige Dokumente übersetzt vorzulegen. Das Obergericht zitiere Rechtsprechung, welche noch nicht einmal publiziert worden sei. Es entspreche dabei ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass englischsprachige Dokumente nicht integral übersetzt werden müssten. Im Lichte der im Strafverfahren geltenden Offizialmaxime wäre es geboten gewesen, die vorgelegten Urkunden entweder von Amtes wegen übersetzen zu lassen oder aber dem Beschwerdeführer mindestens aufzutragen, entsprechende Übersetzungen nachzureichen. Das gegenteilige Vorgehen des Obergerichtes sei übertrieben streng und verstosse gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
3.3. Nach dem Sachverhalt ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die hier relevanten Beschlüsse des Landgerichtes vom 14. Dezember 2015 (Verfügungsverbot ON 28) und vom 25. Februar 2016 (Durchsuchung, Beschlagnahme, Pfändung und Verwahrung, ON 43) nicht angefochten und diese damit hat rechtskräftig werden lassen. Das Obergericht vertritt im angefochtenen Beschluss nun die Meinung, der Beschwerdeführer habe sich aufgrund dieser eingetretenen Rechtskraft in seinem Aufhebungsantrag von vornherein nur auf Tatsachen stützen können, welche nach dem Erlass der ursprünglichen Beschlagnahmebeschlüsse entstanden seien. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, alle von ihm mit dem Aufhebungsantrag vorgelegten Urkunden datierten vom April 2016 und bildeten damit neue Tatsachen im erwähnten Sinne.
Das Obergericht wiederum stellt dies zwar nicht in Frage, verweist jedoch auf die fehlende deutsche Übersetzung dieser in portugiesischer Sprache gehaltenen Urkunden und qualifiziert diese deshalb von vornherein als unbeachtlich. Im Lichte der sogenannten "Wörterbuch-Judikatur" des Obersten Gerichtshofes könne lediglich die in Deutsch vorgelegte eidesstattliche Erklärung des Beschwerdeführers vom 25. April 2016 zur Entscheidung herangezogen werden. Es bedürfe jedoch keiner weiteren Erörterung, dass eine solche Erklärung allein nicht ausreiche, um den bestehenden Tatverdacht zu entkräften.
Im Zusammenhang mit den nicht übersetzten Urkunden räumt das Obergericht nun aber ein, man könne dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Strafregisterauszug und den jeweiligen Bestätigungen aus dem Untersuchungsregister der fünf Regierungsbezirke Brasiliens (betreffend allfällige hängige Untersuchungsverfahren) entnehmen, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine Eintragungen vorlägen. Es wäre zu einem vollständigen Verständnis dieser Urkunden jedoch erforderlich, auch noch den Inhalt der Bemerkungen ("observacoes") zu kennen. Dass diesen Urkunden Beweisrelevanz in Bezug auf einen allfälligen gegen den Beschwerdeführer bestehenden Tatverdacht zukommt, bestreitet das Obergericht somit zu Recht nicht. Denn eine inländische Untersuchung wegen Geldwäscherei wäre nach Auffassung des Staatsgerichtshofes tatsächlich nur schwer zu rechtfertigen, wenn gegen den Beschwerdeführer im Ursprungsland im selben Zusammenhang gar nicht ermittelt würde, obwohl der relevante Sachverhalt ("***-Skandal" generell und insbesondere die für den Beschwerdefall relevanten Vernehmungsprotokolle der brasilianischen Bundesanwaltschaft vom 9. und 15. September 2015, ON 45 und 46) dort schon längst bekannt und Gegenstand von entsprechenden Untersuchungen ist. Als für die Entscheidungsfindung unbeachtlich werden die Urkunden vom Obergericht zudem offensichtlich nur deswegen qualifiziert, weil ein Teil derselben mangels deutscher Übersetzung unverständlich blieb.
Nach Art. 6 LV ist die deutsche Sprache die Staats- und Amtssprache. Das Obergericht verweist nun hinsichtlich des sich daraus ergebenden Übersetzungserfordernisses mit Recht auf eine jüngere Entscheidung des Staatsgerichtshofes, wonach auch in einem Strafverfahren grundsätzlich keine amtswegige Übersetzung fremdsprachiger Urkunden stattzufinden hat (StGH 2015/82, Erw. 2.2). Diese Rechtsprechung kann indessen nicht bedeuten, dass einem von einem Strafverfahren Betroffenen nicht die Möglichkeit einzuräumen ist, allfällige nach Einschätzung der Strafverfolgungsbehörden noch notwendige Übersetzungen nachzureichen. Gerade im Beschwerdefall geht es immerhin um Vermögenssperren und damit um schwerwiegende Eingriffe in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers (vgl. StGH 2010/58, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.1 f.]). Verwendet eine Partei in einer behördlichen Eingabe nicht die deutsche Amtssprache, so handelt es sich dabei um ein Formgebrechen (Peter Bussjäger, in: Liechtenstein-Institut (Hrsg.), Kommentar zur liechtensteinischen Verfassung, Online-Kommentar, Bendern 2016, Art. 6, Rz. 40). Diesem hätte das Obergericht im Beschwerdefall mittels eines Vorlageauftrages an den Beschwerdeführer leicht Abhilfe schaffen können. Es wäre deshalb nach Auffassung des Staatsgerichtshofes gerade auch im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer die Vorlage von Übersetzungen der nicht verständlichen Urkunden unter angemessener Fristsetzung zu ermöglichen, da diese offenkundig geeignet sind, einen Beitrag zur Beurteilung des von den ordentlichen Instanzen bisher zu Lasten des Beschwerdeführers angenommenen Tatverdachtes zu leisten. Im Rahmen einer Strafuntersuchung sind die beteiligten Organe nämlich zur materiellen Wahrheitsermittlung verpflichtet.
Die bisherige Rechtsprechung zu den Übersetzungspflichten setzt sich, so weit ersichtlich, nur mit englischen Urkunden auseinander. In StGH 2008/85, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], hat der Staatsgerichtshof offen gelassen, ob hinsichtlich der Übersetzungserfordernisse ein Unterschied zwischen englischen oder anderen fremdsprachigen Urkunden zu machen ist. Im Beschwerdefall gibt das Obergericht nun aber selbst zu erkennen, dass es die in portugiesischer Sprache gelegten Urkunden jedenfalls in wesentlichen Teilen verstanden hat. In Anbetracht der dem Beschwerdeführer auferlegten Grundrechtseinschränkungen wäre deshalb ein entsprechender Verbesserungsauftrag unabhängig von der Frage angezeigt gewesen, in welcher Sprache diese für die Verdachtslage offensichtlich relevanten Urkunden vorgelegt wurden. Dies wäre mit wenig Zusatzaufwand verbunden und damit verhältnismässig gewesen.
An diesem Befund ändert im Übrigen auch die offenbar immer noch ausstehende Interpol-Anfrage vom 27. Januar 2016 (ON 54) nichts. Aus dem Vorakt ergibt sich nämlich, dass es den brasilianischen Behörden durchaus möglich ist, solche Anfragen innert angemessener Frist zu beantworten. So langte die Antwort auf eine identische Anfrage zu F bereits rund einen Monat nach Stellung derselben ein (ON 11). Ein Grund, weshalb dies im Falle des Beschwerdeführers anders sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.4. Der angefochtene Beschluss verstösst aus diesen Gründen gegen das Verbot des überspitzten Formalismus.
4. Da der Individualbeschwerde bereits aus den obigen Gründen Folge zu geben war, erübrigt sich an sich ein Eingehen auf die noch zusätzlich erstatteten Grundrechtsrügen. Diesbezüglich ist lediglich noch Folgendes anzumerken:
Dem Obergericht ist zwar zuzustimmen, dass eine eidesstattliche Erklärung allein nicht ausreicht, um einen bestehenden Tatverdacht zu entkräften. Je nach Inhalt der vom Beschwerdeführer vorzulegenden Übersetzungen wird aber zu prüfen sein, ob eine Aufrechterhaltung der Vermögenssperre gerade auch im Lichte des bisherigen Schweigens der brasilianischen Behörden noch verhältnismässig ist. Sollte sich nämlich erweisen, dass tatsächlich in keinem der brasilianischen Regierungsbezirke gegen den Beschwerdeführer ein Untersuchungsverfahren behängt, so ist fraglich, ob die vom Obergericht im angefochtenen Beschluss angestellten Erwägungen zur Unterscheidung zwischen einem förmlichen Untersuchungsverfahren und einem Vorerhebungsverfahren noch geeignet sein können, einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff wie die gegenständliche Vermögenssperre länger zu rechtfertigen. Dem Beschwerdeführer ist nämlich zuzustimmen, dass es den brasilianischen Behörden durchaus zumutbar wäre, die bereits vor rund einem Jahr gestellte Interpol-Anfrage zu beantworten. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Argumentation des Obergerichtes zu den vorgelegten Kontobelegen.
5. Demnach war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Obergerichtes war aufzuheben.
6. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. Februar 2017