StGH 2016/078
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, VGH2016/101
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2016, VGH 2016/101, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 18. Dezember 2015 stellte die Direction Générale des Finances Publiques, Paris, in der Steuersache der beiden Beschwerdeführer ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein, dies gestützt auf das Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Frankreich über den Informationsaustausch in Steuersachen vom 22. September 2009 (LGBl. 2010 Nr. 358) und ersuchte um Übermittlung von Informationen und Unterlagen betreffend die C Fondation, .
2. Die Steuerverwaltung forderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2015 die C Fondation und deren Repräsentantin D-Anstalt auf, ihr die entsprechenden Informationen und Unterlagen zu übermitteln. Dieser Aufforderung kam die D-Anstalt mit Schreiben vom 28. Januar 2016 nach.
2.1. Mit Schreiben vom 4. Februar 2016 - eingegangen per Mail am selben Tag, per Post am 8. Februar 2016 - teilten die Beschwerdevertreter der Steuerverwaltung mit, dass sie in der vorliegenden Angelegenheit vom Beschwerdeführer mandatiert worden seien. Sie beantragten Akteneinsicht in das laufende Verfahren.
2.2. Am 5. Februar 2016 erliess die Steuerverwaltung eine Verfügung, mit welcher entschieden wurde, der Direction Générale des Finances Publiques, Paris, Amtshilfe aufgrund des Ersuchens vom 18. Dezember 2015 betreffend die beiden Beschwerdeführer und die C Fondation zu gewähren und bestimmte Informationen zu übermitteln.
2.3. Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 teilte die Steuerverwaltung den Beschwerdevertretern mit, dass die Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 am gleichen Tag an die Informationsinhaberin zugestellt worden sei, da die bei der Steuerverwaltung mit der Amtshilfe befasste Person das Email der Beschwerdevertreter vom 4. Februar 2016 erst am 8. Februar 2016 erhalten habe.
Die Steuerverwaltung übermittelte den Beschwerdevertretern eine Kopie der Verfügung vom 5. Februar 2016.
2.4. Am 10. Februar 2016 nahmen die Beschwerdevertreter bei der Steuerverwaltung Akteneinsicht, wobei ihnen nicht der gesamte Akt der Steuerverwaltung gezeigt, sondern die von der Informationsinhaberin eingereichten Unterlagen in Kopie übergeben und Auszüge aus dem Ersuchen vom 18. Dezember 2015 zitiert wurden.
2.5. Mit E-Mail vom 12. Februar 2016 teilten die Beschwerdevertreter der Steuerverwaltung mit, dass sie Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung genommen hätten, doch hätten sie in das Originalersuchen nicht Einsicht nehmen können. Begründet worden sei dies damit, dass es eine Rüge der OECD gegen die entsprechende Praxis der liechtensteinischen Behörden gegeben habe und es sei (von der Steuerverwaltung) auf die zusammenfassende Stellungnahme in der Schlussverfügung verwiesen worden. Um die Rechte der Beschwerdeführer umfassend wahren zu können, sei eine umfangreiche Akteneinsicht unerlässlich. Deshalb ersuchten die Beschwerdevertreter um Akteneinsicht in das Originalersuchen, da andernfalls eine Prüfung dahingehend, ob sämtliche gesetzlich normierten Voraussetzungen erfüllt seien, nicht möglich sei. Sollten nach Ansicht der Steuerverwaltung Teile des Ersuchens auszunehmen sein, da es sich um nicht entscheidungsrelevante Teile handle, ersuchten die Beschwerdevertreter um kurze Begründung bezüglich der Entscheidungsrelevanz. Weiters ersuchten die Beschwerdevertreter um Anfertigung einer Kopie der entscheidungsrelevanten Auszüge.
Noch gleichentags, also am 12. Februar 2016, übermittelte die Steuerverwaltung den Beschwerdevertretern das Dokument betreffend die Akteneinsichtnahme vom 10. Februar 2016.
2.6. Am 19. Februar 2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Sie führten im Wesentlichen aus, dass die angefochtene Verfügung am 5. Februar 2016 erlassen worden sei, obwohl sich die Beschwerdevertreter am 4. Februar 2016 bei der Steuerverwaltung gemeldet und einen Akteneinsichtsantrag gestellt hätten. Ausserdem sei den Beschwerdevertretern auch danach nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewährt worden.
2.7. Mit Schreiben vom 4. März 2016 nahm die Steuerverwaltung gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof Stellung zur Beschwerde vom 19. Februar 2016. Diese Stellungnahme übermittelte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdevertretern am 17. März 2016. Gleichzeitig teilte der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdevertretern mit, welche Erklärungen die ersuchende französische Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG im Ersuchen abgegeben hat. Hierzu äusserten sich die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 31. März 2016.
3. Mit Urteil vom 29. April 2016, VGH 2016/028, gab der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde vom 19. Februar 2016 insoweit Folge, als er die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 5. Februar 2016 aufhob und die Verwaltungssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an die Steuerverwaltung zurückleitete.
Begründet wurde dieses Urteil damit, dass die Steuerverwaltung ihre Verfügung am 5. Februar 2016 nicht hätte erlassen dürfen, ohne die Beschwerdeführer und ihre Beschwerdevertreter vorgängig anzuhören, nachdem sich die Beschwerdevertreter am 4. Februar 2016 bei der Steuerverwaltung gemeldet hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof wies zudem noch darauf hin, dass die Steuerverwaltung den Beschwerdeführern Akteneinsicht zu gewähren habe. In welchem Umfang sie dies tue, müsse die Steuerverwaltung entscheiden. Wenn sie nicht vollumfänglich Akteneinsicht gewähre, müsse sie in ihrer neuerlichen Entscheidung begründen, in welche Aktenteile und aus welchen Gründen sie keine Einsicht gewährt habe.
3.1. Über entsprechende Anfrage teilte die Steuerverwaltung den Beschwerdevertretern mit Email vom 23. Mai 2016 mit, dass seit der letzten Akteneinsicht im Februar 2016 lediglich Aktenstücke in Bezug auf eine weitere betroffene Person sowie die Unterlagen des Verwaltungsgerichtshofes hinzugekommen seien. Die Akteneinsicht in das Originalersuchen bleibe im selben Umfang beschränkt, wie dies im Februar 2016 der Fall gewesen sei.
3.2. Daraufhin reichten die Beschwerdevertreter bei der Steuerverwaltung am 31. Mai 2016 eine Stellungnahme ein.
3.3. Mit Verfügung vom 3. Juni 2016, AZ: FR1272-2015, entschied die Steuerverwaltung neuerlich, dass der Direction Générale des Finances Publiques, Paris, aufgrund des Ersuchens vom 18. Dezember 2015 Amtshilfe geleistet wird und bestimmt bezeichnete Informationen übermittelt werden.
3.4. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 22. Juni 2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragten, der Verwaltungsgerichtshof wolle die angefochtene Entscheidung dahingehend abändern, dass keine Amtshilfe geleistet werde. Eventualiter wolle die angefochtene Entscheidung aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen werden. Weiters wolle der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Verfahren unterbrechen und beim Staatsgerichtshof beantragen, die Wortfolge "in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" in Art. 24 Abs. 2 SteAHG als verfassungswidrig aufzuheben.
4. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Urteil vom 11. Juli 2016, VGH 2016/101, ab und bestätigte die angefochtene Verfügung der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2016.
Zu den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus wie folgt:
4.1. Die Beschwerdeführer brächten vor, sie hätten nicht Einsicht in das Original des Ersuchens vom 18. Dezember 2015, sondern nur in angebliche "entscheidungsrelevante Auszüge" erhalten. So sei es den Beschwerdeführern nicht möglich gewesen zu prüfen, ob die Angaben gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG im Ersuchen enthalten seien und ob die Anforderungen an ein Amtshilfeersuchen gemäss Art. 7 Abs. 2 SteAHG erfüllt seien. Die Steuerverwaltung begründe auch nicht, nach welchen Kriterien sie die Entscheidungsrelevanz der Auszüge aus dem Ersuchen beurteilt habe und weshalb welche Teile von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien. Die Behauptung der Steuerverwaltung, dass alle Anforderungen an das Amtshilfeersuchen erfüllt seien, könne von den Beschwerdeführern - mangels Akteneinsicht - nicht nachvollzogen und geprüft werden. Es gebe angeblich - so S. 20 letzter Absatz der angefochtenen Verfügung - eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Bestandteile in deutscher Sprache. Allerdings habe die Steuerverwaltung den Beschwerdevertretern die entscheidungsrelevanten Auszüge nicht auf Deutsch, sondern auf Englisch übermittelt. Somit sei es nicht einmal klar, ob das Ersuchen der französischen Behörden tatsächlich auf Englisch verfasst oder ob die Steuerverwaltung eine Übersetzung vorgenommen habe. Auf S. 21 der angefochtenen Verfügung sei im dritten Absatz widersprüchlich ausgeführt, dass eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhaltes und der von der ausländischen Behörde angefragten Informationen in Originalsprache Inhalt der Abschrift sei. Warum der Sachverhalt eine zusammenfassende Darstellung sein solle und nicht einfach die relevanten Passagen im Original übernommen werden könnten, lasse die Steuerverwaltung offen.
4.1.1. In der angefochtenen Verfügung vom 3. Juli 2016 habe die Steuerverwaltung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Gestützt auf Art. 5 TIEA-FR habe die Direction Générale, Paris, mit Schreiben vom 18. Dezember 2015 ein Gesuch um Amtshilfe an die Steuerverwaltung betreffend die beiden Beschwerdeführer und die C Fondation gestellt (S. 5, A.1.). Das Ersuchen sei begründet worden (S. 5, A.1.1.1. hier gebe die Steuerverwaltung die im Ersuchen enthaltene Begründung kurz auf Deutsch zusammenfassend wieder). Im Ersuchen sei der steuerliche Zweck genannt (S. 5, A.1.2. hier gebe die Steuerverwaltung den genannten Zweck auf Deutsch wieder). Die Direction Générale habe um Übermittlung konkret bezeichneter Informationen ersucht (S. 5 f., A.1.3. hier führe die Steuerverwaltung die einzelnen ersuchten Informationen auf Deutsch auf).
Das Amtshilfeersuchen sei von der Direction Générale schriftlich gestellt worden (Art. 7 Abs. 1 SteAHG) und enthalte die in Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis i SteAHG geforderten Angaben, nämlich (S. 14 f., 5.1):
die Identität der Steuerpflichtigen gemäss Bst. a (A und B samt Geburtsdatum und Wohnadresse);
die Zeitspanne gemäss Bst. b (Einkommenssteuer von 2010 bis 2014 und Vermögenssteuer von 2010 bis 2015);
die Art und Form der verlangten Informationen gemäss Bst. c (Ersuchen Ziff. 6. Bst. a bis h);
die Angelegenheit, für welche die Informationen eingefordert würden, gemäss Bst. d (Grund für das Ersuchen sei es, die in Frankreich nicht deklarierten Vermögenswerte festzustellen; die angefragten Informationen würden benötigt, um den Betrag der möglicherweise in Frankreich geschuldeten Steuern ermitteln zu können);
Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen voraussichtlich erheblich seien, gemäss Art. e SteAHG (laut Ersuchen gehe aus der derzeit geführten Steuerprüfung hervor, dass die für die Steuerzwecke in Frankreich ansässigen Beschwerdeführer über die in Liechtenstein gegründete C Fondation die wirtschaftlich Begünstigten des Bankkontos bei der E in der Schweiz seien. Als französische Steuerinländer hätten die Beschwerdeführer die Pflicht, ihre im Ausland gehaltenen Bankkonten zu deklarieren. Dieser gesetzlichen Verpflichtung seien die Beschwerdeführer nicht nachgekommen);
Gründe für die Annahme, dass sich die verlangten Informationen bei der Steuerverwaltung bzw. in Liechtenstein befänden, gemäss Bst. f (die C Fondation sei in Liechtenstein gegründet);
soweit bekannt, Namen und Adressen der Informationsinhaber gemäss Bst. g (C Fondation F);
Gegenseitigkeitserklärung lt. Bst. h (liege vor);
Erklärung gemäss Bst. i (liege vor).
Es lägen weder Anhaltspunkte für die Verjährung vor noch dafür, dass durch die Übermittlung der ersuchten Informationen und Unterlagen die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt würden. Somit liege kein Grund vor, das Ersuchen gemäss Art. 8 Bst. a, b oder c SteAHG abzulehnen (S. 15, 5.2.).
Laut Ersuchen gehe aus der derzeit durchgeführten Steuerprüfung hervor, dass die für Steuerzwecke in Frankreich ansässigen Beschwerdeführer über die in Liechtenstein gegründete C Fondation die wirtschaftlich Begünstigten eines bestimmten Bankkontos bei der E in der Schweiz seien. Als französische Steuerinländer hätten die Beschwerdeführer die Pflicht, ihre im Ausland gehaltenen Bankkonten zu deklarieren. Grund für das Ersuchen sei es, die in Frankreich nicht deklarierten Vermögenswerte festzustellen. Die angefragten Informationen würden benötigt, um den Betrag der möglicherweise in Frankreich geschuldeten Steuern ermitteln zu können (S. 15 f., 9.1. und 9.2.).
Die zu übermittelnden Auskünfte und Unterlagen seien für das französische Verfahren voraussichtlich erheblich, da sie die notwendigen Informationen für die Festsetzung des allenfalls in Frankreich geschuldeten Steuerbetrages enthielten. Aus den Informationen gehe hervor, dass es sich bei den vom Ersuchen erfassten Beschwerdeführern um die Erstbegünstigten der am 26. Januar 2010 gelöschten C Fondation handle und diese auch die wirtschaftlich Berechtigten des von der Stiftung bei der E gehaltenen Kontos gewesen seien (S. 16, 10).
Im Zusammenhang mit der per 1. August 2015 im Steueramtshilfegesetz eingeführten Änderung zu Art. 24 Abs. 2 SteAHG, wonach Berechtigte Einsicht "in entscheidungsrelevante Auszüge des Ersuchens" nehmen könnten, seien folgende Ausführungen anzubringen. Der Peer Review von Liechtenstein des Global Forum on Transparency and Exchage of Information for Tax Purposes aus dem Jahr 2015 sei abgeschlossen und der diesbezügliche Bericht (Phase 2) sei bereits veröffentlicht worden. Darin werde u. a. insbesondere ausgeführt, dass der liechtensteinische Rechtsrahmen den Steuerbehörden zwar starke Rechte in Bezug auf den Zugang und den Austausch von Informationen mit ausländischen Behörden zuerkenne, die betroffene Partei allerdings über das Informationsersuchen jeweils zu informieren sei. Die neue Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 SteAHG werde zwar als grundsätzlich mit dem OECD-Standard kompatibel angesehen, allerdings werde die Offenlegung bzw. die Einsichtsmöglichkeit in das Ersuchen selbst als nicht mit dem Standard vereinbar bezeichnet. Die im Steueramtshilfegesetz vorgesehene Möglichkeit des Informationsinhabers, in "Auszüge" des Ersuchens Einsicht zu nehmen, sei problematisch und es sei fraglich, inwieweit dies mit dem gemäss internationalem Standard vorgesehenen Vertraulichkeitsgrundsatz vereinbar sei. Es werde auf die Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 2 des OECD-Musterabkommens hingewiesen. Im Gegensatz zu Art. 24 Abs. 2 SteAHG sehe Paragraph 11 des Kommentars zum OECD-Musterabkommen nur eine Offenlegung im Rahmen von Beschwerden und Gerichtsverfahren vor. Liechtenstein habe diesbezüglich dem Global Forum gegenüber erklärt, dass das Akteneinsichtsrecht des Informationsinhabers im Wesentlichen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren stehe und der Informationsinhaber nur in die notwendigen Informationen einsehen könne, welche für die Wahrung seiner rechtlichen Interessen notwendig seien. Er könne nur in Auszüge des Ersuchens, nicht aber in das Originalersuchen selbst Einsicht nehmen. Zudem könne auch davon abgesehen werden, wenn dies die ersuchende Behörde entsprechend begründe. Zusammenfassend werde im Peer Review Bericht sodann ausgeführt, dass die Offenlegung des Originalersuchens an Dritte oder den Steuerpflichtigen oder von Einzelheiten des Ersuchens, welche für die Informationsbeschaffung nicht notwendig seien, nicht mit dem internationalen Standard vereinbar sei. Es sei nicht klar, ob die neu eingeführte Abänderung von Art. 24 Abs. 2 SteAHG sowohl den verfassungsmässigen Anforderungen wie auch den Vertraulichkeitsanforderungen gemäss OECD-Standard entspreche. Aufgrund der erst in jüngster Zeit eingeführten Änderungen im Steueramtshilfegesetz bleibe abzuwarten, wie die Handhabung in der Praxis mit den Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss internationalem Standard vereinbart werden könne. Aus all dem könne - so die Steuerverwaltung - im Kern gefolgt werden, dass das Ersuchen selbst grundsätzlich nicht offengelegt werden dürfe, sondern nur jene Informationen bekannt gegeben werden dürften, welche notwendig seien, um die angeforderten Unterlagen und Informationen zu erhalten. Soweit allerdings im Rahmen von gerichtlichen Verfahren eine Offenlegung notwendig sei, sei eine solche zulässig, es sei denn, der ersuchende Staat begehre deren Unterlassung (S. 17 f., 12.1).
Bezüglich der Abänderung von Art. 24 Abs. 2 SteAHG werde in der Stellungnahme zur 1. Lesung, BuA Nr. 58/2015, S. 11, diesbezüglich ausdrücklich auf den internationalen Standard der OECD verwiesen, wonach auch die von der ersuchenden ausländischen Behörde erhaltenen Informationen und insbesondere das Ersuchen selbst Gegenstand der Vertraulichkeitsbestimmungen seien. Der ersuchte Staat dürfe daher nur jene Informationen, die sich aus dem Ersuchen selbst ergäben und die für die Beschaffung und Übermittlung der ersuchten Informationen notwendig seien, bekanntgeben, nicht jedoch das Ersuchen selbst. Im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung bedeute dies, so in der Stellungnahme weiter, dass entscheidungsrelevante Auszüge des Ersuchens bekanntzugeben seien bzw. eingesehen werden könnten, d. h. Berechtigte könnten jene Informationen erfahren, die für die Wahrung der eigenen schutzwürdigen Interessen notwendig seien. Damit sei den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprochen. In der 2. Lesung betreffend die Abänderung des Steueramtshilfegesetzes habe der Regierungschef zudem aufgrund eines Votums eines Abgeordneten zur Akteneinsicht ausgeführt, dass gemäss verfassungsrechtlicher Vorgaben eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts eine begründete Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen voraussetze. Der Gesetzgeber könne eine solche Interessenabwägung vornehmen, wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sei und er diesbezüglich eine differenzierte Regelung treffe. Als Beispiel sei dabei § 30 Abs. 2 StPO genannt worden. Im Rahmen der internationalen Amtshilfe gälten klare Vertraulichkeitsbestimmungen, zu denen sich Liechtenstein gegenüber seinen Vertragspartnern in den einzelnen DBAs und TIEAs verpflichtet habe. Eine funktionierende internationale Amtshilfe im Finanzmarkt und Steuerbereich liege im Interesse des Landes und damit im öffentlichen Interesse. Die gefundene Regelung nehme sowohl auf die öffentlichen wie auch auf die privaten Interessen ausreichend Rücksicht. Einerseits dürfe eine generelle Akteneinsicht in das Originalersuchen selbst nicht gewährt werden, weil sonst die Vertraulichkeitsbestimmungen zwischen den Vertragsstaaten verletzt würden. Andererseits könnten betroffene Personen aber Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Originalersuchens nehmen.
Gemäss dem revidierten Art. 24 Abs. 2 SteAHG werde grundsätzlich nur Akteneinsicht in eine zusammenfassende Darstellung des Ersuchens gewährt. Dies heisse, dass der Gesetzgeber bereits auf Gesetzesstufe eine Einschränkung der vollumfänglichen Akteneinsicht statuiert habe. Jedenfalls entscheidungswesentlich seien in dieser Hinsicht Informationen zur ersuchenden Behörde, zur Identität des Steuerpflichtigen, der Zeitspanne, in Bezug auf welche Informationen ersucht würden, die Art der ersuchten Informationen sowie die Gründe, welche zur Annahme führten, dass die verlangten Informationen für das ausländische Verfahren in Bezug auf ausländische Steuerpflichtige voraussichtlich erheblich seien. Es solle sich dabei um eine zusammenfassende Darstellung dieser wesentlichen Bestandteile in deutscher Sprache handeln (S. 17 - 21, 12., 12.1 - 12.4).
Im vorliegenden Fall hätten die Beschwerdevertreter am 10. Februar 2016 bei der Steuerverwaltung Einsicht in den Akt genommen. In das Ersuchen der französischen Behörde selbst habe nicht Einsicht genommen werden können (S. 21 f., 13.1). Die Steuerverwaltung habe den Informationsinhaber in ihrem Aufforderungsschreiben zur Informationsübermittlung die Zulässigkeit des Ersuchens bestätigt. Daraus ergebe sich, dass die Steuerverwaltung das Vorhandensein der Erklärungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG geprüft habe und diese Erklärungen auch vorlägen. In der Schlussverfügung vom 5. Februar 2016 habe die Steuerverwaltung dies nochmals bestätigt. Sie habe sogar darauf hingewiesen, unter welcher Ziffer des Ersuchens diese Erklärungen genannt seien (S. 23, 13.2). Liechtenstein habe sich mit dem Abschluss des TIEA-FR Frankreich gegenüber verpflichtet, gewisse Informationen, die Liechtenstein im Rahmen eines Amtshilfeersuchens aus Frankreich erhalte, geheim zu halten. Darauf berufe sich Frankreich und merke auch auf dem Ersuchen selbst nochmals an, dass dieses nur für die Steuerverwaltung als für die Amtshilfe zuständige Person gedacht sei. Es liege im Interesse Liechtensteins, dass die internationale Amtshilfe gut, d. h. gemäss den bilateral vereinbarten Standards funktioniere. Auch dies diene der Aufrechterhaltung des internationalen guten Rufs Liechtensteins (S. 24, 13.4). Die von der Steuerverwaltung in ihrem Aufforderungsschreiben an den Informationsinhaber enthaltenen Informationen und die im Rahmen der Akteneinsicht ausgehändigten "entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" in der Originalsprache seien ausreichend, um sich gegen die Konsequenzen der Amtshilfe zur Wehr setzen zu können (S. 24, 13.5). Nachdem Deutsch die Amtssprache Liechtensteins sei, sei der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt in deutscher Sprache wiederzugeben. Aus diesem Grund sei ein Ersuchen, das nicht in der Amtssprache von Liechtenstein abgefasst sei, auf Deutsch zu übersetzen. Diese Übersetzung nehme die Steuerverwaltung selbst vor. Mit dem Aufforderungsschreiben an den Informationsinhaber habe die Steuerverwaltung den Informationsinhaber über den Eingang des Ersuchens und die darin verlangten Informationen benachrichtigt. Darüber hinaus habe die Steuerverwaltung informiert, dass das Ersuchen von ihr geprüft und für zulässig befunden worden sei. Die Steuerverwaltung habe auch Informationen zum Ersuchen sowie eine Zusammenfassung des Sachverhalts in deutscher Sprache übermittelt. Frankreich habe das (gegenständliche) Ersuchen in englischer Sprache abgefasst. Die Steuerverwaltung übergebe den betroffenen Personen die im Sinne von Art. 24 Abs. 2 SteAHG entscheidungsrelevanten Auszüge aus dem Ersuchen in der Originalsprache (S. 24 f., 13.6). Sowohl mit dem Aufforderungsschreiben als auch mit der Übergabe der "entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" erhielten die am Amtshilfeverfahren beteiligten betroffenen Personen jene Informationen, aufgrund derer die schutzwürdigen Interessen gewahrt werden könnten. Die Informationen, insbesondere der Sachverhalt und die vom Ausland angefragten Informationen würden dabei einmal in deutscher und einmal in der Originalsprache des Ersuchens von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt. So könne auch geprüft werden, ob Divergenzen zwischen dem Originaltext des Ersuchens und der Übersetzung der Steuerverwaltung bestünden (S. 25, 13.7).
Die Steuerverwaltung habe im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Ersuchen aus Frankreich den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen gegeben, indem sie sowohl darauf hingewiesen habe, dass die Bestätigungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG vorlägen und sie eine zusammenfassende Darstellung des Ersuchens zur Verfügung gestellt habe, aus welcher der ausländische Steuerpflichtige, die betroffene Steuerart, die Steuerjahre, der dem Ersuchen zu Grunde liegende Sachverhalt sowie die von der ausländischen Behörde erbetenen Informationen ersichtlich seien. Gleichzeitig habe die Steuerverwaltung mit der Nicht-Offenlegung des Originalersuchens den internationalen Vertraulichkeitsstandard eingehalten, zu dem sich Liechtenstein mit dem Abschluss des TIEA-FR verpflichtet habe (Art. 8 TIEA-FR; Art. 22 SteAHG in der Fassung vom 1. Januar 2016). Frankreich berufe sich auf diesen Vertraulichkeitsstandard. Im Ersuchen vom 18. Dezember 2015 habe die Direction Générale vermerkt: "This document is intended for the competent authority of Liechtenstein and has to remain secret." (S. 25 f., 13.8).
4.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof erwog hierzu im Wesentlichen wie folgt:
Art. 24 Abs. 2 SteAHG (Gesetz vom 30. Juli 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, Steueramtshilfegesetz, LGBl. 2010 Nr. 246 in der Fassung von LGBl. 2015 Nr. 192) bestimme, dass Berechtigte "in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" Einsicht nehmen könnten. Wie die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt habe, bedeute dies, dass die Berechtigten nicht in das Original des Amtshilfeersuchens Einsicht nehmen könnten. Ihnen würden lediglich Auszüge, also wiedergegebene Textpassagen, bekanntgegeben. In diesem Sinne seien alle Passagen offenzulegen, die entscheidungsrelevant seien. Entscheidungsrelevant seien die Identität der das Ersuchen stellenden ausländischen Behörde (Art. 7 Abs. 1 SteAHG) und die in Art. 7 Abs. 2 SteAHG taxativ aufgelisteten Angaben (siehe auch Art. 8 Abs. 1 Bst. a SteAHG).
Im vorliegenden Fall habe die Steuerverwaltung im Rahmen der Akteneinsichtnahme durch die Beschwerdevertreter am 10. Februar 2016 ein Dokument mit dem Titel "Entscheidungsrelevante Auszüge aus dem Ersuchen" erstellt und darin Auszüge aus dem Ersuchen wiedergegeben. Darin werde der Inhalt des Ersuchens vom 18. Dezember 2015 fast wörtlich wiedergegeben. Lediglich völlig unbedeutende Details seien weggelassen oder verändert worden. So seien statt "individuals involved in France" die Worte "identity of the person under examination or investigation" verwendet worden. Der Geburtsort der beiden Beschwerdeführer (***) sei weggelassen worden. Bei der "legal entity involved in Liechtenstein" seien die Worte "address: unkown" und die Länderbezeichnung "Liechtenstein" weggelassen worden, nicht aber der Adressort "F" der C Fondation. Statt "fact description and purpose intended" seien die Worte "contents of the request" verwendet worden.
Aus diesen Angaben ergebe sich, dass das Ersuchen die gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. a bis g SteAHG geforderten Angaben enthalte. Die Beschwerdeführer brächten diesbezüglich keine substantiierten Gegenargumente vor.
Die Beschwerdeführer würden denn auch in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen nur rügen, dass aus den ihnen auszugsweise übermittelten Teilen des Ersuchens nicht ersichtlich sei, ob die Angaben gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG im Ersuchen der französischen Behörden enthalten seien. Dem sei zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu VGH 2016/28 den Beschwerdevertretern mit Schreiben vom 17. März 2016 wörtlich bekannt gegeben habe, welche Erklärungen im Sinne von Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG im Ersuchen enthalten seien. Den Beschwerdevertretern und damit den Beschwerdeführern seien also sehr wohl - wörtlich in der Originalsprache des Ersuchens - mitgeteilt worden, welche Erklärungen das Ersuchen der französischen Behörden enthalte. Dass diese Mitteilung durch den Verwaltungsgerichtshof und nicht durch die Steuerverwaltung erfolgt sei, schade nichts, zumal der Verwaltungsgerichtshof diese Mitteilung vor Erlass der verfahrensgegenständlich angefochtenen Verfügung der Steuerverwaltung vom 3. Juni 2016 erstattet habe. Dem Beschwerdevorbringen komme jedoch in dem Sinne Berechtigung zu, dass schon die Steuerverwaltung die genannten Erklärungen offenlegen hätte müssen, zumindest nachdem die Beschwerdevertreter mit Email vom 12. Februar 2016 die Offenlegung sämtlicher entscheidungsrelevanter Teile des Ersuchens beantragt hätten.
Eine "zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Bestandteile in deutscher Sprache" sei einerseits im Aufforderungsschreiben der Steuerverwaltung an die C Fondation bzw. die D-Anstalt als Informationsinhaberin vom 23. Dezember 2015 und andererseits in der gegenständlich angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2016 enthalten. Die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dem Ersuchen seien im Dokument "Entscheidungsrelevante Auszüge aus dem Ersuchen" vom 10. Februar 2016 in der Originalsprache enthalten. Weshalb es für die Beschwerdeführer nicht klar und nachvollziehbar sein solle, wie sie nun vorbrächten, ob das Ersuchen der französischen Behörden tatsächlich auf Englisch verfasst worden sei, sei für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich, zumal die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung mehrfach darauf hinweise, dass sie Auszüge aus dem Ersuchen den betroffenen Personen in der Originalsprache bekannt gebe und die Beschwerdeführer von der Steuerverwaltung nie solche Auszüge in französischer Sprache erhalten hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof könne in der angefochtenen Verfügung keine widersprüchlichen Ausführungen dazu erkennen, wie die von der Steuerverwaltung ausgefertigte Abschrift der als wesentlich erachteten Bestandteile des Ersuchens auszusehen hätten. Die Steuerverwaltung habe auf S. 21 Abs. 3 ihrer Verfügung ausgeführt, dass die gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG offenzulegenden "entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" - zumindest - eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zu Grunde liegenden Sachverhalts enthalten müssten. Eine solche Zusammenfassung sei sehr wohl zulässig, und zwar in dem Sinne, dass belanglose Ausführungen weggelassen werden könnten, wie vorliegendenfalls u. a. der Geburtsort der beiden Beschwerdeführer. Dies ändere jedoch nichts daran, dass sich eine Entscheidung (Verfügung) der Steuerverwaltung nur auf einen solchen Sachverhalt stützen dürfe, der gegenüber den betroffenen Personen auch offengelegt worden sei. Im konkreten Fall habe die Steuerverwaltung am 10. Februar 2016 den gesamten Sachverhalt, so wie er im Ersuchen vom 18. Dezember 2015 aufgeführt sei, wörtlich und in der Originalsprache offengelegt.
Nicht richtig sei, dass die Steuerverwaltung in der angefochtenen Verfügung nicht begründet habe, weshalb gewisse Teile des Ersuchens vom 18. Dezember 2015 nicht offengelegt worden seien. Vielmehr habe sie ausgeführt, dass wegen der Vertraulichkeitsbestimmungen gemäss internationalen Standards und wegen der Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG das Originalersuchen nicht offengelegt werde, wohl aber sämtliche entscheidungsrelevanten Teile des Ersuchens. In dieser Begründung sei implizit enthalten, dass all jene Teile des Ersuchens, die nicht offengelegt worden seien, nicht entscheidungsrelevant seien. Die Steuerverwaltung habe nicht begründen müssen, weshalb sie die Erklärungen im Ersuchen betreffend Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG nicht offengelegt habe, da diese Erklärungen vorgängig schon vom Verwaltungsgerichtshof gegenüber den Beschwerdeführern offengelegt worden seien.
Dass die nicht offengelegten Teile des gegenständlichen Amtshilfeersuchens tatsächlich nicht entscheidungsrelevant seien, ergebe sich aus der Belanglosigkeit dieser Teile. So enthalte das Begleitschreiben, mit welchem das Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung übermittelt worden sei, lediglich Höflichkeitsfloskeln, den Namen des zuständigen Beamten bei der Direction Générale des Finances Publiques, dessen Unterschrift und dessen behördeninternen Titel. Sowohl im Begleitschreiben als auch im Amtshilfeersuchen sei auch die Geschäftszahl der Direction Générale des Finances Publiques genannt. Im Ersuchen seien wiederum der Name, die Unterschrift und der Titel des Beamten, der das Ersuchen gestellt habe, aufgeführt. Mehr sei im Ersuchen und dessen Begleitschreiben nicht enthalten.
4.2. Die Beschwerdeführer brächten vor, die Bestimmung von Art. 24 Abs. 2 SteAHG sei verfassungswidrig. Deshalb möge der Verwaltungsgerichtshof das gegenständliche Verfahren unterbrechen und einen entsprechenden Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof stellen.
Dem sei formell entgegenzuhalten, dass Art. 24 Abs. 2 Satz 2 SteAHG für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sei. Präjudiziell sei lediglich Satz 1.
Aber auch diese Bestimmung sei nicht verfassungswidrig. Diesbezüglich werde auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich der Verwaltungsgerichtshof anschliesse, verwiesen. Die Beschwerdeführer würden diesen Argumenten in ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht substantiiert entgegentreten, sodass es keiner weiteren Ausführungen bedürfe. Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang noch auf Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 583, Rz. 26 ff., verweisen würden, sei ihnen mit der dortigen Rz. 30 entgegenzuhalten, dass das Akteneinsichtsrecht nicht absolut gelte und Einschränkungen unterliege, so bei berechtigten (überwiegenden) Geheimhaltungsinteressen. Gegenständlich entspreche das Geheimhaltungsinteresse internationalen Standards, insbesondere der OECD. Die Interessen der Beschwerdeführer seien nur marginal betroffen, da nur solche Teile des gegenständlichen Amtshilfeersuchens geheim gehalten würden, die für die Beschwerdeführer keine Bedeutung hätten.
Somit sehe der Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, einen Normenkontrollantrag an den Staatsgerichtshof zu stellen.
Die Beschwerdeführer würden sich in ihrer Beschwerde nicht gegen den materiellen Inhalt der angefochtenen Verfügung wenden, insbesondere nicht gegen die Zulässigkeit und den Umfang der gewährten Amtshilfe.
5. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, VGH 2016/101, erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juli 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen garantierter Rechte. Als Beschwerdegründe werden die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht, die Verletzung der Begründungspflicht, die unrichtige Anwendung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG, die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes sowie die Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer durch das bekämpfte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Er möge die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; in eventu der Beschwerde Folge geben, die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG hinsichtlich der Wortfolge "in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" als verfassungswidrig aufheben und feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurden, die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Weiter wird beantragt, der Staatsgerichtshof wolle das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten und der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
5.1. Im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Basierend auf dem neu geregelten § 24 Abs. 2 SteAHG sei den Beschwerdeführern nur Einsicht in die "entscheidungsrelevanten Auszüge" des Ersuchens der französischen Behörden in englischer Sprache gewährt worden. Bei dem Auszug, der den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt worden sei, handle es sich um eine Zusammenfassung der Steuerverwaltung, welche diese erstellt habe.
Auch nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei nur im selben Umfang Akteneinsicht gewährt worden. Da die Steuerverwaltung mitgeteilt habe, dass die Akteneinsicht in das Originalersuchen im selben Umfang beschränkt sei, wie bereits im Februar 2016, sei von einer weiteren Akteneinsicht Abstand genommen worden.
Diese auszugsweise Vorlage von Teilen des Ersuchens verunmögliche es den Beschwerdeführern jedoch, das Ersuchen der französischen Behörden dahingehend zu prüfen, ob dieses die Erfordernisse des SteAHG bzw. des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Republik Frankreich über den Informationsaustausch in Steuersachen erfülle.
In Art. 7 SteAHG sei geregelt, welche Angaben ein Gesuch jedenfalls zu enthalten habe. Aus den auszugsweise übermittelten Teilen des Ersuchens sei nicht ersichtlich, ob die Angaben gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. h bzw. Bst. i SteAHG im Ersuchen der französischen Behörden enthalten seien. Die liechtensteinische Steuerverwaltung führe in ihrer Begründung der Verfügung zwar aus, dass diese Angaben im Ersuchen der französischen Behörden enthalten seien, doch könne dies von den Beschwerdeführern mangels Einsicht nicht nachvollzogen und geprüft werden. Den Beschwerdeführern liege das vollständige Ersuchen nicht vor. Die entscheidungsrelevanten Auszüge würden darüber keine Informationen enthalten. Richtig sei zwar, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Schreiben vom 17. März 2016 anführe, dass diese Informationen enthalten seien, doch könne die Bestätigung einer dritten Behörde nie die Akteneinsicht per se ersetzen.
Aufgrund dieser Umstände sei es den Beschwerdeführern jedoch auch nicht möglich zu überprüfen, ob Art. 7 Abs. 2 SteAHG eingehalten bzw. erfüllt worden sei bzw. ob nicht ein Ablehnungsgrund nach Art. 8 SteAHG vorliege. Gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a SteAHG sei ein Gesuch nämlich dann abzulehnen, wenn es nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspreche und insbesondere die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 2 SteAHG nicht erfülle.
Dadurch dass die Beschwerdeführer diese Prüfung jedoch nicht vornehmen könnten, sei jedenfalls ihr Recht auf Akteneinsicht in die entscheidungsrelevanten Teile des Ersuchens verletzt worden. Wie dargelegt, könne die Information des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Teile ebenso im Ersuchen enthalten seien, das Recht auf Akteneinsicht nicht ersetzen. Es müsse den Beschwerdeführern selbst möglich sein, sich ein umfassendes Bild der Aktenstücke zu machen, was nur dann möglich sei, wenn sie die Aktenstücke auch selber einsehen und prüfen könnten. Der Verwaltungsgerichtshof hätte daher das Vorgehen der Steuerverwaltung als Verstoss gegen das Recht auf Akteneinsicht erkennen und die entsprechende Verfügung aufheben müssen.
Das Recht auf Akteneinsicht sei ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und umfasse grundsätzlich die volle Einsicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte müssten grundsätzlich sämtliche Informationen, die die Behörde zur Verfügung habe, auch den Parteien zugänglich sein, wenn diese für die Entscheidungsfindung von Bedeutung seien (Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 584, Rz. 26 ff.).
5.2. Im Hinblick auf die Verletzung der Begründungspflicht brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
In Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht ergäbe sich in weiterer Folge auch ein Begründungsmangel:
Der wesentliche Zweck der Begründungspflicht liege darin, dass der von einer Verfügung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne (Wille, Begründungspflicht, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 543, Rz. 5). Den Beschwerdeführern würden nur von der Steuerverwaltung Liechtenstein als "entscheidungsrelevante Auszüge des Ersuchens" bezeichnete Teile des Originalersuchens der französischen Behörden sowie Anmerkungen und Ergänzungen des Verwaltungsgerichtshofes vorliegen.
Der Verwaltungsgerichtshof und die Steuerverwaltung würden es jedoch komplett unterlassen, in ihrer Begründung darzulegen, warum bestimmte Teile ausgenommen würden und nicht Teil des Dokumentes mit den entscheidungsrelevanten Teilen seien. Richtig sei zwar, wie der Verwaltungsgerichtshof ausführe, dass als Begründung für die Beschränkung der Vertraulichkeitsgrundsatz genannt werde (Seite 14 des angefochtenen Urteils) und in dieser Begründung implizit enthalten sei, dass die Teile des Ersuchens, die nicht offengelegt worden seien, eben nicht entscheidungsrelevant seien. Es fehle jedoch eine Begründung dahingehend, wie und nach welchen Kriterien beurteilt werde, ob ein Faktum nun entscheidungsrelevant sei oder nicht.
Konkret fehle jedenfalls eine Begründung dazu, warum die entsprechenden Erklärungen betreffend Art. 7 Abs. 2 Bst. h und Bst. i SteAHG von der Steuerverwaltung Liechtenstein ausgenommen worden seien, bzw. verneine der Verwaltungsgerichtshof nunmehr, dass die Steuerverwaltung verpflichtet gewesen wäre, diese offenzulegen. Er verorte hier jedoch keinerlei rechtliche Bedenken, da er bereits selber offengelegt habe, dass diese Passagen enthalten seien. Richtigerweise hätte er jedoch die Verfügung aufheben müssen damit die Steuerverwaltung im Anschluss Akteneinsicht im geforderten Umfang gewähren und eine entsprechende Begründung bezüglich der ausgenommenen Teile formulieren hätte können.
Eine nachträgliche Kontrolle der Entscheidung sei jedenfalls nicht möglich, da es den Beschwerdeführern weder möglich sei, zu beurteilen, ob tatsächlich sämtliche entscheidungsrelevanten Teile vorgelegt worden seien bzw. ob die Erfordernisse des Art. 7 Abs. 2 SteAHG überhaupt erfüllt seien. Es bedürfe einer schlüssigen Begründung, die nachvollziehbar darlege, warum welche Teile offengelegt worden seien und warum welche nicht. Weder die Steuerverwaltung noch der Verwaltungsgerichtshof vermöchten zu begründen, warum bestimmte Teile des Ersuchens ausgenommen worden seien und ihnen die Entscheidungsrelevanz abgesprochen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof setze sich mit der entsprechenden Rüge der Beschwerdeführer gar nicht auseinander, indem rechtsirrig ausgeführt werde, dass eine Begründung ohnehin vorhanden sei.
Auch im Sinne der Rechtssicherheit sei eine Begründung geboten. Die Entscheidung biete keinen Anhaltspunkt dafür, wie nun eine Auslegung des Art. 24 Abs. 2 SteAHG erfolge und mit welchen Folgen ein Rechtsunterworfener rechnen könne und müsse.
In den unterschiedlichen Verfügungen der Steuerverwaltung fänden sich unterschiedliche Ansätze, wie die Akteneinsicht gemäss Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG erfolgen solle. Es solle eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Bestandteile in deutscher Sprache geben (Seite 20, letzter Satz der Verfügung der liechtensteinischen Steuerverwaltung). Widersprüchlich dazu werde auf S. 21, 3. Absatz ausgeführt, dass eine Zusammenfassung des dem Ersuchen zugrunde liegenden Sachverhalts und der von der ausländischen Behörde angefragten Informationen in Originalsprache Inhalt der Abschrift sein solle. Warum der Sachverhalt eine zusammenfassende Darstellung sein solle und nicht einfach die relevanten Passagen im Original übernommen werden könnten, lasse die Steuerverwaltung offen.
Der Verwaltungsgerichtshof stosse sich in keiner Weise an diesen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Sprache, und führe gar aus, dass er keine widersprüchlichen Angaben erblicken könne (Seite 14, 2. Absatz). Die Tatsache, dass einmal von der Originalsprache und einmal von einer deutschen Übersetzung die Rede sei, scheine dabei aus unerfindlichen Gründen kein Widerspruch für den Verwaltungsgerichtshof zu sein. Die Tatsache, dass die Steuerverwaltung derart widersprüchliche Äusserungen tätige und es für die Rechtsunterworfenen nicht klar sein könne, worauf sie Anspruch hätten und eine entsprechende Begründung dafür vollkommen fehle, sei jedenfalls im Hinblick auf die Rechtssicherheit, welche die Begründungspflicht im Auge habe, bedenklich.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken, die mit dieser Vorgehensweise einhergingen seien offenkundig: Den Beschwerdeführern werde das Originaldokument vorenthalten. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Behörde bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art. 7 SteAHG Fehler unterliefen und die Steuerverwaltung Widersprüchlichkeiten im Ersuchen nicht als solche kenne oder sie die Voraussetzungen falsch beurteile. Wenn sie diese jedoch falsch beurteile, schlage sich diese falsche Beurteilung natürlich auch in der Zusammenfassung nieder, die den Beschwerdeführern zur Verfügung gestellt werde. Da die Beschwerdeführer das Originaldokument nie hätten sehen können, könne ein Fehler der Steuerverwaltung bei der Prüfung des Originaldokuments folglich auch nie zutage treten. Die grundlegenden Rechte der Beschwerdeführer seien damit jedenfalls eklatant verletzt.
5.3. Die Beschwerdeführer führten in ihrer Beschwerde hinsichtlich der unrichtigen Anwendung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG im Wesentlichen Folgendes aus:
Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG besage, dass Akteneinsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens genommen werden könne. Aus dieser Bestimmung folge jedoch nicht, wie von der Steuerverwaltung und vom Verwaltungsgerichtshof unrichtigerweise angenommen werde, dass nicht in das Original des Amtshilfeersuchens Einsicht genommen werden könne, sondern lediglich in ein von der Steuerverwaltung zusammengefasstes Dokument, in welchem die vermeintlich entscheidungsrelevanten Passagen wiedergegeben würden.
Es erschliesse sich den Beschwerdeführern nicht, warum in das Originalersuchen, allenfalls mit vorgenommenen Schwärzungen, sohin in Auszüge davon, keine Einsicht genommen werden könne, wenn der Inhalt ohnedies offengelegt werde. Dies mittlerweile sogar hinsichtlich der als nicht entscheidungsrelevant erachteten Bestandteile. Der Verwaltungsgerichtshof zähle diese nämlich auf Seite 15 der angefochtenen Entscheidung auf.
Im Hinblick auf den zu erreichenden Zweck, nämlich die Einhaltung des Vertraulichkeitsgrundsatzes im Amtshilfeverfahren, sei das Vorgehen der Steuerverwaltung und auch des Verwaltungsgerichtshofes nicht schlüssig. Es werde den Parteien das Originalersuchen als solches vorenthalten, ihnen aber der Inhalt nach und nach bekanntgegeben, zuerst im Rahmen der Akteneinsicht im Februar bei der Steuerverwaltung, weiter mit Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016 sowie nunmehr im Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016. Im Hinblick auf diese Vorgehensweise sei der Eingriff, die Akteneinsicht pauschal und generell hinsichtlich des Originalersuchens zu beschränken jedenfalls ein zu weitgehender Eingriff und nicht von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG gedeckt. Es handle sich demnach offenkundig um eine falsche Auslegung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG.
Richtigerweise könne die Bestimmung wohl nur dergestalt ausgelegt werden, dass das Originalersuchen von der Einsicht umfasst werde, sich jedoch nach dem Willen des Gesetzgebers auf die entscheidungsrelevanten Teile beschränke. Die Einsicht habe nach dem Wortlaut der genannten Bestimmung dergestalt zu erfolgen, dass in das Originalersuchen bzw. einer Kopie davon Einsicht gewährt werde, und die nicht entscheidungsrelevanten Teile entsprechend geschwärzt, oder sonst unleserlich gemacht würden.
Diese Auslegung gebiete schon allein die Effizienz sowie auch die Tatsache, dass durch die Wiedergabe und das Abschreiben bzw. das Zusammenfassen des Sachverhaltes Fehler passieren könnten. Nur die genannte Interpretation würde diese Fehlerquelle hintanhalten. Dies wäre auch die einzig logische Erklärung der genannten Bestimmung und der gelindeste Grundrechtseingriff für die Beschwerdeführer.
5.4. Bezüglich der vorgebrachten Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bringen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Das angefochtene Urteil verstosse gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör sowie das Recht auf Akteneinsicht. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen (StGH 2011/44 und 89). Der Schutzbereich des Grundrechts auf Akteneinsicht beinhalte im Grundsatz die volle Einsicht in die den Betroffenen betreffenden Akten. Der Staatsgerichtshof habe sich bereits öfters mit der Frage des Rechts auf Akteneinsicht gerade im Strafrechtshilfeverfahren auseinandergesetzt und habe es in seiner bisherigen Rechtsprechung schon mehrmals als zulässig erachtet, Rechtsprechung, die er im Zusammenhang mit der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen entwickelt habe, auch analog auf Amtshilfeverfahren anzuwenden. Er anerkenne, dass das Grundrecht auf Akteneinsicht nicht absolut gelte. Wie andere Grundrechte könne auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden, wenn für den Grundrechtseingriff eine gesetzliche Grundlage vorliege und sofern der Eingriff im öffentlichen Interesse und verhältnismässig sei.
Der Gesetzgeber habe eine gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Akteneinsicht in Art. 24 Abs. 2 S. 1 SteAHG getroffen, indem dort geregelt sei, dass die Beschwerdeführer Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen könnten.
Es brauche für eine zulässige Akteneinsichtsbeschränkung eine begründete Interessenabwägung, wie sie auch z. B. § 30 Abs. 2 StPO ermögliche bzw. vorsehe, das heisse, es sei von der rechtsanwendenden Behörde zu begründen, weshalb im konkreten Fall die Befürchtung gerechtfertigt sei bzw. besondere Umstände befürchten liessen, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von bestimmten Informationen und Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könne bzw. der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre. Eine solche Interessenabwägung könne und dürfe der Gesetzgeber, wie § 30 Abs. 2 StPO zeige, auch selbst vornehmen, wenn dies durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt sei und er eine differenzierte Regelung treffe (LES 2015, 1, Seite 5).
Die Literatur und Judikatur hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts und der möglichen Ausnahmen von diesem Recht würden sich ausschliesslich auf die Frage beschränken, ob bestimmte Dokumente komplett von der Akteneinsicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. bis zum Erreichen eines bestimmten Zweckes ausgenommen werden könnten. Im Falle des § 30 Abs. 2 StPO z. B. werde ein bestimmtes Aktenstück von der Akteneinsicht gänzlich ausgenommen, was auch bedeute, dass der Inhalt des Schreibens den Parteien nicht bekannt gegeben werde.
Richtig sei, dass der Gesetzgeber in Art. 24 Abs. 2 S. 1 SteAHG bereits eine Abwägung dahingehend vornehme, dass nur in entscheidungsrelevante Auszüge Einsicht genommen werden könne. Anders als beim § 30 Abs. 2 StPO werde jedoch keine differenzierte Regelung getroffen, sondern eine pauschale und allgemeingültige Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes vorgenommen.
In § 30 Abs. 2 StPO sei beispielsweise eine klare Differenzierung dahingehend getroffen, dass bis zur Mitteilung der Anklageschrift einzelne Aktenstücke von der Einsicht ausgenommen werden könnten, wenn die Befürchtung gerechtfertigt sei, dass durch eine sofortige Kenntnisnahme von diesen Aktenstücken die Untersuchung erschwert werden könnte.
Es sei gegenständlich überhaupt keine Differenzierung, sondern im Gegenteil eine Beschränkung auf entscheidungsrelevante Auszüge in jeden Fall vorgesehen, unabhängig von einer Gefährdung oder einem sonstigen Grund dafür. Eine Rechtfertigung für die Ausnahme der nicht entscheidungsrelevanten Auszüge von der Akteneinsicht sei im Gesetz nicht vorgesehen oder genannt. Aus den Materialien, insbesondere der 1. Lesung vom 12. Juni 2015 ergebe sich, dass die Rechtfertigung für diese Regelung der Vertraulichkeitsgrundsatz der internationalen Amtshilfe sei. Gemäss dem geltenden internationalen Standard würde das Originalersuchen der ausländischen Behörden ausdrücklich unter diese Vertraulichkeitsbestimmungen fallen. Aus den Materialien ergebe sich jedoch weiters, dass keine Abwägung dahingehend vorgenommen worden sei, dass diese Vertraulichkeitsbestimmung der internationalen Amtshilfe dem Recht auf Akteneinsicht eines Einzelnen gegenübergestellt werde. Worin die besondere Vertraulichkeit liege, also ob diese den Inhalt an sich betreffe oder nicht, bleibe ebenso im Dunkeln und sei insbesondere deswegen zu bezweifeln, da der Verwaltungsgerichtshof auf Seite 15 seiner Entscheidung die ausgenommenen Teile umschreibe. Wenn der Inhalt aber ohnehin offengelegt werde, werde es nicht der Inhalt per se sein können, der der Vertraulichkeit unterliege. Es bleibe jedoch offen, aus welchen Gründen das Ersuchen im Sinne der Vertraulichkeit nicht offengelegt werden könne. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass bei besonderen Gründen gemäss Art. 24 Abs. 2 Bst. a bis e SteAHG eine weitergehende Einschränkung der Akteneinsicht erfolgen könne.
Eine Abwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen schlage daher klar zugunsten der privaten Interessen, nämlich dem Recht auf vollumfängliche Akteneinsicht, aus.
Neben den bereits genannten Voraussetzungen für die Vornahme einer Einschränkung des Akteneinsichtsrechts sei vorgesehen, dass dieser Eingriff verhältnismässig sein müsse.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erfolge die Prüfung der Verhältnismässigkeit mittels dreier Massstabselemente: Danach müsse eine grundrechtsverkürzende Massnahme den Kriterien der Eignungs- oder Zwecktauglichkeit, der Erforderlichkeit sowie der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne genügen.
Durch die genannte Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 S. 1 SteAHG werde eine Akteneinsicht in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen werde das Originalersuchen als Schriftstück vollständig aus der Akteneinsicht ausgenommen. Zum anderen werde diese Einsicht dahingehend beschränkt, als dass die Beschwerdeführer nur eine Zusammenfassung der entscheidungsrelevanten Elemente dieses Originalersuchens erhalte würden, nicht jedoch die komplette Textierung (vgl. die Interpretation des Verwaltungsgerichtshofes auf Seite 12.3., sowie in der Verfügung der liechtensteinischen Steuerverwaltung vom 3. Juni 2016, Seite 21, 3. Absatz).
Im Sinne der oben genannten Kriterien sei diese Vorgehensweise jedenfalls nicht als verhältnismässig zu qualifizieren. Wie die Steuerverwaltung selbst ausgeführt habe, sei dieses Vorgehen im Interesse eines effektiven und effizienten Informationsaustausches mit dem Ausland notwendig. Weiters würde dies der Vertrauensgrundsatz der OECD gebieten. Jedenfalls im Sinne eines effektiven und effizienten Informationsaustausches mit dem Ausland sei ein derartiges Vorgehen sowie der Ausschluss des Ersuchens von der Akteneinsicht nicht geboten.
Im Hinblick auf die Erforderlichkeit wäre als gelinderes Mittel jedenfalls vorzusehen, dass die Auszüge als Kopie des Originalersuchens mit entsprechenden Schwärzungen zur Verfügung gestellt würden. Der Eingriff gehe ansonsten jedenfalls weiter als dies allenfalls notwendig sein möge. Es ergebe sich nämlich aus dem Gesetz auch gar nicht, dass nur eine zusammenfassende Darstellung des Ersuchens von der Einsicht umfasst sein könne, nicht jedoch eine geschwärzte Kopie des Originalersuchens. Dadurch wäre aber der Eingriff gelinder.
Die Verhältnismässigkeit im engeren Sinne sei jedenfalls verletzt, da der Grundrechtseingriff in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck stehe. Dieser zeige sich insbesondere auch in den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes, welcher auf Seite 12 letzter Absatz sowie Seite 13 1. Absatz genau ausführe, welche Teile des Ersuchens ausgenommen worden seien, sohin das Ersuchen inhaltlich genau wiedergebe, und keinerlei Probleme mit Geheimhaltung und Vertraulichkeit in diesem Zusammenhang habe. Trotz dieser Offenlegung werde das Ersuchen von der Einsicht vollständig ausgenommen und in das Grundrecht der Beschwerdeführer eingegriffen. Wie bereits dargelegt, sei die Erstellung einer Zusammenfassung durch die Behörden jedoch insofern problematisch, als auch sinnerfassende Fehler durch die Erstellung der Zusammenfassung entstehen könnten und die Beschwerdeführer keine Gelegenheit erhielten, diese richtigzustellen, da sie die Originaltextierung nie zu Gesicht bekommen würden.
Worin ohnehin der Sinn bestehen solle, dass die Beschwerdeführer erst teilweise Auszüge von der Steuerverwaltung erhalte würden, dann eine teilweise Bestätigung vom Verwaltungsgerichtshof (vgl. Schreiben des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2016) und anschliessend weitergehende Ausführungen über die fehlenden Teile des Ersuchens in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, sei nicht ersichtlich. Am Ende des Tages erhalte der Beschwerdeführer sämtliche Informationen, diese jedoch nur als Zitate, Hinweise und Zusammenfassungen etc., so dass von der Notwendigkeit einer Ausnahme des Schriftstückes aufgrund des Inhaltes in keinem Fall ausgegangen werden könne. Warum das Dokument dann überhaupt ausgenommen und ein Grundrechtseingriff der Beschwerdeführer akzeptiert werde, bleibe offen. Der Grundrechtseingriff stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und treffe die betroffenen Grundrechtsträger unverhältnismässig und unzumutbar.
Hinsichtlich des Titels "unbestimmte Gesetzesbegriffe" führen die Beschwerdeführer aus, dass sich die Akteneinsicht gemäss Art. 24 Abs. 2 S. 1 SteAHG auf die "entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens" beschränke. Im Gesetz gebe es keine weitere Definition dahingehend, welche Teile eines Ersuchens entscheidungsrelevant seien.
Art. 7 SteAHG definiere genau Form und Inhalt des Ersuchens. Nichtsdestotrotz habe die liechtensteinische Steuerverwaltung in der Akteneinsicht vom 10. Februar 2016 den Nachweis der Einhaltung der formellen Erfordernisse nach Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG nicht erbracht. Mit E-Mail vom 23. Mai 2016 habe sie zudem mitgeteilt, dass die Akteneinsicht in das Originalersuchen im selben Umfang beschränkt bleibe, wie dies im Februar 2016 der Fall gewesen sei.
In Zusammenhang mit diesem Vorgehen stelle sich daher die Frage, welche Informationen als entscheidungsrelevant zu deklarieren seien sowie, wie eine Überprüfung erfolgen solle, und ob tatsächlich alle entscheidungsrelevanten Informationen den Parteien übermittelt worden seien. Die Ansicht, dass entscheidungsrelevant all jene Informationen seien, auf die sich die Entscheidung letztendlich stütze, greife dabei zu kurz. Es könne durchaus sein, dass sich aus der Schilderung des ersuchenden Staates eine Information ergebe, welche dahingehend entscheidungsrelevant sei, dass das Ersuchen der Behörde abzulehnen wäre. Für den Fall, dass die liechtensteinische Steuerverwaltung dem Ersuchen jedoch (rechtsirrig) stattgebe, liege es nahe, dass jegliche Information die dagegen spreche, sich in diesem Auszug nicht finden werde, da sie naturgemäss der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werde. Nichtsdestotrotz, könne es sich dabei um eine entscheidungsrelevante Information handeln.
Der Gesetzgeber dürfe nach Art. 92 Abs. 4 LV die Gesetze nicht so abfassen, dass Regierung und Verwaltung freie Hand hätten. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Regelungen so zu treffen, dass sie die Rechtsanwendung in den wesentlichen Punkten voraus bestimmten und so den nachprüfenden Organen eine Kontrolle der Gesetzmässigkeit ermöglichen würden. Aus dieser Sicht seien insbesondere Rechtsbegriffe unzulässig, die so unbestimmt seien, dass ihnen jeder beliebige Inhalt unterstellt werden könne. Die Begriffe in den Gesetzen und Verordnungen sollten so exakt sein, dass sie das Verhalten der Verwaltungsbehörden voraus bestimmten. Das Bestimmtheitsgebot verwirkliche das vom Gesetzmässigkeitsprinzip geschützte Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit (Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, 174 f.).
Die Formulierung, dass sämtliche entscheidungsrelevanten Auszüge des Originalersuchens vorzulegen seien, sei jedenfalls derart unbestimmt, dass jeglicher beliebige Inhalt unterstellt werden könne.
Diese Formulierung laufe den Grundgedanken von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zuwider, da allenfalls entlastende Umstände, welche in der Entscheidung schlicht keine Berücksichtigung fänden, so einfach auch von der Akteneinsicht ausgenommen werden könnten. Die Parteien würden niemals erfahren, dass entsprechende Inhalte im Originalersuchen enthalten seien. Durch diese Vorgehensweise sei den Beschwerdeführern die Feststellung der materiellen Wahrheit verunmöglicht, weil das für sie bzw. ihren Standpunkt sprechende mitunter gar nie offengelegt werde, da es für die Entscheidung nicht herangezogen werde. Es laufe darauf hinaus, dass es die Behörde allein in der Hand habe, welche Informationen sie offenlege und welche nicht und es könne faktisch sogar passieren, dass bestimmte Inhalte nie den Beschwerdeführern bekannt gemacht würden, obwohl sie für eine materiell richtige Entscheidung relevant wären.
Es wäre jedenfalls ein Leichtes gewesen, hätte der Gesetzgeber genau normiert, welche Auszüge als entscheidungsrelevant zu definieren seien. Per Definitionem müssten jedenfalls die Form- und Inhaltserfordernisse des Art. 7 SteAHG als entscheidungsrelevant gelten. Dass dies in der Praxis nicht so sei, zeige sich in der im gegenständlichen Fall gewährten Akteneinsicht. Es sei keinerlei Rücksicht auf die Formerfordernisse und deren Erfüllung hinsichtlich Art. 7 Abs. 2 Bst. h und i SteAHG genommen und die entsprechenden Erklärungen bei der Akteneinsicht ausgenommen worden. Auch auf Nachfrage bei einer zweiten Einsicht seien seitens der Steuerverwaltung diese Erklärungen von der Einsicht ausgenommen worden.
Die Bestimmung sei nach Ansicht der Beschwerdeführer aus den genannten Gründen als verfassungswidrig zu qualifizieren.
5.5. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Willkür sei eine unhaltbare und nicht bloss unrichtige rechtliche Beurteilung oder die offensichtlich unhaltbare Beweiswürdigung oder krasse Aktenwidrigkeit. Die Behörden würden hier vollkommen willkürlich hinsichtlich der Entscheidung agieren, welche Teile des Ersuchens als "entscheidungsrelevant" zu qualifizieren seien und welche nicht. Es würden keine Massstäbe aufgezeigt, anhand derer beurteilt werde, welche Teile aus welchen Gründen als entscheidungsrelevant erachtet würden und welche nicht. Es sei daher auch nicht nachvollziehbar und nachprüfbar, ob alle entscheidungsrelevanten Teile offengelegt worden seien.
Eine Begründung und damit einhergehende Nachvollziehbarkeit wäre aber unerlässlich, um das Urteil nicht mit Willkür zu belasten, da ansonsten der Verdacht naheliege, dass die Behörden eben Teile nach Gutdünken offenlegen könnten oder eben nicht. Es müsse für die Beschwerdeführer nachvollziehbar gestaltet werden, was von der Offenlegung ausgenommen werde. Die Tatsache, dass der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen das Vorgehen der Steuerverwaltung hege und die fehlende Begründung hinsichtlich der Einstufung als entscheidungsrelevant nicht sehe bzw. aktenwidrig festhalte, dass ja eine Begründung vorhanden sei, sei jedenfalls willkürlich. Die Begründung welche die Steuerverwaltung nämlich liefere und auf die der Verwaltungsgerichtshof Bezug nehme, sei die, dass der Vertraulichkeitsgrundsatz in der Rechtshilfe es eben gebieten würde, das Originalersuchen von der Akteneinsicht grundsätzlich auszunehmen seien (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, Seite 14, 3. Absatz).
5.6. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG sei, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell sei bzw. seien. Eine Rechtsvorschrift sei präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden habe. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung sei, dass die Vorinstanzen oder in der Folge der Staatsgerichtshof den entsprechenden Artikel unmittelbar anzuwenden hätten, d. h. dass diese Bestimmungen für die Entscheidungsbegründung entscheidungsrelevant seien (vgl. LES 2015, 1).
Diese Voraussetzung sei gegeben. Es bestünden massive verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 SteAHG, insbesondere im Hinblick auf die unsachliche und unbegründete Möglichkeit der Einschränkung des verfassungsmässig geschützten Rechtes auf ein faires Verfahren, insbesondere des Rechtes der Parteien auf Akteneinsicht. Unrichtigerweise führe der Verwaltungsgerichtshof zwar aus, dass der Art. 24 Abs. 2 Satz 2 SteAHG für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell sei, denn dies sei lediglich Satz 1. Diese Ausführung sei unschlüssig und im Gegensatz zum Antrag der Beschwerdeführer, die eben genau eine bestimmte Wortfolge des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG für verfassungswidrig erachtet hätten.
Die Bestimmung des Art. 24 Abs. 2, 1 Teilsatz SteAHG bestimme, dass die Parteien in die entscheidungsrelevanten Auszügen des Ersuchens Einsicht nehmen könnten. Diese Bestimmung sei aus mehreren Gründen verfassungsrechtlich bedenklich. Zum einen werde dadurch den Parteien jegliche Möglichkeit genommen, das Originalersuchen zu sehen. Es werde immer nur eine Zusammenfassung des Ersuchens vorgelegt. Zum anderen würden sich massive Bedenken daraus ergeben, als dass eben nur in Auszüge Einsicht genommen werden und nie das Ersuchen in seiner Gesamtheit beurteilt werden könne. Die Beschwerdeführer seien immer auf die korrekte Darstellung und Wiedergabe durch die Steuerverwaltung angewiesen.
Nachfolgende Passagen der genannten Bestimmungen seien daher aufzuheben:
"Art. 24
Rechte der Berechtigten
[...]
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss vom 1. August 2015 Folge.
7. Mit Schreiben vom 10. August 2016 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, VGH 2016/101, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2013/11, Erw. 1.1; StGH 2012/166, Erw. 1; StGH 2012/106, Erw. 1; StGH 2010/154, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da es für sie nicht prüfbar gewesen sei, ob das Ersuchen der französischen Behörde den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe und damit nicht geprüft werden könne, ob ein eventueller Ablehnungsgrund vorliege. Es gäbe eine diesbezügliche Auskunft des Verwaltungsgerichtshofes, eine Bestätigung dritter Behörden könne aber niemals die Akteneinsicht durch die Beschwerdeführer ersetzen.
2.1. Im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gelten das Rügeprinzip und die Substantiierungspflicht. Während die Substantiierung in der argumentativen Untermauerung der gerügten Grundrechtsverletzung besteht, bedeutet das Rügeprinzip, dass die beschwerdeführende Partei konkrete verfassungsmässig gewährleistete Rechte anzuführen hat, die sie als verletzt erachtet. Dabei müssen jedoch nicht zwingend einzelne Verfassungsartikel bezeichnet werden; es genügt, wenn eine bestimmte Grundrechtsrüge sinngemäss bzw. implizit geltend gemacht wird (vgl. etwa StGH 2012/92, Erw. 2; StGH 2011/80, Erw. 1.1 f. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betrachtet das sinngemässe Vorbringen von EMRK-Garantien als ausreichend (vgl. Urteil des EGMR M. gegen die Schweiz vom 26. April 2011, Nr. 41199/06, § 36). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer, wenngleich nur am Rande ihrer Ausführungen, das "Recht auf Akteneinsicht" als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör bezeichnet, und sind dadurch den Anforderungen des Rügeprinzips gerade noch nachgekommen.
2.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Akteneinsichtsrecht als ein Teilgehalt des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör zu sehen, der vom Staatsgerichtshof primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleitet wird (StGH 2008/85, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieser Anspruch garantiert dem Einzelnen unter anderem, in einem ihn betreffenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren Einsicht in die Akten zu erhalten (StGH 1991/12a und StGH 1991/12b, LES 1994, 96 [98, Erw. 3.2]; StGH 1996/6, LES 1997, 148 [152, Erw. 3.1 f.]; StGH 1998/24, LES 2002, 65 [69, Erw. 3.1]; StGH 2005/90, LES 2007, 420 [423, Erw. 4.1]; StGH 2009/107, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/24, Erw. 4.2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 251). Das Akteneinsichtsrecht ergibt sich aus der Parteistellung als solcher und gilt somit voraussetzungslos (BGE 122 I 153 E. 6a; Gerold Steinmann, Kommentar zu Art. 29 BV, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Klaus A. Vallender/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung: Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 28), aber nicht absolut (siehe dazu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 352 mit Rechtsprechungsnachweisen), denn wie andere Grundrechte kann auch das Akteneinsichtsrecht eingeschränkt werden (StGH 2008/85, Erw. 3.1 [a. a. O.]; StGH 1991/8, LES 1992, 96 [Erw. 5b]).
Das Akteneinsichtsrecht einer Verfahrenspartei umfasst alle das Verfahren betreffenden Aktenstücke, welche für die Entscheidung von Bedeutung sind oder sein können. Als Aktenstücke gelten dabei nicht nur Schriftstücke, sondern auch sämtliche in elektronischer Form gespeicherten Daten und Dokumente (StGH 2009/107, Erw. 3.1 [a. a. O.]; StGH 2014/24, Erw. 4.2.3 [a. a. O.]; vgl. zum Umfang des Akteneinsichtsrechts im Einzelnen Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, a. a. O., 253 f., sowie Alexander Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, 8 ff.; Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 583 ff.).
2.3. Im vorliegenden Fall hat der Gesetzgeber eine Einschränkung des Rechts auf Akteneinsicht insoweit vorgenommen, als Akteneinsicht nur insoweit zu gewähren ist, als es sich um entscheidungswesentliche Informationen handelt. Die Beschwerdeführer legen näher nicht dar, inwieweit ihnen der Zugang zu entscheidungswesentlichen Informationen verwehrt worden ist, sondern sie berufen sich lediglich pauschal darauf, dass nicht klar sei, auf Grund welcher Kriterien der Verwaltungsgerichtshof zur Auffassung gelangt sei, welche Informationen entscheidungswesentlich sind oder nicht. Eine solche Präzisierung war denn auch nicht erforderlich. Entscheidungswesentlich sind nämlich alle Tatsachen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dass den Beschwerdeführern die Information über solche Tatsachen verwehrt worden wäre, legen sie aber nicht dar.
Eine Verletzung im Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher nicht stattgefunden.
3. Die Beschwerdeführer rügen weiter die Verletzung der Begründungspflicht, da eine Begründung fehle, weshalb bestimmte Teile des Ersuchens der französischen Behörde von der Akteneinsicht ausgenommen worden seien und es nicht ersichtlich sei, nach welchen Kriterien die Entscheidungsrelevanz dieser Textpassagen beurteilt werde. Auch im Sinne der Rechtssicherheit sei eine diesbezüglich schlüssige Begründung unerlässlich, um hinsichtlich der Auslegung von Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG Rechtssicherheit zu erlangen. Auch hätten die involvierten Behörden widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache getätigt; zudem stelle die Zusammenfassung eines behördlichen Ersuchens eine weitere potentielle Fehlerquelle dar.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof gibt (siehe vorne Ziff. 4.1.2 des Sachverhaltes) im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer eine sehr ausführliche Begründung, weshalb den Beschwerdeführern nicht alle Aktenteile, insbesondere das Ersuchen um Steueramtshilfe im Original vorgelegt wurden.
Er gibt auch eine Antwort auf die Frage, nach welchen Kriterien die Entscheidungsrelevanz von Textpassagen bewertet wurde: Die Beschwerdeführer haben demnach praktisch überhaupt alle Informationen aus dem Ersuchen erhalten. Lediglich völlig unbedeutende Details seien weggelassen oder verändert worden. So seien statt "individuals involved in France" die Worte "identity of the person under examination or investigation" verwendet worden. Der Geburtsort der beiden Beschwerdeführer (***) sei weggelassen worden. Bei der "legal entity involved in Liechtenstein" seien die Worte "address: unkown" und die Länderbezeichnung "Liechtenstein" weggelassen worden, nicht aber der Adressort "F" der C Fondation. Statt "fact description and purpose intended" seien die Worte "contents of the request" verwendet worden.
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, die mangelnde Entscheidungsrelevanz der nicht offengelegten Teile des gegenständlichen Amtshilfeersuchens ergebe sich aus der Belanglosigkeit dieser Teile. So enthalte das Begleitschreiben, mit welchem das Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung übermittelt worden sei, lediglich Höflichkeitsfloskeln, den Namen des zuständigen Beamten bei der Direction Générale des Finances Publiques, dessen Unterschrift und dessen behördeninternen Titel. Sowohl im Begleitschreiben als auch im Amtshilfeersuchen sei auch die Geschäftszahl der Direction Générale des Finances Publiques genannt. Im Ersuchen seien wiederum der Name, die Unterschrift und der Titel des Beamten, der das Ersuchen gestellt habe, aufgeführt. Mehr sei im Ersuchen und dessen Begleitschreiben nicht enthalten.
Aus diesen Gründen kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes an einem Begründungsmangel leide. Eine Verletzung im Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung hat daher nicht stattgefunden.
4. Die Beschwerdeführer rügen die unrichtige Anwendung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG, da dieser nicht zweckentsprechend angewendet worden sei. Eine Beschränkung der Akteneinsicht sei widersinnig, da die Beschwerdeführer ohnehin nach und nach den Inhalt des Ersuchens der französischen Behörden erfahren hätten, eine Beschränkung also letztendlich nicht erfolgt sei. Das Vorgehen sei deshalb obsolet und ineffizient und zudem stelle die Zusammenfassung und Übersetzung eine potentielle Fehlerquelle dar
Diese Rüge benennt das damit gerügte Grundrecht nicht. Die Ausführungen, die sich auf eine inhaltlich unrichtige Anwendung des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SteAHG beziehen, können jedoch im Rahmen des ebenfalls geltend gemachten Willkürverbots geprüft werden. In dieser Rüge führen die Beschwerdeführer ausserdem aus, dass nicht klar sei, welche Teile des Ersuchens der französischen Behörde gegenüber den Beschwerdeführern offenzulegen seien und welche nicht. Der Verwaltungsgerichtshof verstosse gegen das Willkürverbot, da er die fehlende Begründung hinsichtlich der Entscheidungsrelevanz bestimmter Textpassagen nicht erkenne und aktenwidrig festhalte, dass eine solche Begründung vorhanden sei.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Recht-sprechungsnachweisen).
4.2. Gemäss Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG können die Berechtigten Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Ersuchens nehmen. Die Einsichtnahme in Aktenstücke oder die Teilnahme am Verfahren kann darüber hinaus gemäss Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz aus diversen weiteren Gründen eingeschränkt werden, die im vorliegenden Fall nicht relevant sind.
Indem der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführern nicht das Originalersuchen, aber jedenfalls sämtliche entscheidungswesentlichen Inhalte desselben zur Kenntnis gebracht hat, hat er die massgebliche Gesetzesbestimmung nach Auffassung des Staatsgerichtshofes in vertretbarer Weise ausgelegt. Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG besagt nämlich nicht, dass zwingend in das Originalersuchen Einsicht genommen werden können muss, sondern, dass dem Berechtigten die entscheidungswesentlichen Inhalte zur Kenntnis gebracht werden müssen. Dies war, wie die Landtagsdiskussion vom 12. Juni 2015 zeigt, auch dem Gesetzgeber klar: So führte der Regierungschef auf Anfrage des Abg. G, der Bedenken geäussert hatte, dass den Berechtigten entscheidungswesentliche Informationen vorenthalten würden, aus (Landtagsprotokoll vom 12. Juni 2015, S. 1073):
"Der Vorschlag der Regierung nimmt sowohl auf die öffentlichen wie auch auf die privaten Interessen ausreichend Rücksicht. Einerseits darf eine generelle Akteneinsicht in das Originalersuchen selbst nicht gewährt werden, weil diese sonst die Vertraulichkeitsbestimmungen zwischen beiden Vertragspartnerstaaten verletzen würde. Andererseits können betroffene Personen aber Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge des Originalersuchens nehmen. Im Amtshilfeverfahren hat der Informationsinhaber somit die Möglichkeit, diejenigen Inhalte des Originalersuchens zu erfahren, welche für die Übermittlung der verlangten Unterlagen an die Steuerverwaltung oder für eine allfällige Stellungnahme dazu erforderlich sind.
Da der Informationsinhaber somit ohnehin alle entscheidungsrelevanten Informationen aus dem Originalersuchen im Rahmen der Akteneinsicht erhält, ist nach Ansicht der Regierung keine weitere Differenzierung erforderlich. Auch aus Gründen des Datenschutzes, der sich selbstverständlich auch auf die Korrespondenz der ausländischen Behörde erstreckt, ist nicht nachvollziehbar, welches rechtliche Interesse der Informationsinhaber am Originalersuchen selbst haben könnte. Dies vor allem dann nicht, wenn er ohnehin Einsicht in die entscheidungsrelevanten Auszüge dieses Ersuchens nehmen kann. Deshalb ist aus Sicht der Regierung eine Streichung von diesem ersten Satz im Art. 24 Abs. 2 abzusehen."
Der Abg. G nahm dies "zur Kenntnis" und hielt darauf hin fest (Landtagsprotokoll vom 12. Juni 2015, S. 1074):
"Für mich ist alles entscheidungsrelevant, was in der Schlussverfügung dann schlussendlich aufscheint. Und die Behörden dürfen nicht auf etwas Bezug nehmen, das nicht bekannt gemacht wurde, weil dann ist es eigentlich wieder entscheidungsrelevant und dann ist es wieder ein Problem vom rechtlichen Gehör. Und wenn das hier das gemeinsame Verständnis ist, dann habe ich kein Problem, weil dann haben wir es jetzt ja so zu den Materialien gegeben."
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im vorliegenden Fall genau an dieses Verständnis des Gesetzgebers gehalten.
Wie schon oben (siehe Erw. 2.2) erwähnt, legen die Beschwerdeführer auch nicht dar, dass ihnen konkrete Informationen, die für die Beurteilung des Ersuchens der französischen Behörde um Steueramtshilfe entscheidungswesentlich gewesen wären, vorenthalten worden wären. Vielmehr rügen sie lediglich, dass sie keine Einsichtnahme in das Originalersuchen erhalten hätten.
Der Verwaltungsgerichtshof legt aber auch ausführlich dar, welche Informationen den Beschwerdeführern nicht übermittelt worden sind. Der Staatsgerichtshof folgt dabei der Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofes, dass es nicht entscheidungswesentlich war, wenn die Beschwerdeführer beispielsweise über die Aktenzahl des Falles oder den Namen des bearbeitenden Beamten in Frankreich nicht informiert wurden. Dabei kann durchaus die Frage gestellt werden, welchen Sinn es noch haben kann, die Einsicht in das Originalersuchen zu verweigern, wenn dem Berechtigten ohnehin praktisch alle Informationen gegeben wurden, Allerdings resultiert daraus nach dem Gesagten keine Grundrechtsverletzung.
Der Verwaltungsgerichtshof begründet im Übrigen auch ausführlich, weshalb eine Einsichtnahme in das Originalersuchen nicht den internationalen Standards der Vertraulichkeit entspricht, was bei der Auslegung des Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG zweifellos zu berücksichtigen ist.
Somit sind die Beschwerdeführer auch nicht im Willkürverbot verletzt.
5. Insoweit die Beschwerdeführer eine amtswegige Prüfung des Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG beantragen, weil es zur Einschränkung der Akteneinsicht - in Analogie zum Amtshilfeverfahren in Strafsachen - einer begründeten und differenzierten Interessenabwägung zwischen öffentlichen und privaten Interessen bedürfe, wofür es keine gesetzliche Grundlage gebe, ist zunächst zu antworten, dass der Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG von Amtes wegen Gesetze oder einzelne ihrer Bestimmungen auf ihre Verfassungskonformität prüft. Der Antrag wird daher als Anregung verstanden, in eine solche Gesetzesprüfung einzutreten (vgl. StGH 2010/25, Erw. 2.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im konkreten Fall erblickt der Staatgerichtshof aus folgenden Gründen keine Veranlassung, ein formelles Verfahren zur Prüfung der betreffenden Norm auf ihre Verfassungsmässigkeit hin zu eröffnen:
Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG den Behörden aufträgt, die Berechtigten über alle entscheidungswesentlichen Aktenstücke und Akteninhalte zu informieren. Wie oben (Erw. 2.2) dargestellt, gilt der verfassungsrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht nicht absolut und kann durch gesetzliche Regelungen wie etwa im strafprozessualen Untersuchungsverfahren eingeschränkt werden (vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 584, Rz. 30). Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte garantiert nur soweit Akteneinsicht als sie für die Entscheidungsfindung von Bedeutung ist (vgl. Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 583, Rz. 27).
In der Schweiz schliesslich wird bei gesetzlichen Einschränkungen des Akteneinsichtsrechtes die Auffassung vertreten, dass es der Kerngehalt des rechtlichen Gehörs erfordert, dass die Behörde die zum Nachteil des Betroffenen auf geheime Akten abstellen will, diesem den wesentlichen Inhalt bekannt gibt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme und zur Bezeichnung von Gegenbeweisen einräumt (vgl. Bernhard Waldmann, Art. 29 BV, in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Bundesverfassung Basler Kommentar [2015], 608, Rz. 55). Das schweizerische Steueramtshilfegesetz sieht demgemäss in Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 mit Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG vergleichbare Einschränkungen vor, die es auch erlauben, Aktenstücke geheim zu halten, wenn die Betroffenen über deren wesentlichen Inhalt informiert werden und sie die Möglichkeit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweisen haben (vgl. Charlotte Schoder, StAhiG. Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen [Steueramtshilfegesetz, StAhiG], Zürich 2014, Art. 15 N. 201).
Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass den Beschwerdeführern auf Grund der angegriffenen Bestimmung wesentliche Informationen vorenthalten worden sind. Die gesetzliche Einschränkung der Akteneinsicht hat zu keinerlei Beeinträchtigung ihrer Möglichkeiten geführt, am Verfahren zu partizipieren und ihre Interessen zu wahren. Ob dies in anderen Konstellationen möglich ist, kann hier offen gelassen werden. An dieser Beurteilung ändert im gegebenen Zusammenhang auch nichts, dass etwa Art. 15 Abs. 2 chSteAhiG die Verweigerung der Akteneinsicht davon abhängig macht, dass die ausländische Behörde Geheimhaltungsgründe hinsichtlich gewisser Aktenstücke glaubhaft macht, während Art. 24 Abs. 2 SteAHG eine solche Einschränkung nicht kennt.
Eine unverhältnismässige Einschränkung des Gehörsanspruchs ist nach dem zuvor Gesagten daher auch dann nicht zu erkennen, wenn die Behörden auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 2 erster Satz SteAHG statt einer Schwärzung von Textpassagen im Originaldokument, wie dies die Beschwerdeführer anregen, den Inhalt des Amtshilfeersuchens wiedergeben. Schliesslich sind Fälle denkbar, in welchen umfangreiche Amtshilfeersuchen schon aus Gründen des admini-strativen Aufwands nicht geschwärzt werden können. Wichtig ist, dass diese Bestimmung es den Behörden ermöglicht, im Einzelfall flexibel vorzugehen.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass ihrer Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 1. August 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.