StGH 2016/080
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein,Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016,VGH2016/041
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 11. Juli 2016, VGH 2016/041, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'245.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, und seine frühere Ehegattin, eine liechtensteinische Staatsbürgerin, hatten am 13. Februar 2009 die Ehe geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft war dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am 28. September 2009 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden.
1.1. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 15. März 2011 zu 01 EG.2011.5 wurde die Ehe am 17. März 2011 rechtskräftig geschieden. Die eheliche Gemeinschaft blieb kinderlos.
1.2. Am 18. Mai 2011 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt zur Prüfung seines Aufenthaltsrechts statt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er über einen Personalverleiher bei einer liechtensteinischen Firma angestellt sei, und stellte eine Festanstellung bei dieser in Aussicht. Zurück in die Türkei könne er nicht gehen, weil er für seine Exfrau alles in der Türkei aufgegeben und seine Familie ihn verstossen habe.
1.3. Mit seinen Verfügungen vom 13. März 2012, 11. Mai 2012, 17. Januar 2014 und 28. Januar 2014 teilte das Amt für Volkswirtschaft dem Ausländer- und Passamt mit, dass der Beschwerdeführer als arbeitslos gemeldet sei. Eine Abklärung beim Amt für soziale Dienste ergab, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2012 wirtschaftliche Hilfe erhält.
Im September 2014 verlängerte das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, weil dieser aufgrund der Krankheit seines Vaters dringend in die Türkei reisen musste. Ihm wurde telefonisch mitgeteilt, dass eine Prüfung seines weiteren Aufenthaltsrechts in Liechtenstein stattfinde.
1.4. Mit Schreiben vom 21. Juli 2015 forderte das Ausländer- und Passamt den Beschwerdeführer auf, seinen aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen. Am 1. September 2015 antwortete der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer nicht verpflichtet sei, einen Arbeitsvertrag vorzulegen, weil dieser bereits seit März 2014 einen Anspruch auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung habe, und beantragte die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung.
2. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015, APA-E-Nr. 009, hat das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und das Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung abgewiesen; des Weiteren wurde verfügt, dass der Beschwerdeführer aus dem Fürstentum Liechtenstein weggewiesen werde, dieses binnen 60 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen und die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 200.00 zu tragen habe.
Gemäss Art. 47 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 und Abs. 1 PFZG behalte ein Familienangehöriger mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung einer kinderlosen ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach den Bestimmungen des Ausländergesetzes, wenn er im Inland einer Erwerbstätigkeit nachgehe, die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a PFZG oder die Voraussetzungen nach Art. 22 PFZG erfülle und die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden habe, davon mindestens ein Jahr in Liechtenstein, oder dies zur Vermeidung besonderer Härte erforderlich sei.
Aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Beschwerdeführers und Nichtvorliegens eines Arbeitsvertrages sei unklar, ob dieser einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Bereits anlässlich der Anhörung am 18. Mai 2011 habe dieser kein dauerhaftes Arbeitsverhältnis nachweisen können und es gehe aus der Nachfrage beim Amt für soziale Dienste hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2012 bis aktuell wirtschaftliche Hilfe erhalte. Es müsse somit davon ausgegangen werden, dass keine genügenden finanziellen Mittel für den Lebensunterhalt vorlägen. Dies sei jedoch nicht näher zu prüfen, weil auch keine der Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 PFZG erfüllt sei. Der Ehe würden keine gemeinsamen Kinder entstammen und ein Härtefall sei anlässlich der Anhörung im Mai 2011 nicht geltend gemacht worden. Die Ehe habe bis zur Einleitung des Ehescheidungsverfahrens bzw. bis zur Scheidung im März 2011 nicht die erforderlichen drei Jahre lang bestanden.
Damit seien die Voraussetzungen für ein Aufenthaltsrecht bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft nicht gegeben. Eine Daueraufenthaltsbewilligung werde nur erteilt, wenn ein fünf Jahre ununterbrochener Aufenthalt in Liechtenstein und kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorlägen. Durch die Ehescheidung im März 2011 liege ein solcher Widerrufsgrund vor, weshalb das Daueraufenthaltsrecht nicht ex lege am 29. September 2014 erworben worden sei. Bereits im Mai 2011 und erneut im September 2014 sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass beim Ausländer- und Passamt ein entsprechendes Verfahren zur Prüfung seines weiteren Aufenthaltsrechts anhängig sei.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. c PFZG würden ausländische Personen weggewiesen, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert werde. Gemäss Art. 53 Abs. 2 i. V. m. Art. 52 Abs. 5 PFZG sei mit der Entscheidung über den Widerruf gleichzeitig eine angemessene Ausreisefrist anzusetzen. Anlässlich seiner Anhörung im Mai 2011 habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er von seiner Familie verstossen worden sei. Da dieser jedoch im September 2014 seinen kranken Vater in der Türkei besucht habe, sei davon auszugehen, dass dies nur eine Schutzbehauptung darstelle. Aufgrund der geringen Anwesenheitsdauer in Liechtenstein sei es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren.
3. Der gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes am 11. Januar 2016 vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab die Regierung mit Entscheidung vom 16. Februar 2016, LNR 2016-207 BNR 2016/197 REG 2523, kostenpflichtig keine Folge und bestätigte die angefochtene Entscheidung. Gleichermassen wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang abgewiesen.
Die Regierung hat in ihrer Entscheidung festgestellt, dass sich der Fall des Beschwerdeführers wesentlich von dem in der Beschwerde zitierten zu VGH 2015/056 unterscheide, weil im Falle des Beschwerdeführers der Widerrufsgrund bereits vor Ablauf der Fünfjahresfrist, die für das Daueraufenthaltsrecht heranzuziehen sei, eingetreten sei. Folglich stehe dem Beschwerdeführer kein Daueraufenthaltsrecht ex lege zu und habe das Ausländer- und Passamt zu Recht die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen sowie das Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung abgewiesen.
Zum mit der Beschwerde eingebrachten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sei festzuhalten, dass die Beschwerde des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren sei, weil bereits ohne nähere Prüfung klar ersichtlich sei, dass die Voraussetzungen des Art. 24 PFZG nicht kumulativ erfüllt seien. Durch die Ehescheidung liege ein beachtlicher Widerrufsgrund vor, der während der Dauer der massgeblichen Fünfjahresfrist eingetreten sei. Das angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes betreffe eine andere Konstellation, in der es um einen nachträglichen und somit unbeachtlichen Widerrufsgrund gegangen sei. Aus diesem Grund sei die Beschwerdeführung im vorliegenden Fall als mutwillig zu qualifizieren und dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang nicht zu entsprechen.
4. Gegen diese Entscheidung der Regierung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. März 2016 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, wobei er die Entscheidung vollumfänglich anfocht.
Er beantragte, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die bekämpfte Entscheidung der Regierung dergestalt abändern, dass die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes, APA-E Nr. 009, hinsichtlich des Spruchpunktes 1., 3., 4. und 5. ersatzlos aufgehoben sowie der Spruchpunkt 2. dahingehend abgeändert werde, dass dem Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung Folge gegeben werde, sowie der Beschwerde Folge geben und die Entscheidung der Regierung zu LNR 2016-207 BNR 2016/197 REG 2523, Spruchpunkt 2., dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang stattgegeben werde, in eventu der Beschwerde Folge geben, die bekämpfte Entscheidung der Regierung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Regierung zurückleiten; dem Land Liechtenstein jedenfalls die Kosten des gesamten Verfahrens zur Tragung überbinden.
5. Mit Urteil vom 11. Juli 2016, VGH 2016/041, wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 3. März 2016 gegen die Entscheidung der Regierung vom 16. Februar 2016, LNR 2016-207 BNR 2016/197 REG 2523, kostenpflichtig ab und bestätigte die angefochtene Entscheidung der Regierung. Der Verwaltungsgerichtshof begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Hinsichtlich des Sachverhaltes könne grundsätzlich auf die unbestrittenen Feststellungen der Unterinstanz verwiesen werden. Demgemäss habe der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger die Ehe mit einer Liechtensteinerin am 13. Februar 2009 geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am 28. September 2009 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt worden. Am 17. März 2011 sei die kinderlose Ehe rechtskräftig geschieden worden. Am 18. Mai 2011 habe eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt zur Prüfung seines Aufenthaltsrechts stattgefunden. Der Beschwerdeführer erhalte seit dem 13. Juni 2012 wirtschaftliche Hilfe. Im September 2014 sei unter Hinweis auf die Prüfung des Aufenthaltsrechts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgt, um dem Beschwerdeführer den Besuch seines kranken Vaters in der Türkei zu ermöglichen.
5.2. Durch die Unterinstanzen wie auch die vorliegende Beschwerde sei für den gegenständlichen Fall das Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige (Personenfreizügigkeitsgesetz; PFZG; LGBl. 2009 Nr. 348) herangezogen worden. Das PFZG diene der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (i. d. F.: Aufenthalts-Richtlinie) über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Diese Richtlinie sei durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2007 zur Änderung des Anhangs V (Freizügigkeit der Arbeitnehmer) und des Anhangs VIII (Niederlassungsrecht) des EWR-Abkommens in den Rechtsbestand aufgenommen worden und sei in Liechtenstein seit dem 1. März 2009 in Kraft. Liechtenstein habe aufgrund dieser Richtlinie das PFZG erlassen, das wiederum am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sei. Die Aufenthalts-Richtlinie diene primär der Gewährleistung des Rechts auf Freizügigkeit, das EWR-Bürgern zukomme.
Entsprechend den Gesetzesmaterialien (BuA Nr. 55/2009) solle durch die Formulierung in Art. 2 Abs. 2 PFZG sichergestellt sein, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes auch auf Familienangehörige von liechtensteinischen Staatsangehörigen sinngemässe Anwendung fänden (Verhinderung der sog. Inländerdiskriminierung). Das PFZG gehe damit über den Anwendungsbereich der Aufenthalts-Richtlinie hinaus, die gegenständlich aufgrund des rein nationalen Sachverhaltes nicht zur Anwendung komme, jedoch als Auslegungshilfe des PFZG herangezogen werden könne.
5.3. Der Beschwerdeführer bringe in seiner Beschwerde primär vor, dass er durchgehend ab September 2009 eine gemäss PFZG ausgestellte Aufenthaltsbewilligung gehabt habe, woraus sich sein rechtmässiger Aufenthalt in Liechtenstein begründen würde. Das Ausländer- und Passamt habe in dieser Zeit keinen Widerrufsgrund geltend gemacht, sondern dem Beschwerdeführer nach eingehender Prüfung im September 2014 die Aufenthaltsbewilligung sogar verlängert. Aufgrund dieser Umstände habe der Beschwerdeführer im September 2014 ein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Der Verwaltungsgerichtshof führt weiter aus, gemäss Art. 45 Abs. 1 PFZG mit Verweis auf Art. 24 PFZG würden Familienangehörige eines EWR-Staatsbürgers eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, sofern sie die Voraussetzungen des fünfjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllten und keine Widerrufs-
oder Ausweisungsgründe vorlägen (zu den Voraussetzungen für einen ex lege-Erwerb des Daueraufenthaltsrechts gemäss PFZG vgl. z. B. das Urteil VGH 2015/056 vom 20. Juli 2015, LES 2015, 143, in dem das Recht auf Daueraufenthalt durch Erfüllung aller Voraussetzungen ex lege erworben worden sei). Die Daueraufenthaltsbewilligung sei der Nachweis des bei Erfüllung aller Voraussetzungen ex lege erworbenen eigenständigen und damit vom Familienangehörigen unabhängigen Aufenthaltsrechts.
Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt festgehalten (zuletzt in VGH 2016/029 vom 6. Juni 2016, derzeit noch nicht öffentlich abrufbar, dem Beschwerdevertreter durch Zustellung an ihn bekannt), dass das Recht auf Daueraufenthalt nur dann erworben werden könne, wenn die Voraussetzungen des fünfjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllt seien und keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorlägen, was auch den Ausführungen in Kapitel IV der Aufenthalts-Richtlinie entspreche, wonach nur dann das Recht auf Daueraufenthalt erworben werden könne, wenn sich ein Familienangehöriger rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten habe. In Erw. 17 der Aufenthalts-Richtlinie werde näher ausgeführt, dass sich die Betroffenen gemäss den in der Aufenthalts-Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben müssten und gegen sie keine Ausweisungsmassnahme angeordnet worden sein dürfe (vgl. Urteil des EuGH i. S. Ziolkowski vom 21. Dezember 2011, C-424/10, Rn. 46 f.). Entgegen den Beschwerdeausführungen sei damit für einen "rechtmässigen" Aufenthalt im Sinne der Aufenthalts-Richtlinie und den ex lege-Erwerb nicht ausreichend, eine gültige Aufenthaltsbewilligung und einen ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthalt nachweisen zu können, sondern bedürfe es vielmehr auch der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen, um in den Genuss des Daueraufenthaltsrechtes zu kommen.
Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung im Wege des Familiennachzuges zu seiner damaligen Ehegattin nach Liechtenstein gemäss den Art. 40 ff. PFZG erhalten habe. Damit habe er lediglich über ein von dieser abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügt. Unbestritten sei auch, dass die Scheidung bereits am 17. März 2011 und damit nach nur etwa zwei Jahren aufrechter Ehe rechtskräftig geworden sei. Damit habe bereits zu diesem Zeitpunkt die primäre Voraussetzung der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, nämlich die Eigenschaft der Familienangehörigkeit als Ehegatte, nicht mehr vorgelegen. Die Prüfung, ob das Daueraufenthaltsrecht dem Beschwerdeführer tatsächlich ex lege, wie in der Beschwerde behauptet werde, schon mit September 2014 zugefallen sei, scheitere folglich bereits daran, dass das Kriterium des Familienangehörigen als Ehegatte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 PFZG seit dem 17. März 2011 nicht mehr durch den Beschwerdeführer erfüllt worden sei. Somit könne er sich auch nicht auf das einem Familienangehörigen zufallende Recht auf Daueraufenthalt berufen und müssten die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen ins Leere gehen.
Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdevertreter die relevanten Bestimmungen des PFZG verkenne, wie ihm auch die Regierung bereits vorgehalten habe, wenn er entgegen dem Wortlaut des Gesetzes angebe, das Recht auf Daueraufenthalt würde einem Drittstaatsangehörigen bereits mit Ablauf der Fünfjahresfrist des Art. 24 PFZG zufallen und Widerrufsgründe, die während dieser Frist vorgelegen hätten, könnten und dürften nach Fristablauf nicht mehr geltend gemacht werden, weil mit Fristablauf durch Entstehung des Daueraufenthaltsrechts ein neuer Rechtszustand geschaffen würde. Auch das diesbezügliche Argument der Rechtssicherheit, wonach ansonsten das Ausländer- und Passamt irgendwann frühere Umstände aus der Vergangenheit geltend machen und die Daueraufenthaltsbewilligung entziehen könnte, müsse ins Leere gehen, weil die Entstehung des Rechtes auf Daueraufenthalt ex lege bei Erfüllung aller Voraussetzungen erfolge und damit der Disposition des Ausländer- und Passamtes entzogen sei. Dieses stelle lediglich den schriftlichen Nachweis hierüber aus.
5.4. Der Beschwerdeführer mache in seiner Beschwerde auch geltend, dass Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG dem Ausländer- und Passamt das Ermessen einräumen würde, nach entsprechender Prüfung des Einzelfalles eine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht. Der Wegfall einer Voraussetzung habe damit nicht automatisch und zwingend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zur Folge. Das Ausländer- und Passamt habe im gegenständlichen Fall gemäss der Ermessensbestimmung des Art. 52 PFZG eine Prüfung vorgenommen, indem am 18. Mai 2011 eine Anhörung des Beschwerdeführers vor dem Ausländer- und Passamt stattgefunden habe und auch sonstige Abklärungen, wie mit dem Amt für Soziale Dienste, stattgefunden hätten. Aufgrund der erfolgten Ehescheidung des Beschwerdeführers habe das Ausländer- und Passamt umfassende Abklärungen und Anhörungen vorgenommen und in Ausübung des Ermessens schliesslich im September 2014 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert. Die Ausübung des Ermessens gemäss Art. 52 PFZG sei zwingend vorgesehen, weshalb das Ausländer- und Passamt verpflichtet sei, Abklärungen vorzunehmen und das vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen auszuüben. Es würde nicht ausreichen, bei Nichtvorlage der Voraussetzungen für die Erfüllung der Bewilligung automatisch einen Widerruf auszusprechen, vielmehr sei das Ausländer- und Passamt gehalten, jeden einzelnen konkreten Fall dahingehend zu überprüfen, ob nicht von einem Widerruf abgesehen werden könnte. Dies habe das Ausländer- und Passamt im gegenständlichen Fall gemacht und umfassende Abklärungen und Anhörungen zur Prüfung des Aufenthaltsrechtes vorgenommen. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2014 liesse schliesslich einzig und alleine den Schluss zu, dass das Ausländer- und Passamt in Ausübung des Ermessens von der Geltendmachung des Widerrufsgrundes abgesehen und deshalb die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verlängert habe. Es würde schon sein mögen, dass aufgrund des rechtskräftigen Scheidungsurteiles im Jahr 2011 zunächst die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr vorgelegen hätten, jedoch sei spätestens mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von diesem Widerrufsgrund Abstand genommen worden, weshalb eine nunmehrige Geltendmachung nicht mehr zulässig sei.
5.5. Der Verwaltungsgerichtshof führt sodann aus, Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG besage, dass eine Aufenthaltsbewilligung dann widerrufen werden könne, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt seien. Das Ausländer- und Passamt habe - wie auch in der Beschwerde vermerkt werde - alle Umstände des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers umfassend geprüft. Der Beschwerdeführer habe an der Ermittlung des Sachverhalts jedoch nicht ausreichend mitgewirkt und damit sein Verfahren verzögert. Bereits mit Anhörung am 18. Mai 2011 sei dem Beschwerdeführer die Einleitung des Verfahrens zur Prüfung seines Aufenthaltsrechts durch das Ausländer- und Passamt bekannt gegeben worden. Da er die Vorlage eines dauerhaften Arbeitsvertrages angekündigt habe und familiäre Probleme in der Türkei, wonach er von seinem Vater verstossen worden sei, vorgebracht habe, sei ihm die Aufenthaltsbewilligung nicht sogleich aberkannt worden. Das Ausländer- und Passamt habe jedoch weiterhin Ermittlungen vorgenommen und die liechtensteinischen Behörden um Auskünfte zur wirtschaftlichen Situation des Beschwerdeführers ersucht. Trotz Kenntnis seines Prüfverfahrens habe der Beschwerdeführer nicht von sich aus Unterlagen beigebracht. Das Amt für Volkswirtschaft habe dem Ausländer- und Passamt im März und Mai 2012 sowie im Januar 2014 mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer als arbeitslos gemeldet sei. Die Verfügungen wegen Nichtteilnahme an einer Aktivierungsmassnahme lägen im Akt des Ausländer- und Passamtes ein. Die Abklärung beim Amt für soziale Dienste vom 20. August 2015 habe zudem gezeigt, dass der Beschwerdeführer seit dem 13. Juni 2012 wirtschaftliche Hilfe erhalte. Der Aufforderung vom 21. Juli 2015, den aktuellen Arbeitsvertrag einzureichen, sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, hingegen habe dessen Rechtsvertreter erwidert, dass der Beschwerdeführer dazu nicht verpflichtet sei und die Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung beantragen würde. Folglich würden die Unterinstanzen zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitslos sei. Auch in seiner nunmehrigen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mache er keine anderslautenden Angaben.
Im September 2014 habe das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers tatsächlich verlängert. Dies sei aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers geschehen, dass dieser wegen einer schweren Krankheit des Vaters dringend in die Türkei reisen müsste. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden (Aktenvermerk vom 10. September 2014), dass eine Prüfung seines weiteren Aufenthaltsrechts in Liechtenstein stattfinden würde. Bereits das Ausländer- und Passamt habe in seiner Entscheidung hervorgehoben, dass dem Beschwerdeführer spätestens seit Mai 2011 und erneut im September 2014 bekannt gegeben worden sei, dass gegen ihn ein Verfahren zur Prüfung des weiteren Aufenthaltsrechts stattfände. Dem sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde inhaltlich nicht entgegengetreten. Er stelle lediglich in den Raum, dass er aufgrund der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung darauf hätte vertrauen dürfen, dass er auch weiterhin ein Aufenthaltsrecht habe. Das Ausländer- und Passamt habe sein Ermessen nach Art. 52 PFZG dahingehend wahrgenommen und ihm eine Verlängerung gewährt, wobei ihm mittlerweile das Daueraufenthaltsrecht zukäme.
Mit diesen Ausführungen mache der Beschwerdeführer geltend, er habe gemäss dem Grundsatz von Treu und Glauben ein berechtigtes Vertrauen in das Verhalten des Ausländer- und Passamtes haben dürfen, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung nicht aberkannt würde. Dies bedürfe aufgrund der langen Verfahrensdauer einer näheren Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof. Trotz des Zeitraums von 3 1/2 Jahren zwischen der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 18. Mai 2011 und dem nächsten Kontakt mit dem Ausländer- und Passamt wegen seines weiteren Aufenthaltstitels im September 2014 habe der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen dürfen, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung nicht aberkannt würde. Bereits mit Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im September 2009 habe ihm bewusst gewesen sein müssen, dass diese rein dem Zweck des Familiennachzuges zu seiner damaligen Ehegattin gedient habe. Nach Wegfall der Familienangehörigkeit zu dieser durch die rechtskräftige Ehescheidung am 17. März 2011 sei der Beschwerdeführer in der Befragung durch das Ausländer- und Passamt am 18. Mai 2011 darauf hingewiesen worden, dass er die Voraussetzungen für einen Verbleib in Liechtenstein nicht mehr erfülle und dass ein solcher jedenfalls auch an die wirtschaftlichen Voraussetzungen, beispielsweise eine Erwerbstätigkeit, geknüpft sei. Dem Beschwerdeführer sei die schriftliche Erledigung angekündigt worden. Indem er erneut auf die Folgen der Scheidung hingewiesen worden sei und die Voraussetzungen der Erwerbstätigkeit nicht erfüllt habe, habe er nicht berechtigt darauf vertrauen dürfen, dass das Ausländer- und Passamt von einem Widerruf absehen würde, wenn dieses ihm keine Entscheidung übermittle. Er habe sich diesbezüglich auch nicht beim Ausländer- und Passamt erkundigt.
Aber auch aus der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2014 sei kein solches berechtigtes Vertrauen abzuleiten, weil dem Beschwerdeführer gleichzeitig durch das Ausländer- und Passamt mitgeteilt worden sei, dass bei seiner Rückkehr vom Krankenbesuch aus der Türkei ein weiteres Aufenthaltsrecht zu prüfen sei. Folglich habe der Beschwerdeführer dem Schweigen der Behörde bzw. der Erteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kein Vertrauen in den Beibehalt seines Aufenthaltsrechtes zumessen dürfen. Das Ausländer- und Passamt habe das Verfahren zwar unnötig in die Länge gezogen, jedoch keine Handlung gesetzt, wonach der Beschwerdeführer mit einem anderen Verfahrensausgang habe rechnen dürfen. Dem Beschwerdeführer sei durch die lange Verfahrensdauer auch kein Nachteil erwachsen, vielmehr habe er in Liechtenstein seit 2012 wirtschaftliche Hilfe entgegennehmen können.
Der Beschwerdeführer unterliege auch deshalb nicht dem Vertrauensschutz, weil er seinen Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht entsprochen habe und entweder unrichtige Angaben zu seiner Familie und zu einer zugesagten Festanstellung in Liechtenstein getätigt oder zumindest die geänderte Situation den liechtensteinischen Behörden nicht zeitnah mitgeteilt habe. Auch das Ausländer- und Passamt habe es als Schutzbehauptung gewertet, dass er angegeben habe, von seiner Familie verstossen worden zu sein, obwohl offensichtlich weiterhin Kontakte bestanden hätten und er im September 2014 zeitgleich mit dem Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung seinen kranken Vater in der Türkei besucht habe. Dem habe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde ebenso wenig widersprochen wie der Feststellung, dass dem Beschwerdeführer durch das Ausländer- und Passamt mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2014 auch die Prüfung seines Aufenthaltsrechts mitgeteilt worden sei. Dies lasse den Schluss zu, dass das Ausländer- und Passamt dem Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur ausgestellt habe, um ihm eine schnelle Abreise zu seinem Vater und die Rückkehr nach Liechtenstein zur Führung seines Widerrufsverfahrens und einer allfälligen geordneten Ausreise zu ermöglichen.
Da der Beschwerdeführer auf die Prüfung des Aufenthaltsrechts mit Erteilung der Verlängerung hingewiesen worden sei und er weder der Aktennotiz vom 10. September 2014 noch dem Schreiben vom 21. Juli 2015 und der diesbezüglichen Feststellung in der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom 10. Dezember 2015 inhaltlich entgegengetreten sei, könne er sich in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht auf die Verletzung seines Vertrauensschutzes und den guten Glauben berufen, dass er über einen dauerhaften Aufenthalt in Liechtenstein verfügen würde. Es handle sich auch nicht um eine nochmalige Überprüfung und ein wiederholtes Heranziehen der rechtskräftigen Ehescheidung, weil das Widerrufsverfahren nicht durch die - weitgehend formlose - Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beendet gewesen sei, was dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei. Vielmehr sei festzuhalten, dass er bereits seit Jahren in Kenntnis des Prüfverfahrens zum Widerruf bzw. zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewesen sei und die Dauer des Verfahrens nicht unwesentlich auf seine Aussagen und sein Verhalten zurückgehe. Zudem könne der Beschwerdeführer mangels Arbeitsstelle und durch den langjährigen Bezug der wirtschaftlichen Hilfe auch keine sonstigen Voraussetzungen erfüllen, die eine weitere Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf die öffentlichen Interessen rechtfertigen könnten.
5.6. Der Beschwerdevertreter führe grundsätzlich zu Recht an, dass es sich bei den Widerrufsbestimmungen des Art. 52 PFZG um Ermessensbestimmungen handle. Allerdings sei das Ermessen in Hinblick auf Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG entgegen den Ausführungen des Beschwerdevertreters nicht frei auszulegen, weil der Gesetzgeber mit Art. 47 Abs. 2 PFZG (entspreche dem Wortlaut des Art. 13 Abs. 2 der Aufnahme-Richtlinie) festgelegt habe, dass einem Drittstaatsangehörigen in den dort angeführten Fällen ein eigenes Aufenthaltsrecht nur bei Erfüllung der klar normierten Voraussetzungen weiterhin zukommen solle. Damit habe bereits der Gesetzgeber in einer Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen, wie einer restriktiven Einwanderungspolitik, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und dem Schutz vor Missbrauch, und den Interessen des Beschwerdeführers (mehrjähriger Aufenthalt, Integration, Folgen der Trennung) eine Entscheidung zu Lasten des Beschwerdeführers getroffen. Der Gesetzgeber habe in Hinblick auf die Relevanz für den vorliegenden Sachverhalt die Frist mit drei Jahren der aufrechten Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens festgelegt, weshalb der Beschwerdeführer mit seiner nur zweijährigen Ehe ausserhalb des durch den Gesetzgeber festgelegten schützenswerten Zeitraums liege.
Dem Beschwerdeführer käme aber auch kein Recht auf ein eigenes, nicht von seiner Ex-Ehegattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 47 Abs. 3 PFZG zu. Diese Bestimmung besage, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes nur dann hätten, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen würden. Gemäss Art. 47 Abs. 1 Bst. a PFZG sei im Inland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder seien die Voraussetzungen nach Art. 20 Abs. 1 Bst. a (einjähriger oder unbefristeter Arbeitsvertrag und angemessener Beschäftigungsgrad oder Erfüllung der berufs- und wirtschaftsrechtlichen Voraussetzungen für die beabsichtigte selbstständige Tätigkeit) zu erfüllen oder - gemäss Bst. b - die Voraussetzungen nach Art. 22 (notwendige finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt und umfassender Krankenversicherungsschutz sind vorhanden). Der Beschwerdeführer erfülle weder die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 3 noch jene nach Art. 47 Abs. 1 PFZG.
Für den Beschwerdeführer habe bereits das Ausländer- und Passamt festgestellt, dass dieser die vorliegend angeführten Bedingungen nicht annähernd zu erfüllen vermöge. Dem sei der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde an die Regierung noch an den Verwaltungsgerichtshof substantiiert entgegengetreten. Hervorzuheben sei deshalb, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. 47 Abs. 2 PFZG nicht erfülle.
Der Beschwerdeführer bringe nichts vor, das in einer Abwägung seiner Interessen zu den öffentlichen Interessen für ihn eine andere Entscheidung bewirken könnte. Der Ausgang des Verfahrens in Liechtenstein müsse ihm vielmehr schon mit Trennung von seiner Ex-Ehegattin bewusst gewesen sein. Er sei seit 2012 arbeitslos gewesen und habe wirtschaftliche Hilfe bezogen, weshalb auch nicht von einer der Dauer des Aufenthaltes angemessenen Integration ausgegangen werden könne. Er habe nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in der Türkei, habe dort seine prägenden Jugend- und jungen Erwachsenenjahre verbracht, sei folglich nicht entwurzelt und werde zu seiner Familie zurückkehren oder sich - sollte er dies nicht wollen - (allenfalls mit staatlichen Unterstützungsleistungen) eine Existenz aufbauen können.
Damit erfülle der Beschwerdeführer spätestens seit seiner Scheidung am 17. März 2011 die Kriterien der Familienzusammenführung nicht mehr und liege der Widerrufsgrund des Art. 52 Abs. 1 Bst. b PFZG vor.
Gemäss Art. 60 Abs. 3 PFZG beschränke sich die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes überdies auf Rechts- und Sachfragen, das Ermessen werde ausschliesslich rechtlich überprüft. Im Sinne der obigen Ausführungen sei die die Entscheidung des Ausländer- und Passamtes bestätigende Entscheidung der Regierung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstanden gewesen.
5.7. Die Unterinstanzen hätten auch die Wegweisung gemäss Art. 53 Abs. 1 Bst. c PFZG, wonach ausländische Personen weggewiesen würden, wenn ihnen die Bewilligung verweigert, widerrufen oder nicht verlängert werde, ausgesprochen. Das Ausländer- und Passamt führe dazu an, dass keine Gründe vorlägen, die einer Wegweisung entgegenständen. Der Verstoss durch die Familie sei aufgrund des Besuchs beim kranken Vater in der Türkei im September 2014 als eine Schutzbehauptung zu werten. Zudem sei dem Beschwerdeführer aufgrund der geringen Anwesenheitsdauer in Liechtenstein zumutbar, in sein Heimatland Türkei zurückzukehren. Als angemessene Ausreisefrist seien mindestens 30 Tage ab Rechtskraft der Entscheidung anzusetzen, dem Beschwerdeführer würde eine Ausreisefrist von 60 Tagen gewährt. Dem sei der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Er bringe keine Gründe vor, weshalb eine Wegweisung für ihn in sein Heimatland Türkei nicht möglich, nicht zulässig oder unzumutbar sein könnte.
Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer nach wie vor Kontakte zu seiner Familie in der Türkei pflege, die Abwesenheitsdauer nicht derart lang gewesen sei, dass er von dort entwurzelt sei, er seine prägenden Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in der Türkei zugebracht habe und damit keine Gründe ersichtlich seien, weshalb es ihm nicht möglich sein sollte, in der Türkei - allenfalls mit Unterstützung seiner Familie oder durch Sozialleistungen des Landes - wieder Fuss zu fassen. Der Verwaltungsgerichtshof verkenne nicht, dass das Widerrufsverfahren des Beschwerdeführers sehr lange gedauert habe. Allerdings sei dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass er bereits im Jahr 2011 gewusst habe, dass die Voraussetzungen für einen Aufenthalt nicht vorgelegen hätten. Er habe durch Angaben, die er gegenüber dem Ausländer- und Passamt nicht berichtigt habe, wie einen Verstoss durch die Familie und die Zusage einer Festanstellung in Liechtenstein, das Verfahren verzögert. Das Ausländer- und Passamt habe ihm die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nur aufgrund der Dringlichkeit und unter Mitteilung, dass das Widerrufsverfahren dadurch nicht unterbrochen werde, im Jahr 2014 erteilt.
Aufgrund der Verstösse gegen seine Mitwirkungspflichten komme dem Beschwerdeführer, der nach nicht einmal zweijährigem Aufenthalt in Liechtenstein vom künftigen Widerruf aufgrund des Wegfalls der Voraussetzung habe wissen müssen, ein Mitverschulden an der Verfahrensdauer zu. Der geschiedene und kinderlose Beschwerdeführer, der seit 2012 arbeitslos sei und Sozialhilfeleistungen beziehe, sei in Liechtenstein auch nicht derart integriert, dass eine Wegweisung einen unzulässigen Eingriff in sein Privatleben darstellen könnte. Er könne in Liechtenstein keine der Aufenthaltsdauer entsprechende Integration nachweisen, während sich in der Türkei seine Familie befinde. Folglich seien die Entscheidungen der Unterinstanzen auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht zu beanstanden.
Zusammengefasst habe der Beschwerdeführer nicht, wie in der Beschwerde primär vorgebracht, nach Ablauf seines fünfjährigen Aufenthaltes das Recht auf Daueraufenthalt ex lege erworben, vielmehr erfülle der Beschwerdeführer nicht einmal die Voraussetzungen, das bestehende Aufenthaltsrecht in ein eigenes Aufenthaltsrecht nach dem Ausländergesetz umzuwandeln und könne auch keine derartige Integration vorweisen, die eine Wegweisung unzulässig machen würde. Den Anträgen in der Beschwerde auf Aufhebung des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung sowie auf Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung oder Zurückleitung des Verfahrens an die Unterinstanz sei somit nicht zu entsprechen gewesen.
5.8. Der Beschwerdeführer habe bei der Regierung einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt, dem diese aufgrund der Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit des Beschwerdeverfahrens nicht stattgegeben habe. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, gemäss Art. 43 Abs. 1 LVG fänden auf das sog. Armenrecht im Verwaltungsverfahren die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Gemäss § 63 Abs. 1 ZPO sei einer natürlichen Person Verfahrenshilfe soweit zu bewilligen, als sie ausser Stande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als mutwillig oder aussichtslos erkannt werde. Nach Lehre und Rechtsprechung sei bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen jedoch nur dann ein Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer zu bestellen, wenn der Beizug eines Anwaltes sachlich notwendig sei, wie etwa dann, wenn die Partei selber nicht rechtskundig sowie der Prozess von erheblicher Tragweite sei und schwierige Rechtsfragen aufwerfe.
Der Beschwerdevertreter bringe in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wie auch im Wesentlichen bereits gegenüber der Regierung vor, dass der Beschwerdeführer im September 2014 die Voraussetzungen des Art. 24 PFZG erfüllt habe. Durch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung im September 2014 habe das Ausländer- und Passamt von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abgesehen. Damit habe das Ausländer- und Passamt die rechtskräftige Ehescheidung bereits einmal geprüft, die nochmalige Überprüfung sei im Sinne eines "ne bis in idem" unzulässig und dürfte dem Beschwerdeführer nicht wiederholt vorgeworfen werden. Folglich sei das Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos anzusehen und seien die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe erfüllt.
Indem der Beschwerdevertreter im Verfahren vor der Regierung lediglich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2015/056) verweise, dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen habe und das dadurch keine Relevanz für den Beschwerdeführer habe entfalten können, und er der von ihm herangezogenen Gesetzesbestimmung des Art. 24 PFZG einen wortlautwidrigen Inhalt unterstellt habe, sei der Entscheidung der Regierung, dass ein Beschwerdeverfahren offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführung mutwillig sei, nicht entgegenzutreten.
Diese irrige Rechtsansicht betone der Beschwerdeführer erneut gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof und verweise auf das gegenständlich nicht heranziehbare Verbot der Doppelbestrafung. Damit könne er den Ausführungen der Regierung aber nicht derart substantiiert entgegentreten, dass eine andere Einschätzung geboten sei. Vielmehr sei das Ausländer- und Passamt mit Verweis auf den Untersuchungsgrundsatz gehalten gewesen, den Sachverhalt vollständig zu ermitteln und gerade auch die Ehescheidung zu berücksichtigen. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen sei das Beschwerdeverfahren durch die Regierung zu Recht als offensichtlich aussichtslos und mutwillig bewertet worden und sei der Beschwerdeantrag, die Regierungsentscheidung in Spruchpunkt 2. dahingehend abzuändern, dass Verfahrenshilfe in vollem Umfang gewährt werde, abzuweisen gewesen.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, VGH 2016/041, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. August 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes wird dabei vollumfänglich angefochten. Der Beschwerdeführer beantragt, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei und deshalb diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen. Weiter sei das Land Liechtenstein zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu ersetzen, dies bei sonstiger Exekution. Als Beschwerdegründe werden geltend gemacht die Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV, des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 LV, sowie die Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege, abgeleitet aus Art. 43 LV sowie Art. 31 LV. Mit seiner Individualbeschwerde stellte der Beschwerdeführer zudem sowohl einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang als auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Seine Beschwerde begründet der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
6.1. [...]
6.2. Die Verletzung des Willkürverbots begründet der Beschwerdeführer weiter wie folgt:
[...]
6.3. Die Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege begründet der Beschwerdeführer wie folgt: [...]
7. Mit Beschluss vom 11. August 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 12. September 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2016 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli 2016, VGH 2016/041, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verletze verfassungsmässig gewährleistete Rechte, nämlich den Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV, den Anspruch auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege, abgeleitet aus Art. 43 LV und Art. 31 LV, sowie das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]), sodass zunächst auf die Gleichheitsrüge einzugehen ist.
3. Der Sachverhalt präsentiert sich zusammengefasst wie folgt: Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, hat am 13. Februar 2009 die Ehe mit einer liechtensteinischen Staatsbürgerin geschlossen. Zum Zwecke der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs am 28. September 2009 eine Aufenthaltsbewilligung für das Fürstentum Liechtenstein erteilt. Am 17. März 2011 wurde die kinderlose Ehe rechtskräftig geschieden. Am 18. Mai 2011 fand eine Anhörung des Beschwerdeführers durch das Ausländer- und Passamt zur Prüfung seines Aufenthaltsrechts statt. Der Beschwerdeführer ist seit 2012 arbeitslos und erhält seit dem 13. Juni 2012 wirtschaftliche Hilfe. Im September 2014 erfolgte unter Hinweis auf die laufende Prüfung des Aufenthaltsrechts eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dies sollte dem Beschwerdeführer ermöglichen, seinen kranken Vater in der Türkei zu besuchen. Mit Entscheidung vom 10. Dezember 2015 (APA-E-Nr. 009) hat das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers schliesslich widerrufen und sein Gesuch um Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung abgewiesen. Der gegen diese Entscheidung des Ausländer- und Passamtes vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab die Regierung mit Entscheidung vom 16. Februar 2016 (LNR 2016-207 BNR 2016/197 REG 2523) keine Folge. Mit dem gegenständlich angefochtenen Urteil (VGH 2016/041) wies der Verwaltungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung der Regierung erhobene Beschwerde ab.
4. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf Gleichbehandlung - wie auch des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung - macht der Beschwerdeführer geltend, gegenständlich gehe es um die Frage, inwieweit er angesichts bestehender Praxis Anspruch darauf habe, nach den Bestimmungen des PFZG (Gesetz vom 20. November 2009 über die Freizügigkeit für EWR- und Schweizer Staatsangehörige; Personenfreizügigkeitsgesetz [PFZG], LGBl. 2009 Nr. 348) eine Daueraufenthaltsbewilligung zu erhalten. Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in VGH 2015/056 (Vergleichsfall; im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li), erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine Daueraufenthaltsbewilligung. Im Beschwerdefall wende sich der Verwaltungsgerichtshof in Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes - und unter Verletzung des Willkürverbots - von dieser Rechtsprechung ab. In diesem Vergleichsfall sei wie im Beschwerdefall zu beurteilen gewesen, inwieweit die dort antragstellende russische Staatsangehörige gemäss Art. 45 PFZG Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung habe, nachdem sie sich im Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung mehr als fünf Jahre lang durchgehend und mit einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Art. 40 ff. PZFG im Fürstentum Liechtenstein aufgehalten habe. Der Vergleichsfall unterscheide sich in tatsächlicher Hinsicht vom Beschwerdefall einzig darin, dass die dortige Antragstellerin mit ihrem liechtensteinischen Ehemann mehr als fünf Jahre verheiratet gewesen sei, während die Ehe des Beschwerdeführers mit seiner liechtensteinischen Ehegattin nur zwei Jahre gedauert habe. Der Verwaltungsgerichtshof weise zwar im Beschwerdefall zu Recht darauf hin, dass das Recht auf Daueraufenthalt nur dann erworben werden könne, wenn die Voraussetzungen des fünfjährigen und ununterbrochenen Aufenthalts erfüllt seien und keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorlägen, was den Ausführungen in Kapitel IV der Niederlassungsrichtlinie (2004/38/EG) entspreche. Jedoch sei - so der Beschwerdeführer - die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zur Niederlassungsrichtlinie zu beachten. Wie der EuGH im Urteil i. S. Ziolkowski vom 21. Dezember 2011 (C-424/10) ausgeführt habe, benötige der betroffene Ausländer einen durchgehenden Aufenthalt auf Basis einer Bewilligung im Sinne von Art. 7 der Niederlassungsrichtline. Für die Anwendung des PFZG bedeute dies, dass der betroffene Ausländer sich auf Basis einer rechtmässig erteilten Bewilligung gemäss PFZG für einen durchgehenden Zeitraum von zumindest fünf Jahren im Fürstentum Liechtenstein aufhalten müsse. Diese Fünfjahresfrist werde nicht deswegen unterbrochen, weil aus einer Ex-ante-Sicht der Verwaltungsbehörden nach Ablauf von fünf Jahren in der Vergangenheit allenfalls Widerrufs- und Ausweisungsgründe vorgelegen hätten. Im gegenständlichen Fall habe sich der Beschwerdeführer für mehr als sechs Jahre (bis zum Sommer 2015) durchgehend auf Basis einer rechtmässig erteilten Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Art. 40 ff. PFZG im Fürstentum Liechtenstein aufgehalten. Während dieses Zeitraums sei kein Widerruf der Bewilligung ausgesprochen worden. Er habe deshalb einen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung ex lege.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt der Gleichheitssatz, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (siehe statt vieler: StGH 2012/128, Erw. 3.4; StGH 2012/48, Erw. 3.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der hier betroffene allgemeine Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verbietet damit die unterschiedliche Behandlung gleicher tatsächlicher Situationen oder die Gleichbehandlung wesentlich differierender Sachverhalte (statt vieler: StGH 2014/39, Erw. 5.2; StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 255, Rz. 10). Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 2015/12, Erw. 7.1; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass der Staatsgerichtshof zur Zulässigkeit einer Praxisänderung in ständiger Rechtsprechung eine enge Wechselwirkung zwischen dem Gleichheitsgebot und dem Anspruch auf minimale Begründung betont. Denn wenn eine Entscheidung offensichtlich von einer vergleichbaren Entscheidung abweicht, so ist entweder aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle doch in einem wesentlichen Punkt unterscheiden; oder aber es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (StGH 2015/12, Erw. 7.1; StGH 2013/38, Erw. 2.1; StGH 2010/73, Erw. 4.1; StGH 2009/191, Erw. 3.1; StGH 2007/135, Erw. 7.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1 f.]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 370 mit weiteren Verweisen).
4.2. In dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vergleichsfall (VGH 2015/056, a. a. O.) war die Beschwerdeführerin russische Staatsangehörige. Sie erhielt im November 2008 im Rahmen des Familiennachzuges zu ihrem liechtensteinischen Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung gemäss den Art. 40 ff. PFZG. Im Januar 2014 wurde das Ausländer- und Passamt vom Landgericht darüber informiert, dass betreffend die Beschwerdeführerin ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet worden sei. Im April 2014 beantragte die Beschwerdeführerin beim Ausländer- und Passamt die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung nach PFZG. Das Ausländer- und Passamt wies dieses Gesuch ab, ebenso die Regierung die dagegen erhobene Beschwerde. Der Verwaltungsgerichtshof entschied sodann (VGH 2015/056, a. a. O.), das Ausländer- und Passamt sowie die Regierung hätten - statt das PFZG anzuwenden - die Beschwerdeführerin zu Unrecht an das Ausländergesetz und eine diesbezügliche Niederlassungsbewilligung verwiesen und seien somit rechtswidrig vorgegangen. Die Beschwerdeführerin als Familienangehörige habe nach fünfjährigem, rechtmässigem und ununterbrochenem Aufenthalt mit dem liechtensteinischen Staatsbürger in Liechtenstein ihr Daueraufenthaltsrecht (auch ohne formelle Bescheinigung) ex lege erworben, weil zu diesem Zeitpunkt keine Widerrufs- oder Ausweisungsgründe vorgelegen hätten (VGH 2015/056, Erw. 7, 9, 11, a. a. O.).
4.3. Im gegenständlichen Fall wird ein Daueraufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen, der mit einer Liechtensteinerin verheiratet war, geltend gemacht. Die Beurteilung der Gleichheitsrüge - sowie der übrigen gegenständlichen Grundrechtsrügen - hängt im Kern deshalb davon ab, wie das hier anwendbare Personenfreizügigkeitsgesetz vom 20. November 2009 (PFZG, LGBl. 2009 Nr. 348; zur Abgrenzung des PFZG vom Ausländergesetz [AuG], LGBl. 2008, Nr. 311, siehe Art. 2 Abs. 1 AuG; StGH 2011/155, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung regelt.
Das PFZG dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (i. d. F. Richtlinie; siehe Art. 1 Abs. 2 Bst. a PFZG). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall (VGH 2015/056, Erw. 2 f., a. a. O.) unter Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie zu Recht (siehe StGH 2011/155, Erw. 3.3, a. a. O.) darlegt, fällt die vorliegend interessierende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen liechtensteinische Landesbürger Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EWR-Mitgliedstaates besitzen (sog. Drittstaatsangehörige), nachziehen können, grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie, sondern unterliegt der Regelung durch das nationale Recht. Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG hat sich der liechtensteinische Gesetzgeber jedoch entschieden, diesen Sachverhalt ebenfalls im PFZG zu regeln. Hier wird bestimmt, dass für Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger die Bestimmungen für Familienangehörige von EWR-Staatsangehörigen sinngemäss gelten (siehe VGH 2015/056, Erw. 3, a. a. O.). Mit Art. 2 Abs. 2 PFZG soll erreicht werden, dass Familienangehörige liechtensteinischer Staatsangehöriger (gleich welcher Nationalität) nicht schlechter gestellt werden als Familienangehörige von EWR- und Schweizer Staatsangehörigen (Verhinderung von sog. Inländerdiskriminierung, StGH 2011/155, Erw. 3.4; VGH 2015/056, Erw. 3 [beide a. a. O.]). Der Verwaltungsgerichtshof betont demzufolge, dass die Richtlinie auch in den Fällen nach Art. 2 Abs. 2 PFZG für die Auslegung des PFZG heranzuziehen ist (VGH 2015/056, Erw. 3, a. a. O.).
Art. 45 Abs. 1 PFZG bestimmt, dass Familienangehörige eines EWR-Staatsangehörigen, die sich seit fünf Jahren ununterbrochen in Liechtenstein aufgehalten haben, eine Daueraufenthaltsbewilligung erhalten, wobei Art. 24 PFZG sinngemäss Anwendung findet. Art. 24 PFZG, der die Daueraufenthaltsbewilligung für EWR-Staatsangehörige selbst (und nicht etwa von Drittstaatsangehörigen und auch nicht von Ausländern in ihrer Eigenschaft als Familienangehörige) regelt, setzt für eine Daueraufenthaltsbewilligung voraus, dass kein Widerrufs- oder Ausweisungsgrund vorliegt (Art. 24 Abs. 1 PFZG). Bei der Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 24 PFZG handelt es sich um ein eigenständiges (nicht von einer anderen Person abgeleitetes), mit keinen Bedingungen verbundenes Aufenthaltsrecht von EWR-Staatsangehörigen (siehe VGH 2015/056, Erw. 5 f., a. a. O.), wogegen die Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 PFZG ein eigenständiges, nicht mehr abgeleitetes Aufenthaltsrecht (siehe BuA Nr. 55/2009, S. 56, dazu VGH 2015/056, Erw. 5, a. a. O.) von Familienangehörigen eines EWR-Staatsangehörigen bzw. eines Liechtensteiner Staatsangehörigen darstellt (siehe Art. 45 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 2 PFZG; VGH 2015/056, Erw. 5, a. a. O.).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall (VGH 2015/056, Erw. 4, a. a. O.) näher ausführt, setzt eine Daueraufenthaltsbewilligung nach Art. 45 Abs. 1 PFZG - im Unterschied zur Daueraufenthaltsbewilligung von EWR-Staatsangehörigen gemäss Art. 24 PFZG - unter anderem einen fünfjährigen Aufenthalt des Familienangehörigen in aufrechter Ehe voraus. Familienangehöriger im Sinne von Art. 45 Abs. 1 PFZG ist unter anderem der Ehegatte (Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 PFZG). Entsprechendes gilt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch gemäss der Richtlinie: In Erwägung 17 der Richtlinie wird festgehalten, dass für alle Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die sich gemäss den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen fünf Jahre lang ununterbrochen in dem Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben und gegen die keine Ausweisungsmassnahme angeordnet wurde, ein Recht auf Daueraufenthalt vorzusehen ist. Sodann bestimmt Art. 16 Abs. 1 in Kapitel IV der Richtlinie, dass jeder Unionsbürger, der sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, das (nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpfte) Recht hat, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Nach Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie, der Art. 45 Abs. 1 PFZG zu Grunde liegt (vgl. BuA Nr. 55/2009, S. 55, 4), gilt dieses Recht zwar auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmässig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben. Wie diese Bestimmung weiter festhält, muss dieser fünfjährige Aufenthalt des Familienangehörigen jedoch zusammen mit dem Unionsbürger erfolgt sein. Im Urteil des EuGH i. S. Ziolkowski vom 21. Dezember 2011 (RS C-424/10), auf das sich der Beschwerdeführer nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ohne Nutzen beruft, erfolgt eine Auslegung von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie. Der EuGH hält hier unter anderem fest, dass ein Aufenthalt, der nicht die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 erfüllt, nicht als ein "rechtmässiger" Aufenthalt im Sinne von Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie angesehen werden kann (Rn. 47; siehe ferner Rn. 44 zu Art. 13 der Richtlinie). Vorausgesetzt wird in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie, dass der Unionsbürger, um dessen Aufenthaltsrecht es geht, Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist, über ausreichende Existenzmittel verfügt, eine Ausbildung macht und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt, oder aber ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der diese Voraussetzungen erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf seinen mehr als fünfjährigen, auf einer Aufenthaltsbewilligung gemäss den Art. 40 ff. PFZG beruhenden Aufenthalt in Liechtenstein. Die Auflösung der Ehe als Widerrufsgrund könne nicht nachträglich geltend gemacht werden. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes macht der Beschwerdeführer damit ein Daueraufenthaltsrecht nach Art. 24 PFZG geltend. Als Drittstaatsangehöriger kann sich der Beschwerdeführer jedoch nicht direkt auf diese Bestimmung berufen. Art. 24 PFZG gilt für Drittstaatsangehörige nur in Verbindung mit Art. 45 PFZG. Wie dargelegt, verlangt Art. 45 PFZG - entsprechend Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie - jedoch einen mindestens fünfjährigen (und ununterbrochenen sowie rechtmässigen) Aufenthalt in Liechtenstein als Familienangehöriger. Das Kriterium der Dauer der Ehe ist im Beschwerdefall deshalb - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - rechtserheblich.
Im Vergleichsfall wurde die Voraussetzung der mindestens fünfjährigen Ehe von der russischen Staatsangehörigen erfüllt (vgl. VGH 2015/056, Erw. 4, a. a. O.). Im Gegensatz dazu war der Beschwerdeführer nur gut zwei Jahre lang mit einer Liechtensteiner Staatsangehörigen verheiratet und erfüllt die Voraussetzung des mindestens fünfjährigen Aufenthalts in Liechtenstein als Familienangehöriger folglich nicht. Der Vergleichsfall unterscheidet sich somit in tatsächlicher Hinsicht in einem rechtserheblichen Punkt vom Beschwerdefall.
4.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist für den Staatsgerichtshof eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV) nicht ersichtlich.
5. Der Beschwerdeführer moniert bei der Begründung der Gleichheitsrüge und der Willkürrüge auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung. Er macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof zeige nicht nachvollziehbar auf, weshalb im Beschwerdefall von der Rechtsprechung des EuGH abzuweichen sei, "obwohl nach der bisherigen Judikatur des VGH eine ungleiche Behandlung von Familienangehörigen liechtensteinischer Landesangehöriger im Vergleich mit Familienangehörigen von Unionsbürgern verhindert werden soll." Auf diese Rüge hat der Staatsgerichtshof mangels genügender Substantiierung (siehe Art. 16 und Art. 40 Abs. 1 StGH) nicht einzutreten und deshalb auch nicht näher einzugehen (siehe StGH 2011/80, Erw. 1.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen ist angesichts der ausführlichen und eingehenden Begründung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung der Begründungspflicht nicht ersichtlich. Auch wurde dargelegt, warum der Vergleichsfall nicht einschlägig ist und somit auch die vom Beschwerdeführer gerügte Praxisänderung nicht gegeben ist.
6. Im Rahmen der Willkürrüge macht der Beschwerdeführer geltend, er habe bereits seit dem Jahr 2009 durchgehend über eine gültige Aufenthaltsbewilligung im Sinne der Art. 40 ff. PFZG verfügt. Diese Bewilligung sei ihm im August 2014 um weitere fünf Jahre bis 2019 verlängert worden. Indem das Ausländer- und Passamt die Bewilligung nicht widerrufen habe, obwohl die Sachlage seit dem Jahr 2012 dieselbe gewesen sei wie 2015, und die Bewilligung des Beschwerdeführers sogar nochmals um fünf Jahre verlängert habe, habe es zum Ausdruck gebracht, dass in diesem Zeitpunkt keine Ausweisungs- oder Widerrufsgründe vorgelegen seien. Es sei - so der Beschwerdeführer - willkürlich, wenn die Ausländerbehörden nunmehr argumentierten, trotz dieser Tatsachen sei von Widerrufs- und Ausweisungsgründen seit 2011 auszugehen, und die bereits verlängerte Bewilligung deshalb zu widerrufen. Der Verwaltungsgerichtshof führe zu diesen Argumenten des Beschwerdeführers in willkürlicher Weise zum einen aus, er stütze sich damit auf den Grundsatz von Treu und Glauben, zum andern, dass die lange Verfahrensdauer von 3,5 Jahren überwiegend auf das Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Indem das Ausländer- und Passamt die Bewilligung verlängert habe, müssten in diesem Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen zur Bewilligungserteilung vorgelegen haben. Schon im Zeitpunkt der Bewilligungsverlängerung bestandene Tatsachen könnten im heutigen Zeitpunkt nicht dafür herangezogen werden, um von Widerrufsgründen auszugehen. Es sei willkürlich, wenn der Verwaltungsgerichtshof im angefochtenen Urteil davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe bereits seit dem Jahr 2011 die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung nicht mehr erfüllt, weshalb ihm auch kein Daueraufenthaltsrecht gewährt werden könne. Diese Ansicht stehe dem Verhalten des Ausländer- und Passamtes diametral gegenüber. Willkürlich sei auch die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Ausländer- und Passamt die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nur deshalb verlängert habe, um ihm eine schnelle Abreise zu seinem kranken Vater und die Rückkehr nach Liechtenstein zwecks Führung seines Widerrufsverfahrens und Vorbereitung einer allfälligen geordneten Ausreise zu ermöglichen. Denn in solchen Fällen - so der Beschwerdeführer - werde ein befristetes Rückreisevisum ausgestellt. Der Verwaltungsgerichtshof habe in willkürlicher Weise bei der Prüfung des Daueraufenthaltsrechts die vom Ausländer- und Passamt als nicht existent eingestuften Widerrufsgründe quasi wieder hervorgezogen und deswegen die Daueraufenthaltsbewilligung verweigert. Willkürlich sei schliesslich, dass sich der Verwaltungsgerichtshof von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen abwende. So führe der Verwaltungsgerichtshof - ohne ordentliches Beweisverfahren und unter Verletzung auch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers - im angefochtenen Urteil aus, der Beschwerdeführer habe nach wie vor Kontakt zu seiner Familie in der Türkei, sei nicht entwurzelt und könne deswegen zu seiner Familie zurückkehren.
Der Beschwerdeführer macht damit geltend, ein allfälliges Fehlverhalten des Ausländer- und Passamtes, wonach die Aufenthaltsbewilligung trotz Auflösung der Ehe nicht widerrufen wurde, könne heute nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden. Tatsächlich erfolgte trotz Kenntnis der massgeblichen Tatsachen kein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2010/46, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/62, Erw. 7.1).
6.2. Dem Staatsgerichtshof stellt sich die Frage, ob es willkürlich war, dass dem Beschwerdeführer die Daueraufenthaltsbewilligung nicht erteilt wurde, obschon er sich insgesamt mehr als fünf Jahre lang mit einer gültigen Aufenthaltsbewilligung im Fürstentum Liechtenstein aufgehalten hatte.
Wie dargelegt, kann sich der Beschwerdeführer nicht direkt auf Art. 24 PFZG berufen, sondern nur in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 PFZG. Diese Bestimmung verlangt für ein Daueraufenthaltsrecht einen mindestens fünfjährigen ununterbrochenen und rechtmässigen Aufenthalt in Liechtenstein als Familienangehöriger. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn der insgesamt über fünf Jahre dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Liechtenstein ist im Hinblick auf Art. 45 Abs. 1 PFZG insoweit unerheblich, als er die Zeit nach Auflösung der (zweijährigen) Ehe des Beschwerdeführers mit der Liechtensteinerin betrifft, da in diesem Zeitraum die Voraussetzung der Familienangehörigkeit nicht mehr erfüllt ist. Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Liechtenstein auch nach Auflösung der Ehe über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hatte bzw. die Aufenthaltsbewilligung vom Ausländer- und Passamt nicht widerrufen, sondern sogar - aus für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbaren Gründen - verlängert worden ist, vermag nach Auffassung des Staatsgerichtshofes daran nichts zu ändern. Dementsprechend hielt der Verwaltungsgerichtshof im vorliegend angefochtenen Urteil zu Recht fest, die Prüfung, ob das Daueraufenthaltsrecht dem Beschwerdeführer tatsächlich ex lege schon im September 2014 zugefallen sei, scheitere bereits daran, dass das Kriterium des Familienangehörigen als Ehegatte gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 PFZG seit dem 17. März 2011 (rechtskräftige Scheidung) vom Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt worden sei (angefochtene Entscheidung, VGH 2016/041, Erw. 5). Da der Beschwerdeführer bereits aufgrund der fehlenden fünfjährigen Familienangehörigkeit im Sinne des Art. 45 Abs. 1 PFZG keinen Anspruch auf eine Daueraufenthaltsbewilligung hat, ist im Hinblick auf die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung auch nicht relevant, inwiefern im Beschwerdefall allfällige Widerrufs- oder Ausweisungsgründe zu berücksichtigen wären (siehe Art. 24 Abs. 1 Bst. b i. V. m. Art. 45 PFZG). Soweit sich die Willkürrüge auf einen solchen Widerrufs- oder Ausweisungsgrund bezieht, geht sie folglich ins Leere. Zu beachten ist, dass es im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren nur um die Erteilung einer Daueraufenthaltsbewilligung geht. Ob losgelöst davon Willkür hinsichtlich des Widerrufs der Aufenthaltsbewilligung vorliegt, hat der Staatsgerichtshof folglich nicht zu prüfen.
Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes wendet sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegend angefochtenen Urteil ebenso wenig in willkürlicher Weise vom Vergleichsfall (VGH 2015/056, a. a. O.) ab. Wie dargelegt, gibt es zwischen dem Vergleichsfall und dem Beschwerdefall aufgrund der unterschiedlichen Länge der Ehen einen rechtserheblichen tatsächlichen Unterschied.
Der Beschwerdeführer macht im Individualbeschwerdeverfahren nur ein Daueraufenthaltsrecht gemäss PFZG geltend. Dennoch ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass Familienangehörige mit Drittstaatsangehörigkeit bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft gemäss Art. 47 Abs. 3 PFZG ein Aufenthaltsrecht nach Massgabe der Bestimmungen des Ausländergesetzes haben. Voraussetzung hierfür ist, dass sie die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 2 PFZG erfüllen und eine Integrationsvereinbarung abschliessen. Art. 47 Abs. 2 PFZG setzt sodann die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 Bst. a oder b voraus. Der Beschwerdeführer vermag aufgrund seiner Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass er Sozialhilfe bezieht, die Voraussetzungen nach Art. 47 Abs. 1 Bst. a und Bst. b PFZG nicht zu erfüllen. Art. 47 Abs. 2 PFZG verlangt mit Relevanz für den Beschwerdefall sodann, dass die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Trennungs- oder Ehescheidungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat. Auch diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall, wie dargelegt, nicht gegeben, womit Art. 47 Abs. 3 PFZG in casu nicht einschlägig ist.
Hinsichtlich der tatsächlichen Frage, inwiefern der Beschwerdeführer mit seiner Familie noch verbunden ist, ist Folgendes festzuhalten: wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Ausländer- und Passamt umfassende Abklärungen und Anhörungen zur Prüfung des Aufenthaltsrechts vorgenommen. Im Rahmen seiner Wegweisungsentscheidung (gestützt auf Art. 53 PFZG) hat das Ausländer- und Passamt sodann festgehalten, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verstoss durch seine Familie sei aufgrund seines Besuchs beim kranken Vater in der Türkei im September 2014 als eine Schutzbehauptung zu werten. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist der Beschwerdeführer dem nicht substantiiert entgegengetreten. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes konnte der Verwaltungsgerichtshof deshalb ohne Willkür davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie nach wie vor verbunden ist und diesbezüglich einer Wegweisung nichts entgegensteht.
6.3. Aufgrund dieser Erwägungen liegt nach Auffassung des Staatsgerichtshofes im Beschwerdefall eine Verletzung des Willkürverbots nicht vor.
7. Die angebliche Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe bzw. unentgeltliche Rechtspflege begründet der Beschwerdeführer wie folgt: Die Verweigerung der Verfahrenshilfe durch die Regierung und den Verwaltungsgerichtshof mit der Begründung, die Rechtsverfolgung des Beschwerdeführers sei offensichtlich aussichtslos, verletze seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Angesichts der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere in VGH 2014/056 (wohl VGH 2015/056), und der hier zitierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes und auch des EuGH habe der Beschwerdeführer davon ausgehen können, dass er einen Anspruch auf Ausstellung einer Daueraufenthaltsbewilligung habe. Denn er sei im Zeitpunkt der Entscheidung des Ausländer- und Passamtes bereits mehr als fünf Jahre durchgehend und rechtmässig mit unwiderrufener, aufrechter Bewilligung im Fürstentum Liechtenstein aufhältig gewesen. Zu beachten sei auch die Niederlassungsrichtlinie (2004/38/EG), wonach Angehörige liechtensteinischer Landesangehöriger nicht schlechter behandelt werden dürften als Familienangehörige von Unionsbürgern. Weiter komme hinzu, dass der Beschwerdeführer insbesondere aufgrund der Verlängerung seiner Bewilligung im September 2014 zurecht auf den Grundsatz "ne bis in idem" verwiesen habe. Mit dieser Verlängerung seien allfällige Widerrufsgründe erledigt worden. Für die Gewährung der Verfahrenshilfe reiche nach ständiger Rechtsprechung aus, dass die Rechtsverfolgung eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit aufweise.
7.1. Der Staatsgerichtshof leitet den Anspruch auf Verfahrenshilfe sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch - primär - aus dem Gleichheitssatz der Verfassung ab (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Darüber hinaus gewährleistet nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes Art. 6 Abs. 1 EMRK das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2005/89, LES 2007, 411, [413, Erw. 5.1]; siehe auch StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dieses Recht ist jedoch nicht absolut gewährleistet und darf durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechts eingeschränkt werden. Solche Beschränkungen sind zulässig, solange sie ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf das verfolgte Ziel dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2012/105, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 EMRK (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., Rz. 30).
Der grundrechtliche Anspruch auf Verfahrenshilfe ist im vorliegenden Fall in Art. 43 LVG i. V. m. § 63 ZPO konkretisiert. Danach ist Verfahrenshilfe einer natürlichen Person als Partei soweit zu bewilligen, als sie ausserstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. StGH 2012/25, Erw. 4.1; StGH 2013/4, Erw. 2.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Gegenständlich hat der Staatsgerichthof zu prüfen, ob die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene Qualifikation des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung als aussichtslos in Grundrechte des Beschwerdeführers eingreift, mit anderen Worten, ob § 63 ZPO in dieser Hinsicht verfassungskonform angewendet wurde (vgl. StGH 2013/4, Erw. 2.1, a. a. O.).
7.2. Nach österreichischer Rechtsprechung und Lehre ist eine offenbare Aussichtslosigkeit im Sinne des § 63 ZPO dann gegeben, wenn die Rechtsverfolgung schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann. Um die Verfahrenshilfe bewilligen zu können, muss der Erfolg zwar nicht gewiss, aber nach der sofort erkennbaren Lage eine gewisse (wenn auch nicht allzu grosse) Wahrscheinlichkeit für sich haben (Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 20; siehe auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), wobei im Rahmen der Verfahrenshilfe bei der Prüfung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung kein allzu strenger Massstab anzulegen ist, um den Anspruch auf Verfahrenshilfe nicht von vornherein leer laufen zu lassen (vgl. Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20 m. w. N. und Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., Wien 2014, § 63 ZPO, Rz. 6 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Die geforderte sofortige Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Prozessführung schliesst eine gewisse antizipierende Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zwangsläufig mit ein. Ob eine Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist, muss nämlich objektiv beurteilt werden (Michael Bydlinski, a. a. O., Rz. 20; vgl. auch StGH 2013/171, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/148, Erw. 2.6.3), was im konkreten Fall eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers erfordert.
7.3. Im gegenständlichen Fall trat der Verwaltungsgerichtshof der Entscheidung der Regierung, wonach ein Beschwerdeverfahren offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführung mutwillig sei, nicht entgegen. Denn der Beschwerdevertreter verweise im Verfahren vor der Regierung lediglich auf ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2015/056), dem ein gänzlich anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen sei und das folglich nicht relevant sei. Weiter unterstelle der Beschwerdeführer der von ihm herangezogenen Gesetzesbestimmung des Art. 24 PFZG einen wortlautwidrigen Inhalt. Diese irrige Rechtsansicht bringe der Beschwerdeführer auch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof vor und verweise auf das gegenständlich nicht heranziehbare Verbot der Doppelbestrafung. Damit gebiete sich keine andere Einschätzung (angefochtene Entscheidung, VGH 2016/041, Erw. 10 in fine).
Der Staatsgerichtshof hält fest, dass die Ehe des (arbeitslosen und Sozialhilfe beziehenden) Beschwerdeführers mit einer Liechtensteinerin unstreitig nur gut zwei Jahre gedauert hat. Es ist deshalb offensichtlich, dass sich der Beschwerdefall von VGH 2015/056, den der Beschwerdeführer als Vergleichsfall vorbringt, in einem wesentlichen Punkt unterscheidet. Denn der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts setzt - wie der Verwaltungsgerichtshof im Vergleichsfall festhält (Erw. 11, a. a. O.) - voraus, dass sich der Beschwerdeführer als Familienangehöriger fünf Jahre lang bei seiner liechtensteinischen Ehegattin in Liechtenstein aufgehalten hat. Entsprechendes gilt, wie dargelegt, gemäss der Richtlinie (Art. 16 Abs. 2). Der Beschwerdeführer konnte seine Rechtsverfolgung folglich weder auf diesen Vergleichsfall noch auf die Richtlinie abstützen. Dennoch kann angesichts des widersprüchlichen Verhaltens der Ausländerbehörde (Ausländer- und Passamt) in Bezug auf das Widerrufsverfahren und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. Erw. 6.2) nicht von einer offensichtlichen bzw. sofortigen Erkennbarkeit der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung vor der Regierung ausgegangen werden.
7.4. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass vorliegend hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor der Regierung eine Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe vorliegt, falls auch die übrigen Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben sind. Die angefochtene Entscheidung (VGH 2016/041) ist deshalb bezüglich der Beurteilung der Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
8. Zusammenfassend lässt sich sohin festhalten, dass der Beschwerdeführer aus der Sicht des Staatsgerichtshofes durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2016/041, in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Verfahrenshilfe verletzt wird, nicht hingegen in seinem Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 31 LV und in Bezug auf das Willkürverbot. Der Individualbeschwerde war somit aufgrund der vorstehenden Erwägungen spruchgemäss Folge zu geben.
9. Im Kostenspruch waren dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten, jedoch nicht bezahlten Eingabegebühr.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Dezember 2016