StGH 2016/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: R S.A.
Beschwerdegegnerin: T AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2016, 05HG.2016.14-11
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 7. Juli 2016, 05 HG.2016.14-11, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 4'041.60 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit dem beim Landgericht am 22. Januar 2016 eingebrachten Antrag nach Art. 1060 PGR beantragten die Beschwerdeführer (ON 1):
"Der Antragsgegnerin (Beschwerdegegnerin) möge aufgetragen werden, die Auszüge der Geschäftsbücher bzw. der Buchungsbelege vorzulegen, welche nachweisen, dass und in welchem Umfang die Antragsgegnerin Rückstellungen oder sonstige Sicherheiten zugunsten der Antragstellerin bzw. für ihre Kunden im oben näher bezeichneten wirtschaftlichen Umfang im Jahr 2015 gebildet hat."
2. Nach Einholung einer Äusserung der Beschwerdegegnerin (ON 3) fasste das Landgericht am 20. April 2016 nachfolgenden Beschluss (ON 4):
"1. Der Antrag des Inhalts, das Fürstliche Landgericht möge der Antragsgegnerin auftragen, Auszüge der Geschäftsbücher bzw. der Buchungsbelege vorzulegen, welche nachweisen, dass und in welchem Umfang die Antragsgegnerin Rückstellungen oder sonstige Sicherheiten zugunsten der Antragstellerin bzw. für ihre Kunden im oben näher bezeichneten wirtschaftlichen Umfang im Jahr 2015 gebildet hat, wird wegen Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtsweges zurückgewiesen
und das vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt.
Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet:
"Die Antragsteller (Beschwerdeführer) haben ihren Antrag nach Art 1060 PGR (Vorlagepflicht) im ausserstreitigen Verfahren eingebracht.
Art 1 Abs 2 AussStrG sieht vor, dass das Ausserstreitverfahren nur in denjenigen bürgerlichen Rechtssachen anzuwenden ist, für die dies im Ausserstreitgesetz selbst oder in Spezialgesetzen angeordnet ist.
Im Ausserstreitgesetz selbst findet sich weder in Art 1 noch an einer anderen Stelle eine Regelung, wonach eine Vorlagepflicht nach Art 1060 PGR im ausserstreitigen Verfahren geltend zu machen ist.
Die Anordnung des ausserstreitigen Verfahrens kann - wenn nicht im Ausserstreitgesetz selbst - aber auch im Spezialgesetz, also hier im PGR, erfolgen. In Art 1060 PGR fehlt ein expliziter Verweis auf die Geltendmachung im Ausserstreitverfahren, wie dies etwa in Art 142 Abs 3 PGR sowie zahlreichen anderen Bestimmungen des PGR sehr wohl der Fall ist.
Dementsprechend kommt Art 7 Abs 2 PGR zur Anwendung, wonach Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des PGR ergeben im Prozessverfahren zu entscheiden sind, soweit nicht das Ausserstreitverfahren vorbehalten oder sonst etwas anderes bestimmt ist.
Da weder das Ausserstreitverfahren für Verfahren nach Art 1060 PGR vorbehalten ist noch sonst etwas anderes bestimmt ist, ist ein Antrag auf Vorlage nach Art 1060 PGR im streitigen Verfahren geltend zu machen.
Daher war das vorangegangene Verfahren für nichtig zu erklären und der Antrag ON 1 wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückzuweisen."
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhoben die Beschwerdeführer am 23. Mai 2016 Rekurs (ON 5) an das Obergericht.
4. Nach Einholung einer Äusserung der Beschwerdegegnerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 7. Juli 2016 (ON 11) dem Rekurs der Beschwerdeführer keine Folge und begründete dies wie folgt:
4.1. Die Rechtsprechung habe für die Entscheidung, ob der Rechtsweg zulässig sei oder nicht und die Rechtssache entweder auf den streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweg gehöre, in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus jedoch auf den vorgebrachten Sachverhalt abgestellt (LES 2009, 199; OGH 13. Januar 2011, 10 CG.2010.119). Massgebend für die Entscheidung der Frage, ob das streitige oder das ausserstreitige Verfahren zum Zug komme, sei dabei das vom Kläger bzw. Antragsteller verfolgte Rechtsschutzziel (GE 2011, 20).
4.2. Art. 1060 PGR i. d. g. F. gehe auf die Fassung LGBl. 2000 Nr. 279 zurück, in welcher wiederum keine inhaltliche Änderung zu der Stammfassung des Art. 1064 PGR erfolgt sei, wo es in den Absätzen 1 und 2 des Art. 1064 geheissen habe:
"1) Bei Streitigkeiten über Rechtsverhältnisse, die aus dem Betriebe eines Geschäftes herrühren, kann, wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, zur Vorlegung derselben, sowie der empfangenen Geschäftsbriefe, Telegramme und Kopien auf Antrag oder von Amts wegen angehalten werden. Aufzeichnungen auf Bild- oder Datenträgern sind so vorzulegen, dass sie ohne Hilfsmittel lesbar sind.
Daraus lasse sich ableiten, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine in einem Rechtsstreit aufgetragene Vorlage an den Richter selbst, nicht jedoch an eine einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Vorlage behauptende antragstellende Partei handle, zumal der Richter auch von Amts wegen eine solche Vorlagepflicht anordnen könne. Dies setze allerdings einen schon anhängig gemachten Rechtsstreit voraus.
4.3. Nichts anderes ergebe sich aus der Anpassung der Formulierung "Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen" an die insoweit herangezogene schweizerische Rezeptionsvorlage in Art. 963 OR (BuA Nr. 143/2006 zu Art. 1060 PGR). Bei Art. 963 OR handle es sich auch nach schweizerischem Verständnis um eine prozessrechtliche Vorschrift öffentlich-rechtlicher Natur. Die Editionspflicht nach Art. 963 OR beschränke sich auf Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, wobei die Editionspflicht voraussetze, dass der Richter die Edition zur Erbringung des Beweises als notwendig erachte (vgl. Basler Kommentar, OR II, 2. Aufl., Rz. 1 ff. zu Art. 963). Demnach setze diese Norm grundsätzlich einen anhängigen Rechtsstreit voraus, in dem der Richter unter Anwendung dieser öffentlich-rechtlichen Befugnis eine Vorlagepflicht ausspreche (vgl. BGE 93 II 60 f.). Die Norm begründe somit nicht einen materiellen Anspruch, der selbständig mit Klage geltend zu machen sei.
4.4. Neben der aus prozessualen Normen abzuleitenden Vorlegungspflichten bestünden sowohl im schweizerischen als auch liechtensteinischen Recht Vorlegungspflichten, die ohne jede Bezugnahme auf ein gegenwärtiges oder künftiges Prozessverfahren nach materiell-rechtlichen Grundsätzen geltend gemacht werden könnten. Ein solcher Fall liege vor, wenn jemand ausserhalb eines Hauptprozesses oder Beweissicherungsverfahrens die Vorlegung von Urkunden verlange und sich dabei auf ein materiell-rechtliches Verhältnis berufe, das ihm, wie er annehme und behaupte, Anspruch auf eine solche Orientierung ohne Rücksicht auf eine allfällige künftige Prozessführung gebe. Ob ein solcher Anspruch wirklich zustehe, sei eine Frage des materiellen Rechtes.
Der Antragsteller berufe sich nicht ausdrücklich auf ein solches materielles Rechtsverhältnis, auch nicht ausdrücklich auf Art. XVI EGZPO, wonach die Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde (§ 303 ZPO) auch ausserhalb eines anhängigen Rechtsstreites im Wege der Klage gefordert werden könne, sondern ausdrücklich auf Art. 1060 PGR, wobei er die dadurch zu erlangende Einsicht als Grundlage für die Beurteilung der Finanzkraft der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit im Falle des beabsichtigten Zivilrechtsstreits benötige.
4.5. Damit sei ungeachtet der Natur der hier strittigen Norm als eine prozessrechtliche das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel ein solches, das im Rahmen eines streitigen Verfahrens verfolgt werden solle.
Somit sei die gegenständliche Angelegenheit mangels ausdrücklicher oder unzweifelhaft schlüssiger Verweisung ins ausserstreitige Verfahren als bürgerliche Rechtssache im streitigen Verfahren zu entscheiden. Dies gelte unabhängig von der Frage, wie der als ein Antrag im streitigen Verfahren zu betrachtende Schriftsatz vom Streitrichter zu behandeln sein würde.
4.6. Im Ergebnis erweise sich somit die Auffassung des Erstgerichtes als zutreffend. Soweit die Rekurswerber vorbrächten, dass sie in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich die Behandlung im ausserstreitigen Verfahren begehrt hätten, sei ihnen entgegen zu halten, dass der ein Verfahren einleitende Schriftsatz Angaben dazu enthalten müsse, welches richterliche Gremium angerufen werde, insbesondere auch ob der Streitrichter oder Ausserstreitrichter darüber befinden solle, zumal die Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten seien. Das Gericht habe keine gutachterlichen Feststellungen über materielle oder prozessuale Fragen zu machen, etwa im Sinne eines Feststellungsbeschlusses über die Art des Verfahrens zu treffen, sondern habe über von den Parteien an das Gericht herangetragene, schlüssig formulierte Rechtsfragen zu entscheiden. Wenn daher die Erstrichterin den eingebrachten Schriftsatz als einen unzulässig im ausserstreitigen Verfahren eingebrachten Antrag behandelt und deshalb als unzulässig für diese Verfahrensart zurückgewiesen habe, könnten sich die Beschwerdeführer - soweit diese Rechtsauffassung inhaltlich zutreffend sei - als nicht beschwert erachten.
Immerhin habe der Rekurs insoweit eine klare Festlegung enthalten, indem dort die Beschwerdeführer ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hätten, dass für den gegenständlichen Antrag entgegen dem Standpunkt der Erstrichterin der ausserstreitige Rechtsweg zulässig und deshalb der angefochtene Beschluss unrichtig sei. Dies entspreche aber - wie ausgeführt - nicht dem Standpunkt des Rekursgerichtes.
5. Mit Schriftsatz vom 11. August 2016 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2016 (ON 11) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, der Begründungspflicht, des Verbots des überspitzten Formalismus, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung sowie des Willkürverbots, angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer durch den Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2016 in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien. Deshalb solle der Staatsgerichtshof diese Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen. Zudem wurde ein Antrag auf aufschiebende Wirkung gestellt.
5.1. Zur Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV wird Folgendes ausgeführt:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei das Recht auf den ordentlichen Richter verletzt, wenn einem Rechtssuchenden durch eine erstinstanzliche Zurückweisungsentscheidung die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abgeschnitten werde (StGH 2010/158, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der verfahrenseinleitende Schriftsatz der Beschwerdeführer, der durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes endgültig der Zurückweisung verfallen sei, sei gesetzesmässig ausgeführt worden. Bei der Formulierung des Begehrens hätten sich die Beschwerdeführer exakt auf den Gesetzestext gestützt. Einen ausdrücklichen Verweis darauf, welcher Rechtsweg zu beschreiten sei, enthalte der verfahrenseinleitende Schriftsatz in der Tat nicht. Dies sei entgegen den Ausführungen des Obergerichtes gesetzlich auch nicht erforderlich. So enthalte weder § 232 ZPO, noch Art. 9 AussStrG eine Verpflichtung, im verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu bezeichnen, ob der Streit- oder Ausserstreitrichter zuständig sei. Die Rechtsansicht des Obergerichtes widerspreche auch der vom Obergericht selbst zitierten Rechtsprechung, wonach für die Entscheidung, ob der Rechtsweg zulässig sei oder nicht und die Rechtssache entweder auf den streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweg gehöre, in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus jedoch auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen sei (LES 2009, 199; LES 2012, 182). Schlussendlich habe das angerufene Landgericht entsprechend der Judikatur anhand des Wortlauts des Begehrens und des vorgebrachten Sachverhalts selbst die Entscheidung getroffen, den Antrag im Ausserstreitverfahren zu behandeln. Auf diese Entscheidung des Erstgerichtes hätten die Beschwerdeführer keinerlei Einfluss genommen, hätten sie doch lediglich einen gesetzmässig ausgeführten Antrag gemäss Art. 1060 PGR an das zuständige Landgericht gestellt.
Wenn das Obergericht jedoch den oben aufgezeigten Gerichtsfehler dadurch legitimiere, dass die Beschwerdeführer hätten angeben müssen, welche Verfahrensart zur Anwendung gelange, scheine das Obergericht ausser Acht gelassen zu haben, dass das Erstgericht den Antrag der Beschwerdeführer nicht mangels Vorbringen zur anzuwendenden Verfahrensart, sondern wegen Unzulässigkeit des ausserstreitigen Rechtswegs zurückgewiesen habe.
Die gesetzesmässige Darlegung einer Rechtsrüge könne nicht als Zugeständnis einer Rechtsmeinung gewertet werden. Das Obergericht oktroyiere den Beschwerdeführern dadurch nämlich eine Rechtsansicht auf, die die Beschwerdeführer aufgrund des festgestellten Sachverhalts einzunehmen hätten. Die gesetzeskonforme Rechtsrüge ziehe das Obergericht heran, um die verfassungswidrige Vorgehensweise des Erstgerichtes zu verschleiern. Im Konkreten lege das Rekursgericht nämlich dar, dass die Rechtsansicht der Beschwerdeführer ohnehin nicht jener des Land- und Obergerichtes entspreche. Wenn die gesetzesmässige Ausführung einer Rechtsrüge zur Folge habe, dass den Beschwerdeführern eine Rechtsansicht, die denklogisch nicht mit jener des Erstgerichtes übereinstimme, zugewiesen werde, könne ein Rekurs niemals zum Erfolg führen.
5.2. Zur Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV wird Folgendes vorgebracht:
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs liege eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung vor, wenn eine Scheinbegründung vorliege (StGH 2009/137; StGH 1009/50 [wohl StGH 2009/50]). Die Begründungen des Obergerichtes stellten jedenfalls Scheinbegründungen dar. Zum einen legitimiere das Obergericht die Fehlentscheidung des Erstgerichtes dadurch, dass das Obergericht Anforderungen an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz stelle, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. Zum anderen dränge das Obergericht den Beschwerdeführern eine (nach Ansicht des Obergerichtes falsche) Rechtsansicht auf, obwohl die Beschwerdeführer die Rechtsrüge ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gesetzeskonform ausgeführt hätten. Vor diesem Hintergrund stellten die Ausführungen des Obergerichtes lediglich einen Versuch dar, die Verfehlungen des Erstgerichtes zu legalisieren.
5.3. Zur Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus wird Folgendes ausgeführt:
Das Obergericht legitimiere die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Begründung, dass der ein Verfahren einleitende Schriftsatz Angaben dazu enthalten müsse, welches richterliche Gremium angerufen werde, insbesondere ob der Streitrichter oder Ausserstreitrichter darüber befinden solle, zumal die Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten seien. Dadurch stelle das Rekursgericht Anforderungen an den Antrag der Beschwerdeführer, die jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrten. Somit verhindere das Obergericht eine materielle Überprüfung des Antrags der Beschwerdeführer in rechtswidriger Weise aus formellen Gründen. Ob die Beschwerdeführer anwaltlich vertreten seien oder nicht, ändere an dem schwerwiegenden Eingriff in die Verfassungsrechte der Beschwerdeführer nichts.
5.4. Zur Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung wird Folgendes vorgebracht:
Eine formelle Rechtsverweigerung liege vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren bestehe und die Behörde sich weigere, dieses Verfahren trotz des Begehrens eines Berechtigten an sich zu nehmen und zu behandeln (vgl. Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 600, Rz. 12 ff.). Die Vorgehensweise des Erstgerichtes, die durch den angefochtenen Beschluss des Rekursgerichtes bestätigt worden sei, stelle eine formelle Rechtsverweigerung dar. Durch die vom Erstgericht selbst getroffene Entscheidung, den Antrag der Beschwerdeführer im Ausserstreitverfahren zu behandeln, sei den Beschwerdeführern das Recht verweigert worden. Einer materiellen Überprüfung des Antrags habe sich das erkennende Gericht in verfassungswidriger Weise entzogen, indem es den verfahrenseinleitenden Antrag der Beschwerdeführer aus eigener Entschliessung als Antrag im Ausserstreitverfahren behandelt habe.
5.5. Zur Verletzung des Willkürverbots nach Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird schliesslich Folgendes ausgeführt:
Statt auf das Vorbringen der Beschwerdeführer im Rekurs, wonach sich die Beschwerdeführer in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz mit keinem Wort über das anzuwendende Prozessrecht geäussert hätten, sondern in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz lediglich den Gesetzeswortlaut bemühten, einzugehen, lege das Obergericht Anforderungen an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz fest, die weder gesetzlich normiert, noch judiziert worden seien. Dabei verkenne das Obergericht insbesondere, dass das Erstgericht gar nicht bemängelt habe, dass die Beschwerdeführer nicht ausdrücklich dargelegt hätten, ob der Antrag vom Streit- oder Ausserstreitrichter zu behandeln sei. Hingegen habe das Erstgericht selbst die (falsche) Entscheidung getroffen, welche Verfahrensart anzuwenden sei. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des streitigen und ausserstreitigen Rechtswegs habe nämlich das Erstgericht auf Basis des Begehrens bzw. des vorgebrachten Sachverhalts selbst zu treffen. Dass das Obergericht diese Fehlentscheidung des Landgerichtes durch unzulässige Anforderungen an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz befürworte, sei willkürlich. Es könne in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden, dass das Landgericht einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz, der die gesetzlichen Inhalts- und Formerfordernisse erfülle, nach freiem Belieben einer Verfahrensart zuweise und diese Verfahrensart in weiterer Folge als die falsche erachte.
Wie bereits ausgeführt, verkenne das Obergericht, dass die Beschwerdeführer bei der Ausführung einer Rechtsrüge von dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt auszugehen hätten. Dass sich eine Rechtsrüge an der Feststellung des Erstgerichtes, wonach der verfahrenseinleitende Schriftsatz einen Antrag im Ausserstreitverfahren darstelle, und nicht an einem Wunschsachverhalt zu orientieren habe, könne vom Rekursgericht nicht als Anerkenntnis einer Rechtsansicht, die nicht jener des Erst- und Rekursgerichtes entspreche, gewertet werden.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2016 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 29. August 2016 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag der Beschwerdeführer, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab.
8. Mit Schriftsatz vom 21. September 2016 reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, mit welcher sie beantragte, der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer kostenpflichtig keine Folge zu geben. Auf die Ausführungen in diesem Schriftsatz wird, soweit entscheidungsrelevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 7. Juli 2016, 05 HG.2016.14-11, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Fraglich ist jedoch, ob gegenständlich die weitere Eintretensvoraussetzung der Beschwer gegeben ist. Denn vorliegend geht es um die Einsicht in die Geschäftsbücher bzw. der Buchungsbelege der Beschwerdegegnerin zum Nachweis über im Jahre 2015 durch die Beschwerdegegnerin gebildete Rückstellungen oder sonstige Sicherheiten zu Gunsten der Beschwerdeführer, wobei zwischenzeitlich der Geschäftsbericht des Jahres 2015 öffentlich zugänglich vorliegt.
Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2013/21, Erw. 2.2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a .a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdeführer begehrten vor dem Landgericht Auszüge der Geschäftsbücher bzw. der Buchungsbelege der Beschwerdegegnerin zum Nachweis über im Jahre 2015 durch die Beschwerdegegnerin gebildete Rückstellungen oder sonstige Sicherheiten zu Gunsten der Beschwerdeführer. In der vorausgehenden Korrespondenz lehnte die Beschwerdegegnerin das Begehren der Beschwerdeführer mit Hinweis auf den noch erscheinenden Geschäftsbericht des Jahres 2015 ab. Dieser Geschäftsbericht ist nunmehr öffentlich zugänglich (abrufbar im Internet unter https://www.raiffeisen.li/de/download.html?file=files/media/download/Gesch%C3%A4ftsbericht%202015.pdf). Nichtsdestotrotz sind die Beschwerdeführer aktuell beschwert, denn aus dem Geschäftsbericht sind zwar im Jahre 2015 gebildete Rücklagen ersichtlich, nicht aber der Grund, wofür diese gebildet wurden. So ist dem publizierten Geschäftsbericht nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Rückstellungen zu Gunsten der Beschwerdeführer erfolgten.
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof somit materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführer stützen ihre Rügen sowohl auf die Landesverfassung als auch auf die EMRK.
Bevor auf die einzelnen, von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Im Beschwerdefall geht es um eine vom Obergericht bestätigte erstgerichtliche Zurückweisungsentscheidung; dies, weil das Landgericht seine Zuständigkeit zur Behandlung des von den Beschwerdeführern gestellten Antrages verneinte. Während die Zurückweisung von Rechtsmitteln primär das grundrechtliche Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV tangiert, fallen solche erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidungen primär in den sachlichen Geltungsbereich des Rechts auf den ordentlichen Richter. Die Beschwerdeführer berufen sich nebst dem Recht auf den ordentlichen Richter unter anderem auch auf das Verbot der formellen Rechtsverweigerung, dessen sachlicher Schutzbereich sich mit demjenigen des Rechts auf den ordentlichen Richter stark überschneidet (StGH 2014/88, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 512 ff., Rz. 12 mit Rechtsprechungsnachweisen).
Hinsichtlich erstinstanzlicher Zurückweisungsentscheidungen entfaltet das von vornherein subsidiäre Willkürverbot keine zusätzliche Schutzwirkung (StGH 2014/88, Erw. 2.1; StGH 2010/128, Erw. 2 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 513, Rz. 12 und 516, Rz. 14 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dasselbe gilt für das Verbot des überspitzten Formalismus, welches einen Teilaspekt des Willkürverbots darstellt (StGH 2014/68, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Diese Grundrechte bieten in diesem Zusammenhang keinen über den durch das Recht auf den ordentlichen Richter hinausgehenden Grundrechtsschutz. Im Folgenden ist daher neben dem Recht auf den ordentlichen Richter einzig noch die Verletzung der Begründungspflicht zu prüfen.
3. Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschluss des Obergerichtes gegen das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV verstösst.
3.1. Im Beschwerdefall wird geltend gemacht, dass weder § 232 ZPO noch Art. 9
AussStrG eine Verpflichtung enthielten, dass eine Partei im verfahrenseinleitenden Schriftsatz zu bezeichnen hätte, ob der Streit- oder Ausserstreitrichter zuständig sei. Zwar sei für die Zuweisung des Gerichtes in ein Verfahren in erster Linie auf den Wortlaut des Begehrens, darüber hinaus jedoch auf den vorgebrachten Sachverhalt abzustellen. Das Landgericht habe selbst die Entscheidung getroffen, den Antrag im Ausserstreitverfahren zu behandeln. Darüber hinaus könne die gesetzesmässige Darlegung einer Rechtsrüge jedenfalls nicht als Zugeständnis einer Rechtsmeinung gewertet werden.
3.2. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist das Recht auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (StGH 2012/15, Erw. 2.1; StGH 2011/10, Erw. 2.3; StGH 2005/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). In Bezug auf den Prüfungsraster ist zu beachten, dass der Staatsgerichtshof nur dann eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird. In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 2012/15, Erw. 2.1; StGH 2011/148, Erw. 5.1; StGH 2011/10, Erw. 2.3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 362 ff, Rz. 36 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Gegenständlich wurde den Beschwerdeführern durch den Zurückweisungsbeschluss des Landgerichtes, welcher vom Obergericht bestätigt wurde, der Rechtsweg von vornherein abgeschnitten. Demnach ist im Folgenden eine differenzierte Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff vorliegt, ob dafür ein öffentliches Interesse besteht und ob der Grundrechtseingriff verhältnismässig ist (StGH 2011/10, Erw. 2.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. dazu auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, a. a. O., 372, Rz. 48).
3.3. Die gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff stellt Art. 1060 Abs. 1 PGR, LGBl. 1926 Nr. 4 i. d. g. F. dar. Dieser lautet wie folgt:
"1) Wer zur ordnungsmässigen Rechnungslegung verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, vom Gericht auf Antrag oder von Amtes wegen dazu angehalten werden, die Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird."
Zwischen den Beschwerdeführern und dem Obergericht herrscht Uneinigkeit darüber, wie der Ausdruck bei "Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen" auszulegen ist. Es ist in Übereinstimmung mit dem Obergericht für die Auslegung dieser Bestimmung zunächst auf die schweizerische Rezeptionsvorlage abzustellen, und zwar konkret auf Art. 963 OR, der in der damaligen Fassung übernommen wurde (BuA Nr. 95/2006, S. 64). Art. 963 OR lautete zu jenem Zeitpunkt wie folgt:
"1 Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, kann bei Streitigkeiten, die das Geschäft betreffen, angehalten werden, Geschäftsbücher, Buchungsbelege und Geschäftskorrespondenz vorzulegen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen wird und das Gericht dies für den Beweis als notwendig erachtet.
[...]"
Die Edition von Geschäftsurkunden unter Art. 963 OR kann, wie vom Bundesgericht mehrfach festgehalten, nur zum Zwecke der Beweisführung in einem anhängigen Verfahren verlangt werden (BGE 93 II 60; BGE 55 II 207). Zu beachten ist auch, dass von einer Rechtsprechung im Rezeptionsland nicht ohne Not abgewichen werden soll (StGH 2012/72, Erw. 4.2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So verlangt der Staatsgerichtshof einen triftigen Grund, um von der einschlägigen Rechtsprechung des Rezeptionslandes abzugehen (StGH 2014/43, Erw. 5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Triftige Gründe, um von dieser Rechtsprechung abzuweichen, wurden weder von den Beschwerdeführern vorgebracht, noch sind solche Gründe ersichtlich.
Nach dem Verständnis des Bundesgerichtes, dem das Obergericht gegenständlich folgt, kann eine Partei also die Herausgabe von Geschäftsurkunden unter Hinweis auf Art. 963 OR nur im Rahmen eines anhängigen Verfahrens fordern. Damit liegt aber zugleich mit dem vom Obergericht angeführten und von der Schweiz rezipierten Art. 1060 PGR eine genügende gesetzliche Grundlage für die Verweigerung des Editionsbegehrens der Beschwerdeführer vor.
3.4. Das öffentliche Interesse an der Beschränkung der Edition von Geschäftsurkunden auf hängige Gerichtsverfahren liegt in der Geheimsphäre von juristischen Personen begründet. Indem Editionsbegehren mit der Geltendmachung oder der Abwehr eines konkreten Prozessbegehrens verknüpft werden, werden dadurch blosse Beweisausforschungen aufs Geratewohl verhindert. In diesem Sinne fordert Art. 1060 Abs. 1 PGR von einer Partei, die sich auf diese Bestimmung beruft, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Herausgabe der Geschäftsbücher, Buchungsbelege oder Geschäftskorrespondenz nachweist (StGH 2011/54, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.5. Auch die Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs ist gegenständlich gegeben. So machen die Beschwerdeführer einzig ein wirtschaftliches Interesse geltend, nämlich die Einsicht in die Geschäftsbücher der Beschwerdegegnerin, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin Rückstellungen oder sonstige Sicherheiten zu Gunsten der Beschwerdeführer gebildet hat. Ein solches Interesse ist im Vergleich zu einem rechtlichen Interesse, welches sich auf eine Rechtsnorm oder einen Vertrag stützt, nur begrenzt schutzwürdig (vgl. StGH 2011/57, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dazu tritt, dass das wirtschaftliche Interesse von keinerlei existenzieller Bedeutung für die Beschwerdeführer ist.
Im Ergebnis handelt es sich beim Interesse der Beschwerdeführer auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beschwerdegegnerin um ein begrenzt schutzwürdiges, rein wirtschaftlichen Zwecken dienendes Interesse der Beschwerdeführer, das für letztere zudem keine existenzielle Bedeutung hat. Dieses Interesse auf Einsicht in die Geschäftsbücher der Beschwerdegegnerin hat daher gegenüber dem Anspruch auf Wahrung der Geheimsphäre der Beschwerdegegnerin zurückzutreten.
3.6. Aus all diesen Gründen hält der gegenständliche Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter einer differenzierten Prüfung stand, sodass keine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliegt.
4. Schliesslich bleibt zu prüfen (siehe vorne Erw. 2), ob der Beschluss des Obergerichtes gegen den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 LV verstösst.
4.1. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass das Obergericht zum einen Anforderungen an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz stelle, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten. Zum anderen dränge das Obergericht den Beschwerdeführern eine (nach Ansicht des Obergerichtes falsche) Rechtsansicht auf, obwohl die Beschwerdeführer die Rechtsrüge ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gesetzeskonform ausgeführt hätten. Derartige Scheinbegründungen des Obergerichtes würden gegen das Recht auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV verstossen.
4.2. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2014/50, Erw. 2.5.1; StGH 2013/141, Erw. 2.1; StGH 2011/10, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Von den Beschwerdeführern wird nicht vorgebracht, dass es im angefochtenen Beschluss an einer nachvollziehbaren Begründung gänzlich fehlt. Zudem geht aus dem Beschluss des Obergerichtes klar hervor, dass sich dieses sehr wohl mit den Argumenten der Beschwerdeführer auseinandersetzt. Dementsprechend ist einzig zu prüfen, ob eine Scheinbegründung vorliegt.
4.3. Die Beschwerdeführer rügen die Erwägungen des Obergerichtes, wonach die
Rekurswerber zwar vorbringen würden, sie hätten in ihrem verfahrenseinleitenden Schriftsatz nicht ausdrücklich die Behandlung im ausserstreitigen Verfahren begehrt, wobei ihnen aber entgegen zu halten sei, dass der ein Verfahren einleitende Schriftsatz Angaben dazu enthalten müsse, welches richterliche Gremium angerufen werde. Dies betreffe auch Angaben dazu, ob der Streitrichter oder Ausserstreitrichter darüber befinden solle, zumal die Beschwerdeführer rechtsanwaltlich vertreten seien. Das Gericht habe keine gutachterlichen Feststellungen über materielle oder prozessuale Fragen, etwa im Sinne eines Feststellungsbeschlusses über die Art des Verfahrens zu treffen, sondern habe über von den Parteien an das Gericht herangetragene schlüssig formulierte Rechtsfragen zu entscheiden. Wenn daher die Erstrichterin den eingebrachten Schriftsatz als einen unzulässig im ausserstreitigen Verfahren eingebrachten Antrag behandelt und deshalb als unzulässig für diese Verfahrensart zurückgewiesen habe, könnten sich die Antragsteller - soweit diese Rechtsauffassung inhaltlich zutreffend sei - als nicht beschwert erachten.
Die Beschwerdeführer beanstanden ferner die Ausführungen des Obergerichtes, wonach der Rekurs insoweit eine klare Festlegung enthalte, indem dort die Beschwerdeführer ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hätten, dass für den gegenständlichen Antrag entgegen dem Standpunkt der Erstrichterin der ausserstreitige Rechtsweg zulässig und deshalb der angefochtene Beschluss unrichtig sei.
4.4. Es ist den Beschwerdeführern insofern Recht zu geben, als dass diese Begründung des Obergerichtes nicht zu überzeugen vermag. So führt das Obergericht, dass der ein Verfahren einleitende Schriftsatz Angaben dazu enthalten müsse, welches richterliche Gremium - konkret der Streitrichter oder der Ausserstreitrichter - angerufen werde, vermag aber keine gesetzliche Bestimmung hierzu anzuführen. Eine solche Bestimmung ist auch nicht ersichtlich.
Weiter meint das Obergericht, dass die Beschwerdeführer in ihrem Rekurs zum Ausdruck gebracht hätten, dass für den gegenständlichen Antrag der ausserstreitige Rechtsweg zulässig und deshalb der angefochtene Beschluss unrichtig sei. Auch hier kann dem Obergericht nicht gefolgt werden, denn die Beschwerdeführer brachten einzig eine subsidiäre Argumentation für den Fall vor, dass das Obergericht der Auffassung sei, dass ihr Antrag unter das Ausserstreitgesetz falle. Daraus lässt sich aber nicht ableiten, dass die Beschwerdeführer dem Landgericht dahingehend zustimmen, dass ihr Antrag dem Ausserstreitgesetz unterliegt.
4.5. Ungeachtet dessen ist den Rügen der Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass es sich hierbei um aus grundrechtlicher Sicht irrelevante Zusatzbegründungen des Obergerichtes handelt (vgl. hierzu StGH 2007/123, Erw. 4.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O, 563 f., Rz. 23 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Denn das Obergericht vertritt die Ansicht, dass eine Partei die Herausgabe von Geschäftsunterlagen nach Art. 1060 Abs. 1 PGR nur innerhalb eines anhängigen - streitigen - Verfahrens verfolgen könne. So ist den Vorinstanzen beizupflichten, dass über einen Antrag nach Art. 1060 PGR im Zivilverfahren und nicht im Ausserstreitverfahren zu entscheiden ist. Massgebend ist dabei das von den Beschwerdeführern verfolgte Rechtsschutzziel (OGH, 10 CG.2010.119 vom 13. Januar 2011 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nachdem ein Antrag nach Art. 1060 PGR, wie oben ausgeführt, nur im Rahmen eines hängigen Zivilverfahrens gestellt werden kann, wird über den Antrag durch den Richter in ebendiesem Zivilverfahren entschieden.
Daher ist die Rüge der Beschwerdeführer, dass das Obergericht zum einen Anforderungen an einen verfahrenseinleitenden Schriftsatz stelle, die jeglicher Rechtsgrundlage entbehrten und zum anderen den Beschwerdeführern eine Rechtsansicht aufdränge, obwohl die Beschwerdeführer die Rechtsrüge ausgehend vom festgestellten Sachverhalt gesetzeskonform ausgeführt hätten, bereits aus diesem Grunde unbeachtlich.
Das Obergericht legte ausreichend dar, dass Art. 1060 PGR nur in einem anhängigen Gerichtsverfahren zur Anwendung kommen kann. Darüber hinaus ist unstrittig, dass sich die Beschwerdeführer sich nicht im Rahmen eines anhängigen Gerichtsverfahrens auf die genannte Bestimmung berufen haben. Folgt man der nicht zu beanstandenden Ansicht des Obergerichtes, konnten sich die Beschwerdeführer jedenfalls nicht mit Erfolg auf Art. 1060 PGR berufen und zwar unabhängig davon, ob sie ihren "Antrag" im streitigen oder ausserstreitigen Rechtsweg stellten.
Diese Begründung ist sowohl überzeugend als auch grundrechtskonform, wie oben zum Recht auf den ordentlichen Richter ausgeführt.
4.6. Dementsprechend liegt im gegenständlichen Fall keine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung vor.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Der Beschwerdegegnerin waren die Kosten für ihre Gegenäusserung zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.