StGH 2016/089
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. September 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016, OGHDZ.2016.2
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
beschlossen:
1. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
2. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 425.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Januar 2016 wurden diverse Eingaben des Beschwerdeführers in der Zeit vom 15. Januar 2013 bis 11. Dezember 2015 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes als
gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG zuständiges Disziplinargericht für die Beurteilung einer allfälligen disziplinarrechtlich relevanten Dienstpflichtverletzung des Leiters der Staatsanwaltschaft bzw. der übrigen Staatsanwälte übermittelt. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Unterlagen bzw. Eingaben:
Schriftsatz vom 15. Januar 2013 (Datum des Eingangs): "Betr.: Staatsanwaltschaft -/- *** Dienstaufsichtsbeschwerde und ggf andere Verfehlungen der staatlichen Stellen"
E-Mail vom 20. Februar 2014 an B
E-Mail vom 10. März 2014 an C und D
E-Mail vom 13. März 2014 an E und D
E-Mail vom 6. April 2014 an C
E-Mail vom 10. April 2014 an D
E-Mail vom 14. April 2014 an F und C
"Einlassung und Beweisvorlage zu StGH 2014/92 im Kontext zu Klage gegen den Staat Fürstentum Liechtenstein c/o Regierung des Fürstentums Liechtenstein wegen der Verletzung auf ein faires und zügiges Verfahren gemäss Artikel 6 Absatz EMRK im Kontext zu 14 UR 20009.206 und Artikel 13 EMRK vom 25. Juli 2015" vom 14. September 2015
"Klage gegen den Staat Fürstentum Liechtenstein c/o Regierung des Fürstentums Liechtenstein wegen Verletzung auf ein faires und zügiges Verfahren gemäss Artikel 6 Absatz 1 EMRK im Kontext zu 14 UR 2009.206 und Artikel 13 EMRK" vom 3. Oktober 2014, inkl. diversen Beilagen
"Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Leiter der Fürstlichen Staatsanwaltschaft und Herrn Staatsanwalt G" vom 3. Oktober 2014, inkl. diverser Beilagen
E-Mail vom 9. Oktober 2014 an G und C
"Antrag auf Beweismittelerhebung" an das Obergericht vom 20. Oktober 2014
"Äusserung/Anträge" an das Fürstliche Obergericht vom 22. Oktober 2014
Schreiben vom 23. Oktober 2014 an die Regierung, inkl. "Antrag/Beschwerde" an das Obergericht vom 23. Oktober 2014 sowie eine E-Mail an H vom 23. Oktober 2014
E-Mail vom 4. November 2014 an Information und Kommunikation der Regierung
E-Mail vom 25. November 2014 an Information und Kommunikation der Regierung und F, inkl. "Strafanzeige" vom 25. November 2014
E-Mail vom 5. Dezember 2014 an Information und Kommunikation der Regierung
"Strafanzeige gegen 1. Herr G, 2. ggf weitere Amtsträger (u.T), 3. U.T." vom 8. Dezember 2014
"Eilantrag" an den Staatsgerichtshof vom 8. Dezember 2014, inkl. diverser Beilagen
E-Mail vom 13. Dezember 2014 an Information und Kommunikation der Regierung
Schreiben an die Regierung vom 11. Dezember 2014, inkl. einer "Selbstanzeige" und Strafanzeige" vom 11. Dezember 2014 sowie diversen weiteren Beilagen
E-Mail vom 19. Dezember 2014 an Information und Kommunikation der Regierung und F
"Erklärung zur Beschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Regierungsbehörden 1. Fürstliche Staatsanwaltschaft, 2. Amt für Justiz/Stabstelle Recht, 3. Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten/Präsident, 4. Finanzmarktaufsicht" und "Beschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Regierungsbehörden 1. Fürstliche Staatsanwaltschaft/Leitung, 2. Amt für Justiz/Stabstelle Recht, 3. Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten/Präsident, 4. Finanzmarktaufsicht" vom 6. Januar 2015 sowie weitere Beilagen
Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Regierung, inkl. einem Schreiben vom 27. Januar 2015 an die Landespolizei c/o Staatsanwaltschaft und einer "Strafanzeige" gegen diverse Personen und Gesellschaften vom 20. Januar 2015 sowie einer "Stellungnahme" zu den obigen Strafanzeigen vom 22. Januar 2015, gerichtet an das Landgericht
Schreiben vom 28. Januar 2015 an die Regierung, inkl. einem Schreiben vom 27. Januar 2015 an die Landespolizei c/o Staatsanwaltschaft: "Betr.: kritische Anmerkung zu FL-2012-12-0394", sowie eine "Einlassung und Beweisvorlage gewerbs- und bandenmässige Prozessbetrug" vom 15. Januar 2015, gerichtet an den Staatsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, das Obergericht, das Landgericht und das Kantonsgericht/Obergericht des Kantons Zug
E-Mail vom 7. Februar 2015 an Information und Kommunikation der Regierung
"Beschwerde wegen der Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährter Rechte" vom 9. Februar 2015 gegen die Landespolizei und Staatsanwaltschaft
"Beschwerde/Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Regierungsbehörde 1. Fürstliche Staatsanwaltschaft/Leitung wegen des Verdachts nach §§ 302, 146, 147, 286 StGB" vom 3. März 2015, gerichtet an die Regierung
Schreiben vom 30. März 2015 an die Staatsanwaltschaft Vaduz, c/o an das Ressort Justiz der Regierung, inkl. einem "Beweisantrag zu 06 CG.2011.127" vom 29. März 2015 sowie einer "Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK gegen die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein wegen der Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 14" vom 30. März 2015
Schreiben vom 3. April 2015 an die Regierung, inkl. einem "Beweisantrag über die Plausibilität bzw. der Wahrhaftigkeit von Beweismitteln" an den Obersten Gerichtshof sowie diversen weiteren Beilagen
Schreiben vom 6. April 2015 an die Regierung, inkl.: "Äusserung (Beweisantrag) zur Fortsetzung des Feststellungsverfahrens/Hauptverfahrens des Sicherungsgegners A" vom 5. April 2015, E-Mail vom 7. April 2015 an I, "Dienstaufsichtsbeschwerde" vom 6. April 2015, "Beweisantrag über die Plausibilität bzw. der Wahrhaftigkeit von Beweismitteln" sowie diverse weitere Beilagen
"Informationsschreiben zur Strafanzeige Beschluss Fürstliches Obergericht zu 05.CG.2010.277 ON 267" vom 8. April 2015, gerichtet an die Regierung und an den Obersten Gerichtshof, inkl. einer "Strafanzeige gegen die Sicherungswerber und deren Rechtsbeistand zu 05.CG.2010.277 ON 267" vom 8. April 2015 sowie einem Beschluss des Obergerichtes (05 CG.2010.277, ON 267) vom 24. März 2015
Zwei Schreiben vom 28. April 2015 an die Regierung, inkl. "Mandatskündigung" (Schreiben der Kanzlei J Rechtsanwälte vom 11. August 2008), "Fakten-Check zu 14.UR.2012.379" vom 26. April 2015, gerichtet an die Staatsanwaltschaft, sowie "Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen der Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 u. 3., Art. 14 und der Zuständigkeit gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG als Disziplinargericht wegen des Verstosses gegen Art. 36 Abs. 1 StAG und Art. 21 StPO zu 14.UR.2012.379 i.V.m. § 286 u. 302 StGB" gegen Herr G vom 27. April 2015
Schreiben vom 2. Mai 2015 an den Leiter der Staatsanwaltschaft, c/o Regierung, mit mehreren Beilagen
"Mitteilung" an die Regierung, inkl.: E-Mail vom 7. April 2015 an I, F und den Präsidenten des Staatsgerichtshofes, E-Mail von K an den Beschwerdeführer vom 29. April 2015, "Äusserung als beklagte Partei zu *** vom 9. April 2015", gerichtet an den Verwaltungsgerichtshof
"Anregung zur Sichtung des Ermittlungsstandes zu 03.ST.2014.589" vom 2. Mai 2015, gerichtet an die Regierung, inkl. einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Vaduz vom 4. Mai 2015
Schreiben an die Regierung, inkl.: "Bittgesuch" vom 7. Mai 2015 an L, E-Mail vom 9. Mai 2015 an M, in Kopie u. a. an G, F, D, Schreiben vom 10. Mai 2015 an die Staatsanwaltschaften in Liechtenstein und der Schweiz sowie an die STEUFA Konstanz, "Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK wegen der Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 u. 3, Art. 14 und der Zuständigkeit gemäss Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG als Disziplinargericht wegen Verstoss gegen Art. 36 Abs. 1 StAG und Art. 21 StPO zu 14.UR.2012.379 in V. m. § 286 StGB Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung und § 302 StGB Missbrauch der Amtsgewalt" gegen Herr G", eingegangen bei der Regierung am 18. Mai 2015
"Feststellungen des Beschwerdeführers vom 15. Juni 2015 aufgrund der Wahrnehmung der eigenen Ermittlungsarbeit u. a. zu 14.UR.2012.379 und der Beschwerde gemäss der Verfassungen des Fürstentums Liechtenstein analog Art. 13 EMRK gegen die Staatsanwaltschaft des Fürstentums Liechtenstein wegen der Verletzung nach Art. 6 Abs. 1 und 3, Art. 14 (14.UR.2009.206, 14 UR.2012.410) und gemäss Zuständigkeit Art. 51 Abs. 2 Bst. a StAG im Kontext der Beschwerde gegen Herrn Staatsanwalt G", gerichtet an den Obersten Gerichtshof, die Regierung und das Landgericht
E-Mail vom 24. Juni 2015 an Information und Kommunikation der Regierung und C
Schreiben vom 14. September 2015 an die Regierung, inkl. zwei E-Mails vom 14. September 2015
E-Mail vom 25. Oktober 2015 an Information und Kommunikation der Regierung ("Konkrete Fragen an die Regierung des Fürstentums Liechtenstein bzw. an den Regierungschef im Kontext zur Beschwerde zu LNR 2015-1195 NBR 2015/1370 REG 0121 vom 13. Oktober 2015")
"Strafanzeige" gegen diverse Personen und Gesellschaften vom 27. Oktober 2015, inkl. einem "Editionsantrag zu 06 CG.2011.127 ON 180"
"Vorstellung/Beschwerde gegen die Regierungsbehörden Amt für Justiz zu LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121" vom 2. November 2015
"Vorstellung/Beschwerde gegen die Entscheidung der Regierung zu LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121" vom 4. November 2015
E-Mail vom 11. November 2015 an Information und Kommunikation der Regierung ("Antrag/Begleitschreiben zu den Beschwerden zu 1. Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft vom 08.12.2015, 2. LNR 2015-1195 BNR 2015/1370 REG 0121, 3. LNR 2015-1423 BNR 2015/1446 REG 0121")
"Beschwerde-/-Strafanzeige" vom 8. November 2015
Schreiben vom 20. November 2015 an die Regierung, inkl. einer "Strafanzeige" gegen diverse Personen und Gesellschaften vom 18. November 2015
Schreiben vom 23. November 2015 an die Regierung, inkl. zwei E-Mails
"Hinweis zur Beschwerde gegen das Fürstliche Obergericht" vom 3. Dezember 2015
"Strafanzeige" gegen diverse Personen und Gesellschaften (Eingang bei der Regierung: 4. Dezember 2015)
Schreiben an die Regierung sowie an L inkl. einer "Gegenäusserung zu 05.CG.2015.141 ON 311" (Eingang bei der Regierung: 11. Dezember 2015).
2. Der Präsident des Obersten Gerichtshofes wies diese ihm mit Schreiben der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 12. Januar 2016 übermittelten Eingaben des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) zurück.
3. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) erhob der Beschwerdeführer sodann mit Schriftsatz vom 26. März 2016 zu StGH 2016/26 fristgerecht im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StGHG Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte geltend machte. Mit seiner Individualbeschwerde verband er auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
4. Mit Beschluss vom 3. Mai 2016 zu StGH 2016/26 wies der Staatsgerichtshof einerseits den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und andererseits die Individualbeschwerde vom 26. März 2016 gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) kostenpflichtig zurück.
5. Am 4. August 2016 langte beim Staatsgerichtshof erneut eine am 28. Juli 2016 per Post aufgegebene Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ein.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
1.2. Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016, OGHDZ.2016.2, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2016/26, Erw. 1.3; StGH 2011/142, Erw. 3 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4. Aufgrund des Sachverhaltes (siehe insbesondere vorne Ziff. 3 ff. des Sachverhaltes) fragt es sich jedoch im Rahmen der Eintretensprüfung weiters, ob gegenständlich einerseits nicht bereits eine entschiedene Sache vorliegt und andererseits, ob die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde. Sowohl das Vorliegen einer bereits entschiedenen Sache als auch ein Fristversäumnis führen nämlich (in aller Regel) zur Zurückweisung einer Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG (vgl. StGH 2009/201, Erw. 1.2 ff.; 2010/136, Erw. 1 ff. [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 491 ff.; 523 ff. und 807 ff.).
Der Staatsgerichtshof hat dazu Folgendes erwogen:
Wie aus dem Sacherhalt zweifelsfrei ersichtlich ist (siehe vorne Ziff. 3 f. des Sachverhaltes), hat der Beschwerdeführer gegen den vorliegend angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) bereits mit Schriftsatz vom 26. März 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Diese Individualbeschwerde wies der Staatsgerichtshof mit Beschluss vom 3. Mai 2016 zu StGH 2016/26, der dem Beschwerdeführer nachweislich am 18. Mai 2016 zugestellt wurde (siehe Empfangsschein), wegen fehlender Parteistellung im vorangegangenen ordentlichen Disziplinarverfahren (Art. 16 StGHG) sowie wegen mangelnder Beschwer bzw. fehlendem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zurück (StGH 2016/26, Erw. 1.4 ff.).
Die gegenständlich vom Beschwerdeführer am 28. Juli 2016 erneut gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) erhobene Individualbeschwerde zu StGH 2016/89 ist sohin wegen bereits entschiedener Sache (siehe StGH 2016/26) gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass auf die erhobenen Grundrechtsrügen materiell einzugehen ist.
Darüber hinaus fehlt es der vorliegend (zweiten) gegen den Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. März 2016 (OGHDZ.2016.2) am 28. Juli 2016 erhobenen Individualbeschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. des Sachverhaltes nachweislich auch an der Sachentscheidungsvoraussetzung der fristgerechten Erhebung gemäss Art. 15 Abs. 4 Satz 1 StGHG, so dass sie gemäss Art. 43 StGHG auch wegen Versäumung der gesetzlichen Einbringungsfrist spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen ist (bzw. wäre).
2. Was den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers angeht, so ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen ohne Weiteres, dass dieser schon mangels Erfolgsaussichten bzw. wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung spruchgemäss abzuweisen war (vgl. StGH 2015/113, Erw. 2 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen und StGH 2016/26, Erw. 2), da auch eine von einem allfälligen Verfahrenshelfer zu erstellende Beschwerdeschrift gemäss Art. 43 StGHG als unzulässig zurückzuweisen wäre.
3. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
4. Im Kostenspruch war der Streitwert gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG wie bereits im Verfahren zu StGH 2016/26 mit CHF 50'000.00 zu bestimmen. Die dem Beschwerdeführer auf der Grundlage dieses Streitwertes auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 425.00 setzen sich aus der nicht bezahlten Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. d GGG) sowie aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) zusammen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. September 2016