StGH 2016/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 3. September 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Mag. Franziska Goop-Monauni als Ersatzrichterin und lic. iur. Siegbert Lampert als ad-hoc-Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2016, 04 CG.2011.113-462 (neu: 09 CG.2011.113)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Juni 2016, 04 CG.2011.113-462 (neu: 09 CG.2011.113), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/91 wird eingestellt.
1. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 3. Februar 2000 (ON 15) wurde dem Beschwerdeführer im zugrunde liegenden ordentlichen Verfahren antragsgemäss die Verfahrenshilfe „in vollem Umfange gemäss § 64 Abs. 1 ZPO“ bewilligt, woraufhin die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer mit Beschluss vom 16. Februar 2000 Rechtsanwalt Dr. F zum Verfahrenshelfer bestellte.
1.1. Das zugrunde liegende, seit dem Jahr 1999 anhängige Verfahren wurde infolge Abschlusses eines aussergerichtlichen Vergleichs der Beteiligten beendet, was vom Landgericht mit Beschluss vom 12. März 2014 (ON 408) formell (deklarativ) festgestellt wurde.
1.2. Nach Abrechnung der Gerichtsgebühren durch die Gerichtskasse machte das Landgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2015 auf die ihm obliegende Pflicht nach § 71 Abs. 3 ZPO aufmerksam, wonach die die Verfahrenshilfe geniessende Partei dem Gericht über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen habe, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen und Prozesskostenersatz geleistet worden sei. Des Weiteren habe die die Verfahrenshilfe geniessende Partei gemäss dieser Gesetzesstelle dem Gericht während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils auf Ende eines Kalenderjahres ohne Aufforderung Bericht darüber zu erstatten, ob und inwieweit die finanzielle Situation sich gebessert habe, sodass die Kosten der Verfahrenshilfe teilweise oder gänzlich zurückerstattet werden könnten.
1.3. Mit Schreiben vom 30. November 2015 urgierte das Landgericht sowohl beim Beschwerdeführer als auch bei dem seinerzeitigen Verfahrenshelfer RA Dr. F die ausstehende Beantwortung der Anfrage gemäss § 71 Abs. 3 ZPO. Eine weitere Urgenz erfolgte am 19. Januar 2016, worauf der Beschwerdeführer und RA Dr. F erstmals reagierten.
1.4. RA Dr. F teilte mit, dass die Haftpflichtversicherungen der beklagten Parteien [nunmehrige Beschwerdegegner] und Nebenintervenienten im zugrunde liegenden Verfahren dem Beschwerdeführer im Rahmen des geschlossenen Vergleichs einen Pauschalbetrag von CHF 2.8 Mio. bezahlt hätten. Hinsichtlich der Tragung der Prozess- und Gerichtskosten sei vereinbart worden, dass dieser Pauschalbetrag alle Rechtsvertretungskosten und Gerichtsgebühren inkludiere. Das Honorar von RA Dr. F für die Vergleichsverhandlungen sei auf Basis eines Stundenhonorars von diesem dem Beschwerdeführer direkt in Rechnung gestellt und bezahlt worden.
Zudem teilte RA Dr. F die von der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Verfahrenshilfe bezahlten Kosten im Gesamtbetrage von CHF 288‘886.85 mit.
1.5. Der Beschwerdeführer teilte seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse mit seinen Schreiben vom 13./14 und 26. Januar 2016 (ON 439, 440 und 445) mit.
2. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 (ON 451) beschloss das Landgericht wie folgt:
„1. A [Beschwerdeführer] ist schuldig, dem Land Liechtenstein die in § 64 Abs. 1 Ziff. 1 Bst. b bis e genannten Beträge, von deren Bestreitung er einstweilig befreit war, insbesondere Sachverständigengebühren, zu ersetzen.
A ist bei sonstiger Exekution schuldig, aus der ihm im gegenständlichen Verfahren gewährten Verfahrenshilfe einen Betrag von CHF 288‘886.85 (von der Rechtsanwaltskammer bezahlte Kosten des Verfahrenshelfers) binnen vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses an die Landeskasse zu bezahlen.
A ist schuldig, dem Land Liechtenstein die in § 64 Abs. 1 Z 1 Bst. a genannten Beträge, insbesondere Gerichtsgebühren, von deren Bestreitung er einstweilig befreit war, zu ersetzen.“
Dies wurde vom Erstgericht auszugsweise wie folgt begründet:
Für das gegenständliche Zivilverfahren seien seitens des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen der Verfahrenshilfe verzeichnete Kosten im Gesamtbetrag von CHF 288‘886.85 abgerechnet worden. Gemäss den weiteren Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. F sei hinsichtlich der Tragung der Prozess- und Gerichtskosten vereinbart worden, dass der Pauschalbetrag alle Rechtsvertretungskosten und Gerichtsgebühren inkludiere.
Bei einem Vergleichsbetrag von CHF 2.8 Mio., gegenüber der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer abgerechneten Verfahrenshilfekosten in der Höhe von CHF 288‘886.85 (die Kosten der abgerechneten Verfahrenshilfe ergäben sich aus der entsprechenden Mitteilung des Klagsvertreters vom 10.02.2016, ON 446, und der Bestätigung dieser Abrechnung durch die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer vom 18.02.2016, ON 450) und voraussichtlichen Gerichtsgebühren in der Höhe von insgesamt CHF 58‘621.55 könne vom Beschwerdeführer bedenkenlos verlangt werden, dass er diese Verfahrenskosten, von denen er einstweilig befreit gewesen sei, zurückbezahlen müsse. Eine Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes des Beschwerdeführers und seiner Familie sei aufgrund der festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Auferlegung dieser Rückzahlungsverpflichtung nicht zu erkennen. Auch wenn der Beschwerdeführer aktuell zwar nicht mehr über Kontenguthaben in dieser Höhe verfüge, sondern den Vergleichsbetrag zur Bezahlung von Schulden, Um- und Anbaukosten für sein Wohnhaus, Erledigung von Exekutionen und anderen Gerichtsverfahren etc. verwendet habe, sei es ihm zweifellos möglich und auch zumutbar, bei einem aktuellen Steuerschätzwert des Wohnhauses von CHF 600‘000.00, in welches kürzlich im Wert von mehr als 1.6 Mio. investiert worden sei, und bei einer offenen Hypothek von ca. CHF 630‘000.00 die Liegenschaft notfalls entsprechend hypothekarisch zu belasten. Dies zumal der Beschwerdeführer nach Erhalt des Vergleichsbetrages zur sofortigen Rückerstattung der aus dem Titel der Verfahrenshilfe geleisteten Beträge verpflichtet gewesen wäre und ihm dies zu diesem Zeitpunkt auch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Bedienung einer solchen Hypothek sei dem Beschwerdeführer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts angesichts seines monatlichen Renteneinkommens von CHF 4‘768.00 und monatlichen Mieteinnahmen von CHF 1‘890.00 jedenfalls möglich und zumutbar. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer über die Verwendung des Vergleichsbetrags von CHF 2.8 Mio. nicht zur Gänze Rechenschaft abgelegt habe, insbesondere der Posten „Rückzahlung offener privater Schulden, Steuerschulden und Darlehen“ der Höhe nach nicht spezifiziert worden sei und die dargelegten Verwendungen den Vergleichsbetrag von 2.8 Mio. bei weitem nicht erreichen würden. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden bzw. sei vielmehr sogar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über weitere Vermögenswerte aus dem Vergleichsbetrag – wo auch immer – noch verfüge.
3. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 451) erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 28. Juni 2016 (ON 462) keine Folge, sondern bestätigte den erstinstanzlichen Beschluss mit der Massgabe, dass Spruchpunkt 2 zu lauten habe wie folgt:
„A [Beschwerdeführer] ist bei sonstiger Exekution schuldig, dem Land Liechtenstein das von der Rechtsanwaltskammer als Entlohnung für den ihm in diesen Verfahren im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt vorgeschossene Honorar von CHF 288'886.85 zu bezahlen, und zwar einen Betrag von CHF 168'886.85binnen vier Wochen; einen Betrag von CHF 120'000.00 in Monatsraten von CHF 1'000.00, ab September 2016, zahlbar jeweils bis zum 10. jeden Monats, wobei alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Zahlungspflichtige mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.“
3.1. Zum Rekursgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung wurde Folgendes ausgeführt:
Nach den Feststellungen verfüge der Beschwerdeführer über Kontenguthaben in der Höhe von rund CHF 110'000.00 und er sei Eigentümer der Eschner Parzellen mit einem Gebäude in einem Steuerschätzwert von CHF 600.000.00, in welches erst kürzlich Sanierungskosten von mehr als CHF 1,4 Mio eingeflossen seien. Schon die Anfrage wegen einer Aufstockung des Kredites bei der G AG in Höhe von CHF 350'000.00erscheine vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nicht erforderlich, um die von der Rückzahlungspflicht erfassten Beträge erstatten zu können, zumal – wie dem Spruch zu entnehmen sei – sowohl im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung für das Anwaltshonorar als auch nach dem Gerichtsgebührengesetz die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung bestehe.
Zudem besage die dem Rekursgericht vorgelegte Bestätigung der G AG lediglich, dass der Aufstockung in Höhe des dort bezifferten Betrages von CHF 350'000.00 nicht stattgegeben werden könne, schliesse jedoch die Bewilligung einer Aufstockung des Kredites in einem geringeren Umfang, etwa in der Höhe von CHF 200'000.00 nicht aus. Dies sei angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich den Wert seines Wohnhauses auf der grundpfandgesicherten Liegenschaft durch Investitionen in Höhe von CHF 1'462'494.00gesteigert habe, ohne Weiteres anzunehmen. Angesichts der liquiden Kontenguthaben bedürfe der Beschwerdeführer auch nicht der Aufnahme eines Kredites in der vollen Höhe von CHF 350'000.00 Im Übrigen habe das Erstgericht seine Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer unter Bedachtnahme auf seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sein Wohnhaus höher als derzeit mit Krediten belasten könne, um seiner Rückzahlungsverpflichtung nachzukommen, nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass er eine zusätzliche hypothekarische Belastung ausschliesslich bei der G AG vornehmen können müsste. Der Beschwerdeführer habe nach den Feststellungen auch eine Kontenverbindung zur H AG, wo er über erhebliche Kontenguthaben verfüge. Bei den vorhandenen Sicherheiten stehe dem Beschwerdeführer durchaus auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der H AG oder einer anderen Bank offen.
3.2. um Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erwog das Obergericht wie folgt:
Der Beschwerdeführer führe aus, er sei nach Erhalt des Vergleichsbetrages nicht zur sofortigen Rückerstattung der Kosten und Gebühren, von denen er im Rahmen der Verfahrenshilfe befreit gewesen sei, verpflichtet gewesen. § 71 Abs. 1 ZPO halte fest, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei mit Beschluss zur Rückzahlung zu verpflichten sei. Solange er kein gerichtliches Aufforderungsschreiben „geschweige denn einen Beschluss betreffend die Rückzahlungspflicht“ erhalten habe, habe er den „erstrittenen bzw. verglichenen Betrag bis zu diesem Zeitpunkt hin für nachvollziehbare Ausgaben“ verwenden können.
Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe über die Verwendung des Vergleichsbetrages nicht vollständig Rechnung gelegt, sei vor dem Hintergrund der vorgelegten Urkunden nicht richtig.
3.3. Hierzu erwog das Obergericht, die Parteien des Verfahrens hätten am 19.12.2013 mitgeteilt, dass sie sich aussergerichtlich geeinigt hätten. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Verfahren vor dem Obergericht anhängig befunden, vor dem ein Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung des Berufungsurteils erklärt worden sei. In der Folge sei vom Landgericht das damals noch bestandene Sicherungsbot aufgehoben und das Verfahren mit Beschluss vom 12.03.2014 formell für beendet erklärt worden. Eine Mitteilung gemäss § 71 Abs. 3 ZPO, ob und inwieweit der Beschwerdeführer mit seinem Begehren durchgedrungen sei und Prozesskostenersatz geleistet worden sei, sei weder vom Kläger noch von seinem Verfahrenshelfer erfolgt. Eine Mitteilung sei nach mehrmaliger Urgenz des Erstgerichts erst mit Vorlage einer Kopie der Vergleichsvereinbarung mit Schreiben vom 26.01.2016 erfolgt. Nach Inhalt des Vergleiches habe der Beschwerdeführer gegenüber sämtlichen Prozessbeteiligten durch Auszahlung einer Entschädigungssumme inkl. aller Rechtsvertretungskosten sowie Gerichtsgebühren“ erklärt, per Saldo aller Ansprüche aus dem umstrittenen Haftpflichtereignis in Höhe von CHF 2‘800‘000.00 abgefunden zu sein. Der durch den Verfahrenshelfer Dr. F vertretene Beschwerdeführer habe sich überdies nach Inhalt des Vergleiches verpflichtet, sämtliche anhängigen Verfahren vor den Gerichten durch Rückzug von Rechtsmitteln zu beenden.
Die Auszahlung habe nach Erhalt von Verfügungen betreffend die Rücknahme der anhängigen Verfahren erfolgen sollen.
3.4. Anders als nach der österreichischen Rezeptionsvorlage erhalte im adaptierten liechtensteinischen System der Verfahrenshilfe der von der Rechtsanwaltskammer bestellte Rechtsanwalt – wie auch im hier vorliegenden Fall – seine rechtsanwaltlich erbrachten und gegenüber der Rechtsanwaltskammer verzeichneten Leistungen direkt von dieser vorweg im Wesentlichen nach dem Tarif abgegolten. Die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer wiederum bekomme die zur Deckung der Vergütungsansprüche der nach Art. 28 RAG bestellten Rechtsanwälte erforderlichen Geldmittel vom Land ersetzt (Art. 31 Abs. 5 RAG). Eine entsprechende Verrechnung sei jährlich vorzunehmen.
3.5. Das Erstgericht habe festgestellt, dass der nach Art. 28 RAG bestellte Rechtsanwalt Dr. F sämtliche Leistungen bis Dezember 2013 in Höhe von CHF 288'886.85 85 von der Rechtsanwaltskammer vergütet bekommen habe. Demnach sei davon auszugehen, dass letztlich das Land die gesamten Kosten getragen habe, womit das Erstgericht nicht nur die in § 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO angeführten Beträge, sondern auch die Entlohnungsansprüche des beigegebenen Rechtsanwaltes gegenüber seiner Partei zu Recht in Höhe der ausbezahlten Vergütungsbeträge zugunsten des Landes Liechtenstein (Landeskasse) zugesprochen habe.
Das Erstgericht habe sich hinsichtlich der Gerichtsgebühren gemäss § 64 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zutreffend auf den Ausspruch der Ersatzpflicht dem Grunde nach beschränkt, was eine Folge der Trennung von Justiz und Verwaltung darstelle.
3.6. Während nach § 71 Abs. 3 öZPO das zu einem Nachzahlungsbeschluss führende Verfahren durch entsprechende Aufträge des Gerichts an die Partei zur Vorlage eines neuen Vermögenbekenntnisses selbst zu initiieren sei, sei in § 71 Abs. 3 ZPO eine ausdrückliche Mitwirkungspflicht für die die Verfahrenshilfe geniessende Partei statuiert worden. Danach habe die Partei gegenüber dem Gericht eine Mitteilungspflicht, insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen und Prozesskostenersatz geleistet worden sei. Diese Bestimmung werde gerade im Falle einer aussergerichtlichen Einigung der Streitteile nach Einleitung eines Prozesses schlagend, wenn aufgrund der Mitteilung der Parteien lediglich noch eine formelle Beendigung des Verfahrens festzustellen sei. In Verbindung mit § 71 Abs. 1 ZPO, wonach die Nachzahlungsverpflichtung beschlussmässig festzusetzen sei, soweit und sobald die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande sei, ergebe sich mit hinreichender Klarheit, dass die Mitteilung nach § 71 Abs. 3 ZPO unverzüglich vorzunehmen sei. Demgegenüber habe der Beschwerdeführer (im Übrigen auch unter Missachtung des § 71 Abs. 3 Satz 2 ZPO) das Ergebnis des Verfahrens – also den Erhalt des Vergleichsbetrages von CHF 2,8 Mio. – erst nach mehrmaligen Urgenzen im Januar 2016 bekanntgegeben. Bei unverzüglicher Mitteilung des Vergleichsergebnisses im Januar 2014 hätte das Erstgericht unverzüglich nach Auszahlung des Vergleichsbetrages einen entsprechenden Beschluss zur Nachzahlung der Beträge, von denen der Rekurswerber im Rahmen der Verfahrenshilfe einstweilen befreit gewesen sei, fassen müssen und der Beschwerdeführer diese Beträge aus dem ihm ausbezahlten Vergleichsbetrag an das Land abführen können. Indem er dies rechtswidrig unterlassen habe, könne er nun nicht einwenden, er habe den erhaltenen Vergleichsbetrag von CHF 2,8 Mio. guten Glaubens für die von ihm angegebenen Zwecke verbrauchen können.
Geradezu rechtsmissbräuchlich sei das von ihm im Rekursvorbringen geschilderte Verhalten, er habe von den ihm per 31.12.2015 noch zur Verfügung gestandenen Bankguthaben in Höhe von rund CHF 115'000.00 mittlerweile CHF 60'000.00 00 für die Bezahlung von diversen offenen Rechnungen verwendet, sohin nach Einleitung des Überprüfungsverfahren nach § 71 ZPO mit Juni 2015. Ein derartiges Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz.
3.7. Letztlich sei selbst ausgehend von der vom Erstgericht festgestellten Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers der angefochtene Beschluss zutreffend und zu bestätigen. Danach erziele der Beschwerdeführer aus der monatlichen IV-Rente und der Vermietung der Einliegerwohnung ein monatliches Gesamtnettoeinkommen von CHF 6‘468.00. Der Beschwerdeführer verfüge nach den erstgerichtlichen Feststellungen über Kontoguthaben von rund CHF 115‘000.00 (die Rekursbehauptung, er habe davon seither CHF 60‘000.00 für offene Rechnungen verwendet, sei eine nicht beachtliche Neuerung), ein erst kürzlich gekauftes Motorfahrzeug mit einem Neuwert von CHF 40‘400.00 sowie eine Liegenschaft mit einem vielfach höheren Wert als die offene Kreditschuld gegenüber der G AG mit CHF 630‘000.00. Demnach sei es ihm durch entsprechend gestaltete zusätzliche Kreditaufnahme zumutbar, der ihm vom Erstgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen. Anzumerken sei, dass entgegen dem Rekursvorbringen der Beschwerdeführer trotz entsprechend klarer Aufforderung durch das Erstgericht die behaupteten Schulden und Aufwendungen nicht durch entsprechende Urkunden bescheinigt habe.
Darauf komme es aber im Ergebnis nicht an. Durch entsprechende Vereinbarung bei der Kreditaufnahme könne dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Beschwerdeführer auf eine befristete Zeit noch für die allenfalls weiter studierenden Kinder sorgepflichtig sein werde, wobei nach Wegfall dieser Sorgepflichten Rückzahlungsraten höher ausfallen könnten. Andererseits stehe auch der Gerichtskasse die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung zu. Mit der im Spruch teilweise gewährten Ratenzahlung für das Anwaltshonorar werde überdies die selbst verschuldete Rückzahlungslast zugunsten des Rekurswerbers abgefedert. Selbst wenn die nunmehr auferlegte Rückzahlungsverpflichtung mit einer entsprechenden Härte für den Beschwerdeführer verbunden sein möge, so habe er diese selbst herbeigeführt, zumal er entgegen seiner Verpflichtung die Rückzahlung nicht unverzüglich im Jahr 2014 durchgeführt habe.
4. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2016 (ON 462) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. August 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 31 LV, Art. 14 EMRK) sowie des Willkürverbots (Art. 31 Abs. 1 LV) geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten sowie in den durch die EMRK garantierten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss deshalb aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Anbindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen; zudem wolle der Staatsgerichtshof erkennen, dass die Kosten des Verfahrens das Land Liechtenstein trage. Mit dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag Zuerkennung der auf aufschiebenden Wirkung gestellt.
4.1. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht halte auf S. 14 f. seines Beschlusses wie folgt fest:
„Nach den Feststellungen verfügt der Kläger über Kontenguthaben in der Höhe von rund CHF 110‘000.- und er ist Eigentümer der Eschner Parzellen mit einem Gebäude in einem Steuerschätzwert von CHF 600'000.00, in welches erst kürzlich Sanierungskosten von mehr als CHF 1,4 Mio. eingeflossen sind. Schon die Anfrage wegen einer Aufstockung des Kredites bei der G AG in Höhe von CHF 350'000.00 erscheint vor dem Hintergrund dieser Feststellungen nicht erforderlich, um die von der Rückzahlungspflicht erfassten Beträge erstatten zu können […]
Zudem besagt die dem Rekursgericht vorgelegte Bestätigung der G AG lediglich, dass der Aufstockung in Höhe des dort bezifferten Betrages von CHF 350'000.00 nicht stattgeben werden könne, schliesst jedoch die Bewilligung einer Aufstockung des Kredites in einem geringeren Umfang, etwa in der Höhe von CHF 200'000.00, nicht aus. Dies ist angesichts des Umstandes, dass der Rekurswerber erst kürzlich den Wert seines Wohnhauses auf der grundpfandgesicherten Liegenschaft durch Investitionen in Höhe von CHF 1'462'494.00 gesteigert hat, ohne Weiteres anzunehmen […]
Der Rekurswerber hat nach den Feststellungen auch eine Kontoverbindung zur H AG, wo er über erhebliche Kontoguthaben verfügt. Bei den vorhandenen Sicherheiten steht dem Rekurswerber durchaus auch die Möglichkeit der Kreditaufnahme bei der H AG oder einer anderen Bank offen.“
Zur Frage, ob eine Aufstockung der Hypothek möglich sei, habe das Obergericht keine Beweise aufgenommen, sondern gelange offensichtlich aufgrund der Anwendung eines (unrichtigen) Erfahrungswertes zum Schluss, dass dies „ohne Weiteres anzunehmen“ sei. Die Annahme, dass eine Aufstockung des Kredites des Beschwerdeführers in einem geringeren Umfang (als die bei der G AG bereits angefragten CHF 350'000.00) durchaus möglich wäre, sei als blosse Mutmassung zu qualifizieren und entbehre jeglicher sachlichen Begründung. Gleich verhalte es sich mit der Annahme, dass dem Beschwerdeführer durchaus bei der H AG „oder einer anderen Bank“ die Möglichkeit der Kreditaufnahme offenstehen würde.
Die vom Obergericht herangezogene Annahme, dass der Beschwerdeführer die auf der Liegenschaft lastende Hypothek erhöhen könne, sei deshalb relevant, weil sich das Gericht bei seiner rechtlichen Beurteilung in der Folge auf diesen (unrichtigen) Erfahrungswert stütze und dabei sinngemäss zum Schluss komme, dass er ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande sei, die im Beschlusstenor angeführten Beträge zurückzuzahlen.
Qualifiziert unrichtig sei die Annahme bzw. der Erfahrungswert unter anderem deshalb, weil bei der Frage, ob die Bank einen zusätzlichen Hypothekarkredit gewähre, nicht nur die (kurzfristige) Tragbarkeit der Hypothekarzinsen, sondern auch die (langfristige) Möglichkeit zur Amortisation der Hypothekarschuld massgebend sei.
In diesem Zusammenhang müsse berücksichtigt werden, dass die Banken hierzulande bei ihrer Tragbarkeitsberechnung von einer Zinslast in Höhe von 5 % und einer Unterhaltslast in Höhe von 1 % ausgingen. Die Hypothek, die aktuell auf der Liegenschaft ***, Eschen, laste, betrage CHF 630‘000.00. Dies entspreche bei der Tragbarkeitsberechnung einer jährlichen Zinslast von CHF 31‘500.00. Der Steuerschätzwert belaufe sich auf CHF 600‘000.00. Die Unterhaltslast belaufe sich somit rechnerisch auf CHF 6‘000.00 jährlich. Gemäss üblicher Tragbarkeitsberechnung dürften diese beiden Beträge zusammengezählt nicht mehr als 1/3 des jährlichen Einkommens ausmachen. Der Beschwerdeführer müsste somit mindestens ein Einkommen in Höhe von CHF 112‘500.00 jährlich erzielen, um seine derzeitige Hypothek aufstocken zu können. Tatsächlich erziele er aus IV-Rente und Mieteinnahmen aber nur ein monatliches Bruttoeinkommen von rund CHF 6‘600.00, was CHF 79‘200.00 jährlich entspreche. Die Aufstockung der bestehenden Hypothek zwecks Rückzahlung der Verfahrenshilfe sei somit bereits aus diesem Grund völlig ausgeschlossen.
Eine Aufstockung der auf der Liegenschaft ***, 9492 Eschen lastenden Hypothek in der Höhe von CHF 350'000.00 sei nach Auskunft der G AG (Schreiben vom 02.03.2016) keinesfalls möglich. Aufgrund dessen könne aber nicht einfach angenommen werden, dass eine geringere Aufstockung der auf der Liegenschaft ***, 9492 Eschen, lastenden Hypothek durchaus möglich wäre. Zudem bezahle der Beschwerdeführer bereits jetzt CHF 2‘000.00 an monatlichen Zinsen und Amortisationen an die G AG. Dass infolge des Platzens der Immobilienblase in den USA in den Jahren 2008 und 2009 auch die Kriterien für die Vergabe bzw. Aufstockung von Hypothekarkrediten bei den Banken in Liechtenstein strenger geworden seien, dürfe als gerichtsnotorisch bekannt vorausgesetzt werden. Dies treffe selbstverständlich auch auf die Vergabe bzw. Aufstockung von Hypothekarkrediten sowohl bei der G AG als auch bei der H AG zu.
Zudem müsse festgehalten werden, dass dem Beschwerdeführer eine Veräusserung der Liegenschaft , 9492 Eschen nicht zumutbar sei, weil er diese für Wohnzwecke für ihn und seine Familie benötige. Der Beschwerdeführer sei weiterhin für seine Ehefrau J sowie für seine beiden Söhne K und L unterhaltspflichtig. Sein jüngerer Sohn L () besuche zurzeit noch das Gymnasium und sein älterer Sohn K (***) schliesse demnächst seine Lehre ab und wolle anschliessend die BMS Schule besuchen. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers (L und K) würden zudem in absehbarer Zeit ein Studium aufnehmen.
Weiters habe das Obergericht nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer schon seit geraumer Zeit auf Grund seines Unfalles vom 26. September 1995 berufsunfähig (zu 100 % invalid) und somit IV-Rentner sei und folglich der äusserst kostenintensive Umbau seines Wohnhauses (Liegenschaft ***, 9492 Eschen) mit der entsprechenden Einrichtung bereits aus gesundheitlichen Aspekten eine notwendige Vorgangsweise dargestellt habe.
Vor diesem Hintergrund sei auch die Annahme des Obergerichts, dass bereits die Anfrage bezüglich einer Aufstockung des Kredites des Beschwerdeführers bei der G AG nicht erforderlich sei, damit er seiner Rückzahlungspflicht nachkommen könne, umso mehr als sachlich nicht vertretbar zu qualifizieren.
Das Obergericht halte auf S. 24 seines Beschlusses zudem wie folgt fest:
„Der Rekurswerber verfügt nach den erstgerichtlichen Feststellungen über Kontoguthaben von rund CHF 115'000.00 (die Rekursbehauptung, er habe davon seither CHF 60'000.00 für offene Rechnungen verwendet, ist eine nicht beachtliche Neuerung) […]“
In der an das Erstgericht übermittelten Vermögenszusammenstellung vom 14.01.2016 gebe der Beschwerdeführer ausdrücklich an, dass er per 31.12.2015 noch offene Rechnungen von CHF 52'083.80 habe und seit dem 21.10.2015 bzw. 08.01.2016 auch noch zwei laufende Gerichtsverfahren (anhängig) habe. Zudem habe er dem Gericht neben den Rechnungen auch die Deckblätter der Gerichtsverfahren vorgelegt. Anhand der Geschäftszahlen der Deckblätter wäre es für das Obergericht ein leichtes gewesen, den aktuellen Stand dieser Verfahren zu erblicken. Demnach habe das Obergericht nämlich auch festgestellt, dass das Verfahren vom 21.10.2015 (01 CG.2015.388) mit einem Vergleich bereits abgeschlossen worden sei und der Beschwerdeführer sich darin verpflichtet habe, bis 31.05.2106 CHF 100'000.00 zu bezahlen. Das Erstgericht sei auf all das jedoch – gleich wie das Obergericht – nicht eingegangen bzw. habe die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers einfach negiert. Dies sei willkürlich.
Das Obergericht halte in weiterer Folge auf S. 24 seines Beschlusses wie folgt fest:
„Demnach ist es ihm durch entsprechend gestaltete zusätzliche Kreditaufnahme zumutbar, der ihm vom Erstgericht auferlegten Verpflichtung nachzukommen.“
Die Entscheidung stütze sich auch hier auf keine vertretbaren Gründe und verstosse daher gegen das Willkürverbot. Die blosse Annahme, dass dem Beschwerdeführer durch „eine entsprechend gestaltete zusätzliche Kreditaufnahme“ die Rückzahlungspflicht schon zumutbar sei, stelle vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten ebenfalls eine sachlich nicht vertretbare Begründung dar.
Das Obergericht halte auf S. 24 f. seines Beschlusses des Weiteren fest wie folgt:
„Durch entsprechende Vereinbarung bei der Kreditaufnahme kann dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Kläger auf eine befristete Zeit noch für die allenfalls weiter studierenden Kinder sorgepflichtig sein wird, wobei nach Wegfall dieser Sorgepflichten Rückzahlungsraten höher ausfallen können.“
Dabei müsste das Obergericht doch eigentlich wissen, dass sich das monatliche Einkommen des Beschwerdeführers naturgemäss nicht nur aus seiner IV-Rente zusammensetze, sondern auch aus Bestandteilen wie die IV-Kinderrente, Kindergeld sowie Kinderrenten der zweiten Säule (der Sohn L sei am *** und der Sohn K am *** geboren). Nach deren Bereinigung sinke sein monatliches Einkommen nämlich auf CHF 2'911.30. Das Obergericht gehe in der Entscheidung ganz offensichtlich von falschen Voraussetzungen hinsichtlich den monatlichen Einkünften des Beschwerdeführers aus und stütze sich somit in seiner Entscheidung auf keine vertretbaren Gründe. Die Entscheidung sei daher auch in diesem Punkt (sachlich) nicht vertretbar und somit stossend.
Das Obergericht halte auf S. 21 seines Beschlusses im Weiteren wie folgt fest:
„In Verbindung mit § 71 Abs. 1 ZPO, wonach die Nachzahlungsverpflichtung beschlussmässig festzusetzen ist, soweit und sobald die die Verfahrenshilfe geniessende Partei ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist, ergibt sich mit hinreichender Klarheit, dass die Mitteilung nach § 71 Abs. 3 ZPO unverzüglich vorzunehmen ist.“
Das Obergericht habe diesbezüglich in der angefochtenen Entscheidung vom 28.06.2016 weiter ausgeführt (S. 21 f.), dass es der Beschwerdeführer rechtswidrig unterlassen habe, dem Erstgericht das Vergleichsergebnis (Erhalt des Vergleichsbetrages von CHF 2,8 Mio.) unverzüglich mitzuteilen. Daher könne er nun nicht einwenden, dass er den Vergleichsbetrag guten Glaubens für die von ihm angegebenen Zwecke verwendet habe.
Aus § 71 Abs. 3 ZPO ergebe sich, dass die die Verfahrenshilfe geniessende Partei dem Gericht über den Ausgang des Verfahrens Mitteilung zu machen habe, „insbesondere darüber, ob und inwieweit sie mit ihrem Begehren durchgedrungen ist und Prozesskostenersatz geleistet worden ist.“ Darüber hinaus habe die die Verfahrenshilfe geniessende Partei dem Gericht gemäss § 71 Abs. 3 ZPO grundsätzlich während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres ohne Aufforderung zu berichten, ob und inwieweit sich ihre finanzielle Situation gebessert habe.
Falls diese Berichterstattung an das Landgericht von der die Verfahrenshilfe geniessenden Partei jedoch unterlassen werde, folge aus § 71 Abs. 3 letzter Satz ZPO i.V.m. § 71 Abs. 1 letzter Satz ZPO lediglich, dass die Frist für die Verpflichtung zur Nachzahlung der Verfahrenshilfekosten um ein weiteres Jahr verlängert werde. Weitere Sanktionen sehe das Gesetz eben nicht vor. Nach dem Gesagten könne auch keine Rede davon sein, dass sich in Verbindung mit § 71 Abs. 1 ZPO mit hinreichender Klarheit ergebe, „dass die Mitteilung nach § 71 Abs. 3 ZPO unverzüglich vorzunehmen ist.“
Aufgrund dessen könne das Obergericht auch nicht geltend machen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende – unverzügliche – Mitteilung rechtswidrig unterlassen habe. Diese Begründung sei sachlich nicht vertretbar.
Hinzu komme Folgendes:
Mit Schreiben vom 17.06.2015 zu 04 CG.2011.113, ON 429, sei der Beschwerdeführer vom Landgericht auf seine Pflichten gemäss § 71 Abs. 3 ZPO aufmerksam gemacht worden. Bezeichnenderweise sei er bzw. sein vormaliger Rechtsvertreter bereits mit Schreiben vom 30.11.2015 zu 04 CG.2011.113, ON 436, und damit schon einen Monat vor Ablauf der Frist gemäss § 71 Abs. 3 ZPO („jeweils auf Ende eines Kalenderjahres“) wiederum vom Landgericht unter Setzung einer Frist von 14 Tagen aufgefordert worden, im Sinne des § 71 Abs. 3 ZPO Mitteilung zu machen bzw. Bericht zu erstatten. Dies obwohl er nach dem Schreiben vom 17.06.2015 zu 04 CG.2011.113, ON 429, noch einen Monat mehr Zeit dafür gehabt hätte.
Der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe sodann am 16.12.2015 beim Landgericht den Antrag gestellt, dass dem Beschwerdeführer in der gegenständlichen Angelegenheit eine Fristverlängerung bis zum 15.01.2016 gewährt werde. In der Folge habe er dem Gericht am 14.01.2016 seine Vermögenszusammenstellung vorgelegt. Auch diesbezüglich sei der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.01.2016 zu 04 CG.2011.113, ON 442, vom Landgericht gerügt worden „[…] auch wurde die Frage nach den aktuellen Vermögensverhältnissen nicht beantwortet […]“, dies obwohl er, wie bereits dargelegt, sämtliche Nachweise bereits übermittelt habe. Diese Vorgehensweise untermauere, dass in seinem Fall der tatsächlichen Situation wenig Gewicht beigemessen worden sei und an ihm ein Exempel statuiert werden sollte. Darauf werde im Folgenden noch näher eingegangen.
4.2. Die Rüge der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei gerichtsnotorisch, dass das Landgericht bei der Rückforderung von Verfahrenshilfe bis zum Beschluss vom 23. Februar 2016, 04 CG.2011.113 (ON 451), bzw. bis zum Beschluss vom 28. Juni 2016, 09 CG.2012.237 (ON 67), eine grosszügige Praxis gepflegt habe. Beträge, von denen Parteien befreit worden seien, seien de facto nicht zurückgefordert worden. Eine dem Beschwerdeführer nicht wohlgesonnene Person sei aber im Jahr 2015 an einen Landtagsvertreter herangetreten, und habe diesen darüber informiert, dass dem Beschwerdeführer aus dem im Verfahren 04 CG.2011.113 ein namhafter Vergleichsbetrag zugeflossen sei, ihm in diesem Verfahren aber die Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Dieser Landtagsvertreter sei wiederum im Rahmen einer Landtagssitzung an die Regierung herangetreten und habe seinen Fall präsentiert. Schliesslich sei, auf welchem Weg auch immer, dem Landgericht nahegelegt worden, der Sache nachzugehen. Nur deshalb sei der Beschwerdeführer überhaupt zur Rückzahlung der Verfahrenshilfe verpflichtet worden. Der Beschwerdeführer werde gegenüber anderen Personen, die in den Genuss von Verfahrenshilfe gekommen seien, massiv ungleich behandelt, weshalb er auch in seinem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden sei.
Das Ganze werde noch verstärkt dadurch, dass dem Beschwerdeführer in einem persönlichen Gespräch mit einem Regierungsmitglied erklärt worden sei, dass sein Fall der Grund sei, weshalb das Verfahrenshilferecht revidiert werde bzw. worden sei. Es sei also offensichtlich, dass mit zweierlei Mass gemessen werde.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 31. August 2016 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Mit Präsidialbeschluss vom 2. September 2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen.
7. Gegen diesen Präsidialbeschluss bzw. die Abweisung seines Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 20. September 2016 Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 3. September 2018, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/91 und StGH 2016/133 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2016, 04 CG.2011.113-462 (neu: 09 CG.2011.113), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Bevor auf die einzelnen Grundrechtsrügen eingegangen wird, ist darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2017, also nach der Fällung des hier angefochtenen Obergerichtsbeschlusses, die ZPO-Revision LGBl. 2016 Nr. 405 in Kraft getreten ist. Für den Beschwerdefall ist somit noch das alte Recht anwendbar. Die im Folgenden zitierten ZPO-Bestimmungen beziehen sich deshalb ausschliesslich auf die frühere Rechtslage.
3. Der Beschwerdeführer erhebt zunächst eine Willkürrüge.
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Der Beschwerdeführer hält dem Vorwurf des Obergerichts, er habe entgegen § 71 Abs. 3 ZPO dem Gericht nicht während drei Jahren nach Abschluss des Verfahrens jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres ohne Aufforderung über seine finanzielle Situation berichtet, Folgendes entgegen: Aus dieser Unterlassung folge gemäss § 71 Abs. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 (jeweils letzter Satz) ZPO lediglich, dass die Frist für die Verpflichtung zur Nachzahlung der Verfahrenshilfekosten um ein weiteres Jahr verlängert werde. Eine andere Sanktion sehe das Gesetz nach aktueller Rechtslage nicht vor.
Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Denn wesentlich ist allein, dass dem Beschwerdeführer bewusst war bzw. bewusst sein musste, dass eine Verfahrenspartei gemäss § 71 Abs. 1 ZPO eine gesetzliche Verpflichtung zur Rückzahlung der ihr gewährten Verfahrenshilfe hat, „soweit und sobald sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts dazu imstande ist.“ Der genaue Betrag bzw. die entsprechenden Raten waren zwar durch Gerichtsbeschluss festzusetzen; andererseits verlängerte sich die entsprechende Dreijahres-Frist, während der die Rückzahlung verfügt werden konnte, jeweils um ein Jahr, wenn die jährliche unaufgeforderte Meldung über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse an das Landgericht nicht erfolgte. Da der Beschwerdeführer diese Meldung nie erstattete bzw. erst nach einem Schreiben des Erstgerichts vom 30.11.2015 und einer weiteren Urgenz am 19.01.2016 reagierte, konnte das Gericht somit die Rückerstattung auch nach Ablauf der Dreijahres-Frist verfügen. Und da der Beschwerdeführer somit bei der anderweitigen Verwendung des Vergleichserlöses jedenfalls bösgläubig war, kann im Beschwerdefall auch keine analoge Anwendung von Bereicherungsrecht infrage kommen. Deshalb kann auch nicht entscheidend sein, ob die Rückzahlung nun für den Beschwerdeführer eine Härte darstellt oder nicht. Dem Obergericht ist vielmehr zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer diese Probleme selbst zuzuschreiben hat.
Zudem weist das Obergericht darauf hin, dass sowohl im Rahmen der Rückzahlungsverpflichtung für das Anwaltshonorar als auch nach dem Gerichtsgebührengesetz die Möglichkeit der Stundung und Ratenzahlung besteht. Entsprechend hat es auch den Spruchpunkt 2 der erstgerichtlichen Entscheidung dahingehend umgewandelt, dass dem Beschwerdeführer eine grosszügige Ratenzahlung hinsichtlich der Rückzahlung der ihm bewilligten Verfahrenshilfe gewährt wird.
Schliesslich ist dem Beschwerdeführer im Lichte des hier allein anwendbaren Willkürrasters ebenfalls darin zu widersprechen, dass ihm eine Veräusserung seines Wohnhauses nicht zumutbar sei. Immerhin hat er Um- und Anbauarbeiten für fast CHF 1,5 Mio. an seinem Haus vorgenommen, was sicher nur zum Teil mit invaliditätsbedingten baulichen Massnahmen zu rechtfertigen ist. Entsprechend erscheint es jedenfalls nicht willkürlich, dem Beschwerdeführer zuzumuten, diese offensichtlich recht luxuriöse Liegenschaft (siehe Erw. 3.2 im Parallelfall StGH 2016/133: „Whirlpool, Sauna, Pool”) notfalls zu veräussern und sich mit einer bescheideneren Wohnung zu begnügen.
3.3. Somit erweist sich diese Willkürrüge als unbegründet, ohne dass auf das weitere, im Rahmen dieser Grundrechtsrüge erstattete Beschwerdevorbringen noch eingegangen zu werden braucht.
4. Der Beschwerdeführer rügt auch eine ungleiche Behandlung, weil bisher Beträge, von denen Verfahrenshilfeparteien befreit worden seien, de facto nicht zurückgefordert worden seien. Er rügt damit im Ergebnis eine Verletzung des Anspruchs auf die sogenannte Gleichbehandlung im Unrecht.
4.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2016/83, Erw. 2.1; StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist es indessen zulässig, bei der Beurteilung gleicher Sachverhalte aus triftigen Gründen eine Praxisänderung vorzunehmen, ohne dass dies gegen den Gleichheitssatz der Verfassung verstösst. Voraussetzung ist allerdings, dass die neue Praxis auch eingehalten wird, anderenfalls hätten die nur „selektiv“ von der neuen Praxis Betroffenen allenfalls Anspruch auf sogenannte „Gleichbehandlung im Unrecht“ StGH 2002/65, Erw. 3; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [80]; StGH 1992/13-15, LES 1996, 10 [19]; Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 274 f., Rz. 43 sowie Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 209 ff. jeweils mit weiteren Nachweisen).
4.2. Der Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht schützt somit davor, dass das Gesetz nur gegenüber einem Betroffenen eingehalten wird, während die Behörde ansonsten gar keine Absicht hat, die gesetzwidrige Praxis aufzugeben. Wenn dagegen die gesetzeskonforme Praxis konsequent durchgesetzt wird, ist dies mit dem Gleichheitssatz im Einklang. Hieran ändert nichts, dass ein solches Vorgehen für den Ersten, bei dem eine neue, gesetzeskonforme (strengere) Praxis Anwendung findet, immer eine gewisse Härte darstellen und von diesem als rechtsungleich empfunden wird. Diese Problematik ist aber jeder Praxisänderung immanent; es besteht dabei immer ein gewisses Spannungsverhältnis zum Gleichheitssatz.
Wenn gemäss dem Beschwerdevorbringen in der Vergangenheit tatsächlich Beträge, von denen Verfahrenshilfeparteien befreit worden waren, de facto nicht zurückgefordert wurden, so lag hier offensichtlich eine gesetzwidrige Praxis vor. Es war deshalb auch gerechtfertigt, diese gesetzwidrige Praxis aufzugeben, auch wenn die gesetzeskonforme Praxis gemäss dem Beschwerdevorbringen erstmalig gegenüber dem Beschwerdeführer angewendet wurde. Im Weiteren macht aber auch der Beschwerdeführer nicht geltend (und ist für den Staatsgerichtshof auch nicht ersichtlich), dass diese neue Praxis in der Folge nicht konsequent angewendet worden wäre – ganz abgesehen davon, dass die gesetzlichen Vorgaben inzwischen geändert haben und im Gefolge der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen jüngsten ZPO-Revision wesentlich detailliertere Vorschriften hinsichtlich der Pflicht zur Rückzahlung von staatlichen Verfahrenshilfeleistungen bestehen.
4.3. Aus diesen Gründen liegt auch keine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
5. Da der Beschwerdeführer somit mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war seiner Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20. September 2016 gegen den Präsidialbeschluss vom 2. September 2016 zu StGH 2016/91 betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren zu StGH 2016/91 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
7. Der Kostenspruch stützt sich gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGGalt (LGBl. 1974 Nr. 42).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 3. September 2018