StGH 2016/092
StGH 2016/92
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in den Beschwerdesachen StGH 2016/92 und StGH 2016/93
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: E
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschlüsse des Obergerichtes vom 16. Juni 2016,05HG.2015.254, ON 21 und ON 23
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: vom Staatsgerichtshof mit CHF 15'000.00 festgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/92 und zu StGH 2016/93 werden gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
2. Den beiden Individualbeschwerden wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes vom 16. Juni 2016, 05 HG.2015.254, ON 21 und ON 23, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
3. Die angefochtenen Beschlüsse des Fürstlichen Obergerichtes werden aufgehoben und die Rechtssachen unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'884.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
5. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Eingabe vom 24. November 2015 zu 05 HG.2015.254-1 beantragten die Beschwerdeführer die Durchführung eines stiftungsrechtlichen Aufsichtsverfahrens und stellten neben einem Hauptbegehren auch Anträge auf Erlass provisorischer Massnahmen. Die Beschwerdeführer brachten dazu im Wesentlichen Folgendes vor:
1.1. Ihr Vater G sei der wirtschaftliche Gründer und auch der alleinige Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. gewesen. Die Beschwerdegegner zu 2. und zu 3. seien deren Stiftungsräte. Ihr Vater G sei am 16. August 2015 verstorben. Die Beschwerdeführer und ihr Bruder H seien Begünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. gewesen. Seit 2014 sei ihr Vater nicht mehr in der Lage gewesen, seinen eigenen wahren Willen auszudrücken und es sei in der Folge zu einem Missbrauch seiner fehlenden Handlungs- und Geschäftsfähigkeit gekommen. So seien die Beschwerdeführer aufgrund einer Instruktion ihres Vaters als widerrufliche Berechtige aus den Beistatuten der Beschwerdegegnerin zu 1. mit Wirkung per 18. Dezember 2009 gelöscht worden. Auch sonst habe es nicht nachvollziehbare wirtschaftliche Entscheidungen gegeben. bspw. habe ihr Vater auf seinen Anteil von der Erbschaft seines Vaters verzichtet; weiter sei die Villa in Spanien zu einem Schleuderpreis verkauft worden und es sei nach dem Tod ihres Vaters ein Testament vom 13. März 2015 aufgetaucht. Es habe sich gezeigt, dass seine Unterschriften gefälscht worden seien.
1.2. Die Beschwerdeführer als leibliche Kinder des G seien gemäss den gültigen Beistatuten zu jeweils einem Drittel Zweitbegünstigte der Beschwerdegegnerin zu 1. und hätten nach dem Tod ihres Vater aufgrund der Beistatuten aus dem Jahre 2009 eine Begünstigtenberechtigung von jeweils einem Drittel des Stiftungsvermögens erhalten müssen. Die Änderung des Beistatuts und damit verbunden die Löschung ihrer Begünstigtenstellung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, in welchem ihr Vater unter Sachwalterschaft gestellt gewesen und weder geistig noch körperlich in der Lage gewesen sei, gültige rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei auch ein Strafverfahren anhängig.
1.3. Die Beschwerdeführer reklamierten ein Informationsrecht und begehrten stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen wie die Abberufung der Stiftungsräte, rügten eine grobe Verletzung des Stifterwillens und der Sorgfaltspflichten und sahen auch den Erlass von einstweiligen Massnahmen zur Vermeidung künftiger allfälliger Rechtsverletzungen als angemessen an, dies zur Sicherung ihrer Begünstigtenrechte gemäss Beistauten aus dem Jahre 2009. Letztlich beantragten die Beschwerdeführer im Rahmen ihrer Provisorialanträge, der Beschwerdegegnerin zu 1. zu verbieten, irgendwelche Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vorzunehmen und gleichzeitig den derzeitigen Stiftungsräten die Geschäftsführung und Vertretung durch Bestellung eines Beistandes vorläufig zu entziehen. Das Hauptbegehren umfasst die Gewährung der Einsicht in die Stiftungsunterlagen, Informationen und Rechnungslegung, die Aufhebung der Abberufung als Begünstigte bzw. die Abänderung und Wiederherstellung des ursprünglichen Beistatuts sowie die Abberufung der Stiftungsräte.
2. Das Landgericht fasste hinsichtlich der Erledigungen der Provisorialanträge und der Hauptanträge getrennte Beschlüsse. Die Entscheidung in Bezug auf die Provisorialanträge führte zum Beschluss des Obergerichtes ON 21, welcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu StGH 2016/92 bildet; die Erledigung der Hauptanträge führte zum Beschluss des Obergerichtes ON 23, welcher Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu StGH 206/93 bildet. Die beiden Beschwerden sind inhaltlich praktisch ident ausgestaltet. Gleiches gilt auch für die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes.
3. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 21. Dezember 2015 (05 HG.2015.254-4) die beantragten Provisorialmassnahmen, i. e. das Verbot, Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen vorzunehmen und den Stiftungsräten durch Bestellung eines Beistandes die Geschäftsführung und Vertretung der Beschwerdegegnerin zu 1. vorläufig zu entziehen, und mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 (05 HG.2015.254-5) das Hauptbegehren, i. e. umfassende Information, Wiederherstellung des ursprünglichen Beistatuts und Abberufung der Stiftungsräte, im Kern mit der Begründung ab, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer berechtigten Instruktion des Stifters gemäss Pkt. V der Beistatuten vom 18. Dezember 2009 als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten vom 18. Dezember 2009 gelöscht worden seien. Dies ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführer. Rechtlich würde dies dazu führen, dass die Beschwerdeführer nie eine aktuelle Begünstigtenstellung erreicht hätten, da es das Recht des Stifters gewesen sei, dem Stiftungsrat Instruktionen zur Änderung der Beistatuten und damit auch der Begünstigten zu erteilen. Da die Erteilung der Instruktion des Stifters an den Stiftungsrat zu dessen Lebzeiten erfolgt sei, hätten die Beschwerdeführer zu keiner Zeit eine Begünstigtenstellung erhalten aus denen sie Rechte gemäss Art. 552 §§ 3 ff. PGR ableiten könnten. Aufgrund dieser Änderung der Beistatuen würden die Beschwerdeführer gar nicht als Beteiligte gelten und ihnen würde auch kein entsprechendes Antragsrecht für eine Aufsichtmassnahme zustehen. Es komme noch hinzu, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragenen strafrechtlich relevanten Begebenheiten in einem Strafverfahren und nicht in einem Stiftungsaufsichtsverfahren zu entscheiden seien.
4. Die Beschwerdeführer erhoben gegen beide abweisenden Entscheidungen des Landgerichtes einen Rekus an das Obergericht und rügten im Wesentlichen, dass sie als Begünstigte so lange anzusehen seien, bis über ihre gegenständlichen aufsichtsrechtlichen Anträge materiell rechtskräftig abgesprochen worden sei. Ferner habe das Erstgericht nahezu alle Urkunden übergangen. Dies sei unzulässig und würde auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstellen. Zudem habe sich jetzt die Gefährdungslage verschärft, da aufgrund einer höchstgerichtlichen Entscheidung die Verdachtslage bestätigt worden sei, wonach die Beschwerdeführer als Begünstigte auf Basis einer strafrechtswidrig erstellten bzw. erwirkten Erklärung, welche angeblich von G stammen soll, als Begünstigte abberufen worden seien.
5. Die Beschwerdegegner wiesen darauf hin, dass es in früheren Aufsichtsverfahren (05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125) keinen Anlass für stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen gegeben habe.
6. Das Obergericht bestätigte mit den gegenständlich angefochtenen Beschlüssen vom 16. Juni 2016 (ON 21 und ON 23) inhaltlich die erstinstanzliche Abweisung, gelangte jedoch zum Ergebnis, dass die Anträge der Beschwerdeführer hätten zurückgewiesen werden müssen.
6.1. Das Obergericht gelangte ebenfalls zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführer Anspruchsberechtigte gewesen seine, jedoch nach dem als bescheinigt angenommen Sachverhalt vor Einbringung der gegenständlichen Anträge aufgrund einer Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden seien und daher nie eine unentziehbare Rechtsposition inne gehabt hätten, da der Stifter gemäss statutarischer Ermächtigung die Begünstigung wieder entziehen könne und in der Folge dies auch getan habe. Die Beschwerdeführer hätten daher gar keine Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlass eines Amtsbefehls betreffend die Beschwerdegegnerin zu 1. in Hinblick auf allfällige stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen inne gehabt; gleiches gelte auch für die Hauptanträge. Deshalb hätte das Erstgericht mangels Aktivlegitimation deren Anträge daher nicht ab- sondern zurückweisen müssen.
6.2. Das Obergericht hielt ferner fest, dass Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls die Bescheinigung eines sicherbaren Anspruches sei. Bei der gegenständlichen Stiftung handele es sich um eine privatnützige Stiftung, welche nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe. Bei solchen Stiftungen könne der Richter auf Antrag eines Stiftungsbeteiligten sowie in dringenden Fällen, gegebenenfalls aufgrund einer Mitteilung der Stiftungsaufsichtsbehörde oder der Staatsanwaltschaft auch von Amts wegen im Ausserstreitverfahren die Befugnisse gemäss den §§ 33 und 34 ausüben sowie die nach § 29 Abs. 3 gebotenen Anordnungen treffen (Art. 552 § 35 Abs. 1 PGR). Anders als bei diesen Verfahren habe die Stiftungsaufsichtsbehörde bei jenen Stiftungen, die nicht deren Aufsicht unterstehen, weder Antragslegitimation noch Parteistellung. Diese Rechte lägen grundsätzlich bei den Stiftungsbeteiligten (§ 3) und bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung auch beim Staatsanwalt. Sonst könne in dringenden Fällen auch der Richter von Amtes wegen tätig werden. Vorliegendenfalls habe das Gericht in den Stiftungsaufsichtsverfahren zu 05 HG.2015.77 und 05 HG.2015.125 keine Veranlassung stiftungsaufsichtsrechtliche Massnahmen zu setzen gehabt, weshalb diese Verfahren auch als beendet erklärt worden seien.
6.3. Die Frage, ob die Beschwerdeführer Stiftungsbeteiligte und sohin antragsberechtigt oder nur lediglich Anzeiger seien, ergebe sich aus dem Gesetz. Nach Art. 552 § 3 PGR würden als Beteiligte der Stiftung nur der Stifter, die Begünstigungsberechtigten, die Anwartschaftsberechtigten, die Ermessenbegünstigten, die Letztbegünstigten sowie die Organe des Stifters selbst sowie die Mitglieder dieser Organe gelten. Da eben die Anspruchsberechtigung vor Einbringung des gegenständlichen Antrages gelöscht worden sei, fehle es an der Aktivlegitimation.
6.4. Auch in Hinblick auf die Informations- und Auskunftsrechte fehle es ebenfalls an einer Antragslegitimation. Nach Art. 552 § 9 PGR würden diese Rechte nur Begünstigten zukommen und die Beschwerdeführer hätten nie eine Stellung innegehabt, die ihnen ein Informations- oder Auskunftsrecht im Sinne des Art. 552 § 9 PGR eingeräumt hätte, sodass sie nicht legitimiert seien, einen Antrag zu stellen.
7. Gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 16. Juni 2016, 05 HG.2015.254-21, sowie gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 16. Juni 2016, 05 HG.2015.254-23, haben die Beschwerdeführer jeweils mit Schriftsatz vom 31. August 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichthof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte erhoben. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihres Rechtes auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 LV, Art. 6 EMRK und Art. 14 Abs. 1 Satz 2 UNO-Pakt II), ihres Rechtes auf Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz und auf Treu und Glauben (Art. 31 Abs. 1 LV), ihres Anspruches auf ein effektives Beschwerderecht (Art. 43 LV, Art. 6 Abs. 1 und 13 EMRK), ihres Rechtes auf eine rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 Satz 3 LV, Art. 95 LV, Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie sie Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 6 Abs. 1 EMRK), ihres Anspruches auf Schutz vor formeller Rechtsverweigerung (Art. 32 LV) und ihres Rechtes auf Schutz vor willkürlicher Behandlung. Die Beschwerdeführer beantragen, der Staatsgerichtshof wolle den Beschwerden Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden seien, die beiden Entscheidungen des Obergerichtes aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zurückverweisen; zudem seien die verzeichneten Kosten zu ersetzen.
7.1. Beide Beschwerden werden inhaltlich ident begründet. Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, dass die zweitinstanzlichen Entscheidungen auch als konform zu den erstinstanzlichen Entscheidungen anzusehen sind, weil inhaltlich die Auffassung der Erstinstanz bestätigt worden seien. Im Weiteren stellen die Beschwerdeführer kurz den bisherigen Verfahrensablauf dar und nehmen auch Bezug auf strafrechtlich relevante Vorgänge und insbesondere auf das beim Landgericht anhängige Strafverfahren zu 11 UR.2015.175. Die Beschwerdeführer geben an, dass der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2016 die Verdachtslage ausdrücklich bestätigt habe. Es bestehe der Verdacht, dass in Bereicherungsabsicht mittels gefälschter Instruktion und unter Vortäuschung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des G, welche nicht mehr vorgelegen haben soll, Änderungen im Beistatut der Beschwerdegegnerin zu 1. herbeigeführt und/oder Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen unberechtigt veranlasst und/oder das Stiftungsvermögen veräussert oder belastet worden sein sollen. Dies belege das Informationsbedürfnis der Beschwerdeführer. Nach diesen strafrechtlichen Ausführungen beleuchten die Beschwerdeführer ihren Informationsanspruch und gelangen zum Ergebnis, dass ein ausgeschlossener Stiftungsbeteiligter, wenn er seinen Ausschluss mit Rechtsmitteln vor Gericht bekämpfen wolle, ihm eine Antragslegitimation zugestanden werde.
7.2. Die Nichtbeachtung oder Abweichung von der ständigen und einheitlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre stelle eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die Beschwerdeführer dürften auf einschlägige, zum Zeitpunkt der Einbringung der Anträge publizierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vertrauen. Wenn ein Gericht ohne sachliche Begründung von einer publizierten Rechtsprechung abweiche, erweise sich die Nichtbeachtung des diesbezüglichen Vertrauensgrundsatzes als willkürlich. Diesbezüglich wird auf Judikate des Obersten Gerichtshofes verwiesen (LES 2012, 97; LES 2012, 182; LES 2015, 210). Ein Betroffener, welcher behaupte, Begünstigter zu sein, sei im Verfahren so lange als Begünstigter anzusehen, als über seine stiftungsaufsichtsrechtlichen und über seine Informationsanträge rechtskräftig und materiell entschieden worden sei. Die Rechtsansicht des Land- und Obergerichtes, das keine Antragsberechtigung vorgelegen habe, sei daher willkürlich. Ferner sei ausführlich und detailliert dargestellt worden, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer strafrechtswidrigen Handlung aus den Beistatuten entfernt worden seien. Die Feststellung, es habe eine berechtigte Instruktion des Stifters vorgelegen, sei daher eine willkürliche Annahme. Die Rechtsauffassung des Obergerichtes, dass die Antragslegitimation eine nicht entziehbare Rechtsposition voraussetze, sei unrichtig und willkürlich.
7.3. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf Rechtsgleichheit, Vertrauensschutz und Treu und Glauben wird ausgeführt, dass keine fehlende materielle Erledigung, sondern bloss eine Zurückweisung stattgefunden habe. Es sei einhellige, geltende und ständige Rechtsprechung, dass die Begünstigtenposition insofern nachwirke und ein Antragsteller so lange als Begünstigter anzusehen sei, als über seine stiftungsaufsichtsrechtlichen und über seine Informationsanträge rechtskräftig und materiell entschieden worden sei. Auch sei eine Verletzung des Vertrauensschutzes gegeben, da das Gericht ohne sachliche Begründung von dieser Rechtsprechung abweiche.
7.4. Es liege auch eine Verletzung der Begründungspflicht und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Das Obergericht habe sich über das entscheidungswesentliche Vorbringen der Beschwerdeführer ohne jegliche Begründung hinwegsetzt. Auf die angeführte Judikatur sei überhaupt nicht eingegangen worden. Auch seien die vorgelegten und angebotenen Beweise ohne Begründung übergangen worden. Letztlich liege eine Praxisänderung vor, ohne dass dafür eine ausreichende Begründung beigegeben worden sei. Vielmehr liege eine unzulässige Scheinbegründung vor.
7.5. Die Beschwerdeführer rügen auch eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter. Eine Verletzung bestehe dahingehend, dass eine materiell rechtliche Behandlung und Entscheidung und eben keine Zurückweisung hätte geschehen müssen. Es liege somit ein Ausschluss von jeglichem Rechtsschutz vor.
7.6. Auch liege der Fall einer formellen Rechtsverweigerung vor, da der Rechtsschutz durch unzulässige Zurückweisung verweigert worden sei. Überhaupt sei der Sachverhalt mangelhaft abgeklärt worden.
7.7. Die Beschwerdeführer seien auch in ihrem Beschwerderecht verletzt worden. Es müsse ein Zugang zum Gericht garantiert werden. Die Beschwerdeführer hätten auf Basis der geltenden Rechtslage die Befugnis, das gegenständliche Verfahren beim Landgericht zur inhaltlichen und materiell rechtlichen Prüfung anhängig zu machen. Dieses Recht sei den Beschwerdeführern aufgrund der ausgesprochenen Zurückweisungen nicht gewährt worden.
8. Das Obergericht verzichtete jeweils mit Schreiben vom 6. September 2016 auf eine Gegenäusserung zu den gegenständlichen Individualbeschwerden.
9. Die Beschwerdeführer legten mit Eingaben vom 17. September 2017 eine Kopie des Hausdurchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 16. August 2016 vor.
10. Die Beschwerdegegner erstatteten jeweils mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 eine Gegenäusserung zu den beiden Individualbeschwerden der Beschwerdeführer, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in diesen Gegenäusserungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurden die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG kann der Gerichtshof Verfahren in gleicher Sache zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden. Die Beschwerdeführer und Beschwerdegegner sind in den Verfahren zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 ident; auch der Gegenstand der Begehren ist als "gleiche Sache" zu qualifizieren. Im Kern geht es um die Rechte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Beschwerdegegnerin zu 1., konkret um die Antragslegitimation der Beschwerdeführer. Ebenso sind die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes (ON 21 und ON 23) weitgehend ident, zumindest in der rechtlichen Argumentation wird in beiden Entscheidungen auf die fehlende Antragslegitimation der Beschwerdeführer abgestellt. Auch die Ausführungen in den Individualbeschwerden sind inhaltsgleich. Die beiden Individualbeschwerdeerfahren waren daher nach Art. 46 Abs. 4 StGHG anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden (vgl. auch StGH 2008/6 bis 22, Erw. 1 [Im Internet abrufbar unter gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/79 und StGH 2009/80, Erw. 1).
2. Die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes vom 16. Juni 2016, 05 HG.2015.254, ON 21 und ON 23, sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerden auch frist- und formgerecht eingebracht wurden, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
3. Die Beschwerdeführer rügen im Wesentlichen den Umstand, dass das Land- wie auch das Obergericht die bestehende einhellige und ständige Rechtsprechung in Bezug auf die Antragstellung bzw. Antragslegitimation missachtet hätten. Sie weisen dazu in ihren Individualbeschwerden konkret auf drei publizierte Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes hin, namentlich auf LES 2012, 97 ff.; LES 2015, 2010 ff. und LES 2012, 182 ff., und führen weiter aus, dass sie auf diese einschlägige, zum Zeitpunkt der Einbringung ihrer Anträge publizierte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes hätten vertrauen dürfen. Wenn ein Gericht ohne sachliche Begründung von einer publizierten Rechtsprechung abweiche, erweise sich die Nichtbeachtung des diesbezüglichen Vertrauensgrundsatzes als willkürlich und Verstoss gegen die Begründungspflicht.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe etwa StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]), sodass zunächst auf die Begründungsrüge einzugehen ist.
4. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechten-stein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass triftige Gründe vorliegen müssen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und von diesem Vergleichsfall oder generell von einer entsprechenden bisherigen Praxis abzuweichen ist (siehe statt vieler: StGH 2012/46, Erw. 4.1; StGH 2009/148, Erw. 3.1; StGH 2007/106, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2016/63, Erw. 3.4; StGH 2016/27, Erw. 2.1; StGH 2013/69, Erw. 2.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.1. Das Obergericht führt aus, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin zu 1. um eine privatnützige Stiftung handle, welche nicht der Aufsicht der Stiftungsaufsichtsbehörde unterstehe. Eine Antragslegimitation im Hinblick auf eine stiftungsrechtliche Massnahme komme aber nur den Stiftungsbeteiligten und bei dringendem Verdacht einer strafbaren Handlung auch dem Staatsanwalt zu. In dringenden Fällen könne auch der Richter von Amtes wegen tätig werden. Art. 552 § 3 PGR bestimme die Beteiligten der Stiftung. Vorliegendenfalls seien die Antragsteller (Beschwerdeführer) zwar Anspruchsberechtigte gewesen, seien aber vor Einbringung des gegenständlichen Antrages aufgrund einer gültigen Instruktion des Stifters als widerrufliche Anwartschaftsberechtigte aus den Beistatuten gelöscht worden und hätten somit nie eine unentziehbare Rechtsposition innegehabt. Die Antragsteller seien abberufen worden und seien daher nicht mehr antragslegitimiert.
4.2. Wie die Beschwerdeführer in ihren Individualbeschwerden jedoch zu Recht vorbringen, hat der Oberste Gerichtshof bis anhin eine Antragslegitimation in jenen Fällen bejaht, in denen z. B. ein ausgeschlossener Stiftungsbeteiligter seinen Ausschluss mit Aufsichtsmitteln vor Gericht bekämpft. In diesen Fällen wurde dem ausgeschlossenen Stiftungsbeteiligten eine Antragslegitimation zugestanden. Der Oberste Gerichtshof führte dazu wortwörtlich Folgendes aus: "Der Senat teilt auch die Rechtsansicht des Obergerichtes, wonach der Antragsteller solange als Begünstigter der Stiftung anzusehen ist, bis über seinen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit bzw. auf Aufhebung des Stiftungsratsbeschlusses (...) rechtskräftig entschieden wurde. Dies entspricht jener Rechtsprechungslinie des öOGH, wonach im Zwischenstreit über eine fragliche Prozessvoraussetzung (Parteifähigkeit, Prozessfähigkeit), über eine Vertretungsbefugnis, über die Antrags- und/oder Rechtsmittellegitimation bis zu deren Klärung von deren Vorliegen auszugehen ist" (LES 2012, 971 ff.; vgl. auch Johannes Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Praxiskommentar, Bern 2013, Rz. 20). Damit wird einem ehemaligen Stiftungsbeteiligten im Sinne von Art. 552 § 3 PGR dann eine Antragslegitimation zugebilligt, wenn es gerade um seinen Status als Stiftungsbeteiligter geht.
4.3. Wie gerade ausgeführt, kann sohin nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung einem entfernten Stiftungsbeteiligten in Bezug auf seinen Status als Stiftungsbeteiligter eine Antragslegitimation im Sinne von Art. 552 § 29 PGR zukommen. Da sich das Obergericht in den beiden angefochtenen Entscheidungen mit den von den Beschwerdeführern in ihren Beschwerden zitierten und auszugsweise dargelegten und publizierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes überhaupt nicht auseinandergesetzt hat, obwohl die Beschwerdeführer beanstandeten, dass sie in strafrechtswidriger Weise als Begünstigte entfernt worden seien, liegt im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (Erw. 4) eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
4.4. Das Obergericht wird demnach im zweiten Rechtsgang zu prüfen und zu begründen haben, ob gegenständlich im Lichte der oben genannten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die vormalige Stiftungsbeteiligung der Beschwerdeführer nach deren (allfälligen) rechtswirksamen Beendigung noch eine angemessene Zeit nachwirkt und damit eine Antragslegitimation für eine Aufsichtsmassnahme begründet oder nicht.
5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war den vorliegenden Individualbeschwerden Folge zu geben und die angefochtenen Beschlüsse des Obergerichtes (ON 21 und 23) waren spruchgemäss aufzuheben, ohne dass noch auf die weiteren Grundrechtsrügen der Beschwerdeführer eingegangen zu werden braucht.
6. Bezüglich des Kostenspruches war die Bemessungsgrundlage aufgrund der Verbindung der beiden Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/92 und StGH 2016/93 gemäss Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 6 Abs. 8 GGG mit CHF 15'000.00 festzusetzen. Auf der Grundlage dieses Streitwertes waren den Beschwerdeführern Kosten in Höhe von CHF 1'884.10 zuzusprechen; dies mit Ausnahme der nicht zu honorierenden Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und 23 MWSTG; siehe auch StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) und der jeweils geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2012/76, Erw. 8; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2017