StGH 2016/096
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2017, an welcher teilnahmen: Stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2016, 11UR.2014.516-80
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 20'000.00 herabgesetzt)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 9. August 2016, 11 UR.2014.516-80, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'702.85 binnen vier Wochen zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die D Stiftung, bei welcher u. a. die Beschwerdeführer als Stiftungsräte fungierten, wurde am 12. April 2010 beendet. Das Reglement vom 4. August 2006 sah vor, dass nach dem Ableben von E, der Erstbegünstigten, die F Stiftung die einzige Begünstigte der D Stiftung ist. Allerdings sind gemäss Pkt. V. jenes Reglementes vor Ausschüttung des gesamten Vermögens an die F Stiftung die in Pkt. IV. des Reglementes genannten Beträge an die dort genannten Personen und Institutionen auszuzahlen. Die in Pkt. IV. genannten Personen und Institutionen erhielten jedoch nur teilweise die vorgesehenen Ausschüttungen. Da die D Stiftung beendet wurde und deren Vermögenswerte an die F Stiftung übertragen wurden, war der Tatverdacht in Richtung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2. zweiter Fall StGB indiziert. Danach standen u. a. die Beschwerdeführer im Verdacht, sie hätten die ihnen als Stiftungsräte der D Stiftung und sohin durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen (nämlich über solches der D Stiftung) zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht, indem sie die Vermögenswerte an die F Stiftung übertrugen (und dadurch die Ausschüttungen entgegen dem Reglement nicht vornahmen), wodurch sie der D Stiftung einen Vermögensnachteil zufügten, wobei der Schaden CHF 75'000.00 überstieg.
Im Zuge der Vorerhebungen wurden sämtliche Unterlagen der D Stiftung beschlagnahmt und die Beschwerdeführer wurden einvernommen.
2. Mit Übersendungsnote vom 7. Juni 2016 (AVB 23) erklärte die Staatsanwaltschaft, die Vorerhebungen gegen die Beschwerdeführer gemäss § 22 Abs. 1 2. Satz StPO eingestellt zu haben.
3. Die Beschwerdegegnerin brachte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 (ON 73) einen Fortsetzungsantrag ein, wonach die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer einzuleiten sei.
4. Der Beschwerdeführer zu 1. brachte mit Schriftsatz vom 26. Juli 2016 (ON 78) eine Gegenäusserung zum Fortsetzungsantrag ein.
5. Mit Beschluss vom 9. August 2016 (ON 80) gab das Obergericht dem Fortsetzungsantrag der Beschwerdegegnerin Folge und leitete die Untersuchung gegen die Beschwerdeführer wegen des Verdachtes der Untreue nach § 153 Abs. 1 und 2 zweiter Fall StGB ein. Das Obergericht begründete seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
5.1. [...]
5.4. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Obergerichtes, dass Personen, gegen welche sich ein Fortsetzungsantrag richte, vor Beschlussfassung nicht in das Verfahren einbezogen werden, da zu ihnen (nach Einstellung der Vorerhebungen) ja kein Prozessrechtsverhältnis (mehr) bestehe. Ein solches werde - wie hier - erst durch Einleitung der Untersuchung begründet. Die Äusserung ON 77 sei sohin zurückzuweisen gewesen. Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Verfolgungsverjährung keinesfalls eintreten habe können, sei doch nicht auszuschliessen, dass die Verdächtigen auch das (noch nicht abgeschlossene) Vergehen der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 2 StGB zu verantworten hätten ("verwalten"), was gemäss § 58 Abs. 2 StGB zu einer Ablaufhemmung führen würde.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2016 (ON 80) erhoben die Beschwerdeführer am 7. September 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei der Beschluss wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführer in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt seien. Der Beschluss des Obergerichtes sei daher aufzuheben und die Rechtssache sei unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Daneben wurden ein Kostenersatzantrag und ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Beschwerdeführer machen dabei eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 EMRK, eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV, eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, eine Verletzung des Legalitätsprinzips gemäss Art. 33 Abs. 2 LV und eine Verletzung des Willkürverbots gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV geltend.
6.2. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör bringen die Beschwerdeführer wie folgt vor:
Den Beschwerdeführern sei keine Möglichkeit vom Obergericht eingeräumt worden, sich zum Antrag auf Einleitung der Untersuchung der Privatbeteiligten zu äussern. Das Obergericht habe die Gegenäusserung des Beschwerdeführers zu 1. mangels Parteistellung zurückgewiesen, obwohl er vom Beschluss des Obergerichtes über die Einleitung der Untersuchung persönlich betroffen sei. Die Zurückweisung der Gegenäusserung habe zudem vor dem Hintergrund überrascht, dass ihm Akteneinsicht in den Gerichtsakt, der sich bereits beim Obergericht befunden habe, gewährt worden sei. Dabei sei es auch durchaus möglich, dass die Subsidiaranklägerin und nunmehrige Beschwerdegegnerin vermeintlich neue Fakten oder scheinbare Beweismittel vorlege. Ohne Einräumung einer Äusserungsmöglichkeit zum Subsidiarantrag hätten die Beschwerdeführer keine Möglichkeit, hierzu Stellung nehmen und dem Obergericht ihren Standpunkt vor Entscheidungsfindung zur Kenntnis bringen zu können. Weiter habe die Zurückweisung der Gegenäusserung auch dazu geführt, dass die Ausführungen zur Beweisfrage völlig unberücksichtigt geblieben seien.
6.3. [...]
7. Mit Beschluss vom 19. September 2016 gab der stellvertretende Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer Folge und erkannte ihrer Individualbeschwerde vom 7. September 2016 die aufschiebende Wirkung zu.
8. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 21. bzw. 26. September 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2016 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde und beantragte, die Individualbeschwerde der Beschwerdeführer kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen, in eventu der Individualbeschwerde keine Folge zu geben. Dazu führte die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aus wie folgt:
9.1. Es gehe gegenständlich darum, dass die Verdächtigten der 77-jährigen Beschwerdegegnerin seit Jahren mit offenkundigen Ausreden und in strafrechtswidriger Weise eine ihr unbestrittenerweise zukommende Ausschüttung in Höhe von EUR 50'000.00 verweigern würden, während die Verdächtigten sogenannten "honorigen" Personen im gleichen Zeitraum sehr wohl substantielle Ausschüttungen bei selber Sach- und Rechtslage ausgerichtet hätten.
Die Beschwerdegegnerin habe nämlich aufgrund von Ziff. IV. des Beistatutes vom 4. August 2006 einen Rechtsanspruch gegen die D Stiftung auf Ausschüttung eines Betrages von EUR 50'000.00 (AS 9). Diese Ausschüttung sei gemäss Ziff. IV. des genannten Beistatutes "beim Ableben von Frau E" fällig gewesen (AS 9). E sei am 9. Februar 2009 verstorben. Der Stiftungsrat der D Stiftung habe somit per 9. Februar 2009 die Verpflichtung gehabt, eine Ausschüttung von EUR 50'000.00 an die Beschwerdegegnerin auszurichten, und die Beschwerdegegnerin habe einen entsprechenden Rechtsanspruch darauf.
Die angebliche Furcht vor Forderungen des deutschen Fiskus (das sei die wesentliche Ausrede der Verdächtigten) habe die Verdächtigten jedenfalls nicht davon abgehalten, die allermeisten Ausschüttungen (teils durch Überweisung, teils in bar) an sogenannte honorige in Deutschland wohnhafte Personen vorzunehmen (Telefonnotiz vom 16. März 2010, AS 281; AS 93, 3. Abs.). Noch am 8. März 2010 habe der Stiftungsrat der D Stiftung einen entsprechenden Beschluss gefasst, "die in der Aufstellung vom 8. März 2010 angeführten Ausschüttungen und Zahlungen zu genehmigen" (AS 283). Diese Aufstellung vom 8. März 2010 befinde sich bei der G AG in Zürich. Keine zwei Wochen später sei der Beschluss gefasst worden, das Vermögen der D Stiftung in die F Stiftung zu übertragen (AS 93, vorletzter Abs.; AS 287) und in einer (Falsch-)Erklärung sei festgehalten worden, dass sämtliche Vermögenswerte an die Begünstigten ausgeschüttet worden seien (AS 285).
9.2. Die Individualbeschwerde erweise sich aus folgenden Gründen als unzulässig:
9.2.1. Es liege keine enderledigende Entscheidung vor. Bezüglich des behaupteten enderledigenden Charakters der angefochtenen Entscheidung würden die Beschwerdeführer auf das Judikat zu StGH 2014/008 verweisen. Richtig sei, dass der Staatsgerichtshof dort den enderledigenden Charakter mit Verweis auf das Judikat zu StGH 2011/7 bejaht, ansonsten aber keine (vertiefte) Auseinandersetzung zum enderledigenden Charakter geführt habe. Im Fall StGH 2011/7 sei aber der Fortsetzungsantrag des Beschwerdeführers (also des dortigen Privatbeteiligten) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden. Dass eine Entscheidung des Obergerichtes nach § 173 Abs. 2 StPO in dieser Konstellation enderledigend sei, sei nachvollziehbar, da das Strafverfahren infolge der Erfolglosigkeit des Fortsetzungsantrages tatsächlich beendigt werde.
Im Falle eines Erfolges des Subsidiarantrages sei die Sachlage aber anders, weil das Strafuntersuchungsverfahren durch eine derartige Entscheidung des Obergerichtes nach § 173 Abs. 2 StPO gerade nicht beendigt werde, sondern im Gegenteil erst eingeleitet und fortgesetzt werde, und der betroffene Verdächtigte somit die Gelegenheit habe, im eingeleiteten bzw. fortgesetzten Verfahren alle seine (grund-)rechtlichen Einwendungen zu erheben. In einer solchen Konstellation - wie im gegenständlichen Fall - erweise sich eine Entscheidung des Obergerichtes nach § 173 Abs. 2 StPO somit als nicht enderledigend.
9.2.2. Die Beschwerdeführer seien nicht Partei des vorangegangenen Verfahrens gewesen. § 173 StPO sehe auch weder die Zustellung des Subsidiarantrages an die Verdächtigten zur Äusserung noch eine sonstige Einbeziehung der Verdächtigten in das Verfahren über den Subsidiarantrag vor. Dem stehe auch nicht entgegen, dass den Beschwerdeführern die Akteneinsicht gewährt worden sei. Die Akteneinsicht sei den Beschwerdeführern ja nicht in das Subsidiarantragsverfahren gewährt worden, sondern in ihrer Eigenschaft als Verdächtigte in das bereits abgeschlossene Verfahren zu 03 ST.2015.184 bzw. 11 UR.2014.516.
9.2.3. Die Individualbeschwerde sei auf dem Briefpapier der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu 1. eingebracht worden, und sowohl der Vortrag in der Individualbeschwerde als auch die spezifischen Anträge bezögen sich ausschliesslich lediglich auf den Beschwerdeführer zu 1. (männliche Form in der Schreibweise; Singular). Die Beschwerdeführerin zu 2. habe die Individualbeschwerde nicht prozessordnungsgemäss erhoben und jedenfalls der Vortrag und die Anträge in der Individualbeschwerde würden sich lediglich auf den Beschwerdeführer zu 1. beziehen.
9.3. Zum Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren bringt die Beschwerdegegnerin vor wie folgt:
Zunächst seien die Beschwerdeführer auf die in ON 80, S. 8, Ziff. 3.5, erwähnte ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach die Verdächtigten vor Beschlussfassung über den Subsidiarantrag nicht in das Prozessrechtsverhältnis einbezogen seien. Daher stehe ihnen auch das rechtliche Gehör in Bezug auf den Subsidiarantrag vor Beschlussfassung über diesen nicht zu. § 173 StPO sehe weder die Zustellung des Subsidiarantrages an die Verdächtigten zur Äusserung noch eine sonstige Einbeziehung der Verdächtigten in das Verfahren über den Subsidiarantrag vor. Das Obergericht habe daher prozessrechtskonform gehandelt.
Die Beschwerdeführer seien auch auf die von ihnen selbst zitierte Entscheidung zu StGH 2014/008 zu verweisen. Auch dort sei der Subsidiarantrag dem dortigen Beschwerdeführer nicht zur Äusserung zugestellt worden, und die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens sei vor dem Staatsgerichtshof erfolglos geblieben, obschon im Fall 2014/008 erschwerend hinzugekommen sei, dass das Obergericht dort seine Entscheidung auf Vorbringen und Beweismittel gestützt habe, welches der dortige Subsidiarantragsteller mit weiteren, separaten Schriftsätzen nach Einbringung seines Subsidiarantrages nachgeschoben habe (was hier nicht der Fall sei).
Abgesehen davon hätten die Beschwerdeführer ohnehin uneingeschränkt die Möglichkeit, im weiteren Strafuntersuchungsverfahren ihr rechtliches Gehör zu wahren. Die Beschwerdeführer würden im eingeleiteten bzw. fortgesetzten Verfahren uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt - auch im Rahmen eines Rechtsmittels mit voller Prüfungsbefugnis (Einspruch gegen eine allfällige Anklageschrift; Berufung und Revision in einem allfälligen Strafverfahren) - darzulegen; eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs würde daher ohnehin im eingeleiteten bzw. fortgesetzten Verfahren heilen (vgl. Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Rz. 33 m. w. N.).
Abgesehen davon habe das Obergericht ohnehin das (offenkundig einzige) Argument der Beschwerdeführer, wonach die Straftaten angeblich verjährt seien, berücksichtigt und sich mit diesem auseinandergesetzt, sodass auch aus dieser Sicht gar keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen könne.
9.4. [...]
10. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 erstatteten die Beschwerdeführer eine Duplik zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin. Auf diese Duplik wird, soweit überhaupt verfahrensrelevant, in der Entscheidungsbegründung eingegangen.
11. Mit Schriftsatz vom 6. Februar 2017 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zu dieser Duplik, worauf ebenfalls, soweit überhaupt verfahrensrelevant, in den Entscheidungsgründen eingegangen wird.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2011/143, Erw. 1; StGH 2011/91, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2016, 11 UR.2014.516-80, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als letztinstanzlich im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen betrachtet die Beschwerdegegnerin den vorliegenden Beschluss des Obergerichtes über einen Subsidiarantrag gemäss § 173 Abs. 3 StPO als nicht enderledigend. Der Staatsgerichtshof erachtet eine Entscheidung immer dann als enderledigend, wenn eine allfällige Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahrensverlauf nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.stgh.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, a. a. O., 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dies ist hier der Fall, da die Entscheidung des Obergerichtes über den Fortsetzungsantrag der Subsidiarantragstellerin gemäss § 173 Abs. 3 StPO nicht weiter anfechtbar ist (vgl. dazu auch schon StGH 2011/7, Erw. 1 sowie StGH 2014/8, Erw. 1.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Denn tritt der Staatsgerichtshof auf gegenständliche Individualbeschwerde nicht ein, können sich die Beschwerdeführer zum Antrag der Subsidiarantragstellerin zu 14 UR.2014.416 nicht äussern bzw. die Gründe, weshalb ihres Erachtens diesem Antrag keine Folge zu geben war, nicht vorbringen.
1.3. Weiter bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beschwerdeführerin zu 2. die Individualbeschwerde nicht prozessordnungsgemäss erhoben habe, nachdem die Individualbeschwerde auf dem Briefpapier des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zu 1. abgefasst sei und sich die spezifischen Anträge lediglich auf den Beschwerdeführer zu 1. bezögen.
Allerdings ist auch unabhängig vom verwendeten Briefpapier und von der Formulierung des Antrags erkennbar, dass die Individualbeschwerde von beiden Beschwerdeführern erhoben wurde. So ist die Beschwerde jedenfalls von den Rechtsvertretern beider Beschwerdeführer unterzeichnet worden. Die Beschwerde ist deshalb von beiden Beschwerdeführern auch formgerecht eingebracht worden.
1.4. Schliesslich bringt die Beschwerdegegnerin vor, dass die Beschwerdeführer nicht Partei des vorangegangenen Verfahrens gewesen seien. Ein Beschwerdeführer hat laut Art. 16 StGHG in seiner Beschwerde auch seine Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Um ein Unterlaufen des Erfordernisses der Erschöpfung des Instanzenzuges zu vermeiden, setzt die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht nur das Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung voraus, sondern auch, dass der Instanzenzug im zugrunde liegenden ordentlichen Verfahren, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.4.1. Gegenständlich ist jedoch zu beachten, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss (ON 80) die Gegenäusserung des Beschwerdeführers zu 1. zurückwies, weil ihm die Parteistellung im Verfahren vor dem Obergericht betreffend des Subsidiarantrages der Beschwerdegegnerin abgesprochen wurde.
1.4.2. Die Parteistellung bildet zwar auch im Individualbeschwerdeverfahren eine Legitimationsvoraussetzung, welche die Beschwerdeführer nach Art. 16 StGHG im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen haben (siehe Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 112 f.). Doch machen die Beschwerdeführer in ihrer Individualbeschwerde geltend, dass ihnen die Parteistellung im ordentlichen Verfahren in verfassungswidriger Weise verweigert worden sei. Wenn die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (StGH 2013/60, Erw. 1.1; StGH 2013/18, Erw. 1.1; StGH 2008/118, Erw. 1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549).
1.5. Da die Beschwerde der Beschwerdeführer somit alle Eintretenserfordernisse erfüllt, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Vom Staatsgerichtshof ist gegenständlich allerdings einzig zu prüfen, ob der angefochtene Beschluss des Obergerichtes und damit die hier erfolgte Verneinung der Parteistellung der Beschwerdeführer bzw. die Nichtzustellung des Subsidiarantrages zur Äusserung verfassungsmässig bzw. durch die EMRK gewährleistete Rechte verletzt (StGH 2013/194, Erw. 1.2; StGH 2013/60, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Alle anderen von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsrügen sind demgegenüber im gegenständlichen Verfahren durch den Staatsgerichtshof nicht zu prüfen.
Die Beschwerdeführer rügen, der angefochtene Beschluss verstosse gegen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, da ihnen keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zum Antrag der Privatbeteiligten auf Einleitung der Untersuchung zu äussern. So sei es durchaus möglich, dass die Privatbeteiligte neue Fakten oder Beweismittel vorlege. Durch das Vorgehen des Obergerichtes seien die Äusserungen des Beschwerdeführers zu 1. unberücksichtigt geblieben.
2.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2014/8, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch die Orientierung von Verfahrensbetroffenen durch das Gericht über den Verfahrensgang - so z. B. über eingelangte Schriftsätze (StGH 2010/44, Erw. 4.3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2. Gegenständlich begründet das Obergericht sein Vorgehen damit, dass zu den Beschwerdeführern nach Einstellung der Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft kein Prozessrechtsverhältnis mehr bestehe. Ein solches werde - wie hier - erst durch Einleitung der Untersuchung begründet. Aus diesen Gründen sei den Beschwerdeführern der Antrag der Beschwerdegegnerin und Subsidiar-antragstellerin nicht zuzustellen gewesen.
2.3. Der Staatsgerichtshof teilt diese Rechtsansicht nicht und zwar aus folgenden Gründen:
2.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt es den zentralen Gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar, dass Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (vgl. StGH 2014/8, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dabei ist es nicht notwendig, dass ein Gesetz einer Person formell Parteistellung zuerkennt. Als Verfahrensbetroffener ist jedermann anzusehen, der in ein verwaltungsbehördliches oder ein gerichtliches Verfahren involviert und von dessen Ausgang betroffen ist (vgl. dazu Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 335).
Im Strafuntersuchungsverfahren und Strafverfahren besteht der Gehörsanspruch eines Verdächtigen oder Beschuldigten grundsätzlich ab Beginn der Einleitung des Verfahrens. Verdächtige oder Beschuldigte haben insbesondere das Recht zur Äusserung. So ist ein Verdächtiger oder Beschuldigter eines Strafuntersuchungsverfahrens jedenfalls von diesem Verfahren betroffen, auch wenn noch nicht formell Anklage gegen ihn erhoben worden ist.
2.3.2. Das Obergericht begründete die Nichtzustellung des Subsidiarantrages zur Äusserung an die Beschwerdeführer mit einer ständigen Rechtsprechung zu § 173 Abs. 1 StPO. Dieser lautet wie folgt: "Insoweit das Strafverfahren infolge Abstehens oder Einstellungsantrages des Staatsanwaltes nicht eingeleitet oder eingestellt wird, hat der Privatbeteiligte (§ 32) das Recht, die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen, indem er binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung beim Landgericht den Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung stellt oder die Anklageschrift (§ 163) einbringt."
Das heisst, wird ein Strafverfahren nicht eingeleitet oder eingestellt, hat der Privatbeteiligte das Recht, binnen vierzehn Tagen nach seiner Verständigung beim Obergericht einen Antrag auf Einleitung oder Fortsetzung der Untersuchung zu stellen. Die gesetzliche Regelung verlangt, dass einem Privatbeteiligten die Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes zugestellt wird, damit dieser mittels Einbringung eines Subsidiarantrages ein Strafverfahren auch fortsetzen kann. Das Gesetz sagt demgegenüber nichts dazu aus, ob sich Verdächtige oder Beschuldigte zu einem Subsidiarantrag äussern können sollen. § 173 Abs. 1 StPO schliesst die Möglichkeit einer Äusserung von Verdächtigen oder Beschuldigten zu einem Subsidiarantrag nach § 173 StPO aber auch nicht aus.
Der Privatbeteiligte hat jedenfalls das Recht, sich zu äussern, indem er die Weiterführung der Untersuchung verlangt. Diesem Recht steht das Interesse des Verdächtigen oder Beschuldigten gegenüber, sich in einem Strafverfahren, sohin auch im Vorverfahren und damit auch zu einem allfälligen Subsidiarantrag äussern zu können, um dadurch erreichen zu können, dass das Obergericht zu einer für ihn günstigen Entscheidung gelangt, wonach ein Verfahren nicht fortzuführen ist.
Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein Verdächtiger sich zu einem Subsidiarantrag auf Fortführung eines Verfahrens nicht äusseren können sollte, hätte er dies in einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung normieren müssen. Dies ist gegenständlich nicht geschehen, sodass im Sinne einer grundrechtsfreundlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmung des § 173 StPO davon auszugehen ist, dass neben dem Subsidiarankläger auch ein Verdächtiger oder Beschuldigter die Möglichkeit zu einer Äusserung erhält.
Der Staatsgerichtshof vermag auch nicht zu erkennen, dass einem solchen Verständnis des § 173 StPO übergeordnete öffentliche Interessen entgegenstünden. Unbestrittenermassen findet durch die Zustellung des Subsidiarantrages an die Verdächtigen oder Beschuldigten zur Äusserung kein wesentlicher Zeitverlust statt. Auch ermittlungstaktische Überlegungen spielen keine Rolle, da der Staatsanwalt das Verfahren bereits eingestellt hat und die Geheimhaltung von Verfahrensergebnissen gegenüber einem Verdächtigen oder Beschuldigten entfällt. Weitere öffentliche Interessen sind insoweit für den Staatsgerichtshof nicht ersichtlich.
In diesem Sinne hat auch nach der österreichischen Rezeptionsvorlage (§ 196 öStPO) zur liechtensteinischen StPO das Gericht, bevor es über einen Subsidiarantrag entscheidet, dem Beschuldigten und dem Antragsteller Gelegenheit zur Äusserung zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft binnen angemessener Frist einzuräumen. Der öOGH versteht diese Bestimmung aber dahingehend, dass sich ein Beschuldigter auch zum Subsidiarantrag auf Fortsetzung des Verfahrens äussern können müsse. Der öOGH hat zu dieser Regelung ausgeführt: "Zwar sieht § 196 StPO idgF - anders noch als dessen Abs 3 idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I 2004/19 (vor Inkrafttreten des Budgetbegleitgesetzes 2009) - ein Recht des Beschuldigten auf Äusserung zum Fortführungsantrag nicht mehr explizit vor, doch lassen die Materialien zum Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, keinen Willen des Gesetzgebers erkennen, das zuvor normierte rechtliche Gehör des Beschuldigten einzuschränken (vgl EBRV 113 BlgNR 24. GP 36 ff). Zudem ist eine sinnvolle Äusserung zu einer Stellungnahme in der Regel nur dann möglich, wenn dem Äusserungsberechtigten auch die Grundlage für diese Stellungnahme bekannt ist. Schliesslich ist das Interesse des Beschuldigten, sich zum - seinen Intentionen in der Regel zuwider laufenden - Fortführungsantrag zu äussern, naturgemäss grösser, als an einer Äusserung zur - nur dann, wenn die Anklagebehörde dem Antrag nicht selbst statt gibt, somit zu seinen Gunsten erstellten - Stellungnahme der Staatsanwaltschaft.
§ 196 Abs 1 zweiter Satz StPO (idgF) ist daher so auszulegen, dass dem Beschuldigten neben der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft jedenfalls auch der Antrag auf Fortführung zur Äusserung zuzustellen ist [...]". (öOGH, 15Os93/12h, Entscheidung vom 22.08.2012, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at).
2.4. Hinzu kommt noch Folgendes: Wie sich aus den Ausführungen des Obergerichtes implizit ergibt, bestand bis zur Einstellung der Vorerhebungen durch die Staatsanwaltschaft jedenfalls ein Prozessrechtsverhältnis zu den Beschwerdeführern und damit eine Parteistellung der Beschwerdeführer.
Dazu tritt, dass, im Gegensatz zur Rechtsansicht des Obergerichtes, auch nach der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft eine Parteistellung der Beschwerdeführer besteht. Gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2016 stand der Beschwerdegegnerin nämlich gemäss § 173 Abs. 1 StPO eine Frist von vierzehn Tagen offen, um "die Strafverfolgung anstatt des Staatsanwaltes als Subsidiarankläger fortzusetzen". Bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass es sich hierbei um die Fortsetzung eines bestehenden Verfahrens und nicht um die neuerliche Einleitung einer Untersuchung handelt. Dies steht auch im Einklang damit, dass das Obergericht die im bisherigen Verfahren ermittelten Beweise zur Begründung seines Beschlusses über den Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens heranziehen kann. Ferner wird das gegenständliche Verfahren seit der Anzeige der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014, ON 1, bis zum angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 9. August 2016, ON 80, unter dem Aktenzeichen 11 UR.2014.516 geführt. Zudem erging die Verständigung der Privatbeteiligten bzw. Subsidiarantragstellerin von der Einstellung der Vorerhebung durch die liechtensteinische Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2016 zum genannten Aktenzeichen 11 UR.2014.516, ON 74. Auch dies zeigt, dass ein bestehendes Verfahren fortgesetzt wurde.
Schliesslich kann ein Verfahren dann als fortgesetzt betrachtet werden, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist ein ordentliches Rechtsmittel ergriffen wird. Von wem dieses Rechtsmittel ergriffen wird, ist nicht relevant, solange der Rechtsmittelwerber dazu befugt ist, ein solches Rechtsmittel einzulegen. Gegenständlich besteht zur Befugnis der Privatbeteiligten und Beschwerdegegnerin zur Ergreifung eines Rechtsmittels unter § 173 Abs. 1 StPO gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft kein Zweifel.
Daraus folgt, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer aufgrund des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 80) fortgesetzt wurde.
2.5. Diese Parteistellung der Beschwerdeführer nahm auch das Landgericht im gegenständlichen Verfahren an, als es den durch den Beschwerdeführer zu 1. gestellten Akteneinsichtsantrag vom 8. Juli 2016 bewilligte, und zwar unabhängig davon, dass dem Landgericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 7. Juni 2016 bereits vorlag.
2.6. Nachdem geklärt ist, dass die Beschwerdeführer als Verdächtigte im Verfahren über den Subsidiarantrag eines Privatbeteiligten als Verfahrensbetroffene anzusehen sind, ist noch zu klären, ob gegenständlich der Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör verletzt wurde.
2.7. Wie unter Erw. 2.1 ausgeführt, ist Verfahrensbetroffenen eine angemessene Gelegenheit einzuräumen, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. So wurde der Beschwerdeführerin zu 2. der Subsidiarantrag der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt bzw. die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu 1. zum Subsidiarantrag der Beschwerdegegnerin wurde durch das Obergericht im gegenständlich angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Dadurch wurde die Beschwerdeführerin zu 2. nicht in die Lage versetzt, sich zum Subsidiarantrag der Beschwerdegegnerin äussern zu können. Der Beschwerdeführer zu 1. äusserte sich zwar zum Subsidiarantrag der Beschwerdegegnerin, doch diese Äusserung wurde durch das Obergericht zurückgewiesen.
2.8. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdegegnerin ist gegenständlich der Fall zu StGH 2014/8 (a. a. O.) nicht einschlägig. Dort stellte sich der Sachverhalt so dar, dass der Beschwerdeführer im Rahmen einer Akteneinsicht seines Rechtsvertreters von einem Privatgutachten Kenntnis erlangte. Ohne dass sich der Beschwerdeführer dazu äusserte, fasste das Obergericht fünf Tage später einen Beschluss über den Fortsetzungsantrag der Beschwerdegegnerinnen. Laut dem Staatsgerichtshof wäre es dem Beschwerdeführer in diesem Fall zuzumuten gewesen, innerhalb dieser fünf Tage zu reagieren und das Obergericht zumindest in Kenntnis darüber zu setzen, dass er zum Privatgutachten noch einen Schriftsatz einzureichen gedenke. Gegenständlich liegt der Sachverhalt hingegen so, dass die Beschwerdeführerin zu 2. überhaupt keine Kenntnis vom Subsidiarantrag der Beschwerdegegnerin erlangte und dementsprechend nicht darauf reagieren konnte. Der Beschwerdeführer zu 1. reagierte zwar noch vor der Beschlussfassung des Obergerichtes mit einem Schriftsatz, doch wurde dieser vom Obergericht zurückgewiesen.
2.9. Die Beschwerdeführer wurden somit in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da gegenständlich auch keine Heilung der Gehörsverletzung stattgefunden hat. Dies schon deshalb, weil den Beschwerdeführern keine Rechtsmittelinstanz offenstand, vor der sie ihren Standpunkt hätten darlegen können (siehe dazu StGH 2014/97, Erw. 2.1 f.; StGH 2014/24, Erw. 4.1; StGH 2013/105, Erw. 3.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 345 f. und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 585 ff., Rz. 31 ff. jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
4. Den Beschwerdeführern waren CHF 1'702.85 an Vertreterkosten zuzusprechen, denn der von den Beschwerdeführern angegebene Streitwert von CHF 100'000.00 war gegenständlich gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auf CHF 20'000.00 herabzusetzen (siehe dazu statt vieler: StGH 2014/72, Erw. 8; StGH 2006/28, Erw. 10 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/1, LES 1998, 201 [206, Erw. 5] mit weiteren Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 678 f. mit Rechtsprechungsnachweisen). Die von den Beschwerdeführern beim Staatsgerichtshof eingebrachte Duplik zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin war für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig und vom Staatsgerichtshof daher nicht zu honorieren (vgl. statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 7. Februar 2017