StGH 2016/103
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 7. Februar 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Peter Schierscher als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache der
Beschwerdeführerin: A Anstalt
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B Ltd.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2016, 02CG.2015.239-65
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/103 wird eingestellt.
1. Mit ihrer Rechtfertigungsklage vom 23. Oktober 2015 (ON 38) machte die Beschwerdegegnerin eine ihr von der C Corp. abgetretene Darlehensforderung gegenüber der Beschwerdeführerin geltend.
Anlässlich der ersten, in der Rechtssache stattfindenden Tagsatzung vom 10. November 2015 erhob die Beschwerdeführerin die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit und begründete diese Einrede damit, dass in dem zwischen ihr und der C Corp. abgeschlossenen Darlehensvertrag die ausschliessliche Zuständigkeit der Gerichte von Belize vereinbart worden sei.
2. Nach abgesonderter Verhandlung über die von der Beschwerdeführerin erhobene Unzuständigkeitseinrede verwarf das Landgericht diese mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (ON 56) und verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Ersatz der mit CHF 61'099.30 bestimmten Kosten an die Beschwerdegegnerin.
3. Dem gegen diesen die Unzuständigkeitseinrede verwerfenden Beschluss des Landgerichtes (ON 56) von der Beschwerdeführerin erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 7. September 2016 (ON 65) keine Folge und verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin binnen 14 Tagen die mit CHF 25'366.79 bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
4. Mit Schriftsatz vom 28. September 2016 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 65) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung nach Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2016 in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt sei. Der Staatsgerichtshof wolle daher den angefochtenen Beschluss aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine vorsorgliche Massnahme dahingehend erlassen, dass dem Landgericht aufgetragen wird, bis zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde im Hauptverfahren zu 02 CG.2015.239 keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorzunehmen und insbesondere die für den 11. Oktober 2016 anberaumte Tagsatzung nicht abzuhalten.
4.1. Zur Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. vor, sie richte sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung, da gegen die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes aufgrund der Konformitätssperre gemäss § 496 Abs. 1 ZPO kein weiteres ordentliches Rechtsmittel mehr zulässig sei. Auch sei die bekämpfte Entscheidung enderledigend i. S. v. Art. 15 Abs. 1 StGHG. Die Frage der internationalen Zuständigkeit könne später nicht mehr neu aufgerollt werden. Eine solche spätere Relevierung zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache wäre nur möglich gewesen, wenn nach Verkündung der zuständigkeitsbejahenden Entscheidung des Landgerichtes gemäss § 261 Abs. 4 ZPO sogleich zur Verhandlung in der Hauptsache geschritten worden wäre. Wenn aber, wie hier, über die Frage der internationalen Zuständigkeit im Instanzenzug noch vor Verhandlung in der Hauptsache entschieden werde, so könne die Frage der internationalen Zuständigkeit später nicht mehr neu aufgerollt werden (vgl. LES 2006, 189; LES 2007, 523). Der Sinn der Klärung im Instanzenzug noch vor Verhandlung in der Hauptsache sei ja schliesslich, dass nicht Verfahrensaufwand in der Hauptsache betrieben werde, der im Falle der Unzuständigkeit frustriert wäre. In diesem Zusammenhang sei zu erwähnen, dass eine abgesonderte Verhandlung über eine Prozesseinrede nur in Frage komme, wenn die Prozesseinrede voraussichtlich erfolgreich sein werde oder wenn bei der Entscheidung über das Vorliegen einer Prozessvoraussetzung wenigstens eine strittige Rechtsfrage zu lösen sei (Kodek, in: Fasching/Konecny III2, Rz. 30 zu § 261 ZPO).
4.2. Die Beschwerdeführerin begehrte mit ihren Provisorialanträgen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde sowie die Untersagung weiterer Verfahrenshandlungen im Hauptverfahren einschliesslich der Abhaltung der für den 11. Oktober 2016 anberaumten Tagsatzung.
5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
6. Die Provisorialanträge der Beschwerdeführerin wurden vom Präsidenten des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 4. Oktober 2016 zurückgewiesen.
7. Gegen diesen Präsidialbeschluss vom 4. Oktober 2016 erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 gestützt auf Art. 44 Abs. 3 StGHG Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragte, dass der Senat des Staatsgerichtshofes den bekämpften Beschluss dahingehend abändere, dass eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 53 Abs. 2 StGHG erlassen werde, wonach dem Landgericht aufgetragen werde, bis zur Entscheidung über die Individualbeschwerde keine weiteren Verfahrenshandlungen mehr vorzunehmen.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete am 10. Oktober 2016 sowohl zur Individualbeschwerde als auch am 4. November 2016 zur Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten jeweils eine Gegenäusserung, wobei sie in ihren Gegenäusserungen die kostenpflichtige Zurückweisung der Individualbeschwerde bzw. die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gegen den Präsidialbeschluss beantragte.
Die Beschwerdegegnerin führte in Bezug auf die Individualbeschwerde u. a. aus, dass keine enderledigende Entscheidung vorliege und der Staatsgerichtshof bereits in ähnlich gelagerten Fällen so entschieden habe.
9. Die Beschwerdeführerin nahm zur Gegenäusserung der Beschwerdegegnerin vom 10. Oktober 2016 mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 Stellung.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2016, 02 CG.2015.239-65, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; StGH 2004/28, News & News, 3/2006, 361; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O. 557).
1.2. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 16. Juni 2016 (ON 56) die von der Beschwerdeführerin und beklagten Partei erhobene Unzuständigkeitseinrede. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 7. September 2016 (ON 65) wurde der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein vom Hauptverfahren getrenntes Verfahren (zu diesen Fallkonstellationen siehe näher: Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 85 f.).
Die vorliegend bekämpfte Entscheidung ist (nur) dann nicht enderledigend, wenn die im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gerügten Grundrechtsverletzungen auch noch in einer allfälligen Beschwerde gegen die das Hauptverfahren abschliessende Entscheidung geltend gemacht werden können (vgl. Peter Bussjäger, a. a. O., 86, unter Hinweis auf StGH 2008/78, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li], und StGH 2012/174, Erw. 3.2).
1.3. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Individualbeschwerde aus, dass in Bezug auf die Enderledigung als Kriterium massgebend sei, ob im konkreten Fall ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, das eine sofortige Anfechtbarkeit der konkreten Erledigung erfordere, oder ob die spätere, verbundene Anfechtung für den Rechtsschutz der Betroffenen ausreiche, und verweist diesbezüglich auf StGH 2004/25 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) und StGH 2004/39. Die Frage der internationalen Zuständigkeit könne später auch nicht mehr neu aufgerollt werden.
1.4. In der Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes wird in Bezug auf das Zulässigkeitskriterium der Enderledigung im Wesentlichen ausgeführt, dass die ins Treffen geführten Entscheidungen zu StGH 2013/43 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) sowie StGH 2015/122 der klaren Gesetzeslage und Rechtsprechung im Zivilprozess widersprechen würden. Der Fall zu StGH 2013/43 (a. a. O.) weiche von der gegenständlichen Konstellation insoweit ab, als vorliegend die fehlende inländische Gerichtsbarkeit bzw. die internationale Unzuständigkeit nur über Einrede in der ersten Tagsatzung geltend gemacht werden konnte, während die fehlende inländische Gerichtsbarkeit aufgrund fehlender Voraussetzungen für den Vermögensgerichtsstand von Amtes wegen wahrzunehmen sei. Auch in der Entscheidung zu StGH 2015/122 sei es um eine allenfalls von Amtes wegen wahrzunehmende fehlende inländische Gerichtsbarkeit gegangen. Ebenso sei dort die Einrede der fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit vom Landgericht abgewiesen und dem dagegen erhobenen Rekurs vom Obergericht keine Folge gegeben worden. Der Staatsgerichtshof habe allerdings Bindungswirkung und Rechtskraft verwechselt. Das Verfahren in der Hauptsache nach einem separaten Verfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit stelle keinen zweiten Verfahrensgang dar. Ebenso wenig sei das Verfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in diesem Fall ein erster Rechtsgang. Dementsprechend komme auch die Rechtsprechung über das Nichtvorliegen des Enderledigungskriteriums bei einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung nicht zur Anwendung. Die mit der Individualbeschwerde gerügten Grundrechtsverletzungen des Obergerichtes könnten somit auch mit einer Beschwerde gegen die abschliessende Entscheidung im Hauptverfahren gar nicht mehr gerügt werden. Das Enderledigungskriterium sei daher sehr wohl gegeben.
1.5. In der Entscheidung zu StGH 2013/43 (a. a. O.) erachtete der Staatsgerichtshof ebenfalls bei einem vom Hauptverfahren getrennten Verfahren über die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit das Enderledigungskriterium als nicht erfüllt, weil diese Prozessvoraussetzungen in jedem Verfahrensstadium zu beachten sei und somit eine entsprechende Grundrechtsverletzung ohne Weiteres auch mittels Individualbeschwerde gegen die enderledigende Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht und vom Staatsgerichtshof behoben werden könne (StGH 2013/43, Erw. 1.2 [a. a. O.]). Im Weiteren sieht sich der Staatsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung entgegen den Beschwerdeausführungen selbst durch eine für die ordentlichen Instanzen im zweiten Verfahrensgang allenfalls geltende Bindungswirkung nicht auch seinerseits gebunden. Vielmehr genügt es, dass der Staatsgerichtshof die Möglichkeit hat, auch noch die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache wegen einer allfälligen Grundrechtsverletzung im vorangegangenen Verfahren aufzuheben und das Beschwerdeverfahren an die letzte ordentliche Instanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Diese wäre dann in einem allfälligen dritten Verfahrensgang nicht mehr an seine eigene, hier angefochtene Entscheidung, sondern an die gegenteilige Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden (StGH 2015/42, Erw. 2.1; StGH 2014/114, Erw. 1.5).
1.6. Der Vorwurf, dass der Staatsgerichtshof Rechtskraft und Bindungswirkung verwechsle, ist nicht nachvollziehbar. Auch wenn die Zivilgerichte letztlich die nunmehr erfolgte Abweisung der Unzuständigkeitseinrede aufgrund der Bindungswirkung im Hauptverfahren zu beachten haben, wäre der Staatsgerichtshof im Rahmen einer Beurteilung einer Individualbeschwerde gegen die Hauptsacheentscheidung nicht an diese Rechtsauffassung der Zivilgerichte gebunden, sondern könnte, sofern diese Erledigung unter Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte erfolgte und entsprechend gerügt würde, aufheben und unter Bindung an seine Rechtsansicht an das Zivilgericht zurückverweisen.
1.7. In der Entscheidung zu StGH 2015/122 war ebenfalls zur Frage des Nichtbestehens der inländischen Gerichtsbarkeit die Enderledigung des obergerichtlichen Beschlusses zu beurteilen. Der Staatsgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes bezüglich der Prozesseinrede zur inländischen Gerichtsbarkeit zurück und erläuterte, dass das Kriterium der Enderledigung nicht gegeben ist, wenn mittels Beschwerde gegen die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache der Staatsgerichtshof noch angerufen werden könne. Der Staatsgerichtshof bestätigte damit seine Rechtsprechung hinsichtlich des Zulässigkeitskriteriums der Enderledigung.
1.8. Der Staatsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von seiner einschränkenden und restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf die "Enderledigung" abzugehen. Die enderledigende Entscheidung in der Hauptsache kann mittels einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof angefochten werden. Aus § 24 Abs. 1 JN Satz 2 wird ersichtlich, dass eine allfällige Grundrechtsverletzung in Bezug auf die Beurteilung des Vorliegens der inländischen Gerichtsbarkeit auch vom Staatsgerichtshof noch beurteilt werden könnte. Damit ist dem Grundrechtsschutz Genüge getan. Im Ergebnis liegt somit keine enderledigende Entscheidung vor.
2. Die Enderledigung ist ein massgebliches Zulässigkeitskriterium; liegt keine enderledigende Entscheidung vor, fehlt es an einer Sachentscheidungsvoraussetzung für die Zulässigkeit der Individualbeschwerde. Aufgrund der obigen Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes als nicht enderledigend, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
3. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2016 gegen den Präsidialbeschluss vom 4. Oktober 2016 zu StGH 2016/53 betreffend den Nichterlass von Provisorialmassnahmen als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG ohne Kostenzuspruch spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/144, Erw. 7.1 ff. und StGH 2015/27, Erw. 8.1 ff.).
4. Der Beschwerdegegnerin waren sohin noch die die Kosten für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde vom 10. Oktober 2016 mit Ausnahme der nicht zu honorierenden Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und 23 MWSTG; siehe auch StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 7. Februar 2017