StGH 2016/104
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2016, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2016, VGH2016/125
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 19. September 2016, VGH 2016/125, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'748.20 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Schreiben vom 14. Juni 2016 ersuchte der Belastingdienst, Central Liaison Office, Almelo, Niederlande, die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein um Amtshilfe gemäss dem Abkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Vereinigten Königreichs der Niederlande über den Informationsaustausch in Steuersachen vom 10. November 2009, LGBI. 2010 Nr. 359 (im Folgenden: TIEANL). In diesem Ersuchen wird ausgeführt, dass die gegenständliche (steuerrechtliche) Untersuchung gegen den Beschwerdeführer und die B Ltd., Guernsey, geführt werde. Die ersuchende Behörde ersuchte um Einholung von Informationen bei der C Bank und Übermittlung dieser Informationen.
2. Am 29. Juni 2016 ersuchte die Steuerverwaltung die C Bank um Übermittlung der erbetenen Auskünfte und Unterlagen.
Zudem wurde der C Bank aufgetragen, allfällige betroffene Personen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland über den Eingang des Amtshilfeersuchens, über die darin verlangten Informationen sowie über das inzwischen eingeleitete inländische Verfahren in Kenntnis zu setzen und diese dahingehend zu informieren, dass ihnen das Recht zustehe, sich am inländischen Verfahren zu beteiligen und gegebenenfalls einen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen (Art. 10 Abs. 1 Bst. c SteAHG). Werde kein inländischer Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht, erfolgten sämtliche Zustellungen an die C Bank als Informationsinhaberin (Art. 25 Abs. 2 SteAHG).
3. Am 15. Juli 2016 übermittelte die C Bank der Steuerverwaltung die ersuchten Auskünfte und Unterlagen. Zugleich beantragte sie, die Namen und Vornamen sowie Namenskürzel von Bankmitarbeitern zu schwärzen.
Im Übrigen nahm die C Bank keine weitere Stellung zum Amtshilfeersuchen und gegenständlichen Verfahren.
4. Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 entschied die Steuerverwaltung in der gegenständlichen Amtshilfesache betreffend den Beschwerdeführer und die B Ltd., Guernsey, der ersuchenden Behörde aufgrund des Ersuchens vom 14. Juni 2016 Amtshilfe zu leisten und der ersuchenden Behörde die angefragten Auskünfte und Unterlagen für den angefragten Zeitraum von 2011 bis 2015 zu übermitteln.
Die Steuerverwaltung entschied auch (Ziff. 4. des Spruchs der genannten Verfügung), dass keine Hemmung des Fristenlaufs eintritt (Art. 46a Abs. 2 LVG).
Dem Schwärzungsantrag der C Bank wurde stattgegeben.
In ihrer ZustelIverfügung führte die Steuerverwaltung aus, dass je eine Ausfertigung der Verfügung mit Rückschein an den Beschwerdeführer, die B Ltd. und die C Bank erfolge, hinsichtlich der beiden erstgenannten Personen "mangels inländischem Zustellbevollmächtigten an die C Bank".
Diese Verfügung wurde am 28. Juli 2016 der C Bank dreifach zugestellt, einmal "für A", einmal "für B Ltd." und einmal an C Bank ohne Zusatz.
5. Am 11. August 2016 meldete sich der Beschwerdevertreter in rechtsfreundlicher Vertretung des Beschwerdeführers zuerst telefonisch und anschliessend mittels E-Mail und mit Faxschreiben bei der Steuerverwaltung.
Darin führte er im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe das Aufforderungsschreiben der Steuerverwaltung an die C Bank vom 29. Juni 2016 erst am 10. August 2016 erhalten. Die Schlussverfügung der Steuerverwaltung sei dem Beschwerdeführer bis anhin nicht bekannt.
Der Beschwerdevertreter nahm noch gleichentags, also am 11. August 2016, bei der Steuerverwaltung Akteneinsicht.
6. Mit Faxschreiben vom 11. August 2016 meldete der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die Einbringung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Juli 2016 im Sinne von Art. 91 Abs. 3 LVG an.
7. Die am 16. August 2016 vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Juli 2016 wies der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. September 2016 zu VGH 2016/125 als verspätet zurück und begründete dies wie folgt:
7.1. Der Beschwerdeführer bringe zur Frage der Rechtzeitigkeit vor, einerseits sei die Beschwerdefrist durch die Anmeldung der Beschwerde im Sinne von Art. 91 Abs. 3 LVG am 11. August 2016 gewahrt und andererseits laufe die 14-tägige Beschwerdefrist erst ab Zustellung der Verfügung an den am 11. August 2016 der Steuerverwaltung namhaft gemachten inländischen Zustellbevollmächtigten.
7.2. Das Faxschreiben des Beschwerdevertreters vom 11. August 2016 an den Verwaltungsgerichtshof sei rechtlich als Anmeldung der Beschwerde zu qualifizieren. Sie sei innert der Beschwerdefrist erfolgt, denn die Verfügung vom 25. Juli 2016 sei am 28. Juli 2016 der C Bank (für den Beschwerdeführer) zugestellt worden, sodass die 14-tägige Beschwerdefrist am 11. August 2016 abgelaufen sei.
Ob allerdings diese Anmeldung tatsächlich die Wirkung von Art. 91 Abs. 3 LVG ausgelöst habe, nämlich dass die Beschwerdeausführungen innert den nächsten drei Tagen eingebracht werden könnten (Verweis dazu auf VBI 1957/1, in: ELG 1955 bis 1961, 36; VGH 2005/96, Erw. 8.; VGH 2006/36, Erw. 6.; StGH 2007/62, Erw. 1.2; StGH 2012/192, Erw. 4.3 und 4.5), könne dahingestellt bleiben, denn der Beschwerdeführer habe die Beschwerdeausführungen (die Beschwerde) nicht innert den nächsten drei Tagen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, sondern erst am 16. August 2016, also fünf Tage nach der Anmeldung der Beschwerde und Ablauf der ordentlichen 14-tägigen Beschwerdefrist.
7.3. Der Beschwerdeführer bringe vor, er habe den Beschwerdevertreter nicht vor dem 11. August 2016 mandatieren können, weil er erst am 10. August 2016 vom Aufforderungsschreiben der Steuerverwaltung an die C Bank vom 29. Juni 2016 Kenntnis erlangt habe. Von der gegenständlichen Verfügung habe der Beschwerdeführer erst durch die Akteneinsichtnahme des Beschwerdevertreters bei der Steuerverwaltung am 11. August 2016 Kenntnis erlangt. Diese späten Kenntnisnahmen seien unverschuldet erfolgt. Dennoch habe der Beschwerdeführer noch zu einem Zeitpunkt, als die Schlussverfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sei - nämlich am 11. August 2016 - gegenüber der Steuerverwaltung einen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht. Bei richtiger und verfassungskonformer Interpretation von Art. 24 und 25 SteAHG könne die 14-tägige Rechtsmittelfrist in so einer Situation frühestens dann zu laufen beginnen, wenn der Beschwerdeführer oder seine Rechtsvertretung tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Schlussverfügung erhalte. Dies sei am 11. August 2016 der Fall gewesen.
Hierzu sei Folgendes zu erwägen:
Art. 25 SteAHG (Gesetz vom 30. Juni 2010 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, Steueramtshilfegesetz, LGBI. 2010 Nr. 246 in der gültigen Fassung) regle die Zustellung von Benachrichtigungen, Ladungen und Entscheidungen der Steuerverwaltung und der Rechtsmittelinstanzen. Als Grundsatz gelte gemäss Art. 25 Abs. 1 SteAHG, dass Zustellungen an die Berechtigten erfolgten, sofern diese in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Sitz hätten und der Steuerverwaltung bekannt seien; oder an den inländischen Zustellbevollmächtigten, wenn die Berechtigten im Ausland ansässig seien und einen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hätten. Für den Fall, dass im Ausland ansässige Berechtigte keinen inländischen Zustellbevollmächtigten namhaft gemacht hätten, bestimme Art. 25 Abs. 2 SteAHG, dass die Zustellung an den Informationsinhaber erfolge. Mit der Zustellung an den Informationsinhaber gemäss Art. 25 Abs. 2 SteAHG gelte die Zustellung an den Berechtigten als bewirkt (Verweis auf Bericht und Antrag Nr. 29/2010, S. 50). Solange also ein ausländischer Berechtigter keinen inländischen Zustellbevollmächtigten gegenüber der Steuerverwaltung namhaft mache, könnten Zustellungen mit Wirkung für den ausländischen Berechtigten an den Informationsinhaber vorgenommen werden (Verweis auf VGH 2013/019, Erw. 2.; in diesem Sinne schon VBI 2003/33, in: LES 2003, 91; VGH 2008/28 und dazu StGH 2008/73).
Weil durch die Zustellung der Entscheidung an den Informationsinhaber die Zustellung an alle im Ausland ansässigen betroffenen Personen, die bis zu diesem Zeitpunkt keinen inländischen Bevollmächtigten namhaft gemacht hätten, bewirkt sei, könne durch die - nachträgliche - Namhaftmachung eines inländischen Zustellbevollmächtigten nicht eine neue Beschwerdefrist zu laufen beginnen und die Entscheidung müsse nicht nochmals, nunmehr an den inländischen Zustellbevollmächtigten, zugestellt werden.
Somit sei vorliegendenfalls die Zustellung der Verfügung der Steuerverwaltung vom 25. Juli 2016 an die C Bank rechtsgültig auch für den Beschwerdeführer bewirkt worden. Die Beschwerdefrist sei am 11. August 2016 abgelaufen, sodass die Beschwerde vom 16. August 2016 verspätet sei.
7.4. Somit sei die Beschwerde vom 16. August 2016 als verspätet zurückzuweisen und auf die weitere Beschwerdebegründung nicht einzugehen gewesen.
8. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2016, VGH 2016/125, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. September 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV, des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes gegen die verfassungsmässig und durch die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers verstosse; er wolle dieses Urteil deshalb aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; ausserdem wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Kosten des Individualbeschwerdeverfahrens zu Handen seiner Rechtsvertreterin zu ersetzen, dies binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
8.1. Die Rüge der Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV wird wie folgt begründet:
Der Verwaltungsgerichtshof habe durch die Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung unter vollkommen unrichtiger Anwendung der gesetzlichen Fristvorschriften das Recht des Beschwerdeführers auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 43 Abs. 1 LV verletzt.
Das SteAHG normiere in Art. 26 eine (kurze) 14-tägige Frist für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Gleichzeitig bestimme Art. 28 SteAHG, dass sich das Verfahren, soweit im SteAHG selber nichts anderes bestimmt sei, nach den Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG) richte. Nun enthalte das LVG in dessen Art. 91 Abs. 3 eine Bestimmung betreffend die Anmeldung von Beschwerden, welche normiere, dass im Fall einer telegraphischen Anmeldung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist die Frist als eingehalten gelte, wenn die Beschwerdeausführung innert den nächsten drei Tagen eingebracht werde. In seiner Entscheidung zu StGH 2012/192 habe der Staatsgerichtshof die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 3 LVG auch für das Steueramtshilfeverfahren bejaht. Von dieser Möglichkeit habe der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und die Beschwerde innerhalb der nach Zustellung an die Informationsinhaberin noch laufenden Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof angemeldet. Die Drei-Tages-Frist habe somit gemäss § 125 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Anmeldung, somit am 12. August 2016, zu laufen begonnen.
Bei der Frage nach dem Ablauf der Drei-Tages-Frist habe der Verwaltungsgerichtshof irrigerweise einzig und alleine auf die Kalendertage abgestellt, ohne jedoch die der zivilprozessualen Regelungen zur Fristenberechnung zu beachten. In Art. 46 LVG (i. V. m. Art. 103 LVG) werde für Fragen der Fristen jedoch ausdrücklich auf die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen. Gemäss § 125 Abs. 1 ZPO sei derjenige Tag des Ereignisses, welches den Anfang der Frist bestimme (vorliegend die Anmeldung der Beschwerde), nicht mitzuzählen. Dies gelte auch im Verwaltungsverfahren (Verweis auf VGH 2015/100). Erster Tag der Frist sei somit Freitag, der 12. August 2016, gewesen, wodurch die Drei-Tages-Frist rein rechnerisch am Sonntag, den 14. August 2016, geendet hätte. Es gelte jedoch zusätzlich § 126 Abs. 2 ZPO zu beachten, wonach, wenn das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag falle, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen sei. Da Montag, der 15. August 2016, ein Feiertag (Mariä Himmelfahrt) gewesen sei, habe die Frist gemäss Art. 103 i. V. m. Art. 46 LVG i. V. m. Art. 126 Abs. 2 ZPO somit am Dienstag, den 16. August 2016, geendet. An diesem Tag sei die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof denn auch eingebracht worden.
Schliesslich sei auch im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach im Verwaltungsverfahren jedenfalls keine strengeren Formerfordernisse gelten sollen als im Zivilprozess, davon auszugehen, dass Fristen und deren Ablauf jedenfalls nicht ungünstiger berechnet werden sollten, als dies im Zivilverfahren der Fall sei (Verweis auf StGH 2007/062). Nichts anderes wäre aber der Fall, würden die Regelungen der ZPO zur Berechnung von Fristen auf das Beschwerdeverfahren gegen Schlussverfügungen gemäss SteAHG keine Anwendung finden.
Die Beschwerde sei somit sehr wohl fristgerecht beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen. Der Verwaltungsgerichtshof hätte somit materiell auf diese eintreten müssen. Durch die gegenständlich angefochtene Zurückweisungsentscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof das verfassungsmässige Beschwerderecht des Beschwerdeführers verletzt.
Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer durch sein sofortiges Handeln gegenüber der liechtensteinischen Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt namhaft gemacht, in welchem die an die C Bank zugestellte Schlussverfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Bei richtiger und verfassungskonformer Interpretation von Art. 24 und 25 SteAHG könne die 14-tägige Rechtsmittelfrist in so einer Situation für den Beschwerdeführer frühestens dann zu laufen beginnen, wenn er oder seine Rechtsvertretung tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Schlussverfügung erhalte. Dies sei, wie erwähnt, erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 11. August 2016 der Fall gewesen. Auch aus diesem Grund sei die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Beschwerde innert offener Frist erhoben worden.
8.2. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die mit gegenständlicher Beschwerde angefochtene Zurückweisungsentscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof sich in seiner Kompetenz, eine materielle Prüfung der Beschwerde vorzunehmen, in unzulässiger und gegen das Recht auf den ordentlichen Richter verstossenden Weise in seiner Kompetenz beschnitten. Bezüglich der Einzelheiten könne auf die obigen Ausführungen zur Verletzung des Beschwerderechts verwiesen werden.
8.3. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Durch seine Zurückweisungsentscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf eine materielle Prüfung seiner Beschwerde in unzulässiger Weise beschnitten. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen erscheine die angefochtene Zurückweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes deshalb geradezu willkürlich bzw. verletze das Verbot der formellen Rechtsverweigerung.
8.4. Zur Rüge der Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen vorgebracht wie folgt:
Vorliegend habe der Verwaltungsgerichtshof den Ablauf der Drei-Tages-Frist gemäss Art. 91 Abs. 3 LVG entgegen § 126 Abs. 2 ZPO beurteilt. Dies entgegen der ausdrücklichen Verweisnormen in Art. 28 SteAHG, Art. 46 und Art. 103 LVG sowie der eigenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach im Verwaltungsverfahren subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung zur Anwendung kämen (Verweis auf VGH 2015/100, in: GE 2015, 217, Erw. 3). Dieses Vorgehen komme aber im Ergebnis einer Praxisänderung gleich, für welche gemäss Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes erhöhte Anforderungen an die Begründungspflicht zu stellen seien (Verweis auf Tobias Michael Wille, a. a. O., 557 ff.). Hingegen fänden sich in der angefochtenen Entscheidung keinerlei Ausführungen zu diesem Thema.
Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer auch in seinem Anspruch auf gleiche Behandlung verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof urteile in der angefochtenen Entscheidung nämlich anders als in seiner Entscheidung VGH 2015/100, wo er die subsidiäre Anwendbarkeit der zivilprozessualen Bestimmungen zur Fristenberechnung im Verwaltungsverfahren bejaht habe. Für diese Ungleichbehandlung lägen keine sachlichen Gründe vor. Der Beschwerdeführer sei damit in seinem Anspruch auf gleiche Behandlung gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verletzt.
8.5. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
Das Vorgehen des Verwaltungsgerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung müsse im Lichte der obigen Ausführungen subsidiär auch als geradezu willkürlich eingestuft werden, da sachlich keine Gründe vorlägen und vom Verwaltungsgerichtshof auch keine solchen angegeben würden, welche eine Fristenberechnung rechtfertigten, die konträr zu allen geltenden und von der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Regeln seien.
9. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 3. Oktober 2016 Folge.
10. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 2016, VGH 2016/125, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes u. a. gegen das grundrechtliche Beschwerderecht, die Garantie des ordentlichen Richters sowie gegen das Verbot der Rechtsverweigerung verstosse.
2.1. Im Beschwerdefall geht es um die Frage der Zulässigkeit des vom Beschwerdeführer erhobenen Rechtsmittels gegen eine Verfügung der Steuerverwaltung. Damit ist hier nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär das grundrechtliche Beschwerderecht betroffen; der Garantie des ordentlichen Richters sowie dem Verbot der formellen Rechtsverweigerung kommt daneben keine eigenständige Bedeutung zu (vgl. StGH 2015/47, Erw. 3; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 512 f., Rz. 12 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind demnach nur zulässig, wenn sie dieses Grundrecht nicht übermässig einschränken. In diesem Zusammenhang hat der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2012/49, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138 und 2008/35, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsent-scheide.li]; StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
2.3. Der Beschwerdeführer rügt zum einen, dass für ihn eine eigene Rechtsmittelfrist gelten müsse und dass er darüber hinaus sogar die für die C Bank als Informationsinhaberin geltende Rechtsmittelfrist eingehalten habe. Wenn sich nur eines dieser beiden Argumente als richtig bzw. sich die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als verfassungswidrig erweist, ist der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben.
2.4. Es ist zunächst auf das erstgenannte Vorbringen einzugehen. Der Beschwerdeführer führt dazu Folgendes aus:
Er habe durch sein sofortiges Handeln gegenüber der liechtensteinischen Steuerverwaltung einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu einem Zeitpunkt namhaft gemacht, in welchem die an die C Bank zugestellte Schlussverfügung noch nicht rechtskräftig gewesen sei. Bei richtiger und verfassungskonformer Interpretation von Art. 24 und 25 SteAHG könne die 14-tägige Rechtsmittelfrist in so einer Situation für den Beschwerdeführer frühestens dann zu laufen beginnen, wenn er oder seine Rechtsvertretung tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der Schlussverfügung erhalte. Dies sei erst zum Zeitpunkt der Akteneinsicht vom 11. August 2016 der Fall gewesen.
Dieses Vorbringen überzeugt aus folgenden Erwägungen nicht:
Der Staatsgerichtshof hat im Zusammenhang mit der Rechtshilfe schon in der Entscheidung zu StGH 2002/76 die Frage aufgeworfen, "ob die Rechtsmittelfrist für jeden potentiellen Beschwerdeführer erst dann läuft, wenn ihm die Entscheidung auch formell zugestellt wurde". Dabei führte der Staatsgerichtshof aus, dass "eine differenzierte Interessenabwägung zwischen grundrechtlichen Verfahrensgarantien einerseits und dem Interesse an einer effizienten Rechtshilfe andererseits vorgenommen werden muss; und dass eine effiziente Rechtshilfe durchaus nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern eben auch aus dem grundrechtlichen Anspruch aller Verfahrensbeteiligten auf die zügige Erledigung sie betreffender Rechtshilfeverfahren fliesst" (StGH 2002/76, Erw. 4.4; zitiert in: StGH 2008/73, Erw. 3.2 und OGH, in: LES 2004, 111 [115]; beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li). Entsprechend erachtete es der Staatsgerichtshof schon nach dem alten Rechtshilfegesetz als nicht zwingend erforderlich, dass Rechtshilfemassnahmen neben der Bank auch Kontoinhabern mit Wohnsitz im Ausland zugestellt wurden (StGH 2003/70, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im neuen Rechtshilfegesetz (Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG) hat nun der Gesetzgeber das Zustellerfordernis in ausdrücklicher Abweichung von der Strafprozessordnung analog der schweizerischen Regelung (Art. 80m ch-IRSG) und im Einklang mit der erwähnten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes dahingehend eingeschränkt, dass eine Zustellung an im Ausland wohnhafte Verfahrensbeteiligte nur dann erfolgt, wenn sie im Inland eine Zustelladresse haben. Der Gesetzgeber hat damit eine bewusste Abwägung zwischen dem Interesse der Verfahrensbeteiligten an einer möglichst weitgehenden Anfechtbarkeit behördlicher Verfügungen im Strafrechtshilfeverfahren und dem - sowohl öffentlichen als auch privaten - Interesse an einer effizienten und zügigen Durchführung dieses Verfahrens getroffen (BuA Nr. 132/2008, 40).
Der Staatsgerichtshof hat dazu weiter Folgendes ausgeführt: Die mit dieser Regelung verbundene Einschränkung des Beschwerderechts erweise sich als sowohl verhältnismässig als auch im öffentlichen Interesse. Als eminentes öffentliches Interesse sei dabei die Rechtssicherheit zu werten, welche aufgrund der faktischen Eliminierung von Rechtsmittelfristen akut gefährdet wäre, wenn entsprechende Entscheidungen allen Berechtigten auch formell zugestellt werden müssten. Zudem habe für einen auf enge internationale Kooperation und Solidarität existentiell angewiesenen Kleinstaat wie Liechtenstein die enge Zusammenarbeit mit anderen Staaten generell einen hohen Stellenwert. Im Weiteren sei auch das Verhältnismässigkeitserfordernis erfüllt, da es zur vom Gesetzgeber gewählten Lösung keine Alternative gebe, wenn massive Verzögerungen bei der Gewährung von Rechtshilfe vermieden werden sollten; zum anderen werde jedenfalls die betroffene Bank informiert und diese habe in der Regel die Möglichkeit, den Kontoinhaber schnell und formlos zu informieren. Falls die Bank dies ohne triftigen Grund unterlasse, könne dies durchaus eine Haftung der Bank zur Folge haben (StGH 2010/28, Erw. 4.3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Der Staatsgerichtshof hat betont, dass diese Erwägungen umso mehr für das Amtshilfeverfahren gelten müssen. Denn dieses soll einerseits einem raschen Informationsaustausch zwischen den nationalen Bank- bzw. Finanzmarktaufsichtsbehörden dienen, welche selbst einem Amtsgeheimnis unterstellt sind (StGH 2008/73 Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]).
Eine der Zustellregelung in Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2 RHG analoge Regelung findet sich auch in Art. 25 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 SteAHG. Vor dem Hintergrund der oben angeführten Rechtsprechung erscheint offensichtlich, dass die erst nachträgliche Benennung eines Zustellbevollmächtigten keinen neuen Fristenlauf auslösen kann, weil dem das öffentliche Interesse an der zügigen Leistung von Amtshilfe und auch Rechtssicherheitsüberlegungen entgegenstehen. Hieran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer geltend macht, sein Rechtsvertreter habe vom Amtshilfeersuchen Kenntnis genommen, noch während die Beschwerdefrist für die Bank gelaufen sei. Denn wenn man beim Beschwerdeführer einen neuen Fristenlauf zuliesse, könnten auch weitere allfällige Beteiligte geltend machen, dass sie ihrerseits während der für den Beschwerdeführer laufenden neuen Frist Kenntnis vom Amtshilfeersuchen erlangt hätten und entsprechend für sich ebenfalls einen weiteren eigenständigen Fristenlauf verlangen. Dies wäre aber wiederum der Rechtssicherheit und der Effizienz der Amtshilfe abträglich.
Demnach konnte die Kenntnisnahme von der Verfügung der Steuerverwaltung durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keinen neuen Fristenlauf auslösen. Der Beschwerdeführer hatte deshalb die für die Bank geltende, am 11. August 2016 ablaufende Rechtsmittelfrist einzuhalten.
2.5. Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer aber auch geltend, dass er diese für die Bank geltende Beschwerdefrist ebenfalls eingehalten habe. Er beruft sich dabei auf Art. 91 Abs. 3 LVG, wonach im Fall einer telegraphischen Anmeldung der Beschwerde innert der Beschwerdefrist die Frist als eingehalten gilt, wenn die Beschwerdeausführung innert den nächsten drei Tagen eingebracht wird. Der Verwaltungsgerichtshof lässt die Frage offen, ob diese Regelung auch auf das Amtshilfeverfahren anwendbar ist, weil er die durch diese Bestimmung gewährte Fristverlängerung sowieso als nicht eingehalten erachtet. Zu dieser vom Verwaltungsgerichtshof offen gelassenen Frage verweist der Beschwerdeführer aber zu Recht auf die Entscheidung zu StGH 2012/192 (Erw. 4.5 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), wo der Staatsgerichtshof die Anwendbarkeit von Art. 91 Abs. 3 LVG auch für das Steueramtshilfeverfahren bejaht hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Beschwerde innerhalb der nach Zustellung an die Bank noch laufenden Beschwerdefrist beim Verwaltungsgerichtshof angemeldet habe. Die Drei-Tages-Frist habe gemäss § 125 Abs. 1 ZPO am Tag nach der Anmeldung, somit am 12. August 2016, zu laufen begonnen. Denn gemäss § 125 Abs. 1 ZPO (i. V. m. Art. 46 LVG und Art. 103 LVG) sei derjenige Tag des Ereignisses, welches den Anfang der Frist bestimmt (vorliegend die Anmeldung der Beschwerde), nicht mitzuzählen. Dies gelte auch im Verwaltungsverfahren (Verweis auf VGH 2015/100). Folglich hätte die Drei-Tages-Frist rein rechnerisch am Sonntag, den 14. August 2016, geendet; wobei sich gemäss der hier ebenfalls anwendbaren ZPO-Regelung für den Fristablauf an Sonn- und Feiertagen (Art. 126 Abs. 2 ZPO i. V. m. 46 und Art. 103 Art. LVG) der Fristablauf auf Montag, den 15. August 2016, verschob.
Wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, hat der Verwaltungsgerichtshof nun aber offensichtlich übersehen, dass Montag, der 15. August 2016, ein Feiertag (Staatsfeiertag [Art. 1 Staatsfeiertagsgesetz LGBl. 1990 Nr. 34]/Mariä Himmelfahrt [Art. 18 Abs. 2 Arbeitsgesetz i. d. F. LGBl. 1986 Nr. 85]) war, sodass die Frist gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO nochmals einen Tag später, somit erst am Dienstag, den 16. August 2016, ablief. Da die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof an diesem Tag eingebracht wurde, ist die Beschwerdefrist somit eingehalten.
2.6. Entsprechend verletzt die Zurückweisung der vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Steuerverwaltung erhobenen Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof das grundrechtliche Beschwerderecht.
3. Demnach war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes war aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Grundrechtsrügen eingegangen zu werden braucht.
4. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 5. Dezember 2016