StGH 2016/113
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegner: C AG
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2016,06CG.2013.551-103
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 20. September 2016, 06 CG.2013.551-103, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 3'133.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zusammenhang mit Klagen gegen die Beschwerdegegner zu 1. und 2. hat die Beschwerdeführerin beim Landgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 26. Juli 2016 unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 ZPO abgewiesen, weil nicht ersichtlich sei und von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan geworden sei, weshalb die Unterlassung des gegenständlichen Rechtsstreites den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen sollte. Gegen diesen Beschluss hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs erhoben und ihn wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten. Das Obergericht hat dem Rekurs mit Beschluss vom 20. September 2016 zu 06 CG.2013.551-103 keine Folge gegeben.
2. Sowohl die Abweisung durch das Landgericht wie die Begründung der Rekursentscheidung stützen sich auf § 63 Abs. 2 ZPO i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 368. Danach sei einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufe. Die nunmehrige Beschwerdeführerin habe weder in ihrem Verfahrenshilfeantrag noch im Zuge eines Verbesserungsverfahrens ausgeführt, inwiefern die Unterlassung der Rechtsverfolgung durch sie allgemeinen Interessen zuwiderlaufe. Angesichts dessen habe das Erstgericht begründet davon ausgehen können, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Unterlassung des gegenständlichen Rechtsstreites den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen sollte. Abgesehen davon vermöchten die von der Rekurswerberin behaupteten Umstände das erforderliche Allgemeininteresse im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO aber ohnehin nicht zu begründen.
Nach der auch hier heranzuziehenden Lehre und Rechtsprechung zur deutschen Rezeptionsvorlage sei zu fordern, dass bei Nichtgewährung der Verfahrenshilfe und der dadurch bewirkten Unterlassung der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung der juristischen Person eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe nicht erfüllt werden könne oder dass die betreffende Entscheidung grössere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben und nicht nur einen Einzelnen berühre und soziale Auswirkungen habe oder haben könne. Die Rekurswerberin führe zwei Argumente ins Treffen, welche ihrer Ansicht nach das angesprochene "allgemeine Interesse" begründeten. Zum einen sei dieses daraus abzuleiten, dass die Rechtsdurchsetzung auch durch eine juristische Person in einem Rechtsstaat nicht am Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel scheitern dürfe; zum anderen könne sie mit den ihr im Falle eines Prozesserfolges zukommenden Mitteln ihre Gläubiger befriedigen. Das erste Argument konterkariere aber die gesetzgeberische Absicht und mit dem zweiten Argument würden ausschliesslich privatwirtschaftliche Interessen der Rekurswerberin bzw. ihrer Gläubiger geltend gemacht, nicht aber ein allgemeines öffentliches Interesse begründet.
Das Rekursgericht hege auch keine Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung, wonach die Gewährung der Verfahrenshilfe für juristische Person an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderläuft, weshalb der Anregung der Rekurswerberin, ein Normenprüfungsverfahren beim Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG zu beantragen, nicht gefolgt werde. Der Gesetzgeber habe die von der Rekurswerberin beanstandete Regelung des § 63 Abs. 2 ZPO i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 368 in voller Kenntnis der im Vernehmlassungsverfahren von den verschiedenen Gerichten geäusserten Bedenken getroffen.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2016 (ON 103) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, und zwar wegen der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 104 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK sowie wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, weshalb die genannte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sei sowie die Beschwerdegegner zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten seien. Mit ihrer Beschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, ihr die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
In der Individualbeschwerde wird eine grundrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO behauptet. Insoweit wird die Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens durch den Staatsgerichtshof angeregt.
3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege vor, weil die Beschwerdeführerin als juristische Person nicht unter den gleichen Voraussetzungen Verfahrenshilfe beanspruchen könne wie eine natürliche Person. Bereits im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens im Zusammenhang mit der Neufassung des § 63 Abs. 2 ZPO seien u. a. von den liechtensteinischen Gerichten einhellig beachtliche Bedenken an dem aus der deutschen ZPO übernommenen "allgemeinen Interesse" als weitere Voraussetzung für den neu zu schaffenden Anspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe geäussert worden. Die Beschwerde schliesse sich den von den liechtensteinischen Gerichten geltend gemachten Bedenken vollinhaltlich an. Die vom Obergericht erwähnten fiskalischen Interessen könnten eine Ungleichbehandlung juristischer und natürlicher Personen sachlich nicht rechtfertigen, zumal es dem Gesetzgeber freistünde, auch die Voraussetzungen für den Verfahrenshilfeanspruch natürlicher Personen innerhalb der grund- und verfassungsrechtlichen Schranken zu verschärfen und damit eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Soweit der Staatsgerichtshof in seiner Entscheidung zu StGH 2014/61 darauf hingewiesen habe, dass der Gesetzgeber insbesondere durch eine enge Umschreibung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen sicherstellen könne, dass die Bedürftigkeit einer juristischen Person nicht manipulativ herbeigeführt werde und auf diese Weise Prozesskosten in ungerechtfertigter Weise auf den Staat und somit auf die Allgemeinheit überwälzt würden, sei die Voraussetzung eines "allgemeinen Interesses" an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerade nicht dazu geeignet, manipulativ herbeigeführte Bedürftigkeit zu verhindern.
3.2. Weil es der wesentliche Gehalt des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs sei, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten und sich zu allen wesentlichen Punkten des jeweiligen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht äussern können, verletze die Verweigerung der Verfahrenshilfe auch das Grundrecht gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
3.3. Aus dem Grundrecht auf Beschwerdeführung und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und 104 LV) sei nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch ein Anspruch auf Verfahrenshilfe ableitbar. Durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe im vorliegenden Fall werde kein effektiver Rechtsschutz gewährt und könne sich die um Verfahrenshilfe ansuchende Partei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und des fehlenden oder geringen Vermögens die gerichtliche Durchsetzung eines allenfalls berechtigten Anspruches nicht mehr leisten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die verfassungsrechtlich und durch die Rechtsweggarantie des Art. 6 Abs. 1 EMRK gebotene Gewährleistung eines effektiven Rechtszuganges in vielen Fällen eine professionelle Rechtsvertretung erforderlich mache. Auch wenn der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausformung der Verfahrenshilfe einen Gestaltungsspielraum habe und einen schonenden Ausgleich mit beachtlichen Interessen (wie der staatlichen Finanzierbarkeit und der Kapazität der Justiz) schaffen dürfe, sei es nicht zulässig, die Verfahrenshilfe für juristische Personen nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
3.4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes leide an einem gegen Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK verstossenden Begründungsmangel, weil sie nicht aufzeige, aus welchen konkreten Erwägungen eine Ungleichbehandlung der Beschwerdeführerin als Verbandsperson gegenüber natürlichen Personen im Rahmen der Verfahrenshilfe sachlich gerechtfertigt sein solle.
3.5. Im Hinblick auf das Willkürverbot laufe es der Rechtsstaatlichkeit als einem tragenden Rechtsgrundsatz in stossender Weise zuwider, wenn einer bedürftigen Person Verfahrenshilfe ausschliesslich deshalb verweigert werde, weil die Rechtsverfolgung nicht den öffentlichen Interessen diene. Auch sei es unvertretbar, natürliche und juristische Personen in diesem Zusammenhang ohne nähere Differenzierung ungleich zu behandeln. Das Obergericht hätte die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO verfassungskonform interpretieren müssen, wobei sich aber das vom Obergericht vertretene Verständnis vom Begriff "allgemeine Interessen" als unhaltbar erweise. Die "allgemeinen Interessen" an der Prozessführung müssten möglichst weit ausgelegt werden. Es müsste daher als im allgemeinen Interesse gelegen anzusehen sein, dass eine (juristische) Person in einem Rechtsstaat nicht deshalb an der Verfolgung und Durchsetzung ihr zustehender Ansprüche scheitere, weil sie nicht in der Lage sei, die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu bestreiten. Darüber hinaus liege die Prozessführung der Beschwerdeführerin aber auch deshalb im allgemeinen Interesse, weil es ihr im Falle der Einbringlichmachung der verfahrensgegenständlichen Forderung ermöglicht würde, mit den ihr zufliessenden finanziellen Mitteln ihrerseits Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (zumindest teilweise) zu tilgen.
Entgegen der Ansicht des Obergerichtes habe es im erstinstanzlichen Verfahren auch keiner weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin dazu bedurft, weshalb die Unterlassung des gegenständlichen Rechtsstreites den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen sollte. Nach Massgabe des Verfahrenshilfeantrages in Verbindung mit dem Vermögensbekenntnis der Beschwerdeführerin und den damit vorgelegten Urkunden sei es vielmehr offensichtlich gewesen, dass der Rechtsstreit bzw. die Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit gelegen wäre.
3.6. Aus den dargelegten Gründen scheine die Wortfolge "und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde" in § 63 Abs. 2 ZPO verfassungswidrig zu sein. Es sei nur schwer vorstellbar, unter welchen Umständen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; vielmehr zeigten gerade die vom Obergericht selbst genannten Kriterien, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung begründen könnten (Erfüllung einer der Allgemeinheit dienenden Aufgabe, Berührung grösserer Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens, soziale Auswirkungen, Erhaltung einer Gesellschaft, die eine grosse Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt), dass diese Voraussetzungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von nahezu 99 % der in Liechtenstein existierenden Verbandspersonen nicht erfüllt werden könnten. Dies führe im Ergebnis aber dazu, dass das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe für juristische Personen zwangsläufig zu totem Recht verkümmere und damit in der Praxis kein spürbarer Unterschied zur alten Rechtslage vor der Novelle LGBl. 2015 Nr. 368 bestehe.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde. Die Beschwerdegegner brachten mit Schriftsatz vom 22. November 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, in welcher sie beantragen, der Beschwerde keine Folge zu geben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss nicht in ihrem verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Recht verletzt sei und diese zum Ersatz der verzeichneten Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Den auf die Verletzung von Grundrechten bezogenen Ausführungen der Beschwerde wird entgegen getreten. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO wird angemerkt, dass bereits das Obergericht ausgeführt habe, dass keine Zweifel an der Verfassungskonformität der gesetzlichen Regelung bestünden. Der Gesetzgeber habe sich bewusst und gewollt an der Regelung des § 116 der deutschen ZPO orientiert, die in Deutschland nie als verfassungswidrig in Frage gestellt worden sei. Auch entspreche die zusätzliche Voraussetzung des allgemeinen Interesses dem Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61, wonach der Gesetzgeber die Gewährung von Verfahrenshilfe für juristische Personen an enge Voraussetzungen binden könne.
5. Mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 4. September 2017 wurde die Regierung darüber informiert, dass der Staatsgerichtshof im anhängigen Individualbeschwerdeverfahren die Wortfolge "und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde" in § 63 Abs. 2 ZPO von Amts wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit überprüft. Der Regierung wurde die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen zur Verfassungsmässigkeit der genannten Bestimmung bzw. Wortfolge zu äussern, was die Regierung mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 getan hat (LNR 2017-1199 BNR 2017/1229 REG 0131). In ihrer Stellungnahme verteidigt die Regierung die Verfassungsmässigkeit der genannten Wortfolge und erklärt, dem Verfahren als Partei beizutreten.
5.1. Nach Darstellung der Vorgeschichte mit der Entscheidung des Staatsgerichtshofs zu StGH 2014/61 und den dort vom Gerichtshof getroffenen Aussagen zum Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Verfahrenshilfe juristischer Personen wird von der Regierung im Sinne eines Landesvergleichs zunächst die Rechtslage in Österreich, Deutschland und der Schweiz dargestellt. Unter Verweis auf die Rechtsprechung in Deutschland werden Kriterien und Beispiele für die Auslegung des Begriffs des allgemeinen Interesses an der Prozessführung angeführt; ferner wird darauf verwiesen, dass für Liechtenstein auch der "Ruf des Finanzplatzes" sowie der "Schutz der Gläubiger/Anleger/Kunden" ins Treffen geführt werden könnten. Der Begriff des Allgemeininteresses sei bewusst weit gefasst und es seien alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegung miteinzubeziehen. Aufgrund der geschaffenen grosszügigen Auslegungsmöglichkeiten erscheine der Regierung eine verfassungskonforme Interpretation der Bestimmung gegeben bzw. gewährleistet.
5.2. Die Regierung erinnert unter Hinweis auf die Entscheidung BVerfGE 35, 348 daran, dass die Regelung des § 116 dZPO vom deutschen Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich erklärt worden und nach wie vor in Kraft sei, weshalb auch deshalb von der Verfassungsmässigkeit der liechtensteinischen Bestimmung in § 63 Abs. 2 ZPO ausgegangen werden könne.
5.3. Nach Ansicht der Regierung werde bei der vorgesehenen Regelung in § 63 Abs. 2 ZPO der Zugang zu Gericht keinesfalls verwehrt, weil sich aufgrund des Fehlens des Anwaltszwanges jeder selbst vor Gericht vertreten könne und lediglich die Verfahrenshilfe und die Beigebung eines Verfahrenshelfers/Rechtsanwalts durch die restriktive Regelung in § 63 Abs. 2 ZPO hintangehalten werden solle. Dies diene mit der Einsparung von Staatsmitteln einem legitimen Ziel und erscheine überdies als verhältnismässig. Anzumerken sei, dass im Unterschied zu einer natürlichen Person eine juristische Person gemäss Art. 182f PGR bei Überschuldung zwingend das Gericht zu benachrichtigen habe. Könne die Zahlungsunfähigkeit innert gesetzlicher Frist nicht beseitigt werden, habe das Gericht den Konkurs zu eröffnen. Im Gegenschluss verfüge daher jede aufrecht bestehende juristische Person zumindest über die Hälfte ihres Grundkapitals.
5.4. Abschliessend stellt die Regierung den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle die gegenständliche Individualbeschwerde abweisen, in eventu die Verfassungskonformität des § 63 Abs. 2 ZPO feststellen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit der genannten Bestimmung erkenne und deren Aufhebung zur Gänze oder in Teilen beschliessen sollte, wird beantragt, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 20. September 2016, 06 CG.2013.551-103, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. In der Individualbeschwerde wird eine grundrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO behauptet. Bei der Behandlung der vorliegenden Individualbeschwerde sind dem Staatsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmässigkeit der nachstehend hervorgehobenen Wortfolge in § 63 Abs. 2 ZPO i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 368 entstanden. Auf sie ist zunächst im Rahmen eines amtswegigen Normenprüfungsverfahrens einzugehen.
2.1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG kann der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen von Amts wegen prüfen, die er in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden hat (StGH 2012/166, Erw. 9.3; StGH 2011/70, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169).
2.2. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG ist somit, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind. Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder ein vorlegendes Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169). Der mit der gegenständlichen Individualbeschwerde angefochtene Beschluss des Obergerichtes stützt sich ausdrücklich und der Sache nach auf die entsprechende Wortfolge in § 63 Abs. 2 ZPO, sodass auch der Staatsgerichtshof diese Bestimmung bei seiner Entscheidung über die Beschwerde anzuwenden hat.
2.3. Da auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist das amtswegige Normenprüfungsverfahren zulässig.
3. § 63 Abs. 2 ZPO lautet in der Fassung LGBl. 2015 Nr. 368 (die in Prüfung gezogene Wortfolge ist hervorgehoben):
"2) Einer juristischen Person oder einem sonstigen parteifähigen Gebilde ist die Verfahrenshilfe zu bewilligen, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von ihr (ihm) noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können, die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde; das gleiche gilt für ein behördlich bestelltes Organ oder einen gesetzlichen Vertreter, die für eine Vermögensmasse auftreten, wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder aus der Vermögensmasse noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können."
Diese Fassung des § 63 Abs. 2 ZPO geht auf die 2015 in der Folge des Urteils des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (www.gerichtsentscheide.li) notwendig gewordene Novellierung des Gesetzes zurück. Mit ihr wurde der Entscheidung des Staatsgerichtshofes folgend ein grundsätzlicher Anspruch auch von juristischen Personen und ihnen gleichgestellten sonstigen parteifähigen Gebilden auf Gewährung von Verfahrenshilfe eingeführt. Juristischen Personen und ihnen gleichgestellten Gebilden wird dieser Anspruch allerdings nur unter engeren Voraussetzungen zuerkannt, als sie für natürliche Personen nach § 63 Abs. 1 ZPO gelten. Im Hinblick auf die Vermögenslage ist bei juristischen Personen nicht nur auf die juristische Person selbst, sondern auch auf die finanzielle Situation der an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten abzustellen. Ausserdem können juristische Personen Verfahrenshilfe nur beanspruchen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
4. In seiner Entscheidung zu StGH 2014/61 (a. a. O.) ist der Staatsgerichtshof davon ausgegangen, dass auch juristische Personen einen in der Verfassung und der EMRK begründeten Anspruch darauf haben, dass ihr Zugang zum Recht nicht an finanzieller Mittellosigkeit scheitert. Weil ein genereller und ausnahmsloser Ausschluss juristischer Personen von der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe gegen die Verfassung und die EMRK verstösst, hat der Staatsgerichtshof die diesen Ausschluss verfügende Wortfolge in § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO in der seinerzeitigen Fassung unter Bestimmung einer Frist von einem Jahr ab Kundmachung der Aufhebung aufgehoben (vgl. die Kundmachung vom 2. Dezember 2014, LGBl. 2014 Nr. 303).
Dabei hat der Staatsgerichtshof hervorgehoben, dass die tatsächlichen Unterschiede zwischen natürlichen und juristischen Personen auch im Hinblick auf den Zugang zum Recht nicht übersehen werden; dies erlaube und gebiete sogar eine differenzierte Ausgestaltung der Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe, wie es sie regelmässig im Recht aller Staaten gibt, die eine Prozesskostenhilfe für juristische Personen vorsehen. Das könne den Durchgriff auf die wirtschaftlich mit der juristischen Person in Form einer Nahebeziehung verbundenen Personen und deren finanzielle Möglichkeiten ebenso rechtfertigen wie die Berücksichtigung der Gesellschaftsform und der Zwecksetzung der juristischen Person, wobei dem Gesetzgeber ein beträchtlicher rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zukomme. Er könne durch entsprechende Rechtsgestaltungen insbesondere sicherstellen, dass die Bedürftigkeit einer juristischen Person nicht manipulativ herbeigeführt wird und auf diese Weise Prozesskosten in ungerechtfertigter Weise auf den Staat und somit auf die Allgemeinheit überwälzt werden (StGH 2014/61, Erw. 5.2 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof hat ferner unter Hinweis auf die Entscheidungsprärogative des demokratischen Gesetzgebers und dessen weitreichende rechtspolitische Gestaltungsfreiheit betont, dass das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz schon seiner Natur nach auf eine gesetzliche Ausgestaltung angewiesen ist; daher dürfe der Gesetzgeber neben anderen Gesichtspunkten auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der staatlich organisierten Gemeinschaft berücksichtigen. Das Gebot einer sparsamen Bewirtschaftung der von der Allgemeinheit aufgebrachten öffentlichen Haushaltsmittel sei ein Aspekt, der auch bei der Ausgestaltung der Verfahrenshilfe in legitimer Weise zur Geltung gebracht werden könne (StGH 2014/61, Erw. 6.3 [a. a. O.]).
4.1. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Bemühungen des Gesetzgebers, dem deutlichen Anstieg der Kosten der Verfahrenshilfe unter anderem durch eine unterschiedliche Regelung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe durch juristische Personen entgegenzuwirken (vgl. Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein betreffend die Reform des Verfahrenshilferechts, BuA Nr. 112/2015, 18 ff.). Solche Unterschiede können als sachlich gerechtfertigte Differenzierung angesehen werden, die nicht per se gegen den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitssatz (Art. 31 Abs. 1 LV) verstossen (vgl. z. B. StGH 2013/167, Erw. 9; StGH 2012/163, Erw. 4.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Dass es zulässig ist, die für eine Verfahrensführung durch Unternehmen zur Verfügung gestellten öffentlichen Mittel zu begrenzen, hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt betont (Entscheidung des EGMR vom 22. März 2012, Granos Organicos Nacionales S. A., Nr. 19.508/07, Ziff. 46; zur einschlägigen Judikatur ausführlich und mit weiteren Nachweisen Claudia Drexel, Der Zugang zum Recht, Wien 2016, 216 ff.). Ob es eine tragfähige sachliche Rechtfertigung für eine unterschiedliche Behandlung juristischer Personen gibt, ist im gegebenen Zusammenhang allerdings mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Beschwerdeführung (Art. 43 LV) und den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu Gericht zu beurteilen, auf die der Staatsgerichtshof den Anspruch auf Verfahrenshilfe ergänzend zum Gleichheitssatz stützt (vgl. StGH 2014/61, Erw. 3.4; StGH 2008/79, Erw. 5.1; StGH 2001/26, Erw. 6; [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). So gesehen hegt der Staatsgerichtshof etwa keine Bedenken, wenn im Hinblick auf die für die Gewährung von Verfahrenshilfe vorausgesetzte Mittellosigkeit bei juristischen Personen anders als bei natürlichen Personen auch auf die Einkommens- und Vermögenslage von an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten abgestellt wird (§ 63 Abs. 2 ZPO); eine solche Regelung wirkt der Gefahr der Verschleierung der finanziellen Lage und einer missbräuchlichen Erwirkung einer Verfahrenshilfe entgegen, die bei juristischen Personen grösser ist als bei natürlichen. Denkbar wären auch andere restriktive Bedingungen.
4.2. Die Bedenken des Staatsgerichtshofes richten sich allerdings gegen die weitere, die Inanspruchnahme von Verfahrenshilfe durch juristische Personen erschwerende Voraussetzung, wonach diese nur beansprucht werden kann, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Sie wurde von der Regierung aus der deutschen Rechtsordnung (§ 116 Nr. 2 dZPO) übernommen, und zwar mit der deklarierten Zielsetzung, durch "entsprechend strenge Voraussetzungen" den Zuwachs an Verfahrenshilfeanträgen zu begrenzen (BuA Nr. 112/2015, 24). Dieser Ausschluss der Verfahrenshilfe bei juristischen Personen, wenn die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht einem Allgemeininteresse dient, bezieht sich nach Ansicht des Staatsgerichtshofes zwar ebenfalls auf ein Ziel, dem Berechtigung nicht von vorneherein abgesprochen werden kann; ihm liegt das Argument zugrunde, dass knappe öffentliche Mittel nicht ausschliesslich für privatnützige Zwecke etwa kommerzieller Natur eingesetzt werden sollen. Allerdings könnte diese Voraussetzung auf eine verfassungswidrige Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Gericht hinauslaufen.
4.2.1. Weil der Anspruch auch von juristischen Personen, nicht wegen Mittellosigkeit am Zugang zum Recht gehindert zu sein, grundrechtlich garantiert ist (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK), darf dieser Anspruch auch im Fall seiner - wie dargelegt zulässigen - Ausgestaltung durch den Gesetzgeber nicht in seinem Wesensgehalt verkürzt oder in unverhältnismässiger Weise eingeschränkt werden, wobei auch die Fairness des Verfahrens in Verbindung mit dem Prinzip der Waffengleichheit ins Gewicht fallen kann (vgl. insbesondere die Judikatur des EGMR, z. B. Entscheidung des EGMR vom 16. Juli 2002, P., C. und S., Nr. 56.547/00, Ziff. 90 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner die in StGH 2014/61, Erw. 3.3 [a. a. O.] zitierten Entscheidungen des EGMR zu den vom EGMR entschiedenen Fällen Airey und Marina).
Wie die einschlägige Rechtsprechung der deutschen Gerichte zur Rezeptionsgrundlage zeigt, könnte das gesetzliche Erfordernis eines Allgemeininteresses tatsächlich darauf hinauslaufen, dass juristische Personen nur in Ausnahmefällen Anspruch auf Verfahrenshilfe geltend machen könnten. Denn nach dieser Judikatur läuft die Unterlassung einer Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nur dann allgemeinen Interessen zuwider, wenn dadurch eine der Allgemeinheit dienende Aufgabe nicht erfüllt werden könne oder wenn die Entscheidung grössere Kreise der Bevölkerung oder das Wirtschaftsleben und nicht nur einen Einzelnen berühre und soziale Auswirkungen habe oder haben könnte. Allgemeine Interessen würden etwa nur berührt, wenn eine grössere Anzahl von Arbeitsplätzen oder die Ansprüche einer Vielzahl von Gläubigern auf dem Spiel stehen; habe eine Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und ihre Arbeitnehmer entlassen, treffe dieser Gesichtspunkt nicht zu. Irrelevant sei es ferner, ob Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten und erhebliche Gesetzesverstösse zu ahnden sind oder ob ein offensichtlich unrichtiges Urteil droht (vgl. z. B. BGH 24. März 1987, NJW 1986, 2058; BGH 2. Mai 1990, NJW-RR 1990, 474; vgl. ferner mit weiteren Nachweisen Baumbach/Hartmann, Zivilprozessordnung, 72. Aufl. [2014] § 116 Rz. 18 ff.; Reichling, in: Vorwerk/Wolf [Hrsg.], Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 1. Januar 2015, § 116 Rz. 22 ff.; Fischer, in: Musielak [Hrsg.], ZPO 10. Aufl. [2013] § 116 Rz. 17 ff.).
4.2.2. Auf diese restriktive Judikatur der deutschen Gerichte hat die Regierung mit dem Hinweis verwiesen, dass die Verfahrenshilfe für juristische Personen "zumeist an dieser Voraussetzung" scheitern werde (BuA Nr. 112/2015, 44); sie hat sich auf diese Rechtsprechung auch in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Verfahren erneut bezogen. Auch die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren bekämpfte Entscheidung des Obergerichtes stützt sich auf diese Rechtsprechung, ebenso wie, soweit bekannt, die bisherige Praxis der liechtensteinischen Gerichte bei der Genehmigung oder Verweigerung der Verfahrenshilfe an juristische Personen im Rahmen der in § 63 Abs. 2 ZPO getroffenen Neuregelung (vgl. z. B. die mit der Individualbeschwerde zu StGH 2017/44 angefochtene Entscheidung des Obergerichtes vom 14. März 2017, 02 CG.2016.140-60). Folgt man dieser durch die Orientierung an der Judikatur zur Rezeptionsvorlage nahegelegten Interpretation, wäre es nicht auszuschliessen, dass durch das geforderte Kriterium des Allgemeininteresses in den Wesensgehalt des auch juristischen Personen zustehenden Grundrechts auf Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz auch im Falle der Mittellosigkeit eingegriffen wird. Auch im wissenschaftlichen Schrifttum wurden vergleichbare Bedenken vorgetragen (vgl. Maximilian Maier, Zur Verfassungskonformität des liechtensteinischen Verfahrenshilferechts juristischer Personen, LJZ 2017, 31).
Zwar könnte es Einzelfälle geben, in denen das Vorliegen eines Allgemeininteresses bejaht und Verfahrenshilfe gewährt werden kann, wenn es also beispielsweise um den oft genannten Fall der Verhinderung des Verlustes einer grösseren Zahl von Arbeitsplätzen geht. In der ganz überwiegenden Zahl der Fälle müsste allerdings unter Zugrundelegung dieser restriktiven Auslegung des Allgemeininteresses eine Verfahrenshilfegewährung ausgeschlossen werden, und zwar auch dann, wenn es gewichtige und schutzwürdige Interessen an der Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes geben kann, und dies auch im Hinblick auf die Verhältnisse bei juristischen Personen oder vergleichbaren Gebilden. Man kann etwa an Fälle denken, in denen ein ganz eindeutiger, gut begründeter Rechtsanspruch nicht durchgesetzt oder ein fragwürdiger Anspruch nicht abgewehrt werden kann oder an Situationen, in denen die Unmöglichkeit einer Rechtsverfolgung durch die juristische Person die an ihr beteiligten natürlichen Personen in ihrer Existenz einschneidend gefährdet. Dass es sich dabei um "private" Interessen handelt, ändert nichts daran, dass in solchen und vergleichbaren Fällen dem Träger eines Grundrechts eine unverhältnismässige Beschränkung seines verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteten Anspruchs zugemutet wird. Wenn die Regierung in ihrer Stellungnahme darauf hinweist, dass es wegen des Fehlens eines Anwaltszwangs mittellosen juristischen Personen nicht verwehrt sei, sich ohne anwaltschaftlichen Beistand selbst vor Gericht zu vertreten, wird übersehen, dass nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes das Recht auf Zugang zum Recht auch vor diesem Hintergrund die Gewährung von Verfahrenshilfe umschliesst (StGH 2014/61, Erw. 5.3 [a. a. O.]; vgl. ferner zur Bedeutung einer anwaltschaftlichen Vertretung für die Gewährleistung des Zugangs zum Recht EGMR vom 9. Oktober 1979, Airey, Nr. 6289/73, Ziff. 24 ff.; EGMR 8. Dezember 2009, Wieczorek, Nr. 18.176/05, Ziff. 48).
4.2.3. Es ist allerdings fraglich, ob diese restriktive Auslegung tatsächlich zwingend geboten ist. Bereits die Regierung räumt gestützt auf die deutsche Rechtsprechung und Lehre ein, dass bei der Interpretation des Erfordernisses eines Allgemeininteresses alle nur denkbaren allgemeinen Interessen zugunsten der juristischen Person in die Überlegungen einzubeziehen sind (vgl. die Stellungnahme der Regierung [3 f.]; in diesem Sinne bereits BuA Nr. 112/2015, 44). Wenn daher nach Ansicht der Regierung auch der Ruf des Finanzplatzes Liechtenstein und der Schutz der Gläubiger, Anleger und Kunden zu berücksichtigen wären (so bereits BuA Nr. 112/2015, 52), zeigt das, dass eine ganz enge Interpretation des Erfordernisses des Allgemeininteresses nicht unbedingt geboten ist. Freilich scheint auch eine solche erweiternde Auslegung nicht dazu zu führen, dass die individuellen Interessen einer vermögenslosen juristischen Person am Zugang zum Recht vom Erfordernis eines Allgemeininteresses mitumfasst wären; tatsächlich hat auch das Obergericht in der hier angefochtenen Entscheidung eine solche Auslegung dezidiert verworfen.
4.2.4. Bei der Auslegung des § 63 Abs. 2 ZPO darf allerdings der Umstand nicht übersehen werden, dass diese Bestimmung einen durch verfassungsmässig garantierte Grundrechte und die EMRK gewährleisteten Anspruch ausgestaltet, der auch juristischen Personen im Falle ihrer Mittellosigkeit eingeräumt ist (vgl. oben Erw. 4.2.1). Er gestaltet den allen Personen zustehenden Anspruch auf Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz aus, somit ein zentrales Element jeder rechtsstaatlichen Ordnung. Dieser Zusammenhang ist auch bei der Auslegung des Begriffs des Allgemeininteresses zu berücksichtigen: Denn in einer den Grundrechten verpflichteten, rechtsstaatlichen Verfassungsordnung sind grundrechtliche Ansprüche wie der Anspruch auf Zugang zu Gericht niemals "nur privat" oder nur nach Massgabe diskretionär eingesetzter staatlicher Finanzmittel gewährleistet. Denn der Rechtsstaat verwirklicht sich durch die Realisierung der grundrechtlichen Gewährleistungen, insbesondere durch die Inanspruchnahme der Verfahrensgrundrechte. Sie liegt daher immer auch im allgemeinen Interesse, und zwar auch dann, wenn die Durchsetzung der Grundrechte auch den individuellen Interessen der begünstigten Grundrechtsträger dient. Ob der Gesetzgeber diese Zusammenhänge bei der in § 63 Abs. 2 ZPO getroffenen Neuregelung ganz klar gesehen hat, ist offen; zumindest kann ihm nicht unterstellt werden, dass er als Reaktion auf das Urteil des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/61 (a. a. O.) eine Regelung schaffen wollte, die den durch dieses Urteil klargestellten grundrechtlichen Anspruch auch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe in seinem Wesensgehalt verkürzt.
4.2.5. Eine verfassungskonforme Interpretation der fraglichen Bestimmung ist somit im Ergebnis vertretbar und sie überschreitet nicht die einer solchen Auslegung gesetzten Grenzen. Weil im Grundrechtsstaat die Verwirklichung verfassungsrechtlich und durch die EMRK gewährleisteter Grundrechte im allgemeinen Interesse liegt, lassen sich die Interessen eines individuellen Grundrechtsträgers unter die "Allgemeininteressen" im Sinne dieser Bestimmung subsumieren. Damit wahrt eine solche Interpretation die Grenzen des Wortlauts der Norm. Was die Absichten des Gesetzgebers angeht, zielen diese im Zusammenhang mit der in § 63 Abs. 2 ZPO getroffenen Regelung in erster Linie auf eine Verschärfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verfahrenshilfe für juristische Personen im Vergleich zu den Ansprüchen von natürlichen Personen. Diesem Anliegen kann auch im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation des § 63 Abs. 2 ZPO Rechnung getragen werden, weil es nicht unsachlich ist, bei der Beurteilung der allgemeinen Interessen an der Rechtsverfolgung oder -durchsetzung auch den Gesichtspunkt einer sparsamen Bewirtschaftung öffentlicher Finanzmittel ins Gewicht fallen zu lassen, der freilich nur ergänzend zum Anspruch auf wirksamen Zugang zum Recht zum Tragen kommen kann (vgl. zur verfassungskonformen Interpretation und zu ihren Grenzen z. B. StGH 2014/49, Erw. 2.3.2; StGH 2012/176, Erw. 9.2; StGH 2012/75, Erw. 3.3 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Liechtenstein Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive, Festschrift zum 70. Geburtstag von Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [171 f.] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). So gesehen ist eine Auslegung vertretbar und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation auch geboten, nach der der grundrechtliche Anspruch auch juristischer Personen auf Zugang zum Recht (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) ein Allgemeininteresse im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO darstellen kann. In diesem Zusammenhang kann auch auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes hingewiesen werden, nach der gesetzliche Einschränkungen des grundrechtlich gewährleisteten Beschwerderechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren sind (StGH 2012/49, Erw. 3 [www.gerichtsent-scheide.li]; StGH 2011/183, Erw. 3.1; StGH 2007/138, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 1998/19, LES 1999, 282 [286, Erw. 3] mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
4.2.6. Eine solche Auslegung kann sich auch auf die Judikatur des deutschen Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zur rezipierten deutschen Regelung beziehen, auf welche die Regierung mehrfach hinweist (vgl. BuA Nr. 112/2015, 44; Stellungnahme der Regierung, 4). In seiner Entscheidung BVerfGE 35, 348 hat das deutsche Verfassungsgericht zwar der auf das Jahr 1933 zurückgehenden Vorläuferregelung des § 116 dZPO Verfassungsmässigkeit attestiert. Das BVerfG hat allerdings gleichzeitig festgehalten, dass der Richter bei der Anwendung dieser Bestimmung auch auf juristische Personen die Einwirkungen verfassungsrechtlicher Verfahrensvorschriften beachten muss, die - wie im Falle der Rechtsweggarantie des Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG im Zusammenhang mit der Eigentumsgarantie - einen Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz gewähren. Mit Blick auf diese Garantie und bei einer an der Verfassung orientierten Auslegung dürfe das Armenrecht nicht alleine mit der Begründung verneint werden, es gehe bei der Enteignungsentschädigung lediglich um individuelle Ansprüche, weil das "faktisch zur Verweigerung des verfassungsrechtlich gesicherten Schutzes durch die Gerichte" führen würde. Damit hat bereits das BVerfG den individuellen Anspruch auch juristischer Personen anerkannt, und zwar unabhängig von dem auf das Erfordernis eines Allgemeininteresses abstellenden Wortlaut des § 116 dZPO, wenn und soweit dies zur "Verwirklichung einer grundrechtlichen Wertentscheidung, die auch der juristischen Person zugutekommt", erforderlich ist (BVerfGE 35, 362). Diese Erwägung lässt sich auch auf die hier zu beurteilende Rechtslage übertragen: Nach der Judikatur des Staatsgerichtshofes muss man die Gewährung von Verfahrenshilfe auch an juristische Personen heute tatsächlich als Ausdruck eines allgemeinen Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz ansehen, wie er in Art. 43 LV in Verbindung mit Art. 6 EMRK angelegt ist. Daher wäre auch im Lichte der seinerzeitigen Entscheidung des BVerfG ein genereller Ausschluss dieses Anspruchs in allen Fällen, in denen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht einem restriktiv verstandenen Allgemeininteresse dient, mit den verfassungsrechtlichen Wertungen nicht vereinbar.
4.3. Verfassungskonform interpretiert ist daher bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO) das individuelle Interesse einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung einzubeziehen. Im Ergebnis läuft damit das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen können. Dazu gehören etwa die volkswirtschaftlichen Nachteile oder sozialen Auswirkungen einer unterlassenen Prozessführung, auf welche die von der Regierung in Bezug genommene deutsche Judikatur in erster Linie abstellt (vgl. oben Erw. 4.2.1), aber auch andere öffentliche Interessen, wie etwa die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse oder die Rücksichtnahme auf das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein und seine Gerichtsbarkeit. Zugunsten der vermögenslosen juristischen Person (sonstiges parteifähiges Gebilde oder Vermögensmasse) ist orientiert an den verfassungsrechtlichen Wertungen zu prüfen, ob dieser (diesem) im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet würde. Bei der Einschätzung dieser Nachteile und ihrer Gewichtigkeit können verschiedene Gesichtspunkte erheblich sein, etwa der Umstand, ob sich die juristische Person in einer Lage befindet, die mit der von natürlichen Personen vergleichbar ist, ob den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen im Fall der Verweigerung einer Verfahrenshilfe erhebliche Rechtsnachteile drohen oder ob es sich bei einer eingeklagten Forderung um das einzige Aktivum einer juristischen Person handelt (vgl. zu diesem zuletzt angeführten Abwägungsgesichtspunkt die entsprechende Schweizer Rechtsprechung, z. B. BGE 131 II 306 E. 5.2.2.). Auch die Art der juristischen Person, ihre Funktion und ihre Zielsetzung können eine Rolle spielen. Eine erschöpfende Aufzählung der massgeblichen Gesichtspunkte ist freilich nicht möglich, letztlich kommt es auf eine abwägende Gesamtbeurteilung an, bei der dem betroffenen Grundrecht auf Zugang zum Recht angemessen Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung kann das öffentliche Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden Mittel ins Gewicht fallen, dem im Übrigen durch eine entsprechend strenge Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe entsprochen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Einbeziehung der Vermögenslage wirtschaftlich an der juristischen Person Beteiligter.
5. Da eine verfassungskonforme, den grundrechtlichen Wertungen Rechnung tragende Interpretation des Erfordernisses eines Allgemeininteresses in § 63 Abs. 2 ZPO möglich ist, sind die gegen die Verfassungsmässigkeit dieser Bestimmung vorgetragenen Bedenken nicht begründet.
6. Dem mit der gegenständlichen Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obergerichtes liegt jedoch eine Auslegung des § 63 Abs. 2 ZPO zugrunde, welche die vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Massstäbe verfehlt.
6.1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung deshalb dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufe, weil die Rechtsdurchsetzung auch durch eine juristische Person in einem Rechtsstaat nicht am Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel scheitern dürfe, wird vom Obergericht entgegengehalten, dass damit die gesetzgeberische Absicht "konterkariert" werde; damit würde das neben der Bedürftigkeit aufgestellte Erfordernis obsolet, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung bzw. der Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen müsse. Das Obergericht hat somit die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Interpretation dezidiert ausgeschlossen und der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen Inhalt unterstellt, der sie verfassungswidrig machen würde, wenn sie diesen Inhalt hätte. Dass diese Auslegung nicht zwingend ist, wurde vorstehend (Erw. 4.3) dargelegt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass auch die gebotene verfassungskonforme Interpretation unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auch juristischer Personen auf Zugang zum Recht nicht zwangsläufig dazu führt, dass diesen im Falle der Bedürftigkeit jedenfalls Verfahrenshilfe zu gewähren ist, wie das das Obergericht annimmt. Insoweit ist nochmals auf die oben in Erw. 4.3 angeführten Gesichtspunkte zu verweisen.
6.2. Indem das Obergericht mit seinem Beschluss vom 20. September 2016 (ON 103) der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen gegen das Grundrecht auf Zugang zu Gericht (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) verstossenden Inhalt unterstellt hat, hat es die Beschwerdeführerin in diesem Grundrecht verletzt (vgl. sinngemäss StGH 2016/084, Erw. 2.8; StGH 2016/140, Erw. 2.6). Der angefochtene Beschluss war daher spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die übrigen von der Beschwerdeführerin in ihrer Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen nicht weiter eingegangen zu werden.
7. Aufgrund der festgestellten Grundrechtsverletzung waren der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Auf den von der Beschwerdeführerin gestellten Verfahrenshilfeantrag war sohin bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2016/15, Erw. 5 und StGH 2016/18, Erw. 5). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2017