StGH 2016/119
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 6. Februar 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2016, VGH2016/134
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 18. Oktober 2016, VGH 2016/134, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'567.10 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Am 1. Juni 2016 stellte die Swedish Tax Agency (Skatteverket), Stockholm, Schweden, gestützt auf Art. 5 des Abkommens zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung des Königreichs Schweden über den Informationsaustausch in Steuersachen vom 17. Dezember 2010, LGBl. 2012 Nr. 119 (TIEA-SE), ein Amtshilfeersuchen an die Steuerverwaltung des Fürstentums Liechtenstein. Darin führte sie im Wesentlichen Folgendes aus:
Das örtliche Steueramt in Stockholm untersuche die Reorganisation einer Unternehmensgruppe, welche auch die schwedische Gesellschaft B AG umfasse. Die Unternehmensstruktur, die auch die B AG umfasse, sei bis Ende 2010 von der liechtensteinischenC Stiftung gehalten worden. Die steuerliche Untersuchung beziehe sich auf die letztliche Eigentümerschaft (ultimate ownership) der Unternehmensstruktur vor und nach der Reorganisation.
Folgende schwedischen Steuerpflichtigen seien Subjekt der Untersuchung:
[...]
2. Über Aufforderung der Steuerverwaltung vom 8. Juni 2016 übermittelte die D AG der Steuerverwaltung am 24. Juni 2016 die angefragten Informationen und Unterlagen.
3. Am 2. August 2016 erstatteten der Beschwerdeführer und die D AG an die Steuerverwaltung je eine Stellungnahme. Darin nahm der Beschwerdevertreter jeweils Bezug auf die Akteneinsicht vom 20. Juli 2016 und regte an, gemäss Art. 8 Abs. 2 SteAHG die Amtshilfe abzulehnen. Er begründete dies damit, dass der Verdacht bestehe, dass die schwedischen Steuerbehörden das gegenständliche Amtshilfeersuchen auf Daten stützten, die aus einem Datendiebstahl des E in der Zeit von 2001 bis November 2002 bei der F AG stammten.
4. Mit Verfügung vom 12. August 2016, AZ: SE1319-2016 ON 21, entschied die Steuerverwaltung, der Swedish Tax Agency aufgrund des Ersuchens vom 1. Juni 2016 Amtshilfe zu leisten und der Swedish Tax Agency für die Steuerjahre 1. Januar 2011 bis 8. April 2013 (Datum der Löschung der C Stiftung) Auskünfte und Unterlagen zu übermitteln. Die Steuerverwaltung führte im Spruch ihrer Verfügung auf, welche Auskünfte (Informationen) und Unterlagen sie der Swedish Tax Agency übermittle.
Die Steuerverwaltung erachtete alle Voraussetzungen zur Gewährung der Amtshilfe gemäss SteAHG und TIEA-SE als erfüllt. Die Steuerverwaltung hielt zwar die These der gestohlenen Daten für plausibel. Schliesslich sei die D AG aus der F AG entstanden und diese sei bekanntermassen Geschädigte beim Datendiebstahl im Zusammenhang mit der Steueraffäre zwischen Deutschland und Liechtenstein. Allerdings habe die Informationsinhaberin (=D AG) keinerlei Beweise dazu geliefert, sodass an der Durchführung der Amtshilfe festgehalten werde.
5. Gegen diese Verfügung erhoben der Beschwerdeführer und die D AG am 30. August 2016 jeweils Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, welchen mit Urteilen jeweils vom 18. Oktober 2016 zu VGH 2016/134 betreffend den Beschwerdeführer und zu VGH 2016/135 betreffend die D AG keine Folge gegeben wurde. Dies wurde wie folgt begründet:
5.1. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Gewährung der Amtshilfe sei im vorliegenden Fall ordre public-widrig, weil die dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen zugrunde liegenden Informationen durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden seien. E habe im Zeitraum 2001/2002 als Mitarbeiter der F AG, die damals die C Stiftung verwaltet habe, deren Stiftungsakt digitalisiert und diese digitalen Daten gestohlen und an deutsche Behörden verkauft, welche die Daten über die C Stiftung an die schwedischen Steuerbehörden weitergeleitet hätten. Die Steuerverwaltung führe in der angefochtenen Verfügung selbst aus, dass sie die These der gestohlenen Daten für plausibel halte. Es sei jedoch entgegen der Ansicht der Steuerverwaltung nicht rechtens, vom Beschwerdeführer Beweise für den Datendiebstahl zu verlangen. Vielmehr müsse die Steuerverwaltung als Herrin des inländischen Verfahrens und gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz selbst den dazugehörigen Sachverhalt abklären, zumal im Allgemeinen gelte, dass grundsätzlich die Steuerbehörden verpflichtet seien, alle steuerauslösenden Tatbestände zu beweisen. Auch gelte der allgemeine Grundsatz "in dubio pro reo". Somit verstosse die Ausfolgung der angeforderten Informationen und Unterlagen wegen der dargestellten ordre public-Widrigkeit gegen Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE.
Hierzu erwog der Verwaltungsgerichtshof wie folgt:
Gemäss Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE könne die ersuchte Partei ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung widerspreche. Art. 8 Abs. 2 SteAHG bestimme, dass ein Ersuchen, das auf Informationen beruhe, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft worden seien, mit Bezug auf die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein abzulehnen sei.
Vorliegendenfalls sei jedoch nicht zu erkennen, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen auf Informationen beruhe, die von E bei der F AG gestohlen worden seien, selbst wenn man unterstellen würde, dass E tatsächlich bei der F AG Daten über die C Stiftung gestohlen, diese an die deutschen Behörden verkauft habe und dann an die schwedischen Steuerbehörden weitergeleitet worden seien. Wie der Beschwerdeführer selbst ausführe, habe E den Datendiebstahl im Zeitraum von 2001 bis 2002 verübt. Das gegenständliche Amtshilfeersuchen stütze sich jedoch vornehmlich auf Informationen aus der Zeit von 2010 und danach. Die Swedish Tax Agency führe im Ersuchen aus, wie die Unternehmensstruktur vor und ab dem 24. Dezember 2010 aufgebaut gewesen sei, nämlich vor dem 24. Dezember 2010 von der C Stiftung über die G Ltd. und die H GmbH zu einer Beteiligung von 41,2 % an der B AG. Ab dem 24. Dezember 2010 habe die Unternehmensstruktur von der I Ltd. über die H GmbH zur Beteiligung von 41,2 % an der B AG bestanden. Darüber hinaus stütze die Swedish Tax Agency ihren Verdacht, dass die Familie *** (und damit die fünf namentlich genannten Personen, die in Schweden steuerpflichtig seien) hinter der C Stiftung stünden und damit Mehrheitsaktionäre der B AG seien, auf die Jahresberichte der B AG. Daraus ergebe sich, dass sich das gegenständliche Amtshilfeersuchen nicht auf gestohlene Informationen stütze.
5.2. Der Beschwerdeführer bringe vor, die Gewährung der Amtshilfe sei vorliegendenfalls willkürlich und unverhältnismässig, da es gegen das Verbot der Beweisausforschung (Verbot der fishing expedition) verstosse. Die ersuchende Behörde habe lediglich eine vage Vermutung, dass ein Steuerdelikt vorliege.
Dem sei entgegenzuhalten, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen klare Hinweise aufführe, dass im Dezember 2010 und danach Steuertatbestände verwirklicht worden seien, die eine Steuerpflicht in Schweden auslösten. Zum einen führe die ersuchende Behörde aus, dass im Dezember 2010 eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe, welche die genannte Beteiligung von 41,2 % an der B AG halte, erfolgt sei, und zwar durch den direkten oder indirekten Verkauf dieser Beteiligung. Eine solche Umstrukturierung könne, je nach konkreter Konstellation, in Schweden eine Steuerpflicht auslösen. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Amtshilfeersuchen, dass der Verkaufserlös an die letztlichen Eigentümer (ultimate owners) geflossen sei. Bei diesen ultimate owners handle es sich wahrscheinlich um die ***-Familie, denn aus den Jahresberichten der B AG ergebe sich, dass die ***-Familie Mehrheitseigentümerin der B AG gewesen sei. Wenn aber den Mitgliedern der ***-Familie, die in Schweden steuerpflichtig seien, Verkaufserlöse zuflössen, fielen hierfür in Schweden Steuern an.
Dieser Sachverhalt und diese Zusammenhänge seien im gegenständlichen Amtshilfeersuchen plausibel dargestellt. Eine solche Darstellung genüge sowohl nach Art. 5 Abs. 5 TIEA-SE als auch nach Art. 7 Abs. 2 SteAHG; die ersuchende Behörde müsse gegenüber der ersuchten Behörde den dargestellten Verdachtssachverhalt nicht beweisen.
Ein Amtshilfeverfahren diene dazu, Erkenntnislücken der ersuchenden Behörde zu schliessen und fehlende Beweise zu besorgen. So diene das gegenständliche Verfahren zu Recht dazu, die begründete Vermutung der schwedischen Steuerbehörden zu verifizieren, dass die Unternehmensgruppe, an deren Spitze die C Stiftung stehe, ihre Beteiligung an der B AG im Dezember 2010 verkauft und den Verkaufserlös an die letztlichen Eigentümer (ultimate owners) dieser Unternehmensgruppe, nämlich die ***-Familie, ausgeschüttet habe. Hierfür sei es erforderlich, zu ermitteln, ob die ***-Familie tatsächlich als Begünstigte oder sonstige wirtschaftlich Berechtigte hinter der C Stiftung stehe und ob sie tatsächlich Erlöse aus dem Verkauf der genannten Beteiligung erhalten habe.
Darüber hinaus gehe es, entgegen dem Beschwerdevorbringen, im vorliegenden Amtshilfeverfahren nicht nur darum, die hinter der C Stiftung stehenden Personen zu ermitteln, sondern auch, ob die Unternehmensgruppe der C Stiftung tatsächlich die (indirekte) Beteiligung an der B AG verkauft habe, wie hoch der Verkaufserlös gewesen, ob dieser Verkaufserlös an die C Stiftung und weiter an die ***-Familie geflossen sei. Um all dies festzustellen, sei die gesamte Korrespondenz der C Stiftung relevant.
5.3. Der Beschwerdeführer bringe vor, das gegenständliche Amtshilfeersuchen entspreche nicht den Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 SteAHG, denn es fehle im Ersuchen jeder Nachweis und jegliche Ausführung dazu, dass eine schwedische Steuerobliegenheit eines oder mehrerer Mitglieder der Familie *** verletzt worden sei.
Damit spreche der Beschwerdeführer die Frage an, ob das Ersuchen vom 1. Juni 2016 die in Art. 7 Abs. 2 Bst. d und e SteAHG geforderten Angaben enthalte.
Hierzu sei auszuführen, dass das TIEA-SE dem Steueramtshilfegesetz vorgehe (Art. 1 Abs. 2 SteAHG). Somit komme nicht Art. 7 SteAHG, sondern Art. 5 Abs. 5 TIEA-SE zur Anwendung. Im Gegensatz zu Art. 7 Abs. 2 SteAHG verlange Art. 5 Abs. 5 TIEA-SE nicht, dass das Ersuchen "die Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung der Steuern der zuständigen ausländischen Behörde mit Bezug auf die nach Bst. a bezeichnete Person voraussichtlich erheblich sind" (Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG), enthalten müsse. Zum Erfordernis der Angabe "der Angelegenheit nach den steuerlichen Vorschriften der zuständigen ausländischen Behörde, in Bezug auf welche um die Informationen ersucht wird" (Art. 7 Abs. 2 Bst. d SteAHG), setze das TIEA-SE tiefere Ansprüche. Es genüge, wenn die ersuchende Behörde im Ersuchen "die Steuersache, in Bezug auf die Auskünfte erbeten werden", aufführe (Art. 5 Abs. 5 Bst. d TIEA-SE). Vorliegendenfalls habe die Swedish Tax Agency ausgeführt, dass sie Auskünfte in Bezug auf die Steuersache anfrage, die die Gesellschaftsgruppe der B AG und die fünf namentlich genannten Mitglieder der ***-Familie beträfen, und zwar in Bezug auf eine indirekte Beteiligung der ***-Familie von 41,2 % an der B AG, dem Verkauf dieser Beteiligung und der Ausschüttung des Verkaufserlöses. Damit sei die Anforderung gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. d TIEA-SE erfüllt.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2016, VGH 2016/134, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof. Geltend gemacht wird eine Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre (inkl. Verletzung des Bankgeheimnisses), auf rechtsgenügliche Begründung sowie eine Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch die ERMK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle das angefochtene Urteil daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; schliesslich das Land Liechtenstein schuldig sprechen, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. [...]
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 11. November 2016 Folge.
8. Mit Schreiben vom 15. November 2016 verzichtete der Verwaltungsgerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das vom Beschwerdeführer angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2016, VGH 2016/134, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Im Beschwerdefall geht es um die Frage der Verfassungsmässigkeit der Ausfolgung eines Konvoluts von Unterlagen an die ersuchende schwedische Steuerbehörde, welche die Steuerverwaltung in einem Amtshilfeverfahren von einem liechtensteinischen Treuhänder einverlangt hat.
2.1. Wie die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde in einem Strafrechtshilfeverfahren beschlägt auch eine solche Amtshilfemassnahme nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär den sachlichen Geltungsbereich der vom Beschwerdeführer neben dem Willkürverbot geltend gemachten Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügt. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe etwa auch für die Schweiz B-934/2011, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, Erw. 3 und B-1092/2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2010, Erw. 4 und Erw. 6.3.1, wonach die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen [z. B. Bankdaten] gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen, die insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II tangieren).
Auf die gegenüber spezifischen Grundrechten von vornherein subsidiäre Willkürrüge braucht hier dagegen nicht eingegangen zu werden (statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Bei der Prüfung der Verfassungsmässigkeit des hier betroffenen Grundrechtseingriffs ist von folgenden Bestimmungen auszugehen: Gemäss Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE kann der ersuchte Staat ein Auskunftsersuchen ablehnen, wenn die Offenlegung der Informationen der öffentlichen Ordnung widersprechen würde. Art. 8 Abs. 2 SteAHG bestimmt, dass ein Ersuchen, das auf Informationen beruht, die durch eine in Liechtenstein gerichtlich strafbare Handlung beschafft wurden, mit Bezug auf die öffentliche Ordnung des Fürstentums Liechtenstein abzulehnen ist.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gewährung der Amtshilfe sei im vorliegenden Fall deshalb ordre public-widrig, weil die dem gegenständlichen Amtshilfeersuchen zugrunde liegenden Informationen durch E mittels Datendiebstahls beschafft worden seien. Auch die Steuerverwaltung halte die These der gestohlenen Daten für plausibel. Die Steuerverwaltung habe aber vom Beschwerdeführer Beweise für den Datendiebstahl verlangt, anstatt gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz den dazugehörigen Sachverhalt selbst abzuklären. Somit verstosse die Urkundenausfolgung wegen der dargestellten ordre public-Widrigkeit gegen Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE.
Dem hält der Verwaltungsgerichtshof entgegen, es sei nicht zu erkennen, dass das gegenständliche Amtshilfeersuchen auf Informationen beruhe, die von E bei der F AG gestohlen worden seien. Dieser habe den Datendiebstahl im Zeitraum von 2001 bis 2002 verübt. Das gegenständliche Amtshilfeersuchen stütze sich jedoch vornehmlich auf Informationen aus der Zeit von 2010 und danach. Die Swedish Tax Agency führe im Ersuchen aus, wie die Unternehmensstruktur vor und ab dem 24. Dezember 2010 aufgebaut gewesen sei. Zudem stütze die ersuchende Behörde ihren Verdacht, dass die Mitglieder der Familie *** hinter der C Stiftung stünden und damit Mehrheitsaktionäre der B AG seien, auf die Jahresberichte der B AG.
Diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes hält der Beschwerdeführer wiederum zu Recht entgegen, dass sich eine solche Schlussfolgerung aus den Jahresberichten der B AG nicht ergebe. Im Amtshilfeersuchen steht tatsächlich nur, "according to the annual reports for B AG the majority owners of the companies is the *** Family". Dass dabei die C Stiftung dazwischengeschaltet ist, ergibt sich daraus nicht. Deshalb hält ja auch die Steuerverwaltung die These für plausibel, dass sich das Amtshilfeersuchen auf die gestohlenen Daten stützt.
Dem Beschwerdeführer ist schliesslich auch darin Recht zu geben, dass aufgrund dieser Sachlage im Beschwerdefall zumindest derzeit keine Amtshilfe gewährt werden darf. Nicht überzeugend ist demgegenüber die Argumentation der Steuerverwaltung, dass trotz der Plausibilität der These des Beschwerdeführers eigentliche Beweise für die Relevanz der gestohlenen Daten hätten vorgelegt werden müssen, was nicht geschehen sei.
Hierbei ist zu beachten, dass Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE zwar als Kann-Bestimmung formuliert ist; da aber Art. 8 Abs. 2 SteAHG bei einer aus einem Datendiebstahl resultierenden ordre public-Widrigkeit zwingend die Ablehnung des Amtshilfegesuches verlangt, ist auch das Abkommen im Lichte dieser gesetzlichen Regelung zu handhaben; konkret kommt es in Bezug auf Art. 7 Abs. 4 TIEA-SE zu einer sogenannten Ermessensschrumpfung (siehe StGH 2009/117, Erw. 6.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Andreas Kley, Grundriss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Vaduz 1998, 193). Aus dem zwingenden Charakter dieser Gesetzesbestimmung, aber auch generell aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass es dem Gesetzgeber wichtig war, dass diese gesetzliche Regelung in der Praxis konsequent umgesetzt
wird. Entsprechend bestätigen die Gesetzesmaterialien auch explizit, dass eine blosse "Substantiierung" oder eben eine Plausibilisierung der Herkunft der Informationen aus einem Datendiebstahl genügen muss; ein strikter Beweis ist dagegen nicht erforderlich. Gelingt diese Plausibilisierung - wie dies von der Steuerverwaltung im Beschwerdefall bejaht worden ist, "so ist dieser Einwand zu prüfen und von der Steuerverwaltung gegebenenfalls eine Rückfrage zu tätigen." (BuA Nr. 71/2010, 15).
Vor diesem Hintergrund erscheint das vom Verwaltungsgerichtshof im Ergebnis geschützte Vorgehen der Steuerverwaltung als gesetzwidrig, wodurch die Amtshilfegewährung mangels Rückfrage bei der ersuchenden Behörde (trotz Plausibilisierung der Relevanz des Datendiebstahls) jedenfalls derzeit einen unzulässigen Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers darstellt. Die Steuerverwaltung wird deshalb zunächst bei der ersuchenden Behörde nachzufragen haben, ob sich das Amtshilfeersuchen auf andere Quellen stützt als auf den Datendiebstahl von E. Allerdings kann im Lichte des Prinzips des maximalen Entgegenkommens sowie des Vertrauensgrundsatzes (siehe StGH 2013/182, Erw. 3.2; vgl. auch StGH 2011/106, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]) auch von der ersuchenden Behörde nicht mehr verlangt werden, als dass sie plausibel bzw. nachvollziehbar darlegt, dass sie für das Amtshilfeersuchen nicht auf gestohlene Daten angewiesen war. Eine unbegründete diesbezügliche Behauptung der ersuchenden Behörde könnte indessen nicht genügen.
2.3. Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren von einer blossen sogenannten Fishing expedition ausgeht, so läuft seine Argumentation letztlich wiederum auf den fehlenden Bezug zur C Stiftung hinaus; so wenn er auch bei dieser Rüge ausführt, es zeige sich einmal mehr, dass offensichtlich den schwedischen Steuerbehörden der Name C Stiftung durch den Datendiebstahl bekannt geworden und danach ein Ersuchen an Liechtenstein gestellt worden sei. Ein wirklicher Zusammenhang zwischen der Reorganisation der B AG und der C Stiftung habe nicht plausibel dargestellt werden können.
Dieses Beschwerdevorbringen wird eben obsolet, wenn die ersuchende Behörde, wie unter Erwägung 2.2 ausgeführt, im zweiten Rechtsgang plausibel machen kann, dass sich der Bezug zur C Stiftung aus einer anderen Informationsquelle als aus den gestohlenen Daten ergibt.
2.4. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das TIEA-SE dem Steueramtshilfegesetz vorgehe und dass somit nicht Art. 7 SteAHG, sondern Art. 5 Abs. 5 TIEA-SE zur Anwendung komme. Das TIEA-SE setze gemäss dem Verwaltungsgerichtshof tiefere Ansprüche und es genüge, wenn die ersuchende Behörde im Ersuchen "die Steuersache, im Bezug auf die Auskünfte erbeten werden", aufführe. Wenn aber, so der Beschwerdeführer, die Anforderungen gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. d TIEA-SE und Art. 7 SteAHG tatsächlich erfüllt worden wären, hätte der Verwaltungsgerichtshof auf eine unnötige Unterscheidung der beiden Gesetzesstellen verzichten können. Der Verwaltungsgerichtshof gebe somit selbst zu, dass die Anforderungen an Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG nicht erfüllt seien.
Diesem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festhält, dass der Amtshilfesachverhalt und die steuerrechtlich relevanten Zusammenhänge im gegenständlichen Ersuchen "plausibel dargestellt" seien und damit nicht nur Art. 5 Abs. 5 TIEA-SE, sondern auch Art. 7 Abs. 2 SteAHG Genüge getan sei. Dem ist zuzustimmen. Der Verwaltungsgerichtshof erwägt hierzu, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen klare Hinweise aufführe, dass im Dezember 2010 und danach Steuertatbestände verwirklicht worden seien, die eine Steuerpflicht in Schweden auslösten. Zum einen sei im Dezember 2010 eine Umstrukturierung der Unternehmensgruppe erfolgt, welche eine Beteiligung von 41,2 % an der B AG halte; und zwar durch den direkten oder indirekten Verkauf dieser Beteiligung. Dies könne in Schweden eine Steuerpflicht auslösen. Zudem sei der Verkaufserlös an die letztlichen Eigentümer geflossen; wahrscheinlich an die ***-Familie, denn gemäss den Jahresberichten der B AG sei diese Familie Mehrheitseigentümerin der B AG gewesen. Wenn aber den in Schweden steuerpflichtigen Mitgliedern der ***-Familie Verkaufserlöse zuflössen, fielen hierfür in Schweden Steuern an.
Im Lichte des das Amtshilfeverfahren beherrschenden Vertrauensgrundsatzes genügt diese Sachverhaltsdarstellung jedenfalls auch den Anforderungen gemäss Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG (Angabe der "Gründe zur Annahme, dass die verlangten Informationen für die Anwendung und Vollstreckung der Steuern der zuständigen ausländischen Behörde mit Bezug auf die [verdächtige] Person voraussichtlich erheblich sind"); zumal, wie schon ausgeführt, auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Fishing expedition nur dann überzeugen könnte, wenn die ersuchende Behörde die Information über die involvierte Stiftung durch den Datendiebstahl erlangt hätte. Es kann deshalb entgegen dem Beschwerdevorbringen auch offen gelassen werden, ob der teilweise abweichende Wortlaut gemäss Art. 5 Abs. 5 Bst. b TIEA-SE nicht doch im Ergebnis gleich streng zu interpretieren ist wie Art. 7 Abs. 2 Bst. e SteAHG.
2.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist im Beschwerdefall die Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers verletzt worden.
3. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV.
Ob auch dieses Grundrecht im Beschwerdefall verletzt ist, kann jedoch offengelassen werden. Denn eine solche Grundrechtsverletzung könnte aufgrund der bisherigen Erwägungen jedenfalls nur in Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliegen, ob (derzeit) andere Bezüge zur C Stiftung als aufgrund des Datendiebstahls ersichtlich sind. Diese Frage hat der Staatsgerichtshof jedoch verneint und insoweit schon eine Grunrechtsverletzung, konkret eine solche der Privat- und Geheimsphäre, festgestellt. Hierzu wird deshalb im zweiten Rechtsgang sowieso eine differenzierte Begründung nachzuliefern sein.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2016/134) war als verfassungswidrig aufzuheben.
5. Der Beschwerdeführer und die D AG haben in ihrer gemeinsamen Individualbeschwerde vom 9. November 2016 gegen die beiden Urteile des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Oktober 2016 zu VGH 2016/134 und VGH 2016/135 gemeinsame Kosten von CHF 3'134.20 geltend gemacht. Nachdem zu dieser Individualbeschwerde zwei gesonderte Entscheidungen ergehen (StGH 2016/119 und StGH 2016/120), ist es gerechtfertigt, den antragsgemässen Kostenzuspruch zwischen dem Beschwerdeführer und der D AG hälftig aufzuteilen. Dem Beschwerdeführer waren entsprechend Kosten in Höhe von CHF 1'567.10 zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 6. Februar 2017