StGH 2016/123
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: Dr. A
als Testamentsvollstrecker von Dr. B wohnhaft gewesen:
vertreten durch:
Beschwerdegegnerinnen: D Stiftung
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofesvom 7. Oktober 2016, 08CG.2009.407-160
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 13'885.38)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016, 08 CG.2009.407-160, insofern in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt, als ihm kein Kostenersatz zugesprochen wurde.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird in diesem Umfange aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'549.54 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Beschluss des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2016 wurden dem Kläger und nunmehrigen Beschwerdeführer als Revisions- und Revisionsrekurswerber über entsprechenden Antrag der Beklagten und nunmehrigen Beschwerdegegnerinnen auf Sicherheitsleistung im Revisions- und Revisionsrekursverfahren gemäss § 57 ff ZPO der Erlag von zwei aktorischen Kautionen in Höhe von insgesamt CHF 29'481.91 binnen jeweils vier Wochen als Sicherheitsleistung für die Prozesskosten der Beschwerdegegnerinnen als Revisions- und Revisionsrekursgegner auferlegt. Dazu wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Erlag der aktorischen Kautionen die genannten Rechtsmittel über Antrag der Beschwerdegegnerinnen für zurückgenommen erklärt würden. Den Beschwerdegegnerinnen wurde die Erstattung einer Revisionsbeantwortung bzw. Rekursbeantwortung binnen vier Wochen bzw. 14 Tagen "ab Verständigung vom rechtzeitigen und vollständigen Erlag der aktorischen Kaution durch den Kläger" aufgetragen.
2. Einem gegen diesen Beschluss vom 4. Mai 2016 erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers wurde mit Beschluss des ersten Senats des Obersten Gerichtshofes vom 8. Juli 2016, welcher dem Beschwerdeführer am 14. Juli 2016 zugestellt wurde, keine Folge gegeben. Die beiden aktorischen Kautionen wurden am 4. August 2016 erlegt.
3. Mit dem am 11. August 2016 beim Erstgericht eingebrachten Antrag vom selben Tag stellten die Beschwerdegegnerinnen (offensichtlich gestützt auf § 60 Abs. 3 ZPO; dies aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Gerichtskasse über den Nichterlag der Kaution) den Antrag an den Obersten Gerichtshof, die Revision und den Revisionsrekurs vom 18. März 2016 für zurückgenommen zu erklären und dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten für das bisherige Verfahren aufzuerlegen.
Dazu wurde ausgeführt, dass die mit Zustellung des Beschlusses vom 8. Juli 2016 am 13. Juli 2016 ausgelöste Erlagsfrist am 10. August 2016 geendet habe. Da innerhalb dieser Frist die genannten aktorischen Kautionen nicht gerichtlich erlegt worden seien, seien die Revision und der Revisionsrekurs für zurückgenommen zu erklären.
4. Der Beschwerdeführer beantragte innerhalb der ihm zur Äusserung eingeräumten Frist von 14 Tagen die Abweisung dieses Antrages. Dazu verwies der Beschwerdeführer auf den vollständigen und fristgerechten Erlag der aktorischen Kaution.
5. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Beschluss 7. Oktober 2016 wie folgt:
"Der Antrag der beklagten Parteien vom 11.08.2016, der Fürstliche Oberste Gerichtshof wolle die Revision vom 18.03.2016 (ON 129) und den Rekurs vom 18.03.2016 (ON 129) jeweils der klagenden Partei für zurückgenommen erklären und die klagende Partei verpflichten, den beklagten Parteien die gesamten Kosten des Verfahrens binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, wird zurückgewiesen.
Die beklagten Parteien haben die Kosten ihres Antrages selbst zu tragen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer "Äusserung und des Antrages" vom 13.09.2016 selbst zu tragen."
Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die Frist zum Erlag der aktorischen Kaution werde auf der gesetzlichen Grundlage des § 60 Abs. 3 ZPO bestimmt. Innerhalb dieser Frist sei die aktorische Kaution zu erlegen, während andernfalls die Klage oder das Rechtsmittel auf Antrag des Prozessgegners für zurückgenommen erklärt werde. Werde die aktorische Kaution rechtzeitig erlegt, sei das Verfahren in der Hauptsache auf Antrag einer Partei fortzusetzen. Das Gericht könne nach rechtzeitigem Erlag der Sicherheitssumme dem Rechtsmittelgegner das Einbringen einer Rechtsmittelbeantwortung auftragen (Verweis auf § 62 Abs. 1 ZPO). Daraus sei abzuleiten, dass nach dem fristgerechten Erlag der Sicherheitsleistung die prozessualen Voraussetzungen für einen auf § 60 Abs. 3 ZPO gestützten Antrag, das Rechtsmittel für zurückgenommen zu erklären, nicht mehr gegeben seien. Die Partei habe vielmehr entweder die (hier im Beschluss vom 4. Mai 2016 angesprochene) Verständigung des Gerichts über den Erlag der aktorischen Kaution bzw. den Auftrag des Gerichts zur Einbringung einer Rechtsmittelbeantwortung gemäss § 62 Abs. 1 Satz 2 ZPO abzuwarten oder aber einen Fortsetzungsantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu stellen.
Der im Hinblick auf diese Rechtslage in unzulässiger Weise gestellte Antrag der Beschwerdegegnerinnen vom 11. August 2016 sei daher zurückzuweisen gewesen.
5.2. Gemäss §§ 50, 40 ZPO hätten die Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihres unzulässigen Antrags selbst zu tragen.
Der Beschwerdeführer habe auf die Unzulässigkeit dieses Antrags nicht hingewiesen, weshalb seine Äusserung vom 13. September 2016 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen sei und er gemäss §§ 50, 40, 41 ZPO deren Kosten selbst zu tragen habe.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016 (ON 160) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, auf rechtliches Gehör (faires Verfahren) gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK, auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, auf Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und gemäss Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie des verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Kollegiums des 1. Senates des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die genannte Entscheidung deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdeführer zuhanden ihres ausgewiesenen Rechtsvertreters verpflichten.
6.1. Die Rüge der Verletzung im Recht auf den ordentlichen Richter (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LV) wird wie folgt begründet:
Das Recht auf den ordentlichen Richter verbriefe dem Grunde nach das Recht auf eine Sachentscheidung (stellvertretend für viele öVfGH E230/2014; E60/2015). Sofern also die in der Prozessordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, hätten die Verfahrensparteien Anspruch auf eine Entscheidung, in welcher über das Bestehen oder Nichtbestehen der verfahrensgegenständlichen Ansprüche inhaltlich entschieden werde. Im Zwischenstreit über die aktorische Kaution habe eine Sachentscheidung des Prozessgerichtes dahin zu ergehen, ob eine Prozesskostensicherheitsleistung zu erlegen sei und gegebenenfalls, in welcher Höhe diese zu erlegen sei. Demgemäss sei nach dem Wortlaut des § 61 Abs. 2 ZPO ein Antrag auf Leistung einer aktorischen Kaution abzuweisen, wenn die inhaltlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Auftrages zur Erlegung einer aktorischen Kaution nicht vorlägen.
Der Nichterlag der rechtskräftig auferlegten aktorischen Kaution sei inhaltliche Voraussetzung dafür, dass das Prozessgericht die Klage des insofern säumigen Klägers über Antrag des Beklagten für zurückgenommen erklären dürfe. Auch das Verfahren über den Zurücknahmeantrag des Beklagten nach § 60 Abs. 3 ZPO sei ein Zwischenstreit, da über die Frage, ob die Klage für zurückgenommen erklärt werden dürfe, ein kontradiktorisches Verfahren abzuführen sei, welches mit Beschluss zu erledigen sei. Auch im Verfahren über den Zurücknahmeantrag habe eine (prozessrechtliche Fragestellungen betreffende) Sachentscheidung zu ergehen, nämlich über die Frage, ob die Klage für zurückgenommen gelten solle oder nicht. Mit der Entscheidung über den Zurücknahmeantrag werde also über den prozessualen Rechtsschutzanspruch der Parteien abgesprochen. Der Oberste Gerichtshof hätte den Antrag der Beschwerdegegnerinnen, die Revision sowie den Rekurs des Beschwerdeführers für zurückgenommen zu erklären, daher nicht zurückweisen dürfen, sondern ihn abweisen müssen, zumal der Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegnerinnen wegen des Fehlens seiner wichtigsten gesetzlich normierten, meritorischen Erfolgsvoraussetzung erfolglos geblieben sei: Die aktorische Kaution sei entgegen dem Antragsvorbringen der Beschwerdegegnerinnen sehr wohl binnen der vom Prozessgericht vorgegebenen Frist erlegt worden, der Zurücknahmeantrag daher nicht berechtigt.
Wäre ein solcher Antrag nicht abzuweisen, sondern zurückzuweisen, so dürften verfahrensrechtliche Anträge, welchen kein Erfolg beschieden sei, hinkünftig nur noch zurückgewiesen werden. Dem widerspreche aber die rechtspolitische Grundentscheidung der Schöpfer der ZPO, logisch, terminologisch und auch in Bezug auf die Rechtsfolgen einer verneinenden Entscheidung zwischen nicht zulässigen und nicht berechtigten Anträgen zu unterscheiden.
Indem der Oberste Gerichtshof den Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegnerinnen nicht ab-, sondern diesen lediglich zurückgewiesen habe, habe er das in Art. 6 EMRK verbriefte Recht des Beschwerdeführers auf eine Sachentscheidung über den Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegnerinnen verletzt.
6.2. Die Rüge der Verletzung im Recht auf rechtliches Gehör (faires Verfahren) gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV sowie gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Anspruch auf Orientierung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren stelle nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörs dar. Dabei umfasse der Anspruch auf Orientierung auch ein Verbot der Überraschungsentscheidung.
Dieses Verbot der Überraschungsentscheidung habe der Oberste Gerichtshof verletzt, indem er den Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegnerinnen vom 11. August 2016 zurückgewiesen habe. Der Oberste Gerichtshof hätte den Antrag gemäss seiner eigenen Rechtsprechung abzuweisen gehabt (Verweis auf OGH 02 CG.2005.296, LES 2007, 364, Pkt. 2, wo die Abweisung eines nicht berechtigten Zurücknahmeantrages durch den Obersten Gerichtshof gebilligt worden sei).
Indem der Oberste Gerichtshof den Beschwerdeführer auf seine bislang noch niemals judizierte gegenteilige Rechtsansicht nicht hingewiesen habe, habe er den Beschwerdeführer mit dieser Rechtsansicht überrascht und hierdurch dessen rechtliches Gehör verletzt.
6.3. Die Rüge der Verletzung im Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV) wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Es sei ein Gebot des Gleichheitssatzes, dass gleiche Rechtsfragen von der gleichen Behörde gleich entschieden werden, solange zugunsten einer Praxisänderung keine entscheidenden Gründe vorlägen. Indem der Oberste Gerichtshof von seiner bisherigen Spruchpraxis zur Abweisung von Zurücknahmeanträgen, die nach klägerseitigem Erlag der aktorischen Kaution gestellt würden, ohne gerechtfertigtem Grund abgewichen sei, habe er den Gleichheitssatz verletzt.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes habe die Zurückweisung der Anträge der Beschwerdegegnerinnen vom 11. August 2016 zu einem Entfall des Kostenersatzanspruches des Beschwerdeführers deswegen geführt, weil die Zurückweisung dieser Anträge (in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes) nicht beantragt worden sei. Diese Praxisänderung führe dazu, dass den Beschwerdegegnerinnen kein Kostenersatz auferlegt werde. Daher könnten die Beschwerdegegnerinnen in weiterer Folge auch nicht in die Verlegenheit kommen, über die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegen das Land Liechtenstein nachzudenken, dessen Organe den vermeidbaren Zwischenstreit über den Zurücknahmeantrag schuldhaft verursacht hätten (nämlich durch offenbar unrichtige Auskunft über den Nichterlag der aktorischen Kaution den Beschwerdegegnerinnen gegenüber). Dieser für die Amtswalter des Obersten Gerichtshofes praktische Nebeneffekt der vorliegenden Praxisänderung sei freilich kein sachlicher Grund dafür, eine Praxisänderung wie die vorliegende vorzunehmen bzw. gutzuheissen, sondern diese verletze den Beschwerdeführer dennoch (oder gerade deswegen) in seinem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz.
6.4. Die Rüge der Verletzung der Unverletzlichkeit des Privateigentums gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und gemäss Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK wird wie folgt begründet:
Dadurch, dass der Oberste Gerichtshof dem Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers nicht nachgekommen sei, obwohl dieser vollständig obsiegt habe, habe das Gericht wider alle Grundsätze der zivilprozessualen Entscheidungslehre und auch wider seine bisherige Rechtsprechung das vermögenswerte Recht des Beschwerdeführers auf Kostenersatz gegen den unterlegenen Prozessgegner und damit die Eigentumsgarantie verletzt.
6.5. Zur Rüge des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des ungeschriebenen verfassungsmässig gewährleisteten Willkürverbots wird Folgendes ausgeführt:
Das ungeschriebene verfassungsmässig gewährleistete Willkürverbot untersage den Trägern der Hoheitsgewalt in Liechtenstein, die Verwirklichung von Parteirechten im Zivilverfahren von der Einhaltung übertrieben strenger Formalismen abhängig zu machen.
Gemäss der §§ 41 ff. ZPO habe die im Zivilprozess siegreiche Partei gegenüber der unterliegenden Partei Anspruch auf Ersatz der durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten.
Indem der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer für seinen Schriftsatz "Äusserung und Antrag" vom 13. September 2016 keinen Kostenersatz zuerkannt habe, weil auf die angebliche Unzulässigkeit des Zurücknahmeantrages der beklagten Parteien nicht hingewiesen worden sei, habe er die zivilprozessualen Bestimmungen über den Kostenersatz mit übertriebener Schärfe gehandhabt und die Zuerkennung von Kostenersatz von der Erfüllung eines überspitzten Formalismus abhängig gemacht: der Schriftsatz "Äusserung und Antrag" vom 13. September 2016 samt der unter einem mit diesem Schriftsatz eingereichten Beilagen sei ursächlich dafür gewesen, dass der Oberste Gerichtshof die Klage entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerinnen nicht für zurückgenommen erklärt habe. Genau zu diesem Zwecke sei dem Beschwerdeführer ein solcher Zurücknahmeantrag auch zur Äusserung zu übermitteln (Verweis auf OGH 04 CG.2004.252, Leitsatz 1 mit ausdrücklichem Hinweis auf die Gefahr, dass eine tatsächlich erlegte Sicherheitsleistung in Verstoss gerate; 02 CG.2005.296, LES 2007, 364 [Heft 3], Leitsatz 2). Obwohl der Beschwerdeführer mit seinem Ansinnen, der Oberste Gerichtshof wolle dem Zurücknahmeantrag der Beschwerdegegnerinnen nicht entsprechen, im Endeffekt erfolgreich gewesen sei, habe der Oberste Gerichtshof die Zuerkennung von Kostenersatz verweigert.
6.6. Die Rüge der weiteren Willkürverletzung aufgrund unhaltbarer und geradezu willkürlicher Rechtsauslegung wird wie folgt begründet:
Bisher sei es ständige Praxis des Obersten Gerichtshofes gewesen, von den Beschwerdegegnerinnen nach fristgerechtem Erlag der aktorischen Kaution gestellte Zurücknahmeanträge abzuweisen und nicht zurückzuweisen. Diese Praxis habe dem Gesetz und den bislang niemals infrage gestellten Grundsätzen der österreichischen und liechtensteinischen ZPO entsprochen, nach welchen ein Antrag abzuweisen sei, wenn er die Voraussetzungen, welche für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung vom Gesetz aufgestellt würden, nicht erfülle, er also nicht berechtigt sei.
Wäre die gegenteilige Ansicht des Obersten Gerichtshofes richtig gewesen, so hätte dies bedeutet, dass bei fristgerechtem Erlag der aktorischen Kaution durch den Beschwerdeführer und einem nach Ablauf der Kautionsfrist der Beschwerdegegnerinnen unberechtigtermassen gestellten Zurücknahmeantrag eine Sachentscheidung über den Zurücknahmeantrag gar niemals ergehen könnte. Dies bedeutete in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer trotz rechtzeitigen Erlages der aktorischen Kaution niemals einen bindend über die nicht gegebene Berechtigung des Zurücknahmeantrages absprechenden Beschluss erhalten könnte. Den Beschwerdegegnerinnen stünde es daher frei, aufgrund desselben Kautionssachverhaltes immer wieder Zurücknahmeanträge zu stellen, ohne dass diese wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werden dürften - diese wären vielmehr seitens des Prozessgerichtes jedes Mal neuerlich auf ihre Berechtigtheit hin zu überprüfen und die klagende Partei hätte stets aufs Neue darzutun und zu bescheinigen, dass sie die aktorische Kaution (rechtzeitig) erlegt habe. Die klagende Partei hätte nie die Gewissheit, dass das Prozessverhältnis aufrecht bleibe, weil einerseits nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes eine meritorische Entscheidung über den Zurücknahmeantrag nicht ergehen dürfte, andererseits aber die Entscheidungsbegründung eines lediglich zurückweisenden Beschlusses, in welcher der fristgerechte Erlag der aktorischen Kaution als Grund für die Zurückweisung angeführt werde, schon per se nicht in Rechtskraft erwachsen könne. Sinn und Zweck der Entscheidung über den Zurücknahmeantrag sei jedoch, in Bezug auf einen bestimmten Kautionssachverhalt bindend darüber zu entscheiden, ob die Klage als weiterhin anhängig zu behandeln und der Prozess fortzusetzen sei.
7. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin sie beantragten, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/123, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016, 08 CG.2009.407-160, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Es fragt sich allerdings, ob der Beschwerdeführer durch die ganze hier angefochtene Entscheidung und nicht nur durch die Verweigerung eines Kostenersatzes für ihn beschwert ist.
Das neue Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz, abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG [alt]), keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Legitimationsvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (so StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Legitimationserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG, wonach der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein muss. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im neuen Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (StGH 2014/45, Erw. 1.3.1; StGH 2011/163, Erw. 1.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, LES 2005, 140; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 540 ff.).
1.3. Offensichtlich ist zunächst, dass der Beschwerdeführer durch den ihn betreffenden Kostenspruch der hier angefochtenen Entscheidung, wodurch ihm der beantragte Kostenersatz verweigert wurde, beschwert ist.
Fraglich ist die Beschwer indessen beim Spruch in der Hauptsache, mit welchem der Antrag der Beschwerdegegnerinnen entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers nicht ab-, sondern zurückgewiesen wurde. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist dies nicht der Fall. Wesentlich ist vielmehr, ob einem Antrag oder Rechtsmittel stattgegeben wird; nicht aber, ob dies durch eine prozessuale oder materielle Entscheidung geschieht. Im Beschwerdefall ergibt sich jedoch die besondere Konstellation, dass der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer den Kostenersatz gerade deswegen verweigert, weil dieser seine Auffassung nicht teilt, dass der Antrag der Beschwerdegegnerinnen zurück- und nicht abzuweisen gewesen sei. Insofern ist die Beschwer für den Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch hinsichtlich des ersten Spruchteils der angefochtenen Entscheidung gegeben (siehe aber auch hinten Erw. 3).
1.4. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde und somit alle Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt u. a. eine Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus.
2.1. Das Verbot des überspitzten Formalismus als Teilgehalt des Willkürverbots beinhaltet nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes den Grundsatz, dass Formvorschriften immer dem Inhalt zu dienen haben und nicht zum Selbstzweck werden dürfen. Wenn Formvorschriften entsprechend verabsolutiert werden, ist dies unhaltbar und verstösst gegen das Willkürverbot. Die Durchsetzung des materiellen Rechts darf nicht durch überspitzten, mit keinem schutzwürdigen Interesse zu rechtfertigenden Formalismus auf unhaltbare Weise erschwert werden (siehe StGH 2016/76, Erw. 3.1; StGH 2015/110, Erw. 8.2; StGH 2014/120, Erw. 2.1; StGH 2010/47, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen sowie Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012., 614 ff., Rz. 38 ff.; vgl. zur ähnlichen Rechtsprechungspraxis des schweizerischen Bundesgerichtes etwa Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 832 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Im Beschwerdefall stellten die Beschwerdegegnerinnen aufgrund einer unrichtigen Auskunft der Gerichtskasse über den Nichterlag der dem Beschwerdeführer vom Obersten Gerichtshof auferlegten Kautionen für die von ihm im Revisions- und Revisionsrekursverfahren eingebrachten Rechtsmittel den Antrag an den Obersten Gerichtshof, diese Rechtsmittel für zurückgenommen zu erklären. Der Beschwerdeführer wies in seiner Äusserung vom 13. September 2016 auf den fristgerechten Kautionserlag hin und beantragte die Abweisung des Antrages. Der Oberste Gerichtshof wies den Antrag dagegen zurück und verweigerte dem Beschwerdeführer den Kostenersatz, weil dieser (nur) die Antragsabweisung begehrt habe und somit seine Äusserung vom 13. September 2016 nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich gewesen sei.
Gemäss § 41 Abs. 1 ZPO sind der obsiegenden Verfahrenspartei "alle durch die Prozessführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Kosten zu ersetzen". Nun gibt es zwar eine auf das Kriterium der Notwendigkeit "zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung" gemäss § 40 Abs. 1 ZPO abgestützte Rechtsprechung, wonach eine Äusserung nicht zu entlohnen ist, wenn sie nicht auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hinweist; doch bezieht sich diese Rechtsprechung auf Fälle, wo der Zurückweisungsgrund von der Kostenersatz begehrenden Partei gar nicht gesehen und aus diesem Grund nur die Abweisung des Rechtsmittels beantragt wurde (so OGH LES 2008, 36 [40, Erw. 8]: "... weil sie darin auf die Unzulässigkeit der Rechtsmittel und damit den Grund für deren Verwerfung nicht hingewiesen haben..."; OGH 2005, 383 [384, Erw. 5.4]: "... auf die Verspätung des Rekurses [nicht] hingewiesen...").
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer aber auf den entscheidenden Umstand, dass die Kautionen fristgerecht geleistet wurden, hingewiesen und damit dem Obersten Gerichtshof die wesentliche Faktengrundlage für seine Zurückweisungsentscheidung überhaupt verschafft. Somit war die Äusserung des Beschwerdeführers sehr wohl zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinn von § 40 Abs. 1 ZPO notwendig. Jedenfalls erscheint es dem Staatsgerichtshof - unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, dass hier eine Zurück- und keine Abweisung des gegnerischen Antrages zu erfolgen habe, überhaupt richtig ist - überspitzt formalistisch, dem Beschwerdeführer den Kostenersatz zu verweigern. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass es nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aus grundrechtlicher Sicht unwesentlich ist, ob ein Rechtsmittel allenfalls unrichtigerweise zurück - anstatt abgewiesen wird - oder (gemäss dem Antrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall) umgekehrt. Es genügt vielmehr, wenn dem Rechtsmittel jedenfalls ohne Grundrechtsverletzung der Erfolg versagt geblieben ist (StGH 2009/143, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/144, Erw. 2.5; StGH 2007/86, Erw. 3.1; StGH 2007/36, Erw. 3.1; StGH 2004/35, Erw. 4.1).
Darüber hinaus ist aber keineswegs offensichtlich, dass die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes richtig ist. Er beruft sich jedenfalls auf keinerlei Literatur und Rechtsprechung. Im Gegenteil verweist der Beschwerdeführer sogar auf eine publizierte Entscheidung, aus der sich eher das Gegenteil zu ergeben scheint. Jedenfalls ergibt sich aus dem Verweis des Beschwerdeführers auf OGH LES 2007, 364, Punkt 2, dass gemäss dem dortigen Sachverhalt das Obergericht den Antrag gerade ab- und nicht zurückgewiesen hat ("Mit dem nunmehr angefochtenen B vom 10.05.2006 gab das OG dem Rekurs der klagenden Parteien Folge und änderte die erstinstanzliche E dahin ab, ‚dass der Antrag der beklagten Parteien vom 07.03.2006 vollumfänglich abgewiesen wird'."). Der Oberste Gerichtshof hat diese Entscheidung des Obergerichtes in der verwiesenen OGH-Entscheidung bestätigt. Am Schluss der Entscheidung spricht der Oberste Gerichtshof dann zwar von einer Zurückweisung durch das Obergericht (siehe a. a. O., 367: "Im Ergebnis erweist sich sohin die Rekursentscheidung, mit der der Antrag der beklagten Parteien ... vollumfänglich zurückgewiesen wurde, als richtig, ..."); doch dürfte dies ein Redaktionsfehler sein. Jedenfalls kann der Oberste Gerichtshof im Beschwerdefall auf keine klare Rechtsprechung dafür verweisen, wonach der Antrag der Beschwerdegegnerinnen hätte zurückgewiesen werden müssen. Somit ist dem Beschwerdeführer erst recht kein Vorwurf zu machen, dass er "nur" die Antragsabweisung begehrt hat.
2.3. Demnach verletzt der angefochtene Beschluss insoweit das Verbot des überspitzten Formalismus, als dem Beschwerdeführer kein Kostenersatz gewährt wurde.
3. Aufgrund dieses Ergebnisses braucht auf die weiteren Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden. Insbesondere kann offen gelassen werden, ob die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes, dass der Antrag der Beschwerdeführerinnen, die Rechtsmittel des Beschwerdeführers wegen der (vermeintlichen) Nichtleistung der Kautionen für zurückgenommen zu erklären, zurück- und nicht abzuweisen gewesen sei, unrichtig bzw. verfassungswidrig ist. Denn faktisch ist der Beschwerdeführer durch diese seiner Auffassung nach unrichtige Rechtsauffassung nur insofern beschwert, als ihm kein Kostenersatz gewährt wurde. Aufgrund des Ergebnisses des Staatsgerichtshofes, dass ihm der Kostenersatz unabhängig von der Richtigkeit der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes zu gewähren ist, ist es für den Beschwerdeführer sohin irrelevant, ob der Antrag der Beschwerdegegnerinnen zurück- oder abgewiesen wurde. Die Beschwer ist insoweit gewissermassen nachträglich weggefallen. Wesentlich ist nur, dass diesem Antrag im Ergebnis jedenfalls keine Folge gegeben worden ist und das Hauptverfahren nunmehr weitergeführt werden kann. Folglich ist im Beschwerdefall nur der Kostenspruch aufzuheben.
4. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben.
5. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide www.gerichtsentscheide.li]). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.