StGH 2016/124
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter und als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
als Testamentsvollstrecker von B.
vertreten durch:
Beschwerdegegnerinnen: D Stiftung
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016, 08CG.2009.407-162
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00 )
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016, 08 CG.2009.407-162, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, den Beschwerdegegnerinnen die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.82 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
4. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/124 wird eingestellt.
1. Der Kläger (und nunmehrige Beschwerdeführer) ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass der am 18. September 2007 in *** verstorbenen und zuletzt dort wohnhaft gewesenen Dr. B. Diese war am 5. März 1914 geboren und deutsche Staatsbürgerin.
Über Auftrag von Dr. B wurde von der Erstbeklagten (und nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 1.) im Jahre 1997 die E-Stiftung mit Sitz in F errichtet. Alleinige Erstbegünstigte am Ertrag und am Vermögen dieser Stiftung sowie an einem allfälligen Liquidationserlös war nach den Beistatuten vom 20. Mai 1997 Dr. B. Gleichzeitig wurden nach diesen Beistatuten für den Zeitraum nach dem Tod von Dr. B acht wohltätige Institutionen zu gleichen Teilen als Begünstigte bestimmt. Punkt IV der Beistatuten sah vor, dass diese zu Lebzeiten der Erstbegünstigten widerruflich und nach deren Tode unwiderruflich seien.
Über Auftrag der E-Stiftung wurde die G Ltd. mit Sitz in BVI, gegründet. Diese Gesellschaft "stand im Eigentum" der E-Stiftung.
Der Gründungsauftrag von Dr. B als Auftraggeberin zur Gründung der E-Stiftung wies sie als Weisungsberechtigte aus. Der erste Verwaltungsrat Dr. H und die C Management AG waren darin als jeweils Einzelzeichnungsberechtigte genannt. Unterschriftsberechtigte für das bei der I geführte Konto der Stiftung waren die Stiftungsräte.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 beauftrage B die Erstbeklagte, die Zweitbeklagte (und nunmehrige Beschwerdegegnerin zu 2.) und die J Corporation, zu gründen. B ersuchte gleichzeitig darum, für die J Corporation ein Konto bei der I zu eröffnen. In der Folge sollte das Depot der G Ltd. auf dieses transferiert werden. Weiters ersuchte B um anschliessende Aufhebung der E-Stiftung sowie um Löschung der G Ltd. Unter einem unterfertigte B noch den Auftrag zur Gründung der Zweitbeklagten und den Entwurf eines Beistatutes für die Zweitbeklagte sowie "eine Erklärung zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Personen".
Diesem Auftrag entsprechend gründete die Erstbeklagte die Zweitbeklagte. Letztere ist die 100%-ige Eigentümerin der J Corporation, die das Vermögen der Zweitbeklagten vollständig verwaltet. Die ursprünglich in der G Ltd. vorhanden gewesenen Vermögenswerte befinden sich nunmehr in der J Corporation.
2. Der Beschwerdeführer erhob mit der am 29. Dezember 2009 im Verfahren 08 CG.2009.407 beim Erstgericht eingebrachten und mit Schriftsatz ON 70 berichtigten Klage folgende Begehren:
"1. Hinsichtlich der erst- und zweitbeklagten Parteien:
Es wird festgestellt,
a). der von Dr. B .... der Erstbeklagten am 28.11.2006 mündlich und/oder per 15.12.2006 schriftlich erteilte und/oder bestätigte Auftrag, treuhänderisch für sie die D Stiftung, zu gründen,
b). der formularmässig ausgestaltete, mit 05.12.2006 und 15.12.2006 datierte, von Dr. B ... am 15.12.2006 handschriftlich unterfertigte Auftrag zur Gründung der D Stiftung,
c). der mit 15.12.2006 datierte und von Dr. B ... handschriftlich unterfertigte Auftrag und/oder die Ermächtigung und/oder die Zustimmung der Dr. B, ein Beistatut mit dem Inhalt des umseitigen ‚Entwurfs', nämlich
Entwurf
BEISTATUT
Wir, die unterzeichnete C-Anstalt, Vaduz
als Gründerin der
D STIFTUNG,
erlassen hiermit, gestützt auf Art. 10 der Statuten vom 5. Dezember 2006, folgendes Beistatut:
I. Mit Beschluss des Stiftungsrates kann am Ertrag und Vermögen sowie an einem allfälligen Liquidationserlös als Erstbegünstigte
Dr. B...
bestimmt werden.
II. Nach dem Tod der Erstbegünstigten werden [acht wohltätige Organisationen in der Schweiz] zu gleichen Teilen begünstigt. Danach ist die Stiftung aufzulösen.
III. Mit der Ausschüttung des Vermögens an die unter Punkt II. 1-8 angeführten Begünstigten wird die I, unwiderruflich beauftragt und verpflichtet
IV. Dieses Beistatut ist zu Lebzeiten der Erstbegünstigten widerruflich. Nach ihrem Tode wird es unwiderruflich.
AT14/CLA/FRO
Zu Urkunde dessen
unsere Unterschriften:
C-ANSTALT
zu errichten, sind nichtig und/oder rechtsunwirksam,
in eventu: sind von der klagenden Partei mit schriftlicher Willenserklärung vom 13.05.2008 rechtswirksam angefochten worden;
in eventu:
aa). der von Dr. B ... der Erstbeklagten am 28.11.2006 mündlich und/oder per 15.12.2006 schriftlich erteilte und/oder bestätigte Auftrag, treuhänderisch für sie die D Stiftung, zu gründen,
bb). der formularmässig ausgestaltete, mit 05.12.2006 und 15.12.2006 datierte, von Dr. B ... am 15.12.2006 handschriftlich unterfertigte Auftrag zur Gründung der D Stiftung,
cc). der mit 15.12.2006 datierte und von Dr. B ... handschriftlich unterfertigte Auftrag und/oder die Ermächtigung und/oder die Zustimmung der Dr. B, ein Beistatut mit dem Inhalt des ‚Entwurfs' wie zu Ziff 1 lit c) des Klagebegehrens zu errichten,
sind ungültig und werden aufgehoben.
2. Hinsichtlich der zweitbeklagten Partei:
a). Die zweitbeklagte D Stiftung ist nichtig und wird aufgelöst,
in eventu: wird für nichtig erklärt und aufgelöst,
in eventu: ist nicht rechtswirksam zustande gekommen;
b). Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen des Klagsvertreters das sich aus ihrer Liquidation ergebende Liquidationsguthaben auszuzahlen.
3. Die erst- und zweitbeklagten Parteien sind schuldig, dem Kläger binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution die Prozesskosten zu Handen des Klagsvertreters zu ersetzen."
3. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 8. August 2014 (ON 98) in allen wesentlichen Punkten Folge.
Es traf im Wesentlichen die in Punkt 1 wiedergegebenen Feststellungen und beurteilte dies rechtlich wie folgt:
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IPRG und dem demnach für die Beurteilung der Rechts- und Handlungsfähigkeit von Dr. B anzuwendenden deutschen Recht sei diese zu den massgeblichen Zeitpunkten im Sinn des § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig gewesen. Als "Schuldstatut" (Geschäftsstatut) bezeichne man das auf das jeweilige Schuldverhältnis anzuwendende Recht (Art. 39 ff. IPRG). Dieses umfasse alle Voraussetzungen für das Zustandekommen, die Wirksamkeit und Gültigkeit des Geschäfts. Willenserklärungen eines Geschäftsunfähigen seien nach § 105 BGB nichtig. Der durch einen Geschäftsunfähigen rechtsunwirksam Beauftragte und Bevollmächtigte, wie hier die Erstbeklagte, handle als Vertreter ohne Vertretungsmacht. Damit sei auch die Stiftungserrichtung hinsichtlich der Zweitbeklagten als einseitiges Rechtsgeschäft nichtig und nicht genehmigungsfähig. Tatsächlich sei auch eine (nachträgliche) Genehmigung nie erteilt worden. Für eine wirksame Errichtung der Zweitbeklagten mangle es an einer rechtswirksamen Errichtungsabsicht, einer rechtswirksamen Vermögenswidmung und einer rechtswirksamen Erklärung für den Stiftungszweck. Daher sei die Zweitbeklagte nicht rechtswirksam zustande gekommen, was im Sinn des zweiten Eventualbegehrens (zu 2. a) festzustellen sei. Das diesbezügliche Hauptbegehren und das erste Eventualbegehren enthielten auch jeweils den Antrag, die Zweitbeklagte aufzulösen. Dies könne jedoch nicht im streitigen Zivilprozess geltend gemacht werden. Nach den Feststellungen sei anzunehmen, dass die zweitbeklagte Stiftung bei deren Errichtung mit dem Vermögen von Dr. B ausgestattet worden sei. Demgegenüber fehle ein konkretes Vorbringen, dass und wie die E-Stiftung der Zweitbeklagten anlässlich deren Errichtung Vermögen zugewendet habe. Ebenso mangle es an einem Vorbringen, wie das Vermögen von der G Ltd. auf die J Corporation übertragen worden sei bzw. ob und welche Beschlüsse des Stiftungs- bzw. Verwaltungsrates dabei gefasst worden seien. Die dazu getroffenen Negativfeststellungen wirkten sich zu Lasten der Beklagten aus. Es sei daher davon auszugehen, dass nach dem Inhalt der (Bei-)Statuten das Vermögen der E-Stiftung im Fall einer Liquidation zu Lebzeiten der Erstbegünstigten Dr. B auszufolgen gewesen sei, sodass diese den Liquidationserlös der E-Stiftung wirksam der Zweitbeklagten zugewendet habe. Damit sei auch das entsprechende Leistungsbegehren berechtigt.
4. Das Obergericht verwarf mit Entscheidung vom 29. Oktober 2015 (ON 128) die von den Beklagten gegen das Ersturteil vom 8. August 2014 erhobene Berufung wegen Nichtigkeit. Gleichzeitig wurde ein in der Berufungsmitteilung (ON 122, S. 13) erstmals vom Beschwerdeführer gestelltes Eventualbegehren, wonach festgestellt werden möge, "dass im Rahmen der Liquidation der Zweitbeklagten das Recht auf Erhalt und/oder Auszahlung des Liquidationsguthabens dem Kläger zusteht", zurückgewiesen. Im Übrigen änderte das Berufungsgericht mit seinem Urteil vom 29. Oktober 2015 über Berufung der Beklagten das Ersturteil dahin ab, dass alle Klagebegehren kostenpflichtig zu Lasten des Beschwerdeführers abgewiesen wurden.
Dabei stimmte das Berufungsgericht der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes weitgehend zu. Es sei aber zu berücksichtigen, dass nach den Feststellungen schon der Auftrag zur Beendigung der E-Stiftung und der Vermögensübertragung von der einen "Untergesellschaft" auf die andere zwangsläufig von einem - nicht heilbaren - Willensmangel der Auftraggeberin Dr. B behaftet gewesen sei. Es liege kein Tatsachensubstrat vor, wonach der Liquidationserlös der E-Stiftung statutenkonform an Dr. B ausgefolgt worden sei. Die dazu bestehenden Unklarheiten wirkten sich zu Lasten des Beschwerdeführers aus, der beweisen hätte müssen, dass Dr. B die Verfügungsmacht über diesen Liquidationserlös erlangt habe. Damit mangle es dem Beschwerdeführer für eine erfolgreiche Klagsführung einerseits am notwendigen rechtlichen Interesse und andererseits an der Aktivlegitimation.
5. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung des Obergerichtes fristgerecht eine Revision sowie einen damit verbundenen - hier nicht relevanten - Revisionsrekurs.
Als Revisionsgründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor dem Berufungsgericht geltend gemacht. Die Revision strebte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Wiederherstellung des Ersturteils an. Hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.
6. Der Oberste Gerichtshof entschied mit Urteil vom 7. Oktober 2016 (ON 162) unter anderem wie folgt:
"Die von der klagenden Partei in ihrer Revision ‚ergänzend vorgebrachten' Behauptungen und die Anträge auf Einvernahme der Zeugen Dr. H, Dr. K und L (ON 129 Seite 13 Abs 1 und 3) werden zurückgewiesen.
Der Revision wird [soweit hier relevant] k e i n e Folge gegeben."
Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Der Beschwerdeführer rüge in seiner Beweisrüge die auf Beilage 15 beruhende Feststellung, wonach die G Ltd. mit Schreiben vom 19. Dezember 2006 die I "gebeten" habe, die gesamten Vermögenswerte der G Ltd. zu Gunsten der J Corporation zu überweisen. Allerdings sei der zitierten Urkunde, die nahezu wörtlich festgestellt worden sei, die in Zweifel gezogene Sachverhaltsgrundlage ohne weiteres zu entnehmen. Der Beschwerdeführer führe auch nicht konkret ins Treffen, warum diese aus Beilage 15 abgeleitete Feststellung für sich gesehen unrichtig sein solle.
Dementsprechend strebe der Beschwerdeführer auch in Zusammenhang mit Beilage 15, deren Übereinstimmung mit dem Original er anerkenne und deren Richtigkeit er nicht bestritten habe (ON 27, S. 4), keine Feststellung an, die zur bekämpften Sachverhaltsgrundlage in einem Alternativverhältnis stünde. Vielmehr wäre nach Ansicht des Beschwerdeführers zusammengefasst festzustellen gewesen, dass Dr. B, die weder Gesellschafterin bzw. Shareholder noch Direktorin dieser B.V.I.-Gesellschaft gewesen sei, im Innenverhältnis jederzeit über die auf den Namen der G Ltd. lautenden Konten nach eigenem Gutdünken frei verfügen und entscheiden hätte können. Im Aussenverhältnis hätte demnach der Anschein erweckt werden sollen, dass es sich bei dieser Gesellschaft um eine rechtlich selbständige Tochter der E-Stiftung handle. In Wirklichkeit hätten die Direktoren der Gesellschaft nicht selbständig Befugnisse der Geschäftsführung ausgeübt, sondern nur als weisungsgebundene Strohmänner von Dr. B fungiert. Diese sei auch Inhaberin der entsprechenden Konten gewesen.
Eine derartige Sachverhaltsgrundlage sei, so der Oberste Gerichtshof, aus Beilage 15, auf die das Erstgericht die umstrittene Feststellung gestützt habe, allerdings nicht abzuleiten gewesen. Der Beschwerdeführer führe in diesem Zusammenhang im Wesentlichen auch nicht diese, sondern andere im Akt befindliche Urkunden ins Treffen. Inhaltlich strebe der Beschwerdeführer damit nicht eine Ersatzfeststellung für die gerügte Sachverhaltsgrundlage, sondern zusätzliche Feststellungen an, die seiner Meinung nach für die abschliessende rechtliche Beurteilung massgeblich seien. Damit würden aber im Ergebnis der rechtlichen Beurteilung zuzuordnende sogenannte sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, auf die hier nicht einzugehen sei. Die vom Erstgericht erarbeitete Sachverhaltsgrundlage werde damit nicht wirksam in Zweifel gezogen.
6.2. Zu den in der Revision vorgetragenen Neuerungen habe der Beschwerdeführer die Einvernahme von drei Zeugen zum Beweis der "eigenen Verfügungsbefugnis der B über das Konto der G. Ltd" und die "Qualifikation" derselben "als nichtige Scheingesellschaft" beantragt und bringe in der Revision "an das bisher in erster Instanz bereits erstattete einschlägige Vorbringen anknüpfend ergänzend" vor, dass es sich bei der G Ltd. in Wirklichkeit um eine nichtige Scheingesellschaft handle, und dass es sich beim Kontovermögen, das formal auf den Namen dieser Gesellschaft laute, um ein im alleinigen Eigentum von Dr. B gestandenes Vermögen handle.
Allerdings seien nach § 473 Abs. 2 ZPO, so der Oberste Gerichtshof, im Revisionsverfahren neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung möglich, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte. Auf derartige Mängel berufe sich der Kläger in diesem Zusammenhang aber nicht. Damit verstosse das zitierte Beweisanbot und Vorbringen, soweit es neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen umfasse, gegen das Neuerungsverbot, weshalb es zurückzuweisen gewesen sei. Soweit dieses Vorbringen Rechtsfragen beinhalte, werde dazu nicht in rechtlicher Würdigung der erstinstanzlichen Feststellungen ausgeführt, woraus sich beispielsweise die "Nichtigkeit der Scheingesellschaft" oder das "Eigentumsrecht am Vermögen" von Dr. B ableiten liesse, weshalb schon aus diesen Erwägungen darauf nicht weiter einzugehen sei. Schliesslich sei der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz gemäss den Bestimmungen der ZPO nicht verhalten und in der Lage, nach Ansicht eines Rechtsmittelwerbers von den Tatsacheninstanzen unvollständig vorgenommene Beweisaufnahmen nachzuholen. Vielmehr seien nach § 478 Abs. 3 ZPO Beweisaufnahmen im Revisionsverfahren nur zur Feststellung der in § 472 Ziff. 1 und 2 ZPO angeführten Revisionsgründe vorgesehen. Derartige würden aber vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht geltend gemacht.
Zudem sei nach der Aktenlage dieses Beweisthema beispielsweise schon Gegenstand der Verhandlung vom 5. Juli 2011 (ON 30) gewesen. Der Beschwerdeführer habe schon damals die auch nunmehr in der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Beilagen L und M vorgelegt und der Zeuge L sei bereits in der Verhandlung vom 24. Februar 2014 vernommen worden. Bei ordnungsgemässer Prozessvorbereitung hätten dem Beschwerdeführer auch die Zeugen H und Dr. K, die er selbst als ehemalige "Direktoren" der G Ltd. bezeichnet habe, schon längst bekannt sein müssen. Die Tatsache, dass dieses Vorbringen und Beweisanbot nunmehr in der am 21. März 2016 eingebrachten Revision vorgetragen würden, lasse daher nur den Schluss auf eine beabsichtigte Prozessverschleppung zu, weshalb die darauf fussenden Anträge auch in (sinngemässer) Anwendung der §§ 482, 452 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen gewesen seien.
6.3. Zur Rechtsrüge erwägt der Oberste Gerichtshof wie folgt:
Die Vorinstanzen hätten in Anwendung deutschen Sachrechts mit zutreffender Begründung aus den §§ 104, 105 BGB abgeleitet, dass jedenfalls (auch) der mit der Beschwerdegegnerin zu 1. geschlossene Gründungsauftrag vom 5./15. Dezember 2006 als Folge der Geschäftsunfähigkeit von Dr. B nichtig und damit unwirksam gewesen sei. Diese Beurteilung werde im Revisionsverfahren von den Parteien nicht in Zweifel gezogen, sodass darauf verwiesen werden könne (§§ 482, 469a ZPO).
Nach den Feststellungen "beauftragte und bevollmächtigte" Dr. B die Beschwerdegegnerin zu 1. mit der "treuhänderischen Gründung einer Stiftung gemäss Art. 552 ff. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)", während die Beschwerdegegnerin zu 1. den Auftrag unter näher definierten Bedingungen annahm.
Im Ergebnis völlig zu Recht hätten die Vorinstanzen den von Dr. B (selbst und nicht durch einen gesetzlichen Vertreter) der Beschwerdegegnerin zu 1. erteilten Gründungsauftrag vom 05./15. Dezember 2006 als nichtig und damit unwirksam qualifiziert.
Die Rechts- und Handlungsfähigkeit einschliesslich der Deliktsfähigkeit einer Verbandsperson richte sich gemäss Art. 235 Abs. 1 PGR nach dem im Sinn des Art. 232 leg. cit. auf die Verbandsperson anwendbaren Recht. Nach dem Gründungsauftrag vom 5./15. Dezember 2006 sei die Beschwerdegegnerin zu 1. mit der treuhänderischen Gründung einer Stiftung gemäss "Art. 552 ff. Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)" beauftragt worden. Das diesem (wenn auch rechtlich weitgehend unwirksamen) Auftrag faktisch entsprochen worden sei, ergebe sich aus den Feststellungen. Daher sei die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu 2. rechtswirksam begründet worden sei, nach liechtensteinischem Recht zu beantworten.
Neben dem Willen des Stifters, die Stiftung errichten zu wollen, seien die Widmung eines bestimmten Vermögens sowie der Stiftungszweck für die Stiftungsgründung essentiell. Im Falle einer Gründung im Wege indirekter Stellvertretung (also einer fiduziarischen Gründung) komme es im Ergebnis auf den Willen des Vertretenen an, weil der Wille des Treuhänders regelmässig darauf gerichtet sei, den Wünschen des Vertretenen zu entsprechen.
Auch in diesem Fall sei nach den Feststellungen davon auszugehen, dass der massgebliche Stifterwille für die Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht von der Erstbeklagten, sondern von Dr. B (wenn auch nicht wirksam) geäussert worden sei. Dass die Beschwerdegegnerin zu 1. selbst und unabhängig vom Willen der Dr. B den Willen zur Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. gehabt habe und in diesem Sinn selbst Vermögen zu einem bestimmten Stiftungszweck habe widmen wollen, sei schon nach der gewählten fiduziarischen Konstruktion des Stiftungsauftrages aber auch nach den vorliegenden Behauptungen und Feststellungen auszuschliessen. Vielmehr sei nach den Feststellungen die Beschwerdegegnerin zu 1. in Befolgung des Gründungsauftrages vom 05./15. Dezember 2006 und der ihr durch Dr. B (vermeintlich) rechtsgeschäftlich überbundenen Weisungen als Errichterin der Beschwerdegegnerin zu 2. aufgetreten. Sei aber Dr. B in Folge ihres alters- und gesundheitsbedingten Zustandes als geschäftsunfähig einzustufen gewesen, so habe es ihr auch an einem umsetzbaren Willen zur Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. gemangelt. Weder von Seiten Dr. B noch von der Beschwerdegegnerin zu 1. sei daher der für die Gründung der Beschwerdegegnerin zu 2. essentiell notwendige Stifterwille vorgelegen, sodass schon aus diesem Grund die Beschwerdegegnerin zu 2. nicht wirksam errichtet worden sei. Auch eine Vermögenswidmung zu einem bestimmten Zweck sei aus diesem Grund nicht möglich gewesen.
Nach Art. 50 IPRG seien Bereicherungsansprüche nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem die Bereicherung eingetreten sei. Hier könne dahingestellt bleiben, ob liechtensteinische oder deutsche Sachnormen anzuwenden seien, weil das Ergebnis in beiden Fällen dasselbe sei.
Die Rückforderung von Leistungen, die als Folge eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragspartners nichtigen Rechtsgeschäftes geleistet worden seien, richte sich in der liechtensteinischen Rechtsordnung nach § 877 ABGB. Der daraus ableitbare bereicherungsrechtliche Anspruch auf Rückforderung stehe dem, der die Leistung mittelbar oder unmittelbar erbracht habe, auch dann zu, wenn er nicht Eigentümer des geleisteten Gegenstandes gewesen sei oder sei. Rückforderungsberechtigt sei auch der, in dessen Namen geleistet worden sei. Entscheidend sei also nicht, wer hinsichtlich des an die Beschwerdegegnerin zu 2. übertragenen Vermögens Eigentümer oder Verfügungsberechtigter gewesen sei, sondern wer die Leistung tatsächlich erbracht habe oder in dessen Namen dies geschehen sei.
Im Revisionsverfahren würden unterschiedliche Ansichten vertreten, ob die Vermögensübertragung durch Dr. B (so der Standpunkt des Beschwerdeführers) oder durch die E-Stiftung bzw. G Ltd. (Standpunkt der Beschwerdegegnerinnen) vorgenommen worden sei, und wer von diesen damit als "Leistender" anzusehen sei.
Nach den Feststellungen sei Ausgangspunkt dafür der von Dr. B mit Schreiben vom 15. Dezember 2006 erteilte Auftrag gewesen (Beilage 7 und B), wonach das Depot der G Ltd. auf das neu zu eröffnende Konto der J Corporation übertragen und anschliessend die E-Stiftung aufgehoben sowie die G Ltd. gelöscht werden sollten. In der Folge habe die G Ltd. am 19. Dezember 2006 einen entsprechenden Auftrag zur Übertragung der Vermögenswerte an die I erteilt (Beilage 15). Schliesslich habe das Erstgericht noch festgestellt, dass die ursprünglich in der G Ltd. vorhandenen Vermögenswerte sich nunmehr in der J Corporation, befänden. Nach der weiteren vom Erstgericht erarbeiteten Sachverhaltsgrundlage hätten allerdings "Art und Weise des Übergangs des Vermögens von der alten Struktur (E-Stiftung/G Ltd.) auf die neue Struktur (D Stiftung/J Corporation) nicht festgestellt werden" können. Insbesondere sei demnach nicht feststellbar gewesen, "ob es zu einer unmittelbaren Übertragung des Vermögens von der E-Stiftung direkt auf die Zweitbeklagte gekommen ist". Die zitierten Negativfeststellungen seien von den Beschwerdegegnerinnen in ihrer Berufung erfolglos mit Mängelrüge und mit einer vom Berufungsgericht nicht abschliessend behandelten Beweisrüge in Zweifel gezogen worden. Darauf komme es aber letztlich nicht an.
Der Beschwerdeführer habe nämlich selbst vorgebracht, die auf Anweisung von B erfolgte Einbringung von Vermögen in die Beschwerdegegnerin zu 2. bzw. die J Corporation sei nichtig. Die Aufhebung der E-Stiftung sei nur aufgrund eines entsprechenden Auftrags von B erfolgt. Eine Auskehrung des Vermögens der E-Stiftung hätte zu Lebzeiten von Dr. B nur an sie als einzige Begünstigte erfolgen können. Es möge durchaus sein, dass die Mittel der Beschwerdegegnerin zu 2. nicht direkt aus dem Vermögen von B gekommen seien. Sie sei aber über die Vermögenswerte der Beschwerdegegnerin zu 2. zumindest im Rechtsverhältnis zu den Beschwerdegegnerinnen verfügungsberechtigt gewesen. Andernfalls hätte es niemals zu einer Ausschüttung bzw. zu einem Transfer der Depotwerte von der G Ltd. auf die J Corporation kommen können. Es lägen überhaupt keine "Beweismittel" vor, wonach die vormalige E-Stiftung im Zuge ihrer "Aufhebung" Ausschüttungen im Sinn ihres statutarischen Stiftungszwecks geleistet hätte. Dr. B sei nach Ansicht des Beschwerdeführers über die bei der G Ltd. bzw. der E-Stiftung befindlichen Vermögenswerte verfügungsbefugt gewesen. Tatsächlich sei ihren Verfügungsanweisungen auch entsprochen worden. Dies offenbare sich auch im Vorgehen der Erstbeklagten im Anschluss an den Auftrag von B vom 15. Dezember 2006. Es sei genauso verfahren worden wie im Auftrag angeordnet. Auf schriftliche Anordnung der weisungsberechtigten Erstbegünstigten B habe sich die E-Stiftung dieses Vermögens begeben und sei daraufhin noch zu Lebzeiten von B aufgelöst sowie beendet worden. Nach dem Beistatut sei diese Erstbegünstigte hinsichtlich eines allfälligen Liquidationserlöses gewesen. Für die im Jahr 2006 vorgenommene Umstrukturierung habe seitens des Stiftungsrats der E-Stiftung nur eine Befugnis bestanden, wenn der Vermögenstransfer auf die Beschwerdegegnerin zu 2. bzw. die J Corporation als Ausschüttung an B "angesehen" worden sei.
Dies bedeute, dass schon nach dem Prozessvortrag des für die anspruchsbegründenden Tatsachen behauptungs- und beweispflichtigen Beschwerdeführers nicht mit Grund angenommen werden könne, dass das übertragene Vermögen zunächst tatsächlich Dr. B zugekommen und somit die finanzielle Ausstattung der Beschwerdegegnerin zu 2. unmittelbar von Dr. B vorgenommen worden wäre. Vielmehr seien demnach das Vermögen in (faktischer) Entsprechung der (nichtigen) Weisung vom 15. Dezember 2006 (Ersturteil, S. 21) unmittelbar von der G Ltd. auf die J Corporation übertragen worden. Auch wenn dies als Folge eines wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. B unwirksamen Auftrags geschehen sei, könne damit kein Zweifel bestehen, dass es nicht zu einer Ausschüttung eines Liquidationsguthaben der E-Stiftung an die Erstbegünstigte Dr. B gekommen sei, die dieses dann der Beschwerdegegnerin zu 2. übertragen und dieser gewidmet hätte. Vielmehr seien selbst nach dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers zunächst die Vermögenswerte übertragen und dann erst die Auflösung bzw. Liquidation der E-Stiftung vorgenommen worden. Dies habe gemäss den erstgerichtlichen Feststellungen der (mit der allerdings geschäftsunfähigen Dr. B besprochenen) Intention entsprochen, "eine Namensänderung vorzunehmen bzw. die bestehende Struktur - ohne wesentliche inhaltliche Änderung - in eine neue Struktur zu übertragen".
Zu Recht werde in der Revisionsbeantwortung sinngemäss darauf hingewiesen, dass keine Verfahrensergebnisse die Annahme rechtfertigen könnten, der rechtswirksame Bestand der E-Stiftung und der G Ltd. sei wirksam angefochten worden. Das übertragene Vermögen sei sohin nach den Feststellungen diesen beiden juristischen Personen zuzurechnen gewesen. Dr. B könne daher auch nicht als mittelbare Leistungserbringerin qualifiziert werden. Dass die Vermögensübertragung in deren Namen erfolgt sei, sei nicht behauptet worden und sei nach den sonstigen vorliegenden Verfahrensergebnissen (Verweis insbesondere auf das Schreiben der G Ltd. vom 19. Dezember 2006 in Beilage 15 und die erstgerichtlichen Feststellungen dazu) auch nicht anzunehmen. Weiters treffe demnach nicht zu, dass die Vermögensübertragung auf Rechnung von Dr. B erfolgt oder diese ihr zurechenbar wäre.
In jedem Fall hätte B nach dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers nur einen Anspruch auf das Liquidationsguthaben der E-Stiftung, sodass davon ausgegangen werden könne, das vor einer allfälligen Liquidation derselben die strittigen Vermögenswerte der E-Stiftung zuzurechnen gewesen seien. Hinweise auf eine Auszahlung des Liquidationsguthabens an B seien den Feststellungen und auch dem weiteren Akteninhalt nicht hinreichend zu entnehmen. Selbst wenn B im Sinn der Behauptungen des Beschwerdeführers über dieses Vermögen in welcher Form auch immer "verfügungsbefugt" gewesen und ihren Anweisungen faktisch entsprochen worden sein sollte, sei mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, dass wegen der Geschäftsunfähigkeit von Dr. B ihre Anweisungen unwirksam gewesen seien und in jedem Fall das Vermögen wirksam nur von den Organen der E-Stiftung oder der G Ltd. auf die J Corporation habe übertragen werden können. Damit sei die geschäftsunfähige Dr. B in keinem Fall die rückforderungsberechtigte Leistende gewesen (Verweis u. a. auf BGH 21. Januar 2010, IX ZR 226/08, NJW-RR 10 858; BGHZ 111, 382, 386, NJW 2001,2880).
Es könne nun dahingestellt bleiben, ob die vom Erstgericht dazu erarbeiteten Negativfeststellungen nur Details der Vermögensübertragung betreffen sollten oder darüber hinausgingen. In jedem Fall sei diesen Feststellungen und auch der weiteren Sachverhaltsgrundlage nicht zu entnehmen, dass das der E-Stiftung zuzuordnende Vermögen vor der Übertragung an die J Corporation Dr. B zugekommen und von dieser weitergeleitet worden wäre. Damit gehe diese (vom Beschwerdeführer nicht gerügte) Negativfeststellung zu Lasten des für die anspruchsbegründenden Tatsachen, insbesondere für die Erbringung der Leistung durch die angeblich Entreicherte (Dr. B), behauptungs- und beweispflichtigen Beschwerdeführers (Verweis auf 1 Ob 91/15m; für den deutschen Rechtsbereich Palandt, BGB15 § 812, Rn. 76). Entgegen seinem Standpunkt komme ihm hier eine Beweiserleichterung schon deshalb nicht zugute, weil in erster Linie der Beschwerdeführer als Vertreter des Nachlasses von Dr. B behaupten und beweisen können müsste, dass das strittige Vermögen zunächst B zugeflossen und sodann von dieser weiter übertragen worden sei.
7. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016 (ON 162) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 9. November 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 letzter Satz LV, auf willkürfreie Behandlung gemäss Art. 31 LV sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes in seinen verfassungsmässig oder durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung mit Ausnahme der Entscheidung über den Revisionsrekurs und mit Ausnahme der klagsstattgebenden Punkte 1. lit. a, b, c, und 2 lit. a sowie mit Ausnahme des Kostenzuspruchs gemäss Pkt. 3.2. des Revisionsurteils deshalb aufheben und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der gesamten Verfahrenskosten des Beschwerdeführers zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7.1. Die Rüge der Verletzung der Pflicht zur rechtsgenüglichen Begründung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
7.1.1. Das Landgericht habe die Klage des Beschwerdeführers in aller erster Linie deshalb gutgeheissen, weil es seiner rechtlichen Beurteilung bezüglich der Vermögensübertragung der E Stiftung aufgrund der getroffenen Feststellungen eine gesetzeskonforme Vermögensauskehrung und (dementsprechend) eine solche nach dem Inhalt der festgestellten (Bei-)Statuten der E Stiftung zugrunde gelegt habe. Das Obergericht habe in seinem Urteil diese Überlegungen der ersten Instanz zwar für "an sich zutreffend(en)" gehalten, habe allerdings gemeint, dass der "wie auch immer im Detail gearteten" Vermögensübertragung von der einen Untergesellschaft auf die andere deshalb keine Entscheidungserheblichkeit zukomme, weil auch der Auftrag der B zur Beendigung der E Stiftung wegen der Geschäftsunfähigkeit nichtig gewesen sei. In weiterer Folge habe das Obergericht in seinem Urteil auch noch ausgeführt, die Beweislast dafür, dass entgegen der Anweisung der B zunächst eine Ausschüttung an sie erfolgt sei, treffe den Beschwerdeführer, zumal das Erstgericht den Inhalt des Überweisungsauftrags gemäss Beilage 15 unbekämpft festgestellt habe. Auf den Aspekt einer gesetzeskonformen, für die Beurteilung des Landgerichtes zentralen Aufhebung der E Stiftung sei das Obergericht in seiner rechtlichen Beurteilung nicht eingegangen.
In seiner Revision habe er dagegen, so der Beschwerdeführer, geltend gemacht, er habe jedenfalls den Anscheinsbeweis dafür erbracht, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. mit dem Vermögen ihrer Stifterin B ausgestattet worden sei; dies weil aus den erstgerichtlichen Feststellungen klar hervor gehe, dass B als Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. in Erscheinung getreten sei; und es sei auch festgestellt worden, dass sie alleinige Erstbegünstigte am Ertrag und Vermögen der E Stiftung sowie einem allfälligen Liquidationserlös nach deren Beistatuten gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe weiter geltend gemacht, er habe (in Ansehung der Beschwerdegegnerin zu 2.) auch den Anscheinsbeweis hinsichtlich der Stiftereigenschaft der Frau B erbracht; dies weil vorliegend die in der einschlägigen Prozesslehre für die Annahme eines Anscheinsbeweises erforderliche typische Verknüpfung zwischen der bereits bewiesenen Tatsache der alleinigen Begünstigung der Frau B an der E-Stiftung und der allein möglichen gesetzeskonformen Ausschüttung des Stiftungsvermögens an die Erstbegünstigte gegeben sei.
Der Beschwerdeführer habe hierzu ausserdem vorgebracht, es entspreche einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass eine liechtensteinische Stiftung allein von derjenigen Person mit Stiftungsvermögen ausgestattet werde, die
a). den Gründungsauftrag zur Stiftungserrichtung erteilt habe;
b). zugleich zu ihren Lebzeiten deren alleinige Erstbegünstigte sei und
c). obendrein gegenüber der Treuhandgründerin auch noch als die "an den eingebrachten Vermögenswerten letztlich wirtschaftlich berechtigte Person" festgestellt sei.
Daraus habe der Beschwerdeführer gefolgert, es wäre an den Beschwerdegegnerinnen gelegen, den Gegenbeweis zu führen, dass die Beschwerdegegnerin zu 2. nicht von Frau Dr. B mit Vermögen ausgestattet worden sei sowie dass die E Stiftung auf andere Weise rechtskonform beendet worden sei als durch eine Vollausschüttung durch Frau Dr. B.
Auf dieses Revisionsvorbringen des Beschwerdeführers gehe der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht ein.
Ebenso wenig setze sich das angefochtene Urteil mit dem vom Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Kontrollargument inhaltlich auseinander. Würde nämlich das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 2. - wie von den Beschwerdegegnerinnen im Zivilverfahren stets behauptet worden sei - tatsächlich von der E Stiftung stammen, dann hätte ja diese und nicht Frau B Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. sein müssen. Gerade Letzteres sei gemäss den landgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall. Dies sei aber rechtliche Schlussfolgerung des Erstgerichtes gewesen. Sie habe gar nicht Stifterin sein können.
Die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht gründe bezüglich der Beweislastverteilung betreffend die Vermögensauskehrung aus der E Stiftung somit ausnahmslos auf einem gesetzwidrigen Stiftungsaufhebungssachverhalt und der Oberste Gerichtshof habe es trotz der Revisionsausführungen des Beschwerdeführers nicht einmal für notwendig erachtet, in seinem Urteil auf dieses verfahrensrechtlich in dieser Form bisher wohl einzigartige "Spezifikum" in irgendeiner Weise einzugehen.
Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Verteilung der Beweislast ignoriere auch vollends, dass aufgrund der erstgerichtlichen Feststellungen als Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. niemand anderer in Frage kommen könne als Frau B.
Stattdessen enthalte die angefochtene Entscheidung von diesen zentralen Argumentationsprämissen des klägerischen Rechtsstandpunkts vollkommen losgelöste allgemein und pauschal gehaltene Ausführungen zur Beweislast eines Kondiktionsklägers. Damit verstosse die angefochtene Entscheidung zugleich auch krass gegen elementare Prinzipien der Beweislastverteilung. Diesen zufolge liessen sich bei der Beweislastverteilung keine allgemeinen Rangverhältnisse aufstellen, sondern es müssten vielmehr bei jedem Einzeltatbestand die beweislastmässig tangierten Wertungen herausgearbeitet und gegeneinander abgewogen werden. Von alldem könne im angefochtenen Urteil keine Rede sein.
7.1.2. Auch soweit im angefochtenen Urteil behauptet werde, Beweiserleichterungen kämen dem Beschwerdeführer schon deshalb nicht zugute, weil in erster Linie der Beschwerdeführer als Vertreter des Nachlasses behaupten und beweisen müsse, dass das strittige Vermögen zunächst B zugeflossen und sodann von dieser weiter übertragen worden sei, hafteten dem nach Ansicht des Beschwerdeführers zwei gravierende Begründungsmängel an:
Einerseits werde die aus den erstgerichtlichen Feststellungen zweifelsfrei ableitbare alleinige Stiftereigenschaft der Frau B bezüglich der Beschwerdegegnerin zu 2. übergangen. Andererseits habe der Beschwerdeführer in seiner Revision glaubhaft geltend gemacht, dass er sich bezüglich der Beweismittel, die zur Aufhebung der E Stiftung und zur Vermögensausstattung der Beschwerdegegnerin zu 2. in einem Beweisnotstand befinde, wohingegen es den Beschwerdegegnerinnen leicht möglich und nach Treu und Glauben auch ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die erforderlichen Aufklärungen zu geben. Auch diese Argumentation werde im angefochtenen Urteil ignoriert.
Dass in der angefochtenen Entscheidung dann auch noch anstelle der beweisnahen Beschwerdegegnerinnen ausgerechnet einer ausserhalb der Stiftungsorganisation stehenden und zum Zeitpunkt der massgeblichen Transaktion bereits geschäftsunfähigen (und damit unter dem besonderen Schutz des Gesetzes stehenden!) Person aufgebürdet werde, den Vermögensfluss von einer Struktur in die andere nachzuweisen, setze dem Ganzen die Krone auf.
Dass die E Stiftung gemäss einem (Stiftungsrats-)Beschluss vom 29. Januar 2007 unter ausdrücklicher Berufung auf Art. 568 PGR aufgehoben worden sei, folge im Übrigen aus einem Registerdokument, das der Beschwerdeführer hiermit in Vorlage bringe (Beilage 1). Der in Art. 568 i. d. a. F. PGR normierte Aufhebungstatbestand habe unter Berücksichtigung des Beistatuts und der Statuten der E Stiftung nur bei einer Vermögensauskehrung an die alleinige Erstbegünstigte Dr. B erfüllt sein können.
7.1.3. Weil die erstinstanzliche Entscheidung ganz im Sinne des Klagebegehrens des Beschwerdeführers ausgefallen sei, habe für diesen nach der einschlägigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung keine Verpflichtung bestanden, im Berufungsverfahren seinem Rechtsstandpunkt allenfalls widerstreitende erstgerichtliche Feststellungen anzufechten. Nachdem im obergerichtlichen Urteil dann die Ansicht vertreten worden sei, die Beilage 15 sei dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers abträglich, habe dieser in seiner Revision prozessual vollkommen zulässig eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht und hierzu erstmals eine Beweisrüge erhoben, mit der die aus Beilage 15 abgeleiteten Feststellungen bzgl. der Bitte um eine Überweisung von Vermögenswerten der G. Ltd. auf die J Corporation angefochten worden seien.
Im angefochtenen Urteil werde nun grob unzutreffend angenommen, der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf die von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen keine Beweisrüge erhoben, sondern sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht, auf die unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit nicht einzugehen sei. Auf diese sekundären Feststellungsmängel komme der Oberste Gerichtshof im Rahmen der Auseinandersetzung mit der Rechtsrüge des Beschwerdeführers aber nicht mehr zurück, obwohl die Rechtsrüge prozesskonform ausgeführt worden sei.
Damit übergehe die angefochtene Entscheidung in einem weiteren zentralen Punkt die Revisionsausführungen des Beschwerdeführers und setze sich mit diesen nicht inhaltlich auseinander. Anhand der vom Beschwerdeführer gewünschten Ersatzfeststellungen hätte sich in rechtlicher Hinsicht ergeben, dass tatsächliche Kontoinhaberin des Kontos der G. Ltd. niemand anderer als Frau B gewesen sei und diese Gesellschaft bezüglich der Kontoinhaberschaft eine reine Strohmannfunktion erfüllt habe. Nachdem dies für die Bejahung der klägerischen Kondiktionsansprüche von rechtserheblicher Bedeutung gewesen wäre, handle es sich auch bei diesem Begründungsmangel um einen solchen in einem entscheidungsrelevanten Punkt.
7.1.4. Keiner inhaltlichen Auseinandersetzung stelle sich die angefochtene Entscheidung schliesslich hinsichtlich des weiteren in der Revision geltend gemachten Arguments, dass der Inhalt der Statuten der E Stiftung nicht näher festgestellt worden sei und dass der Frau B gemäss dem Inhalt dieser Statuten überhaupt gar keine stiftungsrechtliche Kompetenz zur Aufhebung dieser Stiftung zugekommen sei, womit die vom Obergericht vertretene Rechtsansicht in einem zentralen Punkt in sich zusammenfalle. Sei nämlich eine wegen Geschäftsunfähigkeit der Anweisenden (Dr. B) rechtsunwirksame Anweisung für die Aufhebung der E Stiftung mangels statutarischen Vorbehalts jedweder Stifterrechte stiftungsrechtlich irrelevant, dann habe diese rechtsunwirksame Anweisung nach den Gesetzen der Logik auch nicht zur Folge haben können, dass die E Stiftung rechtswirksam habe beendet werden können, zumal die entsprechenden Ausschüttungsbefugnisse zugunsten der B für die Organe der E Stiftung nach deren Statuten und Beistatuten vollumfänglich bestanden hätten.
7.2. Im Rahmen seiner Willkürrüge verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine bisherigen Ausführungen und bringt zudem Folgendes vor:
7.2.1. Das angefochtene Urteil entziehe sich einer prozesskonformen Erledigung der unter dem Revisionspunkt der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vom Beschwerdeführer erhobenen Beweisrüge, indem vorgegeben werde, es handle sich dabei um gar keine Beweisrüge, sondern aufgrund der begehrten Ersatzfeststellungen werde vielmehr ein sekundärer Feststellungsmangel geltend gemacht.
Das sei qualifiziert falsch, denn bezüglich der Abgrenzung zwischen sekundären Feststellungsmängeln einerseits und Beweisrüge andererseits sei entscheidend darauf abzustellen, ob die begehrten Ersatzfeststellungen neben den mit Beweisrüge angefochtenen Feststellungen bestehen könnten. Sei dies nicht der Fall, dann liege kein sekundärer Feststellungsmangel, sondern eine Beweisrüge vor. Sei nämlich - wie vom Beschwerdeführer in seiner Revision u. a. als Ersatzfeststellung begehrt worden sei - Frau B tatsächliche Kontoinhaberin des bei der I eingerichteten, auf die G. Ltd. lautenden Kontos gewesen, dann entspringe die vom Erstgericht aus Beilage 15 abgeleitete Feststellung einem Scheingeschäft, mit dem der wahre Sachverhalt bezüglich der Inhaberschaft hinsichtlich dieses Kontos hätte verschleiert werden sollen. Diesfalls läge eine falsche Tatsachenfeststellung vor, die anerkanntermassen der freien Beweiswürdigung unterliege und demzufolge mit Beweisrüge anzufechten sei.
Eklatant sachwidrig sei auch die im angefochtenen Urteil anklingende Annahme, die Richtigkeit eines aus dem Text einer Urkunde abgeleiteten Tatsachensubstrats könne nur aus dem Inhalt dieser Urkunde, nicht aber mittels des Inhalts anderer Urkunden und/oder mittels anderer Beweismittel widerlegt werden.
7.2.2. Die angefochtene Entscheidung wolle aus dem Prozessvortrag des Beschwerdeführers allen Ernstes ableiten, es könne "nicht mit Grund angenommen werden", dass das übertragene Vermögen zunächst tatsächlich Dr. B zu Gute gekommen und somit die finanzielle Ausstattung der Beschwerdegegnerin zu 2. unmittelbar von Dr. B vorgenommen worden wäre.
Der Beschwerdeführer habe dagegen in seinem vorbereitenden Schriftsatz vom 3. Mai 2011 in Erwiderung auf die von den Beklagten ihm gegenüber eingewendete fehlende Aktivlegitimation zu Pkt. H. unter anderem Folgendes vorgebracht:
"Damit die E Stiftung ihr Vermögen stiftungsrechtswirksam auskehren konnte, musste dieses zu Lebzeiten der Erstbegünstigten Dr. B somit zunächst an diese gehen und konnte erst in weiterer Folge von dieser auf Drittpersonen übertragen werden."
7.2.3. Gleichermassen aus der Luft gegriffen sei somit auch die Schlussfolgerung, wonach selbst nach dem Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers zunächst die Vermögenswerte übertragen und dann erst die Auflösung bzw. die Liquidation der E Stiftung vorgenommen worden sei. Auch diese Schlussfolgerung lasse sich mit dem vorzitierten klägerischen Vorbringen in keiner Weise in Einklang bringen. Dieses sei evidentermassen stets dahingegangen, dass aufgrund des Beistatuts der E Stiftung und in Zusammenschau mit den gesetzlichen Stiftungsaufhebungsvoraussetzungen vor der Auflösung der E Stiftung eine Vermögensauskehrung an Frau B erforderlich gewesen sei, um eine gesetzeskonforme Aufhebung dieser Stiftung zu bewirken.
7.2.4. Diese zentrale Schlussfolgerung der angefochtenen Entscheidung sei auch noch in anderer Hinsicht willkürlich. Dass der Oberste Gerichtshof im vorliegenden Zusammenhang ausführen könne, es bestünden keine Zweifel, dass es zu keiner Ausschüttung des Liquidationsguthabens an die Erstbegünstigte gekommen sei, liege daran, dass seine rechtliche Beurteilung - im Gegensatz zu jener des Landgerichtes - für eine erschöpfende Fallbeurteilung massgebliche Kriterien ausser Acht lasse. Dazu gehörten die für eine Stiftungsaufhebung zentrale Gesetzesbestimmung (Art. 568 i. d. a. F. PGR), die beistatutarische Begünstigtenregelung der E Stiftung sowie die Stiftereigenschaft der Dr. B bezüglich der neu errichteten Beschwerdegegnerin zu 2. (D Stiftung).
Es sei befremdlich, wie ein Höchstgericht bei der rechtlichen Beurteilung einer Stiftungsaufhebung (Aufhebung der E Stiftung) Gesetz und Beistatut der betroffenen Stiftung dermassen ausblenden könne; ebenso dass bei der rechtlichen Zuordnung eines in eine später für nichtig erklärten liechtensteinische Stiftung eingebrachten Vermögens (hier: in die Beschwerdegegnerin zu 2.) die Stifterperson (hier: Dr. B) ignoriert werde.
Hinsichtlich der im angefochtenen Urteil enthaltenen Beweislastverteilung werde vom Obersten Gerichtshof mit keinem Wort gewürdigt, dass sämtliche Umstände, die zur Aufhebung der E Stiftung, zur Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. und zum letztlichen Übergang des Vermögens auf die Beschwerdegegnerin zu 2. den Beschwerdegegnerinnen bekannt gewesen seien und es für diese ein Leichtes gewesen wäre, diese Umstände unter Beweis zu stellen. Die Beschwerdegegnerinnen hätten jedoch ganz offenkundig etwas zu verbergen und liessen die mit dem Fall befassten Gerichtsinstanzen hinsichtlich der Details des Vermögensübergangs (bewusst) im Dunkeln.
Angesichts dieser Begleitumstände vom Beschwerdeführer als Testamentsvollstrecker der geschäftsunfähig verstorbenen und bei den Transaktionen bereits geschäftsunfähig gewesenen Dr. B zu verlangen, er müsse die näheren Umstände der Transaktion unter Beweis stellen, sei willkürlich und gegen Treu und Glauben. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, im Nachlass der Verstorbenen keine relevanten Unterlagen vorgefunden zu haben. Demgegenüber sei aufgrund der Prozessakten erwiesen, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. bei beiden Stiftungen als Treuhandstifterin, Auftragnehmerin und Repräsentanz fungiert und auch sowohl die Stiftungsräte als auch die Direktoren der jeweiligen Untergesellschaft der E Stiftung und der Beschwerdegegnerin zu 2. zur Verfügung gestellt habe. Das gesamte streitverfangene Stiftungsvermögen sei wiederum im Eigentum der Beschwerdegegnerin zu 2. gestanden.
7.2.5. Im angefochtenen Urteil werde behauptet, "in jedem Fall hatte B nach dem Prozessstandpunkt des Klägers nur einen Anspruch auf das Liquidationsguthaben der E Stiftung". Auch das sei grob aktenwidrig. Der Beschwerdeführer habe zu allen Zeiten behauptet, dass zu ihren Lebzeiten ausschliesslich die Erblasserin Frau Dr. B Stiftungsbegünstigte und zwar sowohl an Ertrag und Vermögen als auch an einem allfälligen Liquidationserlös gewesen sei. Im selben Absatz dieses Schriftsatzes habe der Beschwerdeführer auch vorgetragen, dass eine J Corporation gerade nicht zum Destinatärkreis der E Stiftung gehört habe. Das sei aufgrund der Aktenlage (Beistatut der E Stiftung) auch vollkommen unstrittig.
7.2.6. Wenn im angefochtenen Urteil ausgeführt werde, eine wirksame Übertragung habe nur von den Organen der E Stiftung oder der G Ltd. auf die J Corporation erfolgen können, werde dabei willkürlich einmal mehr ausgeblendet, dass Vermögen aus der E Stiftung aufgrund ihres Beistatuts gesetzes- und stiftungskonform nur an Frau B habe ausgeschüttet werden können. Auch Vermögen der G Ltd. habe im Zusammenhang mit der Auflösung der E Stiftung rechtskonform nur an Frau B gehen können, weil es sich beim Vermögen dieser Gesellschaft aufgrund des festgestellten Sachverhalts ja ebenfalls um nichts anderes als Stiftungsvermögen der E Stiftung gehandelt habe.
7.2.7. Wenn daher im angefochtenen Urteil auf der Basis dieser in jeder Hinsicht gesetzwidrigen Prämissen ohne jedes weitere Beweissubstrat zulasten des Beschwerdeführers gefolgert werde, damit sei die geschäftsunfähige Dr. B in keinem Fall die rückforderungsberechtigte Leistende, dann sei dies unhaltbar.
Selbst die in der angefochtenen Entscheidung bemühte deutsche Judikatur stütze die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht in keiner Weise. Der Leitsatz der in BGHZ 111, 382 ff. publizierten Entscheidung des deutschen BGH laute wie folgt:
"Eine Bank, welche eine wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden nichtige Anweisung ausführt, erwirbt damit keinen Bereicherungsanspruch gegen den Anweisenden."
Es sei nicht ersichtlich, inwieweit dieser Leitsatz und die dazu ergangenen Entscheidungsgründe die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht stützten sollten. Diese Entscheidung sei für den vorliegenden Fall überhaupt nicht einschlägig. Entsprechendes gelte auch für BGH in NJW 2001, 2880 ff., wo es um den Fall einer wirksamen Anweisung eines Darlehensnehmers an die darlehensgewährende Bank zur Überweisung des Darlehensbetrags auf das Konto eines Dritten gehe. Schliesslich lasse sich auch aus dem Versäumungsurteil des BGH zu IX ZR 226/08 vom 21. Januar 2010 nichts ableiten, was die im angefochtenen Urteil vertretene Rechtsansicht stützen würde. Im Gegenteil: Die dortigen Ausführungen sprächen vielmehr gegen den im angefochtenen Urteil vertretenen Standpunkt - welcher eben
a). mit den in der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung judizierten Beweislastkriterien unvereinbar sei,
b). der rechtlichen Beurteilung ohne ausreichendes Tatsachensubstrat einen gesetz- und rechtswidrigen Aufhebungssachverhalt bei der E Stiftung zugrunde lege;
c). die erwiesene und unstrittige Stiftereigenschaft der Frau B bezüglich der Beschwerdegegnerin zu 2. vollkommen ignoriere.
Nach deutschem Recht und richtigerweise auch nach liechtensteinischem Recht könne man ohne Vorliegen zusätzlicher Beweismittel nicht zum Ergebnis gelangen, die geschäftsunfähige Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. und gleichzeitige alleinige Erstbegünstigte der aufgehobenen E Stiftung sei "in keinem Fall die rückforderungsberechtigte Leistende". Dies müsse umso mehr gelten, als es erst aufgrund der Initiative der Dr. B zur Aufhebung der E Stiftung und der Errichtung der Beschwerdegegnerin zu 2. gekommen sei.
Nach dem hier insoweit massgeblichen deutschen Recht gelte als Leistender und damit als Bereicherungsgläubiger derjenige, der nach der Zweckbestimmung der Beteiligten, hilfsweise nach dem Empfängerhorizont - sei es unmittelbar, sei es mittelbar - über einen Dritten mit seinen Mitteln und auf seine Rechnung etwas zuwende. Nach der Zweckbestimmung und dem Beistatut der E Stiftung habe als Leistender nur Frau B in Betracht kommen können, denn nur an sie hätten Auskehrungen aus dem Stiftungsvermögen erfolgen dürfen. Hinzu komme, dass nach Überzeugung des Beschwerdeführers Frau B überdies mithilfe der Canstalt das ihr (der Frau B) gehörende Vermögen der G Ltd. auf die J Corporation übertragen habe. Auch Rückforderungsberechtigte hinsichtlich des solcherart übertragenen Vermögens könne nach dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers somit nur der Nachlass nach Frau Dr. B sein.
7.2.8. Der Beschwerdeführer fechte weiters die im angefochtenen Urteil enthaltene Verwerfung seiner Beweisrüge und die Zurückweisung seines ergänzenden Vorbringens (auch) als Verletzung des Willkürverbots an.
Wenngleich die Beweisrüge vom Beschwerdeführer in seiner Revision erstmals erhoben worden sei, sei ein solches Vorgehen nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung prozessual jedenfalls einwandfrei zulässig gewesen. Denn für eine Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils, das ihm vollkommen Recht gegeben habe, habe für den Beschwerdeführer keine Veranlassung bestanden.
Die Beweisrüge des Beschwerdeführers hätte nach der Judikatur zwangsläufig eine Aufhebung des Berufungsurteils wegen eines Verfahrensmangels zur Folge gehabt. Diese Konsequenz suche die angefochtene Entscheidung zu vermeiden, indem sie der Beweisrüge des Beschwerdeführers unterstelle, gar keine Beweisrüge zu sein. Das sei im Hinblick auf die einschlägige Prozesslehre und -praxis qualifiziert falsch, denn die vom Beschwerdeführer angefochtenen Feststellungen könnten nicht zugleich neben mit den von ihm begehrten Ersatzfeststellungen bestehen:
Zentrales Beweisthema der vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzfeststellungen sei die geltend gemachte eigene Verfügungsberechtigung und Kontoinhaberschaft der Frau B über das Konto/die Konti der G. Ltd.
Demgegenüber lasse sich aus den vom Beschwerdeführer angefochtenen Feststellungen ableiten, dass über die auf den Namen dieser Gesellschaft lautenden Konti/Depots deren Organe und nicht Frau B verfügungsberechtigt gewesen seien. Dem stünden freilich elementare anderweitige Beweisergebnisse entgegen, auf die der Beschwerdeführer in seiner Revision nicht nur ausdrücklich hingewiesen, sondern auch geltend gemacht habe, dass die von ihm gewünschten Ersatzfeststellungen insbesondere auch aufgrund dieser Beweisergebnisse zu treffen gewesen wären. Wie der Beschwerdeführer damit anstelle einer Beweisrüge allein sekundäre Feststellungsmängel geltend gemacht haben solle, sei unerfindlich.
Nach oberstgerichtlicher Rechtsprechung sei die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als grundsätzliche Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen (Verweis auf OGH, in: LES 2009, 196 ff.). Folglich sei es dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall gemäss seiner eigenen Rechtsprechung gar nicht zugestanden, auf die vom Beschwerdeführer gegen das Berufungsurteil erhobene Beweisrüge näher einzutreten und das in diesem Zusammenhang erhobene ergänzende Vorbringen samt ergänzendem Beweisanbot zurückzuweisen. Auch mit den in LES 2009, 196 ff. dargelegten Grundsätzen setze sich die angefochtene Entscheidung im vorliegenden Zusammenhang in keiner Weise auseinander, sodass der Beschwerdeführer auch insofern ein willkürliches prozessuales Vorgehen rüge.
7.2.9. Willkürlich sei die Behandlung der Verfahrensrüge im angefochtenen Urteil auch deshalb, weil der Oberste Gerichtshof auf die vom Beschwerdeführer angeblich geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel bei der Behandlung der vom Beschwerdeführer jedenfalls prozesskonform erhobenen Rechtsrüge nicht mehr zurückkomme. Dies sei stossend, zumal der Oberste Gerichtshof bei Vorliegen einer gesetzeskonform ausgeführten Rechtsrüge - und eine solche sei hier unstreitig vorgelegen - von sich aus verpflichtet gewesen wäre, allfällige sekundäre Feststellungsmängel aufzugreifen. Die Rechtserheblichkeit dieser für den Prozessstandpunkt des Beschwerdeführers evident nachteiligen Unterlassung liege auf der Hand.
Wie erwähnt, sei auch die Frage der tatsächlichen Inhaberschaft und Verfügungsberechtigung über Konto und/oder Depot der G. Ltd. im vorliegenden Fall für die rechtliche Beurteilung des geltend gemachten Herausgabeanspruchs von erheblicher Bedeutung. Würden die vom Beschwerdeführer begehrten Ersatzfeststellungen getroffen, dann wäre das Vermögen der formal von der E Stiftung gehaltenen G. Ltd jedenfalls klar von Frau B als "Leistender" der nichtigen Beschwerdegegnerin zu 2. zugewendet worden.
7.2.10. Prozessual abwegig sei auch die im angefochtenen Urteil auf das Neuerungsverbot gestützte Zurückweisung des vom Beschwerdeführer zusätzlich erstatteten Vorbringens und Beweisanbots. Dieses Vorbringen habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner zulässigen Beweisrüge erhoben, für die nach liechtensteinischen Zivilprozess jedenfalls dann kein Neuerungsverbot bestehe, wenn die rügende Partei in erster Instanz obsiege und für sie deshalb keine Veranlassung zur Beweisrüge bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, dass der Oberste Gerichtshof als Revisionsinstanz das ausschliesslich im Zusammenhang mit der Beweisrüge erstattete Beweisanbot aufzunehmen habe. Auch das vom Beschwerdeführer erstattete zusätzliche Vorbringen sei erkennbar im alleinigen Zusammenhang mit der Beweisrüge gestanden. Die formelle Zurückweisung von ergänzendem Beweisanbot und Vorbringen durch den Obersten Gerichtshof sei damit willkürlich, denn Beweisanbot und ergänzendes Vorbringen hätten sich allein auf das nach dem Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers wegen "unverschuldetem Verfahrensmangel" zu wiederholende Berufungsverfahren bezogen.
7.2.11. Aus diesem Grund sei auch der im angefochtenen Urteil in diesem Zusammenhang gezogene "Schluss auf eine beabsichtigte Prozessverschleppung" durch den Beschwerdeführer qualifiziert unzutreffend; dies auch deshalb, weil sich der Beschwerdeführer in erster Linie durch eine im obergerichtlichen Urteil erstmals zu Tage getretene Rechtsansicht veranlasst gesehen habe, eine Beweisrüge zu erheben. Denn das Obergericht habe aus dem "unbekämpft" gebliebenen Inhalt der Beilage 15 erstmals bezüglich der Beweislast für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nachteilige Schlussfolgerungen gezogen. Aufgrund des erstinstanzlichen Urteils habe für den Beschwerdeführer ja keinerlei Veranlassung bestanden, in zweiter Instanz irgendwelche Beweisrügen zu erheben und hierzu allenfalls ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil damals davon ausgehen können, dass die vom Landgericht getroffenen Feststellungen ausreichten, um die Klage gutzuheissen.
Ohne auf diese spezifische Verfahrenssituation und Verfahrensentwicklung auch nur irgendwie einzugehen, dem Beschwerdeführer eine "beabsichtigte Prozessverschleppung" zu unterstellen, sei unsachlich und wecke erhebliche Bedenken an der Unbefangenheit des Berichterstatters.
7.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Durch die unterlassene Aufgreifung des aufgrund seiner Beweisrüge geltend gemachten Verfahrensmangels sowie durch die Zurückweisung seines ergänzenden Vorbringens und Beweisanbots erachte sich der Beschwerdeführer überdies in diesem Grundrecht verletzt.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweise er auf seine bisherigen Ausführungen.
8. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 16. November 2016 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Die Beschwerdegegnerinnen erstatteten mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2016 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016, 08 CG.2009.407-162, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht, des Willkürverbots und des Gehörsanspruchs. Da zur Willkürrüge das umfassendste Beschwerdevorbringen erstattet wird, ist zuerst auf diese Rüge und anschliessend, soweit aufgrund der zahlreichen Überschneidungen noch erforderlich, auf die beiden anderen Grundrechtsrügen einzugehen.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Wie der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung festhält, bestand die Absicht, hinsichtlich der E Stiftung "eine Namensänderung vorzunehmen bzw. die bestehende Struktur - ohne wesentliche inhaltliche Änderung - in eine neue Struktur zu übertragen" (Ersturteil ON 98, S. 21 Absatz 1); dies offenbar deshalb, weil die bestehende Struktur nicht hatte geheim gehalten werden können. Realisiert wurde dann die zweite Variante.
Der Beschwerdeführer argumentiert nun, dass die Auflösung der von der Beschwerdegegnerin zu 1. im Auftrag von Frau Dr. B gegründeten E Stiftung gemäss Gesetz und Statuten nur unter der Bedingung zulässig gewesen sei, dass das Stiftungsvermögen an Frau B als Erstbegünstigte ausgeschüttet wurde. Damit diese bzw. nunmehr der Testamentsvollstrecker als Vertreter ihres Nachlasses aber tatsächlich einen solchen kondiktionsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegenüber der Beschwerdegegnerin zu 2. hätte, hätte das Stiftungsvermögen der E Stiftung auch tatsächlich der Erstbegünstigten zukommen müssen, bevor es an die Beschwerdegegnerin zu 2. weitergeleitet wurde.
Gemäss Erstgericht war indessen nicht feststellbar, "ob es zu einer unmittelbaren Übertragung des Vermögens von der E-Stiftung direkt auf die Zweitbeklagte gekommen ist"; und das Gericht hat auch eine entsprechende Negativfeststellung getroffen (ON 98, S. 32). Gemäss der von derjenigen des Erstgerichtes abweichenden Rechtsauffassung von Obergericht und Oberstem Gerichtshof hat der Beschwerdeführer hierfür die Beweislast zu tragen.
Dem widerspricht der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass er den Anscheinsbeweis dafür erbracht habe, dass die auf die D Stiftung bzw. J Corp. übertragenen Vermögenswerte von Frau B stammten; dies zum einen deshalb, weil - wie ausgeführt - die E Stiftung nur an den Erstbegünstigten ausschütten durfte und das Vermögen einer Stiftung (hier der neu gegründeten D Stiftung) in der Regel von derjenigen Person stamme, welche - wie im Beschwerdefall Frau B - sowohl den Stiftungsauftrag gegeben habe und zu Lebzeiten alleiniger Erstbegünstigter sei; und zum anderen, weil Frau B sorgfaltspflichtsrechtlich als wirtschaftlich Berechtigte ausgewiesen sei.
Diesen beim Fehlen entsprechender Belege durchaus gewichtigen Indizien für die Herkunft eines Stiftungsvermögens stehen nun aber im Beschwerdefall spezifische Umstände entgegen. Diese lassen die Schlussfolgerung des Obersten Gerichtshofes, wonach kein Zweifel daran bestehen könne, dass das Vermögen der E Stiftung bzw. der ihr zugehörigen G Ltd. direkt auf die D Stiftung bzw. die J Corp. übertragen worden sei, als jedenfalls willkürfrei erscheinen. Denn - wie ausgeführt - bestand ja aus Diskretionsgründen die Absicht, hinsichtlich der E Stiftung eine Namensänderung vorzunehmen bzw. die bestehende Struktur ohne wesentliche inhaltliche Änderung in eine neue Struktur zu übertragen. Da die Stifterin mit diesem Vorgehen einverstanden war und ihre Geschäftsunfähigkeit erst nachher festgestellt wurde, ist es durchaus naheliegend, dass sich der Stiftungsrat auch durch eine allfällige Gesetz- und Statutenwidrigkeit dieses Vorgehens von dessen Vollzug nicht abbringen liess, zumal sich ja auch an der Begünstigtenregelung nichts änderte und somit kaum ein Haftungsrisiko bestand. Im Übrigen wird in der Gegenäusserung auch darauf hingewiesen, dass bei einer Vermögensübertragung via Frau B "einerseits ein völlig unerwünschter paper trail zu der damals Erstbegünstigten produziert worden [wäre] und andererseits hätte man ein grosses Steuerproblem für die Erstbegünstigte kreiert (Schenkungssteuer, Einbringungssteuer), was man alles vermeiden wollte."
Allein schon vor diesem Hintergrund erscheint es nicht haltbar, wenn der Beschwerdeführer trotzdem einen gegenteiligen Anscheinsbeweis geltend macht. Und auch wenn der Erstrichter insofern eine Negativfeststellung getroffen hat, so sprechen die von ihm aufgenommenen Beweise ebenfalls weit eher für eine direkte Vermögensübertragung auf die D Stiftung/J Corp. So legten die Beschwerdegegnerinnen den Überweisungsauftrag der G Ltd. vom 19. Dezember 2006 (Beilage 15) vor, gemäss welchem der direkte Übertrag der Vermögenswerte auf das Konto der J Corp. angeordnet wurde. Das Gleiche ergibt sich auch aus dem Schreiben von Frau B vom 15. Dezember 2016 (Beilagen 7 und B), wobei die Ausführung dieser Weisung auch durch die Zeugenaussagen bestätigt wird (ON 98, S. 55). Schliesslich legten die Beschwerdegegnerinnen auch Kontoauszüge der I vor, aus denen sich die entsprechende Gutschrift bei der J Corp. ergibt (Beilagen P, Q1 u. Q2). Andererseits bringt der Beschwerdeführer selbst vor, dass er in den Nachlassunterlagen keine Hinweise gefunden habe, welche für eine Ausschüttung des Vermögens der E Stiftung an Frau B gesprochen hätten.
In diesem Zusammenhang kann auch das Beschwerdevorbringen nicht überzeugen, wonach sich der Beschwerdeführer im Gegensatz zu den Beschwerdegegnerinnen in einem Beweisnotstand befinde, was eine Beweislastumkehr beim vorliegenden Beweisthema rechtfertige. Denn die Beschwerdegegnerinnen haben diverse Beweismittel angeboten. Man kann ihnen jedenfalls nicht unterstellen, dass sie sich nicht um den Nachweis der direkten Vermögensübertragung auf die D Stiftung/J Corp. bemüht hätten; zumal sie diese negative Feststellung in ihrer Berufung auch ausführlich als unrichtige Tatsachenfeststellung gerügt haben (ON 102, S. 10 ff.). Umgekehrt ist es entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs abwegig, wenn der Oberste Gerichtshof dem Beschwerdeführer zumutet, entsprechende Belege für die Behauptung der Ausschüttung des Vermögens der E Stiftung an Frau B vorzulegen. Denn auch die nachträglich festgestellte Geschäftsunfähigkeit von Frau B spricht nicht dagegen, dass in ihrem Nachlass Überweisungsbelege zu Gunsten ihres Bankkontos auffindbar sein müssten und dass ein entsprechender Nachweis dem Beschwerdeführer somit zumutbar wäre. Wenn nun der Oberste Gerichtshof vor diesem Hintergrund keinen Anlass gesehen hat, von der üblichen Beweislastverteilung zum Nachteil des die Ausschüttung an Frau B behauptenden Beschwerdeführers abzuweichen, so ist darin gerade auch bei der vom Beschwerdeführer verlangten Einzelfallbetrachtung keine Willkür zu sehen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass der Oberste Gerichtshof behaupte, es könne sogar aufgrund des eigenen klägerischen Vorbringens "nicht mit Grund angenommen werden", dass das übertragene Vermögen zunächst tatsächlich Frau B zugutegekommen sei.
Immerhin ist demgegenüber dem Obersten Gerichtshof insofern zuzustimmen, als der Beschwerdeführer nirgends konkret sagt, dass das Vermögen der E Stiftung tatsächlich B zugekommen sei. Vielmehr beruft sich der Beschwerdeführer auch bei dieser Rüge - durchaus gebetsmühlenartig - nur wieder darauf, dass das Vermögen der E Stiftung "stiftungsrechtswirksam" nur an die Erstbegünstigte ausgeschüttet werden durfte. Tatsächlich wurde aber - wie schon ausführlich dargestellt - aufgrund der besonderen Umstände offensichtlich bewusst nicht stiftungsrechtskonform vorgegangen. Der Beschwerdeführer macht dem Obersten Gerichtshof denn auch zum Vorwurf, dass dieser ein solches stiftungsrechtswidriges Vorgehen nicht einfach ignoriert, sondern dieses zum Nachteil des Beschwerdeführers seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt habe. Der Oberste Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte kondiktionsrechtliche Rückforderungsanspruch nur dem Leistungserbringer bzw. demjenigen zukommt, in dessen Namen die Leistung erbracht wurde. Ob diese Leistung im Beschwerdefall nun stiftungsrechtskonform erfolgt ist oder nicht, ist demnach nicht wesentlich; wesentlich ist vielmehr, dass die Vermögensübertragung ohne Zwischenschaltung von B direkt von der E Stiftung/G Ltd. an die D Stiftung/J Corp. erfolgte.
Der Beschwerdeführer rügt aber auch, dass sich der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang zu Unrecht auf deutsche Rechtsprechung berufe. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist jedoch die Entscheidung BGHZ 111, 382 sehr wohl einschlägig, heisst es dort doch: "Fehlen von vornherein eine wirksame Anweisung sowie eine wirksame Zweckbestimmung wegen Geschäftsunfähigkeit des Anweisenden, so kommt es nicht zu einer Leistung des Anweisenden, da ihm die Zahlung des Angewiesenen nicht zugerechnet werden kann. ... Der bereicherungsrechtliche Ausgleich ist hier ... im Verhältnis zwischen Angewiesenem und Zahlungsempfänger zu suchen." (BGHZ 111, 382 [386]). Diese Erwägung trifft nun aber genau den Beschwerdefall: Da die die Vermögensübertragung auf die D Stiftung/J Corp. anordnende B geschäftsunfähig war, kommt nicht ihr bzw. nun dem Beschwerdeführer der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch zu, sondern der von ihr angewiesenen, die Überweisung tatsächlich vornehmenden E Stiftung/G Ltd. Ebenfalls entgegen dem Beschwerdevorbringen stützt auch die BGH-Entscheidung vom 21. Januar 2010, IX ZR 226/08, keineswegs den Standpunkt des Beschwerdeführers, wird dort doch auf S. 9, Rz. 15, genau diese Erwägung aus der vorerwähnten Entscheidung als ständige Rechtsprechung zitiert.
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang auch, der Oberste Gerichtshof leite aus dem Beschwerdevorbringen aktenwidrig ab, dass B nur am Liquidationserlös der E Stiftung berechtigt gewesen sei. Dies kann hier aber offen gelassen werden, weil der Oberste Gerichtshof mit der gerade angeführten Begründung einen Rückforderungsanspruch des Beschwerdeführers auch unabhängig hiervon verneint hat ("Selbst wenn B im Sinn der Behauptungen des Klägers über dieses Vermögen in welcher Form auch immer ‚verfügungsbefugt' gewesen und ihren Anweisungen faktisch entsprochen worden sein sollte...").
2.4. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich, dass die von ihm im Zusammenhang mit der Beilage 15 gewünschten Ersatzfeststellungen nicht als Frage der Beweiswürdigung, sondern als sekundäre Feststellungsmängel und somit als Rechtsfrage qualifiziert worden seien.
Dem ist aber mit dem Obersten Gerichtshof entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ja nur den Wortlaut der Beilage 15 festgestellt und dass der Beschwerdeführer nicht nur die Echtheit, sondern auch die Richtigkeit dieser Urkunde anerkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer nun festgestellt haben wollte, dass es sich bei der G. Ltd. um eine Scheingesellschaft gehandelt habe, so begehrte er eben tatsächlich eine - aufgrund einer anderen als der vom Obergericht vertretenen Rechtsauffassung - über die vom Erstgericht getroffene Feststellung hinausgehende Feststellung.
Wenn der Beschwerdeführer dem Obersten Gerichtshof weiter vorhält, dass dieser offenbar der falschen Auffassung sei, "die Richtigkeit eines aus dem Text einer Urkunde abgeleiteten Tatsachensubstrats könne nur aus dem Inhalt dieser Urkunde, nicht aber mittels des Inhalts anderer Urkunden und/oder mittels anderer Beweismittel widerlegt werden", so ist auch diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ja nur den Wortlaut der Urkunde festgestellt hat. Der Wortlaut einer bestimmten Urkunde lässt sich nun aber sehr wohl nur aus dieser Urkunde selbst feststellen - ausser es wären mehrere Versionen im Umlauf und das Gericht müsste feststellen, welches der echte bzw. verbindliche Wortlaut ist; was im Beschwerdefall aber nicht zutrifft.
Der Oberste Gerichtshof hat das neue Vorbringen und die neuen Zeugenbeweisanträge zum Nachweis, dass die G. Ltd. nur eine Scheingesellschaft sei, ohne Willkür als unzulässige Neuerung zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof gibt hierfür gleich mehrere Alternativbegründungen. So führt er aus, dass nach § 473 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung möglich seien, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der im § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welcher die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermochte. Auf derartige Mängel berufe sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aber nicht. Auf diese - jedenfalls willkürfreie - Begründungsvariante geht der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Individualbeschwerde nicht ein.
Zudem erwägt der Oberste Gerichtshof, dass dieses Beweisthema nach der Aktenlage bspw. schon Gegenstand der Verhandlung vom 5. Juli 2011 (ON 30) gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe schon damals die auch nunmehr in der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Beilagen L und M vorgelegt und der Zeuge L sei bereits in der Verhandlung vom 24. Februar 2014 (ON 97, S. 2 ff.) vernommen worden. Bei ordnungsgemässer Prozessvorbereitung hätten dem Beschwerdeführer auch die Zeugen H und Dr. K, die er selbst als ehemalige "Direktoren" der G Ltd. bezeichne, schon längst bekannt sein müssen. Die Tatsache, dass dieses Vorbringen und Beweisanbot nunmehr in der am 21. März 2016 eingebrachten Revision vorgetragen würden, lasse daher nur den Schluss auf eine beabsichtigte Prozessverschleppung zu, weshalb die darauf fussenden Anträge auch in (sinngemässer) Anwendung der §§ 482, 452 Abs. 3 ZPO zurückzuweisen gewesen seien.
Auch wenn im Sinne der Beschwerdeausführungen durchaus fraglich ist, ob hier gleich eine Prozessverschleppung vorliegt, so erscheint auch diese Begründungsvariante wohl noch vertretbar. In jedem Fall willkürfrei ist aber das sich aus dieser Erwägung zumindest implizit ergebende Argument, dass entsprechende Beweismittel schon in den Prozess eingeführt wurden und nicht zu erwarten war, dass eine neuerliche Beweisaufnahme - auch mit einem etwas erweiterten Beweissubstrat - wesentliche neue Erkenntnisse bringen würde. Die damit verbundene antizipierte Beweiswürdigung ist zwar nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht unproblematisch, aber gerade auch zur Verhinderung von übermässigen Verfahrensverzögerungen nicht von vornherein ausgeschlossen (siehe StGH 2014/26, Erw. 2.4; StGH 2013/71, Erw. 2.1; ausführlich zum Kriterium der Verfahrensverzögerung StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577 f., Rz. 18 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Beschwerdefall ist dies aber ein starkes Argument gegen eine weitere Beweisaufnahme, dauert das vorliegende Zivilverfahren doch schon seit Dezember 2009.
Wenn der Beschwerdeführer im Weiteren rügt, der Oberste Gerichtshof sei auf die von letzterem so qualifizierten sekundären Feststellungsmängel bei der Behandlung der Rechtsrüge entgegen dessen Ankündigung nicht mehr zurückgekommen, so trifft dies zwar zu. Indessen sind solche sekundären Feststellungsmängel dann irrelevant, wenn - wie ausgeführt - davon auszugehen ist, dass eine ergänzende Beweisaufnahme gerade nicht zu den gewünschten Feststellungen führen würde. Im Übrigen trifft es entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof bei Vorliegen einer gesetzeskonform ausgeführten Rechtsrüge verpflichtet gewesen wäre, solche nicht im Rahmen dieser Rechtsrüge geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel von sich aus aufzugreifen (StGH 2017/21, Erw. 3.1 mit Verweis auf Walter Buchegger, Der Rechtsmittelgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, ÖJZ 1983, 645).
2.5. Schwer nachvollziehbar ist schliesslich, was der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen bezweckt, dass nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (Verweis auf OGH, in: LES 2009, 196 ff.) die Frage, ob die Vorinstanzen verpflichtet gewesen wären, weitere Beweise aufzunehmen, als grundsätzliche Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu beurteilen sei; und dass es folglich dem Obersten Gerichtshof im vorliegenden Fall gar nicht zugestanden sei, auf die vom Beschwerdeführer gegen das Berufungsurteil erhobene Beweisrüge näher einzutreten und das in diesem Zusammenhang erhobene ergänzende Vorbringen samt ergänzendem Beweisanbot zurückzuweisen. Doch ist auf dieses Beschwerdevorbringen schon deshalb nicht näher einzugehen, weil der Sachverhalt gemäss den bisherigen Erwägungen jedenfalls gegenständlich ausreichend geklärt und eine weitere Beweisaufnahme jedenfalls in diesem Verfahren somit nicht mehr erforderlich war.
2.6. Somit erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers insgesamt als nicht gerechtfertigt.
3. Es ist nun, soweit noch erforderlich, auf die im Weiteren erhobene Begründungsrüge einzugehen.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, der Oberste Gerichtshof ignoriere sein zentrales Vorbringen, wonach der Beweislastverteilung bezüglich der Vermögensauskehrung der E Stiftung und der anschliessenden Vermögensdotierung der Beschwerdegegnerin zu 2. der Erfahrungssatz einer gesetzeskonformen Aufhebung der E Stiftung und nicht der Erfahrungssatz einer gesetzeswidrigen Aufhebung dieser Stiftung zugrunde zu legen sei.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass der Oberste Gerichtshof auf dieses Vorbringen nicht direkt eingeht. Im Lichte des grundrechtlichen Minimalanspruchs auf Begründung war dies aber auch nicht zwingend erforderlich. Wie zur Willkürrüge erwogen wurde, hat sich der Oberste Gerichtshof detailliert mit der Frage der Beweislastverteilung befasst und gute Gründe angeführt, weshalb dem Beschwerdeführer auch bei einer Einzelfallbetrachtung die Beweiserbringung zumutbar war. Wie ausgeführt, überzeugt diese Begründung auch im Lichte des vom Beschwerdeführer angeführten "Erfahrungssatzes", auf welchen aber eben nur dann zurückzugreifen wäre, wenn im Beschwerdefall keine gewichtigen gegenteiligen Indizien vorhanden wären.
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, ebenso wenig setze sich das angefochtene Urteil mit seinem "Kontrollargument" inhaltlich auseinander. Würde nämlich das Vermögen der Beschwerdegegnerin zu 2. tatsächlich von der E Stiftung stammen, dann hätte ja diese und nicht B Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. sein müssen. Gerade Letzteres sei gemäss den landgerichtlichen Feststellungen nicht der Fall.
Dem ist entgegenzuhalten, dass es sich bei der Frage, wer Stifter war, letztlich um eine rechtliche Schlussfolgerung handelt und das Erstgericht hierzu gar keine die Frage definitiv beantwortende Feststellung treffen, sondern nur eine Rechtsmeinung äussern konnte. Davon abgesehen, konnte B wegen ihrer nachträglich festgestellten Geschäftsunfähigkeit gar nicht Stifterin der Beschwerdegegnerin zu 2. sein. Die Frage ist deshalb nicht derart wesentlich, dass der Oberste Gerichtshof hierauf zwingend hätte eingehen müssen.
3.4. Wenn der Beschwerdeführer weiter rügt, der Oberste Gerichtshof sei auch nicht auf sein Vorbringen eingegangen, dass der Inhalt der Beistatuten der E Stiftung nicht festgestellt worden sei, so war auch dies nicht erforderlich. Denn auch schon das Obergericht ging mit dem Landgericht einig, dass eigentlich an die Erstbegünstigte der E Stiftung ausgeschüttet werden hätte müssen und dass die Dotierung der Beschwerdegegnerin zu 2. mit dem Stiftungsvermögen gesetz- und statutenwidrig war. Ebenso irrelevant war entsprechend, dass gemäss dem Beschwerdevorbringen die E Stiftung laut einem Stiftungsratsbeschluss vom 29. Januar 2007 unter ausdrücklicher Berufung auf Art. 568 PGR a. F. (Stiftungsaufhebung u. a. mangels Vermögen) aufgehoben wurde.
3.5. Wenn der Beschwerdeführer rügt, der Oberste Gerichtshof sei auf die sekundären Feststellungsmängel bei der Behandlung der Rechtsrüge entgegen dessen Ankündigung nicht mehr zurückgekommen, so kann auch hierzu auf die Erwägungen zur Willkürrüge verwiesen werden. Da solche sekundären Feststellungsmängel irrelevant sind, wenn - wie dies der Obersten Gerichtshof für den Beschwerdefall begründet hat - davon auszugehen ist, dass eine ergänzende Beweisaufnahme gerade nicht zu den gewünschten Feststellungen führen würde, brauchte dieser bei der Behandlung der Rechtsrüge auch nicht mehr darauf einzugehen.
3.6. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, der Oberste Gerichtshof sei auch nicht auf das weitere in der Revision geltend gemachte Argument eingegangen, dass der Inhalt der Statuten der E Stiftung nicht näher festgestellt worden sei und dass B gemäss dem Inhalt dieser Statuten keine stiftungsrechtliche Kompetenz zur Aufhebung dieser Stiftung zugekommen sei. Sei aber eine wegen Geschäftsunfähigkeit der Anweisenden (Dr. B) rechtsunwirksame Anweisung für die Aufhebung der E Stiftung mangels statutarischen Vorbehalts jedweder Stifterrechte stiftungsrechtlich irrelevant, dann habe dadurch nach den Gesetzen der Logik die E Stiftung auch nicht rechtswirksam beendet werden können, zumal die entsprechenden Ausschüttungsbefugnisse zugunsten der B für die Organe der E Stiftung nach deren Statuten und Beistatuten vollumfänglich bestanden hätten.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen war die gewünschte Feststellung aber offensichtlich nicht wesentlich und der Oberste Gerichtshof musste somit auch nicht zwingend darauf eingehen. Da es hier um die Frage geht, ob der Beschwerdeführer einen kondiktionsrechtlichen Rückforderungsanspruch gegen die Beschwerdegegnerinnen hat, ist nämlich für den Beschwerdefall nicht entscheidend, was der Inhalt der Statuten der E Stiftung ist bzw. ob diese Stiftung rechtswirksam gelöscht wurde oder nicht.
3.7. Demnach ist im Beschwerdefall auch die Begründungsrüge nicht gerechtfertigt.
4. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich wegen der Nichtbeachtung des aufgrund seiner Beweisrüge geltend gemachten Verfahrensmangels sowie wegen der Zurückweisung seines ergänzenden Vorbringens und Beweisanbots auch eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, wobei er auf seine bisherigen Ausführungen verweist.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich hierzu auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV. Indessen legt er nicht dar, inwieweit die im Berufungsverfahren erhobene Beweisrüge in den Schutzbereich des Gehörsanspruchs fallen soll; und solches ist auch nicht ersichtlich.
Hingegen fällt die Ab- oder Zurückweisung eines Beweisanbots sehr wohl in den Schutzbereich dieses Grundrechts. Doch dürfen Beweisanbote, wie schon erwähnt, gerade auch zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen abgelehnt werden, wenn der beweiserhebliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist. Hierzu ist, wie zur Willkürrüge erwähnt, auch eine antizipierende Beweiswürdigung nicht ausgeschlossen (siehe vorne, Erw. 2.4).
Dort wurde auch ausgeführt, dass der Oberste Gerichtshof eine weitere Beweisaufnahme begründet als nicht zweckdienlich erachtet hat und dass dies im Beschwerdefall angesichts der langen Verfahrensdauer ein starkes Argument gegen eine weitere Beweisaufnahme ist.
4.2. Somit ist im Beschwerdefall auch der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. Da der Beschwerdeführer demnach mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
6. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6).
7. Im Kostenspruch waren den Beschwerdegegnerinnen die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme des zu Unrecht beanspruchten Ersatzes der Entscheidungs- bzw. Beschlussgebühr, da diese im Individualbeschwerdeverfahren der unterliegenden Partei auferlegt wird (StGH 2008/69, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]). Weiters ist auch die beantragte Verbindungsgebühr von 25 % nicht zu vergüten, da diese gemäss Anmerkung 4 zum TP 3 nicht bei blossen Gegenäusserungen zu gewähren ist. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.