StGH 2016/129
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B Stiftung
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtesvom 14. Oktober 2016,10PR.2016.44-3 (05 CG.2015.466)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes vom 14. Oktober 2016, 10 PR.2016.44-3 (05 CG.2015.466), in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Präsidenten des Fürstlichen Landgerichtes zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'664.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behängt zur Aktenzahl 05 CG.2015.466 zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin ein Zivilrechtsstreit.
Die Beschwerdeführerin beantragte mit der am 18. Dezember 2015 erhobenen Klage gegen die Beschwerdegegnerin (i) die Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin für nichtig zu erklären sei und unter anderem, (ii) die Beschwerdegegnerin schuldig sei, der Beschwerdeführerin detailliert Auskunft über ihre Vermögensgegenstände zu erteilen, (iii) die Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin schuldig sei, aufgrund der nach dem Begehren [ii] zu erteilenden Auskunft einen zu bestimmenden Betrag samt 4 % Zinsen seit dem Tag der Klage zu zahlen und (iv) dass die auf die Beschwerdegegnerin ausgestellten Namenszertifikate an der C S. A. an die Beschwerdeführerin rückzuübertragen sowie (v) festzustellen sei, dass die Beschwerdeführerin seit Errichtung der Beschwerdegegnerin Begünstigte und seit dem Tod des Stifters einzige Begünstige sei.
2. Am 23. März 2016 wurde eine erste Tagsatzung abgehalten, in welcher die Bemessungsgrundlage festgesetzt der Beschwerdeführerin der Erlag einer aktorischen Kaution aufgetragen wurde.
In der nach Erlag der Kaution von der Beschwerdegegnerin erstatteten Klagebeantwortung wurde die kostenpflichtige Zurück- in eventu Abweisung der Klage begehrt. Eine Verjährungseinrede wurde nicht erhoben, insbesondere aber wurden eine mangelnde Prozesslegitimation sowie Unschlüssigkeit der Klage eingewendet.
3. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 26. September 2016 änderte die Beschwerdeführerin ihr Klagebegehren ab. In der Tagsatzung vom 5. Oktober 2016 wurde zunächst von der Beschwerdegegnerin vorgebracht wie in der Klagebeantwortung, sodann von der Beschwerdeführerin wie im erwähnten vorbereitenden Schriftsatz, wobei die Vorbringen gegenseitig bestritten wurden. Sodann erstattete die Beschwerdegegnerin ein weiteres Vorbringen und hielt darin insbesondere die Einwendungen der mangelnden Prozesslegitimation sowie der Unschlüssigkeit der Klage aufrecht. Bei der vorgenommenen Klagsänderung handle es sich um eine echte Klagsänderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit im Sinne von § 243 Abs. 2 ZPO. Zu dieser erteile die Beschwerdegegnerin die Zustimmung nicht. Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Klagsänderung gemäss § 243 Abs. 3 ZPO nicht zuzulassen.
Sodann fasste die zuständige Landrichterin den Beweisbeschluss, wonach Beweis zugelassen wurde insbesondere zu der Frage des rechtmässigen Entstehens und Bestehens der beklagten Partei durch die von den Parteien gelegten Urkunden.
In der Folge wurden die von der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin vorgelegten 141 Beilagen dargetan und erörtert.
Der weitere Verlauf wurde wie folgt protokolliert:
"Die Richterin erörtert mit dem Klagsvertreter das Klagebegehren, sowie die neue Reihenfolge desselben. Sie gibt dem Klagsvertreter die Möglichkeit, zur Frage des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der beklagten Partei (Beschwerdegegnerin) das Klagebegehren schlüssig zu stellen und entsprechende Beweisanbote zu dieser Frage zu stellen.
Daraufhin bringt der KV vor wie folgt:
In Bezug auf die angebliche Klagsänderung:
Wie bereits im vorbereitenden Schriftsatz vom 26. September 2016 zu A ausgeführt, handelt es sich bei den auf Seite 6 des Schriftsatzes wiedergegebenen Urteilsbegehren ausschliesslich um Konkretisierungen und Präzisierungen, die das Klagebegehren ohne Änderung der Klagsgründe verdeutlichen sollen. Dies ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung zulässig. Im Übrigen ist damit auch keine Verzögerung des Verfahrens verbunden, sodass selbst dann, wenn es sich um eine konsenswidrige Klagsänderung halten sollte, das Gericht von Amts wegen gemäss § 235 Abs. 3 ZPO diese ohne weiteres genehmigen kann.
(...).
Zur Frage des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der beklagten Partei:
Das diesbezügliche Klagebegehren und klägerische Vorbringen ist in den Punkten 3 ff. des vorbereitenden Schriftsatzes vom 26. September 2016 aus Sicht der klagenden Partei (Beschwerdeführerin) schlüssig und nachvollziehbar. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf das gesamte klägerische Vorbringen und insbesondere die Ausführungen in ON 16 verwiesen. In erster Linie geht es in diesem Prozess auch darum, dass ein Stiftungsrat einer liechtensteinischen Stiftung Beistatuten und damit das Kernelement des Stiftungszwecks und Stifterwillens nicht im Alleingang, sondern nur im Gleichklang gemeinsam mit dem Stifter erlassen kann. Dazu gibt es eine Legion von Lehrmeinungen und die bisherige Rechtsprechung der liechtensteinischen Höchstgerichte lässt diesbezüglich, ohne dass es zugegebener Massen eine konkrete Aussage hierzu gibt, aus Sicht der Klägerin (Beschwerdeführerin) keine andere rechtliche Schlussfolgerung zu. Ansonsten läge es im willkürlichen Ermessen von Berufstreuhändern und ihren Zuträgern, im gegenständlichen Fall also im Ermessen der aktuellen und ehemaligen Schweizer und liechtensteinischen Mitglieder des Stiftungsrates, abgehoben und ohne Rücksicht auf Stifterwillen und Stiftungszweck Begünstigungsregelungen erstmals zu erlassen und später abzuändern. Es ist richtig, dass sich die Klägerin wie viele tausende Begünstigte anderer liechtensteinischen Stiftungen auch in einem gewissen Beweisnotstand befindet. Ist es doch die beklagte Partei, die sich hinter dem Treuhänder- und Anwaltsgeheimnis wiederum mit dem heutigen Vorbringen verschanzt, sich einem Auskunftsbegehren verschliesst und damit die klägerischen Ansprüche formalistisch sabotiert. Dies darf keinen Rechtschutz finden. Das Editionsbegehren nach §§ 302 ff. ZPO der klagenden Partei gegen die Beklagte, wie im bisherigen Vorbringen erstattet, wird wiederholt. Zwar trifft es zu, dass eine Begünstigte einer liechtensteinischen Stiftung ein Informationsbegehren nach Art. 552 § 9 PGR im ausserstreitigen Verfahren geltend machen muss. Das Auskunfts- und Rechnungslegungsbegehren nach Art. 14 EGZPO ist jedoch genauso im streitigen Verfahren zu verfolgen wie ein Editionsantrag nach § 302 ZPO.
(...).
Die Klägerin gibt bereits jetzt bekannt, dass sie noch heute einen Antrag auf Informationsbegehren gemäss Art. 552 § 9 PGR beim Landgericht Vaduz im ausserstreitigen Verfahren einbringen wird. Hiezu hat sie ihre Prozessvertreter und Klagevertreter bereits beauftragt. Es wäre mit dem Gericht im hiesigen Verfahren zu erörtern, ob ein solcher ausserstreitiger Informationsantrag infolge Präjudizialität den hiergerichtlichen Prozess gemäss § 193 ZPO allenfalls unterbricht. Die klagende Partei behält sich jedenfalls einen solchen Unterbrechungsantrag nach Erörterung mit dem Gericht vor. Wenn das Gericht nunmehr durch den Auftrag, die Klagserzählung im Hinblick auf die Rechtsungültigkeit der beklagten Partei offenbar mangels Schlüssigkeit zu ergänzen, wird darin eine Vorwürdigung der Klagserzählung des Beweisvorbringens erblickt, die eine faire und erschöpfende Beurteilung des Prozesses im Sinne von Art. 6 EMRK in Frage stellt. Damit stellt sich allenfalls die Frage eines Überraschungsurteils, weshalb die klagende Partei den Antrag stellt, ihr zumindest innert einer Frist von vier Wochen im Rahmen eines aufgetragenen Schriftsatzes Gelegenheit zu geben, allfällige Widersprüche oder Unvollständigkeiten, die als Unschlüssigkeit gegebenenfalls gewertet werden, zu verbessern.
(...).
Die Richterin erörtert mit den Parteien weiters die Verjährung bezüglich des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der beklagten Partei und gibt den Parteienvertretern die Möglichkeit dazu Vorbringen zu erstatten."
Sodann lehnte die Beschwerdeführerin die für diese Rechtssache geschäftsordnungsmässig zuständige Landrichterin D als befangen ab. Dazu wurde protokolliert wie folgt:
"Der klagenden Partei wurde vom Landgericht die Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Unschlüssigkeit in punkto nicht gültig zustande gekommener Stiftung und beklagter Partei zu ergänzen. Die klagende Partei hat versucht, diesem Auftrag hiermit nachzukommen. Es ist dem KV aber unbegreiflich, inwieweit hier eine Unschlüssigkeit bestehen sollte. Über Ersuchen des KV ist eine Ergänzung nicht erfolgt. Stattdessen wurde angekündigt, dass hinsichtlich einer allfälligen Verjährung nach Art. 124 PGR offensichtlich im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren in Bezug auf die Vernichtbarkeit der beklagten Stiftung erörtert wird.
Verjährung kann im liechtensteinischen Zivilprozess nur dann erörtert werden, wenn die beklagte Partei eine allfällige Einrede der Verjährung erhebt. Aus Sicht des KV führt die Richterin nicht mehr als unbefangen sondern führt den Prozess für die beklagte Partei und überlegt sich, welche Einwendungen und Einreden die beklagte Partei erheben soll. Auch die Aufforderung zur Verbesserung des klägerischen Begehrens ist nicht nachvollziehbar, für die klagende Partei unerklärlich und daher nicht erfüllbar. Ein Überraschungsurteil, das nach ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte verpönt ist, weil es dem Gericht obliegt, die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erschöpfend zu erörtern, ist damit unausweichlich. Bei allem gebotenen Respekt bleibt der klagenden daher keine Wahl, die zuständige Richterin deshalb für befangen zu erklären und eine Befangenheitsanzeige zu Protokoll zu geben, da ohne eine erschöpfende Erörterung der Sach- und Rechtslage und ohne Einvernahme der angebotenen Zeugen und Durchführung der angebotenen Beweisverfahren die Rechtslage vorweg gewürdigt wird und offenbar Verjährungseinreden für die beklagte Partei erörtert und gewürdigt werden, ohne dass eine Verjährungseinrede von der beklagten Partei erhoben wurde. Die sachliche Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit des Gerichtes ist damit zumindest objektiv in Frage zu stellen und möglicherweise in einer Weise, wie es ein faires Verfahren erfordert, nicht gewährleistet."
Der weitere Verlauf der Tagsatzung vom 5. Oktober 2016 wurde wörtlich wie folgt protokolliert:
"Der BV:
30. Selbstredend handelt es sich gegenständlich nicht bloss um eine Verdeutlichung des Klagebegehrens im Sinne von blossen Konkretisierungen und Präzisierungen, sondern um eine echte Klagsänderung nach Streitanhängigkeit, die der Zustimmung der Beklagten bedarf. Diese wird nicht erteilt. Es ist evident, dass eine umfassende Umstellung des Klagebegehrens zur einer eheblichen Erschwerung und Verzögerung der Verhandlung führt. Es wird daher der Antrag auf Beschlussfassung der Klagsänderung gestellt.
31. Die Beklagte hat in ihrer KB bereits auf die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens hingewiesen. Auch der KV hat dies erkannt und daraufhin das Klagebegehren umgestellt. Ein Verbesserungsauftrag war daher nicht nötig und der gegenständliche Antrag ist abzuweisen.
32. Die Klägerin hat weiterhin nicht schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Beklagte nicht rechtmässig zustande gekommen ist. Die Beklagte besteht jedenfalls zu Recht. Verwiesen wird auf die Randziffer 27 und die dortigen Verweisungen.
33. Irrelevant ist, ob die Klägerin heute noch einen Antrag gemäss Art. 552 PGR stellen wird oder nicht. Jedenfalls ist dies nicht geschehen. Eine Unterbrechung des Rechtsstreites ist nur dann zulässig, wenn die Frage des Bestehens eines Rechtsverhältnisses, die im Rechtsstreit gelöst werden müsste, in einem anderen Verfahren als Hauptfrage gelöst werden muss. Der Unterbrechungsantrag ist daher ebenfalls abzuweisen.
34. Evidentermassen unterstehen die Stiftungsräte dem Treuhändergeheimnis (E) bzw. dem Anwaltsgeheimnis (F), weshalb die Klägerin von der Beklagten die Vorlage der von ihr begehrten Urkunden ohnehin gemäss § 305 Ziff. 4 verweigern könnte.
Der KV bestreitet und bringt weiter vor: Wie bereits dargelegt, besteht durch die Präzisierung des Klagebegehrens keine Klagsänderung. Nach § 235 Abs. 4 ZPO ist eine neue Priorisierung bzw. Umreihung von Klagebegehren ohne Änderung des Klagegrundes immer zulässig. Selbst wenn man sich der Meinung der beklagten Partei, es handle sich um eine Klagsänderung, anschliessen sollte, was jedoch bestritten bleibt, kann das Gericht nach § 235 Abs. 3 ZPO eine Änderung selbst nach Eintritt der Streitanhängigkeit und ungeachtet der Einwendungen des Gegners zulassen, wenn durch die Änderung die Zuständigkeit des Prozessgerichtes nicht überschritten wird und aus ihr eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu besorgen ist. Sämtliche Klagegründe und das gesamte Beweisanbot wurde bereits mit der Klage und vor der Präzisierung im vorbereitenden Schriftsatz erstattet. Die Entscheidung über die Zulassung, die hiermit aus anwaltlicher Vorsicht vorsorglich dennoch beantragt wird, erfolgt durch gerichtlichen Beschluss mit Ausspruch, dass die Klageänderung zulässig ist, die auch in das Urteil aufgenommen werden kann.
Die Klägerin war zumindest bis zur Erlassung der Beistatuten der beklagten Partei aus dem Jahre 2006 Begünstigte der beklagten Stiftung mit allen Rechten und Pflichten. Auf Seite 22, Ziffer 71, der KB gesteht die beklagte Partei selbst zu, dass die Klägerin Begünstigte zumindest bis 2006 war. Die beklagte Partei ist verpflichtet, auch historisch und rückwirkend Interessen und Rechte der Klägerin als Begünstigte zu wahren. Sie ist ihr nach neuerer Rechtsprechung auch rückwirkend und historisch zur Rechnungslegung und Auskunftspflicht verpflichtet. Die jetzigen Stiftungsräte sind Geheimnisherren über das Treuhändergeheimnis nach Art. 11 Treuhändergesetz. Darüberhinaus können sich nach Schweizer Recht Schweizer Anwälte nicht auf das Treuhändergeheimnis in Liechtenstein berufen, da sie exterritorial nicht dem liechtensteinischen Treuhändergeheimnis unterstehen. Es gibt kein Treuhändergeheimnis in der Schweiz für Schweizer Anwälte oder Dritte. Auch die Berufung auf Schweizer Anwaltsrecht und Anwaltsgeheimnisse ist unbehelflich und geradezu schikanös. Es ist ständige Praxis und Rechtsprechung in der Schweiz, dass sich Rechtanwälte, die fiduziarisch tätig werden, eben nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen können (BGE 135 III 597 Erw. 3.3).
(...).
Nachdem die Beklagte nicht einmal richtig bestreitet, dass die Klägerin zumindest bis 2006 begünstigt war, hat diese ein rechtliches Interesse an den Klagegründen und Urteilsbegehren, insbesondere hinsichtlich der Nichtigkeit und rechtlichen Ungültigkeit der beklagten Stiftung. Ein solches rechtliches Interesse besteht auch zwischen einem früheren Begünstigten und einer bestehenden Stiftung, auch wenn der Vortrag aufrecht bleibt, die Klägerin sei bis heute und auch in der Zukunft und nicht nur bis 2006 Begünstigte der Stiftung.
Es wird daher beantragt, wiederholt, das Landgericht möge gemäss §§ 302 ff. ZPO der beklagten Partei binnen 4 Wochen die Vorlage sämtlicher Beistatuten und Statuten, insbesondere jedoch der Statuten vom 21.06.2006 und der Statuten, die vor dem 21.06.2006 erlassen worden sind, bei sonstigem gerichtlichen Zwang auftragen. Der Hinweis des Gerichtes auf das Ausserstreitverfahren, solche Anträge wären nach Art 552 § 9 zu stellen, wird nicht geteilt. In einem streitigen Verfahren ist es ungeachtet des Informationsanspruches von Begünstigten zulässig, dass Begünstige als Kläger entsprechende Editionsanträge stellen.
Im Übrigen wird zum Befangenheitsantrag ergänzt, dass für die Ablehnung eines Richters die Besorgnis der Befangenheit genügt und dies von der antragstellenden Partei glaubhaft zu machen ist. Für die Ablehnung genügt eine einseitige Prozessführung, wobei ein Richter bereits zu erkennen gibt, welcher Partei und welchem Parteivorbringen er grösser[e] Sympathie beimisst. Die Anregung der Erörterung einer Verjährung von klägerischen Ansprüchen, obwohl die Gegenpartei bis jetzt keine Verjährungseinrede erhoben hat, erachtet die Klägerin bei allem gebotenem Respekt als auffallend einseitige Verhandlungsführung.
(...).
Der BV bestreitet und bringt weiter vor:
35. Aufgrund des ausführlichen und zeitintensiven Vorbringens des KV zur Klagsänderung ist die Verzögerung der Verhandlung evident. Die Beklagte wäre auch verpflichtet, zu der umfassenden Klagsänderung ausführlich in einem vorbereitenden Schriftsatz Stellung zu nehmen.
36. Der KV versteht offensichtlich die RZ 71 der KB falsch. Dort wird jedenfalls nicht ausgeführt, dass die Klägerin irgendwann einmal Begünstigte gewesen wäre. Vielmehr wird dort ausgeführt, dass ‚G und E (...) bestätigen können, dass die Klägerin mit dem Stiftungsgeschehen in all den Jahren gar nichts zu tun hatte.'
37. Da der Klagsvertreter wiederholt darauf hinweist, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben wurde, wird dies hiermit nachgeholt.
Der KV bestreitet.
Unterbrechung: 11.40 Uhr
Fortsetzung: 11.45 Uhr
Festgestellt wird, dass nur mehr die Beibringung der deutschen Übersetzungen der fremdsprachigen Urkunden aussteht.
Die Richterin erklärt, dass eine Erörterung dieser Beweisergebnisse nach § 193 Abs. 3 ZPO entbehrlich ist.
Die klagende Partei rügt hiermit die Nichtaufnahme sämtlicher angebotenen Beweise, insbesondere der Zeugen, wobei nochmals versichert wird, dass sie alle dem Gericht vorort zur Einvernahme von der klagenden Partei stellig gemacht werden und eine Beweisaufnahme im RH-Weg nicht erforderlich ist. Weiters gerügt wird die Nichteinvernahme der anwesenden Anwälte auf Klägerseite H und I zum Vorbringen der Befangenheitsanzeige.
Die Parteien legen Kostenverzeichnisse".
Sodann wurde die Verhandlung geschlossen und ein schriftliches Ergehen der Entscheidung angekündigt.
4. Die zuständige Landrichterin teilte dem Präsidenten des Landgerichtes mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 (05 CG.2015.466, ON 18) mit, dass sie sich nicht befangen fühle: Die Erörterung einzelner Rechtsfragen, so auch der Verjährung, sei keineswegs als Voreingenommenheit oder fehlende Objektivität zu bewerten, sondern diene vielmehr dazu, den Parteien die Möglichkeit für weiteres und ergänzendes Vorbringen zu den entscheidungswesentlichen Fragen zu erstatten und zudem - was ebenfalls von der Beschwerdeführerin eingewendet worden sei - einem möglichen Vorwurf ein Überraschungsurteil zu fällen, vorzugreifen.
Die Beschwerdeführerin habe eine sehr ausführliche Klage sowie einen präzisierenden vorbereitenden Schriftsatz vor der Tagsatzung eingereicht. Eine neuerliche Frist zur Einbringung eines aufgetragenen Schriftsatzes sei daher nicht zu gewähren gewesen, nicht zuletzt auch aufgrund des Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Zivilverfahren. Insofern sei die Begründung der Befangenheit nicht nachvollziehbar, da einerseits eine vermeinte nicht ausreichende Erörterung der Sach- und Rechtslage durch die Richterin zu einem verpönten Überraschungsurteil führe und andererseits in der Erörterung der Sach- und Rechtslage eine Vorwürdigung der Klagserzählung und eine befangene Prozessführung erblickt werde.
5. Der Präsident des Landgerichtes wies mit Beschluss vom 14. Oktober 2016, 10 PR.2016.44-3 (05 CG.2015.466), den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin vom 5. Oktober 2016 gegen Landrichterin D ab. Begründet wurde dies nach Ausführungen zum Verfahrensgang in 05 CG.2015.466 in rechtlicher Hinsicht wie folgt:
Gemäss Art. 60 GOG entscheide über den Ausschluss oder die Ablehnung von Gerichtspersonen des Landgerichtes der Präsident des Landgerichtes. Im Sinne von Art. 6 EMRK solle die Unbefangenheit der gerichtlichen Entscheidungsträger gewährleisten, dass sich diese ausschliesslich am öffentlichen Interesse orientierten und keine sachfremden oder eigennützigen Erwägungen in ihre Entscheidungen einfliessen liessen.
Im gegebenen Kontext sei Art. 57 GOG einschlägig. Die Gründe, die eine Befangenheit erwirkten, seien im Gesetz nicht erschöpfend, sondern nur allgemein aufgezählt. Nach ständiger Rechtsprechung sei ein Richter dann als befangen anzusehen, wenn Umstände vorlägen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigten, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Es bedürfe der Besorgnis, dass bei der Entscheidung des Richters andere als rein sachliche Motive eine Rolle spielen könnten. Das Wesen der Befangenheit liege nämlich in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Die Besorgnis der Befangenheit liege nur dann vor, wenn ein objektiv nachvollziehbarer Grund gegeben sei, der die Partei von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen könne, das Gericht würde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden (Verweis auf StGH 1999/41, StGH 1999/55).
Befangenheit als innerer Zustand lasse sich nur schwerlich nachweisen. Deshalb müsse darauf abgestellt werden, ob Umstände vorlägen, welche geeignet seien, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Dabei sei in objektiver Hinsicht zu prüfen, ob ein Richter aus Gründen, die sich nicht direkt aus der betroffenen Person ergäben, einer Partei gegenüber voreingenommen erscheine. Hier seien vor allem die Funktion und die Organisation des Verfahrens wesentlich, es solle verhindert werden, dass ein Richter sich bereits vor dem Verfahren eine Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet habe (vgl. Villiger, Handbuch EMRK, 1993, S. 246 m. w. N.). Eine Befangenheit liege also dann vor, wenn der Richter in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze ausser Acht lasse, die dem Schutz des Gehörs und der Objektivität des Verfahrens dienten (Verweis auf Ballon, in: Fasching/Konecny3, I § 19 JN, Rz. 9 m. w. N.).
Eine unrichtige Entscheidung begründe nach ständiger Rechtsprechung keine Befangenheit (Verweis auf Ballon, in: Fasching/Konecny3 I § 19 JN, Rz. 10 m. w. N.). Das gleiche gelte grundsätzlich auch für eine nicht verfahrensrechtskonforme Prozessführung. Ob der von der zuständigen Richterin der Beschwerdeführerin wegen Unschlüssigkeit erteilte Verbesserungsauftrag materiell zu Recht erfolgt sei, gegebenenfalls ob er ausreichend gewesen sei (also prozessual korrekt erfolgt sei), das könne grundsätzlich nicht Gegenstand eines Ablehnungsverfahrens sein. Bei pflichtgemässer Ausübung des Richteramtes stelle nämlich selbst ein allfälliger und im weiteren Instanzenzug nicht mehr korrigierbarer Entscheidungsfehler keinen Ablehnungsgrund dar, sondern es verwirkliche sich darin vielmehr ein Prozessrisiko der Parteien. Selbst wenn die Rechtsansicht der zuständigen Landrichterin falsch oder sogar willkürlich sein sollte, könnte dies für sich allein genommen keine Befangenheit begründen. Denn beim Willkürbegriff handle es sich grundsätzlich um einen objektiven Massstab und es sei damit in aller Regel kein persönlicher Vorwurf an den Richter verbunden (Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.2 m. w. N.).
Wie dargestellt, liege eine Befangenheit dann vor, wenn der Richter in auffallender und bedenklicher Weise Verfahrensgrundsätze ausser Acht lasse, die dem Schutz des Gehörs und der Objektivität des Verfahrens dienten. Zu prüfen bleibe in der gegenständlichen Entscheidung, ob die Thematisierung einer allfälligen Verjährung klägerischer Ansprüche durch die Richterin, ohne dass die Beschwerdegegnerin dies getan habe, eine solche krasse Verletzung der Verfahrensgrundsätze darstelle.
Die Äusserung eines Richters in einem bestimmten Stadium des Verfahrens über dessen Stand bzw. Erfolgsaussichten bilde im Allgemeinen keinen Befangenheitsgrund, ebenso nicht die Äusserung einer bestimmten Rechtsansicht (Verweis auf LES 2007, 170). Nicht derjenige sei befangen, der sich bereits seine Meinung gebildet habe, sondern nur derjenige, der nicht bereit sei, davon abzugehen (Verweis auf LES 2007, 172 m. w. N.).
Das Gericht habe im Rahmen seiner materiellen Prozessleitung darauf hinzuwirken, dass der Kläger seinem Begehren eine bestimmte Fassung gebe. Die Aufforderung zur Präzisierung genüge jedenfalls gegenüber einer anwaltlich vertretenen Partei und müssten keine darüberhinausgehenden Anleitungen gegeben werden. Die Unterlassung einer Anregung zur Präzisierung des Klagebegehrens begründe einen Verfahrensmangel (Verweis auf LES 1998, 235). Die richterliche Erörterungspflicht beinhalte nicht, jede einzelne in Frage kommende gerichtliche Entscheidung, sei es eines inländischen oder gar eines ausländischen Gerichtes, mit den Parteien zu erörtern. Habe eine Partei im Verfahren einen bestimmten Rechtsstandpunkt eingenommen, dann vermöge das Gericht mit dieser Rechtsansicht die andere Partei nicht zu überraschen (Verweis auf LES 2008, 437). Die materielle Prozessleitungspflicht gemäss § 182 Abs. 1 ZPO solle insbesondere Entscheidungen mit einer überraschenden Rechtsansicht, welche die Parteien bisher unbeachtet gelassen hätten und auf die sie nicht aufmerksam gemacht worden seien, unterbinden. Einer Anleitung durch das Gericht bedürfe es also insbesondere dann nicht, wenn die betreffende Rechtsansicht schon im Verfahren vorgekommen sei, sei es, dass sie von einer Partei ins Verfahren eingeführt worden sei oder vom Gericht (Verweis auf LES 2002, 245; LES 2008, 431). Bei unbestimmten Klagebegehren bestehe grundsätzlich richterliche Anleitungspflicht, ohne Verbesserungsversuch bleibe das Verfahren mangelhaft (LES 2008, 81). Im Rahmen der materiellen Prozessleitungspflicht habe das Gericht darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung wesentlichen Angaben gemacht, Beweismittel bezeichnet und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben würden, die zur Feststellung des Sachverhalts notwendig erschienen. Unbestimmtheit, Undeutlichkeit oder Widersprüchlichkeit des Klagebegehrens seien grundsätzlich Anlassfälle für die materielle richterliche Prozessleitung. Den Parteien sei also Gelegenheit zu geben, Verbesserungen und Ergänzungen vorzunehmen. Eine Unbestimmtheit des Klagebegehrens sei allemal vom Erstrichter im Rahmen seiner richterlichen Anleitungspflicht, die auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger bestehe, mit dem Kläger zu erörtern und ihm Gelegenheit zu geben, das Begehren zu präzisieren. Die Unterlassung einer solchen Erörterung begründe einen Verfahrensmangel (Verweis auf LES 2002, 245; LES 2007, 314).
Die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren keine Verjährungseinrede erhoben. Die zuständige Landrichterin habe die Frage der Verjährung von sich aus aufgegriffen. Damit sei sie wohl über die richterliche Anleitungspflicht hinausgegangen, das heisse aber nicht zwingend, dass sie damit auch bereits in auffallender und bedenklicher Weise einen Verfahrensgrundsatz ausser Acht gelassen habe, der dem Schutz des Gehörs und der Objektivität des Verfahrens diene, was eine Befangenheit begründen würde. Dies wäre, wie dargestellt, nur dann der Fall, wenn die Richterin nicht bereit wäre, von einer Rechtsansicht abzuweichen, das werde im Ablehnungsantrag aber gar nicht behauptet. Zudem könne aufgrund des Nichterhebens einer Verjährungseinrede die Richterin im gegenständlichen Verfahren in ihrer Entscheidung gar keine Verjährung annehmen.
Mangels ersichtlicher liechtensteinischer Judikatur zur Frage des Hinweises auf eine Verjährung durch den Richter sei auf zwei Entscheidungen des deutschen BGH hinzuweisen. Im Jahr 1997 habe der BGH festgehalten, dass ein Richter nicht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden könne, wenn er die anwaltlich vertretenen Parteien zur Erläuterung eines Vergleichsvorschlags auf eine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts und - als eine der sich daraus ergebenden Folgen - auf die Verjährung hinweise (Verweis auf NJW 1998, 612 - 613). Im Jahr 2003 habe er festgehalten, dass dann, wenn der Richter nach Widerspruch gegen einen Mahnbescheid den Beklagten mit der Zustellung der Anspruchsbegründungsschrift darauf hinweise, dass der Anspruch verjährt wäre, Grund bestehe, ihn abzulehnen; dasselbe gälte, wenn der Hinweis zwar an den Kläger gerichtet, aber auf den Beklagten zuzustellen wäre (Verweis auf NJW 2004, 164 - 165). Dieser zweiten Entscheidung des BGH habe aber zugrunde gelegen, dass der Richter die beklagte Partei von sich aus auf eine allfällige Verjährung aufmerksam gemacht habe, noch bevor sich diese im Verfahren überhaupt geäussert hätte.
Die richterliche Anleitungspflicht einerseits und die vom Richter stets zu wahrende Unparteilichkeit andererseits stünden in einem Spannungsfeld. Mit der Unparteilichkeit lasse es sich sicher nicht vereinbaren, wenn der Richter ohne Anhaltspunkte im Parteivorbringen eine Auswechslung oder Änderung des Streitstoffs herbeiführe. Dem Richter sei es deshalb verwehrt, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess hinzuwirken, damit auf Einwendungen oder auch auf die Ausübung von Gegenrechten (Verweis auf NJW 2004, 164 - 165). Auf der anderen Seite sei es aber durch die richterliche Anleitungspflicht zweifellos gedeckt, eine Partei, die sich erkennbar im Rechtsirrtum befinde, auf diesen hinzuweisen. Dazu gehöre es grundsätzlich wohl auch, dass sie auf Punkte hingewiesen werde, die sie offensichtlich "übersieht" (vgl. zum Ganzen: Volker Meinert, Befangenheit im Rechtsstreit, Berlin 2015, S. 90 ff.). Warum sollte allenfalls ein langwieriger und kostenverursachender Rechtsstreit geführt werden, wenn er über die Verjährung schnell, günstig und genauso gerecht gelöst bzw. entschieden werden könne. Dies gelte umso mehr, als Verjährung nur aufgrund einer entsprechenden Verjährungseinrede angenommen werden könne. Wenn der verhandelnde Richter die Parteien auf eine allfällige Verjährung hinweise, sei dies damit von der richterlichen Anleitungspflicht jedenfalls gedeckt.
Aus allen diesen Gründen liege keine Befangenheit der Landrichterin D vor und der Ablehnungsantrag sei somit abzuweisen.
6. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. Oktober 2016 (ON 3) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 14. November 2016 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, namentlich wegen der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Anspruches auf ein faires Verfahren und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die hiermit im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt werde, dieser Beschwerde Folge geben und erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes (ON 3) in ihren verfassungsmässig und durch die ERMK gewährleisteten Rechten verletzt wurde; der Staatsgerichtshof wolle daher die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Präsidenten des Landgerichtes zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragte die Beschwerdeführerin auch, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle der gegenständlichen Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 52 Abs. 2 StGHG zuerkennen und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG verfügen, dass der Landrichterin im Verfahren zu 05 CG.2015.466 bis zur Erledigung dieser Individualbeschwerde untersagt werde, eine Tagsatzung anzuberaumen oder die Vornahme sonstiger Prozessschritte vorzunehmen.
Zu den einzelnen Grundrechtsrügen wird Folgendes ausgeführt:
6.1. Eine Verletzung des Rechts auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK liege aus den folgenden Gründen vor:
Befangenheit bedeute Voreingenommenheit und Parteinahme des Richters im Hinblick auf eine Partei. Gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes genüge ein begründeter Anschein der Befangenheit, um einem Richter die Unbefangenheit abzusprechen (Verweis u. a. auf StGH 2014/60, Erw. 1.1). Vorliegend habe die zuständige Landrichterin die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verjährung bezüglich der Anfechtung des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der Beschwerdegegnerin und damit auf eine Verjährung der klägerischen Ansprüche aufmerksam gemacht. Bei der Schilderung des Sachverhalts weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Landgericht durch Anregung der Verjährungseinrede die Beschwerdegegnerin anleitete, aber trotz Nachfragen eine Anleitung der Beschwerdeführerin schuldig blieb, inwieweit das schlüssige Klagsvorbringen tatsächlich unschlüssig sei.
Mangels einer ersichtlichen liechtensteinischen Judikatur zur Frage des Hinweises auf eine Verjährung durch den Richter zitiere der Präsident des Landgerichtes in seiner Entscheidung zwei Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofes (NJW 1998, 612 - 613; NJW 2004, 164 - 165). Die Beschwerdeführerin geht auf die jüngere dieser Entscheidungen des BGH näher ein und hält dazu fest, diese zeige eindrücklich auf, dass in Deutschland die herrschende Lehre wie auch Judikatur von einer Befangenheit des Richters ausgehe, falls dieser eine Partei auf eine Verjährungseinrede hinweise.
In Liechtenstein sei die Prozessleitung des Richters in den §§ 180 ff. ZPO geregelt. Nach diesen Bestimmungen habe der Richter dafür Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfende Erörterung finde, sowie bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt würden. Ansonsten habe der Richter das Verfügungsrecht der Parteien über das Streitverhältnis und deren alleinige Befugnis zur Beibringung des Prozessstoffes zu respektieren. Somit sei es im Sinne des BGH dem Richter auch in Liechtenstein verwehrt, auf die Einführung selbstständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess hinzuwirken.
Der Präsident des Landgerichtes stelle in der gegenständlich bekämpften Entscheidung ausdrücklich fest, dass die Landrichterin durch die von ihr aus aufgegriffene Frage der Verjährung über die richterliche Anleitungspflicht hinausgegangen sei. Dies würde nach Ansicht des Präsidenten des Landgerichtes aber nicht zwingend bedeuten, dass sie damit auch bereits in auffallender und bedenklicher Weise einen Verfahrensgrundsatz ausser Acht gelassen habe, der dem Schutz des Gehörs und der Objektivität des Verfahrens diene, was eine Befangenheit begründen würde. Die Schlussfolgerung des Präsidenten des Landgerichtes, wonach in casu keine Befangenheit vorliege, sei - so die Beschwerdeführerin - jedoch gerade auch im Lichte seiner zitierten Rechtsprechung unrichtig. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Frage, ob ein Prozess geführt werde, welcher allenfalls langwierig sei und Kosten verursache, gemäss den geltenden Gesetzen den Parteien zu überlassen sei und nicht dem Richter. Wie die Rechtsprechung des BGH zeige, werde ein Hinweis auf die mögliche Verjährung zu Recht als Grund gesehen, den Richter abzulehnen, da sich der Richter diesfalls als Berater einer Partei zeige, was ihm jedoch verboten sei. Der Präsident des Landgerichtes verkenne offenbar, dass die Verjährung nicht bedeute, dass ein Anspruch nicht mehr bestehe, sondern lediglich, dass die Durchsetzung des Anspruches verwirkt sei. Aus diesen Gründen liege es nicht am Richter, die Parteien auf eine mögliche Verjährung hinzuweisen, sondern müssten dies die Parteien von sich aus einwenden. Aus der vom Präsidenten des Landgerichtes zitierten Entscheidung des BGH NJW 2004, 164 - 165 lasse sich zudem klar entnehmen, dass die Gleichbehandlung der Parteien ein Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters darstelle und der Richter sich der Ablehnung aussetze, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgebe und sich zum Berater bzw. sogar zum Parteienvertreter mache. Wie bereits ausgeführt, stehe es dem Richter nicht zu, auf die Einführung selbständiger Angriffs- und Vereidigungsmittel, wie die Verjährungseinrede, hinzuwirken.
Gemäss bekämpfter Entscheidung wäre von einer Befangenheit nur auszugehen, wenn die Richterin nicht mehr (später) bereit wäre, von ihrer (vorgefassten?!) Meinung wieder abzugehen. Allein - so die Beschwerdeführerin - lasse sich dies für die Beschwerdeführerin weder jetzt vorhersagend einschätzen oder nachweisen, müsse doch eine Partei gemäss GOG bei sonstiger Verweigerung die Befangenheit unverzüglich und ohne zuwarten geltend machen.
Vorliegend habe die zuständige Landrichterin die Parteien nicht nur angeleitet, sondern habe im Sinne der BGH-Rechtsprechung Partei ergriffen und die Beschwerdegegnerin zur Erhebung einer Verjährungseinrede aufgefordert. Dass die Verjährungseinrede gemäss bekämpfter Entscheidung in der Folge nicht erhoben worden sein solle, würde nichts an der Tatsache ändern, dass die Landrichterin in gesetzwidriger Weise über die erlaubte richterliche Anleitungspflicht hinausgegangen sei. Darüber hinaus habe die Beschwerdegegnerin nach erfolgtem Hinweis durch die Landrichterin sehr wohl die Verjährungseinrede erhoben. Insoweit liege wohl ein entscheidungsrelevanter Begründungsmangel nach Art. 43 LV vor, der hiermit gerügt werde: Denn tatsächlich habe, wie sich aus dem beiliegenden Protokoll ergebe (Seite 20), die Beschwerdegegnerin nachträglich in letzter Sekunde und offenkundig aufgrund der überschiessenden, ihre Unvoreingenommenheit in Zweifel ziehenden richterlichen Anleitung ihre genannte Einrede erhoben.
Es helfe auch nicht weiter, wenn der Präsident des Landgerichtes ausführe, dass es von der richterlichen Anleitungspflicht gedeckt wäre, eine Partei, die sich erkennbar im Rechtsirrtum befinde, auf diesen hinzuweisen. Es sei ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin rechtsanwaltlich vertreten sei und es somit sicherlich nicht angezeigt sei, diesen auf einen angeblichen Rechtsirrtum hinzuweisen. Im Übrigen hätten überhaupt keine Hinweise vorgelegen, dass sich die Beschwerdegegnerin in einem Rechtsirrtum befunden habe.
Aus den oben ausgeführten Gründen ergebe sich, dass offensichtlich eine Befangenheit der Landrichterin vorliege.
6.2. Die Verletzung des Willkürverbots begründet die Beschwerdeführerin wie folgt:
Die gegenständliche Verweigerung der Ablehnung der befangenen Landrichterin sei nicht nur qualifiziert unsachlich, sondern offensichtlich grob verfehlt und offensichtlich gesetzwidrig. Der Hinweis auf die Verjährungseinrede sei nicht von der Anleitungspflicht des Richters gedeckt. Die Prozessleitungsbestimmungen der §§ 180 ff. ZPO sähen in keiner Weise vor, dass der Richter die Parteien auf eventuelle Angriffs- und Verteidigungsmittel hinzuweisen habe oder hinweisen dürfe. Die Landrichterin habe somit in gesetzwidriger Weise Partei ergriffen und somit in unzulässiger und willkürlicher Weise als Beraterin der Beschwerdegegnerin agiert. Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes sei deshalb grob verfehlt und gesetzwidrig und sei demnach als verfassungswidrig aufzuheben.
Des Weiteren stelle der Präsident des Landgerichtes in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2016 auf Seite 16 fest, dass die Richterin aufgrund des Nichterhebens einer Verjährungseinrede im gegenständlichen Verfahren in ihrer Entscheidung gar keine Verjährung annehmen könne. Dies stelle nach den zivilprozessrechtlichen Bestimmungen eine Aktenwidrigkeit dar, da die Beschwerdegegnerin gemäss Seite 20 des Protokolls der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2016 sehr wohl eine Verjährungseinrede erhoben habe. Die Entscheidung des Präsidenten des Landgerichtes stütze sich somit auf einen aktenwidrigen Wunschsachverhalt, wodurch eine willkürliche Entscheidung gefasst worden sei.
Im Übrigen werde auf die obigen Grundrechtsrügen verwiesen.
7. Mit Schreiben vom 17. November 2016 nahm der Präsident des Landgerichtes zur Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin wie folgt Stellung:
Dass in der angefochtenen Entscheidung fälschlicherweise davon ausgegangen worden sei, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren 05 CG.2015.466 die Verjährungseinrede nach erfolgtem Hinweis durch die Landrichterin nicht erhoben hätte, treffe zu. Tatsächlich sei die Verjährungseinrede nach erfolgtem Hinweis erhoben worden (Verweis auf Verhandlungsprotokoll, Seite 20, Ziff. 37). An der rechtlichen Argumentation in der angefochtenen Entscheidung ändere diese falsche Sachverhaltsannahme nichts. Diese falsche Tatsachenannahme werde in der angefochtenen Entscheidung lediglich als ergänzendes und weiteres Argument ("Zudem kann aufgrund des Nichterhebens..." [Seite 16, 1. Absatz]) angeführt.
8. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 28. November 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2016 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes sowohl dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als auch ihrem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. Oktober 2016, 10 PR.2016.44-3 (05 CG.2015.466), mit welchem dieser den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 57 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2009/65, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2 [alle a. a. O.]; StGH 2016/79, Erw. 1). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Der Staatsgerichtshof hat dabei jedoch, wie im Sachverhalt (Ziff. 10) dargetan, entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Gemäss Art. 47 Abs. 3 StGHG entfällt die mündliche Schlussverhandlung unter anderem, wenn dem Gerichtshof nach Anhörung des Berichterstatters eine mündliche Verhandlung zum Parteienvortrag nicht notwendig erscheint.
Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Staatsgerichtshof im Individualbeschwerdeverfahren in aller Regel keine Tatsacheninstanz ist und die sich stellenden Rechtsfragen keiner weiteren mündlichen Erörterung bedurften (vgl. zum Ganzen auch StGH 2007/91, Erw. 5.1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 387 ff. und 643 ff.; siehe auch StGH 2012/34, Erw. 2; StGH 2013/89, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2014/87, Erw. 2).
2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes (ON 3), verletze verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleistete Rechte, nämlich das Recht auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK sowie das Willkürverbot.
Das Willkürverbot ist nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ein Auffanggrundrecht und deshalb neben spezifischen Grundrechtsrügen subsidiär (siehe statt vieler: StGH 2012/18, Erw. 2.1; StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2005/84, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]). Demnach ist zunächst zu prüfen, ob im Beschwerdefall eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bzw. des Rechts auf ein faires Verfahren vorliegt (vgl. StGH 2014/39, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/79, Erw. 2).
3. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des Anspruchs auf den ordentlichen Richter wie auch des Rechts auf ein faires Verfahren macht die Beschwerdeführerin geltend, vorliegend habe die zuständige Landrichterin in der Verhandlung vom 5. Oktober 2016 die Beschwerdegegnerin auf eine allfällige Verjährung bezüglich der Anfechtung des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der Beschwerdegegnerin und damit auf eine Verjährung der klägerischen Ansprüche aufmerksam gemacht. Der Beschwerdeführerin bzw. Klägerin hingegen habe die Landrichterin in dieser Verhandlung trotz Nachfragens keine Anleitung gegeben, inwieweit das angeblich unschlüssige Klagsvorbringen tatsächlich unschlüssig sei. Dem Richter stehe es nicht zu, die Parteien auf eine mögliche Verjährung hinzuweisen. Die Verjährung müssten die Parteien von sich aus einwenden. Aus der vom Präsidenten des Landgerichtes zitierten Entscheidung des BGH (NJW 2004, 164 f.) lasse sich klar entnehmen, dass die Gleichbehandlung der Parteien ein Kriterium für die Unparteilichkeit des Richters darstelle und der Richter sich der Ablehnung aussetze, wenn er, ohne Stütze im Verfahrensrecht, die Äquidistanz zu den Parteien aufgebe und sich zum Berater bzw. sogar zum Parteienvertreter mache.
3.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 LV und nach Art. 6 Abs. 1 EMRK darf niemand seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter umfasst namentlich den Anspruch auf einen unabhängigen und unbefangenen bzw. unparteiischen Richter (siehe statt vieler: StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2004/63, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/25, LES 2001, 5 [8, Erw. 4.1.]; StGH 1989/14, LES 1992, 1 [3]; siehe auch StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Literaturverweisen; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 268 ff.). Gemäss Art. 6 EMRK bildet dieser Anspruch auch einen Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren (ausführlich zum Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 24, Rz 34 ff.). Bei der Prüfung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter reicht nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes angesichts der zentralen rechtsstaatlichen Bedeutung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte eine blosse Willkürprüfung nicht aus (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2009/46, Erw. 4.1 [alle a. a. O.]; StGH 2002/56, Erw. 3.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf StGH 2000/60, Erw. 2.1; siehe auch StGH 2016/17, Erw. 3 und StGH 2016/79, Erw. 3).
Der Anspruch auf den unbefangenen Richter, der in Art. 57 GOG konkretisiert wird, steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den (primären) gesetzlichen Richter. Weder soll sich ein Richter unter Berufung auf den Ausstand unbequemer Prozesse entschlagen können, noch soll ein Gericht in seiner ordentlichen Besetzung ohne Notwendigkeit von einer Partei in den Ausstand versetzt werden können (StGH 2012/95, Erw. 2.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 1998/25, LES 2001, 5, 8, Erw. 4.1 [alle a. a. O.] mit Verweis auf BGE 105 Ib 303 f. und 122 II 476 f.). Es müssen daher einerseits gewisse Gründe (Umstände oder Tatsachen) vorliegen, die eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit bzw. Unparteilichkeit bei der Entscheidungsfindung eines konkreten Falles nahe legen. Die Gründe müssen dabei entweder direkt in der Richterperson selbst vorhanden sein oder auf äussere Gegebenheiten zurückzuführen sein. Andererseits muss es sich um Umstände handeln, die den berechtigten Anschein einer Befangenheit, die Gefahr einer Voreingenommenheit, hervorrufen können. Das Misstrauen muss in objektiver Weise gerechtfertigt sein. Subjektive Befürchtungen der Verfahrenspartei allein reichen nicht aus (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 272 m. w. N.). Ebenso genügt es nicht, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen erachtet, wenn dies objektiv nicht der Fall ist (siehe StGH 2009/4, Erw. 2.3 [a. a. O.] unter Verweis auf StGH 2000/16, Erw. 3.1; siehe auch StGH 2009/46, Erw. 4.1; StGH 2011/12, Erw. 3.2; StGH 2011/129, Erw. 3.2; StGH 2012/95, Erw. 2.1 [alle a. a. O.]). Es ist demnach dann zugunsten der Ablehnung des Richters zu entscheiden, wenn sachliche Gründe vorliegen, die an der Unbefangenheit vernünftigerweise Zweifel entstehen lassen. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Das Ablehnungsverfahren soll eine objektive Prüfung der Rechtssache durch unabhängige und unparteiische Richter gewährleisten. (StGH 2013/198, Erw. 2, StGH 2009/65, Erw. 4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 2.1.4; StGH 2009/68, Erw. 2.2.5 und StGH 2011/12, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichts- entscheide.li]; im gleichen Sinne schweizerisches Bundesgericht, 1B_257/2009, Urteil vom 3. Dezember 2009, Erw. 2.2, zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK).
3.2. Im vorliegenden Fall ist darüber zu entscheiden, ob die Einzelrichterin bzw. die Landrichterin deshalb als befangen abzulehnen ist, weil sie die allfällige Verjährung klägerischer Ansprüche thematisierte, ohne dass die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin dies bereits von sich aus getan hatte.
3.2.1. Der Präsident des Landgerichtes hält im Beschwerdefall zunächst zwar fest, dass dem Richter verwehrt sei, auf die Einführung selbständiger, einen gesetzlichen Tatbestand eigenständig ausfüllender Angriffs- und Verteidigungsmittel in den Prozess hinzuwirken, damit auch auf Einwendungen. Der Präsident des Landgerichtes kommt jedoch zum Schluss, dass der richterliche Hinweis auf eine allfällige Verjährung von der richterlichen Anleitungspflicht gedeckt sei. Denn zu dieser Pflicht gehöre auch, eine Partei, die sich erkennbar im Rechtsirrtum befinde, auf diesen hinzuweisen. Das bedeute grundsätzlich wohl auch, sie auf Punkte hinzuweisen, die sie offensichtlich "übersieht". Zudem wirft der Präsident des Landgerichtes die rhetorische Frage auf, warum allenfalls ein langwieriger und kostenverursachender Rechtsstreit geführt werden sollte, wenn er über die Verjährung schnell, günstig und genauso gerecht gelöst bzw. entschieden werden könne. Zu beachten ist, dass der Präsident des Landgerichtes bei seiner Entscheidung irrtümlicherweise noch davon ausging, die Verjährungseinrede sei in casu nicht eingereicht worden, womit die Richterin im gegenständlichen Verfahren gar keine Verjährung annehmen könne.
3.2.2. Soweit ersichtlich, fehlt eine liechtensteinische Judikatur zur Frage, ob die richterliche Thematisierung einer allfälligen Verjährung ohne entsprechendes Vorbringen einer Partei den Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter verletzt. In der deutschen Rechtsprechung und Literatur ist die Frage, ob ein richterlicher Hinweis auf die Verjährungseinrede einen Grund für die Ablehnung eines Richters im Sinne des § 42 der deutschen Zivilprozessordnung (dZPO) darstellt, sehr strittig (siehe Zöller, Zivilprozessordnung30, Köln 2014, § 42, Rz. 27 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung22, Band 2: §§ 41-127a, Tübingen 2004, § 42, Rz. 11b, Fn. 88). In einer viel beachteten Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2003 (NJW 2004, 164 f.; dazu u. a. Zöller, a. a. O., § 42, Rz. 27), auf die im Beschwerdefall auch der Präsident des Landgerichtes eingeht, wurde die Befangenheit aufgrund eines richterlichen Hinweises auf die Verjährung bejaht. Der BGH kam dabei zum Schluss, im Streitfall habe dieser Hinweis jeder in Frage kommenden Rechtsgrundlage entbehrt. Der Richter habe, noch bevor der Beklagte überhaupt Gelegenheit gehabt habe, sich zu äussern, diesem einen Weg aufgezeigt, der nach seiner Auffassung zum Erfolg der Rechtsverteidigung und zum Misserfolg der Klage geführt habe. Damit habe er sich aus der verständlichen Sicht der Klägerin parteilich gezeigt. Es sei zwischen Äusserungen über Rechts- und tatsächliche Fragen im Allgemeinen und einem Hinweis darauf, dass ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel in den Prozess eingeführt werden könne, zu unterscheiden. Im letzteren Fall müssten, wegen der eklatanten Gefahr, von einer Gleichbehandlung der Parteien abzuweichen, an die Vertretbarkeit des Hinweises strenge Anforderungen gestellt werden. Andernfalls wäre es dem Richter an die Hand gegeben, über die Grenzen seiner Neutralitätspflicht selbst zu entscheiden. In der zweiten Entscheidung des BGH, auf die der Präsident des Landgerichtes eingeht (NJW 1998, 612), wird die Befangenheit des Richters, der (indirekt) auf die Verjährung hinwies, zwar verneint. Die vorliegende Streitfrage wird hier vom BGH jedoch nicht grundsätzlich entschieden.
In einem Teil der zivilprozessualen Lehre (so Max Vollkommer, in: Zöller, Zivilprozessordnung30, Köln 2014, § 42, Rz. 27) wird der Hinweis auf die Verjährungseinrede mit der folgenden Argumentation als zulässig erachtet: Die Aufklärung diene der Waffengleichheit der Parteien, indem sie den gleichen Kenntnisstand sichere. Drohe umgekehrt einem Anspruch der Klagepartei der Eintritt der Verjährung, habe der Richter geeignete Unterbrechungshandlungen, z. B. die Klageerweiterung, anzuregen. Vollkommer (a. a. O., § 42, Rz. 27) vertritt zudem die Auffassung, der Hinweis auf einen rechtlichen "Gesichtspunkt", über den sich eine Partei "erkennbar" im Irrtum befinde, sei keine Verletzung der richterlichen Neutralitätspflicht. Hätte der Beklagte bei einem Hinweis auf den Eintritt der Verjährung die entsprechende Einrede erhoben, beruhe die (ohne Hinweis) erfolgte Verurteilung zu einer verjährten Schuld auf seinem Irrtum. Keine Partei habe aber ein Recht auf "günstige" Entscheidung als Folge eines Irrtums der Gegenpartei. Das die Klage nach Erhebung der Einrede der Verjährung abweisende Urteil sei nicht "unrichtig", sondern entspreche der materiellen Rechtslage und sei damit gerecht.
In der schweizerischen zivilprozessualen Literatur ist die hier interessierende Frage ebenfalls umstritten. Nach einem Teil der Lehre soll das Gericht gestützt auf die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 der schweizerischen Zivilprozessordnung durch entsprechende Fragen eruieren können (und müssen), ob die Verjährungseinrede erhoben werde oder nicht. Nach einem anderen Teil der Lehre ist das Gericht - zumindest im Falle einer anwaltlichen Vertretung - nicht nur nicht verpflichtet, sondern auch nicht befugt, einer Partei Rechtshinweise zu geben, damit diese ihre prozessuale Rechtsstellung wahren bzw. verbessern kann, indem es etwa auf die Verjährungseinrede hinweist. Bei Art. 56 der schweizerischen ZPO handle es sich um eine Fragepflicht und nicht um eine Aufklärungspflicht (siehe Markus Affentranger, in: Baker&McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2010, Art. 56, Rz. 13 f. mit weiteren Nachweisen; Daniel Glasl, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar2, Zürich/St. Gallen, 2016, Art. 56, Rz. 24). Die richterliche Fragepflicht (Art. 56 schweizerische ZPO) und das Rat-Geben gelte es voneinander abzugrenzen (Peter Diggelmann, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, a. a. O., Art. 47, Rz. 42).
Im österreichischen Recht unstreitig ist - soweit ersichtlich -, dass aus der richterlichen Anleitungspflicht (siehe §§ 182, 182a öZPO) grundsätzlich keine Pflicht fliesst, den anwaltlich vertretenen Beklagten darüber zu belehren, welche rechtlichen Einwendungen er erheben kann, d. h. dass dieser Beklagte vom Gericht grundsätzlich nicht auf die Verjährungseinrede hingewiesen werden muss (siehe Walter Schragel, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/2. Teilband, 2. Aufl., Wien 2003, §§ 182, 182a ZPO, Rz. 12 und Jürgen C. T. Rassi, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/3. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, §§ 182, 182a ZPO, Rz. 69).
3.2.3. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ist Folgendes zu erwägen: Die Verjährung wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern der Schuldner muss sie im Prozess ausdrücklich einwenden (siehe § 1501 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches [ABGB, LGBl. ASW, vom 1. Juni 1811]; Wolfgang Kolmasch/Stefan Perner, in: Schwimann, ABGB-TaKomm, § 1501, Rz. 1 zum gleichlautenden § 1501 des österreichischen ABGB). Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich - wie etwa bei der Erweiterung der Klage und der Ausübung von Gestaltungsrechten (vgl. für das deutsche Recht BGH, NJW 2004, 164) - um ein prozessuales Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel. Gemäss der Konzeption des ABGB führt die Verjährung nicht zum amtswegig wahrzunehmenden Erlöschen des Rechts, sondern hindert bloss dessen klageweise Durchsetzung, wenn der Beklagte die Verjährungseinrede erhebt (vgl. Stefan Meissel, in: Kurzkommentar zum ABGB, Wien/New York 2010, § 1451 öABGB, Rz. 2; zum deutschen Recht BGH, NJW 2004, 164). Inwieweit das Gericht den Beklagten als Partei hinsichtlich der Geltendmachung der Verjährungseinrede unterstützen kann oder allenfalls sogar muss, ist primär eine Frage der in § 182 ZPO geregelten materiellen Prozessleitungspflicht.
Der vorliegend einschlägige § 182 Abs. 1 ZPO lautet wie folgt:
"Der Richter hat bei der mündlichen Verhandlung durch Fragestellung oder in anderer Weise darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung oder Bekämpfung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsmässigen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen."
Gemäss § 182 ZPO, der auch im Anwaltsprozess gilt, hat das Gericht demnach darauf hinzuwirken, dass alle entscheidungserheblichen Angaben gemacht und alle nötigen Aufschlüsse gegeben werden (vgl. Jürgen C. T. Rassi, a. a. O., §§ 182, 182a ZPO, Rz. 27). § 182 ZPO verpflichtet das Gericht hingegen nicht, vertretene Parteien über die mit ihren Handlungen und Unterlassungen verbundenen Rechtsfolgen zu belehren oder zur Stellung bestimmter prozessualer Anträge anzuleiten (siehe Robert Fucik, in: Walter H. Rechberger [Hrsg.], ZPO Kommentar4, Wien/New York 2014, § 182, Rz. 1 zu § 182 der österreichischen ZPO [öZPO]). § 182 bezieht sich seinem Wortlaut nach hauptsächlich auf das Tatsächliche und bedeutet eine gewisse Abschwächung des im Zivilprozess grundsätzlich geltenden Verhandlungsgrundsatzes (vgl. Jürgen C. T. Rassi, a. a. O., §§ 182, 182a ZPO, Rz. 45). § 182a öZPO, der § 182 öZPO ergänzt und das Gericht ausdrücklich verpflichtet, das Sach- und Rechtsvorbringen der Parteien mit diesen zu erörtern, wurde vom liechtensteinischen Gesetzgeber nicht rezipiert. Hingegen entspricht es der ständigen liechtensteinischen Rechtsprechung, dass sich die materielle Prozessleitung auch auf das Rechtsbegehren zu beziehen hat (siehe LES 2007, 314, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. September 2006; LES 2002, 245, Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 9. Januar 2002). Insofern bedeutet die materielle Prozessleitung eine gewisse Einschränkung des Dispositionsgrundsatzes. Die richterliche materielle Prozessleitung findet - wie die obigen Ausführungen zum Anspruch auf einen unbefangenen Richter zeigen - von Verfassungswegen dort ihre Grenze, wo der zur Unparteilichkeit verpflichtete Richter Gefahr läuft, "zum Rechtsfreund einer Partei" zu werden (Fucik, a. a. O, § 182, Rz. 1 mit weiterem Nachweis).
Aus der materiellen Prozessleitungspflicht heraus ergibt sich folglich keine Pflicht des liechtensteinischen Richters, eine Verfahrenspartei auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede hinzuweisen (vgl. Rassi, a. a. O., §§ 182, 182a ZPO, Rz. 69). Aufgrund der obigen Erwägungen nicht klar beantworten lässt sich aber die Frage, ob die (einfachgesetzlich geregelte) materielle Prozessleitung einen richterlichen Hinweis auf die Verjährungseinrede überhaupt zulässt.
Ob der richterliche Hinweis auf die Verjährungseinrede von Verfassungswegen zulässig ist, hängt davon ab, ob ein Richter damit, dass er - wie die Landrichterin im Beschwerdefall - die Verjährung von sich aus aufgreift, seine materielle Prozessleitung einseitig zu Gunsten einer Verfahrenspartei - in casu der Beschwerdegegnerin - ausübt und folglich seine Pflicht, die Parteien gleich zu behandeln, verletzt. Angesichts der Bedeutung der Verjährungseinrede liegt, wenn der Richter eine Partei auf diese Einrede hinweist, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung ein grundsätzlich unzulässiges Verhalten vor. Dies gilt erst recht, wenn der Richter auf die Erhebung dieser Einrede gleichsam hinwirkt oder die betroffene Partei dazu sogar auffordert (vgl. dazu Peter Diggelmann, in: Alexander Brunner/Dominik Gasser/Ivo Schwander, a. a. O., Art. 47, Rz. 42). Entscheidend sind aber letztlich, wie dargelegt, die Gesamtumstände des Einzelfalls. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist zu beurteilen, ob der richterliche Hinweis der Begünstigung einer Partei gleichkommt und damit verfassungswidrig ist.
3.2.4. Im Rahmen des Zivilverfahrens, das der gegenständlichen Individualbeschwerde zugrunde liegt (05 CG.2015.466), wurde in der ersten Tagsatzung am 23. März 2016 eine Verjährungseinrede nicht erhoben, jedoch wendete die Beklagte und nunmehrige Beschwerdegegnerin unter anderem eine Unschlüssigkeit der Klage ein. Mit vorbereitendem Schriftsatz vom 26. September 2016 änderte die Klägerin und nunmehrige Beschwerdeführerin das Klagebegehren ab. In der zweiten Tagsatzung vom 5. Oktober 2016 erteilte die Beschwerdegegnerin der Klagsänderung keine Zustimmung und hielt die Einwendung der Unschlüssigkeit der Klage aufrecht. Im weiteren Verlauf erörterte die Richterin "mit dem Klagsvertreter das Klagebegehren, sowie die neue Reihenfolge desselben. Sie gab dem Klagsvertreter die Möglichkeit, zur Frage des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der beklagten Partei das Klagebegehren schlüssig zu stellen und entsprechende Beweisanbote zu dieser Frage zu stellen" (05 CG.2015.466, ON 17, S. 13). In der gleichen Tagsatzung wurde im weiteren Verlauf von der Richterin die Verjährung ins Spiel gebracht. Wörtlich wurde wie folgt protokolliert: "Die Richterin erörtert mit den Parteien weiters die Verjährung bezüglich des rechtmässigen Zustandekommens und Bestehens der beklagten Partei und gibt den Parteienvertretern die Möglichkeit dazu Vorbringen zu erstatten" (05 CG.2015.466, ON 17, S. 15).
Dem Klagsvertreter war es unverständlich, inwieweit eine Unschlüssigkeit bestehen sollte. Dazu wurde protokolliert wie folgt: "Der klagenden Partei wurde vom Landgericht die Gelegenheit gegeben, ihr Vorbringen hinsichtlich einer allfälligen Unschlüssigkeit in puncto nicht gültig zustande gekommener Stiftung und beklagter Partei zu ergänzen. Die klagende Partei hat versucht, diesem Auftrag hiermit nachzukommen. Es ist dem KV [Klagsvertreter] aber unbegreiflich, inwieweit hier eine Unschlüssigkeit bestehen sollte. Über Ersuchen des KV ist eine Ergänzung nicht erfolgt. Stattdessen wurde angekündigt, dass hinsichtlich einer allfälligen Verjährung nach Art. 124 PGR offensichtlich im Zusammenhang mit dem klägerischen Begehren in Bezug auf die Vernichtbarkeit der beklagten Stiftung erörtert wird" (05 CG.2015.466, ON 17, S. 15; siehe auch a. a. O., S. 20).
Nach dem Hinweis durch die Landrichterin wurde die Verjährungseinrede von der Beschwerdegegnerin tatsächlich erhoben.
Im Beschwerdefall machte somit die Landrichterin mit der "Erörterung", also der klaren Thematisierung einer allfälligen Verjährung die Beschwerdegegnerin auf ein wichtiges, für den Ausgang des Zivilverfahrens allenfalls entscheidendes Verteidigungsmittel aufmerksam. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erweckt dieses Verhalten der Landrichterin den Anschein der Parteilichkeit und damit der Befangenheit. Ob die Landrichterin tatsächlich befangen ist, spielt dabei keine Rolle. Bei der Beurteilung der richterlichen Befangenheit nicht entscheidend ist auch das vom Präsidenten des Landgerichtes vorgebrachte Argument der Verfahrenseffizienz. Das Argument schliesslich, dass sich die (anwaltlich vertretene) Beschwerdegegnerin im gegenständlichen Fall erkennbar in einem Rechtsirrtum befunden haben soll und der richterliche Hinweis auf die Verjährungseinrede deshalb zulässig sein soll, ist zudem für den Staatsgerichtshof nicht nachvollziehbar.
3.3. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof in Würdigung der Gesamtumstände zum Schluss, dass im Beschwerdefall der Anspruch auf den ordentlichen Richter nach Art. 33 Abs. 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt ist.
4. Aus den vorstehenden Gründen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss Folge zu geben und der angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes aufzuheben, ohne dass auf die weiteren Rügen noch eingegangen zu werden braucht.
5. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer, da gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2013/3, Erw. 6; StGH 2014/24, Erw. 7 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]); StGH 2015/111, Erw.5).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, 27. März 2017