StGH 2016/137
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Versicherung
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B GmbH
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016,03CG.2011.374-152
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016, 03 CG.2011.374-152, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird in dem Umfange aufgehoben, als der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben wurde, und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'864.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin wegen des ihr durch den Erwerb einer fondsgebundenen Lebensversicherung entstandenen Schadens.
2. Der Oberste Gerichtshof legte seiner gegenständlich angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Aktiengesellschaft und Versicherung liechtensteinischen Rechts mit Sitz in Schaan, die im Jahre 2007 die C Versicherung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übernommen hat. Der Gesellschaftszweck besteht unter anderem im Betrieb der direkten und indirekten Lebensversicherung und der anteils- bzw. fondsgebundenen Lebensversicherung. Die Beschwerdeführerin bzw. die C Versicherung verfügte über kein eigenes Vertriebsnetz und erbrachte auch keine Beratungsleistungen, weshalb sie mit der D AG am 9. Dezember/18. Dezember 2003 eine Kooperationsvereinbarung abschloss mit dem Ziel der gegenseitigen Ergänzung und Erweiterung des Dienstleistungsangebots. Zu diesem Zweck nahm die D AG die "***", eine fondsgebundene Lebens- und/oder Rentenversicherung, ab einer Einzahlung bzw. Prämiensumme von EUR 100'000.00 in ihr Angebot auf und erklärte gegebenenfalls, die Vermögensverwaltung der jeweiligen Portfolios gemäss dem "Investment Advisory Agreement" zu übernehmen. Sie war aber von der Beschwerdeführerin mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Versicherungsverträgen nicht ständig betraut. Die Beschwerdegegnerin schloss über Vermittlung der deutschen E GmbH, vertreten durch F, mit der C Versicherung im Rahmen von mehreren Beratungsgesprächen insgesamt vier fondsgebundene Versicherungsverträge (jeweils zwei Verträge am 7. Februar 2005 und am 23. Februar 2006 in Nürnberg) ab. Sie leistete dabei das Prämienvolumen für die vier Policen jeweils in Form einer Einmalzahlung, nämlich EUR 260'000.00 für Policennummer 4910/000209, EUR 230'000.00 für Policennummer 4910/000/208, EUR 250'000.00 für Policennummer 4910/001273 und EUR 50'000.00 für Policennummer 4911/000108, gesamt sohin EUR 790'000.00.
Die Beschwerdegegnerin finanzierte EUR 490'000.00 durch Aufnahme eines Lombardkredits, die restliche Einzahlung stammte aus Eigenmitteln.
3. Mit Urteil vom 4. November 2016 (ON 152) entschied der Oberste Gerichtshof, der Revision der Beschwerdeführerin keine Folge, der Revision der Beschwerdegegnerin hingegen teilweise Folge zu geben. Dies begründete der Oberste Gerichtshof, soweit für das gegenständliche Verfahren allein relevant, wie folgt:
3.1. Er habe in zahlreichen, einen vergleichbaren Sachverhalt betreffenden Entscheidungen (zuletzt etwa F OGH vom 4. Mai 2016, 10 CG.2011.256, vom 8. Juli 2016, 07 CG.2011.329, vom 7. Oktober 2016, 06 CG.2013.24) zu den auch hier aufgeworfenen Fragen der Rechtsnatur der fondsgebundenen Lebensversicherungen, der Aufklärungs- und Informationspflichten des Versicherers, des Strukturvertriebs, der Erfüllungsgehilfenhaftung und des Mitverschuldens des Anlegers Stellung genommen. Er habe ausführlich begründet, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung auch Elemente eines Anlagevertrags beinhalte und den Versicherer daher nicht nur versicherungsrechtliche Vorschriften, sondern auch - EWR- und unionsrechtskonform - entsprechende Informations- und Aufklärungspflichten träfen. Wenn der Versicherer seine Produkte nicht selbst vertreibe, sondern sich wie hier eines Strukturvertriebs bediene, würden der Vermittler bzw. die von ihm eingesetzten Untervermittler im Rahmen der dem Versicherer obliegenden Verbindlichkeit, also in seinem Pflichtenkreis tätig. Der Vermittler bzw. Untervermittler falle als Verhandlungs-/Erfüllungsgehilfe schon deshalb in die Haftungssphäre des Versicherers, weil dieser den Herangezogenen in die Verfolgung seiner geschäftlichen Interessen selbst einbezogen und auf diese Weise zugleich sein schuldhaft-schädigendes Verhalten adäquat verursacht habe. Der Versicherer hafte für unvollständige und unrichtige Beratungen der Vermittler und Untervermittler der Lebensversicherung sowie für vertragswidrige Veranlagungen. Ein Mitverschulden falle dem Versicherungsnehmer nicht zur Last, wenn er nach den Erläuterungen des Vermittlers oder Untervermittlers darauf vertrauen habe dürfen, ein sicheres, der Altersvorsorge dienendes Anlageprodukt erworben zu haben. Der Oberste Gerichtshof habe diese Rechtsprechung auch auf die deutsche Rechtslage ausgeweitet und bei gleichgelagertem Sachverhalt eine Haftung des Versicherers bejaht (vgl. etwa F OGH vom 6. Februar 2015, 10 CG.2010.274, und vom 7. Oktober 2016, 06 CG.2012.82). Die bereits von den Vorinstanzen vertretene Rechtsansicht, die Beschwerdeführerin hafte vorvertraglich/vertraglich für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden, wobei diese kein Mitverschulden zu verantworten habe, stehe im Einklang mit der vorliegenden, mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, womit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden könne (§§ 469a, 482 ZPO).
3.2. Zum Einwand des Mitverschuldens sei zu ergänzen, das sogenannte Mitverschulden des Geschädigten stehe spiegelbildlich dem schadenersatzauslösenden Verhalten des Schädigers gegenüber. Es folge daher sinngemäss denselben Voraussetzungen wie der Schadenersatzanspruch. An die Stelle des schuldhaft rechtswidrigen Verhaltens trete die vorwerfbare Sorglosigkeit des Geschädigten in eigenen Angelegenheiten (RIS-Justiz RS0022681, RS0032045; Koziol, HPR I3, Rz. 12/7). Der erforderliche Zusammenhang zwischen dem fraglichen Verhalten und dem Schaden werde durch die Voraussetzungen der Kausalität (Jabornegg, Probleme des Mitverschuldens bei Verkehrsunfällen, ZVR 1983, 193 [194]; Koziol, HPR I3, Rz. 12/8) und (analog zum Rechtswidrigkeitszusammenhang) des Normzweckzusammenhangs hergestellt (F. Bydlinski, JBl 1961, 565 [566]; P. Bydlinski, Schadenersatzrechtliche Überlegungen anlässlich eines Verkehrsunfalls, ZVR 1984, 193 [194], der auch den Begriff "Normzweckzusammenhang" vorschlägt; Häusler, Zum Mitverschulden bei Beratungsdienstleistungen, ÖJZ 2014/113). Erst die Bildung dieses Konnexes erlaube eine Schadensteilung. Es seien nur jene Schäden nach § 1304 ABGB zu teilen, derentwegen das Verhalten des Geschädigten sorglos gewesen sei (F. Bydlinski, JBl 1961, 565 [566]).
Auf die Fälle des Missachtens von Informationsunterlagen angewendet, bedeute das, dass der Anleger einen Risikohinweis übersehen haben müsse, der ihn über den geltend gemachten Beratungsfehler aufgeklärt hätte. Es sei nämlich nicht deshalb sorglos, Risikohinweise nicht zu lesen, um zu verhindern, dass man ein Produkt kaufe, das (zusätzlich) mit einer ganz anderen als der dort beschriebenen Eigenschaft behaftet sei (Häusler, Mitverschulden des Anlegers bei Fehlberatung - eine erhebliche Rechtsfrage, ecolex 2016, 858 [859]). Wenn also die Beschwerdeführerin ausführe, die Beschwerdegegnerin habe im Formular Risikoaufklärung den Hinweis auf Wertschwankungen missachtet, übersehe sie, dass die Beschwerdegegnerin in den Unterlagen nicht darüber informiert worden sei, es handle sich nicht um ein sicheres und konservatives Anlageprodukt zum Zweck der Altersvorsorge, sondern um ein riskantes Versicherungsprodukt. In der Broschüre zur *** sei deren besondere Sicherheit ("105 % Kapitalgarantie") angepriesen worden. Ein Mitverschulden der Beschwerdegegnerin könne jedenfalls nicht darauf gegründet werden, dass sie den Warnhinweis auf das Anlagerisiko missachtet habe. Das Kriterium des Normzweckzusammenhangs habe aber eine noch viel weiter reichende Bedeutung, die dazu führe, dass ein Mitverschulden des Beratenen bei (Anlage-)Beratungsverträgen nur sehr eingeschränkt denkbar sei. Es sei nicht nur zu fragen, ob die sorglos übertretene Norm den Schaden des Geschädigten abwendet, sondern auch, ob sie die Haftpflicht des Schädigers verhindern solle. Auf den Fall der Anlageberatung angewendet, bedeute das Kriterium des Normzweckzusammenhangs, dass man eine Obliegenheit des Geschädigten gegenüber dem Schädiger annehmen müsse, dessen Beratungsleistung zu überprüfen.
Die (ergänzende) Auslegung des Beratungsvertrags müsse also ergeben, dass es der Anleger übernommen habe, die Leistung des Beraters zu kontrollieren und sich selbst zu informieren. Eine solche (stillschweigende) Vereinbarung anzunehmen, sei aber in der typischen Beratungssituation völlig realitätsfern. Weder habe der typische Anleger ernsthaft vor, das Kleingedruckte auf Widersprüche zur mündlichen Beratung hin zu untersuchen, noch rechne der Berater damit, dass der Anleger dies tun werde. Der Anleger wende sich ja gerade an den Berater, um sich nicht selbst die Eigenschaften des Anlageprodukts erarbeiten zu müssen (Häusler, ecolex 2016, 858 [860]). Dementsprechend urteile auch der Bundesgerichtshof, dass der Informationspflichtige - hier: die Beschwerdeführerin - dem Geschädigten nicht entgegenhalten könne, dieser habe den Angaben nicht vertrauen dürfen, da dies im Widerspruch zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht stehe (BGH XI ZR 355/02 NJW 2004, 1868). Damit blieben auch die Rechtsmittelausführungen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe ein Mitverschulden zu verantworten, weil sie das schriftliche Informationsmaterial nicht beachtet und auch die Diskrepanz zwischen dem schriftlich erklärten Anlegerprofil und den persönlichen Vorstellungen nicht erkannt habe, erfolglos. Möge auch das Verhalten der Beschwerdegegnerin für sich genommen sorglos gewesen sein, treffe dies im Verhältnis zur Beschwerdeführerin als Vertragspartnerin jedenfalls nicht zu, deren Pflicht ja gerade darin bestanden habe, die Beschwerdegegnerin vor derartigen Schäden zu schützen (Häusler, ecolex 2016, 858 [860]). Für den von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmefall, der Anleger habe dem Berater trotz völlig offensichtlicher Fehler blind vertraut, finde sich in den Urteilsannahmen kein Anhaltspunkt. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Korrelation zwischen Risiko und Renditechance als "ehernes Gesetz" des Kapitalmarkts sei Inhalt eines Sachverständigenwissens. Es sei daher Aufgabe des Vermittlers bzw. Untervermittlers als Sachverständiger (§ 1299 ABGB, § 826 BGB; siehe auch Palandt, BGB 74. Aufl., § 826, Rz. 30) gewesen, diese Relation zu erkennen und der Beschwerdegegnerin entsprechend auseinanderzusetzen. Was den von der Beschwerdeführerin weiter thematisierten Beratungsverzicht der Beschwerdegegnerin gegenüber der G Bank anlange, sei mit einer solchen Feststellung für sie nichts gewonnen. Es sei nämlich die Beschwerdeführerin, die ihrerseits eine Hebelung des Prämienaufkommens mittels eines Kredits angeboten und damit zumindest schlüssig Informations- und Beratungspflichten des Kreditgebers übernommen habe. Zusammengefasst hätten die Vorinstanzen ein haftungsbegründendes Mitverschulden der Beschwerdegegnerin zu Recht verneint.
3.3. Zum entstandenen Schaden verwies der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der Kreditkosten auf seine Rechtsprechung, wonach der geschädigte Versicherungsnehmer und Anleger dann keinen Anspruch auf die mit einem Hebelungskredit verbundenen Kosten habe, wenn die Kreditaufnahme auf einem "selbständigen Willensentschluss" beruhe (LES 2012, 76; LES 2014, 21; F OGH je vom 1. September 2016, 09 CG.2011.385 und 08 CG.2011.380). Ausgangspunkt dieser Rechtsprechung sei die Notwendigkeit, die Haftung aufgrund einer wertenden Betrachtung zu begrenzen, um eine uferlose Ausweitung zu vermeiden. Die Zurechnung an den Schädiger werde begrenzt durch die Adäquanz, den Rechtswidrigkeitszusammenhang, das rechtmässige Alternativverhalten und das Dazwischentreten einer fremden Willensbetätigung.
Der selbständige Willensentschluss stelle dann ein Ausschlusskriterium dar, wenn er nicht durch einen haftungsbegründenden Vorgang herausgefordert worden sei (Karner, in: KBB4, § 1295, Rz. 6, 15; RIS-Justiz RS0022952). Für den Haftungsfilter des selbständigen Willensentschlusses sei massgebend, ob und gegebenenfalls mit welcher Intensität die Willensentscheidung des Geschädigten durch den Schädiger beeinflusst worden sei, ob der Vermittler etwa den Kunden dahin berate, dass das Lebensversicherungsprodukt nur in Verbindung mit einem Hebelungskredit gewinnträchtig sei oder dass hohe Renditen nur dann erreicht werden könnten, wenn gehebelt werde. Der hier massgebliche Sachverhalt laute zusammengefasst, F habe der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, die Police der H Versicherung an die C Versicherung als Pfand zu geben, dafür einen Kredit aufzunehmen und eine fondsgedeckte Lebensversicherung bei C Versicherung abzuschliessen. Das Thema Sicherheit sei im Vordergrund gestanden. Der damalige Vertreter der Beschwerdegegnerin, I, habe eine sichere Anlage gewollt, weil er Investitionen in riskante Anlagen weder vornehmen habe dürfen noch vorgenommen hätte. Auch F sei der hohe Sicherheitsaspekt der Beschwerdegegnerin bewusst gewesen. Er habe eine Hebelung mittels Kredit angeboten und dazu erklärt, dass das Produkt auch unter Kreditfinanzierung sicher sei, obwohl damit eine drastische Erhöhung des Risikos verbunden gewesen sei. Am 7. Februar 2005 habe die Beschwerdegegnerin nicht nur die ersten beiden Lebensversicherungsverträge, sondern unter anderem auch den Vermittlungs- und Korrespondenzauftrag zur Beschaffung eines Wertpapierdarlehens und den Antrag auf einen Wertpapierkredit über EUR 230'000.00 unterfertigt, am 3. März 2005 sei ein Antrag auf Abschluss eines Wertpapierkredits von EUR 260'000.00 gefolgt. Die Beratung im Zusammenhang mit den Kreditaufnahmen sei nicht durch die G Bank, sondern durch F erfolgt, vor dem auch die notwendigen Unterschriften geleistet worden seien. Für die Kreditvermittlung sei die Beschwerdegegnerin gegenüber der D AG provisionspflichtig gewesen (Beilage EEEE, die ihrem Inhalt nach unstrittig sei, könne der Entscheidung des Revisionsgerichtes ohne weiteres zugrunde gelegt werden: siehe RIS-Justiz RS0121557 [T 3]).
Die mit der Hebelung der Investition durch ein Lombarddarlehen verbundenen besonderen Risiken seien auch Gegenstand der Rahmenvereinbarung zwischen der D AG und den Untervermittlern gewesen. Die Berater (Untervermittler) hätten in mehr als der Hälfte der Fälle die Veranlagungen mit einem Kredit als Paket angeboten. Nach dem zwischen dem Untervermittler und dem Versicherungsnehmer geführten Beratungsgespräch sei ein der D AG übermitteltes Anforderungsformular mit der Überschrift "Verbindliche Anforderung der Depoteröffnungs-, Darlehens- und Policenunterlagen" ausgefüllt worden. Diese Anforderung habe sich ihrem Inhalt nach letztlich an die C Versicherung gerichtet, die auch das Depot eröffnet und die Policenunterlagen erstellt habe. In diesem Anforderungsformular seien unter anderem Informationen über das Eigenkapital, die Fremdfinanzierung sowie die gesamte Investitions- und Prämiensumme angeführt worden.
Aufgrund dieses Anforderungsformulars habe die D AG unter anderem die Kreditantragsunterlagen vorbereitet und sie an den Anlageberater weitergeleitet. In einer Gesamtschau dieser Umstände zeige sich, dass die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin das Versicherungsprodukt mit teilweiser Kreditfinanzierung von Anfang an als Gesamtpaket empfohlen habe und insoweit auch initiativ geworden sei, die Beschwerdegegnerin zur Aufnahme eines Lombarddarlehens - letztlich im eigenen Interesse - zu bewegen. Die D AG als Vermittlerin und die E GmbH als Untervermittler seien durch entsprechende Vereinbarungen mit der Beschwerdeführerin bzw. untereinander in diese Zielsetzung eingebunden gewesen. Insoweit unterscheide sich der hier massgebende Sachverhalt von den bisher entschiedenen Rechtssachen, in denen die mit der Aufnahme eines Lombarddarlehens verbundenen Kosten nicht auf den Versicherer überwälzt worden seien. In diesen Fällen hätten die Vermittler bzw. Untervermittler bloss auf die Möglichkeit der Kreditaufnahme hingewiesen, sodass es bei Inanspruchnahme einer Hebelung beim selbstständigen, eigenverantwortlichen Willensentschluss des Versicherungsnehmers geblieben sei (vgl. etwa F OGH vom 1. September 2016, 09 CG.2011.385, Erw. 4.3). Demgegenüber seien durch das hier festgestellte haftungsbegründende Verhalten der Beschwerdeführerin die Versicherungsverträge samt kreditfinanziertem Fremdkapital von Anfang an als Gesamtpakete angepriesen worden, wobei die Hebelung mittels Kredit als genauso sicher wie der blosse Eigenkapitaleinsatz dargestellt worden sei, und damit die Vertragsabschlüsse der Beschwerdegegnerin (auch) in Bezug auf die Kreditaufnahmen geradezu herausgefordert worden sei, sodass von einer freien Willensentscheidung ihrerseits nicht mehr gesprochen werden könne. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin sei nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit gelegen, sodass der juristische Kausalzusammenhang nicht unterbrochen worden sei (vgl. F OGH vom 7. Oktober 2016, 06 CG.2013.24 [mit vergleichbarem Sachverhalt]; RIS-Justiz RS0022575 [T 2]). Zusammengefasst könne in der Berücksichtigung der Kreditkosten bei der Schadensberechnung keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung des Obergerichtes gesehen werden.
3.4. Zur Schadensberechnung führt der Oberste Gerichtshof schliesslich aus, entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sei die vom Berufungsgericht vorgenommene Schadensberechnung dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht habe zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin nie behauptet habe, im Falle einer Alternativveranlagung auch Fremdgeld aufgenommen zu haben. Demgemäss sei bei der hypothetischen Alternativveranlagung nur das Eigenkapital als Berechnungsgrundlage für den Vermögenszuwachs heranzuziehen. Der dabei in Ansatz gebrachte Zinsgewinn von EUR 56'200.00 finde im Ermessensspielraum des § 273 ZPO Deckung. Die Beschwerdegegnerin übersehe in ihrer Argumentation, dass das Eigenkapital im Wesentlichen erst 2006 veranlagt worden sei, in einem Umfang von EUR 50'000.00 sogar erst im Jahre 2008. Die geringfügige, rechnerisch nicht offen gelegte und daher nicht nachvollziehbare Anhebung um EUR 420.00 entbehre einer tragfähigen Grundlage.
Auch das vom Berufungsgericht angenommene Fälligkeitsdatum bedürfe keiner Korrektur. Die ab dem 13. September 2011 zugesprochenen Verzugszinsen von 5 % aus dem klagsstattgebenden Betrag seien höher als eine rechnerische Veranlagung auf Basis 3 % p. a. bis zum Schluss der Verhandlung und einer Verzugszinsenregelung erst ab diesem Zeitpunkt, sodass die Beschwerdegegnerin auch nicht beschwert sei (vgl. F OGH vom 1. September 2016, 09 CG.2011.385, Erw. 4.4). In teilweiser Stattgebung der Revision der Beschwerdegegnerin ergebe sich somit folgende Schadensberechnung:
Eigenkapital EUR 298'000.00
Vermögenszuwachs aus Eigenkapital (§ 273 ZPO) EUR 56'200.00
Fremdkapital EUR 490'000.00
Kreditkosten EUR 127'860.48
abzüglich Rückkaufswert - EUR 384'166.13
Gesamtsumme EUR 587'894.35
Dieser Betrag stehe der Beschwerdegegnerin samt 5 % Zinsen seit dem
4. Die Beschwerdeführerin erhob gegen dieses Urteils des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016 (ON 152) mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei sie das Urteil des Obersten Gerichtshofes insoweit wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte anficht, als ihrer Revision keine Folge gegeben wurde. Konkret macht sie die Verletzung der Begründungspflicht, des Gleichheitssatzes, des Rechts auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes insoweit aufheben als ihrer Revision keine Folge gegeben wurde und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
5. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
6. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 brachte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung ein und stellte den Antrag, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016, 03 CG.2011.374-152, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt u. a. die Verletzung der Begründungspflicht, da ohne ausreichende Begründung eine Praxisänderung hinsichtlich der Schadensberechnung und der Kreditzurechnung stattgefunden habe. Dabei erfolgt zunächst eine Auseinandersetzung mit der Begründungsrüge betreffend die Kreditzurechnung, welche nach Auffassung der Beschwerdeführerin in Abweichung von anderen Fällen gehandhabt worden sei.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Sinne ist es nicht Aufgabe einer entscheidenden Behörde, sämtliche Rechtsfragen ungeachtet ihrer Entscheidungsrelevanz bis ins kleinste Detail zu erörtern. Vielmehr hat sie sich mit den entscheidungsrelevanten Rechtsfragen lediglich soweit auseinanderzusetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (StGH 2011/8, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Bevor auf die Grundrechtsrüge im Einzelnen eingetreten wird, ist auf die mittlerweile gefestigte Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Frage einzugehen, inwieweit bei Fallkonstellationen wie sie hier auftreten (teilweise Finanzierung einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch ein Darlehen) der wegen Verstosses gegen seine aus dem Versicherungsgeschäft resultierenden Pflichten schadenersatzpflichtige Versicherungsgeber auch für die Kosten des Kredits haftet (vgl. StGH 2015/57, StGH 2016/20, StGH 2016/112, StGH 2016/127 und StGH 2016/128).
Nachdem diese Frage in den den Entscheidungen des Staatsgerichtshofes zu StGH 2015/57 und StGH 2016/20 zugrunde gelegenen Fällen vom Obersten Gerichtshof noch nicht einheitlich beurteilt worden war, hat dieser in dem der Entscheidung zu StGH 2016/112 zugrunde gelegenen Urteil erklärt, nunmehr eine Praxis einzuschlagen, wonach keine Haftung für Kreditkosten besteht, die auf einem selbständigen Willensentschluss des Kreditnehmers beruhen. Der Staatsgerichtshof hat diese Praxis als verfassungskonform bestätigt. Klarzustellen ist, dass eine Haftung des Versicherungsgebers damit nicht von vornherein ausgeschlossen ist, sondern es von den im jeweiligen Verfahren getroffenen Feststellungen abhängig ist, ob die Kreditaufnahme auf einem selbständigen Willensentschluss des Darlehensnehmers beruhte oder nicht. Im konkreten Fall wurden der im Übrigen siegreichen Klägerin damals keine Kreditkosten zugesprochen. Diese Praxis wurde vom Staatsgerichtshof in den Entscheidungen zu StGH 2016/127 und StGH 2016/128 neuerlich bestätigt, die in diesen Fällen angefochtenen Urteile des Obersten Gerichtshofes mussten jedoch aufgehoben werden, weil dieser keine hinreichende Begründung gegeben hatte, weshalb in diesen Fällen von keinem selbständigen Willensentschluss der Kläger ausgegangen worden war, in dem der Entscheidung zu StGH 2016/112 zugrunde gelegenen Fall jedoch schon.
2.3. Der hier zu beurteilende Fall unterscheidet sich nicht von den Beschwerdefällen zu StGH 2016/127 und StGH 2016/128 zugrunde gelegenen Konstellationen. Auch in diesen beiden Fällen hatte der Oberste Gerichtshof mit einer ähnlichen Begründung wie sie hier vorliegt, das Vorliegen eines selbständigen Willensentschlusses verneint. Der Staatsgerichtshof erachtete in den beiden Fällen die Ausführungen im Hinblick auf die verfassungsrechtlich geforderte Begründungspflicht deshalb als nicht ausreichend, weil nicht aufgezeigt worden war, worin sich die massgeblichen Sachverhaltskonstellationen vom damaligen Vergleichsfall zu StGH 2016/112 unterschieden (StGH 2016/127, Erw. 4.2 ff. und StGH 2016/128, Erw. 2.3 f.).
Für den Staatsgerichtshof ist auch im hier zu beurteilenden Fall nicht ersichtlich, wodurch dieser sich von dem in StGH 2016/112 entschiedenen substanziell unterscheidet. Die oben im Sachverhalt unter Ziff. 3.3 gegebene Begründung des Obersten Gerichtshofes geht auf den Vergleichsfall nicht ein, obgleich in diesem Fall sogar derselbe Versicherungsvermittler (F) tätig war. Auch im Vergleichsfall verfügte die dortige Klägerin über keine besonderen Kenntnisse in der Veranlagung von Geld und es war auch nicht ersichtlich, dass diese an einer risikoreichen Veranlagung interessiert war.
Aus diesem Grund liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, weshalb der Beschwerde schon deshalb Folge zu geben war.
2.4. Der Staatsgerichtshof setzt sich jedoch auch mit der weiters vorgebrachten Begründungsrüge auseinander, damit diese im folgenden Verfahrensgang nicht neuerlich aufgeworfen werden muss.
Was die Begründungsrüge zur Schadensberechnung betrifft, so bemängelt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin nicht ansatzweise behauptet habe, in welche Anlageform sie investiert hätte, wenn sie das Geld nicht in die fondsgebundene Lebensversicherung eingebracht hätte.
Ein derartiges Vorbringen hatte die Beschwerdeführerin in der Revision allerdings unterlassen. Sie bekämpfte (siehe oben Ziff. 2.18.6 des Sachverhaltes) die Verzinsung des eingetretenen Schadens (hypothetische Alternativveranlagung mit 3 %) gar nicht. Zwar hat der Oberste Gerichtshof das Urteil des Obergerichtes zu Gunsten der Beschwerdegegnerin abgeändert, aber im Ergebnis lediglich hinsichtlich der Berechnung der Kreditkosten, bei welcher dem Erstgericht und dem Obergericht ein aktenwidriger Fehler unterlaufen war, nicht aber hinsichtlich der Verzinsung des eingetretenen Schadens. Dies ist auch klar durch einen Vergleich der Aufstellungen der Schadensberechnung durch das Obergericht (siehe oben Ziff. 2.16 und 3.4 des Sachverhaltes) ersichtlich. Damit hat die Beschwerdeführerin in diesem Punkt ihrer Beschwerde den Instanzenzug nicht ausgeschöpft, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist.
Im Übrigen begründet der Oberste Gerichtshof seine Entscheidung (siehe oben unter Ziff. 3.4 des Sachverhaltes) mit der Verpflichtung, auch jenen Schaden zu ersetzen, der sich aus dem Verlust jenes Gewinns ergibt, der bei einer hypothetischen Alternativveranlagung zu erzielen wäre.
Die dazu ergangene Begründung des Obersten Gerichtshofes, wonach diese Frage in Wahrnehmung des Ermessens gemäss § 273 ZPO zu entscheiden ist, ist, nachdem den Feststellungen zufolge die Beschwerdegegnerin hypothetisch in eine andere, dem Vermögensaufbau und der Altersvorsorge dienende konservative Kapitalanlage investiert hätte, widerspruchsfrei und bewegt sich auf der Basis ständiger, auch vom Staatsgerichtshof gestützter Rechtsprechung (StGH 2016/125, Erw. 4.3; siehe auch 03 CG.2012.87 mit Bezug auf StGH 2016/20). Der Begründungsrüge wäre daher in diesem Punkt auch dann keine Folge zu geben gewesen, wenn der Staatsgerichtshof darauf hätte eintreten müssen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt mit demselben Vorbringen wie in der Begründungsrüge die Verletzung des Gleichheitssatzes, weshalb auf die Gleichheitsrüge bezüglich der Zurechnung der Kreditkosten unter Verweis auf die zu Erw. 2.2 getroffene Entscheidung nicht weiter einzugehen ist. Soweit die Gleichheitsrüge die Schadensberechnung rügt, ist auf die Ausführungen zu Erw. 2.3 hinzuweisen. Ein Eingehen auf die Gleichheitsrüge kann daher unterbleiben.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da ihr in der entscheidungsrelevanten Frage der Vertragsanbahnung nicht die Gelegenheit gegeben wurde, sich zu einer für sie dem unstrittigen Sachverhalt widersprechenden und damit für sie überraschenden Rechtsansicht zu äussern.
4.1. Die Heranziehung des angesprochenen Formulars war bereits Gegenstand der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2016/128. Es handelte sich dort offenkundig um ein im Wesentlichen gleich gestaltetes Formular, lediglich die Bezeichnung differierte (in StGH 2016/128 "Formular 14"). Auch die auf Seite der Beschwerdeführerin als Erfüllungsgehilfen handelnden Personen, nämlich die D AG und ihr Vermittler F waren dieselben.
Der Staatsgerichtshof hat in StGH 2016/128, Erw. 3.2 wie folgt begründet, dass die Verwertung des Formulars 14 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellte:
"3.2. Was schliesslich noch konkret die Rüge der Beschwerdeführerin betrifft, die Heranziehung des Formulars 14 in der Begründung des Obersten Gerichtshofes stelle ein Überraschungsurteil dar, ist Folgendes zu bemerken:
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann ein sogenanntes Überraschungsurteil unter gewissen Umständen den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (siehe statt vieler: StGH 2014/152, Erw. 4.1; vgl. auch StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
In seiner bisherigen, zwangsläufig einzelfallbezogenen Judikatur hat der Staatsgerichtshof allerdings eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe statt vieler: StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Hingegen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes u. a. dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide a. a. O.]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (siehe statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2 [a. a. O.]).
Im vorliegenden Fall ist das Formular 14 wie dargelegt von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt worden. Sie musste damit rechnen, dass die Gerichte im Verfahren darauf Bezug nehmen würden, weshalb von einem Überraschungsurteil nicht die Rede sein kann."
Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Es ist unbestritten, dass das massgebliche Formular von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegt worden ist, was in ihrer Beschwerde selbst eingeräumt wird (siehe oben Ziff. 4.1.2 des Sachverhaltes). Somit kann die Heranziehung dieses Dokuments durch den Obersten Gerichtshof für sie nicht überraschend gekommen sein.
4.2. Eine Verletzung im rechtlichen Gehör hat daher nicht stattgefunden.
5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da der Oberste Gerichtshof hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Beilage 21 willkürlich unterstelle, diese habe sich an die C Versicherung gerichtet. Willkürlich sei auch seine rechtliche Würdigung, wonach die Beschwerdeführerin für alle Handlungen der D AG verantwortlich sei. Im Ergebnis führe seine Ansicht zu einem stossenden Prozessergebnis, nämlich der Abwälzbarkeit der Kreditkosten auf die Beschwerdeführerin.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.2. Der Staatsgerichtshof hat sich in einer grösseren Zahl von Fällen, denen praktisch gleichgelagerte Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen, mit der Haftung des Versicherungsunternehmens für Anlegerverluste im Zusammenhang mit fondsgebundenen Lebensversicherungen befasst (u. a. StGH 2015/57; StGH 2016/120; StGH 2016/125; StGH 2016/127; StGH 2016/128). In den meisten Fällen war die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens die Beklagte. Der Staatsgerichtshof hat in sämtlichen Fällen die Entscheidung der Gerichte, die Haftung der Beschwerdeführerin auch für die Handlungen der D AG als Erfüllungsgehilfin zu bestätigen, gestützt. Es ist nicht zu erkennen und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht, worin sich die hier zu beurteilende Sachverhaltskonstellation von diesen Entscheidungen unterscheidet.
Anzumerken ist weiters, dass die Haftung der Beschwerdeführerin keineswegs für schlechthin alle Handlungen der D AG besteht, sondern hinsichtlich jener, in welchen die D AG als ihre Erfüllungsgehilfin tätig wurde. Dies ist aber hinsichtlich des hier zu beurteilenden Versicherungsgeschäftes, zu welchem die Hebelung durch eine Darlehensaufnahme geradezu zum Geschäftsmodell gehörte, der Fall. Gerade diesbezüglich ergibt sich auch im vorliegenden Fall kein Unterschied zu den anderen entschiedenen Fällen.
Was die Heranziehung des Formulars Beilage 21 betrifft, so ist es für den Staatsgerichtshof vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof dieses als eines von mehreren Indizien wertet, die für eine Zurechnung des Handelns der D AG und ihres Vermittlers F an die Beschwerdeführerin sprechen.
5.3. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt somit nicht vor.
6. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde Folge zu geben und das angefochtene Urteil (ON 152) spruchgemäss aufzuheben und an den Obersten Gerichtshof zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen
7. Der Beschwerdeführerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 15. Mai 2017