StGH 2016/138
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Stiftung
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016,08CG.2015.208-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichthofes vom 4. November 2016, 08 CG.2015.208-37, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Beschwerdeführerin, eine am 11. Oktober 1978 hinterlegte privatnützige Stiftung, beantragte im Verfahren 08 CG.2015.208, dass mit Wirkung zwischen ihr und der nunmehrigen Beschwerdegegnerin, der B, festgestellt werde, dass diese ab dem 1. Januar 2005 nicht mehr zum Kreis der Begünstigten der Beschwerdeführerin gehöre, in eventu, dass sie mit Wirkung ab Unterzeichnung der Vereinbarung vom 11. Juli/20. Juli/18. August 2006 nicht mehr zum Kreis der Begünstigten der Beschwerdeführerin gehöre. Dazu wurde zusammengefasst vorgebracht:
1.1. Die Beschwerdeführerin sei vom wirtschaftlichen Stifter C, der am 16. Juli 1989 verstorben sei, am 11. Oktober 1978 gegründet worden. Die ersten Statuten datierten von diesem Tage, sie seien letztmals am 12. Februar 2010 geändert worden. Gemäss Art. 3 der Statuten sei der Zweck der Stiftung die Vornahme von Ausschüttungen an Angehörige einer oder mehrerer bestimmter Familien zur Bestreitung der Kosten der Erziehung und Bildung, der Ausstattung oder Unterstützung des Lebensunterhaltes oder ähnlichen Familieninteressen im Allgemeinen sowie deren wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne. Die Bezeichnung des Begünstigtenkreises sei dann im Beistatut vom 18. November 1980 erfolgt. Danach sei der Stifter C Erstbegünstigter gewesen. Weiters habe sich nach seinem Ableben die Begünstigung nach den auf sein Vermögen im Zeitpunkt seines Ablebens anwendbaren güter- und erbrechtlichen Vorschriften gerichtet. Hierdurch seien die Beschwerdegegnerin sowie die beiden gemeinsamen Töchter D und E nach dem Tode des Erstbegünstigten zu Zweitbegünstigten geworden. Im Jahre 1993 habe die Beschwerdegegnerin mit ihren Töchtern einen Erbausscheidungsvertrag geschlossen. Die Töchter seien damit aus der Erbengemeinschaft ausgeschieden und dadurch sei die Beschwerdegegnerin Alleinerbin geworden und daher in Bezug auf die Beschwerdeführerin auch alleinige Begünstigte. Den Töchtern sei das Recht der Nachfolge in die Begünstigung nach ihrer Mutter zugestanden worden.
Im Jahre 2006 habe die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeführerin eine Vereinbarung betreffend Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen abgeschlossen. Seither erhalte die Beschwerdegegnerin jährlich pauschal eine Ausschüttung in Höhe von 3,5 % des durchschnittlich angelegten Stiftungsvermögens. Diese Vereinbarung habe einen Verzicht auf die Begünstigtenstellung enthalten. Dies ergebe sich aus Ziffer 2.1. der Vereinbarung, in der es heisse: "Womit der Begünstigten zu Lebzeiten anstelle von Ausschüttungen gemäss § 3 der Stiftungsstatuten pauschal ... ausgeschüttet werden". Somit liege eine Novation vor. Der stiftungsrechtliche Anspruch der Beschwerdegegnerin habe sich in einen schuldrechtlichen Anspruch, eine Leibrente, umgewandelt. Damit sei aber die Beschwerdegegnerin als Begünstigte ausgeschieden. Die Töchter seien auch der Vereinbarung von 2006 beigezogen worden, sodass der Beschwerdegegnerin klar gewesen sei, dass sie mit Vereinbarung von 2006 nicht mehr zum Begünstigtenkreis gehöre.
Am 11. Dezember 2014 habe die Beschwerdegegnerin beim Landgericht gestützt auf Art. 552 § 9 PGR einen Antrag auf Auskunftserteilung gegen die Beschwerdeführerin gestellt und habe vorgebracht, dass sie Alleinbegünstigte der Beschwerdeführerin sei. Die Beschwerdeführerin habe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr Begünstigte der Beschwerdeführerin sei.
1.2. Die Beschwerdegegnerin bestritt dieses Vorbringen, beantragte die kostenpflichtige Klagsabweisung und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Mit dem Tod des Erstbegünstigten sei die Beschwerdegegnerin Begünstigte der Beschwerdeführerin geworden; zunächst zusammen mit den beiden Töchtern, nach dem Erbausscheidungsvertrag hinsichtlich der beiden Töchter, sie alleine. Es habe dann verschiedene auch gerichtliche Auseinandersetzungen zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Stiftungsrat der Beschwerdeführerin und dem Testamentsvollstrecker F gegeben. Zur Bereinigung dieser Meinungsverschiedenheiten sei die Vereinbarung im Jahre 2006 abgeschlossen worden. Durch diese Vereinbarung habe sich an der rechtlichen Stellung der Beschwerdegegnerin als Alleinbegünstigte gar nichts geändert. Durch die Vereinbarung sei nur eine Einschränkung des Ermessens des Stiftungsrates betreffend die Ausschüttungen dahingehend eingetreten, dass eine jährliche Mindestausschüttung bezogen auf das angelegte Vermögen an die Beschwerdegegnerin vorgesehen gewesen sei.
In der Vereinbarung scheine auch nirgends der Begriff "Verzicht" oder "verzichten" auf. Auch andere Begriffe, die auf ein rein schuldrechtliches Verhältnis der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeführerin schliessen liessen, seien im Vertrag nicht enthalten. Die Beschwerdegegnerin sei auch nie darüber aufgeklärt worden, dass durch den Abschluss der Vereinbarung sie auf sämtliche stiftungsrechtliche Ansprüche verzichten sollte.
2. Mit Urteil und Beschluss vom 23. März 2016 (ON 19) hat das Landgericht zunächst die vorgenommene Klagsänderung für zulässig erklärt, die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen und den Antrag auf Fällung eines Versäumnisurteils abgewiesen, der von der Beschwerdeführerin mit der Begründung gestellt worden war, dass die Beschwerdegegnerin im Verfahren nicht vertreten sei.
Rechtlich führte das Landgericht zusammengefasst insbesondere aus:
Das rechtliche Interesse an der Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin nicht Begünstigte der Beschwerdeführerin sei, liege jedenfalls vor, da die Beschwerdegegnerin sich in einem Akteneinsichtsverfahren gerade auf diese Stellung berufe. Die einzige zu klärende Rechtsfrage in diesem Verfahren sei, ob die Beschwerdegegnerin, die zuvor unbestrittenerweise Begünstigte gewesen sei, mit der Vereinbarung vom 7. November/20. Juli/18. August 2006 auf die Begünstigtenstellung verzichtet habe. Dieser Vertrag sei nach § 914 ABGB auszulegen und es müsse auch der Wille der Parteien erforscht werden. In Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich, dass die Streitteile kein Ausscheiden der Beschwerdegegnerin aus dem Kreis der Begünstigten der Beschwerdeführerin hätten herbeiführen wollen. Schon aus der Überschrift ergebe sich, dass es nur um Ausschüttungen und zwar einerseits an das G Institut und andererseits um Ausschüttungsquoten an die Beschwerdegegnerin gegangen sei. Die Beschwerdegegnerin werde in dieser Vereinbarung durchgehend als Begünstigte bezeichnet. Vor dieser Vereinbarung hätten sich die Ausschüttungen an die Beschwerdegegnerin auf § 3 der Stiftungstatuten gestützt, die nur ganz grob die Ziele umschrieben (Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder zur Unterstützung), aber nichts Genaueres vor allem über die Höhe ausgesagt hätten. Punkt 2.1. der Vereinbarung 2006 könne nur im Zusammenhang mit § 3 der Statuten gesehen werden, dass nämlich das Ermessen des § 3 der Statuten auf eine Mindestausschüttung konkretisiert und festgesetzt worden sei. Auch aus dem sonstigen Text der Vereinbarung 2006 sei ein Verzicht nicht erschliessbar. Dies finde im Wortsinn dieser Vereinbarung nie eine Deckung, wobei schliesslich auch zu beachten sei, dass die Beweislast für diesen Verzicht auf die Begünstigung bei der Beschwerdeführerin liege. Auch der Beizug der Töchter bei dieser Vereinbarung habe nichts mit einem allfälligen Verzicht zu tun. Sondern nur damit, dass durch diese Mindestausschüttung auch die Möglichkeit eingetreten sei, dass das Vermögen und nicht nur der Ertrag hätte angegriffen werden müssen und damit für die Nächstbegünstigten eine Vermögensverminderung eingetreten wäre. Deshalb seien die Töchter zur Hintanhaltung von allfälligen Schadenersatzansprüchen in der Zukunft gegenüber dem Stiftungsrat beigezogen worden. Da aus der festgestellten Vereinbarung 2006 nicht entnommen werden könne, dass die Parteien den stiftungsrechtlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin durch einen schuldrechtlichen Anspruch hätten ersetzen wollen, komme auch eine Novation nicht in Betracht. Mangels Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigtenstellung sei sie nach wie vor Begünstigte der Beschwerdeführerin und damit sei das negative Feststellungsbegehren abzuweisen.
3. Den gegen diese Entscheidung des Landgerichtes von der Beschwerdeführerin erhobenen Rechtsmitteln (Berufung und Rekurs) gab das Obergericht mit Beschluss und Urteil vom 21. Juni 2016 (ON 29) mit unter anderem folgender Begründung keine Folge:
3.1. In Bezug auf die Beweisrüge hielt das Obergericht fest, dass die von der Beschwerdeführerin mit der Berufung vorgelegten neuen Urkunden (Entwürfe zur Vereinbarung 2006) zu Folge der nur eingeschränkten Neuerungserlaubnis unbeachtlich seien. Diese Urkunden seien der Beschwerdeführerin bei entsprechender Prozessdiligenz schon in erster Instanz bekannt gewesen und hätten daher nicht erst im Berufungsverfahren nachgeschoben werden dürfen. Überdies hätten diese Entwürfe keine Änderung in der rechtlichen Beurteilung ergeben.
3.2. In Behandlung der Rechtsrüge hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass es in der Vereinbarung vom 18. August 2006 keinen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf die Stellung als Begünstigte oder eine Novation erkennen könne. Die Beschwerdegegnerin sei die Witwe des wirtschaftlichen Stifters und in der Stiftung lägen beträchtliche Vermögenswerte (zum 31. Dezember 2013 rund CHF 71 Millionen). Es müssten für einen Verzicht schon handfeste Gründe vorliegen. Grundsätzlich werde nach den Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB ein Verzichtswille nicht vermutet und Verzichtserklärungen seien restriktiv auszulegen. Aus dem objektiven Erklärungswert der Vereinbarung vom 18. August 2006 ergebe sich kein solcher Verzicht oder keine Umwandlung der Begünstigung in eine Leibrente. Dies ergebe sich aus mehreren auch textlichen Gründen, so der Überschrift "Vereinbarung betreffend Ausschüttungen", aus der Präambel, dass die Beschwerdegegnerin beabsichtige, in Salzburg ein G Institut zu errichten oder den Sitz des Zentrums von Wien nach Salzburg zu verlegen. Eine Finanzierung eines solchen Instituts mache nur Sinn, wenn die Beschwerdegegnerin auch nach Abschluss der Vereinbarung Alleinbegünstigte der Beschwerdeführerin bleibe. Der zweite Abschnitt der Vereinbarung sei mit regelmässigen Ausschüttungsquoten überschrieben. Der Titel von 2.1. laute "Mindestausschüttung". All diese Bezeichnungen ergäben nur den Sinn, dass die Beschwerdegegnerin Begünstigte bleibe und dabei eine jährliche Mindestausschüttung erhalte. Der Beizug der beiden Töchter D und E deute nicht auf einen Verzicht auf die Begünstigung, sondern zeige, dass sich die Stiftungsräte durch die ausdrückliche Zustimmung der Töchter der Beschwerdegegnerin von einer allfälligen Verantwortlichkeit befreien wollten. Ob es dem Willen der Stiftungsräte entsprochen habe, dass durch die Vereinbarung vom 18. August 2006 die Beschwerdegegnerin einen klagbaren Anspruch auf diese Mindestausschüttung erhalte, könne dahingestellt bleiben. Entscheidend sei nur die Klärung der Frage, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre Stellung als Begünstigte verzichtet habe. Auch in der folgenden Korrespondenz sei die Beschwerdegegnerin immer als Begünstigte bezeichnet worden.
4. Der hiergegen erhobenen Revision der Beschwerdeführerin gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 4. November 2016 (ON 37) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie nachfolgend ausgeführt:
4.1. Die Beschwerdeführerin stütze ihren Anspruch, nämlich dass festgestellt werde, dass die Beschwerdegegnerin nicht Begünstigte der klagenden Stiftung sei, einzig auf die Vereinbarung betreffend Ausschüttungen zwischen B und A Stiftung, unterschrieben vom Vertreter von B, H, am 18. August 2006, von den Stiftungsräten der klagenden Partei I und J am 11. Juli 2006 (Datum unklar). In diesem Vertrag stütze sich die Beschwerdeführerin weiter auf Punkt 2.1., wonach "der Begünstigten zu Lebzeiten anstelle von Ausschüttungen gemäss § 3 der Stiftungsstatuten pauschal 3,5 % aus dem durchschnittlich angelegten Vermögen der Stiftung ausgeschüttet werden." Und in diesem Halbsatz auf das Wort "anstelle", das nach Ansicht der Beschwerdeführerin bedeute, dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigung aus der klagenden Stiftung verzichtet habe. Die Beschwerdegegnerin interpretiere hingegen diese Vereinbarung und den oben zitierten Passus so, dass dadurch nur anstelle der alleinigen Ermessensbegünstigung der Beschwerdegegnerin nunmehr zusätzlich eine jährliche Mindestausschüttung getreten sei.
Die Untergerichte, so der Oberste Gerichtshof, hätten zu Recht ausgeführt, dass die Auslegungsregeln nach § 914 ABGB zur Anwendung kämen, wonach bei der Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen sei, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Im Sinne der einfachen Vertragsauslegung sei daher zunächst zu prüfen, ob nicht ohnedies bei Vertragsabschluss beide Teile dasselbe gewollt und sich nur undeutlich ausgedrückt hätten. Davon sei im gegenständlichen Fall nicht auszugehen, da keine Interpretation zu finden sei, die beiden Intentionen entspreche. Liege keine offensichtliche tatsächliche Willensübereinstimmung (trotz missverständlicher Ausdrucksweise) vor, so sei die Absicht der Parteien im Sinne der Vertrauenstheorie zu erforschen. Darunter sei die dem Erklärungsgegner erkennbar ohne Widerspruch gebliebene Absicht des Erklärenden zu verstehen (Verweis auf Bollenberger, in: KBB4, § 914, Rz. 6; Kolmasch, in: Schwimann, ABGB Taschenkommentar, § 914, Rz. 2; OGH 04 CG.2009.178, LES 2010, 234). Dabei spielten auch Umstände der Erklärungsabgabe bzw. des Vertragsabschlusses und der Inhalt der Vertragsverhandlungen eine Rolle (Verweis auf Vonkilch, in: Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Grosskommentar zum ABGB-Klang-Kommentar, § 914, Rz. 150 ff.), wie auch dem Vertragsabschluss nachfolgende Umstände, so unter Umständen nachträgliche Vertragsinterpretationen durch die Parteien (Verweis auf Vonkilch, Grosskommentar zum ABGB, § 914, Rz. 157 ff.).
Es sei festgestellt, dass dieser Vereinbarung Meinungsverschiedenheiten insbesondere zwischen der Beschwerdegegnerin und J als Stiftungsrat der Beschwerdeführerin vorausgegangen seien, die auch teilweise gerichtlich ausgetragen worden seien. J sei von K vertreten gewesen, die Beschwerdegegnerin von H. Nach den Feststellungen hätten diese beiden Rechtsanwälte die klagsgegenständliche Vereinbarung aufgesetzt. Es sei zwar nicht festgestellt, dass vormals Differenzen über die Höhe der jährlichen Ausschüttungen entstanden seien; aus dem Vorbringen der Parteien sei dies aber zu entnehmen, wenn die Beschwerdegegnerin vortrage, dass sie als Ermessensbegünstigte in den Jahren 1995 bis 2001 nahezu keine Ausschüttungen erhalten habe, im Jahre 1999 gar nur CHF 29'152.42. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, dass tatsächlich in den Jahren 1995 bis 2001 "zig Millionen" (was dieser umgangssprachliche Ausdruck auch immer bedeuten möge) an die Beschwerdegegnerin ausgeschüttet worden seien. Aus dem Vorbringen der Parteien ergäben sich sohin auch erhebliche Differenzen über die Höhe der Ausschüttungen bzw. über das diesbezügliche Ermessen der Stiftungsräte. Wenn aber von solchen Streitigkeiten über die Ausschüttungen der Höhe nach vor Abschluss dieser Vereinbarung ausgegangen werde, so sei einmal festzuhalten, dass eine Festlegung einer Mindestausschüttung im Einvernehmen beider Parteien auch zum Vorteil beider Parteien gedient habe, weil dadurch Diskussionen oder gar gerichtliche Auseinandersetzungen darüber entfallen seien. Dass also die Vereinbarung ohne Verzicht auf die Begünstigung durch die Beschwerdegegnerin - wie von der Beschwerdeführerin argumentiert - für sie keinen Sinn ergäbe, sei schon aus der Genesis der Vereinbarung unrichtig. Darüber hinaus sei nicht erkennbar, welchen Nutzen für die Beschwerdeführerin oder die Stiftungsräte ein Ausscheiden der Beschwerdegegnerin als Begünstigte gebracht hätte, ausser wenn man davon ausginge, dass von Seiten der Beschwerdegegnerin dann keine Kontrollrechte mehr ausgeübt werden könnten. Nach den weiter oben dargestellten Interpretationsgrundsätzen sei also wesentlich, dass nach den Feststellungen keine wie immer gearteten Forderungen, Diskussionen oder ...ähnliches zwischen den Parteien bzw. den Vertretern der Parteien darüber stattgefunden hätten, dass die Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigtenstellung verzichte, was grundsätzlich möglich (gewesen) wäre (Verweis auf Dominique Jakob, Die liechtensteinische Stiftung [2009], Rz. 441).
Auch aus der Vereinbarung selbst, dem Text und der geregelten Materie, ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte, dass das Wort "anstelle" geradezu "wortklauberisch" so auszulegen sei, dass die Beschwerdegegnerin nach Abschluss der Vereinbarung oder schon davor nicht mehr Begünstigte der Stiftung gewesen sein sollte, wobei überdies darauf hinzuweisen sei, dass ein Verzicht grundsätzlich unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden müsse. Das Obergericht habe zu dieser Frage verschiedene Beispiele aus dem Text des Vertrages aufgezeigt; es sei allerdings der Beschwerdeführerin beizupflichten, dass teilweise dafür die Feststellungen fehlten, weil die hier relevante Vereinbarung nicht zur Gänze in die Feststellungen Eingang gefunden habe. Das Obergericht habe nämlich keine Verbreiterung der Feststellungsgrundlage (nach teilweiser Beweiswiederholung) vorgenommen und die Vereinbarung zur Gänze festgestellt. Allein dies ändere an der Interpretation nichts. Dieser Vertrag sei einmal mit "Vereinbarung betreffend Ausschüttungen" überschrieben worden und habe die Präambel, dass der Vertrag in Kenntnis der Absicht der alleinigen Begünstigten (Anm: der Beschwerdegegnerin), in Salzburg ein G Institut zu errichten oder den Sitz des Zentrums nach Salzburg zu verlegen, abgeschlossen werde. Dementsprechend enthalte der erste Teil auch Bestimmungen über die Ausschüttungen an das Institut; und der zweite Teil eben sei überschrieben mit "Regelmässige Ausschüttungsquoten" und enthalte nunmehr die Bestimmungen über die Ausschüttung an die Beschwerdegegnerin. Wesentlich sei hier für den Obersten Gerichtshof die Überschrift in Punkt 2.1. mit "Mindestausschüttung" - was allein schon eine Interpretation, wie sie die Beschwerdeführerin vornehme, verhindere. Einfach gesagt sei eine Mindestausschüttung nur denkbar - nach welchen sprachlichen Regeln und logischen Grundsätzen auch immer -, wenn es auch höhere Ausschüttungen geben könne; und über die Mindestausschüttungen hinausgehende Zahlungen aus der Stiftung an die Beschwerdegegnerin könnten mangels anderer Vereinbarung nur Ausschüttungen der Stiftung an die Begünstigte sein. Die gegenteilige von der Beschwerdeführerin herangezogene Interpretation widerspreche dem Sinngehalt der gesamten Bestimmung (Punkt 2.1.) diametral und könne daher nicht zur Anwendung kommen. Sinn dieser Bestimmung sei mit anderen Worten gewesen: Bisher hätten die Ausschüttungen allein auf der rudimentären Bestimmung des § 3 der Statuten beruht, wo weder Höhe der Ausschüttung noch Zeitpunkt der Ausschüttung an die Beschwerdegegnerin bestimmt gewesen seien, sondern nur, dass Ausschüttungen zur Bestreitung der Ausstattung und zur Unterstützung zu machen seien; und nunmehr solle dieses Ermessen teils durch eine jährliche Mindestausschüttung abhängig vom Vermögen der Stiftung und zusätzlich durch darüberhinausgehende mögliche Ermessensausschüttungen ersetzt werden.
Das Wort Verzicht oder verzichten oder Synonyme im Hinblick auf die Begünstigtenrechte seien weder aus dem Vertragstext zu entnehmen, noch ergäben sich solche Argumente während der Vertragsverhandlungen aus den Feststellungen. Auch aus dem nachvertraglichen Verhalten deute nichts auf eine Änderung der Stellung der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeführerin hin. Nach den Feststellungen sei die Beschwerdegegnerin in der Korrespondenz zwischen den Parteien und zwar von beiden Seiten als Begünstigte oder als Stiftungsbegünstigte oder als Destinatärin der Beschwerdeführerin bezeichnet und dies sei von Seiten der Stiftungsräte der Beschwerdeführerin I und J nie bemängelt worden. Zusammengefasst lasse also die Anwendung der Interpretationsregel des § 914 ABGB keine andere Deutung der Vereinbarung zu, als dass die Beschwerdegegnerin durch diesen Vertrag auf ihre Begünstigtenstellung in der Beschwerdeführerin nicht verzichtet habe.
Die weitwendigen Ausführungen der Beschwerdeführerin dahingehend, dass eine feste Auszahlung an die Beschwerdegegnerin nicht aufgrund einer Begünstigung, sondern aufgrund des Vertrages deshalb habe sein müssen, weil sonst die Stiftungsräte gegen Statuten oder Beistatuten verstossen hätten, seien irrelevant. Es komme nämlich nicht darauf an, ob Statuten oder Beistatuten zu ändern wären oder ob Stiftungsräte allenfalls gegen Statuten verstossen hätten, sondern allein darauf, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigung verzichtet habe. Dies habe aber mit dem anderen nichts zu tun. Schliesslich sei zu erwähnen, dass der Stiftungsrat nach dieser Vereinbarung die Statuten ohnehin geändert habe. Ausserdem zeige auch kurioserweise die Prozessgegnerin, nämlich die Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführerin auf, dass nach ihrer Ansicht durch den Abschluss des Vertrages gar kein Verstoss gegen Statuten oder Beistatuten vorliegen könne.
4.2. Eine Mangelhaftigkeit erblicke die Beschwerdeführerin darin, dass sich das Obergericht nicht mit der behaupteten Statutenwidrigkeit der Vereinbarung unter der Voraussetzung auseinandergesetzt habe, dass kein Verzicht der Begünstigtenstellung enthalten sein sollte. Es sei aber, so der Oberste Gerichtshof, ausgeführt worden, dass es im gegenständlichen Verfahren nicht um das statutengengemässe oder statutenwidrige Verhalten der Stiftungsräte durch Abschluss der Vereinbarung gehe, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet habe. Damit habe sich das Obergericht zu Recht nicht mit dieser Frage beschäftigt. Soweit die Beschwerdeführerin vermeine, dass bei Überlegungen über die Statutenwidrigkeit der Vereinbarung bei Nichtverzicht der Beschwerdegegnerin andere Feststellungen zu treffen gewesen wären, handle es sich um einen Akt der Beweiswürdigung, da die Beschwerdeführerin erreichen wolle, dass das Obergericht zum Ergebnis gelangt wäre, dass die Stiftungsräte einem ausschliesslich die Beschwerdegegnerin begünstigenden und mit den Stiftungsstatuten in Widerspruch stehenden Vertrag niemals zugestimmt hätten.
Eine weitere Mangelhaftigkeit erblicke die Beschwerdeführerin darin, dass das Obergericht die neu angebotenen Beweise (Urkunden) nicht aufgenommen habe, weil sich daraus ergeben hätte, dass der entscheidende Begriff "anstelle" erst im Laufe der Verhandlungen in den Vertragstext gekommen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung (neu) vorgebracht, dass in einem ersten Entwurf der Vereinbarung vorgesehen gewesen sei, dass die Beschwerdegegnerin neben der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes gemäss den Stiftungsstatuten am jährlichen Zuwachs der Stiftungsmittel partizipieren sollte. Dies sei im letzten Entwurf fallen gelassen worden und es sei festgehalten worden, dass sie anstelle der stiftungsstatutarischen Ermessensbegünstigung einen Pauschalbetrag ausbezahlt erhalten solle. Dazu seien die Entwürfe der Vereinbarung als Urkundenbeweise angeboten worden. Das Beweisanbot im Hinblick auf die Parteieneinvernahme eines K werde nicht mehr releviert. Dieses Vorbringen sei - ob es verspätet gewesen sei, könne dahingestellt bleiben - jedenfalls im Zusammenhang mit dem anderen Vorbringen nicht relevant. Es werde nämlich in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin ausgeführt, dass in der Präambel im Entwurf gestanden sein solle, dass die Beschwerdegegnerin neben der Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes gemäss den Stiftungsstatuten auch am jährlichen Zuwachs der Stiftungsmittel partizipieren sollte. Diese Präambel sei offenbar gemäss dem Vorbringen gestrichen worden. Das für die Interpretation der Beschwerdeführerin immer wieder herangezogene Wort "anstelle" sei aber nicht in der Präambel, sondern in Punkt 2. mit Überschrift Mindestausschüttung enthalten. Diese beiden Wörter "neben" und "anstelle" hätten schon nach dem Vorbringen keinen Zusammenhang gehabt. Mit anderen Worten gesagt, werde von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet (dies ergäbe sich aus den Urkunden auch nicht), dass es ursprünglich in den Entwürfen geheissen habe, dass die Beschwerdegegnerin neben ihrer Begünstigung die fixe Auszahlung erhalte und dies dahingehend abgeändert worden sei, dass sie anstelle der Begünstigung die fixe Auszahlung erhalte. Nur dann könnte man diesen Entwürfen und den darin gewählten Begriffen eine Relevanz für die Interpretation zuerkennen. Das Obergericht habe daher mangels Relevanz des Vorbringens zu Recht die dazu angebotenen Beweise nicht aufgenommen.
5. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016 (ON 37) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Begründung gemäss Art. 43 LV, auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV bzw. Art. 6 EMRK, auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Die Individualbeschwerde enthält dabei - mit Ausnahme des Antrages auf Erlass vorsorglicher Massnahmen - kein ausdrückliches Begehren. Die Grundrechtsrügen werden im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die Beschwerdeführerin habe in all ihren Vorbringen, so auch in der Revision, ausführlich auf die Problematik hingewiesen, dass die von den Gerichten vorgenommene Vertragsinterpretation zu einem Verstoss gegen die Statuten führe, der von der Beschwerdeführerin bzw. ihren Stiftungsräten nicht gewollt gewesen sei und ihnen auch nicht zu unterstellen sei:
"33. Des Weiteren spricht das OG erstmals deutlich aus, dass mit der Vereinbarung von 2006 letztlich nichts anderes als ein klagbarer Anspruch auf eine Ausschüttung eingeräumt worden sei. Dabei schliesst das OG nicht aus, dass hierdurch möglicherweise gegen Statuten und/oder stiftungsrechtliche Bestimmungen verstossen worden sei. Diese Rechtsansicht ist aber offensichtlich falsch.
Denn wie bereits das Erstgericht, so unterliegt auch das OG dem entscheidenden Rechtsirrtum, dass eine Änderung oder Konkretisierung der Stiftungsbegünstigung mit einem Vertrag zwischen Stiftung und Begünstigter vorgenommen werden kann. Das trifft selbstverständlich nicht zu. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Änderung des Stiftungszwecks bzw. der Stiftungsstatuten oder -Beistatuten, die unter den im Gesetz bestimmten Voraussetzungen mittels Stiftungsratsbeschluss vorgenommen hätte werden müssen. Bereits in der Berufung wurde hierauf im Detail eingegangen. Diese Begründung soll im Folgenden nochmals aufgeführt werden, denn das OG hat sich - wie bereits das Erstgericht - nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt bzw. meint lediglich, dass hieraus kein Verzicht der beklagten Partei abgeleitet werden könne.
Die vom OG angenommene Konkretisierung der Begünstigung der beklagten Partei hätte nämlich zur Folge, dass der Stiftungsrat diesbezüglich keine Auswahlmöglichkeiten bzw. kein Ermessen mehr hat. Denn gemäss Z. 2.1 der Vereinbarung von 2006 hat der Stiftungsrat sich unwiderruflich verpflichtet ‚jeweils innert 90 Tagen nach Abschluss des Geschäftsjahres der A Stiftung per Ende des abgelaufenen Kalenderjahres alljährlich einen Stiftungsratsbeschluss zu fassen, womit der Begünstigten [...] pauschal 3.5% auf dem durchschnittlich angelegten Vermögen der Stiftung ausgeschüttet werden'. Damit sind sowohl der Zeitpunkt als auch die Höhe der Ausschüttungen bestimmt bzw. bestimmbar, womit die in den Stiftungsdokumenten festgelegte Ermessensbegünstigung in eine Begünstigung mit Rechtsanspruch abgeändert worden wäre. Das war aber von der klagenden Partei weder gewollt, noch ist es stiftungsrechtlich zulässig, schon gar nicht in Form einer Vereinbarung mit der beklagten Partei als Begünstigte.
Denn gemäss Art. 3 der Statuten ist es der Zweck der klagenden Partei ‚an die vom Stiftungsrat bestimmten Personen zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder zur Unterstützung Zuwendungen zu machen'. Dabei entscheidet der Stiftungsrat ‚nach freiem Ermessen über die zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlichen Massnahmen'. Des Weiteren wird bezüglich des Stiftungsgenusses in Art. 4 der Statuten festgehalten, dass den Begünstigten "kein klagbarer Anspruch auf den Stiftungsgenuss" zusteht. Die Begünstigten der Stiftung sind den Statuten entsprechend also Ermessensbegünstigte und keine Begünstigungsberechtigte.
Hätte man nun die Art der Begünstigung ändern, konkret die Ermessensbegünstigung in eine Begünstigungsberechtigung abändern wollen, so wäre zwingend eine Statutenänderung vorzunehmen gewesen. Die Kompetenz zur Statutenänderung hatte der Stiftungsrat gemäss Art. 7 der Statuten. Allerdings ist eine Zweckänderung durch den Stiftungsrat sowohl bei altrechtlichen als auch bei neurechtlichen Stiftungen nur dann möglich, wenn der ursprüngliche Zweck unerreichbar, unerlaubt oder vernunftwidrig geworden oder wenn ein gleichwertiger zweckvereitelnder Grund eingetreten ist (Gasser, Liechtensteinisches Stiftungsrecht, Art. 552 § 31 Rz. 5). Nun ist aber den Feststellungen kein solcher Grund für eine Zweckänderung zu entnehmen. Es bestand auch keiner. Der Stiftungsrat wäre daher zu einem solch schwerwiegenden Eingriff in die Stiftungsordnung gar nicht befugt gewesen. Ein entsprechender Stiftungsratsbeschluss wäre daher nichtig. Schon gar nicht aber wäre es zulässig, eine Statutenänderung mittels Vereinbarung zwischen Stiftungsrat und Begünstigten herbeizuführen.
Zum selben Ergebnis kommt man selbst dann, wenn man die vom OG so beurteilte Konkretisierung der Begünstigung nicht als Zweckänderung, sondern lediglich als Änderung anderer Inhalte der Stiftungsurkunde oder -zusatzurkunde gemäss Art. 557 § 32 PGR ansieht. Denn auch eine solche Änderung setzt nicht nur die entsprechende Befugnis der Stiftungsräte voraus, sondern einen sachlich gerechtfertigten Grund. Ein sachlich gerechtfertigter Grund, die Ermessensbegünstigung in eine Begünstigungsberechtigung abzuändern oder auch nur von der Höhe her festzulegen, lag aber nicht vor. Die festgestellten Meinungsverschiedenheiten zwischen der beklagten Partei und dem Stiftungsrat J mögen zwar Anlass u. a. für die Vereinbarung von 2006 gewesen sein. Ein sachlich gerechtfertigter Grund i. S. d. Art. 552 § 32 PGR sind sie deswegen noch lange nicht.
Zudem muss eine Statuten-/Beistatutenänderung gemäss der genannten Bestimmung i. S. d. Stifterwillens sein. Ein Ausschluss des Ermessens der Stiftungsräte steht aber ganz im Widerspruch zum aus den Stiftungsdokumenten hervorleuchtenden Stifterwillen. Der Stifter C wollte, dass sich die Stiftungsbegünstigung nach seinem Ableben nach den auf sein Vermögen anwendbaren erbrechtlichen Vorschriften richtet (Beistatut Z. II, 1). Er wollte also die Stiftungsbegünstigung für seine Ehefrau, die beklagte Partei, und für seine Kinder und Kindeskinder sicherstellen. Dementsprechend stellte er die Begünstigung auch in das Ermessen des Stiftungsrats, der je nach Vermögenslage und Einkünften der Stiftung einerseits und den Bedürfnissen sowie der Anzahl der Begünstigten andererseits angemessene Ausschüttungen beschliessen kann. Es wäre daher nicht i. S. d. Stifterwillens und damit unzulässig gewesen, der beklagten Partei statt ihrer statutarisch festgelegten Ermessensbegünstigung plötzlich eine Begünstigungsberechtigung einzuräumen. Denn die Begünstigten sollten gemäss § 4 der Statuten eben gerade keinen klagbaren Anspruch erhalten.
Weiters hätte eine solche Statuten- oder Beistatutenänderung bei sonstiger Nichtigkeit ebenfalls in Form eines Stiftungsratsbeschlusses und selbstverständlich nicht mittels Vereinbarung zwischen Stiftung und Begünstigten erfolgen müssen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das OG daher zum Ergebnis kommen müssen, dass die Vereinbarung von 2006 niemals eine Zweck- oder sonstige Statuten- bzw. Beistatutenänderung und damit auch keine Konkretisierung der in den Statuten festgelegten Ermessensbegünstigung herbeiführen konnte. Den Stiftungsräten darf zudem nicht unterstellt werden, dass sie mit der Vereinbarung von 2006 den Stifterwillen aushöhlen oder gar umgehen wollten, indem sie ihr Ermessen vertraglich binden. Das wird von der klagenden Partei und ihren Stiftungsräten entschieden bestritten. Dafür bieten die Feststellungen im angefochtenen Urteil auch keine Grundlage. Aber die vom OG angenommene Konkretisierung der Ermessensbegünstigung der beklagten Partei liefe letztlich darauf hinaus, dass die Begünstigung der beklagten Partei entgegen den Statutenbestimmungen nicht mehr dem freien Ermessen des Stiftungsrats unterliegen würde und die beklagte Partei einen klagbaren Anspruch auf ihre Begünstigung hätte. Das war aber nie die Absicht der Stiftungsräte. Vielmehr wollten sie eine endgültige Lösung dahingehend, dass die beklagte Partei gegen eine jährliche Abfindung als Begünstigte aus der Stiftung ausscheidet. So sollte die klagende Partei wieder in ruhiges Fahrwasser geführt, die Kosten, die ihr durch die Begehrlichkeiten der beklagten Partei bzw. die Streitigkeiten mit ihr entstanden, künftig hintangehalten und insgesamt das Stiftungsvermögen für die Nachfolgebegünstigten gesichert werden. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte das OG dazu entsprechende Feststellungen aufgenommen und wäre zum Ergebnis gelangt, dass die beklagte Partei mit der Vereinbarung 2006 gegen eine jährliche Pauschalausschüttung auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet hat, weshalb es der Berufung stattgeben hätte müssen." (Revision, 13 ff.)
Trotz dieser eingehenden Beleuchtung insbesondere der Umgehungsproblematik in der Revision habe sich auch der Oberste Gerichtshof nur mit der Vertragsinterpretation beschäftigt und diejenige der Vorinstanzen bestätigt, sich aber mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht auseinandergesetzt. Die Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend die Statutenwidrigkeit habe der Oberste Gerichtshof in einem Absatz (auf S. 36) abgetan.
Die Begründung erfülle die verfassungsrechtlich gewährleistete Begründungspflicht in mehrerer Hinsicht nicht. Einerseits gehe aus der Begründung eindeutig hervor, dass die belangte Behörde das Revisionsvorbringen nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gelesen habe, denn sonst könnte sie die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht dahingehend verstanden haben "dass eine feste Auszahlung an die Beklagte nicht aufgrund einer Begünstigung, sondern aufgrund des Vertrages deshalb sein musste, weil sonst die Stiftungsräte gegen Statuten oder Beistatuten verstossen hätten." Das habe die Beschwerdeführerin mit keinem Wort vorgebracht. Ein solches Vorbringen wäre geradezu ein Eingeständnis dafür gewesen, dass die Stiftungsräte die Statuten hätten umgehen wollen, was selbstverständlich nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin aufgezeigt, dass der von den Gerichten interpretierte Vertragsinhalt niemals von den Stiftungsräten beabsichtigt gewesen sei, weil damit gegen die Statuten verstossen werde.
Die weiteren Ausführungen des Obersten Gerichtshofes, dass es nicht darauf ankomme, ob Statuten oder Beistatuten zu ändern wären oder ob Stiftungsräte (mit Abschluss einer Vereinbarung) gegen Statuten verstossen, sondern allein darauf, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigung verzichtet habe, wobei das eine mit dem anderen nichts zu tun habe, sei nicht nur unzutreffend, sondern eine blosse Scheinbegründung. Denn der Oberste Gerichtshof stelle damit nur Behauptungen auf, die er mit keinem Wort begründe. Damit weiche er der Kernproblematik dieses Falles aus. Wenn es nämlich egal sei, ob ein Stiftungsrat mit dem Abschluss einer Vereinbarung gegen die Stiftungsstatuten verstosse, könnte jede dem Stiftungsrat oder dem Begünstigten unliebsame statutarische Bestimmung (gegenständlich die Ermessensbegünstigung) oder auch gesetzliche Bestimmung (gegenständlich Änderung des Stiftungszwecks oder anderer Inhalte der Stiftungsurkunde gemäss Art. 552 § 31 f. PGR) durch eine Vereinbarung zwischen den Genannten ausgehebelt werden. Das erschüttere die Grundfesten des Stiftungsrechts und sei mit dem Grundsatz der Erstarrung des Stifterwillens nicht zu vereinen.
Als nichts anderes als eine Scheinbegründung würden sich auch die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes erweisen, wonach der Stiftungsrat nach der Vereinbarung 2006 die Statuten ohnehin geändert habe. Ein Blick in die aktuellen Statuten mache nämlich klar, dass nach wie vor eine Ermessensbegünstigung und keine Begünstigungsberechtigung vorgeschrieben sei. Auch sonst sei keine Statutenänderung mit Hinblick auf die gegenständlich relevante Problematik erkennbar.
Schliesslich komme der Oberste Gerichtshof der verfassungsmässig garantierten Begründungspflicht auch mit dem Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht nach. Denn diese versuche zwar in ihrer Revisionsbeantwortung ON 32 aufzuzeigen, dass eine Begünstigungsberechtigung nur dann vorliege, wenn sich der auch der Höhe nach bestimmte oder bestimmbare Anspruch aus der Stiftungsurkunde, der Stiftungszusatzurkunde oder dem Reglement, nicht aber lediglich aus einer Vereinbarung ergebe. Die Beschwerdegegnerin trage dazu Folgendes vor:
"Unbestritten hat die Beklagte einen sich auf die Vereinbarung 2006 gründenden Anspruch auf eine der Höhe nach bestimmte Ausschüttung von 3,5 % des durchschnittlich angelegten Stiftungsvermögens. Die Beklagte ist daher keine Begünstigungsberechtigte. Dennoch hat die Beklagte einen klagbaren Anspruch. Dieser ergibt sich im Stiftungsrecht aus Art. 552 § 7 Abs. 2 PGR. Ein rechtlicher Anspruch des Ermessensbegünstigten auf einen bestimmten Vorteil aus dem Stiftungsvermögen entsteht mit gültiger Beschlussfassung des Stiftungsrats über eine tatsächliche Ausschüttung an den Ermessensbegünstigten. Durch die Vereinbarung 2006 hat sich der Stiftungsrat gegenüber der Beklagten verpflichtet, jährlich einen Stiftungsratsbeschluss über die Ausschüttung von pauschal 3,5 % des durchschnittlich angelegten Vermögens der Stiftung zu fassen. Diese Verpflichtung entsteht zwischen dem Stiftungsrat und der Beklagten als Begünstigter der Stiftung, nämlich als Ermessensbegünstigter." (ON 32, 7).
Dies zeige einmal mehr die geschilderte Problematik der Umgehung einer statutarischen Bestimmung auf. Unter dem Deckmantel einer nach wie vor bestehenden Ermessensbegünstigung solle der Stiftungsrat aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung zur jährlichen Beschlussfassung auf Ausschüttung von 3,5 % des Stiftungsvermögens gezwungen werden können, was letztlich und faktisch nichts anderes sei als eine Begünstigungsberechtigung. Dass die Beschwerdegegnerin damit kein Problem habe, sei verständlich. Ihr könne es letztlich egal sein, auf welcher Grundlage sie zu einer fixen jährlichen Ausschüttung komme. Der Oberste Gerichtshof aber hätte sich mit dieser Umgehungsproblematik auseinandersetzen müssen, um der verfassungsrechtlichen Begründungspflicht Genüge zu tun.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie bereits unter der Verletzung der Begründungspflicht ausgeführt worden sei, öffne der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung die Tür zur Umgehung von Gesetz, Statuten und Stifterwillen. Damit erweise sich die Entscheidung auch als unvertretbar bzw. stossend und damit als willkürlich. Willkür liege gegenständlich zudem darin, dass sich der Oberste Gerichtshof bei Überprüfung der Vertragsinterpretation ausdrücklich auch auf nicht festgestellte Tatsachen stütze. Aus diesen leite der Oberste Gerichtshof ab, dass aufgrund der geschilderten erheblichen Differenzen die Festlegung einer Mindestausschüttung im Einvernehmen beider Parteien auch zum Vorteil beider Parteien gewesen sei, und zwar entgegen den Argumenten der Beschwerdeführerin selbst ohne Verzicht auf die Begünstigung durch die Beschwerdegegnerin. Wenn aber eine grob unrichtige Sachverhaltsfeststellung gegen das Willkürverbot verstosse, so müsse es umso mehr eine fehlende Sachverhaltsfeststellung tun. Ausserdem werde aus der Vertragsinterpretation der belangten Behörde ersichtlich, dass sie aus dem Vorbringen bzw. den nicht festgestellten Tatsachen einseitig nur jene herausnehme, die gegen einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigtenstellung sprächen, nicht aber diejenigen, die klar vor Augen führten, dass die Vereinbarung für die Stiftung ohne Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigtenstellung absolut keinen Sinn gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe dazu nämlich auch in der Revision vorgetragen:
"... Geichzeitig ist es aber auch klar, dass die Stiftungsräte, die damals insb. nach dem gewonnenen Stiftungsaufsichtsverfahren aus einer Position der Stärke heraus verhandelten und natürlich auf den Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen zu achten hatten, für eine höhere Fixauszahlung als die bisherigen Ausschüttungen eine Gegenleistung verlangten, nämlich den Verzicht auf die Begünstigtenstellung. Somit hatten beide Vertragsteile die vom OG zu Recht geforderten handfesten Gründe für die Vereinbarung von 2006. Jede andere Interpretation wäre aus Sicht der Stiftung bzw. der Stiftungsräte absurd. Wieso hätten sie der beklagten Partei, die als Ermessensbegünstigte keinen Rechtsanspruch auf irgendeine konkrete Ausschüttung hatte, plötzlich und ohne Gegenleistung eine solche zuerkennen und damit den Stiftungszweck und das Stiftungsvermögen zumindest gefährden und sich selber Haftungsansprüchen aussetzen sollen? Dafür gibt es keinen vernünftigen Grund. Im Gegenteil, das war nie die Absicht der Stiftungsräte. Vielmehr wollten auch sie die strittigen Angelegenheiten ein für alle Mal dahingehend regeln, dass die beklagte Partei hinkünftig fixe Auszahlungen erhielt, aber sonst keine Ansprüche und Beziehung mehr zur Stiftung haben sollte." (Revision, 9).
Die Entscheidung erweise sich daher nicht nur insofern als willkürlich, als nicht festgestellte Tatsachen zur Vertragsinterpretation herangezogen worden seien, sondern auch dadurch, dass dies in einseitiger Art und Weise geschehen sei. Zudem sei es eine rechtlich abwegige und damit willkürliche Begründung, wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unterstelle, eine statutenwidrige Vereinbarung gewollt und abgeschlossen zu haben.
5.3. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 31 Abs. 1 LV und Art .6 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Bereits im Verfahren vor der zweiten Instanz sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör tangiert worden, indem das Berufungsgericht in seinen Entscheidungsgründen im Urteil ON 37 bezüglich der Interpretation der Vereinbarung 2006 gleich mehrfach den durch das Landgericht festgestellten Sachverhalt einseitig, zu Ungunsten der Beschwerdeführerin verlassen habe. Diese Grundrechtsverletzung sei jedoch durch Einbringung der Revision, in welcher sich die Beschwerdeführerin zu den neuen Feststellungen habe äussern können, geheilt worden.
Nunmehr entferne sich aber auch der Oberste Gerichtshof von den Feststellungen des Erstgerichtes und dies sogar bewusst, wenn er festhalte "dass zwar nicht festgestellt [sei], dass vormals Differenzen über die Höhe der jährlichen Ausschüttungen entstanden waren, [dies aber] aus dem Vorbringen der Parteien" bezüglich der Zeit vor 2006 zu entnehmen sei (angefochtenes Urteil, 32). Diese nicht festgestellten Differenzen beeinflussten seine Interpretation massgeblich, wonach die Vereinbarung 2006 nicht als Begünstigungsverzicht der Beschwerdeführerin zu verstehen sei. Konkret ziehe der Oberste Gerichtshof aus den nicht getroffenen Feststellungen den Schluss, dass die Festlegung einer Mindestausschüttung im Einvernehmen beider Parteien auch zum Vorteil beider Parteien gedient habe und bereits aus der Genesis der Vereinbarung von 2006 hervorgehe, dass diese auch ohne Verzicht Sinn mache.
Dazu habe sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht äussern können. Andernfalls hätte sie aufzeigen können, dass eine Einschränkung des Ermessens der Stiftungsräte ohne einen Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihre Begünstigung nie gewollt gewesen sei und aus Sicht der Beschwerdeführerin auch überhaupt keinen Sinn gemacht habe, was gerade die Vertragsverhandlungen bewiesen. Denn zwar sei in den ersten Entwürfen der Vereinbarung 2006 noch vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin neben der Sicherstellung ihres Lebensunterhalts gemäss den Stiftungsstatuten am jährlichen Zuwachs der Stiftungsmittel hätte partizipieren sollen, so habe sich dies mit dem Entwurf vom 30. März 2006 grundlegend geändert. Hiernach hätte die Beschwerdeführerin einen Pauschalbetrag ausbezahlt bekommen, und zwar "anstelle" ihrer stiftungsstatutarischen Ermessensbegünstigung. Dieser Passus habe sich auch nicht mehr bis zum Abschluss der Vereinbarung 2006 geändert. Vielmehr sei zur völligen Klarstellung, dass die Beschwerdeführerin hinkünftig nur mehr die Pauschalausschüttung erhalten sollte, auch noch das Wort "nebst" in der Präambel gestrichen worden. [Als Beweis für dieses Vorbringen bietet die Beschwerdeführerin den undatierten ersten Entwurf der Vereinbarung sowie die Entwürfe der Vereinbarungen vom 16. März 2006, 30. März 2006 und 25. April 2006 an.]
Vor diesem Hintergrund sei es daher keineswegs wortklauberisch, wie die belangte Behörde meine, wenn die Beschwerdeführerin den Verzicht der Beschwerdegegnerin aus dem Wort "anstelle" ableite. Vielmehr hätte es das rechtliche Gehör geboten, dass sich die belangte Behörde - statt einseitig nicht getroffene Feststellungen zur Vertragsinterpretation heranzuziehen - mit der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung 2006 auseinandergesetzt hätte, wie es die Beschwerdeführerin sowohl in der Berufung als auch in der Revision vorgetragen habe.
Die vorliegende Gehörsverletzung könne auch nicht mehr geheilt werden, weil die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt - mangels eines ordentlichen Rechtsmittels gegen die angefochtene Entscheidung - nicht mehr vor einer Instanz mit gleicher Prüfungsbefugnis wie der Oberste Gerichtshof darlegen könne (Verweis auf StGH 2010/20 und StGH 2010/40 sowie Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, S. 568). Darüber hinaus sei der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur, weshalb die angefochtene Entscheidung jedenfalls aufzuheben sei.
5.4. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Wie unter dem Beschwerdegrund der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ausgeführt worden sei, habe der Oberste Gerichtshof gar nicht festgestellte Differenzen zwischen der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin im Vorfeld der Vereinbarung 2006 zur Vertragsinterpretation herangezogen. Damit habe er zwar formell keine Feststellungen getroffen. Faktisch laufe es jedoch auf dasselbe hinaus, wenn der Oberste Gerichtshof diese nicht (formell) festgestellten Umstände in seine rechtliche Beurteilung einfliessen lasse.
Der Oberste Gerichtshof sei aber reine Rechts- und keine Tatsacheninstanz. Er sei daher an die Tatsachenfeststellungen der ersten bzw. zweiten Instanz gebunden. Somit handle der Oberste Gerichtshof kompetenzwidrig i. S. d. Art. 33 Abs. 1 LV, womit eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter vorliege.
6. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2016 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 dahingehend Folge, als dass dem Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, das Verfahren zu 07 HG.2014.415 fortzusetzen.
8. Die Beschwerdegegnerin erstattete mit Schriftsatz vom 9. Januar 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde.
Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. November 2016, 08 CG.2015.208-37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch fristgerecht eingebracht worden.
Die Beschwerdegegnerin bringt jedoch in ihrer Gegenäusserung zu Recht vor, dass die Individualbeschwerde kein bestimmtes und begründetes Begehren gemäss Art. 40 Abs. 1 StGHG enthalte. Allerdings wird nicht beantragt, die Beschwerde wegen dieses Formmangels zurückzuweisen. Tatsächlich besteht gemäss Art. 40 Abs. 3 StGHG die Möglichkeit, eine Eingabe bei behebbaren Mängeln zur Verbesserung an die betroffene Verfahrenspartei zurückzustellen. Im Beschwerdefall ist dies aber nicht erforderlich, da zum einen aus dem gesamten Beschwerdevorbringen offensichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung wegen Verfassungswidrigkeit begehrt und zum anderen die vorliegende Beschwerde aus den nachfolgenden Erwägungen auch materiell erfolglos bleiben muss.
2. Zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32 Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Im Wesentlichen führt die Beschwerdeführerin in ihrer Rüge aus, dass der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung nicht auf die "Kernproblematik des Falles" eingegangen sei, nämlich, dass aufgrund der durch die ordentlichen Instanzen erfolgten Vertragsauslegung mit dem Resultat, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet habe, eine statuten- und zweckwidrige Umwandlung der Ermessenbegünstigung in eine Begünstigungsberechtigung erfolgt sei.
2.3. Dieser Ansicht kann der Senat nicht folgen. Die Unterinstanzen und auch der Oberste Gerichtshof haben jeweils, wenn teilweise auch kurz, aber durchwegs nachvollziehbar dargelegt, dass es im gegenständlichen Verfahren entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gerade nicht um die Frage einer allfälligen Statutenverletzung geht, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin durch den Vertrag von 2006 auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet hat. So wie die Vorinstanzen hat auch der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und plausibel begründet, weshalb ein solcher Verzicht nach den Regeln der Vertragsauslegung nicht vorliegt. Der Staatsgerichtshof kann dieser Begründung ohne Weiteres folgen und keinen Begründungsmangel feststellen.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann nämlich aus der Unerheblichkeit der Frage einer allfälligen Statutenwidrigkeit auch nicht abgeleitet werden, dass ein Stiftungsrat jederzeit durch Vereinbarung mit Begünstigten gegen die Stiftungsstatuten verstossen und den Stifterwillen aushebeln könnte. Allfällige statuten- oder beistatutenwidrige Beschlüsse können nämlich durch Stiftungsbeteiligte im stiftungsaufsichtsrechtlichen Verfahren nach Art. 552 § 35 i. V. m. § 29 PGR angefochten werden. Gegenstand der vorliegenden Causa war aber nicht die Frage der Zulässigkeit des konkreten Vorgehens, das an sich ja nicht streitig war, sondern - nota bene nach dem Klagsvorbringen der Beschwerdeführerin - die Frage, ob die Beschwerdegegnerin durch diese Vorgehensweise bzw. die Vereinbarung mit der Stiftung auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet hat. Dass dem nicht so ist, hat der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil ausführlich und nachvollziehbar begründet, weshalb die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht nach Art. 43 LV unbegründet ist.
Es liegen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erst recht keine Scheinbegründungen vor. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes eine Scheinbegründung dann vor, wenn versucht würde, eine sachgerechte fallbezogene Begründung durch allgemeine substanzlose Wendungen zu ersetzen (siehe StGH 2013/204, Erw. 5.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 560, Rz. 19 mit weiteren Nachweisen). Davon kann in casu angesichts der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung durch den Obersten Gerichtshof keine Rede sein.
2.4. Der Vollständigkeit halber sei ergänzend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin in ihrer ganzen Argumentation offenbar einem grundlegenden Irrtum unterliegt, was die Ermessensausübung durch einen Stiftungsrat und die damit verbundenen rechtlichen Konsequenzen betrifft. Denn wie auch die Beschwerdegegnerin in ihrer Gegenäusserung zu Recht vorbringt, entsteht durch jeden Ausschüttungsbeschluss eines Stiftungsrates, mit dem einem Ermessenbegünstigten eine bestimmte Zuwendung aus dem Stiftungsvermögen erfolgen soll, im Zeitpunkt der Beschlussfassung stets ein klagbarer Rechtsanspruch in Höhe der zugesprochenen Zuwendung. Das ergibt sich explizit aus Art. 552 § 7 Abs. 2 PGR. Nach der Argumentation der Beschwerdeführerin würden somit alle Ausschüttungsbeschlüsse bei einer Ermessensstiftung deren Statuten und dem Stifterwillen widersprechen. Dass dem freilich nicht so ist, liegt auf der Hand und ergibt sich auch daraus, dass der Stifter dem Stiftungsrat ja gerade "freies Ermessen" eingeräumt hat. Wie der Stiftungsrat dieses Ermessen ausübt, ist grundsätzlich ihm überlassen. Im gegenständlichen Fall hat der Stiftungsrat sein Ermessen teilweise dahingehend ausgeübt, dass er der Beschwerdegegnerin vertraglich eine jährliche "Mindestausschüttung" zugesteht, über welche er (nach wie vor) nach freiem Ermessen auch hinausgehen kann. Im Extremfall kann das auch bedeuten, dass ein Stiftungsrat beschliesst, einem Begünstigten das ganze Stiftungsvermögen zuzusprechen. Dies ist zulässig, wenn die Stiftungsdokumente keine expliziten Beschränkungen des stiftungsrätlichen Ermessens vorsehen. Durch die gegenständliche Vereinbarung ist der Stiftungsrat auch nicht übermässig oder unzulässig in seinem Ermessen eingeschränkt bzw. gebunden, da er sich diese Bindung auch in einem unwiderruflichen Stiftungsratsbeschluss (ohne Vereinbarung) auferlegen hätte können. Dabei ist hervorzuheben, dass der Beschwerdegegnerin durch die Vereinbarung von 2006 kein unmittelbarer Begünstigungsanspruch in Höhe von jährlich 3,5 % des Stiftungsvermögens eingeräumt wurde, sondern ein Anspruch, dass der Stiftungsrat alljährlich einen entsprechenden Beschluss fasst (Ziff. 2.1 der Vereinbarung).
Demgegenüber läge eher dann ein statutenwidriges Vorgehen vor, wenn man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen würde, dass die vom Stifter gewünschte und in den Stiftungsdokumenten vorgesehene stiftungsrechtliche Begünstigung der Beschwerdegegnerin durch einen rein obligatorischen Anspruch ersetzt worden sein solle und die Beschwerdeführerin deshalb nicht mehr Begünstigte sei. Die Stiftung bzw. der Stiftungsrat wäre dann nämlich mit der Problematik konfrontiert, dass einer Nichtbegünstigten jedes Jahr erhebliche Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen ausgeschüttet würden, wozu - wie bereits oben festgestellt - gemäss der Vereinbarung von 2006 auch jedes Jahr ein Stiftungsratsbeschluss zu fassen ist. Ausschüttungen können aber naturgemäss nur an Stiftungsbegünstigte erfolgen und nicht an aussenstehende Dritte. Entsprechend hat auch der Stiftungsrat selbst in den vergangenen Jahren die Beschwerdegegnerin auch stets als "Begünstigte" etc. bezeichnet.
3. Zur Rüge der Verletzung des Willkürverbots hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass es willkürlich sei, wenn sich der Oberste Gerichtshof explizit auf nicht festgestellte Tatsachen abstütze. Denn wenn grob unrichtige Sachverhaltsfeststellungen willkürlich seien, dann müsse dies umso mehr für eine "fehlende Sachverhaltsfeststellung" gelten.
Die Rüge ist zwar insoweit berechtigt, als es nicht zulässig ist, nicht festgestellte Tatsachen einer gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen. Die betreffende Erwägung ist aber lediglich eine Zusatz- bzw. Alternativbegründung. Selbst wenn der Oberste Gerichtshof nicht auch noch die Genesis der Vereinbarung von 2006 erörtert hätte, wäre er aufgrund der sonstigen, umfangreichen und basierend auf dem festgestellten Sachverhalt ergangenen rechtlichen Beurteilung entgegen dem Beschwerdevorbringen zweifellos zu keinem anderen Ergebnis gelangt. Wie der Oberste Gerichtshof betont, ist für ihn die Interpretation der Beschwerdeführerin auch allein schon wegen der Überschrift in Punkt 2.1. der Vereinbarung ("Mindestausschüttung") nicht haltbar, weil dies eben zwangsläufig impliziert, dass es auch höhere Ausschüttungen geben kann, welche aber wiederum nur an Begünstigte erfolgen können. Die Fehlerhaftigkeit einer blossen Zusatz- bzw. Alternativbegründung kann nun aber nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu keiner Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, sofern jedenfalls eine verfassungskonforme - hier willkürfreie - andere Begründung vorliegt (StGH 2012/134, Erw. 3.3; StGH 2010/6, Erw. 2.3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. zur Alternativbegründung Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 563 f., Rz. 23 m. w. V.).
3.3. Des Weiteren bringt die Beschwerdeführerin auch hier erneut das Argument vor, dass der Oberste Gerichtshof mit der angefochtenen Entscheidung die Türe zur Umgehung von Gesetz, Statuten und Stifterwillen öffne.
Hierzu ist auf die Erwägungen zur Begründungsrüge zu verweisen, wonach es in der gegenständlichen Rechtssache nicht um die Frage geht, ob die gewählte Vorgehensweise statutenkonform ist, sondern einzig darum, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Vereinbarung von 2006 auf ihre Begünstigtenstellung verzichtet hat; wobei die ordentlichen Instanzen und zuletzt der Oberste Gerichtshof diese Frage ohne jede Willkür verneint haben. Hiervon abgesehen lässt sich - wie ebenfalls bereits zur Begründungsrüge ausgeführt - nach Ansicht des Staatsgerichtshofes auch gar kein statutenwidriges Verhalten erkennen.
3.4. Insgesamt kann daher keine Rede von einer Verletzung des Willkürverbots im Sinne einer sachlich nicht zu begründenden, nicht vertretbaren bzw. stossenden Entscheidung sein.
4. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2014/8, Erw. 2.1; StGH 2013/107, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2013/107, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt auch hier, wie bereits in ihrer Willkürrüge, im Wesentlich vor, dass sich der Oberste Gerichtshof im angefochtenen Urteil in seiner Begründung auf nicht festgestellte Tatsachen gestützt habe, wozu die Beschwerdeführerin nicht habe Stellung beziehen können, weshalb ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei.
Zunächst ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass die Rüge, dass rechtliche Erwägungen auf nicht vorliegende Feststellungen gestützt wurden, kaum den Anspruch auf rechtliches Gehör tangiert. Wie aber jedenfalls zur Willkür-Rüge bereits ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Teilbegründung des Obersten Gerichtshofes, welche vom festgestellten Sachverhalt abweicht, um eine aus grundrechtlicher Sicht unbedenkliche Alternativbegründung (siehe oben Erw. 3.2).
Wenn die Beschwerdeführerin schliesslich rügt, dass sie sich zu diesen oberstgerichtlichen Erwägungen nicht habe äussern können, ist dazu nur noch Folgendes zu bemerken: Was die Beschwerdeführerin in der Individualbeschwerde zur Genesis der Vereinbarung ausführt, wurde in der Revision ohnehin schon vorgebracht. Es scheint daher eher so, dass sich der Oberste Gerichtshof aufgrund des entsprechenden Revisionsvorbringens überhaupt erst dazu veranlasst sah, die für ihn plausible Genesis der Vereinbarung im Sinne einer erläuternden Alternativbegründung darzulegen.
Es liegt daher auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
5. Zur Rüge der Verletzung des verfassungsmässig gewährleisteten Rechts auf den ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
5.1. Die Beschwerdeführerin stützt sich hier erneut auf den Umstand, dass der Oberste Gerichtshof teilweise vom festgestellten Sachverhalt abgewichen bzw. in seiner rechtlichen Beurteilung unter anderem von nicht festgestellten Tatsachen ausgegangen sei, wodurch er "kompetenzwidrig" gehandelt habe.
Auch hier kann auf die Ausführungen zur fehlenden grundrechtlichen Relevanz der gerügten Alternativbegründung verwiesen werden (siehe oben Erw. 3.2 und 4.2 hiervor).
5.2. Demnach ist im Beschwerdefall auch der Anspruch auf den ordentlichen Richter nicht verletzt.
6. Da die Beschwerdeführerin aufgrund all dieser Erwägungen mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
7. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten halben Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2012/76, Erw. 8; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 28. Dezember 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2017