StGH 2016/148
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 28. März 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Präsident Dr. Hilmar Hoch, Univ.-Doz. Dr. iur. Peter Bussjäger als Richter und Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, VGH2016/170
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 50'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Dezember 2016, VGH 2016/170, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Amtshilfeersuchen vom 26. April 2013 ersuchte das U.S. Department of Justice ("DOJ") die liechtensteinische Steuerverwaltung um Einholung und Übermittlung bestimmter Urkunden. Es begründete sein Ersuchen im Wesentlichen wie folgt:
[...]
2. Über Aufforderung der Steuerverwaltung reichte die im Beschwerdefall betroffene Treuhandgesellschaft B Anstalt, Vaduz, der Steuerverwaltung Unterlagen im Umfang von 866 Seiten betreffend die C Stiftung, Vaduz, ein.
3. Am 11. März 2014 wies sich die Beschwerdevertreterin gegenüber der Steuerverwaltung aus. Sie liess durch Rechtsanwalt *** am 27. Juni 2014 Akteneinsicht bei der Steuerverwaltung nehmen. Am 11. Juli 2014 erstattete der Beschwerdevertreter eine ausführliche Stellungnahme an die Steuerverwaltung.
4. Mit Verfügung vom 20. September 2016 zu US618-2013-G04 entschied die Steuerverwaltung "in Bezug auf A, (...), USA, in der Sache C Stiftung, D Ltd., E Inc." dem DOJ in der vorliegenden Sache aufgrund des Amtshilfeersuchens vom 26. April 2013 Amtshilfe zu leisten und dem DOJ pdf-Dateien, die vom Informationsinhaber (B Anstalt) edierte Unterlagen enthalten, zu übermitteln. Weiters entschied die Steuerverwaltung, auf zahlreichen, genau angegebenen Seiten der edierten Unterlagen gewisse Informationen zu schwärzen; jene Seiten, auf denen Schwärzungen vorgenommen wurden, legte die Steuerverwaltung ihrer Verfügung bei und erklärte diese Beilagen zum integrierenden Bestandteil des Spruchs der Verfügung.
Die Steuerverwaltung begründete ihre Verfügung im Wesentlichen und soweit es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren noch relevant ist, wie folgt:
[...]
5. Der vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung am 21. Oktober 2016 erhobenen Beschwerde gab der Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2016 keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Auf das gegenständliche Steueramtshilfeverfahren seien das Übereinkommen zwischen der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Steuersachen, LGBl. 2009 Nr. 302 (TIEA-USA), und das Gesetz vom 16. September 2009 über die Amtshilfe in Steuersachen mit den Vereinigten Staaten von Amerika (Steueramtshilfegesetz-USA; AHG-USA), LGBl. 2009 Nr. 303 in der gültigen Fassung, anwendbar.
5.2. In einem inländischen Amtshilfeverfahren, wie dem gegenständlichen, gehe es nicht darum, Beweis darüber zu führen und aufzunehmen, welches der wahre Sachverhalt sei. Vielmehr gehe es darum, Informationen und Beweisunterlagen zu erheben, damit die ersuchende ausländische Behörde in die Lage versetzt werde, einen begründeten Anfangsverdacht zu verifizieren oder falsifizieren, um den dazugehörigen Sachverhalt festzustellen. Aus diesen Gründen würden im inländischen Amtshilfeverfahren nur parate Beweise aufgenommen. Mit diesen könne zwar ein bestimmter Sachverhalt bewiesen werden, doch könne von einem Sachverhalt nur dann ausgegangen werden, wenn der Beweis mit den paraten Beweismitteln auch gelinge, also es keinen vernünftigen Zweifel mehr am Sachverhalt gebe. Vorliegendenfalls stünden als parate Beweismittel die von der Informationsinhaberin edierten Unterlagen sowie eidesstattliche Erklärungen von drei türkischen und zwei russischen Personen - den "Investoren" - (Beilage 5 zur Beschwerde vom 21. Oktober 2016) vor. Daraus ergebe sich Folgendes:
Der Beschwerdeführer sei U.S.-Staatsangehöriger und in den USA wohnhaft (S. 475 der edierten Unterlagen; Rubrum der Beschwerde vom 21. Oktober 2016). Damit sei er auch U.S.-Steuerpflichtiger. Dies werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Im Jahr 1996 sei die C Stiftung gegründet worden. Es bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass die C Stiftung im Auftrag des Beschwerdeführers gegründet worden sei und der Beschwerdeführer von Anfang an und bis zur Beendigung dieser Stiftung anfangs 2010 wirtschaftlich Berechtigter dieser Stiftung gewesen sei. So habe der Beschwerdeführer am *** 1996 einen Mandatsvertrag mit der B Anstalt betreffend die C Stiftung abgeschlossen. Am *** 2001 habe der Stiftungsrat der C Stiftung Beistatuten erlassen, gemäss welchen der Beschwerdeführer alleiniger Erstbegünstigter der C Stiftung sei. In den Sorgfaltspflichtunterlagen habe die B Anstalt festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht nur Vertragspartei der B Anstalt in Bezug auf die Gründung und Verwaltung der C Stiftung, sondern auch wirtschaftlich Berechtigter dieser Stiftung sei. Dies habe die B Anstalt insbesondere auf eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom *** 2002 gestützt. In den Jahren 2009 und 2010 habe der Stiftungsrat der C Stiftung mehrere Beschlüsse gefasst, in welchen festgehalten worden sei, dass der Beschwerdeführer alleiniger Erstbegünstigter der Stiftung sei und dass an ihn und nach seinen Wünschen Ausschüttungen in Millionenhöhe erfolgt seien. Soweit ersichtlich, habe der Beschwerdeführer erstmals in einem Telefonat vom *** 2009 behauptet, dass er gar nicht wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung sei; dem habe das betreffende Stiftungsratsmitglied jedoch entgegengehalten, dass dies nicht glaubhaft sei. Auch in der Folge habe der Stiftungsrat nicht daran gezweifelt, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung sei, auch wenn Rechtsanwalt G mit E-Mail vom *** 2009 Gegenteiliges behauptet habe. Im Übrigen bringe der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 21. Oktober 2016 nicht substantiiert vor, dass er nicht wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung gewesen sei. Vielmehr beziehe er sein Vorbringen auf die D Ltd. und die E Inc.
Die D Ltd. und die E Inc. seien Tochtergesellschaften (underlying companies) der C Stiftung gewesen und stellten damit Vermögenswerte der C Stiftung dar.
Die vorliegenden Beweisurkunden sprächen weit überwiegend dafür, dass der Beschwerdeführer nicht nur wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung, sondern auch der D Ltd. und der E Inc. gewesen sei:
Die B Anstalt habe in ihren Sorgfaltspflichtunterlagen betreffend D Ltd. festgehalten, dass diesbezüglich die C Stiftung ihr Vertragspartner und der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter sei. Dabei habe sich die B Anstalt wiederum auf die Besprechung mit dem Beschwerdeführer vom *** 2002 gestützt.
Die E Inc. sei im Eigentum der C Stiftung gestanden. Diesbezüglich habe die B Anstalt in ihren Sorgfaltspflichtunterlagen festgehalten, dass ihr Vertragspartner betreffend die Gründung und Verwaltung der E Inc. die C Stiftung und dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter der E Inc. sei. Auch gegenüber der H Bank habe ein Mitarbeiter der B Anstalt in Vertretung der E Inc. erklärt, dass der Beschwerdeführer wirtschaftlich Berechtigter der E Inc. sei. Dasselbe ergebe sich aus der Korrespondenz zwischen der Bank H Bank und der B Anstalt, so vom *** 2009 und *** 2009. Der Beschwerdeführer sei zudem auf dem Bankkonto zeichnungsberechtigt gewesen.
Richtig sei zwar, wie der Beschwerdeführer vorbringe, dass im September 2009 vom Bankkonto der E Inc. Millionenbeträge an drei türkische Personen auf deren Bankkonten bei türkischen Banken überwiesen worden seien, doch vermöge diese Tatsache die zuvor erwähnten Beweisergebnisse, dass der Beschwerdeführer immer wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung, der D Ltd. und der E Inc. gewesen sei, nicht zu erschüttern, auch nicht in Verbindung mit den eidesstattlichen Erklärungen dieser drei türkischen Personen und von zwei weiteren russischen Personen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst zahlreiche Geldbeträge von der E Inc. entgegengenommen habe, insbesondere auch im Jahr 2009, und schon bis 2002 viele Zahlungen in seinem privaten Interesse veranlasst habe.
Aus all diesen Gründen könne der Verwaltungsgerichtshof nicht feststellen, dass der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung und damit der Vermögenswerte der C Stiftung gewesen sei, auch nicht für die Jahre 2009 und 2010. Somit gebe es keinen Grund, im vorliegenden Fall die ersuchte Amtshilfe zu verweigern.
5.3. Der Beschwerdeführer beantrage, die Akten und Daten betreffend Herrn G "zu vernichten" bzw. zu schwärzen. Er begründe dies damit, dass G kein Third Party Advisor im Sinne des gegenständlichen Amtshilfeersuchens sei.
Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht die Interessen anderer Personen, hier des G, im gegenständlichen Verfahren geltend machen könne, zumal der Beschwerdeführer weder Bevollmächtigter noch sonst Geschäftsherr des G sei. Es sei keineswegs erstellt, dass G tatsächlich ein Interesse daran habe, dass sein Name und seine Identität in den der ersuchenden Behörde zu übermittelnden Unterlagen unkenntlich gemacht würden.
Im Übrigen sei G sehr wohl als Drittberater im Sinne des gegenständlichen Amtshilfeersuchens zu qualifizieren, denn er habe versucht, mit seinem E-Mail vom 18. September 2009 in steuerrechtlich relevanter Weise Einfluss zu nehmen, indem er den Stiftungsrat zu überzeugen versucht habe, dass der Beschwerdeführer nicht wirtschaftlich Berechtigter der hier relevanten Gesellschaften und deren Vermögenswerte sei.
6. Gegen dieses Urteil des Verwaltungsgerichtshofes erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle die angefochtene Entscheidung zur Gänze aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein verpflichten, dem Beschwerdeführer die verzeichneten Verfahrenskosten binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
6.1. Die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1.1. [...]
6.2. Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV wird im Wesentlichen wie folgt begrünet:
6.2.1. [...]
6.3. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird wie folgt begründet:
6.3.1. [...]
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 30. Dezember 2016 Folge.
8. In seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zur gegenständlichen Individualbeschwerde brachte der Verwaltungsgerichtshof vor, dass ein Vorbringen, wie es in Ziff. 3.7 der Individualbeschwerde enthalten sei, an den Verwaltungsgerichtshof nicht erstattet worden sei, sodass diesbezüglich keine letztinstanzliche Entscheidung vorliege.
9. Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 informierte die Steuerverwaltung den Staatsgerichtshof darüber, dass bei ihr am 14. Februar 2017 ein Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf A (Beschwerdeführer) bzw. dessen Vertreter eingegangen sei.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 2016, VGH 2016/170, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofes verstosse gegen das Grundrecht auf Geheim- und Privatsphäre, die Begründungspflicht sowie das Willkürverbot.
2.1. Im Rahmen der Willkürrüge macht der Beschwerdeführer auch die Unverhältnismässigkeit der hier zu beurteilenden Amtshilfe geltend. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist aber im Rahmen einer Willkürprüfung keine detaillierte Verhältnismässigkeitsprüfung vorzunehmen; dies im Gegensatz zur Prüfung der Rüge der Verletzung eines spezifischen Grundrechts, wie hier der Geheim- und Privatsphäre (siehe StGH 2014/66, Erw. 3.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/24, LES 2006, 69 [82, Erw. 3.2]).
Es kann hier offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer diese Unverhältnismässigkeitsrüge zwingend im Rahmen der Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und nicht nur im Rahmen der Willkürrüge hätte geltend machen müssen. Denn auch wenn dieses Beschwerdevorbringen zur Unverhältnismässigkeit im Lichte des spezifischen Grundrechts detailliert geprüft wird, ist für den Beschwerdeführer, wie noch auszuführen sein wird, nichts zu gewinnen. Es ist im Folgenden jedenfalls zunächst das Beschwerdevorbringen zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre unter Einbezug des im Rahmen der Willkürrüge erstatteten Vorbringens zur fehlenden Verhältnismässigkeit zu prüfen.
2.2. Da zur Willkürrüge ansonsten kein wesentlich über die Begründung der zur Verletzung der Geheim- und Privatsphäre hinausgehendes Vorbringen erstattet wird, kann aufgrund der Subsidiarität des Willkürverbots gegenüber spezifischen Grundrechten (statt vieler: StGH 2010/1, Erw. 6.1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) auf eine gesonderte Willkürprüfung verzichtet werden.
2.3. Es ist deshalb im Folgenden nur die Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre und anschliessend die Begründungsrüge zu prüfen.
3. Zur Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
3.1. Wie die Beschlagnahmung und Ausfolgung von Unterlagen an die ersuchende ausländische Behörde in einem Strafrechtshilfeverfahren beschlägt auch eine solche Amtshilfemassnahme nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes primär den sachlichen Geltungsbereich der vom Beschwerdeführer neben dem Willkürverbot geltend gemachten Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV (StGH 2016/119, Erw. 2.1). Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügt. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich; der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen; er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (StGH 2009/8, Erw. 4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/9, Erw. 4.2, beide jeweils mit Verweis auf StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 2011/19, Erw. 4.1; StGH 2011/72, Erw. 4.1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2016/119, Erw. 2.1; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; siehe etwa auch für die Schweiz B-934/2011, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes, Erw. 3 und B-1092/2009, Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. Januar 2010, Erw. 4 und Erw. 6.3.1, wonach die zwangsweise Erhebung und Bearbeitung personenbezogener Informationen [z. B. Bankdaten] gegen den ausdrücklichen Widerstand oder in Unkenntnis der davon betroffenen Grundrechtseingriffe darstellen, die insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit das Recht auf Achtung der Privatsphäre gemäss Art. 13 Abs. 2 BV sowie Art. 8 EMRK und Art. 17 UNO-Pakt II tangieren).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass im Beschwerdefall das gesetzliche Erfordernis der Involvierung einer US-Person nicht erfüllt sei. Im Rahmen der Rüge der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bringt der Beschwerdeführer allerdings nichts zur vom Verwaltungsgerichtshof hierzu gemachten Erwägung vor, dass er jedenfalls die C Stiftung gegründet habe und deren formeller Begünstigter sei. Dass der Beschwerdeführer tatsächlich auch zumindest einer der Stiftungsbegünstigten ist, ist im Übrigen schon dadurch indiziert, dass er gemäss dem Zirkularbeschluss der C Stiftung vom 14. Januar 2010 alleine in den Jahren 2009 und 2010 Ausschüttungen von ca. CHF 30 Mio. aus dem Stiftungsvermögen erhalten hat. Die Steuerverwaltung hält hierzu fest, dass im Vergleich zu der angegebenen Grösse des Portfolios von zeitweise über USD 120 Mio. nicht plausibel sei, dass die Ausschüttungen in der Höhe von CHF 30 Mio. lediglich Beratungshonorare darstellten. Dem hält der Beschwerdeführer ebenfalls nichts entgegen.
Wie erwähnt, macht der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Willkürrüge weitere Ausführungen zur Verhältnismässigkeit. Er rügt dabei, dass es nicht angehe, durch die C Stiftung hindurch einfach auf von ihr gehaltene Gesellschaften durchzugreifen. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht, dass die Anteile an der D Ltd. bzw. an ihrer Vorgängergesellschaft von der Stiftung gehalten werden bzw. wurden. Es ist deshalb nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, weshalb auf der Grundlage des TIEA-USA keine Verpflichtung Liechtensteins bestehen soll, über das (gesamte) Vermögen einer unter die Amtshilfevoraussetzungen fallenden liechtensteinischen Stiftung Auskunft zu geben. Um allfällige Steuerpflichten und gegebenenfalls deren Höhe beurteilen zu können, benötigt die ersuchende Behörde selbstverständlich auch Informationen über die Vermögensbestandteile einer amtshilferelevanten liechtensteinischen Stiftung.
Aufgrund dieses Befundes braucht nicht mehr auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden, wonach der Beschwerdeführer jedenfalls in Bezug auf die "Underlying-Gesellschaften" der C Stiftung nicht als involvierte US-Person zu qualifizieren sei. Im Übrigen würden blosse eidesstattliche Erklärungen auch nicht als parate Beweismittel im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes genügen, um den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz ausnahmsweise zu durchbrechen (StGH 2014/151, Erw. 2.4; StGH 2011/135, Erw. 3.3 f.).
3.3. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass G kein "Third Party Advisor" im Sinne des TIEA-USA sei. Dieser sei nämlich erst ins Spiel gekommen, als die Strukturen schon längst bestanden hätten.
Demgegenüber ergibt sich aus dem Abkommen nicht, dass Third Party Advisor nur ist, wer bei der Schaffung des amtshilferelevanten Sachverhaltes von Anfang an beratend involviert war - abgesehen davon, dass auch eine sinnvolle Abgrenzung zwischen einer "Erstberatung" und einer "Nachfolgeberatung" kaum möglich wäre. Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht die Verletzung von Grundrechten Dritter geltend machen kann; und weiter in seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2017 zur gegenständlichen Individualbeschwerde, dass das Beschwerdevorbringen, wonach G gesondert über das vorliegende Verfahren hätte informiert werden müssen, ein im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren unzulässiges neues Vorbringen darstellt und insoweit auch der Instanzenzug nicht ausgeschöpft ist (StGH 2014/83, Erw. 2; StGH 2013/80, Erw. 1.3 f.; StGH 2012/207, Erw. 1.4; StGH 2014/66, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2002/85, LES 2005, 261 [268, Erw. 3.3.3]; StGH 1996/38, LES 1998, 177 [180, Erw. 2.5]). Es braucht deshalb jedenfalls nicht weiter auf dieses Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden.
3.4. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall insgesamt keine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre des Beschwerdeführers erfolgt.
4. Zur Begründungsrüge des Beschwerdeführers hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
4.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2014/50, Erw. 2.5.1; StGH 2013/141, Erw. 2.1; StGH 2011/10, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Verwaltungsgerichtshof völlig über die Beschwerdeausführungen hinweggesehen habe, wonach sich insbesondere aus der Aktennotiz vom *** 2002 ergebe, dass die Gelder nicht ihm, sondern anderen Investoren zuzuordnen seien und der Beschwerdeführer lediglich im Auftrag und auf Rechnung von anderen Investoren gehandelt habe.
Demgegenüber hat sich der Verwaltungsgerichtshof sehr wohl mit der Aktennotiz vom *** 2002 auseinandergesetzt, verweist dabei aber auf die daraus von der B Anstalt gezogene Folgerung, dass der Beschwerdeführer nämlich sehr wohl wirtschaftlich Berechtigter dieser Stiftung sei.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass der Verwaltungsgerichtshof auf entscheidungswesentliche Beschwerdeausführungen und die ihm vorgelegten paraten Beweismittel, konkret die eidesstattlichen Erklärungen mehrerer Investoren der D Ltd., gar nicht eingegangen sei.
Wie sich aus den bisherigen Erwägungen ergibt, kann dieser Rüge entgegengehalten werden, dass es genügt hätte, wenn sich der Verwaltungsgerichtshof allein mit den Amtshilfevoraussetzungen in Bezug auf die Stiftung auseinandergesetzt hätte, da die weitere Zusatzbegründung betreffend die Stellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die underlying Gesellschaften daneben nicht entscheidungswesentlich und somit auch nicht grundrechtsrelevant ist. Trotzdem hat sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten "paraten" Beweismitteln befasst. So räumt er ein, dass im September 2009 vom Bankkonto der E Inc. Millionenbeträge an drei türkische Personen auf deren Bankkonten bei türkischen Banken überwiesen worden seien; doch vermöge dies die Beweisergebnisse, dass der Beschwerdeführer immer wirtschaftlich Berechtigter der C Stiftung, der D Ltd. und der E Inc. gewesen sei, nicht zu erschüttern; und zwar eben auch nicht in Verbindung mit den eidesstattlichen Erklärungen dieser drei türkischen Personen und von zwei weiteren russischen Personen. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer selbst zahlreiche Geldbeträge von der E Inc. entgegengenommen habe, insbesondere auch im Jahr 2009, und schon bis 2002 viele Zahlungen in seinem privaten Interesse veranlasst habe.
Umgekehrt hat sich aber der Beschwerdeführer mit den Erwägungen der Steuerverwaltung und des Verwaltungsgerichtshofes zu seinen eigenen Millionenbezügen, wie schon erwähnt, gerade nicht auseinandergesetzt.
4.3. Somit ist im Beschwerdefall auch die grundrechtliche Begründungspflicht nicht verletzt.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 30. Dezember 2016 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 28. März 2017