StGH 2016/149
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Interessierte Partei: C AG als Treuhänderindes D Trusts
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016, 04CG.2016.115(ON 23, S. 21)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/149 wird eingestellt.
1. Am 9. März 2016 reichte der Beschwerdegegner (Kläger) eine Anfechtungsklage gegen die C AG als Treuhänderin des D Trusts (Beklagte; hier: interessierte Partei) beim Landgericht ein. Er beantragte, die Beklagte sei für schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von USD 50'000.00 samt Zinsen zu bezahlen. Zu diesem Klagebegehren wurden vier Eventualbegehren gestellt. Zudem stellte der Kläger ein Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren, wonach die Beklagte für schuldig zu erkennen sei, ihm über die Höhe und den Verbleib von Vermögenswerten in Höhe von rund 188 Millionen Dollar sowie über alle Rechtshandlungen, die eine Einbringung von Vermögen durch A in den D Trust bewirkten, eine eidliche Vermögensangabe zu erstatten. Den Streitwert bezifferte der Kläger mit CHF 59'550.00 (Leistung CHF 49'550.00 [USD 50'000.00]; Auskunft CHF 10'000.00).
2. An der ersten Tagsatzung vom 20. Juni 2016 beantragte die Beklagte die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten auf der Bemessungsgrundlage von CHF 90'344'415.00 (USD 92'503'652.00 zum damaligen Wechselkurs). Der Kläger anerkannte die Kautionspflicht dem Grunde nach, nicht aber die Höhe. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Juli 2016 (ON 4) wurde dem Kläger eine Kaution von CHF 11'978.65 auferlegt, berechnet nach dem von ihm angegebenen Streitwert. Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte am 9. September 2016 Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (ON 16) Folge und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Bestimmung der Prozesskostensicherheit hänge von der Bemessungsgrundlage ab. Diese stehe noch nicht fest, weil das Erstgericht entgegen Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 16. Dezember 1987 (RATG, LGBl 1988 Nr. 9) den Streitgegenstand nicht bewertet habe.
3. An der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1. Dezember 2016 trat der Beschwerdeführer dem Verfahren zu 04 CG.2016.115 als Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten bei (ON 23, S. 2). Der Beschwerdeführer bemängelte bei der Verhandlung - wie auch die Beklagte (StGH 2016/150) - den Streitwert. Der Kläger mache zwar hinsichtlich des Leistungsbegehrens einen Teilbetrag geltend, jedoch sei klar, dass er den vollen Betrag der Forderung geltend machen wolle. Das Landgericht wolle daher den Streitwert zumindest mit CHF 91'605'445.97 festsetzen.
Das Landgericht stellte fest (ON 23), dass eine Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich des Streitwertes nicht möglich sei, und fasste folgenden
Beschluss (ON 23, S. 21)
Leistungsbegehren CHF 49'550.00
Auskunftsbegehren CHF 500'000.00
Streitwert insgesamt: CHF 550'000.00
Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Art. 8 Abs. 4RAG [recte: RATG]).
Zum Schluss der Verhandlung beantragten die Parteienvertreter die Beschlussausfertigung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (ON 23, S. 22).
4. Das Landgericht stellte in der Folge die schriftliche und begründete Beschlussfassung sämtlichen Parteien am 22. Dezember 2016 zu (ON 24) und berichtigte seinen Beschluss insofern, als es festhielt, der Streitwert betrage CHF 549'550.00. Zur Begründung der Bewertung des Streitgegenstands führte das Landgericht Folgendes aus (ON 24, S. 14 ff.):
Der Kläger fordere die Bezahlung eines Betrages von CHF 49'550.00 und erhebe des Weiteren ein Auskunftsbegehren, wonach die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger über die Höhe und den Verbleib der am 6. Mai 2015 durch E LLP auf das von der F Inc. gehaltene Konto überwiesenen Vermögenswerte in Höhe von rund 188 Millionen USD sowie über alle Rechtshandlungen, die eine Einbringung von Vermögen durch A in den D Trust bewirkten, eine eidliche Vermögensabgabe zu erstatten.
§ 232 Abs. 1 ZPO fordere ein ziffernmässig bestimmtes Klagebegehren. Art. 5 Abs. 1 RATG bestimme weiter, dass der begehrte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage gelte, wenn ein auf Geld lautender Anspruch geltend gemacht werde. Weiter bestimme Art. 5 Abs. 2 RATG: "Wird nur ein Teil einer Geldforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil massgebend [...]".
Das Rechnungs- und Auskunftsbegehren bestehe als aliud zum Leistungsbegehren nie in einem Geldbetrag, sodass nach Art. 8 Abs. 1 RATG eine Bewertung erforderlich sei. Dabei sei jedenfalls nicht - wie von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei beantragt - vom Betrag von USD 188 Mio auszugehen, welcher als Vergleichsbetrag von G an A bezahlt worden sein solle und zwar zunächst an As Anwälte E auf deren Konto und von diesen dann weiter überwiesen sein solle auf das Konto bei der H, dessen wirtschaftlich Berechtigter A sein solle.
Da gemäss Schiedsurteil vom 11. November 2014 A und die I Ltd. solidarisch zur Zahlung von USD 72'243'000.00 zuzüglich Zinsen und Verfahrens- und Anwaltskosten an den Kläger verpflichtet worden seien, vom Kläger bislang aber lediglich ein Leistungsbegehren über CHF 49'550.00 gestellt worden sei und es dem Kläger frei stehe, welchen Teilbetrag von einer Gesamtforderung er einklage, sei das Leistungsbegehren gemäss Art. 5 Abs. 2 RATG mit dem vom Kläger begehrten Betrag von CHF 49'550.00 zu bewerten.
Demgegenüber sei das Auskunftsbegehren mit einem Betrag zu beziffern, der einerseits den Interessen des nach Informationen suchenden Klägers Rechnung trage, andererseits aber auch den Interessen der Beklagten, die für den Fall, dass sie den gegenständlichen Prozess gewinnen sollte, für den Aufwand des Prozesses, in den sie vom Kläger gezwungen worden sei, auch angemessen entschädigt werden solle. Dies sei bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Streitwert von CHF 59'550.00 für das gesamte Verfahren und von CHF 10'000.00 für das Auskunftsbegehren nicht der Fall.
Mangels anderweitiger rechtlicher Grundlage sei das Auskunftsbegehren unter Heranziehung der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer zu bewerten, wo unter II. Ziffer 17 eine Bewertung für sonstige Zivilsachen vorgesehen sei, nämlich für Zivilsachen sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung eine Bemessungsgrundlage von CHF 5'000.00, im Allgemeinen mindestens CHF 15'000.00 und bei weittragender Bedeutung mindestens CHF 50'000.00. Da es sich zweifellos um eine Zivilsache mit weittragender Bedeutung handle, sei das Auskunftsbegehren mit einem Betrag zwischen CHF 50'000.00 und USD 72'243'000.00 festzusetzen, da gemäss Art. 4 Abs. 2 RATG Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht würden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Dem Gericht erscheine es angemessen, das Auskunftsbegehren mit CHF 500'000.00 zu bewerten, da dieser Betrag dem Recht auf Auskunft des Klägers, welche Zahlungsflüsse stattgefunden hätten bzw. welche Beträge A von G ausbezahlt erhalten habe und wie diese Vermögenswerte weiter verwendet worden seien, insbesondere ob sie in die Beklagte geflossen seien, und der Forderung des Klägers gegen A bzw. die Beklagte in der Höhe von USD 72'243'000.00 aus dem Schiedsurteil am ehesten gerecht werde.
Gemäss Art. 13 der Verordnung über die Tarifansätze der Entlöhnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten seien bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen, woraus die berichtigte Summe von CHF 549'550.00 als Gesamtstreitwert resultiere.
Dieser Gesamtstreitwert sei in der Folge auch Berechnungsgrundlage für die beantragten Leistungen von aktorischen Kautionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei.
Das Landgericht wies sodann wiederum darauf hin, dass gegen den Beschluss betreffend die Bewertung des Streitgegenstandes ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (ON 24, S. 14 und S. 24).
5. Gegen den im Protokoll vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) enthaltenen Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und focht diesen insoweit an, als darin der Streitwert mit CHF 550'000.00 festgesetzt wurde (Spruchpunkt 1). Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter und durch die EMRK garantierter Rechte, nämlich die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers verstosse, diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner, in eventu das Land Liechtenstein, verpflichten, dem Beschwerdeführer seine Kosten zu ersetzen. Mit seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer zudem, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle eine vorsorgliche Massnahme verfügen, wonach das Landgericht das Verfahren zu 04 CG.2016.115 für die Dauer des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens zu unterbrechen habe.
5.1. Zum Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen legt der Beschwerdeführer zunächst Folgendes dar:
Die Beschwerde richte sich gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG. Der angefochtene Beschluss des Landgerichtes sei endgültig. Es sei aufgrund von Art. 8 Abs. 4 RATG kein weiteres ordentliches Rechtsmittel dagegen zulässig. Der angefochtene Beschluss sei daher letztinstanzlich. Sodann liege ein gesonderter Instanzenzug vor, da ein eigenes Verfahren betreffend Streitwertfestsetzung stattfinde und dieses durch den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes abgeschlossen worden sei. Auch das Enderledigungskriterium sei somit gegeben. Die mit der Festsetzung des Streitwertes einhergehenden Auswirkungen könnten auch in einem späteren Rechtsmittel an den Staatsgerichtshof nicht mehr erfolgreich angefochten werden. So wäre etwa der Zuspruch des Kostenersatzes für die Parteien und auch für den Beschwerdeführer auf Basis einer zu niedrigen Bemessungsgrundlage berechnet bzw. die Parteien könnten nicht eine ausreichend hohe Sicherheitsleistung erlangen. In diesem Sinne habe der Staatsgerichtshof auch in StGH 2014/45 entschieden, dass ein Beschluss des Landgerichtes über die Festsetzung des Streitwerts letztinstanzlich und enderledigend sei. Schliesslich sei die Parteistellung des Beschwerdeführers aus dem angefochtenen Beschluss des Landgerichtes ersichtlich. Er sei Adressat dieses Beschlusses. Wenngleich er Nebenintervenient sei, könne er gemäss § 19 Abs. 4 ZPO ohne Genehmigung der Hauptpartei alle gesetzlich zulässigen Rechtsmittel ergreifen. Somit sei die Individualbeschwerde zulässig, da sämtliche Eintretensvoraussetzungen erfüllt seien.
5.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Teilgehalt des Beschwerderechts sei die Frage, ob eine Entscheidung anfechtbar sei oder nicht. In diesem Zusammenhang habe das Recht auf den ordentlichen Richter und der Grundsatz der willkürfreien Behandlung keine eigenständige Bedeutung (StGH 2010/84, Erw. 2.1). Das Beschwerderecht gewährleiste die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung im Instanzenzug (StGH 2011/58, Erw. 2.4). Gesetzliche Einschränkungen seien nur zulässig, wenn sie das Beschwerderecht nicht übermässig begrenzten (StGH 2010/84, Erw. 2.2).
Der Staatsgerichtshof habe bereits zutreffend ausgeführt, dass "der Rechtsmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG zu stossenden Ergebnissen" führen könne (StGH 2014/45, Erw. 3.3). Gegenständlich treffe dies zu, da die angesetzten Streitwerte zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner um das 1'538-fache divergierten. Selbst der vom Landgericht festgesetzte Streitwert unterscheide sich um das 166-fache vom Ansatz des Beschwerdeführers. Im Vergleichsfall StGH 2014/45 habe bereits eine 34-fache Divergenz zwischen den Parteien im Ansatz der Streitwerte bzw. eine 20-fache Divergenz des Ansatzes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Festsetzung des Landgerichtes genügt. Im gegenständlichen Fall sei die Divergenz um ein Vielfaches grösser. Bei solch massiven Unterschieden in der Berechnungsgrundlage müsse es einer Partei möglich sein, die Streitwertfestsetzung im Instanzenzug bemängeln zu können.
Im konkreten Fall handle es sich nicht nur um eine Beschränkung des Rechtsmittelzuges, sondern es werde ein Rechtsmittel in Art. 8 Abs. 4 RATG gänzlich und von vornherein bedingungslos ausgeschlossen. Gerade bei einer blossen Ermessensentscheidung - so wie es die Streitwertbemessung gegenständlich sei - müsse zwingend eine Überprüfungsmöglichkeit durch ein Rechtsmittelgericht gegeben sein. Zudem sei diese Ermessensentscheidung vom Landgericht im angefochtenen Beschluss (ON 23, S. 21) gar nicht begründet worden, obwohl der angesetzte Streitwert in Bezug auf die Höhe der aktorischen Kaution und den allfälligen Kostenersatz grosse finanzielle Folgen für die Streitparteien nach sich ziehe.
Folgte man der Entscheidung des Landgerichtes, könnte es eine Entscheidung von erheblicher Tragweite im blossen Ermessen, ohne Begründung und ohne Rechtsmittelmöglichkeit treffen. Im Sinne des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes könne dies keine verfassungsmässige Einschränkung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV sein, weswegen ein Verstoss gegen das genannte Grundrecht vorliege.
Dazu trete, dass - wie der Staatsgerichtshof in StGH 2014/45 (Erw. 3.3) zu Recht ausgeführt habe - die identische österreichische Rechtsmittelbeschränkung als verfassungsrechtlich bedenklich bzw. als EMRK-widrig betrachtet werde. Dieser Meinung seien beispielsweise Mayr (in: Rechberger, ZPO, 3. Aufl., § 60 JN Rz. 6) und Gitschthaler (in: Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze, 3. Aufl., § 60 JN Rz. 29). Der Österreichische Verfassungsgerichtshof habe diese Frage bisher explizit offen gelassen (B301/06, Erkenntnis vom 1. März 2007).
Aufgrund der Deckungsgleichheit der entsprechenden liechtensteinischen Gesetzesbestimmung mit derjenigen in Österreich sei auch die Rechtsmittelbeschränkung in Liechtenstein verfassungs- bzw. EMRK-widrig und damit ein Verstoss gegen die verfassungsmässigen und durch die EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers.
Schliesslich sei im liechtensteinischen Recht - anders als im österreichischen Recht - die aktorische Kaution zur Sicherung der Prozesskosten von erheblicher praktischer Bedeutung. Nachdem Liechtenstein weder das Lugano-Übereinkommen ratifiziert habe noch im Anwendungsbereich der EuGVVO liege, sei die aktorische Kaution zur Sicherung der Prozesskosten essentiell. Anders gesagt sei es mit erheblichen Mühen verbunden - wenn es überhaupt möglich sei - in Liechtenstein rechtskräftig zugesprochene Prozesskosten gegen die unterlegene Partei im Ausland zu vollstrecken. Umso wichtiger sei deshalb die korrekte Festsetzung des Streitwertes, auf den sich die Berechnung der Prozesskosten und damit die aktorische Kaution stützten.
Aus all diesen Gründen - insbesondere der massiven Differenz zwischen den beantragten Streitwerten, der verfassungsrechtlichen Bedenklichkeit, der deckungsgleichen und als rechtswidrig eingestuften Rechtslage in Österreich als auch der Bedeutung der aktorischen Kaution in Liechtenstein - sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
5.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei wesentlicher Zweck der Begründungspflicht, dass der von einer Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren könne (StGH 2013/44, Erw. 3.6.3). Die Begründungspflicht sei verletzt, wenn das Gericht über die einschlägigen Ausführungen der Partei stillschweigend hinweggehe oder wenn eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehle (Wille, Begründungspflicht, 556, in: Kley/Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, 2012).
Auch die EMRK verlange eine Begründung. So habe Hirvisaari gg. Finnland (Nr. 49684/99, § 30) festgehalten, dass Gerichte ihre Entscheide adäquat begründen sollen. Diese Ansicht sei zuletzt am 15. Dezember 2016 in Colloredo Mannsfeld gg. die Tschechische Republik (Nr. 15275/11 und 76058/12, § 50) bestätigt worden. Durch eine Begründung werde laut dem EGMR aufgezeigt, dass die Parteien gehörig angehört worden seien. Daneben werde sichergestellt, dass die Justiz öffentlich überprüft werden könne (Tchankotadze gg. Georgien, Nr. 15256/05, § 102).
Das Landgericht habe zur Bemessung des Streitwerts einzig festgehalten (ON 23, S. 21): "Festgestellt wird, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht möglich ist." Im Anschluss daran sei der Streitwert mit CHF 550'000.00 bemessen worden. Weitere Ausführungen dazu, warum der Streitwert auf CHF 550'000.00 zu liegen komme, habe das Landgericht im angefochtenen Beschluss nicht gemacht. Es fehle somit nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung, sondern an einer Begründung überhaupt. Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt worden.
Die fehlende Begründung sei auch im Zusammenhang mit dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV relevant. Wie oben ausgeführt, sei die Entscheidung des Landgerichtes auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 RATG erlassen worden. Dabei handle es sich um eine Ermessensentscheidung. Es würden im Gesetz keine detaillierten Anhaltspunkte normiert, an denen sich das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientieren müsste. Dem Gericht komme somit ein weites Ermessen zu. Zudem stehe dem Beschwerdeführer keine Rechtsmittelmöglichkeit offen, sodass die Entscheidung des Landgerichtes zumindest klar und angemessen begründet werden müsse. In casu fehle die Begründung jedoch gänzlich. Die Begründungspflicht sei daher verletzt worden. Auch nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes seien die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde sei (StGH 2005/67, Erw. 4.1).
5.4. Zur Verletzung des Willkürverbots macht der Beschwerdeführer geltend:
Willkür liege vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar beziehungsweise stossend sei (StGH 2013/44, Erw. 3.2). Der Anspruch auf willkürfreie Behandlung sei subsidiär im Vergleich zu den anderen Grundrechten (StGH 2014/95, Erw. 4.). Gegenständlich werde denn auch unter diesem Grundrecht nicht die mangelnde Beschwerdemöglichkeit oder die mangelnde Begründung gerügt, sondern die inhaltlich willkürliche Festlegung des Streitwerts durch das Landgericht.
Regelungszweck der Bestimmungen des RATG sei es, dass ein Streitwert nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers festgesetzt werde. Auf der Grundlage dieses Streitwertes würden die Parteikosten und auch allfällige Sicherheitsleistungen bemessen. Dadurch sollten die Parteikosten angemessen zum Umfang und zur Komplexität der Rechtssache abgegolten werden, wobei sie auch das Risiko des Rechtsanwaltes wiederspiegelten. Gegenständlich wolle der Beschwerdegegner letztlich über CHF 90'000'000.00 vom Beschwerdeführer erlangen. Zutreffenderweise wäre der Streitwert dementsprechend mit diesem Betrag zu bewerten gewesen, wie dies der Beschwerdeführer und die Beteiligte (die Beklagte) beantragt hätten. Lasse man dagegen einen tieferen Streitwert zu, könnte der Beschwerdegegner und Kläger im Verfahren zu 04 CG.2016.115 seine Kostenrisiken bei einem Prozessverlust minimieren, während der Beschwerdeführer und dortige Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten gerade das Risiko tragen müsste, bei Obsiegen im Prozess keinen adäquaten Kostenersatz erlangen zu können.
Gegenständlich verlange der Beschwerdegegner zwar über CHF 90'000'000.00 vom Beschwerdeführer, klage aber nur USD 50'000.00 davon ein. Gleichzeitig behalte er sich die Ausdehnung der Klage vor (ON 1, S. 21 Rz. 82), was aufzeige, um welche Summe es ihm eigentlich gehe. Damit umgehe der Beschwerdegegner die Grundidee der Streitwertfestsetzung durch das Gericht, nämlich die adäquate Darstellung des Prozessgegenstandes. Ein solches Ergebnis sei vom Gesetzgeber aber nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr solle der Streitwert vom Gericht so festgesetzt werden, dass dieser den tatsächlichen wirtschaftlichen Interessen des Klägers entspreche.
Dazu trete, dass in Liechtenstein im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten weder das Lugano-Übereinkommen noch die EuGVVO gelte. Daher komme der aktorischen Kaution zur Sicherung der Prozesskosten eine grosse Bedeutung zu. Eine rechtskräftige Entscheidung eines liechtensteinischen Gerichtes im Kostenpunkt könne daher im Ausland - mit Ausnahme von Österreich - auch nicht vollstreckt werden. Die korrekte Streitwertbemessung habe auch deshalb ihre Berechtigung, was gegenständlich vom Landgericht unterlassen worden sei.
Aus diesen Gründen sei der Beschwerdeführer gegenständlich in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt worden.
6. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 verzichtete das Landgericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Schriftsatz vom 30. Januar 2017 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung ein und beantragte, der Staatsgerichtshof möge auf das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren nicht eintreten, der Beschwerde keine Folge geben, dem Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
7.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdegegner Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer irre in der Annahme, dass der Staatsgerichtshof in dieser Rechtssache bemüht werden könne. Gegenständlich seien die prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Staatsgerichtshof habe dies auch bereits mehrfach derart entschieden (u. a. StGH 2014/45).
Auch wenn der Beschwerdeführer einige prozessuale Voraussetzungen hinsichtlich der Zuständigkeit des Staatsgerichtshofes anhand der Entscheidung des Staatsgerichtshofes StGH 2014/45 aufzähle, scheitere es gegenständlich an der wesentlichen Voraussetzung, nämlich jener des Art. 18 StGHG, obwohl auch diese in der Entscheidung StGH 2014/45 ausführlich diskutiert werde.
Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG könne der Staatsgerichtshof eine Gesetzesprüfung von Amtswegen vornehmen, wenn ein Gesetz oder eine einzelne Bestimmung in einem beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahren anzuwenden sei.
Vorliegend müssten jedoch weder das Landgericht, noch der Staatsgerichtshof Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG anwenden, womit die Voraussetzung zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes nicht gegeben sein könne. Die vom Beschwerdeführer gewünschte Gesetzesprüfung scheitere an dem in Art. 18 Abs.1 Bst. c StGHG normierten Erfordernis der Präjudizialität. Somit könne der Staatsgerichtshof Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG im Zuge dieser Individualbeschwerde auch nicht aufheben.
Vielmehr hätte der Beschwerdeführer ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichtes an das Obergericht erheben müssen, im Zuge dessen eine Vorlage gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG anzuregen gewesen wäre. Das Obergericht hätte dieses Rechtsmittel sodann zurückgewiesen, und der Beschwerdeführer gegen diesen Zurückweisungsbeschluss eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben müssen. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre die Präjudizialität jedenfalls gewahrt gewesen, wonach der Staatsgerichtshof zuständig gewesen wäre und in dieser Sache eine Entscheidung zu fällen gewesen wäre.
Mangels Zulässigkeit der Individualbeschwerde sei daher die verfassungsrechtliche Prüfung des Art. 8 Abs. 4 RATG nicht zulässig. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch auf die Punkte der Individualbeschwerde nachfolgend eingegangen.
7.2. Zum Beschwerderecht macht der Beschwerdegegner geltend:
Der Beschwerdeführer führe zutreffend aus, dass das Beschwerderecht die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung im Instanzenzug ermöglichen solle. Vorliegend schliesse Art. 8 Abs. 4 RATG die Erhebung eines Rechtsmittels aus. Eine Überprüfung des Streitwertes durch das Obergericht bleibe verwehrt.
Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass das Landgericht den Streitwert zu niedrig angesetzt habe, könne der Beschwerdegegner nicht nachvollziehen. Schliesslich obliege es gemäss Art. 8 Abs. 1 RATG dem Kläger, Streitgegenstände, die nicht in Geldleistung bestehen, nach eigenem Ermessen zu bewerten. Der Beklagte erhalte gemäss Art. 8 Abs. 4 RATG die Möglichkeit, den von der Klägerin festgesetzten Streitwert zu erhöhen. Endgültig entscheide das Gericht und nehme eine Streitwertbemessung vor. Die Streitwerterhöhung von Seiten des Gerichtes und vor allem auch des Beschwerdeführers könne von Seiten des Beschwerdegegners jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Bringe ein höherer Streitwert sicherlich keinen Mehrwert des Verfahrens und schon gar nicht des Verfahrensausganges mit sich.
Darüber hinaus könne jedenfalls verneint werden, dass durch die Erhöhung des Streitwertes ein besseres Verfahren geführt werden könne, als dies ein geringerer Streitwert ermöglichen würde. Das einzige was sich mit Erhöhung des Streitwertes progressiv erhöhe, sei das potentielle Schadensausmass, sowohl auf Seiten des Beschwerdeführers, als auch des Beschwerdegegners. Nicht nur erhöhe sich die von dem Beschwerdeführer geforderte aktorische Kaution um ein vielfaches, sondern würden dadurch auch die Prozesskosten auf beiden Seiten vervielfacht. Der Rechtsschutz bleibe davon jedoch gänzlich unberührt.
Daher sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen nunmehr der Beschwerdeführer nicht nur einen höheren Streitwert als durch den Beschwerdegegner anstrebe, sondern darüber hinaus auch einen höheren Streitwert als er vom Landgericht ohnehin schon festgelegt worden sei. In zivilprozessualer Hinsicht bringe die Erhöhung des Streitwertes jedenfalls keinerlei Vorteile, gegenüber einer Verfahrensführung mit dem vom Beschwerdegegner ursprünglich festgesetzten Streitwert.
7.3. Zur Begründungspflicht macht der Beschwerdegegner geltend, die Vorgehensweise des Landgerichtes, welche unter Heranziehung der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer die Bewertung vornehme, erscheine nicht angemessen. Diesbezüglich könnten "sonstige Zivilsachen" bewertet werden. Auch wenn der Beschwerdegegner die Vorgehensweise grundsätzlich als angemessen betrachte, sei er der Auffassung, dass die Vorinstanz eine intransparente Kategorisierung des gegenständlichen Sachverhaltes vorgenommen habe. Es könne schlichtweg nicht nachvollzogen werden, aus welchen Gründen die Vorinstanz zur Auffassung gekommen sei, dass es sich um eine Zivilsache von weitreichender Bedeutung handle. Vielmehr handle es sich eben gerade nicht um eine Zivilsache von weitreichender Bedeutung, sondern um jene einer geringen bzw. einer allgemeinen Bedeutung. Eine derart hohe Streitwertfestsetzung scheine jedenfalls auch gar nicht gerechtfertigt. Zumal der von der Vorinstanz festgelegte Streitwert auch in keiner Weise mit jenem Wert, den der Beschwerdegegner festgelegt habe, korreliere. Schliesslich habe eine höhere Bewertung auch keinerlei Mehrwert für das gegenständliche Zivilverfahren, sondern generiere ausschliesslich höhere Kosten aller Parteien.
8. Mit Schreiben vom 1. Februar 2017 verzichtete die interessierte Partei auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Mit Replik vom 9. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner verkenne, dass er eine Individualbeschwerde eingebracht und keinen Normenkontrollantrag gestellt habe. Die prozessualen Voraussetzungen gemäss Art. 15 StGHG seien erfüllt. Es gehe im Rahmen der gerügten Verletzung des Beschwerderechts nicht darum, ob das Landgericht den Streitwert zu hoch angesetzt habe - also um eine materielle Beurteilung - sondern darum, ob es verfassungsmässig sei, die materielle Beurteilung durch ein höheres Gericht auszuschliessen. Der Beschwerdeführer übersehe, dass das Landgericht den Bezug zu den Honorarrichtlinien nachgeschoben habe (ON 24). Dem angefochtenen Beschluss (ON 23) fehle es an jeglicher Begründung. Dies sehe auch der Beschwerdegegner so: "Die Streitwerterhöhung von Seiten des Gerichtes [...] kann von Seiten des Beschwerdegegners jedenfalls nicht nachvollzogen werden." (Gegenäusserung, S. 5, Rz. 14)
10. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 beantragte der Beschwerdegegner die Zurückweisung der Replik vor der Verhandlung.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/149 und StGH 2016/150 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Aufgrund der Aktenlage bzw. des Sachverhaltes stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim angefochtenen Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; StGH 2004/28, News & News, 3/2006, 361; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557) und damit letztlich um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt.
1.2. Gegenständlich hat nämlich der Beschwerdeführer nachweislich mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 bereits gegen Spruchpunkt 1. des am 1. Dezember 2016 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von der Landrichterin mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2016 (ON 23) auf S. 21 schriftlich festgehaltenen Beschlusses, konkret gegen die Streitwertfestsetzung, eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben (vgl. auch vorne Ziff. 5 und 9 des Sachverhaltes). Dies, obwohl u. a. auch der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Spruchpunktes 1. bzw. der Streitwertfestsetzung Beschlussausfertigung im Sinne des § 426 Abs. 3 ZPO beantragt hat (ON 23, S. 22; siehe auch vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes). Diesem Antrag entsprechend hat denn auch das Landgericht am 22. Dezember 2016 sämtlichen am Rechtsstreit beteiligten Parteien den schriftlich begründeten Beschluss (ON 24) zugestellt (siehe auch vorne Ziff. 4 des Sachverhaltes), d. h. noch bevor der Beschwerdeführer die vorliegende Individualbeschwerde vom 29. Dezember 2016 gegen den Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) erhoben hat.
Somit lag dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers noch vor der Beschwerdeerhebung gegen den (unbegründeten) Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) ein schriftlich begründeter, ihm zugestellter Beschluss im Sinne des § 426 Abs. 1 ZPO betreffend die Streitwertfestsetzung vor, konkret ON 24. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Verfahrenskonstellation erweist sich jedenfalls der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) trotz der dazu protokollarisch festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung (ON 23, S. 21) (noch) nicht als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, da vorliegend erst der Beschluss ON 24 die das Verfahren betreffend die Streitwertfestsetzung abschliessende und damit enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (siehe Erw. 1.1). Dies entspricht auch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/45 (www.gerichtsentscheide.li), auf die der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Bezug nimmt. Diesem Verfahren lag im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren kein mündlich verkündeter (unbegründeter) Protokollarbeschluss sondern ein schriftlich begründeter Beschluss (dortige ON 5) betreffend die Streitwertfestsetzung zugrunde (siehe Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes zu StGH 2014/45, a. a. O.), welchen der Staatsgerichtshof als sowohl letztinstanzlich und enderledigend qualifizierte (StGH 2014/45, Erw. 1 ff., a. a. O.). Die gegenständliche Fallkonstellation lässt sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nur insoweit mit der Entscheidung zu StGH 2014/45 (a. a. O.) vergleichen, als dass im Sinne dieser Entscheidung (StGH 2014/45) der schriftlich begründete und am 22. Dezember 2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellte Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung (ON 24) und nicht (schon) der vorliegend angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist. Im Übrigen steht dies auch im Einklang mit der unlängst ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/52 (vgl. insbesondere die dortigen Erw. 2.8.5 f.).
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) als nicht enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, sodass die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllens der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
3. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6; StGH 2016/28, Erw. 8).
4. Dem Kostenersatzantrag des Beschwerdegegners war nicht stattzugeben, da dessen Gegenäusserung vom 30. Januar 2017 keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt (vgl. auch vorne Ziff. 7 ff. des Sachverhaltes) und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (siehe StGH 2009/45, Erw. 3 und StGH 2010/35, Erw. 3; vgl. auch StGH 2015/122, Erw. 2; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [die letzten vier Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).