StGH 2016/150
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG als Treuhänderin des B Trusts
vertreten durch:
Beschwerdegegner: C
vertreten durch:
Interessierte Partei: D
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016, 04CG.2016.115(ON 23, S. 21)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2016/150 wird eingestellt.
1. Am 9. März 2016 reichte der Beschwerdegegner (Kläger) eine Anfechtungsklage gegen die A AG als Treuhänderin des B Trusts (Beklagte; hier: Beschwerdeführerin) beim Landgericht ein. Der Kläger beantragte, die Beklagte sei für schuldig zu erkennen, ihm den Betrag von USD 50'000.00 samt Zinsen zu bezahlen. Zu diesem Klagebegehren wurden vier Eventualbegehren gestellt. Zudem stellte der Kläger ein Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehren, wonach die Beklagte für schuldig zu erkennen sei, ihm über die Höhe und den Verbleib von Vermögenswerten in Höhe von rund 188 Millionen Dollar sowie über alle Rechtshandlungen, die eine Einbringung von Vermögen durch D in den B Trust bewirkten, eine eidliche Vermögensangabe zu erstatten. Den Streitwert bezifferte der Kläger mit CHF 59'550.00 (Leistung CHF 49'550.00 [USD 50'000.00]; Auskunft CHF 10'000.00).
2. An der ersten Tagsatzung vom 20. Juni 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Auferlegung einer Sicherheitsleistung für Prozesskosten auf der Bemessungsgrundlage von CHF 90'344'415.00 (USD 92'503'652.00 zum damaligen Wechselkurs). Der Beschwerdegegner anerkannte die Kautionspflicht dem Grunde nach, nicht aber die Höhe. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Juli 2016 (ON 4) wurde dem Beschwerdegegner eine Kaution von CHF 11'978.65 auferlegt, berechnet nach dem von ihm angegebenen Streitwert. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht. Dieses gab dem Rekurs mit Beschluss vom 12. Oktober 2016 (ON 16) Folge und wies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Die Bestimmung der Prozesskostensicherheit hänge von der Bemessungsgrundlage ab. Diese stehe noch nicht fest, weil das Erstgericht entgegen Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 16. Dezember 1987 (RATG, LGBl. 1988 Nr. 9) den Streitgegenstand nicht bewertet habe.
3. An der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 1. Dezember 2016 trat die interessierte Partei dem Verfahren zu 04 CG.2016.115 als Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdeführerin bei (ON 23, S. 2). Die Beschwerdeführerin bemängelte bei der Verhandlung - wie auch die interessierte Partei (StGH 2016/149) - den Streitwert. Der Beschwerdegegner mache hinsichtlich des Leistungsbegehrens willkürlich vorerst nur einen Teilbetrag geltend, um die Prozesskostensicherheit zu manipulieren, und werde, je nach Erfolgsaussichten, kurz vor Ende des Verfahrens das Klagebegehren ausdehnen, was er sich auch vorbehalten habe (Klage ON, 1 Rn. 82). Die Beschwerdeführerin beantragte, dass das Landgericht den Streitwert, eventualiter die Bemessungsgrundlage für die Prozesskostensicherheit, mit CHF 92'500'000.00 festsetzen wolle.
Das Landgericht stellte fest (ON 23), dass eine Einigung zwischen den Parteien hinsichtlich des Streitwertes nicht möglich sei, und fasste folgenden
Beschluss (ON 23, S. 21)
Leistungsbegehren CHF 49'550.00
Auskunftsbegehren CHF 500'000.00
Streitwert insgesamt: CHF 550'000.00
Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (Art. 8 Abs. 4RAG [recte: RATG]).
Zum Schluss der Verhandlung beantragten die Parteienvertreter die Beschlussausfertigung hinsichtlich der Streitwertfestsetzung (ON 23, S. 22).
4. Das Landgericht stellte die schriftliche und begründete Beschlussfassung sämtlichen Parteien am 22. Dezember 2016 zu (ON 24) und berichtigte seinen Beschluss insofern, als es festhielt, der Streitwert betrage CHF 549'550.00. Zur Begründung der Bewertung des Streitgegenstands führte das Landgericht Folgendes aus (ON 24, S. 14 ff.):
Der Kläger fordere die Bezahlung eines Betrages von CHF 49'550.00 und erhebe des Weiteren ein Auskunftsbegehren, wonach die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger über die Höhe und den Verbleib der am 6. Mai 2015 durch E LLP auf das von der F Inc. gehaltene Konto überwiesenen Vermögenswerte in Höhe von rund 188 Millionen USD sowie über alle Rechtshandlungen, die eine Einbringung von Vermögen durch D in den B Trust bewirkten, eine eidliche Vermögensabgabe zu erstatten.
§ 232 Abs. 1 ZPO fordere ein ziffernmässig bestimmtes Klagebegehren. Art. 5 Abs. 1 RATG bestimme weiter, dass der begehrte Geldbetrag als Bemessungsgrundlage gelte, wenn ein auf Geld lautender Anspruch geltend gemacht werde. Weiter bestimme Art. 5 Abs. 2 RATG: "Wird nur ein Teil einer Geldforderung begehrt, so ist nur der eingeklagte Teil massgebend [...]".
Das Rechnungs- und Auskunftsbegehren bestehe als aliud zum Leistungsbegehren nie in einem Geldbetrag, sodass nach Art. 8 Abs. 1 RATG eine Bewertung erforderlich sei. Dabei sei jedenfalls nicht - wie von der beklagten Partei und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei beantragt - vom Betrag von USD 188 Mio auszugehen, welcher als Vergleichsbetrag von G an D bezahlt worden sein solle und zwar zunächst an Ds Anwälte E auf deren Konto und von diesen dann weiter überwiesen sein solle auf das Konto bei der H, dessen wirtschaftlich Berechtigter D sein solle.
Da gemäss Schiedsurteil vom 11. November 2014 D und die I Ltd. solidarisch zur Zahlung von USD 72'243'000.00 zuzüglich Zinsen und Verfahrens- und Anwaltskosten an den Kläger verpflichtet worden seien, vom Kläger bislang aber lediglich ein Leistungsbegehren über CHF 49'550.00 gestellt worden sei und es dem Kläger frei stehe, welchen Teilbetrag von einer Gesamtforderung er einklage, sei das Leistungsbegehren gemäss Art. 5 Abs. 2 RATG mit dem vom Kläger begehrten Betrag von CHF 49'550.00 zu bewerten.
Demgegenüber sei das Auskunftsbegehren mit einem Betrag zu beziffern, der einerseits den Interessen des nach Informationen suchenden Klägers Rechnung trage, andererseits aber auch den Interessen der Beklagten, die für den Fall, dass sie den gegenständlichen Prozess gewinnen sollte, für den Aufwand des Prozesses, in den sie vom Kläger gezwungen worden sei, auch angemessen entschädigt werden solle. Dies sei bei dem vom Kläger zugrunde gelegten Streitwert von CHF 59'550.00 für das gesamte Verfahren und von CHF 10'000.00 für das Auskunftsbegehren nicht der Fall.
Mangels anderweitiger rechtlicher Grundlage sei das Auskunftsbegehren unter Heranziehung der Honorarrichtlinien der Rechtsanwaltskammer zu bewerten, wo unter II. Ziffer 17 eine Bewertung für sonstige Zivilsachen vorgesehen sei, nämlich für Zivilsachen sehr einfacher Natur und von geringer Bedeutung eine Bemessungsgrundlage von CHF 5'000.00, im Allgemeinen mindestens CHF 15'000.00 und bei weittragender Bedeutung mindestens CHF 50'000.00. Da es sich zweifellos um eine Zivilsache mit weittragender Bedeutung handle, sei das Auskunftsbegehren mit einem Betrag zwischen CHF 50'000.00 und USD 72'243'000.00 festzusetzen, da gemäss Art. 4 Abs. 2 RATG Zuwachs, Früchte, Zinsen, Schäden und Kosten, die als Nebenforderungen geltend gemacht würden, bei der Wertberechnung unberücksichtigt zu bleiben hätten.
Dem Gericht erscheine es angemessen, das Auskunftsbegehren mit CHF 500'000.00 zu bewerten, da dieser Betrag dem Recht auf Auskunft des Klägers, welche Zahlungsflüsse stattgefunden hätten bzw. welche Beträge D von G ausbezahlt erhalten habe und wie diese Vermögenswerte weiter verwendet worden seien, insbesondere ob sie in die Beklagte geflossen seien, und der Forderung des Klägers gegen D bzw. die Beklagte in der Höhe von USD 72'243'000.00 aus dem Schiedsurteil am ehesten gerecht werde.
Gemäss Art. 13 der Verordnung über die Tarifansätze der Entlöhnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten seien bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen, woraus die berichtigte Summe von CHF 549'550.00 als Gesamtstreitwert resultiere.
Dieser Gesamtstreitwert sei in der Folge auch Berechnungsgrundlage für die beantragten Leistungen von aktorischen Kautionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei.
Das Landgericht wies sodann wiederum darauf hin, dass gegen den Beschluss betreffend die Bewertung des Streitgegenstandes ein Rechtsmittel nicht gegeben sei (ON 24, S. 14 und S. 24).
5. Gegen den im Protokoll vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) enthaltenen Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof und focht diesen insoweit an, als darin der Streitwert mit CHF 550'000.00 festgesetzt wurde (Spruchpunkt 1). Geltend gemacht wird die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter und durch die EMRK garantierter Rechte, nämlich die Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK, die Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie die Verletzung des Anspruchs auf willkürfreie Behandlung. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der angefochtene Beschluss gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführerin verstosse, diesen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Landgericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner, in eventu das Land Liechtenstein, verpflichten, der Beschwerdeführerin ihre Kosten zu ersetzen. Mit ihrer Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin zudem, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle eine vorsorgliche Massnahme verfügen, wonach das Landgericht das Verfahren zu 04 CG.2016.115 für die Dauer des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens zu unterbrechen habe.
5.1. Zum Nachweis der Beschwerdevoraussetzungen legt die Beschwerdeführerin dar:
Aufgrund von Art. 8 Abs. 4 RATG sei gegen den angefochtenen Beschluss kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Der Beschluss sei daher letztinstanzlich. Sodann liege ein gesonderter Instanzenzug vor, da ein eigenes Verfahren betreffend Streitwertfestsetzung stattfinde und dieses durch den Beschluss des Landgerichtes abgeschlossen worden sei (vgl. hierzu auch StGH 2014/45, Erw. 1.2). Auch das Enderledigungskriterium sei somit gegeben. Die Beschwerdeführerin verfüge über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse und könne als inländische juristische Person des Privatrechts ebenfalls Träger von Grundrechten sein, soweit dies nicht dem Wesen der juristischen Person widerspreche. Schliesslich sei die Parteistellung offensichtlich. Die Individualbeschwerde sei zulässig und rechtzeitig und der Staatsgerichtshof zu deren Behandlung zuständig.
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
Das Beschwerderecht gewährleiste die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung im Instanzenzug (vgl. StGH 2011/58, Erw. 2.4). Gesetzliche Einschränkungen seien nur zulässig, wenn sie das Beschwerderecht nicht übermässig begrenzten. In diesem Zusammenhang habe der Staatsgerichtshof auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bestätigt, wonach gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren seien (vgl. StGH 2010/84, Erw. 2.2).
Wie der Staatsgerichtshof bereits angemerkt habe, sei es fraglich, ob der Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 8 Abs. 4 RATG eine verhältnismässige Einschränkung des Beschwerderechts gemäss Art. 43 LV darstelle (vgl. StGH 2014/45, Erw. 3.3). Der der Entscheidung zugrunde liegende Fall zeige exemplarisch auf, dass der Rechtsmittelausschluss in Art. 8 Abs. 4 RATG zu stossenden Ergebnissen führen und den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gemäss Art. 6 EMRK verhindern könne. Die identische österreichische Rechtsmittelbeschränkung jedenfalls werde von der Literatur teilweise als EMRK-widrig oder zumindest verfassungsrechtlich bedenklich angesehen (vgl. StGH 2014/45, Erw. 3.3, mit weiteren Nachweisen). In jenem Fall (StGH 2014/45) hätten die Beschwerdeführer den Streitwert mit CHF 100'000.00 beziffert. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. hätten den angenommenen Streitwert bestritten und die Festlegung desselben mit CHF 17'314'000.00 beantragt. Zudem hätten sie einen Antrag gestellt, den Beschwerdeführern eine aktorische Kaution aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner zu 3. habe ebenfalls den Antrag auf Auferlegung einer aktorischen Kaution gestellt, und zwar basierend auf einem Streitwert von CHF 10'000'000.00. Das Landgericht habe sodann den Streitwert mit CHF 10'000'000.00 bestimmt. Wenn nun aber ein Rechtsmittelausschluss in diesem Fall also zu einem stossenden Ergebnis führen könne, so treffe dies erst recht auf den hier gegenständlichen Fall zu.
In vorliegendem Fall habe der Beschwerdegegner den Streitwert mit insgesamt CHF 59'550.00 (Leistung CHF 49'550.00, Auskunft CHF 10'000.00) beziffert. Die beklagte Partei und Beschwerdeführerin hingegen habe eine Festsetzung des Streitwerts auf CHF 92'500'000.00 beantragt. Das Landgericht bemesse nun aber den Streitwert mit CHF 550'000.00 (Leistung CHF 49'550.00, Auskunft CHF 500'000.00).
Die Bemessung des Landgerichtes weiche um CHF 92 Mio. von dem durch die Beschwerdeführerin beantragten Streitwert ab. Im Vergleichsfall StGH 2014/45 habe eine wesentlich niedrigere Divergenz zwischen den Parteien im Ansatz der Streitwerte bzw. des Ansatzes des Beschwerdeführers im Vergleich zur Festsetzung des Landgerichtes genügt. Im gegenständlichen Fall sei die Divergenz um ein Vielfaches grösser.Bei solch massiven Unterschieden in der Berechnungsgrundlage müsse es einer Partei möglich sein, die Streitwertfestsetzung im Instanzenzug bemängeln zu können. Insbesondere auch, weil es sich hier zum einen nicht um die Einklagung einer Geldleistung, sondern um die Unwirksamkeitserklärung von Rechtsakten handle und, weil es zum anderen für die Bemessung eines Auskunftsbegehrens keine Richtlinien oder Rechtsprechung gebe, dies somit alleine im Ermessen des Landgerichtes liege. Es gelte diesbezüglich festzuhalten, dass sich das Auskunftsbegehren auf eine Transaktion in Höhe von USD 188'146'102.08 beziehe. Wenn es wie in vorliegendem Fall um derart hohe Beträge gehe und somit auch die Interessen der Parteien auf Festsetzung des Streitwerts unterschiedlicher nicht sein könnten, müsse es einer Partei möglich sein, die Streitwertfestsetzung im Instanzenzug bemängeln zu können.
Es handle sich zudem aber nicht nur um eine Beschränkung des Instanzenzuges, sondern sei ein solcher gemäss Art. 8 Abs. 4 RATG gar überhaupt ausgeschlossen. Gerade bei einer Entscheidung, die komplett im Ermessen des Gerichts liege, wie hier die Festsetzung des Streitwerts, müsse zwingend eine Überprüfungsmöglichkeit durch ein Rechtsmittelgericht gegeben sein.
Das Landgericht aber habe seine Ermessensentscheidung hinsichtlich der Festsetzung des Streitwerts nicht begründet, obwohl der Streitwert in Bezug auf die Höhe der aktorischen Kaution und den allfälligen Kostenersatz grosse finanzielle Folgen für die Parteien nach sich ziehe.
Würde man tatsächlich der Entscheidung des Landgerichtes folgen, so wäre es möglich, dass dieses eine Entscheidung von erheblicher Tragweite für die Beschwerdeführerin treffe und zwar im blossen Ermessen, ohne Begründung und ohne jeglichen Rechtsschutz bzw. unter Ausschluss des Rechtswegs. Im Zweifel seien gesetzliche Einschränkungen des Beschwerderechts zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren. Dass der Rechtsmittelausschluss eine unverhältnismässige Einschränkung des verfassungsmässigen Beschwerderechts darstelle, sei jedoch offensichtlich, weswegen ein Verstoss gegen das genannte Grundrecht vorliege.
Weiter sei zu berücksichtigen, dass im liechtensteinischen Recht - anders als im österreichischen Recht - die aktorische Kaution zur Sicherung der Prozesskosten von wesentlicher Bedeutung sei. Liechtenstein habe weder das Lugano-Übereinkommen ratifiziert noch finde die EuGVVO Anwendung. Die aktorische Kaution sei zur Sicherung der Prozesskosten essentiell. Es sei mit erheblichen Mühen verbunden - wenn nicht sogar unmöglich - in Liechtenstein rechtskräftig zugesprochene Prozesskosten gegen eine unterlegene Partei im Ausland zu vollstrecken. Umso wichtiger sei deshalb die korrekte Festsetzung des Streitwertes, auf den sich die Berechnung der Prozesskosten und damit die aktorische Kaution stützten.
Aus all diesen Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren eine Verletzung der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK.
In der hier angefochtenen Entscheidung fehle es gänzlich an einer Begründung. Das Landgericht führe lediglich aus, dass der Klagsvertreter bei seiner Streitwertfestsetzung bleibe - i.e. insgesamt CHF 59'550.00. Der Beklagtenvertreter bleibe bei seinem Antrag auf Festsetzung des Streitwertes mit CHF 92.5 Mio. und der Vertreter der Nebenintervenientin bei seinem Antrag auf Festsetzung des Streitwertes mit CHF 91'605'445.97 (vgl. ON 23, S. 21). Sodann stelle das Landgericht fest, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht möglich sei und bemesse den Streitwert ohne jegliche Begründung oder Erläuterung mit CHF 550'000.00 (Leistungsbegehren CHF 49'550.00; Auskunftsbegehren CHF 500'000.00).
Somit fehle es nicht nur an einer nachvollziehbaren Begründung, sondern an einer Begründung überhaupt. Eine Begründung müsse jedoch die Absicht erkennen lassen, die Entscheidung in überzeugender Weise zu rechtfertigen. Eine Entscheidung müsse zumindest so abgefasst sein, dass es dem Betroffenen möglich sei, diese anzufechten. Die Anforderungen an die Begründungsdichte seien zudem umso höher, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen sei (StGH 2005/67, Erw. 4.1).
Im konkreten Fall sei die Entscheidung des Landgerichtes auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 4 RATG erlassen worden. Es handle sich dabei um eine Ermessensentscheidung. Da weder im Gesetz noch in den Honorarrichtlinien Anhaltspunkte normiert seien, an denen sich das Landgericht bei der Streitwertfestsetzung orientieren müsste bzw. könnte, komme dem Gericht in dieser Frage weitreichendes Ermessen zu. Die Anforderungen an eine Begründung seien deshalb in casu sogar noch höher. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführerin nach Art. 8 Abs. 4 RATG keine Rechtsmittelmöglichkeit offenstehe, so dass die Entscheidung des Landgerichtes zumindest klar und angemessen begründet werden müsse. Eine Begründung fehle aber gänzlich. Deshalb sei die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
5.4. Zur Verletzung des Willkürverbots macht die Beschwerdeführerin geltend:
Willkür in der Rechtsanwendung liege vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt werde, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet werde (vgl. z. B. StGH 1995/10, LES 1997/9). Das Recht auf willkürfreie Behandlung sei subsidiär im Vergleich zu den anderen Grundrechten. Gegenständlich werde denn auch nicht die mangelnde Beschwerdemöglichkeit oder die Verletzung der rechtsgenüglichen Begründung gerügt, sondern die inhaltlich willkürliche Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht.
Die Entscheidung des Landgerichtes, den Streitwert pauschal mit CHF 550'000.00 festzusetzen, sei sachlich nicht zu begründen, sondern qualifiziert unsachlich. Das Gericht weiche in der Bewertung des Streitwerts auf der einen Seite zwar um knapp CHF 500'000.00 vom Antrag des Klägers (hier Beschwerdegegner) ab, auf der anderen Seite bemesse es den Streitwert aber mit CHF 92 Mio. (!) weniger als von der Beklagten (hier Beschwerdeführerin) beantragt. Weshalb aber gerade dieser Betrag von CHF 550'000.00 massgebend sein solle und nicht, wie von der Beklagten beantragt, ein Vielfaches mehr, entbehre jeglicher Begründung und sei nicht nachvollziehbar. Der Klage liege eine behauptete Forderung über ca. USD 92.5 Mio. zugrunde (Zuspruch im Schiedsverfahren), von der der Kläger nach eigenem Gutdünken nur USD 50'000.00 einklage. Dies beruhe auf einem einzigen Rechtsgrund, Sachverhalt und Titel. Der Kläger differenziere denn auch in seiner Klage mit keinem Wort zwischen den USD 92.5 Mio und den geklagten USD 50'000.00. Erst zum Schluss der Klage weise er darauf hin, dass er nur einen Teilbetrag geltend mache, behalte sich aber gleichzeitig eine Klagsausdehnung vor. Es gebe keine nachvollziehbaren tatsächlichen oder rechtlichen Gründe, weshalb der Kläger nicht die gesamte behauptete Forderung aus dem Schiedsspruch einklage, ausser eben der Versuch einer willkürlichen Manipulation der von ihm zu leistenden Prozesskostensicherheit.
Bei der Bemessung des Streitwerts sei somit auf den Streitgegenstand, also die angebliche Forderung von USD 92.5 Mio., abzustellen. Werde der Streitwert hingegen lediglich mit CHF 550'000.00 bemessen, so sei dies geradezu stossend und offensichtlich willkürlich.
Zudem handle es sich nicht um die Einklagung einer blossen Geldleistung. Tatsächlich werde in erster Linie beantragt, dass ein Rechtsakt gegenüber dem Kläger in einem bestimmten Umfang für unwirksam erklärt werde. Offensichtlich sei das nicht ein in Geld lautender Anspruch, sondern ein Antrag auf Ausspruch einer Rechtsgestaltungserklärung. Deshalb sei das Gericht ohnehin frei und aufgrund der erfolgten Streitwertbemängelung auch verpflichtet, die Bemessungsgrundlage nach objektiven Massstäben festzulegen und müsse sich nicht an dem eingeklagten Teilbetrag orientieren. Die Bestimmungen, dass Gebühren und Rechtsanwaltstarif bei Geldforderungen auf Basis des eingeklagten Betrags zu bestimmen seien, komme hier somit nicht zur Anwendung.
Weiter sei die vom Landgericht vorgenommene Streitwertbewertung aber auch hinsichtlich des Auskunftsbegehrens falsch. Dieses werde pauschal mit CHF 500'000.00 bemessen. Das Klagebegehren auf Rechnungslegung und Auskunft sei jedoch in keiner Weise betragsmässig einzuschränken, sondern orientiere sich offenkundig am ganzen Zuspruch des Schiedsverfahrens, ja in Wirklichkeit werde sogar Rechnungslegung und Auskunft über Vermögenswerte in Höhe von über USD 188 Mio. begehrt. Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass das Klagebegehren auf Unwirksamerklärung nicht mit dem gesamten Zuspruch im Schiedsverfahren zu bewerten wäre, so wäre das Gericht in seinem Ermessen nicht eingeschränkt und hätte jedenfalls das Auskunftsbegehren mit USD 92.5 Mio. bewerten müssen.
Regelungszweck der Bestimmungen des RATG sei es, dass ein Streitwert nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Interesse des Klägers festgesetzt werde. Auf der Grundlage dieses Streitwertes würden die Parteikosten und auch allfällige Sicherheitsleistungen bemessen. Dadurch sollten die Parteikosten angemessen zum Umfang und zur Komplexität der Rechtssache abgegolten werden, wobei sie auch das Risiko des Rechtsanwaltes wiederspiegelten. Gegenständlich wolle der Kläger und Beschwerdegegner letztlich rund USD 92.5 Mio von der Beschwerdeführerin bzw. der beteiligten Partei erlangen. Zutreffenderweise wäre der Streitwert dementsprechend mit diesem Betrag zu bewerten gewesen. Lasse man dagegen einen tieferen Streitwert zu, könnte der Beschwerdegegner und Kläger im Verfahren zu 04 CG.2016.115 seine Kostenrisiken bei einem Prozessverlust minimieren, während die Beschwerdeführerin gerade das Risiko tragen müsste, bei Obsiegen im Prozess keinen adäquaten Kostenersatz erlangen zu können.
Der Beschwerdegegner und Kläger verlange zwar rund USD 92.5 Mio., klage aber nur USD 50'000.00 davon ein. Gleichzeitig behalte er sich die Ausdehnung der Klage vor (ON 1, S. 21 Rz. 82), was aufzeige, um welche Summe es ihm eigentlich gehe. Mit diesem Vorgehen umgehe der Beschwerdegegner die Grundidee der Streitwertfestsetzung durch das Gericht, nämlich die adäquate Darstellung des Prozessgegenstandes. Ein solches Ergebnis sei vom Gesetzgeber aber gerade nicht beabsichtigt gewesen. Vielmehr solle der Streitwert vom Gericht so festgesetzt werden, dass dieser den tatsächlichen wirtschaftlichen Interessen des Klägers entspreche.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Beschwerdegegner mit seiner Teileinklagung im ersten Klagebegehren einen Verzicht bezüglich den Rest der ca. USD 92.5 Mio. ausdrücken würde. Tatsächlich tue er aber das Gegenteil, er behalte sich ja eine Klageausdehnung ausdrücklich vor.
Aus diesen Gründen sei es sachlich nicht zu begründen, dass der Streitwert lediglich mit CHF 550'000.00 festgelegt worden sei, wenn es sich offensichtlich um einen Streitgegenstand in der Höhe von CHF 92.5 Mio. (USD 92.5 Mio.; je nach Wechselkurs) handle und sich alleine das Auskunftsbegehren (welches das Landgericht mit CHF 500'000.00 bemesse) auf Vermögenswerte im Umfang von sogar USD 188 Mio. (!) beziehe. Es müsse also zumindest der Wert der der Klage zugrunde liegenden angeblichen Forderung von USD 92.5 Mio. als Streitwert herangezogen werden.
Hinzu komme, dass in Liechtenstein im Gegensatz zu anderen europäischen Staaten weder das Lugano-Übereinkommen noch die EuGVVO gelte. Daher komme der aktorischen Kaution zur Sicherung der Prozesskosten eine grosse Bedeutung zu. Eine rechtskräftige Entscheidung eines liechtensteinischen Gerichtes im Kostenpunkt könne daher im Ausland - mit Ausnahme von Österreich - auch nicht vollstreckt werden. Die korrekte Streitwertbemessung habe auch deshalb ihre Berechtigung.
Die Beschwerdeführerin sei somit durch die vom Landgericht vorgenommene Festlegung des Streitwerts in ihrem Anspruch auf willkürfreie Behandlung verletzt.
6. Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 verzichtete das Landgericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Die interessierte Partei verzichtete mit Schreiben vom 26. Januar 2017 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung ein und beantragte, der Staatsgerichtshof möge auf das angeregte Gesetzesprüfungsverfahren nicht eintreten, der Beschwerde keine Folge geben, dem Antrag auf Anordnung einer vorsorglichen Massnahme keine Folge geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichten.
8.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde bringt der Beschwerdegegner vor:
Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass der Rechtsmittelausschluss des Art. 8 Abs. 4 RATG gemäss Art. 43 LV verfassungswidrig sei und habe am 29. Dezember 2016 die vorliegende Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. Am 19. Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin auch einen Rekurs gegen den Beschluss des Landgerichtes 04 CG.2016.115 vom 1. Dezember 2016 erhoben, worin sie abermals die Vorlage an den Staatsgerichtshof anrege.
Die Beschwerdeführerin irre in der Annahme, dass der Staatsgerichtshof in dieser Rechtssache bemüht werden könne. Gegenständlich seien nämlich die prozessualen Voraussetzungen nicht erfüllt und der Staatsgerichtshof habe dies auch bereits mehrfach derart entschieden (u. a. StGH 2014/45).
Eine Gesetzesprüfung von Amtswegen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG könne nur durchgeführt werden, wenn ein Gesetz oder eine einzelne Bestimmung in einem beim Staatsgerichtshof anhängigen Verfahren anzuwenden sei. Doch weder das Landgericht noch der Staatsgerichtshof müssten Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG anwenden, womit die Voraussetzung zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit des Gesetzes nicht gegeben sei. Auch wenn nunmehr der Staatsgerichtshof diese Norm aufheben würde, würde es an der Lage der Beschwerdeführerin nichts ändern. Der Beschluss des Landgerichtes könnte trotzdem nicht aufgehoben werden, da er nicht über das Rechtsmittel entschieden habe. Die von der Beschwerdeführerin gewünschte Gesetzesprüfung scheitere somit an der Voraussetzung des im Art. 18 Abs. 1 Bst. c StGHG normierten Erfordernisses der Präjudizialität.
Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Landgerichtes an das Obergericht erheben müssen, im Zuge dessen eine Vorlage des Gerichts gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG anzuregen gewesen wäre. Hätte nunmehr das Obergericht dieses Rechtsmittel zurückgewiesen, hätte die Beschwerdeführerin gegen diesen Zurückweisungsbeschluss eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erheben können. Bei einer solchen Vorgehensweise wäre die Präjudizialität jedenfalls gewahrt gewesen, wonach der Staatsgerichtshof zuständig gewesen wäre und in dieser Sache eine Entscheidung zu fällen gewesen wäre.
Mangels Zulässigkeit der Individualbeschwerde sei daher die verfassungsrechtliche Prüfung des Art. 8 Abs. 4 RATG nicht zulässig. Aus anwaltlicher Vorsicht werde jedoch nachfolgend auf die Individualbeschwerde eingegangen.
8.2. Zum Beschwerderecht macht der Beschwerdegegner geltend:
Die Beschwerdeführerin führe zutreffend aus, dass das Beschwerderecht die Überprüfungsmöglichkeit einer Entscheidung im Instanzenzug ermöglichen solle. Gegenständlich werde jedoch die Streitwertfestsetzung des Landgerichtes einer neuerlichen Überprüfung durch das Obergericht verwehrt. Die nunmehr vom Landgericht festgelegten Streitwerte könnten im gegenständlichen Verfahren nicht mehr bekämpft werden, und es hätten sich sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdegegner an dieser Streitwertfestsetzung zu orientieren.
Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die der Ansicht sei, dass das Landgericht den Streitwert abermals zu niedrig angesetzt habe, könne der Beschwerdegegner nicht nachvollziehen. Durch die Bestimmung des Art. 8 Abs. 1 RATG obliege es dem Kläger, bei Streitgegenständen, die nicht in Geldleistung bestünden, diese nach seinem Ermessen zu bewerten. Art. 8 Abs. 4 RATG ermögliche nunmehr den Beklagten in diesem Verfahren, gegenständlich der Beschwerdeführerin, den von der Klägerin festgesetzten Streitwert zu erhöhen.
Die Sinnhaftigkeit dieser vom Gesetz ermöglichten Streitwerterhöhung könne von Seiten des Beschwerdegegners jedenfalls nicht nachvollzogen werden. Vor allem sei der Beschwerdegegner der Auffassung, dass die Streitwerterhöhung, die durch die Beschwerdeführerin erfolgt sei, keinen Mehrwert des Verfahrens oder auch des Verfahrensausganges mit sich bringe. Es werde nicht der Fall sein, dass durch die Erhöhung des Streitwertes ein besseres Verfahren geführt werden könne, als bei einem geringeren Streitwert. Vielmehr werde durch den höheren Streitwert ein grösseres Schadenspotenzial aufgedeckt. Nicht nur erhöhe sich die von der Beschwerdeführerin gewünschte aktorische Kaution um ein vielfaches, sondern würden dadurch auch die Prozesskosten auf beiden Seiten vervielfacht. Der Rechtsschutz bleibe jedoch gleich, unabhängig davon wie hoch oder wie niedrig der Streitwert festgelegt worden sei. Alleine aus diesen Gründen habe der Beschwerdegegner auch den Streitwert angemessen festgesetzt.
Daher sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin nicht nur einen höheren Streitwert als durch den Beschwerdegegner anstrebe, sondern darüber hinaus noch dazu einen höheren Streitwert als er von dem Landgericht ohnehin schon festgelegt worden sei. Müsse doch auch der Beschwerdeführerin klar sein, dass aus der Erhöhung des Streitwertes nicht nur die von ihr angestrebte höhere aktorische Kaution resultiere, sondern sich auch die Prozesskosten vervielfachten und dadurch auch das Prozesskostenrisiko um ein Vielfaches erhöht werde.
In zivilprozessualer Hinsicht bringe die Erhöhung des Streitwertes jedenfalls keine beachtlichen Vorteile, gegenüber der Verfahrensführung mit jenem Streitwert, den der Beschwerdegegner zu Beginn des Verfahrens festgelegt habe.
8.3. Zur Begründungspflicht macht der Beschwerdegegner geltend, das Landgericht habe unter Heranziehung der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, die eine Bewertung von "sonstigen Zivilsachen" vorsehe, bewertet. Die grundlegende Vorgehensweise sei jedenfalls gerechtfertigt. Die Honorarrichtlinien böten eine Möglichkeit, Zivilrechtssachen einer Kategorisierung zu unterwerfen. Es könne jedoch nicht unerwähnt bleiben, dass das Landgericht den vorliegenden Sachverhalt einer unrichtigen Kategorie unterworfen habe. Handle es sich eben gerade nicht um eine Zivilsache von weitreichender Bedeutung, sondern um jene einer geringen bzw. einer allgemeinen Bedeutung. Aus diesem Grunde habe auch der Beschwerdegegner sein Auskunftsbegehren angemessen bewertet. Eine zu hohe Bewertung habe keinerlei Mehrwert für das gegenständliche Verfahren und sei daher nicht gerechtfertigt. Eine höhere Bewertung des Streitgegenstandes würde ausschliesslich weitere Kosten künstlich produzieren.
9. Mit Replik vom 7. März 2017 brachte die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner verkenne, dass sie eine Individualbeschwerde gemäss Art. 15 StGHG eingebracht und keinen Normenkontrollantrag gemäss Art. 18 StGHG gestellt habe. Die prozessualen Voraussetzungen gemäss Art. 15 StGHG seien jedenfalls erfüllt. Der Beschwerdegegner übersehe sodann, dass dem angefochtenen Beschluss (ON 23) jegliche Begründung fehle. Die von ihm genannte Begründung auf Basis der Honorarrichtlinien der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer sei erst mit der schriftlichen Ausfertigung des Beschlusses (ON 24) nachgeschoben worden.
10. Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 beantragte der Beschwerdegegner die kostenpflichtige Zurückweisung und physische Zurückstellung der Replik.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschlossen hat, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2016/149 und StGH 2016/150 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Aufgrund der Aktenlage bzw. des Sachverhaltes stellt sich vorliegend die Frage, ob es sich beim angefochtenen Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1; StGH 2004/28, News & News, 3/2006, 361; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557) und damit letztlich um ein taugliches Anfechtungsobjekt handelt.
1.2. Gegenständlich hat nämlich die Beschwerdeführerin nachweislich mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 bereits gegen Spruchpunkt 1. des am 1. Dezember 2016 anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht von der Landrichterin mündlich verkündeten und im Verhandlungsprotokoll vom 1. Dezember 2016 (ON 23) auf S. 21 schriftlich festgehaltenen Beschlusses, konkret gegen die Streitwertfestsetzung, eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof erhoben (vgl. auch vorne Ziff. 5 und 9 des Sachverhaltes). Dies, obwohl u. a. auch der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich dieses Spruchpunktes 1. bzw. der Streitwertfestsetzung Beschlussausfertigung im Sinne des § 426 Abs. 3 ZPO beantragt hat (ON 23, S. 22; siehe auch vorne Ziff. 3 des Sachverhaltes). Diesem Antrag entsprechend hat denn auch das Landgericht am 22. Dezember 2016 sämtlichen am Rechtsstreit beteiligten Parteien den schriftlich begründeten Beschluss (ON 24) zugestellt (siehe auch vorne Ziff. 4 des Sachverhaltes), d. h. noch bevor die Beschwerdeführerin die vorliegende Individualbeschwerde vom 29. Dezember 2016 gegen den Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) erhoben hat.
Somit lag dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin noch vor der Beschwerdeerhebung gegen den (unbegründeten) Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) ein schriftlich begründeter, ihm bzw. ihr zugestellter Beschluss im Sinne des § 426 Abs. 1 ZPO betreffend die Streitwertfestsetzung vor, konkret ON 24. Vor dem Hintergrund dieser besonderen Verfahrenskonstellation erweist sich jedenfalls der gegenständlich angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) trotz der dazu protokollarisch festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung (ON 23, S. 21) (noch) nicht als enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, da vorliegend erst der Beschluss ON 24 die das Verfahren betreffend die Streitwertfestsetzung abschliessende und damit enderledigende Entscheidung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (siehe Erw. 1.1). Dies entspricht auch der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2014/45 (www.gerichtsentscheide.li), auf die die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Bezug nimmt. Diesem Verfahren lag im Gegensatz zum gegenständlichen Verfahren kein mündlich verkündeter (unbegründeter) Protokollarbeschluss sondern ein schriftlich begründeter Beschluss (dortige ON 5) betreffend die Streitwertfestsetzung zugrunde (siehe Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes zu StGH 2014/45, a. a. O.), welchen der Staatsgerichtshof als sowohl letztinstanzlich und enderledigend qualifizierte (StGH 2014/45, Erw. 1 ff., a. a. O.). Die gegenständliche Fallkonstellation lässt sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen nur insoweit mit der Entscheidung zu StGH 2014/45 (a. a. O.) vergleichen, als dass im Sinne dieser Entscheidung (StGH 2014/45) der schriftlich begründete und am 22. Dezember 2016 dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellte Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung (ON 24) und nicht (schon) der vorliegend angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) als letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren ist. Im Übrigen steht dies auch im Einklang mit der unlängst ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/52 (vgl. insbesondere die dortigen Erw. 2.8.5 f.).
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der angefochtene Spruchpunkt 1. des Protokollarbeschlusses vom 1. Dezember 2016 (ON 23, S. 21) als nicht enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG, sodass die vorliegende Individualbeschwerde mangels Erfüllens der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
3. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6; StGH 2016/28, Erw. 8).
4. Dem Kostenersatzantrag des Beschwerdegegners war nicht stattzugeben, da dessen Gegenäusserung vom 31. Januar 2017 keine für die gegenständliche Entscheidung relevanten Ausführungen enthielt (vgl. auch vorne Ziff. 8 ff. des Sachverhaltes) und somit zu einer zweckmässigen Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig war (siehe StGH 2009/45, Erw. 3 und StGH 2010/35, Erw. 3; vgl. auch StGH 2015/122, Erw. 2; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [die letzten vier Entscheidungen abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3).