StGH 2016/153
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 15. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
Belangte Behörde: StGH 2016/153: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2016, 07 CG.2016.197-38 StGH 2016/154: Beschluss des Obergerichtes vom 6. Dezember 2016, 05 CG.2016.201-29 StGH 2016/155: Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Dezember 2016, 03 CG.2016.2-11 StGH 2016/156: Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 2. Dezember 2016, 05 CG.2015.176 StGH 2016/157: Beschluss des Obergerichtes vom 7. Dezember 2016, 08 CG.2016.352-14
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte
beschlossen:
1. Die gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen „Verfassungsbeschwerden“ zu StGH 2016/153-157 werden zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Die Beschwerdeführerin hat mit nachträglich handschriftlich unterzeichnetem und dem Landgericht zugesandtem E-Mail vom 22.12.2016 gleichzeitig neun Gerichtsentscheidungen angefochten. Dabei wurde in den hier zu beurteilenden StGH-Fällen 2016/153 bis 157 allein eine „Verfassungsbeschwerde“ erhoben; weitere „Verfassungsbeschwerden“ wurden gegen die in diesem E-Mail weiter angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (... Entscheidungen aus E-Mail, Nr. 6, 7 und 9) sowie des Obergerichts (…) erhoben, wobei aber in den erstgenannten beiden Fällen gleichzeitig auch Rekurs an den Obersten Gerichtshof und im letztgenannten Fall „Rekurs/Berufung“ an das Obergericht erhoben wurde (siehe hierzu auch das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an den Staatsgerichtshof vom 30.12.2016).
Der Staatsgerichtshof hat in der Folge nur in denjenigen fünf Fällen Beschwerdeakten zu StGH 2016/153 bis 157 eröffnet, wo allein eine „Verfassungsbeschwerde” erhoben wurde; nicht hingegen in denjenigen drei Fällen, wo gegen die betreffenden Entscheidungen (CO.2016.3, CO.2015.3 und 05 CG.2016.390-9) neben einer Verfassungsbeschwerde auch ein ordentliches, der subsidiären Individualbeschwerde vorgehendes Rechtsmittel erhoben wurde.
Es ist im Folgenden auf die hier zu prüfenden fünf „Verfassungsbeschwerden“ einzeln nacheinander einzugehen:
2. StGH 2016/153:
2.1. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 28.06.2016 (07 CG.2016.197-5) den Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin und der von ihr vertretenen Stiftung B im Zusammenhang mit einer Schadenersatzforderung deren ehemaliger Verwaltungsräte ab.
2.2. Dem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs vom 15.09.2016 (ON 10) gab das Obergericht mit Beschluss vom 07.12.2016 (ON 38) keine Folge und begründete dies wie folgt:
Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerber sei eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses respektive des über ihre Verfahrenshilfeanträge vom Erstgericht durchgeführten Verfahrens nicht daraus abzuleiten, dass das Erstgericht ihnen den die Verfahrenshilfeanträge abweisenden Beschluss gleichzeitig mit der Ladung zur ersten in der Rechtssache stattfindenden Tagsatzung vom 02.12.201 6 zugestellt habe. Die Rekurswerber führten auch gar nicht aus, inwiefern daraus ein Nichtigkeitsgrund resultieren solle.
Dass sie zur Vertretung der (beendeten) Stiftung B gar nicht befugt sei, bestätige A der Sache nach in ihrem Rechtsmittel. Trotzdem habe sie namens der Stiftung B die verfahrensgegenständliche Klage eingebracht und Verfahrenshilfe beantragt. Hieraus habe das Erstgericht bezogen auf die Entscheidung über den von A auch für die Stiftung B gestellten Verfahrenshilfeantrag rechtsrichtig den Schluss gezogen, dass dieser wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abzuweisen sei.
Auch den Verfahrenshilfeantrag der A habe das Erstgericht zu Recht wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung abgewiesen. In der Klage werde gegen die Beklagten ein Schadenersatzanspruch abstellend auf den Prozessstandpunkt geltend gemacht, diese hätten als Stiftungsräte der Stiftung B rechts- bzw. pflichtwidrig über das Stiftungsvermögen disponiert. Die liechtensteinischen Gerichte hätten bereits in einer Vielzahl von Fällen entschieden, dass A blosse Ermessensbegünstigte (auch) der Stiftung B gewesen sei, sie daher durch ein allfälliges rechts- bzw. pflichtwidriges Handeln der Stiftungsräte lediglich mittelbar geschädigt worden sei und daher zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Stiftungsräte im eigenen Namen nicht legitimiert sei. A fehle es entsprechend auch mit Bezug auf die verfahrensgegenständliche Schadenersatzklage an der Aktivlegitimation und daher erweise sich ihre Klageführung als offensichtlich aussichtslos.
2.3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin „Verfassungsbeschwerde Nr. 1“ gemäss ihrem E-Mail vom 23.12.2016 wie folgt:
„Der gesetzwidrige Entzug des rechtsstaatlichen Schadenersatzverfahrens gegen C und D. Es wird beantragt, a. den freien Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen und die Führung b. eines gesetzlichen Schadenersatzprozesses gegen C und D zu ermöglichen.“
3. StGH 2016/154:
In dieser Individualbeschwerdesache geht es ebenfalls um eine Schadenersatzforderung der Beschwerdeführerin und mehrerer von ihr vertretener Stiftungen gegen deren ehemaligen Verwaltungsräte (05 CG.2016.201).
3.1. Mit Beschluss des Obergerichtes vom 09.08.2016 wurde dem Rekurs der Beschwerdeführerin vom 27.05.2016 (ON 5 und ON 8) gegen den mit Beschluss des Landgerichtes vom 17.05.2016 (ON 2) erteilten Verbesserungsauftrag keine Folge gegeben, soweit jenes Rechtsmittel sich gegen den angefochtenen Beschluss gerichtet hatte (ON 16).
3.2. Der gegen diese Entscheidung von der Beschwerdeführerin erhobene Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 04.11.2016 zurückgewiesen. Dazu hielt der Oberste Gerichtshof fest, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht gewillt sei, von ihrer unzulässigen „E-Mail Praxis“ abzugehen.
3.3. Mit dem für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren direkt relevanten Beschluss vom 12.08.2016 (ON 18) entschied das Erstgericht wie folgt:
„I. Die Anträge der Antragstellerin bzw. Klägerin zu l. Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu erteilen, sowie der Stiftung E, der Stiftung F, der Stiftung G und der Stiftung H ebenfalls Verfahrenshilfe im vollen Umfang zu erteilen, werden
abgewiesen.
II. Die am 11.05.2016 bei Gericht eingelangte ‚Schadenersatzklage‘ wird
zurückgewiesen.“
3.4. Dem dagegen erhobenen neuerlichen Rekurs der Beschwerdeführerin vom 05.09.2016 (ON 20) gab das Obergericht mit Beschluss vom 06.12.2016 (ON 29) keine Folge und begründete dies u. a. wie folgt:
Wenn die Beschwerdeführerin die Erstrichterin erneut ablehnen möchte, sei darauf hinzuweisen, dass darüber bereits der dafür zuständige Präsident des Landgerichtes mit Beschluss vom 08.06.2016 zu 10 PR.2016.30-3 (in diesem Akt ON 7) rechtskräftig entschieden habe. Dies im abweisenden Sinne, nachdem eine Befangenheit der zuständigen verneint worden sei (10 Pr.2016.30-3 ON 7 in diesem Akt).
Soweit die Beschwerdeführerin dem Vorsitzenden und dem Beisitzer des erkennenden Senates zum wiederholten Mal Befangenheit und Voreingenommenheit unterstelle, brauche der damit implizit verbundene Ablehnungsantrag dem an sich dafür gemäss Art. 60 Abs. l lit. a GOG zuständigen Obergerichtspräsidenten nicht mehr vorgelegt zu werden. Denn solche rechtsmissbräuchlich ständig wiederholte Ablehnungsanträge müssten nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden (so der OGH in LES 2010, 288). Anzumerken bleibe der guten Ordnung halber, dass sich keines der Senatsmitglieder als befangen sehe, geschweige denn gegenüber der Beschwerdeführerin voreingenommen sei.
Es dürfe mittlerweile als gerichtsnotorisch bezeichnet werden, dass es sich bei der Erstklägerin und nunmehrigen Beschwerdeführerin um eine sogenannte Person „mit verdichtetem Rechtsbewusstsein“ (Fucik in Rechberger4 ZPO Rz 4) handle. Ebenfalls als bekannt vorausgesetzt werden dürfe, dass die Beschwerdeführerin weitgehend „belehrungsresistent“ sei. An der daraus resultierenden reduzierten Anleitungspflicht vermöge grundsätzlich nichts zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine rechtsunkundige Laiin handle, zumal ihr mittlerweile die Formvorschriften der liechtensteinischen Zivilprozessordnung geläufig sein dürften, sie jedenfalls darüber immer wieder gerichtlich belehrt worden sei (so auch zuletzt durch den Obersten Gerichtshof hinsichtlich ihrer unzulässigen E-Mail-Praxis, welche hier allerdings nicht mehr relevant sei, nachdem das gegenständliche Mail vom 05.09.201 6 am 06.09.2016 in ausgedruckter und eigenhändig unterzeichneter Form zur Post gegeben worden sei).
Dies vorausgeschickt sei nun zur inhaltlichen Behandlung des gegenständlichen Rekurses ON 20 überzugehen.
Wenn die Beschwerdeführerin rüge, dass die Abweisung der Verfahrenshilfe im bekämpften Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses ON 18 nicht begründet worden sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass bereits der Verbesserungsauftrag ON 2 einen Hinweis auf § 84 ZPO enthalten habe und zudem im dortigen Spruch sonstige „Zurückweisung“ angedroht worden sei. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass das Erstgericht den gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag im Spruchpunkt 1. des nunmehr angefochtenen Beschlusses ON 18 richtigerweise ab- statt zurückgewiesen habe, zumal dies für die Beschwerdeführerin im Ergebnis auf dasselbe hinauslaufe (zur diesbezüglichen Kontroverse in Österreich vgl. M. Bydlinski in Fasching-Konecny3, ZPO § 66 Rz 1 1 m.w.N., insbesondere unter Berufung auf die neuere Judikatur des öOGH in RIS Justiz RS 0120073).
Wenn die Beschwerdeführerin weiter moniere, dass ihr das Vermögensbekenntnis (gemeint wohl: Formular) nicht zugestellt worden sei, so sei zu erwidern, dass dies zum einen gesetzlich nicht vorgesehen sei und zum anderen diese Rüge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sei. So unterlasse es die Beschwerdeführerin, substantiiert darzutun, wann sie das fragliche Vermögensbekenntnis angefordert haben wolle. Im Übrigen könne der mit den Gerichten seit Jahren in ständigem Kontakt stehenden Beschwerdeführerin nicht entgangen sein, dass das Online-Formular „Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe“ von der Homepage www.gerichte.li ohne weiteres selbst heruntergeladen werden könne.
Anzumerken bleibe der Vollständigkeit halber, dass der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag auch wegen Mutwilligkeit bzw. Aussichtslosigkeit i. S. v. § 63 Abs. 1 ZPO abzuweisen gewesen wäre (Verweis auf LES 2010, 286), wie die nachstehenden Ausführungen zur Hauptsache, d. h. zur Zurückweisung der fraglichen „Schadenersatzklage“ zeigen würden.
Auch zur Schadenersatzklage ON 1 habe das Erstgericht mit dem bereits erwähnten Beschluss ON 2 der Beschwerdeführerin den erforderlichen Verbesserungsauftrag erteilt.
Doch sei dem Erstgericht zuzustimmen, dass die Klage ON 1 den Anforderungen eines Schriftsatzes gemäss § 75 ZPO nicht genügt habe, indem insbesondere die Parteien nicht vollständig bezeichnet worden seien und die gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigten der angeblichen Klägerinnen 2. bis 5. (Stiftung E, Stiftung F, Stiftung G und Stiftung H) nicht angegeben worden seien. Hinzu sei die mangelnde Anzahl von Schriftsatzexemplaren im Sinne von § 84 Abs. 2 ZPO gekommen, welche eine ordnungsgemässe geschäftliche Behandlung der Klage ON 1 gemäss § 84 Abs. 1 erster Satz ZPO gehindert habe. Nachdem die Beschwerdeführerin auch diesem Verbesserungsauftrag innert Frist nicht nachgekommen sei, habe das Erstgericht im ebenfalls bekämpften Spruchpunkt II. des angefochtenen Beschlusses ON 18 die fragliche „Schadenersatzklage“ zu Recht zurückgewiesen, wie dies der Beschwerdeführerin bereits mit dem Verbesserungsbeschluss ON 2 angedroht worden sei.
Angesichts dieses gesetzmässigen Vorgehens der Vorinstanz könne entgegen dem diesbezüglichen Rekursvorbringen keine Rede davon sein, dass die zuständige Landrichterin die „Schadenersatzklage willkürlich als ein blosses Schreiben abgewertet“ hätte. Daran vermöge nichts zu ändern, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine nicht anwaltlich vertretene Laiin handle. Denn wer, wie dies bei der Beschwerdeführerin gerichtsnotorisch der Fall sei, gerichtliche Verbesserungsaufträge mit querulatorischer Beharrlichkeit immer wieder ignoriere, könne nicht erwarten, von der Einhaltung (zwingender) gesetzlicher Formvorschriften dispensiert zu werden. Eine solche Erwartungshaltung wäre vielmehr als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 PGR anzusehen. Dies gelte umso mehr, als in casu das Erstgericht seine Anleitungs- und Belehrungspflichten hinreichend wahrgenommen habe.
Wenn die Rekurswerberin schliesslich beanstande, dass „die Anträge auf Bestellung eines Kollisionskurators für die Stiftungen missachtet“ worden seien, so sei dem entgegenzuhalten: Es treffe zwar zu, dass laut der Klage ON 1 die Stiftung E, Stiftung F, Stiftung G und Stiftung H einen „Antrag auf Bestellung eines Beistandes“ stellen sollten, doch fehle es der Beschwerdeführerin zu deren Vertretung an der erforderlichen Bevollmächtigung, worauf das Erstgericht die Beschwerdeführerin im Verbesserungsauftrag ON 2 (dortiger Spruchpunkt d) ebenfalls zutreffend hingewiesen habe. Zudem wäre ein Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach Art. 141 Abs. 1 PGR (zur analogen Anwendung dieser Bestimmung auf Aktivprozesse siehe der OGH in LES 2014, 12) durch das Landgericht im Ausserstreitverfahren zu stellen gewesen (so der StGH in LES 2014, 91). Ob die Beschwerdeführerin dazu überhaupt legitimiert gewesen wäre, brauche hier nicht weiter erörtert zu werden.
Aus den genannten Gründen sei die erstinstanzliche Zurückweisung der gegenständlichen Schadenersatzklage nicht zu beanstanden, sondern vielmehr gesetzeskonform. Mithin habe offen bleiben können, ob der gegenständlichen Klage eine rechtskräftig entschiedene Streitsache im Sinne von § 251 Abs. 2 i. V. m. § 41 Abs. 1 ZPO entgegengestanden wäre (Verweis auf LES 2008, 81), auch wenn die Beschwerdeführerin selbst von einem „vierten Gang“ spreche – was sich nicht auf das gegenständliche Verfahren beziehen könne, welches sich (immer noch) im ersten Rechtsgang befinde.
3.5. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin „Verfassungsbeschwerde Nr. 2“ gemäss ihrem E-Mail vom 23.12.2016 wie folgt:
„Der gesetzwidrige Entzug des rechtstaatlichen Schadenersatzverfahrens gegen N und P.
Der Beschluss des Obergerichts, 5 CG.2016.201 ON 29 vom 6.12.2016 ist rechtswidrig und mangels der gesetzlichen Voraussetzungen unzulässig. Der oben genannte Akt wurde bereits längst gebührend ohne Führung eines gesetzlichen Schadenersatzverfahrens geschlossen.
Erlass des nachträglichen Beschlusses über den geschlossenen Akt mittels aktenwidriger sachfremder Einreden und persönlicher Eingriffe auf die Klägerin durch die vom Richteramt gesetzlich ausgeschlossenen Richter K und L sind verboten und gehören nicht zu einem gesetzlichen Schadenersatzverfahren gegen N und P.
Es wird beantragt a. den freien Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen und b. die Schadenersatzklage gegen N und P zur gesetzkonformen Behandlung anzunehmen.“
4. StGH 2016/155:
4.1. Der Beschwerdeführerin wurde mit Obergerichtsbeschluss vom 21.09.2016 (CO.2016.2-6) aufgetragen, binnen 14 Tagen 1. eine Gleichschrift ihrer Amtshaftungsklage vom 12.04.2016 zu überreichen und 2. das Begehren dieser Klage bestimmt zu bezeichnen, widrigenfalls die Klage als zur ordnungsgemässen geschäftlichen Behandlung ungeeignet zurückgewiesen werde.
4.2. Dagegen richtete die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 11.10.2016, welches aber vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 02.12.2016 (ON 11) mit folgender Begründung zurückgewiesen wurde:
Die Beschwerdeführerin werde von den liechtensteinischen Gerichten mit einer Vielzahl von Entscheidungen darauf hingewiesen, dass E-Mail-Eingaben nicht dem Schriftlichkeitserfordernis des Zivilverfahrens entsprächen. Dessen ungeachtet setze die Beschwerdeführerin die prozessual unzulässige „E-Mail-Praxis“ absichtlich und offensichtlich rechtsmissbräuchlich unter Verletzung der verfahrensrechtlichen Vorschriften fort.
Von einem Verbesserungsverfahren sei angesichts der vielfachen Zurückweisungen der E-Mail-Eingaben der Beschwerdeführerin abzusehen (Verweis auf StGH 2011/114; OGH CO.2015.3; OGH 06 CG.2011.178; zuletzt OGH CO.2015.1 u. a.).
Es liege ein mutwilliges Vorgehen der Beschwerdeführerin vor. Ein weiteres Eingehen auf das E-Mail vom 11.10.2016 erübrige sich.
4.3. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin „Verfassungsbeschwerde Nr. 4“ gemäss ihrem E-Mail vom 23.12.2016 wie folgt:
„Der gesetzwidrige Entzug eines rechtstaatlichen Amtshaftungsverfahrens im Wege eines unbekannten Aktes 3 CO.2016.2
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes 3 CO. 2016.2 ON 11 vom 2.12.2016 wird wegen Rechtswidrigkeit als nichtig aufgehoben.
Der Akt ist nicht bekannt. Die pauschalen Einführungen des Obersten Gerichtshofes, die gesetzwidrige Umdeutung der Rechtssache in eine Eingabe und unzulässiger Austausch der Rechtsbegriffe durch Name A sind unzulässig und bilden nicht Gegenstand eines gesetzlichen Amtshaftungsverfahrens.
Es wird beantragt, den freien Zugang zur unabhängigen Justiz zu öffnen, die Rechtssache zum Akt 3 CO.2016.2 ordentlich zu bezeichnen und einzuordnen.
5. StGH 2016/156:
5.1. In dieser Angelegenheit wurde die Klage der Beschwerdeführerin und der Stiftung B vom 02.05.2015 mit Landgerichtsbeschluss vom 08.05.2015 (05 CG.2015.176-2) zurückgewiesen und die Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und auf Bestellung eines Kollisionskurators nach § 277 ABGB abgewiesen.
5.2. Mit Beschluss vom 02.05.2016 (ON 16) wies das Landgericht eine E-Mail Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25.04.2016 zurück.
Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin Rekurs an das Obergericht. Das Obergericht gab dem Rekurs mit Beschluss vom 05.07.2016 (ON 26) keine Folge und wies die mit dem Rekurs verbundenen prozessualen Anträge zurück.
5.3. Dem hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Revisionsrekurs gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 02.12.2016 keine Folge, soweit sich dieser gegen Spruchpunkt 1 des angefochtenen Obergerichtsbeschlusses richtete; hinsichtlich dessen Spruchpunkt 2 wurde der Revisionsrekurs zurückgewiesen. Dies wurde wie folgt begründet:
Das Rechtsmittel sei unzulässig: Der angefochtene Beschluss des Erstgerichts (ON 16) habe die E-Mail Eingabe der Beschwerdeführerin vom 25.04.2016 zurückgewiesen. Dies zu Recht, zumal diesbezüglich bereits eine ständige Rechtsprechung bestehe, nach der E-Mail-Eingaben unzulässig und zurückzuweisen seien. Soweit es die Beschwerdeführerin betreffe, habe diese die liechtensteinischen Gerichte mit E-Mail-Eingaben seit Jahren überhäuft, sodass auch von einem Verbesserungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung abzusehen sei. Diese Rechtsprechung sei der Beschwerdeführerin bestens bekannt (Verweis auf StGH 2011/114; OGH CO.2015.3; 06 CG.2011.178 u. v. a.).
Der angefochten Beschluss des Obergerichts ON 26 habe dem Rekurs gegen diesen Beschluss des Landgerichts (ON 16), keine Folge gegeben. Es lägen daher konforme Beschlüsse vor, völlig unabhängig davon, dass das Obergericht überdies noch weitere Anträge der Beschwerdeführerin, welche sie mit ihrem Rekurs verbunden habe, zurückgewiesen habe. Das Erfordernis der Konformität im Sinne von § 496 Abs. 1 ZPO sei auch in Bezug auf einzelne Punkte eines mehrgliedrigen oder aus mehreren Punkten bestehenden Beschlusses erfüllt, über welche die Gerichte erster und zweiter Instanz konform entschieden hätten (OGH 10 HG.2003.17, LES 2008, 82; LES 1989, 144; LES 1986, 19 u. v. a.). Daher sei der Revisionsrekurs mangels Zulässigkeit gemäss § 496 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen gewesen.
Soweit sich der Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung der Anträge gemäss Spruchpunkt 1. des angefochtenen Beschlusses richte, führe er keine Gründe an, die gegen die Richtigkeit dieses Ausspruchs durch das Obergericht ins Treffen geführt werden könnten. Das Obergericht habe die Zurückweisung dieser Anträge begründet, insbesondere was den Antrag betreffe, ein „ordentliches Verfahren auf die Klage einzuleiten“, worauf die Beschwerdeführerin zumindest noch erkennbar in ihrer Eingabe Bezug nehme. Die Beschwerdeführerin habe den Beschluss des Landgerichts, mit dem die gegenständliche Klage zurückgewiesen worden sei (ON 2), nicht bekämpft, sodass zutreffend ihrem Begehren, ein „ordentliches Verfahren auf die Klage einzuleiten“, von vorneherein der Boden entzogen gewesen sei.
Die weiteren Anträge betreffend den „unabhängigen Richter“ sowie das von der Beschwerdeführerin vermisste „weitere Vorantreiben der scheinheiligen sachfremden Instanzen gegen die Kläger zu unterlassen“ sei vom Obergericht zutreffend als völlig unsubstantiiert und insbesondere auch unberechtigt abzulehnen gewesen. Es sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren unsubstantiierte, pauschale und völlig unbegründete Ablehnungsanträge gegen die Richter der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein stelle. Die Beschwerdeführerin führe auch gar nicht aus, weshalb die Verneinung eines Befangenheitsgrundes durch das Obergericht unrichtig sein sollte. Sie behaupte lediglich, dass der Beschluss mit Nichtigkeit behaftet sei, dies freilich zu Unrecht. Es sei im Einklang mit dem Obergericht darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Befangenheit eines Richters jedenfalls dann nicht vorliege, wenn er an einer vorangehenden selbst unrichtigen Entscheidung mitgewirkt hätte (OGH 06 CG.2003.227, LES 2009, 267; LES 2009, 267). Solches sei im gegenständlichen Fall ohnehin nicht der Fall gewesen; die Beschwerdeführerin behaupte es auch nicht. Daher sei auch keine „Rechtsverweigerung“ gegeben, vielmehr habe das Obergericht richtig und alle Einwände der Beschwerdeführerin berücksichtigend entschieden.
Insgesamt bringt die Beschwerdeführerin daher auch hinsichtlich der vom Obergericht zurückgewiesenen Einzelanträge nichts Stichhaltiges vor, sodass auch insoweit der Revisionsrekurs zurückzuweisen gewesen sei.
5.4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin „Verfassungsbeschwerde Nr. 5“ gemäss ihrem E-Mail vom 23.12.2016 wie folgt:
„Der gesetzwidrige Entzug des rechtstaatlichen Verfahrens gegen C und D
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes, 5 CG 2015.176 ON 34 vom 2.12.2016 wird wegen fehlender gesetzlichen Voraussetzungen für nichtig erklärt. Der eingeführte Akt wurde längst gebührend ohne Führung des Amtshaftungsverfahrens über die anderweitige Einrede des Obersten Gerichtshofes gesetzwidrig geschlossen. Anderweitigen Rechtshängigkeit des Schadenersatzklage gegen C und D zu 7 CG 2016.197 wurde geradezu mit dem Versäumnisurteil beseitigt. Die nachgeschobenen arglistigen sachfremden Einreden und willkürlichen Eingriffe des Obersten Gerichtshofes auf die Geschädigten unter dem Mantel seines nächsten nichtanfechtbaren Beschlusses sind gesetzlich verboten und gehören nicht zu einem gesetzlichen Schadenersatzverfahren.“
6. StGH 2016/157
6.1. Mit Beschluss vom 23.09.2016 (08 CG.2016.352-2) wies das Landgericht eine Klage der Beschwerdeführerin vom 18.09.2016 a limine wegen Streitanhängigkeit gemäss § 241 Abs. 1 ZPO zurück.
Die von der Beschwerdeführerin mit ihrer Klage vom 08.09.2016 geltend gemachte Schadenersatzforderung sei bereits Gegenstand des Verfahrens des Landgerichts zu 5 CG.2016.201. In jenem Verfahren habe zwar das Landgericht die Klage mit Beschluss vom 12.08.201 6 zurückgewiesen. Allerdings sei über den von der Beschwerdeführerin gegen jenen Beschluss erhobenen Rekurs vom Obergericht noch nicht entschieden worden.
6.2. Gegen den ihre Klage zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 23.09.201 6 erhob die Beschwerdeführerin am 19.10.2016 fristgerecht Rekurs (ON 4), in welchem sie erkennbar die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragte.
Die Beschwerdeführerin begründete ihr Rechtsmittel zusammengefasst damit, dass der Akt 5 CG.2016.201 gemäss Beschluss des Obergerichts vom 09.08.2016 bereits „rechtskräftig geschlossen“ bzw. ihre dortige Schadenersatzklage vom 07.05.2016 rechtskräftig verworfen worden sei.
6.3. Das Obergericht gab dem Rekurs der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 07.12.2016 (ON 14) Folge. Es hob den angefochtenen Beschluss ersatzlos auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung über die Klage unter Abstandnahme vom angezogenen Zurückweisungsgrund an das Erstgericht zurück. Dies wurde wie folgt begründet:
Mit dem von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel angezogenen, im Verfahren zu 5 CG.2016.201 ergangenen Beschluss des Obergerichts vom 09.08.2016 sei ihre dortige Schadenersatzklage vom 07.05.2016 nicht „rechtskräftig verworfen“ worden. Vielmehr sei mit jener Entscheidung lediglich der von ihr gegen den Beschluss des Landgerichts vom 17.05.2016 erhobene Rekurs als unzulässig zurückgewiesen worden. Mit seinem Beschluss vom 17.05.2016 habe das Landgericht der Beschwerdeführerin diverse Verbesserungsaufträge hinsichtlich der von ihr eingebrachten Schadenersatzklage erteilt. Die Zurückweisung der Klage in jenem Verfahren – und zwar als zur ordnungsgemässen geschäftlichen Behandlung ungeeignet – sei tatsächlich erst mit Beschluss des Landgerichts vom 12.08.2016 erfolgt. Dem von der Beschwerdeführerin gegen jenen Beschluss erhobenen Rekurs habe nunmehr das Obergericht mit seinem Beschluss vom 06.12.2016 keine Folge gegeben. Dieser Beschluss sei nicht weiter anfechtbar. Damit sei das Verfahren zu 5 CG.2016.201 beendet.
Parteien sowie Streitgegenstand im gegenständlichen Verfahren und im Verfahren des Landgerichts zu 5 CG.2016.201 seien, wie vom Erstgericht erwogen, zwar identisch.
Allerdings habe das Erstgericht übersehen, dass das Verfahren zu 5 CG.2016.201 gar nicht streitanhängig sei bzw. nie streitanhängig gewesen sei, sondern vielmehr erst gerichtsanhängig. Im Verfahren zu 5 CG.2016.201 habe nämlich das Landgericht die Schadenersatzklage der Beschwerdeführerin den Beklagten nicht zugestellt, sondern diese Klage nach erfolglosem Verbesserungsauftrag mit Beschluss vom 12.08.2016 a limine litis zurückgewiesen. Streitanhängigkeit wäre demgegenüber erst mit Zustellung der Klage an die Beklagten eingetreten (§ 240 Abs. 1 ZPO). Damit habe das vom Erstgericht angenommene Prozesshindernis der Litispendenz gemäss § 241 Abs. 1 ZPO von vorneherein nicht greifen können.
6.4. Gegen diesen Obergerichtsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin die „Verfassungsbeschwerde Nr. 8“ gemäss ihrem E-Mail vom 23.12.2016 wie folgt:
„Der Entzug des rechtstaatlichen Schadenersatzprozesses gegen N und P im nächsten unbekannten Akt 8 CG 2016.352
Vorsätzliche Irreführung der Rechtspflege
Das Obergericht betreibt mit dem nächsten Beschluss zu 8 CG 2016.352, ON 14, vom 7.12.2016 die gesetzwidrigen leeren Instanzen in dutzenden Akten fort. Während die gesetzlichen Rechtsmittel über eine sachfremde Einrede in einem Akt ausgehebelt worden und der Akt geschlossen wird, folgt nun die Verwerfung der Schadenersatzklage im anderen Akt mittels der weiteren sachfremden Einrede der Justiz. Inzwischen wurde eine ordentliche Schadenersatzklage in sechs verschiedenen Akten unter arglistigen Einreden und Ausreden der Justiz verworfen. Nicht klar ist, worüber der Richter J im zweiten Gang zu entscheiden hätte, wenn er zuvor bereits vier Mal die Schadenersatzklage zu Gunsten N und P ausgehebelt hat. Dem Rekurs wurde nur scheinheilig Folge gegeben. Tatsächlich aber war die Schadenersatzklage durch das Obergericht bereits zuvor im anderen Akt. Das Verfahren war im anderen Akt 05 CG.2016.201 sehr wohl streitanhängig.
Es wird beantragt, a. den freien Zugang zum unabhängigem Gericht zu öffnen, b. die Schadenersatzklage an den unabhängige Richter zu leiten. Richter J ist aus dem Richteramt gesetzlich ausgeschlossen und führte bewusst zum Entstehen der enormen Schäden am Kapital der Familie A.“
7. Der Präsident des Landgerichts übermittelte das beim Landgericht eingelangte, von der Beschwerdeführerin handschriftlich unterzeichnete E-Mail vom 22.12.2016 mit Schreiben vom 30.12.2016 an den Staatsgerichtshof.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung, bei der gestützt auf Art. 46 Abs. 4 StGHG die Verbindung der StGH-Fälle 2016/153-157 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung beschlossen wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die Beschwerdeführerin hat in allen hier zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen StGH-Fällen 2016/153-157 mit E-Mail vom 23. Dezember 2016 „Verfassungsbeschwerde“ an den Staatsgerichtshof erhoben. Weitere „Verfassungsbeschwerden“ wurden gegen die in diesem E-Mail weiter angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (CO.2016.3 und CO-2015.3) sowie des Obergerichtes (05 CG.2016.390-9) erhoben, wobei aber in den erstgenannten beiden Fällen gleichzeitig auch Rekurs an den Obersten Gerichtshof und im letztgenannten Fall „Rekurs/Berufung“ an das Obergericht erhoben wurde (siehe hierzu auch das Schreiben des Landgerichtspräsidenten an den Staatsgerichtshof vom 30. Dezember 2016).
Hinsichtlich dieser drei Verfassungsbeschwerden hat der Staatsgerichtshof, wie eingangs erwähnt, auf die Eröffnung von Beschwerdeakten verzichtet, da die Beschwerdeführerin hiergegen auch ordentliche, der subsidiären Individualbeschwerde vorgehende Rechtsmittel erhoben hat. Hingegen richten sich die „Verfassungsbeschwerden“ zu StGH 2016/153 bis 157 gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gegen im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG letztinstanzliche und – mit einer Ausnahme – auch gegen enderledigende Entscheidungen von Obergericht und Oberstem Gerichtshof.
Beim zu StGH 2016/157 angefochtenen Beschluss des Obergerichts vom 7. Dezember 2016 (08 CG.2016.352-14) handelt es sich jedoch um eine Zurückverweisungsentscheidung, welche nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes nicht enderledigend ist (vgl. zu dieser Rechtsprechung StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde zu StGH 2016/157 war deshalb schon wegen mangelnder Erfüllung des Enderledigungskriteriums zurückzuweisen.
Hiervon abgesehen sind aber auch die restlichen vier „Verfassungsbeschwerden“ nur rudimentär begründet und erweisen sich als nicht zu einer materiellen Behandlung geeignet. Dem Staatsgerichtshof erscheint es auch nicht angezeigt, diese „Verfassungsbeschwerden“ der Beschwerdeführerin gemäss Art. 40 Abs. 3 StGHG zur Verbesserung zurückzustellen. Denn diese Beschwerden erweisen sich allesamt als offensichtlich aussichtslos, ja letztlich als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich; was sich auch daran zeigt, dass die Beschwerdeführerin in einem einzigen E-Mail nicht weniger als neun Gerichtsentscheidungen mit bloss stichwortartiger Begründung anficht, ohne dass nachvollziehbar wäre, inwieweit die jeweils geltend gemachten Grundrechte verletzt sein sollten. Zudem wurden durchwegs auch schon die von der Beschwerdeführerin im ordentlichen Instanzenzug erhobenen Rechtsmittel von den Instanzgerichten als rechtsmissbräuchlich, mutwillig oder jedenfalls aussichtslos qualifiziert und entsprechend auch dort schon auf die Erteilung von Verbesserungsaufträgen verzichtet. Diese „Verfassungsbeschwerden“ waren somit als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren und aus diesem Grund ebenfalls zurückzuweisen (siehe statt vieler: StGH 2015/87, Erw. 2; StGH 2010/123, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 527 f.).
1.2. Demnach waren alle fünf „Verfassungsbeschwerden“ spruchgemäss nach Art. 43 StGHG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen, ohne dass darauf materiell einzugehen war.
2. Da der Staatsgerichtshof gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG die Möglichkeit hat, die angefallenen Gerichtsgebühren als uneinbringlich zu erklären, erschien es angezeigt, angesichts der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit der Gebühren bei der Beschwerdeführerin hiervon – wie schon in anderen, die Beschwerdeführerin betreffenden StGH-Verfahren (siehe statt vieler: StGH 2012/2, StGH 2012/11, StGH 2013/8 und StGH 2014/41) – Gebrauch zu machen.