StGH 2017/012
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten lic. iur. Marzell Beck am 15. Mai 2017
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2017, 02CG.2015.476-210
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. D verstarb am *** 2006 und war zuletzt wohnhaft in D-66287 Quierschied. Zu ihrem Nachlassverwalter wurde vom Amtsgericht Saarbrücken zunächst E bestellt.
2. E brachte am 10. Februar 2009 in seiner Funktion als Nachlassverwalter von D beim Landgericht eine Klage (ON 1) gegen F ein.
2.1. F verstarb am *** 2012 und war zuletzt wohnhaft in 9494 Schaan. An Stelle von F trat dessen ruhender Nachlass. In der Folge trat Ruhen des Verfahrens ein, da keine der Parteien zu der mündlichen Streitverhandlung vom 25. Juni 2014 erschien.
2.2. Mit Schriftsatz vom 21. September 2015 (ON 183) teilte G mit, dass E mit Beschluss des Amtsgerichtes Saarbrücken zu 18 VI 571/08 vom 19. Juni 2015 als Nachlassverwalter des Nachlasses von D aus dem Amt entlassen wurde. Zum neuen Nachlassverwalter wurde G bestellt. Gemäss der Bestellungsurkunde vom 19. Juni 2015, ausgestellt durch das Amtsgericht Saarbrücken zu 18 VI 578/08, war G allein befugt, den Nachlass nach D zu vertreten. In seiner Funktion als Nachlassverwalter über den Nachlass nach D stellte G den Antrag, das unterbrochene Verfahren wiederaufzunehmen.
2.3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 8. Oktober 2015 zu 04 VA.2012.203 (ON 162) wurde A - der nunmehrigen Beschwerdeführerin - die Verlassenschaft nach F als Alleineigentum eingeantwortet.
2.4. Anlässlich der mündlichen Streitverhandlung vom 25. April 2016 (ON 193) teilte G mit, dass das Amtsgericht Saarbrücken die mit Beschluss vom 10. April 2008 angeordnete Nachlassverwaltung in der Nachlassangelegenheit D mit Beschluss vom 15. April 2016 zu 18 VI 578/08 aufgehoben habe und nunmehr die Erben nach D, B und C, allein Partei auf der Klägerseite seien.
2.5. Mit Beschluss vom 24. August 2016 (ON 197) setzte das Landgericht das gegenständliche Verfahren fort und stellte die Bezeichnung der klagenden Partei und nunmehrigen Beschwerdegegner auf 1. B und 2. C um.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob die Beschwerdeführerin am 6. September 2016 Rekurs (ON 197) an das Obergericht.
4. Das Obergericht gab mit Beschluss vom 12. Januar 2017 (ON 210) dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
4.1. E und (danach) G hätten je die Funktion eines Nachlassverwalters gehabt, der - so wie ein Testamentsvollstrecker (LES 1984/51) oder Konkursverwalter - Partei von Amts wegen, aber im fremden Interesse sei. Dem Nachlassverwalter komme die alleinige Prozessführungsbefugnis zu. Seine Aufgabe sei die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass (§ 1985 BGB).
4.2. Soweit überblickbar, sei von den liechtensteinischen Gerichten die Prozesslegitimation (Prozessführungsbefugnis) eines deutschen Nachlassverwalters (oder Testamentsvollstreckers - vgl. LES 1984/51) immer anerkannt worden, zuletzt vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 1. April 2016 zu 05 CG.2014.306, in welcher sowohl die Gegenseitigkeit als auch die Rechtsstellung des Nachlassinsolvenzverwalters in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis bejaht worden seien. An diesem Befund sei festzuhalten, dem deutschen Nachlassverwalter komme Prozessführungsbefugnis zu. Dieser Befund gelte umso mehr, als der Rekurs keine Entscheidung deutscher Gerichte zu benennen vermöge, in welcher diese die Stellung eines liechtensteinischen Verlassenschaftskurators nicht anerkannt hätten. Trotz fehlendem Anerkennungs- und Vollstreckungsabkommen mit Deutschland sei deshalb an der ständigen Rechtsprechung festzuhalten, dass mit Deutschland in Bezug auf die Prozessführungsbefugnis eines Nachlassverwalters Gegenseitigkeit bestehe. Der Kläger (der Nachlassverwalter des Nachlasses nach D) sei insoweit an die Stelle der Erben getreten, wobei dies für den Nachlassinsolvenzverwalter genauso gelte wie für den Nachlassverwalter (vgl. Oberster Gerichtshof vom 1. April 2016 zu 05 CG.2014.306, Erw. 8.1.4). Die bisherigen Prozesshandlungen seien deshalb wirksam.
4.3. Abgesehen davon seien zwischenzeitlich ohnehin die beiden Erben in das Verfahren eingetreten, womit ein allfälliger Mangel der Prozessführungsbefugnis beseitigt wäre. Die "vorsorgliche" - und daher ohnehin unsubstantiierte - Bestreitung im Rechtsmittel, dass ihnen keine Prozess- und Aktivlegitimation als Erben grundsätzlich zukäme (sohin die Bestreitung der Erbenstellung an sich) sei angesichts des Verfahrensganges und Akteninhalts als mutwillig zu bezeichnen.
4.4. Wenngleich der in die österreichische Zivilprozessordnung durch Art. IV Z 39 Bst. b BGBl 1983/135 eingefügte § 235 Abs. 5 ZPO (Berichtigung der Parteibezeichnung) von Liechtenstein nicht rezipiert worden sei, sei nach der Judikatur eine Berichtigung der Parteibezeichnung in jeder Lage des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen möglich (LES 1992, 111, LES 1989, 39; zuletzt FOGH zu 07 HG.2015.130 vom 7. Oktober 2016, Erw. 9.1.1). Eine Richtigstellung von der Verlassenschaft (bzw. hier vom Nachlassverwalter) auf die Erben sei sohin stets zulässig (Klauser/Kodek, ZPO16, [2006], § 235 E 236 m. w. N.).
5. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2017 (ON 210) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, deshalb diesen Beschluss des Obergerichtes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie den Beschwerdegegnern den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen. Zudem beantragte die Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur hier allein relevanten Frage der Zulässigkeit ihrer Individualbeschwerde bringt die Beschwerdeführerin u. a. vor, dass sich die Beschwerde gegen eine letztinstanzliche Entscheidung richte, da gegen den Beschluss des Obergerichtes, wie der Rechtsmittelbelehrung auf Seite 11 von ON 210 entnommen werden könne, kein ordentliches Rechtsmittel zur Verfügung stehe (§ 496 Abs. 1 ZPO). Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes sei zudem enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG, da die Entscheidung in einem gesonderten Instanzenzug ergangen sei und den Instanzenzug definitiv abschliesse (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1, sowie StGH 2006/19, Erw. 1).
Dies gelte auch mit Blick auf die neuere Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes. Gegenständlich könne nämlich die Grundrechtsverletzung nicht mehr durch die letztinstanzliche Hauptentscheidung beseitigt werden, weil an dieser Entscheidung nicht mehr die Nachlassverwalter E und G, sondern nur noch die Beschwerdegegner beteiligt seien. Gegenständlich komme es für die Frage der Prozesslegitimation aber darauf an, ob der Beschluss auf Bestellung eines Nachlassverwalters in Liechtenstein anzuerkennen sei oder nicht. Aus nachfolgend darzulegenden Gründen vertrete die Beschwerdeführerin die Auffassung, dass dem mangels entsprechendem Staatsvertrag und mangels Gegenseitigkeit nicht so sei. Entsprechend habe es den bislang agierenden Nachlassverwaltern an der Prozesslegitimation gemangelt. Wenn nun an deren Stelle die bislang am Verfahren nicht beteiligten Beschwerdegegner im Verfahren als Kläger aufträten, bestehe die Gefahr, dass die durch die Anerkennung ausländischer Entscheidungen begangene Grundrechtsverletzung nicht mehr geltend gemacht werden könnte, zumal allfällige formelle Mängel als geheilt gelten könnten. Davon gehe zumindest das Obergericht, wenn auch rechtsirrig, aus (ON 210, S. 10, Abs. 1). Es sei daher bereits jetzt zu prüfen, ob die bislang von den Nachlassverwaltern gesetzten Prozesshandlungen rechtsgültig, d. h. nicht nichtig, seien.
Gegenständlich sei auch die Frage, ob das Verfahren wieder aufgenommen werden könne und ob die bislang am Verfahren überhaupt nicht beteiligten Beschwerdegegner nun plötzlich als Kläger fungieren könnten, von den ordentlichen Gerichten abschliessend geklärt worden. Auch diese Frage könne im Falle der Fortsetzung des Verfahrens trotz begangener Verletzung von verfassungsmässig gewährleisteten Rechten im Falle einer späteren Befassung des Staatsgerichtshofes nicht mehr zurückgekommen werden.
Auch wenn nach neuerer Rechtsprechung die Überlegungen der Verfahrensökonomie bei der Beurteilung des Kriteriums "enderledigend" nicht mehr allein entscheidend sein könnten, dürften diese nicht ausser Acht gelassen werden. Gegenständlich gehe es um ein sehr komplexes Verfahren, welches bereits seit 9 Jahren erstinstanzlich anhängig sei und bei dem noch nicht einmal ein Teilurteil über die Frage der Auseinandersetzung der Gütergemeinschaft habe gefällt werden können. Das Verfahren werde mit einem Streitwert von CHF 1.6 Mio. geführt. Würde das Verfahren weitergeführt und in vielen Jahren vom Obersten Gerichtshof entschieden, wären viele CHF 100'000.00 an Prozesskosten aufgelaufen. Würde man dann erst feststellen, dass sämtliche Prozesshandlungen nichtig wären, wären diese Kosten frustriert. Dies könne verhindert werden, wenn der Staatsgerichtshof die gerügten Verfassungsverletzungen beseitige und die angefochtene Entscheidung bereits jetzt aufhebe. Dies sei auch im Interesse der Beschwerdegegner.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 17. Februar 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 27. Februar 2017 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Folge und erkannte ihrer Individualbeschwerde vom 14. Februar 2017 die aufschiebende Wirkung zu.
8. Mit Schriftsatz vom 17. März 2017 reichten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragten darin, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz an die Beschwerdegegner verurteilen. Zur Zulässigkeit der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin, konkret zur Enderledigung des angefochtenen Beschlusses des Obergerichtes (ON 210) gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG, wurden keine Ausführungen gemacht.
9. Die Beschwerdeführerin legte mit weiterem Schriftsatz vom 24. März 2017 eine Urkunde zum Beweis der früheren Vertretung von F durch G vor.
10. Mit Schriftsatz vom 11. April 2017 brachten die Beschwerdegegner eine Äusserung zum Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 24. März 2017 beim Staatsgerichtshof ein.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2017, 02 CG.2015.476-210, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes (ON 210) ist zudem als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 557).
1.2. Das Landgericht verwarf mit Beschluss vom 24. August 2016 (ON 197) die von der Beschwerdeführerin und Beklagten erhobene Einrede der mangelnden Prozessfähigkeit der Kläger. Mit dem gegenständlich angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 12. Januar 2017 (ON 210) wurde der dagegen erhobene Rekurs der Beschwerdeführerin abgewiesen. Es handelt sich daher im vorliegenden Fall um ein vom Hauptverfahren getrenntes Verfahren (zu diesen Fallkonstellationen siehe näher: Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 85 f.; vgl. auch StGH 2015/122, Erw. 1.2 und StGH 2016/103, Erw. 1.2).
1.3. Die vorliegend bekämpfte Entscheidung ist (nur) dann nicht enderledigend, wenn die im vorliegenden Verfahren vor dem Staatsgerichtshof gerügten Grundrechtsverletzungen auch noch in einer allfälligen Beschwerde gegen die das Hauptverfahren abschliessende Entscheidung geltend gemacht werden können (vgl. Peter Bussjäger, a. a. O., 86, unter Hinweis auf StGH 2008/78, Erw. 1 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2012/174, Erw. 3.2; StGH 2015/122, Erw. 1.2 und StGH 2016/103, Erw. 1.2).
1.4. Konkret erachtet der Staatsgerichtshof bei einem vom Hauptverfahren getrennten Verfahren über die Frage der Erfüllung von Prozessvoraussetzungen das Enderledigungskriterium dann als nicht erfüllt, wenn die Prozessvoraussetzung in jedem Verfahrensstadium zu beachten ist und daher eine entsprechende Grundrechtsverletzung ohne Weiteres auch mittels Individualbeschwerde gegen die enderledigende Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht und vom Staatsgerichtshof behoben werden kann (StGH 2013/43, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2015/122, Erw. 1.2 und StGH 2016/103, Erw. 1.5).
Gleiches muss auch im vorliegenden Fall, konkret für die verfahrensgegenständliche Einrede der mangelnden Prozessführungsbefugnis, gelten, die im Zivilprozess jederzeit während des Verfahrens geltend gemacht und vom Gericht auch von Amtes wegen berücksichtigt werden kann (§ 6 Abs. 1 ZPO), zumal sich der Staatsgerichtshof nach ständiger Rechtsprechung selbst durch eine für die ordentlichen Instanzen im zweiten Verfahrensgang allenfalls geltende Bindungswirkung nicht auch seinerseits gebunden erachtet. Vielmehr genügt es, dass der Staatsgerichtshof die Möglichkeit hat, auch noch die letztinstanzliche Entscheidung in der Hauptsache wegen einer allfälligen Grundrechtsverletzung im vorangegangenen Verfahren aufzuheben und das Beschwerdeverfahren an die letzte ordentliche Instanz zur Neuentscheidung zurückzuverweisen. Diese wäre dann in einem allfälligen dritten Verfahrensgang nicht mehr an seine eigene, sondern an die gegenteilige Rechtsauffassung des Staatsgerichtshofes gebunden (StGH 2016/103, Erw. 1.5; StGH 2015/122, Erw. 1.2; StGH 2015/42, Erw. 2.1; StGH 2014/114, Erw. 1.5).
1.5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes als nicht enderledigend, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung zurückzuweisen war.
2. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 27. Februar 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 zusammen (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG). Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (vgl. StGH 2009/45, Erw. 3).
Dem Kostenersatzantrag der Beschwerdegegner war nicht stattzugeben, da sie das entscheidungswesentliche Fehlen des Enderledigungskriteriums nicht geltend gemacht haben und ihre Gegenäusserung somit nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO gedient hat (vgl. statt vieler: StGH 2015/122, Erw. 2; StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [die letzten vier Entscheidungen alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 15. Mai 2017