Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch den Liquidator:
X
Beschwerdegegner: D Settlement (gelöscht)
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. Februar 2017, 10 PR.2017.1-4 (09 CG.2015.397)
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK ge-währleisteter Rechte
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Gerichtskosten verbleiben beim Land Liechtenstein.
1. Beim Landgericht behängt zur Aktenzahl 09 CG.2015.397 ein Zivilverfahren zwischen den Beschwerdegegnern als klagende Parteien sowie der nunmehrigen Beschwerdeführerin als beklagte Partei auf Herausgabe von Akten. Der geschäftsordnungsmässig zuständige Landrichter ist bzw. war E.
1.1. Die Beschwerdegegner sind seit dem Jahre 2015 gelöscht. Über entsprechen-den Antrag wurde ihnen mit Beschluss des Landgerichtes vom 2. Oktober 2015 zu 05 HG.2015.262 Rechtsanwalt Y als Beistand zur Seite gestellt. Dies mit der Aufgabe,
a) sämtliche Umstände im Zusammenhang mit der Gründung, Verwaltung, Löschung des B Settlement, des C Settlement und D Settlement sowie
b) der Übertragung von Vermögenswerten auf andere Strukturen und Personen und bestehende Ansprüche dieser Treuhänderschaften, insbesondere Ansprüche gegenüber den Empfängern der Vermögenswerte oder Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber ehemaligen Treuhändern zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.
Diesem Beschluss wurde die vorläufige Verbindlichkeit gemäss Art. 44 AussStrG zuerkannt.
1.2. Im Verfahren zu 09 CG.2015.397 beantragte die Beschwerdeführerin die Zu-rückweisung der Klage mangels Prozess- und Parteifähigkeit der Beschwerde-gegner von Amts wegen, hilfsweise die Unterbrechung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens zur Beistandsbestellung bzw. bis zum Abschluss der geführten Vorerhebungen gegen die den Beschluss zu 05 HG.2015.216 verfasst habende Landrichterin F in subeventu das Verfahren auf die präjudizielle Frage der Prozess- und Parteifähigkeit der Beschwerdegegner einzuschränken und im Übrigen die Abweisung der Klage.
2. Mit Urteil vom 20. April 2016 (ON 16) hat das Landgericht der Klage der Beschwerdegegner stattgegeben. Mit seinem gleichzeitig mit diesem Urteil gefassten Beschluss vom 20. April 2016 hat das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführerin, die Klage mangels Prozess- und Parteifähigkeit der Beschwerdegegner von Amts wegen zurückzuweisen, abgewiesen, den Eventualantrag, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens zu 05 HG.2015.216 bzw. bis zum Abschluss der (scheinbar) geführten Vorerhebungen gegen die den Beschluss zu 05 HG.2015.216 verfasst habende Landrichterin zu unterbrechen zurück- bzw. abgewiesen und hinsichtlich des Subeventualantrags auf den Ausspruch verwiesen.
3. Der gegen das Urteil des Landgerichtes vom 20. April 2016 (ON 16) erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin hat das Obergericht mit Urteil vom 30. August 2016 (ON 25) keine Folge gegeben.
4. Mit der mit Schriftsatz vom 7. November 2016 (ON 26) gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhobenen Revision hat die Beschwerdeführerin gleichzeitig einen Ablehnungsantrag gegen Landrichter E gestellt.
5. Mit Beschluss vom 14. Februar 2017, 10 PR.2017.1-4 (09 CG 2015.397), hat der Präsident des Landgerichtes diesen Ablehnungsantrag abgewiesen.
6. Gegen diesen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. Februar 2017 (ON 4) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 15. März 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben, wobei eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz und des Beschwerderechts nach Art. 43 LV sowie des Anspruches auf das rechtliche Gehör und des Anspruches auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK, des Anspruches auf den gesetzlichen Richter und des Willkürverbotes gemäss Art. 31 i. V. m. 43 LV und Art. 6 EMRK geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin den Herrn Landrichter E in der Rechtssache zu 09 CG.2015.397 wegen Befangenheit auszuschliessen, abgewiesen werden, in ihren verfassungsmässig und von der EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei; er wolle den angefochtenen Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansichten des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung a) bei Annahme der Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes an den Präsidenten des Obergerichtes bzw. b) Verneinung der Befangenheit des Präsidenten des Landgerichtes an diesen zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein schuldig erkennen, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Mit ihrer Individualbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin auch, ihrer Individualbeschwerde gemäss Art 52 StGHG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführerin, der vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, mit Beschluss vom 23. März 2017 Folge.
8. Die Beschwerdegegner erstatteten mit Schriftsatz vom 18. April 2017 eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, mit welcher sie beantragten, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben.
9. Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2018 (07 HG.2015.216-53) wurde das gesamte Zivilverfahren, konkret das Obergerichtsurteil vom 30.08.2016, das Landgerichtsurteil vom 20.04.2016 sowie auch die Klagszustellung als nichtig aufgehoben und die Klage als unzulässig zurückgewiesen.
Diese Entscheidung erging im Gefolge der letztinstanzlichen Abweisung des Antrages auf Beistandsbestellung für die Beschwerdegegner; dies wiederum im Gefolge der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2016/84 vom 15.05.2017, wo der Staatsgerichtshof den Beschwerdegegnern Verfahrensbeteiligtenstellung im Verfahren 07 HG.2015.216 zuerkannt und damit dem Obersten Gerichtshof im weiteren Verfahrensgang die Möglichkeit eröffnet hatte, sich mit der Problematik der fehlenden Rechtspersönlichkeit der Beschwerdegegner zu befassen.
10. Mit Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 07.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, die Kosten des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens aufgrund von deren inzwischen festgestellter fehlender Rechts- und Parteifähigkeit den Beschwerdegegnern, eventualiter dem Land Liechtenstein aufzuerlegen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Präsidenten des Landgerichtes vom 14. Februar 2017,10 PR.2017.1-4 (09 CG.2015.397), mit welchem dieser den Ablehnungsantrag der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 57 des Gesetzes vom 24. Oktober 2007 über die Organisation der ordentlichen Gerichte (GOG, LGBl. 2007 Nr. 348, in Kraft seit dem 1. Juli 2008) abgewiesen hat, ist nach Art. 60 Abs. 3 leg. cit. endgültig und damit letztinstanzlich (vgl. StGH 2016/79, Erw. 1; StGH 2009/65, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/67, Erw. 1 und StGH 2009/68, Erw. 1 jeweils unter Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/5, Erw. 1.1 ff.; siehe auch StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1 und StGH 2011/151, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Er ist auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.1 ff.; StGH 2011/12, Erw. 1; StGH 2011/129, Erw. 1; StGH 2011/151, Erw. 2 [alle a. a. O.]).
1.2. Im Beschwerdefall ist aber weiter zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die hier angefochtene Entscheidung überhaupt noch beschwert ist.
Das Bestehen einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist eine zwingende Eintretensvoraussetzung im Individualbeschwerdeverfahren. Während das alte Staatsgerichtshofgesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 37 Abs. 3) keine explizite Regelung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Legitimationsvoraussetzung für die Verfassungsbeschwerde enthielt, ist im geltenden Staatsgerichtshofgesetz (LGBl. 2004 Nr. 32) der Wegfall des aktuellen Rechtsschutzinteresses nun generell in Art. 42 Abs. 1 geregelt (siehe hierzu etwa StGH 2013/21, Erw. 2.2.1 und StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
1.3. Wie sich aus Ziff. 9 der Sachverhaltsdarstellung ergibt, ist das dem vorliegenden Ablehnungsverfahren zugrundeliegende Zivilverfahren 09 CG.2015.397 mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 1. Februar 2018 (ON 53) als nichtig aufgehoben worden, weil den klagenden Parteien und nunmehrigen Beschwerdegegnern keine Rechtspersönlichkeit zukommt.
Damit ist aber auch dem gegenständlichen Ablehnungsverfahren die Grundlage entzogen. Denn die Frage, ob der in erster Instanz mit dem Zivilverfahren 09 CG.2015.397 befasste Landrichter befangen war, ist irrelevant und somit obsolet geworden. Die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist somit nachträglich weggefallen, sodass das Verfahren gemäss Art. 42 StGHG spruchgemäss einzustellen ist.
2. Was den Kostenspruch angeht, so sind im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. der materiellen Klaglosstellung nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel keine Vertreterkosten zuzusprechen, zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste. Zudem sind keine Entscheidungsgebühren zu erheben (vgl. StGH 2013/21, Erw. 3; 2012/26, Erw. 2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/199, Erw. 2.2; StGH 2007/105, Erw. 3; StGH 2006/42, Erw. 2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, a. a. O., 706 ff. mit weiteren Verweisen; vgl. auch StGH 2013/67, Erw. 3.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 2. August 2018