StGH 2017/026
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat durch seinen Präsidenten lic. iur. Marzell Beck am 5. September 2017
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein
gegen: Prozessleitende Vollstreckungsverfügung der FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 16. März 2017, Az. 1722/16/32
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteterRechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 16. März 2017 erliess die FMA Finanzmarkaufsicht Liechtenstein folgende prozessleitende Vollstreckungsverfügung betreffend die Herausgabe von Informationen und Unterlagen in Zusammenhang mit einer Untersuchung in Sachen C Inc. u. a. gemäss Art. 27a ff Finanzmarktaufsichtsgesetz (FMAG), mit welcher der Beschwerdeführerin zu 1. aufgetragen wurde, die in dieser Verfügung nachfolgend aufgelisteten Informationen und Unterlagen binnen 10 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung an die FMA herauszugeben:
Dieser Vollstreckungsverfügung fügte die FMA die Rechtmittelbelehrung an, dass gegen diese Vollstreckungsverfügung nach Art. 27p Abs. 2 FMAG vom Informationsinhaber binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach
Art. 27n FMAG Beschwerde an die FMA Beschwerdekommission erhoben werden könne.
2. Mit Schriftsatz vom 20. März 2017, beim Staatsgerichtshof noch am selben Tag per Boten eingelangt, haben die Beschwerdeführer dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass sie gegen diese Vollstreckungsverfügung der FMA eine Individualbeschwerde erheben werden und daher, um zu verhindern, dass die ersuchten Informationen noch vor Abschluss des Individualbeschwerdeverfahrens an die United States Securities and Exchange Commission (SEC) ausgefolgt werden und somit das Individualbeschwerdeverfahren gegenstandslos würde, einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG stellen. Konkret beantragten die Beschwerdeführer, der Präsident des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wolle für die Dauer des in gegenständlicher Rechtssache einzuleitenden Individualbeschwerdeverfahrens eine vorsorgliche Massnahme verfügen, wonach es der FMA untersagt wird, diejenigen Informationen, welche die FMA aufgrund der Vollstreckungsverfügung zu AZ 1722/16/32 vom 16. März 2016 erhält, an die ersuchende ausländische Behörde, die United States Securities and Exchange Commission (SEC), auszufolgen. Zudem beantragen die Antragsteller, dem Land Liechtenstein aufzutragen, ihnen die von ihnen verzeichneten Kosten zu ersetzen.
3. Mit Beschluss vom 24. März 2017 traf der Präsident des Staatsgerichtshofes folgende Anordnung:
"1. Dem Antrag der Antragsteller [Beschwerdeführer] wird dahingehend Folge gegeben, als der FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der von den Antragstellern [Beschwerdeführern] angekündigten Individualbeschwerde gegen die prozessleitende Vollstreckungsverfügung der FMA Finanzmarktaufsicht Liechtenstein vom 16. März 2017, Az. 1722/16/32, untersagt wird, die ihr aufgrund der prozessleitenden Vollstreckungsverfügung vom 16. März 2017, Az. 1722/16/32, von der Antragstellerin zu 1. [Beschwerdeführerin zu 1.] übermittelten Informationen und Unterlagen an die ersuchende Behörde, die United States Securities and Exchange Commission (SEC), Washington, zu übermitteln.
2. Die Entscheidung über die Kosten dieses Provisorialverfahrens wird der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten."
In der Begründung (Erw. 4.2.2) wurde ausdrücklich festgehalten, dass die FMA durch diese Beschlussfassung nicht daran gehindert werde, das Amtshilfeverfahren nach Art. 27i FMAG weiterzuführen.
4. Mit Begleitschreiben vom 27. März 2017 übermittelte die Beschwerdeführerin zu 1. der FMA Informationen und Unterlagen (teils auch elektronisch) sowie eine Bestätigung der Korrektheit der Informationsübermittlung.
5. Jeweils mit Schriftsatz vom 31. März 2017 haben die Beschwerdeführer gegen diese Vollstreckungsverfügung der FMA vom 16. März 2017 sowohl Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission als auch Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben. In ihrer Individualbeschwerde rügen sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts sowie des Anspruchs auf Schutz der Geheim- und Privatsphäre und beantragen, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Vollstreckungsverfügung der FMA zu Aktenzeichen 1722/16/32 vom 16. März 2017 gegen die verfassungsmässig gewährleisteten und durch die EMRK garantierten Rechte der Beschwerdeführer verstösst, diese Vollstreckungsverfügung der FMA daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an die FMA zurückverweisen. Weiters stellen die Beschwerdeführer den Antrag, Art. 27p Abs. 1 und 2 FMAG einer Normenkontrolle im Hinblick auf seine Verfassungsmässigkeit, insbesondere auf die Vereinbarkeit mit dem Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV, zu unterziehen. Schliesslich wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verurteilen.
[...]
6. Mit Schriftsatz vom 19. April 2017 erstattete die FMA eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und führt darin, soweit entscheidungswesentlich, Folgendes aus:
7. Mit Beschluss vom 10. Mai 2015 wies die FMA-Beschwerdekommission die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Vollstreckungsverfügung der FMA vom 16. März 2017 sowie einen damit verbundenen Aufschiebungsantrag kostenpflichtig zurück und begründete dies, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
7.1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. führte die FMA-Beschwerdekommission aus, dass diesem gemäss Art. 27p Abs. 1 FMAG (nur) gegen die Schlussverfügung (eine Verfügung über die Verlängerung des Informationsverbots sei nicht ergangen) binnen 14 Tagen ab Zustellung die Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission zustehe. Die Vollstreckungsverfügung könne er nicht (zumindest nicht gesondert) anfechten, dies könne nur der Informationsinhaber (Art. 27p Abs. 2 FMAG - argumentum e contrario). Ob er die Vollstreckungsverfügung gemeinsam mit der Schlussverfügung anfechten könne (vgl. Vernehmlassungsbericht der Regierung vom 13. Juli 2010, RA 2010/1560, S. 38), müsse hier nicht beantwortet werden. Die Zustellung einer Schlussverfügung könne der Beschwerdeführer zu 2. (ein Informationsverbot sei nie ausgesprochen worden) gemäss Art. 27o FMAG jetzt schon beantragen. Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2. sei somit ebenso wie sein Aufschiebungsantrag als unzulässig zurückzuweisen.
7.2. Bezüglich der Zurückweisung der Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. hielt die FMA-Beschwerdekommission u. a. fest, dass die von der Beschwerdeführerin zu 1. als Informationsinhaberin erhobene Beschwerde zulässig sei: Gemäss Art. 27p Abs. 2 FMAG könne sie gegen die Vollstreckungsverfügung binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n FMAG Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben. Da es nie zu einem Informationsverbot gekommen sei (ein nicht erlassenes Informationsverbot könne nicht aufgehoben werden), die betroffene Person (sie sei der Beschwerdeführer zu 2., anwaltlich vertreten und dementsprechend in Kenntnis sämtlicher der in Art. 27n Abs. 1 Bst. b FMAG angeführten Informationen bzw. müsse sie sich das Wissen ihres Rechtsfreundes zurechnen lassen) nicht mehr informiert werden müsse und die Beschwerdeführerin zu 1. (auch sie sei anwaltlich vertreten) nicht mehr über ihre Verfahrensrechte zu informieren sei (ihr einziges Recht, nämlich Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung zu erheben, übe sie ja bereits aus), erweise sich die binnen 14 Tagen ab Zustellung überreichte Beschwerde als rechtzeitig und (grundsätzlich) auch als zulässig.
Unzulässig sei die Beschwerde jedoch, weil es der Beschwerdeführerin zu 1. an der notwendigen Beschwer fehle. [Es folgt eine ausführliche Begründung der mangelnden Beschwer]
Dazu komme, dass der Beschwerde auch bei inhaltlicher Behandlung kein Erfolg zugekommen wäre. [Es folgt eine entsprechende Begründung]
7.3. Dieser Entscheidung fügte die FMA-Beschwerdekommission folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen diesen Beschluss kann gemäss Art. 35 Abs. 2 FMAG binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, Städtle 49, LI-9490 Vaduz, erhoben werden.
Die Beschwerde soll enthalten: [...]."
8. Gegen diese Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission vom 10. Mai 2017 (FMA-BK 2017/5, ON 6) erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Nach Art. 39 StGHG nimmt der Staatsgerichtshof seine Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amtes wegen wahr.
1.1. Gemäss Art. 43 StGHG sind Eingaben, die sich wegen Versäumung einer gesetzlichen Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Staatsgerichtshofes oder sonstigen offensichtlichen Mangels der Zulässigkeit nicht zur Verhandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Der Staatsgerichtshof hat sohin von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/84, Erw. 1.1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Hinsichtlich der Beschwerdeführerin zu 1. ist Folgendes zu erwägen:
1.2.1. Der Staatsgerichtshof entscheidet über Beschwerden, soweit der Beschwerdeführer behauptet, durch eine enderledigende letztinstanzliche Entscheidung oder Verfügung der öffentlichen Gewalt in einem seiner verfassungsmässig gewährleisteten Rechte oder in einem seiner durch internationale Übereinkommen garantierten Rechte, für die der Gesetzgeber ein Individualbeschwerderecht ausdrücklich anerkannt hat, verletzt zu sein (Art. 15 Abs. 1 StGHG).
1.2.2. Aufgrund des Sachverhaltes (siehe insbesondere vorne Ziff. 5 und 7 ff. des Sachverhaltes) fragt es sich zunächst, ob es sich bezüglich der Beschwerdeführerin zu 1. bei der von den Beschwerdeführern angefochtenen (prozessleitenden) Vollstreckungsverfügung nach Art. 27h Abs. 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2004 über die Finanzmarktaufsicht, LGBl. 2004 Nr. 175 i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 337 (nachfolgend: FMAG) der FMA vom 16. März 2017, AZ 1722/16/32, um eine enderledigende und letztinstanzliche Entscheidung bzw. Verfügung im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu entwickelten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt.
Dies ist gegenständlich zu verneinen, denn wie aus dem Sachverhalt ersichtlich ist (siehe auch vorne Ziff. 7 und 7.2 des Sachverhaltes), hat die FMA-Beschwerdekommission in ihrem Beschluss vom 10. Mai 2017 die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. vom 31. März 2017 gegen die vorliegend auch direkt beim Staatsgerichtshof angefochtene (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der FMA entgegen dem Beschwerdevorbringen in ihrer Individualbeschwerde (siehe vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes) für zulässig erklärt, sie jedoch wegen fehlender Beschwer zurückgewiesen, wobei die FMA-Beschwerdekommission zusätzlich begründete, weshalb der Beschwerde auch inhaltlich kein Erfolg zugekommen wäre. Schon daraus wird ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin zu 1. gegen die unmittelbar beim Staatsgerichtshof angefochtene (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der FMA ein ordentliches Rechtsmittel, konkret die Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission, offen stand, welches sie auch tatsächlich ergriffen hat und das von der FMA-Beschwerdekommission auch für (grundsätzlich) zulässig erklärt wurde. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin zu. 1 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung in der Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission gegen diese Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission vom 10. Mai 2017 das weitere ordentliche Rechtsmittel der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben hat (siehe auch vorne Ziff. 7.3 und 8 des Sachverhaltes).
Der ihr mögliche ordentliche Instanzenzug wurde demnach gegenständlich von der Beschwerdeführerin zu 1. nicht "durchlaufen" bzw. ausgeschöpft, was aber gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zwingende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ist (vgl. Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 f. mit Rechtsprechungsnachweisen; siehe auch StGH 2011/167, Erw. 2.1; StGH 2008/46, Erw. 3.3 ff. [a. a. O.]). Daran vermag auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2013/50 (im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li) nichts zu ändern, denn der Beschwerdefall lässt sich aufgrund des fehlenden Informationsverbots (Informationssperre) gegenüber der betroffenen Person (hier Beschwerdeführer zu 2.), wodurch erst ein nachträgliches Beschwerderecht gemäss Art. 27p Abs. 2 i. V. m. Art. 27n FMAG für die Beschwerdeführerin zu 1. (hier Informationsinhaberin) entstehen würde, nicht mit der Fallkonstellation zu StGH 2013/50 (a. a. O.) vergleichen. Aufgrund des Verzichts auf die Informationssperre seitens der ersuchenden Behörde konnte die Beschwerdeführerin zu 1. anders als im Beschwerdefall zu StGH 2013/50 (a. a. O.) sogleich auch tatsächlich von ihrer Beschwerdemöglichkeit gegen die (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der FMA an die FMA-Beschwerdekommission Gebrauch machen (siehe auch vorne Ziff. 7.2 des Sachverhaltes) und somit den ordentlichen Instanzenzug durchlaufen. Die Frage, ob im Falle eines ausgesprochenen Informationsverbots (Informationssperre) gemäss Art. 27h Abs. 1 Bst. c FMAG, d. h. im Falle eines (tatsächlich) erst nachträglich möglichen Beschwerderechts (Art. 27p Abs. 2 i. V. m. Art. 27n FMAG), eine (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der FMA im Lichte der zu StGH 2013/50 ergangenen Entscheidung des Staatsgerichtshofes (noch) als enderledigend und letztinstanzlich im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren sein wird (siehe StGH 2013/50, Erw. 5 ff., a. a. O.), braucht hier nicht geklärt zu werden.
1.2.3. Da sich die vorliegende Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin zu 1. nicht gegen eine letztinstanzliche und enderledigende Entscheidung der öffentlichen Gewalt im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG richtet, fehlt ihr somit eine zentrale Zulässigkeitsvoraussetzung, sodass materiell nicht auf die Individualbeschwerde eingetreten werden kann und diese gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss mit Beschluss zurückzuweisen war.
1.3. Bezüglich des Beschwerdeführers zu 2. ist zu erwägen:
1.3.1. Gemäss Art. 16 StGHG hat ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch seine Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Dieses Erfordernis, mit welchem der Gesetzgeber eine Öffnung der Beschwerdelegitimation für Verfassungsbeschwerden von am Instanzenzug nicht beteiligten Beschwerdeführern vermeiden will, ist nicht neu. Um ein Unterlaufen des in Art. 23 StGHG (alt) verankerten Erfordernisses der Erschöpfung des Instanzenzuges zu vermeiden, hat schon unter dem alten Staatsgerichtshofgesetz die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht nur das Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung vorausgesetzt, sondern auch, dass der Instanzenzug, in dem die mit Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist (siehe dazu StGH 1994/17, LES 1999, S. 6 ff.; vgl. auch; StGH 2016/84, Erw. 1.3; StGH 2014/118, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Erw. 7.2.2; StGH 2013/7, Erw. 2.3; StGH 2012/113, Erw. 2.3; StGH 2007/41, Beschluss vom 20. März 2007, Erw. 5.2 f.; StGH 2003/10, Erw. 2; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Wenn allerdings die Verneinung einer Legitimationsvoraussetzung im ordentlichen Verfahren gerade Gegenstand des Individualbeschwerdeverfahrens ist, prüft der Staatsgerichtshof diese Frage nicht als Eintretensvoraussetzung, sondern als materielle Grundrechtsrüge (siehe StGH 2013/60, Erw. 1.1; StGH 2013/18, Erw. 1.1; StGH 2008/118, Erw. 1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2016/84, Erw. 1.4 und Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549).
1.3.2. Die gegenständlich angefochtene (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung der FMA vom 16. März 2017 (AZ 1722/16/32) richtet sich nachweislich nur an die Beschwerdeführerin zu 1. als Informationsinhaberin (siehe auch vorne Ziff. 1 ff. des Sachverhaltes). Entsprechend lautet auch die der Vollstreckungsverfügung beigefügte Rechtsmittelbelehrung, dass gegen die Vollstreckungsverfügung nach Art. 27p Abs. 2 FMAG vom Informationsinhaber binnen 14 Tagen ab der Mitteilung der Informationen nach Art. 27n FMAG Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erhoben werden kann (siehe Ziff. 1 des Sachverhaltes). Nun hat zwar auch der Beschwerdeführer zu 2. entgegen dieser Rechtsmittelbelehrung Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung an die FMA-Beschwerdekommission erhoben. Seine Beschwerde wurde allerdings von der FMA-Beschwerdekommission gemäss Art. 27p Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 FMAG wegen fehlender Beschwerdelegitimation zurückgewiesen (siehe auch vorne Ziff. 7 f. des Sachverhaltes). Diese Entscheidung der FMA-Beschwerdekommission hat der Beschwerdeführer zu 2. mit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angefochten (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes). Mit anderen Worten ist die Frage, ob auch die betroffene Person (Beschwerdeführer zu 2.) gegen eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Art. 27p FMAG Beschwerde an die FMA-Beschwerdekommission erheben kann und damit beschwerdelegitimiert ist bzw. im Rahmen des Vollstreckungsverfügungsverfahrens neben dem Informationsinhaber auch Parteistellung hat, noch beim Verwaltungsgerichtshof anhängig und damit Gegenstand eines ordentlichen Rechtsmittelverfahrens. Insoweit hat der Beschwerdeführer zu 2. in der verfahrensgegenständlichen Situation, konkret im Zeitpunkt der Erhebung der Individualbeschwerde gegen die (prozessleitende) Vollstreckungsverfügung, seine Parteistellung noch nicht im Sinne des Art. 16 StGHG nachgewiesen bzw. sie ist noch vor den ordentlichen Instanzen, konkret vor dem Verwaltungsgerichtshof, strittig. Daraus wird auch ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zu 2. den Instanzenzug, in dem die mit Individualbeschwerde angefochtene Entscheidung (hier die [prozessleitende] Vollstreckungsverfügung) ergangen ist, im Sinne der oben genannten Rechtsprechung noch nicht tatsächlich durchlaufen hat, sodass der Staatsgerichtshof eine allfällige Verneinung der Beschwerdelegitimation bzw. der Parteistellung des Beschwerdeführers zu 2. (betroffene Person) im Vollstreckungsverfügungsverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof gemäss der oben erwähnten Rechtsprechung auf seine Verfassungs- bzw. Grundrechtskonformität prüfen könnte.
1.3.3. Hinsichtlich des Beschwerdeführers zu 2. war sohin die Individualbeschwerde wegen fehlender Parteistellung gemäss Art. 16 StGHG im vorangegangenen Verfahren (hier im Vollstreckungsverfügungsverfahren) bzw. mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges ebenfalls spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war spruchgemäss zu entscheiden.
3. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3; StGH 2016/103, Erw. 4).
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 5. September 2017