StGH 2017/037
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Marco Ender und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2017,08CG.2015.162-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 5'241.70)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2017, 08 CG.2015.162-28, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Fürstlichen Obersten Gerichtshof zurückverwiesen.
3. Der Beschwerdegegner ist schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'069.50 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Der Beschwerdegegner ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 340.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Verantwortlichkeitsklage des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner.
2. Der hier angefochtenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes lag folgender Sachverhalt zugrunde:
2.1. Der Beschwerdeführer tätigte bei der C Holding Anstalt (kurz: C Anstalt) am 7. September 2009 eine Anlage in der Höhe von EUR 4'900.00, welche er auf ein Konto dieser Anstalt bei der D Bank einzahlte. Der Beschwerdegegner war Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der C Anstalt, welche am *** in das Öffentlichkeitsregister eingetragen und über welche mit Beschluss des Landgerichtes vom 21. September 2009 zu 09 KO.2009.657 der Konkurs eröffnet wurde. Der Beschwerdegegner fungierte auch noch als Verwaltungsrat mit Einzelzeichnungsrecht der C AG, über welche am selben Tag der Konkurs eröffnet wurde. Neben ihm fungierte bei beiden Gesellschaften E als Verwaltungsrat und als Geschäftsführer. Die C AG verfügte über eine am *** ausgestellte Gewerbebewilligung, die den Zweck "Versicherungsmaklertätigkeiten, Vermittlung von Finanzierungsberatungen" beinhaltete. Die C Anstalt verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz. Die Geschäfte der C Anstalt wurden ebenso wie jene der C AG von E geführt, der Beschwerdeführer kümmerte sich im Vertrauen auf E nicht um die Geschäftsführung. E betrieb über die beiden Gesellschaften gewerbsmässig Anlagegeschäfte die weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt wurden. Er hatte auch das Aktienkapital der C AG inne. Auch die C Anstalt wurde für ihn gegründet, wirtschaftlich betrachtet war er Träger des Vermögens beider Gesellschaften.
2.2. Die auf die Versicherungen bezogene Vermittlungstätigkeit der C AG wurde ebenfalls durch E ausgeführt. Neben ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin übte die C AG eine Anlagetätigkeit aus, die behördlich nicht bewilligt war. Zumindest ab 1999 bewarb E über die C GmbH in Österreich Zertifikate von so genannten C-Anteilen, die zumindest bis 2004 unter der Bezeichnung C-Index ausgegeben wurden. Danach wurde die Anlagetätigkeit über die C Anstalt unter der Bezeichnung C-Hedge-Index fortgeführt. Der Ablauf des Anlagegeschäfts verlief weitestgehend nach demselben Muster. Die Anlagegelder wurden teilweise in bar an E bzw. an die Vermittler gezahlt oder von den Anlegern direkt auf die von der der C AG bzw. C Anstalt geführten Konten u. a. bei der F Bank, der G Bank oder der H Bank überwiesen. Weder von der C AG/C Anstalt noch von den beteiligten Banken wurden zu diesem Zweck separate Konten für die Gelder der einzelnen Anleger angelegt. Den Anlegern war es jederzeit möglich, die Anlage zu kündigen und sie erhielten ihre "Anteile" zu dem aktuellen, im Chart ausgewiesenen fiktiven Kurs ausbezahlt. Die Auszahlungsbeträge an verschiedene Anleger wurden teils in bar von E, teils von den Bankkonten der C-Gesellschaften direkt überwiesen. Über die konkrete Veranlagung der "Anlegergelder", die nur zu einem geringen Teil erfolgte, wurde keine eigenständige Buchhaltung geführt. In der Buchhaltung der C AG sind diese Vermögenswerte überhaupt nicht enthalten und es befanden sich hierzu ursprünglich auch keine Unterlagen im Inland. Die beschriebenen Anlagegeschäfte der C AG und der C Anstalt wurden weitgehend in Österreich durchgeführt und abgewickelt. Der Beschwerdegegner selbst hatte keine Kundenkontakte und hat auch nie Geld von Anlegern entgegengenommen.
Für E waren die C AG und die C Anstalt eine wirtschaftliche Einheit und es ging ihm bei den juristisch getrennt zu beurteilenden Gesellschaften um ein einheitliches Geschäftsmodell, um das von ihm angelegte Schneeballsystem betreiben zu können. Aus seiner Sicht handelte es sich um ein einheitliches "C-System", für welches bereits vor und zum Zeitpunkt der Gründung der C Anstalt keine positive Fortbestehungsprognose gegeben werden konnte. Die Wiederherstellung eines ausgeglichenen Vermögensstandes wäre selbst bei einer ordnungsgemässen Geschäftsgebarung spätestens ab 1. Januar 2004 nicht mehr möglich gewesen. Spätestens Anfang 2004, noch vor Gründung der C Anstalt, realisierte der Beschwerdegegner, ohne das volle Ausmass der Geschäfte zu kennen, dass E über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen hatte. Dieser zeigte dem Beschwerdegegner nämlich zwei C-Zertifikate, die vom Erscheinungsbild her im Wesentlichen den dann über die C Anstalt ausgestellten "C-Hedge-Index" entsprachen und die eine Beteiligung an der C AG bestätigten, wonach ein bestimmter Anleger nach Leistung eines Geldbetrages eine bestimmte Nummer eines "C-Index" erworben hatte, wodurch dem Inhaber dieses "Wertpapiers" eine gewisse Anzahl von "C-Anteilen" zum Kurs eines bestimmten Eurobetrages bestätigt wurde und dieser damit eine entsprechende Forderung gegenüber der C AG erworben hatte. Schon allein aus dem Erscheinungsbild und der Ausgabenummer des "Wertpapieres" wäre für den Beschwerdegegner erkennbar gewesen, dass E damit eine gewerbsmässige Tätigkeit in einem grösseren Umfang bei der C AG durchgeführt hatte. Dieser erklärte dem Beschwerdegegner damals, dass er nur wenige Anlagegeschäfte mit guten Bekannten und Verwandten durchgeführt habe. Der Beschwerdegegner machte E darauf aufmerksam, dass die Durchführung von Anlagegeschäften in Liechtenstein bewilligungspflichtig sei, woraufhin dieser Gewerbebewilligungen aus Österreich und der Schweiz vorlegte, und in Aussicht stellte, dass er für die Vornahme der Anlagegeschäfte (im Ausland) eine eigene Gesellschaft gründen werde. Er würde die schon getätigten Anlagen über die C AG auf die neu zu gründende Gesellschaft übertragen. E erklärte, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle. Zu diesem Zweck wurde dann vom Beschwerdegegner die Gründung der C Anstalt durchgeführt. Der Beschwerdegegner wusste also, dass E die C Anstalt für eine Anlagetätigkeit benötigte, und dass es einer Bewilligung der Finanzmarktaufsicht bedurft hätte, über welche keine der beiden Gesellschaften verfügte.
Der Beschwerdegegner vertraute E und verliess sich darauf, dass dieser seine Zusagen einhielt. E betrieb jedoch sein Anlagegeschäft nach der Gründung der C Anstalt ohne weitere Einschränkungen über die C Anstalt weiter und übertrug auch die bisher von der C AG vereinnahmten Anlagegelder bzw. Anlagen nicht auf die C Anstalt. Die C AG nahm weiterhin Auszahlungen von Anlagegeldern vor. Da ihre eigenen Gelder zur vollständigen Auszahlung nicht ausreichten, wurden die Anlagegelder, welche bei der C Anstalt eingingen, von Anfang an auch im grossen Umfang zur C AG weitertransferiert, um dort die Anleger im Sinne des bisherigen Schemas ausbezahlen zu können.
Der Beschwerdegegner hatte auf allen massgebenden Konten Einzelzeichnungsrecht. Hätte er bei Gründung der C Anstalt in die Kontenbewegungen der C AG Einsicht genommen, so hätte er auch bei entsprechender Prüfung erkennen können, dass deren Hauptgeschäft in der Vornahme von mangels einer entsprechenden Bewilligung unzulässigen Anlagegeschäften bestand und mangels entsprechender Veranlagung der eingenommenen Kundengelder die den Anlegern versprochenen Renditen real nicht erwirtschaftet werden. E legte dem Beschwerdegegner jeweils Vermögensdarstellungen betreffend die C Anstalt mit Listen der Anleger aus Österreich und der Schweiz vor, welche von E unterzeichnet wurden. Der Beschwerdegegner schenkte diesen Listen Glauben im Vertrauen auf die Integrität von E, der ihm dazu jeweils Bankauszüge vorlegte, aus welchen hervorging, dass die Vermögenswerte der C Anstalt angeblich die Verbindlichkeiten gegenüber den Anlegern weit überstiegen. Die Anlegerlisten der C Anstalt wurden jeweils von E erstellt und dabei manipuliert. Die Ein- und Auszahlungen bei der C Anstalt wären - trotz Fehlens einer Buchhaltung - auch für einen Dritten erkennbar gewesen. Der Beschwerdegegner hätte bei entsprechender Kontrolle jedenfalls feststellen können, dass die Berichte von E nicht richtig waren, hat Kontrollen aber unterlassen. Er kümmerte sich weder um die Geschäfte der C AG noch der C Anstalt und war praktisch nur auf dem Papier Verwaltungsrat. Die C Anstalt verfügte zu keinem Zeitpunkt über eine Bewilligung nach einem der Aufsicht und dem Vollzug der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) unterliegenden Spezialgesetz. Es gab hinsichtlich der Anlageschäfte der C AG und der C Anstalt nie zugelassene Prospekte, keine Vorverträge, keine allgemeinen Geschäftsbedingungen, keine üblichen Jahresberichte und keine den Kunden vorgelegten Bilanzen.
2.3. Am 2. September 2009 beging E Suizid. Von diesem erfuhr der Beschwerdeführer kurz nachdem er den Betrag von EUR 4'900.00 auf ein Konto der C Anstalt bei der H Bank einbezahlt hatte, wofür er jedoch weder Urkunden noch Zertifikate erhielt. Der Beschwerdeführer versuchte nach Bekanntwerden des Suizids erfolglos, eine Rückbuchung seiner Einzahlung zu erreichen. In weiterer Folge erteilte er dem österreichischen Rechtsanwalt I eine Vollmacht, im Rahmen derer dieser die vom Masseverwalter anerkannte Forderung des Beschwerdeführers im Konkurs über das Vermögen der C Anstalt mit EUR 4'900.00 anmeldete. RA I schloss sich ferner mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2009 dem gegen unbekannte Täterschaft in Zusammenhang mit C/E geführten Strafverfahren (13 UR.2009.455) als Privatbeteiligter an. Der zuständige Untersuchungsrichter teilte allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15. Februar 2010 mit, dass im derzeitigen Verfahrensstadium, in welchem noch verschiedene Untersuchungshandlungen und Zwangsmittelmassnahmen durchzuführen wären, noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne, sobald dies möglich sei, würden die Privatbeteiligten informiert. Nicht feststellbar ist, ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgte. Der Beschwerdeführer selbst wusste von einem Konkursverfahren und/oder einem Strafverfahren in Liechtenstein nichts. Zu einem nicht genau feststellbaren späteren Zeitpunkt informierte die Schwester des Beschwerdeführers, welche ebenfalls in C-Anlagen investiert gehabt hatte, diesen darüber, dass es in Liechtenstein die Möglichkeit geben würde, "allenfalls etwas zu holen". Dadurch kam der Beschwerdeführer zu seinem jetzigen Rechtsvertreter, der dann die hier gegenständliche Klage eingebracht hat. Die einbezahlten EUR 4'900.00 hat der Beschwerdeführer nicht zurückerhalten. Hätte er gewusst, dass die C Anstalt über keine Bewilligung für Anlagetätigkeiten verfügte, hätte er die Anlage nicht getätigt und den Betrag nicht einbezahlt.
2.4. Der Beschwerdegegner realisierte erst nach dem Ableben von E das Ausmass und den Umfang der Anlagegeschäfte der C AG und der C Anstalt, nachdem ihm zwei oder drei Tage nach dem Suizid von J, Geschäftsführer der C GmbH, und K eine Computerliste mit tausenden von Namen von Anlegern und Kleinbeträgen gezeigt worden war. Von dem Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des E hatte der Beschwerdegegner bei Gründung der C Anstalt keine Kenntnis. Im Konkurs der C AG wurden Forderungen im Umfang von umgerechnet ca. CHF 36'500'000.00 angemeldet. Auch im Konkursverfahren der C Anstalt meldeten zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen an. Insgesamt handelte es sich um Forderungsanmeldungen im Betrag von umgerechnet rund CHF 22 Mio., wobei vom Masseverwalter circa 12,5 Mio. anerkannt wurden.
2.5. In seinem ersten Zwischenbericht im Konkursverfahren 09 KO.2009.657 vom 9. Dezember 2009 hat der Masseverwalter zu den Forderungen der Gemeinschuldnerin ausgeführt, die Masse werde Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen.
In seinem zweiten Zwischenbericht vom 10. Juni 2011 führte er zum Untersuchungsverfahren 13 UR.2009.455 aus, dass dieses Verfahren gemäss Mitteilung der Staatsanwältin voraussichtlich nicht mehr wegen den gemeinrechtlichen Delikten (Betrug usw.) gegen die Verwaltungsräte der C-Konkursitinnen und unbekannte Täterschaft weitergeführt werde, da sich ihrer Ansicht nach gegen die (lebenden) Verwaltungsräte aus den bisherigen Ermittlungen keine entsprechenden Tatvorwürfe ergeben hätten. Das Verfahren gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen werde folglich nur im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA (Verstösse gegen das Versicherungsvermittlergesetz, Bankengesetz, Vermögensverwaltergesetz und Sorgfaltspflichtgesetz) weitergeführt werden. Der Masseverwalter werde das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen, auch, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein würden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten.
Hinsichtlich der Verantwortlichkeitsklagen dokumentierte der Masseverwalter im zweiten Zwischenbericht die sich aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen. Danach sei Drahtzieher und Hauptverantwortlicher des Anlagebetruges der verstorbene E, die Involvierung weiterer Personen habe bis dahin nicht nachgewiesen werden können. Hingegen stehe fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C-Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates vollzogen worden sei. Es hätten weder Kontrollen stattgefunden, noch sei die Werthaltigkeit der C-Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt worden, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet würden. Der Masseverwalter sei der Auffassung, dass bei Einhaltung der Sorgfaltspflichten des Verwaltungsrates, die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an unterbunden hätte werden müssen. Jedenfalls hätte zu einem viel früheren Zeitpunkt festgestellt werden können, dass die Gemeinschuldnerin tatsächlich überschuldet gewesen sei und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder möglich noch zulässig gewesen seien und eine Konkursanmeldung angezeigt gewesen wäre. Es wäre ferner erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonten belassen und im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet worden sei. Stattdessen habe der Verwaltungsrat E gewähren lassen und auf das persönliche Vertrauensverhältnis gesetzt, welches die Wahrnehmung der Organpflichten nicht ersetzen könne und auch völlig ungerechtfertigt gewesen sei. Folglich trage der Verwaltungsrat, der seiner Aufgabe in keiner Weise gerecht geworden sei, die Mitverantwortung für die heutige Situation. Der Masseverwalter werde deshalb Ersatzforderungen einklagen.
2.6. Nach der am 7. April 2015 ergebnislos durchgeführten Vermittlung vor dem Vermittleramt der Gemeinde Vaduz brachte der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 beim Landgericht Klage gegen den Beschwerdegegner ein, worin er ausführte, dieser sei dafür verantwortlich, dass er von der getätigten Anlage höchstens eine geringe Konkursquote zu erwarten habe. Zum Zeitpunkt der Einzahlung sei die C Anstalt bereits überschuldet gewesen, der Beschwerdeführer habe es verabsäumt, pflichtgemäss einen Konkursantrag zu stellen. Er hätte die Tätigkeit der Gesellschaft im Bereich der Vermögensverwaltung verhindern müssen, da er von der unzulässigen Anlagetätigkeit der C Gesellschaften von Anfang an gewusst und nichts dagegen unternommen habe. Seine Haftung ergebe sich schon aus dem Verstoss der hier relevanten Schutzgesetze, weil er es unterlassen habe, die erforderlichen Bewilligungen einzuholen. Der Beschwerdegegner bestritt seine Verantwortlichkeit, weil er von dem betrügerischen Schneeballsystem des E keine Kenntnis gehabt habe. Die Klage sei auch verjährt, weil der Masseverwalter im Rahmen der Prüfungstagsatzungen ab Dezember 2009 unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er den Beschwerdegegner aus seiner Verantwortlichkeit als Verwaltungsrat klagen wolle. Es sei somit das Ausmass des Schadens und die Person des Haftpflichtigen bereits seit Dezember 2009 bekannt. So habe der Masseverwalter auch in seinem Schreiben vom 30. November 2010 im Konkursverfahren die von ihm gerügten Pflichtverletzungen des Beschwerdegegners konkretisiert. Bei entsprechender Akteneinsicht hätte der Beschwerdeführer schon 2009, spätestens jedoch Ende 2010, die erforderlichen Informationen erhalten können, um seine Klage einzubringen. Das Landgericht gab dem Klagebegehren des Beschwerdeführers Folge und verpflichtete den Beschwerdegegner zur Zahlung von EUR 4'900.00 s. A. sowie zum Ersatz der Kosten.
In rechtlicher Hinsicht führte das Landgericht zusammengefasst aus, dass ausgehend von der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Verfahren 01 CG.2012.379 Art. 223 Abs. 1 PGR einem unmittelbar geschädigten Gläubiger den Anspruch auf Ersatz des ihm direkt zugefügten Schadens einräume. Die Bestimmung habe nur den unmittelbaren Schaden des Gläubigers im Auge, wenn durch die rechtswidrige Handlung oder Unterlassung des Organs die Gesellschaft nicht geschädigt worden sei ("ohne dass die Gesellschaft dabei geschädigt worden ist": LES 2001, 41). Der unmittelbare Schaden sei bei den in der Judikatur behandelten Insolvenzverschleppungsschäden sowohl bei Altgläubigern hinsichtlich ihres Quotenschadens wie auch bei Neugläubigern hinsichtlich ihres Vertrauensschadens bejaht worden. Dem Beschwerdeführer sei unmittelbar ein Schaden im Sinne des Art. 223 Abs. 1 PGR erwachsen. Die Gesellschaft bzw. ihre Insolvenzmasse könne hieraus einen Ersatzanspruch nicht geltend machen. Bei der Prüfung des Rechtswidrigkeitszusammenhangs sei auf den sachlichen Schutzbereich der einzelnen Verbotsnormen abzustellen. Das BankG bezwecke den Schutz der Gläubiger von Banken und Finanzgesellschaften sowie die Sicherung des Vertrauens in das liechtensteinische Geld- und Kreditwesen. Auch das IUG 1996 bezwecke nach seinem Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich den Schutz der Anleger. Der Beschwerdegegner hätte als Verwaltungsrat sicherstellen müssen, dass keine Anlegergelder auf den Konten der C Anstalt einlangen bzw. dort einlangende Anlagegelder wieder rücküberwiesen würden. Eine regelmässige Kontenüberprüfung sei ihm unter diesem und dem Aspekt seiner Kenntnis über die bisherigen Geschäfte des E und dessen weitere geschäftliche Absichten durchaus zumutbar gewesen. Der Beschwerdegegner habe über die Notwendigkeit der Bewilligung für eine Anlagetätigkeit der C AG und auch der C Anstalt in Liechtenstein gewusst. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung durch die Finanzmarktaufsicht habe die C Anstalt keine Anlagetätigkeit betreiben und Fremdgelder nicht entgegennehmen dürfen. Als Verwaltungsrat hätte der Beschwerdegegner die Rücküberweisung des eingezahlten Betrages an den Beschwerdeführer veranlassen müssen, dies habe er jedoch unterlassen. Nach den Feststellungen habe der Beschwerdegegner bereits Anfang 2004 realisiert, dass E über die C AG Anlagegeschäfte vorgenommen habe und habe diesen darauf hingewiesen, dass Anlagegeschäfte in Liechtenstein bewilligungspflichtig seien. E habe gemeint, dass er das Anlagegeschäft nur ganz privat mit bis zu 20 ihm nahestehenden Personen betreiben wolle, womit dem Beschwerdegegner klar gewesen sei, dass E ohne erforderliche Genehmigung über die C AG bereits Anlagegeschäfte vorgenommen habe. Der Verwaltungsrat einer kommerziell tätigen Verbandsperson sei ohnehin verpflichtet, ein zeitgemäss Rechnungswesen einzurichten und dieses so zu organisieren, dass ihm die Übersicht über die Betriebsabläufe und die tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Situation ermöglicht werde. Im konkreten Fall habe der Beschwerdegegner aufgrund seiner Kenntnis von der bisherigen und beabsichtigten Tätigkeit des E die geeigneten Vorkehrungen treffen können, dass keine Anlagegeschäfte über die C Anstalt getätigt würden. Ihm könne bereits im Hinblick auf die Business Judgement Rule nicht zugebilligt werden, dass er auf einer angemessenen Informationsgrundlage die Kontrolle der Konten der C Anstalt vorgenommen habe, zumal das blosse Vertrauen auf E, dass dieser seine Zusagen einhalte, nicht ausreichend gewesen sei. In der Unterlassung des Beschwerdegegners sei eine grobe Fahrlässigkeit zu erblicken, seine solidarische Haftung gründe sich auf Art. 226 Abs. 2 PGR. Unter Berücksichtigung einer angemessenen Frist für zumutbare Erkundigungen, einschliesslich einer allfälligen Einsicht in den Strafakt, von welchem durch Einsicht in den Konkursakt Kenntnis erlangt worden wäre, war das Erstgericht der Ansicht, dass die 3-jährige Verjährungsfrist bei Klagseinbringung am 5. Mai 2015 jedenfalls noch nicht abgelaufen gewesen sei.
2.7. Das Obergericht gab der Berufung des Beschwerdegegners mit Urteil vom 27. Oktober 2016 (ON 22) Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es unter Einschluss des in seinem das Zinsenmehrbegehren abweisenden Spruchpunkt aufgrund von Verjährung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung zu lauten habe. In rechtlicher Hinsicht führte das Obergericht dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Verjährungseinwand sei im Ergebnis zu folgen. Der vom Erstgericht gewählte Ansatz, die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Veröffentlichung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 2012 in der Rechtssache 09 CG.2011.279 in der LJZ, Heft 3, September 2012, zu laufen beginnen können, überzeuge nicht. Der Beschwerdeführer sei damals rechtsanwaltlich vertreten gewesen, seine Forderung habe er in dem mit September 2009 eröffneten Konkursverfahren angemeldet und sich auch als Privatbeteiligter im Verfahren 13 UR.2009.45 angeschlossen. In der herangezogenen Entscheidung 09 CG.2011.279 (LES 2012, 167) habe der Oberste Gerichtshof auf seine schon bestehende Judikatur, insbesondere auf seine Entscheidung vom 10. Januar 2001, LES 2001, 41, verwiesen, wonach davon auszugehen sei, dass auch während des anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seine Quotenschäden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen könne. Ergänzend sei auf die Entscheidung in LES 2003, 204 verwiesen worden, in welcher die erwähnte Vorentscheidung LES 2001, 41 aufrechterhalten worden sei. Es ergebe sich aus den Feststellungen klar, dass der Beschwerdeführer ein sogenannter Neugläubiger sei, der seine Forderung nach dem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Konkursantrag hätte pflichtgemäss gestellt werden müssen. Sein Schaden rühre daher nach seinem eigenen Vorbringen daher, dass er im Vertrauen auf die Liquidität der Gesellschaft und Begleichung seiner Forderung noch Geschäfte mit dieser Gesellschaft abgewickelt habe.
Demnach habe weder vor noch nach der Entscheidung vom 6. Juli 2012 eine Rechtslage bestanden, die den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer daran gehindert hätte, seinen der Höhe nach klar bestimmten Schaden vor Publizierung der Entscheidung LES 2012, 167 geltend zu machen. Es habe daher auch keine unklare Rechtslage bestanden, die sich auf die Frage der Verjährung hätte auswirken können. Selbst im Falle der Tatbestandserfüllung des § 159 StGB sei ebenfalls von der bloss 3-jährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB auszugehen. Aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter dem Verfahren 13 UR.2009.455 angeschlossen habe, könne er in Bezug auf die Verjährungsfrist für sich nichts ableiten, weil im Ersturteil lediglich festgestellt worden sei, dass das Strafverfahren "gegen unbekannte Täterschaft im Zusammenhang mit C/E" geführt worden sei. Wenngleich der Anschluss als Privatbeteiligter grundsätzlich Unterbrechungswirkung im Sinne des § 1497 ABGB nach sich ziehe, trete diese allerdings nur gegenüber demjenigen ein, gegen den sich das Strafverfahren richte und auch nur für die in der Anschlusserklärung geltend gemachten Ansprüche (öOGH 1 Ob 199/99b; 7 Ob 22/76 u. a.).
Hinsichtlich des vom Erstgericht festgestellten zweiten und dritten Berichts des Masseverwalters im Konkurs führte das Obergericht aus, daraus würden sich tatsächlich die konkreten Umstände ergeben, die sowohl den Kausalzusammenhang mit dem Schaden des Beschwerdeführers als auch klare Hinweise auf das Verschulden des Beschwerdegegners darlegen würden, sodass im konkreten Fall spätestens mit dem Zeitpunkt des dritten Zwischenberichts Ende 2011 der Beginn des Laufes der Verjährungsfrist anzusetzen sei. Der Masseverwalter habe bereits in seinem zweiten Zwischenbericht vom 10. Juni 2011 ausdrücklich festgehalten, dass aus der Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden und anderweitig involvierten Personen er die Sorgfaltspflichtverletzungen aufgearbeitet und dokumentiert habe. Es werde festgehalten, dass das Strafverfahren im Zusammenhang mit der Anzeige der Finanzmarktaufsicht gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werde. Nach den Ermittlungen des Masseverwalters stehe fest, dass der konzessionspflichtige Vertrieb von C-Anteilen unter Hinzuziehung zahlreicher Vermittler mit Wissen und Mitwirken des Verwaltungsrates, also des Beschwerdegegners, vollzogen worden sei. Es hätten weder Kontrollen stattgefunden, noch sei die Werthaltigkeit der C-Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt worden, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet würden. Der Masseverwalter sei zum Schluss gelangt, dass die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an vom Verwaltungsrat unterbunden hätte werden müssen, insbesondere ergebe sich, dass die Gemeinschuldnerin zu einem viel früheren Zeitpunkt tatsächlich überschuldet gewesen sei und Auszahlungen getätigter Anlagen, noch dazu mit fiktiven Gewinnen, weder zulässig noch möglich gewesen seien. Es sei erkennbar gewesen, dass ein Grossteil des einbezahlten Geldes auf den Bankkonti belassen worden sei und tatsächlich im Sinne eines Schneeballsystems für Auszahlungen inklusive fiktiver Gewinne verwendet worden sei. Der Masseverwalter habe auch die Verantwortlichkeitsklagen aus der Organverantwortlichkeit angekündigt. Es sei auch im dritten Bericht festgehalten worden, dass bereits Gläubiger Schadenersatzklagen gegen den Beschwerdegegner eingebracht hätten und die Frage der Verjährung releviert werde. Tatsächlich hätten sich die Ausführungen des Masseverwalters im gegenständlichen Verfahren als richtig erwiesen und auch die dem Verfahren LES 2015, 225 (mit dem die Haftung des Beschwerdegegners wegen Verletzung von Schutzgesetzen bejaht worden sei) zugrundeliegende Klage sei bereits im Jahre 2012 eingebracht worden. Im hier vorliegenden Verfahren stütze sich denn auch die Haftung des Beschwerdegegners im Ergebnis ausschliesslich auf die von diesem unterlassene Einholung der Bewilligung zur Entgegennahme von Anlagegelder und die mangelnde Kontrolle. Es komme hinzu, dass der Beschwerdeführer erst wenige Tage vor Konkurseröffnung, nach dem Suizid des E, seine Anlage getätigt habe, womit für ihn angesichts der zum Zeitpunkt des Todes des E bestandenen offenen Verbindlichkeiten der Konkursitinnen schon von Anfang an auf der Hand gelegen sei, dass eine verspätete Konkursanmeldung also auch insoweit eine Schutzgesetzverletzung zu Gunsten von Gläubigern einer Anstalt stattgefunden haben müsste.
3. Der vom Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obergerichtes vom 27. Oktober 2016 (ON 22) erhobenen Revision gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 3. März 2017 (ON 28) keine Folge. Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Grundsätzlich sei zur Verjährung des hier geltend gemachten Anspruchs zu sagen, dass gemäss § 1489 ABGB jede Entschädigungsklage in 3 Jahren von der Zeit an verjähre, zu welcher der Schade und die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen dem Beschädigten bekannt geworden sei. Sei dem Beschädigten der Schade oder die Person des Beschädigers oder Ersatzpflichtigen nicht bekannt geworden oder sei der Schade aus einem Verbrechen entstanden, so erlösche das Klagerecht erst nach 30 Jahren. Der Grundsatz dieser Verjährungsbestimmung liege darin, dass die Verjährungsfrist dann beginnen solle, wenn der Geschädigte sowohl den Schaden als auch die Person des Schädigers soweit kenne, dass er eine Klage mit Aussicht auf Erfolg erheben könne (stRsp: OGH 02 C 341/95 LES 1998, 246; 02 CG.2006.182 LES 2009, 15; 10 CG.2009.270 LES 2014, 21; RIS-Justiz RS0034374; öOGH 5 Ob 230/14f, bbl 2015/123; 1 Ob 6/15m u. a.). Rechtliche Schlussfolgerungen zählten allerdings nicht zum rein tatsächlich zu verstehenden, den Beginn der Verjährung auslösenden Wissen des Geschädigten (öOGH 6 Ob 602/87, SZ 60/204; RIS-Justiz RS0034321). Das Wissen bzw. Wissenmüssen des mandatierten Rechtsanwaltes des Geschädigten von verjährungsrechtlich massgeblichen Tatsachen, soweit diese im Rahmen des von ihm auszuübenden Mandats lägen, sei dem Geschädigten zurechenbar (öOGH 4 Ob 45/12i ZVR 2013/42). Die Verjährung beginne grundsätzlich nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des ersten (realen) Schadens zu laufen (sog Primär- oder Erstschaden) (OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122; 01 CG.2008.344 LES 2010, 158; stRsp des öOGH seit 1 Ob 621/95 [verstärkter Senat]).
Bei Anlageberatungsfehlern habe der österreichische Oberste Gerichtshof den ersatzfähigen (realen) Schaden bereits mit der ungewollten Vermögensverschiebung, also z. B. mit dem Erwerb eines zu riskanten Wertpapiers angenommen, unabhängig davon, ob es (auch) schon zu einem Wert- bzw. Kursverlust gekommen sei (öOGH 9 Ob 16/13p ecolex 2013/309 Wilhelm u. a.; vgl. auch OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]), dies etwa auch bei Fehlberatung in die Richtung, dass der Kreditnehmer einen endfälligen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger aufnehme, obwohl er bei ordentlicher Aufklärung einen EUR-Abstattungskredit aufgenommen hätte. Dieser Kreditnehmer erleide nach dieser Rechtsprechung schon mit dem Abschluss der damit verbundenen Verträge einen (realen) Schaden, weil der Fremdwährungskredit mit Risiken verbunden sei, die eine alternative Finanzierung nicht aufgewiesen hätte (öOGH 6 Ob 153/15s). An dieser Rechtsprechung des österreichischen Oberste Gerichtshof falle zunächst auf, dass nicht erst der tatsächliche Kurs- bzw. Wertverlust des Papiers als massgeblich angenommen worden sei, sondern bereits der zu diesem führende, für den Geschädigten potentiell nachteilige, weil besonders riskante Vertrag. Eine Anknüpfung des Verjährungsbeginns im vorliegenden Fall an den Abschluss der Vereinbarung mit einer der C-Gesellschaften sei aber nicht erforderlich, weil spätere Zeitpunkte jedenfalls frist-auslösend gewesen seien und zur Verjährung der Klagsforderung geführt hätten. Es müsse daher auf diesen Rechtsstandpunkt hier nicht eingegangen werden (auf diese aufbauend OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]). Wenn künftig eintretende Schäden eine voraussehbare Folge desselben Schadensereignisses seien, bildeten diese und der schon entstandene Erstschaden verjährungsrechtlich eine Einheit, weshalb vorhersehbare künftige Schäden nicht gesondert verjährten (sog. gemässigte Einheitstheorie: öOGH 3 Ob 192/10x ["Der der Prozessökonomie dienende Zwecke des Verjährungsrechts verbietet es, die Verjährung jedes folgenden Teilschadens erst mit dessen Entstehen beginnen zu lassen"; RIS-Justiz RS0087613]).
Die Kenntnis des Schadens sei jedenfalls nach ständiger Rechtsprechung auch dann gegeben, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern könne, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw. diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten seien (RIS-Justiz RS0087615, RS0050338). Wenn alle Voraussetzungen für den Ersatzanspruch gegeben seien und dieser dem Grunde nach entstanden sei, sobald ein - wenn auch noch nicht bezifferbarer - Schaden eingetreten sei, müsse der Geschädigte der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden (auch) dann mit einer Feststellungsklage begegnen, wenn ihm schon ein (realer) Erstschaden entstanden sei (OGH 06 CG.2010.161 LES 2011, 122 [125]; öOGH 3 Ob 55/11a; RIS-Justiz RS0097976, RS0034366). Grundsätzlich müsse der Geschädigte daher auch geeignete Massnahmen ergreifen, um die Voraussetzung für die Schadensbezifferung zu schaffen (Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1489 Rz 10; RIS-Justiz RS0118968). Der drohenden Verjährung seines Anspruchs auf Ersatz der künftigen, aber schon vorhersehbaren Schäden habe der Geschädigte daher dann, wenn ihm schon ein Primärschaden entstanden sei, mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen (öOGH 3 Ob 23/14z ecolex 2014, 774). In dieser Entscheidung sei der österreichische Oberste Gerichtshof davon ausgegangen, dass sich die Zahlungsunfähigkeit "jedenfalls mit der Konkurseröffnung manifestierte" (vgl. auch öOGH 6 Ob 330/97s a. E.: Verlust der vom Treuhänder vorzeitig weitergeleiteten Kaufpreiszahlungen "stand jedoch erst mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Verkäuferin fest"). Grundsätzlich müsse der Geschädigte Leistungs- und Feststellungsklage vor Ablauf der kurzen Verjährungszeit erheben, um auch die Verjährung der in diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen, also zukünftigen Ansprüche zu unterbrechen (öOGH RIS-Justiz RS0034371, RS0034286). Es komme auch nicht auf die Kenntnis des Geschädigten von der "Person des Beschädigers", sondern auf die Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen an, dem der vom Schädiger verursachte Schaden zurechenbar sei (öOGH 1 Ob 580/89 AnwBl 1989, 694; Madl in Kletecka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 1489 Rz 17). Der Geschädigte dürfe sich nicht einfach passiv verhalten und es darauf ankommen lassen, von den Klagsvoraussetzungen eines Tages zufällig Kenntnis zu erlangen (OGH 02 C 341/95; LES 1998, 246; RIS-Justiz RS0065360). Wenn für die erfolgversprechende Anspruchsverfolgung die notwendigen Voraussetzungen ohne nennenswerte Mühe (und daher in zumutbarer Weise) in Erfahrung gebracht werden könnten, gelte die Kenntnis schon als in dem Zeitpunkt erlangt, in dem sie ihn bei angemessener Erkundigung zu Teil geworden wäre. Der Geschädigte unterliege daher einer "Erkundigungsobliegenheit", die zur Grenzziehung deshalb erforderlich sei, damit die Verjährung vom Geschädigten nicht in solchen Fällen übergebührlich hinausgezögert werden könne, in denen das aufgrund des Normzwecks nicht gerechtfertigt sei (Schopper, ÖBA 2014, 246 [246 f]). Die Erkundigungsobliegenheit sei nach den Umständen des Einzelfalls objektiv zu beurteilen, dürfe aber nicht überspannt werden (OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Sei der Geschädigte anwaltlich vertreten, komme es auf die Befolgung der "Erkundigungsobliegenheit" durch seinen Rechtsanwalt an.
3.2. Der Beschwerdeführer habe am 7. September 2009 EUR 4'900.00 an die C Anstalt bezahlt, kurz danach vom Suizid Es erfahren und erfolglos versucht, eine Rückbuchung zu erreichen. In der Folge habe er RA I eine Vollmacht erteilt, der die Forderung des Beschwerdeführers im Konkurs über das Vermögen der C Anstalt angemeldet habe, welche vom Masseverwalter auch anerkannt worden sei. Auch dem im Zusammenhang mit C/E geführten Strafverfahren habe sich der Beschwerdeführer als Privatbeteiligter mit Privatbeteiligtenanspruch angeschlossen. Mit der durch die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der C Anstalt (spätestens) eingetretenen und manifestierten Zahlungsunfähigkeit sei jedenfalls ein Schaden für den Beschwerdeführer eingetreten, weil mit Eintritt der Insolvenz nur mehr mit einer quotenmässigen Befriedigung gerechnet werden könne. Für diese Annahme müssten nicht die oben angeführten Entscheidungen des österreichischen Obersten Gerichtshofes zur Verjährung von Forderungen aus Anlagegeschäften, die bereits mit Abschluss eines riskanten Rechtsgeschäfts einen Schadenseintritt bejahten, herangezogen werden. Vielmehr sei im konkreten Fall von einem Schadenseintritt bereits mit Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der C Anstalt auszugehen, zumal (spätestens) in diesem Zeitpunkt von einer vorliegenden Insolvenz, sohin Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung des Geldempfängers auszugehen sei.
Mit der Insolvenzeröffnung liege ein konkreter Schaden des Konkursgläubigers vor, der zumindest einen Erstschaden im Sinne der obigen Ausführungen ergebe, weil mit einer 100 %-igen Befriedigung nicht mehr gerechnet werden habe können. Dabei spiele die Ankündigung des Masseverwalters, dass im Falle des Prozessgewinns mit einer 100 %-igen Befriedigung der Gläubiger zu rechnen sei, keine Rolle: Solches sei nur eine Prognose des Befriedigungsausmasses für den Fall des Prozessgewinns und der Einbringlichkeit einer sehr hohen, erst klagsweise durchzusetzenden Forderung, habe aber die Insolvenz-gläubiger in keiner Weise mit Sicherheit eine 100 %-ige Befriedigung ihrer angemeldeten Forderungen erwarten lassen können. Das Obergericht habe daher zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen sogenannten Neugläubiger gehandelt habe, der seine Forderung nach dem Zeitpunkt erworben habe, zu dem der Konkursantrag hätte pflichtgemäss gestellt werden müssen. So habe es denn auch der Beschwerdeführer in seiner Klage selbst geltend gemacht. Er wäre nicht in die Position eines Gläubigers gelangt, hätte der Beschwerdegegner seinerseits rechtzeitig die Insolvenz angemeldet bzw. wäre er seinen Verpflichtungen zur Rücküberweisung bzw. Nichtannahme des eingezahlten Betrages nachgekommen.
Das Wissen des die Forderung im Konkurs anmeldenden Rechtsanwalts sei dem Beschwerdeführer selbstverständlich zurechenbar. Ein Rechtsanwalt, der eine Forderung im Insolvenzverfahren anmelde, müsse zumindest die Berichte des Masseverwalters beschaffen bzw. in regelmässigen Abständen in einen Insolvenzakt, allenfalls auch durch einen ausländischen Substituten, Einsicht nehmen. Dies schon deshalb, weil von der Entwicklung der Insolvenzmasse die Befriedigungshöhe der angemeldeten Forderung und auch die Beantwortung der Frage, ob eine Prüfungsklage einzubringen sei, abhänge. Überdies ergäben sich aus den Berichten des Insolvenzverwalters bekanntlich auch Möglichkeiten der singulären Rechtsverfolgung gegen Organe der Gesellschaft bzw. allenfalls auch auf nicht der Insolvenz unterworfenes Vermögen. Die Berichte eines Masseverwalters seien daher grundsätzlich von einem anmeldenden Insolvenzgläubiger bzw. von dessen Rechtsvertreter zu berücksichtigen, das Mandat zur Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren umfasse auch deren Beschaffung bzw. Einsicht. Aufgrund dessen und der im Verjährungsrecht geltenden "Erkundigungsobliegenheit" des Geschädigten, sei im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass die Berichte des Masseverwalters dem Beschwerdeführer bekannt gewesen seien, zumal sie dem ihn vertretenden Rechtsanwalt bekannt gewesen sein mussten.
Hinsichtlich der genannten Zwischenberichte des Masseverwalters führte der Oberste Gerichtshof aus, dass dieser bereits in dessen erstem Zwischenbericht vom 9. Dezember 2009 auf "Schadenersatzforderungen in derzeit noch unbekannter Höhe" hingewiesen habe, welche die Masse bei den verantwortlichen Organen bzw. gegenüber dem Nachlass von E geltend machen werde. Damit habe zunächst dem Beschwerdeführer klar gewesen sei müssen, dass seitens der Organe der Konkursitin Pflichten den Gläubigern gegenüber übertreten worden seien und Haftungslagen bestünden, die der Masseverwalter geltend zu machen beabsichtigte. Im zweiten Zwischenbericht vom 10. Juni 2011 habe der Masseverwalter von einem anhängigen UR-Verfahren geschrieben, das im Zusammenhang mit der Anzeige der FMA gegen die Verantwortlichen der Konkursitinnen weitergeführt werde und er das Strafverfahren jedenfalls weiterverfolgen werde, insbesondere auch deshalb, da bei der zivilrechtlichen Inanspruchnahme der verantwortlichen Personen die Ermittlungsergebnisse des Strafverfahrens nützlich sein würden, selbst wenn sie nicht für eine strafrechtliche Verfolgung ausreichten. Daraus ergebe sich, dass - ungeachtet der gegen die Verwaltungsräte laut Auskunft der Staatsanwaltschaft nicht weiter zu führenden Verfahren wegen gemeinrechtlicher Delikte - Haftungslagen gegeben gewesen seien, die der Masseverwalter im Interesse der Masse und sohin der Gläubiger zu verfolgen beabsichtige.
Für die erforderliche, die Verjährung auslösende Kenntnis des Geschädigten von der Person des Ersatzpflichtigen könne es nicht darauf ankommen, dass der Insolvenzverwalter seinerseits beabsichtige, gegen diese (verantwortlichen Organe der Konkursitinnen) Ansprüche geltend zu machen. Die rechtliche Beurteilung im Einzelnen sei nicht Gegenstand des für die Auslösung der Verjährungsfrist notwendigen Kenntnistatbestandes, vielmehr seien die für eine aussichtsreiche Klage erforderlichen Tatsachen massgeblich. Dem Beschwerdeführer hätte schon aufgrund dieses Berichtes klar sein müssen, dass Rechtswidrigkeit, Verschulden und Rechtswidrigkeitszusammenhang aufgrund der vom Masseverwalter ermittelten Tatsachen gegeben gewesen seien, da andernfalls derartige Ankündigungen des Masseverwalters nicht erklärlich wären. Irrrelevant sei es, ob der Masseverwalter eine Klage der Masse angekündigt habe, weil die insolvenzrechtliche Beurteilung Sache des Beschwerdeführers sei und nicht davon abhänge, was der Insolvenzverwalter seinerseits als die richtige rechtliche Beurteilung oder Vorgansweise in seinen Berichten darstelle bzw. welche Schritte er selbst ankündige. Noch deutlicher würden die Aussagen des Masseverwalters zu den "Verantwortlichkeitsklagen" in dessen zweitem Bericht. Darin werde von sich ergebenden Sorgfaltspflichtverletzungen nach Aufarbeitung und Durchsicht der Geschäftsunterlagen und durch Gespräche mit den zuständigen Behörden berichtet. Es hätten weder Kontrollen stattgefunden noch sei die Werthaltigkeit der C-Anteile geprüft bzw. dafür gesorgt worden, dass die Gelder pflichtgemäss auf separaten Konten verwaltet würden. Der Masseverwalter sei laut diesem Bericht der Auffassung, dass die Entgegennahme der Gelder bereits von Beginn an hätte unterbunden werden müssen, wäre der Verwaltungsrat seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen. Auch die Überschuldung hätte früher festgestellt werden und eine Konkursanmeldung erfolgen müssen. Stattdessen habe der Verwaltungsrat nach dem zweiten Bericht des Masseverwalters E gewähren lassen und ungerechtfertigt völlig auf das persönliche Vertrauensverhältnis gesetzt. Folglich trage der Verwaltungsrat zusammen mit E - die (Mit-)Verantwortung für die heutige Situation. Der Masseverwalter habe angekündigt, aus diesem Grund entsprechende Ersatzforderungen einzuklagen. Damit sei nicht nur die Kausalität des Verhaltens des Verwaltungsrates für den den Gläubigern erwachsenen Schaden vom Masseverwalter bereits angesprochen worden, auch die Rechtswidrigkeit und das Verschulden des Verwaltungsrates habe sich daraus ergeben.
Darauf, ob der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner zu einem bestimmten Zeitpunkt das erste Mal gesehen habe oder ob dieser dem Beschwerdeführer bekannt gewesen sei, komme es nicht an. Aus den Berichten des Masseverwalters sei klar genug hervorgegangen, dass es sich bei einer ersatzpflichtigen, weil haftpflichtigen Person, die gegen gläubigerschützende Bestimmungen verstossen habe, um den Beschwerdegegner als Verwaltungsrat gehandelt habe. Allein hieraus habe auch in haftungsrechtlicher Hinsicht gefolgert werden können, dass die Einzahlung des Beschwerdeführers knapp vor der Insolvenzeröffnung einen Neugläubigerschaden darstelle, für den nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch Organe haftbar seien, wenn sie ihren Verpflichtungen zur rechtzeitigen Insolvenzanmeldung nicht nachkämen. Hätte der Beschwerdeführer diese Aussagen des Insolvenzverwalters einer Prüfung anhand der damals bereits bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unterzogen (LES 2012, 167; LES 2003, 204; LES 2001, 41), dann wäre er in der Lage gewesen, den erforderlichen Sachverhalt für eine Neugläubigerklage zur Geltendmachung seines Vertrauensschadens gegen den Beschwerdegegner zu begründen, zumindest aber hätte er ohne weiteres eine Feststellungsklage gegen diesen erheben können. Das rechtliche Interesse (§ 234 Abs. 1 ZPO) für eine solche Klage wäre angesichts der oben dargestellten Sachverhaltsmomente und der Notwendigkeit, den Eintritt der Verjährung zu verhindern, zu bejahen gewesen.
Die damals bereits geltende Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes habe ausgesprochen, dass auch während eines anhängigen Konkursverfahrens ein Altgläubiger seinen Quotenschaden und ein Neugläubiger seinen Vertrauensschaden gegen die Organe der Gesellschaft geltend machen könne. Bereits in der Entscheidung vom 03 C 69/96 LES 2001, 41 sei konkret zwischen Altgläubigen und Neugläubigern differenziert und ausgesprochen worden, dass sowohl die Altgläubiger wie auch die Neugläubiger ihren Schaden als Individualschaden - bei Bejahung der übrigen Haftungsvoraussetzungen - gegen das Organ der Gesellschaft direkt geltend machen könnten. Schon in dieser Entscheidung habe der Oberste Gerichtshof den - verjährungsrechtlich relevanten und hier aufrechtzuerhaltenden - Grundsatz ausgesprochen, dass der Schadenersatzanspruch eines Neugläubigers schon vor der Ermittlung einer allfälligen Konkursquote fällig sei, weil der Schaden mit der Konkurseröffnung bzw. Fälligkeit der Forderung sofort im Vermögen des Gläubigers eintrete, so dass der Ausgang des Konkursverfahrens nicht abzuwarten sei. In der Entscheidung zu 03 C 69/96 LES 2003, 204, sei ausgeführt worden, dass die Rechtslage in Deutschland und Österreich für Verantwortlichkeitsansprüche gegen Organe einer Gesellschaft aus dem Titel der Konkursverschleppung sowie hinsichtlich des dem Neugläubiger unabhängig vom Grad des Verschuldens allenfalls gebührenden Gewinnentganges sei, also entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin gleich wie die in Liechtenstein. Bereits im Aufhebungsbeschluss ON 89 sei jene umfangreiche österreichische und auch deutsche Rechtsprechung zitiert worden, aufgrund derer dem durch eine Konkursverschleppung geschädigten sogenannten Neugläubiger ausnahmslos nur der sogenannte Vertrauensschaden zugebilligt worden sei (vgl. hiezu ergänzend BGHZ 126, 181 [192]; SZ 60/179 u. v. a.).
Auch in der Entscheidung OGH 09 CG. 2011.279 LES 2012, 167 sei im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen infolge verspäteter Konkursanmeldung zwischen Alt- und Neugläubigern unterschieden und ausgesprochen worden, dass im Fall der Konkursverschleppung unmittelbar die Gläubiger der Verbandsperson geschädigt würden, weil sie eine ganz oder teilweise uneinbringliche Forderung erworben hätten. Bereits aus dieser Aussage gehe hervor, dass der Oberste Gerichtshof den Schadenseintritt frühzeitig und nicht erst nach Feststehen des Quotenausfalls angesetzt habe. Der Neugläubiger sei danach in Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung so zu stellen, als hätte er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert. Altgläubiger und Neugläubiger seien nach LES 2012, 167 aktiv legitimiert, bereits während des anhängigen Konkursverfahrens ihre Ansprüche auf Ersatz des Quoten- bzw. Vertrauensschadens gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen. Damit sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer längst vor Einbringung seiner Klage und zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Verjährung noch nicht eingetreten gewesen sei, Kenntnis von dieser Rechtsprechung zur Haftung wegen Konkursverschleppung, im Konkreten zur Haftung wegen eines ihm erwachsenen Neugläubigerschadens, haben konnte. Eine Unzumutbarkeit, sich diese Kenntnis zu verschaffen, sei nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass gerade im Hinblick auf einen im Ausland anhängigen Konkurs die Notwendigkeit gegeben gewesen sei, sich über Rechtslage und Judikatur hinsichtlich allfälliger Haftungsansprüche gegen Organe einer Verbandsperson rechtzeitig Kenntnis zu verschaffen.
Die Schadenshöhe müsse für den Beginn der Verjährungsfrist nicht feststehen, wie sich aus der oben angeführten Rechtsprechung ergebe, zumindest wäre dem Beschwerdeführer mangels dieser Kenntnis eine Feststellungsklage möglich gewesen (siehe auch OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15).
Vor diesem Hintergrund sei der Rechtsmeinung des Obergerichtes beizupflichten, wonach sich aus dem zweiten und dritten Zwischenbericht des Masseverwalters derart konkrete Umstände ergeben hätten, dass für die Begründung einer auf den Titel des Schadenersatzes aufbauenden Klage, insbesondere auch im Hinblick auf den eingetretenen Schaden, die Rechtswidrigkeit, das Verschulden und den Kausalzusammenhang hinlängliche Tatsachen ergeben hätten (vgl. OGH 02 CG.2006.182 LES 2009, 15). Dies sei bereits für den zweiten Zwischenbericht vom 10. Juni 2011 zu bejahen, jedenfalls aber spätestens mit dem Zeitpunkt des dritten Zwischenberichtes 2011. Damit erweise sich die erst im April 2015 angesuchte Vermittlung der gegenständlichen Klage als verspätet, der klagsgegenständliche Anspruch sei daher verjährt.
Der Oberste Gerichtshof bestätigte weiters die Ansicht des Obergerichtes, wonach eine Unterbrechung der Verjährung durch die Privatbeteiligtenanschluss nicht eingetreten sei, weil diese nur in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne.
Für ein Verbrechen seitens des Beschwerdegegners im Sinne des § 1489 ABGB, welches eine 30-jährige Verjährungsfrist auslösen könne, fehle im festgestellten Sachverhalt jeglicher Anhaltspunkt. Der Begriff des Verbrechens werde auf Basis der Rezeptionsvorlage des § 1489 öABGB im strafrechtlichen Sinne verstanden (RIS-Justiz RS0034442). Selbst dann, wenn sich jemand einer Arglist schuldig gemacht habe, diese aber keine strafbare Handlung im Sinne des § 1489 ABGB begründe, sei der Schadenersatzanspruch daraus der 3-jährigen Verjährung des § 1489 ABGB nicht entzogen. In Liechtenstein sei nach wie vor auf den Begriff des Verbrechens im strafrechtlichen Sinne abzustellen, dies mit Inkrafttreten des StGB im Sinne des dort normierten Verbrechensbegriffes (gebilligte Gründe des OG, §§ 469a, 482 ZPO).
Weshalb die Berufung des Beschwerdegegners auf die Verjährung der Klagsforderung gegen Treu und Glauben verstossen solle, sei nicht nachvollziehbar, die Revision entbehre diesbezüglich der schlüssig nachvollziehbaren Begründung.
Sekundäre Feststellungsmängel lägen nicht vor, weil zur Bejahung des Verjährungseinwandes hinlängliche Feststellungen getroffen worden seien und es weiterer Feststellungen der Untergerichte daher nicht bedurft habe.
Auch lägen keine wesentlichen Verfahrensmängel des Berufungsverfahrens vor. Für eine Einvernahme des ehemaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers habe kein Anlass bestanden, das Obergericht habe seine rechtliche Beurteilung zu Recht ohne Einvernahme des I getroffen. Dies schon deshalb, weil sich die Bejahung des Verjährungseintritts allein aufgrund der ausführlichen Darstellungen des Masseverwalters in seinen Berichten ergeben habe, sodass es nicht entscheidungsrelevant sei, ob der damalige Rechtsvertreter Einsicht in den Strafakt gehabt habe.
Weiters würden unrichtige Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung geltend gemacht und diesbezüglich Tatsachenfeststellungen der ersten Instanz bekämpft und Beweise angeboten. Die Richtigkeit der (erstgerichtlichen) Beweiswürdigung bzw. der vom Berufungsgericht im Zuge seiner Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen, falle in den Bereich der irrevisiblen Beweiswürdigung. Damit stellten diese Ausführungen des Beschwerdeführers in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bzw. hier auch des Erstgerichts dar (08 CG.2013.250; RIS-Justiz RS0043131; RS0043371; Delle Karth, ÖJZ 1993, 18 ff; Fasching, Lehrbuch2, Rz. 813 ff. u. a.), womit die Revision insoweit nicht gesetzesgemäss ausgeführt sei.
4. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2017 (ON 28) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 4. April 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Beschwerderechts, des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Gleichheitssatzes, des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, die angefochtene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten. Zudem wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4.1. Hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Dem Beschwerdeführer sei entgegen der ständigen Rechtsprechung, herrschenden Lehre und bisherigen Praxis die Möglichkeit genommen worden, für ihn nachteilige Feststellungen zu bekämpfen, eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen sei unzulässiger Weise verhindert worden. Der Beschwerdeführer habe erstinstanzlich vollumfänglich obsiegt und sei somit nicht genötigt und aufgrund fehlender Beschwer auch gar nicht legitimiert, in der Berufungsmitteilung die für ihn ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, wenn sie im Revisionsverfahren diese Feststellungen angreifen wolle. Nur eine Partei, die in erster Instanz zur Gänze obsiegt habe und daher im Berufungsverfahren kein Rechtsmittelinteresse habe, könne ihre ungünstigen Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren bekämpfen (vgl. Ris-Justiz, RS0042740 bzw. LES 2006, 357, vgl. auch Uwe Öhri, Berufung und Berufungsmitteilung im Zivilprozess, S. 8 f.). Vor diesem Hintergrund hätten die für den Beschwerdeführer relevanten Feststellungen erstmalig in der Revision bekämpft werden können. Für die rechtliche Beurteilung hätten die begehrten Ersatzfeststellungen zur Konsequenz, dass jedenfalls die 30-jährige Verjährungsfrist zur Anwendung gelangen würde. Der Beschwerdeführer habe es sich in seiner Berufungsbeantwortung zudem ausdrücklich vorbehalten, jene Feststellungen, wonach der Beschwerdegegner selbst keine Kundenkontakte und auch nie Geld von Anlegern angenommen habe, zu einem späteren Zeitpunkt noch zu bekämpfen. Der Oberste Gerichtshof habe den vom Beschwerdeführer in seiner Revision vom 19. Dezember 2016 gesetzmässig ausgeführten Rechtsmittelgrund der unrichtigen Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung jedoch grob rechtsirrig nicht zugelassen, da eine Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung fallen würde und dies eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes darstelle. Dadurch werde dem Beschwerdeführer eine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen genommen und eine Überprüfung der Beweiswürdigung komplett verwehrt. Der Oberste Gerichtshof widerspreche damit seiner eigenen bisherigen Praxis und es widerspreche auch jeglicher Prozessökonomie, wenn in einer Berufungsbeantwortung bei erstinstanzlichem Obsiegen Feststellungen bekämpft werden müssten, was mangels Beschwer auch nicht möglich sei.
4.2. Hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Auch unter diesem Beschwerdepunkt rügt der Beschwerdeführer die fehlende Überprüfbarkeit der Tatsachenfeststellungen, und verweist hierzu auf die vorstehenden Ausführungen. Durch das Nichtzulassen einer Überprüfung der erstinstanzlichen Feststellungen in der Revision sei der Beschwerdeführer benachteiligt und dadurch in seinem Grundrecht auf den ordentlichen Richter verletzt.
Auch die Unterlassung der Einvernahme des als Zeugen beantragten, ehemaligen österreichischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, RA I, stelle einen besonders gravierenden Verfahrensmangel und in Folge eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter dar. Hierzu werde auf die noch folgenden Ausführungen hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen.
4.3. Hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Vorweg werde hinsichtlich der Möglichkeit, eine Beweisrüge im Rahmen der Revision zu erheben, auf die bisherigen Ausführungen verwiesen. Verwiesen werde dazu auch auf die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zur Beweisrüge in dessen Entscheidung vom 7. Oktober 2016 zu 08 CG.2009.407 (S. 33 ff.), aus welcher der Beschwerdeführer zitiere. Wenn der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Bekämpfung von Feststellungen in der Revision bei gleicher Konstellation (Obsiegen in erster Instanz, keine Bekämpfung von Feststellungen in der Berufungsbeantwortung geboten) zulasse, so müsse das auch für den Beschwerdeführer möglich sein. Dieser habe in seiner Revision zahlreiche erstinstanzliche Feststellungen bekämpft und Ersatzfeststellungen begehrt, welche in der rechtlichen Beurteilung zur längeren Verjährungsfrist führen würden. Der Oberste Gerichtshof hätte den Beschwerdeführer gleich zu behandeln gehabt wie den Beschwerdeführer im zitierten Verfahren zu 08 CG.2009.407, welches hier lediglich beispielhaft angeführt werde.
Hinsichtlich des Beginns der Verjährung mit Einholung eines Sachverständigengutachtens führt der Beschwerdeführer aus, dass sich die Liechtensteinischen Gerichte erstmals im Verfahren zu 09 CG.2011.279 mit der Frage der Aktivlegitimation für C-Geschädigte auseinanderzusetzen hatten. Der damals zuständige Konkursrichter N habe dort die Klage mangels Aktivlegitimation abgewiesen, diese Entscheidung sei durch die Instanzen jedoch korrigiert worden. Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes in der damaligen Entscheidung sei ein Neugläubiger so zu stellen, wie wenn er mit der konkursiten Verbandsperson nicht mehr kontrahiert hätte (publiziert LES 2012, 167). Bereits in dem vorausgegangenen, vom Obersten Gerichtshof bestätigten Aufhebungsbeschluss des Obergerichtes sei ausgeführt worden, dass mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden müsse, ab wann eine verspätete Konkursanmeldung erfolgt sei, d. h. wer Neu- und wer Altgläubiger sei. Im gegenständlichen Verfahren habe das Landgericht den Beginn der Verjährung an die Veröffentlichung dieser Entscheidung geknüpft und in Stattgebung der Klage die Verjährung verneint. In der Folge habe das Parallelverfahren zu 01 CG.2012.379, welches bis zur Entscheidung über die Frage der Aktivlegitimation unterbrochen worden sei, das Verfahren zu 09 CG.2011.279 überholt. In diesem zweitgenannten Verfahren sei ein Sachverständigengutachten eingeholt worden, welches sich erstmals mit der Differenzierung zwischen Neu- und Altgläubiger beschäftigt habe. Das Gutachten sei zum Ergebnis gekommen, dass die dortige Klägerin als Neugläubigerin aktivlegitimiert sei. Ihrer Klage sei letztlich vom Obersten Gerichtshof vollumfänglich Folge gegeben und diese erste Klage einer C-Geschädigten durch den Staatsgerichtshof in StGH 2015/111 auch vollumfänglich bestätigt worden.
In ständiger Rechtsprechung werde die Verpflichtung zur Einholung eines eigenen, kostspieligen Gutachtens dabei eindeutig verneint, zumal dies den Bereich des Zumutbaren überspanne (z. B. LES 2009, 15; RIS-Justiz RS0034327). Zuletzt stellte der Oberste Gerichtshof in LES 2014, 21 (***) klar, dass der Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem der dortigen Beklagten anzulastenden schuldhaften Verhalten letztlich erst durch das im Verfahren eingeholte Gutachten geklärt werden könne. Danach seien die für eine aussichtsreiche Klagsführung massgeblichen Umstände für den dortigen Kläger eigentlich erst im Verfahren selbst bekanntgeworden, frühestens aber mit der vorprozessual eingeholten gutachterlichen Analyse. Auch beim "C-Sachverhalt" habe der Oberste Gerichtshof selbst (LES 2012, 167) den Auftrag an die erste Instanz erteilt, mittels Sachverständigengutachten zu klären, ob der dortige Kläger Neu- oder Altgläubiger sei. Weder der Beschwerdeführer noch sein österreichischer Rechtsvertreter seien in dieses Verfahren in irgendeiner Weise involviert gewesen, ebenso wenig in das Verfahren zu 01 CG.2012.379, in welchem in der Folge ein Sachverständigengutachten zur Frage der Aktivlegitimation eingeholt worden sei. Für das gegenständliche Verfahren sei jedoch entscheidend, dass der Oberste Gerichtshof in LES 2012, 16 aufgrund von dessen Komplexität selbst von der Notwendigkeit eines Sachverständigengutachtens ausgegangen sei, während er gleichzeitig in der gegenständlichen Entscheidung davon ausgegangen sei, dass für den ehemaligen österreichischen Rechtsvertreter "alles klar" sein hätte müssen und dessen Wissen dem Beschwerdeführer zurechenbar sei. Es widerspreche dem Gleichheitssatz, wenn der Oberste Gerichtshof in ständiger Judikatur von der Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens ausgehe, dies hinsichtlich des gegenständlichen Falles jedoch anders sein solle. Der Beschwerdeführer habe von dem im Verfahren zu 01 CG.2012.379 eingeholten Sachverständigengutachten erstmals von seinem nunmehrigen Rechtsvertreter erfahren und i. d. F. umgehend Klage eingereicht. Seinem österreichischen Rechtsvertreter sei dieses Sachverständigengutachten bis heute nicht bekannt. Für den Beschwerdeführer müsse deshalb die Verjährungsfrist ebenfalls mit der Einholung eines Gutachtens beginnen bzw. frühestens ab dem Zeitpunkt, als er von einem Sachverständigengutachten erfahren habe, welches auch "seinen" Sachverhalt kläre.
4.4. Hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Zum einen sei dieses Grundrecht durch die unterlassene Zeugeneinvernahme von RA I verletzt. Denn wie bereits ausgeführt, habe der Oberste Gerichtshof sein abweisendes Urteil u. a. damit begründet, dass das "Wissen" bzw. "wissen müssen" des ehemaligen Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers von verjährungsrechtlich relevanten Tatsachen diesem zurechenbar sei, womit die Verjährung bereits eingetreten sei. Ausgehend von den diesbezüglichen Feststellungen in der rechtlichen Begründung der hier angefochtenen Entscheidung sei RA I vom Beschwerdeführer einzig und allein für die Konkursanmeldung und den verjährungsunterbrechenden Privatbeteiligtenanschluss beauftragt worden. Dass dieser über keine Zulassung in Liechtenstein verfüge und keine Sachkunde im liechtensteinischen Verantwortlichkeitsrecht habe, hätte dieser als Zeuge entsprechend bestätigt. Im Umkehrschluss werde man einem liechtensteinischen Rechtsanwalt, der im Auftrag seines Mandanten eine Forderung in einem deutschen Konkursverfahren anmelde, auch nicht zumuten können, sich mit deutschem Gesellschaftsrecht auseinanderzusetzen. Dies umso weniger, wenn sich aus den Berichten des Masseverwalters klar und eindeutig ergebe, dass nur dieser zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegen die vormaligen Organe legitimiert sei. Zudem fehlten Feststellungen dazu, ob diese Berichte dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugegangen seien. Der Masseverwalter begründe seine Aussagen auch mit einem Urteil des Landgerichtes vom 19. Dezember 2011 zu 09 CG.2011.279, in welchem ebenfalls C-Geschädigte mit einer Verantwortlichkeitsklage abgewiesen worden seien. Darin begründe das Landgericht die Abweisung auch damit, dass die Gesellschaft selbst geschädigt worden sei und deshalb gemäss Art. 223 Abs. 1 PGR einen Anspruch besitze. Den Klägern (= C-Geschädigten) sei deshalb der Klagsweg verwehrt gewesen. Art. 182 Abs. 2 PGR bezwecke die Pflicht der Verwaltungsorgane einer Verbandsperson zur sorgfältigen Geschäftsführung zum Schutz der Verbandsperson selbst (LES 2005, 321; LES 2006, 475; jüngst OGH vom 2. August 2011 zu 10 CG.2008.71). Das Landgericht argumentiere in diesem Urteil weiter, dass es auch am Praktikabelsten wäre, wenn der Masseverwalter den Verantwortlichkeitsprozess für die Konkursitin führe.
Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle neuerlich anzumerken, dass N damals auch für das Konkursverfahren als Konkursrichter zuständig gewesen sei. Der Beschwerdeführer erachte es als in höchstem Masse stossend, wenn nunmehr der 1. Senat - Senatsvorsitzender N - das gegenständlich der Klage des Beschwerdeführers folgegebende, die Verjährung verneinende erstinstanzliche Urteil in seiner rechtlichen Beurteilung drehe und dem damaligen Rechtsvertreter ein Wissen zumute, über welches weder das Landgericht noch der Masseverwalter offenkundig selbst nicht verfügt hätten. Masseverwalter und Landgericht hätten die auch schriftlich manifestierte Rechtsansicht vertreten, dass C-Geschädigte nicht zur Klagsführung legitimiert seien. Einem österreichischen Rechtsanwalt diesbezüglich mehr rechtliche Fachkunde zuzumuten, sei stossend. Zumal wäre, wenn dem als Zeuge beantragten RA I irgendein Wissen vorgeworfen werden könne, zunächst zu klären gewesen über was für ein dem Beschwerdeführer zurechenbares Wissen dieser überhaupt verfügt habe und was überhaupt der konkrete und entlohnte Auftrag an diesen gewesen sei. Ein Wissen aus dem Strafverfahren könne dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers jedenfalls nicht angelastet werden, da ihm festgestelltermassen vom Untersuchungsrichter die Akteneinsicht verwehrt worden sei. In der unumgänglichen Zeugenbefragung hätte dieser bestätigt, dass er vom Untersuchungsrichter nie informiert und ihm die Akteneinsicht fortlaufend verweigert worden sei. Dies wäre auch ein Gebot der Fairness gegenüber dem ehemaligen Rechtsvertreter gewesen, gegen den nun offenkundig Haftungsansprüche in den Raum gestellt würden, weil er, so er die Berichte des Masseverwalters überhaupt erhalten habe, auf den Masseverwalter und das Landgericht vertraut habe.
Zum zweiten sei dadurch neben der unterlassenen Zeugenbefragung das rechtliche Gehör eben auch hinsichtlich des Rechts auf Akteneinsicht verletzt. Diese Verweigerung der Akteneinsicht sei im angefochtenen Urteil festgestellt worden, wobei hierzu ausgeführt werde, dass der zuständige Untersuchungsrichter allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15. Februar 2010 mitgeteilt habe, dass im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne. Sobald eine Akteneinsicht möglich sei, werde er entsprechend orientiert werden. Ob und wann eine solche Verständigung durch den Untersuchungsrichter erfolgt sei, könne nicht festgestellt werden. Die Verweigerung der Akteneinsicht habe für das gegenständliche Verfahren nicht nur mittelbare sondern unmittelbare Konsequenzen, da dem Beschwerdeführer dadurch ein unmittelbarer Nachteil im gegenständlichen Verfahren entstanden sei. Er habe nämlich darauf vertrauen können, dass die Verjährungsfrist jedenfalls so lange gehemmt sei, bis er mit seinem Anspruch im Strafverfahren auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden wäre. Dies sei jedoch bis heute nicht erfolgt, was ebenfalls RA I hätte bezeugen können.
4.5. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Oberste Gerichtshof entgegen der ständigen Rechtsprechung und herrschenden Lehre und entgegen den Grundregeln des Rechtsmittelrechts, wonach eine siegreiche Partei aufgrund fehlender Beschwer gar nicht legitimiert sei, in der Berufungsmitteilung die ihr ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen, die in der Revision erhobenen Rechtsmittelausführungen mit einem Satz abwürge. Er hätte vielmehr das Urteil aufheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen können und auch müssen, dies insbesondere auch im Hinblick auf die Relevanz der bekämpften Feststellungen. Weshalb dies nicht geschehen sei, sei nicht nachvollziehbar begründet, wenn man bedenke, dass die Beschwer eine Grundvoraussetzung für die Erhebung eines Rechtsmittels sei und beim Beschwerdeführer bis zum abweisenden Urteil des Obersten Gerichtshofes keine Beschwer vorgelegen habe.
Sollte der Oberste Gerichtshof seine Praxis bezüglich der Möglichkeit, Feststellungen in der Revision bei erstinstanzlichem Obsiegen zu bekämpfen, ändern wollen, hätte eine solche Praxisänderung entsprechend umfangreich begründet werden müssen. Dies sei unterblieben, vielmehr lasse die Begründung eher den Schluss zu, dass der Oberste Gerichtshof die gegenständliche Konstellation rechtlich unrichtig beurteilt habe. Um Wiederholungen zu vermeiden werde hierzu auch auf die Ausführungen zur Gleichheitswidrigkeit verwiesen.
4.6. Hinsichtlich der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes aus:
Gegenständlich stellten der Oberste Gerichtshof und das Obergericht beim Beginn der Verjährung auf das Wissen des vormaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers RA I ab. Das Erstgericht habe den Beginn der Verjährung noch mit Publizierung der ersten Leitentscheidung in der Liechtensteinischen Juristenzeitung (LES 2012, 167) im C-Komplex gesehen. Diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes habe auf den Erwägungen gefusst, dass C-Geschädigte aktivlegitimiert seien, auch bereits während eines anhängigen Konkursverfahrens ihre auf Ersatz des Quoten- bzw. Vertrauensschadens gerichteten Ansprüche gegen die für die Konkursverschleppung verantwortlichen Organmitglieder geltend zu machen (LES 2012, 167). Bezeichnenderweise sei die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu LES 2012, 167 die "Umkehr" des bereits zitierten Urteils des Landgerichtes vom 19. Dezember 2011 zu 09 CG.2011.279, in welchem die Aktivlegitimation verneint und die Klage erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Der vormalige, österreichische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers RA I sei in das Verfahren zu 09 CG.2011.279 nicht involviert gewesen, was er als Zeuge hätte bestätigen können, was sich jedoch auch aus den Akten ergebe. Auch dem diesbezüglich kenntnislosen Beschwerdeführer als juristischem Laien sei diesbezüglich kein Wissen zurechenbar. Es sei bereits viel verlangt dem österreichischen Rechtsanwalt zuzumuten, regelmässig die kostenpflichtige liechtensteinische Juristenzeitung zu lesen. Vielmehr habe der vormalige, österreichische Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auf die Zusagen der liechtensteinischen Gerichte und dem gerichtlich bestellten sachverständigen Masseverwalter vertrauen dürfen. Das Erstgericht habe dazu festgestellt, dass nach Ansicht des Masseverwalters während des Konkursverfahrens Schäden, die aufgrund von Verletzungen von Schutzgesetzen zu Gunsten der Gesellschaft entstanden seien, einzig durch die Masse gegenüber der Verwaltung eingeklagt würden. Auch der damalige Konkursrichter, N, habe diese Ansicht des Masseverwalters im Urteil vom 19. Dezember 2011 zu 09 CG.2011.279 geteilt. Ein bezeichnendes Detail sei weiter, dass der nunmehrige Beisitzer des 1. Senats, O, welcher ebenfalls an der Entscheidung über das Berufungsurteil im gegenständlichen Verfahren mitentschieden habe, als Erstrichter im Verfahren zu 01 CG.2012.379 die Klage eines C-Geschädigten ebenfalls zu 2/3 abgewiesen habe. Diese Entscheidung sei in der Folge letztlich durch das Obergericht korrigiert und dies vom Obersten Gerichtshof als erste Entscheidung im C-Komplex in der Sache selbst bestätigt worden. Die Verjährung könne nach Ansicht des Beschwerdeführers frühestens mit der Publikation dieser Entscheidung in LES 2015, 225 beginnen. In diesem Verfahren sei im Übrigen auch erstmals ein gerichtliches Gutachten eingeholt worden, zu dessen Erstellung dem Masseverwalter wiederum ein vierstelliger Kopierkostenbeitrag habe entrichtet werden müssen, um notwendige Akten zu erhalten. Der 1. Senat des Obergerichtes mute dem österreichischen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers also Expertise zu, über welche es offenkundig selbst nicht verfüge. Dies könne angesichts völliger Rechtsunklarheit nicht richtig, d. h. verjährungsauslösend, sein. Umso weniger zu Lasten des rechtsunkundigen Beschwerdeführers. Letztlich habe dessen ehemaliger österreichischer Rechtsvertreter I auch darauf vertrauen können, dass er durch den zuständigen Untersuchungsrichter darüber informiert werde, wann er Akteneinsicht nehmen könne. Das Erstgericht habe dazu wie erwähnt festgestellt, dass der zuständige Untersuchungsrichter allen Privatbeteiligtenvertretern mit Schreiben vom 15. Februar 2010 mitgeteilt habe, dass im derzeitigen Verfahrensstadium noch keine Akteneinsicht gewährt werden könne, diese, sobald dies möglich sei, entsprechend informiert würden. Jedenfalls hätte RA I als Privatbeteiligtenvertreter über die Einstellung des Strafverfahrens informiert werden müssen, zumal er dann die weitere rechtliche Vorgehensweise mit dem Beschwerdeführer hätte erörtern können. Die sei jedoch unterblieben. Der Grundsatz von Treu und Glauben sei zwar nur für das Zivilrecht explizit normiert, doch würden Treu und Glauben und der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht gelten. Ein ausländischer Rechtsanwalt dürfe zweifelsohne auf die zahlreichen Auskünfte der zuständigen involvierten Stellen des liechtensteinischen Gerichtes und des Masseverwalters vertrauen. RA I habe genau dies getan, was seinem Mandanten, dem Beschwerdeführer, verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Dies insbesondere auch deshalb, da die Frage der Haftung des Beschwerdegegners zwischenzeitlich in anderen Verfahren sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtskräftig geklärt und bejaht worden sei.
4.7. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots rügt der Beschwerdeführer mehrere Aspekte, zu welchen er im Wesentlichen Folgendes ausführt:
Zunächst rügt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Strafverfahrens zu 13 UR.2009.455, dass der Oberste Gerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt habe, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch den Privatbeteiligtenanschluss nicht eingetreten sei, weil eine solche nur in einem gegen den Ersatzpflichtigen geführten Strafverfahren eintreten könne. Dabei verkenne der Oberste Gerichtshof, dass dieses Strafverfahren unter der Geschäftszahl 03 ES.2012.14 gegen B, c/o ***, geb. am *** 1950, ***, also gegen den Beschwerdeführer geführt worden sei, wie sich auch aus den Urkunden ergebe. Entgegen der Ansicht des Obersten Gerichtshofes sei das Strafverfahren damit sehr wohl gegen den Ersatzpflichtigen, den Beschwerdegegner, geführt worden. Den diesbezüglichen Erwägungen sei weiters entgegenzuhalten, dass zwischenzeitlich ersichtlich geworden sei, dass das Landgericht mit Beschluss vom 3. April 2012 das Verfahren gegen den Beschwerdegegner wegen der Vergehen nach Art. 26 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 VersVermG, nach Art. 63 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 64 BankG, gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. b i. V. m. Art. 63 VVG und nach Art. 30 Abs. 1 lit. b, lit d und lit. l StPG, gemäss § 22c Abs. 5 StPO i. V. m. § 22b StPO eingestellt worden sei. Der Einstellungsbeschluss sei damit begründet worden, dass der Beschwerdegegner einen Geldbetrag von CHF 60'000.00 zu Gunsten des Landes Liechtenstein entrichtet habe und deshalb die Voraussetzungen des § 22c StPO vorliegen würden. Dem ehemaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seien, wie bereits ausgeführt, jegliche Informationen betreffend das Strafverfahren verwehrt worden und dieser weder über den Fortgang noch den Abschluss informiert worden. Grundsätzlich sei die Verjährung unterbrochen, bis der Privatbeteiligte nach Einstellung des Strafverfahrens auf den Zivilrechtsweg verwiesen worden sei, die Verjährungsfrist sei deshalb durch den Privatbeteiligtenanschluss bis heute unterbrochen (LES 2009, 15) und bleibe dies, bis der Privatbeteiligte den Anspruch nach Verweisung auf den Zivilrechtsweg innerhalb angemessener Frist nach Beendigung des Strafverfahrens im Streitverfahren geltend mache (RIS-Justiz RS0034631).
Weiter rügt der Beschwerdeführer die unterbliebene Zeugeneinvernahme des RA I auch als Verletzung des Willkürverbots und verweist auf seine diesbezüglichen Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es sei willkürlich, den Beginn der Verjährung erstmals mit Urteil des Obergerichtes an das Wissen einer Person anzuknüpfen, die dazu und nach deren Auftrag trotz Beantragung als Zeuge nicht einmal befragt worden sei.
Ebenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Willkürverbots, genauer des Verbots des überspitzten Formalismus, rügt der Beschwerdeführer die fehlende Überprüfung der Feststellungen, da der Oberste Gerichtshof die vom Beschwerdeführer in seiner Revision erfolgte erstmalige Überprüfung der für diesen negativen Tatsachenfeststellungen nicht zulasse. Dabei verkenne dieser, dass der Beschwerdeführer als siegreiche Partei nicht genötigt und aufgrund fehlender Beschwer auch gar nicht legitimiert gewesen sei, in der Berufungsmitteilung die ihr ungünstigen Feststellungen des erstinstanzlichen Verfahrens zu bekämpfen (vgl. die klare Rechtsprechung zu RIS-Justiz RS0042740 bzw. LES 2006, 357). Auch die Tatsache, dass das vom Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung vorgelegte, erst später erhaltene Beweismittel einer E-Mail (B an E vom 25. April 2007) keinerlei Berücksichtigung mehr gefunden habe, sei willkürlich. Denn aus dieser E-Mail ergebe sich klar, wie der Beschwerdegegner an seinen Mitverwaltungsrat E berichtet habe, dass eine Anlegerin zu Besuch bei ihm gewesen sei und er dann alles weitere abgewickelt habe. Bezeichnend sei dabei, dass die Abwicklung über sein österreichisches Konto bei der L Bank erfolgt sei, welches in der Buchhaltung bezeichnenderweise nicht aufgeschienen sei. Weiters berichte der Beschwerdegegner darin auch, dass sich schon ein weiterer Anleger bei ihm angekündigt habe, um zu wissen, wie seine Anlage stehe. Bezeichnend sei auch der zweite Absatz des E-Mails, wo im Jahr 2007 immer noch das Thema Vermögensverwaltungskonzession mit E thematisiert worden sei. Die vom Beschwerdeführer in der Revision bekämpften Feststellungen sind alleine mit diesem E-Mail nicht mehr aufrechtzuerhalten. Nach § 438 Abs. 2 ZPO sei es ausdrücklich zulässig, dass der Berufungsgegner im Berufungsverfahren zur Widerlegung der in der Berufungsschrift angegebenen Anfechtungsgründe neue, im bisherigen Verfahren noch nicht vorgebrachte Umstände und Beweise benützen könne (siehe dazu OGH-Urteil vom 7. Oktober 2016 zu 08 CG.2009.407).
Genauso sei es willkürlich, dass der ebenfalls im Rahmen der Revision beantragte Zeuge M ohne Begründung übergangen worden sei, und dies klar entgegen den Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Zwischenzeitlich habe dieser Zeuge in einem weiteren Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner ausgesagt, wonach sich die für den Beschwerdeführer negativen Feststellungen nicht aufrechterhalten liessen, vielmehr wäre dann die 30-jährige Verjährungsfrist anwendbar. Die Zeugenaussage werde der Beschwerde beigelegt.
Als Verletzung des Willkürverbots rügt der Beschwerdeführer in weiterer Folge, dass der Oberste Gerichtshof zum Einwand des Beschwerdeführers, dass die Verjährungseinrede des Beschwerdegegners gegen Treu und Glauben verstosse, lediglich ausführe, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb sich der Beschwerdeführer auf Treu und Glauben berufe. Festgestelltermassen habe es der Beschwerdegegner unterlassen, für geordnete Umstände zu sorgen und sei als sachverständiger Art. 180a-Verwaltungsrat in keiner Weise seinen Verpflichtungen nachgekommen. Auch leide er offenkundig unter massiven Gedächtnislücken und zeige weder Reue noch Bereitschaft, an der Aufarbeitung des C-Schneeballbetrugssystems mitzuwirken. Bereits vor diesem Hintergrund verstosse die Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben, wenn die Fristversäumnis des Berechtigten auf ein Verhalten seines Gegners zurückzuführen sei (vgl. Ris-Justiz RS0014838). Der Beschwerdeführer habe dazu ein umfangreiches Vorbringen erstattet, das Erstgericht habe es aber nicht für notwendig erachtet, dazu weitere Feststellungen zu treffen, womit ein sekundärer Feststellungsmangel vorliege, welcher amtswegig aufzugreifen gewesen wäre. Doch auch ausgehend vom festgestellten Sachverhalt verstosse die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben. Es könne nicht sein, dass derjenige, der als Verwaltungsrat ein totales Chaos hinterlasse, welches erst in einem umfangreichen gerichtlichen Gutachten aufgearbeitet werden musste, daraus einen Vorteil ziehen solle. Dies umso weniger, als es ja gerade Sinn und Zweck eines sachverständigen Art. 180a-PGR-Verwaltungsrates und des Buchhalters sei, solche Zustände zu vermeiden und für Transparenz zu sorgen. Wie sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe, leugne der Beschwerdegegner heute noch seine Rolle im C-Betrugssystem, gebe nach wie vor zu Protokoll, selbst Opfer gewesen zu sein und von nichts etwas gewusst zu haben. Neu aufgefundene E-Mails und Zeugenaussagen würden heute exakt das Gegenteil beweisen, weshalb die diesbezüglichen Feststellungen auch entsprechend zu korrigieren sein.
Zuletzt rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Willkürverbots, dass letztlich bis heute die Höhe des Schadens des Beschwerdeführers nicht klar sei, weil das Konkursverfahren immer noch nicht abgeschlossen sei und nach wie vor nicht gesagt werden könne, ob er noch eine Konkursquote erhalte. Offenkundig sei sohin auch im vom Masseverwalter der C geführten Verantwortlichkeitsprozess gegen den Beschwerdegegner, von dessen Inhalt der Beschwerdeführer keine Kenntnis habe, nach wie vor Vieles unklar. Wenn Ungewissheit darüber bestehe, ob überhaupt ein Schaden entstanden und hierüber ein Rechtsstreit anhängig sei, werde man einem Geschädigten zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfüge (vgl. RIS-Justiz RS0083144). Neuerlich sei an dieser Stelle auch auf die bereits ausgeführten zahlreichen Rechtsunsicherheiten (etwa Aktivlegitimation, Gutachten) bis zur Entscheidung LES 2015, 225 hinzuweisen.
5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2017 brachte der Beschwerdegegner eine Gegenäusserung ein, welche in den Antrag mündet, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Kostenersatz zu verpflichten. Nach umfangreichen Vorbemerkungen und der Wiedergabe des Verfahrensganges in den Unterinstanzen sowie des Revisionsverfahrens- und des Revisionsurteiles erwidert der Beschwerdegegner hinsichtlich der vorgebrachten Grundrechtsverletzungen im Wesentlichen Folgendes:
5.1. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts gehe fehl, da das Revisionsgericht eine Ergänzung der Sachverhaltsaufnahmen im Ergebnis verweigert habe. Die in § 472 ZPO angeführten Revisionsgründe seien im Lichte des genannten Grundrechts der Beschwerdeführung und die dazu bestehende Rechtsprechung in keiner Weise problematisch.
5.2. Die Rüge hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter gehe ebenfalls fehl, da keine Überprüfung der Tatsachenfeststellungen stattgefunden habe. Dieses Grundrecht wäre nur dann verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nähme, die ihr kompetenzmässig nicht zustehe oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zuständige Angelegenheit ablehne. In welcher Weise durch die korrekte Anwendung der zivilprozessualen Grundsätze, namentlich die Unüberprüfbarkeit der irreversiblen Beweiswürdigung eine Verletzung dieses Grundrechtes bestehen solle, sei nicht nachvollziehbar.
5.3. Zur Rüge hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes bringt der Beschwerdegegner vor, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Vergleichsfall nicht einschlägig sei. Abgesehen davon würde gerade in der von ihm zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2016 zu 08 CG.2009.407, ON 162, Erw. 10.4.2, ausgeführt, dass nach § 473 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren neue tatsächliche Behauptungen oder Beweise nur zur Unterstützung oder Bekämpfung der Behauptung möglich seien, dass das Urteil des Berufungsgerichtes wegen eines der in § 446 ZPO bezeichneten Mängel nichtig sei, oder dass das Berufungsverfahren an einem Mangel leide, welche die erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern vermocht habe. Auf einen derartigen Mangel des Berufungsverfahrens berufe sich der Beschwerdeführer in seiner Revision überhaupt nicht, er habe vielmehr seine Revision nicht gesetzeskonform ausgeführt. Dagegen schildere er in langen Ausführungen ein angebliches Fehlverhalten des Beschwerdegegners, im Wissen, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren zu 13 UR.2009.455 in alle Richtungen aufgrund des gesamten bekannten Sachverhaltes ermittelt habe und ausser den genannten Verstössen gegen die strafrechtlichen Nebengesetze (Vergehenstatbestände) keine weitere Straftat zur Anklage gebracht, sondern das Verfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt habe. Selbst nach dem vom Beschwerdeführer als Vergleichsfall zitierten Urteil des Obersten Gerichtshofes verstosse somit sein zitiertes Beweisanbot und Vorbingen, soweit es neue Beweismittel und Tatsachenbehauptungen umfasse, gegen das Neuerungsverbot. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liege daher nicht vor, ebenso wenig wie ein Begründungsmangel aufgrund einer Praxisänderung, weil nicht das Gericht seine Praxis geändert, sondern der Beschwerdeführer seine Revision nicht gesetzeskonform ausgeführt habe.
5.4. Im Zuge der Rüge hinsichtlich der Verletzung des rechtlichen Gehörs werde nochmals die Einvernahme des Zeugen I erwähnt. Das rechtliche Gehör wäre nur dann tangiert, wenn es Hinweise gäbe, dass dem Beschwerdeführer durch die fehlende Einvernahme des I verunmöglicht worden wäre, seinen Standpunkt angemessen vorzutragen. Es sei aktenkundig und unstrittig, dass I als früherer Rechtsvertreter den Beschwerdeführer in den Konkursverfahren vertreten habe. Mehr sei in diesem Zusammenhang von den Unterinstanzen für die notwendige rechtliche Beurteilung, ob sich der Beschwerdeführer das mögliche Wissen seines rechtsfreundlichen Vertreters in Bezug auf die Konkursverfahren anrechnen lassen müsse, gar nicht festzustellen gewesen. Dies da die weiteren Fragen, was I aus den Strafverfahren gewusst, und ob er überhaupt etwas getan habe, für die Frage der Möglichkeit der Kenntnisnahme in die Konkursakten irrelevant sei. Dafür reiche es aus, dass aktenkundig sei, dass I den Beschwerdeführer in den Konkursverfahren vertreten habe. Die Rüge erweise sich als unberechtigt, gleiches gelte in Bezug auf die Akteneinsicht, da die angebliche Rechtsverletzung nicht das gegenständliche Verfahren betroffen habe.
5.5. Zur vorgebrachten Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben entgegnet der Beschwerdegegner, die Rüge benenne keinen wirklichen Vertrauenssachverhalt, eine Zusicherung oder sonstige Vertrauensposition, auf den sich der Beschwerdeführer stützen könne. Ein solcher werde auch nicht geltend gemacht. Vielmehr würden unqualifizierte Äusserungen in Bezug auf eine Gerichtsperson, nämlich den Vorsitzenden des zuständigen Berufungssenates, angebracht, was ein typisches Vorgehen des Beschwerdeführers sei, im Fall vom Versagen seiner Argumente oder bei Vorliegen eines unerwünschten Sachverhalts Vorwürfe an Personen zu erheben.
5.6. Die Rüge hinsichtlich des Begründungsmangels sei unsubstantiiert ausgeführt worden. Der Oberste Gerichtshof habe ausführlich dargelegt, weshalb die Revision des Beschwerdeführers nicht gesetzeskonform ausgeführt worden sei. Sogar wenn diese Begründung rechtlich verfehlt wäre, wäre sie keinesfalls mangelhaft.
5.7. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung des Willkürverbots entgegnet der Beschwerdegegner abschliessend, dass auch diese unbegründet sei. Die vom Obersten Gerichtshof vertretene Rechtsansicht sei weder krass falsch noch führe sie zu einem stossenden Ergebnis. Auch die Bezugnahme auf das laufende Strafverfahren 13 UR.2009.455 sei tendenziös, da dies für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers gerade nicht kausal und auch für die Beurteilung der Verjährung irrelevant sei.
5.8. Am 30. November 2017 brachte der Beschwerdegegner eine neuerliche Äusserung ein, in welcher er auf eine Zeugenaussage des vom Beschwerdeführer angebotenen Zeugen M verwies, die dieser in einem anderen Verfahren getätigt hat. Unter anderem führte der Beschwerdegegner aus, dass sich aus der Einvernahme dieses Zeugen eindeutig kein einziger Hinweis dafür ergebe, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, der Beschwerdegegner sei Teil des C-Betrugssystems gewesen und habe eine Beitragstat zum gewerbsmässigen Betrug verwirklicht, zutreffend sein könne.
5.9. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 beantragte der Beschwerdeführer die Zurückweisung dieser Äusserung, weil sie gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstosse.
6. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 10. April 2017 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
7. Mit Beschluss vom 19. April 2017 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 3. März 2017, 08 CG.2015.162-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Bevor eine nähere Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erfolgt, sei darauf hingewiesen, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers im Wesentlichen auf zwei Sachverhalte beziehen: Zum einen macht er geltend, auf Grund der Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Unzulässigkeit der Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren mit seinen Beweisanboten zur Frage des Vorliegens eines Verbrechens, welches gemäss § 1489 ABGB eine 30-jährige Verjährungsfrist nach sich ziehen würde, nicht durchgedrungen zu sein. Zum anderen bekämpft er die Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist, die dieser im Wesentlichen mit der Konkurseröffnung festsetzt.
Auf die in der nachgereichten Stellungnahme des Beschwerdegegners vorgebrachten Neuerungen war im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht mehr einzugehen (vgl. statt vieler: StGH 2013/173, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Begründungspflicht, da der Oberste Gerichtshof die von ihm erhobenen Rechtsmittelausführungen zur Bekämpfung nachteiliger Feststellungen nicht ausreichend behandelt habe, seine Begründung nicht nachvollziehbar sei und er eine diesbezügliche Praxisänderung nicht entsprechend begründet habe.
2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass triftige Gründe vorliegen müssen, wenn eine Entscheidung von einer vergleichbaren anderen Entscheidung abweicht. Entweder ist aufzuzeigen, dass sich die beiden Fälle in einem wesentlichen Punkt unterscheiden, oder es ist zu begründen, weshalb der an sich vergleichbare andere Fall falsch entschieden wurde und deshalb von diesem Vergleichsfall abzuweichen ist (siehe statt vieler: StGH 2016/27, Erw. 2.1; StGH 2011/16, Erw. 5.1; StGH 2008/114, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2001/75, LES 2005, 24 [28, Erw. 7.1]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 546 f., Rz. 7 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer ist im Recht, wenn er sich auf LES 2006, 357 (01 CG.2003.209) beruft, hatte der Oberste Gerichtshof in diesem Urteil doch ausgeführt, dass ein Revisionswerber auf Grund seines Obsiegens in erster Instanz nicht verpflichtet ist, die von ihm als unrichtig und für seinen Prozessstandpunkt als nachteilig erachteten erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsmitteilung zu rügen. Vielmehr könne er diese Beweisrügen in der Revision nachholen, wenn das Berufungsgericht seine vom Erstgericht abweichende rechtliche Beurteilung auf erstinstanzliche Feststellungen stütze. Da der Oberste Gerichtshof als reine Rechtsinstanz zu Beweisfragen nicht Stellung nehmen könne, habe die nunmehr geltend gemachte Beweisrüge der Beklagten eine, vom Berufungsgericht nicht verschuldete, Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens zur Folge, weshalb das Berufungsurteil aufgehoben werden müsse (Verweis auf LES 1999, 196 m. w. N.; LES 1981, 62 u. a.).
In diesem Sinne äussert sich auch Oehri, Berufung und Berufungsmitteilung im Zivilprozess (Manuskript, Vaduz September 2016), S. 51, dass der Oberste Gerichtshof bei einer in der Revision vom erstinstanzlich obsiegenden Berufungsgegner nachgeholten Rüge das Berufungsurteil grundsätzlich wegen einer vom Obergericht nicht verschuldeten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen werde, welches sich dann mit den entsprechenden Rügen auseinandersetzen müsse.
2.3. Konträr zu dieser Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof in der hier angefochtenen Entscheidung (siehe vorne Ziff. 3.1 f. des Sachverhaltes) zum Vorbringen unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung ausgeführt, dass die Richtigkeit der (erstgerichtlichen) Beweiswürdigung bzw. der vom Berufungsgericht im Zuge seiner Überprüfung der erstinstanzlichen Beweiswürdigung angestellten Überlegungen in den Bereich der irreversiblen Beweiswürdigung falle. Damit stellten diese Ausführungen des Beschwerdeführers in Wahrheit nur eine im Revisionsverfahren unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bzw. hier auch des Erstgerichtes dar (Verweis auf 08 CG.2013.250; RIS-Justiz RS0043131; RS0043371).
Den vom Obersten Gerichtshof gemachten Judikaturverweisen ist zu entnehmen, dass sich diese nicht auf eine Fallkonstellation beziehen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, welcher nach dem ihm günstigen erstinstanzlichen Urteil keine Veranlassung hatte, in der Berufungsmitteilung die Feststellungen des Erstgerichtes zu bekämpfen.
Dem Beschwerdeführer ist Recht zu geben, dass der Oberste Gerichtshof diese Abweichung von der in LES 2006, 357, klargestellten Rechtsprechung, welche auch der Praxis österreichischer Gerichte zumindest bis zu der in der liechtensteinischen ZPO nicht nachvollzogenen Zivilverfahrensnovelle 1983 (siehe die zahlreichen Entscheidungen unter RS 0042740) entspricht, hätte näher begründen müssen.
2.4. Der Beschwerdeführer ist daher in seinem Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung verletzt.
3. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist nach diesem Ergebnis nur noch insoweit einzugehen, als sie sich auf die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes, was den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist betrifft, beziehen.
4. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Gleichheitssatzes, da die Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist ihm gegenüber gleichheitswidrig nicht zur Anwendung gelangt sei.
4.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
4.2. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes LES 2012, 167, in welcher er zwischen Alt- und Neugläubiger differenziert, für die hier zu behandelnde Rechtsfrage nicht einschlägig ist. Der Oberste Gerichtshof nahm in diesem Fall eine Differenzierung vor, weil die beiden Gruppen von Gläubigern unterschiedliche Ansprüche auf Schadenersatz haben (vgl. LES 2012, 171). Zur Verjährungsfrage, die hier entscheidungswesentlich ist, nahm der Oberste Gerichtshof in diesem Urteil nicht Stellung. Aus der Entscheidung kann auch nicht abgeleitet werden, dass etwa erst ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre, ob es sich um einen Alt- oder Neugläubiger handelt, bevor die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.
Auch aus StGH 2015/111 (welchem das Urteil des Obersten Gerichtshofes zu LES 2015, 225 vorausgegangen war) ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. In dieser Angelegenheit ist die Verjährungsfrage nämlich weder im Urteil des Obersten Gerichtshofes noch des Staatsgerichtshofes thematisiert worden.
4.3. Eine Verletzung im Gleichheitssatz hat daher nicht stattgefunden.
5. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des rechtlichen Gehörs, im Speziellen auch des Rechts auf Akteneinsicht. Diese Verletzung sei durch die Unterlassung der Zeugeneinvernahme seines ehemaligen Rechtsvertreters I, dessen Wissen ihm zugerechnet werde, verwirklicht.
5.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass der Verfahrensbetroffene eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der drohenden Sanktion angemessene Gelegenheit erhält, seinen Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2014/18, Erw. 2.2; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
5.2. Der Oberste Gerichtshof gibt eine ausführliche Begründung, weshalb das Obergericht den angebotenen Rechtsanwalt I nicht als Zeugen einzuvernehmen brauchte. Der Staatsgerichtshof schliesst sich der Meinung an, dass, wenn ein (in der Höhe noch nicht exakt bezifferbarer) Schaden bereits mit Konkurseröffnung eingetreten war, es nicht mehr darauf ankommt, ob der angebotene Zeuge mit liechtensteinischem Recht vertraut oder in Liechtenstein als Anwalt zugelassen war. Es reicht das Wissen, dass in einem Konkurs die Gläubiger üblicherweise nur einen Bruchteil ihrer Forderungen befriedigt erhalten. Es kam daher auch nicht darauf an, inwieweit er auf die Berichte des Masseverwalters vertrauen durfte. Über eine mögliche Verantwortlichkeit des Masseverwalters für seine Aussagen wird auch nichts ausgesagt.
In diesem Sinne lagen nach Auffassung des Staatsgerichtshofes sachliche Gründe für die Nichtberücksichtigung der diesbezüglichen Beweisanbote des Beschwerdeführers vor.
5.3. Eine Verletzung im rechtlichen Gehör hat daher nicht stattgefunden.
6. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, da er auf Zusagen der Gerichte und des Masseverwalters vertrauen habe dürfen und ihm dieses Vertrauen verjährungsrechtlich nicht zum Nachteil gereichen dürfe.
6.1. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2007/112, Erw. 5.1; StGH 2008/129, Erw. 2.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4.1; StGH 2003/65, Erw. 2.1; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2012/57, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O; vgl. auch StGH 2000/32, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1] und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 294 ff., Rz. 88 ff.). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]; StGH 2011/8, Erw. 4.1 [a. a. O.]). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4 [a. a. O.]).
6.2. Sowohl der Oberste Gerichtshof als auch das Obergericht waren der Auffassung, dass hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist nicht auf die Entscheidungen über die Aktivlegitimation eines Konkursgläubigers gegen Organe der konkursiten Gesellschaft abgestellt werden kann.
Der Staatsgerichtshof schliesst sich dieser Auffassung an. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass die Gerichte durch ihre Aussagen bzw. Entscheidungen eine Vertrauensposition geschaffen hätten.
Die Frage, welche Aussagen der Masseverwalter gegenüber den Gläubigern getätigt hat, ist für den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist ebenfalls nicht massgeblich. Es musste dem Beschwerdeführer bzw. seinem Rechtsvertreter klar sein, dass mit der Konkurseröffnung ein, wenngleich in der Höhe noch nicht exakt bezifferbarer, Schaden entstanden war. Inwieweit eine Verantwortlichkeit des Masseverwalters für seine schriftlichen Berichte besteht, ist nicht in diesem Verfahren zu klären.
6.3. Eine Verletzung von Treu und Glauben hat demnach nicht stattgefunden.
7. Eine Verletzung des Willkürverbots sieht der Beschwerdeführer schliesslich aus mehreren Gründen verwirklicht, so aufgrund der Ausführungen des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährungsfrist und der unterbliebenen Zeugeneinvernahme des I. Auch sein Vorbringen hinsichtlich Treu und Glauben rügt der Beschwerdeführer als Verletzung des Willkürverbots sowie schliesslich den Umstand, dass ihm zugemutet werde, seine Klage trotz unklarer Rechtslage und Schadenshöhe zu führen.
Auf die weiters im Zusammenhang mit dem Willkürverbot geltend gemachte Verletzung des Verbots des überspitzten Formalismus, weil der Oberste Gerichtshof die Beweiswürdigung als nicht mehr revisibel erklärte, muss nach den Ausführungen zur Begründungsrüge (siehe oben Erw. 2 ff.) nicht weiter eingegangen werden.
7.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Soweit der Beschwerdeführer unter dieser Grundrechtsrüge das Vorbringen im Rahmen der schon behandelten Grundrechtsrügen lediglich wiederholt bzw. variiert, ist hierauf aufgrund des subsidiären Charakters des Willkürverbots nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2009/161, Erw. 2; StGH 2008/74, Erw. 6; StGH 2006/84, Erw. 5; StGH 2005/84, Erw. 2; StGH 2002/69, Erw. 3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3]; StGH 1997/12, LES 1999, 1 [4, Erw. 2]). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof sodann Folgendes erwogen:
7.2. Soweit der Beschwerdeführer die unterlassene Einvernahme von I rügt, können ihm die oben unter Erw. 5.2 gemachten Ausführungen entgegen gehalten werden. In der Willkürrüge wird kein Vorbringen gemacht, das über die dort behandelten Argumente hinausgeht.
Es ist weiters nicht willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof die Meinung vertritt, dass ein Privatbeteiligtenanschluss in einem Strafverfahren nur dann zur Unterbrechung der Verjährung führt, wenn dieses Strafverfahren gegen jene Person geführt wird, die auch Ersatzpflichtiger ist. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, dass das Strafverfahren zu 13 UR.2009.455, welchem er sich als Privatbeteiligter angeschlossen hatte, unter der Geschäftszahl 03 ES.2012.14 zu einer Einstellung nach Diversion geführt habe. Dies ändert aber nichts daran, dass das Verfahren zu 13 UR.2009.455, wie die Gerichte ausführen, gegen unbekannte Täter geführt wurde. Dass der Beschwerdeführer im Verfahren 03 ES.2012.14 Privatbeteiligter gewesen wäre, bringt er nicht vor.
7.3. Der Oberste Gerichtshof ist in der angefochtenen Entscheidung nicht davon ausgegangen, dass ein vollständiger Verlust der Konkursforderung vorliegen muss. Er hatte darauf hingewiesen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen wäre, eine Feststellungsklage einzubringen. Der Staatsgerichtshof erachtet diese Beurteilung ebenso wenig als willkürlich wie die Auffassung des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich des Beginns des Laufs der Verjährungsfrist. Tatsächlich ist es vertretbar, die vom Gesetz (§ 1489 ABGB) geforderte Kenntnis des Schadens mit der Konkurseröffnung anzusetzen. Auch in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung ist es für die Kenntnis des Schadens nicht erforderlich, dass dessen Höhe bereits bekannt ist, weil mangels Kenntnis der Schadenshöhe die Verjährung durch Feststellungsklage verhindert werden kann (vgl. Bydlinski, § 1489 ABGB, in: Rummel, ABGB3, Stand 1. Januar 2002, rdb.at; Kletecka/Holzinger, Die Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus fehlerhafter Anlageberatung, ÖJZ 2009, 631).
7.4. Eine Verletzung im Willkürverbot hat nicht stattgefunden.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss hinsichtlich der Begründungsrüge Folge zu geben.
9. Dem Beschwerdeführer waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der verzeichneten Mehrwertsteuer und Entscheidungsgebühr, da Letztere der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]) und gemäss Art. 8 Abs. 1 MWSTG eine von einem liechtensteinischen Rechtsanwalt gegenüber einem im Ausland wohnhaften Klienten erbrachte Dienstleistung (hier die Individualbeschwerde) als im Ausland erbracht gilt, sodass diese Dienstleistung nicht der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2017