StGH 2017/039
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Foundation
vertreten durch:
Beschwerdegegner: C
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. März 2017, 11UR.2015.175-131
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. März 2017 11 UR.2015.175-131, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, den Beschwerdegegnern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF1'647.80 binnen 4 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der diesem Verfassungsbeschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafsache hat das Obergericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2015 (ON 42) der Beschwerde der Privatbeteiligten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin zu 1. gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 20. Oktober 2015 (ON 33) betreffend Akteneinsicht stattgegeben und diesen Beschluss dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdegegnerin zu 1. vollumfängliche Akteneinsicht gewährt wurde.
Der gegen diesen Beschluss des Obergerichtes (ON 42) von der Beschwerdeführerin und Antragstellerin erhobenen Revisionsbeschwerde gab der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 4. Mai 2016 (ON 66) keine Folge.
2. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. August 2016 wurde gemäss den §§ 92 ff. StPO die Durchsuchung der Geschäftsräumlichkeiten der D AG angeordnet, wobei nach sämtlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin zu suchen war, insbesondere den Stiftungsratsbeschlüssen seit 2009, der Beistatuten und der mit B geführten Korrespondenz. Gleichzeitig wurden diese Unterlagen gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt und die Landespolizei mit dem Vollzug der Hausdurchsuchung beauftragt (ON 86). Diese Entscheidung, die sowohl der D AG als auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
3. Am 27. Oktober 2016 fand - nach der am 31. August 2016 bei der D AG in Anwesenheit deren Vertreter lic. iur. E und lic. iur. F durchgeführten Durchsuchung, wobei letzterer die Versiegelung beantragt hatte (siehe polizeiliches Protokoll ON 98) - beim Landgericht die Entsiegelungstagsatzung betreffend die zuvor sichergestellten Unterlagen der Beschwerdeführerin statt.
4. Mit Beschluss vom 25. Januar 2017 (ON 112) entschied die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes betreffend Entsiegelung/Akteneinsicht wie folgt:
"1. Die Beschlagnahme hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen wird in folgendem Umfang aufgehoben:
Sämtlicher vor 2009 datierender Unterlagen
sämtlicher Unterlagen, die weder Stiftungsratsbeschlüsse, noch Beistatuten, noch Korrespondenz mit B betreffen
sämtlicher Unterlagen datierend nach dem 16.08.2015,
Konkret handelt es sich hierbei um sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen der A Foundation, mit Ausnahme der in Spruchpunkt 2 aufgelisteten Dokumente.
Die Unterlagen werden nach Rechtskraft dieses Beschlusses an die D AG zurückgestellt.
a. Ordner Nr. 1
o Resolution vom 30. September 2014
o Resolution vom 26. November 2014
o Schreiben von B vom 28.10.2014 sowie letter of wishes vom 28.10.2014
o Schreiben an B vom 03.09.2014
o By-laws vom 03.06.2012
o Schreiben von B vom 10.04.2014
o Schreiben von B vom 15.07.2013
o By-laws vom 04.11.2010
b. Ordner Nr. 2
o Email vom 22. Mai 2015 samt Beilagen.
o Email vom 21. Mai 2015
o Email vom 19. Mai 2015 samt Protokoll über ein Treffen mit B.
o Schreiben von B vom 27.04.2015
c. Ordner Nr. 3
o Circular Resolution vom 07.05.2015 inklusive Schreiben von B vom 27.04.2015
o Resolution vom 29.04.2015 samt Schreiben von B vom 28.04.2015
o Schreiben Bvom 17.07.2015
o Circular Resolution vom 03.07.2015.
o Circular Resolution vom 29.04.2015 samt Schreiben von B vom 28.04.2015
o Circular Resolution der A Foundation vom 29.04.2015 samt Schreiben von B vom 08.04.2015
o Circular Resolution vom 30.06.2015
o Circular Resolution vom 29.04.2015
o Circular Resolution vom 03.06.2015
o Circular Resolution vom 03.06.2015
o Circular Resolution vom 03.06.2015
o Circular Resolution vom 21.05.2015
o Resolution vom 06.01.2015
o Resolution vom 06.01.2015
o Resolution vom 06.01.2015
o Resolution vom 06.01.2015
o Resolution vom 30.09.2014
o Resolution vom 05.05.2015
o Circular Resolution vom 02.06.2015 samt Beilage
o Circular Resolution vom 21.05.2015 samt Beilage
o Resolution vom 26.11.2014
o Schreiben von B vom 25.11.2014
o Resolution vom 20.11.2014
o Schreiben von B vom 20.11.2014
o Resolution vom 16.09.2014
o Schreiben von B vom 04.09. (Jahr nicht lesbar)
o Resolution vom 17.07.2014
o Schreiben von B vom 10.07.2014
o Resolution vom 10.07.2014
o Resolution vom 10.07.2014
o Schreiben von B vom 10.07.2014
o Resolution vom 09.07.2014
o Schreiben von B vom 10.04.2014
o Resolution vom 01.07.2014
o Schreiben von B vom 10.04.2014
o Resolution vom 01.07.2014
o Schreiben von B vom 01.07.2014
o Resolution vom 01.07.2014
o Schreiben von B vom 10.04.2014
o Email u.a. an B
o Resolution vom 01.07.2014
o Email u.a. an B vom 16.06. (Jahr nicht lesbar)
o Resolution vom 13.12.2013
o Statuten der A Foundation vom 13.12.1988/31.03.2009
o Letter of wishes von B an A Foundation vom 28.10.2014
o Schreiben von B vom 28.10.2014
o By-laws vom 03.06.2012
d. Ordner Nr. 4
o Circular Resolution vom 06.07.2016
o Circular Resolution vom 21.07.2015 inklusive Schreiben von B vom 11.07.2015
o Circular Resolution vom 28.07.2015 inklusive Schreiben von B vom 17.07.2015
o Resolution vom 30.09.2014
o Circular Resolution vom 06.07.2015
o Circular Resolution vom 21.07.2015 samt Schreiben von B vom 17.07.2015
o Schreiben von B vom 11.07.2015
o Circular Resolution vom 28.07.2015
o Circular Resolution vom 28.07.2015
o Circular Resolution vom 23.07.2015
o Circular Resolution vom 21.07.2015 samt Schreiben von B vom 17.07.2015 und vom 11.07.2015
o Circular Resolution vom 24.07.2015
o Circular Resolution vom 07.05.2015 samt Anhang
o Statuten der A Foundation vom 13.12.1988/31.03.2009 (auf Französisch)
o Schreiben von B vom 20.12.2013 samt Beschluss vom 17.01.2014
o Schreiben von B vom 14.11.2013
e. Ordner Nr. 5
o Email vom 09.09.2015 samt Beschlüssen und By-laws
o Email vom 09.09.2015 samt Beschlüssen und By-laws
o Email vom 09.09.2015 samt Beschlüssen und By-laws
o Circular Resolution vom 04.09.2015
o Circular Resolution vom 04.09.2015
o Circular Resolution vom 04.09.2015
o Circular Resolution vom 04.09.2015
o Email vom 12.08.2015 samt Beschlüssen und Schreiben von B
o Circular Resolution vom 28.07.2015
o Circular Resolution vom 30.07.2015
f. Ordner Nr. 6
o Circular Resolution vom 21. Juli 2015
o Schreiben von B vom 17. Juli 2015
o Schreiben von B vom 11. Juli 2015
o Schreiben von Bvom 17. Juli 2015
o Circular Resolution vom 21. Juli 2015
g. Ordner Nr. 15
o Resolution vom 4. Januar 2012 samt Beilagen
o Resolution vom 26. Januar 2012 samt Beilagen
o Resolution vom 24. Januar 2011 samt Beilagen
o Resolution vom 24. Januar 2011 samt Beilagen
h. Ordner Nr. 18
o Statuten vom 13.12.1988/31.03.2008
o Letter of Wishes vom 28.10.2014
o Schreiben vom 28.10.2014
o By-laws aus dem Jahr 2012
i. Ordner Nr. 21
o Resolution vom 09.12.2015 samt Beilagen
o Resolution vom 05.05.2015 samt Beilagen
o Resolution vom 30.09.2014 samt Beilagen
o Resolution (undatiert) für den Zeitraum 01.10.2013 bis 31.12.2013
o Resolution vom 19.12.2013 samt Beilagen
o Resolution vom 22.04.2013 samt Beilagen
j. Ordner Nr. 22
Der gesamte Ordner mit Ausnahme von:
o die konsolidierte Aufstellung des Vermögensstatus (Etat der fortune consolide)
o die Rechnungen des Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisters
o der Handelsregisterauszüge und Amtsbestätigungen
o die Anzeigen laut Art. 1 Abs. 2 Übergangsbestimmungen samt Schreiben an das Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt
o den Auftrag zur Beglaubigung
o die Stiftungsratsbeschlüsse (jeweils samt Beilagen) vom
16.09.2008
10.04.2008
17.12.2004
10.08.2004
02.06.2004
11.02.2004
08.12.2003
29.09.2003
03.12.2002
06.08.2002
21.01.2002
26.06.2001
09.11.2000
02.10.2000
28.12.1999
03.05.1996
15.04.1996
o Schreiben vom 17.12.2012, 06.12.2005, 21.01.2002, 29.12.2000, 02.11.2000, 15.04.1996 05.01.200013.12.1988, 29.11.1988, 13.12.1988,
o Diverse Erklärungen, alle datierend vor 2009
k. Ordner Nr. 23
o Schreiben von B vom 10.04.2014
o Circular Resolution vom 30. Juli 2015
o Circular Resolution vom 28. Juli 2015
o Circular Resolution vom 24. Juli 2015
o Circular Resolution vom 23. Juli 2015
o Circular Resolution vom 6. Juli 2015
o Circular Resolution vom 30. Juni 2015
o Circular Resolution vom 3. Juni 2015
o Circular Resolution vom 2. Juni 2015
o Resolution vom 22. Mai 2015
o Circular Resolution vom 21. Mai 2015
o Circular Resolution vom 19. März 2015
o Circular Resolution vom 7. Mai 2015
o Circular Resolution vom 29. April 2015
o Circular Resolution vom 29. April 2015
o Letter of wishes von B vom 09.02.2015
o Resolution vom 6. Januar 2015 betr. Auszahlung an B
o Resolution vom 6. Januar 2015 betr. Auszahlung an B
o Resolution vom 26. November 2014
o Resolution vom 20. November 2014
o Resolution vom 16. September 2014
o Resolution vom 17. Juli 2014
o Resolution vom 09. Juli 2014
o Resolution vom 01. Juli 2014
o Resolution vom 17. Januar 2014
o Resolution vom 13. Dezember 2014
o Schreiben von B / Resolution vom 05. September 2013
o Schreiben von B / Resolution vom 23. Juli 2013
o Schreiben von B / Resolution vom 20. August 2013
o Schreiben von B / Resolution vom 25. August 2013
o Schreiben von B / Resolution vom 19. September 2013
o Resolution vom 22. April 2013
o Resolution vom 22. April 2013
o Resolution vom 1. Februar 2013
o Circular Resolution vom 21.07.2015
l. Ordner Nr. 24
o Circular Resolution vom 11. August 2015
m. Ordner Nr. 25
o Circular Resolution vom 17.02.2015
o Schreiben von B vom 10. April 2014
o Letter of wishes von B vom 09.02.2015 samt Circular Resolution vom 21.05.2015
o Letter of wishes von B vom 28.10.2014
o Schreiben von B vom 28.10.2014
o Email vom 9. Oktober 2014 samt "letter from the founder"
o Schreiben von B vom 28.10.2014
o Resolution vom 4. November 2010
o By-laws samt entsprechenden Resolutions
o Circular Resolution vom 21.07.2015
n. Archivschachtel 28
o Schreiben vom B vom 28.10.2014
o "Résolution" vom 04.11.2010 und 04.10.2011 samt By-laws
Der Antrag auf Akteneinsicht von Dr. G (ON 100 und ON 111) in den Akt sowie in die zu Spruchpunkt 2. aufgeführten Unterlagen wird bewilligt.
Der Antrag auf Akteneinsicht von der Vertretung der Beschwerdeführerin vom 19.12.2016 (ON 110) wird bewilligt."
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2017 (ON 112) erhoben sowohl die Beschwerdeführerin, nämlich gegen die Spruchpunkte 2. und 3., als auch die Beschwerdegegner, nämlich gegen die Spruchpunkte 1. (Spiegelstriche 2 und 3) sowie Spruchpunkt 4., Beschwerde an das Obergericht.
6. Mit Beschluss vom 22. März 2017 (ON 131) wies das Obergericht die Beschwerde der Beschwerdegegner zurück (Spruchpunkt 1) und gab der Beschwerde der Beschwerdeführerin keine Folge, wobei es die Beschwerdeführerin mit ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auf diese Entscheidung verwies (Spruchpunkt 2).
6.1. Das Obergericht führte zur Begründung seiner Entscheidung zunächst zusammengefasst die Judikatur zu § 98 StPO an und hielt unter Hinweis auf StGH 2013/156 fest, dass neben den zur Verschwiegenheit nach § 108 StPO berechtigten Geheimnisträgern zumindest auch Verfahrensbetroffene, welche nur ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht hätten, insbesondere Banken und Treuhänder, eine Aktenversiegelung beantragen können. Weiter führt das Obergericht dazu aus, dass in solchen Fällen eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn mache, wenn die Beschlagnahme-/Herausgabeentscheidung angefochten werde. In casu habe die Beschwerdeführerin den Beschlagnahmebeschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen und berufe sich hinsichtlich keiner einzigen Urkunde auf ein strafprozessuales Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO. Die Beschwerdeführerin rüge nur Umstände, die bereits gegen den unangefochten gebliebenen Beschlagnahmebeschluss (ON 86) hätten geltend gemacht werden können und müssen. Dies lasse sich aber nach dem Gesagten nicht nachholen.
6.2. Das Obergericht erkannte weiter, dass keine Rede davon sein könne, dass im Spruchpunkt 2 des angefochtenen Entsiegelungsbeschlusses ON 112 noch Urkunden enthalten seien, die gar nicht mehr der Beschlagnahme unterliegen würden. Die Aufhebung der gegenständlichen Beschlagnahme sei nämlich ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ausnahmen in Spruchpunkt 2 angeordnet worden.
6.3. In Bezug auf die Schwärzung könne man dem Erstgericht kein Versehen unterstellen. Die Beschwerdeführerin tue auch nicht näher dar, weshalb der H Anstalt keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukommen solle. Im Übrigen sei der Antrag der Beschwerdeführerin, die H Anstalt generell von einer Auswertung auszunehmen, als zu unbestimmt anzusehen, um diesem Anliegen entsprechen zu können.
6.4. Der Privatbeteiligtenanschluss von B sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne. Ausserdem sei die damalige (zweitinstanzliche) Gewährung der vollumfänglichen Akteneinsicht gegenüber der Privatbeteiligten B mit der bereits zitierten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 4. Mai 2016 bestätigt worden. Der Oberste Gerichtshof habe festgehalten, dass das Recht auf Akteneinsicht dem Privatbeteiligten grundsätzlich unbeschränkt zustehe, soweit seine Interessen betroffen seien und dies zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung seiner zivilrechtlichen Interessen notwendig sei. Die Akteneinsicht könne nur verweigert oder beschränkt werden, soweit durch sie der Zweck der Untersuchung oder eine unbeeinflusste Aussage als Zeuge gefährdet wäre. Auf die nicht einschlägigen Ausführungen in Bezug auf die Akteneinsicht durch Dritte müsse daher nicht weiter eingegangen werden.
6.5. Soweit die Beschwerdeführerin eine Gehörsverletzung geltend mache, weil ihr die Akteneinsichtsanträge der Privatbeteiligten nicht vorgängig zur Stellungnahme nicht zugestellt worden seien, müsse daran erinnert werden, dass die Beschwerdeführerin gar nicht Verdächtige/Beschuldigte sei. Soweit die Interessen durch die gegenständliche Akteneinsicht tangiert würden, sei eine etwaige Gehörsverletzung als durch die gegenständliche Beschwerde geheilt anzusehen. Zusammenfassend gelangte das Obergericht daher zum Ergebnis, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin kein Erfolg beschieden sein könne.
7. Mit Schriftsatz vom 5. April 2017, beim Staatsgerichtshof noch am selben Tag per Boten eingelangt, hat die Beschwerdeführerin dem Staatsgerichtshof mitgeteilt, dass sie gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. März 2017 (ON 131) eine Individualbeschwerde erheben werde und daher, um zu verhindern, dass die mit Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2017 (ON 112) den interessierten Parteien bewilligte und auf Donnerstag, den 6. April 2017, angekündigte Akteneinsicht durchgeführt werde und somit das Individualbeschwerdeverfahren gegenstandslos würde, einen Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG stelle. Konkret beantragte die Beschwerdeführerin, der Staatsgerichtshof wolle jedenfalls bis zum Vorliegen einer Entscheidung des Staatsgerichtshofes über die noch einzubringende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 22. März 2017 (ON 131) untersagen, eine Akteneinsicht durchzuführen, zu bewilligen oder zuzulassen.
8. Mit E-Mail vom 5. April 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Landgericht gestützt auf Art. 53 Abs. 1 StGHG untersagt, den Beschluss des Landgerichtes vom 25. Januar 2017 (ON 112), der mit Beschluss des Obergerichtes vom 22. März 2017 (ON 131), bestätigt worden ist, zu vollziehen, d. h. die Akteneinsicht durchzuführen, und weiters angeordnet, dass diese einstweilige Anordnung solange gilt, bis der Präsident des Staatsgerichtshofes über den oben näher bezeichneten Antrag der Beschwerdeführerin entschieden hat. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 25. April 2017 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme dahingehend Folge geben, als dem Fürstlichen Landgericht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der Individualbeschwerde der Beschwerdeführerin vom 21. April 2017 untersagt wird, den Beschwerdegegnern bzw. deren Rechtsvertreter Einsicht in die in Spruchpunkt 2 des Beschlusses des Fürstlichen Landgerichtes vom 25. Januar 2017 (ON 112) aufgelisteten Unterlagen zu gewähren und/oder Kopien dieser Unterlagen auszuhändigen.
9. Mit Schriftsatz vom 21. April 2011 erhob die Beschwerdeführerin sodann gegen die Spruchpunkte 2. und 3. des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. März 2017 (ON 131) eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshofes wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte. In der Individualbeschwerde werden die Verletzung des Anspruchs auf Geheim- und Privatsphäre (inkl. Verletzung des Bank- und Treuhändergeheimnisses, des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung, des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung sowie des Willkürverbotes geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und erkennen, dass durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 22. März 2017 die Beschwerdeführerin in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung und unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen sowie dem Land Liechtenstein den Kostenersatz auferlegen. Die Individualbeschwerde wird dabei wie folgt begründet:
9.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Geheim- und Privatsphäre, namentlich auch des Bank- und Treuhändergeheimnisses. Es müsse hierbei das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden. Durch die Beschlagnahme und die Entsiegelung werde offenkundig in den Geheimnisbereich der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die beschlagnahmten Unterlagen seien zusätzlich durch das Treuhändergeheimnis geschützt. Im Mittelpunkt dieser Rüge steht die Behauptung, dass das Obergericht offensichtlich eine einschränkende Beschlagnahme, welche das Erstgericht vorgenommen habe, schlichtweg übersehen habe. So habe die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde ON 123 ausgeführt, dass vorliegend eine Entsiegelung über die Beschlagnahme hinaus stattgefunden habe. Es wurde ausgeführt, dass Ziff. 1 des erstinstanzlichen Beschlusses den Umfang der noch der Beschlagnahme unterliegenden Urkunden abstrakt darstellt; betreffend die übrigen Urkunden habe die Staatsanwaltschaft ihren Antrag betreffend Beschlagnahme bzw. Entsiegelung mit ihrer Stellungnahme vom 3. November 2016 schlüssig zurückgezogen. Diese einschränkende Beschlagnahme gäbe das Erstgericht in Ziff. 1 des erstinstanzlichen Beschlusses korrekt wieder. Die Entsieglung, wie sie in Ziff. 2 des Beschlusses verfügt worden sei, könne sich somit nur noch auf Urkunden beziehen, die noch der Beschlagnahme unterliegen würden. In Ziff. 2 des Beschlusses des Erstgerichtes seien jedoch auch Urkunden angeführt, die gemäss Ziff. 1 des Beschlusses gar nicht mehr der Beschlagnahme unterliegen würden. Insoweit sei dieser Beschluss ungesetzlich da für diese Urkunden keine rechtswirksame Beschlagnahme mehr bestehe, und folglich eine Entsiegelung ausgeschlossen sei. Das Obergericht stelle sich nunmehr auf den Standpunkt dass das Erstgericht im 2. Absatz des Spruchpunktes 1 der bekämpften Entscheidung der Aufhebung der gegenständlichen Beschlagnahme ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ausnahmen in Spruchpunkt 2 angeordnet habe. Diese Rechtsansicht sei verfehlt. Weiters seien auch die beantragten Schwärzungen ignoriert worden. Mit der bewilligten Akteneinsicht werde offenkundig in den Geheimnisbereich der Beschwerdeführerin eingegriffen. Die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin in Bezug auf neue Umstände, welche eine Neubeurteilung der Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdegegner betrifft, werden, soweit relevant, im Rahmen der rechtlichen Beurteilung erörtert.
9.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Begründungspflicht. Das Obergericht vertrete die Ansicht, dass vorliegend Umstände relativiert würden, die bereits gegen den unangefochten gebliebenen Beschlagnahmebeschluss vom 16. August 2016 (ON 86) hätten geltend gemacht werden können und müssen. Dies lasse sich hier aber nicht nachholen. Diese Begründung stelle eine Scheinbegründung dar. Das Obergericht habe sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin habe nur vorgetragen, dass die Entscheidung des Erstgerichtes mit Fehlern behaftet sei, da Unterlagen entsiegelt wurden, welche gemäss Spruchpunkt 1 des Entscheides des Erstgerichtes gar nicht mehr der Beschlagnahme unterliegen würden. Das Obergericht begründe auch nicht wirklich, weshalb aufgrund des Spruches des Erstgerichtes die Beschlagnahme der in Spruchpunkt 2 aufgeführten Unterlagen explizit aufrechterhalten würde. Zudem hätte das Obergericht auf die einzelnen von der Beschwerdeführerin durchnummerierten und mit N gekennzeichneten Urkunden eingehen und begründen müssen, weshalb diese immer noch der Beschlagnahme unterliegen. Weiter habe sich das Erstgericht mit der Frage der Schwärzung der Unterlagen betreffend die H Anstalt gar nicht auseinandergesetzt. Die beantragte Schwärzung sei vom Erstgericht vollständig übergangen worden. Diese Begründungsverletzung setze sich in der angefochtenen Entscheidung des Obergerichtes weiter fort. Die angegebene Begründung des Obergerichtes, man könne von keinem Versehen der Erstinstanz ausgehen sondern es entspreche durchaus dem Entscheidungswillen der Vorinstanz, sei nur eine Scheinbegründung, da das Obergericht lediglich Vermutungen über die Absichten des Erstgerichtes anstelle.
9.3. Zur Rüge der Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass anlässlich der Entsiegelungstagsatzung vom 27. Oktober 2016 ausdrücklich die Schwärzung der H Anstalt in verschiedenen Dokumenten beantragt, dieser Antrag aber vollständig übergangen worden sei. Auch in der Beschwerde sei das Thema Schwärzung in Bezug auf die H Anstalt erörtert worden. Es sei auch die Entsiegelung besagter Urkunden bekämpft und die Schwärzung der H Anstalt verlangt worden. Auch über dieses Vorbringen habe sich das Obergericht mit der Begründung hinweggesetzt, das vorliegend dem Erstgericht kein Versehen unterstellt werden könne, sondern davon auszugehen sei, dass es durchaus dem Entscheidungswillen der Vorinstanz entspreche, von einer entsprechenden Schwärzung der betroffenen Urkunden abzusehen. Das Vorgehen des Erstgerichtes und die Begründung des Obergerichtes stelle eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung dar, da auf das berechtigte Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen worden sei.
9.4. Letztlich rügt die Beschwerdeführerin auch die Verletzung des Willkürverbots. Die angefochtene Entscheidung erweise sich als willkürlich. Das Erstgericht habe eine Entsiegelung über die Beschlagnahme hinaus vorgenommen. Es seien somit Dokumente entsiegelt und der Akteneinsicht zugänglich gemacht worden, welche gar nicht mehr beschlagnahmt seien. Auch sei die auf Vermutung basierende Begründung in Bezug auf die unterlassene Schwärzung willkürlich. Eine Grundlage für eine solche Begründung ergebe sich in den Verfahrensunterlagen nicht. Auch bestehe eine Verletzung darin, dass aufgrund der dargelegten Umstände die Beschwerdegegner allenfalls in rechtsmissbräuchlicher Weise Einblick in geheimnisgeschützte Dokumente erlangen wollen.
10. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 26. Bzw. 28. April 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
11. Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 brachten die Beschwerdegegner eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, mit welcher sie beantragen, der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
11.1. Insbesondere wird auf den Verfahrensstand des Strafverfahrens zu 11 UR.2015.175 verwiesen, wonach sich der Verdacht ergebe, dass mittels gefälschten Instruktionen und unter Vortäuschung der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des B, welche nicht mehr vorgelegen haben sollen, Änderungen im Beistatut der A Foundation herbeigeführt, nämlich die Löschung der beiden Beschwerdegegner als Begünstigte der A Foundation, und/oder Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen an Unberechtigte veranlasst und/oder das Stiftungsvermögen veräussert oder belastet haben soll, um zu Lasten der Beschwerdegegner sich oder Dritte dadurch unrechtmässig zu bereichern. Weiter wird auf das Aufsichtsverfahren 05 HG.2015.254 verwiesen. Dieses Aufsichtsverfahren war bereits Gegenstand einer Beurteilung durch den Staatsgerichtshof (StGH 2016/92 und StGH 2016/93).
11.2. Die Beschwerdegegner weisen im Kern darauf hin, dass der Antrag auf Akteneinsicht in den gegenständlichen Strafakt mit Beschluss des Obergerichtes in ON 42 bewilligt und mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes in ON 66 rechtskräftig bestätigt worden sei. Dieser Beschluss sei auch unangefochten geblieben. Aufgrund dieser Rechtslage stehe daher den Beschwerdegegnern das Recht zu, Akteneinsicht zu nehmen. Die Beschwerdeführerin habe ihr Beschwerderecht verwirkt. Das Landgericht habe in ON 112 im Spruchpunkt 1 völlig klar verfügt, dass die Beschlagnahme lediglich mit Ausnahme der im Spruchpunkt 2 aufgelisteten Dokumente aufgehoben wird und sodann im Spruchpunkt 2 unter Aufzählung jedes einzelnen Dokuments verfügt, dass diese Unterlagen entsiegelt und weiterhin in Beschlag bleiben und der Akteneinsicht zugeführt werden. Klarer könne man einen Beschluss nicht fassen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass Unterlagen entsiegelt oder der Akteneinsicht zugeführt würden, die nicht mehr beschlagnahmt seien.
11.3. Bei der sogenannten H Anstalt handelt sich um das Establishment H. Das Establishment H sei für das gegenständliche Strafverfahren wesentlich.
12. Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Stellungnahme der Beschwerdegegner. Soweit relevant, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung darauf Bezug genommen.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Spruchpunkt 2. des Beschlusses des Obergerichtes vom 22. März 2017, 11 UR.2015.175-131, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf Geheimnis- und Privatsphäre (inkl. Verletzung des Bank- und Treuhändergeheimnisses). Im Kern der Rüge wird behauptet, dass es nicht richtig sei, dass die Aufhebung der gegenständlichen Beschlagnahme ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Ausnahme in Spruchpunkt 2 des erstinstanzlichen Beschlusses (ON 112) erfolgt sei. Der Beschluss müsse anders gelesen werden, nämlich dass sämtliche vor 2009 datierten Unterlagen nicht mehr der Beschlagnahme unterliegen würden. Zudem sei die beantragte Schwärzung nicht durchgeführt worden. Die Unterlagen der H Anstalt würden in keinem Zusammenhang mit der behaupteten inkriminierten Beistatutenänderung stehen und deshalb seien die Beschlagnahme und die zur Verfügungstellung zur Akteneinsicht ohne Schwärzung weder geeignet, erforderlich und schliesslich auch nicht zumutbar, weshalb offensichtlich ein Grundrechtseingriff vorliege. Auch müsse die Feststellung der Privatbeteiligung der Beschwerdegegnerin zu 1. neuerlich beurteilt werden und es seien auch die bereits in der Beschwerde an das Obergericht vorgetragenen Neuerungen gar nicht beurteilt worden. Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
2.1. Art. 32 Abs. 1 LV garantiert die Freiheit der Person, das Hausrecht sowie das Brief- und Schriftengeheimnis. Der Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Geheim- und Privatsphäre ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. das Übermassverbot eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 1995/8, LES 1997, 197 [202, Erw. 3.2]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; StGH 2005/26+27, LES 2007, 84 [86, Erw. 2.2.3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; vgl. auch StGH 2007/102, Erw. 2.1; StGH 2009/8, Erw. 4.2; StGH 2009/126, Erw. 5.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 142, Rz. 23).
2.2. Wie das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung (Erw. 3.2.1; siehe auch vorne Ziff. 6.1 des Sachverhaltes) ausführlich darlegt, wäre die Beschwerdeführerin bereits hinsichtlich der mit dem untersuchungsrichterlichen Hausdurchsuchungsbefehl (ON 86) verbundenen Beschlagnahmeanordnung beschwerdelegitimiert gewesen. Diese Beschlagnahmeanordnung wurde jedoch von der Beschwerdeführerin nicht angefochten. Anlässlich der Durchsuchung vom 31. August 2016 wurde die Versiegelung der im Sicherstellungsprotokoll ON 98 ausführlich genannten Unterlagen und Gegenstände verlangt, um anlässlich der untersuchungsrichterlichen Entsieglungstagsatzung vom 27. Oktober 2016 (ON 102) konkret Anträge zu stellen. Es ist dem Obergericht hierbei zuzustimmen, dass der Eingriff in die Geheimnis- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin bereits mit der Beschlagnahmeanordnung (ON 86) bzw. tatsächlich mit der anlässlich der Hausdurchsuchung behobenen Unterlagen stattgefunden hatte. Diesbezüglich erfolgte jedoch keine Beschwerdeführung seitens der betroffenen Beschwerdeführerin.
2.3. § 98 Abs. 2 StPO sieht eine Versiegelung nur in jenen Fällen vor, in welchem Papiere welche in gerichtliche Verwahrung genommen werden und welche nicht sofort verzeichnet werden können, in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag zu bringen sind. Der Staatsgerichtshof präzisierte schon zu StGH 2013/156 (www.gerichtsentscheide.li) seine Rechtsprechung zur Versiegelung insoweit, als neben den zur Verschwiegenheit nach § 108 StPO berechtigten Geheimnisträgern zumindest auch Verfahrensbetroffene, welche ein zivilprozessual relevantes Verschwiegenheitsrecht haben, insbesondere Banken und Treuhänder, eine Aktenversiegelung beantragen können. Es muss in der Folge, wenn ein Verschwiegenheitsrecht gemäss § 108 StPO geltend gemacht wird, eine Triage erfolgen, wonach die davon umfassten Dokumente auszusondern und dem Geheimnisträger zurückzustellen sind. Wenn hingegen keine strafprozessual geschützten Verschwiegenheitsrechte betroffen sind, besteht kein Anlass überhaupt eine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen. Damit macht aber eine Versiegelung nur dann überhaupt Sinn, wenn die Beschlagnahme/Herausgabeentscheidung angefochten wird. Der Kreis der Versiegelungsberechtigten wurde auf Banken und Treuhänder ausgedehnt, jedoch die Staatsanwaltschaft von der Entsiegelungstagsatzung ausgeschlossen. Berufsgeheimnisträger, die über kein strafprozessuales, sondern nur über ein zivilprozessual oder spezialgesetzlich geschütztes Aussageverweigerungsrecht verfügen, welches vom Umgehungsverbot des § 108 Abs. 3 StPO nicht umfasst ist, können zwar eine Versiegelung beantragen bzw. die Unterlagen versiegelt herausgegeben, doch ist in diesen Fällen gegen den Beschlagnahmebeschluss eine Beschwerde zu führen, ansonsten keine Entsiegelungstagsatzung durchzuführen ist und die beschlagnahmten Unterlagen zum Akt genommen werden können (vgl. dazu: Anton A. Eberle, Die Beschlagnahme von Unterlagen im liechtensteinischen Strafverfahren, Bern 2016, 366 ff. und 639). Mit anderen Worten ist ausserhalb des Geltungsbereiches des § 108 StPO eine Versieglung nur dann angezeigt, wenn gegen die einen Eingriff in die Geheimnis- und Privatsphäre bildende Beschlagnahmeanordnung auch ein entsprechendes Rechtsmittel erhoben wird.
2.4. Da im gegenständlichen Fall eine solche Beschwerdeerhebung jedoch unterblieb, gibt es für eine Versiegelung von Unterlagen bzw. einen Schutz der Geheimnis- und Privatsphäre über den Schutzbereich des § 108 StPO hinaus keine Veranlassung mehr. Dies bedeutet im Ergebnis, dass die in der Beschwerde gerügte Vorgehensweise des Erstgerichtes, welche durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes bestätigt wurde, keine Verletzung der Geheimnis- und Privatsphäre nach sich zog.
2.5. Es ist auch festzuhalten, dass der Spruchtenor des erstinstanzlichen Beschlusses eindeutig ist. So hat das Erstgericht in Spruchpunkt 1 des Entsiegelungs/Akteneinsichts-Beschlusses (ON 112) ausgeführt, dass die Beschlagnahme aufgeboben wird betreffend sämtlicher vor 2009 datierender Unterlagen, sämtlicher Unterlagen, die weder Stiftungsratsbeschlüsse noch Beistatuten, noch Korrespondenz mit B betreffen, sowie sämtliche Unterlagen datierend nach dem 16. August 2015. Weiter hält das Erstgericht im Spruchpunkt 1 sodann fest: "Konkret handelt es sich hierbei um sämtliche anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen der A Foundation, mit Ausnahme der in Spruchpunkt 2 aufgelisteten Dokumente." Dies kann nur so verstanden werden, dass die Beschlagnahme hinsichtlich der nachfolgend in Spruchpunkt 2 einzeln angeführten Dokumente aufrecht bleibt. Das Erstgericht hat denn auch die Entsiegelung und Beschlagnahme der in Spruchpunkt 2 einzeln angeführten Urkunden angeordnet. Dies ist widerspruchsfrei und schlüssig und deckt sich mit der oben dargelegten Rechtssprechungslinie des Staatsgerichtshofes und des Obergerichtes. Die Rüge der Verletzung der Geheimnis- und Privatsphäre erweist sich daher als unberechtigt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtsgenügliche Begründung und wirft dem Obergericht vor, dass mit der Argumentation, dass der Beschlagnahmebeschluss unangefochten geblieben sei und eine solche Anfechtung jetzt nicht nachgeholt werden könne, eine Scheinbegründung gegeben werde. Weiter führe das Obergericht nicht ausreichend aus, weshalb nicht mehr der Beschlagnahme unterliegende Unterlagen noch entsiegelt worden seien. Letztlich hätten sich weder das Erst- noch das Obergericht mit der Schwärzung der beantragten Akten auseinandergesetzt. Auch hätte das Obergericht begründen müssen, warum der Beschwerdegegnerin zu 1) trotz Vorlage neuer Dokumente immer noch eine Privatbeteiligtenstellung zukomme. Dazu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
3.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Es wurde bereits dargelegt, dass die vom Obergericht angeführte Rechtsauffassung, dass im Lichte der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes im Hinblick auf die Entsiegelung eine vorgängige Anfechtung der Beschlagnahmeanordnung im konkreten Fall notwendig gewesen wäre, richtig ist. Der Vorwurf, es liege damit eine Scheinbegründung vor, erweist sich daher als nicht stichhaltig. Auch der Vorwurf in Bezug auf die Entsiegelung von nicht mehr der Beschlagnahme unterliegenden Urkunden erweist sich damit als unberechtigt. Wie bereits weiter oben dargelegt, unterliegen die im Spruchpunkt 2 von ON 112 genannten Unterlagen der Entsieglung und der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme. Was die angeblich mangelhafte Begründung in Bezug auf die Überprüfung der Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdegegnerin zu 1. anlangt, führt das Obergericht in seiner Begründung an, dass hier bereits in Spruchpunkt 2 des obergerichtlichen Beschlusses ON 42 deklaratorisch festgestellt worden sei, dass der Privatbeteiligtenanschluss der Beschwerdegegnerin zu 1. unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Dies stellt eine ausreichende Begründung dar. Letztlich erweist sich auch der Vorwurf, das Obergericht habe sich mit der Frage der Schwärzung von Unterlagen überhaupt nicht auseinandergesetzt, als unberechtigt. Das Obergericht legte auf Seite 44 der angefochtenen Entscheidung dar, dass dem Erstgericht kein Versehen unterstellt werden könne und die Beschwerdeführerin auch nicht näher dartue, weshalb der H Anstalt keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukommen solle. Weiter wäre der Antrag der Beschwerdeführerin, die H Anstalt generell von einer Ausweitung auszunehmen, als zu unbestimmt anzusehen, um diesem Antrag so entsprechen zu können. Das Obergericht hat sich daher mit dieser Frage auseinandergesetzt; ob die Begründung rechtlich verfängt, ist in diesem Zusammenhang irrelevant (siehe obige Erw. 3.1). Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
4. Die Beschwerdeführerin rügt weiter eine Verletzung des Verbotes der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung und rügt im Wesentlichen damit den Umstand, dass anlässlich der Entsiegelungstagsatzung vom 27. Oktober 2016 zwar ausdrücklich die Schwärzung der Bezüge zur H Anstalt in verschiedenen Dokumenten beantragt, dieser Antrag aber vom Erstgericht vollständig übergangen worden sei. Obwohl dies in der Beschwerde an das Obergericht nochmals aufgegriffen worden sei, habe sich dieses mit der Begründung darüber hinweggesetzt, dass im vorliegenden Fall dem Erstgericht kein Versehen unterstellt werden könne, sondern davon auszugehen sei, dass es durchaus dem Entscheidungswillen der Vorinstanz entsprochen habe, von einer entsprechenden Schwärzung der Urkunden abzusehen. Weiter habe es das Obergericht unterlassen, sich mit den einzelnen von der Beschwerdeführerin durchnummerierten und mit N gekennzeichneten Urkunden zu befassen. Letztlich habe sich das Obergericht nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die vorgelegten Dokumente zur Geschäftsfähigkeit des Stifters auseinandergesetzt. Dazu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
4.1. Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt oder aber dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird (siehe StGH 2008/87, Erw. 2; StGH 2009/139, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2009/99, Erw. 3.1; StGH 2010/104, Erw. 2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 2008/87, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]).
4.2. Nach § 98 Abs. 2 StPO können Papiere in einem mit dem Gerichtssiegel zu verschliessenden Umschlag gebracht werden, wenn sie im Rahmen der Beschlagnahme nicht sofort verzeichnet werden können. In Bezug auf die Versiegelungspraxis ist auf die vorhin ausführlich dargelegte Regelung gemäss der Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes (StGH 2013/156, a. a. O.) zu verweisen. Zur von der Beschwerdeführerin beantragte Schwärzung von Unterlagen ist der Einwand des Obergerichtes, dass es angesichts des äusserst umfangreichen Aktenmaterials weder Aufgabe der Vorinstanz noch Sache des Beschwerdegerichtes sein könne, in all den sichergestellten bzw. beschlagnahmt geblieben Schachteln nach Spuren der fraglichen Anstalt zu suchen und zu finden, zutreffend. Es kommt noch hinzu, dass keiner dieser Urkunden von vorherein eine Verfahrensrelevanz bzw. eine abstrakte Beweiseignung abgesprochen werden kann, zumal das Erstgericht in ON 112 eingehend und nachvollziehbar begründete, weshalb die im bekämpften Spruchpunkt 2 beschlagnahmt gebliebenen Unterlagen auch in concreto für die Sachverhaltsklärung von Bedeutung sein könnten. Da nicht näher dargetan wurde, weshalb der H Anstalt keine Relevanz für das gegenständliche Verfahren zukommen soll, und darüber hinaus der Antrag, die H Anstalt generell von einer Auswertung auszunehmen, als zu unbestimmt anzusehen ist, erweist sich der Vorwurf der formellen Rechtsverweigerung in der Rechtsanwendung als nicht berechtigt.
4.3. Die von der Beschwerdeführerin monierte Unterlassung der Überprüfung der Privatbeteiligtenstellung der Beschwerdegegnerin zu 1. stellt keine Rechtsverweigerung dar. Zum heutigen Zeitpunkt ist es nach wie vor ein strittiges und Kern der Ermittlungen bildendes Thema, ob zum massgeblichen Zeitpunkt der Beistatutenänderung der Stifter geschäftsfähig war oder nicht. Die Frage der Privatbeteiligtenstellung wurde zudem letztinstanzlich geklärt. Nur weil die Beschwerdeführerin Dokumente zur Geschäftsfähigkeit des Stifters vorgelegt hat, kann sich das Gericht von der Aufgabe der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht entledigen. Die Anschlusserklärung des Privatbeteiligten kann nach § 32 Abs. 1 letzter Satz StPO zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich nicht berechtigt ist; diese Voraussetzung wurde vom Obergericht schlüssig als nicht gegeben angesehen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, dass aufgrund der vorgelegten Dokumente die Geschäftsfähigkeit des Stifters bewiesen, der zivilrechtliche Anspruch der Privatbeteiligten inexistent und damit der strafrechtliche Vorwurf erledigt sei, greift zu kurz; darüber haben die zuständigen Strafbehörden zu befinden. Der Vorwurf, die unterlassene sofortige Würdigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden in Bezug auf die bereits obergerichtlich festgestellte Privatbeteiligtenstellung würde eine Rechtsverweigerung darstellen, erweist sich somit als nicht stichhaltig.
5. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Willkürverbotes. Dabei werden im Wesentlichen die bisherigen Rügen in Bezug auf die Verletzung der Geheimnis- und Privatsphäre, die mangelhafte Begründung sowie die formelle Rechtsverweigerung wiederholt. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass kein hinreichender Tatverdacht zum Erlass der gegenständlichen strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehe und die Entscheidung daher stossend sei.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Insbesondere wurde dargetan, dass keine Verletzung der Privat- und Geheimsphäre vorliegt (siehe oben Erw. 2 ff.). Es liegt somit entgegen dem Beschwerdevorbringen auch kein stossendes Ergebnis vor.
6. Aus all diesen Gründen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Den Beschwerdegegnern waren die Kosten für ihre Gegenäusserung zur Individualbeschwerde antragsgemäss zuzusprechen; dies mit Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. statt vieler: StGH 2008/69, Erw. 4 [www.gerichtsentscheide.li]). Hingegen waren den Beschwerdegegnern die geltend gemachten Kosten für ihre Äusserung vom 18. April 2017 nicht zuzusprechen, da diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung im Sinne von § 41 Abs. 1 ZPO nicht notwendig und vom Staatsgerichtshof daher nicht zu honorieren war (vgl. dazu statt vieler: StGH 2010/92, Erw. 5; StGH 2011/12, Erw. 7; StGH 2011/143, Erw. 2; StGH 2013/43, Erw. 3 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2017/4, Erw. 6).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 25. April 2017 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.