StGH 2017/044
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch; Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Prof. Dr. Walter Berka als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
als Personal Representative des Estate of B
vertreten durch:
Beschwerdegegnerinnen: D
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2017,02CG.2016.140-60
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 14. März 2017, 02 CG.2016.140-60, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an das Fürstliche Obergericht zurückverwiesen.
3. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdeführer die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'914.30 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdegegnerinnen sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Im Zusammenhang mit Klagen gegen die Beschwerdegegnerinnen zu 1. und 2. hat der Beschwerdeführer beim Landgericht einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist vom zuständigen US-amerikanischen Gericht zum "personal representative", das heisst, zum alleinigen Vertreter und Verwalter des Nachlasses nach der US-amerikanischen Staatsangehörigen B bestellt worden. Nach den Feststellungen des Landgerichtes ist davon auszugehen, dass die Verfahrenshilfe für eine Vermögensmasse, den Estate of B, begehrt wird, während der Beschwerdeführer selbst kein wirtschaftlich Beteiligter im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO ist. Diesem Antrag wurde mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. Januar 2017 (ON 53) nicht stattgegeben, weil mangels eines allgemeinen Interesses nach § 63 Abs. 2 ZPO die Voraussetzungen der Gewährung der Verfahrenshilfe für die klagende Partei nicht gegeben seien.
2. Dem gegen diesen erstgerichtlichen Beschluss erhobenen Rekurs des Beschwerdeführers gab das Obergericht mit Beschluss vom 14. März 2017 (ON 60) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Wenn der Rekurswerber und nunmehrige Beschwerdeführer vermeine, er würde als natürliche Person der Bestimmung des § 63 Abs. 1 ZPO unterliegen, könne dem nicht beigepflichtet werden. Denn der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer trete unzweifelhaft als gesetzlicher Vertreter für die Vermögensmasse "Estate of B" auf. Dass die Vermögensmasse eine juristische Person oder parteifähig sein müsse, lasse sich dem Gesetz nicht entnehmen. Es sei vielmehr so, dass diese der Rezeptionsvorlage (§ 63 Abs. 2 öZPO) entnommene Bezeichnung klarstellen solle, dass es nicht darauf ankomme, ob die Vermögensmasse selbst oder deren Organ formell als Prozesspartei bezeichnet werde. Der Estate of B sei in der Tat nicht parteifähig bzw. kein existierendes Rechtssubjekt, sondern eine (nicht rechts- und nicht parteifähige) Vermögensmasse, die vom Kläger als deren gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass etwa jeder Treuhänder eines Treuhandgutes Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 1 ZPO in Anspruch nehmen könnte (und nicht auf § 63 Abs. 2 ZPO zu verweisen wäre), was jedoch dem erklärten Willen des Gesetzgebers widerspräche (mit Hinweis auf BuA 2015 Nr. 112, 38 und 43). Der Kläger (Beschwerdeführer) sei sohin vom Erstgericht zu Recht der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO unterstellt worden.
2.2. Gesetzlichen Vertretern einer Vermögensmasse sei Verfahrenshilfe nur dann zu bewilligen, wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Wenn sich der Hohe Landtag in Kenntnis der von den liechtensteinischen Gerichten und anderen Vernehmlassungsteilnehmern im Vernehmlassungsverfahren geäusserten Kritik dennoch dafür entschieden habe, dieses Kriterium Gesetz werden zu lassen, so sei dies von der Judikative zu respektieren. So hätten sich denn auch alle drei Senate des Obergerichtes in den Beschlüssen vom 16. August 2016, GZ 07 CG.2015.225-26, vom 20. September 2016, GZ 06 CG.2013.551-103, vom 24. November 2016, GZ 07 CG.2015.135-31, und vom 22. Februar 2017, GZ 02 CG.2014.107-78, in denen jeweils die nämliche Frage thematisiert worden sei, nicht veranlasst gesehen, einen Normkontrollantrag zu stellen. Es stehe dem Rekurswerber jedoch frei, die Verfassungskonformität dieser Bestimmung beim Staatsgerichtshof im Rahmen einer Individualbeschwerde auf den Prüfstand zu stellen.
"Allgemeine Interessen" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle seien im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. Wenn der Rekurswerber im Rekurs nun darauf verweise, dass die allgemeinen Interessen darin zu sehen seien, dass eine (juristische) Person in einem Rechtsstaat nicht deshalb an der Verfolgung und Durchsetzung ihr zustehender Ansprüche scheitern dürfe, weil sie nicht in der Lage sei, die mit der Prozessführung verbundenen Kosten zu bestreiten, mache der Rekurswerber keine allgemeinen Interessen, sondern bloss seine eigenen Interessen bzw. solche des Nachlasses und somit private Interessen geltend. Ebenso tue er dies mit seinen weiteren Ausführungen, wonach es ein unumstössliches Gebot sei, dass der Zugang zum Rechtssystem natürlichen wie juristischen Personen sowie parteifähigen Gebilden und Vermögensmassen unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen unter den gleichen Voraussetzungen offen stehen müsse oder dass die Prozessführung deshalb im allgemeinen Interesse liege, weil es im Falle der Einbringlichmachung der verfahrensgegenständlichen Forderung ermöglicht würde, mit den dann fliessenden finanziellen Mitteln Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zumindest teilweise zu tilgen. Auch damit mache der Rekurswerber keinerlei "allgemeine Interessen" geltend, sondern bloss private Interessen (nämlich solche allfälliger Gläubiger).
2.3. Letztlich verweise der Rekurswerber darauf, dass ein eklatanter Wertungswiderspruch vorliegen würde. Wäre die Verlassenschaft bereits eingeantwortet, würden die Erben (zu ergänzen: als natürliche Personen) ohne weiteres in den Genuss der Verfahrenshilfe gelangen. Aber auch dem sei entgegenzuhalten, dass sich der Gesetzgeber dieses Umstandes ausdrücklich bewusst gewesen sei, verweise doch die Regierung im BuA 2015 Nr. 112 auf den S. 38 und 41 ausdrücklich auf den ruhenden Nachlass und wollte sie somit ausdrücklich den ruhenden Nachlass (in Bezug auf die Bewilligung von Verfahrenshilfe) anders, nämlich nach § 63 Abs. 2 ZPO, behandelt haben als natürliche Personen (nämlich den Erblasser bzw. allfällige natürliche Personen als Erben).
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2017 (ON 60) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13. April 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch völkerrechtliche Übereinkommen gewährleisteter Rechte, und zwar wegen der Verletzung des Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV, des Rechts auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV, des Rechts auf Beschwerdeführung und effektiven Rechtsschutz gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 104 LV, des Rechts auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV i. V. m. Art. 6 EMRK sowie wegen der Verletzung des Willkürverbots. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig und durch internationale Übereinkommen gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, weshalb die genannte Entscheidung aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückzuverweisen sei sowie die Beschwerdegegnerinnen zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verpflichten seien. Mit seiner Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch, ihm die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen.
In der Individualbeschwerde wird eine grundrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO behauptet. Insoweit wird die Einleitung eines Normprüfungsverfahrens durch den Staatsgerichtshof angeregt. Die Grundrechtsrügen werden im Einzelnen wie folgt begründet:
3.1. Eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes liege in casu vor, weil die Vorinstanzen den Beschwerdeführer als Treuhänder des ruhenden Nachlasses den strengeren Bestimmungen für juristische Personen nach § 63 Abs. 2 ZPO unterstellt hätte, obwohl er vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht erfasst sei, weil es sich gerade nicht um eine "juristische Person oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde" handle. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Gleichbehandlung mit den natürlichen Personen und erfülle auch sämtliche Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO. Hinzu komme, dass es keine sachliche Rechtfertigung dafür gebe und dies vom Gesetzgeber auch nicht so vorhergesehen sei, dass den (eingeantworteten) Erben als natürliche Personen ohne Weiteres Verfahrenshilfe zu gewähren wäre, während dies für den ruhenden Nachlass, welcher im Anlassfall nicht einmal rechts- und parteifähig sei, nicht der Fall sei. Der Gesetzgeber, welcher von der Rechts- und Parteifähigkeit des ruhenden Nachlasses nach liechtensteinischem Recht habe ausgehen müssen, sei sich dieses Umstandes keineswegs bewusst gewesen und habe durch den Wortlaut des § 63 Abs. 2 ZPO klar zum Ausdruck gebracht, dass in Bezug auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe alle nicht rechts- und parteifähigen Gebilde als natürliche Personen zu behandeln seien und diesen Voraussetzungen unterliegen würden. Hinzu komme, dass keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich sei, wieso die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vom jeweiligen Verfahrensstadium des Verlassenschaftsverfahrens abhängig sein sollten. Auch das Obergericht vermöge nicht überzeugend darzulegen, wieso der Erblasser bzw. natürliche Personen als Erben § 63 Abs. 1 ZPO unterliegen sollen, während der ruhende Nachlass, selbst wenn er, wie im Anlassfall, nicht rechts- und parteifähig sei, § 63 Abs. 2 ZPO unterliegen sollte. In letzter Konsequenz bedeute dies, dass natürliche Personen als Erben mit der Rechtsdurchsetzung zuwarten müssten, bis sie eingeantwortet seien und allfällige Ansprüche gegebenenfalls in der Zwischenzeit verjährten. Mehr noch: Das Obergericht übersehe, dass in vielen Rechtsordnungen, so beispielsweise auch in derjenigen des US-Bundesstaats Florida, eine Einantwortung gar nicht vorgesehen sei, weshalb natürliche Personen als Erben - je nach Erbstatut - in den Genuss der Verfahrenshilfe nach § 63 Abs. 1 ZPO kommen könnten, oder nicht. Auch für diese Differenzierung gebe es keinerlei sachliche Rechtfertigung.
Selbst wenn man aber - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers - die Bestimmungen für juristische Personen oder ein sonstiges parteifähiges Gebilde zur Anwendung bringen sollte, erweise sich diese als gleichheitswidrig, weil es keine sachliche Rechtfertigung für das zusätzliche Erfordernis des "allgemeinen Interesses" gebe, welches noch dazu zu unbestimmt sei. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens vor Inkrafttreten des § 63 Abs. 2 ZPO in der geltenden Fassung seien u. a. von den liechtensteinischen Gerichten einhellig beachtliche Bedenken an den in Diskussion stehenden Voraussetzungen für den neu zu schaffenden Anspruch juristischer Personen auf Verfahrenshilfe geäussert worden (vgl. BuA 2015/112). Der Beschwerdeführer schliesse sich diesen kritischen Anmerkungen und Rechtsmeinungen der liechtensteinischen Gerichte als Vernehmlassungsteilnehmer vollinhaltlich an.
Ob eine Diskriminierung juristischer Personen gerechtfertigt sei, hänge auch von einer Interessens- und Güterabwägung ab. Das Ergebnis einer solchen Interessens- und Güterabwägung zeige, dass auch die vom Obergericht nebenbei erwähnten fiskalischen Interessen eine Ungleichbehandlung juristischer und natürlicher Personen sachlich nicht zu rechtfertigen vermögen, zumal es dem Gesetzgeber freistünde, auch die Voraussetzungen für den Verfahrenshilfeanspruch natürlicher Personen innerhalb der grund- und verfassungsrechtlichen Schranken zu verschärfen und damit eine Ungleichbehandlung zu vermeiden. Wenn von der Regierung in ihrem Bericht vom 29. September 2015, LNR 2015-1248, unter Hinweis auf die hohen Kosten (2014: rund CHF 2,5 Millionen), welche dem Land Liechtenstein durch die Verfahrenshilfefälle verursacht würden, betont worden sei, dass auch in naher Zukunft mit einem weiteren Anstieg von Verfahrenshilfefällen zu rechnen sei, da gemäss Urteil des Staatsgerichtshofes vom 27. Oktober 2014 ab Dezember 2015 zusätzlich auch juristischen Personen in Liechtenstein Verfahrenshilfe zu gewähren sein werde, und diesem Anstieg mittels einer Reform durch entsprechend strenge Voraussetzungen Einhalt geboten werden soll, so sei zu erwidern, dass sich im Zeitraum von 2000 bis 2014 die Kosten der Verfahrenshilfe für ausschliesslich natürliche Personen bereits von CHF 551'680.00 auf rund CHF 2,5 Millionen erhöht hätten und durch die Reform des Verfahrenshilferechts keine Massnahmen zur Eindämmung dieser Kosten gesetzt worden seien. Es sei aber nicht einsichtig und auch sachlich nicht begründbar, warum von den zum Schutz fiskalischer Interessen geschaffenen strengen Anspruchsvoraussetzungen nur juristische Personen, nicht aber natürliche Personen, betroffen seien.
In der Entscheidung zu StGH 2014/061 habe der Staatsgerichtshof zwar darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber insbesondere durch eine enge Umschreibung der Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an juristische Personen sicherstellen könne, dass die Bedürftigkeit einer juristischen Person nicht manipulativ herbeigeführt werde und auf diese Weise Prozesskosten in ungerechtfertigter Weise auf den Staat und somit auf die Allgemeinheit überwälzt werden. Auch wenn in dieser Zielsetzung eine sachliche Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung natürlicher und juristischer Personen erblickt werden könnte, sei zu betonen, dass die Voraussetzung eines "allgemeinen Interesses" an der Rechtsverfolgung oder -verteidigung gerade nicht dazu geeignet sei, manipulativ herbeigeführte Bedürftigkeit zu verhindern. Vielmehr würden juristische Personen dadurch von der Verfahrenshilfe unabhängig davon, ob sie aufgrund ihrer unverschuldeten Bedürftigkeit schutzwürdig seien, ausgeschlossen, was aber sachlich keinesfalls zu rechtfertigen sei.
3.2. Im Hinblick auf das Recht auf rechtliches Gehör bestehe im gegenständlichen Fall die ernsthafte Gefahr, dass dem Beschwerdeführer durch die Verweigerung der Verfahrenshilfe die Möglichkeit genommen werde, den Prozess weiterzuführen, wodurch er in seinem Grundrecht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV verletzt würde.
3.3. Das Recht auf Beschwerde gemäss Art. 43 LV garantiere, dass grundsätzlich immer ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz offen stehe. Aus dem Recht auf Beschwerdeführung leite der Staatsgerichtshof auch einen Anspruch auf Verfahrenshilfe ab (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]). Dem Beschwerdeführer sei trotz Bedürftigkeit die Verfahrenshilfe verweigert worden, und zwar mit der lapidaren Begründung, dass nicht ersichtlich sei, weshalb die Unterlassung des gegenständlichen Rechtsstreites den allgemeinen Interessen zuwiderlaufen sollte. Damit werde dem Beschwerdeführer kein effektiver Rechtsschutz gewährt. Denn die Verweigerung der Verfahrenshilfe mangels eines öffentlichen Interesses an der Rechtsverfolgung müsse in den meisten Fällen - so auch im gegenständlichen Fall - dazu führen, dass sich die um Verfahrenshilfe ansuchende Partei aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse und des fehlenden oder geringen Vermögens die gerichtliche Durchsetzung eines allenfalls berechtigten Anspruches nicht mehr leisten könne. In einem Rechtsstaat sei wirksamer Rechtsschutz nur dann gewährleistet, wenn er nicht am Fehlen eines allgemeinen bzw. öffentlichen Interesses oder an der Mittellosigkeit bzw. Bedürftigkeit des Rechtssuchenden scheitere. Das verfassungsrechtlich garantierte Beschwerderecht beinhalte folglich als Basisgarantie auch die Verfahrenshilfe.
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz dürfe auch nicht durch den Gesetzgeber ausgehöhlt werden. Auch wenn der Gesetzgeber bei der gesetzlichen Ausformung der Verfahrenshilfe einen Gestaltungsspielraum habe und einen schonenden Ausgleich mit beachtlichen Interessen (wie der staatlichen Finanzierbarkeit und der Kapazität der Justiz) schaffen dürfe, sei es nicht zulässig, die Verfahrenshilfe juristischer Personen nur auf solche Fälle zu beschränken, in denen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Der Beschwerdeführer sei aus diesen Gründen in seinem Beschwerderecht respektive im Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt, zumal von den erkennenden Gerichten erster und zweiter Instanz mit Ausnahme des "allgemeinen Interesses" an der Rechtsverfolgung die Voraussetzungen für die Bewilligung der beantragten Verfahrenshilfe (Bedürftigkeit, positive Prozessaussichten, keine mutwillige Prozessführung) nicht in Abrede gestellt worden seien.
3.4. Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes leide zudem an einem Begründungsmangel. Sie zeige nämlich insbesondere nicht auf, aus welchen konkreten Erwägungen eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers als Vertreter eines nicht rechts- und parteifähigen Vermögens gegenüber natürlichen Personen im Rahmen der Verfahrenshilfe sachlich gerechtfertigt sein soll.
3.5. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2005/9) gelte auch eine materielle Rechtsverweigerung als Willkür. Eine solche materielle Rechtsverweigerung liege immer dann vor, wenn zwar von der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Gericht entschieden werde, dem Rechtsunterworfenen materiell aber das Recht verweigert werde, da sein Fall in unhaltbarer Weise und daher willkürlich beurteilt worden sei. Zunächst würden die Vorinstanzen übersehen, dass die Erwägungen des Gesetzgebers hinsichtlich der Behandlung des ruhenden Nachlasses als juristische Person oder parteifähiges Gebilde nach § 63 Abs. 2 ZPO sowie die zitierten Ausführungen im Bericht und Antrag der Regierung 2015/112 auf der Konzeption des liechtensteinischen Erb- und Verfahrensrechts beruhten, wonach der ruhende Nachlass ein rechts- und parteifähiges Sondervermögen darstelle, was jedoch im Anlassfall gerade nicht zutreffe. Nach der im Parallelverfahren zu 03 CG.2013.423 rechtskräftig geklärten Vorfrage, handele es sich beim "Estate of B" nicht um ein parteifähiges und damit auch nicht um ein existierendes Rechtssubjekt, sondern eine nicht rechts- und nicht parteifähige Vermögensmasse, die vom Beschwerdeführer als deren gesetzlichen Vertreter vertreten werde. An diese, nach dem Erb- und Verfahrensrecht des US-Bundesstaates Florida zu beurteilenden Frage, habe der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 63 Abs. 2 ZPO mitnichten gedacht.
Es laufe der Rechtsstaatlichkeit als tragendem Rechtsgrundsatz in stossender Weise zuwider, wenn einer bedürftigen Person Verfahrenshilfe ausschliesslich deshalb verweigert werde, weil die Rechtsverfolgung nicht den öffentlichen Interessen diene. Auch sei es unvertretbar, natürliche und juristische Personen in diesem Zusammenhang ohne nähere Differenzierung ungleich zu behandeln. Das Obergericht hätte unter diesen Gesichtspunkten die im vorliegenden Fall anzuwendende Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO verfassungskonform interpretieren müssen. Dabei erweise sich aber das vom Obergericht vertretene Verständnis vom Begriff "allgemeine Interessen" als unhaltbar. Es müsse auch als im allgemeinen Interesse gelegen anzusehen sein, dass eine (juristische) Person in einem Rechtsstaat nicht deshalb an der Verfolgung und Durchsetzung ihr zustehender Ansprüche scheitern solle, weil sie nicht in der Lage sei, die mit der Prozessführung verbunden Kosten zu bestreiten. Darüber hinaus liege die Prozessführung des Beschwerdeführers aber auch deshalb im allgemeinen Interesse, weil es ihm im Falle der Einbringlichmachung der verfahrensgegenständlichen Forderung ermöglicht würde, mit den zufliessenden finanziellen Mitteln seinerseits Verbindlichkeiten gegenüber Dritten (zumindest teilweise) zu tilgen.
3.6. Sollte der Staatsgerichtshof der Auffassung sein, dass - wie die Vorinstanzen angenommen hätten - § 63 Abs. 2 ZPO im Anlassfall anwendbar sei, scheine die Wortfolge "und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde" in § 63 Abs. 2 ZPO verfassungswidrig zu sein. Tatsächlich sei es nur schwer vorstellbar, unter welchen Umständen die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Letztlich würden Zivilprozesse fast immer ausschliesslich im Interesse der Verfahrensparteien geführt. Daran ändere auch ein Blick auf die vergleichbare Rechtslage in Deutschland nichts. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Ausgangslage in Deutschland in keiner Weise mit Liechtenstein vergleichbar sei: Vielmehr zeigten gerade die vom Obergericht selbst genannten Kriterien, die ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung begründen könnten (Erfüllung einer der Allgemeinheit dienenden Aufgabe, Berührung grösserer Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens, soziale Auswirkungen, Erhaltung einer Gesellschaft, die eine grosse Zahl von Arbeitnehmern beschäftigt), dass diese Voraussetzungen nach allgemeiner Lebenserfahrung von nahezu 99 % der in Liechtenstein existierenden Verbandspersonen nicht erfüllt werden könnten. Dies führe im Ergebnis aber dazu, dass das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe für juristische Personen zwangsläufig zu totem Recht verkümmere. Damit sei § 63 Abs. 2 ZPO i. d. g. F. genauso verfassungswidrig wie einst § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F., sodass zur näheren Begründung auch auf die Entscheidung zu StGH 2014/61 und insbesondere auf die darin enthaltene Klarstellung, dass der Rechtszugang nicht durch eine nicht erfüllbare Verpflichtung verkürzt werden dürfe, verwiesen werden könne.
Aus diesem Grund werde angeregt, der Staatsgerichtshof möge ein formelles Normprüfungsverfahren betreffend § 63 Abs. 2 ZPO durchführen und die Wortfolge "und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde" in § 63 Abs. 2 ZPO als verfassungswidrig aufheben.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 24. April 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde, legte aber die von ihm im Vernehmlassungsverfahren zur Reform des § 63 Abs. 2 ZPO abgegebene Stellungnahme vor.
5. Die Beschwerdegegnerinnen brachten mit Schriftsatz vom 17. Mai 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, in welcher sie beantragen, der Beschwerde keine Folge zu geben und den Beschwerdeführer zum Ersatz der verzeichneten Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu verpflichten. Dies wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1. Die Beschwerde behaupte, der Beschwerdeführer sei im Gleichheitsgrundsatz verletzt worden, weil er von den Gerichten nicht als natürliche Person im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO anerkannt, sondern den in Absatz 2 dieser Gesetzesstelle bezeichneten juristischen Personen und sonstigen Vermögensmassen zugeordnet worden sei. Mit dieser Frage hätten sich bereits die Gerichte erster und zweiter Instanz ausführlich auseinandergesetzt. Sie seien übereinstimmend zum Ergebnis gekommen, dass die Stellung von A als Verwalter des Nachlasses nach B als Treuhandverhältnis zu qualifizieren sei und dass A ein behördlich bestelltes Organ sei, das für den Nachlass nach B auftrete. Daher sei er unter die im letzten Satz des § 63 Abs. 2 ZPO bezeichneten Organe bzw. Vertreter zu subsumieren. Diese Rechtsansicht sei richtig und nicht zu bemängeln.
Eine Ungleichbehandlung des Beschwerdeführers und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes orte der Beschwerdeführer weiters darin, dass dieser mit seiner Unterstellung unter das strengere Regime des § 63 Abs. 2 ZPO schlechter gestellt wäre als die Erben des Nachlasses nach B, denen als natürliche Personen Verfahrenshilfe unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO ohne Rücksicht auf das Vorliegen eines allgemeinen Interesses zu gewähren wäre. Eine solche Differenzierung zwischen dem Nachlass und den Erben sei unsachlich und verletze den Gleichheitsgrundsatz. Dieser Argumentation sei entgegenzuhalten, dass bis heute zum einen überhaupt noch nicht feststehe, wer die Erben nach B seien, und zum anderen unklar sei, ob die Erben die überschuldete Erbschaft überhaupt antreten werden. Im vorliegenden Rechtsstreit seien jedenfalls die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe an den Beschwerdeführer nach dem gegenwärtigen rechtlichen Status des Nachlasses zu beurteilen.
5.2. Den in der Beschwerde geltend gemachten Grundrechtsbedenken wird in der Gegenäusserung entgegengetreten. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit von § 63 Abs. 2 ZPO wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Landtag in Kenntnis der am Tatbestandsmerkmal der Allgemeininteressen geäusserten Kritik die Aufrechterhaltung dieser Gesetzesbestimmung beschlossen habe; diese Entscheidung sei von der Judikative unter Zugrundelegung der Entscheidungsprärogative des Gesetzgebers zu respektieren. Für eine korrigierende Auslegung des Gesetzestextes bestehe bei der Interpretation des Tatbestandsmerkmals "allgemeine Interessen" in § 63 Abs. 2 ZPO kein Anlass. Der Behauptung, die Prozessführung liege im allgemeinen Interesse, weil sie dem Beschwerdeführer (der klagenden Partei im Verfahren 02 CG.2016.140) ermögliche, ihre Verbindlichkeiten gegenüber Dritten zumindest teilweise zu tilgen, wird entgegengehalten, dass die blosse Tilgung von Nachlass-Schulden jedenfalls kein allgemeines Interesse im Sinne des § 63 Abs. 2 ZPO indiziere, ja nicht einmal ein Interesse der Erben, da, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweise, die im vorgelegten Vermögensverzeichnis des Beschwerdeführers verzeichneten Schulden des Nachlasses selbst im unwahrscheinlichen Fall seines Obsiegens die Verbindlichkeiten weit übersteigen würden. Die Einzigen, die aus dem Obsiegen des Beschwerdeführers in diesem Verfahren wirtschaftlichen Nutzen ziehen würden, seien die beiden amerikanischen Rechtsanwaltskanzleien. Sie seien sowohl nach liechtensteinischer als auch nach deutscher und österreichischer Lehre und Rechtsprechung wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 63 Abs. 2 der liechtensteinischen und österreichischen Zivilprozessordnung bzw. nach § 116 Ziffer 2 der deutschen Zivilprozessordnung. Es bestehe wohl kein vernünftiger Zweifel daran, dass diese beiden Anwaltskanzleien in der Lage seien, die von der beklagten Partei (den Beschwerdegegnerinnen) beantragte Prozesskostensicherheit zu erlegen.
6. Mit Beschluss des Staatsgerichtshofes vom 4. September 2017 wurde die nicht-öffentliche Schlussverhandlung in der vorliegenden Beschwerdesache aufgrund des im Beschwerdeverfahren zu StGH 2016/113 amtswegig eingeleiteten Normprüfungsverfahrens des 63 Abs. 2 ZPO bis auf Weiteres vertagt.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 14. März 2017, 02 CG.2016.140-60, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. In der Individualbeschwerde wird eine grundrechtswidrige Rechtsanwendung durch das Obergericht geltend gemacht sowie die Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs. 2 ZPO behauptet, soweit diese Bestimmung die Zuerkennung von Verfahrenshilfe an juristische Personen vom Vorliegen allgemeiner Interessen abhängig mache.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt einer grundrechtswidrigen Rechtsanwendung wird zunächst geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre im Hinblick auf seinen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nicht den strengeren Bestimmungen des § 63 Abs. 2 ZPO, sondern er wäre den für natürliche Personen geltenden Regelungen des § 63 Abs. 1 ZPO zu unterstellen gewesen. Der Beschwerdeführer habe daher Anspruch auf Gleichbehandlung mit den natürlichen Personen und erfülle auch sämtliche Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 ZPO. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht. Ausgehend von den zutreffenden Erwägungen des Landgerichtes und des Obergerichtes handelt es sich beim "Estate of B" um eine nicht rechts- und parteifähige Vermögensmasse, die vom Beschwerdeführer als deren gesetzlichen Vertreter vertreten werde. Dass diese rechtliche Qualifikation des Estate of B nicht unvertretbar ist, hat der Staatsgerichtshof in seinem Urteil zu StGH 2016/33 bestätigt (Erw. 3.2 und 5.2). Daher konnte das Obergericht in ebenfalls vertretbarer Weise davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer als gesetzlicher Vertreter einer Vermögensmasse im Sinne von § 63 Abs. 2 ZPO tätig wird. Der Beschwerdeführer wurde daher zu Recht den Bestimmungen des § 63 Abs. 2 ZPO unterstellt, sodass insoweit eine Verletzung des Gleichheitssatzes oder des Willkürverbots ausscheidet.
2.2. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit des § 63 Abs. 2. ZPO ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof aus Anlass der bei ihm zu StGH 2016/113 anhängigen Individualbeschwerde, in der es um die Versagung der Verfahrenshilfe an eine juristische Person geht, am 4. September 2017 beschlossen hat, die Verfassungsmässigkeit der Wortfolge "und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde" in § 63 Abs. 2 ZPO i. d. F. LGBl. 2015 Nr. 368 vom Amts wegen auf ihre Verfassungsmässigkeit zu überprüfen. In diesem Verfahren wurde der Regierung die Möglichkeit eingeräumt, sich binnen vier Wochen zur Verfassungsmässigkeit der genannten Bestimmung bzw. Wortfolge zu äussern, was die Regierung mit Beschluss vom 17. Oktober 2017 getan hat (LNR 2017-1199 BNR 2017/1229 REG 0131). In ihrer Stellungnahme verteidigte die Regierung die Verfassungsmässigkeit der genannten Wortfolge und erklärte, dem Beschwerdeverfahren zu StGH 2016/113 als Partei beizutreten.
3. Mit seiner am heutigen Tage getroffenen Entscheidung im Beschwerdeverfahren zu StGH 2016/113 hat der Staatsgerichtshof die gegen die Verfassungsmässigkeit der angeführten Wortfolge vorgetragenen Bedenken als nicht begründet verworfen.
3.1. Die Bedenken des Staatsgerichtshofes bezogenen sich auf den Umstand, dass bei einer restriktiven Interpretation des Kriteriums eines Allgemeininteresses der grundrechtlich auch juristischen Personen garantierte Anspruch auf Zugang zu Gericht und zu einem effektiven Rechtsschutz (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) in seinem Wesensgehalt bzw. in unverhältnismässiger Weise verkürzt werden könnte (StGH 2016/113, Erw. 4.2 - 4.2.2).
3.2. Der Staatsgerichtshof ist allerdings zu der Auffassung gelangt, dass eine solche restriktive Auslegung nicht zwingend geboten ist. Weil der Anspruch auf Verfahrenshilfe, wie er grundsätzlich auch juristischen Personen und ihnen gleich zuhaltenden Gebilden eingeräumt ist, ein Grundrechtsanspruch ist, ist die Auslegung vertretbar und im Sinne einer verfassungskonformen Interpretation auch geboten, dass die Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Recht auch im Falle der Mittellosigkeit ein allgemeines Interesse darstellen kann (StGH 2016/113, Erw. 4.2.3 - 4.2.6).
3.3. Verfassungskonform interpretiert ist daher bei der Prüfung der Frage, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 63 Abs. 2 ZPO) das individuelle Interesse einer juristischen Person am Zugang zum Recht mit in die Beurteilung einzubeziehen. Im Ergebnis läuft damit das gesetzliche Erfordernis des Allgemeininteresses auf eine dem entscheidenden Gericht obliegende Abwägungsentscheidung hinaus, bei der verschiedene Gesichtspunkte ins Gewicht fallen können. Dazu gehören etwa die volkswirtschaftlichen Nachteile oder sozialen Auswirkungen einer unterlassenen Prozessführung, auf welche die von der Regierung in Bezug genommene deutsche Judikatur in erster Linie abstellt, aber auch andere öffentliche Interessen, wie etwa die Klärung einer Rechtsfrage von allgemeinem Interesse oder die Rücksichtnahme auf das Vertrauen in den Finanzplatz Liechtenstein und seine Gerichtsbarkeit. Zugunsten der vermögenslosen juristischen Person (sonstiges parteifähiges Gebilde oder Vermögensmasse) ist orientiert an den verfassungsrechtlichen Wertungen zu prüfen, ob dieser (diesem) im Falle der Verweigerung der Verfahrenshilfe ein erheblicher Nachteil in ihrem grundrechtlich geschützten Interesse auf Zugang zum Recht zugemutet würde. Bei der Einschätzung dieser Nachteile und ihrer Gewichtigkeit können verschiedene Gesichtspunkte erheblich sein, etwa der Umstand, ob sich die juristische Person in einer Lage befindet, die mit der von natürlichen Personen vergleichbar ist, ob den hinter der juristischen Person stehenden natürlichen Personen im Fall der Verweigerung einer Verfahrenshilfe erhebliche Rechtsnachteile drohen oder ob es sich bei einer eingeklagten Forderung um das einzige Aktivum einer juristischen Person handelt (vgl. zu diesem zuletzt angeführten Abwägungsgesichtspunkt die entsprechende schweizerische Rechtsprechung, z. B. BGE 131 II 306 E. 5.2.2). Auch die Art der juristischen Person oder Vermögensmasse, ihre Funktion und ihre Zielsetzung können eine Rolle spielen. Eine erschöpfende Aufzählung der massgeblichen Gesichtspunkte ist freilich nicht möglich, letztlich kommt es auf eine abwägende Gesamtbeurteilung an, bei der dem betroffenen Grundrecht auf Zugang zum Recht angemessen Rechnung zu tragen ist. Im Rahmen dieser Beurteilung kann das öffentliche Interesse an einer sparsamen Bewirtschaftung der für die Zwecke der Verfahrenshilfe zur Verfügung stehenden Mittel ins Gewicht fallen, dem im Übrigen durch eine entsprechend strenge Prüfung der sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe entsprochen werden kann, insbesondere im Hinblick auf die gesetzlich angeordnete Einbeziehung der Vermögenslage wirtschaftlich an der juristischen Person Beteiligter.
4. Dem mit der gegenständlichen Individualbeschwerde angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 60) liegt eine Auslegung des § 63 Abs. 2 ZPO zugrunde, welche die vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Massstäbe verfehlt.
4.1. Dem Vorbringen des Rekurswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung deshalb dem allgemeinen Interesse zuwiderlaufe, weil die Rechtsdurchsetzung auch durch eine juristische Person oder Vermögensmasse in einem Rechtsstaat nicht am Fehlen der erforderlichen finanziellen Mittel scheitern dürfe, wird vom Obergericht entgegengehalten, dass damit bloss eigene Interessen des Rekurswerbers und nunmehrigen Beschwerdeführers bzw. solche des Nachlasses und somit private Interessen geltend gemacht würden. Ebenso tue er dies mit seinen weiteren Ausführungen, wonach es ein unumstössliches Gebot sei, dass der Zugang zum Rechtssystem natürlichen wie juristischen Personen sowie parteifähigen Gebilden und Vermögensmassen unabhängig von ihren finanziellen Verhältnissen unter den gleichen Voraussetzungen offen stehen müsse. Indem das Obergericht es schlechterdings verneint hat, dass die Gewährleistung der "privaten", also individuellen Interessen des Beschwerdeführers bzw. des Nachlasses am Zugang zum Recht auch ein relevantes allgemeines Interesse darstellen kann, hat es die Möglichkeiten einer verfassungskonformen Interpretation dezidiert ausgeschlossen und der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen Inhalt unterstellt, der sie verfassungswidrig machen würde, wenn sie diesen Inhalt hätte. Dass diese Auslegung nicht zwingend ist, wurde vorstehend (Erw. 3.3) dargelegt. Zur Klarstellung ist anzumerken, dass auch die gebotene verfassungskonforme Interpretation unter Berücksichtigung des grundrechtlichen Anspruchs auch juristischer Personen auf Zugang zum Recht nicht zwangsläufig dazu führt, dass diesen im Falle der Bedürftigkeit jedenfalls Verfahrenshilfe zu gewähren ist. Andererseits sind die konkreten Gegebenheiten zu berücksichtigen, die dem Begehren um Verfahrenshilfe zugrunde liegen, im vorliegenden Fall vor allem der Umstand, dass es um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen einer Verlassenschaft geht, sodass auch die Lage potenzieller Erben entsprechend zu berücksichtigen sein wird. Insoweit ist nochmals auf die oben in Erw. 3.3 angeführten Gesichtspunkte zu verweisen.
4.2. Indem das Obergericht mit seinem Beschluss vom 14. März 2017 (ON 60) der Bestimmung des § 63 Abs. 2 ZPO einen gegen das Grundrecht auf Zugang zu Gericht (Art. 43 LV, Art. 6 EMRK) verstossenden Inhalt unterstellt hat, hat es den Beschwerdeführer in diesem Grundrecht verletzt (vgl. sinngemäss StGH 2016/084, Erw. 2.8; StGH 2016/140, Erw. 2.6). Der angefochtene Beschluss war daher spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückzuverweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die weiteren vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde erhobenen Grundrechtsrügen nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Aufgrund der festgestellten Grundrechtsverletzung waren dem Beschwerdeführer die geltend gemachten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Auf den vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrenshilfeantrag war sohin bei diesem Ergebnis nicht weiter einzugehen (vgl. StGH 2016/15, Erw. 5 und StGH 2016/18, Erw. 5). Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Dezember 2017