StGH 2017/045
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofesvom 17. März 2017, VGH2017/024
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 17. März 2017, VGH 2017/024, in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt.
2. Der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein wird aufgehoben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
3. Das Land Liechtenstein ist schuldig, der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'925.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
5. Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/45 wird eigestellt.
1. Die Beschwerdeführerin, geb. am ***, und deren minderjährige Söhne B, geb. am ***, und C, geb. am ***, alle Staatsbürger Mazedoniens, reisten am 8. Februar 2017 in Liechtenstein ein und stellten beim Ausländer- und Passamt (APA) ein Asylgesuch. Die Beschwerdeführerin gab an, aus Kumanovo/Mazedonien zu stammen, der albanischen Volksgruppe anzugehören sowie verheiratet und Muslimin zu sein.
In ihrer Befragung am Einreisedatum gab die Beschwerdeführerin an, sie sei in Mazedonien von ihrem Ehemann damit bedroht worden, dass er ihr die Kinder wegnehmen und sie selbst umbringen werde. Sie habe deshalb Mazedonien am 26. August 2016 mit den Kindern verlassen und sei mit einem Reisebus nach Deutschland gefahren, wo eine Nichte von ihr lebe. Dort habe sie ein Asylgesuch gestellt, wobei sie dieselben Fluchtgründe angegeben habe wie nunmehr in Liechtenstein. In Deutschland sei über ihr Asylgesuch negativ entschieden worden, weshalb sie nach Mazedonien abgeschoben werden sollte. Ihr drohe bei einer Überstellung von Liechtenstein nach Deutschland eine sofortige Wegweisung nach Mazedonien, wo sie umgebracht würde.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 8. Februar 2017 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 22. August 2016 bereits ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs ersuchte das APA die deutschen Behörden am 10. Februar 2017 um Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung; Dublin-III-Verordnung). Die deutschen Behörden haben diesem Ersuchen mit Schreiben vom 15. Februar 2017 entsprochen und mitgeteilt, der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und ihrer beiden minderjährigen Kinder zuzustimmen.
3. Am 17. Februar 2017 hat das zuständige Regierungsmitglied nach Art. 5 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (AsylG, LGBl. 2012 Nr. 29) das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer minderjährigen Kinder wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt 1.) sowie diese nach Deutschland weggewiesen (Spruchpunkt 2.), sodass sie das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen hätten (Spruchpunkt 3.), und für den Unterlassungsfall Zwangsmassnahmen angeordnet (Spruchpunkt 4.).
Diese Unzulässigkeitsentscheidung wurde der Beschwerdeführerin am 21. Februar 2017 eröffnet. Diese führte dabei aus, dass sie die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe und dass sie eine Rechtsberatung wünsche.
4. Mit einem handschriftlichen, in albanischer Sprache verfassten, Schreiben vom 24. Februar 2017 wendete sich die zu jenem Zeitpunkt unvertretene Beschwerdeführerin gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 17. Februar 2017 an die Regierung und den Fürsten von Liechtenstein. Sie legte damit "Beschwerde gegen die Ablehnung meines Asylantrags ein, weil ich in Deutschland war" und bat "den Prinzen von Liechtenstein und die Regierung um Hilfe [...], weil mein Problem sehr ernst ist".
5. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes qualifizierte das aufgrund seiner Zuständigkeit an ihn weitergeleitete Schreiben der Beschwerdeführerin als Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung vom 17. Februar 2017, wies diese mit Beschluss vom 17. März 2017, VGH 2017/024, mangels hinreichend substantiierter Vorbringen ab und bestätigte die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds. Der Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes basierte auf folgenden Erwägungen:
5.1. Das zuständige Regierungsmitglied habe in der bekämpften Unzulässigkeitsentscheidung zu Recht angeführt, dass sich aufgrund des Ergebnisses der Eurodac-Abfrage und der Zustimmung der deutschen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin und deren Kinder gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] (Dublin-III-Verordnung) zweifelsfrei ergebe, dass Deutschland der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständige Mitgliedstaat sei.
Die Beschwerdeführerin sei dieser Auffassung in ihrer Beschwerde nicht entgegengetreten. Es ergäben sich auch aus dem vorgelegten Akt keine Anhaltspunkte, dass Deutschland nicht für die Beschwerdeführerin zuständig sein könnte. Deutschland habe ausdrücklich der Wiederaufnahme nach Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung zugestimmt und sich damit verpflichtet, die Beschwerdeführerin, die während der Prüfung ihres Antrags in Deutschland auch in Liechtenstein einen Antrag gestellt habe, und deren Kinder wieder aufzunehmen. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung prüfe der zuständige Mitgliedstaat in allen dem Anwendungsbereich des Abs. 1 Bst. a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schliesse seine Prüfung ab. Folglich würden die Befürchtungen der Beschwerdeführerin ins Leere gehen, wonach diese bei einer Rückkehr nach Deutschland sogleich nach Mazedonien weggewiesen werden könnte.
Die Beschwerdeführerin habe auch nicht vorgebracht, dass das Verfahren zur Bestimmung des für ihr Verfahren zuständigen Dublin-Staates fehlerhaft geführt worden sei. Es ergebe sich aus dem Akt ein nicht zu beanstandendes Verfahren, in dem alle Rechte der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder gewahrt worden seien. Es seien dies insbesondere auch die Rechte, die sich direkt aus der Dublin-III-Verordnung ergäben, wie die Einhaltung der Prüfkriterien, die umfassende Information der Behörden des ersuchten Staates, die Mitteilung über die Führung des Zuständigkeitsverfahrens an die Beschwerdeführerin, deren Befragung nach Überstellungshindernissen und ein effektives Rechtsmittel gegen die so ergangene Entscheidung.
Die Beschwerdeführerin habe bereits am 8. Februar 2017 zum Eurodac-Treffer und einer Überstellung nach Deutschland Stellung nehmen und allfällige Hindernisgründe vorbringen können. Die deutschen Behörden seien umfassend über die Ermittlungsergebnisse der liechtensteinischen Behörden informiert worden, die Beschwerdeführerin habe Rechtsberatung erhalten und habe binnen der vierzehntägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Beschwerde komme überdies gemäss Art. 81 AsylG aufschiebende Wirkung zu.
5.2. Die Beschwerdeführerin habe keine Gründe vorgebracht und solche seien dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht bekannt, wonach die Annahme zulässig wäre, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller im Mitgliedstaat Deutschland systemische Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, für Liechtenstein in Kraft seit dem 8. September 1982 (EMRK, LGBl. 1982 Nr. 60/1) mit sich brächten, was eine Überstellung nach Deutschland unmöglich machen würde (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2. Dublin-III-Verordnung; vgl. öBVwG vom 9. Februar 2017, W240 2145054-1, und die dortigen Feststellungen zum Asyl- und Ausweisungsverfahren sowie zur Versorgungslage in Deutschland, [abrufbar unter www.ris.bka.gv.at]). Die Beschwerdeführerin sei der Annahme nicht substantiiert entgegengetreten, dass Deutschland ein sicheres Land für die Beschwerdeführerin und deren Kinder sei.
Wie das zuständige Regierungsmitglied richtig festgehalten habe, sei Deutschland an seine Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschliesslich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte gebunden (Erw. 32 Dublin III-Verordnung). Deutschland werde seinen Verpflichtungen aus der Dublin-III-Verordnung nachkommen, was neben der Einhaltung der EU-Grundrechtecharta und der EMRK sowie auch die weiteren Garantien aus den EU-Rechtsvorschriften (Verfahrens-Richtlinie 2013/32/EU, Aufnahme-Richtlinie 2013/33/EU) umfasse. Es würden sich keine Hinweise zeigen, dass Deutschland, auch wenn es Mazedonien grundsätzlich als sicheren Drittstaat behandle, das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht ausreichend berücksichtigen werde. Insbesondere stünden der Beschwerdeführerin effektive Rechtsmittel zu Verfügung (vgl. dazu öBVwG vom 9. Februar 2017, W240 2145054-1, a. a. O.).
5.3. Bei dem im Sinne der obigen Ausführungen nicht zu beanstandenden Ergebnis des Dublin-Verfahrens habe das zuständige Regierungsmitglied (Art. 5 Abs. 2 AsylG) zu Recht festgehalten, dass der Unzulässigkeitsgrund nach Art. 20 Abs. 1 Bst. b AsylG vorliege. Deshalb sei das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zurückzuweisen und gemäss Art. 25 Abs. 1 AsylG gleichzeitig mit der Entscheidung die Wegweisung aus Liechtenstein nach Deutschland zu verfügen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nichts vorgebracht, wonach der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar (Art. 29 Abs. 1 AsylG) wäre, weshalb auch der Vollzug anzuordnen gewesen sei.
Als Dublin-Staat sowie Mitglied des Europarates und der Europäischen Union handle es sich bei Deutschland um ein Land, welches seinen Pflichten gemäss der Genfer-Flüchtlingskonvention, der EMRK und der EU-Grundrechtscharta nachkomme, wie richtig durch das entscheidende Regierungsmitglied festgehalten worden sei. Es gelte die Annahme, dass alle durch die Dublin-III-Verordnung gebundenen Staaten die Grundrechte beachteten und dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ein gegenseitiges Vertrauen ineinander haben dürften. Es bestehe für die Beschwerdeführerin und deren Kinder folglich kein ausreichend konkretes Risiko, dass sie gezwungen seien, in ein Land auszureisen, in welchem sie verfolgt oder unmenschlicher Behandlung ausgesetzt wären. Die Rüge, dass der deutsche Staat der Beschwerdeführerin nicht geholfen habe, sei nicht ausreichend substantiiert, um ein Rechtsschutzdefizit und ein reales Risiko der Verletzung eines ihrer nach Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte aufzuzeigen. Die übrigen Beschwerdevorbringen bezögen sich ausschliesslich auf das Heimatland Mazedonien und seien deshalb im vorliegenden Zuständigkeitsverfahren zu Recht von der Regierung nicht geprüft worden. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin selbst der freiwilligen Rückkehr aus Deutschland ins Heimatland zugestimmt und Rückkehrhilfe erhalten. Beinahe zeitgleich mit dem geplanten Abflug ins Heimatland habe sie jedoch ein Asylgesuch in Liechtenstein gestellt.
6. Mit Schreiben vom 13. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt D, beim Staatsgerichtshof die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2017, VGH 2017/024. Im selben Schreiben beantragte sie, der noch einzubringenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Ausländer- und Passamt bis zur Erledigung des Verfahrenshilfeantrages aufzutragen, von einer zwangsweisen Ausschaffung von ihr und ihrer beiden Kinder aus dem Fürstentum Liechtenstein abzusehen.
7. Mit E-Mail vom 18. April 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes das Ausländer- und Passamt über die Anträge der Beschwerdeführerin vom 13. April 2017 unterrichtet und ihm gestützt auf Art. 53 Abs. 1 Gesetz vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG, LGBI. 2004 Nr. 32) vorsorglich untersagt, die mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2017, VGH 2017/024, bestätigte Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters vom 17. Februar 2017, womit die Beschwerdeführerin und ihre minderjährigen Kinder nach Deutschland weggewiesen würden, zu vollziehen, bis der Staatsgerichtshof über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig entschieden habe.
8. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 bewilligte der Präsident des Staatsgerichtshofes der Beschwerdeführerin die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren in vollem Umfang mit der Begründung, dass ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos sei und trug ihr auf, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2017, VGH 2017/024, beim Staatsgerichtshof einzureichen (Spruchpunkt 1.). Ausserdem wurde die am 18. April 2017 angeordnete vorsorgliche Massnahme insoweit verlängert, als diese zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Individualbeschwerde ausser Kraft tritt (Spruchpunkt 3.).
9. Mit Schriftsatz vom 22. August 2017 erhob die Beschwerdeführerin sodann fristgerecht gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. März 2017, VGH 2017/024, ihre Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, worin sie die Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV sowie Art. 6 EMRK rügt. Zudem macht sie auch noch die Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung geltend. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in ihren verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt wurde und daher die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zurückverweisen; dies unter Kostenfolgen für das Land Liechtenstein. Mit ihrer Individualbeschwerde verband die Beschwerdeführerin ausserdem den Antrag, der Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
9.1. Im Einzelnen begründete die Beschwerdeführerin ihre Individualbeschwerde wie folgt:
9.1.1. Wie sich aus dem Akteninhalt herleite, sei über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder vom zuständigen Mitglied der Regierung mit einer Unzulässigkeitsentscheidung befunden worden. Diese Unzulässigkeitsentscheidung sei der Beschwerdeführerin nicht in ihrer Heimatsprache übersetzt zugestellt worden, wie es das Asylgesetz eigentlich vorsehe. Vielmehr seien ihr die wesentlichen Inhalte dieser Entscheidung unter Beizug eines Dolmetschers beim Ausländer- und Passamt eröffnet worden. Ihr sei auch mitgeteilt worden, dass sie das Recht habe, gegen diese Entscheidung Beschwerde beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes einzubringen. Eine weitere Aufklärung dahingehend, dass sie auch die Möglichkeit besitze, während offener Beschwerdefrist die Verfahrenshilfe zu beantragen, um eine zweckentsprechende Beschwerde einbringen zu können, sei hingegen nicht erfolgt.
Nachdem die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage gewesen sei, für die Beschwerdeerhebung gegen die Unzulässigkeitsentscheidung der Regierung einen Rechtsanwalt zu mandatieren, habe sie in ihrer Not keinen anderen Ausweg gesehen als mit einem in ihrer Heimatsprache verfassten Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof heranzutreten und sich über die erstinstanzliche Entscheidung auf diese Art und Weise zu beschweren. Dabei ergebe sich selbstredend, dass dieses Schreiben der unvertretenen Beschwerdeführerin nicht jene Voraussetzungen an eine frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde nach Art. 93 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege vom 21. April 1922 (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) erfülle. Insbesondere enthalte dieses Schreiben nur eine sehr unzureichende Begründung, ebenso seien mit der Beschwerde keine wie immer gearteten Anträge gestellt worden. Das Schreiben stelle nichts Anderes dar, als ein herkömmlicher Brief.
Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes habe dieses Schreiben als Beschwerde im Sinne des LVG qualifiziert, diese so angenommene und mit dem gegenständlich bekämpften Beschluss über die Beschwerde befunden. Dabei habe er wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die Beschwerdeführerin in ihrer "Beschwerde" den Ausführungen der bekämpften Entscheidung nicht entgegentrete und auch sonst nichts vorbringe, was an der Rechtmässigkeit der bekämpften Entscheidung Zweifel erheben würde. Dass dies der Fall sei, bedürfe keiner weiteren Ausführungen, zumal die Beschwerdeführerin selbst im Ansatz nicht dazu in der Lage gewesen sei, eine solche Beschwerde auszuformulieren, die die in der erstinstanzlichen Entscheidung dargelegten Argumente wiederlegen könnte. Zur Verfassung einer solchen Beschwerde würden der Beschwerdeführerin die notwendigen Kenntnisse fehlen.
9.1.2. Obwohl für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes angesichts der beschriebenen Umstände sofort erkennbar gewesen sei, dass die von der Beschwerdeführerin verfasste "Beschwerde" zu keinem Beschwerdeerfolg führen werde, weil sie die vom LVG verlangten Voraussetzungen nicht erfülle, habe der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes diese Beschwerde in Behandlung genommen und mit gegenständlich bekämpftem Beschluss entschieden. Für die Beschwerdeführerin stelle dieses Beschwerdeverfahren de facto einen Leerlauf dar, da sie bislang aufgrund der beschriebenen Umstände ihr Beschwerderecht nicht in der Weise habe wahrnehmen können wie es für eine wirksame Bekämpfung der erstinstanzlichen Entscheidung notwendig gewesen wäre.
9.1.3. Sowohl im liechtensteinischen Verwaltungsverfahren als auch im Zivilverfahren habe sich der Grundsatz der Anleitungs- und Belehrungspflicht der zuständigen Gerichte entwickelt. Insbesondere wenn Parteien unvertreten in einem Verfahren aufträten, bestehe für das erkennende Gericht die Verpflichtung, die Parteien entsprechend anzuleiten, um einen effektiven Rechtsschutz und Rechtsbeistand für die betroffenen Parteien zu gewährleisten. Führe eine solche Anleitung und Belehrung einer Partei so weit, dass sich das erkennende Gericht eine Parteilichkeit vorwerfen lassen müsste, habe es diese Partei dergestalt anzuleiten, sich einen Rechtsbeistand für das Verfahren zu organisieren. Stelle sich sodann heraus, dass der Beizug eines Rechtsbeistandes für die betroffene Partei aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich sei, sei diese vom erkennenden Gericht anzuleiten, dass ihr die Möglichkeit offen stehe, einen unentgeltlichen Rechtsbeistand über das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe zu erlangen.
9.1.4. Besonders hervorzuheben sei, dass im Fürstentum Liechtenstein in sämtlichen Verfahrensarten keine Anwaltspflicht bestehe, dies etwa im Vergleich zur Rechtslage in Österreich. Dies habe zur Folge, dass insbesondere auch in Rechtsmittelverfahren vor den Rechtsmittelinstanzen im Zivil- und Verwaltungsverfahren Parteien unvertreten auftreten könnten. Das führe dazu, dass unter Umständen laienhaft verfasste Rechtsmittel bei den Rechtsmittelinstanzen eingingen, die einer ordnungsgemässen Behandlung nicht zugänglich seien. Anders wäre die Situation, wenn die betroffenen Parteien anwaltlich vertreten gewesen wären, zumal einem Rechtsanwalt abzuverlangen sei, dass er ein Rechtsmittel verfasse, welches die gesetzlichen Vorgaben in den jeweiligen Verfahrensgesetzen erfülle. Bereits mit ihrem Verfahrenshilfeantrag an den Präsidenten des Staatsgerichtshofes habe die Beschwerdeführerin verschiedene ärztliche Atteste beigebracht, nach welchem medizinische Gründe im Raum stehen, die wiederum einer Wegweisung aus Liechtenstein entgegenstünden. Im Asylverfahren sei die Beschwerdeführerin aber in keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass unabhängig von der Asylfrage solche medizinische Umstände einen weiteren Verbleib in Liechtenstein rechtfertigen würden. Deswegen habe die Beschwerdeführerin auch nichts Diesbezügliches vorgebracht und belegt.
9.2. Daneben habe bereits für das Ausländer- und Passamt die Verpflichtung bestanden, die Beschwerdeführerin darüber aufzuklären, dass ihr die Möglichkeit offen gestanden hätte, im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe und damit die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu begehren, sofern ihr aus Eigenem nicht die Möglichkeit offen stehe, einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Erst recht habe diese Verpflichtung aber für den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes bestanden, dem angesichts des formlosen und wenig zielführenden Schreibens der Beschwerdeführerin habe bewusst sein müssen, dass diese ohne Rechtsbeistand nicht in der Lage sein werde, im Beschwerdeverfahren einen effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Im Rahmen der bereits oben thematisierten Anleitungspflicht sei der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes daher auch verpflichtet gewesen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass ihr bei schlechten wirtschaftlichen Voraussetzungen die Möglichkeit offen stehe, im Beschwerdeverfahren die Verfahrenshilfe zu beantragen.
Mit dem Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sei der im Beschwerdeverfahren unvertretenen Beschwerdeführerin jedenfalls das ihr verfassungsmässig garantierte Beschwerderecht nach Art. 43 verunmöglicht worden. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht dem Gesetz entsprechend angeleitet worden sei, sei es ihr nicht möglich gewesen, eine adäquate Beschwerde zu erheben und damit im Beschwerdeverfahren effektiven Rechtsschutz zu erlangen. Insoweit erachte sich die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen und dem Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes in ihrem Beschwerderecht verletzt und begehre die Aufhebung der bekämpften Entscheidung.
9.3. Ferner erachtet die Beschwerdeführerin das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes aus den bereits vorgebrachten Gründen auch als eine mit der Landesverfassung unvereinbare, willkürliche Rechtsanwendung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
10. Den von der Beschwerdeführerin gestellten Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die am 22. August 2017 eingereichte Individualbeschwerde wies der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 1. September 2017 ab.
11. Gegen diesen Präsidialbeschluss vom 1. September 2017 erhob die Beschwerdeführerin am 18. September 2017 Beschwerde an den Senat des Staatsgerichtshofes.
12. Gemäss Ausschaffungsbericht (RB 3854/82) vom 12. Oktober 2017 erfolgte an diesem Datum die Ausschaffung der Beschwerdeführerin samt ihren beiden Kindern nach Düsseldorf, Deutschland.
13. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 30. Oktober 2017 und 18. Dezember 2017 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2017/6, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Mai 2017, VGH 2017/039, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof. Festschrift Gert Delle Karth, Wien 2013, 81 ff., mit jeweils umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Allerdings fragt es sich aufgrund der inzwischen erfolgten Ausschaffung der Beschwerdeführerin (siehe vorne Ziff. 12 des Sachverhaltes), ob gegenständlich eine weitere Sachentscheidungsvoraussetzung, namentlich die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin, noch gegeben oder aber nachträglich weggefallen ist, sodass das Verfahren nach Art. 42 Abs. 1 StGHG einzustellen ist (vgl. StGH 2017/62, Erw. 1.2).
1.3. Das geltende Staatsgerichtshofgesetz enthält ebenso wie das alte Gesetz abgesehen vom Fall der Klaglosstellung durch die belangte Behörde (Art. 42 Abs. 1 StGHG; vgl. Art. 38 Abs. 3 StGHG[alt]) keine Bestimmung über das Erfordernis einer Beschwer bzw. eines aktuellen Rechtsschutzinteresses als Sachentscheidungsvoraussetzung für die Individualbeschwerde. Der Staatsgerichtshof hat aber diese Eintretensvoraussetzung als auch für das Staatsgerichtshofverfahren selbstverständlich anerkannt (StGH 1997/20, LES 1998, 288 [289, Erw. 1.2]; StGH 1998/61, LES 2001, 126 [129 f., Erw. 2.1]; StGH 2007/92, Erw. 1.1; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 1980/8, LES 1982, 4 [6], wo der Staatsgerichtshof - allerdings nicht spezifisch bezogen auf das Verfassungsbeschwerdeverfahren - im Zusammenhang mit diesem Eintretenserfordernis von einem "gewohnheitsrechtlichen Rechtsgrundsatz" spricht). Zudem ergibt sich diese Legitimationsvoraussetzung aus dem Verweis von Art. 38 StGHG auf Art. 92 Abs. 1 LVG. Nach dieser Bestimmung muss der Beschwerdeberechtigte beschwert (verletzt oder benachteiligt) sein. Bei objektiv fehlender Beschwer würde der Staatsgerichtshof faktisch als Gutachterinstanz in Anspruch genommen. Eine solche Gutachterfunktion hatte der Staatsgerichtshof gemäss Art. 16 StGHG(alt) jedoch nur in sehr beschränktem Ausmass und im geltenden Staatsgerichtshofgesetz fehlt eine solche Kompetenz völlig (siehe statt vieler: StGH 2013/67, Erw. 2.1; StGH 2006/94, Erw. 1.1; StGH 2005/37, Erw. 1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 549 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion (siehe hierzu StGH 1995/20, LES 1997, 30 [38, Erw. 4.5]) auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f. sowie das Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007).
1.4. In StGH 2014/148 (Erw. 2.1.2) wurde ein solches Rechtsschutzinteresse in einem Fall bestätigt, in welchem die Wegweisung eines Asylsuchenden aus Liechtenstein bereits vor der höchstrichterlichen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den liechtensteinischen Behörden vollzogen worden war. In diesem Fall erachtete der Staatsgerichtshof, unabhängig von einem allfällig weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen als gegeben, anderenfalls es die Behörden in der Hand hätten, den verfassungsgerichtlichen Rechtsschutz je nach Belieben durch einen vorzeitigen Vollzug der Wegweisung zu unterlaufen (siehe StGH 2017/6, Erw. 2.5; StGH 2015/52, Erw. 1.4; vgl. auch StGH 2012/26, Erw. 1.3; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, a. a. O., 104 f.). Auch in der StGH 2009/209 zugrunde gelegenen Sachverhaltskonstellation befand sich der damalige Beschwerdeführer gegen seinen Willen nicht mehr in Liechtenstein.
Im der Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2017/6 zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdeführer hingegen Liechtenstein ohne Vollzug der Wegweisungsverfügung freiwillig verlassen. Der Staatsgerichtshof erblickte im freiwilligen Verlassen des Staatsgebietes des Fürstentums Liechtenstein einen entscheidenden Unterschied zur Fallkonstellation in StGH 2014/148, was zur Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG führte (StGH 2017/6, Erw. 2.6 f.). Ebenso eingestellt wurde das Verfahren wegen Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG kürzlich in einem Fall, in welchem der Beschwerdeführer untergetaucht ist (StGH 2017/46, Erw. 1).
1.5. Im vorliegenden Fall ist die Wegweisungsverfügung durch staatliche Behörden ebenfalls vollzogen worden; anders als in der Fallkonstellation von StGH 2014/148 ist die Wegweisung im Beschwerdefall zwar erst nach erfolgter Abweisung des Aufschiebungsantrages der Beschwerdeführerin durch den Präsidenten des Staatsgerichtshofes erfolgt. Dieser Unterschied kann jedoch für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin noch beschwert ist, nicht wesentlich sein. Entscheidend ist gemäss StGH 2017/6 vielmehr, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls das Land nicht freiwillig verlassen hat. Die Beschwer ist daher nach wie vor gegeben (siehe auch StGH 2017/62, Erw. 1.5).
1.6. Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell auf die vorliegende Individualbeschwerde einzutreten.
2. Mit der vorliegenden Individualbeschwerde von 22. August 2017 rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Anspruches auf Zugang zum Recht bzw. des Anspruches auf unentgeltlichen Rechtsschutz, abgeleitet aus Art. 31 und 43 LV sowie Art. 6 EMRK und eine Verletzung des Anspruches auf willkürfreie Behandlung, abgeleitet aus Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV.
2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass das Vorgehen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zugang zum Recht verletze und ihr eine wirksame Beschwerde verunmögliche (Art. 43 LV und Art. 6 EMRK). Das von ihr eingereichte Schreiben vom 24. Februar 2017 werde als Beschwerde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AsylG qualifiziert (siehe auch vorne Ziff. 9.1.1 des Sachverhaltes) und die unterbliebene Anleitung und Belehrung durch den verfahrensleitenden Richter habe es ihr verunmöglicht, effektiven Rechtsschutz zu erhalten (siehe auch vorne Ziff. 9.1.2 ff. des Sachverhaltes).
2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2016/55, Erw. 3.1; StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw.7.1 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518 f., Rz.18 m. w. H.). Dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV kommt ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O. 518, Rz. 17 m. w. H.). In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Staatsgerichtshof insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten Grundgehalt des Beschwerderechts getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wiedergutzumachende Nachteile zur Folge haben konnte (StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2001/26, Erw. 4 und StGH 2008/63, Erw. 9.2 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. Das in Art. 76 Abs. 1 AsylG gewährte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds hat den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen. Dies gilt auch für die Beschwerde gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 20 AsylG, welche nach Art. 77 Abs. 2 Bst. a AsylG an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu richten und von diesem zu entscheiden ist.
2.4. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat das Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017 als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG qualifiziert und ist direkt zur Erledigung eben dieser Beschwerde geschritten (siehe vorne Ziff. 5. f. des Sachverhaltes). Den Beschluss, die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen, begründet der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass die Beschwerdeführerin entweder die Sachverhaltsfeststellungen der Regierung nicht bestritten (siehe auch vorne Ziff. 5.1 f. des Sachverhaltes) oder ihre sich dagegen richtenden Vorbringen nicht genügend substantiiert habe. Insofern hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes das Beschwerdeverfahren wie ein aufsichtsrechtliches Verfahren geführt, indem er beispielsweise von sich aus festhielt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Kinder gesund seien oder indem er unter Verweis auf die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorgebracht werden könnten, welche die Unmöglichkeit einer Wegweisung nach Deutschland im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung sprechen könnten (angefochtene Entscheidung zu VGH 2017/24, Erw. 3 f.; siehe auch vorne Ziff. 5.2 f. des Sachverhaltes).
2.5. Nach Art. 93 Abs. 2 LVG hat eine schriftlich eingereichte Beschwerde folgende Punkte zu enthalten: die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung, Verfügung oder Verwaltungsbots (Bst. a), die Erklärung, ob der Ausspruch des Verwaltungsakts seinem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen Teilen angefochten werde und in letzterem Falle die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles (Bst. b); die Anführung der Beschwerdegründe und der Anträge (Bst. c); das tatsächliche Vorbringen und die Beweismittel, durch welche die Anfechtungsgründe gestützt und bewiesen werden wollen (Bst. d); die Unterschrift des Beschwerdeführers (Bst. e).
Das genannte Schreiben der Beschwerdeführerin ist an den "Prinzen von Liechtenstein und an die Regierung" gerichtet und nicht an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, der nach Art. 77 Abs. 2 AsylG für Rechtsmittel im Asylverfahren zuständig ist (siehe auch vorne Ziff. 4 des Sachverhaltes). Die Beschwerdeführerin bekundet darin zwar ihre grundsätzliche Absicht, Beschwerde gegen die Ablehnung ihres Asylantrags einzulegen, jedoch enthält das Schreiben keine Anträge im Sinne von Art. 77 Abs. 2 Bst. c AsylG. Die Beschwerdeführerin bittet allgemein "um Hilfe". Ebenso wenig enthält das Schreiben hinreichend substantiierte Vorbringen für eine Beschwerde, wie der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mehrmals selbst festhält (siehe u. a. vorne Ziff. 5.1 f. des Sachverhaltes). Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes erfüllt das in albanischer Sprache verfasste handschriftliche Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2017 die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde offensichtlich nicht.
2.6. Des Weiteren ist es offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin sowohl der deutschen Sprache nicht mächtig als auch rechtsunkundig ist. Dass die mit der Eröffnung der Entscheidung der Regierung über die Unzulässigkeit des Asylgesuchs erfolgte Rechtsberatung nach Art. 13 AsylG von der Beschwerdeführerin nicht hinreichend verstanden worden ist, zeigt sich schon daran, dass die Beschwerdeführerin ihr Schreiben nicht an den Verwaltungsgerichtshof richtete, wie es das AsylG in Art. 77 AsylG vorsieht, sondern an den "Prinzen von Liechtenstein" und die Regierung. Zudem umfasst die Rechtsberatung nach Art. 13 AsylG "insbesondere die Erläuterung der Rechte und Pflichten sowie eine Verfahrens- und Chancenberatung" (vgl. BuA Nr. 70/2016, 72). "Die Vertretung im Fall der Beschreitung des Rechtsweges" umfasst sie hingegen gerade nicht, wie die Regierung selbst festgehalten hat (BuA Nr. 85/2011, 61 f.; siehe auch BuA Nr. 133/2011, 23 f.).
2.7. Leidet eine Beschwerde an Mängeln, deren rasche Behebung möglich erscheint (z. B. undeutlicher Beschwerdeantrag, Mangel der Vollmacht des Vertreters), so kann der Vorsitzende oder der mit der Vorprüfung betraute Richter des Verwaltungsgerichtshofes, von sich aus unter Beizug der Beteiligten, das zur Behebung der Mängel Notwendige veranlassen oder aber die anfechtende Partei zur Behebung der Mängel binnen einer kurzen unerstreckbaren Frist auffordern (Art. 96 Abs. 2 LVG; siehe auch zum Verbesserungsverfahren im Zivilprozess Georg E. Kodek/Peter G. Mayr, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Wien 2013, Rz. 1029 m. w. H.). Dazu kann der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes als verfahrensleitender Richter die Beschwerdeführerin zur genauen Angabe der Beschwerdegründe, zur Stellung eines bestimmten Antrages, sowie zur Angabe der für die Gründe vorzubringenden Tatsachen und Beweise auffordern und die Beschwerdeführerin über die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angaben belehren (Art. 93 Abs. 1 LVG; siehe auch §§ 182 und 226 ZPO; m. w. H. zur Manuduktionspflicht im Zivilprozess Georg E. Kodek/Peter G. Mayr, a. a. O., Rz. 969). Der Staatsgerichtshof geht davon aus, dass die Verbesserungsvorschriften grundsätzlich von Amtes wegen zu beachten sind und für richterliches Ermessen in der Regel kein Raum besteht. Bejaht das zuständige Gericht das Vorliegen eines behebbaren Mangels, so hat ein Verbesserungsauftrag zu ergehen. Hat die Partei jedoch absichtlich eine Formvorschrift verletzt, ist, ähnlich wie es beim Rechtsmissbrauch der Fall ist, nicht von einer Pflicht auszugehen, einen Verbesserungsauftrag zu erlassen (StGH 2016/99, Erw. 6.2).
Die dem Schreiben der Beschwerdeführerin anhaftenden Mängel (siehe Erw. 2.4) liessen sich durchaus beheben und es bestehen keine Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin diese absichtlich herbeigeführt hat. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat jedoch die Beschwerdeführerin weder dazu aufgefordert, die vorliegenden Mängel zu beheben und innert kurzer Nachfrist eine den Anforderungen von Art. 93 Abs. 2 LVG entsprechende Beschwerde einzureichen, noch hat er sie über die Rechtsfolgen des Unterlassens notwendiger Angaben belehrt.
2.8. Ist die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Rechts- und Sprachunkundigkeit offensichtlich weder in der Lage, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Beschwerde einzureichen und ihr Verfahren selbstständig zu führen, noch hat der zuständige Richter sie unter Belehrung der Rechtsfolgen des Unterlassens der notwendigen Angaben aufgefordert, die vorliegenden Mängel zu beheben und innert kurzer Nachfrist eine den Anforderungen von Art. 93 Abs. 2 LVG entsprechende Beschwerde einzureichen, so kann die Beschwerdeführerin das ihr zustehende verfassungsmässige Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV nicht wahrnehmen. Indem der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes das Schreiben als Beschwerde entgegengenommen und in der Sache der Beschwerdeführerin entschieden hat, ist der Beschwerdeführerin zwar formell der Zugang zum Gericht gewährt worden; materiell blieb ihr jedoch ein effektiver Rechtsschutz verweigert.
2.9. Der Staatsgerichtshof erachtet den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV daher vorliegend als verletzt. Der angefochtene Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes war daher spruchgemäss aufzuheben und an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, weil es einer erneuten Durchführung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof bedarf.
Da der Individualbeschwerde schon aufgrund einer Verletzung des Beschwerderechts nach Art.43 LV resp. Art. 6 EMRK spruchgemäss Folge gegeben wird, ist auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Rüge der Verletzung des Willkürverbots nicht mehr näher einzugehen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung ihres Anspruchs auf Verfahrenshilfe, obschon sie Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof gar nicht beantragt hat. Um die gegenständliche Individualbeschwerde einzureichen, hat die Beschwerdeführerin bzw. ihr Rechtsvertreter Verfahrenshilfe beantragt, die ihr der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Beschluss vom 18. Mai 2017 gewährt hat, wobei er festhielt, dass die Individualbeschwerde nicht offensichtlich aussichtslos sei (StGH 2017/45, Beschluss vom 18. Mai 2017, Erw. 10.2.2).
Durch die Zurückverweisung des Verfahrens an den Verwaltungsgerichtshof ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits nach Deutschland weggewiesen worden ist (siehe auch vorne Ziff. 12 des Sachverhaltes), dürfte zur Bestellung eines Verfahrenshelfers kaum eine Alternative bestehen.
4. Aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache erweist sich nunmehr auch die Beschwerde der Beschwerdeführerin an den Senat des Staatsgerichtshofes vom 18. September 2017 gegen den Präsidialbeschluss vom 1. September 2017, mit welchem ihr Antrag, der Individualbeschwerde vom 22. August 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde, als gegenstandslos, sodass das Provisorialverfahren zu StGH 2017/45 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG spruchgemäss ohne Kostenzuspruch einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; StGH 2017/46, Erw. 2; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]). Durch die Zurückverweisung an den Verwaltungsgerichtshof lebt allerdings die aufschiebende Wirkung der Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 17. Februar 2017 von Gesetzes wegen (Art. 81 AsylG) wieder auf.
5. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
6. Im Kostenspruch waren der Beschwerdeführerin die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen.