StGH 2017/046
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017, VGH2017/032
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
beschlossen:
1. Das Individualbeschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/46 wird eingestellt.
3. Die Gerichtsgebühren werden als uneinbringlich erklärt.
1. Der Beschwerdeführer, geb. am ***, Staatsangehöriger Nigerias, reiste am 13. Januar 2017 in Liechtenstein ein und stellte beim Ausländer- und Passamt ein Asylgesuch.
Der Beschwerdeführer gab an, aus Benin City/Nigeria zu stammen und der Volksgruppe der Edo anzugehören. Er habe 7 Jahre die Grundschule besucht und sei von Beruf Maurer. Seine Muttersprachen seien Edo und Englisch, er spreche auch ein wenig Deutsch.
2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 13. Januar 2017 ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2015 in Italien und am 7. April 2016 in Deutschland jeweils ein Asylgesuch gestellt hatte.
In der Befragung vom selben Tag gab der Beschwerdeführer an, er habe Nigeria im Dezember 2014 verlassen, weil er dort Probleme wegen seiner sexuellen Orientierung gehabt habe. Er sei über Niger und Libyen im Juni 2015 mit dem Boot nach Italien gelangt, wo er ein Asylgesuch gestellt habe. Sowohl in Italien wie auch in Deutschland habe er eine negative Entscheidung erhalten. Aufgrund des mitgeteilten Ausschaffungstermins habe er Deutschland mit dem Zug verlassen und sei nach Liechtenstein gekommen. Er suche auch in Liechtenstein um Asyl an. Gegen eine Rückkehr nach Deutschland oder Italien spreche, dass er in diesen Ländern eine negative Entscheidung erhalten habe. In Deutschland habe man ihm gesagt, er werde nach Italien oder nach Nigeria ausgeschafft werden. In Nigeria lebe noch sein Bruder.
Die Originale seiner Ausweispapiere könne er nicht vorlegen, weil er diese auf dem Meer verloren habe. Er werde jedoch die Kopien davon aus seinem Email ausdrucken.
Der Beschwerdeführer gab an, gesund zu sein.
3. Gestützt auf das Ergebnis des Fingerabdruckvergleichs ersuchte das Ausländer- und Passamt die italienischen Behörden am 17. Januar 2017 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-Verordnung).
Die italienischen Behörden haben diesem Ersuchen mit Schreiben vom 1. Februar 2017 zugestimmt und mitgeteilt, der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-Verordnung zuzustimmen. Die liechtensteinischen Behörden wurden ersucht, allfällige medizinische Mitteilungen zum Beschwerdeführer, die für die Aufnahme relevant sein könnten, den italienischen Behörden rechtzeitig mitzuteilen.
4. Am 23. Februar 2017 hat der (damalige) Regierungschef-Stellvertreter als das für das Ministerium für Inneres zuständige Regierungsmitglied (Art. 5 Abs. 2 AsylG) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen (Ziff. 1.) sowie diesen nach Italien weggewiesen (Ziff. 2.), so dass er das Fürstentum Liechtenstein binnen sieben Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung zu verlassen habe (Ziff. 3.), und für den Unterlassungsfall Zwangsmassnahmen angeordnet (Ziff. 4.).
Diese Unzulässigkeitsentscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 1. März 2017 eröffnet. Er führte dabei aus, dass er die Entscheidung und die Rechtsmittelbelehrung verstanden habe und eine Rechtsberatung wünsche, weil er kein Geld für einen Rechtsanwalt habe. Wenn er nach Italien gehe, würde er nach Nigeria deportiert werden. Er sei gesund. Gegen den Vollzug mit Flugzeug nach Italien spreche, dass er zwischendurch Depressionen habe.
5. Mit dem in deutscher Sprache verfassten Schreiben vom 14. März 2017 brachte der unvertretene Beschwerdeführer eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ein. Die Ansicht, ihn nach Italien zurückzuschicken sei unrichtig. Nach den Regelungen der Dublin-III-Verordnung dürfe er nicht nach Italien abgeschoben werden, vielmehr müsse Liechtenstein sein Asylverfahren durchführen. Ihm drohe aufgrund seiner Homosexualität Gefahr an Leib und Leben. Zur näheren Begründung seiner Beschwerde benötige er einen Verfahrenshelfer. Er stelle den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang unter Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie den Antrag, die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und der Regierung aufzutragen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Er wünsche die Bestellung von RA B zum Verfahrenshelfer.
6. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wies die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 5. April 2017, VGH 2017/032, ab und bestätigte die Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters vom 23. Februar 2017 (Spruchpunkt 1). Zudem wies der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab (Spruchpunkt 2) und verpflichtete ihn zum Ersatz der mit CHF 212.00 bestimmten Kosten des Verfahrens (Spruchpunkt 3).
7. Mit Schreiben vom 13. April 2017 beantragte daraufhin der Beschwerdeführer, mittlerweile rechtsfreundlich vertreten, beim Staatsgerichtshof sowohl die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017, VGH 2017/032, als auch der noch einzubringenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Nach Eingang dieses Schreibens beim Staatsgerichtshof am 17. April 2017 erliess der Präsident des Staatsgerichtshofes am 18. April 2017 per E-Mail folgende Anordnung:
"Sehr geehrter Herr C
Heute ist beim Staatsgerichtshof der Antrag von Herrn A vom 13. April 2017, vertreten durch B auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017, VGH 2017/032, eingegangen.
Dieser Antrag ist beim Staatsgerichtshof unter der Geschäftszahl StGH 2017/46 verzeichnet worden.
Damit das mit diesem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel nicht obsolet wird, habe ich folgenden vorsorglichen Beschluss gefasst:
Gestützt auf Art. 53 Abs. 1 StGHG wird dem Ausländer- und Passamt vorsorglich untersagt, die mit Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017, VGH 2017/032, bestätigte Entscheidung des Regierungschef-Stellvertreters vom 23. Februar 2017, womit das Asylgesuch von Herrn A wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen sowie dieser nach Italien weggewiesen wurde, zu vollziehen. Diese einstweilige Anordnung gilt solange bis der Staatsgerichtshof über den Antrag des Antragstellers, ihm zur Einbringung einer Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017 zu VGH 2017/032 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, rechtskräftig entschieden hat.
Dieser Beschluss wird der rechtsfreundlichen Vertreterin des Antragstellers, dem Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes sowie dem Ausländer- und Passamt ausschliesslich per E-Mail zugestellt.
Die rechtsfreundliche Vertreterin des Antragstellers, der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes sowie das Ausländer- und Passamt werden aufgefordert, den Erhalt dieser E-Mail per Retour-E-Mail zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüssen
(...)."
9. Mit Beschluss vom 18. Mai 2017 entschied der Präsident des Staatsgerichtshofes über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wie folgt:
"1. Dem Antrag wird Folge gegeben und dem Antragsteller [Beschwerdeführer] die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
2. Dem Antragsteller [Beschwerdeführer] wird aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. April 2017, VGH 2017/032, beim Staatsgerichtshof einzureichen.
3. Die am 18. April 2017 angeordnete vorsorgliche Massnahme tritt zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung der Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 5. April 2017, VGH 2017/032, ausser Kraft."
10. Daraufhin reichte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin mit Schriftsatz vom 22. August 2017 eine Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. April 2017, VGH 2017/032, verbunden mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Staatsgerichtshof ein.
11. Mit Beschluss vom 4. September 2017 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde vom 22. August 2017 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ab und erklärte die Gerichtskosten des Provisorialverfahrens als uneinbringlich.
12. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes verzichtete mit Schreiben vom 11. September 2017 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
13. Mit Schriftsatz vom 18. September 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Präsidialbeschluss vom 4. September 2017 Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes.
14. Mit E-Mail-Schreiben vom 11. September 2017 teilte Frau Frommelt vom Ausländer- und Passamt (APA) dem Präsidenten des Staatsgerichtshofes Folgendes mit:
"Sehr geehrter Herr Staatsgerichtshofpräsident,
Herr A ist letzte Woche am Donnerstag, den 07. September 2017, untergetaucht (siehe Anhang Austrittsmeldung).
(...)."
15. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG ist das Verfahren durch Beschluss einzustellen, wenn eine Beschwerde zurückgezogen oder wenn offenbar wird, dass die Beschwerde gegenstandslos ist. Ebenso ist ein Verfahren nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in der Regel (siehe zu den Ausnahmen statt vieler: StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2013/67, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2014/148, Erw. 2.1.2 und StGH 2015/52, Erw. 1.3) gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG einzustellen, wenn die Beschwer bzw. das aktuelle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers nachträglich weggefallen ist (vgl. statt vieler: StGH 2015/52, Erw. 1.6; StGH 2014/22, Erw. 1.3 f. und StGH 2010/129, Erw. 1.3 [die beiden letztgenannten Entscheidungen im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Aus nachfolgenden Gründen ist das gegenständliche Verfahren im Sinne der genannten Bestimmung bzw. Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als gegenstandslos bzw. wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer respektive des aktuellen Rechtsschutzinteresses einzustellen:
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine negative Asylentscheidung der ordentlichen Instanzen verbunden mit einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien. Aufgrund der Aktenlage bzw. des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit anfangs September 2017 untergetaucht ist (siehe vorne Ziff. 14 des Sachverhaltes), muss davon ausgegangen werden, dass er sein Interesse an einer Asylgewährung in Liechtenstein offensichtlich aufgegeben hat (vgl. auch StGH 2007/92, Erw. 1.2 f. und StGH 2006/81, Erw. 1). Aus diesem Grund mangelt es folglich an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, sodass das gegenständliche Verfahren gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG wegen nachträglichen Wegfalls des aktuellen Rechtschutzinteresses bzw. wegen Gegenstandslosigkeit spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2015/52, Erw. 1.5 f.; StGH 2007/92, Erw. 1 ff. und StGH 2006/81, Erw. 1); zumal gegenständlich auch kein Ausnahmefall bezüglich des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtschutzinteresses im Sinne der obgenannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vorliegt (vgl. auch StGH 2015/52, Erw. 1.2 ff.).
2. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch die Beschwerde des Beschwerdeführers an den Senat des Staatsgerichtshofes vom 18. September 2017 gegen den Präsidialbeschluss vom 4. September 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos, sodass das Provisorialverfahren zu StGH 2017/46 unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 Satz 2 StGHG spruchgemäss ohne Kostenzuspruch einzustellen war (StGH 2014/144, Erw. 7 ff.; StGH 2015/27, Erw. 8 ff.; vgl. auch StGH 2006/15, Erw. 7 [www.gerichtsentscheide.li]).
3. Im Falle des nachträglichen Wegfalls der Beschwer bzw. des aktuellen Rechtsschutzinteresses sind nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in aller Regel weder Vertreterkosten zuzusprechen (zumal der Staatsgerichtshof anderenfalls die Beschwerde trotz fehlender Beschwer vorfrageweise auf ihren materiellen Gehalt hin überprüfen müsste), noch ist eine Entscheidungsgebühr zu erheben (siehe statt vieler: StGH 2013/67, Erw. 3; StGH 2010/129, Erw. 1.2.1; StGH 2006/14, Erw. 1.4 [alle www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/86, Erw. 2 mit Verweis auf StGH 2000/49, Erw. 3 sowie Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag betreffend [u. a.] die Neufassung des Staatsgerichtshofgesetzes vom 12. August 2003, Nr. 45/2003, S. 53; differenzierter hierzu: Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 706 ff. mit weiteren Verweisen; vgl. auch StGH 2013/67, Erw. 3.1 ff. [a. a. O.]). Was die übrigen Gerichtskosten, hier konkret noch die Eingabegebühr betrifft, so war diese gemäss Art. 56 Abs. 2 StGHG aufgrund der zu erwartenden erschwerten Einbringlichkeit beim Beschwerdeführer als uneinbringlich zu erklären (vgl. auch StGH 2017/6, Erw. 4; StGH 2015/52, Erw. 3 sowie vorne Ziff. 11 des Sachverhaltes).
4. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.