StGH 2017/047
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. September 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Versicherung
vertreten durch:
Beschwerdegegner: Ruhender Nachlass nach B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 16. März 2017, 08CG.2013.189-116
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: EUR 647'857.00 s. A.; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'494.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der gegenständlichen Rechtssache bestellte das Landgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2017 (ON 106) nach Anhörung der Parteien unter gleichzeitiger Abweisung der von der Beschwerdeführerin gegen C erhobenen Einwendungen diesen zum Sachverständigen.
Begründend führte das Landgericht dazu u. a. aus, dass die blosse Behauptung mangelnder Sachkenntnis eines Sachverständigen ebenso wenig zur Ablehnung hinreiche wie Bedenken gegen dessen persönliche Eignung und die Qualität von erstatteten Gutachten. Dass der Sachverständige von der Beschwerdeführerin abweichende Ansichten kundgetan habe, begründe für sich keine Befangenheit.
C sei als Gerichtssachverständiger in der in Österreich vom Bundesminister für Justiz publizierten Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen eingetragen, wobei er insbesondere für "fondsgebundene Lebensversicherungen, Tilgungsträger, Risikobeurteilung" eingetragen sei. Daneben sei er auch für die Fachgebiete "Geldfragen, Währungsfragen, Börsenwesen, Bankwesen, Kreditwesen, Sparkassen, Wertpapiergeschäfte, Fondsgeschäfte inkl. Beratung und Abwicklung, derivative Finanzprodukte und Vermögensberatung" eingetragen. C habe in zahlreichen "Parallelprozessen" zu (auch hier verfahrensgegenständlichen) fondsgebundenen Lebensversicherungen Gutachten erstattet, die von den verschiedenen Gerichtsinstanzen bislang nicht beanstandet worden seien.
2. Dem gegen diesen Beschluss des Landgerichtes (ON 106) erhobenen Rekurs der Beschwerdeführerin gab das Obergericht mit Beschluss vom 16. März 2017 (ON 116) keine Folge und begründete dies, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
2.1. Nach Auffassung des Beschwerdegegners sei der Rekurs unzulässig, weil nach § 366 Abs. 1 ZPO gegen den Beschluss, durch welchen die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig sei. Dieser Rechtsstandpunkt widerspreche aber der herrschenden Rechtsprechung, denn es gehe hier nicht um die Ablehnung eines Sachverständigen im Sinne von § 366 Abs. 1 ZPO, sondern im Kern um die Bestellung desselben. Der Ausschluss eines abgesonderten Rechtsmittels gegen den Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Sachverständigen verworfen werde, sei deshalb nach der Rechtsprechung auf den hier vorliegenden Bestellungsbeschluss eines Sachverständigen nicht analog anwendbar. Vielmehr könne danach ein derartiger Beschluss mit Rekurs angefochten werden, weil das Gericht damit zum Ausdruck bringe, der beauftragte Sachverständige besitze die für die Gutachtenserstattung notwendige Sachkunde und Erfahrung (Änderung der Rechtsprechung durch den OGH in LES 2000, 205). Diese Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof in der Folge bestätigt (LES 2006, 495). Der Rekurs der Beschwerdeführerin sei somit zulässig, jedoch nicht berechtigt.
2.2. Im Rekurs werde die Erwägung des Erstgerichtes, wonach der bestellte Sachverständige bereits in vielen gleich und ähnlich gelagerten Verfahren Gutachten erstattet habe und diese von den Gerichtsinstanzen noch nie bemängelt worden seien, gar nicht bestritten. Auch die Eintragung des Sachverständigen für die im erstgerichtlichen Beschluss wiedergegebenen zahlreichen Fachbereiche als Gerichtssachverständiger in Österreich werde im Rekurs nicht bestritten. Es werde im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Sachverständige zwar die erforderlichen Fachkenntnisse für den österreichischen Versicherungs- und Finanzmarktplatz haben möge, jedoch nicht die erforderliche Erfahrung für hier zu beurteilende "Mantelversicherungen" und um die Eigenheiten des liechtensteinischen Finanzplatzes nicht Bescheid wisse. Dies ergebe sich auch aus einem Beschluss des Obergerichtes in der Rechtssache 06 CG.2012.100, wo anstatt C der Sachverständige D in dieser Rechtssache bestellt worden sei. Dabei sei das Argument betont worden, dass dem vom dortigen Kläger vorgeschlagenen österreichischen Sachverständigen C die Vertrautheit mit dem liechtensteinischen Finanzplatz mangle, der sich nicht mit dem österreichischen vergleichen lasse.
Dem entgegnet das Obergericht, dass in dem genannten Beschluss der dort vom Erstgericht bestellte D als besonders geeignet angesehen worden sei, weil er vormals für die Finanzmarktaufsicht sowie aktuell in einer Leitungsposition in einer liechtensteinischen Bank tätig gewesen sei. Es sei deshalb vom Obergericht kein Begründungsmangel in dem Umstand gesehen worden, dass das Erstgericht im dortigen Verfahren besonderen Wert auf die Vertrautheit des vorgeschlagenen Sachverständigen D mit dem hiesigen Finanzplatz gesehen habe, während der österreichische Sachverständige C nach der seinerzeitigen Auffassung des Erstgerichtes nicht über diese praktische Erfahrung auf dem liechtensteinischen Finanzplatz verfügt habe. Damit sei allerdings dem Sachverständigen C nicht die sachliche Eignung als Sachverständiger abgesprochen, sondern dieses Argument des Erstgerichtes als Vorteil für den Sachverständigen D nicht beanstandet worden. Dazu sei aber festzuhalten, dass dieser Beschluss vom Jänner 2014 stamme. Seither habe der Sachverständige C im Rahmen von zahlreichen Gutachten zu gleichgelagerten Finanzprodukten von Lebensversicherungen in Liechtenstein Erfahrungen mit dem liechtensteinischen Finanzplatz in dieser speziellen Branche gesammelt. Wenn im vorliegenden Fall das Erstgericht deshalb davon ausgehe, dass der Sachverständige C mittlerweile aufgrund seiner Tätigkeit in zahlreichen Verfahren in Liechtenstein die notwendige praktische Erfahrung habe, so sei dem nicht entgegenzutreten. Insoweit erweise sich also das seinerzeit herangezogenen Argument für die Bestellung des damaligen Sachverständigen D als überholt. In den erwähnten "Parallelprozessen" habe der Sachverständige C auch gleichgelagerte "fondsgebundene Lebensversicherungen" mit den ident zugrundeliegenden Wertpapieren von der E Bank in London zu beurteilen gehabt, wobei in den mittlerweile zahlreichen Prozessen mit von ihm zugrunde gelegenen Gutachten davon ausgegangen worden sei, dass es sich bei den angebotenen Finanzprodukten im Kern um eine Vermögensveranlagung handle.
Ob im Hinblick auf Aussagen von anderen Gutachtern in anderen Prozessen oder im Hinblick auf die Aussage des angesprochenen Zeugen F im übermittelten Protokoll vom November 2016 eine neuerliche oder ergänzende Begutachtung im Sinne von § 362 Abs. 2 ZPO erforderlich werde, werde sich naturgemäss erst weisen, wenn der erstinstanzlich bestellte Sachverständige C sein Gutachten erstattet habe. Das Erstgericht verweise zutreffend darauf, dass nach Erstattung des Gutachtens die Möglichkeit zur umfassenden Erörterung mit dem Sachverständigen bestehen werde. Die fachliche Kompetenz und Eignung eines Sachverständigen werde nicht allein schon dadurch in Zweifel gezogen, dass eine Partei, die mit dem Ergebnis von Gutachten inhaltlich nicht einverstanden sei, ein nach ihren Behauptungen zu anderen Ergebnissen und Schlussfolgerungen führendes Gutachten vorlege.
Mit dem angefochtenen Sachverständigenbestellungsbeschluss habe das Erstgericht zum Ausdruck gebracht, dass der beauftragte Sachverständige die für die Gutachtenserstattung notwendige Sachkunde und Erfahrung besitze (LES 2000, 205). Gemäss § 362 Abs. 2 ZPO könne das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen anordnen, dass eine neuerliche Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige oder doch mit Zuziehung anderer Sachverständiger stattfinde, wenn das abgegebene Gutachten ungenügend erscheine oder von den Sachverständigen verschiedene Ansichten ausgesprochen worden seien. Gerade diese Bestimmung zeige, dass die von einer Partei behauptete inhaltliche Unrichtigkeit eines Gutachtens jedenfalls nicht gegen die Bestellung des Sachverständigen eingewendet werden könne, da andernfalls die Anordnung einer neuerlichen Begutachtung durch dieselben Sachverständigen unverständlich wäre.
Eine antizipierende Beweiswürdigung verbiete sich entgegen den Rekursausführungen jedenfalls. Wenn im Rekurs geltend gemacht werde, dass der Sachverständige durch das mangelnde Hinterfragen durch die Gerichte infolge der Vielzahl dieser Gutachten gewohnt sei, dass sein Gutachten für richtig befunden werde, so stehe es der Beschwerdeführerin offen, das erst zu erstattende Gutachten entsprechend sachlich zu hinterfragen. Ob sich der gegenständliche Sachverhalt wie von der Beschwerdeführerin behauptet in Bezug auf den Vertrieb des hier gegenständlichen Finanzproduktes wesentlich von anderen Parallelprozessen unterscheide, werde sich erst im Zuge des Beweisverfahrens ergeben und müsse der Beweiswürdigung durch das Erstgericht vorbehalten bleiben. Über die Höhe der angemessenen Kosten des noch zu erstattenden Sachverständigengutachtens werde das Erstgericht unter Einbindung der Beschwerdeführerin erst noch zu entscheiden haben, weshalb die Frage der Kosten von vornherein kein Argument gegen die Bestellung des Sachverständigen darstelle, zumal das Kostenargument weder die sachliche Eignung, noch die Befangenheit des Sachverständigen tangiere. Wenn die Beschwerdeführerin vermeine, dass der im vorliegenden Fall zu berücksichtigende aussergewöhnlicher Kausalverlauf im Zusammenhang mit dem Strafverfahren Kiener rechtlich relevant sei, so bestehe im Verfahren Gelegenheit, diesbezüglich ein entsprechendes Vorbringen und Beweisanbote zu erstatten, welche das Erstgericht in sachlicher und rechtlicher Hinsicht in Bezug auf deren Relevanz zu beurteilen haben werde. Es bleibe aber unerfindlich, warum diese im Rekurs behaupteten Umstände einen Ablehnungsgrund für den in Aussicht genommenen Sachverständigen C darstellen sollten.
2.3. Diesem Beschluss fügte das Obergericht die Rechtsmittelbelehrung an, dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zulässig sei.
3. Mit Schriftsatz vom 18. April 2017 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 16. März 2017 (ON 116) Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret wegen der Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, an den Staatsgerichtshof. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Beschwerde Folge geben, die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes (ON 116) aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin, soweit verfahrensgegenständlich entscheidungswesentlich Folgendes vor:
3.1. Die Beschwerde richte sie sich gegen eine letztinstanzliche Entscheidung. Im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes sei die vorliegende Entscheidung der belangten Behörde auch enderledigend:
Vom Prinzip der enderledigenden Entscheidung gebe es verschiedentliche Ausnahmen, die vom Staatsgerichtshof im einzelfallbezogenen "case law" entwickelt worden seien (Peter Bussjäger, in: Kley/Vallender, Grundrechtspraxis in Liechtenstein, Schaan 2012, 865). Es sei nämlich nicht leicht, die Frage zu beantworten, unter welchen Umständen eine Entscheidung enderledigend sei (Peter Bussjäger, FS für Gert Delle Karth, 81). Es liege eine enderledigende Entscheidung insbesondere dann vor, wenn die Beschwerdeführerin den Mangel, aus welchen rechtlichen Gründen auch immer, in ihrer allfälligen Beschwerde gegen die tatsächlich enderledigende Entscheidung nicht mehr vorbringen könnte (Peter Bussjäger, a. a. O., 866, Rz. 27).
In diesem Sinne habe der Staatsgerichtshof Leitlinien zur Judikaturentwicklung ausgearbeitet und die Einstufung als enderledigend sogar für Rückverweisungsentscheidungen - in Ablehnung der früheren Judikatur - ausdrücklich anerkannt (Peter Bussjäger, a. a. O., 84).
Als enderledigend würden auch Entscheidungen, die vom Hauptverfahren abgetrennt seien, betrachtet. So würden beispielsweise auch Entscheidungen über Verfahrenshilfe, Ablehnung von Richtern und in Verfahren über die Auferlegung der aktorischen Kaution als enderledigend qualifiziert (Peter Bussjäger, a. a. O., 85).
3.2. Grundsätzlich sei fraglich, ob die Bestellung des Sachverständigen überhaupt bekämpft werden könne. In der österreichischen "Vorbildjudikatur" werde überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass eine Bekämpfung der Auswahl und Bestellung des Sachverständigen nicht möglich sei. In der österreichischen Judikatur könne daher eine Bekämpfung der Auswahl des Sachverständigen ausschliesslich in der Endentscheidung (Urteil) erfolgen. Die Praxis in Liechtenstein sei aber eine andere. Nach liechtensteinischer Judikatur sei die Auswahl und Bestellung eines Sachverständigen gesondert anfechtbar und dieser Umstand werde auch vom Obergericht in der vorliegenden und nunmehr bekämpften Rekursentscheidung auch nicht moniert.
Halte man sich vor Augen, dass - wenn man durch diese Entscheidung sich beschwert erachte - die gesonderte Anfechtung zu erfolgen haben werde, da man ansonsten des Rechtes der Anfechtung unter den Prinzipien der Zivilprozessordnung und zwar Prozessökonomie, Vermeidung von der Verschleppung des Verfahrens und der Einmaligkeit des Rechtsmittels ausgehe, so zeige sich, dass die Beschwerdeführerin geradezu gezwungen sei, dieses Rechtsmittel zu ergreifen.
Im Lichte einer enderledigenden Entscheidung sei auch Rz. 8 zu § 528 ZPO (in Rechberger ZPO) zu sehen, die dezidiert erkläre, dass ein Mangel des Verfahrens 1. Instanz, der vom Rekursgericht als solcher nicht erkannt worden sei, im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden könne.
Im Übrigen sei die Entscheidung des Berufungsgerichtes, mit der die Argumente der Bestellung eines untauglichen Sachverständigen rechtskräftig verworfen würden, bindend, wodurch ein neuerliches Aufrollen der Frage der Bestellung dieses Sachverständigen ausgeschlossen werde. Wenn man nunmehr diese Judikatur auf den hier gegenständlichen Fall umlege, so werde deutlich, dass es der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf des Verfahrens verunmöglicht werde, (nochmals) die Bestellung des Sachverständigen C zu bekämpfen und somit im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes nicht neuerlich werde vorbringen können.
4. Mit Schreiben vom 25. April 2017 verzichtete das Obergericht auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Der Beschwerdegegner erstattete am 22. Mai 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte darin, der Staatsgerichtshof möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, ihr in eventu wegen Unbegründetheit keine Folge geben sowie die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten.
Dies begründet der Beschwerdegegner, soweit entscheidungsrelevant, wie folgt:
Die Beschwerde sei unzulässig, da das Kriterium der enderledigenden Entscheidung nicht erfüllt sei. Es möge zwar richtig sein, dass aufgrund von § 496 ZPO durch den gegenständlichen Beschluss des Obergerichtes eine letztinstanzliche Entscheidung vorliege, diese sei aber nicht enderledigend im Sinne der Judikatur des Staatsgerichtshofes. Wie die Beschwerdeführerin im Kern ihrer Individualbeschwerde deutlich mache, gehe es ihr nicht darum, dass sie Befangenheitsmomente bei C sehe. Vielmehr mache sie deutlich, dass ihr C einfach nicht genehm sei, bzw. antizipiere sie den Inhalt seines Gutachtens vor dessen Erstattung. All ihre diesbezüglichen Einwendungen und Ausführungen könnten aber jederzeit im Rahmen einer Berufung aufgeworfen werden. Die Beschwerdeführerin bringe selbst vor, dass im hier gegenständlichen Fall ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde liege, so dass von C durchaus erwartet werden könne und dürfe, dass er sich mit dieser besonderen Situation auseinandersetze. Der Beschwerdeführerin sei es mit keinem Wort gelungen, aufzuzeigen, weshalb dies hier nicht so sein solle. Nachdem die Beschwerdeführerin also nicht die Unbefangenheit Cs in Zweifel ziehe, sondern antizipierend bereits die materielle Richtigkeit von dessen Gutachten in Frage stelle, sei die Beschwerde verfrüht.
6. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 informierte der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners den Staatsgerichtshof über dessen Ableben am 11. Mai 2017. Die Parteibezeichnung sei daher auf dessen ruhenden Nachlass umzustellen.
7. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat zunächst von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/103, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Die vorliegende Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 16. März 2017, 08 CG.2013.189-116, ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Der angefochtene Beschluss des Obergerichtes ist zudem gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zweifellos als letztinstanzlich zu qualifizieren. Fraglich ist jedoch, ob er auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG und der dazu ergangenen Judikatur des Staatsgerichtshofes ist (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, News & News, 3/2006, 361; StGH 2012/158, Erw. 1.1 und StGH 2013/43, Erw. 1.1 [die beiden Letztgenannten im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung des enderledigenden Charakters der angefochtenen Entscheidung (ON 116) auf die Judikatur des Staatsgerichtshofes, wonach Zwischenentscheidungen, wenn sie in einem eigenen Verfahrensgang ergehen, vom Staatsgerichtshof als enderledigend qualifiziert würden (siehe dazu näher Peter Bussjäger, a. a. O., 85 f. mit weiteren Nachweisen).
Dem ist entgegenzuhalten, dass es bei der Beurteilung einer Entscheidung als enderledigend nicht allein darauf ankommt, ob die Entscheidung in einem gesonderten Verfahren ergangen ist, sondern darauf, ob die behauptete Grundrechtsverletzung in dem gegen die Entscheidung in der Hauptsache ergehenden Rechtsmittel nicht mehr erfolgreich angefochten werden könnte (StGH 2015/89, Erw. 1.2 unter Hinweis auf Peter Bussjäger, a. a. O., 85 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch StGH 2015/122, Erw. 1.2; StGH 2013/43, Erw. 1.2 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungshinweisen und StGH 2010/52, Erw. 1.4).
In diesem Sinne werden etwa letztinstanzliche Entscheidungen über die Gewährung der Verfahrenshilfe als enderledigend betrachtet, weil der Betroffene durch die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe in seiner Möglichkeit beschnitten sein kann, überhaupt eine Entscheidung in der Hauptsache herbeizuführen (StGH 2004/6, Erw. 1.1 ff. [a. a. O.]; siehe auch Peter Bussjäger, a. a. O., 85).
1.3. Der Staatsgerichtshof hat in seinem Urteil vom 2. September 2013 zu StGH 2012/158 (www.gerichtsentscheide.li) den verfahrensleitenden Beschluss zur Bestellung eines Sachverständigen mit der Begründung als enderledigend qualifiziert, weil es im konkreten Fall um die Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen medizinischen Sachverständigen ging, welche nötigenfalls auch erzwungen werden konnte. Ein solcher Eingriff würde einen unwiederbringlichen Nachteil darstellen, welcher in einem nachträglichen Individualbeschwerdeverfahren nicht mehr behoben werden könnte (StGH 2012/158, Erw. 1.1 [a. a. O.]).
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Es geht um die Frage der Heranziehung eines Sachverständigen für die Beurteilung der wirtschaftlichen Auswirkungen sogenannter fondsgebundener Lebensversicherungen, somit keine Angelegenheit, in der unmittelbar in die Persönlichkeitssphäre der Beschwerdeführerin eingegriffen würde. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall entgegen dem im Beschwerdefall zu StGH 2012/158 (a. a. O.) zugrundegelegenen Sachverhalt über diese Frage von den Gerichten in einem abgesonderten Instanzenzug entschieden wurde, ist im konkreten Fall unerheblich, da es, wie dargelegt (Erw. 1.2), darauf ankommt, ob eine allfällige Grundrechtsverletzung im weiteren Verfahren noch erfolgreich aufgegriffen werden könnte.
Im konkreten Fall bringt die Beschwerdeführerin dazu vor, dass der Verfahrensmangel, welcher mit der Bestellung des ihrer Auffassung nach nicht geeigneten Sachverständigen begangen wurde, im gerichtlichen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden könnte. Diesem Argument können die Ausführungen des Obergerichtes (siehe oben Ziff. 2.2 des Sachverhaltes) entgegen gehalten werden. Der Staatsgerichtshof schliesst sich nämlich der Auffassung des Obergerichtes an, dass es im weiteren Verfahrensverlauf zum einen nicht ausgeschlossen ist, einen weiteren Sachverständigen zu bestellen, zum anderen, dass das vom bestellten Sachverständigen vorgelegte Gutachten der freien Beweiswürdigung unterliegen wird. Der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, auf ihrer Ansicht nach bestehende fachliche Mängel des dann erstellten Gutachtens hinzuweisen und dessen Verwendung als Beweismittel im Instanzenzug zu bekämpfen.
Dem Staatsgerichtshof wäre es auch möglich, Mängel des Gutachtens in der Entscheidung über die Individualbeschwerde in der Hauptsache, sofern eine Grundrechtsverletzung vorliegt, aufzugreifen (vgl. StGH 2012/127, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2010/52, Erw. 1.2 ff.).
1.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich sohin die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes (ON 116) als nicht enderledigend, sodass die vorliegende Individualbeschwerde gemäss Art. 43 StGHG spruchgemäss ohne materielle Behandlung als unzulässig zurückzuweisen war.
2. Dem Beschwerdegegner waren die verzeichneten Kosten seiner Vertretung auf der Grundlage des vom Staatsgerichtshof von EUR 647'857.00 s. A (Streitwert der angefochtenen Entscheidung) auf CHF 100'000.00 herabgesetzten Streitwertes (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 3 Abs. 3 GGG; siehe zur ständigen Rechtsprechung hinsichtlich des Maximalstreitwertes in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 676 ff. m. w. N.; vgl. auch StGH 2013/158, Erw. 4) zuzusprechen; dies mit Ausnahme der nicht zu honorierenden Mehrwertsteuer (Art. 8 Abs. 1 und 23 MWSTG; siehe auch StGH 2013/3, Erw. 6 und StGH 2014/24, Erw. 7 [beide www.gerichtsentscheide.li]).
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 935.00 setzen sich aus der gegenständlichen Beschlussgebür in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGH i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und 5 GGG (StGH 2013/59, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2014/53, Erw. 3; StGH 2016/103, Erw. 4) sowie aus der um CHF 85.00 zu wenig bezahlten Eingabegebühr (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 Bst. e GGG) zusammen.
Dieser Beschluss ist endgültig.
Vaduz, den 4. September 2017