StGH 2017/052
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Juli 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
über den Antrag des Fürstlichen Obergerichtes vom 5. April 2017, in Art. 8 Abs. 4 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 16. Dezember 1987 (RATG, LGBl. 1988 Nr. 9) den dritten Satz ("Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.") wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben,
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Fürstlichen Obergerichtes wird keine Folge gegeben. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 16. Dezember 1987 (RATG, LGBl. 1988 Nr. 9), ("Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.") ist weder verfassungs- noch konventionswidrig.
2. Die Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Mit Beschluss vom 5. April 2017 (ON 47) hat das Obergericht das bei ihm im Verfahren zu 04 CG.2016.115 anhängige Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 (ON 24) unterbrochen und beim Staatsgerichtshof gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG beantragt, in Art. 8 Abs. 4 RATG den dritten Satz ("Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.") als verfassungswidrig aufzuheben.
2. Das Obergericht hat seinen Normkontrollantrag wie folgt begründet:
2.1. Mit seiner Klage vom 9. März 2016 habe der Kläger von der Beklagten im Wege der objektiven Klagehäufung erstens die Zahlung eines Betrages von USD 50'000.00 samt 5 % Zinsen seit dem 6. Mai 2015, sowie zweitens gestützt auf Art. XV Abs. 1 Fall 2 EGZPO die eidliche Angabe eines Vermögens begehrt. Das Leistungsbegehren sei vom Kläger mit CHF 49'550.00, das Auskunftsbegehren mit CHF 10'000.00 bewertet worden.
2.2. Sowohl die Beklagte als auch der auf deren Seite dem Rechtsstreit beigetretene Nebenintervenient hätten rechtzeitig die vom Kläger in der Klage angegebenen Streitwerte bemängelt und basierend auf der von ihnen für richtig erachteten (erheblich höheren) Bemessungsgrundlage beantragt, das Landgericht wolle dem Kläger eine von ihnen näher bezifferte Prozesskostensicherheitsleistung (§ 57 ZPO) auferlegen. Der Kläger habe an seiner Streitwertbemessung festgehalten sowie den Kautionsantrag der Beklagten der Höhe und jenen des Nebenintervenienten dem Grunde sowie der Höhe nach bestritten.
Anlässlich der (fortgesetzten) ersten Tagsatzung vom 1. Dezember 2016 habe das Landgericht den Streitwert für das Geldleistungsbegehren mit CHF 49'550.00, jenen für das Auskunftsbegehren mit CHF 500'000.00 und den Gesamtstreitwert dementsprechend (allerdings offensichtlich einem Additionsfehler unterliegend) mit CHF 550'000.00 bestimmt. Mit seinem ebenfalls noch anlässlich der Tagsatzung vom 1. Dezember 2016 verkündeten Beschluss habe das Erstgericht weiter der Beklagten die beantragte aktorische Kaution dem Grunde nach zugesprochen, und die Entscheidung über deren Höhe sowie die Entscheidung über den Kautionsantrag des Nebenintervenienten der schriftlichen Beschlussausfertigung vorbehalten.
In der von den Parteien beantragten schriftlichen Beschlussausfertigung vom 1. Dezember 2016 (ON 32) habe das Landgericht nach Berichtigung seines mündlich verkündeten Beschlusses betreffend die Streitwertbemessung (Spruchpunkt 1. und 2. [Berichtigung des mündlich verkündeten Gesamtstreitwertes von CHF 550'000.00 auf den richtigen Additionsbetrag von CHF 549'550.00]) die Höhe der vom Kläger der Beklagten zu leistenden Prozesskostensicherheitsleistung ausgehend von einer Gesamtbemessungsgrundlage von CHF 549'550.00 unter Berücksichtigung der vom Kläger bereits geleisteten Kaution von CHF 11'978.65 mit einem weiteren Betrag von CHF 54'274.40 bestimmt (Spruchpunkt 3.), den Kautionsantrag des Nebenintervenienten abgewiesen (Spruchpunkt 4.) und schliesslich die Beklagte zu einem näher bestimmten Kostenersatz an den Kläger schuldig erkannt (Spruchunkt 5.).
Seinem Beschluss habe das Landgericht die (richtige [siehe Art. 8 Abs. 4 RATG]) Rechtsmittelbelehrung beigefügt, dass gegen den Beschluss betreffend die Streitwertfestsetzung kein Rechtsmittel offen stehe.
2.3. Gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 1. Dezember 2016 (ON 24) hätten sowohl der Kläger als auch die Beklagte und der Nebenintervenient mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertreter jeweils vom 19. Januar 2017 (ON 30, ON 31 und ON 32) Rekurs erhoben.
Mit ihren Rekursen würden die Streitteile und der Nebenintervenient unter anderem auch den auf Art. 8 Abs. 4 RATG gestützten Beschluss des Landgerichtes betreffend die Streitwertfestsetzung anfechten.
2.4. Finde der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so könne er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln (Art. 8 Abs. 4 Satz 1 RATG). Das Gericht habe mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten (Satz 2). Dieser Beschluss könne durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden (Satz 3).
Aufgrund des in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG normierten Rechtsmittelausschlusses hätte das Obergericht die Rekurse der Streitteile, soweit sie sich auch gegen die Streitwertfestsetzung durch das Landgericht richten würden, mangels Zulässigkeit ohne inhaltliche Prüfung des angefochtenen Beschlusses zurückzuweisen.
Allerdings begegne der Rechtsmittelausschluss von Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG nach Ansicht des Obergerichtes Bedenken im Hinblick auf seine Verfassungsmässigkeit; insbesondere stelle dieser Rechtsmittelausschluss allenfalls eine unverhältnismässige Einschränkung des in Art. 43 LV grundrechtlich verankerten Beschwerderechtes dar; er könne auch im Hinblick auf den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gemäss Art. 6 EMRK dann problematisch sein, wenn das Landgericht aufgrund der Bestreitung des Streitwertes diesen entweder sehr hoch festlege oder trotz Bestreitung sehr hoch belasse, was unter Umständen zum einen bei rechtsanwaltlicher Vertretung der Parteien zu sehr hohen Prozesskosten und bei einem nach § 57 f. ZPO kautionspflichtigen Kläger zum anderen dazu führen könne, dass dieser allenfalls eine wegen ihrer Höhe prohibitiv wirkende Prozesskostensicherheitsleistung erlegen müsse.
Entsprechende verfassungsrechtliche Bedenken habe auch der Staatsgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2014, StGH 2014/45, Erw. 3.3, geäussert. Allerdings sei dem Staatsgerichtshof in jenem Verfahren eine Prüfung der Verfassungskonformität des Rechtsmittelausschlusses in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG wegen Nichterfüllung des Präjudizialitätserfordernisses verwehrt gewesen.
3. Mit Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 3. Mai 2017 wurde der Regierung eine Kopie des Normenkontrollantrages des Obergerichtes vom 5. April 2017 (ON 47) übermittelt und ihr die Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesem Antrag binnen einer Frist von vier Wochen ab Zustellung zu äussern
4. Die Regierung erklärte mit Stellungnahme vom 23. Mai 2017, dem Verfahren als Partei beizutreten, und stellte den Antrag, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen, in eventu Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG für verfassungskonform zu erklären und den Normenkontrollantrag abzuweisen. Für den Fall, dass der Staatsgerichtshof die Meinung der Regierung nicht teilen und Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG aufheben sollte, beantragte die Regierung, die Rechtswirksamkeit um ein Jahr aufzuschieben, um den Erlass einer Ersatzregelung zu ermöglichen.
In ihrer Äusserung führte die Regierung Folgendes aus:
4.1. Beim Obergericht handle es sich ohne Zweifel um ein Gericht, welches zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG befugt sei (vgl. StGH 2011/17). Die monierte Textstelle in Art. 8 Abs. 4 RATG sei durch das antragstellende Gericht anzuwenden und deren Verfassungsmässigkeit bestimme den weiteren Verfahrenslauf (Zurückweisung oder Eintreten). Somit sei auch die Präjudizialität gegeben.
4.2. Art. 43 Abs. 1 LV verbürge in jedem Fall einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung. Das Beschwerderecht beinhalte nämlich, dass dem Betroffenen überhaupt ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung oder Verfügung offenstehe: Das Beschwerderecht gewähre aber keinen absoluten Anspruch auf Weiterzug einer Entscheidung an eine höhere Instanz. Es sei ausreichend, wenn eine Entscheidung von einer richterlichen Instanz mit voller Kognition getroffen werde. Dabei könne es sich auch um ein erstinstanzliches Gericht handeln (vgl. Tobias Michael Wille, "Beschwerderecht" in Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS 52, 531, Rn. 35). Auch wenn das Beschwerderecht nach Art. 43 LV grundsätzlich eine Rechtsmittelgarantie mit einschliesse, könnten Rechtsmittelausschlüsse, die vom Gesetzgeber festgelegt würden, durchaus verfassungskonform sein. Beschränkungen müssten im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit sein. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit sei insbesondere zu berücksichtigen, ob die Beschränkungen Endentscheidungen in der Hauptsache oder nur prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen betreffen würden. Mit Ausnahme von Endentscheidungen in der Hauptsache erscheine in der Regel eine Beschränkung des Instanzenzuges geradezu geboten, um der Gefahr der übermässigen Verzögerung des Verfahrens entgegenzuwirken (vgl. Tobias Michael Wille, ebenda, Rn. 36).
4.2.1. Der Dispositionsgrundsatz sei im Zivilprozessrecht rein ausgeführt. Es gebe keine Offizialprozesse, also amtswegig eingeleitete Prozesse. Nach der ZPO bestimmten die Parteien Beginn und Gegenstand des Verfahrens; sie könnten über diesen verfügen und die Beendigung des Rechtsstreits herbeiführen. Geschehe das unter Einhaltung der Anordnungen des Prozessrechts, sei das Gericht an diese Handlungen gebunden, insbesondere in seiner Entscheidungsbefugnis (§ 405 ZPO). Darin komme die im Privatrechtsbereich dem Einzelnen weitgehend eröffnete Möglichkeit zum Ausdruck, seine Privatrechte selbst auszuüben, über sie zu verfügen und sie selbst zu gestalten (Privatautonomie) (vgl. Konecny, in: Fasching/Konecny3 Il/1 Einleitung, Rn. 6).
4.2.2. Im Zivilprozess schütze Art. 8 Abs. 4 RATG den Beklagten vor den Folgen zu hoher oder zu niedriger Bewertung durch den Kläger. Der Streitwert könne demgemäss auch nur vom Beklagten - spätestens in der ersten Verhandlung - bemängelt werden. Er habe den Betrag, auf den der Streitwert hinauf- oder herabgesetzt werden solle, bestimmt anzugeben. In Verbindung mit der Bewertung des Klägers sei der Entscheidungsrahmen damit vorgegeben. Dieser dürfe nach § 405 ZPO nicht über- oder unterschritten werden. Vor der Entscheidung seien die Parteien zu hören. Ihre Einigung ersetze den Gerichtsbeschluss und sei als solche zu protokollieren. Da der Kläger in seiner Bewertung weitgehend frei sei, habe bei Entscheidungen nach Art. 8 Abs. 4 RATG Vorsicht zu walten. Nur krasse, offenkundige Fehlbewertungen seien zu korrigieren. Es sei auch verfehlt, wenn der Beklagte sein eigenes Interesse anführe; es habe der Kläger sein klägerisches Interesse zu bewerten und der Beklagte habe darzulegen, warum der Wert dem Interesse des Klägers nicht entspreche. Könne nicht einmal der Beklagte substantiierte Gründe für eine solche Fehlbewertung angeben, erschöpfe sich seine Bemängelung eher nur in einer Unmutsäusserung. So werde kein Anlass für eine Korrektur der Bewertung vorliegen (vgl. Josef Obermaier, Das Kostenhandbuch, Manz, 2005, Rn. 513).
4.2.3. Der gesetzlich nicht privilegierte ausländische Kläger habe die Möglichkeit, den gerichtlich auferlegten Erlag einer aktorischen Kaution für Prozesskosten nach seiner eigenen Wahl durch eine einmalige Eidesleistung zu Beginn des Verfahrens abzuwenden. Sei der ausländische Kläger zum Erlag der auferlegten Sicherheitsleistung unfähig, dann habe er dies eidlich zu bekräftigen (sogenannter "Paupertätseid"). Die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe habe lediglich zur Folge, dass die Partei, die mit dem Prozess auflaufenden Kosten zu tragen habe, berühre jedoch die Prozessführung an sich nicht. Dagegen führe der Nichterlag einer auferlegten aktorischen Kaution zur Verweigerung des Rechtsschutzes, demnach zu einem wesentlich schwerwiegenderen Eingriff als die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe. Es sei daher verständlich, dass der Gesetzgeber die Befreiung von der Prozesskostensicherheit unter milderen Voraussetzungen zulasse als die Gewährung von Verfahrenshilfe. Die Verweigerung der Verfahrenshilfe spreche daher nicht gegen die Zulassung des ausländischen Klägers zur Eidesleistung. Die Ablegung des Paupertätseides könne daher auch nicht das zur Bewilligung der Verfahrenshilfe erforderliche Vermögensbekenntnis ersetzen. Für die Abwendung der auferlegten Kautionsleistung genüge allein die "eidliche Bekräftigung", dass der sicherheitsleistungspflichtige Ausländer zum Erlag der auferlegten Sicherheit "unfähig" sei. Diese "Unfähigkeit zum Erlage" müsse in den unzureichenden Vermögensverhältnissen des Klägers ihren Grund haben. Die Unfähigkeit sei nicht mit Armut gleichbedeutend. Eine vorübergehende Zahlungsstockung führe nicht zur Unfähigkeit. Sie beziehe sich auch nicht auf die Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes bzw. das Fehlen der zur Verfahrensführung erforderlichen Mittel des Klägers, stelle also nicht auf die Kosten der Prozessführung überhaupt ab, sondern beziehe sich auf eine vom Prozessgericht bereits ziffernmässig festgesetzte Sicherungssumme. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung über die Zulassung des Beklagten zum Paupertätseid die Umstände des Einzelfalls entsprechend zu berücksichtigen. Der Richter habe durch seine Ermessensentscheidung die Frage zu lösen, was dem Kläger zugemutet werden könne. lm Interesse des intendierten Beklagtenschutzes sei auch die Festsetzung einer geringeren Sicherheitsleistung oder einer anderen Sicherungsart in Verbindung mit einer Eidesleistung bezüglich des weiteren Prozesskostenrisikos denkbar ("Einsatz gelinderer Mittel") (vgl. Fucik, in: Fasching/Konecny3, Il/1, § 60 ZPO).
4.2.4. Das Obergericht sehe in der in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG vorgesehenen Rechtsmittelbeschränkung den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gefährdet, wenn das Landgericht einen sehr hohen Streitwert festlege (und damit indirekt auch eine allfällige hohe aktorische Kaution) und - so durch das Vorbringen des Obergerichtes impliziert - das Obergericht diesen nicht im Rechtsmittelweg korrigieren könne.
4.2.5. Diese Argumentation sei nicht nachvollziehbar. Weder vermöge ein erweiterter Rechtsmittelweg die generelle Problematik eines hohen Streitwerts und einer daraus folgenden hohen aktorischen Kaution zu beheben, noch vermöchten im liechtensteinischen Recht ein hoher Streitwert und eine hohe aktorische Kaution den Zugang zum Recht zu verhindern. Die Frage, ob ein sehr hoher Streitwert oder eine daraus folgende hohe aktorische Kaution den Zugang zum Recht verhindere, stehe in keinerlei Zusammenhang mit der Frage, ob eine verfassungskonforme Rechtsmittelbeschränkung vorliege oder nicht. Dies werde nur schon dann deutlich, wenn der Streitwert im Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 RATG durch das Landgericht völlig korrekt auf einem sehr hohen Betrag festgesetzt werde. Ein weiteres Rechtsmittel dagegen würde wirkungslos bleiben. Eine als stossend (vgl. StGH 2014/45, Erw. 3.3) empfundene Höhe des Streitwerts könne rechtlich gesehen durchaus korrekt sein. Nicht das fehlende Rechtsmittel drohe daher allenfalls den Zugang zum Recht zu verhindern, sondern bereits der zu Recht bestehende sehr hohe Streitwert (und die aktorische Kaution).
4.2.6. Die vom Obergericht ins Feld geführte Unverhältnismässigkeit der Beschränkung des Zugangs zum Recht habe sich daher eigentlich nicht gegen den Rechtsmittelausschluss, sondern gegen die aus dem Streitwert entstehenden Parteikosten und den Kosten der Kaution zu richten. Ein sehr hoher Streitwert oder eine sehr hohe aktorische Kaution vermöchten allerdings den Zugang zum Recht nicht zu behindern. Das liechtensteinische Recht sehe mit der Verfahrenshilfe und dem Paupertätseid effektive Mittel vor, welche eine Beschränkung des Zugangs zum Recht generell verhinderten.
Werde der Streitwert durch das Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 RATG derart in eine Höhe getrieben, wonach bereits die eigenen Kosten des Verfahrens den notwendigen Unterhalt der betroffenen Partei einschränkten, so sei Verfahrenshilfe zu gewähren. Diese könne nicht nur auch die Befreiung von der Leistung der aktorischen Kaution umfassen, sondern auch die Beigebung eines Rechtsanwalts, sofern die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage dies rechtfertige.
4.2.7. Werde der Streitwert durch das Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 RATG derart in eine Höhe getrieben, welche zwar den notwendigen Unterhalt nicht einschränke und damit die Verfahrenshilfe ausschliesse, könne aber auf Grund geringerer Anforderungen eine Befreiung von der Leistung einer aktorischen Kaution erfolgen, wenn diese für die Partei unzumutbar sei. Also insbesondere auch dann, wenn die Kaution geradezu den Zugang zum Recht versperren würde.
4.3. Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folge, vermöge der Rechtsmittelausschluss nach Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG eigenständig den verfassungsrechtlichen Ansprüchen zu genügen. Die Einschränkung des Beschwerderechts sei auf Grund der geringen Komplexität der Rechtssache und der weiteren Entlastungsmöglichkeiten (Verfahrenshilfe, Paupertätseid) als gering anzusehen.
4.3.1. Der Rechtsmittelausschluss sei verhältnismässig. Nach den oben wieder gegebenen Darlegungen von Tobias Michael Wille - und auch in StGH 2012/158, Erw. 1.2 - sei er im Interesse der Vermeidung von Verzögerungen geradezu geboten. Es bestehe bei den Parteien ein grosses Interesse an einer verzögerungsfreien Abwicklung des Prozesses. Eine zusätzliche Verzögerung auf Grund weiterer Beschwerdemöglichkeiten wäre unverhältnismässig.
4.3.2. Der Rechtsmittelausschluss sei auch verhältnismässig in Bezug auf die Komplexität der zu klärenden Frage, nämlich der korrekten Festlegung des Streitwerts. Gemäss den vorstehend wieder gegebenen Darlegungen von Obermaier sei diese Fragestellung vergleichsweise einfach und sei das Gericht weitgehend an das Vorbringen der Parteien gebunden. Allein die Formulierung, wonach möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen der Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten sei, zeige auf, dass hier nur in summarischer Form die unterschiedlichen Meinungen der Parteien zum Streitwert - mit dem Nebeneffekt einer Kontrolle zur Vermeidung missbräuchlicher Streitwertfestlegung durch die klagende Partei - im Sinne einer einfachen Konfliktlösung bereinigt werden sollten. Es solle eben kein vollständiges Verfahren dazu geführt werden. Es sei daher nicht ersichtlich, wieso ein (mehrgliedriger) Instanzenzug einen besseren Entscheid ermöglichen würde bzw. verfassungsmässig geboten sei. Vielmehr würde dadurch die Möglichkeit eröffnet, den Prozess bereits bezüglich einer Vorfrage zu verschleppen.
4.3.3. Der Rechtsmittelausschluss liege auch im überwiegenden öffentlichen Interesse. Der Staat - und mit ihm der Bürger - habe ein grosses Interesse an einer effizienten Arbeitsweise der von ihm finanzierten Gerichte. Gegenständlich sei nicht ersichtlich, dass durch eine Ausweitung des Instanzenzuges dieses überwiegende öffentliche Interesse an Effizienz aufrechterhalten werden könnte.
4.4. Im Ergebnis sei deshalb Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG verfassungskonform.
5. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG entscheidet der Staatsgerichtshof auf Antrag eines Gerichtes über die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen oder einzelner gesetzlicher Bestimmungen, wenn und soweit dieses ein ihm verfassungswidrig erscheinendes Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen in einem bei ihm anhängigen Verfahren anzuwenden (Präjudizialität) und auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung an den Staatsgerichtshof entschieden hat. Im Antrag auf Gesetzesprüfung sind die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit darzulegen. Zudem hat der Antrag im Gegensatz zur alten Rechtslage das Begehren zu enthalten, ein bestimmtes Gesetz ganz oder in bestimmten Teilen aufzuheben (Art. 18 Abs. 2 StGHG; StGH 2015/37, Erw. 1.1; StGH 2014/142, Erw. 1; vgl. auch StGH 2013/16, Erw. 1.2 ff.; StGH 2011/17, Erw. 1 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 487 f.).
1.1. Das Obergericht ist zur Antragstellung gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG berechtigt (StGH 2011/17, Erw. 1 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 178 f.; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 168 ff.).
1.2. Gegenstand dieses Normenkontrollverfahrens ist die Frage der Verfassungskonformität von Art. 8 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes über den Tarif für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 16. Dezember 1987 (RATG, LGBl. 1988 Nr. 9). Der gesamte Abs. 4 lautet wie folgt:
"Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung bemängeln. Das Gericht hat mangels einer Einigung der Parteien möglichst ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten. Dieser Beschluss kann durch ein Rechtsmittel nicht angefochten werden."
Das Obergericht hat diese Norm im bei ihm im Verfahren zu 04 CG.2016.115 anhängigen Rechtsmittelverfahren anzuwenden. Es erachtet diese Norm für verfassungswidrig. Aus diesem Grund ist die Präjudizialität aus Sicht des Staatsgerichtshofes gegeben (vgl. StGH 2014/61, Erw. 1.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2016/19, Erw. 1.2).
1.3. Auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen (siehe oben Erw. 1 und StGH 2015/37, Erw. 1.1 f.) sind erfüllt, sodass auf den gegenständlichen Normenkontrollantrag des Obergerichtes einzutreten ist.
2. Das Obergericht erachtet den in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG verankerten Rechtsmittelausschluss als eine unverhältnismässige Einschränkung des in Art. 43 LV grundrechtlich verankerten Beschwerderechtes, der auch im Hinblick auf den verfassungsmässig garantierten Zugang zum Recht gemäss Art. 6 EMRK problematisch sein könne. Ähnliche Bedenken hat auch der Staatsgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahr 2014 geäussert, in dem der Rechtsmittelausschluss indes nicht präjudiziell war (StGH 2014/45, Erw. 3.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.1. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen dieses Grundrechts sind im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Art. 43 Satz 1 LV verbürgt im Lichte von Art. 6 EMRK zwar in jedem Falle einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung von behördlichen Verfügungen und Entscheidungen. Hingegen begründet Art. 6 EMRK in Zivilsachen grundsätzlich keinen Anspruch auf ein Rechtsmittel; eine entsprechende Rechtsmittelgarantie besteht nur in Bezug auf Strafurteile bei Verbrechen gemäss 7. ZP-EMRK. Schliesslich bietet Art. 13 EMRK neben Art. 43 LV keinen zusätzlichen Grundrechtsschutz (StGH 2014/81, Erw. 2.2 mit Hinweisen [a. a. O.]).
Das Beschwerderecht nach Art. 43 LV schliesst eine Rechtsmittelgarantie mit ein. Indes können Rechtsmittelausschlüsse, die vom Gesetzgeber festgelegt werden, durchaus verfassungskonform sein (StGH 2011/61, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 531 ff., Rz. 36). Das Beschwerderecht darf zwar, wie dargelegt, nicht ausgehöhlt werden. Gesetzliche Beschränkungen sind aber im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig; sie dürfen das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 mit weiteren Hinweisen, beide a. a. O.).
2.2. Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG schliesst ein Rechtsmittel gegen die vom Gericht vorgenommene Bewertung des Streitgegenstandes zweifellos, klar und absolut aus (vgl. auch StGH 2014/45, Erw. 1.1 mit Hinweis [a. a. O.]). Es besteht mithin keinerlei Spielraum, diese Norm zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren.
2.3. Der Staatsgerichtshof hat in seiner bisherigen Praxis verschiedentlich Rechtsmittelausschlüsse als verfassungskonform qualifiziert und mass dabei jeweils der Verhinderung der Gefahr der übermässigen Verzögerung von Gerichtsverfahren erhebliches Gewicht bei. Zudem berücksichtigte er dabei bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Beschränkung insbesondere auch, ob sie Endentscheidungen in der Hauptsache oder lediglich prozessleitende Beschlüsse bzw. Zwischen- und Kostenentscheidungen betraf (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 531 ff., Rz. 36). So schützte der Staatsgerichtshof den Rechtsmittelausschluss hinsichtlich Beschlüssen des Präsidenten des Landgerichtes betreffend Befangenheit erstinstanzlicher Richter gemäss Art. 60 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 24. Oktober 2007 (GOG, LGBl. Nr. 2007 Nr. 348; vgl. StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 f. [a. a. O.]). Ähnliche Überlegungen stellte der Staatsgerichtshof im Zusammenhang mit Art. 9 Abs. 2a und Art. 58b des Rechtshilfegesetzes vom 15. September 2000 (RHG, LGBl. 2000 Nr. 215) an, wo er festhielt, diese Bestimmungen verletzten das grundrechtliche Beschwerderecht nicht (StGH 2010/128, Erw. 4.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Ebenso hielt der Staatsgerichtshof den Rechtsmittelausschluss in Art. 59 Abs. 1 und Art. 77 Abs. 1 RHG für verfassungsgemäss, wobei er freilich hervorhob, dass auch ein verfassungskonformer Rechtsmittelausschluss nur den ordentlichen Rechtsmittelzug, nicht aber die Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof betrifft (StGH 2009/168, Erw. 2.3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch den Rechtsmittelausschluss des Art. 51 Abs. 4 der Rechtssicherungs-Ordnung vom 9. Februar 1923 (RSO, LGBl. 1923 Nr. 8) erachtete der Staatsgerichtshof als verhältnismässig, wobei er das Bestreben des Gesetzgebers würdigte, die Betreibung einer Forderung in rasch bescheinigbaren Fällen nicht bis zur Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu blockieren (StGH 2010/131, Erw. 3.4.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Auch den Rechtsmittelausschluss gemäss § 72 Abs. 3 der Zivilprozessordnung vom 10. Dezember 1912 (ZPO, LGBl. 1912 Nr. 9/1), wonach das Obergericht über Rekurse nach dem 7. Titel der ZPO endgültig entscheidet, hat der Staatsgerichtshof geschützt (StGH 2014/81, Erw. 3.3 ff.; StGH 2011/112, Erw. 3 [beide im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Als übermässige Einschränkung des grundrechtlichen Beschwerderechts stufte der Staatsgerichtshof indes beispielsweise die in § 57 Abs. 3 letzter Satz ZPO vorgesehene Bindung des Gerichtes an die Erklärung der Regierung über die Anwendung eines Staatsvertrags oder über die Frage der Vollstreckbarkeit einer Entscheidung über die Prozesskosten ein, da die Entscheidung des Gerichtes insoweit praktisch unanfechtbar sei (StGH 2010/80, Erw. 2 ff. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.4. Der Staatsgerichtshof schützt die verfassungsmässig gewährleisteten Rechte unter anderem auch dadurch, indem er die Verfassungsmässigkeit von Gesetzen überprüft. Verletzt der Gesetzgeber Grundrechte, hat der Staatsgerichtshof einzugreifen (Art. 104 LV; Art. 18 f. StGHG; siehe auch StGH 2011/17, Erw. 2.2 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof übt diese Normprüfungsaufgabe, wie auch die obige Darlegung der Rechtsprechung betreffend Rechtsmittelausschlüsse gezeigt hat (siehe Erw. 2.3), mit angemessener Zurückhaltung aus (vgl. StGH 2011/17, Erw. 2.2 [a. a. O.]; StGH 2007/118, Erw. 3 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2006/5, Erw. 3a [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Hinweisen auf StGH 2004/14, Erw. 4 und StGH 2003/16, Erw. 2b). Dem Gesetzgeber kommt hier eine Entscheidungsprärogative zu. Demokratie und Rechtsstaat geben ihm die Kompetenz, die verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen und Zielsetzungen umzusetzen. Dem Gesetzgeber ist es in erster Linie anvertraut, Grundrechtskonflikte auszugleichen, und zwar nach eigenen Zielvorgaben (vgl. hierzu Georg Hermes, Verfassungsrecht und einfaches Recht - Verfassungsgerichtsbarkeit und Fachgerichtsbarkeit, in: VVDStRL 61, Berlin 2002, 119 ff. und dortige Hinweise). Der Gesetzgeber ist allerdings an die verfassungsmässigen Vorgaben gebunden. Er ist verpflichtet, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen. Der Staatsgerichtshof greift daher ein, wenn der Gesetzgeber den Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit verlässt und Grundrechte verletzt (vgl. statt vieler: StGH 2011/17, Erw. 2.2 mit weiteren Hinweisen [a. a. O.]).
2.5. Zur Regelung des Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG, der nunmehr zu prüfenden gesetzlichen Grundlage für die Einschränkung des Beschwerderechts, ist einleitend Folgendes festzuhalten:
2.5.1. Art. 8 RATG sieht in den Fällen der freien Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger eine Überprüfungsbefugnis des Gerichtes auf Antrag des Beklagten vor. Ein solcher Antrag ist vom Beklagten spätestens bei der ersten zur mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung zu stellen. Können sich die Parteien nicht einigen, hat das Gericht den Streitgegenstand möglichst ohne Verzögerungen oder Kosten zu verursachen im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge zu bewerten; es kann den Streitwert sowohl herab- als auch hinaufsetzen. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
2.5.2. Es liegt im Wesen des Zivilprozesses, dass grundsätzlich der Kläger den Streitwert mit seinen Rechtsbegehren bestimmt. Art. 8 RATG dient - insbesondere im Hinblick darauf, dass die unterliegende Partei grundsätzlich die gesamten Verfahrenskosten und somit auch die des Prozessgegners zu tragen hat - dem Schutz des Beklagten im Falle einer unrichtigen Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger. Die Regelung soll verhindern, dass dem Beklagten vom Kläger ein für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten und der Gerichtsgebühren massgeblicher Streitwert auferlegt wird, der nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht. Führt das vom Gericht nach einer Streitwertbemängelung durchzuführende Einigungsverfahren nicht zu einer konsensualen Lösung, so hat das Gericht den Streitgegenstand möglichst ohne Verzögerung zu bewerten, soll dabei jedoch nur offenkundige Fehlbewertungen des Streitwerts korrigieren. Kann der Beklagte hierfür keine substantiierten Gründe angeben, wird kein Anlass für eine Korrektur der Bewertung vorliegen (vgl. Josef Obermaier, Das Kostenhandbuch, 2. Aufl., Wien 2010, Rn. 606).
2.6. Zunächst ist zu prüfen, ob es sich bei Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG um einen EMRK-konformen Rechtsmittelausschluss handelt.
2.6.1. Der Staatsgerichtsgerichtshof hat bereits in der Entscheidung zu StGH 2014/45 (a. a. O.) darauf hingewiesen, dass die identische österreichische Rechtsmittelbeschränkung von der Literatur teilweise als EMRK-widrig angesehen werde (Erw. 3.3). Diese Kritik erfolgte mit der Begründung, der Streitwert sei zum Bereich der Effektivität des Zugangs zum Gericht zu rechnen, da er für die Höhe der Verfahrenskosten massgebend sei. Eine Streitwerterhöhung beeinflusse indirekt die Rechtsdurchsetzung, weshalb Art. 6 Abs. 1 EMRK auf dieses Zwischenverfahren anzuwenden sei. Stelle die beklagte Partei einen Antrag auf Streitwerterhöhung, sei der Kläger zu hören. Komme das Gericht dieser Pflicht nicht nach, sei eine Überprüfung aufgrund einer wirksamen Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK nicht möglich. Diesbezüglich müsse die Regelung des § 7 öRATG als nicht konventionskonform bezeichnet werden (Oskar J. Ballon, Die Beachtung des rechtlichen Gehörs i. S. d. Art. 6 MRK durch die Rechtsmittelgerichte, JBl 1995, 623 [635]; ebenfalls kritisch Edwin Gitschthaler, in: Hans W. Fasching/Andreas Konecny [Hrsg.], Zivilprozessgesetze, 1. Band, 3. Aufl., Wien 2013, 1204, Rz. 29 zu § 60 JN mit Verweis auf Arnold, AnwBl. 1993, 107).
2.6.2. Art. 6 Abs. 1 EMRK garantiert das Recht auf Zugang zu einem unabhängigen, unparteiischen und auf Gesetz beruhenden Gericht in Bezug auf zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen sowie strafrechtliche Anklagen, wobei über die Sache in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss. Dieser Garantie ist hinreichend Rechnung getragen, wenn eine einzige gerichtliche Instanz über die Sache entscheidet. Art. 6 Abs. 1 EMRK fordert nicht die Einrichtung eines Instanzenzuges (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 24, Rz. 191; Jochen Abr. Frowein/Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, 3. Aufl., Kehl am Rhein 2009, Art. 6, Rz. 93; BGer 5A_480/2016 vom 21. Februar 2017 Erw. 2; öVfGH G 219-220/2016-19, Beschluss vom 15. März 2017, Erw. 2.2.3). Nachdem Art. 8 Abs. 4 RATG eine gerichtliche Beurteilung der Streitwertbestimmung gewährleistet, erweist sich der in Satz 3 dieser Bestimmung verankerte Rechtsmittelausschluss unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht als konventionswidrig.
2.6.3. Zu prüfen ist, ob der Rechtsmittelausschluss des Art. 8 Abs. 4 RATG, der - sich freilich auf die österreichische Rechtslage des Jahres 1995 beziehende - Lehrmeinung Ballons folgend (siehe vorne, Erw. 2.6.1), allenfalls als konventionswidrig eingestuft werden muss, weil der Kläger keine Beschwerde erheben kann (vgl. Art. 13 EMRK), wenn das Gericht etwa den Streitwert neu festlegt, ohne vorgängig das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 6 EMRK). Nun lässt sich, wie dargetan (siehe vorne, Erw. 2.1), zwar auch aus Art. 13 EMRK in Verbindung mit Art. 6 EMRK nicht die Notwendigkeit eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableiten, zumal dies zu einem infiniten Regress führen würde (Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 24, Rz. 196; Jochen Abr. Frowein/ Wolfgang Peukert, EMRK-Kommentar, a. a. O., Art. 13, Rz. 10 mit Hinweisen; Theodor Schilling, Art. 13 EMRK und der Rechtsschutz gegen den Richter. Überlegungen aus Anlass von EGMR, Dhabhi/Italien, EuGRZ 2014, 596 ff., 600). Indes schreibt Art. 13 EMRK eine Beschwerdemöglichkeit gegen die Verletzung eines jeden Konventionsrechts vor, einschliesslich des im Recht auf ein faires Verfahren im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Gehörsanspruchs und des Anspruchs auf Zugang zum Gericht (siehe hinten, Erw. 2.8). Doch eine solche wirksame Beschwerdemöglichkeit gegen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg nicht anfechtbare erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen besteht im Fürstentum Liechtenstein in Form der Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof (in diesem Sinne auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 24, Rz. 186 sowie Rz. 196, bezogen auf die Rechtslage in Österreich; Michael Holoubek, Das Recht auf wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz, JBl. 1992, 137 ff.; Theodor Schilling, Rechtsschutz, a. a. O., 600). Nach dem Gesagten bringt vorliegend Art. 13 EMRK keinen zusätzlichen Rechtsschutz.
2.6.4. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sind, wie bereits erwähnt, gesetzliche Beschränkungen des Beschwerderechts nach Art. 43 LV im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Verhältnismässigkeit zulässig (siehe vorne, Erw. 2.1). Das erstgenannte Erfordernis der klar bestimmten gesetzlichen Beschränkung ist mit Art. 8 Abs. 4 RATG zweifelsohne erfüllt.
2.7. Im nächsten Schritt ist zu prüfen, ob ein hinreichendes öffentliches Interesse den Rechtsmittelausschluss rechtfertigt (siehe vorne, Erw. 2.1).
2.7.1. Art. 8 RATG enthält verschiedene Vorkehrungen für eine möglichst frühzeitige Festlegung der Höhe des Streitwerts. Der Antrag des Beklagten muss spätestens bei der ersten Tagsatzung gestellt werden. Das Gericht muss möglichst ohne Verzögerungen entscheiden. Damit verfolgt Art. 8 RATG das erkennbare Ziel, in einem möglichst frühen Verfahrensstadium die Frage der Bewertung des Streitgegenstandes endgültig zu klären, um den Parteien im Hinblick auf das zukünftige Verfahren eine Bewertung ihres Kostenrisikos zu ermöglichen. Auch der Rechtsmittelausschluss gemäss Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG dient diesem Zweck, indem er verhindert, dass der Fortgang des Zivilverfahrens durch ein Rechtsmittel gegen den Beschluss über die Festsetzung des Streitwerts verzögert werden kann. Wie bei anderen Zwischenentscheidungen, nicht nur betreffend Kosten, sondern auch etwa betreffend Befangenheit erstinstanzlicher Richter (siehe vorne, Erw. 2.3), bezweckt die Beschränkung des Instanzenzuges, der Gefahr übermässiger Verzögerung des Prozesses bereits in einem frühen Stadium entgegenzuwirken. Die Gewährleistung einer angemessenen Verfahrensdauer liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse und findet auch selbst in Art. 6 Abs. 1 EMRK Ausdruck. Zwischen den Teilgehalten dieser Norm besteht ein Spannungsverhältnis, da ein Mehr an Verfahrensrechten regelmässig das Verfahren verlängert (vgl. StGH 2013/86, Erw. 6.4 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, a. a. O., § 24, Rz. 81 ff.).
2.7.2. Mit Bezug auf das Spannungsverhältnis innerhalb der Teilgehalte des "fair trial" nach Art. 6 EMRK ist rechtsvergleichend festzustellen, dass sich die Gesetzgeber der Nachbarstaaten für unterschiedliche Lösungen entschieden haben. Während die österreichische Gesetzgebung, welche als Rezeptionsvorlage diente, eine identische Rechtsmittelbeschränkung kennt (§ 7 öRATG; siehe auch hinten, Erw. 2.8.6), hat der Schweizer Gesetzgeber eine andere Lösung gewählt. So sind Entscheidungen betreffend Kostenvorschüsse und Sicherheitsleistungen in der Schweiz gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu, ausser die Rechtsmittelinstanz ordnet Gegenteiliges an (Art. 325 ZPO). Anlässlich einer solchen Beschwerde gegen eine Zwischen- oder auch eine Endentscheidung (Art. 110 ZPO) kann gerügt werden, der Streitwert sei falsch berechnet worden (vgl. Samuel Rickli, Der Streitwert im schweizerischen Zivilprozessrecht, Zürich/St. Gallen 2014, Rz. 199 ff.; Michael Frey, Grundsätze der Streitwertbestimmung, Bern 2017, 284 ff.).
2.7.3. Auch wenn die Frage der Anfechtbarkeit der Streitwertbemessung in vergleichbaren Rechtsordnungen unterschiedlich geregelt ist, kann nicht bestritten werden, dass ein hinreichendes öffentliches Interesse an der vorliegend zu prüfenden gesetzlichen Beschränkung des Beschwerderechts besteht. Der liechtensteinische Gesetzgeber kann der Zielsetzung eines raschen und effizienten gerichtlichen Verfahrens eine gewisse Priorität beimessen.
2.8. Zu prüfen ist sodann die Frage der Verhältnismässigkeit des in Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG verankerten Rechtsmittelausschlusses.
2.8.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip ist je nach Sachlage und Interessenkonstellation wie auch nach Adressaten differenziert auszugestalten. Die bekannte Trias "Eignung, Erforderlichkeit, Zumutbarkeit" wurde für typische Konstellationen der Eingriffsverwaltung entwickelt und ist bei der Beurteilung der Frage, welche gesetzgeberische Lösung den Verhältnissen angemessen ist, nicht schematisch anwendbar. Der Staatsgerichtshof hat namentlich seiner Rolle im gewaltenteiligen Staatsaufbau Rechnung zu tragen und darauf zu achten, die Beantwortung politischer Wertungsfragen in erster Linie dem Gesetzgeber zu überlassen (siehe vorne, Erw. 2.4; Benjamin Schindler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz. 50 f., in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung - Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014).
2.8.2. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit einer gesetzlichen Beschränkung des Beschwerderechts ist rechtsprechungsgemäss insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend nicht um Endentscheidungen in der Hauptsache, sondern um Zwischen- und Kostenentscheidungen handelt (StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 f. mit Hinweisen [a. a. O.]; Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 532, Rz. 36; siehe auch vorne, Erw. 2.3).
2.8.3. Das Obergericht begründet seine verfassungsrechtlichen Bedenken u. a. damit, es sei im Hinblick auf das Recht auf Zugang zum Gericht problematisch, wenn das Landgericht einen sehr hohen Streitwert und damit indirekt eine hohe aktorische Kaution festlege (vgl. §§ 57 ff. ZPO; siehe zur Kautionsregelung auch StGH 2011/104, Erw. 4 f. [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Wilhem Ungerank, Entsprechen die nunmehrigen Bestimmungen der ZPO betreffend die Sicherheitsleistung für Prozesskosten dem EWR-Recht?, LJZ 2010, 32 ff.). Dies könne nämlich dazu führen, dass eine prohibitiv hohe Prozesskostensicherheitsleistung festgelegt werde, die - so durch das Vorbringen impliziert - durch das Obergericht nicht im Rechtsmittelweg korrigiert werden könne.
2.8.4. Der Staat hat Sorge dafür zu tragen, dass dem Einzelnen der Zugang zu einem Gericht nicht aus wirtschaftlichen Gründen verwehrt bleibt. Hohe, die Leistungsfähigkeit einer Partei überschreitende Verfahrenskosten oder die Auferlegung vergleichbarer Kautionen beeinträchtigen die wirksame Ausübung des Rechts auf Zugang zum Gericht, soweit nicht Verfahrenshilfe gewährt wird (vgl. StGH 2014/61, Erw. 3.3 mit Hinweisen zur einschlägigen Judikatur des EGMR [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; kritisch zur Rechtslage in der Schweiz vgl. Isaak Meier/Riccarda Schindler, Unerschwinglichkeit der Rechtsdurchsetzung - eine Verweigerung des Zugangs zum Gericht?, in: Walter Fellmann/Stephan Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2015, Zürich/Basel/Genf 2015, 50 - 84). Entsprechend hat der Staatsgerichtshof im Urteil zu StGH 2014/61 (a. a. O.) festgehalten, dass der durch die Wortfolge "natürliche Personen als" in § 60 Abs. 2 Satz 2 ZPO sowie die Wortfolge "natürlichen Personen als" in § 63 Abs. 1 Satz 1 ZPO verfügte Ausschluss juristischer Personen von den Möglichkeiten zur Ablegung des Paupertätseides und der Erlangung der Verfahrenshilfe gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Recht auf Beschwerde und den durch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht verstosse (Erw. 7). In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber diese Bestimmungen angepasst.
2.8.5. Die Regierung weist in ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Normenkontroll-antrag grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass das liechtensteinische Recht mit der Verfahrenshilfe und dem Paupertätseid wirksame Mittel vorsieht, um Beschränkungen des Zugangs zum Recht bzw. zum Gericht entgegenzuwirken. Sie macht im Übrigen geltend, ein Rechtsmittelweg betreffend die Streitwertbestimmung vermöge die generelle Problematik eines hohen Streitwerts und einer daraus folgenden hohen aktorischen Kaution nicht zu beheben. Wohl sind die dargelegten Möglichkeiten der Verfahrenshilfe bzw. des Paupertätseides von Bedeutung, vermögen sie doch im Einzelfall den Zugang zum Gericht zu ermöglichen. Indessen lösen sie das Zugangsproblem nicht in jedem Falle bzw. augenscheinlich nur dann, wenn die entsprechenden Voraussetzungen bei den Parteien erfüllt sind. Zudem kann der richterliche Ermessensspielraum innerhalb der von den Parteien behaupteten Bewertungen des Streitgegenstandes sehr gross sein (siehe etwa StGH 2014/45, Ziff. 1 [a. a. O.]), weshalb auch richterlicher Ermessensmissbrauch vorkommen kann (siehe sogleich, Erw. 2.8.6). Ein nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechender, zu hoher Streitwert kann nicht nur für den Beklagten Probleme verursachen, sondern es kann durchaus der Fall sein, dass ein zu hoch festgelegter Streitwert prohibitiv wirkt bzw. den Kläger davon abzuhalten vermag, seine Rechte durchzusetzen oder zu verteidigen, da in jedem Prozess ein Risiko liegt (vgl. dazu StGH 2014/61, Erw. 3.3 [a. a. O.]; in diesem Sinne auch das Urteil des Bundesgerichtes 2C_69/2007 vom 17. August 2007, E 4.2., wonach der Kostenvorschuss nicht derart hoch angesetzt werden darf, dass der faktische Zugang zum Gericht übermässig erschwert wird). Ebenfalls möglich ist, dass ein Gericht den Streitwert willkürlich tief festlegt, was dazu führt, dass sich das in Betracht zu ziehende Prozessrisiko für den Kläger minimiert, diesem mithin die Prozessführung in gesetzeswidriger Weise erleichtert wird. Sodann können im Rahmen des gestützt auf Art. 8 Abs. 4 RATG durchzuführenden Einigungsverfahrens auch grundlegende Verfahrensregeln verletzt werden, namentlich der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch (vgl. auch StGH 2014/45, Erw. 7, betreffend Begründungspflicht [a. a. O.]). Vor diesem Hintergrund begegnen dem Rechtsmittelausschluss des Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG ernsthafte Bedenken (siehe bereits StGH 2014/45, Erw. 3.3 [a. a. O.]). Insgesamt gäbe es vor dem Hintergrund des Rechts auf effektiven Rechtsschutz gute Gründe, gegen die Zwischenentscheidung über die Bewertung des Streitgegenstandes ein ordentliches Rechtsmittel mit beschränkter Kontrollmöglichkeit einzurichten, zumal es nicht befriedigend erscheint, dass das Recht auf wirksame Beschwerde gemäss Art. 13 EMRK direkt beim Staatsgerichtshof eingelöst werden muss. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Streitwertbestimmung stark mit tatsächlichen Feststellungen verbunden sein kann, wofür primär die Fachgerichtsbarkeit geeignet und zuständig ist. Dass die Zulassung eines ordentlichen Rechtsmittels mit einer grossen Gefahr der übermässigen Verzögerung von Gerichtsverfahren verbunden wäre (vgl. Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 532, Rz. 36 mit Hinweis auf StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [a. a. O.]), erscheint sodann zumindest nicht zwingend, bedenkt man, dass der entsprechende Rechtsmittelweg in der Schweiz, soweit ersichtlich, weder bei der Schaffung der eidgenössischen Zivilprozessordnung umstritten war noch in der aktuellen Lehre als in irgendeiner Weise problematisch kritisiert wird (siehe vorne, Erw. 2.7.2).
2.8.6. Auch wenn die derzeitige Regelung nicht in jeder Hinsicht zu befriedigen vermag, ist sie dennoch nicht als unverhältnismässige gesetzliche Einschränkung des Beschwerderechts einzustufen. Der Staatsgerichtshof berücksichtigt dabei auch, dass die Streitwertbestimmung nach geltendem Recht keine Auswirkungen auf den Rechtsmittelweg hat, und behält sich eine neue Beurteilung vor, sollten sich die entsprechenden prozessualen Normen ändern. Zur aktuellen Rechtslage ist indes festzuhalten, dass der Gesetzgeber im Rahmen seiner Entscheidungsprärogative eine vertretbare und damit hinzunehmende Interessenabwägung vorgenommen hat. In diesem Sinne hat auch der österreichische Verfassungsgerichtshof in der jüngst ergangenen Entscheidung VfGH G 219-220/2016-19, Beschluss vom 15. März 2017, den dem liechtensteinischen Gesetzgeber als Rezeptionsvorlage dienenden § 7 öRATG als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft und dabei u. a. festgehalten, dass der Gesetzgeber seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten habe, wenn er die Bekämpfung des Beschlusses des Gerichtes über die Bewertung des Streitgegenstandes sowohl während des erstinstanzlichen Verfahrens als auch im Rechtsmittelverfahren ausschliesse, werde doch nur dadurch das Ziel einer raschen und endgültigen Klärung der Bewertung des Streitgegenstandes konsequent verfolgt und erreicht (Erw. 2.3.1). Weder aus Art. 6 noch aus Art. 13 EMRK sei die Notwendigkeit der Einrichtung eines Instanzenzuges bei gerichtlichen Entscheidungen ableitbar (Erw. 2.2.3 ff.). § 7 öRATG ziele auf eine rasche Entscheidung durch das Gericht und, damit einhergehend, eine frühe Klärung der Anwaltskosten und Gerichtsgebühren. Die Parteien seien auch keiner richterlichen Willkür ausgeliefert, weil die Bewertung des Streitwertes lediglich innerhalb der von den Parteien behaupteten Beträge erfolgen dürfe (Erw. 2.3.2).
Wie in vergleichbaren Fällen von Rechtsmittelbeschränkungen obliegt es sohin letztlich dem Staatsgerichtshof, Rechtsschutz bei allfälligen Ermessensmissbräuchen oder Gehörsverletzungen zu gewähren und eine Individualbeschwerde gegen einen vom Landgericht - nach Meinung des Klägers oder des Beklagten - willkürlich festgelegten Streitwert zu behandeln (vgl. StGH 2014/45, Erw. 7 [a. a. O.]). Damit ist der erforderliche Grundrechtsschutz hinreichend sichergestellt (siehe auch vorne Erw. 2.6 ff.). Mit der heutigen Regelung, bzw. dem Ausschluss des ordentlichen Rechtsmittelwegs, hat der Gesetzgeber der Zielsetzung einer raschen Rechtspflege hohes Gewicht beigemessen, was in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum liegt. In diesen Spielraum greift der Staatsgerichtshof nur mit Zurückhaltung ein (siehe vorne, Erw. 2.3 f.). Ein solches Eingreifen ist hier umso weniger geboten, als der Staatsgerichtshof ähnliche Prioritätensetzungen des Gesetzgebers in seiner bisherigen Judikatur regelmässig geschützt hat (siehe vorne, Erw. 2.3).
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass Art. 8 Abs. 4 Satz 3 RATG weder verfassungs- noch konventionswidrig ist.
4. In Verfahren, wie etwa auch bei Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Gesetzen und Verordnungen, die im Grundsatz allein der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen, sind die Verfahrenskosten unabhängig vom Verfahrensausgang dem Land zu überbinden (siehe statt vieler: StGH 2012/193, Erw. 7; StGH 2013/16, Erw. 2; StGH 2013/123, Erw. 7 und StGH 2013/200, Erw. 5 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] m. w. N.).
5. Aus all diesen Gründen war spruchgemäss zu entscheiden.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 4. Juli 2017