StGH 2017/055
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: B
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2017, 03CG.2015.325-42
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 48'180.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2017, 03 CG.2015.325-42, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1'796.25 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Oberste Gerichtshof legte seiner gegenständlich angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
C (im Folgenden auch C), die in einem Kloster lebt und in Vermögensangelegenheiten von dem von ihr bevollmächtigten D vertreten wurde und wird, erwarb im Jahr 1993 im Erbrechtsweg von ihrem verstorbenen Vater die in der Gemeinde E gelegenen benachbarten Grundstücke Parzellen Nr. F und Parzellen Nr. G. Am 14. Dezember 2007 schlossen C und der Beschwerdeführer für das Grundstück Parzelle Nr. F über den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2033 einen befristeten Pachtvertrag ab. Punkt VII. dieses Vertrages lautet wie folgt:
"Die Verpächterin räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht auf die Dauer dieses Pachtvertrages ein. Laut gültigem Gesetz kann ein Vorkaufsrecht nur auf die Dauer von 10 Jahren im Grundbuch eingetragen werden. Die Verpächterin erklärt sich bereit, das Vorkaufsrecht nach Ablauf von jeweils 10 Jahren um eine weitere Dauer von 10 Jahren und anschliessend nochmals um eine Dauer von 5 Jahren zu verlängern."
1.1. Der Abschluss des Pachtvertrages mit einer Dauer bis zum 31. Dezember 2033 sowie das Vorkaufsrecht mit einer Befristung bis zum 31. Januar 2018 wurden im Grundbuch für das Grundstück Nr. F, Gemeinde E, vorgemerkt. Dieses Grundstück wurde in der Folge vom Beschwerdeführer als Weinberg bewirtschaftet.
1.2. C war in den letzten Jahren sehr häufig krank. Ihre Schwester, die Beschwerdegegnerin, ist ihr in dieser Zeit sehr beigestanden. Das Kloster, dem C angehört, hat das Wirken der Beschwerdegegnerin mitverfolgt. Aus Dankbarkeit für die Verdienste der Beschwerdegegnerin überlegte sich C, dass sie ihr die E Grundstücke Nr. F und G schenken will. Aus diesem Grund nahm C am 5. November 2014 mit D telefonisch Kontakt auf. D ist der bevollmächtigte Vertreter von C in Vermögensangelegenheiten, der auch bevollmächtigt war, für sie Erklärungen des Beschwerdeführers - einschliesslich einer Erklärung des Beschwerdeführers, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten - in Empfang und anzunehmen. C teilte D ihren Wunsch, die Grundstücke Nr. F und Nr. G zu verschenken mit und kündigte an, ihre Schwester darüber zu informieren. Im Gespräch zwischen C und der Beschwerdegegnerin lehnte die Beschwerdegegnerin die Annahme des Geschenkes ab und wollte die Grundstücke käuflich erwerben. Es ging dabei darum, Vorwürfe der anderen Geschwister, man habe die Beschwerdegegnerin einseitig bevorzugt, zu vermeiden.
1.3. Am 23. Januar 2015 versandte D die Entwürfe des Kaufvertrages an C und an die Beschwerdegegnerin, wobei er sie auf das bestehende Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers aufmerksam machte. Er wies darauf hin, dass vor der Unterfertigung des Kaufvertrages mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen werden soll, um in Erfahrung zu bringen, wie er sich zum Kaufvertrag stellt. D erhielt daraufhin von C den Auftrag, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufzunehmen.
1.4. Am 28. Januar 2015 versuchte D den Beschwerdeführer telefonisch zu erreichen. Seitens der Gattin des Beschwerdeführers wurde ihm mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer bis Ende März in Brasilien aufhalte. Die Gattin des Beschwerdeführers gab D die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers. Über diese E-Mail-Adresse richtete D sodann am 28. Januar 2015 folgendes E-Mail an den Beschwerdeführer, und zwar (vgl. Beilage E):
"Lieber A
Vor Jahren habe ich im Auftrag von C mit dir einen Pachtvertrag über ein Rebengrundstück in E abgeschlossen.
Neben einer dreissigjährigen Pachtzeit wurde auch ein Vorkaufsrecht für die Dauer von 10 Jahren zu deinen Gunsten im Vertrag aufgenommen. Dieses Vorkaufsrecht läuft im Jahre 2018 ab.
Ich habe gestern mit deiner Frau H telefoniert und sie informierte mich, dass du bis Anfang März in Brasilien bist. Somit komme ich im Auftrag von C mit folgender Frage auf dich zu:
C möchte ihr Grundstück an ihre Schwester B verkaufen.
Kaufpreis ist ca. CHF 50'000.00.
Bevor dieser Kaufvertrag nun zwischen den beiden Schwestern abgewickelt wird, möchte man Klarheit haben, ob du dein Vorkaufsrecht ausüben wirst oder nicht. Es ist der ausdrückliche Wunsch von C, dass das Rebengrundstück möglichst im Besitze der Familie bleibt.
Darf ich dich bitten, mir grundsätzlich deine Meinung dazu mitzuteilen?
....."
1.5. Der Beschwerdeführer hatte, als dieses E-Mail bei ihm einging, den Pachtvertrag nicht zur Hand. Bei Abfassung des nachstehenden E-Mails ging der Beschwerdeführer von der Richtigkeit des E-Mails von D, insbesondere davon aus, dass das das Vorkaufsrecht im Jahr 2018 ausläuft. Am 7. Februar 2015 gab der Beschwerdeführer D per E-Mail folgende Antwort (vgl. Beilage F):
"Hallo D
Herzlichen Dank für deine Benachrichtigung.
Gestern ist H zu mir nach Brasilien gekommen und wir haben den Sachverhalt diskutiert.
Selbstverständlich wären wir an einem Kauf zu untenstehenden Bedingungen sehr interessiert. Wir berücksichtigen aber auch gerne den Wunsch der lieben C, die uns immer sehr zuvorkommend behandelt hat.
Wir werden deshalb unser Vorkaufsrecht nicht beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie kommt.
Falls C sich für einen Verkauf an uns entscheiden würde, würde uns das hingegen sehr freuen.
Wir grüssen dich aus dem warmen Brasilien und sind uns gewiss, dass du die bevorstehende Handänderung zur Zufriedenheit der Beteiligten abwickeln wirst.
...."
1.6. D verstand das E-Mail des Beschwerdeführers dahin, dass dieser für den Fall eines Verkaufes innerhalb der Familie von C auf das Vorkaufsrecht, bezogen auf den Einzelfall, verzichtet, wobei er das E-Mail des Beschwerdeführers als dessen endgültige Entscheidung verstand. Am 9. Februar 2015 informierte D die Beschwerdegegnerin über den Inhalt des E-Mails des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 und sein Verständnis dieser Nachricht. Die Beschwerdegegnerin besprach in weiterer Folge die Angelegenheit mit C. Die Beschwerdegegnerin eröffnete C die Zustimmung des Beschwerdeführers und auch den Wunsch des Beschwerdeführers, das Grundstück selbst zu erwerben. Letzteres, nämlich dass der Beschwerdeführer selbst den Wunsch hat, das Grundstück zu erwerben, ist aber offensichtlich nicht ins Bewusstsein von C vorgedrungen. Sie war - dies wird weiter unten noch festgestellt werden - anlässlich der geplanten Vertragsunterzeichnung vorerst überrascht davon, dass der Beschwerdeführer selber die Absicht hat, das Grundstück zu erwerben.
1.7. Im Weiteren überliess D mit E-Mail vom 31. März 2015 den Kaufvertragsentwurf dem Beschwerdeführer und schlug für die Unterzeichnung des Kaufvertrages provisorisch den 9. April 2015, 15:00 Uhr, beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, vor. Der Kaufvertrag enthielt folgenden Zusatz:
"Der Vorkaufsberechtigte, A, geboren am 30.06.1953, erklärt hiemit, auf sein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu verzichten:"
Dieser Zusatz sollte beim vereinbarten Unterschriftstermin am 9. April 2015 vom Kläger (und nunmehrigen Beschwerdeführer) unterfertigt werden.
1.8. Anlässlich des Treffens beim Grundbuchamt forderte der Beschwerdeführer die weiteren Erschienenen (C, die Beschwerdegegnerin, D) auf, in ein separates Besprechungszimmer beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, zu gehen, weil er noch etwas zu erklären habe. Er schilderte den anderen Beteiligten, dass er am Vortag im Weinberg gewesen sei, und er sich dazu entschlossen habe, die Arbeiten im Weinberg nicht mehr fortzusetzen. Er habe gerne für C gearbeitet, wolle dies aber nicht für dritte Personen tun. Zur Unterfertigung des Kaufvertrages und des vom Beschwerdeführer zu unterfertigenden Zusatzes kam es nicht.
1.9. In der Folge gab es zwischen dem Beschwerdeführer und C noch Verhandlungen. In einem Schreiben vom 11. April 2015 (Beilage I) teilte der Beschwerdeführer C unter anderem Folgendes mit:
"....
Ich bitte dich, meinen Vorschlag in aller Ruhe zu überlegen und für dich allein einen Entscheid zu treffen. Wie immer du dich entscheidest, ist es richtig für H und mich, weil wir dich unabhängig vom Weinberg als wunderbare Frau schätzen."
1.10. Am 15. Mai 2015 richtete C ein Schreiben an den Beschwerdeführer (vgl. Beilage J), in dem sie unter anderem Folgendes ausführte:
"....
Meine Entscheidung habe ich für mich getroffen. Ich bitte D, dass er den aufgesetzten Verkaufsvertrag mit meiner Schwester in einen Schenkungsvertrag umwandelt.
Ich hoffe, dass diese Lösung reibungslos über die Bühne geht, da du in deinem Brief vom 11. April versicherst, dass ihr mit jeder meiner Entscheidungen einverstanden sein werdet."
In weiterer Folge wurde der Schenkungsvertrag vorbereitet.
1.11. Am 11. Juni 2015 richtete der Beschwerdeführer folgendes Schreiben an D und C, und zwar (vgl. Beilage L):
"Werte C, werter D
Nachdem ich von D mit E-Mail vom 9.6.2015 darüber in Kenntnis gesetzt worden bin, dass ein Schenkungsvertrag zwischen C und ihrer Schwester B betreffend die Parzelle Nr. F unterzeichnet worden ist, übe ich hiermit fristgerecht mein Vorkaufsrecht betreffend diese Parzelle gemäss Punkt VII. des Pachtvertrages vom 14.12.2007 aus.
Ich erachte diesen Schenkungsvertrag als unzulässige Umgehung des ursprünglich vorgesehenen und beim Grundbuch zur Unterzeichnung aufgelegenen Kaufvertrages mit einem Kaufpreis für die Parzelle Nr. F von CHF 48'180.00. Dieser Vertrag wurde nur deshalb nicht unterzeichnet und nun durch einen "Schenkungsvertrag" ersetzt, weil ich mich weigerte, auf mein vertragliches Vorkaufsrecht zu verzichten. Ich trete deshalb hinsichtlich der erwähnten Parzelle Nr. F in die Bedingungen dieses ursprünglichen Kaufvertrages ein und biete die umgehende Zahlung des dort für diese Parzelle vereinbarten Kaufpreises auf ein von Euch noch anzugebendes Konto an.
Freundliche Grüsse
A".
1.12. Mit Schenkungsvertrag vom 11. Juni 2015 verschenkte C das in der Gemeinde E gelegene Grundstück Nr. F an die Beklagte (und nunmehrige Beschwerdegegnerin). Dieser Schenkungsvertrag wurde im Grundbuch durchgeführt. Seither ist die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des genannten Grundstückes.
1.13. C wählte den Weg einer Schenkung deswegen, weil der Beschwerdeführer nicht bereit war, durch seine Unterschrift auf einem Kaufvertrag, mit dem das Eigentum an die Beschwerdegegnerin übertragen wird, zu erklären, auf das Vorkaufsrecht zu verzichten. Der Weg, die gegenständliche Liegenschaft an die Beschwerdegegnerin im Wege eines Schenkungsvertrages zuzuwenden, wurde deswegen gewählt, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sein Vorkaufsrecht - auf das der Beschwerdeführer nach Ansicht von C, der Beschwerdegegnerin und D schon mit E-Mail vom 7. Februar 2015 verzichtet hatte - geltend machen kann. Es ging ihr also darum, Schwierigkeiten bei der Übergabe des Grundstücks an die Beschwerdegegnerin, die daraus resultieren, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkung verweigerte, hintanzuhalten. Das Grundstück Nr. G wurde an die Beschwerdegegnerin verkauft, wobei die Zahlung des Kaufpreises in Absprache der Vertragsparteien zugunsten des Klosters, dem C angehört, erfolgte. Der ursprüngliche Kaufpreis beider Grundstücke (Grundstück Nr. F CHF 48'180.00 und Grundstück Nr. G CHF 23'100.00) von insgesamt CHF 71'280.00 wurde bereits während der Gespräche rund um die Veräusserung der beiden Grundstücke durch die Beschwerdegegnerin an das Kloster, dem C angehört, überwiesen und dadurch der Kaufpreis bezahlt. Der Kaufpreis sollte nämlich für die mildtätigen Werke dieses Klosters verwendet werden.
2. Der Beschwerdeführer erhob am 25. August 2015 Klage (ON 1) gegen die Beschwerdegegnerin auf Übertragung des Eigentums am Grundstück Parzelle Nr. F an ihn Zug um Zug gegen Bezahlung von CHF 48'180.00 an die Beschwerdegegnerin.
3. Das Landgericht wies die Klage des Beschwerdeführers im zweiten Rechtsgang mit Urteil vom 28. Juli 2016 (ON 22) ab.
4. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes legte der Beschwerdeführer am 21. September 2016 Berufung (ON 23) an das Obergericht ein.
5. Das Obergericht gab mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (ON 32) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
6. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 Revision (ON 33) an den Obersten Gerichtshof.
7. Der Oberste Gerichtshof gab mit Urteil vom 6. April 2017 (ON 42) der Revision des Beschwerdeführers keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
7.1. Nach § 1075 ABGB müsse der Berechtigte aus dem Vorkaufsrecht unbewegliche Sachen binnen 30 Tagen ab der geschehenen Anbietung wirklich einlösen. Nach Verlauf dieser Frist sei das Vorkaufsrecht erloschen. Gewöhnlich müsse also der Vorkaufsberechtigte ein aktives Verhalten setzen, um bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Untergang des Vorkaufsrechts zu vermeiden. Aus § 1072 ABGB lasse sich ableiten, dass der Vorkaufsverpflichtete dem Berechtigten die Sache anbieten und ihn damit vom Vorkaufsfall und von dessen vollem sowie detailliertem Inhalt in Kenntnis setzen muss, damit er vom Einlösungsrecht Gebrauch machen könne. Ohne gehörige Anbietung könne der Berechtigte zwar von seinem Einlösungsrecht Gebrauch machen; er behalte dieses Recht jedoch bis er ausreichend informiert werde.
7.2. Gegenstand des Verfahrens sei nicht, ob der Kläger (und nunmehrige Beschwerdeführer) mit seiner Erklärung vom 7. Februar 2015 auf das im Grundbuch vorgemerkte Vorkaufsrecht verzichtet habe (dieses beschränkte dingliche Recht bestehe ungeachtet der Übertragung des Eigentumsrechtes an die Beklagte [und nunmehrige Beschwerdegegnerin] weiter), sondern vielmehr, ob der Kläger im konkreten Fall der Übertragung des Eigentumsrechtes von C an die Beklagte auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes verzichtet habe. Mit dem von D am 28. Januar 2015 an den Kläger gerichteten E-Mail sei kein wirksames Einlösungsanbot im Sinne des § 1072 ABGB erfolgt, weil der Kläger damit über den Vorkaufsfall nicht im Sinn der vorstehenden Ausführungen detailliert informiert worden sei. Dennoch habe der Kläger in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015 unter anderem die Erklärung abgegeben, er werde das "Vorkaufsrecht nicht beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie kommt". Zutreffend habe das Berufungsgericht sinngemäss ausgeführt, dass es dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt freigestanden sei, auf die Ausübung seines Gestaltungsrechts zu verzichten. Dies ergebe sich zwanglos aus § 1444 ABGB. Dem entgegen stehende gesetzliche Hindernisse bestünden nicht.
Wenn aber der Vorkaufsberechtigte durch das blosse Unterlassen eines Einlösungsverhaltens nach § 1075 ABGB bewirken könne, dass das Vorkaufsrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen untergehe, müsse es ihm unbenommen bleiben, durch eine blosse Erklärung, auf die Ausübung des Einlösungsrechts zu verzichten, dieselbe Rechtswirkung herbeizuführen. Wenn nämlich nach § 1075 zweiter Satz ABGB nach fruchtlosem Ablauf der Einlösungsfrist das Vorkaufsrecht erlösche, könne bei Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung im vorstehenden Sinn nichts Anderes gelten. Das bedeute also auch, dass die Erklärung des Klägers in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015, so damit eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben worden sein sollte, nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechtes für den damals ins Auge gefassten Kaufvertrag, sondern das Erlöschen des Vorkaufsrechts als solches zur Folge gehabt hätte.
7.3. Formalrechtliche Bestimmungen der Grundbuchsverordnung (GBV) vermöchten diese materiell rechtlichen Voraussetzungen nicht zu subsituieren. Sei das Vorkaufsrecht aus materiell-rechtlichen Gründen untergegangen und damit die Eintragung der Vormerkung des Vorkaufsrechts materiell-rechtlich nicht mehr zutreffend, so müsse der Vorkaufsverpflichtete - worauf in der Revisionsbeantwortung zutreffend hingewiesen werde - den Vorkaufsberechtigten, der die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verweigert, im Prozessweg belangen (RIS-Justiz RS0020157; vgl Ris-Justiz RS0020179; Apathy, § 1073, Rz. 3 unter Hinweis auf RIS-Justiz RS0128886).
7.4. Zutreffend habe schon das Berufungsgericht ausgeführt, dass auch ein Vorausverzicht zulässig sei. Grundsätzlich könne nämlich auf jedes Recht verzichtet werden, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung unverzichtbar sein müsse oder der Verzicht durch positive Gesetzesanordnung ausgeschlossen sei. Daher sei es auch grundsätzlich zulässig, auf künftige Rechte zu verzichten und insbesondere eine Freizeichnung zu erklären (RIS-Justiz RS0033976; Griss, in: KBB4, § 1444 ABGB, Rz. 5; Heidinger, in: Schwimann/Kodek, ABGB Praxiskommentar4, § 1444, Rz. 11; weitere Nachweise im Berufungsurteil Erw. 7.2.3).
7.5. Ein Verzicht nach § 1444 ABGB erfolge durch Vertrag und bedürfe daher der Annahme durch den Schuldner, die jedoch auch konkludent erfolgen könne. Ein Verzicht könne nicht nur ausdrücklich, sondern im Sinn des § 863 ABGB auch stillschweigend zustande kommen. Bei Beurteilung der Frage, ob ein konkludenter Verzicht vorliege, sei allerdings Zurückhaltung und besondere Vorsicht geboten. Ein Verzicht dürfe immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, dass er ernstlich gewollt sei, wenn also ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgehe (5 Ob 219/16s m. w. N.). Massgeblich sei dabei der objektive Erklärungswert der Willensäusserung (vgl. 1 Ob 77/15b m. w. N.). Es sei also nicht das Vorhandensein einer entsprechenden Absicht, sondern allein der Eindruck massgebend, den der Erklärungsempfänger von den Erklärungen und dem Gesamtverhalten seines Partners gehabt haben müsse (RIS-Justiz RS0014236). Der Wille des Erklärenden oder des tatsächlichen Empfängers sei daher hier nicht von Bedeutung (5 Ob 219/16s m. w. N.).
7.6. D habe in seinem E-Mail einerseits zum Ausdruck gebracht, dass er über die allfällige Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger "Klarheit" wünschte, während er andererseits aber dem Kläger nur "grundsätzlich" um seine Meinung gebeten habe. Ungeachtet dessen habe der Kläger in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015 definitiv erklärt, das Vorkaufsrecht nicht zu beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie komme. Dass er abschliessend angefügt habe, er würde sich über einen Verkauf der Liegenschaft an ihn freuen, ändere daran nichts, dass die zuvor gemachte Aussage definitiv als Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts zu verstehen sei, falls C die Liegenschaft an die Beklagte verkaufen würde.
Selbst wenn man den Inhalt dieses E-Mail-Verkehrs nur als Anfrage von D und eine entsprechende Antwort des Klägers qualifizierte, habe die Erklärung des Klägers vom 7. Februar 2015 ein Angebot an C bedeutet, unter gewissen Umständen das Vorkaufsrecht nicht auszuüben. Dieses allfällige Angebot des Klägers sei von D für C durch die Übermittlung des Kaufvertragsentwurfs am 31. März 2015 an den Kläger angenommen worden, worauf die Parteien einen bestimmten Termin zur Unterfertigung der Vertragsurkunde vereinbart hätten.
7.7. Der Kläger berufe sich wiederholt darauf, D hätte ihn durch die in seinem E-Mail vom 28. Januar 2015 enthaltene unrichtige Behauptung zur Dauer des Vorkaufsrechts von nur 10 Jahren bzw. dessen Ablauf im Jahr 2018 in Irrtum geführt. Den Feststellungen sei nicht zu entnehmen, dass der vom Kläger geltend gemachte Irrtum für D erkennbar gewesen sei und dieser gewusst habe, dass dieser Irrtum für das weitere Verhalten des Klägers massgeblich gewesen sei. Schliesslich habe aber das Erstgericht auch festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, "dass der Kläger sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währt". Massgeblich sei zusammengefasst nämlich, dass ein derartiger Irrtum jedenfalls nicht kausal für das Verhalten des Klägers gewesen sei.
7.8. Schliesslich habe der Kläger in Kenntnis der dargestellten Umstände und nachdem er - dies sei am Rande bemerkt - ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich durch Einsichtnahme in den Pachtvertrag über die Dauer des Vorkaufsrechts zu informieren, mit seinem Schreiben vom 11. April 2015 sinngemäss und ohne Hinweis auf die Dauer des Vorkaufsrechts zum Ausdruck gebracht, dass er jede Entscheidung von C akzeptieren werde und ihr damit für das weitere Vorgehen freie Hand zugesichert. Auch darin sei im Sinn der Ausführungen des Erstgerichtes im Hinblick auf das vorangegangene Geschehen ein Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. Erw 8.1 und 8.2) gelegen, den C mit Schreiben vom 15. Mai 2015 mit Hinweis auf den mit der Beklagten abzuschliessenden Schenkungsvertrag angenommen habe.
7.9. Mit dem Umgehungsgeschäft hätten die Parteien gerade die von einer Norm angeordneten Rechtsfolgen dadurch vermeiden wollen, dass sie ein Rechtsgeschäft schliessen, das dem Wortlaut nach nicht von dieser Norm betroffen werde, jedoch den gleichen Zweck erfülle wie das verbotene Geschäft (RIS-Justiz RS0018173).
Sei eine Sache mit einem (reinen) Vorkaufsrecht im Sinn des § 1072 ABGB belastet, so bilde nur der Abschluss eines Kaufvertrags den Vorkaufsfall. Der (beispielsweise) Tausch zähle zu den "anderen Veräusserungsarten" gemäss § 1078 ABGB, auf die das Vorkaufsrecht nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung ausgedehnt werden könne. Ohne derartige Vereinbarung löse ein Tausch daher den Vorkaufsfall nicht aus (2 Ob 89/13x). Diese Erwägungen liessen sich in gleicher Weise auf eine Schenkung übertragen.
7.10. Grundsätzlich richtig sei der Rechtsstandpunkt der Beklagten, dass C ursprünglich die Liegenschaften Nr. F und G der Beklagten schenken habe wollen. Dieser Schenkungswille sei jedoch nicht umgesetzt worden, weil die Beklagte aus hier nicht interessierenden Gründen diese Schenkung nicht annehmen habe wollen. Deshalb sei es zwischen C und der Beklagten zur Vereinbarung gekommen, beide Grundstücke zum Kaufpreis von CHF 48'180.00 für Grundstück Nr. F und von CHF 23'100.00 für Grundstück Nr. G, insgesamt also um CHF 71'280.00 zu veräussern. Dieser Kaufvertrag sei ebenfalls nicht verwirklicht worden. Daraufhin hätten C und die Beklagte einen Schenkungsvertrag über das Grundstück Nr. F und einen Kaufvertrag über das Grundstück Nr. G geschlossen. Im zeitlichen Naheverhältnis dazu habe die Beklagte jenem Kloster, dem C angehört, einen Gesamtbetrag von CHF 71'280.00 bezahlt. Auch der ursprünglich in dieser Höhe vereinbarte Kaufpreis hätte an das Kloster gehen sollen.
Damit liege auf der Hand, dass die zuletzt umgesetzte Vertragskonstruktion (Übertragung beider Grundstücke in das Eigentum der Beklagten, Bezahlung eines Betrages in der Höhe des ursprünglich vereinbarten Gesamtkaufpreises) schon objektiv den Sinn und Zweck gehabt habe, die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Kläger zu umgehen.
7.11. Damit unterliege das Umgehungsgeschäft jenen Rechtsnormen (also den § 1072 ff. ABGB) die auf den umgangenen Kaufvertrag anzuwenden wären. Die damit auch umgangenen Normen, die dem Vorkaufsberechtigten das Einlösungsrecht einräumen, seien auf die zur Umgehung dieser Bestimmungen gewählte Vertragsgestaltung anzuwenden. Dies berge die rechtliche Konsequenz in sich, dass der Kläger grundsätzlich sein Vorkaufsrecht ausüben hätte können. Allerdings habe der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen (Erw 8.1 bis 8.3) genau für jene Rechtsgeschäftshandlungen, die eine Übertragung des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Grundstücks von C auf die Beklagte zu einem bestimmten Kaufpreis bewirken hätte sollen, auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts verzichtet.
8. Mit Schriftsatz vom 9. Mai 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2017 (ON 42) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei das Urteil wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, namentlich wegen der Verletzung der Eigentumsgarantie und des Willkürverbots, angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2017 in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Deshalb solle der Staatsgerichtshof diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf willkürfreies Handeln und die Eigentumsgarantie Folgendes vor:
8.1. Die gegenständlich bekämpfte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beraube das Vorkaufsrecht des Beschwerdeführers im gegebenen Anlassfall jeden Gehalts. Die vom Obersten Gerichtshof dargelegte Rechtsauffassung (insbesondere rechtliche Auslegung des Gesetzes und der Äusserung, insbesondere des Beschwerdeführers) stelle den Bestand und Gehalt, in jedem Fall aber auch den wirtschaftlichen Wert von Vorkaufsrechten in Frage bzw. schränke diese in nicht verfassungskonformer Weise ein. Dies sei v. a. dann der Fall, wenn durch bloss unverbindliche E-Mail-Mitteilungen, noch dazu im unrichtigen Zusammenhang und bei offensichtlich falsch dargestellter Sachlage, der Verzicht auf ein grundbücherlich gesichertes Vorkaufsrecht (und damit denklogisch auch auf jedes obligatorische Vorkaufsrecht) zugestanden werde. § 1444 ABGB könne hierfür nicht als ausreichende, klare Gesetzesgrundlage angesehen werden und ein öffentliches Interesse habe der Obersten Gerichtshof nicht aufzeigen können.
8.2. Es sei denn auch unbestritten, dass das Grundbuch gestützt auf eine blosse E-Mail-Korrespondenz nie und nimmer vom Verzicht auf das Vorkaufsrecht ausgegangen wäre und dass es den Kaufvertrag nicht verbüchert hätte (siehe nur schon Art. 68 i. V. m. Art. 20 Abs. 2 GV a. F. und die gerichtsbekannte Praxis), zumal die Formerfordernisse für den Nachweis eines Verzichts auf ein Vorkaufsrecht gerade den Beschwerdeführer zu schützen bezweckten. Wie der Oberste Gerichtshof (S. 31) richtig ausführe, müsste der Vorkaufsverpflichtete den Vorkaufsberechtigten im Prozessweg belangen, könnte aber aus formalrechtlichen Gründen allein auf Basis eines - noch dazu irrtumsbehafteten - E-Mails nie eine Eintragung des Geschäfts erwirken.
8.3. Der Oberste Gerichtshof führe aus, dass ein Verzicht nach § 1444 ABGB durch Vertrag erfolge und daher der Annahme durch den Schuldner bedürfe. Ein Verzicht dürfe immer nur dann angenommen werden, wenn besondere Umstände darauf hinwiesen, dass er ernstlich gewollt sei, wenn also ein darauf gerichteter Wille des Anspruchsberechtigten aus den festgestellten Verhältnissen eindeutig hervorgehe. Da nicht bestehendes Vertrauen keines Schutzes bedürfe und beidseits unbewusste Vertragsabschlüsse abzulehnen seien, sei ausserdem vorausgesetzt, dass der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich in diesem Sinn verstanden habe (vgl. Bollenberger, in: Koziol/Bydlinski/Bollenberger, Kommentar ABGB3, § 863, Rz. 3).
Dass D als Vertreter von C das E-Mail des Klägers (und nunmehrigen Beschwerdeführers) vom 7. Februar 2015 aber gerade nicht als Verzicht gewertet habe, zeige sich u.a. augenscheinlich aus den Ausführungen des OGH zum Umgehungsgeschäft. Wenn also D bzw. C tatsächlich von einem Verzicht des Beschwerdeführers im besagten E-Mail ausgegangen wären, hätten sie in der Folge nicht mehr das Umgehungsgeschäft wählen müssen, um die Ausübung des Vorkaufsrechts durch den Beschwerdeführer zu umgehen bzw. zu verhindern. Denn eine Verhinderung könne denklogisch nur dann angezeigt sein, wenn man von der (bevorstehenden) Ausübung des zu verhindernden Aktes ausgehe. Es springe ins Auge, dass eine solche Vorgehensweise unter keinem Vorzeichen Schutz verdiene, anderenfalls dem Rechtsmissbrauch und der Negierung der Grundrechte des Beschwerdeführers Tür und Tor geöffnet würde.
8.4. Da aber nicht bestehendes Vertrauen keines Schutzes bedürfe, sei vorausgesetzt, dass der Empfänger die Erklärung auch tatsächlich in diesem Sinn verstanden habe, was im vorliegenden Fall offensichtlich nicht so sei. Ein Konsens bezüglich eines Verzichtsvertrages sei somit in der Folge nicht zustande gekommen. Dies zeige sich auch aus der Formulierung des Zusatzes im ursprünglich geplanten Kaufvertrag, welcher der Beschwerdeführer unterzeichnen hätte sollen. Der Zusatz habe nämlich wie folgt gelautet:
"Der Vorkaufsberechtigte A, ...erklärt hiermit auf sein im Grundbuch eingetragenes Vorkaufsrecht zu verzichten."
Es sei somit offensichtlich, dass es sich bei den E-Mails von D vom 28. Januar 2015 und der Antwort des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 lediglich um einen grundsätzlichen Meinungsaustausch gehandelt habe, sich aber beide Seiten im Klaren gewesen seien, dass der konkrete Verzicht sodann erst mit Unterzeichnung des Zusatzes im Kaufvertrag erfolgen müsste.
8.5. Dass es sich bei diesem E-Mail des Beschwerdeführers aber um eine Verzichtserklärung handeln sollte, sei, wie bereits oben ausgeführt, grob verfehlt und lebensfremd. So zeige sich doch gerade, dass der Beschwerdeführer vielmehr erst rund zwei Monate später überhaupt den Kaufvertragsentwurf erhalten und erst dann Kenntnis über die konkreten Kaufbedingungen erlangt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt habe es sich bei der zwischen D und dem Beschwerdeführer ausgetauschten Korrespondenz lediglich um eine allgemeine Anfrage des D und eine ebenso allgemeine Mitteilung der Meinung des Beschwerdeführers gehandelt. Sowohl der Beschwerdeführer als auch D seien davon ausgegangen, dass es für den Verzicht eine eindeutige Erklärung und die Unterschrift des Beschwerdeführers auf dem Kaufvertrag bedürfe. Diese Unterschrift habe der Beschwerdeführer bekanntlich nicht geleistet, da er anlässlich des Treffens beim Grundbuchamt erfahren habe, dass C gar nicht darüber informiert worden sei, dass der Beschwerdeführer selbst Interesse am Kauf des Grundstücks angemeldet gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe sich also nur unter der Bedingung und Voraussetzung geäussert, dass C von seinem Kaufinteresse wisse und dies bewusst und willentlich übergehe.
8.6. Die allgemeine Äusserung des Beschwerdeführers in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015 habe auf falschen Informationen beruht. In seiner Anfrage schreibe D nämlich, dass der Pachtvertrag neben einer dreissigjährigen Pachtzeit ein Vorkaufsrecht für die Dauer von (nur) zehn Jahren (!) vorsehe, welches im Jahre 2018 ablaufe. Diese Information sei festgestelltermassen jedoch völlig falsch gewesen. So sei im Pachtvertrag nämlich nicht ein zehnjähriges Vorkaufsrecht, sondern ausdrücklich ein Vorkaufsrecht für die Dauer des Pachtvertrages, welches somit nicht im Jahre 2018, sondern erst im Jahre 2033 ablaufe, aufgenommen worden. Es sei also völlig unsachgerecht, wenn nun D - als Vertreter von C - eine Vertrauensbasis zugestanden werde, während ja gerade er es gewesen sei, der die unrichtigen Angaben im E-Mail gemacht habe und somit den Beschwerdeführer in die Irre geführt habe und zu dem das E-Mail veranlasst habe, auf das D aus besagten Gründen keinesfalls vertrauen habe können.
8.7. Die letzte Äusserung im Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2015 ("Wie immer du dich entscheidest, ist es richtig für H und mich...") beziehe sich unmissverständlich auf seinen Vorschlag und heisse keinesfalls, dass der Beschwerdeführer mit überhaupt jeder Entscheidung von C einverstanden gewesen wäre, wie bspw. mit einer die "Schenkung" des Grundstückes an die Beschwerdegegnerin ohne Entschädigung oder einem Verkauf an die Beschwerdegegnerin. Mehrfach habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er eine Entschädigung geltend mache, falls das Grundstück an eine andere Person als ihn gehen sollte. Er habe also keinesfalls bedingungslos einer Veräusserung des Grundstücks zugestimmt. Völlig lebensfremd, ja geradezu offensichtlich und stossend sachwidrig sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer dem schliesslich durchgeführten Umgehungsgeschäft (!) jemals seine Zustimmung erteilt hätte.
8.8. Die zeitliche Abfolge der Geschehnisse zeige unzweifelhaft, dass vorliegend kein Verzicht des Beschwerdeführers erklärt worden sei, ja kein gültiger Verzicht abgegeben werden habe können, sondern der Beschwerdeführer vielmehr die Einlösung bzw. Ausübung seines Vorkaufsrechts wirksam erklärt gehabt habe. Wenn D und C tatsächlich auf diesen angeblichen Verzicht des Beschwerdeführers vertraut hätten, so hätten sie nicht den Weg eines Umgehungsgeschäfts gewählt.
9. Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragte darin, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verurteilen, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreterin zu ersetzen.
9.1. Zur Sachverhaltsdarstellung in der Individualbeschwerde führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Die Beschwerdeausführungen gingen überwiegend nicht vom festgestellten Sachverhalt aus, sondern von einem reinen Wunschsachverhalt.
Festgestellt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in keinem Irrtum befunden habe als er Beilage F (E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015) verfasst habe. Weiter sei gar nie verfahrensgegenständlich gewesen, dass der Beschwerdeführer auf sein dingliches Vorkaufsrecht verzichte, sondern ausschliesslich, ob er auf die Ausübung in einem konkreten Einzelfall verzichtet habe. Dass der Beschwerdeführer sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währe, habe nicht festgestellt werden können (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils). Zudem sei festgestellt worden, dass D als Vertreter von C das E-Mail des Beschwerdeführers dahin verstanden habe, dass dieser für den Fall eines Verkaufes innerhalb der Familie von C auf das Vorkaufsrecht, bezogen auf den Einzelfall, verzichte, wobei er das E-Mail des Beschwerdeführers als dessen endgültige Entscheidung verstanden habe (vgl. S. 12 des angefochtenen Urteils).
Auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2015 habe C mit Beilage J geantwortet. Sie habe ihm zusammengefasst erklärt, dass sie sich entschieden habe und sie D gebeten habe, den aufgesetzten Verkaufsvertrag mit ihrer Schwester in einen Schenkungsvertrag umzuwandeln. "Ich hoffe, dass diese Lösung reibungslos über die Bühne geht, da Du in Deinem Brief vom 11.4. versichert hast, dass Ihr mit jeder meiner Entscheidungen einverstanden sein werdet." (vgl. S. 17 des angefochtenen Urteils).
9.2. Unter Bezugnahme auf die geltend gemachte Verletzung der Eigentumsgarantie führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
Der Staatsgerichtshof judiziere seit StGH 1996/8 in konstanter Rechtsprechung, dass zivilgerichtliche Verfahren, bei denen es sich direkt oder indirekt um geldwerte Ansprüche handle, nicht unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie nach Art 34 LV einer spezifischen Grundrechtsprüfung zu unterziehen seien, sondern dass hier eine auf krasse Fehler ausgerichtete Willkürprüfung in der Regel genügen müsse, ansonsten der Staatsgerichtshof unstatthafterweise zu einer vierten Prüfungsinstanz zweckentfremdet würde.
Es gehe gegenständlich nicht um einen staatlichen Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition, sondern ausschliesslich um die Klärung der Rechtsfrage, ob der Beschwerdeführer auf die Ausübung des nach wie vor bestehenden dinglichen Vorkaufsrechtes im konkreten Einzelfall verzichtet habe. Folglich liege durch das angefochtene Urteil gar kein Eingriff in die Eigentumsgarantie vor.
9.3. Der gerügten Verletzung des Anspruches auf willkürfreies Handeln hält die Beschwerdegegnerin Folgendes entgegen:
Obwohl der Beschwerdeführer dies nicht explizit ausführe, wolle er dennoch den unrichtigen Eindruck vermitteln, dass ein Verzicht auf die Ausübung eines Gestaltungsrechts formbedürftig wäre (vgl. Rz. 16 der Beschwerde). Nach § 883 ABGB gelte der Grundsatz der Formfreiheit. Weder die Bestimmungen des ABGB noch jene des SR schrieben bei einem vertraglich vereinbarten Vorkaufsrecht vor, dass beim Vorausverzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts eine Formvorschrift einzuhalten sei.
Sowohl das Obergericht wie auch der Oberste Gerichtshof hätten in der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts zutreffend ausgeführt, dass D die Antwort des Beschwerdeführers in Beilage F, der Beschwerdeführer berücksichtige den Wunsch von C und beanspruche sein Vorkaufsrecht nicht, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie komme, angesichts ihrer Unmissverständlichkeit bzw. ihres gar keinen Interpretationsspielraum offen lassenden Wortlautes nur dahingehend verstehen habe können, dass der Beschwerdeführer im Falle des Verkaufes des Grundstückes an die Beschwerdegegnerin sein Vorkaufsrecht nicht ausübe (vgl. S. 33 des angefochten Urteils und ON 32, S. 31 f.).
Festgestellt worden sei, dass C über das Kaufinteresse informiert worden sei. Zudem hätten dem Beschwerdeführer die konkreten Kaufbedingungen am 30. März 2015 vorgelegen. Dies sei aber für die rechtliche Beurteilung völlig irrelevant. Ebenso irrelevant sei die Behauptung, dass der Beschwerdeführer sein E-Mail auf Basis einer völlig falschen Informationslage verfasst habe. Festgestellt worden sei nämlich, dass der Beschwerdeführer sein E-Mail mit dem identischen Inhalt verfasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht noch länger bestehe (vgl. S. 12 und S. 35 des angefochtenen Urteils).
Dass es sich beim E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1015 nicht nur um eine grundsätzliche Frage nach seiner Meinung gehandelt und er dies auch nicht so verstanden habe, ergebe sich aus der Tatsache, dass er ganz konkret die Frage des D beantwortet habe, ob er bei einem Verkauf an die Beschwerdegegnerin auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichte. Diese Frage habe er eindeutig bejaht. Sein E-Mail enthalte weder Bedingungen, noch irgendwelche Einschränkungen. Er habe den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts auch nicht von einer Entschädigung abhängig gemacht.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 6. April 2017, 03 CG.2015.325-42, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. hierzu auch Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff. sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt, dass das angefochtene Urteil gegen die Eigentumsgarantie und das Willkürverbot verstosse, indem der Oberste Gerichtshof eine E-Mail-Mitteilung trotz mangelnder gesetzlicher Grundlage in § 1444 ABGB als rechtsgültigen Verzicht auf das Vorkaufsrecht interpretiert habe und das Grundbuchamt jedenfalls den Kaufvertrag aufgrund eines solchen Verzichts nicht verbüchert hätte. Weiter habe D als Vertreter von C das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 nicht als Verzicht gewertet, da es sich hier nur um einen grundsätzlichen Meinungsaustausch gehandelt habe. Dies zeige sich aus der Durchführung der Schenkung als Umgehungsgeschäft. Der Beschwerdeführer habe sich im genannten E-Mail vom 7. Februar 2015 jedenfalls nur unter der Bedingung und Voraussetzung geäussert, dass C von seinem Kaufinteresse wisse und dies bewusst und willentlich übergehe. Schliesslich habe die allgemeine Äusserung des Beschwerdeführers auf falschen Informationen im Hinblick auf die Dauer des Vorkaufsrechts des Beschwerdeführers beruht und auch das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2015 könne nicht mit einer bedingungslosen Zustimmung zur Veräusserung des Grundstücks gleichgesetzt werden. Vielmehr habe der Beschwerdeführer die Einlösung bzw. Ausübung seines Vorkaufsrechts wirksam erklärt.
2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wird die Eigentumsgarantie durch eine gerichtliche Entscheidung nicht verletzt, wenn es sich, wie im Beschwerdefall, um einen Zivilprozess betreffend eine Rechtsstreitigkeit zwischen Privaten handelt. Die Entscheidung ist in einem solchen Fall nicht im Hinblick auf die Eigentumsgarantie, sondern unter dem Willkürverbot zu beurteilen (StGH 2014/74, Erw. 9.2; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 711, Rz. 40 mit zahlreichen Nachweisen). Im Folgenden sind die Rügen des Beschwerdeführers demnach lediglich im Lichte des Willkürverbots zu prüfen.
2.2. Ein Verstoss gegen das Willkürverbot in der Rechtsanwendung liegt nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2009/96, Erw. 4 [alle www.gerichtsentscheide.li]).
2.3. In Teilen seiner Rüge nimmt der Beschwerdeführer einen Wunschsachverhalt an, ohne aber darzulegen, inwiefern die ordentlichen Gerichte den Sachverhalt willkürlich festgestellt hätten.
2.3.1. Dies betrifft zunächst die vom Beschwerdeführer implizit angestrebte Feststellung, dass er in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015 keinen Verzicht auf sein Vorkaufsrecht erklärt hätte, wenn er über die korrekte Dauer des Vorkaufsrechts informiert gewesen wäre. Das Erstgericht stellte jedoch fest, dass nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währt (vgl. ON 22, S. 35). Diese Feststellung wurde vom Obergericht nicht beanstandet (vgl. ON 32, S. 26-29).
2.3.2. Überdies betrifft dies die vom Beschwerdeführer implizit angestrebte Feststellung, dass er sich nur unter der Bedingung und Voraussetzung geäussert und zum Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes bereit erklärt habe, dass C von seinem Kaufinteresse wisse und dies bewusst und willentlich übergehe. Die ordentlichen Instanzen trafen dazu keine Feststellung.
Der Oberste Gerichtshof legte dazu im Übrigen nachvollziehbar dar, dass das Kaufinteresse des Beschwerdeführers in casu nicht von Relevanz war, da der Beschwerdeführer im Lichte der Umstände "definitiv erklärt hatte, den Wunsch von C, einen Kaufvertrag innerhalb der Familie abzuschliessen, zu berücksichtigen und deshalb das Vorkaufsrecht nicht zu beanspruchen." (ON 42, S. 36)
Auf diese Teile der Rüge ist somit nicht weiter einzugehen.
2.4. Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass D als Vertreter von C das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 nicht als Verzicht gewertet habe, da es sich nur um einen grundsätzlichen Meinungsaustausch gehandelt habe. So könne nicht aus einer einzelnen Passage des E-Mails des Beschwerdeführers an D eine Verzichtserklärung des Beschwerdeführers hergeleitet werden.
Dass es sich beim E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 lediglich um einen grundsätzlichen Meinungsaustausch gehandelt habe, zeige sich auch aus der Durchführung der Schenkung als Umgehungsgeschäft. So habe das Umgehungsgeschäft nur die Aushebelung des Vorkaufsrechts des Beschwerdeführers zum Zweck gehabt. Diese wäre nämlich nicht notwendig gewesen, wenn die Gegenpartei tatsächlich darauf vertraut hätte, dass der Beschwerdeführer gültig auf sein Vorkaufsrecht verzichtet hätte.
Zudem bringt der Beschwerdeführer hinsichtlich des Schreibens vom 11. April 2015 vor, es sei willkürlich, wenn der Oberste Gerichtshof das Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. April 2015 an C dahingehend auslege, indem er lediglich eine Passage daraus heranziehe und dies als Verzicht qualifiziere. Ein Verzicht im Fall eines Verkaufs wäre also für den Beschwerdeführer - wenn überhaupt - nur für den Fall in Erwägung zu ziehen gewesen, wenn er auch entsprechend entschädigt worden wäre, was aber nicht geschehen sei.
2.4.1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war es vom Obersten Gerichtshof nicht willkürlich, das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 als Verzicht im Sinne des § 1444 ABGB auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts zu werten und gleichzeitig den nachfolgenden Schenkungsvertrag zwischen C und der Beklagten (Beschwerdegegnerin) vom 11. Juni 2015 als Umgehungsgeschäft zu qualifizieren.
2.4.2. Das streitgegenständliche E-Mail lautet gemäss den Feststellungen der ordentlichen Instanzen wie folgt:
"Hallo D
Herzlichen Dank für deine Benachrichtigung.
Gestern ist H zu mir nach Brasilien gekommen und wir haben den Sachverhalt diskutiert.
Selbstverständlich wären wir an einem Kauf zu untenstehenden Bedingungen sehr interessiert. Wir berücksichtigen aber auch gerne den Wunsch der lieben C, die uns immer sehr zuvorkommend behandelt hat.
Wir werden deshalb unser Vorkaufsrecht nicht beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie kommt.
Falls C sich für einen Verkauf an uns entscheiden würde, würde uns das hingegen sehr freuen.
Wir grüssen dich aus dem warmen Brasilien und sind uns gewiss, dass du die bevorstehende Handänderung zur Zufriedenheit der Beteiligten abwickeln wirst.
...."
2.4.3. Der Oberste Gerichtshof hält zu dieser Thematik fest, dass der Beschwerdeführer "in seinem E-Mail vom 07.02.2015 definitiv erklärt habe, das Vorkaufsrecht nicht zu beanspruchen, falls es zu einem Kauf innerhalb der Familie komme." (ON 42, S. 33). Darüber hinaus führte der Oberste Gerichtshof in Übereinstimmung mit dem Landgericht aus, dass der Beschwerdeführer "mitseinem Schreiben vom 11.04.2015 sinngemäss und ohne Hinweis auf die Dauer des Vorkaufsrechts zum Ausdruck gebracht [hat], dass er jede Entscheidung von C akzeptieren werde und ihr damit für das weitere Vorgehen freie Hand zugesichert [hat]." (ON 42, S. 37).
Die Auslegung des Obersten Gerichtshofes, wonach die E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 als Verzicht zu verstehen ist, findet Deckung im Wortlaut der genannten E-Mail und wird auch durch das Schreiben des Beschwerdeführers an C vom 11. April 2015 bestätigt. Die Auslegung eines Verzichts auf Ausübung des Vorkaufsrechts im konkreten Fall ist nach Ansicht des Staatsgerichtshofes nachvollziehbar. Diese Auslegung des Obersten Gerichtshofes ist im Lichte des Willkürverbots nicht zu beanstanden.
2.4.4. Demgegenüber ging es beim Schenkungsvertrag darum, die mangelnde Mitwirkungsbereitschaft des Beschwerdeführers, indem er den mit E-Mail vom 7. Februar 2017 erklärten Verzicht nicht durch seine Unterschrift beim Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, bestätigen wollte, zu umgehen. "Es ging ihr [C] also darum, Schwierigkeiten bei der Übergabe des Grundstücks an die Beklagte, die daraus resultieren, dass der Kläger [und nunmehrige Beschwerdeführer] seine Mitwirkung verweigerte, hintanzuhalten." (ON 22, S. 24). Dies ergibt sich bereits daraus, dass gemäss den Ausführungen des Obersten Gerichtshofes die formal-rechtlichen Bestimmungen in der Grundbuchverordnung - beispielsweise über die Leistung einer Unterschrift für den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts - nicht die Voraussetzungen, die der Gesetzgeber für einen privatrechtlichen Verzicht auf ein Recht aufgestellt hat, verdrängen. Somit ist es denkbar, dass das Amt für Justiz, Abteilung Grundbuch, die Eintragung eines grundbücherlichen Geschäfts im Hinblick auf Formalitäten des Grundbuchs verweigert, obwohl der Verzicht auf das Vorkaufsrecht rechtsgültig erklärt worden ist. Der Oberste Gerichtshof hat dazu ausgeführt, dass, wenn das Vorkaufsrecht aus materiell-rechtlichen Gründen untergegangen und damit die Eintragung der Vormerkung des Vorkaufsrechts materiell-rechtlich nicht mehr korrekt ist, in diesem Fall der Vorkaufsverpflichtete den Vorkaufsberechtigten, der die Abgabe einer entsprechenden Erklärung verweigert, im Prozessweg belangen müsste (vgl. ON 42, S. 31). Diese Begründung ist sachlich nachvollziehbar. So dient die vom Beschwerdeführer bemühte Regelung der Grundbuchsverordnung öffentlichen Interessen an einer geordneten Übertragung von dinglichen Rechten und nicht dem Schutz vor Übereilung des auf ein Recht Verzichtenden. Demgegenüber handelt es sich beim Verzicht auf ein vertragliches Vorkaufsrecht jedenfalls um eine Angelegenheit des Privatrechts, die nach den Regeln des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches zu beurteilen ist.
2.4.5. Dementsprechend ist es nicht willkürlich, dass die ordentlichen Instanzen das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 als Verzicht auf die Ausübung seines Vorkaufsrechts im Falle eines Verkaufes innerhalb der Familie werteten.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die grundbücherlichen Formerfordernisse für den Nachweis eines Verzichts auf ein Vorkaufsrecht gerade den Beschwerdeführer zu schützen bezweckten. So müssten die Vorkaufsverpflichteten den Vorkaufsberechtigten im Prozessweg belangen, allerdings könnte auf Basis eines mit Irrtum behafteten E-Mails nie eine Eintragung des Geschäfts erwirkt werden.
Hier hat der Oberste Gerichtshof nachvollziehbar dargelegt, dass ein beachtlicher Irrtum des Beschwerdeführers nicht vorgelegen hat. Der Oberste Gerichtshof führte in der angefochtenen Entscheidung dazu aus, dass den Feststellungen der Unterinstanzen nicht zu entnehmen sei, dass der vom Kläger (Beschwerdeführer) geltend gemachte Irrtum für D erkennbar gewesen sei. Schliesslich habe das Erstgericht auch festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, "dass der Kläger sein E-Mail mit einem anderen Inhalt abgefasst hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Vorkaufsrecht insgesamt für 25 Jahre währt". Der Oberste Gerichtshof hält fest, dass der Beschwerdeführer mit dieser Feststellung seiner Beweispflicht, der unterlaufene Irrtum sei für seine Erklärung über den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts kausal gewesen, nicht entsprochen habe. Dass der Kläger nach dieser Sachverhaltsgrundlage damals davon ausgegangen sei, "am Beginn von Gesprächen zu stehen", sei im Hinblick auf die bereits dargestellte Vertrauenstheorie und sein nachfolgendes Verhalten nicht von Bedeutung (ON 42, S. 35). Im Übrigen kann hierzu auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden.
2.6. Zuletzt rügt der Beschwerdeführer, dass der Oberste Gerichtshof § 1444 ABGB willkürlich angewendet habe, indem er ausgesprochen habe, dass ein Verzicht im Sinne des § 1444 ABGB formfrei abgegeben werden könne und das E-Mail vom 7. Februar 2015 als rechtsgültigen Verzicht im Sinne des § 1444 ABGB, das Vorkaufsrecht in casu auszuüben, interpretiert habe.
2.6.1. Die Bestimmung des § 1444 ABGB ist wortgleich aus dem österreichischen Recht rezipiert worden. Wie der Oberste Gerichtshof sowohl mit Verweis auf die herrschende österreichische Lehre als auch auf die geltende Rechtsprechung ausführte, ist der Verzicht als Verfügungsgeschäft nicht formpflichtig und es ist auch grundsätzlich zulässig, auf künftige Rechte - wie beispielsweise ein Vorkaufsrecht - zu verzichten (ON 42, S. 30-32). Auch der Wortlaut der Bestimmung § 1444 ABGB steht diesem Verständnis nicht entgegen. Es heisst dort: "In allen Fällen, in welchen der Gläubiger berechtigt ist, sich seines Rechtes zu begeben, kann er demselben auch zum Vorteile seines Schuldners entsagen, und hierdurch die Verbindlichkeit des Schuldners aufheben." Das Gesetz lässt damit ebenfalls grundsätzlich einen formfreien Verzicht zu. Es ist aus dieser gesetzlichen Regelung zudem nicht abzuleiten, dass auf künftige Rechte nicht verzichtet werden könnte.
2.6.2. An der Auslegung des Obersten Gerichtshofes von § 1444 ABGB kann der Staatsgerichtshof keine Willkür erkennen. Im gegenständlichen Fall hat der Oberste Gerichtshof seine Rechtsansicht zudem mit einem Grössenschluss begründet, wonach gemäss § 1075 ABGB ein Vorkaufsrecht dadurch untergeht, wenn der Vorkaufsberechtigte sich zu einem gehörigen Angebot durch den Vorkaufsverpflichteten nicht äussert. Umso mehr gilt nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes, dass der Vorkaufsberechtigte das Vorkaufsrecht auch bei einem von ihm getätigten, aktiven und expliziten Verzicht im Voraus ohne gehöriges Angebot durch den Vorkaufsverpflichteten verliert (ON 42, S. 30).
2.6.3. Zu Recht haben die ordentlichen Instanzen darauf hingewiesen, dass, auch wenn offensichtlich ist, dass die Vertragsparteien mit dem Schenkungsvertrag verhindern wollten, dass der Beschwerdeführer ein - ihm für den konkreten Fall nicht mehr zustehendes - Vorkaufsrecht ausübt, es dabei aus Sicht des Beschwerdeführers völlig unerheblich ist, ob in der Folge ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag abgeschlossen wurde. Entscheidend ist in casu lediglich, ob das E-Mail des Beschwerdeführers vom 7. Februar 2015 als Verzicht vom Vorkaufsrecht im konkreten Vorkaufsfall Gebrauch zu machen, angesehen werden kann. Trifft dies zu, spielt es keine Rolle, was in der Folge zwischen dem Beschwerdeführer und C noch kommuniziert wurde. Ist der Verzicht mit dem genannten E-Mail rechtsgültig erklärt worden, kann der Beschwerdeführer nicht mehr geltend machen, er habe nie einen Verzicht erklärt.
2.6.4. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn bereits laut § 1075 zweiter Satz ABGB nach fruchtlosem Ablauf der Einlösungsfrist das Vorkaufsrecht erlösche, bei Abgabe einer entsprechenden Verzichtserklärung im vorstehenden Sinn nichts anderes gelten könne. Das bedeute also auch, dass die Erklärung des Klägers in seinem E-Mail vom 7. Februar 2015, so damit eine wirksame Verzichtserklärung abgegeben worden sein sollte, nicht nur die Ausübung des Vorkaufsrechtes für den damals ins Auge gefassten Kaufvertrag, sondern das Erlöschen des Vorkaufsrechts als solches zur Folge gehabt hätte (ON 42, S. 30). Die Argumente des Obersten Gerichtshofes sind somit sachlich begründet und können keinen Willkürverstoss begründen.
2.7. Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer gegenständlich in seinem Anspruch auf willkürfreie Behandlung durch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes nicht verletzt.
3. Nachdem der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich war, war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.