StGH 2017/057
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Ltd.
vertreten durch den einzelzeichnungsberechtigten Direktor:
B
dieser wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 11. April 2017, 12UR.2016.474-28
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. April 2017, 12 UR.2016.474-28, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der aus dem Rubrum ersichtlichen Strafsache entschied die zuständige Untersuchungsrichterin des Landgerichtes mit Beschluss vom 28. Dezember 2016 wie folgt:
"1. Der C AG, wird gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO gerichtlich verboten, über das Guthaben der A Ltd. [Beschwerdeführerin] auf den Konten Nr. D und E zu verfügen.
Diese Anordnung ist vorderhand auf zwei Jahre, sohin bis zum 28.12.2018, befristet.
2. Die C AG, wird gemäss § 98a Abs. 1 StPO aufgefordert, betreffend der unter Spruchpunkt 1 angeführten Konten alle allgemeinen Kontodokumente (Unterlagen über Kontoeröffnung, Kontoschliessung, Zeichnungsrechte, wirtschaftlich Berechtigte, etc.) sowie ab 01.10.2014 Kontoauszüge herauszugeben.
Diese Unterlagen werden gemäss § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt."
1.1. Diese Entscheidung wurde vom Erstgericht wie folgt begründet:
"Das Fürstliche Landgericht in Vaduz führt strafrechtliche Vorerhebungen gegen 1. F und 2. G wegen des Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB. Das Verfahren basiert auf einem einlangenden Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL im Verfahren 12 RS.2016.280. Gestützt auf dieses Rechtshilfeersuchen erging im Verfahren 12 RS.2016.280 folgender Herausgabe- bzw. Beschlagnahmebeschluss:
‚Am 29.09.2016 langte ein Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL in deren Strafverfahren gegen H u. a. wegen des Verdachts nach Art. 258 pl StGB und anderer Delikte beim Fürstlichen Landgericht Vaduz ein (ON 2). Dem Rechtshilfeersuchen ist wörtlich Folgendes zu entnehmen:
Die Bezirksstaatsanwaltschaft in Poznan beaufsichtigt unter dem Aktenzeichen VI Ds 165/15 ein Vorbereitungsverfahren gegen polnische Staatsbürger - H, I, J, K und L, die dessen verdächtig sind,
I. in der Periode vom Oktober 2014 bis zum Mai 2015, auf dem Gebiet der Republik Polen, gemeinschaftlich und in Übereinstimmung miteinander und mit anderen nicht festgelegten Personen handelnd, sich an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu haben, die dem Ziel nachging, die Besteuerung mit der Waren- und Dienstleistungssteuer dadurch zu vermeiden, die mit innergemeinschaftlichem Erwerb und Lieferung der Waren verbundene Prozedur anzuwenden, indem sie die Waren- und Dienstleistungssteuer absichtlich nicht entrichtet und ihre nicht zustehende Erstattung erhalten hat, sowie indem sie Handlungen vorgenommen hat, welche die Feststellung der kriminellen Herkunft der Geldmittel bzw. des Ortes ihrer Aufbewahrung, ihrer Auffindung, ihrer Beschlagnahme oder die Anordnung ihrer Einziehung vereiteln oder wesentlich erschweren konnten, wodurch sie zu Schaden des Fiskus gehandelt hat, d. h. der Straftat gem. Art. 258 § 1 des Strafgesetzbuches.
II. in der Periode vom Oktober 2014 bis zum Mai 2015, auf dem Gebiet der Republik Polen, gemeinschaftlich und in Übereinstimmung miteinander und mit anderen nicht festgelegten Personen in einer organisierten Gruppe handelnd, die das Ziel hatte, Steuervergehen zu begehen, in kurzen Zeitabständen, in voraus gefasster Absicht, zwecks Erlangung eines Vermögensvorteils, im Rahmen der Aktivität einer kriminellen Vereinigung, in der Kette der Unternehmen M [Gesellschaft mit beschänkter Haftung], N^, O, P s.r.o. und Q, die sich am ‚Steuerkarusell' beteiligten, der Pflicht nicht nachgegangen zu sein, die MWSt-Erklärung für die Waren- und Dienstleistungssteuer abzugeben, indem sie die Tatsache verheimlicht haben, den Treibstoff zu verkaufen, während diese Geschäfte die Grundlage dafür darstellten, die MWSt zu berechnen, und in dieser Absicht unredliche Steuererklärungen abgegeben zu haben, wodurch sie den Steuerschatz dazu geführt haben, die Waren- und Dienstleistungssteuer um den nicht kleineren Betrag als 7.325.683 PLN zu verringern, was einen riesigen Wert darstellt, d. h. wegen des Steuerverbrechens gem. Art. 54 § 1 des Steuerstrafgesetzes und gem. Art. 56 § 1 des Steuerstrafgesetzes in Verbindung mit Art. 7 § 1 des Steuerstrafgesetzes in Verbindung mit Art. 37 § 1, 2 und 5 des Steuerstrafgesetzes in Verbindung mit Art. 6 § 2 des Steuerstrafgesetzes.
III. in der Periode vom Oktober 2014 bis zum Mai 2015 auf dem Gebiet der Republik Polen, gemeinschaftlich und in Übereinstimmung miteinander und mit anderen nicht festgelegten Personen in einer organisierten Gruppe handelnd, die das Ziel hatte, Steuervergehen zu begehen, in kurzen Zeitabständen, in voraus gefasster Absicht, zwecks Erlangung eines Vermögensvorteils, im Rahmen der Aktivität einer kriminellen Vereinigung, in der Kette der Subjekte M [Gesellschaft mit beschänkter Haftung], N^, R, OP s.r.o. und Q, die sich am "Steuerkarusell" beteiligten, Handlungen vorgenommen zu haben, welche die Feststellung der kriminellen Herkunft der Geldmittel bzw. des Ortes ihrer Aufbewahrung, ihrer Auffindung, ihrer Beschlagnahme oder die Anordnung ihrer Einziehung vereiteln oder wesentlich erschweren konnten, wodurch sie zu Schaden des Fiskus gehandelt hat, d. h. der Straftat gem. Art. 299 § 1 und 5 des Strafgesetzbuches. - Im Laufe des Verfahrens wurde der folgende Tatbestand festgestellt.
Der polnische Staatsangehörige - H war Vorstandsvorsitzender der slowakischen Gesellschaft P s.r.o. . In der Periode vom März 2015 bis zum April 2015 deklarierte die Gesellschaft P innergemeinschaftliche Dieselöllieferungen in der Menge von ca. 42 Mio. Litern für die polnische Gesellschaft mit beschränkter Haftung M, deren Vorstandsvorsitzender I war. Aus diesem Titel wurden auf den Konten der Gesellschaft P s.r.o. Geschäfte für den Gesamtbetrag von 21.900.000 Euro, 83.200.000 PLN und 731.000 US Dollar verzeichnet. -/- Auf diese Konten sind Geldmittel eingegangen, die fast ausschliesslich aus dem Bankkonto der Gesellschaft mit beschränkter Haftung M stammen. Diese Mittel wurden dann von der P s.r.o. für eine Reihe von ausländischen Unternehmen überwiesen, darunter für T LLP, S, U, V, W, UAB X, UAB Y, UAB Z, UAB AA, AB, AC und AD Trading Lithuania. Als Titel der Überweisung wurde am häufigsten ‚Zahlung für Rechnungen' angegeben. Der Gesamtbetrag der Überweisungen für die erwähnten Unternehmen betrug mehr als 23 Mio. Euro. Wahrscheinlich wurden diese Mittel als Zahlung für erworbenes Dieselöl und erbrachte Transportdienstleistungen. -/- Der in das Gebiet der Republik Polen von der P s.r.o. eingeführte Treibstoff mit Bestimmung für die Gesellschaft M soll danach Gegenstand des Umsatzes der in der Kette verbundenen Gesellschaften sein; so hatte ihn die Gesellschaft M an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung N zu verkaufen, vertreten von L, die Gesellschaft N - an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung O, vertreten von K, und die Gesellschaft O - an die Gesellschaft mit beschränkter Haftung R, vertreten von J. Der gegenständige Treibstoff verkaufte die Gesellschaft R an weitere Vertragspartner. Es wurde jedoch festgestellt, dass die Gesellschaften M, N und O - tatsächlich kein Gewerbe trieben. Personen, welche für die Stelle der Vorstands Vorsitzenden: einberufen wurden, waren vorgeschobene - obdachlose Personen, die zustimmten, die Stelle der Präsidenten der Gesellschaften anzutreten und Bankkonten zu eröffnen. -/-
In der Periode vom Oktober 2014 bis zum Mai 2015 wurden auf den Bankkonten finanzielle Geschäfte im Gesamtbetrag von mindestens 446.600.000 PLN, 32.600.000 Euro und 2.400.000 US Dollar verzeichnet. Bei der Erstellung der erwähnten Kette von verbundenen Gesellschaften wurde das Ziel verfolgt, die Zahlung der MWST für Waren- und Dienstleistungen zu vermeiden. Zur Entrichtung dieser Steuer war in erster Linie das Unternehmen verpflichtet, das den innergemeinschaftlichen Erwerb des Treibstoffs gemacht hatte, d. h. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung M. Dieses Unternehmen erfüllte jedoch des sogenannten verschwindenden Steuerzahlers - tatsächlich trieb er kein Gewerbe, führte er keine Buchdokumentation, gab es keine Steuererklärungen ab, regelte es seine Verpflichtungen betreffend die Waren- und Dienstleistungssteuer, und sein Präsident war eine vorgeschobene Person. Die Rolle dieser Gesellschaft schränkte sich auf den formellen Erwerb des Treibstoffes, der von der P s.r.o. verkauft wurde, und auf die formelle Überweisung diesen Treibstoff an ein weiteres Unternehmen, d. h. an die Gesellschaft N, ein. -/- Gesellschaften und die Vortäuschung des Treibstoffumsatzes zwischen ihnen ermöglichte es den weiteren Unternehmen in dieser Kette, vom Betrag der fälligen Steuer den Betrag der angerechneten Steuer, die sich aus dem angeblichen Erwerb des Treibstoffs ergab, abzuziehen. Es ist zugleich zu betonen, dass die Geschäfte zwischen P s.r.o. und den sonstigen oben erwähnten Gesellschaften Scheingeschäfte waren. Denn diese Unternehmen trieben tatsächlich kein Gewerbe und verfügten nicht über Fahrzeuge und Infrastruktur, die zum Transport und Lagerung des Treibstoffs geeignet ist. -/- Die für ihre ausländischen Kontrahenten bestimmten Mittel erhielt die slowakische Gesellschaft P s.r.o. zuvor aus den Konten der Gesellschaft N, die Gesellschaft N aus den Konten der Gesellschaft O, und die Gesellschaft O aus den Konten der Gesellschaft R. Diese Geschäfte waren in der Periode vom November 2014 bis zum Mai 2015 geführt. -/- Aus der Analyse der Bankkonten der P s.r.o. ergibt sich, dass die Gesellschaft grosse Mengen Mittel für den Erwerb des Treibstoffs bzw. für die Transportdienstleistungen an ausländische Unternehmen, hauptsächlich an litauische und lettische überwies. Dieser Erwerb war jedoch ein Scheingeschäft. Die von den Mitgliedern der organisierten kriminellen Vereinigung vorgenommenen Handlungen verfolgten das Ziel, den Vermögensvorteil dadurch zu erlangen, dass die Zahlung der Mehrwertsteuer für Waren und Dienstleistungen vermieden wird. Der von den Unternehmen verkaufte Treibstoff, die Vertragspartner der Gesellschaft P s.r.o. waren, gelangte wahrscheinlich von diesen Unternehmen direkt an den Zielabnehmer auf dem Gebiet der Republik Polen, unter Nichtbeachtung von den Gesellschaften M, N und O, wobei von diesem Umsatz keine fällige Mehrwertsteuer für Waren und Dienstleistungen abgeführt wurde. Zugleich wurden viele Überweisungen von Geldmitteln auf Bankkonten betätigt, um die Beteiligung der erwähnten Gesellschaften an den Treibstoffgeschäften glaubwürdig zu machen. Es wird geschätzt, dass es infolge dieses Unwesens zur Verringerung der öffentlich-rechtlichen Forderung - der Waren- und Dienstleistungssteuer im Gesamtbetrag von nicht weniger als 7.325.683 PLN. -/- Aufgrund der Analyse der Geschichte der Bankkonten der Gesellschaft N wurde festgestellt, dass in der Periode vom 16. Februar 2015 bis zum 22. April 2015 aus dem für diese Gesellschaft geführten Konto mit der Nummer *** auf das Konto mit der Nummer LI*** das Geld in Höhe von 1.300.000 Euro überwiesen und diese Überweisung als ‚Obligationen' bezeichnet wurde. Als Nutzniesser des Geschäfts wurde A Limited angegeben. Daneben wurden in der Periode vom 11. Mai 2015 bis zum 22. Mai 2015 aus dem erwähnten Konto der Gesellschaft N auf das erwähnte Konto der Gesellschaft A Limited 350.000 Euro mit dem Titel ‚für Obligationen' überwiesen.
Das gesammelte Beweismaterial ergab, dass die oben erwähnten Überweisungen nicht als Zahlung für Obligationen betätigt wurden. Diese Operation hatte keine wirtschaftliche Begründung. Wie oben gezeigt, betrieb die Gesellschaft N kein Gewerbe, und ihre Rolle beschränkte sich auf die Teilnahme an der Kette von Unternehmen, welche - unter anderem durch die Betätigung von vielen Banküberweisungen - den Umsatz mit dem Treibstoff zwecks der Verringerung der Waren- und Dienstleistungsteuer vortäuschten. Es besteht der Verdacht, dass die Gesellschaft A Limited von Personen gegründet wurde, die zu der gegenständlichen kriminellen Vereinigung gehörten, die auf diese Weise aus dem Konto der Gesellschaft N die Geldmittel erhielten, die aus einem Steuerbetrug zu Schaden des polnischen Staatsschatzes stammten. -/- Auf der jetzigen Untersuchungsetappe ist es notwendig, zu prüfen, wer der tatsächliche Eigentümer vom gegenständlichen Bankkonto mit der Nummer LI*** ist, welche Personen dazu berechtigt waren, über die auf diesem Konto gesammelten Mittel zu verfügen, und auf welche Weise über dieses Geld verfügt wurde, das auf dieses Bankkonto aus dem Bankkonto der Gesellschaft N überwiesen wurden. Festgestellt ist, dass dieses Bankkonto in der C AG geführt ist. -/- In Anbetracht des Obigen, wende ich mich mit der höfflichen Bitte um:
I. die Angabe von vollständigen Angaben zur Person, Adresse und Kontaktangaben des Inhabers vom Bankkonto LI*** sowie allen Personen, die dazu berechtigt waren, über die finanziellen Mittel zu verfügen, die auf diesem Bankkonto in der Zeit vom 16. Februar 2015 bis zum 15. Juni 2015 gesammelt waren. -/- II. die Überweisung - in Form einer beglaubigten Kopie - der dem Geldinstitut vom Inhaber dieses Bankkontos in Verbindung mit der Eröffnung dieses Bankkontos und von eventuellen Bevollmächtigten in Verbindung mit der Bestellung der Vollmachten vorgelegten Unterlagen, insbesondere der Kopien der Identitätsbeweise, und, falls der Inhaber von diesem Bankkonto eine juristische Person ist, auch eines Vertrages oder eines Gründungsaktes dieser juristischen Person und eines Dokuments, aus dem sich ergab, wer zur Vertretung dieser juristischen Person befugt war. -/-III. Die Überweisung der Geschichte der Umsätze auf dem gegenständigen Bankkonto für die Periode vom 16. Februar 2015 bis zum 15. Juni 2015."
Die Staatsanwaltschaft gab zum Ersuchen keine Stellungnahme ab.
1.2. Hierzu hat das Landgericht erwogen:
"Auf das vorliegende Rechtshilfeersuchen finden das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, das Europäische Übereinkommen über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, das Schengener Durchführungsübereinkommen und das liechtensteinische Gesetz über die Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung.
Bei Rechtshilfeverfahren in Strafsachen geht es darum, ausländischen Behörden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Wahrung eigener nationaler Interessen zu helfen, strafrechtlich relevante Sachverhalte aufzuklären. Es liegt im öffentlichen Interesse Liechtensteins, dass die Staaten bei der Bekämpfung und Verfolgung von Kriminalität zusammenarbeiten. Nach konstanter liechtensteinischer Rechtsprechung kann sich dabei das Rechtshilfegericht nach dem Vertrauensprinzip auf die Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen verlassen. Das Rechtshilfegericht hat daher kein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Dies bleibt dem erkennenden Gericht vorbehalten. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als sich die Sachverhaltsdarstellung selbst offensichtlich als widersprüchlich, lückenhaft oder fehlerhaft erweist und nicht ausreicht, die begehrten Untersuchungshandlungen nach liechtensteinischem Recht anzuordnen, was hier jedoch nicht der Fall ist. Ausserdem sind an die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde ohnehin keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Rechtshilfeersuchen dient gerade der Schliessung von noch bestehenden Sachverhaltslücken und der Beschaffung von entsprechenden Beweisen, um im ersuchenden Staat erst die Voraussetzungen für die Durchführung eines Strafprozesses zu schaffen. Es ist nicht Aufgabe der ersuchenden Behörde, gegenüber der ersuchten Behörde praktisch den Schuldnachweis zu erbringen. Auf der anderen Seite hat die ersuchte Behörde auch nicht zu überprüfen, ob und in welchem Masse der ersuchenden Behörde andere Beweise vorliegen, da sie sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen muss und darf (siehe zu dieser Praxis des Staatsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein u. a. StGH 2010/87, 2009/70, 2008/146, 2005/71, 2003/40,41, 2001/32, 2000/28).
Der dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende Sachverhalt ist in diesem Sinne genügend spezifiziert und begründet auch nach liechtensteinischem Recht den genügenden Anfangsverdacht des Steuerbetruges nach Art. 88 MWSTG, der qualifizierten Steuerhinterziehung nach Art. 89 Abs. 1 Bst. b MWSTG und der Geldwäscherei nach § 165 StGB (im Hinblick auf die aktive Auszahlung von Mehrwertsteuer). Es liegt sohin die erforderliche gegenseitige Strafbarkeit vor und sind auch keine weiteren Hinderungsgründe ersichtlich, welche die Rechtshilfeleistung (insbes. nach Art. 2 und 5 ERHÜ und Art. 2, 3 und 51 RHG) unzulässig machen würden. Somit sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zur Gewährung der Rechtshilfe gegeben, sodass in der Folge die Zulässigkeit der ersuchten Massnahmen zu prüfen ist.
Hinsichtlich der von der ersuchenden Behörde verlangten Herausgabe und Beschlagnahme der im Spruch genannten Unterlagen ist auszuführen, dass diese eine Kontenverbindung betreffen, die in den Sachverhalt involviert ist und hinsichtlich welcher der Verdacht besteht, dass darauf inkriminierte Gelder geflossen sind. Weiter sind die Unterlagen für die Aufklärung des Tatverdachtes zweckdienlich, zumal diese Rückschlüsse darauf zulassen, ob tatsächlich die Beschuldigten direkt oder indirekt am genannten Konto berechtigt sind/waren, auf welche Konten die Vermögenswerte allenfalls weitertransferiert wurden und wem letztlich die unrechtmässige Bereicherung zukam.
Hinsichtlich des Zeitraums, für welchen Unterlagen herauszuverlangen und zu beschlagnahmen sind, ist festzuhalten, dass die ersuchende Behörde um Herausgabe und Beschlagnahme von Kontoauszügen für den Zeitraum vom 16.02.2015 bis 15.06.2015 ersucht. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Tatzeitraum bzw. geht der Tatzeitraum über den genannten Zeitraum hinaus, so dass sich die Herausgabe und Beschlagnahme auch in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist.
Zusammenfassend sind die im Rechtsspruch aufgeführten Dokumente für die ausländische Strafuntersuchung im Sinne von § 96 StPO von Bedeutung und zumindest abstrakt beweisgeeignet. Damit sind die Voraussetzungen erfüllt, um die C AG gemäss § 96 Abs. 2 StPO zur Herausgabe der Unterlagen aufzufordern und diese gestützt auf § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen."
1.3. Die Financial Intelligence Unit erstattete am 23. Dezember 2016 einen Analysebericht an die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft aufgrund von Hinweisen, welche den Verdacht auf das Vorliegen von Geldwäscherei bzw. Vortaten der Geldwäscherei hätten entstehen lassen und durch eigene Analysetätigkeiten erhärtet hätten werden können und meldete dabei unter anderem die beiden Konten D und E der A Limited.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte in der Folge im Hinblick auf die Ausführungen im zu 12 RS.2016.280 eingelangten Rechtshilfeersuchen der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL, wonach im dort behängenden Verfahren festgestellt worden sei, dass auch nicht zustehende Erstattungen an die Verdächtigen erfolgt seien und festgestelltermassen zumindest zwei Überweisungen von Geldmitteln, die aus einem Steuerbetrug stammten, von der Gesellschaft N und Q auf Konten der A Ltd. zwischen 16. Februar 2015 und 22. April 2015 erfolgt seien, der C AG gemäss § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO zu verbieten, über das Guthaben der A Ltd. auf den Konten D und E zu verfügen. Im Hinblick auf den Auslandsbezug dieses Verfahrens, der zahlreichen involvierten Gesellschaften und Verdächtigen, werde beantragt, die Sperre für die Dauer von 2 Jahren auszusprechen. Zudem beantragte die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft, die C AG wolle gemäss § 98a Abs. 1 Ziff. 3 StPO aufgefordert werden, betreffend der eben angeführten Konten alle allgemeinen Kontodokumente (Unterlagen über Kontoeröffnung, Kontoschliessung, Zeichnungsrechte, wirtschaftlich Berechtigte, etc.) sowie ab 01.10.2014 Kontoauszüge vorerst ohne Detailbelege herauszugeben (ABV vom 28.12.2016).
Hierzu hat das Erstgericht in seinem Beschluss vom 28. Dezember 2016 (ON 2) wie folgt erwogen:
Gemäss § 97a Abs. 1 StPO hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem ein gerichtliches Verbot der Verfügung über Guthaben
oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde.
Dem Verfall nach § 20 StGB unterliegen diejenigen Vermögenswerte, die für die Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung oder durch sie erlangt wurden. Dem erweiterten Verfall nach § 20b StGB unterliegen diejenigen Vermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation oder einer terroristischen Vereinigung unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung bereitgestellt oder gesammelt wurden.
Gestützt auf den bisher bekannten Sachverhalt besteht der Verdacht, dass Geldmittel, die aus einem Steuerbetrug stammen, von der Gesellschaft N und Q auf Konten der A Lts. geflossen sind. Es besteht somit gegenständlich der Verdacht der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 - 3 StGB.
Zur Sicherung des Verfalls nach § 20 StGB sowie des erweiterten Verfalls nach § 20b StGB rechtfertigt es sich jedenfalls - dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechend - gestützt auf § 97a Abs. 1 Ziff. 3 StPO ein gerichtliches Verfügungsverbot über die Vermögenswerte auf den Konten D und E bei der C AG zu erlassen. Die Voraussetzungen dazu sind erfüllt, zumal die Befürchtung nicht von der Hand zu weisen ist, dass andernfalls die Vermögenswerte abdisponiert werden, womit die Einbringung gefährdet oder zumindest wesentlich erschwert würde.
Was die Dauer des Verfügungsverbotes betrifft, so erscheint es aufgrund der derzeitigen Sach- und Verdachtslage angemessen, die Anordnung gemäss § 97 Abs. 4 StPO vorderhand auf zwei Jahre zu erlassen.
Gemäss § 98a Abs. 1 StPO sind Banken, Wertpapierfirmen, Versicherungsgesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften nach dem UCITSG und dem IUG sowie Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) nach dem AIFMG (nachfolgend Institute), sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint, über gerichtlichen Beschluss verpflichtet,
1. den Namen, sonstige ihnen bekannte Daten über die Identität des Inhabers einer Geschäftsverbindung sowie dessen Anschrift bekannt zu geben,
2. Auskunft zu erteilen, ob eine verdächtige Person eine Geschäftsverbindung mit diesem Institut unterhält, aus einer solchen wirtschaftlich berechtigt ist oder für sie bevollmächtigt ist, und, soweit dies der Fall ist, alle zur genauen Bezeichnung dieser Geschäftsverbindung erforderlichen Angaben zu machen sowie alle Unterlagen über die Identität des Inhabers der Geschäftsverbindung und über seine Verfügungsberechtigung zu übermitteln,
3. alle Urkunden und anderen Unterlagen über Art und Umfang der Geschäftsverbindung und damit im Zusammenhang stehende Geschäftsvorgänge und sonstige Geschäftsvorfälle eines bestimmten vergangenen oder zukünftigen Zeitraums herauszugeben.
Dasselbe gilt, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, die Geschäftsverbindung wurde oder werde für die Transaktion eines Vermögensvorteils benutzt, der dem Verfall (§ 20 StGB) oder dem erweiterten Verfall (§ 20b StGB) unterliegt.
Zur Abklärung des dargelegten Sachverhalts und Tatverdachts ist es nunmehr erforderlich, die Unterlagen zu den Konten D und E bei der C AG zu sichten und auszuwerten. Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anordnung liegen gegenständlich vor, zumal eine Geldwäscherei aufgeklärt werden soll.
Entsprechend können die im Spruch genannten Unterlagen mit grosser Wahrscheinlichkeit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen, zumal sie Aufschluss darüber geben können, welche Zahlungen erfolgt sind, was der Hintergrund dieser Zahlungen war, wer zeichnungsberechtigt und wirtschaftlich Berechtigter an den Konten ist und wie die Konten mit dem oben erwähnten verdächtigen Sachverhalt in Zusammenhang stehen.
Diese Dokumente sind im Sinne von § 96 StPO für die Untersuchung von Bedeutung. Die Voraussetzungen sind erfüllt, um die AE AG gestützt auf § 98a Abs. 1 StPO zur Herausgabe der Unterlagen zu verpflichten und diese gemäss § 96 Abs. 1 StPO zu beschlagnahmen."
2. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 28. Dezember 2016 (ON 2) erhob die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2017 Beschwerde an das Obergericht. Dieses wiederum gab der Beschwerde mit Beschluss vom 11. April 2017 (ON 28) keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
2.1. Vorbemerkungen:
Prozessual: Die Annahme eines gegründeten Verdachts gestützt auf eine Bankmitteilung impliziere keine Beweislastumkehr, sondern lediglich eine herabgesetzte Anforderung an das Beweismass. So sei der Verdachtsnachweis auch in diesem Fall Sache der Behörden bzw. des Untersuchungsrichters, welcher sich allerdings gestützt auf die Meldung einer "Hilfsperson", vergleichbar mit dem Gutachten eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme mit einem im Vergleich zur Schlussverhandlung geringeren Überzeugungsgrad begnügen könne. Der aufgrund einer Bankmeldung angenommene Verdacht stelle daher keinen Verstoss gegen die in Art. 6 Abs. 2 EMRK statuierte Unschuldsvermutung dar, da ein Verdacht - zumal noch während des Vorverfahrens - keineswegs eine gefestigte Schuldüberzeugung hinsichtlich des Urteils in der Hauptverhandlung vorwegnehme. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung werde bei Abstellen des anordnenden Gerichtes auf die Verdachtsmitteilung einer Bank nicht verletzt, da es im Ermessen des anordnenden Gerichtes liege, die seinem Beschluss zugrundeliegenden Beweismittel hinsichtlich Vorliegens eines gegründeten Verdachts zu qualifizieren. Eine Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs könne ungeachtet des konkreten Falles im Sinne eines Automatismus nicht für sich allein schon einen Verdacht im Sinne von § 97a StPO begründen, da Finanzintermediäre keine detaillierte Prüfung vornehmen und auch in Zweifelsfällen Verdachtsmeldungen erstatten würden. Angesichts der Prüfungspflicht der Strafverfolgungsbehörden wäre es daher unhaltbar, die Feststellung eines relevanten Verdachts einem Finanzintermediär zu überlassen (StGH 2005/67, publiziert in LES 2007, 414).
Bei Vorliegen einer Sorgfaltspflichtmeldung komme den Strafverfolgungsbehörden eine originäre Prüfungspflicht zu. Von den Finanzintermediären könne nicht erwartet werden, dass sie eine detaillierte Prüfung vornähmen, ob ein genügender Verdacht zur Vornahme von strafprozessualen Zwangsmassnahmen vorliege. Es sei auch zu prüfen, ob nicht die mildere Variante der Kontoüberwachung gemäss § 98a StPO Anwendung finden könne. Der Geldwäschereiverdacht lasse sich auf Dauer nicht vom Verdacht einer Vortat zur Geldwäscherei abkoppeln. Der Geldwäschereiverdacht müsse jedenfalls zur Aufrechterhaltung einer strafprozessualen Zwangsmassnahme den Verdacht hinsichtlich der Vortat umfassen (StGH 2005/23, auszugsweise veröffentlicht in LES 2007, 77). Auch an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO seien als Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Bankkunden zu qualifizieren (StGH 2005/26, publiziert in LES 2007, 84).
Materiell-rechtlich: Bei der Geldwäscherei nach § 165 StGB gehöre die Vortat zum Tatbestand. Von den Strafverfolgungsbehörden sei deshalb ein nachvollziehbarer Sachverhalt zu verlangen, welcher mindestens auf einen Anfangsverdacht einer Vortat zur Geldwäscherei schliessen lasse (so der StGH in LES 2010, 340 betreffend ein Rechtshilfeverfahren, was aber auch für das gegenständliche Inlandsstrafverfahren gelten müsse). § 165 Abs. 1 und 2 StGB nF nenne als mögliche Vortat ausdrücklich die Vergehen nach Art. 88 (Steuerbetrug) oder Art. 89 (qualifizierte Steuerhinterziehung) des Mehrwertsteuergesetzes (MWStG), wie ersteres hier - umgelegt auf das liechtensteinische Recht - den Verdächtigen im polnischen Strafverfahren vorgeworfen werde (sog. "Steuerkarussell").
Präzisierend sei anzumerken, dass in casu noch § 165 Abs. 3a StGB aF einschlägig sei. Denn diese altrechtliche Norm finde nach Ziff. II./2 der Übergangsbestimmungen weiterhin auf Vergehen nach Art. 88 MWStG Anwendung, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung LGBl. 2015 Nr. 371 begangen wurden. Anders verhalte es sich nach Ziff. II./1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen mit Art. 89 MWStG (vgl. dazu Stefan Wenaweser, Steuerstrafdelikte als Vortaten zur Geldwäscherei im liechtensteinischen Recht, in: Wirtschaftsstrafrecht und Organverantwortlichkeit, JB 15, S. 158 FN 22), was hier aber nicht relevant sei.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen halte die Begründung des angefochtenen Beschlusses ON 2 durch die Vorinstanz zumindest prima facie einer Überprüfung stand.
Zur Beschwerde ON 15 sei entsprechend deren Gliederung Folgendes auszuführen:
2.2. Ad Ziff. 7.: Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen gehe es hier nicht um das - wenngleich konnexe - Rechtshilfeverfahren 12 RS.2016.280 und stehe dieses im gegenständlichen Inlandstrafverfahren auch nicht auf dem Prüfstand, zumal das dortige Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL zwischenzeitlich ohnehin erledigt worden sei, und zwar durch Ausfolgung der dort näher bezeichneten Kontounterlagen der nunmehrigen Beschwerdeführerin bei der C AG (12 RS 2016.280-6). Selbst wenn aber in jenem Rechtshilfeverfahren die verfassungsmässigen Rechte der nunmehrigen Beschwerdeführerin verletzt worden sein sollten, würde dies das gegenständliche Inlandsstrafverfahren nicht "infizieren".
Im Übrigen weise die Staatsanwaltschaft in ihrer Gegenäusserung (ON 17) zutreffend darauf hin, dass das Rechtshilfegericht den dortigen Herausgabe-/Beschlagnahmebeschluss vom 9. November 2016 zu 12 RS.2016.280-4 der auf *** domizilierten Kontoinhaberin und nunmehrigen Beschwerdeführerin mangels Zustelladresse in Liechtenstein im Sinne von Art. 58b Abs. 1 Ziff. 2. RHG nicht zuzustellen brauchte (vgl. dazu OGH 03.09.2010, 03 RS.2009.232; GE 2010, 320).
2.3. Ad Ziff. 8.: Entgegen dem dahingehenden Rechtsmittelvorbringen habe das Erstgericht die mit dem hier angefochtenen Beschluss ON 2 angeordneten Zwangsmassnahmen nicht etwa (allein) auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz (vgl. dazu LES 2011, 130) gegründet, sondern vielmehr auf den Analysebericht der Financial Intelligent Unit (FIU) vom 23. Dezember 2016 (ON 1) gestützt, wie die Staatsanwaltschaft als Beschwerdegegnerin zu Recht einwende (ON 17) und im Übrigen die Beschwerdeführerin selbst einräumen müsse (ON 15, S. 10 Ziff. 8.2). Ein auf Informationen - wenn auch deren Quellen im Einzelnen nicht bekannt werden - und eigenen Recherchen beruhender plausibler Analysebericht der Stabstelle FIU stelle einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht dar (so der OGH in LES 2016, 252). Von einer "unreflektierten" Übernahme dieses Berichts durch das Erstgericht könne deshalb keine Rede sein. Zudem dürfe der Analysebericht der FIU entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht einer blossen Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs (vgl. dazu LES 2007, 414) gleichgestellt werden. Im Übrigen könne in diesem frühen Stadium der Vorerhebungen von der Vorinstanz noch kein "förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung" verlangt werden, sondern genüge angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahmen nach §§ 96 und 97a StPO ein im Vergleich zur Schlussverhandlung geringerer Überzeugungsgrad (so auch die von der Beschwerdeführerin selbst zitierte und in LES 2007, 414 publizierte Entscheidung StGH 2005/67).
2.4. Ad Ziff. 9.: Entgegen der Beschwerdeführerin gehe das Erstgericht im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren, also nicht im hier nicht weiter interessierenden Rechtshilfeverfahren 12 RS.2016.280 davon aus - eigentliche Feststellungen seien während des Vorverfahrens noch nicht zu treffen (vgl. LES 2007, 414) -, dass "zumindest zwei Überweisungen von Geldmitteln, die aus einem Steuerbetrug stammten, von der Gesellschaft N und Q auf Konten der A Ltd. zwischen 16.02.2015 und 22.04.2015 erfolgt" seien (ON 2, S. 9, letzter Abschnitt). Diese Annahme sei angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme (LES 2007, 414) nicht zu beanstanden, wenngleich die entsprechende Verdachtslage indirekt auch auf dem Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL fusse, zumal eben Personalunion zwischen dem Rechtshilfeverfahren 12 RS.2016.280 und der hier zuständigen Untersuchungsrichterin bestehe, was im Übrigen angesichts der Konnexität zwischen den beiden, wenngleich unterschiedlichen und deshalb auch auseinanderzuhaltenden Verfahren durchaus Sinn mache im Hinblick auf eine effiziente Strafverfolgung (siehe Punkt B. der Geschäftsverteilung des Fürstlichen Landgerichts, wo "in einem engen tatsächlichen Zusammenhang" stehende RS- und UR-Verfahren ausdrücklich demselben Landrichter zugewiesen werden). Daraus lasse sich jedenfalls nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin ableiten. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang "Belege" für die inkriminierten Überweisungen vermisse, so sei nochmals daran zu erinnern, dass sich das gegenständliche Inlandsstrafverfahren im Frühstadium der Vorerhebungen befinde, wo es eben noch keines Schuldnachweises bedürfe, sondern für die hier zu beurteilenden bzw. zu überprüfenden Zwangsmassnahmen ein einfacher, wenngleich konkreter Anfangsverdacht genüge, welcher sich hinsichtlich der den hier Verdächtigen zur Last gelegten Geldwäscherei erst bis zur Verlängerung der mit dem angefochtenen Beschluss ON 2 unter anderem angeordneten Kontensperre intensivieren müsse (vgl. LES 2007, 77). Im Übrigen würden die beiden Überweisungen im angefochtenen Beschluss sehr wohl konkretisiert, indem die Herkunft dieser mutmasslich aus einem Steuerbetrug stammenden Geldmittel namentlich genannt (Gesellschaften N und Q) und auch der Zeitpunkt bzw. Zeitraum ("zwischen 16.02.2015 und 22.04.2015") fixiert werde. Von einer "reinen Behauptung ohne Sachverhaltsgrundlage" könne deshalb entgegen der Beschwerdeführerin keine Rede sein.
Es treffe zwar zu, dass die Höhe der mutmasslich kontaminierten Zahlungseingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin im angefochtenen Beschluss ON 2 nicht angegeben werde, doch lasse sich dies zwangslos dem Analysebericht der Stabsstelle FIU entnehmen, wonach es sich bei der Überweisung der N um EUR 1'650'000.00 und bei derjenigen von Q um EUR 850'000.00 handelte (ON 1, S. 3, Tabelle zu Ziff. 3.), also um alles andere als "sehr geringe Beträge". Angesichts dieser inkriminierten Transaktionen stehe die von der Beschwerdeführerin monierte Verhältnismässigkeit der bekämpften Zwangsmassnahmen jedenfalls in quantitativer Hinsicht ausser Frage. Abgesehen davon, dass sich der in Polen inkriminierte Steuerbetrug als Vortat zur den hier den Verdächtigen zur Last gelegten Geldwäscherei aus der im angefochtenen Beschluss ON 2 wiedergegebenen Sachverhaltsdarstellung im Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL hinreichend ergebe, brauchte der Verdacht hinsichtlich dieser potentiellen Vortat zur Geldwäscherei in diesem Frühstadium des Vorverfahrens noch nicht weiter erhärtet zu werden, sondern werde dies erst bei der Prüfung der Aufrechterhaltung des bekämpften Verfügungsverbotes im Hinblick auf den Ablauf dessen Befristung gegen Ende 2018 der Fall sein müssen.
Irrelevant sei im Übrigen das Argument der Beschwerdeführerin, dass eine Gesellschaft, welche allenfalls in kriminelle Machenschaften involviert sei, "üblicherweise auch nicht-inkriminiertes Geld zur Verfügung" habe, wobei es sich hier auch bei den Überweisungen von N und Q um "legales Geld" gehandelt haben könnte. Abgesehen von dieser pauschalen und durch nichts belegten Mutmassung gehöre es gerade zum typischen Verhaltensmuster bei der Geldwäscherei, zur Tarnung - pointiert ausgedrückt - sauberes mit schmutzigem Geld zu vermischen.
2.5. Ad Ziff. 10: Entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen werde im angefochtenen Beschluss ON 2 sehr wohl ein Konnex zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und den beiden hier Verdächtigen aufgezeigt, und zwar via die bereits erwähnten Gesellschaften N und Q, die nach der Verdachtslage in das in Polen inkriminierte "Steuerkarussell" involviert gewesen seien (ON 2, S. 3) und von welchen eben mutmasslich kontaminierte Gelder auf die hiesigen Bankkonten der auf *** domizilierten A Ltd. geflossen seien (siehe ON 2, S. 6). Diese Indizien liessen mindestens auf einen Anfangsverdacht eines - in casu in Polen begangenen - Steuerbetruges als Vortat zur hier den Verdächtigen zur Last gelegten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1, 2 und 3a StGB aF schliessen (vgl. LES 2010, 340).
Die von der Beschwerdeführerin vermisste Verbindung zu den hier Verdächtigen F und G ergebe sich im Übrigen aus dem dem Analysebericht der FIU vom 23. Dezember 2016 zu entnehmenden Umstand, dass die beiden Verdächtigen als wirtschaftlich berechtigte Personen der hier gesperrten Vermögenswerte anzusehen seien (ON 1, S. 2), wobei diese eben von den suspekten Gesellschaften Q und N stammten, und zwar im Umfang von EUR 1'650'000.00 und EUR 850'000.00 (siehe ON 1, S. 3). Darüber hinaus habe es nicht auch noch des Nachweises einer Verbindung der Beschwerdeführerin zu den von dieser weiter ins Spiel gebrachten Gesellschaften bedurft (vgl. ON 15, S. 13, Ziff. 1.3). Und was den von der Beschwerdeführerin weiter vermissten Konnex zwischen ihr und den in Polen verdächtigen Personen betreffe, so fungierten nach der sich auch aus dem Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL ergebenden Verdachtslage eben die bereits mehrfach erwähnten Gesellschaften N und Q als Bindeglieder.
2.6. Ad Ziff. 11: Dazu könne zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hievor Ausgeführte verwiesen werden. Daran ändere nichts, dass die beiden hier Beschuldigten bzw. Verdächtigen (pro memoria: das gegenständliche Strafverfahren befinde sich noch im Stadium der Vorerhebungen) im angefochtenen Beschluss ON 2 "lediglich im Rubrum erwähnt" würden.
Zudem könne entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten von einer "fishing expedition" (vgl. dazu LES 2007, 396 betreffend ein Amtshilfeverfahren) keine Rede sein. Vielmehr sei hier ein hinreichend begründeter Verdacht auf das Vorliegen einer strafrechtlich relevanten Verhaltensweise gegeben und könne jedenfalls für das gegenständliche Inlandsstrafverfahren ausgeschlossen werden, dass dieses als Vorwand für eine reine Beweisausforschung missbraucht würde. Daran ändere die Bezugnahme der Vorinstanz auf das - wie bereits erwähnt zwischenzeitlich erledigte - Rechtshilfeverfahren zu
12 RS.2016.280 nichts. Im Übrigen müsse zwischen den im polnischen Strafverfahren beschuldigten mutmasslichen "Steuerbetrüger" und den hier der Geldwäscherei Verdächtigen keineswegs Personalunion bestehen und sei durch die bereits mehrfach erwähnten Gesellschaften Q und vor allem N ein hinreichender Konnex hergestellt, dies jedenfalls im Sinne eines für die erstmalige Anordnung einer Kontensperre genügenden Anfangsverdachtes, der sich erst im Hinblick auf eine allfällige Verlängerung des gegenständlichen Verfügungsverbotes noch werde verdichten müssen (vgl. LES 2007, 77).
2.7. Ad Ziff. 12: Es treffe zu, dass im angefochtenen Beschluss ON 2 durch Wiedergabe des Rechtshilfeersuchens der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL konstatiert werde, dass unter anderem - soweit hier interessierend - auch die Gesellschaft N tatsächlich kein Gewerbe betrieben habe und nicht über eine zum Transport und zur Lagerung von Treibstoffen geeignete Infrastruktur verfügt habe (ON 2, S. 5), was als Indiz für ein Scheingeschäft zum Nachteil des polnischen Fiskus gewertet worden sei. Damit sei aber entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unterstellt worden, dass es sich bei der N um eine "fiktive" Gesellschaft gehandelt hätte. Dazu stehe deshalb nicht im Widerspruch, dass die Firma N in Polen offiziell registriert sei und nach polnischem Recht Verbindlichkeiten eingehen und Vermögenswerte wie insbesondere Wertpapiere erwerben könne. Durch diesen Registereintrag möge zwar belegt sein, dass es sich dabei um eine legale Gesellschaft handle, was aber noch lange nicht bedeuten müsse, dass diese auch tatsächlich aktiv sei und nicht etwa als eine Art "Strohfirma" verwendet werde. Damit seien also die entsprechenden Verdachtsmomente entgegen der Beschwerdeführerin keineswegs "widerlegt".
2.8. Ad Ziff. 13: Das eben Gesagte gelte mutatis mutandis auch für die Gesellschaft Q, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur N verwiesen werden könne.
2.9. Ad Ziff. 14.: Was den der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verkauf von "Bonds" anbelange, so betreibe sie Wortklauberei, wenn sie die Übersetzung mit "Obligationen" im angefochtenen Beschluss (ON 2, S. 6) beanstande. So oder anders handele es sich dabei um eine Anleihe bzw. um ein Wertpapier, welches dem Gläubiger das Recht auf Rückzahlung sowie auf Zahlung vereinbarter Zinsen einräume. Gerade ein solches Vehikel eigne sich aber sehr wohl als Scheingeschäft - hier zwischen N und der nunmehrigen Beschwerdeführerin A Ltd. -, wie es für die Geldwäsche durchaus typisch sei (vgl. dazu das 3-Phasen-Modell dargestellt von A. Kaufmann, Unternehmen im Fokus von Geldwäscheaktivitäten, in: Tax Fraud & Forensic Accounting2, S. 160 ff.). Im Übrigen unterlasse es die Beschwerdeführerin dazutun, weshalb ihr die Gesellschaft N über eine Million EUR via Schuldverschreibung hätte zur Verfügung stellen sollen. Dabei wäre es für die Beschwerdeführerin als behauptete Schuldnerin ein leichtes gewesen, den angeblich realen und seriösen wirtschaftlichen Hintergrund der fraglichen Transaktion näher zu beleuchten statt mit pauschalen und floskelhaft anmutenden Behauptungen zu operieren sowie dazu ein nicht näher erläutertes fremdsprachiges Urkundenkonvolut vorzulegen. Jedenfalls erschliesse sich für den beschliessenden Senat nicht, welche "Entwicklung im Hinblick auf die Implementierung von neuen technologischen Lösungen" die auf *** domizilierte bzw. registrierte A Ltd. mit den fraglichen "Bonds" finanzieren sollte, zumal dieser Mikrostaat bekanntlich als sog. Offshore-Finanzplatz gelte, der im Übrigen im Rahmen des Massnahmenpakets der EU-Kommission zur Bekämpfung von Steuerflucht auf einer "schwarzen Liste der Steueroasen" figuriere. Auch dieser Umstand sei als Indiz für die Phase der Verschleierung im Rahmen der Geldwäsche zu werten (vgl. A. Kaufmann, a. a. O., S. 161).
2.10. Ad Ziff. 15: Entgegen dem diesbezüglichen Rechtsmittelvorbringen kommt es hier nicht darauf an, welchen Gesellschaftszweck die Beschwerdeführerin "auf dem Papier" verfolge, sondern vielmehr auf die von ihr tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. In dieser Hinsicht bleibe die Beschwerdeführerin aber mehr als vage, wenn sie "Anlage-, Finanz- und Investitionstätigkeiten" als ihre "Kerntätigkeit" bezeichne, ohne diese pauschal Behauptung näher zu konkretisieren. Gleichsam selbst relativierend führe die Beschwerdeführerin dazu aus, es sei bei solchen Finanztätigkeiten "unmöglich vollständig auszuschliessen, dass etwa Dritte Investitionen der Wertpapiere mit inkriminiertem Geld bezahlen". Ob dies der Beschwerdeführerin angelastet werden könnte, sei irrelevant, entscheidend sei vielmehr, ob dem tatsächlich so sei. Für die illegale Herkunft der hier gesperrten Vermögenswerte der A Ltd. bei der C AG lägen aber nach dem Gesagten durchaus gewichtige Indizien vor. Dies reiche jedenfalls für den für die gegenständlichen Zwangsmassnahmen genügenden Anfangsverdacht der Geldwäscherei ohne weiteres aus (vgl. LES 2007, 77).
2.11. Ad Ziff. 16: Es sei nicht ersichtlich, was die - nicht nur gerichtsnotorischen, sondern allgemein bekannten - (vorübergehenden) "Turbulenzen" bei der C AG hier zur Sache tun haben sollten. Jedenfalls ändere der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin für ihre dortige Einschränkung der Geschäftstätigkeit Ende 2016 am hier bestehenden Tatverdacht nichts.
2.12. Ad Ziff. 17: Es sei zwar richtig, dass der Staatsgerichtshof in seiner von der nunmehrigen Beschwerdeführerin zitierten und in LES 2007, 77 publizierten Entscheidung StGH 2005/23 zur dortigen Kontensperre festgehalten habe, dass auch zu prüfen sei, ob nicht die mildere Variante der Kontoüberwachung gemäss § 98a StPO Anwendung finden könne. Doch sei die dort festgestellte Unverhältnismässigkeit mit der bis dahin geltenden Praxis des Obersten Gerichtshofes begründet worden, wonach allein die Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht als Grundlage für Sicherungsmassnahmen nach den §§ 96 und 97a StPO begründe, was im Widerspruch zur Eigentumsgarantie stünde. Dem gegenüber basierten die hier verfahrensgegenständlichen Zwangsmassnahmen nicht auf einer blossen Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs, sondern - wie bereits ausgeführt - auf einem plausiblen Analysebericht der Stabsstelle FIU, welcher einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht darstelle (so der OGH in LES 2016, 252).
Zudem vermöchte eine blosse Kontoüberwachung einen Abzug der inkriminierten bzw. kontaminierten Vermögenswerte im Gegensatz zum mit dem angefochtenen Beschluss ON 2 angeordneten Verfügungsverbot nicht zu verhindern. Auch in dieser Hinsicht könne deshalb von der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Unverhältnismässigkeit dieser Zwangsmassnahme nicht die Rede sein.
2.13. Ad Ziff. 18: Was das von der Beschwerdeführerin bestrittene "Steuerkarussell" anbelange, so enthalte der angefochtene Beschluss ON 2 dazu sehr wohl nähere Angaben, namentlich was die Beteiligung der N angehe (siehe ON 2, S. 3 bis 6). Dies reiche jedenfalls für den erforderlichen, aber hinreichenden Anfangsverdacht hinsichtlich einer Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei ohne weiteres aus. Dieser Anfangsverdacht werde sich freilich bis zum Ablauf der Befristung des bekämpften Verfügungsverbotes noch erhärten müssen, solle die gegenständliche Kontensperre alsdann noch weiter aufrechterhalten werden (LES 2007, 77).
Dies betreffe insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin vermissten Verbindungen zu den weiter angeführten Gesellschaften und den im polnischen Verfahren verdächtigen Personen. Einstweilen genüge es aber daran zu erinnern, dass nach der Verdachtslage als Bindeglied zwischen dem mutmasslichen in Polen begangenen Steuerbetrug und den hier in Liechtenstein gesperrten Vermögenswerten die Gesellschaften N und Q fungierten. Im Übrigen brauche der Beschwerdeführerin selbst entgegen deren Einwand kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen zu werden, zumal sie ja gar nicht als Verdächtige figuriere.
2.14. Ad Ziff. 19: Entgegen den abschliessenden Beschwerdeausführungen sei hier aus den bereits genannten Gründen der erforderliche, aber hinreichende Anfangsverdacht hinsichtlich Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1 bis 3 StGB gegenüber den wirtschaftlich Berechtigten der nunmehrigen Beschwerdeführerin sehr wohl zu bejahen gewesen. Zudem lägen hier einstweilen genügende Indizien dafür vor, dass die im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren gesperrten Vermögenswerte zumindest teilweise aus einem in Polen verübten Mehrwertsteuerbetrug herrührten, auch wenn deren dubiose Herkunft durch die suspekten Transaktionen (vermeintliche "Bonds") nach der Verdachtslage verschleiert werden sollte.
2.15. Der Vollständigkeit halber sei Folgendes nachzutragen:
Mit ihrem Nachtrag vom 22. Februar 2017 zu ihrem Analysebericht habe die Stabsstelle FIU eine kurze Übersetzung eines polnischen Presseartikels vorgelegt, wonach die Brüder F und G (die hier Verdächtigen) durch die polnischen Strafverfolgungsbehörden festgenommen worden seien. Dies aufgrund einer Untersuchung wegen organisierter Kriminalität betreffend Mehrwertsteuerbetrug im Zusammenhang mit Treibstoffhandel, woraus dem polnischen Fiskus ein Gesamtschaden in der Grössenordnung von rund EUR 160 Mio. entstanden sein solle. Dabei werde den hier verdächtigen Brüdern die Einrichtung und das Betreiben einer organisierten kriminellen Gruppe bzw. die Beteiligung daran nach Art. 258 des (polnischen) Strafgesetzbuches sowie Falschdeklaration gegenüber dem polnischen Fiskus zwecks Erschleichung unberechtigter Steuerrückerstattungen (sog. Vorsteuerabzug) und Geldwäscherei zur Last gelegt (ON 21).
Mit weiterem Nachtragsbericht vom 6. März 2017 habe die FIU der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass bei der AF AG als Rechtsnachfolgerin der C AG - soweit hier interessierend - auf den Konten der A Ltd. Vermögenswerte per Saldo März 2017 in Höhe von EUR 244'171.91 und 1'436'007.47 vorhanden gewesen seien (ON 22).
Aus dem ebenfalls im gegenständlichen Akt befindlichen Rechtshilfeersuchen der Staatsanwaltschaft Bialystok/PL gehe im Wesentlichen - kurz zusammengefasst - hervor, dass G und F als Gesellschafter und Organe eines komplexen polnischen Firmengeflechts unter Involvierung einer AG Holding Ltd. mit Sitz in *** in grossem Stil "VAT" (Akronym für "value added tax"; übersetzt: Mehrwertsteuer) im Rahmen einer "kriminellen Vereinigung" durch "Schein-Geschäftstätigkeit" hinterzogen, wobei die so erlangten Finanzmittel anschliessend auf Konten in der Schweiz und in Liechtenstein gelangt sein sollen, "deren Inhaber auf *** und in *** registrierte Firmen waren". Zudem hätten die entsprechenden Überweisungen Angaben wie z. B. "Anleihekauf" oder "Schuldverschreibungen" enthalten, was ebenfalls auf die auf *** domizilierte bzw. registrierte Beschwerdeführerin A Ltd. hindeute, deren Vermögenswerte hier gesperrt seien. Im weiteren Verlauf des genannten Rechtshilfeersuchens (ON 23) würden denn auch die A Ltd. und deren Konto bei der C AG namentlich genannt bzw. ausdrücklich angeführt (AS 259).
Schliesslich habe Interpol Warschau mit Email vom 23. März 2017 bestätigt, dass über die hier Verdächtigen in Polen auf Antrag der Staatsanwaltschaft Bialystok am 8. Februar 2017 für die Dauer von drei Monaten die Untersuchungshaft verhängt worden sei, und zwar wegen Geldwäscherei begangen durch "OCG" (was wohl für "organized criminal group" stehen dürfte). Jedenfalls werde auch dadurch der Verdacht einer entsprechenden Vortat zur im gegenständlichen Inlandstrafverfahren inkriminierten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1, 2 und 3a StGB aF erhärtet. Dies sei hier aber nur nebenbei bemerkt, zumal der erforderliche, aber hinreichende Anfangsverdacht bereits bei der Anordnung der bekämpften Zwangsmassnahmen mit dem angefochtenen Beschluss ON 2 vorgelegen habe.
Zusammenfassend habe sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als Inhaberin der hier gesperrten Vermögenswerte nicht nur gegen das gemäss § 97a Abs. 4 StPO auf zwei Jahre befristete Verfügungsverbot, sondern auch gegen die gleichzeitige Herausgabeaufforderung nach § 98a Abs. 1 StPO sowie die damit verbundene Beschlagnahme gemäss § 96 Abs. 1 StPO als unbegründet erwiesen, weshalb dem Rechtsmittel weder mit seinem Haupt- noch dem Eventualantrag stattgegeben werden habe können. Vielmehr habe sich der angefochtene Beschluss ON 2 mit den damit angeordneten Zwangsmassnahmen sowohl als gesetzeskonform als auch angemessen erwiesen, sodass er vollumfänglich zu bestätigen gewesen sei.
3. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 11. April 2017 (ON 28) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 16. Mai 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, wobei namentlich eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV, die Verletzung des Schutzes der Geheim- und Privatsphäre (bzw. Brief- und Schriftengeheimnis) gemäss Art. 32 LV und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den Beschluss des Obergerichts vom 11. April 2017 (ON 28) in den geltend gemachten Grundrechten verletzt worden sei, den angefochtenen Beschluss als verfassungswidrig aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
3.1. Zur behaupteten Verletzung der Eigentumsgarantie bringt die Beschwerdeführerin vor, wie folgt: Im vorliegenden Fall werde der Beschwerdeführerin seit der Kontosperre am 28. Dezember 2016 (ON 2) ein Zugriff auf ihre Konten bei der heutigen AF AG verwehrt. Ein staatlicher Eingriff in ihr Eigentum liege somit unzweifelhaft vor. Es sei nun weiter zu prüfen, ob der Eingriff aufgrund der bestehenden Grundrechtsschranken als legitimiert erscheine.
So habe vorliegend das Erstgericht den Sachverhalt pauschal aus dem Rechtshilfeersuchen zu 12 RS.2016.280 der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL vom 25. August 2016 übernommen, ohne diese Sachverhaltsdarstellung zu hinterfragen. Neben dieser pauschalen Übernahme des von einer ausländischen Behörde geschilderten Sachverhalts ziehe das Erstgericht seinen eigenen (Gerichtsabteilung 12) Beschluss vom 9. November 2016 aus diesem Rechtshilfeverfahren (ON 4 zu 12 RS.2016.280) heran, um im gegenständlichen Verfahren eine Kontensperre zu verfügen und wiederum Kontodokumente und Kontoauszüge zu beschlagnahmen bzw. heraus zu verlangen. Dieses Vorgehen widerspreche den Grundsätzen eines Rechtsstaats und sei verfassungswidrig.
Es sei unzulässig, dass das Erstgericht für das anschliessend eröffnete inländische Verfahren ein Rechtshilfeverfahren herangezogen habe und pauschal auf den dortigen Sachverhalt und Beschluss verweise. So sei das erwähnte Rechtshilfeverfahren mit dem gegenständlichen Strafverfahren in wesentlichen Teilen nicht vergleichbar. Im Rechtshilfeverfahren gelte das Vertrauensprinzip. Die ersuchte Behörde dürfe und müsse sich auf die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen verlassen. An die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde seien keine hohen Anforderungen zu stellen.
Das Vertrauensprinzip und die sich daraus ergebenden, relativ geringen Anforderungen an den geschilderten Sachverhalt würden jedoch nur im Rechtshilfeverfahren, nicht aber im ordentlichen Strafverfahren gelten.
In einem ordentlichen Strafverfahren müsse der Sachverhalt hohen Anforderungen genügen, weil dieser die Grundlage für sämtliche Massnahmen bilde. Das Erstgericht hätte daher ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchführen müssen. Stattdessen habe es lediglich das Rechtshilfeersuchen aus Polen (ON 2 zu 12 RS.2016.280) und seinen eigenen Beschluss im Rechtshilfeverfahren (ON 4 zu 12 RS.2016.280) zitiert, wobei in Letzterem wiederum praktisch nur das Rechtshilfeersuchen wiedergegeben worden sei.
Aus dem Rechtshilfeersuchen der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan werde zudem nicht ersichtlich, wie die beiden Beschuldigten oder die Beschwerdeführerin in die Steuervergehen in Polen involviert sein sollen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Berührungspunkte zum polnischen Steuerkarussell aufweise.
Folglich fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für den gegenständlich zu beurteilenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin. Gemäss § 97a Abs. 1 StPO habe das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) ein gerichtliches Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu verhängen, sofern zu befürchten sei, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen der gegenständlich angewandten Bestimmung lägen jedoch nicht vor.
Eine latente Gefahr der Abdisponierung von inkriminierten Vermögenswerten, wie dies im Rahmen des Erlasses eines Verfügungsverbots verlangt werde, habe bis anhin nicht dargelegt werden können. Die bisherigen Verfahrensergebnisse hätten nicht aufzuzeigen vermocht, dass die Beschwerdeführerin einen Konnex zum polnischen Strafverfahren aufweise. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Sachverhaltsdarstellungen pauschal dem polnischen Rechtshilfeersuchen entnommen worden seien. Der im Rahmen von § 20 StGB geforderte Verdacht der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung, aus welcher die Vermögenswerte herrühren, habe in casu nicht dargelegt werden können. Die von den Vorinstanzen herangezogenen Bestimmungen der Strafprozessordnung sowie des Strafgesetzbuches seien auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar, weshalb keine gesetzliche Grundlage für den erfolgten Eingriff in die Eigentumsgarantie vorliege.
Der gegenständliche Eingriff in die Eigentumsgarantie scheitere darüber hinaus auch daran, dass er sich zur Durchsetzung des verfolgten öffentlichen Interesses, namentlich der Strafverfolgung, nicht eigne. Sofern keine latente Gefahr der erschwerten Einbringung der inkriminierten Vermögenswerte bestünde, diene das Verfügungsverbot keiner Sicherung des Verfalls, weshalb sich die erlassene Zwangsmassnahme auch nicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses eigne.
Zusätzlich habe zum Zeitpunkt des Erlasses des Verfügungsverbotes keine Kenntnis davon bestanden, in welcher Höhe Transaktionen an die Beschwerdeführerin erfolgt sein sollen. Es habe somit ohnehin keine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die gegenständliche Zwangsmassnahme stattfinden können.
Es seien keine konkreten Informationen zu den gegenständlichen Transaktionen oder der Verbindung der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen in Polen vorhanden, weshalb eine Kontoüberwachung eine wesentlich mildere Massnahme darstellen würde, um Informationen über die Transaktionen auf den Konten der Beschwerdeführerin bei der heutigen AF AG zu erlangen. Die in casu verfügte Zwangsmassnahme sei somit auch nicht erforderlich und halte dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz auch unter diesem Gesichtspunkt nicht stand.
Es könne somit festgehalten werden, dass die gegenständliche Kontosperre die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin verletze.
3.2. Darüber hinaus stelle der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes, welcher sich vorwiegend auf die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens stütze, eine formelle Rechtsverweigerung dar. Sowohl das Land- als auch das Obergericht hätten den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und sich in rechtswidriger Weise ausschliesslich am ausländischen Rechtshilfeersuchen orientiert. Dadurch hätten sie ihre gesetzlich eingeräumte Kompetenz bzw. ihre daraus fliessende Verpflichtung zur selbstständigen Sachverhaltsermittlung in unzulässiger Weise nicht ausgeübt und der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte formell verweigert (vgl. StGH 2008/87, Entscheidung vom 24. Juni 2009, Erw. 2).
3.3. Hinsichtlich der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre (bzw. Brief- und Schriftengeheimnis) gemäss Art. 32 LV bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Ein Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre sei nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip bzw. Übermassverbot eingehalten würden.
Die gegenständliche Beschlagnahme der Kontounterlagen sei unverhältnismässig, da aufgrund der dünnen Verdachtslage ein solch tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre nicht gerechtfertigt sei. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme habe das Erstgericht keine Kenntnis darüber gehabt, ob Transaktionen und falls ja, in welcher Höhe, auf die gegenständlichen Konten der Beschwerdeführerin bei der heutigen AF AG stattgefunden hätten. Das Erstgericht habe zudem keine Kenntnis über die Herkunft des Geldes gehabt. Ausserdem würde aus dem geschilderten Sachverhalt keine Verbindung zwischen den Steuervergehen in Polen und der Beschwerdeführerin deutlich, welche eine solche Massnahme rechtfertigen könnte.
Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Kontounterlagen hätten zu wenig Informationen vorgelegen, um einen begründeten Verdacht der Geldwäscherei herzustellen, welcher eine Kontensperre von über zwei Jahren und die Beschlagnahme der Kontounterlagen rechtfertigen würde.
Da es sich bei diesen Konten um Geschäftskonten der Beschwerdeführerin handle, enthielten die beschlagnahmten Dokumente nicht nur sensible Daten von Kunden, sondern auch von der Beschwerdeführerin selbst. Solche Daten seien höchst vertraulich und nicht für die Einsicht von Dritten gedacht. Die Beschlagnahme der Kontounterlagen unterliege deshalb strengen Voraussetzungen, welche gegenständlich nicht hinreichend beachtet worden seien.
Infolgedessen stelle die gegenständliche Beschlagnahme der Kontounterlagen der Konten bei der AF AG einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 LV dar.
3.4. Zur Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
Die vorliegende Begründung des Obergerichtes, dass "ein Konnex zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und den beiden hier Verdächtigen aufgezeigt, und zwar via die bereits erwähnten Gesellschaften N und Q" werde, sei nicht nachvollziehbar und geradezu stossend. Die Sachverhaltsdarstellungen würden sich auf das Strafverfahren in Polen beziehen und zwar wegen Steuervergehen, in welchem die Beschwerdeführerin oder deren wirtschaftlich Berechtigte nicht einmal genannt würden. Lediglich zwei Überweisungen von Geldbeträgen, deren Höhe und Herkunft völlig unbekannt seien, würden erwähnt. Ob es sich bei diesen Transaktionen tatsächlich um inkriminierte Gelder handle, werde nicht überprüft, genau so wenig, ob eine Verbindung der Beschwerdeführerin zum Steuerbetrug in Polen bestehe.
Um eine allfällige Verbindung zu konstruieren, würden die Gesellschaften N und Q vorgeschoben. Eine solche Begründung sei in keiner Weise nachvollziehbar, da keine Hinweise darauf vorhanden seien, dass die Beschwerdeführerin in die Steuervergehen in Polen involviert gewesen sein könnte.
Dieser schwache Anfangsverdacht, welcher sich ohnehin auf das ausländische Rechtshilfeersuchen anstelle einer inländischen Sachverhaltsermittlung stütze, erscheine im Hinblick auf eine zweijährige Kontosperre als ungenügend. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Verbindung mit den beiden verdächtigen Gesellschaften N und Q stehe.
Das gegenständliche inländische Strafverfahren beruhe auf einem ungenügend begründeten und somit rechtswidrigen Rechtshilfeverfahren der Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan/PL. Die Sachverhaltsdarstellungen im Rechtshilfeersuchen seien hinsichtlich der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar. Somit könne dieser herangezogene Sachverhalt für das gegenständliche ordentliche Strafverfahren keine genügende Grundlage bilden. Besonders im Hinblick darauf, dass bei einem ordentlichen Strafverfahren hohe Anforderungen an den Sachverhalt zu stellen seien.
Die Entscheidung des Obergerichtes sei aus diesen und auch aus den oben zu den spezifischen Grundrechten ausgeführten Gründen als willkürlich anzusehen.
4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 23. Mai 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 30. Mai 2017 darauf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde einzubringen.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 11. April 2017, 12 UR.2016.474-28, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine Verletzung der Eigentumsfreiheit geltend. Sie rügt, indem der Beschwerdeführerin durch die Kontosperre vom 28. Dezember 2016 (ON 2) ein Zugriff auf ihre Konten bei der AF AG verwehrt werde, liege mangels gesetzlicher Grundlage ein verfassungswidriger Eingriff in die Eigentumsfreiheit vor. So sei es unzulässig, wenn die ordentlichen Gerichte für das anschliessend eröffnete inländische Verfahren ein Rechtshilfeverfahren herangezogen hätten und pauschal auf den dortigen Sachverhalt und Beschluss verweisen würden. Das erwähnte Rechtshilfeverfahren sei mit dem gegenständlichen Strafverfahren in wesentlichen Teilen nicht vergleichbar und es gelte im Rechtshilfeverfahren das Vertrauensprinzip. Demnach könne sich in einem Rechtshilfeverfahren die ersuchte Behörde auf die Sachverhaltsdarstellungen verlassen. An die Detailliertheit und Lückenlosigkeit der Sachverhaltsdarstellung durch die ersuchende Behörde seien keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Vertrauensprinzip und die sich daraus ergebenden, relativ geringen Anforderungen an den geschilderten Sachverhalt würden jedoch nur im Rechtshilfeverfahren, nicht aber im ordentlichen Strafverfahren gelten. In einem ordentlichen Strafverfahren hätten die Gerichte daher ein förmliches Beweisverfahren mit Beweiswürdigung durchzuführen. Stattdessen hätte das Erstgericht in casu lediglich das Rechtshilfeersuchen aus Polen (ON 2 zu 12 RS.2016.280) und seinen eigenen Beschluss des Rechtshilfeverfahrens (ON 4 zu 12 RS.2016.280) zitiert, wobei in Letzterem wiederum praktisch nur das Rechtshilfeersuchen wiedergegeben worden sei.
Aus dem Rechtshilfeersuchen der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan werde zudem nicht ersichtlich, wie die beiden Beschuldigten oder die Beschwerdeführerin in die Steuervergehen in Polen involviert sein sollen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin Berührungspunkte zum polnischen Steuerkarussell aufweise. Folglich fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage für den gegenständlich zu beurteilenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof erwogen:
2.1. Die Verhängung einer Konten- bzw. Vermögenssperre stellt einen klaren Eingriff in die Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2015/94, Erw. 2.1; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2009/62, Erw. 2.2; StGH 2009/149, Erw. 2.1; StGH 2013/115, Erw. 2.2 [die drei Letztgenannten abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.4]). Ein Eingriff in ein spezifisches Grundrecht wie die Eigentumsgarantie ist nur zulässig unter Einhaltung der vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten Eingriffskriterien (genügende gesetzliche Grundlage, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit und Einhaltung der Kerngehaltsgarantie; siehe etwa StGH 2016/73, Erw. 2.2; StGH 2015/69, Erw. 2.1; StGH 2014/152, Erw. 8.1; StGH 2010/122+134, Erw. 2.7.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6] und StGH 2003/48, Erw. 6.2 [www.gerichtsentscheide.li] sowie Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 712 f., Rz. 42 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Auszugehen ist von § 97a StPO. Demnach hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung des Verfalls (§ 20 StGB) oder des erweiterten Verfalls (§ 20b StGB) unter anderem das gerichtliche Verbot der Verfügung über Guthaben oder sonstige Vermögenswerte zu erlassen, wenn zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung dieser Vermögenswerte gefährdet oder wesentlich erschwert würde. Damit das Gericht eine Massnahme nach § 97a StPO treffen kann, muss ein begründeter Verdacht hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens bestehen.
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes müssen auch im Rechtshilfeverfahren verfügte Zwangsmassnahmen grundsätzlich den Vorgaben der Strafprozessordnung genügen. So muss auch bei einer Hausdurchsuchung im Rechtshilfeverfahren ein "gegründeter Verdacht" hinsichtlich eines Verbrechens oder Vergehens gemäss § 92 Abs. 1 StPO vorliegen. Indessen ergibt sich dieser Verdacht anders als im Inlandsstrafverfahren aus dem im Sinne des völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatzes gehandhabten Rechtshilfesachverhalt (StGH 2011/188, Erw. 2.2; StGH 2010/117, Erw. 3.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/95, Erw. 2.2; 2001/44+59, Erw. 8.2; StGH 2002/5, Erw. 3.3.2). Insoweit ist der Beschwerdeführerin zuzugestehen, dass es nicht ausreicht, wenn das Gericht beim Erlass einer inländischen Massnahme wie eine Kontensperre jedenfalls bei deren längerer Dauer alleine auf den Rechtshilfesachverhalt abstellt. Der begründete Verdacht muss sich dann aus weiteren Erkenntnisquellen ergeben (vgl. StGH 2016/71, Erw. 2.2).
2.3. Diese Voraussetzung ist in casu erfüllt. In diesem Sinn haben die ordentlichen Gerichte die angefochtenen Zwangsmassnahmen nicht etwa allein auf den völkerrechtlichen Vertrauensgrundsatz gestützt, sondern haben zur Begründung ihrer Entscheidung auch den Analysebericht der Financial Intelligent Unit (FIU) vom 23. Dezember 2016 (ON 1) beigezogen. Es ist diesbezüglich die Ansicht des Obergerichtes nicht zu beanstanden, das unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH, in: LES 2016, 252) ausführte, dass ein auf Informationen - wenn auch deren Quellen im Einzelnen nicht bekannt werden - und eigenen Recherchen beruhender plausibler Analysebericht der Stabstelle FIU einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht darstellt (vgl. S. 18 der angefochtenen Entscheidung).
Das Obergericht weist zudem zu Recht darauf hin, dass - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin- auch keine "unreflektierte" Übernahme des Berichtes der Stabstelle FIU durch das Erstgericht vorliegt. So gehen die ordentlichen Gerichte im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren davon aus, dass zumindest zwei Überweisungen von Geldmitteln, die aus einem Steuerbetrug stammten, von der Gesellschaft N und Q auf Konten der A Ltd. zwischen 16. Februar 2015 und 22. April 2015 erfolgt sind. Das Obergericht führt dazu aus, dass die beiden verdächtigen Überweisungen im angefochtenen Beschluss sehr wohl konkretisiert seien, indem die Herkunft dieser mutmasslich aus einem Steuerbetrug stammenden Geldmittel namentlich genannt (Gesellschaften N und Q) und auch der Zeitpunkt bzw. Zeitraum ("zwischen 16.02.2015 und 22.04.2015") fixiert werde. So lasse sich die Höhe der mutmasslich kontaminierten Zahlungseingänge auf dem Konto der Beschwerdeführerin zwanglos dem Analysebericht der Stabsstelle FIU entnehmen, wonach es sich bei der Überweisung der N um EUR 1'650'000.00 und bei derjenigen von Q um EUR 850'000.00 handelte (ON 1, S. 3, Tabelle zu Ziff. 3.). Es gehe also um alles andere als "sehr geringe Beträge".
Für den Staatsgerichtshof ist klar, dass die Verdachtslage in casu zwar zu einem beträchtlichen Teil auch auf das Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL zurück zu führen ist. Allerdings ist dies nicht die einzige Erkenntnisquelle der ordentlichen Gerichte. Hinzu kommen nämlich die Erkenntnisse des Analyseberichtes der Stabstelle FIU. Damit bestehen für den begründeten Tatverdacht ausreichende objektive Anhaltspunkte und dieser wurde von den ordentlichen Gerichten auch nachvollziehbar dargelegt. Es ist auch unbestreitbar, dass die Strafverfolgungsbehörden in einem frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens oft nur über spärliche Informationen verfügen. Würden in einem solchen Stadium des Ermittlungsverfahrens für Massnahmen nach § 97a StPO überspannte Anforderungen an das Beweismass gestellt werden, könnten diese
Massnahmen kaum mehr wirksam angewendet werden.
In diesem Zusammenhang kann auch auf StGH 2005/67 verwiesen werden. Dort hat der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass die Annahme eines "gegründeten Verdachts" gestützt auf eine Bankmitteilung keine Beweislastumkehr impliziert, sondern lediglich eine herabgesetzte Anforderung an das Beweismass. So ist der Verdachtsnachweis zwar auch in diesem Fall Sache der Behörden bzw. des Untersuchungsrichters, welcher sich aber allerdings gestützt auf die Meldung einer "Hilfsperson", vergleichbar mit dem Gutachten eines Sachverständigen in der Hauptverhandlung, angesichts des provisorischen Charakters der Sicherungsmassnahme mit einem im Vergleich zur Schlussverhandlung geringeren Überzeugungsgrad begnügt (vgl. StGH 2005/67, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Ganz grundsätzlich sollen Zwangsmassnahmen wie Konten- und Vermögenssperren die Durchführung des Verfahrens sichern und dürfen daher an einen Verdacht - zumal noch während des Vorverfahrens - keine überspannten Anforderungen gestellt werden. So ist die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur Kontosperre bei Geldwäschereiverdacht in Bezug auf den Anfangsverdacht relativ grosszügig. In der Folge muss sich der Verdacht aber erhärten bzw. konkretisieren (siehe insbesondere die Leitentscheidung StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82 ff., Erw. 2.3 ff.). Der Staatsgerichtshof hat die geringen Anforderungen an den Anfangsverdacht u. a. damit gerechtfertigt, dass der Betroffene ja auch die Möglichkeit habe, Entlastungsbeweise vorzulegen, um so auf eine kurzfristige Beendigung einer ungerechtfertigten Kontosperre hinwirken zu können.
2.4. Indem die ordentlichen Gerichte, wie ausgeführt, den begründeten Anfangsverdacht sowohl auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchen der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan als auch auf den plausiblen Analysebericht der Stabstelle FIU abstützen (vgl. zu den Wechselwirkungen zwischen einem Rechtshilfe- und einem parallelen Inlandsstrafverfahren hinsichtlich des Tatverdachtes und der zulässigen Dauer einer Kontosperre auch den gleichentags entschieden Fall zu StGH 2017/127, Erw. 2.3 m. w. V.), besteht in casu ein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht. Damit ist für die Kontensperre in § 97a StPO eine gesetzliche Grundlage gegeben, sodass diese Massnahme insoweit nicht verfassungswidrig ist.
2.5. Die Beschwerdeführerin rügt weiter, eine Verletzung der Eigentumsfreiheit, weil die gegenständliche Massnahme (Erlass einer Kontensperre) sich zur Durchsetzung der verfolgten öffentlichen Interessen d. h. der Strafverfolgung nicht eigne und auch unverhältnismässig sei. Sofern keine latente Gefahr der erschwerten Einbringung der inkriminierten Vermögenswerte bestehe, diene das Verfügungsverbot keiner Sicherung des Verfalls, weshalb sich die erlassene Zwangsmassnahme auch nicht zur Wahrung des öffentlichen Interesses eigne.
2.6. Der Einwand der Beschwerdeführerin der mangelnden Geeignetheit einer Massnahme nach § 97 a StPO zur Sicherung von Vermögenswerten, ist nicht stichhaltig. Nach Ansicht des Staatsgerichtshofes stellt eine Kontosperre jedenfalls eine geeignete Massnahme dar, um bei einen begründeten Verdacht von inkriminierten Vermögenswerten letztere zu sichern. Vermögenswerte auf Bankkonten könnten jederzeit ins Ausland abdisponiert werden, wodurch deren Einbringung für die liechtensteinischen Behörden praktisch verunmöglicht oder zumindest stark erschwert wäre. Die Kontosperre ist - entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin - offensichtlich geeignet solche Vermögensverschiebungen zu unterbinden.
2.7. Wenig überzeugend ist auch die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach zum Zeitpunkt des Erlasses des Verfügungsverbotes keine Kenntnis davon bestanden habe, in welcher Höhe Transaktionen an die Beschwerdeführerin erfolgt sein sollen. Es habe somit ohnehin keine Verhältnismässigkeitsprüfung in Bezug auf die gegenständliche Zwangsmassnahme stattfinden können. Es seien auch keine konkreten Informationen zu den gegenständlichen Transaktionen oder der Verbindung der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen in Polen vorhanden, weshalb eine Kontoüberwachung in casu eine wesentlich mildere Massnahme darstellen würde.
Hierzu ist Folgendes zu entgegnen: Auch wenn in der Entscheidung des Erstgerichtes nicht näher ausgeführt wird, um welche konkreten inkriminierten Banküberweisungen es bei der Kontensperre betreffend die Beschwerdeführerin gegenständlich geht, kann diesbezüglich auf den plausiblen Analysebericht der Stabstelle FIU verwiesen werden, der zum Zeitpunkt der erstrichterlichen Massnahme schon vorlag. Zudem hat das Obergericht ausgeführt, dass sich aus dem Analysebericht der Stabsstelle FIU entnehmen lasse, dass es sich bei der Überweisung der N um EUR 1'650'000.00 und bei derjenigen von Q um EUR 850'000.00 handelte (ON 1, S. 3, Tabelle zu Ziff. 3.), also um alles andere als "sehr geringe Beträge". Angesichts dieser inkriminierten Transaktionen stehe die von der Beschwerdeführerin monierte Verhältnismässigkeit der bekämpften Zwangsmassnahmen jedenfalls in quantitativer Hinsicht ausser Frage.
Diese Ausführungen sind nach Ansicht des Staatsgerichtshofes zutreffend. Hinzu kommt Folgendes: Bei der Frage, auf Basis welchen Sachverhaltes das Obergericht zu entscheiden hatte, ist auf § 243 Abs. 3 StPO i. V. m. § 239 Abs. 2 StPO abzustellen. Demnach hat das Obergericht im Strafverfahren über Beschwerden gegen erstrichterliche Zwangsmassnahmen auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen, die nach Erlass des angefochtenen erstrichterlichen Beschlusses eingetreten oder bekannt geworden sind. Mit anderen Worten gesagt, das Obergericht entscheidet über Beschwerden auf Grundlage des aktuellen Sachverhaltes. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass zum Zeitpunkt des Erlasses des Verfügungsverbotes keine Kenntnis der Behörden darüber bestanden habe, in welcher Höhe Transaktionen an die Beschwerdeführerin erfolgt sein sollen, ist dies nicht entscheidend. Denn massgeblich für die Entscheidung des Obergerichtes ist gegenständlich nur die tatsächliche Situation im Zeitpunkt der obergerichtlichen Entscheidung.
Ferner vermöchte eine blosse Kontoüberwachung einen Abzug der inkriminierten bzw. kontaminierten Vermögenswerte nicht zu verhindern. Letzteres gewährleistet nur das im erstgerichtlichen Beschluss (ON 2) angeordnete Verfügungsverbot. Auch deshalb kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht davon gesprochen werden, dass diese Zwangsmassnahme unverhältnismässig gewesen wäre. Es ist dem Obergericht auch darin zuzustimmen, dass in casu die von der Beschwerdeführerin geforderte mildere Variante der Kontoüberwachung gemäss § 98a StPO nicht in Frage kommt. So hatte der Staatsgerichtshof jene Massnahme dann für angezeigt gehalten, wenn alleine eine Verdachtsmeldung einer Bank einen konkreten Verdacht begründete und auf dieser Grundlage Sicherungsmassnahmen ausgesprochen wurden. Dem gegenüber basieren die hier verfahrensgegenständlichen Zwangsmassnahmen nicht auf einer blossen Verdachtsmeldung eines Finanzintermediärs, sondern auf einem plausiblen Analysebericht der Stabsstelle FIU, welcher einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht darstellt.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin vermissten Verbindung zu den Verdächtigen F und G hat das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, dass sich dieser Konnex aus dem Analysebericht der FIU vom 23. Dezember 2016 ergebe. Dies insbesondere aus dem Umstand, dass die beiden Verdächtigen als wirtschaftlich berechtigte Personen der hier gesperrten Vermögenswerte anzusehen seien, wobei diese Vermögenswerte eben von den suspekten Gesellschaften Q und N - im Umfang von EUR 1'650'000.00 und EUR 850'000.00 - stammen würden. Und was den von der Beschwerdeführerin weiter vermissten Konnex zwischen ihr und den in Polen verdächtigen Personen betreffe, so fungierten nach der sich auch aus dem Rechtshilfeersuchen der Bezirksanwaltschaft Poznan/PL ergebenden Verdachtslage eben die bereits mehrfach erwähnten Gesellschaften N und Q als Bindeglieder.
2.8. Die Eigentumsfreiheit ist daher im gegenständlichen Fall nicht verletzt.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters, dass der gegenständlich angefochtene Beschluss des Obergerichtes, welcher sich vorwiegend auf die Sachverhaltsdarstellung des Rechtshilfeersuchens stütze, eine formelle Rechtsverweigerung darstelle. Sowohl das Land- als auch das Obergericht hätten den Sachverhalt mangelhaft abgeklärt und sich in rechtswidriger Weise ausschliesslich am ausländischen Rechtshilfeersuchen orientiert. Dadurch hätten sie ihre Verpflichtung zur selbstständigen Sachverhaltsermittlung in unzulässiger Weise nicht ausgeübt und der Beschwerdeführerin die ihr zustehenden Rechte formell verweigert.
3.1. Während eine so genannte materielle Rechtsverweigerung der Willkür gleichzusetzen ist (StGH 2013/44, Erw. 5.3; StGH 2011/59, Erw. 2.1; StGH 2007/127, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), wird das Verbot der formellen Rechtsverweigerung dann verletzt, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten zu behandeln. Der Schutz dieses Grundrechts ist zugeschnitten auf die Untätigkeit eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste (StGH 2013/53, Erw. 4.1; StGH 2013/44, Erw. 5.3; StGH 2005/9, Erw. 3.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Hugo Vogt, Verbot der formellen Rechtsverweigerung, Verbot der Rechtsverzögerung, Verbot des überspitzten Formalismus, in: Andreas Kley/Klaus Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 600 f., Rz. 12).
3.2. Entgegen dieser Ausführungen der Beschwerdeführerin haben in casu die ordentlichen Gerichte den begründeten Anfangsverdacht sowohl auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan als auch auf den plausiblen Analysebericht der Stabstelle FIU gestützt. Somit besteht ein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht und ist die Kontosperre nicht gesetzwidrig. Es kann diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Erw. 2 ff. verwiesen werden.
3.3. Die Entscheidung des Obergerichts verletzt daher nicht das Verbot der formellen Rechtsverweigerung.
4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner, dass der hier zu beurteilende Herausgabebeschluss des Landgerichtes (ON 2) sowie dessen weitgehende Bestätigung durch das Obergericht in ON 28 ihre Geheim- und Privatsphäre verletze. So sei die gegenständliche Beschlagnahme der Kontounterlagen unverhältnismässig, da aufgrund der dünnen Verdachtslage ein solch tiefgreifender Eingriff in das Grundrecht der Geheim- und Privatsphäre nicht gerechtfertigt sei. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme hätte das Erstgericht keine Kenntnis darüber gehabt, ob Transaktionen und falls ja, in welcher Höhe, auf die gegenständlichen Konten der Beschwerdeführerin bei der heutigen AF AG stattgefunden hätten. Das Erstgericht hätte zudem keine Kenntnis über die Herkunft des Geldes gehabt. Ausserdem werde aus dem geschilderten Sachverhalt keine Verbindung zwischen den Steuervergehen in Polen und der Beschwerdeführerin deutlich, welche eine solche Massnahme rechtfertigen könnte. Zum Zeitpunkt der Beschlagnahme der Kontounterlagen hätten zu wenige Informationen vorgelegen, um einen begründeten Verdacht der Geldwäscherei herzustellen, welcher eine Kontensperre von über zwei Jahren und die Beschlagnahme der Kontounterlagen rechtfertigen würde.
4.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellen sowohl die Beschlagnahme als auch die Ausfolgung von Bankunterlagen klarerweise einen Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre gemäss Art. 32 Abs. 1 LV dar (siehe statt vieler: StGH 2017/43, Erw. 2.1; StGH 2013/11, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2010/117, Erw. 3.1 [a. a. O.]; StGH 2008/37+38, Erw. 5.4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]).
Solche Grundrechtseingriffe sind nur zulässig, wenn sie den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügen. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe statt vieler: StGH 2017/43, Erw. 3.1; StGH 2013/79, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
4.2. Die ordentlichen Gerichte haben den begründeten Verdacht für die Beschlagnahme der Kontounterlagen sowohl auf den Sachverhalt des Rechtshilfeersuchens der polnischen Bezirksstaatsanwaltschaft Poznan als auch auf den plausiblen Analysebericht der Stabstelle FIU gestützt. Damit besteht ein ausreichend konkreter Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht und sind die getroffenen Massnahmen nach § 96 ff. StPO in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Übrigen gilt für das Vorliegen eines begründeten Verdachts betreffend die Beschlagnahme der Bankunterlagen, das zur Kontensperre gesagte, sodass diesbezüglich auf die obigen Ausführungen unter Erw. 2 ff. verwiesen werden kann.
4.3. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem verfassungsmässigen Anspruch auf Wahrung der Geheim- und Privatsphäre nicht verletzt.
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt im Zusammenhang mit der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre zudem vor, da es sich bei den fraglichen Konten um Geschäftskonten der Beschwerdeführerin handle, würden die beschlagnahmten Dokumente nicht nur sensible Daten von Kunden, sondern auch von der Beschwerdeführerin selbst enthalten. Solche Daten seien höchst vertraulich und nicht für die Einsicht von Dritten gedacht. Die Beschlagnahme der Kontounterlagen unterliege deshalb strengen Voraussetzungen, welche gegenständlich nicht hinreichend beachtet worden seien.
Die Beschwerdeführerin erhebt diese Rüge nur pauschal. Sie bleibt es aber schuldig, darzulegen, welche gesetzlichen Bestimmungen in casu diesbezüglich überhaupt verletzt worden sein sollen und worin die konkrete Verfassungsverletzung begründet sein solle. Diese angebliche Grundrechtsverletzung ist daher nicht substantiiert vorgetragen. Der Staatsgerichtshof fordert das ein Beschwerdeführer gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darlegt, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte bestehe. Die urteilende Behörde ist nicht verpflichtet, die angefochtene Entscheidung auf sämtliche denkbaren Mängel hin zu untersuchen. Es genügt daher nicht, lediglich auf verfassungsmässig gewährleistete Rechte, die verletzt sein sollen, zu verweisen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (vgl. StGH 2012/92, Erw. 2.5 [www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch schon StGH 2000/25, LES 2004, 89 [91, Erw. 3]).
5. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, dass die Begründung des Obergerichtes, wonach "ein Konnex zwischen der nunmehrigen Beschwerdeführerin und den beiden hier Verdächtigen aufgezeigt werde und zwar via die bereits erwähnten Gesellschaften N und Q" nicht nachvollziehbar und geradezu stossend sei. Die Sachverhaltsdarstellungen würden sich auf das Strafverfahren in Polen wegen Steuervergehen beziehen, in welchem die Beschwerdeführerin oder deren wirtschaftlich Berechtigte nicht einmal genannt würden. Lediglich zwei Überweisungen von Geldbeträgen, deren Höhe und Herkunft völlig unbekannt seien, würden erwähnt. Ob es sich bei diesen Transaktionen tatsächlich um inkriminierte Gelder handle, werde nicht überprüft, genau so wenig, ob eine Verbindung der Beschwerdeführerin zum Steuerbetrug in Polen bestünde.
5.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes handelt es sich beim ebenfalls geltend gemachten Willkürverbot um ein Auffanggrundrecht. Auch wenn kein spezifisches Grundrecht gerügt wird, hat der Staatsgerichtshof auf entsprechenden Antrag zu prüfen, ob eine Verletzung des Willkürverbots vorliegt (StGH 2008/37+88, Erw. 5.1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]).
5.2. Da im Beschwerdefall aber mit der Eigentumsgarantie ein spezifisches Grundrecht betroffen ist, sodass - wie erwähnt - eine differenziertere Verhältnismässkeitsprüfung möglich ist, hat aufgrund des erwähnten subsidiären Charakters des Willkürverbots keine gesonderte Willkürprüfung zu erfolgen (StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
5.3. Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin gegenständlich auch in ihrem Anspruch auf willkürfreie Begründung nicht verletzt.
6. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.