StGH 2017/066
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 14. Mai 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Beschwerdegegner: B AG
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2017, 09 CG.2015.414-38
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 97‘605.00)
beschlossen:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2017, 09 CG.2015.414-38, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Der Oberste Gerichtshof legte seiner gegenständlich angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer war seit dem Jahr 1989 Kunde der Beschwerdegegnerin, die über die Bewilligung nach dem Bankengesetz verfügt. Er eröffnete mehrere Bankkonten und ein Wertschriftendepot und mietete ein Schliessfach. Der Beschwerdeführer hatte das alleinige Zeichnungsrecht auf den auf ihn lautenden Konten.
1.1. Am 20.08.1992 eröffnete der Beschwerdeführer unter der Kontonummer C ein Konto in belgischen Francs (BEF) und ein Konto mit der Nummer D, welches in Deutscher Mark (DEM) geführt wurde. Später, aufgrund der Einführung der europäischen Währung Euro wurde ein Eurokonto unter der Kontonummer F eröffnet. Das Depotkonto lief unter der Nummer G. Weiters bestand auch ein Konto in Amerikanischen Dollar mit der Nummer H und ein Schweizer Franken Konto mit der Nummer I. Der vom Beschwerdeführer gemietete Safe bei der Beschwerdegegnerin trug die Safe-Nummer ***.
1.2. Von diesen Kontoverbindungen wurden folgende Beträge bezogen:
1.2.1. Am 01.04.1998 wurden BEF 8 Mio. vom Konto-Nr. C abgebucht und zur B Luxemburg, der Tochterbank der Beschwerdegegnerin, transferiert und dort in bar behoben. Inklusive Bankspesen wurden BEF 8‘025‘003.00 abgebucht.
1.2.2. Am 15.04.1998 wurden BEF 5 Mio. vom Konto-Nr. D (DEM-Konto) abgebucht und zur B Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde. Inklusive Bankspesen wurde das Konto mit DEM 244‘350.45 belastet.
1.2.3. Am 10.11.1998 wurden BEF 10 Mio. vom Konto-Nr. C abgebucht und an die B Luxemburg überwiesen, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.2.4. Am 24.11.1998 wurden BEF 10 Mio. vom Konto-Nr. C abgebucht und an die B Luxemburg transferiert, wobei dieser Betrag dort in bar behoben wurde.
1.2.5. Am 18.10.1999 wurden BEF 6 Mio. vom Konto-Nr. F (Euro-Konto) behoben und an die B in Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.2.6. Am 28.10.1999 wurden BEF 1 Mio. vom Konto-Nr. F (Euro-Konto) behoben und zur B in Luxemburg transferiert, wo dieser Betrag in bar behoben wurde.
1.3. Die Gesamtbelastung auf den Konten des Beschwerdeführers betrug einschliesslich der Spesen umgerechnet in EUR zum festen Wechselkurs bei Einführung der europäischen Währung EUR 1‘018‘484.70.
1.4. Sämtlichen vorangeführten Barbezügen im Zeitraum vom 01.04.1998 bis 28.10.1999 ging eine persönliche Anweisung des Beschwerdeführers voraus. Dieser instruierte jeweils vorab seinen Kundenberater J bzw. dessen Abteilung, dass der gewünschte Betrag von seiner Kontoverbindung abgebucht und an die luxemburgische Tochter der Beschwerdegegnerin, B Luxemburg, transferiert werden soll. In weiterer Folge holte er die zuvor der Höhe nach bezifferten Beträge in bar bei der B Luxemburg ab.
1.5. Der Beschwerdeführer hatte sowohl bei den Kontoeröffnungen im Jahr 1989, als auch im Jahr 1992 gewünscht, dass die Zustellung der Bankpost banklagernd erfolgen soll. Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen in dieser Form zu. Bei seinen Besuchen am Sitz der Beschwerdegegnerin in Vaduz, zuletzt am 03.12.1998, sah der Beschwerdeführer jeweils die Post durch, um diese anschliessend im gemieteten Schliessfach zu verwahren.
1.6. In der seitens des Beschwerdeführers am 20.08.1992 unterfertigten Erklärung für Bleibepost ist folgendes wörtlich festgehalten:
„Nachstehend – Kunde – genannt,
beauftragt die B Aktiengesellschaft, 9490 Vaduz, alle für ihn bestimmten Mitteilungen der Bank (Briefe, Anzeigen, Konto- und Depotauszüge usw). an Stelle des Postversandes in der Bank für ihn aufzubewahren. Er anerkennt die in seinem Ordner bei der Bank abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss zugegangen. Als Zeitpunkt des Zuganges gilt ohne besonderen Vermerk das Datum, das die betreffenden Bankdokumente tragen. …
Die Bank ist berechtigt den Bleibepostordner von Zeit zu Zeit einzusehen und die Schriftstücke zu vernichten, die älter als 5 Jahre sind, einschliesslich jener von Dritten. …
Wünscht der Kunde in einzelnen Fällen, entgegen dieser Abmachung eine Mitteilung durch die Post zugestellt zu erhalten, hat er dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich zu verlangen.“
2. Der Beschwerdeführer erhob am 4. November 2015 Teilklage (ON 1) gegen die Beschwerdegegnerin auf Schadenersatz in Höhe von CHF 97‘605.00 ( EUR 90‘000’00) aufgrund der oben aufgeführten Überweisungen, welche die Beschwerdegegnerin ohne entsprechende Instruktionen des Beschwerdeführers veranlasst habe.
3. Das Landgericht wies die Klage des Beschwerdeführers mit Urteil vom 30. März 2016 (ON 10) ab.
Der Beschwerdeführer habe die Abbuchungen von seinen Konten angeordnet und das Geld sei ihm über die B Luxemburg auch ausgefolgt worden. Er habe daher keinen Schaden erlitten. Subsidiär, bei Annahme des Bestehens der Schadenersatzforderung, sei längst Verjährung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe selbst die Bankpost banklagernd gewünscht und damit die Wirksamkeit der Zustellung dieser Bankpost mit der Ablage und Aufbewahrung für ihn anerkannt. Mit diesen Daten habe auch die 3-jährige Verjährungsfrist zu laufen begonnen, also deshalb spätestens Ende 1999. Es komme daher gar nicht darauf an, ob die absolute Verjährungsfrist des § 1489a ABGB überdies eingetreten wäre.
4. Gegen dieses Urteil des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2016 Berufung (ON 11) an das Obergericht.
5. Das Obergericht gab mit Urteil vom 30. August 2016 (ON 23) der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.
Das Obergericht befasste sich ausschliesslich mit der subsidiären Begründung des Landgerichts, dass die Verjährung bereits eingetreten sei. Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin eine Vereinbarung über die Bleibepost geschlossen habe, wonach er die in seinem Ordner bei der Bank abgelegten Mitteilungen als ordnungsgemäss anerkenne und als Zeitpunkt des Zuganges ohne besonderen Vermerk das Datum gelte, das die betreffenden Bankdokumente aufwiesen. Der Bank sei auch das Recht eingeräumt worden, Schriftstücke, die älter als 5 Jahre waren, zu vernichten. Es wäre im konkreten Fall vom Beschwerdeführer zu verlangen gewesen, wenigstens alle 5 Jahre (also vor der vereinbarten Vernichtungsmöglichkeit) die Bleibepost einzusehen oder sie sich zustellen zu lassen.
Die vom Beschwerdeführer bekämpfte Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin während der laufenden Geschäftsbeziehung die Kontoauszüge lückenlos dem Beschwerdeführer in banklagernder Form zugestellt habe, hielt das Obergericht mit der Begründung aufrecht, dass kein Beweisergebnis vorliege, welches auch nur im entferntesten in die vom Beschwerdeführer intendierte Richtung zeige, wonach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der laufenden Geschäftsbeziehung die Kontoauszüge nicht zugestellt hätte. Wieso die Beschwerdegegnerin ausgerechnet bei der sogenannten Bleibepost den Beschwerdeführer betreffend diese nicht – zumindest fünf Jahre – aufbewahrt haben soll, sei nicht auszumachen. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Bank bei der Vereinbarung „banklagernd“ die diesbezügliche Post bzw. Unterlagen nicht sogleich vernichte, sondern stets zur Abholung bereit halte.
6. Gegen dieses Urteil des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer am 7. November 2016 Revision (ON 24) an den Obersten Gerichtshof.
7. Nach Eingang der Revisionsbeantwortung der Beschwerdegegnerin (ON 36) gab der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 5. Mai 2017 (ON 38) der Revision des Beschwerdeführers keine Folge. Der Oberste Gerichtshof wies die Revision des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus folgenden Gründen ab:
7.1. Die vom Beschwerdeführer in der Berufung gerügte, die Verjährungsfrage tangierende Feststellung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der laufenden Geschäftsbeziehung die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen lückenlos in Form der Bleibepost zustellte, seien vom Obergericht ausdrücklich behandelt und die Beweisrüge als nicht berechtigt beurteilt worden (Urteil OG, ON 23, S. 8). Der Oberste Gerichtshof habe sich zunächst auf die rechtliche Überprüfung der Verjährungsfrage zu beschränken.
7.2. Auch wenn es nicht ausdrücklich festgestellt sei, könne als offenkundige Tatsache (§ 269 ZPO) angenommen werden, dass die Bank zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug erstelle, weil auch zumindest einmal jährlich, üblicherweise zum Schluss des Jahres, Buchungen über einerseits Bankgebühren und Kosten, andererseits allenfalls Zinsen erfolgen. Zumindest diese anzunehmende jährliche Kontomitteilung oder Buchungsmitteilung sei für den Beschwerdeführer, wie ausdrücklich festgestellt worden sei, lückenlos in seinem Ordner bei der Beschwerdegegnerin abgelegt worden. Daraus ergebe sich, dass die Mitteilung über die Abbuchungen im Jahre 1998 spätestens Anfang 1999 und die Mitteilungen über die Abbuchungen im Jahre 1999 spätestens Anfang des Jahres 2000 im Bleibepostordner des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin sichtbar gewesen seien.
7.3. Die Frage der Erkundigungsobliegenheit stelle sich im gegenständlichen Fall nicht, weil der Beschwerdeführer ja festgestelltermassen bis zu seinem Besuch bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 2014 keinen Anhaltspunkt dafür gehabt habe, dass - nach seinen Behauptungen - Beträge in der Summe von über einer Million EUR von seinem Konto ohne sein Wissen oder seinem Auftrag abgebucht wurden. Erst ein Wissen darüber (eine „Ahnung“, ein „Verdacht“ darüber) würde diese Erkundigungsobliegenheit zur Feststellung des Ersatzpflichtigen, der Kausalität, der Höhe des Schadens usw. auslösen.
7.4. Allerdings komme es, was die Kenntnis über die behaupteten Malversationen der Beschwerdegegnerin betreffe, nicht darauf an, wann der Beschwerdeführer tatsächlich von diesen Malversationen erfahren habe, sondern wann Informationen darüber in seinen Machtbereich gelangt seien, nach denen er diese behaupteten Fehlhandlungen feststellen habe können. Mit anderen Worten sei die Frage entscheidend, ob die Ablage der Kontoauszüge im Bleibepostordner des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin einer Zustellung dieser Kontoauszüge beispielsweise durch die Post an seinem Wohnort oder seinem Arbeitsort gleichzuhalten sei oder nicht. Dies sei zu bejahen. Es sei noch einmal zu betonen, dass die Beschwerdegegnerin die Mitteilungen der Bank sogar in einen eigens für den Beschwerdeführer bereitgestellten Ablageordner eingereiht habe und nicht nur die Mitteilungen beispielsweise elektronisch durch Kontoauszugsdrucker o. ä. bereit gehalten habe, sodass sie erst bei Besuch in der Bank aus den elektronischen Daten hergestellt werden mussten.
7.5. Im gegenständlichen Fall komme es aber im Hinblick auf die Frage der Verjährung des Schadenersatzanspruches des Beschwerdeführers nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung über die Kontobewegungen an (fiktiv Datum der Mitteilung), da sogar bei Berücksichtigung dieser Rechtsprechung und Lehre (für Mitteilungen, die Rechte auslösen) auf den gegenständlichen Fall davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer vor 1999 sich jährlich bei der Beschwerdegegnerin eingefunden habe und Einsicht in seine Kontounterlagen genommen habe. Wenn die Bank also mit einer jährlichen Einsichtnahme weiterhin rechnen habe können, wäre auch in diesem Falle der Zugang zumindest mit Ende 2000 anzunehmen und die 3-jährige Verjährungsfrist bei Einbringung der Klage längst abgelaufen.
7.6. Würde man in solchen Fällen auf die tatsächliche Kenntnisnahme nach dem Willen des Kunden, hier des Beschwerdeführers abstellen, so käme dies der Zulässigkeit einer Annahmeverweigerung bei der Postzustellung gleich. Dass bei der Postzustellung die Annahmeverweigerung einer Mitteilung der Bank oder die Nichtkenntnisnahme dadurch, dass die Post nicht geöffnet werde o. ä., in den alleinigen Bereich des Kunden falle, ergebe sich schon aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Ansonsten könnte der Kunde Rechtsfolgen, die an solche Mitteilungen geknüpft seien, willkürlich nach seinem Belieben hinausschieben.
8. Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2017 (ON 38) Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei das Urteil wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte angefochten wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2017 in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Deshalb solle der Staatsgerichtshof diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zur Gänze aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen sowie der Beschwerdegegnerin den Ersatz der Verfahrenskosten auferlegen.
Der Beschwerdeführer bringt unter Bezugnahme auf den Anspruch auf willkürfreies Handeln Folgendes vor:
8.1. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes, die Forderung des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegnerin sei verjährt, weil die Verjährung zu laufen begonnen habe, bevor der Beschwerdeführer von den Abbuchungen auf seinem Konto Kenntnis genommen habe, sei willkürlich. Der Wortlaut von § 1489 ABGB wie auch § 1489a ABGB sei jeweils eindeutig, dass nämlich die Verjährung nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger eintrete und der Beschwerdeführer vom Schaden und vom Schädiger erst Kenntnis genommen habe, als er im Dezember 2014 zusammen mit seiner Frau die Geschäftsräumlichkeiten der Beschwerdegegnerin in Vaduz aufgesucht habe. Der Oberste Gerichtshof habe nämlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin, einer liechtensteinischen Bank, grundsätzlich vertrauen habe dürfen, dass sie keine Abdispositionen ohne entsprechende Instruktion des Kontoinhabers oder eines Bevollmächtigten vornehme. Somit müsse ein Kontoinhaber einer liechtensteinischen Bank nicht ständig sein Konto prüfen, ob die Bank allenfalls ohne Auftrag Belastungen auf dem Konto durchführe.
Schadenersatzansprüche verjährten nach § 1489 ABGB nach Ablauf von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Eintritt des Schadens und die Person des Ersatzpflichtigen dem Geschädigten soweit bekannt geworden seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg eingebracht werden könne (öOGH 8 Ob 35/11x, 26.04.2011). Der den Anspruch begründende Sachverhalt müsse dem Geschädigten soweit bekannt sein, dass er in der Lage sei, das zur Begründung seines Ersatzanspruchs erforderliche Sachvorbringen konkret zu erstatten. Für den Beginn der Verjährungsfrist sei grundsätzlich entscheidend, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs massgebenden Tatumstände bekannt gewesen seien. Dies sei erst der Fall gewesen, als der Beschwerdeführer im Dezember 2014 in Vaduz gewesen sei.
8.2. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes sei zudem willkürlich, weil sie auf der durch den Obersten Gerichtshof nicht festgestellten Tatsache (sondern fälschlicherweise auf einer als offenkundig bezeichneten Tatsache, gemäss § 269 ZPO) gründe, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug zustelle. Weder sei dies von den Vorinstanzen festgestellt worden, noch sei dies eine offenkundige Tatsache und zudem auch nicht zutreffend.
8.3. Weiters halte der Oberste Gerichtshof auf S. 17 des angefochtenen Urteils fest, dass an die Zustellung von Kontobelegen, die lediglich vom Kontoinhaber ab-zulegen seien, keine unmittelbare rechtliche Wirkung geknüpft sei, was aber in sich widersprüchlich und deshalb willkürlich sei, da der Oberste Gerichtshof ja argumentiere, dass mit der Zustellung der Kontobelege die Verjährungsfrist zu laufen beginne, was, wie der gegenständliche Fall zeige, dramatische Folgen für den Beschwerdeführer zeitige.
9. Der Oberste Gerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 19. Juni 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 reichte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein und beantragte darin, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde keine Folge geben und den Beschwerdeführer verurteilen, der Beschwerdegegnerin binnen vier Wochen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Handen ihrer ausgewiesenen Rechtsvertreter zu ersetzen.
Im Wesentlichen führt die Beschwerdegegnerin Folgendes aus:
10.1. Der Beschwerdeführer verkenne in seiner Individualbeschwerde durchgehend, dass der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist nicht erst mit seinem Besuch bei der Beschwerdegegnerin im Dezember 2014 anzusetzen sei, und verlasse bei seiner Argumentation auch den festgestellten Sachverhalt. Der Oberste Gerichtshof habe zu Recht betont, dass es beim Zeitpunkt der Kenntnis über den behaupteten Schaden nicht darauf ankomme, wann der Beschwerdeführer tatsächlich von diesem vermeintlichen Schaden und den von ihm behaupteten Malversationen bei der Beschwerdegegnerin erfahren habe, sondern wann Informationen darüber in seinen Machtbereich gelangt seien, nach denen er diese behaupteten Fehlhandlungen feststellen habe können. Es sei daher die Frage entscheidend, ob die Ablage der Kontoauszüge im Bleibepostordner des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin einer Zustellung dieser Kontoauszüge beispielsweise durch die Post an seinem Wohnort oder seinem Arbeitsort gleichzuhalten sei oder nicht. Dies sei nach der ausführlich begründeten Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes zu bejahen (ON 38, Rz. 8.3 ff.). Aufgrund dieser ausführlichen Begründung komme der Oberste Gerichtshof zum rechtlichen Schluss, dass durch die Vereinbarung über die Bleibepost bei der beklagten Partei und die Ablage der zumindest jährlichen Kontoauszüge im Ordner des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin der Zugang dieser Kontoauszüge spätestens Ende 2000 erfolgt sei.
10.2. Dazu sei schon erstinstanzlich festgestellt worden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen in Form dieser Bankbleibepost im Ordner des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin zugestellt habe. Mit dieser rechtsgültig vereinbarten Zustellung der Kontoauszüge und der Aufstellungen sämtlicher Ein- und Auszahlungen durch die banklagernde Hinterlegung seien diese Dokumente, aus denen der Beschwerdeführer die Abbuchungen ersehen hätte können, dem Beschwerdeführer rechtswirksam zugestellt worden und seiner Sphäre zugegangen. Ob er diese Bleibepost tatsächlich behoben und eingesehen habe, sei rechtlich nicht von Belang (wie der Oberste Gerichtshof ebenfalls rechtsrichtig bestätigt habe).
10.3. Dazu komme, dass die Verjährung ja nur einer der Gründe für die Abweisung der Klage des Beschwerdeführers sei und sich der Oberste Gerichtshof nur auf die Prüfung dieser Rechtsfrage (Verjährung) beschränkt habe, weil das Berufungsgericht die Abweisung der Berufung des Beschwerdeführers auf dieses Rechtsargument gestützt bzw. sich hierauf beschränkt habe. Die Klage sei daher primär schon deshalb abgewiesen worden, weil nach den auch für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Abbuchungen von seinem Konto selbst veranlasst und in Luxemburg selbst bezogen habe. Die Frage der Verjährung sei in dem Zusammenhang daher gar nicht streitentscheidend. Die Klage sei primär nämlich schon deshalb abgewiesen worden, weil nach den bindenden Feststellungen dem Beschwerdeführer gar kein Schaden entstanden sei und der Beschwerdegegnerin keinerlei rechtswidriges schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden könne.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 5. Mai 2017, 09 CG.2015.414-38, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 – 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt in mehrfacher Hinsicht eine Willkürrüge. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, dass das angefochtene Urteil deswegen gegen das Willkürverbot verstosse, weil es auf der durch den Obersten Gerichtshof nicht festgestellten Tatsache (sondern fälschlicherweise auf einer als offenkundig bezeichneten Tatsache gemäss § 269 ZPO) gründe, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug zugestellt habe. Weder sei dies von den Vorinstanzen festgestellt worden, noch sei dies eine offenkundige Tatsache; und es sei zudem nicht zutreffend.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2009/167, Erw. 2; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2014/123, Erw. 3.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]). Der Staatsgerichtshof bejaht dabei nach seiner ständigen Rechtsprechung eine Verletzung des Willkürverbots nicht schon dann, wenn eine Entscheidung als unrichtig zu qualifizieren ist. Die Verfassungsmässigkeit ist vielmehr gewahrt, wenn sich die Entscheidung auf vertretbare Gründe stützt. Eine bloss unrichtige rechtliche Beurteilung begründet daher noch keine Willkür. Die Entscheidung muss qualifiziert unrichtig sein. In seiner Funktion als Auffanggrundrecht soll das Willkürverbot gewissermassen als letzte Verteidigungslinie des Rechts gegenüber derart offensichtlichem Unrecht dienen, dass es in einem modernen Rechtsstaat nicht zu tolerieren ist (siehe StGH 2011/8, Erw. 3; StGH 2007/137, Erw. 2.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch StGH 2017/19, Erw. 6.1; StGH 1997/35, LES 1999, 71 [74, Erw. 3] sowie StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2], jeweils mit Literaturnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Einleitend ist festzuhalten, dass die ordentlichen Instanzen Feststellungen zur Zustellung trafen. So traf das Landgericht folgende, von den ordentlichen Instanzen geschützte Feststellungen (ON 10, S. 8): „Der Kläger [Beschwerdeführer] hatte sowohl bei den Kontoeröffnungen im Jahr 1989, als auch im Jahr 1992 gewünscht, dass die Zustellung der Bankpost banklagernd erfolgen soll. Die Beklagte [Beschwerdegegnerin] stellte dem Kläger während der laufenden Geschäftsbeziehung lückenlos die Kontoauszüge samt Aufstellung der Ein- und Auszahlungen in dieser Form zu.“ Diese Feststellungen wurden vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde nicht bekämpft. Die vom Beschwerdeführer bestrittene und vom Obersten Gerichtshof als offenkundig bezeichnete Tatsache bzw. Feststellung bezieht sich einzig auf die Häufigkeit der Erstellung von Kontoauszügen, nämlich dass die Beschwerdegegnerin zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug erstellte.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Willkürverbotes, weil der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung auf eine offenkundige, von den Unterinstanzen nicht festgestellte Tatsache abgestellt habe. Demgegenüber hat der Staatsgerichtshof in der Vergangenheit bereits festgehalten, dass der Oberste Gerichtshof offenkundige Tatsachen berücksichtigen darf (StGH 2012/127, Erw. 2.3 [www.gerichtsentscheide.li]). Somit war es in casu zulässig, dass der Oberste Gerichtshof eine offenkundige Tatsache zur Entscheidungsfindung heranzog, auch wenn diese offenkundige Tatsache von den Unterinstanzen nicht aufgegriffen worden war.
2.4. Die Frage, ob die jährliche Erstellung eines Kontoauszuges eine offenkundige Tatsache ist und ob diese Tatsache zutrifft, kann aus folgenden Gründen offen bleiben:
2.4.1. Die Substanziierungspflicht im Individualbeschwerdeverfahren besteht in der Verpflichtung der beschwerdeführenden Partei, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte besteht. Der Beschwerdeführer muss im Einzelnen darlegen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll, und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinandersetzen (statt vieler: StGH 2012/137, Erw. 1.4 [www.gerichtsentscheide.li]).
2.4.2. Gegenständlich begnügt sich der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass die Tatsache, wonach die Beschwerdegegnerin zumindest einmal jährlich einen Kontoauszug erstellte, weder offenkundig noch zutreffend sei. Für diese Behauptung bringt der Beschwerdeführer keinerlei Begründung vor. Insbesondere geht er nicht darauf ein, warum die Tatsache nicht offenkundig ist bzw. warum sie nicht zutreffend sein soll. Somit genügen seine Ausführungen der Substanziierungspflicht nicht, weswegen auf diese Rüge nicht näher einzugehen ist.
2.5. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer, dass das angefochtene Urteil deswegen gegen das Willkürverbot verstosse, weil für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich entscheidend sei, ob dem Geschädigten objektiv alle für das Entstehen des Anspruchs massgebenden Tatumstände bekannt gewesen seien, was gegenständlich erst im Dezember 2014 der Fall gewesen sei. Dies hätten die ordentlichen Instanzen in willkürlicher Weise nicht erkannt.
2.6. In diesem Zusammenhang begründete der Oberste Gerichtshof willkürfrei, dass das Abstellen auf die tatsächliche Kenntnisnahme in einem solchen Fall – bei lückenlos banklagernder Zustellung der jährlichen Kontoauszüge durch die Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer – der Möglichkeit einer Annahmeverweigerung bei der Postzustellung gleichkäme. In diesem Fall könnte nämlich der Adressat, an den die jährlichen Kontoauszüge banklagernd zugestellt werden, selbständig darüber disponieren, wann er davon Kenntnis nehmen will und sohin etwa Verjährungsvorschriften zu laufen beginnen. Dies würde den Gedanken einer banklagernden Zustellung von Dokumenten aber ad absurdum führen. Es ist vertretbar, wenn der Oberste Gerichtshof daran anknüpft, dass in casu mit der Ablage im Bleibepostordner der Beschwerdegegnerin die Kontoauszüge in den Machtbereich des Beschwerdeführers kamen und dass der Beschwerdeführer im Falle der Verneinung der Verjährung bei vereinbarungsgemässer Banklagerung der Kontoauszüge Rechtsfolgen, die an solche Mitteilungen geknüpft sind, nach seinem Belieben zeitlich hinausschieben könnte. Eine solche, eigenhändige Fristverlängerung würde dem Grundgedanken, welcher hinter der Aufstellung von Fristen und fristauslösenden Ereignissen steht, widersprechen. Fristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität (StGH 2012/18, Erw. 5.2). Diesen beiden Prinzipien kommt nach Ablauf der Frist gegenüber der Rechtsrichtigkeit ein Vorrang zu. Falls eine Partei jedoch die Frist nach Belieben verlängern könnte, würden die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechtskontinuität zugunsten der Rechtsrichtigkeit grundsätzlich verdrängt. Dies würde dem Charakter von Fristen widersprechen und das Spannungsfeld zwischen diesen beiden widerstreitenden Rechtsprinzipien einseitig zugunsten der alleinigen Geltung des Grundsatzes der Rechtsrichtigkeit auflösen. Dies stünde auch im Widerspruch zum vom einfachen Gesetzgeber geschaffenen differenzierten System der Verjährungsvorschriften im bürgerlichen Recht.
2.7. Der Beschwerdeführer wurde insoweit durch die angefochtene Entscheidung daher in seinem Anspruch auf willkürfreies Handeln nicht verletzt.
2.8. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass das angefochtene Urteil auch deswegen gegen das Willkürverbot verstosse, weil der Oberste Gerichtshof darauf abstelle, dass an Kontobelege, die lediglich vom Kontoinhaber abzulegen seien, keine unmittelbare rechtliche Wirkung geknüpft sei, wohingegen gegenständlich damit die Verjährungsfrist zu laufen begonnen habe, was rechtliche Folgen für den Beschwerdeführer zeitige.
2.9. Der Beschwerdeführer verkennt hierbei, dass die Verjährungsfrist gegenständlich gerade nicht mit der Ablage der Kontoauszüge unmittelbar zu laufen begonnen hat. Vielmehr führte der Oberste Gerichtshof im Lichte des groben Willkürrasters sachlich vertretbar aus, es sei in gegenständlichem Fall davon auszugehen, dass der Kläger (Beschwerdeführer) vor 1999 sich jährlich bei der beklagten Partei (Beschwerdegegnerin) einfand und Einsicht in seine Kontounterlagen nahm. Die Beschwerdegegnerin habe daher weiterhin mit einer jährlichen Einsichtnahme der Kontoauszüge durch den Beschwerdeführer rechnen können und es sei eine Zustellung somit auf zumindest Ende des Jahres 2000 anzunehmen (ON 38, S. 19). Dies gelte selbst dann wenn, nach Kenntnisnahme der „dubiosen“ Abbuchungen durch Zugang der Kontoauszüge dem Kläger zur Erkundung der Vorgänge (schadenersatzpflichtige Person, Schaden, Rechtwidrigkeit, Kausalität) noch eine gewisse Zeit zuzugestehen wäre, ab der dann die Möglichkeit bestanden hätte, mit Erfolg zumindest eine Feststellungsklage gegen die beklagte Partei einzubringen. Daher sei die relative 3-jährige Verjährungsfrist nach § 1489 ABGB bei der Klageeinbringung am 9. November 2015 bereits abgelaufen gewesen. Es sei im Ergebnis die Rechtsmeinung des Fürstlichen Obergerichtes zu bestätigen (ON 38, S. 20).
2.10. Der Beschwerdeführer ist auch hier in seinem Anspruch auf willkürfreies Handeln nicht verletzt worden, sodass das Willkürverbot im Beschwerdefall nicht verletzt ist.
2.11. Abschliessend ist zu bemerken, dass sich das Obergericht und in der Folge der Oberste Gerichtshof nur mit der Frage der Verjährung der Klage des Beschwerdeführers befasst haben. Aus diesem Grund erübrigt es sich, auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin über die fehlende materielle Berechtigung der Klage einzugehen.
3. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen war der Beschwerdeführer sohin mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch gemäss Art. 41 GGGneu (LGBl. 2017 Nr. 169) auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGGalt.