StGH 2017/067
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 5. September 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Dr. Tobias Wille als Schriftführer
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2017, 07CG.2017.80-7
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 26'299.00)
zu Recht erkannt:
1. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof in vollem Umfang bewilligt.
2. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 18. Mai 2017, 07 CG.2017.80-7, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
3. Die Gerichtskosten werden mit CHF 765.00 bestimmt.
1. Am 31. März 2014 gelangte die Liegenschaft B Parzelle Nr. C zur Versteigerung. Sie wurde D um das Meistbot von CHF 1'130'000.00 zugeschlagen. Dieser Zuschlag ist rechtskräftig. Am 20. Juli 2016 stellte D einen Räumungsantrag nach Art. 243 Abs. 1 i. V. m. Art. 104 Abs. 2 EO gegen den Beschwerdeführer und dessen Bruder E. Zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft B Parzelle Nr. C im Rahmen des Exekutions- bzw. Versteigerungsverfahrens war dieses Grundstück mit einem lebenslänglichen Nutzniessungsrecht zu Gunsten von F belastet, welches der Beschwerdeführer seiner Mutter F mit Kaufvertrag vom 28. Juni 2001 als Käufer des Grundstückes Nr. C eingeräumt hat. F ist am 31. Mai 2016 verstorben. In seinem Räumungsantrag machte D geltend, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung zur Räumung der Liegenschaft (Fristsetzung bis zum 30. Juni 2016, 9.00 Uhr) immer noch auf seinem Grundstück wohnen würde. Am 29. Juli 2016 hat das Landgericht gemäss Art. 104 Abs. 2, 253 EO die Übergabe der versteigerten Liegenschaft an D angeordnet (ON 111), da die Erfüllung der Versteigerungsbedingungen ausgewiesen war. Gegen diese Anordnung der Übergabe vom 29. Juli 2016 hat der Beschwerdeführer Rekurs an das Obergericht erhoben und seinen Rekurs mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Mit Beschluss vom 16. August 2016 (ON 115) hat das Landgericht den Aufschiebungsantrag abgewiesen. Am 18. August 2016 wurde sodann die Räumung vollzogen (vgl. ON 117). Mit Beschluss vom 3. November 2016 (ON 132) gab das Obergericht dem Rekurs des Beschwerdeführers keine Folge.
2. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes erhob der Beschwerdeführer zu StGH 2016/146 eine Individualbeschwerde, welcher keine Folge gegeben wurde. Nunmehr nimmt der Beschwerdeführer dieses Urteil des Staatsgerichtshofes vom 6.Februar zu StGH 2016/146 zum Anlass, eine Wiederaufnahme des Exekutionsverfahrens zu 08 EX.2013.4571 anzustreben. Neben der Wiederaufnahme begehrt der Beschwerdeführer zudem auch die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 31. März 2017 (ON 2) wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe abgewiesen und die Klage als unzulässig zurückgewiesen. Das Landgericht wies darauf hin, dass es im Exekutionsverfahren keine Wiederaufnahmeklage gäbe; nachdem die Klage bereits als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei, könne aufgrund von Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung auch keine Verfahrenshilfe gewährt werden.
4. Der Beschwerdeführer erhob dagegen einen Rekurs an das Obergericht und begründete diesen im Wesentlichen damit, dass Art. 51 EO klar ausführen würde, dass die allgemeinen Bestimmungen der ZPO anzuwenden seien, somit seien auch die Bestimmungen bezüglich der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage anzuwenden. Es sei eindeutig nachgewiesen, dass somit die Wiederaufnahmsklage zulässig sei, da diese weder durch die EO noch in den Gesetzesmaterialen ausgeschlossen seien. Zudem sei auch die Verfahrenshilfe zu gewähren.
5. Das Obergericht gab diesem Rekurs mit Beschluss vom 18. Mai 2017 (ON 7) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Regelung des Art. 51 EO schliesse zwar eine analoge Anwendung von Bestimmungen der ZPO nicht grundsätzlich aus, Voraussetzung für eine analoge Anwendung sei aber das Vorliegen einer planwidrigen Lücke. Eine solche sei jedoch nicht auszumachen. Auch sei nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ein Wiederaufnahmeantrag im Exekutionsverfahren nicht zulässig. Die Wiederaufnahmsklage sei durch die subsidiäre Anwendung der Bestimmung der ZPO nicht abgedeckt. Zudem müsse nach § 506 ZPO das Gericht, an das die Wiederaufnahmsklage adressiert wurde, vor der Anberaumung einer Tagsatzung in nicht-öffentlicher Sitzung prüfen, ob die Klage auf eine der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt und in der gesetzlichen Frist erhoben worden sei. Erste Voraussetzung im Rahmen dieser Zulässigkeitsprüfung sei die positive Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Entscheidung vorliege, gegen die nach dem Gesetz eine Wiederaufnahmsklage möglich wäre. Fehle es an einer solchen Entscheidung so müsse die Wiederaufnahmsklage a limine, also noch vor Zustellung an den Gegner zurückgewiesen werden. Da die Exekutionsordnung die Instruktion der Wiederaufnahmsklage überhaupt nicht kenne, habe das Erstgericht frei von Rechtsirrtum die Klage a limine zurückgewiesen. Vor diesem Hintergrund sei das Begehren des Beschwerdeführers auch als aussichtslos zu beurteilen gewesen, weshalb das Erstgericht die Verfahrenshilfe zu Recht nicht bewilligt habe.
6. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2017 (ON 7) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. Mai 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht und des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle erkennen, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei, daher den angefochtenen Beschluss aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an die Untergerichte zurückverweisen sowie den Beschwerdegegner schuldig erkennen, dem Beschwerdeführer die Gerichts- und Vertretungskosten zu ersetzen. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer zudem die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang.
Im Einzelnen werden die Grundrechtsrügen wie folgt begründet:
6.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Begründungspflicht und trägt dazu im Wesentlichen vor, dass die Begründung, es würde für eine analoge Anwendung der ZPO keine planbare Lücke vorhanden sein, mangelhaft sei. Die Ausführungen würden den rudimentären Ausformungen der Begründungspflicht widersprechen. Unter Hinweis auf eine österreichische Entscheidung (8 Ob 1602/90 bzw. 8 Ob 585/93) könnten zwar in der Regel rechtskräftige Beschlüsse im Exekutionsverfahren nicht analog der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage beseitigt werden, dies würde aber nicht wie in der gegenständlichen Rechtssache ausschliessen, in Fällen, in denen die gleiche Sachlage vorliege, die im Rahmen der ZPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigte, solche Anträge analog der ZPO zuzulassen. Im Weiteren wird unter diesem Beschwerdegrund auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.
6.2. Zum Willkürverbot wird ausgeführt, dass das Obergericht gar nicht ausführe, warum hier keine planwidrige Lücke gegeben sei. Es bestehe zudem ein besonderes Schutzbedürfnis, einen sacherledigenden Beschluss zu beseitigen, weil dieser auf andere Art und Weise nicht beseitigt werden könne, seine Beseitigung aber geboten sei. Es sei willkürlich, dass die Regeln der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nicht gelten sollen, obwohl diese weder durch die EO ausgeschlossen seien, noch in den Materialien bei der Einführung ausgeschlossen wurden. Die Regelungen der ZPO bezüglich der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklagen seien anzuwenden, alles andere sei willkürlich.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Zunächst ist auf den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers einzugehen, den er im Wesentlichen wie folgt begründet:
Er sei mit der IV-Rente in Höhe von monatlich CHF 2'260.00 sowie Ergänzungsleistungen von monatlich CHF 670.00 nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens ohne Gefährdung seines Unterhaltes zu bestreiten. Die Versteigerung seiner Liegenschaft habe nicht einmal annähernd die Ausstände gedeckt, zudem verfüge er über kein weiteres Vermögen. Sein Rechtsbegehren sei weder mutwillig noch aussichtslos. Im Rezeptionsland sei unter bestimmten Voraussetzungen eine Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren zulässig und es sei daher weder mutwillig noch rechtsmissbräuchlich, wenn die Praxis und eine Entscheidung aus dem Jahr 1986 im Lichte der neuen rechtlichen Entwicklungen geprüft würden.
1.1. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StGHG finden in Verfahren vor dem Staatsgerichtshof zur Bewilligung der Verfahrenshilfe die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss Anwendung. Mit dem Erlass dieser Bestimmung, die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kodifiziert, wonach auch in Verfahren vor dem Staatgerichtshof analog zum streitigen Zivilverfahren (§§ 63 ff. ZPO) ein entsprechender Anspruch auf Verfahrenshilfe gilt, und Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe ist, dass der Antragsteller bedürftig und der Prozess nicht aussichtslos bzw. mutwillig ist, sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint (StGH 1993/22, LES 1996, 7 [9]; vgl. auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1). Allerdings sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe, so der Staatsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung, unabhängig von der Gewährung im vorangegangenen Verfahren erneut und spezifisch für das Staatsgerichtshofverfahren zu prüfen (StGH 1998/29, LES 1999, 276 [279, Erw. 2]; siehe auch StGH 2012/68, Beschluss vom 20. November 2012; Erw. 8.1; StGH 2016/100, Beschluss vom 6. Oktober 2016, Erw. 5.1).
1.2. Bedürftig ist ein Antragsteller dann, wenn er im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ausser Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten. Als notwendiger Unterhalt ist dabei derjenige Unterhalt anzusehen, den der Antragsteller für sich und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (§ 63 Abs. 1 ZPO). Er liegt über dem Existenzminimum (notdürftiger Unterhalt) und unter dem standesgemässen Unterhalt (siehe Michael Bydlinski, in: Andreas Konecny [Hrsg.], Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen, 2. Band/1. Teilband, 3. Aufl., Wien 2015, § 63, Rz. 2 mit Rechtsprechungsnachweisen) und ist dann beeinträchtigt, wenn unter Berücksichtigung der zu erwartenden Prozesskosten keine genügenden Mittel für eine einfache Lebensführung des Antragstellers und seiner Familie verbleiben (vgl. Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16, [2006], § 63 ZPO, E 28). Gemäss dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Vermögensbekenntnis und der darauf gestützten Antragsbegründung ergibt sich ohne Weiteres, dass dieser bedürftig im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO ist und somit diese Voraussetzung für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt ist.
1.3. Es bleibt somit weiter zu prüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung vor dem Staatsgerichtshof nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos ist sowie der Beizug eines Rechtsanwaltes sachlich notwendig erscheint. Auch wenn der vorliegenden Individualbeschwerde letztlich keine Folge zu geben war, erweist sich diese bei einer ex ante-Betrachtung weder von vorneherein als offensichtlich aussichtslos noch als mutwillig, zumal das Beschwerdevorbringen nicht völlig unsubstantiiert ist. Zwar ist der Hinweis auf die österreichische Praxis nicht einschlägig, da damit ein Sicherungsverfahren bezüglich Unterhalt betroffen war, dennoch war zu prüfen, ob die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 1986 im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Rezeptionslandes noch praktikabel erscheint. Zudem ist bei der Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung bzw. Beschwerdeführung aussichtslos ist, generell Zurückhaltung geboten, um eine Sachentscheidung nicht vorwegzunehmen (vgl. Alexander Klauser/Georg Kodek, ZPO16, [2006], § 63 ZPO, E 58a). Im Übrigen erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes in verfassungsrechtlichen Fragen generell sachlich notwendig bzw. gerechtfertigt (vgl. statt vieler: StGH 2013/150, Beschluss vom 26. September 2013, Erw. 7.4).
1.4. Somit sind gegenständlich die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe erfüllt, sodass dem Verfahrenshilfeantrag spruchgemäss Folge zu geben und dem Beschwerdeführer für das Individualbeschwerdeverfahren vor dem Staatsgerichtshof die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen war.
2. Was die Individualbeschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2017, 07 CG.2017.80-7, anbelangt, hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 18. Mai 2017, 07 CG.2017.80-7, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff., sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
2.2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung der Begründungspflicht und bringt dazu zusammengefasst vor, dass der angefochtene Beschluss einer Überprüfung hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht nicht standhalte. Unter Hinweis auf die angegebene österreichische Rechtsprechung sei nicht ausgeschlossen, dass im gegenständlichen Fall die Bestimmungen der ZPO zur Wiederaufnahme des Verfahrens Anwendung finden. In diesem Sinne sei die Begründung mangelhaft.
2.2.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2010/158, Erw. 5.2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2.2. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, dass er mit seinem Beschwerdevorbringen zur Begründungspflicht primär die materielle Richtigkeit der Begründung des Obergerichtes anficht und im Rahmen seines Vorbringens lediglich festhält, diese (rechtliche) Begründung sei nicht ausreichend. Insoweit der Beschwerdeführer mit seiner Begründungsrüge die materielle Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rügt, geht sein Vorbringen jedoch ins Leere bzw. ist hier darauf nicht weiter einzugehen, da, wie ausgeführt bzw. nach der genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (vorstehende Erw. 2.2.1), die materielle Richtigkeit einer Begründung nicht unter der Begründungspflicht geprüft wird.
2.2.3. Was schliesslich noch den Vorwurf des Beschwerdeführers betrifft, das Obergericht würde seine Rechtsauffassung auch nicht ausreichend begründen, so ist dem zunächst dahingehend entgegenzutreten, dass diese Rüge schon mangels genügender Substantiiertheit nicht weiter zu prüfen ist (vgl. StGH 2011/80 und StGH 2011/81, jeweils Erw. 1.1 f. [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Darüber hinaus ist aufgrund der ausführlichen Begründung des Obergerichtes (siehe auch vorne Ziff. 5 des Sachverhaltes) für den Staatsgerichtshof jedenfalls nicht erkennbar, inwieweit diese Begründung des Obergerichtes für den Beschwerdeführer weder nachvollziehbar noch überprüfbar gewesen ist, denn im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, wonach die grundrechtliche Begründungspflicht lediglich einen Minimalanspruch auf Begründung garantiert, genügt es, wenn sich eine Behörde oder ein Gericht mit den entscheidungsrelevanten (Rechts-)Fragen soweit auseinandersetzen, dass die Entscheidung für den Betroffenen nachvollziehbar und überprüfbar ist (vgl. StGH 2012/166, Erw. 4.2; StGH 2011/8, Erw. 2.2; siehe auch StGH 2011/146, Erw. 4 ff. [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
2.2.4. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt sohin nicht vor.
2.3. Der Beschwerdeführer macht auch die Verletzung des Willkürverbots geltend und bringt dazu vor, dass das Obergericht gar nicht ausführe, warum hier keine planwidrige Lücke gegeben sei. Es bestehe zudem ein besonderes Schutzbedürfnis, einen sacherledigenden Beschluss zu beseitigen, weil dieser auf andere Art und Weise nicht beseitigt werden könne, seine Beseitigung aber geboten sei. Es sei willkürlich, dass die Regeln der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmeklage nicht gelten sollen, obwohl diese weder durch die EO ausgeschlossen seien, noch in den Materialien bei der Einführung ausgeschlossen wurden.
2.3.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte des groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.3.2. Der Beschwerdeführer rügt auch in der Willkürrüge, dass das Obergericht die Nichtanwendung der Bestimmungen der ZPO in Bezug auf die Wiederaufnahme nicht gehörig "ausführe", womit er eigentlich seine Rüge der mangelhaften Begründung wiederholt. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
2.3.3. Zudem verweist der Beschwerdeführer - schon in seiner Begründungsrüge - auf eine österreichische Entscheidung und bringt dazu vor, dass es eben nicht ausgeschlossen sei, eine Wiederaufnahme auch nach der EO zuzulassen. Der Beschwerdeführer rügt damit implizit eine unrichtige sprich willkürliche Rechtsanwendung. Der erwähnte Beschluss des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 16.09.1993 (8 Ob 585/93) betraf die Regelung eines einstweiligen Unterhaltes im Rahmen eines Ehescheidungsverfahrens, in welchem der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den einstweiligen Unterhalt mit der Begründung stellte, dass ihm nunmehr neue Tatsachen und neue Beweismittel bekannt gegeben worden seien. Der österreichische Oberste Gerichtshof gelangte zwar zum Ergebnis, dass die Verweisung in der EO auf die ZPO nicht ausdrücklich auch die Rechtsmittelklagen umfasse, dies aber nicht bedeute, dass in Fällen, in denen die gleiche Sachlage vorliege, solche Anträge analog nicht zuzulassen seien, weil in diesen Fällen doch eine planwidrige Gesetzeslücke angenommen werden müsse. Die Festlegung des Ehegattenunterhaltes in Bezug auf eine Wiederaufnahme soll im Scheidungsverfahren nicht anders behandelt werden als der einstweilige Unterhalt, welcher im Rahmen eines Sicherungsverfahrens nach EO festgelegt wird. Der österreichische Oberste Gerichtshof erkannte daher in Bezug auf den Unterhalt eines Ehegatten, dass es nicht einzusehen sei, dass im Rahmen einer einstweiligen Verfügung keine solche Wiederaufnahme möglich sei, obschon ein tauglicher Wiederaufnahmegrund vorliegen würde. Der österreichische Oberste Gerichtshof sah daher die Möglichkeit einer Wiederaufnahmsklage im Sicherungsverfahren als gegeben an.
2.3.4. Gegenständlich geht es gar nicht um die Festlegung eines Unterhaltes, sei es im ordentlichen Verfahren oder im Rahmen einer einstweiligen Regelung. Die begehrte Wiederaufnahme betrifft ein rechtskräftig abgeschlossenes Exekutionsverfahren betreffend die Versteigerung einer Liegenschaft. Gegenständlich lässt sich dieser Anwendungsfall daher gar nicht auf das abgeschlossene Exekutionsverfahren übertragen, weshalb der Hinweis auf die genannte Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes dem Beschwerdeführer auch nicht hilfreich ist.
Vielmehr hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass es für eine Wiederaufnahme im Exekutionsverfahren keinen Raum gibt. "Gegen Entscheidungen in einem Exekutionsverfahren, gleichgültig, ob in Urteils- oder Beschlussform, ist weder eine Wiederaufnahmsklage noch ein Wiederaufnahmsantrag zulässig, denn die Verweisung des Art. 51 EO auf die subsidiäre Anwendung der Bestimmungen der ZPO deckt die Wiederaufnahmsklage nicht ab. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Erlassung und Aufhebung von einstweiligen Verfügungen ergehenden Beschlüsse, da diese ebenfalls zum Bereiche des Exekutionsverfahrens gehören. In Verfahren, auf die die ZPO unmittelbar anzuwenden ist, ist die Wiederaufnahmsklage wohl gegen Urteile, nicht aber gegen Beschlüsse statthaft. Ein sogenannter "Wiederaufnahmsantrag" müsste daher in Bezug auf Beschlüsse ebenfalls zurückgewiesen werden. Die Bestimmungen der ZPO über die Wiederaufnahmsklage enthalten nämlich Ausnahmen gegenüber den sonstigen zivilprozessualen Vorschriften und dürfen nicht ausdehnend interpretiert werden" (LES 1986, 41 ff). Ferner steht auch der Wortlaut des § 498 ZPO einer Wiederaufnahme entgegen, da nur ein durch Urteil geschlossenes Verfahren wieder aufgenommen werden könnte. Selbst bei einer Anwendung des § 498 ZPO könnte gegen einen im Exekutionsverfahren ergangenen Beschluss keine Wiederaufnahme stattfinden. Es ist daher nicht erkennbar, weshalb die rechtliche Erledigung des Rekurses des Beschwerdeführers willkürlich sein soll, orientierte sich das Obergericht doch einerseits am klaren Wortlaut des Gesetzes und andererseits an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
2.3.5. Auch der Willkürvorwurf erweist sich sohin als nicht berechtigt.
3. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
4. Die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 765.00, bestehend aus der Eingabegebühr in Höhe von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17 Abs. 1 GGG) sowie aus der Urteilsgebühr im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG), hat der Beschwerdeführer in Analogie zu § 71 Abs. 1 ZPO dann zu bezahlen, wenn er dazu ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts im Stande ist (vgl. StGH 2013/37, Erw. 8 [www.gerichtsentscheide.li]).