StGH 2017/074
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2017, 08CG.2017.329-9
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 30'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Juni 2017, 08 CG.2017.329-9, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die B AG (Beklagte im Verfahren 08 CG.2017.329) ist eine liechtensteinische Lebensversicherungsgesellschaft . Der Kläger und nunmehrige Beschwerdeführer hat bei der B zu den Police-Nrn. C, D und E Lebensversicherungsverträge abgeschlossen.
1.1. Die B hat mit Massenaussendung vom 7. Oktober 2016 ihre Kunden, auch den Beschwerdeführer, dahingehend informiert, dass sie unter anderem die Namen, Geburtsdaten, Wohnadressen, Steueridentifikationsnummern sowie weitere Informationen über ihre Kunden gemäss dem AIA-Gesetz an die teilnehmenden Staaten weiterleiten werde.
Das "Massenschreiben" vom 7. Oktober 2016 hat folgenden Inhalt:
"Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen
Sehr geehrte Damen und Herren
Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) hat gemeinsam mit den sog. G20-Staaten und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Union (EU) in den zurückliegenden Jahren einen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten entwickelt. Der automatische Informationsaustausch (AIA) sieht vor, dass Staaten und Gebiete bestimmte Informationen über Finanzkonten jährlich mit anderen Staaten und Gebieten austauschen. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören u. a. auch Einnahmen aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungsverträgen sowie deren Rückkaufswerte.
Das Fürstentum Liechtenstein hat mit der EU in 2015 ein Abkommen zur Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs (AIA) abgeschlossen und wird mit allen Staaten der Europäischen Union (hier; unter anderem Deutschland und Grossbritannien) grundsätzlich erstmals in 2017 für das Kalenderjahr 2016 entsprechende Daten austauschen. Mit Österreich werden Steuerdaten ein Jahr später d. h. ab September 2018 für das Steuerjahr 2017 ausgetauscht. Innerhalb der EU setzt die Richtlinie 2014/107/EU vom 9.12.2014 den automatischen Informationsaustausch innerhalb der Mitgliedsländer verbindlich um. Gesetzliche Grundlage für den automatischen Austausch bildet in Liechtenstein das Gesetz vom 05. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz). Für US-Steuerzwecke gilt für den automatischen Austausch das Gesetz vom 4. Dezember 2014 über die Umsetzung des FATCA-Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und den Vereinigten Staaten von Amerika (FATCA-Gesetz).
Die B AG (B) ist als sog. meldendes Finanzinstitut gem. AIA-Gesetz und FATCA-Gesetz; verpflichtet, meldepflichtige Lebensversicherungsverträge bis spätestens zum 31.12.2016 zu identifizieren und hierzu die steuerliche Ansässigkeit eines jeden Kontoinhabers bezogen auf einen rückkaufsfähigen Lebensversicherungsvertrag festzustellen. Hierunter fallen neben Neuverträgen aus dem Jahre 2016 insbesondere bereits per 31.12.2015 bestehende Lebensversicherungsverträge natürlicher Personen von hohem Wert, d. h. mit einem Rückkaufswert oder einem Barwert per 31.12.2015 von mehr als einer Million US Dollar oder entsprechendem Gegenwert in einer anderen Währung.
Zu diesem Zweck bitten wir Sie, das beiliegende Formular ‚Selbst-Deklaration AIA/FATCA' auszufüllen und zu unterschreiben. Falls Sie als Vertreter eines Kontoinhabers bzw. als wirtschaftlich berechtigte Person unterschreiben, bitten wir Sie, ihre Funktion anzugeben und dem Formular eine beglaubigte Ausweiskopie beizulegen.
Sofern die uns übermittelten bzw. die bereits uns vorliegenden Daten zur Feststellung eines bereits in 2017 meldepflichtigen Lebensversicherungsvertrages führen, teilen wir Ihnen dieses vor Abgabe einer möglichen Meldung schriftlich bis spätestens zum Ablauf des 1. Quartals 2017 mit. Diese Vorab-Mitteilung enthält u. a. die aufgrund der anwendbaren Abkommen auszutauschenden Informationen sowie ihre Rechte als gegebenenfalls meldepflichtige Personen bzw. der Rechtsträger, die Kontoinhaber sind, nach dem liechtensteinischen Datenschutzgesetz (DSG) sowie dem AIA-Gesetz. Zu Ihren Rechten gehören insbesondere das Auskunftsrecht sowie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten. Zu den meldepflichtigen Informationen gehören (nicht abschliessende Aufzählung):
Name, Anschrift, steuerlicher Ansässigkeitsstaat(en), Steueridentifikations-nummer(n) sowie Geburtsdatum (bei natürlichen Personen)
Policennummer(n)
Sämtliche Versicherungsleistungen seit dem 1.1.2016 inkl. z. B. Erlebensfall-Todesfall, (Teil-)Rückkaufs-, Rentenleistungen
Rückkaufswert(e) per 31.12.; erstmals per 31.12.2016.
Sofern Sie Zweifel oder Fragen über ihr(e) Steuerdomizil(e) und/oder Ihren Status für US-Steuerzwecke haben, so empfehlen wir Ihnen ausdrücklich, sich mit einem hierzu qualifizierten Rechts- und/oder Steuerberatern in Verbindung zu setzen. Sollten Sie Fragen über die Erfüllung Ihrer steuerlichen Verpflichtungen in der Vergangenheit haben oder Informationen zur Finanz- und Nachfolgeplanung auf Basis von Versicherungslösungen benötigen, empfehlen wir Ihnen, Kontakt mit Ihrem Berater aufzunehmen.
Bitte senden Sie uns die von Ihnen unterzeichnete Selbst-Deklaration für AIA/FATCA - Zwecke im Original unter Verwendung des beiliegenden adressierten Rückumschlages bis spätestens zum 18.11.2016 zu. Bitte beachten Sie, dass wir auch bei fehlender vollständiger Rückmeldung gegebenenfalls im Jahr 2017 erstmals eine Meldung auf Basis der uns vorliegenden Daten durchführen müssen."
Insoweit ist der vom Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 6. Juni 2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung des Inhalts, es sei der B "zu untersagen, die Policendaten nach dem AIA-Gesetz, insbesondere Namen des Klägers/-in, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer, Policennummer, Versicherungssumme, etc. zu Policennummer C, D und E an die Liechtensteinische Steuerverwaltung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Rechtsstreit weiterzugeben", behauptete Sachverhalt bescheinigt.
1.2. Seinen Sicherungsantrag begründete der Beschwerdeführer zusammengefasst wie folgt:
Die Weitergabe der "Daten aus dem Versicherungsvertrag" verstosse gegen Art. 8 und 10 DSG. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der Widerrechtlichkeit nach Art. 17 DSG seien nicht gegeben. Er könne daher gemäss Art. 37 DSG verlangen, dass der Beklagten die Weitergabe der Daten an die Steuerverwaltung untersagt werde. Die Weitergabe sei grundrechtswidrig; sie stelle einen Verstoss gegen Art. 32 Abs. 1 LV, Art. 8 EMRK sowie die EU-GRC - diese sei zumindest für die Auslegung von Art. 8 EMRK relevant - dar. Das AIA-Gesetz selbst sei verfassungs- bzw. grundrechtswidrig und verstosse geradezu gegen den "ordre public." Der Fall der begehrten einstweiligen Verfügung sei in Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz ausdrücklich geregelt.
2. Mit Beschluss vom 7. Juni 2017 (ON 2) wies das Landgericht den Sicherungsantrag des Beschwerdeführers ab und begründete diesen Beschluss rechtlich wie folgt:
Der Beschwerdeführer ziele nicht auf eine Berichtigung der zu meldenden bzw. auszutauschenden Daten, sondern auf deren "Sperre" ab. Eine "Sperre" sei jedoch gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz nur dann zulässig, wenn eine Berichtigung der Daten verlangt werde, wobei Art. 24 DSG explizit von der Anwendung ausgenommen sei.
3. Gegen den seinen Sicherungsantrag abweisenden Beschluss des Landgerichtes hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 21. Juni 2017 (ON 4) Rekurs an das Obergericht erhoben und darin erklärt, den erstinstanzlichen Beschluss aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zur Gänze anzufechten.
Das Rechtsmittel mündet im Antrag, das Obergericht wolle den angefochtenen Beschluss dahin abändern, dass dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Folge gegeben werde. Es wird zusammengefasst wie folgt begründet:
Das Erstgericht habe verkannt, dass er seinen Anspruch nicht auf Art. 24 DSG sondern auf Art. 37 Abs. 1 DSG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 und 4 AIA-Gesetz gestützt habe.
Die Weitergabe von Informationen nach dem AIA-Gesetz sei nicht zulässig, weil dadurch die Persönlichkeitsrechte, insbesondere Menschenrechte, allenfalls auch die Europäische Menschenrechtscharta, verletzt würden sowie eine verfassungsmässige verhältnismässige Speicherung und Weitergabe von Daten nach dem AIA-Gesetz nicht vorliege. Damit habe sich das Erstgericht nicht auseinandergesetzt, was im Ergebnis bedeute, dass es einen einstweiligen Rechtsschutz in Fragen der EU-Grundrechtecharta bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention von vornherein nicht gebe. Zwar sei die EU-Grundrechtecharta (GRC) von Liechtenstein nicht in seinen Rechtsbestand übernommen worden, allerdings sei die EMRK Teil der liechtensteinischen Verfassung, dies gemäss Spruchpraxis des Staatsgerichtshofes. Aufgrund der weitgehenden Identität der GRC und der EMRK werde indirekt die Anwendung der GRC zum liechtensteinischen Rechtsbestand. Gemäss Art. 32 Abs. 1 LV i. V. m. Art. 8 EMRK sei der Datenschutz Teil der Geheim- und Privatsphäre und bestehe insofern ein liechtensteinisches Grundrecht. Die EMRK bzw. ihre einzelnen Grundrechte seien gemäss einer dynamischen Auslegung im Sinne der EU-Grundrechtecharta zu interpretieren, sodass die EuGH-Rechtsprechung zur Vorratsdatenspeicherung vorbehaltslos anzuwenden sei. Im Übrigen seien sowohl die Datenschutzgruppe der EU als auch der inländische Datenschutzbeauftragte der Ansicht, dass die Übermittlung von Daten nach dem AIA-Gesetz in der jetzigen Form unter Berücksichtigung der Datenschutzgesetzgebung einen unzulässigen und unverhältnismässigen Eingriff in die EMRK und/oder Grundrechte darstelle.
4. Das Obergericht gab diesem Rekurs des Beschwerdeführers mit Beschluss vom 28. Juni 2017 (ON 9) keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Den zu sichernden Anspruch stütze der Beschwerdeführer zunächst und vornehmlich auf Art. 37 Abs. 1 DSG, welcher wie folgt laute: "Für Klagen und einstweilige Verfügungen (sichernde Massnahmen) zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Art. 39 bis 41 PGR. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird."
Unabhängig davon, ob in concreto der Anwendungsbereich des Datenschutzgesetzes überhaupt eröffnet sei, könne konstatiert werden, dass der Beschwerdeführer durch die von der B beabsichtigte bzw. in Aussicht gestellte Weiterleitung ihn betreffender Informationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung zweifellos in seinem gemäss Art. 39 PGR - auf diese Bestimmung verweist Art. 37 Abs. 1 DSG hinsichtlich des Rechtsschutzes - privatrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht tangiert sei. Damit würden nämlich von der B schutzwürdige private und von ihr grundsätzlich geheim zu haltende Daten betreffend den Beschwerdeführer einer inländischen und in weiterer Folge auch einer ausländischen Behörde zugänglich gemacht.
Allerdings setze der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Unterlassungsanspruch voraus, dass die aus der Datenweitergabe resultierende Persönlichkeitsrechtsverletzung widerrechtlich erfolge; einen Unterlassungsanspruch habe nämlich gemäss Art. 39 Abs. 1 PGR nur, "wer in seinen persönlichen Verhältnissen (Persönlichkeitsgütern) unbefugterweise verletzt oder bedroht wird."
Hinsichtlich der Meldung der Personendaten des Beschwerdeführers und weiterer ihn betreffender Informationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung könne sich aber die B rechtfertigend auf Art. 9 AIA-Gesetz stützen. Art. 9 AIA-Gesetz sehe nämlich eine ausdrückliche - und zwar zwingende öffentlich-rechtliche - Meldepflicht der B vor.
Sofern der Beschwerdeführer der Sache nach (und zwar unter Bezugnahme v. a. auf die Rechtsprechung des EuGH zur "Vorratsdatenspeicherung") die Grundrechtswidrigkeit des AIA-Gesetzes geltend mache, sei zu erwägen:
Inwiefern das AIA-Gesetz, insbesondere Art. 9 AIG-Gesetz, allenfalls grundrechts- und damit verfassungswidrig sei, insbesondere wegen der vom Beschwerdeführer - unter Anrufung von Art. 32 Abs. 1 LV und Art. 8 EMRK sowie der EU-Grundrechtecharta - behaupteten Verletzung seines Grundrechtes auf Schutz der Privatsphäre bzw. auf Datenschutz, könne dahingestellt bleiben.
Die Kontrolle geltender Gesetze auf ihre Verfassungsmässigkeit falle nämlich in die ausschliessliche Kompetenz des Staatsgerichtshofes (Art. 104 Abs. 2 LV; Art. 18 StGHG). Solange der Staatsgerichtshof ein ihm grundrechts- und damit verfassungswidrig erscheinendes Gesetz - hier Art. 9 AIG-Gesetz mit der dort zwingend normierten Meldepflicht liechtensteinischer Finanzinstitute - nicht kassiert habe, sei es von den Gerichten anzuwenden.
Das Obergericht sei daher nicht gehalten, sich mit den vom Beschwerdeführer geäusserten grundrechtlichen Bedenken mit Bezug auf das AIA-Gesetz, namentlich dessen Art. 9 AIA-Gesetz, inhaltlich im Einzelnen auseinanderzusetzen, sondern es könne vielmehr mit der Bemerkung sein Bewenden haben, dass diese Bedenken nicht geteilt würden, weshalb sich das Obergericht auch nicht veranlasst sehe, ein konkretes Normenkontrollverfahren beim Staatsgerichtshof einzuleiten (Art. 18 Abs. 1 Bst. b StGHG); ein solches Zwischenverfahren würde im Übrigen auch dem auf Raschheit angelegten Provisorialverfahren gemäss Art. 270 ff. EO zuwiderlaufen.
Solange also der Staatsgerichtshof das AIA-Gesetz bzw. einzelne seiner Bestimmungen, hier relevant v. a. Art. 9 AIA-Gesetz, nicht als verfassungs- bzw. grundrechtswidrig aufgehoben habe, sei dieses Gesetz bzw. sind dessen Bestimmungen von den Gerichten anzuwenden und ebenso von den Rechtsunterworfenen, hier von der B Art. 9 AIA-Gesetz, zu beachten. Es bleibe dem Beschwerdeführer selbstredend unbenommen, die Grundrechtswidrigkeit im Rahmen eines Individualbeschwerdeverfahrens geltend zu machen.
Der vom Beschwerdeführer angerufene Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz sei im Übrigen nicht einschlägig. Diese Bestimmung würde nur den Fall erfassen, dass der Beschwerdeführer den Prozessstandpunkt vertreten würde, diejenigen Personendaten, welche die B an die liechtensteinische Steuerverwaltung zu melden beabsichtige, seien unrichtig und er deren Berichtigung (vor Meldung) verlangen würde. Um eine Berichtigung der zu meldenden Personendaten gehe es dem Beschwerdeführer aber nicht, sondern er wolle vielmehr die Meldung der (richtigen) Informationen an die liechtensteinische Steuerverwaltung überhaupt verhindern.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2017 (ON 9) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. Juli 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung der Begründungspflicht sowie ein Verstoss gegen das Willkürverbot und gegen das Beschwerderecht geltend gemacht werden. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle dieser Beschwerde Folge geben und die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte feststellen, den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes deshalb aufheben und die Rechtssache unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen; überdies wolle der Staatsgerichtshof das Land Liechtenstein zum Kostenersatz der nachstehend verzeichneten Verfahrenskosten verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. auf Erlass vorsorglicher Massnahmen gestellt.
5.1. Die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
5.1.1. Das Obergericht habe in der bekämpften Entscheidung angeführt, dass der vom Beschwerdeführer herangezogene Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz nicht einschlägig sei. Auch aus dem weiteren Satz, dass Art. 12 AIA-Gesetz nur die Berichtigung einer Meldung vorsehe, nicht aber die Sperre der Meldungen an die Steuerverwaltung, werde zumindest erkennbar, dass das Obergericht die Rechtsmeinung der Unterinstanz, wonach eine Sperrung der Daten nach dem AIA-Gesetz, und zwar eine Sperrung der Daten hinsichtlich der Weitergabe von der Versicherungsgesellschaft an die Steuerbehörde, gar nicht vorgesehen sei, aufrechterhalte bzw. teile.
Grundsätzlich erscheine diese Begründung des Obergerichtes als äusserst knapp. Dennoch lasse sich die Begründung aus dem Kontext mit der erstinstanzlichen Entscheidung tatsächlich ohne weiteres herleiten, sodass diese Begründung für sich allein noch keine Grundrechtsverletzung bewirke.
Dennoch sei in der Begründung der Ablehnung der einstweiligen Verfügung eine Verletzung der Begründungspflicht erkennbar: Der Beschwerdeführer habe deutlich im Rekurs ausgeführt wie folgt:
Das Gericht stütze sich darauf, dass Art. 24 DSG deshalb nicht angewendet werden könne, da diese Bestimmung gemäss Art. 12 AIA-Gesetz ausgenommen sei. In Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz sei nämlich angeführt, dass Art. 24 DSG nicht angewendet werden könne.
Grundsätzlich sei dazu anzuführen, dass Art. 24 DSG zum Inhalt habe, dass eine Sperre der Bekanntgabe grundsätzlich verlangt werden könne, und zwar gegenüber der verantwortlichen Behörde. Das Klagebegehren hier richte sich allerdings nicht gegen die Steuerverwaltung, die als belangte Behörde in Frage käme, sondern gegen eine Versicherung und somit gegen einen Privaten. Der Rechtsschutz gegen Private sei im Übrigen nicht in Art. 24 DSG geregelt, sondern in Art. 37 DSG. Art. 37 Abs. 1 DSG habe explizit zum Inhalt, dass die Bekanntgabe von Daten an Dritte gesperrt werden könne.
Die vom Erstgericht geäusserte Rechtsansicht, dass der Anspruch nicht bestehe, da Art. 24 DSG nicht angewendet werden könne, sei somit irreführend und rechtsirrig, da der klagenden Partei ein Anspruch nach Art. 37 Abs. 1 DSG jedenfalls zustehe und Art. 24 DSG weder bei wörtlicher Interpretation noch nach dem Sinn angewendet werden könnte.
Auch aus der Systematik des Art. 12 AIA-Gesetz sei erkennbar, dass ein Anspruch auf Sperrung der Daten gegenüber einem Privatem bestehe. Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz habe im ersten Satz den Grundsatz zum Inhalt, dass meldepflichtige Personen die Rechte nach dem DSG - und somit auch Art. 37 DSG - uneingeschränkt zustünden.
Erst der zweite Satz der zitierten Bestimmung des AIA-Gesetzes schränke diesen Grundsatz insofern ein, als eine Sperrung gegenüber Behörden nach Art. 24 DSG nicht in Frage komme. Dies sei auch vollkommen logisch, da ja ansonsten eine betroffene/meldepflichtige Person zweimal klagen könnte und zwar erstens gegen den Privaten (die Versicherung) und zweitens nachfolgend gegen die Steuerverwaltung. Das Recht auf Sperrung der Daten gegenüber einem Privaten - wie hier - stehe aber gemäss Art. 37 DSG den Betroffenen uneingeschränkt zu. In Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz werde ausdrücklich die Klage und EV über die Sperrung der Daten gemäss Art. 37 Abs. 1 DSG erwähnt. Dies sei ein mehr als deutlicher Hinweis darauf, dass eben Art. 12 AIA-Gesetz den Rechtsanspruch gegenüber Privaten in keiner Weise einschränken wollte.
Ganz im Gegenteil verweise Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz explizit auf Art. 37 Abs. 1 DSG in seiner gesamten Bandbreite, sodass den betroffenen Personen nicht nur die Klage und einstweilige Verfügung gegenüber Privaten zustünden, sondern auch weitere Rechtsschutzmöglichkeiten z. B. Berichtigung. Vernichtung oder auch die Veröffentlichung des Urteiles.
Auf eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz habe das Obergericht verzichtet. Aus dem eingangs erwähnten Verweis müsse aber angenommen werden, dass - wie gesagt - das Obergericht die Rechtsmeinung der ersten Instanz teile. Wenn nunmehr auch das Obergericht annehme, dass der zweite Satz den ersten Satz von Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz einschränke, sei dies nicht nachvollziehbar. Mangels Anführung einer Begründung müsse auch daraus geschlossen werden, dass hier eine Interpretation verwendet werde oder zur Anwendung gelange, die mit dem Gesetzestext diametral im Widerspruch stehe und daher die getroffene Entscheidung in keiner Art und Weise rechtfertigen könne.
Hinzu komme, dass das AIA-Gesetz relativ jung sei und nunmehr erstmalig zur Anwendung gelange. Es existiere daher keine Spruchpraxis, schon gar keine etablierte zur Interpretation von Art. 12 AIA-Gesetz. Das wiederum bedeute, dass der Handlungsspielraum der belangten Behörde relativ gross sei und diesem weiten Handlungsspielraum der schwerwiegende Eingriff in die Menschen- bzw. Grundrechte des Beschwerdeführers gegenüberstehe. Letztendlich seien auch die aufgeworfenen Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen und Grundrechtsverletzungen als komplexe Rechtsfragen zu beurteilen. Diese Komplexität der Rechtsfragen hätte es nach Ansicht des Beschwerdeführers erforderlich gemacht, dass das Obergericht zu einer ausführlichen Begründung gelange.
5.1.2. Für die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens auf Nichtweiterleitung der Daten habe das Obergericht auch eine zweite Begründung geliefert: Es führe im Wesentlichen an, dass die Prüfung der Verfassungsmässigkeit der Gesetze in die Ausschliesslichkeit des Staatsgerichtshofes falle. Die einzige Ausnahme, nämlich die Anregung eines Normenkontrollverfahrens beim Staatsgerichtshof, sei diesfalls ebenfalls nicht anzuwenden, da ein derartiges Verfahren dem Prinzip der Raschheit des Provisorialverfahrens zuwiderlaufe.
Wie zum vorstehenden Punkt dargelegt worden sei, bedinge die Umsetzung des AIA-Gesetzes aufgrund der extrem kurzen Fristen einen einstweiligen Rechtschutz im Provisorialverfahren bzw. durch eine einstweilige Verfügung. Nur aus diesem Grund sei ja bereits im AIA-Gesetz selbst auf die Klage und einstweilige Verfügung Bezug genommen worden. Würde man nunmehr der Rechtsansicht des Erstgerichtes folgen und einen Rechtschutz im Provisorialverfahren ausschliessen, da es sich um verfassungsmässige Grundrechte bzw. um Verletzungen der EMRK (GRC) handle, käme dies einer Verweigerung oder Ablehnung des Rechtschutzes im Provisorialverfahren gleich. Genau diese Situation habe aber der Gesetzgeber erkennbar nicht gewünscht, habe er doch explizit den einstweiligen Rechtschutz in den Gesetzestext aufgenommen. Überdies sei es nicht nur naheliegend, sondern geradezu augenfällig, dass in Fragen des Datenschutzes im Zusammenhang mit dem AIA-Gesetz insbesondere Fragen im Zusammenhang mit der EMRK bzw. GRC sowie der Verfassungskonformität näher zu betrachten seien. Wenn aber der grösste Teil der Argumente nicht einer Prüfung unterzogen werden könne, komme dies einer Verweigerung der Prüfung eines Rechtsanspruches gleich. Zumindest könne der Widerspruch zwischen der Rechtsauffassung des Obergerichtes und dem Gesetzgeber nur dadurch gelöst werden, dass die Frage der Zuständigkeit einer (Vor-)Prüfung der Verfassungskonformität für das Provisorialverfahren durch die ordentlichen Gerichte für zulässig erachtet werde.
Alles andere denn eine verfassungskonforme Interpretation würde nämlich dazu führen, dass durch die Weitergabe der Daten ein Faktum geschaffen werde, der zwar im Nachhinein bekämpfe, aber nicht verhindert werden könne.
5.2. Die Rüge der Verletzung des Willkürverbots wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Art. 12 AIA-Gesetz enthalte in Abs. 1 den Verweis auf Art. 37 DSG, der ausdrücklich festhalte, dass eine Sperre der Daten vollumfänglich den Betroffenen als Rechtsschutz zur Verfügung stehe. Der zweite Satz von Art. 12 AIA-Gesetz enthalte keine Einschränkung, sondern mache nur klar, dass die Betroffenen dann, wenn sie gegen einen Privaten - wie hier - vorgehen, nicht zusätzlich oder ein zweites Mal gegen die Behörde (hier die Steuerverwaltung) vorgehen könnten.
Offenkundig sei diese Argumentationsschwäche auch dem Obergericht bewusst gewesen, weshalb es in seiner Begründung diese Rechtsansicht nicht weiter ausgebreitet habe, sondern sich die Rechtsansicht nur aus der Bemerkung zu Abs. 4 der zitierten Gesetzesbestimmung erschliesse.
Aufgrund dieses krassen Fehlers (qualifiziert unrichtiger Auslegung einer Gesetzesbestimmung) in der Entscheidungsbegründung sei der Tatbestand des Willkürverbots erfüllt.
5.3. Die Rüge des Verstosses gegen das Beschwerderecht wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das Obergericht habe - wie schon erwähnt - ausgeführt, dass eine Überprüfung der Verfassungsmässigkeit bzw. der Grundrechte nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte sei, sondern ausschliesslich in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes falle.
Folge man dieser Ansicht, so führe dies zum Ergebnis, dass ein einstweiliger Rechtsschutz der diesfalls in Art. 12 AIA-Gesetz und Art. 37 DSG explizit normiert werde, jedenfalls nicht existiere, wenn Rechtsschutz durch eine provisorische Massnahme begehrt werde, die sich auf Verletzung der Verfassung, der EMRK oder sonstigen Grundrechten wie der GRC stütze. Die Ablehnung dieser Rechtsmeinung bedeute eine effektive Aushöhlung des Grundrechtes auf Beschwerde und komme einer Rechtsverweigerung nahe.
Grundsätzlich sei es natürlich auch zulässig, das Beschwerderecht durch gesetzliche Regelungen des innerstaatlichen Rechtes einzuschränken. Nach Ansicht des Beschwerdeführers betreffe dies aber in erster Linie den Instanzenzug. Es könne jedenfalls nicht dazu führen, dass in Fragen von einstweiligen Verfügungen/provisorischen Massnahmen bei Verfassungs-/Grundrechtswidrigkeit kein Schutz bestehe. Richtiger wäre es, die Verfassungs- bzw. Grundrechtswidrigkeit im Provisorialverfahren (ausnahmsweise) einer Vorprüfung durch die ordentlichen Gerichte zuzuführen. Nur so könne der vom Gesetzgeber explizit vorgesehenen Bejahung des Rechtsschutzes durch provisorische Massnahmen gemäss Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz Rechnung getragen werden.
6. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 24. Juli 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Beschluss vom 7. September 2017 dahingehend Folge, dass der Liechtensteinischen Steuerverwaltung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 53 Abs. 1 StGHG bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde vom 10. Juli 2017 gegen den Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 28. Juni 2017, 08 CG.2017.329-9, untersagt wird, die bezüglich des Beschwerdeführers zu den Policennummern C, D und E von der B AG bis zum 31. Juli 2017 (allenfalls) nach dem Gesetz vom 5. November 2015 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIA-Gesetz), LGBl. 2015 Nr. 355, an die Steuerverwaltung gemeldeten Informationen bzw. Daten an die Behörden der Partnerstaaten bzw. Staaten oder Hoheitsgebiete, mit denen Liechtenstein den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen vereinbart hat, insbesondere die Behörden der Bundesrepublik Deutschland, weiterzuleiten.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 28. Juni 2017, 08 CG.2017.329-9, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichts-entscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem eine Verletzung des Willkürverbots.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer rügt die - implizit vom Obergericht geteilte - Rechtsauffassung des Erstgerichtes als willkürlich, wonach Art. 24 des Datenschutzgesetzes (DSG) im Beschwerdefall deshalb nicht angewendet werden könne, weil diese Bestimmung gemäss Art. 12 AIA-Gesetz ausgenommen sei. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass gemäss Art. 24 DSG eine Sperre der Bekanntgabe persönlicher Daten grundsätzlich verlangt werden könne, und zwar gegenüber der verantwortlichen Behörde. Das Klagebegehren im Beschwerdefall richte sich allerdings nicht gegen die Steuerverwaltung, die als belangte Behörde in Frage käme, sondern gegen eine Versicherung und somit gegen einen Privaten. Der Rechtsschutz gegen Private sei zudem nicht in Art. 24 DSG geregelt, sondern in Art. 37 DSG. Art. 37 Abs. 1 DSG habe explizit zum Inhalt, dass die Bekanntgabe von Daten an Dritte gesperrt werden könne.
Hierzu hat der Staatsgerichtshof im Lichte des groben Willkürrasters Folgendes erwogen:
2.3. Gemäss Art. 9 AIA-Gesetz (LGBl. 2015 Nr. 355; in Kraft seit 1. Januar 2016) haben liechtensteinische Finanzinstitute (einschliesslich Versicherungsgesellschaften wie die B) für jedes meldepflichtige Konto die nach dem anwendbaren Abkommen (hier AIA-Abkommen FL/EU, LGBl. 2015 Nr. 354; in Kraft seit 1. Januar 2016) auszutauschenden Informationen zu beschaffen und der Steuerverwaltung zu melden. Gemäss Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz stehen den meldepflichtigen Personen hierbei "die Rechte nach dem Datenschutzgesetz zu. Art. 24 DSG ist nicht anwendbar." Art. 24 DSG wiederum lautet wie folgt:
"Sperrung der Bekanntgabe
Eine betroffene Person, die ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann von der verantwortlichen Behörde verlangen, dass sie die Bekanntgabe von bestimmten Personendaten sperrt.
Die Behörde verweigert die Sperre oder hebt sie auf, wenn:
a) eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht; oder
b) die Erfüllung ihrer Aufgabe sonst gefährdet wäre."
Zu beachten sind im Beschwerdefall zudem folgende weiteren Bestimmungen:
Art. 12 Abs. 2 und 4 AIA-Gesetz:
"2) Eine meldepflichtige Person und ein Rechtsträger, der Kontoinhaber ist, können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen. "
"4) Im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 37 Abs. 1 DSG ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut erst nach Rechtskraft des Urteils über die Richtigkeit der auszutauschenden Informationen verpflichtet, die Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln."
Art. 37 Abs. 1 DSG:
"Für Klagen und einstweilige Verfügungen (sichernde Massnahmen) zum Schutz der Persönlichkeit gelten die Art. 39 bis 41 des Personen- und Gesellschaftsrechts. Der Kläger kann insbesondere verlangen, dass die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden oder dass ihre Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird."
2.4. Dem Beschwerdeführer ist zunächst darin zuzustimmen, dass Art. 24 DSG die Sperrung der Bekanntgebe von Personendaten durch Behörden regelt, während Art. 12 AIA-Gesetz die Rechte der meldepflichtigen Personen gegenüber den meldenden liechtensteinischen Finanzinstituten normiert. Der Beschwerdeführer schliesst hieraus, dass Art. 24 DSG für die Handhabung von Art. 12 AIA-Gesetz irrelevant sei, zumal Art. 37 Abs. 1 DSG speziell den Schutz der Persönlichkeitsrechte gegenüber Privaten in Form von Klagen und einstweiligen Verfügungen regelt. Damit käme dem Satz "Art. 24 DSG ist nicht anwendbar." in Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz letztlich keine Bedeutung zu.
In den Gesetzesmaterialien zum AIA-Gesetz wird die ausdrückliche Normierung der Nichtanwendbarkeit von Art. 24 DSG in Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz wie folgt begründet: "Im Rahmen des AIA erfolgt die Übermittlung der Informationen gestützt auf Staatsverträge, die genau regeln, welche Informationen über wen wann zu übermitteln sind. Die meldenden liechtensteinischen Finanzinstitute und die Steuerverwaltung haben keinen Ermessensspielraum, ob sie eine Übermittlung vornehmen wollen oder nicht. Vor diesem Hintergrund würde die Anwendung von Art. 24 DSG dazu führen, dass die Steuerverwaltung die Sperrung immer verweigern müsste mit dem Hinweis, dass eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht." (BuA Nr. 73/2015, 121 [124]).
Und zu Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz wird Folgendes ausgeführt: "Macht eine meldepflichtige Person oder der Kontoinhaber von seinem Recht auf Berichtigung Gebrauch, kann jedoch mit dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut keine Einigung erzielt werden, so ist das meldende liechtensteinische Finanzinstitut nur im Falle einer Klage und einstweiligen Verfügung (sichernde Massnahme) zum Schutz der Persönlichkeit nach Art. 37 Abs. 1 DSG verpflichtet, erst nach Rechtskraft des Urteils über die Richtigkeit der auszutauschenden Informationen die Informationen an die Steuerverwaltung zu übermitteln. Wird keine einstweilige Verfügung ausgesprochen, ist von der Richtigkeit der auszutauschenden Informationen auszugehen, ..." (a. a. O., 125 f.).
Aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich somit zunächst, dass dem Satz "Art. 24 DSG ist nicht anwendbar." in Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz tatsächlich keine besondere Normierungs-, sondern nur eine Klarstellungsfunktion zukommt. Denn Art. 24 Abs. 2 Bst. a DSG sieht schon vor, dass die Behörde eine Sperre der Bekanntgabe von Personendaten zu verweigern hat, wenn "eine Rechtspflicht zur Bekanntgabe besteht". Gemäss AIA-Gesetz in Verbindung mit dem jeweils anwendbaren AIA-Vertrag besteht nun aber - die Richtigkeit der Daten vorausgesetzt (siehe die anschliessende Erw. 2.5) - eine solche Pflicht, sodass von vornherein kein Spielraum für eine solche behördliche Sperre durch die betreffende Behörde, nämlich die Steuerverwaltung, besteht. Somit wäre ein ausdrücklicher Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 24 DSG in Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz nicht erforderlich gewesen; er hat somit eben nur eine klarstellende Funktion. Gleichzeitig ist dieser Hinweis auch systematisch nicht stimmig, weil Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz an sich die Rechte der meldepflichtigen Personen gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut und nicht gegenüber der Steuerverwaltung regelt.
2.5. Aus Art. 12 Abs. 2 AIA-Gesetz ("...können gegenüber dem meldenden liechtensteinischen Finanzinstitut schriftlich die Berichtigung unrichtiger auszutauschender Informationen verlangen.") und den obigen Zitaten aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich jedoch auch, dass die meldepflichtige Person gegen die Bekanntgabe ihrer Personendaten nur, aber immerhin, einwenden kann, dass diese unrichtig sind; und dies gemäss Art. 12 Abs. 4 AIA-Gesetz (Marginalie "Urteil über die Richtigkeit der auszutauschenden Informationen") mittels den in Art. 37 Abs. 1 DSG vorgesehenen zivilprozessualen Instrumenten der Klage und der Beantragung einer einstweiligen Verfügung.
Das Obergericht erwägt nun aber zu Recht, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass seine von der B der Steuerverwaltung zu übermittelnden Personendaten unrichtig seien, sondern dass deren Bekanntgabe generell unzulässig sei. Nach dem Vorgesagten ist jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen für eine Auslegung von Art. 12 AIA-Gesetz dahingehend, dass die Übermittlung von Personendaten generell untersagt werden könnte, von vornherein kein Platz.
Dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers könnte nur stattgegeben werden, wenn die anzuwendenden Normen selbst verfassungswidrig wären. Der Staatsgerichtshof sieht jedoch keinen Anlass für eine amtswegige Verfassungsmässigkeitsprüfung der im Beschwerdefall anwendbaren Gesetzesbestimmungen. Eine solche Verfassungswidrigkeit behauptet auch der Beschwerdeführer selbst nicht und es fehlt in der vorliegenden Individualbeschwerde auch jegliches Vorbringen hierzu.
2.6. Aufgrund dieser Erwägungen ist im Beschwerdefall das Willkürverbot nicht verletzt.
3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschwerderechts.
3.1. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Wie bei anderen Grundrechten hat der Staatsgerichtshof sein früheres formelles Grundrechtsverständnis auch in Bezug auf das Recht der Beschwerdeführung zugunsten eines solchen materiellen Verständnisses revidiert (StGH 2014/73, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.3 [beide www.gerichtsentscheide.li]; siehe hierzu auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 518, Rz. 17 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dabei fällt unter den Schutzbereich dieses Grundrechts auch, wenn ein Gericht seine Kognition im Rechtsmittelverfahren nicht ausschöpft, wobei insoweit auch eine Überschneidung mit den Schutzbereichen der Garantie des ordentlichen Richters bzw. des Verbots der formellen Rechtsverweigerung vorliegt (siehe StGH 2014/46, Erw. 2.1 [www.gerichtsent-scheide.li]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]).
3.2. Der Beschwerdeführer bekämpft mit dieser Grundrechtsrüge die Erwägung des Obergerichtes, dass eine Überprüfung der Verfassungs- bzw. Grundrechtskonformität nicht Aufgabe der ordentlichen Gerichte sei, sondern ausschliesslich in die Kompetenz des Staatsgerichtshofes falle. Folge man dieser Ansicht des Obergerichtes, so führe dies zum Ergebnis, dass ein einstweiliger Rechtsschutz, wie er in Art. 12 AIA-Gesetz und Art. 37 DSG explizit normiert sei, nicht existiere.
3.3. Damit macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, dass das Obergericht im Beschwerdefall seine Prüfungsbefugnis unzulässigerweise eingeschränkt habe. Aufgrund der Erwägungen zur Willkürrüge erweist sich dieser Vorwurf aber ohne weiteres als nicht berechtigt. Wie dort ausgeführt, steht der Rechtsschutz gemäss Art. 12 Abs. 2 AIA-Gesetz von vornherein nur dann zur Verfügung, wenn die meldepflichtige Person die Unrichtigkeit von vom betreffenden liechtensteinischen Finanzdienstleistungsunternehmen bekanntzugebenden Personendaten geltend macht. Da die Beschwerdeführer dies im Beschwerdefall nicht getan haben, hatte das Obergericht ebenso wie das Landgericht gar keinen Prüfungs- bzw. Auslegungsspielraum, sondern musste den Antrag des Beschwerdeführers, der B einstweilig die Weitergabe der ihn betreffenden Personendaten an die Steuerverwaltung zu verbieten, zwingend abweisen. Auch war eine Normauslegung im Sinne des Begehrens des Beschwerdeführers nicht möglich. Schliesslich hatte das Obergericht auch keinen Anlass, beim Staatsgerichtshof von sich aus ein Normenkontrollverfahren gemäss Art. 18 StGHG zu beantragen.
3.4. Demnach ist im Beschwerdefall auch das grundrechtliche Beschwerderecht nicht verletzt.
4. Weiters rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Um-fang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grund-rechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
4.2. Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe auf eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt von Art. 12 Abs. 1 AIA-Gesetz verzichtet, teile aber aufgrund eines entsprechenden Verweises offenbar die Rechtsmeinung der ersten Instanz. Mangels Begründung müsse geschlossen werden, dass hier eine Interpretation verwendet werde, die mit dem Gesetzestext im Widerspruch stehe. Diesem Beschwerdevorbringen ist zum einen entgegenzuhalten, dass selbst eine unrichtige Begründung noch nicht gegen die grundrechtliche Begründungspflicht verstossen würde (siehe vorstehende Erw. 4.1). Zum anderen kann auch hier auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass das AIA-Gesetz relativ jung sei und nunmehr erstmalig zur Anwendung gelange. Es existiere daher keine Spruchpraxis zur Interpretation von Art. 12 AIA-Gesetz. Der Handlungsspielraum der belangten Behörde sei deshalb relativ gross und zudem gehe es um einen schwerwiegenden Eingriff in die Menschen- bzw. Grundrechte des Beschwerdeführers. Letztlich seien auch die aufgeworfenen Fragen des einstweiligen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit internationalen Vereinbarungen und Grundrechtsverletzungen als komplexe Rechtsfragen zu beurteilen; was aber eine ausführliche Begründung des Obergerichtes erfordert hätte.
Entgegen diesem Beschwerdevorbringen bestand gemäss den bisherigen Erwägungen gerade kein "relativ grosser Handlungsspielraum der belangten Behörde", weil der Beschwerdeführer eben nicht die Unrichtigkeit der von der B bekanntzugebenden Personendaten geltend gemacht hat, sodass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nur abgewiesen werden konnte. Auf das Fehlen eines entsprechenden Vorbringens des Beschwerdeführers zu einer allfälligen Unrichtigkeit der zu übermittelnden Daten hat das Obergericht aber sehr wohl hingewiesen.
4.3. Somit liegt im Beschwerdefall auch keine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht vor.
5. Aus all diesen Gründen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruch-gemäss keine Folge zu geben war.
6. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 7. September 2017 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind dem Beschwerdeführer nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.