StGH 2017/080
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2017, VGH2016/187
wegen: Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte(Streitwert: CHF 25'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Spruchpunkt 2. des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 13. Juni 2017, VGH 2016/187, in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am Anfang des gegenständlichen Individualbeschwerdeverfahrens steht die Verfügung der Stipendienstelle vom 7. Juni 2016 (Ausbildungsbeihilfe für das Studienjahr 2016/2017), zu welcher die Verwaltungsbeschwerdekommission das Verfahren zu VBK 2016/52 und der Verwaltungsgerichtshof das Verfahren zu VGH 2016/187 führte.
2. Am 7. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausbildungsbeihilfe für das Studienjahr 2016/2017 ein. Dieser wurde von der Stipendienstelle mit Entscheidung vom 30. Juni 2016 abgewiesen, weil die massgeblichen Eigenleistungen der Eltern des Beschwerdeführers die anerkennbaren Kosten übersteigen würden. Die Stipendienstelle ging von Eigenleistungen der Eltern des Beschwerdeführers von CHF 67'250.00 (bei einem Vermögen von Null) aus.
3. Mit Schreiben vom 10. August 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Verwaltungsbeschwerdekommission.
In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass die Stipendienstelle von einem falschen Vermögen seiner Eltern ausgehe. Unrichtigerweise sei in der Berechnung für die Verfügung vom 30. Juni 2016 den Eltern ein Vermögen von "0" zugerechnet worden. Richtigerweise hätte das Vermögen mit einem Minusbetrag von CHF -3'702'289.00 bezeichnet werden müssen, weil sich dies aus der von der Steuerverwaltung erstellten Veranlagungsverfügung Steuerrechnung 2014 ergebe. Dadurch hätte sich bei der Berechnung der Eigenleistungen ein negatives Einkommen von CHF -185'109.25 ergeben, und nach Abzug aller weiteren Beträge hätte eine zumutbare Eigenleistung der Eltern von CHF 275.00 resultiert. Dies vorausgesetzt, hätte der Antrag auf Ausbildungsbeihilfe gewährt werden müssen.
4. Die Verwaltungsbeschwerdekommission gab der Beschwerde mit Entscheidung vom 29. September 2016 keine Folge. Als Begründung führte die Verwaltungsbeschwerdekommission an, dass in der von der Gemeindekasse B ausgestellten Erwerbsbescheinigung beim Gesamtvermögen (Position 6) der Eltern des Beschwerdeführers ein Betrag von "0" bestätigt worden sei. In der Steuerausscheidung für das Steuerjahr 2014 sei unter der Position 6 zwar ein Minusvermögen von CHF 3'702'189.00 ausgewiesen, aber für die Hinzurechnung gemäss Art. 21 StipG sei nur ein positives Vermögen zu berücksichtigen. Ein negatives Vermögen führe nicht zu einem rechnerisch zu berücksichtigenden negativen Einkommen.
5. Mit Schriftsatz vom 30. November 2016 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof verband den Beschwerdefall zu VBK 2016/52 mit dem hier nicht relevanten Verfahren zu VBK 2016/51. Der Verwaltungsgerichtshof wies mit Urteil vom 13. Juni 2017, VGH 2016/187, die Beschwerde zu VBK 2016/52 in Spruchpunkt 2., mit folgender Begründung ab:
5.1. Gemäss Art. 35b Abs. 2 StipG sei die Stipendienstelle berechtigt, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten selbst einzuholen, und zwar von den Gemeinden oder auch von der Steuerverwaltung. Dass die Stipendienstelle die Daten von der Gemeinde eingeholt habe, sei demnach zulässig und nicht zu beanstanden. Abgesehen davon wiesen beide Datenbestände ein negatives Vermögen der Eltern aus.
5.2. Als Grundsatz sei festzuhalten, dass die staatliche Ausbildungsförderung subsidiär dort Platz greife, wo die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung und die eigene finanzielle Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Deckung der Ausbildungskosten nicht ausreiche (BuA Nr. 18/2004). Dabei würden seit jeher nicht nur das Erwerbseinkommen sondern auch die Vermögensverhältnisse (siehe Art. 3 Abs. 2 der Stipendienordnung vom 29. Dezember 1949, LGBl. 1949 Nr. 25) mitberücksichtigt. Seit dem Gesetz vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen (LGBl. 1972 Nr. 33) werde ein Zwanzigstel des Vermögens bei der Berechnung des Erwerbseinkommens der Eltern mitberücksichtigt (Art. 22 des Gesetzes vom 9. Mai 1972 über die staatlichen Ausbildungsbeihilfen, LGBl. 1972 Nr. 33).
5.3. Gegenständlich relevant seien Art. 9, Art. 18, Art. 20 und Art. 21 StipG.
Die Ausbildungsbeihilfe ergebe sich aus der Differenz zwischen der Summe der anerkennbaren Kosten und der Summe der Eigenleistungen (Art. 9 Abs. 1 StipG).
Die Eigenleistung werde auf der Grundlage von amtlichen Steuerdaten und unter Berücksichtigung von stipendienrechtlichen Abzügen ermittelt. Die Ausbildungsbeihilfe errechne sich sodann aus der Differenz von anerkennbaren Kosten und Eigenleistungen und bestehe, entsprechend der Höhe der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse, aus einem Darlehens- und einem Stipendiumsanteil (siehe dazu BuA Nr. 9/2012, S. 9).
Die massgeblichen Eigenleistungen würden sich aus den Eigenleistungen beider Elternteile ergeben - ausser diese wären unbekannt oder unbekannten Aufenthaltes oder die Antrag stellende Person beziehe Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz oder die Antrag stellende Person selbst habe Kinder oder die Antrag stellende Person sei nach dem vollendeten 18. Lebensjahr insgesamt während mindestens drei Jahren vollberuflich erwerbstätig gewesen -, unabhängig von deren Zivilstand, bis zum vollendeten 25. Lebensjahr der Antrag stellenden Person. Des Weiteren werde auch die Eigenleistung der Antrag stellenden Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, bei Verheiratung unter Einbezug des Ehegatten bzw. der Ehegattin, mitberücksichtigt (Art. 20 StipG).
Zur Ermittlung der anrechenbaren Erwerbs- und Vermögensverhältnisse werde eine Kombination aus Erwerb und Vermögen gebildet. Ausgangspunkt sei der Erwerb. Dem Gesamterwerb - ohne Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens - würden ein Zwanzigstel des Gesamtvermögens (sowie der steuerpflichtige Reinertrag juristischer Personen, an denen die Antrag stellende Person, ihr Ehegatte bzw. ihre Ehegattin, ihre Eltern oder ein Elternteil zu mindestens 5 % beteiligt seien, im Umfang der Beteiligung) hinzugerechnet und von diesem Betrag gewisse Abzüge vorgenommen (Art. 21 Abs. 2 StipG). Aufgrund der Auslegung nach dem Wortlaut sei für den Verwaltungsgerichtshof die Absicht des Gesetzgebers ersichtlich, dass ein positives Vermögen zum Erwerbseinkommen hinzugerechnet werden solle. Durch das Wort "hinzugerechnet" habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein negatives Vermögen nicht berücksichtigt und nicht zu einer Reduktion des Erwerbseinkommens führen solle.
Die Absicht hinter der Berücksichtigung des positiven Vermögens zu einem Zwanzigstel als Erwerb sei, dass eine Angleichung zwischen Personen, die über grosses Vermögen, aber kein oder wenig Erwerbseinkommen verfügen, und denjenigen Personen, die nur über Erwerbseinkommen verfügen, stattfinde. Weder dem Gesetz noch den Materialien sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass ein negatives Gesamtvermögen zu einer Reduktion der Eigenleistungen führe. Dies würde nämlich bedeuten, dass Personen mit negativem Gesamtvermögen in Bezug auf Ausbildungsbeihilfen rechnerisch ihr Erwerbseinkommen (und damit ihre finanzielle Beteiligung an der Ausbildung ihrer Kinder) reduzieren könnten. Der Staat müsste öfter als bisher finanzielle Ausbildungsbeihilfen gewähren. Würde die Interpretation des Beschwerdeführers zutreffen, wäre es aus Sicht der Gesuchsteller sinnvoll, wenn eine möglichst grosse Verschuldung bestehe, um hohe Einkommen rechnerisch zu reduzieren und Stipendien zu beziehen. Im konkreten Fall meine der Beschwerdeführer, seine Eltern hätten ein negatives Einkommen von CHF 185'109.45 und dies bedeute, dass seine Eltern zum Erwerb (CHF 85'000.00) zusätzlich noch CHF 185'109.45 verdienen dürften, bevor ein positives Einkommen angenommen werden könnte. Der Verwaltungsgerichtshof teile diese Ansicht des Beschwerdeführers nicht und sehe auch keinerlei Anhaltspunkte in Gesetz und Materialien, dass der Gesetzgeber dies beabsichtigt habe.
Hinzu komme, dass Art. 21 Abs. 2 StipG dadurch Bezug auf das Steuergesetz (LGBl. 2010 Nr. 340) nehme, dass es auf den "Gesamterwerb ohne Sollertrag des steuerpflichtigen Vermögens", das "Gesamtvermögen" und den "steuerpflichtigen Reinertrag" abstelle. Das Steuergesetz kenne das System der Hinzurechnung des positiven Vermögens zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs, wobei ein allfällig negatives Vermögen nicht zu einer Reduktion des Erwerbseinkommens führe (siehe dazu BuA Nr. 48/2010, S. 67 ff.). Das positive, steuerpflichtige Vermögen des Steuersubjekts werde mit dem jährlich im Finanzgesetz festgelegten Sollertrag verzinst und damit in eine eigenständige Erwerbsart überführt. Dieser "fiktive" Erwerb werde dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen hinzugezählt. Diese Kombination aus dem fiktiven Erwerb und dem tatsächlich erzielten Erwerb werde besteuert (Art. 5 SteG i. V. m. Art. 6 Abs. 4 SteG i. V. m. Art. 6 Abs. 5 Bst. g SteG und Art. 14 Abs. 2 Bst. l SteG). Mit der Änderung LGBl. 2012 Nr. 139 habe die Regierung zudem einen gesetzlich nicht erwünschten Zustand korrigiert. Ohne die Korrektur hätten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens von den Aktiven die vollen Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden können. Dieser unbeschränkte Schuldenabzug hätte bei Grundstücken, die mit einem Grundpfandtitel belastet gewesen seien, zu einem nach Ansicht des Gesetzgebers nicht sachgerechten Resultat führen können, nämlich dann, wenn der Steuerschätzwert der Liegenschaft - z. B. wegen fehlender Neuschätzung - unter dem Wert des darauf lastenden Grundpfandtitels gelegen sei. Dadurch sei ein Schuldenüberhang gegeben, der mit anderen Vermögenswerten habe verrechnet werden können, was nicht erwünscht gewesen sei. Grundpfandgesicherte Schulden seien seit der Änderung LGBl. 2012 Nr. 139 nur noch insoweit abzugsfähig, als sie den Steuerschätzwert der entsprechenden Liegenschaft nicht überschreiten, so dass kein Schuldenüberhang mehr entstehen könne, der mit anderen Vermögenswerten verrechnet werden könnte. Zusammenfassend gelte, dass auch nach dem Steuergesetz ein negatives Vermögen nicht zu einer Reduktion des steuerbaren Erwerbs führe.
6. Gegen Spruchpunkt 2. dieses Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2017, VGH 2016/187, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei er eine Verletzung des Rechts auf willkürfreie Behandlung und auf ein faires Verfahren geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 2. der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in seinen verfassungsmässig und von der EMRK garantierten und geschützten Grundrechten verletzt worden sei; er wolle daher Spruchpunkt 2. der bekämpften Entscheidung aufheben und zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Verwaltungsgerichtshof zurückverweisen; In jedem Falle möge das Land Liechtenstein zur Bezahlung der Kosten des Verfahrens binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu Handen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers verpflichtet werden. Die Grundrechtsrüge wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
6.1. Ein Grundprinzip in Liechtenstein sei, dass Gerechtigkeit dadurch verwirklicht werde, dass das Gesetz befolgt und dieser Grundsatz im Rahmen des verfassungsrechtlichen Willkürverbots geschützt werde (Verweis auf Thürer in, Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, Liechtenstein Politische Schriften, Bd. 32, 2001; 92 ff.).
Der Grundsatz gebiete die Gesetzmässigkeit des staatlichen Handelns und der Beschwerdeführer habe den Anspruch darauf, dass der Staat ihm gegenüber die Legalordnung nicht in grober Weise missachte. Es müsse zunächst das Recht so gelten, wie es sich in seinem Wortlaut präsentiere, dies sei im Sinne sowohl der Rechtssicherheit der Normadressaten als auch des Gerechtigkeitsgebotes. Wenn keine Notwendigkeit dafür bestehe, habe weder seitens der Vollziehung noch der Gerichte eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung stattzufinden. Eine solche Vorgehensweise würde auch dem Prinzip der Gewaltentrennung zuwiderlaufen, also einem Urprinzip des demokratisch ausgeprägten Rechtsstaates, welches die Trennung von Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung gebiete.
In der bekämpften Entscheidung stelle der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich richtig fest, dass es um die Rechtsfrage gehe, ob ein steuerliches Minusvermögen der Eltern im Rahmen der Ermittlung der Eigenleistungen berücksichtigt werden müsse oder ob nur ein positives Vermögen gemäss Art. 21 StipG berücksichtigt werden könne. In der Folge jedoch erweise sich die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes als falsch und stossend und somit als willkürlich.
6.2. Es sei zwar richtig, dass die Stipendienstelle gemäss Art. 35b Abs. 2 StipG im Rahmen der Amtshilfe berechtigt sei, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten unmittelbar (auch) von den Gemeinden einzuholen. Allerdings übersehe der Verwaltungsgerichtshof dabei, dass es sich bei der von der Gemeinde B eingeholten Erwerbsbescheinigung nicht um Steuerdaten i. S. d. Art. 35b Abs. 2 StipG handle. Steuerdaten i. S. d. Art. 35b würden lediglich die Daten in der Steuerausscheidung 2014 darstellen und dort unter anderem unter Punkt 6 das (negative) Gesamtvermögen der Eltern des Beschwerdeführers. Die Erwerbsbescheinigung zur Berechnung der Eigenleistung werde dem Begriff Steuerdaten i. S. d. Art. 35b nicht gerecht, zumal die Bescheinigung in Ziff. 6 ("Gesamtvermögen") nachweislich von den Steuerdaten der Steuerausscheidung in deren Ziff. bzw. Punkt 6 abweiche und das nachweislich negative Gesamtvermögen der Eltern des Beschwerdeführers in Höhe von tatsächlich CHF -3'702'189.00 den Steuerdaten widersprechend mit 0.00 ausweise.
Somit handle es sich bei den Daten in der Erwerbsbescheinigung, wenn diese von den echten Steuerdaten abwichen, um keine Steuerdaten i. S. d. Art. 35b und eine Einordnung der Erwerbsbescheinigung als Steuerdaten verstosse klar gegen die hier massgeblichen Art. 35b und 21 des Stipendiengesetzes.
6.3. Nicht nachvollziehbar sei die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn er feststelle, dass "abgesehen davon beide Datenbestände ein negatives Vermögen der Eltern ausweisen". Der Verwaltungsgerichtshof unterlasse es darzulegen, was er mit "beiden" Datenbeständen überhaupt meine und mache es so dem Beschwerdeführer unmöglich, die Entscheidung und Begründung des Verwaltungsgerichtshofes nachzuvollziehen. Sollte der Verwaltungsgerichtshof damit auch die Erwerbsbescheinigung der Gemeinde B meinen, sei dies nachweislich falsch, da dort, wie bereits dargelegt, das Gesamtvermögen nicht - den Steuerdaten entsprechend - in tatsächlicher Höhe ausgewiesen sei, sondern mit 0.00.
Der Verwaltungsgerichtshof verweise in der bekämpften Entscheidung zwar auf die Bestimmungen des Stipendiengesetzes (gegenständlich etwa Art. 35b Abs. 2 StipG), wende diese aber letztlich - trotz ihres klaren Wortlautes - nicht an. Solcherart erweise sich die Vorgehensweise und Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes als qualifiziert (den Art 35b StipG) rechtsverletzend und somit auch als willkürlich.
6.4. Der Verwaltungsgerichtshof erwähne in seiner Entscheidung, dass die staatliche Ausbildungsförderung subsidiär dort Platz greife, wo die finanzielle Leistungsfähigkeit der Eltern im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung und die eigene Leistungsfähigkeit des Antragstellers für die Deckung der Ausbildungskosten nicht ausreichen. Dabei verweise er auf den BuA Nr. 18/2004, woran auch nichts auszusetzen sei.
Allerdings messe der Verwaltungsgerichtshof im konkreten Fall der nicht ausreichenden Leistungsfähigkeit der Eltern des Beschwerdeführers aufgrund deren erheblichen Schulden- und Zinszahlungsbelastung keine Bedeutung bei und übergehe in willkürlicher Form das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verwaltungsbeschwerde, wonach die Leistungsfähigkeit der Eltern (bei einem ausgewiesenen, über 3.7 Mio. CHF liegenden Minus-Vermögen - wie gegenständlich - insbesondere hinsichtlich der dadurch bedingten laufenden Zinsbelastung) beeinträchtigt sei und diesem Umstand gemäss Stipendiengesetz und dessen Zielsetzung mit der Berücksichtigung des tatsächlichen Vermögens - auch des negativen - Rechnung zu tragen sei. Nur so könne dem Willen des Gesetzgebers entsprochen werden, der die Leistungsfähigkeit der Eltern als ein Kriterium bei der Vergabe von Ausbildungshilfen nenne (Verweis auf BuA Nr. 14/2004, S. 23 unten).
6.5. Aufgrund der Nichtgewährung der Ausbildungshilfe seien die Eltern des Beschwerdeführers aufgrund ihrer mangelnden Leistungsfähigkeit gezwungen gewesen, sich zwecks Finanzierung des Studiums ihres Sohnes weiter zu verschulden. Dies sei nicht im Sinne des Gesetzgebers und laufe der Zielsetzung des Stipendiengesetzes zuwider.
6.6. Der Verwaltungsgerichtshof glaube in seiner Entscheidung die Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass mit dem Wort "hinzugerechnet" zum Ausdruck gebracht werden solle, dass ein negatives Vermögen nicht zu berücksichtigen sei. Auch hier liege der Verwaltungsgerichtshof falsch. Hätte der Gesetzgeber diese Absicht gehabt, hätte er in Art. 21 Abs. 2 StipG nicht das Gesamtvermögen - gemäss Ziff. 6 der Steuerausscheidung - aufgeführt, sondern das positive Vermögen (ohne Berücksichtigung der Schulden, vgl. Ziff. 5 der Steuerausscheidung) gemäss Ziff. 4 der Steuerausscheidung.
Er habe sich klar und deutlich für den Begriff "Gesamtvermögen" entschieden und dadurch - entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofes - deutlich gemacht, dass auch ein negatives Gesamtvermögen bei der Ermittlung der Eigenleistung mit 1/20 zu berücksichtigen sei. Dies gehe auch aus dem BuA 2004/18 in dessen Punkt 3.3.4.2 (Ermittlung der Eigenleistung) hervor, wo dezidiert festgeschrieben sei, dass die Beträge gemäss Steuerveranlagung heranzuziehen seien, also der Betrag in Ziff. 6 der Steuerausscheidung. Von der vom Verwaltungsgerichtshof und der Stipendienstelle und der Verwaltungsbeschwerdekommission zum Nachteil des Beschwerdeführers ins Treffen geführten Erwerbsbescheinigung sei dort keine Rede.
6.7. Unrichtig und stossend sei die Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes auch, wenn er ausführe, dass weder dem Gesetz noch den Materialien zu entnehmen sei, dass der Gesetzgeber gewollt habe, dass ein negatives Gesamtvermögen zu einer Reduktion der Eigenleistungen führe. Das sei eine reine Spekulation zum Nachteil des Beschwerdeführers, der klar den Wortlaut des Gesetzes für sich habe. Man müsse hier vielmehr - insbesondere bei der Formulierung "Der Staat müsste öfter als bisher finanzielle Ausbildungshilfen gewähren" - den Eindruck gewinnen, dass sich der Verwaltungsgerichtshof zum Budgeteinsparer aufschwinge, dadurch aber seine Grenzen und Kompetenzen im Sinne des Gebotes der Gewaltentrennung überschreite.
6.8. Durch die spekulative Argumentation des Verwaltungsgerichtshofes werde in Tat und Wahrheit das Stipendiengesetz nicht ausgelegt, sondern vielmehr in unzulässiger Art und Weise zu Lasten des Beschwerdeführers und dessen Eltern ergänzt mit der ausschliesslichen Berücksichtigung eines nur positiven Vermögens (Verweis auf StGH 2008/89).
Wie erwähnt habe der Beschwerdeführer das Gesetz und zwar hier konkret den Art. 35b Abs. 2 und den Art. 21 Abs. 2 StipG ("Gesamtvermögen") für sich. Aber auch die im Stipendiengesetz dezidiert angesprochenen Steuerdaten, wie hier vorliegend die Steuerausscheidung 2014 der Eltern, in welcher auch begrifflich exakt jenes Gesamtvermögen unter Punkt 6. ausgewiesen sei, welches vom Gesetzgeber in Art. 21 Abs. 2 StipG normiert sei. Das Recht habe so zu gelten, wie es sich in seinem Wortlaut präsentiere, und dies sei im Sinne sowohl der Rechtssicherheit der Normadressaten als auch des Gerechtigkeitsgebotes. Weder im Gesetz noch in dessen Materialien finde sich eine Notwendigkeit dafür, vom Gesetz abzuweichen mit einer vom Gesetzeswortlaut zum Nachteil des Beschwerdeführers abweichenden Auslegung.
6.9. Die Gewährung von Ausbildungshilfen respektive die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen dafür sei rein Sache des liechtensteinischen Gesetzgebers und nicht die Aufgabe der Vollziehung und der Rechtsprechung. Es habe deshalb der klare Gesetzeswortlaut Platz zu greifen und dort sei der Begriff "Gesamtvermögen" aufgeführt, der auch Bestandteil von Punkt 6 der Steuerausscheidung sei.
7. Der Verwaltungsgerichtshof verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Spruchpunkt 2. des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 2017, VGH 2016/187, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer erhebt in seiner Individualbeschwerde eine Willkürrüge.
2.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
2.2. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung ebenso wie die Vorinstanzen bei der Auslegung von Art. 35b Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 StipG ("Gesamtvermögen") willkürlich vom Gesetzeswortlaut abgewichen sei. Es sei ein Grundprinzip in Liechtenstein, dass Gerechtigkeit dadurch verwirklicht werde, dass das Gesetz befolgt und dieser Grundsatz im Rahmen des Willkürverbots geschützt werde. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf einen Aufsatz von Daniel Thürer (Recht, Gericht, Gerechtigkeit, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001; 88 [92 ff.]). Dieses Grundprinzip gebiete die Gesetzmässigkeit des staatlichen Handelns. Das Recht müsse zunächst so gelten, wie es sich in seinem Wortlaut präsentiere. Dies sei im Sinne sowohl der Rechtssicherheit als auch des Gerechtigkeitsgebotes. Wenn keine Notwendigkeit dafür bestehe, habe weder seitens der Vollziehung noch der Gerichte eine vom Wortlaut des Gesetzes abweichende Auslegung stattzufinden. Anderenfalls würde die Gewaltentrennung verletzt, ein Urprinzip des demokratisch ausgeprägten Rechtsstaates, welches die Trennung von Gesetzgebung, Vollziehung und Rechtsprechung gebiete.
Diesem Beschwerdevorbringen ist gerade mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Daniel Thürer entgegenzuhalten, dass die grammatikalische Auslegung den anderen Auslegungsmethoden grundsätzlich gleichgestellt ist und nur insoweit eine "relative Priorität" hat, als sie zwangsläufig den Ausgangspunkt der Auslegungstätigkeit bildet. Es gibt heute anerkanntermassen keine allgemein gültige Hierarchie der Auslegungsmethoden mehr. Dies allein schon deshalb, weil die Entscheidung, ob der Wortlaut einer Bestimmung für den jeweiligen Anwendungsfall einen klaren Sinn ergibt, sich grundsätzlich erst aus dem Kontext, d. h. unter Berücksichtigung einer oder mehrerer weiterer Auslegungsmethoden, beurteilen lässt. Es sind im Sinne eines "Methodenpluralismus" alle für den jeweiligen Einzelfall relevanten Auslegungsmethoden zu berücksichtigen und deren einander allenfalls widersprechenden Ergebnisse im Rahmen einer umsichtigen Güterabwägung zu gewichten. Wenn bei widersprüchlichen Ergebnissen der verschiedenen Auslegungsmethoden eine wertende Abwägung vorzunehmen ist, impliziert dies, dass das Auslegungsergebnis bei entsprechender Gewichtung der anderen Auslegungsmethoden im konkreten Fall dem Wortlaut widersprechen kann (siehe etwa StGH 2010/104, Erw. 3.3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/19, Erw. 2.3 mit Verweis auf den auch vom Beschwerdeführer zitierten Aufsatz von Daniel Thürer, a. a. O., 94; StGH 2006/24, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]); siehe auch Tobias Michael Wille, Verfassungs- und Grundrechtsauslegung, in: Liechtenstein-Institut [Hrsg.], Beiträge zum liechtensteinischen Recht aus nationaler und internationaler Perspektive. FS Herbert Wille, LPS Bd. 54, Schaan 2014, 131 [162 f.]).
Die vom Beschwerdeführer propagierte Gesetzesauslegung entspricht einem überholten Rechtspositivismus, den der Staatsgerichtshof gerade auch im Einklang mit der Rechtsauffassung seines damaligen Richters Daniel Thürer in den 1990er Jahren definitiv aufgegeben hat (siehe hierzu Hilmar Hoch, Der liechtensteinische Staatsgerichtshof und Daniel Thürers Beitrag zu dessen Rechtsprechung und Selbstverständnis, in: Giovanni Biaggini/Oliver Diggelmann/Christine Kaufmann [Hrsg.], Polis und Kosmopolis. FS Daniel Thürer, Zürich 2015, 257 [264 f.].
Demnach ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass im Beschwerdefall entgegen dem Beschwerdevorbringen keineswegs nur auf den Gesetzeswortlaut abzustellen ist. Dies vorausgeschickt, hat der Staatsgerichtshof weiters Folgendes erwogen:
2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es handle sich bei den Daten in der Erwerbsbescheinigung der Gemeinde, wenn diese von den echten Steuerdaten abweichen, um keine Steuerdaten gemäss Art. 35b StipG; eine Einordnung der Erwerbsbescheinigung als Steuerdaten verstosse klar gegen die hier massgeblichen Art. 35b und 21 des StipG. Der Gesetzgeber habe sich auch klar und deutlich für den Begriff "Gesamtvermögen" entschieden und dadurch deutlich gemacht, dass auch ein negatives Gesamtvermögen bei der Ermittlung der Eigenleistung mit 1/20 zu berücksichtigen sei.
Wie erwähnt, ist entgegen diesem Vorbringen die Frage, ob der Gesetzeswortlaut "klar" ist, nicht nur unter Berücksichtigung der grammatikalischen Auslegungsmethode zu beantworten. Im Übrigen räumt auch der Beschwerdeführer ein, dass die Stipendienstelle gemäss Art. 35b Abs. 2 StipG im Rahmen der Amtshilfe berechtigt ist, die für die Ermittlung der Eigenleistungen notwendigen Steuerdaten unmittelbar auch von den Gemeinden einzuholen. Nach der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich aber bei den Daten der Erwerbsbescheinigung der Gemeinde um keine Steuerdaten. Dies ergibt sich nun allerdings keineswegs klar aus dem Gesetzeswortlaut, kann aber nach Auffassung des Staatsgerichtshofes auch offengelassen werden; ebenso, ob im Beschwerdefall die Erwerbsbescheinigung der Gemeinde ein negatives Vermögen oder ein solches von Null auswies.
Denn auch wenn im Beschwerdefall von einem negativen Vermögen auszugehen ist, ist der Begriff "Gesamtvermögen" in Art. 21 Abs. 2 StipG mit dem Verwaltungsgerichtshof und entgegen dem Beschwerdevorbringen jedenfalls so auszulegen, dass ein negatives Gesamtvermögen bei der Berechnung der Eigenleistung der Eltern neutral zu behandeln ist. Es schlägt nicht negativ zu Buche, indem 1/20 davon vom jährlichen Erwerb sogar in Abzug gebracht werden könnte; dies aus folgenden Erwägungen:
Der Verwaltungsgerichtshof sieht als Indiz für die fehlende Abzugsmöglichkeit, dass gemäss dem Wortlaut von Art. 21 Abs. 2 StipG 1/20 des Gesamtvermögens dem Erwerb "hinzugerechnet" wird. Dem widerspricht der Beschwerdeführer: Der Gesetzgeber habe diese Absicht offensichtlich nicht gehabt; denn sonst hätte er in Art. 21 Abs. 2 StipG nicht das Gesamtvermögen aufgeführt, sondern das positive Vermögen. Aus diesen beiden gegenteiligen grammatikalischen Auslegungen ergibt sich jedenfalls eines: Nämlich dass der Gesetzeswortlaut entgegen dem Beschwerdevorbringen eben keineswegs eindeutig ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich zwar über den Gesetzeswortlaut hinaus auch auf die Gesetzesmaterialien: In Punkt 3.3.4.2 des Berichts und Antrags Nr. 18/2004 ("Ermittlung der Eigenleistung") sei dezidiert festgeschrieben, dass die Beträge gemäss Steuerveranlagung heranzuziehen seien, also der Betrag in Ziff. 6 der Steuerausscheidung.
Letztlich wird aber auch hier und auch sonst in den Materialien zum Stipendiengesetz nirgends explizit auf die im Beschwerdefall relevante Frage der Behandlung eines negativen Vermögens bei der Berechnung der Eigenleistung der Eltern im Rahmen des Stipendiengesetzes eingegangen.
2.4. Der Verwaltungsgerichtshof führt indessen noch zwei weitere Argumente an, um seine Rechtsansicht zu stützen:
Zunächst argumentiert er, dass bei Berücksichtigung eines negativen Vermögens der Eltern höhere Staatsausgaben für Stipendien resultieren würden. Hier ist die Kritik des Beschwerdeführers durchaus berechtigt, dass solche fiskalpolitischen Überlegungen primär Sache der Legislative und der Exekutive sind.
Wesentlich überzeugender erscheint dem Staatsgerichtshof hingegen das vom Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde ignorierte Argument des Verwaltungsgerichtshofes, dass auch das Steuergesetz bei der Ermittlung des steuerbaren Erwerbs nur ein positives, nicht aber ein negatives Gesamtvermögen mit berücksichtigt. Mit Verweis auf BuA Nr. 48/2010, S. 67 ff., führt der Verwaltungsgerichtshof hierzu Folgendes aus: Dieses positive steuerpflichtige Vermögen des Steuersubjekts werde mit dem jährlich im Finanzgesetz festgelegten Sollertrag verzinst, in eine eigenständige Erwerbsart überführt und als "fiktiver" Erwerb dem tatsächlich erzielten Erwerbseinkommen hinzugezählt und dieser Kombinationsbetrag werde dann besteuert (Art. 5 SteG i. V. m. Art. 6 Abs. 4 SteG i. V. m. Art. 6 Abs. 5 Bst. g SteG und Art. 14 Abs. 2 Bst. l SteG). Weiter verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die Steuergesetzrevision LGBl. 2012 Nr. 139, mit welcher der Gesetzgeber - über die Nichtberücksichtigung eines insgesamt negativen Gesamtvermögens für die Erwerbssteuerbemessung hinaus - eine gerade für den Beschwerdefall signifikante Korrektur auch bei der Berechnung des Gesamtvermögens selbst vornahm: Bisher hatten bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens von den Aktiven die vollen Schulden und sonstigen Lasten abgezogen werden können. Dies konnte bei Grundstücken, die mit einem Grundpfandtitel belastet waren, zu einem nach Ansicht des Gesetzgebers nicht sachgerechten Resultat führen, wenn nämlich der Steuerschätzwert der Liegenschaft - insbesondere wegen fehlender Neuschätzung - unter dem Wert des darauf lastenden Grundpfandtitels lag. Der resultierende Schuldenüberhang konnte dann mit anderen Vermögenswerten verrechnet werden. Dies wurde mit der erwähnten Revision dahingehend geändert, dass grundpfandgesicherte Schulden nunmehr nur noch insoweit abzugsfähig sind, als sie den Steuerschätzwert der entsprechenden Liegenschaft nicht überschreiten, so dass kein Schuldenüberhang mehr entstehen kann, der mit anderen Vermögenswerten verrechnet werden könnte.
Demnach führt nach dem Steuergesetz zum einen ein negatives Gesamtvermögen nicht zu einer Reduktion des steuerbaren Erwerbs. Darüber hinaus darf auch ein negatives Grundvermögen nicht mit anderen Vermögenswerten verrechnet werden. Auch wenn es hierbei um die Erwerbssteuerbemessung und im Beschwerdefall um die Bemessung der Eigenleistung für eine staatliche Subvention geht, erscheint es doch wenig plausibel, dass der Gesetzgeber beim Stipendiengesetz ein negatives Vermögen berücksichtigen wollte, während er dies beim Steuergesetz konsequent vermeiden wollte.
Insbesondere aufgrund dieser zumindest vertretbaren Erwägung des Verwaltungsgerichtshofes, gegen welche der Beschwerdeführer, wie erwähnt, nichts vorbringt, erscheint dem Staatsgerichtshof die angefochtene Entscheidung jedenfalls im Einklang mit dem Willkürverbot.
2.5. Somit erweist sich die Willkürrüge des Beschwerdeführers als nicht berechtigt.
3. Aufgrund all dieser Erwägungen war der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben.
4. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.