StGH 2017/081
Der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A c/o B-Anstalt
vertreten durch:
Beschwerdegegnerin: C AG (ehemals D AG)
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2017, 09CG.2017.293-13
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 22. Juni 2017, 09 CG.2017.293-13, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.40 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet eine gegen die Beschwerdeführerin erlassene einstweilige Verfügung (Sicherungsbot).
2. Das Obergericht legte der angefochtenen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:
2.1. Die Sicherungsgegnerin und nunmehrige Beschwerdeführerin ist eine Stiftung mit der Registernummer ***, Stiftungsräte mit Einzelzeichnungsrecht sind E und F. Zweck der Stiftung ist die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Bestreitung der Kosten für Erziehung und Ausbildung, Ausstattung und Unterstützung sowie wirtschaftliche Förderung im weitesten Sinne der im Reglement bestimmten Begünstigten. Die zur Registernummer *** eingetragene Sicherungswerberin und nunmehrige Beschwerdegegnerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in G (bis 1. Februar 2016: D AG), deren Zweck auf Erwerb, Verwaltung und kommerzielle Verwertung von Immobilien gerichtet ist.
2.2. Am 8./10. Juni 2015 schlossen H als Kunde und die Beschwerdegegnerin als Beauftragte einen Maklervertrag ab, der am 8. Juni 2015 von H und I für die Beschwerdegegnerin sowie von E und F für die Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde. Das Erstgericht stellte aus diesem Vertrag die für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Bestimmungen fest und gab diese wörtlich wieder, dies umfasste die Präambel des Vertrages, die Definition des Auftrags- und Verkaufsgegenstandes, die Rechte und Pflichten des Beauftragten und des Kunden, die anfallende Provision, Bestimmungen zur Laufzeit und Kündigung des Vertrages sowie die relevanten Schlussbestimmungen. Das vereinbarte Verwaltungshonorar für das zweite Halbjahr 2015 und das erste Halbjahr 2016 in der Höhe von jeweils CHF 108'000.00 (inkl. 8 % MwSt.) wurde am 2. Juli 2015 bzw. 4. März 2016 seitens der Beschwerdeführerin durch Banküberweisung beglichen. Die Rechnung hinsichtlich der Honorarpauschale für das zweite Halbjahr 2016 in Höhe von CHF 108'000.00 erging am 8. August 2016 mit dem Auftrag an die Beschwerdeführerin, den Betrag binnen 30 Tagen zu bezahlen. Nachdem diese Rechnung trotz Mahnungen vom 18. November 2016, 27. Dezember 2016 und 24. Januar 2017 nicht bezahlt wurde, beantragte die Beschwerdegegnerin unter anderem betreffend dieses Betrages am 31. März 2017 die Erlassung eines Zahlbefehles. Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 27. Dezember 2016 erfahren, dass H das Verkaufsobjekt selbst verkauft hatte und dieses im Jänner 2017 an den neuen Eigentümer übergeben werde. Gestützt auf Punkt IV 4. des Maklervertrages beantragte die Beschwerdegegnerin im erwähnten Zahlbefehl vom 31. März 2017 daher von der Beschwerdeführerin weiters einen Betrag von EUR 162'000.00 (inkl. MwSt.).
2.3. Gegen den am 3. April 2017 erlassenen Zahlbefehl erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Widerspruch. Sie war zum Zeitpunkt der Urteilsausfertigung des erstinstanzlichen Verfahrens im Handelsregister und im Grundbuch des Fürstentums Liechtenstein nicht als Eigentümerin eingetragen.
2.4. Mit Beschluss vom 2. Mai 2017 (ON 2) erliess das Landgericht über Antrag der Beschwerdegegnerin eine einstweilige Verfügung (Sicherungsbot), mit welcher der Beschwerdeführerin bis zum Betrag von CHF 108'000.00 sowie EUR 162'000.00 sowie für Zinsen und Kosten bis zur Höhe von CHF 22'967.10 jegliche Verfügung über ihre Vermögenswerte bei der J. AG, verboten wurde. Zudem wurde der genannten Bank ein entsprechendes Drittverbot erteilt sowie gestützt auf Art. 223 EO eine Drittschuldneräusserung aufgetragen.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zunächst aus, dass gegenständlich Vaduz als ausschliesslicher Gerichtsstand vereinbart sowie bescheinigt worden sei, dass die Beschwerdeführerin bei der J AG über Vermögenswerte im Inland verfüge. Weiter wurde ausgeführt, dass der Anspruch der Beschwerdegegnerin hinsichtlich des Verwaltungspauschalhonorars für das zweite Halbjahr 2016 als auch für die Provision laut Punkt IV 4. des Maklervertrages als hinreichend bescheinigt angenommen werden könne, dies gelte auch für die geltend gemachten Nebenkosten, nämlich Zinsen und präsumtive Verfahrenskosten. Nach § 274 EO könnten zur Sicherung von Geldforderungen einstweilige Verfügungen erlassen werden. Voraussetzung für deren Erlassung sei grundsätzlich die Bescheinigung des Anspruches und die Gefahr der Hereinbringung der Geldforderung. Die Bescheinigung sei der Beschwerdegegnerin gelungen, auch habe sie einen Sicherungsgrund bescheinigt. Dieser liege nach § 274 Abs. 3 Bst. c EO vor, wenn der Sicherungsgegner nicht in Liechtenstein wohne und wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste. Die Beschwerdeführerin sei zwar in Liechtenstein domiziliert, verfüge allerdings als sogenannte Sitzgesellschaft ausser über die von der Beschwerdegegnerin bezeichnete Kontoverbindung über keine weiteren Vermögenswerte, insbesondere kein Immobilienvermögen in Liechtenstein. Der Begünstigte der Beschwerdeführerin habe seinen Sitz in Malta und es sei ihm bzw. den Stiftungsräten leicht möglich, sämtliche Vermögenswerte ins Ausland zu verlegen, so dass der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste.Nach § 275 EO könne zur Sicherung von Geldforderungen insbesondere auch das gerichtliche Drittverbot angeordnet werden. Das Drittverbot werde dadurch vollzogen, dass dem Schuldner jede Verfügung über den Anspruch, insbesondere dessen Einziehung, untersagt und an den Drittschuldner der Befehl gerichtet werde, bis auf weitere gerichtliche Anordnung nichts zu bezahlen und die diesem zukommenden Sachen weder auszufolgen noch sonst in Bezug auf Sie etwas zu unternehmen, das die Exekutionsführung auf die Geldforderung oder auf die geschuldete oder herauszugebende Sache vereiteln oder erheblich erschweren könnte. Neben der Hauptforderung könnten insbesondere auch Nebenansprüche wie Zinsen und Kosten vorläufig gesichert werden. Einstweilige Verfügungen der gegenständlichen Art würden nach § 286 Abs. 1 EO stets auf Kosten des Sicherungswerbers erlassen und durchgeführt, unbeschadet eines ihm zustehenden Anspruches auf Ersatz dieser Kosten. Wenn der behauptete Anspruch, für den das Sicherungsbot erlassen worden sei, rechtskräftig aberkannt werde, wenn sich das Sicherungsbegehren sonst als ungerechtfertigt erweise
oder wenn die zur Rechtfertigung bestimmte Frist versäumt werde, habe der Sicherungswerber dem Sicherungsgegner für alle diesen durch die einstweilige Verfügung verursachten Vermögensnachteile Ersatz zu leisten, auf diese allfällige Schadenersatzpflicht des Sicherungswerbers sei im Sicherungsbot hinzuweisen. Nach § 223 EO habe das Gericht dem Drittschuldner auf Antrag des betreibenden Gläubigers eine Drittschuldenerklärung aufzutragen. Eine solche sei nach ständiger Praxis auch im Sicherungsverfahren zulässig. Die dem Drittschuldner mit der Abgabe der Klärung verbundenen Kosten seien einstweilen vom Sicherungswerber zu tragen (Art. 223 Abs. 6 EO).
2.5. Gegen dieses Sicherungsbot hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Rekurs aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhoben, der in den Antrag mündet, das erlassene Sicherungsbot kostenpflichtig aufzuheben. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, dass der Erlass eines Sicherungsbotes das Vorliegen eines Sicherungsgrundes voraussetze, was hier nicht der Fall sei. Gemäss ständiger Rechtsprechung müssten für die Annahme einer subjektiven Gefährdung als Sicherungsgrund konkrete Umstände behauptet und bescheinigt werden, die es wahrscheinlich machten, dass das Verhalten des Schuldners die Hereinbringung der Forderung eines bestimmten Gläubigers vereiteln oder erheblich erschweren würde. Es müsse eine hohe Wahrscheinlichkeit für die Vornahme von Vereitelungshandlungen bestehen (unter Verweis auf LES 2008, 397). Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Domizil im Inland, deren Vermögen sich im Inland befinde. Die Beschwerdegegnerin könne einen Exekutionstitel direkt in das im Inland gelegene Vermögen vollstrecken, eine Zwangsvollstreckung im Ausland komme nicht in Betracht. Damit liege auch kein objektiver Sicherungsgrund gemäss Art. 274 Abs. 3 EO vor. Die Annahme des Erstgerichtes einer möglichen Vermögensverschiebung ins Ausland sei eine Hypothese. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Sicherungsantrag keine schlüssigen Tatsachenbehauptungen zur Darlegung eines objektiven Gefährdungstatbestandes vorgebracht, weshalb der Sicherungsantrag vom Landgericht abzuweisen gewesen wäre (unter Verweis auf LES 2010, 200). In Anbetracht der unklaren Rechtslage sei sich der Stiftungsrat seiner Verantwortung durchaus bewusst, er werde keine Vermögensdispositionen bzw. -übertragungen vornehmen, bis der Rechtsstreit nicht geklärt sei. Ihm dürfe nicht von vorn herein unterstellt werden, er würde gesetz- oder treuwidrig handeln, nur um Gläubiger der Stiftung zu schädigen. Es sei auch nicht relevant, dass der Begünstigte der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz im Ausland habe. Dieser habe keinen direkten Zugriff auf das Stiftungsvermögen, ihm komme kein Zeichnungsrecht auf dem Bankkonto der Stiftung und damit keine Dispositionsmöglichkeit zu. Der Stiftungsrat werde entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung keine Ausschüttung an den Begünstigten vornehmen, solange die unklare Rechtslage nicht geklärt sei, da er sich andernfalls einer Haftung aussetzen würde.
2.6. In ihrer Rekursbeantwortung beantragte die Beschwerdegegnerin, dem Rekurs kostenpflichtig keine Folge zu geben. Die Beschwerdeführerin übersehe, dass es sich bei ihr nach alter Terminologie um eine sogenannte Sitzgesellschaft handle. Sie habe zwar ihren Sitz im Inland, doch handle es sich bei ihr um ein nicht tätiges Unternehmen. Sie betreibe in Liechtenstein weder ein Gewerbe noch verfüge sie über eine Büroeinrichtung. Gemäss der ständigen Rechtsprechung genüge bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen ein in Liechtenstein nicht tätiges Unternehmen die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung im Sinne des Art. 274 Abs. 3 EO (unter Verweis auf OGH v. 4. September 2003, 10 CG.2003.64). Bei Vorliegen einer objektiven Gefährdung bedürfe es nicht (auch) der Voraussetzungen der subjektiven Gefährdung nach Art. 274 Abs. 2 EO. Es sei durchaus möglich, dass der Stiftungsrat während des Verfahrens ausgewechselt werde, weshalb nicht auf den aktuellen Stiftungsrat abgestellt werden könne. Die Behauptung, dass der Begünstigte keine Einflussmöglichkeit auf den Stiftungsrat habe, sei nicht relevant. Mangels Verfügungsverbotes könne die Stiftung durchaus auch Auszahlungen etwa an schon vorhandene Gläubiger der Stiftung tätigen, wodurch berechtigte Ansprüche der Beschwerdegegnerin geschmälert würden. Die Beschwerdeführerin besitze mit Ausnahme des Bankvermögens keine weiteren Vermögenswerte, weshalb die Gefahr bestehe, dass sie die Vermögenswerte ins Ausland verlege, womit die Gefahr der erforderlichen Zwangsvollstreckung im Ausland gegeben wäre.
2.7. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (ON 13) entschied das Obergericht, dem Rekurs der Beschwerdeführerin keine Folge zu geben und die Beschwerdeführerin zur endgültigen, die Beschwerdegegnerin zur vorläufigen Tragung der Kosten des Rekursverfahrens zu verpflichten. Zu den Entscheidungsgründen führte das Obergericht im Wesentlichen aus wie folgt:
Gemäss der bescheinigten Sachlage sei davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin im Sinne der Terminologie der früheren Rechtsprechung um eine so genannte Sitzgesellschaft handle. Unbestritten sei, dass sie nur über die Vermögenswerte auf den Konten bei der J AG verfüge. Gemäss ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes sei bei so genannten Sitzgesellschaften in der Regel der Sicherungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO gemäss dessen letzten Satzteil zur Vollstreckung des Exekutionstitels im Ausland anzunehmen. Es bedürfe also für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen solche Sitzgesellschaften nicht der Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung des vom Sicherungswerber behaupteten Anspruchs, sondern es sei vom Sicherungswerber lediglich eine objektive Gefährdung zu bescheinigen. Diese sei bei Gesellschaften, welche wie die Beschwerdeführerin im Inland keine geschäftliche Tätigkeit ausübten, sondern nur ihren statutarischen Sitz hätten, grundsätzlich als erbracht anzusehen, wenn nicht besondere Umstände in einem konkreten Fall gegen die Gefährdung sprächen (LES 1985, 130; LES 1990, 36; LES 1998, 166; insbesondere LES 2004, 121 für eine Familienstiftung). Solche besonderen Umstände lägen nicht vor, zumal das Vorbringen, dass der Begünstigte keinen Zugriff auf das Stiftungsvermögen habe und ihm kein Zeichnungsrecht und keine Dispositionsmöglichkeit zukäme, dem im Rekursverfahren geltenden Neuerungsverbot unterliege. Das Vorbringen scheitere mit dem Argument, die Beschwerdegegnerin habe für die Annahme einer subjektiven Gefährdung keine konkreten Umstände behauptet und bescheinigt, an der oben aufgezeigten Rechtslage.
3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2017 (ON 13) mit Schriftsatz vom 24. Juli 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Eigentumsgarantie, des Beschwerderechts, der Begründungspflicht sowie des Willkürverbotes geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2017 (ON 13) in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle die angefochtene Entscheidung daher aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen sowie die Beschwerdegegnerin zum Kostenersatz verpflichten.
3.1. Hinsichtlich der Verletzung der Eigentumsgarantie bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Durch das Sicherungsbot habe die Beschwerdeführerin ihr freies Verfügungsrecht über ihr Vermögen bei der J AG verloren und die Beschwerdegegnerin ein Pfandrecht an ihren Vermögenswerten erworben (Art. 275 Abs. 2 zweiter Satz EO), was einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstelle. Ein solcher Eingriff sei nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien eingehalten würden, insbesondere die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 270 ff. EO (vgl. StGH, in: LES 2004, 92, Erw. 3.2), was hier nicht der Fall sei. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Stiftung liechtensteinischen Rechts mit Domizil und Vermögen im Inland, womit ein Exekutionstitel gegen sie direkt in ihr im Inland gelegenes Vermögen vollstreckt werden könne. Eine Zwangsvollstreckung im Ausland komme nicht in Betracht, zumal die Beschwerdeführerin dort kein Vermögen habe. Es liege somit kein objektiver Sicherungsgrund gemäss Art. 274 Abs. 3 EO vor. Insofern sei der vom Obergericht angenommene objektive Gefährdungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO nicht gegeben. Ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Sitzgesellschaft oder eine tätige Gesellschaft handle, habe für den gegenständlichen Fall keine Relevanz. Dass bei Sitzgesellschaften gemäss Ansicht des Obergerichtes in der Regel der Sicherungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO anzunehmen sei, möge daran liegen, dass bei Sitzgesellschaften die Vermögenswerte in der Regel bei einer ausländischen Bank verwaltet würden, was hier nicht der Fall sei.
Im Übrigen lägen auch keine Anhaltspunkte vor, die es wahrscheinlich machen würden, dass der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin in Anbetracht des laufenden Gerichtsverfahrens deren Vermögen ins Ausland transferieren könnte. Von einem liechtensteinischen Treuhänder könne erwartet werden, dass er sich seiner Verantwortung bewusst sei und keine Vermögensdispositionen bzw. keine Vermögensübertragungen vornehme, bis der anhängige Rechtsstreit geklärt sei. Einem Stiftungsrat dürfe nicht von Vornherein unterstellt werden, er würde gesetzwidrig oder treuwidrig handeln, nur um potentielle Gläubiger der Stiftung zu schädigen, dies umso mehr, wenn ihm kein konkretes gesetzes- oder treuwidriges Verhalten vorzuwerfen sei. Der Sicherungsgrund von Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO sei somit nicht gegeben, weshalb mit der Bestätigung des Sicherungsbotes ein unzulässiger Eingriff in die Eigentumsgarantie der Beschwerdeführerin vorliege.
3.2. Zur Verletzung des Beschwerderechts trägt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Im vorliegenden Fall würden mit dem Sicherungsbot die gesamten Vermögenswerte der Beschwerdeführerin blockiert, wodurch ihre prozessuale Handlungsfähigkeit und damit ihr Recht auf wirksame Beschwerdeführung beeinträchtigt seien. Ihr stünden keine finanziellen Mittel zur Verfügung, um sich als Beklagte gegen die Forderung der Beschwerdegegnerin im Zivilprozess zur Wehr zu setzen. Das Sicherungsbot sei daher aufzuheben.
3.3. Hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus:
Das Obergericht führe im angefochtenen Beschluss aus, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Sitzgesellschaft handle und bei solchen Sitzgesellschaften in der Regel der Sicherungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO vorliege, wenn nicht besondere Umstände in einem konkreten Fall gegen diese Gefährdung sprechen würden. Solche Umstände lägen nicht vor. Gleichzeitig lokalisiere das Obergericht die Vermögenswerte der Beschwerdeführerin als im Inland gelegen, würdige diesen Umstand aber mit keinem Wort. Insofern sei die Begründung des Obergerichtes nicht nachvollziehbar bzw. handle es sich dabei um eine Scheinbegründung.
3.4. Hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes stelle letztlich auch eine Verletzung des Willkürverbots dar. Die Begründung, wonach bei einer Sitzgesellschaft der Sicherungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO vorliege, selbst wenn sich die gesamten Vermögenswerte der Verbandsperson ausgewiesenermassen in Liechtenstein befänden, sei sachlich nicht zu rechtfertigen, nicht vertretbar und damit stossend.
4. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 27. Juli 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
5. Am 24. August 2017 brachte die Beschwerdegegnerin eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, in welcher sie beantragt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben und die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichten.
5.1. Hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Eigentumsgarantie entgegnet die Beschwerdegegnerin, das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei nicht richtig. Es werde von der liechtensteinischen Rechtsprechung bei Sitzgesellschaften darum von einer grundsätzlichen objektiven Gefährdung ausgegangen, weil die Gesellschaft im Inland keine geschäftliche Tätigkeit ausübe und daher in der Regel die Gefahr bestehe, dass die einzigen Vermögenswerte ins Ausland transferiert würden und somit die Durchsetzung eines künftigen Exekutionstitels erschwert oder verunmöglicht werde. Da es vorliegend lediglich einen Begünstigten der Beschwerdeführerin mit Wohnsitz in Malta gebe, sei diese Gefährdung auch tatsächlich (aufgrund möglicher Ausschüttungen) gegeben. Zudem sei es jederzeit möglich, dass die Stiftungsräte wechselten und dann erneut die Gefahr eines Transfers der Vermögenswerte ins Ausland bestehe. Die Eigentumsgarantie stelle zudem kein absolutes Recht dar, Eingriffe seien, wie gegenständlich, unter bestimmten, normierten Voraussetzungen zulässig, denn der Eingriff sei hier geeignet, erforderlich und zumutbar und stelle keinen Eingriff in den Kerngehalt des Grundrechtes dar. Die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch im Umfang des vom Erstgericht beschlossenen Sicherungsbotes bescheinigt, weshalb dessen Umfang nicht über den Sicherungszweck hinausgehe. Es sei vielmehr geeignet, erforderlich und aufgrund der für die Beschwerdeführerin gegebenen Möglichkeit zur Stellung von Anträgen zur Freigabe der notwendigen Kosten für die ordentliche Verwaltung auch zumutbar und zudem vorliegend das Interesse der Beschwerdegegnerin jedenfalls höher zu bewerten.
5.2. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Beschwerderechts entgegnet die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin verkenne, dass gemäss ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die notwendigen Kosten für die ordentliche Verwaltung einer juristischen Person aus gesperrten Vermögenswerten herausgenommen würden. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auch bereits am 17. Juli 2017 einen Antrag auf Aufhebung der gerichtlich verfügten Sperre der Vermögenswerte im Umfang von CHF 11'902.68 beim Erstgericht gestellt habe, wobei in diesem Betrag auch Anwaltskosten für die Rechtsmittelerhebung beinhaltet gewesen seien. Es sei folglich nicht richtig, dass durch das vorliegende Sicherungsbot das Beschwerderecht der Beschwerdeführerin verletzt worden sei, die ja tatsächlich sowohl einen Rekurs an das Obergericht als auch eine Beschwerde an den Staatsgerichtshof erhoben habe.
5.3. Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Begründungspflicht entgegnet die Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin verkenne, dass das Obergericht ausreichend begründet habe, dass es bei sogenannten Sitzgesellschaften keiner Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung bedürfe. Es genüge eine objektive Gefährdung und diese sei bei Gesellschaften wie der Beschwerdeführerin, die keine geschäftliche Tätigkeit im Inland ausübe und lediglich ihren statutarischen Sitz im Inland habe, als grundsätzlich bereits durch diesen Umstand erbracht anzusehen. Hierbei handle es sich um eine nachvollziehbare Begründung des Obergerichtes und in keinem Fall um eine Scheinbegründung.
5.4. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots entgegnet die Beschwerdegegnerin, die gerügte Begründung des Obergerichtes sei sachlich sehr wohl gerechtfertigt und auch vertretbar, da eine sogenannte Sitzgesellschaft keine geschäftliche Tätigkeit im Inland ausübe und daher die Annahme einer Verbringung der Vermögenswerte ins Ausland naheliegend sei, wenn nicht besondere Umstände im konkreten Fall gegen eine solche Gefährdung sprächen. Da solche Umstände nicht behauptet worden seien und auch nicht vorlägen, sei die Entscheidung des Obergerichtes keinesfalls willkürlich.
6. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 22. Juni 2017, 09 CG.2017.293-13, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsge-richtshofes sowohl als letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne des Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2014/38, Erw. 1; StGH 2004/6, Erw. 1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Ver-fassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch form- und fristgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Rügen der Beschwerdeführerin beziehen sich auf die Frage, ob angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihren Sitz im Inland hat und bei der J AG, Vermögenswerte besitzt, zulässigerweise ein auf Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO gestütztes Sicherungsbot erlassen werden darf.
Nach dieser Bestimmung liegt ein Sicherungsgrund insbesondere auch dann vor, wenn der Schuldner "nicht in Liechtenstein wohnt oder wenn sonst der Exekutionstitel im Ausland vollstreckt werden müsste."
Das Obergericht beruft sich in der angefochtenen Entscheidung auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach bei so genannten "Sitzgesellschaften" in der Regel der Sicherungsgrund des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO gemäss dessen letzten Satzteils zur Vollstreckung des Exekutionstitels im Ausland anzunehmen sei. Die Bescheinigung einer Gefährdung sei bei Gesellschaften, welche wie die Beschwerdeführerin im Inland keine geschäftliche Tätigkeit ausübten, sondern nur ihren statutarischen Sitz hätten, grundsätzlich als erbracht anzusehen, wenn nicht besondere Umstände in einem konkreten Fall gegen die Gefährdung sprächen (LES 1985, 130; LES 1990, 36; LES 1998, 166; insbesondere LES 2004, 121 für eine Familienstiftung).
Tatsächlich vertritt der Oberste Gerichtshof seit seiner grundsätzlichen Entscheidung vom 31. Juli 1984, 2 C 32/83-13 (LES 1985, 130 ff.) den Standpunkt, dass als Sicherungsgrund für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung (eines Sicherungsbotes) zur Sicherung einer Geldforderung grundsätzlich die Bescheinigung einer sogenannten subjektiven Gefährdung zu verlangen ist. Wenn sich aber der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung gegen ein in Liechtenstein nicht tätiges, sondern gegen ein sogenanntes Sitzunternehmen richtet, so genügt in Ausnahme von dem die Bescheinigung einer subjektiven Gefährdung fordernden Regelfall die Bescheinigung einer objektiven Gefährdung.
Der Staatsgerichtshof hat die Verfassungskonformität dieser Rechtsauffassung im Rahmen der geltend gemachten Grundrechtsrügen zu prüfen.
3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Eigentumsgarantie, da ohne Vorliegen eines Sicherungsgrundes, und damit ohne Vorliegen der für einen Eingriff gesetzlich normierten Voraussetzungen, in ihr Vermögen eingegriffen worden sei.
3.1. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2016/134, Erw. 2.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
3.2. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie allerdings nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 2014/38, Erw. 3.2; StGH 2011/63, Erw. 2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/12, LES 2007, 19 [24, Erw. 3.3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]). Gerade im Zivilprozess ist davon auszugehen, dass sich in der Regel gleichwertige vermögenswerte Interessen gegenüberstehen. Jede Verfahrenspartei hat dabei Anspruch auf Achtung ihres grundrechtlich geschützten Eigentumsrechts. Insoweit sind beide Parteien gleichberechtigt, sodass sich die Schutzwirkung der Eigentumsgarantie in diesem zweiseitigen Verhältnis gewissermassen ausgleicht (vgl. StGH 2014/38, Erw. 3.2; StGH 2010/77, Erw. 4; StGH 2009/17, Erw. 2.1 [alle www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]). Der Staatsgerichtshof beschränkt sich in solchen Fällen regelmässig auf eine Willkürprüfung (StGH 2014/38, Erw. 3.2 [a. a. O.]; vgl. auch Klaus A. Vallender/Hugo Vogt, Eigentumsgarantie, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 711, Rz. 40 mit Rechtsprechungsnachweisen).
3.3. Eine derartige Konstellation liegt im vorliegenden Fall nun aber gerade vor. Sowohl die Beschwerdeführerin, als auch die Beschwerdegegnerin machen nämlich geltend, auf die gesperrten Vermögenswerte bei der J AG einen Rechtsanspruch zu haben, die Beschwerdeführerin als Eigentümerin, die Beschwerdegegnerin als Deckungssumme ihrer Ansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin. Der Schutzbereich der Eigentumsgarantie ist somit nach der obigen Rechtsprechung gar nicht tangiert (in diesem Sinne auch StGH 2014/38, Erw. 3.2 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof sieht sich aufgrund dieser Erwägungen nicht veranlasst, eine spezifische Prüfung im Lichte von Art. 34 LV, sondern nur eine Willkürprüfung (siehe dazu unten Erw. 6 ff.) vorzunehmen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Beschwerderechts, da sie durch die Blockierung ihres Vermögens über keine Mittel zur wirksamen Beschwerdeführung verfüge.
4.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
4.2. Die Beschwerdegegnerin hält den Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Recht entgegen (siehe oben im Sachverhalt 4.2), dass gemäss ständiger Rechtsprechung der liechtensteinischen Gerichte grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, dass die notwendigen Kosten für die ordentliche Verwaltung einer juristischen Person aus gesperrten Vermögenswerten herausgenommen würden.
Es entspricht in diesem Sinne ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass das verfassungsmässige Beschwerderecht nicht nur formeller Art sein darf, sondern einen tatsächlichen, wirksamen Gehalt haben muss (StGH 2008/103, Erw. 3.1 mit Verweis auf StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174, Erw. 6] mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Dasselbe gilt für das in Art. 33 Abs. 3 LV gewährleistete Grundrecht auf wirksame Verteidigung. In der oben zitierten Entscheidung hat der Staatsgerichtshof in Bezug auf die sich im Beschwerdefall ebenfalls stellende Thematik der Freigabe von gesperrten Vermögenswerten klargestellt, dass einer juristischen Person zur Sicherung des materiellen Gehalts der erwähnten Grundrechte im Rahmen einer Vermögenssperre nicht sämtliche finanziellen Mittel entzogen werden dürfen. Es müssen deshalb bei der Anordnung sowohl von zivil-, als auch von strafrechtlichen Sicherungsmassnahmen entsprechende Regelungen in die zu erlassende Verfügung aufgenommen werden. Diese Rechtsprechung dient dazu, dass juristischen Personen nicht durch eine Vermögenssperre der Zugang zum Recht vollkommen abgeschnitten und das Beschwerderecht insoweit seines materiellen Gehaltes entleert wird.
4.3. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, durch die tatsächliche Verweigerung der Ausbezahlung einer Geldsumme zur Begleichung von Anwaltskosten einen Nachteil erfahren zu haben. Insoweit die Beschwerdegegnerin auf einen entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin an das Gericht verweist, ist nicht ersichtlich, dass dieser Antrag abgelehnt worden wäre, bzw. wäre das Beschwerderecht letztlich in einem Rechtsmittel gegen die Ablehnung oder unzureichende Erledigung des Ansuchens durchzusetzen.
4.4. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht im Beschwerderecht verletzt worden.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiters die Verletzung der Begründungspflicht geltend, weil die Begründung des Obergerichtes hinsichtlich ihrer Qualifikation als Sitzgesellschaft nicht nachvollziehbar sei und eine Scheinbegründung darstelle.
5.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird (siehe sogleich unten, Erw. 6 ff). Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
5.2. Das Obergericht beruft sich, wie dargelegt, auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der Anwendbarkeit des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO auf Gesellschaften, die im Inland keine Geschäftstätigkeiten entfalten. Insoweit die Beschwerdeführerin auf die Tatsache hinweist, dass sich ihr Vermögen bei der J AG im Inland befinde, ist ihr entgegen zu halten, dass Guthaben bei einer Bank kurzfristig ins Ausland transferiert werden und dadurch dem Zugriff des Gläubigers entzogen werden können. Diese Gefahr ist bei einer juristischen Person, die im Inland keine weitere Geschäftstätigkeit entfaltet, gross und steht im Hintergrund der angeführten Rechtsprechung der Gerichte. Das Obergericht musste sich mit diesen, in der bisherigen Rechtsprechung ausreichend behandelten Fragen nicht näher auseinandersetzen.
5.3. Eine Verletzung der Begründungspflicht hat sohin nicht stattgefunden.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da die Begründung hinsichtlich des Vorliegens des Sicherungsgrundes des Art. 274 Abs. 3 Bst. c EO, obwohl sich ihre gesamten Vermögenswerte im Inland befänden, stossend sei.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Nach Auffassung des Staatsgerichtshofes führt die Rechtsmeinung des Obergerichtes zu keinem stossenden Ergebnis. Angesichts der grundsätzlich bestehenden Gefahr, die sich für den Gläubiger ergibt, dass im Inland vorhandenes Vermögen auf Bankkonten einer juristischen Person, die hier keine Geschäftstätigkeit ausübt, leicht dem Zugriff entzogen werden kann, ist die Rechtsauffassung des Obergerichtes, die sich an der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes orientiert, noch vertretbar.
6.3. Eine Verletzung im Willkürverbot hat daher nicht stattgefunden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Der Beschwerdegegnerin waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG