StGH 2017/082
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 27. März 2018, an welcher teilnahmen: Präsident Dr. Hilmar Hoch als Vorsitzender; stellvertretender Präsident lic. iur. Christian Ritter, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter; lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Belangte Behörde: Verwaltungsgerichtshof des Fürstentums Liechtenstein, Vaduz
gegen: Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 2017, VGH 2017/057
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 15'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Art. 83 Abs. 1a des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 411, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Ziffer 1 des Urteilsspruches ist von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein gemäss Art. 19 Abs. 3 StGHG unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
3. Den beiden gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundenen Individualbeschwerden zu StGH 2017/82 und StGH 2017/83 wird Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Beschlüsse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 27. bzw. 28. Juni 2017, VGH 2017/057 und VGH 2017/064, durch die Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren verfassungsmässigen Rechten verletzt worden.
4. Die angefochtenen Beschlüsse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein werden aufgehoben und die Rechtssachen unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein zurückverwiesen.
5. Das Land Liechtenstein ist schuldig, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2‘079.85 sowie der Beschwerdeführerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 1‘925.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
6. Die weiteren Gerichtskosten trägt das Land Liechtenstein.
1. Beim Staatsgerichtshof sind zwei Individualbeschwerden hängig (StGH 2017/82 und StGH 2017/83). Beiden liegen Unzulässigkeitsentscheidungen der Regierung bzw. des zuständigen Regierungsmitgliedes zugrunde über Asylgesuche nach Art. 5 i. V. m. Art. 20 des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (nachfolgend: AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 411 und richten sich gegen deren Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2017/57 sowie VGH 2017/64).
1.1. Dem Verfahren zu StGH 2017/82 liegt eine Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 3. Mai 2017 über die Asylgesuche der beiden Beschwerdeführer und ihrer Kinder zugrunde.
1.1.1. Die Beschwerdeführer sowie deren minderjährige Kinder, allesamt mazedonische Staatsangehörige, reisten am 24. April 2017 in das Fürstentum Liechtenstein ein und stellten ein Asylgesuch.
1.1.2. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) vom 24. April 2017 ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 18. September 2012 in der Schweiz und am 3. September 2015 in Liechtenstein um Asyl angesucht hatten. Mit Entscheidung vom 3. November 2015 hat die Regierung dieses (erste) Asylgesuch infolge Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer und ihrer Kinder abgewiesen und die Beschwerdeführer nach Mazedonien weggewiesen. Mit Urteil des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Januar 2016 zu VGH 2016/6 wurde diese Asylentscheidung der Regierung bestätigt. Der Staatsgerichtshof hat mit Urteil vom 27. Juni 2016, StGH 2016/15, eine Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter festgestellt, jedoch auf eine Kassation des vorgenannten Urteils des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2016/6) verzichtet.
1.1.3. Das zuständige Regierungsmitglied hat am 3. Mai 2017, nachdem die Beschwerdeführer am 24. April 2017 erneut nach Liechtenstein eingereist sind und Asyl beantragt haben, das (zweite) Asylgesuch der beiden Beschwerdeführer und ihrer minderjährigen Kinder wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen sowie diese erneut nach Mazedonien weggewiesen.
1.1.4. Am 15. Mai 2017 wandten sich die Beschwerdeführer mit einem undatierten und nicht unterschriebenen handschriftlichen Schreiben in albanischer Sprache an den Verwaltungsgerichtshof. Sodann brachten die Beschwerdeführer am 22. Mai 2017 beim Verwaltungsgerichtshof einen weiteren, von ihnen unterschriebenen Schriftsatz in deutscher Sprache ein. Darin brachten sie vor, dass die Entscheidung der Regierung vom 3. Mai 2017 unrichtig sei. Ihr Asylgesuch sei nicht geprüft, sondern einfach zurückgewiesen worden. Dieses Vorgehen verstosse gegen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-Verordnung), wonach die Antragsteller Anspruch auf Prüfung des Gesuches hätten. Sie stellten den Antrag, die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und der Regierung aufzutragen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Weil sie die notwendigen finanziellen Mittel nicht hätten, die beabsichtigte Beschwerdeführung weder mutwillig noch aussichtslos sei und sie zur Formulierung der Beschwerde einen Verfahrenshelfer bräuchten, stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Bestellung von *** zum Verfahrenshelfer.
1.1.5. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes qualifizierte das Schreiben der Beschwerdeführer vom 15. Mai 2017 als Beschwerde sowie ihren Schriftsatz vom 22. Mai 2017 als Beschwerdeergänzung. Er bestätigte mit Beschluss vom 27. Juni 2017, VGH 2017/57, die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes vom 3. Mai 2017. Zudem wies er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
1.2. Dem Verfahren zu StGH 2017/83 liegt die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 24. Mai 2017 über das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zugrunde.
1.2.1. Die Beschwerdeführerin mit serbischer Staatsangehörigkeit reiste am 10. April 2017 in das Fürstentum Liechtenstein ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch. Eine Prüfung in der Europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) vom 10. April 2017 ergab keinen Treffer für die Beschwerdeführerin. In ihrer Befragung vom 10. April 2017 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie nicht gesund sei. Sie habe einen Herzinfarkt gehabt, habe vier Stents, die ihr in Belgrad gesetzt worden seien, könne schlecht atmen und verfüge über keine Krankenversicherung. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass sie seit 2006 mit einem Schweizer namens D, geboren am ***, verheiratet sei und in der Schweiz lebe, wo sie einen B-Ausweis habe. Die vier Kinder ihres Ehemannes hätten diesen in ein Altersheim gebracht und die Beschwerdeführerin weggeschickt. Ihr Ehemann sei Alkoholiker gewesen und habe sie ausgenützt. Ihr Ehemann habe ihr gesagt, sie solle ihn nicht anrufen und nicht besuchen kommen. Ihre beiden eigenen Kinder aus erster Ehe wollten aufgrund dieser zweiten Ehe keinen Kontakt mit ihr, weshalb sie seitdem bei verschiedenen Leuten und Freunden gewohnt habe. Sie habe keinen Platz, sei krank und suche deshalb in Liechtenstein um Asyl an. Sie habe keine Ausweisdokumente. Bis zu ihrer Einreise in Liechtenstein sei sie in der Schweiz gewesen.
1.2.2. Mit Schreiben des Schweizer Staatssekretariat für Migration (SEM) vom 19. Mai 2017 wurde eine Kopie des serbischen biometrischen Reisepasses der Beschwerdeführerin, lautend auf Frau C, gültig bis zum 13. Februar 2022, an das Ausländer- und Passamt übermittelt. Das Ausländer- und Passamt wurde informiert, dass die B-Bewilligung der Beschwerdeführerin im Jahr 2010 wegen Vorliegens einer Scheinehe nicht verlängert worden und die Ausweisung aus der Schweiz erfolgt sei. Nach einer Wiedereinreise im Jahr 2015 in die Schweiz sei die Beschwerdeführerin erneut ausgewiesen worden. Es sei eine bis 2016 gültige Einreisesperre verhängt worden.
1.2.3. Am 24. Mai 2017 hat das zuständige Regierungsmitglied, gestützt auf Art. 5 Abs. 2 AsylG, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen sowie diese nach Serbien weggewiesen.
1.2.4. Gegen die Unzulässigkeitsentscheidung vom 24. Mai 2017 richtete die Beschwerdeführerin am 8. Juni 2017 eine Eingabe in deutscher Sprache an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes. Darin führte sie aus, dass die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes unrichtig sei, weil damit ihr Asylgesuch nicht geprüft, sondern einfach zurückgewiesen worden sei. Dieses Vorgehen verstosse gegen die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Neufassung] (Dublin-III-Verordnung), nach welcher sie Anspruch auf Prüfung ihres Gesuchs habe. Sie stellte den Antrag, die Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und der Regierung aufzutragen, das ordentliche Asylverfahren durchzuführen. Die Beschwerdeführerin beantragte ausserdem die Gewährung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang unter Bestellung von *** zum Verfahrenshelfer, weil sie der deutschen Amtssprache nicht mächtig sei.
1.2.5. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wies die Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juni 2017, VGH 2017/064, ab und bestätigte die Entscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes vom 24. Mai 2017. Ebenso wies er den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
2. In den beiden verfahrensgegenständlichen Verfahren hat der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes die Eingaben der jeweiligen Beschwerdeführer als Beschwerden im Sinne von Art. 93 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) qualifiziert.
2.1. In dem der Individualbeschwerde zu StGH 2017/82 zugrunde liegenden Verfahren hielt der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes bei der Eintretensprüfung konkret Folgendes fest (VGH 2017/057, Erw. 1):
„Die Beschwerde, eingelangt binnen offener Beschwerdefrist am 15. Mai 2017 auf Albanisch, gegen die am 09. Mai 2017 eröffnete Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 03. Mai 2017 war rechtzeitig, jedoch nicht von den Beschwerdeführern unterschrieben. Dieser Mangel (Art. 93 Abs. 1 lit. e LVG) wurde durch Einbringung des Schriftsatzes vom 22. Mai 2017, der von beiden Beschwerdeführern unterschrieben worden ist, saniert. Folglich war keine Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerde (Art. 81 AsylG i. V. m. Art. 96 Abs. 2 LVG) zu setzen und ist die Beschwerde vom 15. Mai 2017 als zulässig zu werten. Der Schriftsatz vom 22. Mai 2017 wurde ebenfalls binnen offener Beschwerdefrist durch die formell nicht vertretenen Beschwerdeführer auf Deutsch eingebracht, weshalb diesem nicht der Grundsatz der Einmaligkeit entgegensteht. Dieser Schriftsatz wurde aufgrund seines Inhaltes ohne Zweifel vom als Verfahrenshelfer beantragten Rechtsanwalt verfasst und ist als Beschwerdeergänzung zu werten (vgl. dazu VGH 2016/137 vom 10. November 2016, Erw. 1, abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li).“
2.2. In dem der Individualbeschwerde zu StGH 2017/83 zugrunde liegenden Verfahren äusserte sich der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes wie folgt zur Eingabe der Beschwerdeführerin (VGH 2017/064, Erw. 1):
„Die auf Deutsch verfasste Beschwerde vom 08.06.2017, eingebracht binnen offener Beschwerdefrist am 09.06.2017 (Datum der Postaufgabe), gegen die am 30.05.2017 eröffnete Entscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds vom 24.05.2017 ist zulässig, jedoch nicht begründet.“
2.3. Im Rahmen der beiden Beschlüsse zu VGH 2017/057 sowie VGH 2017/064 stellte der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe fest, dass gemäss Art. 83 Abs.1 lit. A AsylG Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden könne. Folglich sei der „gemeinsam mit der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung“ „eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zulässig“, aber „[…] als mutwillig anzusehen“ und es liege „[…] laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes […] auch eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung“ vor (VGH 2017/057, Erw. 8 resp. VGH 2017/064, Erw. 5).
3. Um gegen die beiden Beschlüsse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof erheben zu können, hat *** am 25. Juli 2017 beim Präsidenten des Staatsgerichtshofes in zwei separaten Schreiben im Namen der jeweiligen Beschwerdeführer einen Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
4. Mit E-Mail vom 26. bzw. 27. Juli 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Ausländer- und Passamt gestützt auf Art. 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. November 2003 über den Staatsgerichtshof (StGHG, LGBI. 2004 Nr. 32) vorsorglich untersagt, die mit den Beschlüssen des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2017, VGH 2017/064, und vom 27. Juni 2017, VGH 2017/057, bestätigten Entscheidungen des zuständigen Regierungsmitgliedes vom 24. Mai 2017 und vom 3. Mai 2017, womit die Asylgesuche der Beschwerdeführer zurückgewiesen und diese in ihr Heimatland weggewiesen wurden, in den jeweiligen Verfahren zu vollziehen, bis der Staatsgerichtshof über die gegenständlichen Anträge der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe rechtskräftig entschieden hat.
Am 1. September 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes sodann beiden Anträgen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang Folge gegeben (Beschluss StGH 2017/82, Spruchpunkt 1.; Beschluss StGH 2017/83, Spruchpunkt 1.) und den Beschwerdeführern jeweils aufgetragen, binnen vier Wochen ab Zustellung des Beschlusses der Liechtensteinisches Rechtsanwaltskammer über die Bestellung des Verfahrenshelfers eine Individualbeschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes beim Staatsgerichtshof einzureichen (Beschluss StGH 2017/82, Spruchpunkt 2.; Beschluss StGH 2017/83, Spruchpunkt 2.). Zudem hat er angeordnet, dass die vorsorglichen Massnahmen vom 26./27. Juli 2017 zwei Wochen nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer Individualbeschwerde ablaufen (Spruchpunkt 3.).
5. Am 24. Oktober 2017 erhoben die beiden Beschwerdeführer des Verfahrens zu StGH 2017/82 Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2017/057; dasselbe tat die Beschwerdeführerin im Verfahren zu StGH 2017/83 am 25. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2017/064. In diesen Individualbeschwerden wurde jeweils beantragt, den angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben, weil eine Qualifikation der Eingaben der Beschwerdeführer als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG die verfassungsmässigen Rechte auf Verfahrenshilfe sowie auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 LV) verletze und die Beschwerdeführer dadurch bisher daran gehindert worden seien, ihren Anspruch auf eine wirksame Beschwerde wahrzunehmen. Beiden Individualbeschwerden sei zudem die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Folgende nahezu identische Begründungen ergeben sich dazu aus den Individualbeschwerden:
5.1. Durch die Qualifizierung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als Beschwerde würden die Beschwerdeführer der Möglichkeit beraubt, nach Erledigung dieses Antrags innerhalb einer dadurch neu ausgelösten Beschwerdefrist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Regierungsmitglieds einzureichen.
5.2. Im Fürstentum Liechtenstein würden keine Möglichkeiten bestehen, Unterstützung für die Führung einer Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Regierungsmitglieds über das Asylgesuch zu erhalten. Der Gesetzgeber habe zwar über die Flüchtlingshilfe eine Rechtsberatung für Asylsuchende eingerichtet, diese beschränke sich aber auf die Erläuterung des Asylentscheides des Regierungsmitgliedes. Gerade nicht erfasst sei dagegen das Ausarbeiten einer Beschwerde, deren es für eine wirksame Ausübung des Beschwerderechts bedürfe.
5.3. Einzig gestützt auf die Erwähnung der Beschwerdeführer, dass sie gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Regierungsmitglieds Beschwerde zu erheben gedenken, könne das Schreiben der Beschwerdeführer noch nicht als Beschwerde im Sinne des LVG qualifiziert werden. Wäre das von den Beschwerdeführern eingereichte Schreiben eine Beschwerde, welche den Anforderungen von Art. 93 LVG genüge, fiele denn auch der Zweck des mit diesem Schreiben zugleich eingebrachten Antrags auf Gewährung der Verfahrenshilfe dahin.
5.4. Gerade in der vom Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes festgestellten mangelnden Substantiierung zeige sich vielmehr (VGH 2017/057, Erw. 6; VGH 2017/064, Erw. 3 f.) die Unverzichtbarkeit eines Verfahrenshelfers zur Gewährung eines wirksamen Beschwerderechts in Fällen, in welchen die Beschwerdeführer mangels ihrer Rechtskundigkeit nicht in der Lage seien, eine den Anforderungen des LVG entsprechende Beschwerde einzureichen.
6. Während der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes mit Schreiben vom 2. November 2017 auf eine Gegenäusserung zur Individualbeschwerde zu StGH 2017/83 verzichtete, nahm er im Verfahren zu StGH 2017/82 mit Schreiben vom 2. November 2017 dahingehend Stellung, dass der Anspruch der beiden Beschwerdeführer auf effektiven Rechtsschutz im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht verletzt worden sei. Dies deshalb, weil die Beschwerdeführer die Entscheidung der Regierung am 9. Mai 2017 übersetzt erhalten hätten und ihnen die Rechtsmittelbelehrung erklärt worden sei. Sie hätten auch Rechtsberatung erhalten. Sie seien dann in der Lage gewesen, aus eigenem eine handschriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu verfassen, zumal sie mit derartigen Beschwerdeverfahren bereits vertraut gewesen seien. An Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof würden gemäss ständiger Rechtsprechung keine strengen und formalistischen Anforderungen gestellt. Die fehlende Unterschrift sei binnen laufender Beschwerdefrist mit einem weiteren Beschwerdeschriftsatz ohne vorhergehende Aufforderung nachgereicht worden.
7. Jeweils mit Beschluss vom 8. November 2017 wies der Präsident des Staatsgerichtshofes die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ab und erklärte die Gerichtskosten für uneinbringlich.
8. Im Verfahren zu StGH 2017/82 erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. November 2017 gegen den Präsidialbeschluss vom 8. November 2017 Beschwerde gemäss Art. 44 Abs. 3 StGHG an den Senat des Staatsgerichtshofes und beantragten, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes dergestalt abzuändern, dass der Individualbeschwerde der Beschwerdeführer vom 24. Oktober 2017 die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird.
9. An der nicht-öffentlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2017 hat der Staatsgerichtshof beschlossen, die beiden Verfahren zu StGH 2017/82 und StGH 2017/83 gestützt auf Art. 46 Abs. 4 StGHG zu verbinden (Beschluss StGH 2017/82+83, Spruchpunkt 1.), gestützt auf Art. 46 Abs. 3 StGHG die nicht öffentliche Schlussverhandlung in den vorliegenden Beschwerdesachen bis auf weiteres zu vertagen (Beschluss StGH 2017/82+83, Spruchpunkt 2.), von Amtes wegen (Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG) ein Normprüfungsverfahren über die Verfassungsmässigkeit von Art. 83 Abs. 1a AsylG einzuleiten (Beschluss StGH 2017/82+83, Spruchpunkt 3.) und der Regierung Gelegenheit zur Äusserung binnen drei Wochen zu geben (Beschluss StGH 2017/82+83, Spruchpunkt 4.).
Am selben Tag entschied der Senat des Staatsgerichtshofes zudem über die Beschwerde gegen den Beschluss des Präsidenten des Staatsgerichtshofes vom 8. November 2017, StGH 2017/82, wegen Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung. Er erkannte der Individualbeschwerde vom 24. Oktober 2017 gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes des Fürstentums Liechtenstein vom 27. Juni 2017, VGH 2017/057, die aufschiebende Wirkung zu (StGH 2017/82, Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017).
10. Mit Schreiben vom 17. Januar 2018 nahm die Regierung zum vom Staatsgerichtshof eingeleiteten Normprüfungsverfahren wie folgt Stellung:
10.1. Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen könne nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe gewährt werden (Art. 83 Abs. 1a AsylG i. V. m. § 63 ff. ZPO). Ein Antrag auf Verfahrenshilfe könne frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt (Art. 83 Abs. 1a AsyIG).
10.2. Nicht möglich sei es einem nicht vertretenen Asylsuchenden somit, nach Erhalt der Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes einen Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof zu stellen und erst bei Gutheissung dieses Antrages in einem zweiten Schritt durch den durch die RAK bestellten Verfahrenshelfer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Reiche der unvertretene Asylsuchende selbst eine Beschwerde ein, sei in der Folge eine Verbeiständung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof ausgeschlossen. Der Asylsuchende müsse sich somit vor Einreichung der Beschwerde entscheiden, ob er sich vertreten lassen möchte oder nicht.
10.3. Nach Ansicht der Regierung sei es jedem Asylsuchenden selbst überlassen, ob er seine Beschwerdeschrift und den Verfahrenshilfeantrag durch einen Rechtsvertreter verfassen lassen möchte oder nicht. In der Praxis zeige sich ohne weiteres, dass sich Rechtsanwälte fänden, die das Mandat für einen Asylsuchenden übernehmen. Im Falle der Bewilligung der Beigebung eines Verfahrenshelfers seien sämtliche Kosten des Rechtsanwaltes ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung umfasst.
10.4. Hinsichtlich der Beschwerdeführung an den Verwaltungsgerichtshof bestehe kein Anwaltszwang. Entschliesse sich ein Beschwerdeführer, sich nicht durch einen Verfahrenshelfer vertreten zu lassen, gelte es diese Entscheidung zu akzeptieren, auch wenn die Beigebung eines Verfahrenshelfers grundsätzlich sachlich notwendig wäre. Der Asylsuchende erfahre bei dieser Entscheidung vor Einreichung der Beschwerde Unterstützung. Asylsuchende erhielten kostenlose Rechtsberatung, welche die Erläuterung der Rechte und Pflichten sowie eine Verfahrens- und Chancenberatung umfasse. Asylsuchenden werde die Rechtsmittelbelehrung zudem in einer ihnen verständlichen Sprache erläutert. Der einzelne Asylsuchende werde folglich eingehend über die Rechtswirkungen seines Vorgehens durch unentgeltliche rechtliche Beratung und sprachliche Hilfe informiert.
10.5. Die Verfahrenshilfe dürfe gemäss § 64 Abs. 1 ZPO nur für einen bestimmten Rechtsstreit und nur auf Antrag (§ 65 ZPO) gewährt werden und könne die folgenden Begünstigungen umfassen: die einstweilige Befreiung von der Entrichtung bestimmter Gebühren, Barauslagen und Kosten, die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten sowie die Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem Gericht bei schwieriger Sach- oder Rechtslage.
10.6. Verzichte ein Beschwerdeführer wissentlich und willentlich unter der Möglichkeit der vorgängigen Rechtsberatung auf einen Verfahrenshelfer, reiche er eine selbstverfasste Beschwerde ein und stelle gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe, beziehe sich dieser folglich nicht auf die Beigebung eines Verfahrenshelfers. Dies sei ohne weiteres zulässig (§ 64 Abs. 2 ZPO), und liege in der Autonomie des Beschwerdeführers.
10.7. In der Praxis könne ein Antrag auf Verfahrenshilfe zusammen mit einer kurzen handschriftlichen und muttersprachlichen Eingabe an den Verwaltungsgerichtshof gestellt werden. Es liege stets eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Unzulässigkeitsentscheidung vor, es sei denn, aus der Eingabe ergehe ein klarer gegenteiliger Wille des Antragsstellers. Könne dieser Wille nicht eindeutig ausgeschlossen werden, sei das Schreiben zumindest als verfahrenseinleitender Schriftsatz zu qualifizieren. Dies in dem Sinne, als durch das Schreiben an den Verwaltungsgerichtshof das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof und somit die verwaltungsexterne Verwaltungsrechtspflege eingeleitet werde.
10.8. Der Verwaltungsgerichtshof gehe in seiner ständigen Rechtsprechung aber noch weiter, indem er bei sprach- und rechtsunkundigen Asylsuchenden von einer formalistischen Betrachtungsweise absehe und die Formvorschriften des LVG auf derartige Beschwerden äusserst grosszügig anwende (siehe hierzu VGH 2017/118 und VGH 2017/120). Nur wenn der Antrag klar den Willen des Antragstellers zeige, dass es sich dabei um keine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitgliedes handeln solle, werde dieser nicht als Beschwerde qualifiziert.
10.9. In den Fällen, in denen sich ein Asylsuchender gegen einen Rechtsvertreter entscheide, sei diesem zumutbar, ein handschriftliches muttersprachliches Schreiben, durch welches der Beschwerdewille nicht geradezu ausgeschlossen werde, sowie einen damit verbundenen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Der genannte Verfahrenshilfeantrag sei unter anderem auf der Internetseite der liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer, des Verwaltungsgerichtshofes sowie des Landgerichts abrufbar.
10.10. Auch einer handschriftlichen und muttersprachlichen Beschwerde komme aufschiebende Wirkung zu. Der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofs habe anlässlich einer derartigen Beschwerde neben den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründen insbesondere auch das rechtmässige Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen. Hierfür ziehe der zuständige Richter des Verwaltungsgerichtshofes jeweils die Vorakten sowohl des Ausländer- und Passamtes wie auch des Ministeriums für Inneres bei. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes basiere somit nicht nur auf dem Beschwerdevorbringen, sondern selbstredend auf dem ganzen dem Verfahren zugrundeliegenden Akteninhalt.
10.11. Im Fall eines unbegründeten Antrags genüge das Gericht seiner Pflicht zur umfassenden ex-nunc-Prüfung grundsätzlich, wenn die bei dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht eingereichten Schriftstücke sowie die in der Verwaltungsakte des erstinstanzlichen Verfahrens enthaltenen Sachangaben, einschliesslich gegebenenfalls der Niederschrift oder der Aufzeichnung der persönlichen Anhörung im Rahmen dieses Verfahrens, berücksichtigt werden. Dieses Ergebnis werde durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, wonach keine mündliche Verhandlung durchgeführt werden müsse, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwerfe, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen liessen (Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 Rs. C-348/16 Rn. 46 f.). Stelle der nicht rechtsfreundlich vertretene Asylsuchende somit zusammen mit einer muttersprachlichen handschriftlichen Eingabe einen Antrag auf Verfahrenshilfe, werde dieser durch den Verwaltungsgerichtshof unter Beiziehung der Asylakten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen. Mithin werde die Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung mittels einer inhaltlichen Prüfung gestützt auf die Aktenlage und der schriftlichen Eingabe durch den Verwaltungsgerichtshof überprüft.
10.12. Die Regierung habe keinerlei Zweifel daran, dass der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofs das Anspruchshindernis der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung gestützt auf die Aktenlage auch bei einer bloss handschriftlichen und muttersprachlichen Eingabe eines unvertretenen Beschwerdeführers in rechtlich einwandfreier Art und Weise beurteile.
10.13. Ganz grundsätzlich scheine bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht in erster Linie die Beschwerdeschrift, sondern der Inhalt der Akten der Vorinstanzen von Relevanz zu sein. Wesentlich sei, dass eine Beschwerde, der ex lege aufschiebende Wirkung zukomme, zusammen mit einem Verfahrenshilfeantrag eingereicht werde. Dies ermögliche dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichtshofes die Entscheidung über die Verfahrenshilfe, wie natürlich über die Sache selbst, gestützt auf die Aktenlage.
10.14. Sollte in Einzelfällen der Staatgerichtshof die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung anders beurteilen als der Verwaltungsgerichtshof, führe dies zu den vom Staatsgerichtshof aufgeführten Folgen. Die Möglichkeit, dass der Staatsgerichtshof im Gegensatz zum Verwaltungsgerichtshof die Erfolgsaussichten einer Beschwerdeführung positiv bewerte, bestehe nach Ansicht der Regierung jedoch unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten sei oder nicht. Vor diesem Hintergrund müsse nach Auffassung der Regierung die Bedeutung der Unterscheidung zwischen vertretenen und unvertretenen Beschwerdeführern relativiert werden. Die Beschwerde eines unvertretenen Beschwerdeführers zeitige dieselben Wirkungen wie diejenige eines vertretenen Beschwerdeführers (aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen; Rechtsanwendung von Amtes wegen durch den Verwaltungsgerichtshof). Zudem werde die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung als Voraussetzung der Verfahrenshilfe in erster Linie anhand der Aktenlage durch den Verwaltungsgerichtshof beurteilt.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 4. Dezember 2017 und 27. März 2018 wurde, wie aus dem Spruch ersichtlich, entschieden.
1. Beim Staatsgerichtshof sind gestützt auf Art. 46 Abs. 4 StGHG zwei, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundene (siehe StGH 2017/82+83, Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Spruchpunkt 1.; siehe auch vorne Ziff. 9 des Sachverhaltes), Individualbeschwerden hängig (StGH 2017/82 und StGH 2017/83). Beiden liegen Unzulässigkeitsentscheidungen der Regierung bzw. des zuständigen Regierungsmitgliedes über Asylgesuche nach Art. 5 i. V. m. Art. 20 des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2011 (nachfolgend: AsylG), LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 411, zugrunde und richten sich gegen deren Bestätigung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes (VGH 2017/57 sowie VGH 2017/64).
1.1. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat die Eingaben der jeweiligen Beschwerdeführer vom 8. Juni 2017 respektive vom 15. Mai 2017 als Beschwerde i. S. v. Art. 93 des Gesetzes vom 21. Januar 1922 über die allgemeine Landesverwaltungspflege (LVG, LGBl. 1922 Nr. 24) entgegengenommen (Sachverhalt, Ziff. 1.1.5.) und ist in beiden Fällen direkt zur materiellen Erledigung der Beschwerden geschritten. Beide Eingaben lassen zwar eine Beschwerdeabsicht der jeweiligen Beschwerdeführer erkennen, zielen jedoch primär auf die Bewilligung der Verfahrenshilfe ab und genügen den Mindestanforderungen an eine Beschwerde nach Art. 93 LVG offensichtlich nicht. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes hat die Eingaben trotzdem als Beschwerden qualifiziert. Die erhobenen Vorbringen hat er für nicht hinreichend substantiiert erachtet. Der „gemeinsam mit der Beschwerde bzw. der Beschwerdeergänzung“ „eingebrachte Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe [sei] zulässig“, aber „[…] als mutwillig anzusehen“ (VGH 2017/057, Erw. 8 resp. VGH 2017/064, Erw. 5). Ausserdem liege „[…] laut ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes […] auch eine offenbare Aussichtslosigkeit der begehrten Rechtsverfolgung“ vor (VGH 2017/057, Erw. 8 resp. VGH 2017/064, Erw. 5).
1.2. Die mit den Individualbeschwerden angefochtenen Beschlüsse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zu VGH 2017/57 und VGH 2017/64 sind gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (siehe StGH 2017/45, Erw. 1; StGH 2016/60, Erw. 1; StGH 2011/201, Erw. 1; StGH 2009/96, Erw. 1.1 f.; StGH 2004/6, Erw. 1 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. ferner StGH 2004/28 Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 -1.5]; Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth – 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.3. Die beiden Individualbeschwerden sind auch frist- und formgerecht eingebracht worden, so dass sie zulässig sind und der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten hat.
2. Die Beschwerdeführer der gegenständlichen Individualbeschwerden beantragen, den jeweils angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes aufzuheben, weil eine Qualifikation der Eingaben der Beschwerdeführer als Beschwerde im Sinne von Art. 93 LVG die verfassungsmässigen Rechte auf Verfahrenshilfe sowie auf willkürfreie Behandlung (Art. 31 der Verfassung des Fürstentum Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 [LV, LGBl. 1921 Nr. 15 i. d. g. F.]) verletze und die Beschwerdeführer dadurch bisher daran gehindert worden seien, ihren Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV wahrzunehmen.
3. Bei der Behandlung der beiden Individualbeschwerden zu StGH 2017/82 und StGH 2017/83 sind dem Staatsgerichtshof anlässlich der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung vom 4. Dezember 2017 Bedenken über die Verfassungsmässigkeit von Art. 83 Abs.1a AsylG i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 411 entstanden (siehe auch StGH 2017/82+83, Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Erw. 8.3.6 f.).
3.1. Der Staatsgerichtshof hat nach Art. 18 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 19 Abs. 1 StGHG die Befugnis, ein in einem bei ihm anhängigen Verfahren anwendbares Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen von Amtes wegen als verfassungswidrig aufzuheben (vgl. auch StGH 2012/166, Erw. 9.3; StGH 2011/70, Erw. 2.1; StGH 2010/131, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 169).
3.2. Voraussetzung für eine amtswegige Gesetzesprüfung gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG ist, dass das Gesetz oder einzelne seiner Bestimmungen präjudiziell ist bzw. sind (siehe StGH 2014/45, Erw. 3.1; StGH 2012/76, Erw. 4.1; StGH 2011/70, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Eine Rechtsvorschrift ist präjudiziell, wenn sie der Staatsgerichtshof oder das vorlegende Gericht bei der Lösung einer Rechtsfrage anzuwenden hat (siehe StGH 2014/45, Erw. 3.1 [a. a. O.]; vgl. auch Herbert Wille, Die Normenkontrolle im liechtensteinischen Recht auf der Grundlage der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 27, Vaduz 1999, 169).
3.3. Der Vorsitzende des Verwaltungsgerichtshofes stützt sich in seinen gegenständlich angefochtenen Beschlüssen (VGH 2017/057 resp. VGH 2017/064) jeweils unmittelbar auf Art. 83 Abs. 1a AsylG, um den „gemeinsam mit der Beschwerde [resp. der ‚Beschwerdeergänzung‘] eingebrachten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe“ gleichzeitig als zulässig zu qualifizieren (VGH 2017/057, Erw. 8; VGH 2017/064, Erw. 5). Die Beschwerdeführer rügen in ihren Individualbeschwerden eine Verletzung des Anspruchs auf Verfahrenshilfe durch das Vorgehen des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, das sich auf Art. 83 Abs. 1a AsylG stützt. In den vorliegenden Beschwerdefällen erweist sich daher die gerügte Gesetzesbestimmung, konkret Art. 83 Abs. 1a AsylG, als präjudiziell im Sinne des Art. 18 Abs. 1 lit. c StGHG (siehe auch StGH 2017/82+83, Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2017, Erw. 8.3.7).
3.4. Die Prozessvoraussetzungen für eine amtswegige Prüfung der Verfassungsmässigkeit von Art. 83 Abs. 1a AsylG sind demnach erfüllt und eine solche ist zulässig.
4. Bis zu seiner Revision hat Art. 83 AsylG wie folgt gelautet:
Ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde danach in einem, dem Hauptverfahren vorgelagerten Verfahren durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes beurteilt. Im Falle der Gewährung der Verfahrenshilfe wurde dem Beschwerdeführer ein Verfahrenshelfer bestellt und ihm eine Frist zur Einreichung der Beschwerde in der Hauptsache gewährt.
4.1. Am 1. Januar 2017 ist der revidierte Art. 83 Abs. 1a AsylG in Kraft getreten (LGBl. 2012 Nr. 29 i. d. F. LGBl. 2016 Nr. 411). Dieser lautet:
„Ein Antrag auf Verfahrenshilfe kann frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden. Der Antrag wird zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt.“
4.2. Die neue Regelung soll unnötig lange Asylverfahren im Sinne der Verfahrensökonomie vermeiden (BuA Nr. 70/2016, 71 f.). Dazu wurden kürzere Entscheidungsfristen eingeführt, die erstinstanzliche Zuständigkeit geändert, die Beschwerdeverfahren verkürzt und angepasst sowie die Entscheidung über die Beschwerde mit derjenigen über einen allfälligen Antrag auf Verfahrenshilfe zusammengelegt (BuA Nr. 70/2016, 5). In Bezug auf die letzte, hier in Frage stehende, Massnahme hält die Regierung fest: „Nach geltender Rechtslage wird oftmals zuerst der Instanzenzug hinsichtlich des Verfahrenshilfeantrags durchlaufen. Erst wenn ein rechtskräftiger Entscheid betreffend des Antrages auf Verfahrenshilfe vorliegt, kann die Liechtensteinische Rechtsanwaltskammer einen Verfahrenshelfer bestellen, welcher dann die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung einreicht und damit ein zweites Rechtsmittelverfahren eröffnet“ (BuA Nr. 70/2016, 72). Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer haben dagegen vorgebracht, „dass diese neue Regelung die Gefahr berge, dass der Zugang zu effektivem Rechtsschutz verwehrt bleibe“. „Anwälte würden zudem in der Regel nur Beschwerden erstellen, wenn sie sicher seien, dass sie auch bezahlt werden.“ Die Regierung hat dem entgegnet, dass jeder Asylsuchende die Möglichkeit habe, die im Asylverfahren angebotene kostenlose Rechtsberatung zu nutzen. „Diese umfasst insbesondere die Erläuterung der Rechte und Pflichten sowie eine Verfahrens- und Chancenberatung“ gemäss Art. 13 AsylG. „Jeder Asylsuchende wird bei jeder Anhörung auf die Möglichkeit der Rechtsberatung hingewiesen“ (BuA Nr. 70/2016, 72 f.). Der Landtag verabschiedete in der Folge Art. 83 Abs. 1a AsylG in der heute geltenden Fassung (LGBl. 2016 Nr. 411).
4.3. Zweck der Gesetzesrevision war es, dass im Asylverfahren aus Gründen der Verfahrensökonomie das Verfahren über die Verfahrenshilfe dem Hauptverfahren – etwa über die Beschwerde gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung der Regierung nach Art. 20 AsylG – nicht mehr vorgeordnet ist, sondern parallel zu diesem verläuft. Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe soll fortan in allen Asylverfahren zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt werden (Art. 83 Abs. 1a AsylG).
4.4. Der Staatsgerichtshof anerkennt das Anliegen des Gesetzgebers, das Asylverfahren zu beschleunigen, den Missbrauch der Asylverfahren zu verhindern sowie den Möglichkeiten ihrer Verzögerung durch Regelungen im Sinne der Verfahrensökonomie entgegenzuwirken.
4.5. Gesetzliche Beschränkungen des verfassungsmässigen Anspruchs auf Verfahrenshilfe, wie sie Art. 83 AsylG vorsieht, erachtet der Staatsgerichtshof für zulässig, solange und soweit dabei der grundrechtliche Anspruch auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV gewahrt bleibt (StGH 2005/96, Erw. 2.1; StGH 2008/79, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Auch Vorschriften, die in angemessener Form die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung berücksichtigen, stehen im Einklang mit Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK (StGH2013/4, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 527, Rz. 30).
4.5.1. Grundsätzlich keine Bedenken gegen die Fassung von Art. 83 Abs. 1a AsylG hat der Staatsgerichtshof, wenn bei einem rechtsfreundlich durch einen Anwalt vertretenen Beschwerdeführer der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe frühestens mit dem einleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde eingereicht werden kann und dieser Antrag erst zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt wird.
4.5.2. Die primären Bedenken des Staatsgerichtshofes gegenüber Art. 83 Abs. 1a AsylG beziehen sich auf dessen Vereinbarkeit mit dem verfassungsmässigen Recht auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 43 LV in - in der Praxis weit häufigeren - Situationen, in welchen der Beschwerdeführer nicht rechtsfreundlich vertreten wird, seine Anliegen aber weder offensichtlich aussichtslos noch mutwillig sind und ein Verfahrenshelfer sachlich notwendig wäre, um den Anspruch auf eine wirksame Beschwerderecht effektiv ausüben zu können.
Der Staatsgerichtshof hegt zudem Bedenken, ob die Regelung in Art. 83 Abs. 1a Satz 2 AsylG nicht dazu führt, dass ein unvertretener Beschwerdeführer, dessen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, zusammen mit der Beschwerde, vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt wird, systemwidrig dazu gezwungen wird, vor dem Staatsgerichtshof seinen grundrechtlichen Anspruch auf Verfahrenshilfe einzufordern. Heisst der Staatsgerichtshof dessen Individualbeschwerde gut, so muss das ganze Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, unter Beizug eines Verfahrenshelfers, erneut durchgeführt werden. Dies würde in zahlreichen Fällen der vom Gesetzgeber beabsichtigen Vermeidung unnötig langer Asylverfahren im Sinne der Verfahrensökonomie gerade zuwiderlaufen.
4.6. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kommt dem Beschwerderecht nach Art. 43 LV ein materieller Gehalt zu, der eine Aushöhlung dieses Grundrechts durch den Gesetzgeber nicht zulässt. Gesetzliche Einschränkungen von Art. 43 LV sind jedoch im öffentlichen Interesse und bei Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig, sofern sie das Grundrecht nicht übermässig einschränken (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Schränkt der Gesetzgeber das Beschwerderecht ein, sind Einschränkungen im Zweifel zugunsten der Gewährung des Beschwerderechts zu interpretieren (StGH 2017/52, Erw. 2.1; StGH 2014/81, Erw. 3.1; StGH 2012/49, Erw. 3; StGH 2009/4, Erw. 1.2.4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 518, Rz. 17 m. w. H.). Der Staatsgerichtshof hat denn auch in seiner bisherigen Rechtsprechung insbesondere dort Sorge zu dem von ihm entwickelten materiellen Grundgehalt des verfassungsrechtlich garantierten Beschwerderechtes getragen, wo eine behördliche Massnahme für den Betroffenen einschneidende Auswirkungen und möglicherweise nicht wieder gutzumachende Nachteile zur Folge hat (vgl. StGH 2017/45, Erw. 2.2; StGH 2016/29, Erw. 3.2.1; StGH 2008/63, Erw. 9.2 und StGH 2001/26, Erw. 4 [Letztere abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 2009/202, Erw. 10 ff. [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 520 ff., Rz. 20 ff.).
4.6.1. Das in Art. 76 Abs. 2 AsylG gewährte Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Regierung oder des zuständigen Regierungsmitglieds hat demnach den verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine wirksame Beschwerde zu genügen und effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten. Dies gilt auch für die Beschwerde gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung nach Art. 20 AsylG beim Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes (Art. 77 Abs. 2 lit. a AsylG). Der dabei bestehende Anspruch auf Verfahrenshilfe nach Art. 83 AsylG dient der Gewährleistung einer wirksamen Beschwerde i. S. v. Art. 43 LV (Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, a. a. O., 527 f., Rz. 30).
4.6.2. Das Recht auf Verfahrenshilfe ist seinerseits ein verfassungsmässiger Anspruch, der sowohl aus dem Recht auf Beschwerdeführung gemäss Art. 43 LV (StGH 2001/26, LES 2004, 168 [174 f., Erw. 6]) als auch – primär – aus dem Gleichheitssatz der Verfassung gemäss Art. 31 LV abgeleitet wird (StGH 2003/64, Erw. 2 unter Hinweis auf StGH 2003/7, Erw. 3.2). Mit der Verfahrenshilfe soll auch eine bedürftige Partei ihre Rechte in einem Verfahren amtlich verteidigen lassen können. Ein mittelloser Beschwerdeführer ist auf Gesuch hin zu verbeiständen, wo dies für eine wirksame Beschwerdeführung sachlich notwendig ist und der Prozess weder aussichtslos noch mutwillig ist (Andreas Kley, Grundzüge des liechtensteinischen Verwaltungsrechts, LPS Bd. 23, Schaan 1998, 255 f.).
4.6.3. Nach der Auffassung der Regierung (Sachverhalt Ziff. 10 ff.) bleibt das Recht auf eine wirksame Beschwerde (Art. 43 LV) mit der Regelung in Art. 83 Abs. 1a AsylG gewahrt, wonach der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe frühestens mit dem ersten Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden kann und ein solcher Antrag erst mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt und entschieden wird (Art. 83 Abs. 1a AsylG).
In der Praxis fänden sich leicht Anwälte, welche das Mandat für einen Asylsuchenden im Beschwerdeverfahren übernehmen und dies auch, bevor ihr Verfahrenshilfe bewilligt worden sei. Ein Asylsuchender sei nach der Aufklärung über seine Rechte im Rahmen der kostenlosen Rechtsberatung in der Lage, selbst darüber zu entscheiden, ob er sich vertreten lassen möchte oder nicht, bevor er seine Beschwerde einreiche. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sehe keinen Anwaltszwang vor. Entschliesse sich der Beschwerdeführer dazu, sich nicht durch einen Verfahrenshelfer vertreten zu lassen, sei diese Entscheidung zu akzeptieren, auch wenn ein Verfahrenshelfer sachlich notwendig wäre. Reiche der Beschwerdeführer eine selbstverfasste Beschwerde ein und stelle gleichzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe, so sei dies ohne weiteres zulässig und liege in der Autonomie des Beschwerdeführers. In diesem Fall beziehe sich die Eingabe jedoch nicht auf die Beigabe eines Verfahrenshelfers, weil der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich auf einen Verfahrenshelfer verzichtet habe. Der Verwaltungsgerichtshof wende die Formvorschriften an eine Beschwerde bei rechts- und sprachunkundigen Asylsuchenden denn auch äusserst grosszügig an. Nur wenn die Eingabe klar den Willen des Antragsstellers zeige, dass es sich dabei nicht um eine Beschwerde gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des zuständigen Regierungsmitglieds handle, werde die Eingabe nicht als Beschwerde qualifiziert. Ausserdem würde die Erfolgsaussicht einer Beschwerde im Rahmen der Verfahrenshilfe nicht in erster Linie anhand der Beschwerdeschrift, sondern anhand des Inhalts der Akten der Vorinstanz beurteilt, sodass die Unterscheidung zwischen einem vertretenen und einem unvertretenen Beschwerdeführer relativiert werden müsse.
4.6.4. Die frühere Rechtslage im Asylbereich hat eine effektive Ausübung des Beschwerderechts im Asylverfahren dadurch gewährleistet, dass das Verfahrenshilfeverfahren dem Hauptverfahren vorgelagert war. Neu kann der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe nun frühestens mit dem ersten Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden und wird erst mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt (Art. 83 Abs. 1a AsylG). Damit steht in Frage, wie ein nicht rechtsfreundlich vertretener Beschwerdeführer sein verfassungsmässiges Beschwerderecht effektiv ausüben kann, wenn er aufgrund seiner mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse nicht in der Lage ist, eine rechtsgenügliche Beschwerde i. S. v. Art. 93 LVG einzubringen.
4.6.5. Art. 83 Abs. 1a AsylG fordert, dass der „Antrag auf Verfahrenshilfe frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt“ werden kann. Der Zugang zur Verfahrenshilfe setzt damit voraus, dass der nicht rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer auch ohne Verfahrenshelfer eine rechtsgenügliche Beschwerde verfassen bzw. das Verfahren richtig einleiten und diese substantiiert begründen kann. Dass dies in der Praxis – entgegen der Auffassung der Regierung – häufig nicht der Fall ist, zeigen nicht nur die gegenständlichen Verfahren, sondern etwa auch die Verfahren zu StGH 2017/45 und StGH 2017/46. Diese Fälle veranschaulichen auch, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund ihrer mangelnden Sprach- und Rechtskenntnisse in solchen Verfahren oft nicht zurechtfinden. Sie sind nicht in der Lage, eine rechtsgenügliche Beschwerde einzubringen und hinreichend darzutun, weshalb ihr Rechtsschutzbegehren gegebenenfalls entgegen dem ersten Anschein nicht offensichtlich aussichtslos ist. Insofern ist aus Gründen, die in der betroffenen Person liegen, eine auch materiell effektive Ausübung des Beschwerderechts nicht möglich (vgl. zur Rechtsprechung in der Schweiz BGE 125 V 32, 35, E. 4b).
4.6.6. Der Regierung ist zwar darin zuzustimmen, dass jeder Asylsuchende die Möglichkeit hat, die im Asylverfahren angebotene kostenlose Rechtsberatung zu nutzen. „Diese umfasst insbesondere die Erläuterung der Rechte und Pflichten sowie eine Verfahrens- und Chancenberatung“ (vgl. BuA Nr. 70/2016, 72). „Die Vertretung im Fall der Beschreitung des Rechtsweges“ beinhaltet die Rechtsberatung nach Art. 13 Abs. 2 AsylG hingegen gerade nicht, wie die Regierung selbst festgehalten hat (BuA Nr. 85/2011, 61 f.). Art. 13 Abs. 3 AsylG verlangt sogar ausdrücklich die Trennung von Rechtsberatung und Rechtsvertretung. In der aktuellen Form gewährt daher die angebotene Rechtsberatung keinen Ersatz für den Anspruch auf eine wirksame Beschwerde im Asylverfahren.
4.6.7. Freilich beruht, wie die Regierung dartut (Sachverhalt, Ziff. 10.11), die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache „nicht nur auf dem Beschwerdevorbringen, sondern […] auf dem ganzen dem Verfahren zugrundeliegenden Akteninhalt. Eine Einschränkung des Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde lässt sich dadurch jedoch nicht rechtfertigen. Jeder Asylsuchende hat Anspruch auf ein faires Verfahren, in dessen Dienst auch der Anspruch auf eine wirksame Beschwerde steht (René Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, Grundlagen und Bundesrechtspflege, 3. Aufl., Basel 2014, § 5, Rz. 365 ff.; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 376 ff.). Der Beschwerdeführer soll nicht als reines Objekt des Verfahrens, sondern als eine am Verfahren beteiligte, miteinbezogene Person wahrgenommen werden (vgl. Daniela Thurnherr, Verfahrensgrundrechte und Verwaltungshandeln, Habil., Zürich/St. Gallen, 2013, Rz. 200) und der gegenüberstehenden Partei; konkret der Regierung, gleichgestellt sein (vgl. Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, § 24, Rz. 67; siehe auch Martin Kayser, Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Andreas Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Bern 2008, Art. 65, Rz. 32).
4.6.8. Im Lichte des verfassungsmässigen Anspruchs auf eine wirksame Beschwerde und auf einen effektiven Rechtsschutz bedenklich ist vor allem, dass der als eigenständig zu behandelnde Antrag auf Verfahrenshilfe gemäss Art. 83 Abs. 1a AsylG nicht nur gleichzeitig mit der Beschwerde gestellt, sondern zusammen mit der Hauptsache beurteilt werden muss. Diese Regelung lässt das Recht auf Verfahrenshilfe im Asylbereich leerlaufen. Denn diese gesetzliche Vorgabe bedeutet im Ergebnis, dass eine Gutheissung des Verfahrenshilfeantrages ohne Wirkung bleibt, da ja in der Hauptsache bereits gleichzeitig materiell entschieden worden ist. Im Falle einer Ablehnung der Beschwerde wäre der Beschwerdeführer systemwidrig gezwungen, mit einer Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof eine Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichtshofes zu erwirken, um sein Recht auf Verfahrenshilfe effektiv durchsetzen zu können. Art. 83 Abs. 1a AsylG ist deshalb auch nicht direkt vergleichbar mit der analogen Regelung im erstinstanzlichen Zivilverfahren gemäss § 65 ZPO, wo im Übrigen auch der ordentliche Rechtsmittelweg offen steht.
4.6.9. Zusammengefasst muss im Asylverfahren eine Beschwerdemöglichkeit immer, auch im Dublin-Verfahren, gewährleistet sein. Die Regelung, wonach „ein Antrag auf Verfahrenshilfe […] frühestens mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz bzw. der Beschwerde gestellt werden“ und „der Antrag […] zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache behandelt“ werden kann (Art. 83 Abs. 1a AsylG), widerspricht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes aus den dargelegten Gründen der Verfassung und der EMRK. In Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der geltenden Rechtslage und des Willens des Gesetzgebers sowie von Sinn und Zweck der Norm, wie dies auch die Regierung in ihrer Stellungnahme zum Ausdruck bringt, sowie vor dem Hintergrund der heutigen gesetzlichen Regelung der Rechtsberatung im Asylverfahren im Fürstentum Liechtenstein lässt sich Art. 83 Abs. 1a AsylG nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes auch nicht verfassungskonform auslegen.
4.6.10. Der Staatsgerichtshof hält es allerdings nicht für ausgeschlossen, dass die vom Gesetzgeber mit Art. 83 Abs. 1a AsylG verfolgte Absicht durch ergänzende Regelungen verfassungskonform ausgestaltet werden kann.
Auch der schweizerische Gesetzgeber hat im Zuge der Revision des Asylrechts eine möglichst rasche und effiziente Behandlung von Asylanträgen inklusive damit verbundener Beschwerdeverfahren angestrebt. Im Vordergrund stand dabei, unter anderem, die Neugestaltung des nichtstreitigen Verfahrens (Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 23. September 2011, BBl 2011 7325; Revision des Asylgesetzes vom 25. September 2015). Ein solches beschleunigtes Asylverfahren bedarf nach der Auffassung des schweizerischen Gesetzgebers jedoch zwingend einer Beratung und Rechtsvertretung. Lediglich auf diese Weise bleibe die Rechtsstaatlichkeit und die Fairness solcher Verfahren trotz kurzer Verfahrensfristen gesichert. Nur so könne die Akzeptanz negativer Asylentscheide durch den Asylsuchenden erhöht werden, sodass beschleunigte Asylverfahren ein geeignetes Mittel bleiben, um Beschwerden gegen negative Asylentscheidungen zu verringern (dazu auch die Erläuterungen des Bundesrates zur Abstimmungsvorlage vom 5. Juni 2016. S. 49). Art. 37 CH-AsylG sieht vor, dass „jeder asylsuchenden Person ab Beginn der Vorbereitungsphase und für das weitere Asylverfahren eine Rechtsvertretung zugeteilt wird […], sofern die asylsuchende Person nicht ausdrücklich darauf verzichtet“ (Art. 102h Abs. 1 CH-AsylG). Dieser Anspruch auf einen unabhängigen, fachlich qualifizierten und unengeltlichen „Rechtsvertreter“ besteht auch in Dublin-Verfahren (Botschaft zur Änderung des Asylgesetzes vom 3. September 2014, BBl 2013 8023; zu den Aufgaben der Rechtsberatung und -vertretung siehe Art. 102h Abs. 4 und Art.102k Abs. 1 CH-AsylG).
4.6.11. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass eine Regelung im Sinne von Art. 83 Abs. 1a AsylG verfassungsrechtlich vertretbar wäre, falls die Verpflichtung zur gleichzeitigen Behandlung von Verfahrenshilfeantrag und Beschwerde aufgehoben würde (Art. 83 Abs.1a Satz 2 AsylG). Ein Verfahrenshilfeantrag eines rechtsfreundlich vertretenen oder eines unvertretenen Beschwerdeführers ist selbständig zu beurteilen. Heisst der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes den Verfahrenshilfeantrag gut, so wäre im Sinne der früheren Rechtslage ein ordentlicher Verfahrenshelfer zu bestellen und ihm eine Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde einzuräumen. Fehlt es hingegen an der Notwendigkeit der Verbeiständung, so entscheidet er über den Verfahrenshilfeantrag zusammen mit der Hauptsache. Eine solche Regelung würde die Verfahrensökonomie in verfassungskonformer Weise zusätzlich erhöhen (vgl. Erw. 4.5.2), weil unter diesen Voraussetzungen – wie es der Gesetzgeber mit Art. 83 Abs. 1a AsylG beabsichtig hat – nur noch gegen die Entscheidung in der Hauptsache Individualbeschwerde erhoben werden könnte.
4.6.12. Allerdings würde eine solche Regelung – anders als derzeit in Art. 13 AslyG – voraussetzen, dass insbesondere in den Dublinverfahren die Möglichkeit einer unabhängigen, juristisch qualifizierten und unentgeltlichen Rechtsberatung besteht, welche auch das Recht auf Beratung und Unterstützung im Beschwerdeverfahren umfassen müsste, sofern eine Beschwerde von der Rechtsberatung nicht als aussichtslos beurteilt wird.
4.6.13. Ohne bzw. bis zu einer solchen neuen gesetzgeberischen Lösung ist Asylsuchenden weiterhin die Möglichkeit zu geben, vorweg einen gesonderten Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Festzuhalten ist, dass auch bei nicht rechtskundigen bzw. nicht deutschsprachigen Asylsuchenden nicht auch schon für die Stellung dieses Antrages (gewissermassen automatisch, ohne Berücksichtigung der Frage der Aussichtslosigkeit der Beschwerdeführung) ein Verfahrenshelfer zu bestellen ist, zumal nach Auffassung des Staatsgerichtshofes die im Gesetz vorgesehene Verfahrensberatung auch eine Unterstützung des Asylsuchenden bei der Antragstellung für die Verfahrenshilfe umfasst und ermöglicht. Damit kann sichergestellt werden, dass ein für eine Überprüfung durch den VGH-Präsidenten genügend substantiierter Verfahrenshilfeantrag gestellt werden kann.
4.6.14. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kommt der Staatsgerichtshof zum Schluss, dass der geprüfte Art. 83 Abs. 1a AsylG verfassungswidrig und deshalb spruchgemäss aufzuheben ist. Bis zum Erlass einer neuen Regelung durch den Gesetzgeber lebt durch die Aufhebung dieses mit der Revision des Asylgesetzes vom 28. September 2016 eingeschobenen Absatzes die altrechtliche Regelung wieder auf, welche vor der Revision gegolten hat.
5. Den beiden Individualbeschwerden zu StGH 2017/82 sowie zu StGH 2017/83 war sohin aufgrund der Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung durch den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes Folge zu geben (vgl. StGH 2012/188, Erw. 4; StGH 2012/76, Erw. 5 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] und StGH 2009/182, Erw. 3.2.4).
6. Allerdings ist weiter zu prüfen, welche konkreten Auswirkungen diese Normaufhebung auf die beiden hier zu beurteilenden Beschwerdefälle hat. Die Beschwerdeführer machen jeweils geltend, dass sie beim VGH-Präsidenten nur einen Verfahrenshilfeantrag gestellt, nicht jedoch eine Beschwerde erhoben hätten. Aufgrund der nunmehr ausgesprochenen Normaufhebung war es jedenfalls nicht zulässig, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer in den hier angefochtenen Entscheidungen auch als Beschwerde qualifiziert und darüber entschieden wurde. Im Weiteren war aber auch der Verfahrenshilfeantrag im Lichte der nunmehr erfolgenden Normaufhebung klarerweise nicht aussichtslos und die Abweisung des Antrages somit ebenfalls verfassungswidrig. Entsprechend wird im zweiten Verfahrensgang jeweils die Verfahrenshilfe zu gewähren sein, zumal die Beschwerdeführer offensichtlich aus sprachlichen Gründen, aber auch mangels genügender Rechtskenntnisse nicht in der Lage sind, eigenständig eine substantiierte Beschwerde zu verfassen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführer anschliessend jeweils die Möglichkeit, durch ihren Verfahrenshelfer eine Beschwerde beim VGH-Vorsitzenden einzubringen. Somit waren nicht nur die Spruchpunkte 1 der Beschlüsse des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes, VGH 2017/57 und VGH 2017/64 betreffend die Beschwerdeabweisung, sondern auch die Spruchpunkte 2 betreffend die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages - somit im Ergebnis jeweils die ganze Entscheidung - spruchgemäss aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Vorsitzenden des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuverweisen. Auf die zusätzlich vorgebrachten Grundrechtsrügen ist nicht näher einzugehen.
7. Den Beschwerdeführern bzw. der Beschwerdeführerin waren die jeweils verzeichneten Kosten für ihre Individualbeschwerden antragsgemäss zuzusprechen.
Dieses Urteil ist endgültig.
Vaduz, den 27. März 2018