StGH 2017/084
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 31. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Beschwerdegegnerin: B Foundation c/o C reg.
vertreten durch:
Interessierte Parteien: E
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02NZ.2017.25-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'694.38 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Mit Schriftsatz vom 13. Januar 2016 gaben die Schiedskläger und nunmehrigen interessierten Parteien der Schiedsbeklagten und nunmehrigen Beschwerdegegnerin die Einleitung eines Schiedsverfahrens, gestützt auf die Schiedsklausel in Art. 13 der Statuten der Schiedsbeklagten vom 4. April 1986, bekannt und bestellten für dieses Schiedsverfahren A, den nunmehrigen Beschwerdeführer und Antragsteller, zum Schiedsrichter.
1.1. Die Beschwerdegegnerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 4. Februar 2016 den interessierten Parteien mit, dass sie F zum Schiedsrichter in der genannten Schiedssache bestelle.
1.2. Am 9. März 2016 bestellten die von den Schiedsparteien bestellten Schiedsrichter A und F Herrn G zum Obmann des Schiedsgerichtes. Letzterer nahm seine Bestellung zum Obmann des Schiedsgerichtes am 10. März 2016 an.
1.3. Am 24. Mai 2016 übermittelte der Schiedsobmann den Schiedsparteien je ein Original des Bestellungsbeschlusses. Zugleich teilte er ihnen im Sinne von § 605 Abs. 1 ZPO Folgendes mit:
"Schiedsrichter A [Beschwerdeführer] bzw. dessen Sozietät H OG hat im Jahre 2007 die Klagsvertreter, I, J und K in einem Rechtsstreit vor dem Fürstlichen Landgericht im Zusammenhang mit der Trennung von der damaligen Anwaltssozietät vertreten. Das Verfahren endete mit Vergleich. Schiedsrichter A kennt den Klagsvertreter I nicht nur beruflich, sondern auch privat."
1.4. Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, den von den interessierten Parteien bestellten Schiedsrichter A (Beschwerdeführer) als Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren abzuberufen und den interessierten Parteien die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen.
2. Nach einem durchgeführten Schriftenwechsel entschied das Schiedsgericht sodann mit Beschluss vom 6. März 2017 wie folgt:
"1. Der Antrag der Schiedsbeklagten [Beschwerdegegnerin] vom 13. Juni 2016, ON 5, den von den Schiedsklägern [interessierten Parteien] bestellten Schiedsrichter A [Beschwerdeführer] als Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren abzuberufen und den Schiedsklägern die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen, wird abgewiesen.
2. Die Schiedsbeklagte B Foundation ist schuldig, den Schiedsklägern binnen vier Wochen die mit CHF 15'233.68 bestimmten Kosten des Verfahrens zu ersetzen."
Seinem Beschluss fügte das Schiedsgericht folgende Rechtsmittelbelehrung an:
"Gegen diesen Beschluss kann die ablehnende Partei binnen vier Wochen, nachdem ihr dieser Beschluss zugegangen ist, bei Gericht eine Entscheidung über die Ablehnung beantragen (§ 606 Abs. 3 ZPO)."
3. Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 beantragte die Beschwerdegegnerin sodann, den Beschwerdeführer als Schiedsrichter im vorliegenden Schiedsverfahren abzuberufen und den interessierten Parteien die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen.
4. Mit Schriftsatz vom 4. Mai 2017 nahm der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Gerichts als Auskunftsperson zum gegenständlichen Antrag Stellung (ON 5). Er verwies dabei unter anderem auf seine im gegenständlichen Verfahren bereits abgegebene Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 (Beilage zu ON 1).
5. Das Landgericht entschied über diesen Ablehnungsantrag der Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (ON 8) wie folgt:
"1. Der undatierte Beschluss des Schiedsgerichtes, mit welchem der Antrag der Schiedsbeklagten [Beschwerdegegnerin] vom 13. Juni 2016, (dortige ON 5), den von den Schiedsklägern [interessierte Parteien] bestellten Schiedsrichter, A [Beschwerdeführer] als Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren abzuberufen und den Schiedsklägern die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen, abgewiesen wurde, wird dahingehend abgeändert, dass er insgesamt zu lauten hat wie folgt:
Es wird festgestellt, dass Schiedsrichter A im gegenständlichen Schiedsverfahren ausgeschlossen ist.
Der Antrag der Schiedsbeklagten vom 13. Juni 2016, (dortige ON 5), den Schiedsklägern die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen, wird abgewiesen.
2. Der Antrag der Schiedsbeklagten, den Schiedsklägern die Bestellung eines Ersatzschiedsrichters aufzutragen, wird abgewiesen.
3. (...)."
Seinem Beschluss fügte das Landgericht die Rechtsmittelbelehrung an, dass gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist (§ 606 Abs. 3 ZPO).
6. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017 (ON 8) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 Individualbeschwerde wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte an den Staatsgerichtshof. Mit seiner Individualbeschwerde beantragte der Beschwerdeführer auch, der Vorsitzende des Staatsgerichtshofes wolle seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Auf die Beschwerdeausführungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Beschlussbegründung eingegangen.
7. Der Präsident des Staatsgerichtshofes wies den Antrag des Beschwerdeführers, seiner Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 4. August 2017 wegen Fehlens der Sachentscheidungsvoraussetzung des Durchlaufens des ordentlichen Instanzenzuges ohne materielle Behandlung zurück.
8. Während die interessierten Parteien mit Schreiben vom 4. September 2017 auf eine Gegenäusserung verzichteten, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 4. September 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde des Beschwerdeführers, worin sie beantragte, diese kostenpflichtig zurückzuweisen, eventualiter ihr kostenpflichtig keine Folge zu geben.
Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Beschlussbegründung eingegangen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen, ansonsten sie gemäss Art. 43 StGHG mit Beschluss zurückzuweisen ist (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2016/103, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02 NZ.2017.25-8, ist gemäss § 606 Abs. 3 ZPO letztinstanzlich und im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch als enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Beschwerde ist auch frist- und formgerecht eingebracht worden.
1.2. Indessen wies der Präsident des Staatsgerichtshofes mit Präsidialbeschluss vom 4. August 2017 (siehe vorne Ziff. 7 des Sachverhaltes) den Provisorialantrag wegen Fehlens der Sachentscheidungsvoraussetzung des Durchlaufens des ordentlichen Instanzenzuges ohne materielle Behandlung zurück.
1.2.1. Zu dieser Sachentscheidungsvoraussetzung führt der Beschwerdeführer in seiner Individualbeschwerde Folgendes aus:
Er habe Parteistellung im Verfahren vor dem Landgericht, weil er durch die Entscheidung des Landgerichtes in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c AussStrG). Eine rechtlich geschützte Stellung habe eine Person, deren Rechte oder Pflichten durch die Entscheidung geändert würden, ohne dass noch eine andere, weitere Entscheidung gefällt werden müsse (zur vergleichbaren Rechtslage in Österreich: Walter H. Rechberger, Kommentar zum AussStrG2 [2012], § 2, Rz. 10 m. w. N. Nicht unmittelbar betroffen wäre nach der österreichischen Rechtsprechung der Geschäftsführer einer GmbH im Firmenbuchverfahren gegen den Beschluss auf Löschung infolge Abberufung, da dieser nur deklarative Wirkung entfaltet [6 Ob 195/10 k = JBl 2011, 321; Karollus]). Im Umkehrschluss sei klar, dass der Beschwerdeführer vom beschwerdegegenständlichen Beschluss unmittelbar betroffen sei. Der Beschluss des Landgerichtes bewirke, dass der Beschwerdeführer sein Amt als Schiedsrichter im Verfahren nicht weiter ausüben dürfe.
1.2.2. Der Präsident des Staatsgerichtshofes begründete die Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dagegen wie folgt:
"Gemäss Art. 16 StGHG hat [...] der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch seine Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen. Dieses Erfordernis, mit welchem der Gesetzgeber eine Öffnung der Beschwerdelegitimation für Verfassungsbeschwerden von am Instanzenzug nicht beteiligten Beschwerdeführern vermeiden will, ist nicht neu. Um ein Unterlaufen des in Art. 23 StGHG (alt) verankerten Erfordernisses der Erschöpfung des Instanzenzuges zu vermeiden, hat schon unter dem alten Staatsgerichtshofgesetz die Erschöpfung des Instanzenzuges nicht nur das Vorliegen einer letztinstanzlichen Entscheidung vorausgesetzt, sondern auch, dass der Instanzenzug, in dem die mit Verfassungsbeschwerde angefochtene Entscheidung ergangen ist, vom Beschwerdeführer tatsächlich durchlaufen worden ist (siehe dazu StGH 1994/17, LES 1999, S. 6 ff.; vgl. auch StGH 2007/41, Beschluss vom 20. März 2007, Erw. 5.2 f.; StGH 2016/84, Erw. 1.3; StGH 2014/118, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Erw. 7.2.2; StGH 2013/7, Erw. 2.3; StGH 2012/113, Erw. 2.3; StGH 2003/10, Erw. 2; siehe dazu auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 562 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). [...]
Der Beschwerdeführer wurde im vorangegangenen Verfahren nicht als Partei des Verfahrens bezeichnet. Im Rubrum des angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes (ON 8) werden namentlich lediglich die Beschwerdegegnerin als Antragstellerin und die interessierten Parteien als Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. aufgeführt bzw. genannt und damit als Parteien des Verfahrens bezeichnet (vgl. auch StGH 2014/118, Urteil vom 16. Dezember 2014, Erw. 3.1). Auch in dem dem Verfahren vor dem Landgericht zugrunde gelegenen bisherigen Schiedsverfahren hatte der Beschwerdeführer keine Parteistellung, sondern amtete nach § 606 Abs. 2 ZPO im Beschluss des Schiedsgerichtes vom 6. März 2017 über seine Ablehnung als Schiedsrichter.
Wenn nun der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof und somit nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens, d. h. erst in seiner Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof ausführt [...], er habe Parteistellung im Verfahren vor dem Landgericht, weil er durch die Entscheidung des Landgerichtes in seiner rechtlich geschützten Stellung unmittelbar beeinflusst werde (Art. 2 Abs. 1 Bst. c AussStrG), so reicht allein dieses Vorbringen des Beschwerdeführers - auch wenn es gemäss § 633 Abs. 1 ZPO zutrifft, dass auf das verfahrensgegenständliche Verfahren vor dem Landgericht die Bestimmungen des Gesetzes betreffend das Ausserstreitverfahren Anwendung finden - aber nach Auffassung des Präsidenten des Staatsgerichtshofes nicht aus, um im Sinne des Art. 16 StGHG die Parteistellung im vorangegangenen Verfahren nachzuweisen, zumal der Beschwerdeführer eben gerade nachzuweisen und nicht bloss zu behaupten hat, dass er Parteistellung im vorangegangenen Verfahren gehabt hat. Insoweit hat der Beschwerdeführer nach Ansicht des Präsidenten des Staatsgerichtshofes auch den ‚Instanzenzug' bzw. das ordentliche Verfahren, in welchem die angefochtene Entscheidung ergangen ist, sohin nicht tatsächlich als Partei im Sinne der oben genannten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes durchlaufen." (Präsidialbeschluss vom 4. August 2017, Erw. 6.4)
1.2.3. Der Senat des Staatsgerichtshofes schliesst sich diesen ebenso für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Individualbeschwerde relevanten Erwägungen des Präsidenten an. Nach ständiger Rechtsprechung muss ein Beschwerdeführer den ordentlichen Instanzenzug durchlaufen oder sich jedenfalls um die Stellung eines Verfahrensbeteiligten im betreffenden Verfahren bemüht haben und darf nicht abwarten, bis eine für ihn allenfalls ungünstige letztinstanzliche Entscheidung vorliegt (Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 653 mit Rechtsprechungsnachweisen). In Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer nicht Partei des Schiedsverfahrens. Er wurde vom Landgericht auch im Befangenheitsverfahren als blosse Auskunftsperson und nicht als Verfahrensbeteiligter behandelt und er hat dem in seiner Stellungnahme vom 4. Mai 2017 (ON 5) auch nicht widersprochen.
1.3. Aufgrund dieser Erwägungen war wie schon der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch die vorliegende Individualbeschwerde wegen der mangelnden Sachentscheidungsvoraussetzung des Durchlaufens des ordentlichen Instanzenzuges ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Der Beschwerdegegnerin waren die richtig verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Im Übrigen stützt sich der Kostenspruch auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG.