StGH 2017/085
Der Staatsgerichtshof als Verwaltungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: A
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2017, 13ES.2017.18-37
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 5'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 27. Juni 2017, 13 ES.2017.18-37, in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Am 16. Januar 2017 wurde B von der Landespolizei als Verdächtige einvernommen. Vor Beginn der eigentlichen Einvernahme machte sie von ihrem Recht Gebrauch, einen Verteidiger beizuziehen, woraufhin der Journaldienst-Verteidiger der Rechtsanwaltskammer aufgeboten wurde. Die um 18:36 Uhr begonnene Vernehmung wurde sodann unterbrochen. Der nunmehrige Beschwerdeführer traf um 19:10 Uhr bei der Landespolizei ein und besprach sich mit B. Um 19:23 Uhr wurde die Einvernahme fortgesetzt und um 21:01 Uhr beendet. Im Zuge der Einvernahme stellte der Beschwerdeführer für B einen Verfahrenshilfeantrag und verwies auf das beigelegte und ausgefüllte Formular "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe/Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe".
2. Die Staatsanwaltschaft übermittelte am 3. März 2017 dem Landgericht einen Strafantrag gegen B wegen des Vorwurfs des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB samt dem Abschlussbericht der Landespolizei vom 23. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. März 2017 forderte sodann der Einzelrichter den Beschwerdeführer zur Nachbesserung bzw. Ergänzung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auf. Mit Schriftsatz vom 10. März 2017 erstattete dieser eine entsprechende Äusserung.
3. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 16. März 2017 wurde B gemäss § 26 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben, dessen Bestellung wurde gemäss Art. 28 RAG bzw. § 27 Abs. 1 StPO der Rechtsanwaltskammer bzw. deren Vorstand vorbehalten. Zudem wurde die während des Verfahrens von B zu zahlende monatliche Rate für die Kosten des Verfahrenshilfeverteidigers mit CHF 100.00 festgesetzt, die nach Rechtskraft des entsprechenden Beschlusses jeweils zum 5. des Monats fällig wird und auf das entsprechende Konto des Landgerichtes mit einem entsprechenden Vermerk zu leisten ist. Der Beschluss beinhaltete ebenfalls die nunmehr von der StPO vorgeschriebenen Rechtsbelehrungen nach den § 26a ff. StPO (LGBl. 2016 Nr. 406).
3.1. Ein entsprechender Bestellungsbeschluss hinsichtlich des Beschwerdeführers wurde seitens der Rechtsanwaltskammer trotz Zustellung des genannten Verfahrenshilfebeschlusses vom 16. März 2017 nicht erlassen, da die Kammer aufgrund einer Beschwerde von B vom 29. März 2017 gegen diesen Beschluss mit der Abfassung des Bestellungsbeschlusses zugewartet hatte. Die erwähnte Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer vom Landgericht zur Kenntnisnahme übermittelt und dem Obergericht vorgelegt. Anzumerken ist, dass der Beschwerde zu entnehmen ist, dass damit, also per 29. März 2017, die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer beendet worden sei.
3.2. Am 10. April 2017 ging beim Landgericht ein auf den 6. April 2017 datierter und vom Beschwerdeführer unterzeichneter Schriftsatz ein, worin dieser gemäss Titelblatt als Vertreter der B ausgewiesen war. Mit diesem Schriftsatz wurde die in der zugrunde liegenden Strafsache erhobene Beschwerde zurückgezogen. Dieser Schriftsatz wurde dem Obergericht nachgereicht.
3.3. Mit Beschluss vom 18. April 2017 gab das Obergericht der Beschwerde der B vom 29. März 2017 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 16. März 2017 Folge und hob diesen ersatzlos auf. In Bezug auf den Schriftsatz "Beschwerderückzug" vom 6. April 2017 führte das Obergericht aus, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 6. April 2017 für B nicht mehr vertretungsberechtigt gewesen sei. Aufgrund der ersatzlosen Aufhebung des Verfahrenshilfebeschlusses habe es der Rechtsanwaltskammer sodann auch an einer entsprechenden Grundlage gefehlt, um den Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren zum Verfahrenshelfer zu bestellen, weshalb die Kammer wohl auch hiervon Abstand genommen habe.
4. Am 27. April 2017 ging ein Antrag auf Kostenbestimmung des Beschwerdeführers beim Landgericht ein, worin er ausführte, dass in gegenständlicher Rechtssache die Verfahrenshilfe mit Wirkung vom 29. März 2017 aufgehoben worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt habe er Leistungen im Umfang von CHF 3'217.50 erbracht, entstanden aus der Einvernahme bei der Polizei am 16. Januar 2017 (CHF 2'625.00), der Äusserung vom 14. April 2017 (CHF 562.00) sowie aus dem Antrag auf Kostenbestimmung vom 26. April 2017 (CHF 60.00). Der Beschwerdeführer beantragte, die genannten Kosten für die Verteidigung bzw. Vertretung zu bestimmen und deren Zahlung dem Land Liechtenstein binnen vierzehn Tagen aufzuerlegen.
Die Liechtensteinische Staatsanwaltschaft gab zu diesem Kostenbestimmungsantrag mit Schreiben vom 2. Mai 2017 das Erklären ab, dass der Antrag auf Kostenbestimmung abgewiesen werden möge.
5. Das Landgericht hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenbestimmung mit Beschluss vom 3. Mai 2017 (ON 28) zurückgewiesen. In rechtlicher Hinsicht führte es dazu aus, dass das Verfahrenshilfeverfahren schon bei der Einsetzung des Verfahrenshelfers ein mehrstufiges Verfahren sei. Gemäss § 26 Abs. 2 StPO entscheide das Landgericht grundsätzlich über die Gewährung der Verfahrenshilfe. Die Bestellung des Verfahrenshelfers obliege jedoch dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer (§ 27 Abs. 1 letzter Satz StPO). Da der Beschluss des Landgerichtes vom 16. März 2017 aufgrund der erfolgreichen Beschwerdeführung B ersatzlos aufgehoben worden sei, und dieser damit gar nie in Rechtskraft erwachsen sei, sei seitens des Vorstands der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer kein Beschluss gefasst worden, mit welchem der Beschwerdeführer als Verfahrenshelfer im Verfahren zu 13 ES.2017.18 bestellt worden sei. Ohne einen entsprechenden Bestellungsbeschluss könne der Beschwerdeführer aber nicht als Verfahrenshelfer B angesehen werden, womit es an einer entsprechenden Grundlage für die Stellung des gegenständlichen Antrags auf Kostenbestimmung fehle, der damit nicht nur ab-, sondern sogar zurückzuweisen sei. Aufgrund der Mandatierung anlässlich der Einvernahme bei der Landespolizei vom 16. Januar 2017 richteten sich die entsprechenden Forderungen des Beschwerdeführers gegen seine Mandantin B. Dabei handle es sich um ein privatrechtliches Vertrags- bzw. Auftragsverhältnis, in welchem das Landgericht keine Kostenbestimmung vorzunehmen habe. Zudem sei die Verfahrenshilfe nicht mit Wirkung vom 29. März 2017, sondern durch den Beschluss des Obergerichtes aufgehoben worden, mit welchem der Beschluss des Landgerichtes ersatzlos aufgehoben worden sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund des Mandatsentzugs durch B per 29. März 2017 überhaupt noch antragslegitimiert gewesen sei, wenn er von der Kammer als Verfahrenshelfer bestellt worden wäre, sei damit vom Landgericht nicht mehr zu klären.
6. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer am 16. Mai 2017 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (ON 37) kostenpflichtig keine Folge.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur ersatzlosen Aufhebung des Beschlusses des Landgerichtes vom 16. März 2017, mit welchem B ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben worden war, führte das Obergericht zunächst aus, dass sich der von B persönlich verfassten Beschwerde ON 20 entnehmen lasse, dass sie damit gleichzeitig die ihrem bisherigen Verteidiger erteilte Anwaltsvollmacht mit sofortiger Wirkung widerrufen habe. Zudem habe sie darin ausdrücklich auf ihrem Recht bestanden, sich in der Schlussverhandlung selbst zu verteidigen. Diese Umstände seien zu berücksichtigen, zumal trotz des vom Landgericht im angefochtenen Beschlusses relevierten Gesundheitszustandes B keine konkreten Anhaltspunkte vorlägen, dass diese im Zeitpunkt der sofortigen Auflösung des Mandatsverhältnisses mit ihrem bisherigen Verteidiger nicht urteilsfähig gewesen sei. Zudem bestehe bei Einzelrichterzuständigkeit wie hier kein Verteidigerzwang (vgl. § 26 Abs. 3 StPO e contrario). Das bedeute, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Eingabe vom 6. April 2017 für B nicht mehr vertretungsbefugt gewesen sei und deshalb der damit erklärte (vermeintliche) Beschwerderückzug als unbeachtlich anzusehen gewesen sei. Daran ändere auch nichts, dass aufgrund von Art. 8 Abs. 2 RAG i. d. F. LGBl. 2013 Nr. 415 das Vertretungsrecht des Rechtsanwaltes keines urkundlichen Nachweises mehr bedürfe. Zumal sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. April 2017 nicht etwa auf eine (Wieder)Bevollmächtigung berufen habe (vgl. dazu BuA Nr. 43/2013, 29, wonach die Gerichte nur unter dieser Voraussetzung auf eine vollumfängliche Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes vertrauen könnten). Im Übrigen greife hier auch die "Notfrist" des Art. 18 Abs. 2 RAG nicht Platz. Dies, nachdem das gegenständliche Verteidigermandat von B i. S. v. Abs. 3 leg cit. widerrufen worden sei (vgl. dazu LP 2013, 1276; anders offenbar noch LES 1995, 54 zu Art. 17 Abs. 2 RAG a. F. betreffend Erlöschen der Vollmacht). Es sei deshalb nicht zu prüfen gewesen, ob der fragliche (unbeachtliche) Beschwerderückzug überhaupt nötig gewesen wäre, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu schützen. Der nunmehrige Wille B, sich im gegenständlichen Strafverfahren selbst zu verteidigen, sei mangels Verteidigerzwangs zu respektieren. Darin sei ein konkludenter Rückzug des von ihr anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. Januar 2017 gestellten Verfahrenshilfeantrages zu erblicken. Damit sei die Grundlage für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers gemäss § 26 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 StPO weggefallen und gleichzeitig die vorgesehene Bestellung des Verfahrenshilfeverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer gegenstandslos geworden. Als weitere Konsequenz fielen hier auch die mitbekämpften und ohnehin akzessorischen Spruchpunkte des angefochtenen Beschlusses dahin. Daraus ergebe sich im Übrigen auch, dass B durch die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers sehr wohl beschwert gewesen sei, zumal ihr daraus eben auch erhebliche finanzielle Verpflichtungen erwachsen wären, insbesondere was die monatliche Ratenzahlung für die Verfahrenshilfekosten anbelange.
6.2. Die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers sei zwar zulässig und rechtzeitig, jedoch nicht berechtigt. Hierzu führt das Obergericht als "Vorbemerkungen" aus, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 RAG die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer habe, wenn das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes (hier interessierend: Verfahrenshilfeverteidiger gemäss § 26 Abs. 2 StPO) beschlossen habe oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung einschliesse. Gemäss Art. 31 Abs. 1 RAG habe der nach Art. 28 bestellte Rechtsanwalt, der zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätte, für seine Leistungen gegenüber dem Land Liechtenstein, sofern die Leistungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich gewesen seien, Anspruch auf eine Vergütung nach den geltenden Bestimmungen des Rechtsanwaltstarifes. Dies mit näher bestimmten Abweichungen, welche hinsichtlich Strafverfahren in Bst. d geregelt seien. Nach Abs. 3 leg. cit. entscheide in Zivil- und Strafsachen das Prozessgericht erster Instanz über die Höhe der Vergütung und des Barauslagenersatzes. Im vorliegenden Fall sei die zunächst erstinstanzlich erfolgte Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger mit Beschluss des Obergerichtes vom 18. April 2017 ersatzlos aufgehoben worden, sodass auch die Grundlage für die vom Beschwerdeführer beantragte Kostenbestimmung weggefallen sei. Die Vorinstanz habe auch im angefochtenen Zurückweisungsbeschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass hier seitens der Rechtsanwaltskammer kein Rechtsanwalt als Verfahrenshilfeverteidiger im Sinne von Art. 28 Abs. 1 i. V. m. § 26 Abs. 2 StPO bestellt worden sei. Somit richte sich der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers nicht gemäss Art. 31 Abs. 1 RAG gegen das Land Liechtenstein, sondern vielmehr gegen B. Ebenso richtig werde in der bekämpften Entscheidung festgehalten, dass hier die Verfahrenshilfe nicht mit Wirkung vom 29. März 2017, sondern mit Beschluss des Obergerichtes ersatzlos aufgehoben worden sei.
6.3. Der Beschwerdeführer habe hier die Beendigung des Vollmachtverhältnisses mit der zweitinstanzlichen Aufhebung der zunächst erstinstanzlich gewährten Verfahrenshilfe vermischt. Zwar habe B die ihrem bisherigen Verteidiger erteilte Anwaltsvollmacht mit sofortiger Wirkung, also ex nunc widerrufen, doch sei die Aufhebung der erstinstanzlichen Beigebung eines Rechtsanwaltes gemäss § 26 Abs. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 StPO mit Beschluss des Obergerichtes vom 18. April 2017 ersatzlos, also mit Wirkung ex tunc, erfolgt. Dies habe jedenfalls dem klaren Entscheidungswillen des Beschwerdegerichtes entsprochen, welches nunmehr selbst daran gebunden sei, zumal jener Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Diese rechtskräftige ersatzlose Aufhebung der Gewährung von Verfahrenshilfe könne nicht nachträglich in eine abändernde Entscheidung dahingehend uminterpretiert werden, dass die erstinstanzliche Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers erst mit Wirkung ab der Beschwerdeerhebung der B vom 29. März 2017 erloschen wäre und bis dahin noch ein Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers gegenüber dem Land Liechtenstein gemäss Art. 31 RAG bestanden hätte. Mithin könne dahingestellt bleiben, ob die hier folgerichtig unterbliebene Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch die Rechtsanwaltskammer nach Art. 28 Abs. 1 RAG lediglich administrativer Natur gewesen sei bzw. dem nur deklaratorische Bedeutung zugekommen wäre.
6.4. Nach Art. 31 Abs. 5 RAG gälten Abs. 1 bis 4 sinngemäss für die Vergütung der Leistungen des Amtsverteidigers, soweit sich sein Entlohnungsanspruch gegenüber der von ihm vertretenen Person zur Gänze oder zum Teil als uneinbringlich erweise. Diese Bestimmung sei wohl auf StGH 2002/20 [publiziert, in: LES 2005, 135] zurückzuführen, wo es der Staatsgerichtshof bereits nach der damaligen Rechtslage als sachlich nicht gerechtfertigt angesehen habe, einen Amtsverteidiger mit dem Risiko der Einbringlichkeit von Honoraransprüchen zu belasten. Gegenständlich sei jedoch der Beschwerdeführer für B nicht etwa als Amtsverteidiger im Sinne von § 26 Abs. 3 StPO tätig gewesen, weshalb hier auch eine analoge Heranziehung der Bestimmung des Art. 31 Abs. 5 RAG ausscheide. Daran vermöge auch das Beschwerdevorbringen nichts zu ändern, wonach dies dramatische Auswirkungen auf den Journaldienst der Rechtsanwälte hätte, und bei B nichts zu holen sei. Denn ausserhalb der ausdrücklich vom Gesetz geregelten Konstellationen bleibe kein Raum, einem Rechtsanwalt das Bonitätsrisiko für seine Klienten auf Staatskosten abzunehmen (zur sog. "Entscheidungsprärogative" des Gesetzgebers siehe der StGH in LES 2012, 127). Dies auch nicht etwa im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung, komme doch den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 3'247.50 keine existenzielle Bedeutung zu.
6.5. Zudem sei noch anzumerken, dass sich B anlässlich der erstinstanzlichen Schlussverhandlung vom 15. Mai 2017 selbst verteidigt und gegen das im Anschluss daran verkündete Urteil volle Berufung angemeldet habe.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2017 (ON 37) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 1. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung der Begründungspflicht, des Beschwerderechts, des Rechts auf rechtliches Gehör, des Gleichheitssatzes sowie des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und feststellen, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes in seinen verfassungsmässig gewährleisteten Rechten verletzt worden sei. Er wolle die angefochtene Entscheidung aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Obergericht zurückverweisen. In eventu möge der Staatsgerichtshof feststellen, dass die Parteikosten zugesprochen werden und die Kosten des Verfahrens beim Land Liechtenstein verbleiben, dies aufgrund der nunmehr seit 1. Januar 2017 geltenden verfahrenshilferechtlichen Bestimmungen. Jedenfalls möge er das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten.
7.1. Seinem Vorbringen stellte der Beschwerdeführer Anmerkungen voran, in welchen er auf die im angefochtenen Beschluss als Vorbemerkungen bezeichneten Ausführungen repliziert:
Unter anderem werde in den genannten Vorbemerkungen des Obergerichtes ausgeführt, dass dieses den Verfahrenshilfebeschluss zur Gänze aufgehoben habe, weil B dies entsprechend geäussert habe und ihr nunmehriger Wille zu respektieren sei. Damit sei eindeutig vermerkt, dass der "nunmehrige" Wille B sich von ihrem bis dahin bestehenden Wille unterscheide. Für einen konkludenten Rückzug des Verfahrenshilfeantrages bleibe hier keinerlei Raum. Vielmehr sei auch weiterhin, wenn überhaupt, von ex nunc und nicht von einer ex tunc Beendigung des Mandatsverhältnisses auszugehen. Zudem sei gegenüber dem Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung weder eine Kündigung oder ein Widerruf des Mandatsverhältnisses erfolgt. B bedürfe auch weiterhin eines Rechtsanwaltes zur Wahrnehmung ihrer Interessen, auch da sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes und ihres irrationalen Verhaltens nicht in der Lage sei, Rechtspositionen effektiv vertreten zu können, was schliesslich auch zu ihrem Schuldspruch in der gegenständlichen Strafsache geführt habe.
Weiterhin sei auch unklar, von welchem/n Sachverhalt bzw. Rechtsmittelmöglichkeiten das Obergericht ausgehe, wenn es ausführe, dass jener Beschluss zu ON 26 unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Wenn das Obergericht immer selbst davon ausgegangen sei, dass der Wille B zu respektieren gewesen sei und nur sie überhaupt beschwerdebefugt gewesen sei, hätte eine Anfechtung dieses Beschlusses ja nicht erfolgen können. Das Obergericht versuche hier die Fakten zu verdrehen, wenn ausgeführt werde, dass sich B selbst verteidigt habe. An dieser Stelle werde völlig unterschlagen, dass sie bei Aufruf der Sache zunächst einmal nicht erschienen sei. Nach ihrem Eintreffen habe sie teilweise derartig wirr geschrien, dass man es bis zum nächsten Gerichtssaal habe hören können und schlussendlich sei sie schuldig gesprochen worden, dies eingedenk der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit der Staatsanwaltschaft bereits über eine allfällige Diversion verhandelt habe. Somit habe sich B selbst in die Situation einer strafrechtlichen Verurteilung gebracht. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis B im Alkohol- und Drogenrausch sich selbst bzw. andere gefährde, derzeit würde eine Antragstellung auf Entmündigung B geprüft.
7.2. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verletzung der Begründungspflicht im Wesentlichen Folgendes vor:
Das Obergericht berufe sich hauptsächlich darauf, dass es dem Willen des Beschwerdegerichtes entsprochen habe, den Verfahrenshilfebeschluss zur Gänze aufzuheben. Dabei widerspreche sich das Obergericht in wesentlichen Teilen selber und liefere hierfür keinerlei Begründung ab. Vielmehr sei hier ein so genannter gefährlicher Zirkelschluss erkennbar. Dasselbe Gericht, das den Verfahrenshilfebeschluss aufgehoben habe, versuche nunmehr seine eigene Entscheidung zu verteidigen, wäre es doch unlogisch, wenn es seine eigene Entscheidung aufheben würde. Wenn tatsächlich infolge einer ex nunc Beendigung des Mandatsverhältnisses nur B beschwerdebefugt gewesen sei, hätte der Beschwerdeführer den Beschluss des Obergerichtes zu ON 26 nicht anfechten und dessen Rechtskraft verhindern können.
Weiter führe das Obergericht aus, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten in Höhe von CHF 3'247.50 keine existenzielle Bedeutung zukämen. Eine solche Behauptung sei eine reine Vermutung und verlasse den Boden einer seriösen Begründung. Das Obergericht habe keine Ahnung, was für einen Einzelanwalt existenziell sei. Nachdem eine derartige Scheinbegründung für eine fehlende Entscheidung unter dem Punkt der Unverhältnismässigkeit im Rahmen der Beschwerde angeführt worden sei, habe sich das Obergericht offenbar an keiner Stelle mehr mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers befasst, wozu es jedoch verpflichtet gewesen sei, nachdem der Punkt "Unangemessenheit bzw. Verhältnismässigkeit" ein eigener Beschwerdepunkt gewesen sei.
7.3. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Verletzung des Beschwerderechts im Wesentlichen Folgendes geltend:
Das Obergericht habe entsprechende Begründungen vermissen lassen, wodurch es das Recht auf wirksame Beschwerdeführung faktisch vereitelt habe, da der Beschwerdeführer ohne entsprechende Begründung kaum Chancen habe, sein Beschwerderecht effektiv auszuüben und gegen die gerichtliche Entscheidung vorzugehen.
7.4. Der Beschwerdeführer führt hinsichtlich der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör im Wesentlichen Folgendes aus:
Wie bereits vorgebracht sei vom Obergericht jegliche existenzielle Bedeutung der Kosten von CHF 3'247.50 verneint und daher auch keine Unangemessenheit bzw. Unverhältnismässigkeit angenommen worden. Hierzu hätte der Beschwerdeführer jedoch einvernommen bzw. befragt werden müssen. Die Einvernahme bzw. Befragung wäre vorliegend auch dann beachtlich gewesen, wenn die nachfolgende Entscheidung materiell richtig gewesen wäre. Insofern habe das Obergericht das Recht auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht beachtet.
7.5. Der Beschwerdeführer bringt hinsichtlich der Verletzung des Gleichheitssatzes im Wesentlichen Folgendes vor:
Vom Obergericht werde die Entscheidung zu StGH 2002/20 als weitere Begründung herangezogen, wobei es diese Entscheidung jedoch rechtlich völlig falsch beurteile. Ihr folgend wäre nämlich die Entscheidung des Erstgerichtes aufzuheben und dem Beschwerdeführer die beantragten Kosten zuzusprechen gewesen. Die Situation des Beschwerdeführers sei mit der eines Amtsverteidigers vergleichbar. Wenn ein Verteidiger im Rahmen seines Journaldienstes zu einem Rechtssuchenden gerufen werde, befinde sich dieser regelmässig in Polizeigewahrsam oder im Untersuchungsgefängnis. Innerhalb dieser kurzen Zeitspanne sei es weder zulässig noch zumutbar eine Bonitätsprüfung durchzuführen, ja es wäre vielmehr eine Pflichtverletzung, im Falle einer festgenommenen/inhaftierten Person anwaltliche Hilfe von einer vorhergehenden Bonitätsprüfung abhängig zu machen. Der Sinn des Journaldienstes wäre damit ad absurdum geführt. Zudem habe das Obergericht selbst immer auf den "nunmehrigen" Willen B abgestellt. Somit argumentiere sogar das Obergericht selber, dass die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gegeben seien. Weiter versuche das Obergericht hier die ganz klar vorliegenden Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe dadurch zu umgehen, indem ein sprachliches Konstrukt benutzt und ausgeführt werde, dass offen bleiben könne, ob die Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers hier administrativ oder konstitutiv erfolgt sei. Vielmehr müsse das Obergericht festhalten, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Verfahrenshilfe gegeben gewesen seien und hier vielmehr von einem Erlöschen der Verfahrenshilfe gemäss § 26c StPO auszugehen sei. Damit seien bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gegeben gewesen, womit sich der Entlohnungsanspruch des Beschwerdeführers gegen das Land Liechtenstein richte. In verfassungskonformer Auslegung hätte das Obergericht hier zur Entscheidung gelangen müssen, dass der Beschwerdeführer bis zur Beschwerdeerhebung am 29. März 2017 als Verfahrenshelfer einen Entlohnungsanspruch gegenüber dem Land Liechtenstein habe.
7.6. Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der Verletzung des Willkürverbots im Wesentlichen Folgendes geltdend:
Nach der Bewilligung der Verfahrenshilfe für B habe diese ihren eigenen Verfahrenshilfebeschluss mit der wirren Begründung angefochten, man habe ihr gegenüber Vorurteile, da sie Sozialhilfeempfängerin sei. Das Obergericht habe den Verfahrenshilfebeschluss schließlich aufgehoben und die anschliessende Kostenbestimmung mit Beschluss abgewiesen. Die Tragweite eines solchen Vorgehens sei verheerend. Damit könne jeder Sozialhilfeempfänger zunächst einmal jedwede Hilfe des Journaldienstes in Anspruch nehmen, danach seinen eigenen Verfahrenshilfebeschluss anfechten und sich dann in die Unpfändbarkeit der Sozialhilfe flüchten. Damit werde der anwaltliche Journaldienst in seiner jetzigen Form auf Dauer untragbar, da solches Verhalten nicht vorhersehbar und somit auch nicht vermeidbar sei. Zunächst habe es sich bei der "Beschwerde" B nicht um eine Beschwerde im klassischen Sinne gehandelt, habe sie doch ausgeführt, sich ab sofort selbst verteidigen zu wollen. An keiner Stelle habe sie die Verfahrenshilfe infrage gestellt, wohlweislich, da sie sonst ihren Wahlverteidiger selbst hätte bezahlen müssen. Gegenständlich sei die "Beschwerde" B als Antrag auf Erlöschen der Verfahrenshilfe gemäss § 26c StPO zu bewerten. Wie bereits ausgeführt und wie das Obergericht selbst ausgeführt habe, sei der "nunmehrige" Wille B zu respektieren. Nicht einmal sie selbst habe irgendwelche rückwirkenden Rechtswirkungen herbeiführen, sondern sich schlichtweg ab dem 29. März 2017 selbst verteidigen wollen. Dass dieser Beschluss in Rechtskraft erwachsen sei, sei leicht erklärbar, habe doch der Beschwerdeführer, der ja laut Angaben des Obergerichtes noch nicht bestellt gewesen sei, ohne Vollmacht keinerlei Rechtsposition. Vielmehr bestehe in diesem Stadium die Rechtsposition nur zwischen dem Land Liechtenstein bzw. dem Landgericht und der Antragstellerin auf Verfahrenshilfe (Art. 28 Abs. 1 RAG). Schliesslich müsse jede Person, der Verfahrenshilfe gewährt worden sei, die entstandenen Kosten unter den entsprechenden Voraus-setzungen an das Land Liechtenstein (zurück-)bezahlen und nicht an den Verfahrenshilfeverteidiger. Der Verteidiger erlange erst im Rahmen der Kosten-bestimmung wieder eine eigene Rechtsposition, während er vorher im Rahmen der Bestimmungen über seinen Status keinerlei Rechtsposition habe. Somit habe der Beschwerdeführer seine Rechtspositionen erst im Rahmen des Antrages auf Kostenbestimmung geltend machen können.
Dass hier eine Kostenbestimmung von der Bestellung als Verfahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer abhängig gemacht worden sei, sei mehr als stossend. Wie bereits ausgeführt, wäre damit dem Rechtsmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Es werde prognostiziert, dass sich, sobald sich dieser Vorgang herumgesprochen habe, derartige Fälle häufen werden. Gegenwärtig habe die Bestellung eines Verfahrenshelfers auch rein administrativen, deklaratorischen Charakter gehabt. Offensichtlich habe ursprünglich das Obergericht den Weg der Bestellung einfach umgehen wollen, um nicht zuerst eine Bestellung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu erwirken und die Verfahrenshilfe anschliessend durch den oben angesprochenen Antrag auf Erlöschen der Verfahrenshilfe wieder für erloschen erklären zu müssen. In verfassungskonformer Auslegung von Art. 31 Abs. 1 RAG hätte das Obergericht, auch ohne die rein deklaratorische Bestellung als Ver-fahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer, den Kostenbestimmungsantrag des Beschwerdeführers gutheissen müssen.
Auch das bereits ausgeführte Vorbringen hinsichtlich der Unangemessenheit der Beschwerde und der Begründung, die beantragten Kosten seien nicht existenziell, werde hier als Verletzung des Willkürverbots gerügt.
8. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 9. August 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
9. Am 22. August 2017 brachte das Obergericht eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde ein, in welcher es anregt, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde keine Folge geben. Das Obergericht führte dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
Es habe dem klaren Entscheidungswillen des Senates entsprochen, mit der dem nunmehr angefochtenen Beschluss vorausgegangenen reformatorischen Beschwerdeentscheidung vom 18. April 2017 zu 13 ES.20117.18-26 die zuvor erstinstanzlich erfolgte Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger für B ersatzlos aufzuheben, also mit Wirkung ex tunc. Da jener Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, sei derselbe Senat bei der späteren Behandlung der Kostenbeschwerde des Beschwerdeführers an seine vorausgegangene, unbekämpft gebliebene Entscheidung gebunden gewesen und habe nicht mehr darauf zurückkommen können. Es müsse deshalb dahingestellt und offen bleiben, ob statt der ersatzlosen Aufhebung eine Erlöschenserklärung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Sinne von § 26c Abs. 1 StPO mit Wirkung ex nunc, d. h. ab (konkludenter) Vollmachtskündigung durch B gegenüber dem Beschwerdeführer angezeigt gewesen wäre. Der nunmehrige Beschwerdeführer hätte, um seines Kostenanspruchs gegenüber dem Land Liechtenstein nicht verlustig zu werde, den obergerichtlichen Beschluss mittels Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof bekämpfen müssen. Bei der Bemerkung im Beschluss des Obergerichtes, wonach den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten keine existenzielle Bedeutung zugekommen sei, handle es sich lediglich um ein obiter dictum, welches für die angefochtene Beschwerdeentscheidung in keiner Weise tragend gewesen sei. Entgegen dem nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers könne deshalb weder von einer Überraschungsentscheidung noch von einer diesbezüglichen Gehörsverletzung gesprochen werden. Im Übrigen habe der Senat mit der fraglichen Bemerkung keineswegs eine Geringschätzung der legitimen Honorarinteressen zum Ausdruck bringen wollen. Entgegen dem in der Beschwerde erweckten Eindruck vermochte sich B im Berufungsverfahren zu 13 ES.2017.18 sehr wohl selbst zu verteidigen. So wurde das Urteil des Landgerichtes vom 15. Mai 2017 aufgrund ihres Rechtsmittels mit Berufungsentscheidung des Obergerichtes immerhin dahingehend abgeändert, dass die gegen sie erstinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe reduziert worden sei, eines Amtsverteidigers habe es demnach nicht bedurft.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2017, 13 ES.2017.18-37, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung der Begründungspflicht, weil die Begründung des Obergerichtes widersprüchlich und nicht ausreichend sei, sowie in Teilen eine Scheinbegründung darstelle und auf Vermutungen basiere.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem auch noch darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird (siehe sogleich unten, Erw. 6 ff). Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2012/173, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
2.2. Der Beschwerdeführer betrachtet den Verweis des Obergerichtes auf die Bindungswirkung der Entscheidung vom 18. April 2017 (ON 26), mit welcher der Beschluss des Landgerichtes über die Bestellung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshilfeverteidiger aufgehoben wurde, als Zirkelschluss, weil es seine eigene Entscheidung verteidige.
Damit verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen. Sie führt dazu, dass auch die Gerichte an ihre eigenen Entscheidungen gebunden sind. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Entscheidung vom 18. April 2017 (ON 26) bedeutete die ersatzlose Aufhebung der Beistellung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshilfeverteidiger, dass es für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeführers an das Land Liechtenstein keine Rechtsgrundlage mehr gab.
Im Rahmen der Begründungsrüge ist die Richtigkeit der Rechtsauffassung nicht zu prüfen (siehe oben, Erw. 2.1). Dass der Hinweis auf die Bindungswirkung eine tragfähige Begründung für die Abweisung des Entlohnungsanspruchs des Beschwerdeführers darstellte, steht für den Staatsgerichtshof ausser Zweifel.
2.3. Insoweit der Beschwerdeführer bemängelt, dass das Obergericht in seiner Begründung darauf verwies, dass der von ihm geltend gemachte Betrag keine existenzielle Bedeutung habe, ist ihm entgegen zu halten, dass diesem Argument keine tragende Bedeutung für die Abweisung des Rekurses zukam. In seinen Erwägungen gelangte das Obergericht zum Schluss, dass das Ergebnis auch nicht unverhältnismässig ist, weil dem Betrag keine existenzielle Bedeutung zukam. Auch wenn sich die Sinnhaftigkeit des Arguments hinterfragen lässt, kann jedenfalls nicht von einem Begründungsmangel gesprochen werden.
2.4. Eine Verletzung im Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung hat somit nicht stattgefunden.
3. Der Beschwerdeführer rügt sodann die Verletzung des Beschwerderechts, da dieses aufgrund fehlender Begründungen faktisch vereitelt worden sei.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
3.2. Wie schon zur Frage der Begründungspflicht ausgeführt, ist die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf die rechtsgenügliche Begründung nicht zu beanstanden. Folglich kann auch nicht davon gesprochen werden, dass sie derart begründungslos ist, dass das Gericht seiner aus Art. 43 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK resultierenden Verpflichtung, sich in der Sache mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und effektiven Rechtsschutz zu gewähren, nicht nachgekommen wäre.
3.3. Eine Verletzung im Beschwerderecht hat sohin nicht stattgefunden.
4. Der Beschwerdeführer rügt fenrer die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er hinsichtlich seiner Kosten und der daraus resultierenden Frage der Unangemessenheit und Verhältnismässigkeit befragt hätte werden müssen.
4.1. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist wesentlicher Gehalt des Anspruches auf rechtliches Gehör, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten (siehe statt vieler: StGH 2007/60, Erw. 2.3; StGH 2007/88, Erw. 2.1; StGH 2009/5, Erw. 2.2.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]), was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 1997/3, LES 2000, 57 [61, Erw. 4.1]; StGH 1996/34, LES 1998, 74 [79, Erw. 2.1]; vgl. auch StGH 2010/29, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/128, Erw. 6.1 mit weiten Hinweisen sowie Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 346 und Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571 und 577, Rz. 10 und 17). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
4.2. Wie bereits ausgeführt, kommt den Ausführungen des Obergerichtes zur existenziellen Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs keine eigenständige Bedeutung zu. Es hat im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Unangemessenheit der erstinstanzlichen Entscheidung ausgeführt, dass es keineswegs Sache des Staates sei, einem Rechtsanwalt das Bonitätsrisiko für seine Klienten abzunehmen. Diesen Ausführungen, denen sich der Staatsgerichtshof anschliessen kann, fügte das Gericht das Argument bei, dass das Ergebnis auch nicht unverhältnismässig sei, weil es sich um keinen Betrag von existenzieller Bedeutung handle. Auch wenn diese Bemerkung keinesfalls überzeugt, so konnte sie auf Grund mangelnder rechtlicher Relevanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bewirken.
4.3. Eine Verletzung im rechtlichen Gehör hat daher nicht stattgefunden.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Gleichheitssatzes, da die vom Obergericht selbst zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2002/20 (www.gerichtsentscheide.li) ihm gegenüber gleicheitswidrig nicht zur Anwendung gelange.
5.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
5.2. Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass seine Situation als Verfahrenshilfeverteidiger mit der eines Amtsverteidigers vergleichbar sei. Der Staatsgerichtshof hatte es in der angezogenen Entscheidung als unsachlich betrachtet, dass ein Amtsverteidiger mit dem Risiko der Uneinbringlichkeit seiner Ansprüche gegenüber dem Klienten belastet würde (StGH 2002/20, Erw. 2.2 [a. a. O.]).
Der Beschwerdeführer verkennt nun allerdings, dass er eben aufgrund der Aufhebung des Beschlusses über die Beigebung eines Rechtsanwaltes mit Wirkung ex tunc nicht als Verfahrenshilfeverteidiger betrachtet werden konnte, zumal er auch niemals von der Rechtsanwaltskammer zum Verfahrenshilfeverteidiger bestellt worden war. Daran ändert auch nichts, dass die Richtigkeit der Aufhebung des Beschlusses mit der Wirkung ex-tunc durchaus hinterfragt werden kann.
Ganz abgesehen davon verwies das Obergericht nur deshalb auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2002/20 (a. a. O.), weil es die bestehende Regelung des Art. 31 Abs. 5 RAG auf diese Entscheidung zurückführte. Das Obergericht bemerkte dazu, dass die angeführte Bestimmung nicht im Wege der Analogie extensiv ausgelegt werden könne.
5.3. Eine Gleichheitswidrigkeit in der Rechtsanwendung hat daher nicht stattgefunden.
6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, er hätte seine Rechtsposition früher geltend machen müssen, da es weiter stossend sei, dass eine Kostenbestimmung von der deklaratorischen Bestellung als Verfahrenshelfer durch die Rechtsanwaltskammer abhängig gemacht werde, und es unsachlich und stossend sei, dass sich das Obergericht nicht zur Unangemessenheit der Beschwerde geäussert habe.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Im Mittelpunkt der Entscheidung des Obergerichtes steht der Hinweis auf die Bindung an die Entscheidung vom 18. April 2017 (ON 26) sowie die Auslegung des Art. 31 Abs. 5 RAG, wonach dessen analoge Anwendung im vorliegenden Fall ausgeschlossen ist.
Beide Argumente sind jedenfalls nicht unvertretbar. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Amtsverteidiger gemäss § 31 Abs. 5 RAG im Gesetz (§ 25a Abs. 3 StPO) im Gegensatz zum Journaldienst der Rechtsanwälte ausdrücklich verankert ist. Es ist ausserdem davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in rechtlicher Hinsicht zu keinem Zeitpunkt Verfahrenshilfeverteidiger von B war. Weder gab es einen Beschluss der Rechtsanwaltskammer, ihn dazu zu bestellen noch eine bestandskräftige gerichtliche Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes für B. Somit erblickt auch der Staatsgerichtshof keinen Grund für eine analoge Anwendung des § 31 Abs. 5 RAG.
Wenn der Beschwerdeführer auf die negativen Auswirkungen auf den Journaldienst der Rechtsanwälte verweist, ist ihm Folgendes entgegen zu halten:
Wie erwähnt, teilt der Staatsgerichtshof die Auffassung des Obergerichtes, dass es nicht Aufgabe des Staates ist, das Bonitätsrisiko eines Anwaltes für die Zahlungsfähigkeit seiner Klienten zu übernehmen. Es ist allerdings auch einzuräumen, dass der vorliegende Fall insoweit eine Härte ist, als es für den Beschwerdeführer nicht erkennbar war, dass die Partei, die ihn zunächst den Vernehmungen beizog, gegen den Beschluss über die Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer erfolgreich Beschwerde führen würde.
Dennoch ist davon auszugehen, dass dieser Fall auch in Zukunft eine Ausnahme sein wird. In aller Regel werden nämlich unvertretene und bedürftige Parteien ein Interesse an einer rechtsfreundlichen Begleitung durch alle Verfahrensstadien haben. Dass eine Partei sich im Verfahrensverlauf entscheidet, ihre Vertretung selbst vorzunehmen, wird auch in Zukunft nicht die Regelerscheinung sein.
Was die Bemerkungen zur existenziellen Bedeutung der Summe betrifft, wurde darauf schon im Rahmen der anderen Grundrechtsrügen eingegangen.
6.3. Eine Verletzung im Willkürverbot hat sohin nicht stattgefunden.
7. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 204.00 setzen sich aus der noch nicht geleisteten Eingabegebühr im Betrage von CHF 34.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG) sowie aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 170.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19. Abs. 1, 3 und 5 GGG) zusammen.