StGH 2017/086
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic.iur. Marzell Beck als Vorsitzender, Prof. Dr. Peter Bussjäger und Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller als Richter, lic. iur. Marco Ender und lic. iur. Markus Wille als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegner: Dr. E
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 2017, 06CG.2014.96-161
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 100'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Urteil des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 2017, 06 CG.2014.96-161, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'869.02 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beschwerdegegner zu 3. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 2'963.82 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
4. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Die Familie F hielt in der Tschechischen Republik mittels einer Konzernstruktur verschiedene Industrieunternehmungen in verschiedenen Branchen. Dabei hielten der Beschwerdeführer zu 1. (der Vater des Beschwerdeführers zu 2.), weiters G sen. (der Bruder des Beschwerdeführers zu 1.), weiters G jun. (der Sohn des G sen.) und die Beschwerdegegnerin zu 1. (wiederum eine Tochter des G sen.), Anteile an der H Gruppe, der Konzernspitze, die ihrerseits wieder in vertikaler Form andere Gesellschaften bis zu den operativ tätigen Gesellschaften hielt. Diese vier Mitglieder der F Familie traten aber nicht als natürliche Personen und Gesellschafter in der Konzernspitze auf, sondern, nachdem es schon zu Unstimmigkeiten gekommen und ein Vergleich erzielt worden war, ab ca. Juni 2009 in Form von liechtensteinische Stiftungen. An der Spitze der Konzernstruktur standen somit folgende vier liechtensteinischen Stiftungen: die I Stiftung, zuzurechnen G jun., die J Stiftung, zuzurechnen G sen., die K Stiftung, zuzurechnen dem Beschwerdeführer zu 1. und die L Stiftung, zuzurechnen der Beschwerdegegnerin zu 1. Die Beteiligung an dieser H Gruppe war so, dass die I Stiftung (G jun.) 50 % der Aktien, die L Stiftung (Beschwerdegegnerin zu 1.) 30 % der Aktien und die Stiftungen J und K (Beschwerdeführer zu 1. und G sen.) je 10 % der Aktien hielten.
Allerdings waren durch diese Strukturierung der F-Gruppe die Streitigkeiten nicht beendet. Es kam somit im Frühjahr 2010 zu einer neuerlichen Einigung und Umstrukturierung des Familienunternehmens. De facto schied G jun. aus der Gruppe aus. Ihm bzw. der ihm zuzurechnenden I Stiftung wurde die bestehende H Gruppe zugewiesen, aus der allerdings Unternehmen ausgeschieden wurden. Diese Unternehmen wurden in eine neu gegründete Holding namens M Holding Ltd. (***) eingebracht. Die Beteiligungsverhältnisse an dieser neuen Holding und die Zuordnung der Stiftungen zu den Mitgliedern der Familie F blieben gleich, sodass nunmehr an dieser abgespaltenen Gruppe M die L Stiftung (Beschwerdegegnerin zu 1.) zu 60 % und die Stiftungen J und K (G sen. und Beschwerdeführer zu 1.) zu je 20 % beteiligt waren. Aus welchen Gründen immer wurden aber diese drei ursprünglichen Stiftungen des Beschwerdeführers zu 1. sowie G sen. und der Beschwerdegegnerin zu 1. nicht belassen, sondern neue Stiftungen gegründet, in die das Vermögen dieser alten Stiftungen überführt wurde. So waren ab Juni 2010 die N Stiftung (Beschwerdegegnerin zu 1.) mit 60 % der Aktien, die O Stiftung (G sen.) mit 20 % der Aktien und die P Stiftung (Beschwerdeführer zu 1.) mit 20 % der Aktien an der nunmehr auch neu gegründeten Konzernspitze Q Holding Ltd, ***, die der vormaligen M entsprach, beteiligt. Darunter waren in vertikaler Form die Industriebeteiligungen eingegliedert. Treuhänderisch wurden diese drei Stiftungen von der R errichtet. Die Mitglieder des Stiftungsrates dieser Stiftungen waren die Beschwerdegegnerin zu 1., der Beschwerdegegner zu 2. und der Mitarbeiter der R, Dr. E, nunmehr Beschwerdegegner zu 3. Bald nach dieser Neustrukturierung und Abspaltung des G jun. kam es bei den anderen drei verbliebenen Mitgliedern der F Familie, dem Beschwerdeführer zu 1., der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. wiederum zu Problemen. Letztlich wurde das Ausscheiden des Beschwerdeführers zu 1. aus dem Konzern vereinbart. Dazu war auch die P Stiftung, die dem Beschwerdeführer zu 1. zuzurechnen war, und de facto für ihn die Aktienanteile am Konzern hielt, einzubinden. Dies führte letztlich zur Ausschüttung des Vermögens der P Stiftung und zu deren Löschung. Schon von der Konstruktion der Konzernspitze bzw. der Eigentümerstruktur her gesehen logisch waren Begünstigte der P Stiftung der Beschwerdeführer zu 1. und der Beschwerdeführer zu 2. als sein Sohn und Begünstigte der N Stiftung die Beschwerdegegnerin zu 1. und deren Ehegatte, der Beschwerdegegner zu 2.
Mit Beschluss des Stiftungsrates vom 21. April 2011 wurde die Auflösung der P Stiftung beschlossen, zum Liquidator wurde der Beschwerdegegner zu 3. bestellt und die P Stiftung nach durchgeführter Liquidation am 8. November 2011 im Handelsregister gelöscht. Am 11. März 2011 haben die beiden Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dieser Entflechtung ein mit dem 10. März 2011 datiertes Schriftstück folgenden Inhalts (im Folgenden auch "Erklärung") unterzeichnet:
"An die Mitglieder des Stiftungsrates der P Stiftung 9490 Vaduz
Datum: 10. März 2011
P Stiftung (die "Stiftung")
Sehr geehrte Damen und Herren!
Die Unterzeichnenden ersuchen hiermit die Mitglieder des Stiftungsrates die unten stehenden Aufgaben durchzuführen und autorisieren den Stiftungsrat, jede entsprechende Handlung, Urkunde, Angelegenheit oder Sonstiges zu tun, unterzeichnen, auszuführen und zu dulden, was immer der Stiftungsrat angemessen und/oder notwendig im Zusammenhang mit dem Folgenden sieht:
(i). Verkauf durch die Stiftung, aller ihrer Aktien an der Q Holding Ltd. an die N Stiftung für 200 Millionen CZK, wobei die Zahlung für die Aktien binnen 30 Tagen vom Tag des Inkrafttretens des entsprechenden SPAs erfolgt;
(ii). Kauf durch die Stiftung der 100 Millionen CZK Forderung gegenüber S Ltd. von der Q Holding Ltd. für 100 Millionen CZK und Zahlung des entsprechenden Kaufpreises durch Verrechnung gegen den entsprechenden Teil (100 Millionen CZK) der bestehenden Forderung der Stiftung gegen Q Holding Ltd. im Gesamtbetrag von 1.620 Millionen CZK vor der Verrechnung;
(iii). Abtretung der ausstehenden Forderung der Stiftung von 1.520 Millionen CZK (nach Verrechnung gemäss Punkt (ii) oben) gegen Q Holding Ltd. für 1 CZK an die N Stiftung;
(iv). Verzicht durch die Stiftung auf die Forderung von 100 Millionen CZK gegenüber S Ltd.;
(v). Ausschüttung des gesamten Nettovermögens der Stiftung an S Ltd., einschliesslich (i) des CZK 200 Millionen Kaufpreises für die Q Holding Ltd. Aktien und (ii) des existierenden Investment-Portfolios der Stiftung bei der Bank *** in Zürich (Wert des Portfolios per Datum dieser Urkunde ist (i) 3.029.187 EUR, wovon 353.339 EUR am Depotkonto sind und der verbleibende EUR Betrag den Wert des Anleihenportfolios repräsentiert, zuzüglich (ii) 8.780.000 CZK);
(vi). Auflösung und Liquidation der Stiftung (es wurde vereinbart, dass alle Liquidationskosten von der N Stiftung bezahlt werden).
Weiter erklären hiermit die Unterzeichnenden für sich selbst, ihre Rechtsnachfolger und Abtretungsnachfolger den Mitgliedern des Stiftungsrates solidarisch verbindlich zuzusagen, dass die Unterzeichnenden die Mitglieder des Stiftungsrates und jeden einzelnen von ihnen entlasten und zu allen Zeiten in Zukunft von allen Verantwortlichkeiten freistellen und vollständig und effektiv schad- und klaglos halten und halten werden von allen Verantwortlichkeiten, Klagen, Verfahren, Ansprüchen, Forderungen, Kosten und Ausgaben, welcher Art auch immer und wo auch immer im Kontext der Gründung und Verwaltung der Stiftung und, insbesondere, im Kontext oben unter (i) bis (vi) aufgelisteten Aufgaben auftretend, einschliesslich aller Handlungen, Urkunden, Angelegenheiten oder Sonstigem was auch immer der Stiftungsrat als im Zusammenhang mit diesen Aufgaben angemessen und/oder notwendig sieht.
Die in dieser Urkunde enthaltene Entlastung und Schad- und Klagloserklärung soll keine Entlastungsberechtigung und/oder kein Schad- und Klagloshaltungsrecht beeinträchtigen, auf welche die Mitglieder des Stiftungsrates gemäss Gesetz oder andere Bestimmungen Anspruch haben.
Die Ungültigkeit einer oder mehreren Bestimmungen dieses Dokuments soll die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen nicht beinträchtigen. In einem solchen Fall soll jene Bestimmung angewandt werden, welche das rechtliche und wirtschaftliche Ziel der unanwendbaren Bestimmung am besten trifft.
Auf diese Urkunde kommt das Recht des Fürstentums Liechtenstein zur Anwendung und sie soll entsprechend ausgelegt werden und die Unterzeichnenden unterwerfen sich unwiderruflich der nicht- ausschliesslichen Zuständigkeit der Gerichte des Fürstentums Liechtenstein.
Mit freundlichen Grüssen
_________________ ______________________
AB
Datum: 11. März 2011
P Stiftung (die "Stiftung")
Sehr geehrte Damen und Herren
Wir akzeptieren hiermit die in Ihrem Brief enthaltenen Bestimmungen der Entlastung und Schad- und Klagloserklärung.
Mit freundlichen Grüssen
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C
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D
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E"
Mit schriftlicher Erklärung vom 11. März 2011 haben die Beschwerdegegner als Stiftungsräte der P Foundation erklärt, die in der Erklärung enthaltenen "Bestimmungen der Entlastung und Schad- und Klagloserklärung zu akzeptieren". Den "Ersuchen" der Beschwerdeführer gemäss deren Erklärung wurde in der Folge von den Beschwerdegegnern als Stiftungsräten der P Foundation entsprochen und die entsprechenden geschäftlichen Transaktionen realisiert.
2. Mit Klage vom 12. Februar 2014 begehrten die Beschwerdeführer die Aufhebung und "Unwirksamerklärung" der Erklärung vom 10. März 2011, einschliesslich der schriftlichen Annahme durch die Beschwerdegegner vom 11. März 2011, hilfsweise die Aufhebung und "Unwirksamerklärung" der mit diesen Erklärungen mit den Beschwerdegegner abgeschlossenen Vereinbarungen. In einem Eventualbegehren begehrten die Beschwerdeführer die Feststellung, dass ihre schriftliche Erklärung vom 10. März 2011, einschliesslich der schriftlichen Annahme durch die Beschwerdegegner vom 11. März 2011, unwirksam sei, wiederum eventualiter die Feststellung, dass die mit ihrer schriftlichen Erklärung vom 10. März 2011, einschliesslich deren schriftlicher Annahme durch die Beschwerdegegner vom 11. März 2011, mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen unwirksam seien. Einfacher und zusammengefasst ausdrückt wurde somit von den Beschwerdeführern im Hauptbegehren die Nichtigerklärung (Anfechtung) der Vereinbarung vom 10./11. März 2011 begehrt, eventualiter die Feststellung der (ursprünglichen) Nichtigkeit dieser Vereinbarung.
3. Mit Urteil vom 8. März 2016 (ON 108), berichtigt im Kostenpunkt, wies das Landgericht das Klagebegehren sowie das Eventualbegehren ab und verpflichtete die Beschwerdeführer zur ungeteilten Hand zum Kostenersatz. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Die drei Stiftungen L, K und J hätten (nach Durchführung des Vergleichs am 14. Mai 2010) zusammen 100 % der M Holding Ltd. gehalten, wobei die Anteile von den neuen Stiftungen (entsprechend ihrer vorherigen Beteiligung an der H Gruppe) im Verhältnis 60 % (L), 20 % (K) und 20 % (J) gehalten worden seien. Die M Holding Ltd. habe 100 % der M as gehalten, welche ihrerseits wiederum 100 % an der T Group as und an der U as gehalten habe. Die U as wiederum habe 100 % an der U MAS gehalten. Diese neue Struktur (nach dem Vergleich 2010) sei dem Beschwerdeführer zu 1. zumindest in den Grundzügen bekannt gewesen. Ebenso habe er gewusst, dass er Begünstigter der K Stiftung gewesen sei und diese 20 % der Aktien der Holding gehalten habe. Kurze Zeit nach dem Vergleich 2010 seien drei neue liechtensteinische Stiftungen errichtet worden, nämlich die N Stiftung (als Nachfolgerin der L), die O Stiftung (als Nachfolgerin der J) und die P Stiftung (als Nachfolgerin der K). Das Vermögen der alten Stiftungen sei auf die neuen übertragen worden, das Vermögen der K somit auf die P. Stiftungsräte der drei neuen Stiftungen (N, O und P) seien die Beschwerdegegner gewesen. Die einzigen Begünstigten und Letztbegünstigten der P Stiftung seien die Beschwerdeführer gewesen.
Gleichzeitig sei durch die drei neuen Stiftungen auch eine neue Holdingstruktur für die aus dem Vergleich (Vergleich 2010) mit G jun. übernommenen Gruppengesellschaften errichtet worden, an deren Spitze die neu errichtete Q Holding Ltd. gestanden habe. Deren Anteile seien von den neuen Stiftungen im gleichen Verhältnis gehalten worden, in welchem die alten Stiftungen die Anteile an der M Holding Ltd. gehalten hätten, nämlich 60 % (N), 20 % (O) und 20 % (P).
Nach dem Vergleich 2010 sei insbesondere der Beschwerdeführer zu 1. zunehmend unzufrieden mit seiner Situation in der Familiengruppe gewesen, da er in den Vorständen und Organen der Gruppengesellschaften (mit Ausnahme der U) nicht vertreten gewesen sei, was er der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. gegen Ende 2010 auch mitgeteilt habe. Der Beschwerdeführer zu 1. habe mit immer grösserem Nachdruck die Ernennung in die Vorstände der Gruppengesellschaften M und T gefordert. Diese Forderung sei von der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. jedoch abgelehnt worden, da sie unter anderem aufgrund früherer Russlandgeschäfte des Beschwerdeführers zu 1. Probleme befürchtet hätten. Nachdem die Forderungen des Beschwerdeführers zu 1. abgelehnt worden sei und er für sich keine Möglichkeit gesehen habe, in die Vorstände der Gruppengesellschaften M und T ernannt zu werden, habe er gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu 2. beschlossen, die Gruppe zu verlassen und ein eigenes Unternehmen zu führen, was er den anderen Familienmitgliedern jedenfalls noch im Februar 2011 auch mitgeteilt habe und mit ihnen auch die Möglichkeit eines Austrittes besprochen habe. Ende Februar/Anfang März 2011sei es zu einem Treffen zwischen dem Beschwerdeführer zu 1., G sen. und der Beschwerdegegnerin zu 1. gekommen, in welchem die Trennung des Beschwerdeführers zu 1. von der Gruppe besprochen worden sei. Er habe bei diesem Treffen zunächst CZK 2 Mrd. und dann CZK 350 Mio. für "seine" (über die P gehaltenen) 20 % Anteile an der Q verlangt. Dies sei von der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. mit Hinweis auf das vereinbarte Vorkaufsrecht (CZK 100 Mio. für 10 %) abgelehnt worden. Hierauf habe der Beschwerdeführer zu 1. die Besprechung verlassen, um sich mit dem Beschwerdeführer zu 2. zu besprechen. Die beiden Beschwerdeführer seien in der Folge übereingekommen, das Angebot anzunehmen. Nach der Rückkehr des Beschwerdeführers zu 1. zur Besprechung hätten sich dieser, die Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. darauf geeinigt, dass der Beschwerdeführer zu 1. beim Austritt aus der Gruppe eine Zahlung von CZK 200 Mio. als Kaufpreis für die 20 % Anteile der P an der Q, die U ohne zusätzliche Zahlung und alle Bankaktiva der P (damals cirka CZK 80 Mio.) erhalten sollte.
Nach Fertigstellung der notwendigen Dokumente sei es am 11. März 2011 zu einem weiteren Treffen gekommen, an welchem die Beschwerdeführer die oben wörtlich wiedergegebene Erklärung unterzeichnet hätten. Bei diesem Treffen am 11. März 2011 seien neben den Beschwerdeführern die Beschwerdegegner zu 1. und 2., G sen., V und W anwesend gewesen. Bei diesem Treffen vom 11. März 2011 sei W mit den Beschwerdeführern die verfahrensgegenständliche Erklärung einschliesslich der darin enthaltenen Instruktion sowie der Schad- und Klagloshaltungserklärung durchgegangen und habe ihnen den Inhalt erklärt. Als die Schad- und Klagloserklärung erklärt worden sei, habe der Beschwerdeführer zu 1. für seine Tätigkeiten in den operativen Gesellschaften der H Gruppe (***) ebenfalls eine solche gefordert, was von der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. jedoch mit der Begründung, dass dies Gesellschaften betreffe, welche auf G jun. übertragen worden seien, abgelehnt worden sei.
Den Beschwerdeführern sei der Inhalt der Erklärung, insbesondere auch der Schad- und Klagloshaltungserklärung, bei deren Unterzeichnung am 11. März 2011 bewusst gewesen und sie hätten diesen verstanden. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zu 1. anlässlich der ersten Märzbesprechung oder am 11. März 2011 oder zu einem anderen Zeitpunkt gesagt worden sei, er müsse die Gruppe verlassen, ansonsten er überhaupt keine Zahlungen und Dividenden mehr erhalte oder dass eine ähnliche "Drohung" ihm gegenüber ausgesprochen worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zu 1. vor der Unterzeichnung am 11. März 2011 Entwürfe der verfahrensgegenständlichen Erklärung erhalten habe. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Sitzung vom 11. März 2011 nach einem Anwalt verlangt hätten und ihnen dies verweigert worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, ob und gegebenenfalls inwieweit im Rahmen der Trennung von G jun. (Vergleich 2010) oder zu einem anderen Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zu 1. von der Beschwerdegegnerin zu 1. und G sen. versprochen worden sei, dass der Beschwerdeführer zu 1. Mitglied in den Vorständen der Gruppengesellschaften werden sollte. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer zu 1. anlässlich der Besprechung vom 11. März 2011 die Auflösung des Arbeitsverhältnisses angedroht worden sei. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zu 1. sich anlässlich der Besprechung lautstark geäussert habe, dass er die Unterzeichnung gegen seinen Willen vornehme. Die Beschwerdegegner zu 1. und 2. hätten noch am selben Tag die Erklärung unterzeichnet, die in der Erklärung vom 10./11. März 2011 enthaltene Bestimmung der Entlastungs- und Schad- und Klagloserklärung anzunehmen.
Anlässlich der am 15. März 2011 durchgeführten Stiftungsratssitzung der P habe auch der Beschwerdegegner zu 3. diese Erklärung unterzeichnet. Weiter habe der Stiftungsrat formell die Genehmigung der Transaktion dokumentiert. In der Folge sei es zur Umsetzung der Vorgaben gemäss der Erklärung vom 10. März 2011 gekommen.
Nachdem die P Stiftung gelöscht worden sei, sei es zur Kooperation zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner zu 3. gekommen und sei sowohl dieser wie auch Dr. X von den Beschwerdeführern gebeten worden, in den neuen Stiftungen persönlich Einsitz zu nehmen. Am 10. August 2011 habe es ein weiteres Treffen mit dem Beschwerdeführer zu 2. gegeben, bei welchem Dokumente in Englisch für die neue Stiftung, unterzeichnet vom Beschwerdeführer zu 1., übergeben worden seien. Die neue Stiftung sei am Folgetag errichtet worden. Gleichzeitig sei die Errichtung einer weiteren Stiftung erörtert worden, in welche ebenfalls der Beschwerdegegner zu 3. und Dr. X hätten Einsitz nehmen sollen. Diese Stiftung sei am 26. September 2011 errichtet worden. In der Folgezeit habe der Beschwerdegegner zu 3. den Beschwerdeführern bei der Errichtung und laufenden Verwaltung ihrer neuen *** Holdinggesellschaft geholfen. Ausserdem seien der Beschwerdegegner zu 3. und Dr. X auf Wunsch der Beschwerdeführer und auf Grundlage eines vom Beschwerdeführer zu 1. als Aktionär der S gefassten Beschlusses noch im November 2012 zu Direktoren bestellt worden. Im Rahmen dieser Kooperation und Kommunikation über die Verwaltung der im Interesse der Beschwerdeführer errichteten Strukturen sei es zu zahlreichen Telefonaten und umfangreicher Korrespondenz zwischen dem Beschwerdeführer zu 2. und dem Beschwerdegegner zu 3. gekommen und hätten sich diese auch mehrmals persönlich getroffen. Während dieser Zeit habe es für den Beschwerdegegner zu 3. nicht die geringsten Anzeichen irgendeiner Unstimmigkeit in Bezug auf den Ausstieg der Beschwerdeführer aus der Gruppe und der damit verbundenen Beendigung der P Stiftung gegeben. Erst bei einem Treffen im März 2013 habe der Beschwerdeführer zu 1. gegenüber dem Beschwerdegegner zu 3. erklärt, dass er sich unrecht behandelt fühle, was die finanziellen Konditionen seines im Jahr 2011 erfolgten Ausstieges betreffe. Von Zwang oder Drohungen sei allerdings auch bei diesem Treffen nicht die Rede gewesen.
Rechtlich beurteilte das Landgericht den Sachverhalt dahingehend, dass ein Wucher gemäss § 879 Abs. 2 Ziff. 4 ABGB nicht in Frage komme, da die Anwendungsfälle von Wucher von vornherein nur Rechtsgeschäfte seien, bei denen ein Austausch und ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestehen. Eine andere Äquivalenzstörung im Sinne der allgemeinen Bestimmung des § 879 Abs. 1 ABGB, die zur Nichtigkeit dieser Erklärung geführt hätte, sei nicht zu erkennen. Der Beschwerdeführer zu 1. sei ein erfahrener Geschäftsmann und der Beschwerdeführer zu 2. schon damals in einer Rechtsanwaltskanzlei in Prag tätig gewesen, sodass man nicht behaupten könne, dass sie von mangelnder geistiger Gesundheit oder absolut unerfahren gewesen seien und dies ausgenützt worden sei. Eine Interessenkollision liege nicht vor, da es hier nicht um einen Verantwortlichkeitsprozess gegen die ehemaligen Stiftungsräte gehe, sondern schlicht um das Zustandekommen der Erklärung, wobei Parteien einerseits die Beschwerdegegner und andererseits die Beschwerdeführer gewesen seien, nicht aber die Stiftung. Eine Schad- und Klagloserklärung sei nicht per se unrechtmässig, ein Zwang (§ 870 ABGB) liege nicht vor. Die Initiative zum Austritt aus der Gruppe sei vom Beschwerdeführer zu 1. ausgegangen, der mit seiner Situation in dieser Unternehmensgruppe unzufrieden gewesen sei. Die behauptete Drohung sinngemäss dahingehend, dass die Beschwerdeführer entweder unterschreiben müssten oder keine Ausschüttungen mehr erhielten, sei nicht festgestellt worden. Irgendeine Täuschung im Hinblick auf einen Mandatsvertrag liege nicht vor. Ein Mandatsvertrag habe nämlich ohnehin nicht bestanden, sodass die Beschwerdeführer durch Nichtaufklärung über einen Mandatsvertrag, der eben nicht existiert habe, nicht hätten getäuscht werden können. Soweit Irrtum geltend gemacht werde, sei diese Anfechtung bereits verjährt.
4. Gegen dieses Urteil des Landgerichtes (ON 108) erhoben die Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht. Mit Urteil vom 16. November 2016 (ON 136) verwarf dieses die Berufung wegen Nichtigkeit und gab ihr im Übrigen keine Folge. Begründet wurde dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Erklärung vom 10. März 2011 beinhalte drei voneinander rechtlich zu unterscheidende Willenserklärungen, nämlich:
das "Ersuchen" um Durchführung diverser Transaktionen betreffend das Vermögen der P Foundation samt anschliessender Auflösung und Liquidation dieser Stiftung ("die Wünsche" bzw. "Instruktionen");
die Zusage, die Mitglieder des Stiftungsrates der P Foundation im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung, insbesondere betreffend die den Instruktionen der Beschwerdeführer entsprechenden Verwaltungshandlungen, zu entlasten und von allen Verantwortlichkeiten freizustellen ("die Entlastungserklärung");
die Zusage, die Mitglieder des Stiftungsrates der P Foundation im Zusammenhang mit der Gründung und Verwaltung, insbesondere betreffend die den Instruktionen der Beschwerdeführer entsprechenden Verwaltungshandlungen, vollständig und effektiv schad- und klaglos zu halten ("die Schad- und Klagloserklärung").
Die Wünsche der Beschwerdeführer stünden mit der Entlastungs- sowie der Schad- und Klagloserklärung insofern in einem untrennbaren Zusammenhang, als sich die Entlastungserklärung sowie die Schad- und Klagloserklärung bei objektiver, an Treu und Glauben orientierter Auslegung (§§ 863, 914 ABGB) zentral auf das Verwaltungshandeln der Beschwerdegegner als Stiftungsräte der P Foundation beziehe. Vor allem sei zu berücksichtigen, dass das Gesamtstiftungsvermögen ausgeschüttet und die P Foundation gelöscht worden sei. Weitere potentielle Haftungs- bzw. Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den Beschwerdeführern für die Tätigkeit der Beschwerdegegner in dieser nur kurz bestehenden Stiftung, seien von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet worden.
Ein gesetzliches Verbot einer "Entlastungserklärung" sei nicht erkennbar. Es handle sich auch nicht um eine Entlastung der Beschwerdegegner im Sinne des Art. 224 f. PGR als Stiftungsräte der P Foundation durch die Stiftung. Es gehe nur um eine Entlastung gegenüber allfälligen Ansprüchen der Beschwerdeführer gegenüber den Beschwerdegegnern. Allfällige Verantwortlichkeitsansprüche der P Foundation oder Dritter gegenüber den Beschwerdegegnern seien durch die Entlastungserklärung nicht betroffen. Es sei nicht zu erkennen, warum es sittenwidrig sein solle, wenn sich ein Stiftungsrat von einem Stiftungsbegünstigten, dessen Wünschen er folge, eine Erklärung unterzeichnen lasse, dass dieser ihn hierfür nicht später in Anspruch nehmen könne.
Auch die "Schad- und Klagloserklärung" habe nichts mit einer Entlastung im Stiftungsrecht zu tun, weil eben die Beschwerdegegner durch diese Erklärung nicht von der Inanspruchnahme aus Verantwortlichkeiten nach Art. 218 ff. PGR freigestellt worden seien. Der P Foundation sei es offen gestanden und stehe es offen, für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen gegen die Stiftungsräte Ansprüche aus Verantwortlichkeit geltend zu machen. Die von den Beschwerdeführern den Beschwerdegegnern gegenüber abgegebene Erklärung sei als Erfüllungsübernahme im Sinne von § 1404 ABGB zu qualifizieren. Es gelte hier dasselbe wie zur Entlastungserklärung. Es sei nicht erkennbar, warum eine solche Vorgangsweise per se sittenwidrig sein sollte.
Ob die Verpflichtung der Beschwerdeführer auch für ihre Rechtsnachfolger eine Teilnichtigkeit begründe, spiele keine Rolle, da es hier nur um die Beschwerdeführer und nicht um allfällige Rechtsnachfolger gehe. Der Vorwurf einer Interessenkollision sei nicht nachvollziehbar, da die Erklärung zur persönlichen Absicherung der Beschwerdegegner mit den Beschwerdeführern abgeschlossen worden sei, nicht aber in Vertretung der P Foundation. Es handle sich nicht um ein organschaftliches Verwaltungshandeln der Beschwerdegegner mit Wirkung für die P Foundation.
Wenn eine Doppelvertretung der Beschwerdegegner bei Abschluss der Übertragung der Aktienbeteiligung der P Foundation an der Q Holding auf die N Foundation vorgeworfen werde, so habe dies allenfalls mit der Ungültigkeit der Aktienübertragungsvereinbarung zwischen den beiden Stiftungen zu tun, aber nichts mit der Vereinbarung über die Schad- und Klagloserklärung sowie die Entlastung. Bei den in der Erklärung enthaltenen "Wünschen" handle es sich nicht um ein Nullum, sondern um eine einseitige, auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtete Willensäusserung der Beschwerdeführer (§ 863 ABGB). Die Frage der Verjährung der Anfechtungsrechte könne dahingestellt bleiben, da die Anfechtung wegen Irrtum bzw. wegen Drohung in der Berufung nicht mehr releviert worden sei. Das Feststellungsbegehren sei zu Recht wegen Fehlens eines rechtlichen Interesses abgewiesen worden. Die Beschwerdeführer hätten das weitergehende Rechtsgestaltungsbegehren erhoben, wodurch es einem Feststellungsbegehren am erforderlichen Feststellungsinteresse gebreche.
Das Neuvorbringen, dass die Forderung der P Foundation gegenüber der Q Holding Ltd. im Betrag von nominell CZK 1,62 Mia tatsächlich bestanden habe und nicht nur letztlich als Buchwert, sei zurückzuweisen, da es bei sorgfältiger Prozessführung bereits im Verfahren erster Instanz durch mehr als 1 1/2 Jahre hätte erstattet werden können.
5. Gegen dieses Urteil des Obergerichtes (ON 136) erhoben die Beschwerdeführer Revision an den Obersten Gerichtshof. Mit Urteil vom 7. Juli 2017 (ON 161) gab der Oberste Gerichtshof der Revision der Beschwerdeführer keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Nach ständiger Rechtsprechung könnten Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Obergericht im Berufungsverfahren verneint habe, wie auch behauptete Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens, die im Berufungsverfahren gar nicht gerügt worden seien, mittels Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Der Staatsgerichtshof habe in seiner von den Beschwerdeführern zitierten Entscheidung zu StGH 2005/90 zwar dahingehend argumentiert, dass diese grundsätzliche Rechtsprechung bei einem sehr schweren grundrechtlichen Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens - es sei damals um die Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge Nichtladung zu einer Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg gegangen - nicht zum Tragen komme, dass sich also in einem solchen besonderen Fall der Oberste Gerichtshof auch mit der vom Obergericht verworfenen Rüge der Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens befassen müsse. Von einem solchen Mangel sei aber im gegenständlichen Verfahren überhaupt nicht die Rede, sodass die zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes hier keine Wirkung entfalte.
5.2. Auch die Ausführungen zu den Beweisthemen, zu welchen Dr. Y hätte aussagen können, führten zu keinem anderen Befund, als ihn schon das Obergericht ausgeführt habe, nämlich dass einerseits das Beweisthema, zu dem der Zeuge Dr. Y angeboten worden sei, ohnehin im Sinne der Beschwerdeführer festgestellt worden und dieses andererseits für die rechtliche Beurteilung irrelevant sei. Unwesentlich sei weiter, ob der Beschwerdeführer die Gruppe zu den von den Beschwerdegegnern diktierten Bedingungen verlassen habe und der Inhalt der Erklärung vorgegeben gewesen sei, da es nach den Feststellungen die Beschwerdeführer gewesen seien, welche aus der Konzerngruppe hätten ausscheiden wollen. Das Beweisthema "wirtschaftliche Situation der U im Jahre 2010" sei für den gegenständlichen Rechtsstreit über die Nichtigkeit oder Nichtigerklärung der Erklärung irrelevant.
Die Nichtzulassung einer Frage bei der Einvernahme des Beschwerdegegners zu 2. über den Ablauf der Stiftungsratssitzung vom 15. März 2011 sei zu Recht erfolgt. Die Beschwerdeführer gingen selbst davon aus, dass bei dieser Stiftungsratssitzung die Beschlüsse, die für die Gesamtlösung der Stiftung P zu treffen gewesen seien, gefasst worden seien. Die Erklärung beziehe sich aber eben nicht auf Verhältnisse in der Stiftung, sondern auf das Verhältnis zwischen den Organen dieser Stiftung und den Beschwerdeführern als Begünstigte.
Welche Bewandtnis es bei der rechtlichen Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Erklärung haben solle, ob die Beschwerdeführer die einzigen oder nicht die einzigen Begünstigten gewesen seien, bleibe im Dunkeln. Die Frage, ob die von den Beschwerdeführern zitierten Feststellungen aktenwidrig seien oder nicht, sei irrelevant und das von ihnen in den Vordergrund gedrängte Thema, dass sie Ermessensbegünstigte gewesen seien, entspreche ohnehin dem gemeinsamen Vorbringen bzw. sei von den Beschwerdegegnern nie etwas anderes behauptet worden.
Die rechtliche Qualifikation des Landgerichtes, dass Anfechtungsgründe gemäss § 870 und 871 ABGB sowie nach § 879 Abs. 2 Ziff. 4 ABGB nicht vorlägen, sei schon in der Berufung und auch nunmehr in der Revision nicht mehr bekämpft worden. Vielmehr beziehe man sich in der Argumentation zur Rechtsrüge darauf, dass eine (allgemeine) Sittenwidrigkeit und damit Nichtigkeit der Erklärung gemäss § 879 Abs. 1 ABGB vorliege. Der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung des berufungsgerichtlichen Urteiles die Gesetzmässigkeit des Urteiles insgesamt zu prüfen sei, gelte dann nicht mehr, wenn ein Tatbestand von mehreren selbstständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet werde und sich die Rechtsausführungen nur auf eine dieser Tatsachen, nicht aber auf die anderen beziehe. Im gegenständlichen Fall seien die Beschwerdeführer auf die Rechtsgründe nach § 870 und 871 sowie 879 Abs. 2 Ziff. 4 ABGB nicht zurückgekommen, sodass darauf auch vom Obersten Gerichtshof nicht mehr Bedacht zu nehmen sei.
Rechtlich gehe es darum, ob die Erklärung vom 10./11. März 2011 per se gemäss § 879 Abs. 1 ABGB nichtig und daher, so die formellen Voraussetzungen vorlägen, die Nichtigkeit, allenfalls eine Teilnichtigkeit, festzustellen sei. Von den in § 879 Abs. 1 ABGB normierten Nichtigkeitsgründen für Verträge komme wiederum nur in Frage, dass die Erklärung gegen die guten Sitten verstosse, da ein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot nicht auszumachen sei. Insoweit hier die Beschwerdeführer einen Verstoss gegen gesetzliche Bestimmungen darin sähen, dass Art. 552 § 24 Abs. 6 PGR umgangen werde und den Stiftungsräten eine Haftungsbefreiung einräume, sei zu erwidern, dass weder die P Stiftung Partei im gegenständlichen Verfahren sei, noch dass der gegenständliche Prozess irgendetwas mit einer Haftung der Stiftungsräte gegenüber der Stiftung zu tun habe. Es sei zu betonen, dass es eben nicht um eine Entlastung für eine Organhaftung gegenüber der Stiftung und nicht um eine Haftungsübernahme für die Stiftung gehe, sondern ausschliesslich um das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern, die zwar Organe der P Stiftung gewesen seien, aber sich die Erklärung nicht auf deren organschaftliche Tätigkeit und Haftung gegenüber der Stiftung beziehe.
5.3. Es sei zu beachten, dass die Erklärung in ein wirtschaftliches, gegenseitige Wirkungen erzeugendes Umfeld eingebettet gewesen sei, das nicht nur rechtsgeschäftlicher Natur gewesen sei (so hätte der erste Teil der Erklärung, die das Ersuchen der Beschwerdeführer um Durchführung gewisser Transaktionen beinhaltet habe, von ihnen nicht durchgesetzt werden können). Dennoch sei dieses wirtschaftliche Umfeld darin gelegen, dass die Entlastungserklärung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Durchführung dieses Ersuchens gestanden sei. Es sei zu betonen, dass diese Transaktionen ja tatsächlich durchgeführt worden seien. Für die Überprüfung der Sittenwidrigkeit gemäss § 879 ABGB, ob also diese Erklärung gegen die guten Sitten verstosse, sei zur Interessenabwägung diese wirtschaftliche Einbettung der Erklärung wesentlich. Dazu müsse immer Folgendes aus den Feststellungen vor Augen gehalten werden:
Die Beschwerdeführer seien es gewesen, die aus der Unternehmensgruppe auf jeden Fall hätten ausscheiden wollen, nachdem die Wünsche über die Tätigkeit in Gruppengesellschaften nicht erfüllt worden seien. Die Beschwerdeführer hätten zunächst eine höhere Gegenleistung für ihren Teil an dem Konzern verlangt, hätten sich aber dann, ohne dass irgendein Zwang ausgeübt worden sei, mit der durchgeführten Lösung begnügt. Die Lösung, auf die man sich geeinigt habe, sei umgehend durchgeführt worden und dabei seien eben auch die P Stiftung und damit ihre Organe als handelnde natürliche Personen mit eingebunden worden. All dies sei ausschliesslich im Interesse der Beschwerdeführer gelegen. Es gebe keine Feststellungen, dass die anderen Gesellschafter der Holding bzw. die hinter diesen anderen Stiftungen stehenden Personen die Beschwerdeführer hinausgedrängt oder gar hinausgeworfen hätten. Ob letztlich ex post gesehen die Beschwerdeführer für ihren Anteil an der Unternehmensgruppe zu viel oder zu wenig erhalten hätten, sei nicht entscheidend. Nach den Feststellungen habe kein Druck auf die Beschwerdeführer bestanden, aus der Unternehmensgruppe auszuscheiden, sodass es in ihrem freien Willen gelegen habe, auszuscheiden oder die Anteile an der Unternehmensgruppe weiter zu behalten.
Nach ständiger Rechtsprechung seien Verträge dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergebe oder wenn ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den gefährdeten Interessen vorliege.
Die von den Beschwerdeführern angeführte Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 1915 sei mit der gegenständlichen Sachlage nicht vergleichbar. Dort seien sich der Versicherungsnehmer und die Versicherung über die Entschädigungssumme nicht einig gewesen. Die Versicherung habe den (niedrigeren) von ihr angenommenen Schadensbetrag sofort gegen einen Verzicht des Versicherungsnehmers auf Geltendmachung des nach seiner Ansicht darüber liegenden Betrages angeboten. Diese Forderung nach einem Verzicht, der sich auf AGB gestützt habe, sei als sittenwidrig erkannt worden; dies vor allem deshalb, weil der wirtschaftlich stärkere Versicherer dem wirtschaftlich schwächeren Versicherten nur die Wahl gelassen habe, sich mit der von der Versicherung zugebilligten Versicherungssumme zu begnügen oder solange auf die Zahlung zu warten bis der Entschädigungsbetrag durch ein Verfahren endgültig festgelegt werde. Der österreichische Oberste Gerichtshof habe auch ausgeführt, dass es sich objektiv bei dieser wirtschaftlichen Ungleichheit und bei einem Brandfall, wenn das Gebäude der Versicherungsnehmerin eingeäschert worden sei, um die Ausnützung der Notlage des Versicherten gehandelt habe, da er wegen umgehender Notwendigkeit des Wiederaufbaus des Gebäudes gar nicht anders habe können als mit dem Angebotenen zufrieden zu sein. Ein solches Ungleichgewicht sei hier nicht im Entferntesten wahrzunehmen, im Gegenteil, wie oben ausgeführt, seien es die Beschwerdeführer gewesen, die aus der Unternehmensgruppe hätten ausscheiden wollen und nicht die Beschwerdegegner, in deren primärem Interesse dies nicht gelegen habe.
5.4. Auch die rechtlichen Ausführungen der Beschwerdeführer zur Nichtigkeit der Schad- und Klagloserklärung wegen Sittenwidrigkeit seien nicht zutreffend. Es sei festgestellt worden, dass die Erklärung mit den Beschwerdeführern durchgegangen worden sei, bevor sie unterfertigt hätten, und es sei daher rechtlich uninteressant, was wäre, wenn diese Erklärung nicht durchgegangen worden wäre. Ausserdem hätten die Beschwerdeführer sehr wohl den Inhalt der Erklärung verstanden, weil sich aus den Feststellungen ergebe, dass sie sofort für ihre Tätigkeiten in Untergesellschaften dieselbe Freistellung gewollt hätten. Sie hätten also offenkundig den Vorteil einer solchen Freistellung erkannt.
Wenn die Beschwerdeführer auch hier, wie dann später noch mehrfach, sekundäre Feststellungmängel dahingehend geltend machten, dass nicht festgestellt worden sei, dass die Beschwerdegegner die Abgabe der Erklärung abverlangt und dass sie die Beschwerdeführer damit überrascht hätten, so handle es sich eben nicht um sekundäre Feststellungsmängel. Das Erstgericht habe nämlich Feststellungen zur Frage der Freiwilligkeit der Unterfertigung dieser Erklärung durch die Beschwerdeführer getroffen, allerdings nicht in ihrem Sinne, da festgestellt worden sei, dass es eben keinerlei Zwang und Druck für Abgabe dieser Erklärungen gegeben habe. In Wahrheit machten die Beschwerdeführer keine sekundären Feststellungsmängel geltend, sondern rügten unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Auch das Argument, dass nicht jede Haftung ausgeschlossen werden dürfe, so beispielsweise nicht für grobe Fahrlässigkeit, könne wiederum nicht zu einer Teilnichtigkeit der Erklärung führen. Dies wäre nur dann denkbar, wenn es in einem konkreten Rechtstreit um diese Frage ginge. Die Nichtigkeit der gesamten Erklärung, die im Hinblick auf die Schuldform nicht differenziere, ergebe sich daraus eben nicht, da dies in der Erklärung bewusst offen gelassen werde.
Das Vorbringen der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdeführer zwar eine unbeschränkte Haftungserklärung abgegeben, aber als Gegenleistung keinen rechtlichen Anspruch gegenüber den Stiftungsräten oder der Stiftung erhalten hätten, sei trivial. Dies sei ja nicht notwendig gewesen, da die Stiftungsräte ihren Wünschen gefolgt seien. Entscheidend sei, dass sich im gesamten wirtschaftlichen Austausch kein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten zeige. Ob mit oder ohne Rechtsanspruch hätten nämlich die Beschwerdeführer all das erhalten, was sie begehrt hätten, nämlich das Ausscheiden aus dem Konzern samt der vereinbarten und dafür erstatteten Gegenleistung. Die Beschwerdegegner hätten ebenfalls im Hinblick auf ihre Tätigkeiten in der P Stiftung erhalten, was sie gewollt hätten, nämlich dass sie späterhin einerseits für diese Tätigkeit von den Beschwerdeführern nicht zur Rechenschaft gezogen werden könnten und andererseits für den Fall, dass sie anderen Personen Ersatzleistungen zu erbringen hätten, diese von den Beschwerdeführern abgedeckt würden. All die Ausführungen in diesem Punkt zur Frage der Ermessensbegünstigung seien aus diesem Grund nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf die geltend gemachte Teilnichtigkeit wegen des Haftungsumfangs für allfällige Handlungen vor März 2011 sei auszuführen, dass erst wenn die Stiftungsräte aufgrund solcher Handlungen in Anspruch genommen würden und dann gegen die Beschwerdeführer wegen der Haftungsfreistellung vorgingen, eine Sittenwidrigkeit eines solchen Vorgehens zu prüfen wäre, nicht aber im allgemeinen als Sittenwidrigkeit per se.
Schliesslich meinten die Beschwerdeführer auch, dass die gesamte Erklärung nichtig sei, weil sich die Beschwerdegegner in einer Interessenkollision befunden hätten. Die Beschwerdeführer brächten aber nichts vor, was einer Interessenkollision entspräche. Eine solche komme begrifflich nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdeführer einerseits im eigenen Interesse und andererseits im Interesse der von ihnen vertretenen juristischen Person hätten handeln sollen. Die Vereinbarung zwischen den Beschwerdegegnern und den Beschwerdeführern im Hinblick auf Entlastung und Haftungsfreistellung habe aber rechtlich nichts mit der P Stiftung zu tun. Einfach gesagt, könne eben nicht die P Stiftung, so sie irgendjemandem hätte Schadenersatz aus diesen Transaktionen leisten müssen, gegen die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Haftungsübernahme vorgehen. Dies werde durch die Erklärung nicht abgedeckt. Eine Interessenkollision sei begrifflich ausgeschlossen.
Insoweit wiederum auf die Ausübung des Ermessens bei der Ausschüttung aus der P Stiftung Bezug genommen werde, sei dies schlichtweg nicht verständlich, da ausgeschüttet worden sei. Wenn sekundäre Feststellungsmängel dahin geltend gemacht würden, dass die Beschwerdegegner als Stiftungsräte der P Stiftung die Ausübung ihres Ermessens "offenkundig" vom Erhalt eines persönlichen Vorteils abhängig gemacht hätten, so sei darauf zu verweisen, dass ein diesbezügliches Vorbringen von den Beschwerdeführern nie erstattet worden sei und sich aus dem gesamten Akt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ergäben. Wäre diese Erklärung von den Beschwerdeführern, die Teil der Gesamtvereinbarung über das Ausscheiden der Beschwerdeführer aus dem Konzern gewesen sei, nicht unterfertigt worden, so wäre eben diese Gesamtlösung zumindest auf diese Art nicht zustande gekommen. Persönliche Vorteile hätten nicht nur die Beschwerdegegner erhalten, sondern auf Grund der Durchführung der gesamten Lösung, auf die sie ja nach ihren eigenen Argumenten keinen Rechtsanspruch gehabt hätten, genau gleich die Beschwerdeführer.
5.5. Weiters werde im Rahmen der Rechtsrüge das Nichteingehen auf das Neuvorbringen in der Berufung geltend gemacht. An sich handle es sich hier um die Geltendmachung eines Mangels des Berufungsverfahrens. Dieses Neuvorbringen habe sich im Zusammenhang mit dem anderen Vorbringen auf keine entscheidungsrelevanten Tatsachen bezogen und sei daher aus diesem Grunde, wie vom Obergericht begründet, zurückzuweisen. Es komme daher nicht einmal auf die Verletzung der Diligenzpflicht durch die Beschwerdeführer an. Die Frage des Werts der Aktionärsforderung sei entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer für die Lösung der Rechtsfrage der Nichtigkeit der Erklärung irrelevant. Ob die Beschwerdegegnerin zu 1. ungerechtfertigerweise auch werthaltige Forderungen im Wert von CZK 1,52 Milliarden durch den Gesamtvertrag über das Ausscheiden der Beschwerdeführer aus der Unternehmungsgruppe erhalten habe oder nicht, habe nicht das Geringste mit der Erklärung, somit der Entlastung und Haftungsfreistellung der Beschwerdegegner in der P Stiftung zu tun. Wäre es so, wie die Beschwerdeführer nunmehr behaupteten, wäre das Rechtsgeschäft zwischen der P Stiftung und der der Erstbeklagten zuzurechnenden N Stiftung für die P Stiftung unter Umständen unvorteilhaft gewesen. Wenn die Stiftungsräte hier sorglos gehandelt hätten, könnte dies nur eine Organhaftung zwischen der P Stiftung und ihren Stiftungsräten betreffen, nicht aber die Beschwerdeführer als Ermessensbegünstigte.
6. Gegen dieses Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 2017 (ON 161) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof wegen Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, wobei eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung (Art. 43 LV), des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 31 Abs. 1 LV), des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie des Willkürverbots geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof möge der Individualbeschwerde Folge geben und feststellen, dass die Beschwerdeführer in den geltend gemachten Grundrechten verletzt worden seien, das angefochtene Urteil aufheben sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatsgerichtshofes an den Obersten Gerichtshof zurückverweisen. Zudem wird ein Antrag auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen gestellt. Begründet wird dies im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 Satz 3 LV.
Obwohl der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertrete, dass die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bei der Prüfung der Nichtigkeit nach § 879 ABGB zu berücksichtigen seien, ignoriere er vollkommen die Vorgeschichte zum Zustandekommen der Erklärung Beilage C und dabei insbesondere die völlig unterschiedlichen Kräfteverhältnisse. Ausserdem hätten bereits in diesem Stadium gravierende Interessenkollisionen bestanden, welche ebenfalls keine Berücksichtigung gefunden hätten.
Der Beschwerdeführer zu 1. hätte in der M wie die anderen "Aktionäre" eine wesentliche Rolle einnehmen wollen. Sie sei ihm unter anderem von der Beschwerdegegnerin zu 1. verweigert worden; dies obwohl sie Stiftungsrätin der P Foundation gewesen sei, er sie zur Stiftungsrätin ernannt und ihr ein erhebliches Vertrauen geschenkt habe. Stattdessen habe die Beschwerdegegnerin zu 1. ihren Ehegatten, den Beschwerdegegner zu 2., bestellt. Bereits hier habe selbstredend ein Interessenkonflikt bestanden. Die Beschwerdeführer hätten eine klare Aussenseiterposition in der M gehabt. Sie hätten keinerlei Organfunktion und Entscheidungsbefugnis gehabt und von der Stiftung auch keine Unterstützung erhalten. Die Beschwerdegegner hätten sämtliche Machtzentren in der M ausgefüllt, und es habe ein gravierendes Kräftemissverhältnis bestanden. Da der Beschwerdeführer zu 1. keine Möglichkeit gehabt habe, die gewünschten Positionen in der Gruppe einzunehmen, sei der Ausstieg der einzige Weg gewesen, wobei in diesem Zusammenhang seine Verhandlungsposition äusserst schwach gewesen sei. Die Beschwerdeführer hätten keinesfalls alles aus der P Foundation erhalten, was sie gewollt hätten, sondern lediglich das, was sie ihm Rahmen ihrer schwachen Verhandlungsposition hätten ausverhandeln können. Im Ergebnis habe der Beschwerdeführer zu 1. lediglich den Ausstieg zu den unter anderem von der Beschwerdegegnerin zu 1. vorgegebenen Bedingungen annehmen oder weiterhin dem Ermessen der Stiftungsräte ausgeliefert bleiben können. Dies sei im Hinblick auf die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB sehr wohl relevant. So sei etwa eine unter erheblichem Druck und Vertrauensbruch erwirkte Konkurrenzklausel sittenwidrig. Der Ausgleich derartiger Ungleichgewichtslagen, die verdünnte Willensfreiheit eines Vertragspartners, bei welcher dieser in Folge Überlegenheit des anderen nur die Wahl habe, den Vertrag mit den benachteiligenden Bestimmungen anzunehmen oder überhaupt keinen Vertrag abzuschliessen, sei sogar gesetzgeberische Intention des Verbots gröblich benachteiligender Nebenbestimmungen nach § 879 Abs. 3 ABGB. Diese Aspekte hätte der Oberste Gerichtshof in die Beurteilung der Sittenwidrigkeit einfliessen lassen müssen. Nachdem er sich damit jedoch in keiner Weise auseinandergesetzt habe, verletze das angefochtene Urteil den Anspruch auf rechtsgenügliche Begründung.
Neben Interessenkollisionen im Rahmen der Verfassung der Erklärung Beilage C sowie weiterer solcher Kollisionen habe insbesondere bei der Übertragung erheblicher Vermögenswerte von der P Foundation auf die N Foundation eine Interessenkollision vorgelegen. Die Erklärung sei von den Beschwerdegegnern derart verfasst worden, dass die N Foundation, welche die Interessen der Beschwerdegegnerin zu 1. repräsentiert habe, alle nicht an die Beschwerdeführer auszuschüttenden Vermögenswerte hätte übernehmen sollen. Dort seien allerdings die Beschwerdegegner ebenfalls Stiftungsräte gewesen und darüber hinaus hätten die Beschwerdegegner ein wirtschaftliches Eigeninteresse an einem möglichst günstigen Geschäft der N Foundation gehabt. Die Übertragung erheblicher Vermögenswerte von der P Foundation auf die N Foundation zu den vorliegenden Konditionen sei ein offensichtlicher Ausfluss der gravierenden Interessenkollisionen gewesen. Auch diese habe der Oberste Gerichtshof als irrelevant abgetan.
Die Einräumung der Entlastungs- sowie Schad- und Klagloshaltungserklärung sei ein persönlicher Vorteil der Beschwerdegegner, sodass auch hier eine Interessenkollision vorliege. Auf die Einräumung einer solchen Haftungsübernahme hätten die Stiftungsräte der P Foundation keinerlei Anspruch gehabt und habe dies einen zusätzlichen, persönlichen und geldwerten Vorteil dargestellt. Der Umstand, dass sich ein Stiftungsrat für die Ausübung seiner diskretionären Befugnisse und Ausschüttungen von Vermögenswerten an Ermessensbegünstigte von diesen persönliche Vorteile versprechen lasse und die Ausübung seines Ermessens von diesem Vorteil abhängig mache, sei untragbar. Die Wertmissverhältnisse bei den Transaktionen zwischen den Stiftungen legten es nahe, dass dieses Geschäft nicht entsprechend der Business Judgement Rule durchgeführt worden sei und eine Haftung der Beschwerdegegner als Stiftungsräte gegenüber der P Foundation bestehen könnte. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der Interessenkollisionen der Beschwerdegegner, welche die Transaktion in Personalunion für beide Seiten abgeschlossen hätten. Aus der möglichen Haftung und den immensen Vermögenswerten, über welche die P Foundation zuvor verfügt habe, folge nunmehr in Verbindung mit der Erklärung Beilage C ein unvorstellbares Haftungsrisiko zulasten der Beschwerdeführer.
Der Oberste Gerichtshof gehe auf das gewichtige Vorbringen der Beschwerdeführer zur gravierenden Interessenkollisionslage in keiner Weise ein, sondern fege dieses schlicht mit Irrelevanz vom Tisch. Er betrachte die Erklärung als rein persönliche Angelegenheit zwischen den Verfahrensparteien und klammere den Umstand, dass die Beschwerdegegner Stiftungsräte der P Foundation gewesen seien und die Beschwerdeführer deren Ermessenbegünstigte, geradezu zwanghaft aus. Diese Erwägungen des Obersten Gerichtshofes stünden jedoch mit den eigenen Ausführungen, dass für die Überprüfung der Sittenwidrigkeit nach § 879 ABGB die wirtschaftliche Einbettung der Erklärung, also die Gesamtzusammenhänge wesentlich seien, in einem unlösbaren Widerspruch. Es handle sich um eine Scheinbegründung.
Die angefochtene Entscheidung gehe auch von der bisherigen Judikatur zu 01 CG.2006.303 und 03 CG.2006.354 ab, da sie Interessenkollisionen als irrelevant abtue. Insofern liege eine Praxisänderung vor, die zu einer erhöhten Begründungspflicht führe.
Auch in Bezug auf das von den Beschwerdeführern geltend gemachte grobe wirtschaftliche Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten liege eine Scheinbegründung vor. Es sei in keiner Weise ersichtlich, welches Austauschverhältnis der Oberste Gerichtshof meine, wenn er ausführe, dass sich im gesamten wirtschaftlichen Austausch kein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten ergebe. Eine nähere Begründung, welchen wirtschaftlichen Austausch der Oberste Gerichtshof meine, welches die von ihm zu berücksichtigenden Interessen seien und aufgrund welcher Faktoren ein Missverhältnis zu verneinen sei, fehle jedoch völlig.
Eine Scheinbegründung liege auch zur Frage der Umgehung des stiftungsrechtlichen Haftungsregimes vor. Durch die streitgegenständliche Entlastungs- sowie Schad- und Klagloshaltungserklärung werde das gesetzlich im Stiftungsrecht vorgesehene Haftungsregime der Stiftungsräte vollkommen durch vertragsrechtliche Gestaltungen ausgehebelt. Nach § 20 Abs. 6 StiftG könne die Haftung von unentgeltlich tätigen Stiftungsräten für leichte Fahrlässigkeit beschränkt werden. Diese Einschränkung habe jedoch in der Stiftungserklärung zu erfolgen und könne Gläubigern nicht entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss bestehe daher abgesehen von dieser Möglichkeit zur Einschränkung der Haftung ein zwingendes Haftungsregime gegenüber den Stiftungsräten. Mit den gewichtigen Argumenten der Beschwerdeführer habe sich der Oberste Gerichtshof in Wahrheit in keiner Weise auseinandergesetzt. Vielmehr habe er diese lediglich pauschal als irrelevant abgetan, ohne auch nur im Geringsten zu erklären, warum diese stiftungsrechtlichen Gesamtzusammenhänge für die Beurteilung der Nichtigkeit der Beilage C nach § 879 ABGB keine Relevanz haben solle. Hinsichtlich des Arguments der Beschwerdeführer, dass mit der Entlastung sowie Schad- und Klagloshaltung das gesetzliche Haftungsregime der § 24 Abs. 6 StiG umgangen werde, habe der Oberste Gerichtshof lediglich ausgeführt, dass weder die P Foundation Partei dieses Verfahrens sei, noch der Prozess irgendetwas mit der Haftung der Beschwerdegegner als Stiftungsräte gegenüber der P Foundation zu tun habe.
Eine Begründung fehle auch zur geltend gemachten Nichtigkeit wegen des Haftungsumfangs der Erklärung Beilage C. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der angefochtenen Entscheidung weiche erheblich von den etablierten Grundsätzen in Rechtsprechung und Lehre zum Thema Sittenwidrigkeit ab. Diese Abweichungen würden jedoch vom Obersten Gerichtshof in keiner Weise näher problematisiert und erörtert.
Auch im Hinblick auf die von den Beschwerdeführern angeführte Vergleichsentscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes vom 6. Juli 1915 (GIUNF 7525) liege ein Begründungsmangel vor. Der gegenständliche Fall sei mit jener Entscheidung vergleichbar bzw. liege hier ein Fall vor, der noch schwerwiegender sei. Der österreichische Oberste Gerichtshof habe in jener Entscheidung judiziert, dass es nach § 879 ABGB sittenwidrig sei, wenn ein Versicherer im Gegenzug für die Erbringung von Leistungen einen Generalverzicht auf jedwede weiteren Leistungen verlange. Der gegenständliche Fall sei noch viel weitreichender. Die Beschwerdegegner hätten den Umstand, dass die Ermessensbegünstigten eine Ausschüttung des Stiftungsvermögens gewünscht hätten, dazu genutzt, sich von den Begünstigten einen persönlichen geldwerten Vorteil zu verschaffen, auf welchen sie keinerlei Anspruch gehabt hätten. Sie hätten die pflichtgemässe Ausübung ihres Ermessens davon abhängig gemacht, dass die Ermessensbegünstigten sie für sämtliche bisherigen und noch zu setzenden Handlungen als Stiftungsräte schad- und klaglos hielten. Nur unter diesen Bedingungen seien die Stiftungsräte bereit gewesen, den Wünschen der Begünstigten auf Ausschüttung nachzukommen. Während im Fall GIUNF 7525 schon das Verlangen nach dem Verzicht auf weitere Ansprüche als sittenwidrig angesehen worden sei, hätten die Beschwerdegegner im gegenständlichen Fall zusätzlich sogar verlangt, dass die Begünstigten die Haftung für die Handlungen der Stiftungsräte übernähmen. Die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes könnten deshalb bestenfalls als Scheinbegründung angesehen werden. Es sei nicht erkennbar, warum der gegenständliche Fall nicht zumindest gleichwertig sein solle wie der Fall GIUNF 7525. Dass die zitierte Entscheidung 100 Jahre alt sei, stelle weder eine sachliche noch nachvollziehbare Begründung dafür dar, diese Rechtsprechung nicht zu beachten. Zudem lasse es der Oberste Gerichtshof mit einer reinen Behauptung bewenden, wenn er nur ausführe, dass sich die Beurteilung eines groben Missverhältnisses bei Interessenkollisionen im Rechtsleben verändert habe. Diese Behauptung sei in keiner Weise nachvollziehbar. Die Beschwerdegegner seien ausserdem an allen Hebeln gesessen und seien in einer Machtposition gewesen.
6.2. Die angefochtene Entscheidung verletze auch den allgemeinen Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
Der Oberste Gerichtshof habe in der Leitentscheidung im liechtensteinischen Stiftungsrecht vom 7.Januar 2009 zu 01 CG.2006.303 (LES 2009, 202), sehr deutlich die Rechtsansicht vertreten, dass persönliche Vorteile, welche sich Stiftungsräte von Begünstigten zuwenden liessen oder aus dem Stiftungsvermögen bezögen, wegen gravierender Interessenkollisionen als nichtig zu qualifizieren und rückgängig zu machen seien. Der Oberste Gerichtshof habe klar festgehalten, dass zu den Grundfesten der Tätigkeiten sowohl von Rechtsanwälten als auch der Organe von Verbandspersonen die Verpflichtung zähle, sich von Interessenkollisionen frei zu halten. Bereits das potenzielle (theoretische) Risiko eines Interessenkonflikts mit denen des Klienten schliesse den Rechtsanwalt von der Annahme bzw. Ausübung des Mandats aus. Es gehe nicht um eine tatsächliche Interessenkollision, sondern es reiche bereits die Gefahr bzw. der Anschein einer solchen aus, um die Ausstandspflicht zu begründen. Die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im gegenständlichen Verfahren, dass die vertragliche Vorteilszuwendung der Beschwerdeführer an die Beschwerdegegner den Rechtsbereich der Stiftung nicht berühre, widerspreche der Vergleichsentscheidung und dem Gleichbehandlungsgebot.
Ein weiterer Vergleichsfall sei das Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 4. Juni 2009 zu 03 CG.2006.354 (LES 2010, 7). Hier habe der Oberste Gerichtshof ebenfalls Interessenkollisionen eines Stiftungsrates zu beurteilen gehabt. Es hätten zwischen dem klagenden Stiftungsrat und den Begünstigten der beklagten Stiftung seit Jahren unüberbrückbare Differenzen bestanden. Der Stiftungsrat habe gegenüber einem Begünstigten eine Honorarforderung von rund CHF 2 Mio. geltend gemacht. Zudem habe der Stiftungsrat gegenüber der Stiftung selbst die Herausgabe von zwei Inhaberschuldbriefen im Wert von CHF 2 Mio. verweigert. Der Oberste Gerichtshof habe insbesondere dargelegt, dass Interessenkollisionen gerade auch im Verhältnis zu Begünstigten zu vermeiden seien. Der Treuhänder, hier der Stiftungsrat, sei verpflichtet, einen Widerstreit seiner Interessen mit denjenigen der Beteiligten zu vermeiden und, soweit ein solcher bereits eingetreten sei, zu beseitigen. Nach Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes reiche bereits die "Gefahr" einer insoweit relevanten Interessenkollision. Die Beschwerdeführer hätten die zentralen Pflichten, die Interessen der P Foundation und mittelbar auch die Interessen der Beschwerdeführer als Begünstigten zu wahren, verletzt, indem sie die Beilage C aufgesetzt hätten. Hinsichtlich der Übertragung sämtlicher Vermögenswerte von der P Foundation auf die N Foundation hätten sie in einem weiteren Interessenkonflikt gestanden.
In einem weiteren Vergleichsfall, nämlich GIUNF 7525, habe der österreichische Oberste Gerichtshof bereits das Abverlangen einer umfassenden Verzichtserklärung im Gegenzug für die Gewährung von Leistungen als sittenwidrig angesehen. Im dortigen Fall habe es der österreichische Oberste Gerichtshof als sittenwidrig angesehen, dass eine Versicherung von einem Versicherten, welcher einen Anspruch auf Leistungsgewährung gehabt habe, einen Generalverzicht auf jedwede Ansprüche im Gegenzug für die Leistungsgewährung abverlange. Entgegen der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes liege dem gegenständlichen Fall durchaus ein der Entscheidung zu GIUNF 7525 ähnlicher Sachverhalt zugrunde. Denn auch im vorliegenden Fall seien die Beschwerdeführer als Ermessensbegünstigte der Stiftung den Stiftungsräten völlig ausgeliefert.
6.3. Das angefochtene Urteil verletze zudem den Anspruch auf rechtliches Gehör und ein faires Verfahren (Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) sowie die Waffengleichheit nach Art. 6 EMRK.
Der Oberste Gerichtshof habe sich betreffend die übergangene Einvernahme des Zeugen Dr. Y auf die formale Position gestellt, dass in zweiter Instanz geltend gemachte Verfahrensmängel, die vom Obergericht verneint worden seien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Zur ausdrücklich von den Beschwerdeführern geltend gemachten Verfassungswidrigkeit dieser Rechtsprechung und dem Verweis auf das Urteil zu StGH 2005/90 meine der Oberste Gerichtshof lediglich, dass diese Rechtsprechung gegenständlich nicht anwendbar sei. Im Verfahren zu StGH 2005/90 sei es aber ebenfalls um eine Gehörsverletzung gegangen, zumal eine Partei zu einer Zeugeneinvernahme im Rechtshilfeweg in Kroatien nicht geladen worden sei und daher keine Fragen habe stellen können. Inwiefern sich dies von der gegenständlichen Situation, in welcher ein Zeuge gar nicht einvernommen werde und deswegen gar keine Fragen gestellt werden könnten, unterscheiden solle, sei nicht nachvollziehbar. Jedenfalls betreffe die Abweisung eines Zeugenanbots nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes gerade auch das Grundrecht auf rechtliches Gehör. Der Oberste Gerichtshof habe sich nicht inhaltlich mit der Verfahrensrüge auseinandergesetzt und sich lediglich auf eine formale Begründung zurückgezogen.
Dr. Y sei insbesondere auch zum Thema der Drucksituation der Beschwerdeführer, also der Anfechtungsgrundlage des Zwangs nach § 871 ABGB, angeboten worden. Da diesbezüglich Negativfeststellungen getroffen worden seien, könne von "Feststellungen im Sinne der Beschwerdeführer" - wie der Oberste Gerichtshof anführe - keine Rede sein. Letztlich sei es ebenfalls unrichtig, dass diese Beweisthemen irrelevant seien. Dr. Y hätte bestätigen können, dass die Beschwerdeführer im täglichen Arbeitsablauf ausgeschlossen und aus ihren Funktionen hinausgedrängt worden seien, sie die Gruppe zu den von den Beschwerdegegnern diktierten Bedingungen verlassen hätten und der Inhalt der Beilage C von den Beschwerdegegnern vorgegeben worden sei. Darüber hinaus hätte der Zeuge über die wirtschaftliche Situation der U im Jahr 2010 berichten und bestätigen können, dass die U im Jahr 2010 bereits konkursreif und wertlos gewesen sei und dass deshalb beim versuchten Verkauf keine Interessenten gefunden hätten werden können. Da es keine Feststellungen gebe, dass die anderen Gesellschafter der Holding bzw. die hinter diesen anderen Stiftungen stehenden Personen die Beschwerdeführer hinausgedrängt oder gar hinausgeworfen hätten und dass Druck auf die Beschwerdeführer bestanden habe, aus der Unternehmensgruppe auszuscheiden, habe der Anfechtungsgrund des Zwanges nach § 871 ABGB in den höheren Instanzen nicht mehr geltend gemacht werden können.
Hinzu komme, dass das Gericht und die Vertreter der Beschwerdegegner vollständig Gelegenheit erhalten hätten, die Beschwerdegegnerin zu 1. einzuvernehmen, dass bei der Einvernahme durch den Vertreter der Beschwerdeführer dann aber ein Abbruch der Einvernahme stattgefunden habe. Dadurch habe der Vertreter der Beschwerdeführer diverse relevante Fragen nicht stellen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit zum Nachteil des Beschwerdeführers darstelle. Zudem habe das Erstgericht in seiner Beweiswürdigung den Umstand, dass die Beschwerdegegnerin zu 1. die Befragung unilateral vollständig abgebrochen habe, als es um ein kritisches Beweisthema gegangen sei, völlig unbeachtet gelassen.
Ebenfalls sei die pauschale Abweisung der gesamten Beweisrüge ein Verstoss gegen das rechtliche Gehör. Die näher genannten Beweisthemen (Interessenkollision, Pflichtverletzung der Beschwerdegegner als Stiftungsräte, Kräftemissverhältnis) seien offensichtlich relevant für das gegenständliche Verfahren.
Auch das vom Obergericht wegen Verspätung zurückgewiesene Vorbringen betreffend den Wert der Aktionärsforderung sei von erheblicher Relevanz für das gegenständliche Verfahren, zumal die Beschwerdegegner eine werthaltige Forderung von CZK 1.52 Mrd., das seien umgerechnet CHF 80.82 Mio., für CZK 1.0 von der P Foundation auf die N Foundation übertragen hätten. Dies schreie bei Werthaltigkeit der Forderung nach einer Haftung, welche die Beschwerdegegner in Kenntnis des Sachverhalts auf die Beschwerdeführer überwälzt hätten. Auch dies sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
6.4. Das angefochtene Urteil verstosse auch gegen das Willkürverbot. Das Erstgericht nehme offenbar eine rein wirtschaftliche Sichtweise ein. Dies widerspreche jedoch krass dem liechtensteinischen Stiftungsrecht und ignoriere die eigene Rechtspersönlichkeit einer Stiftung, deren kennzeichnendes Merkmal nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gerade sei, dass es sich dabei um ein "eigentümerloses" verselbständigtes Zweckvermögen handle. Ein Begünstigter einer Stiftung könne weder "Aktionär" einer Stiftung sein, noch halte er das Stiftungsvermögen "über" eine Stiftung. Die unrichtige, rein wirtschaftliche Betrachtung ziehe sich aufgrund der willkürlichen Berufungsentscheidung des Obergerichtes in weiterer Folge bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes durch. Die Gerichte hätten aufgrund der begehrten Feststellungen zum Schluss gelangen müssen, dass ein erhebliches Kräftemissverhältnis zwischen den Beschwerdegegnern als Stiftungsräte der P Foundation und den Beschwerdeführern als Ermessensbegünstigte ohne Einflussrechte vorgelegen sei und dass aus stiftungsrechtlicher Sicht eine Interessenkollision der Beschwerdegegner vorgelegen habe, welche ihre Machtposition als Stiftungsräte gegenüber den Beschwerdeführern ausgenutzt hätten, um sich einen persönlichen Vorteil in Form der fraglichen Erklärung zu verschaffen.
Die Feststellung des Erstgerichtes, dass die Beschwerdeführer einzige Begünstigte und Letztbegünstigte der P Foundation seien, sei unhaltbar. Diese völlig unrichtige Feststellung sei durch das Obergericht geschützt worden und habe vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert werden können. Daher sei die angefochtene Entscheidung wegen Willkür aufzuheben.
Die Beschwerdeführer hätten die Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft, dass die Aktionärsforderung der P Foundation keinen eigenständigen Wert gehabt habe, und es von Beginn vorgesehen gewesen sei, diese Forderung in Eigenkapital umzuwandeln. Weiters sei die Feststellung bekämpft worden, dass die Aktionärsforderung der P Foundation gegen die Q Holding Ltd. im nominellen Betrag von CZK 1.52 Mrd. bzw. CZK 1.62 Mrd. nicht als eigenständiger Vermögenswert der P Foundation betrachtet worden sei. Anstelle dieser Feststellung hätten die Beschwerdeführer die Ersatzfeststellung begehrt, dass die Aktionärsforderung zumindest den Nominalwert gehabt habe und die Beschwerdegegner von der Werthaltigkeit der Forderung gewusst hätten, während die Beschwerdeführer keine Kenntnis von der Forderung gehabt hätten und dass nicht festgestellt werden könne, ob und allenfalls wer von Beginn vorgesehen habe, diese Forderung in Eigenkapital umzuwandeln. Im Ergebnis sei die Entscheidung des Erstgerichtes in dieser Hinsicht unhaltbar, da sie eindeutige Beweismittel und zentrale Bestimmungen des Stiftungsrechts ignoriere. Diese völlig unrichtigen Feststellungen seien durch das Obergericht geschützt worden und hätten vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr releviert werden können. Entgegen der unrichtigen und in keiner Weise begründeten Rechtsansicht des Obergerichtes seien diese Feststellungen sehr wohl entscheidungsrelevant.
Die bekämpfte Entscheidung verstosse auch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus. Der Oberste Gerichtshof vertrete gerade hinsichtlich der in Beilage C enthaltenen Entlastungs- und Haftungserklärung sowie der Frage ihrer Gesetz- und Sittenwidrigkeit eine überspitzt formalistische Sichtweise. Die Ansicht, dass die P Stiftung nicht Partei im gegenständlichen Verfahren sei, dass das Verfahren somit auch nichts mit einer Haftung der Stiftungsräte gegenüber der Stiftung zu tun habe, dass es sich bei der Erklärung Beilage C weder um eine Entlastung der Stiftungsräte von einer Organhaftung noch um eine Haftungsübernahme für die Stiftung handle, sondern nur um das Rechtsverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und den Beschwerdegegnern sowie dass sich die Beilage C nicht auf die organschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegner und deren Haftung gegenüber der Stiftung beziehe, sei überspitzt formalistisch und ignoriere die tatsächlichen materiellen Wirkungen der Erklärung Beilage C.
Mit der Beilage C erreichten die Beschwerdegegner, dass letztendlich das vom Gesetzgeber vorgesehene stiftungsrechtliche Handlungsregime für Stiftungsräte materiell völlig ausser Kraft gesetzt werde. Denn statt der gesetzlich vorgesehenen Haftung der Stiftungsräte für ihr Organhandeln trete materiell auf einmal eine vollumfängliche und unbeschränkte Haftung der Ermessenbegünstigten für das Organhandeln der Stiftung, deren Begünstigte sie seien, ein. Die Tatsache, dass die Erklärung als Umgehung des zwingenden Haftungsregimes im Stiftungsrecht wegen Gesetzwidrigkeit nach § 879 Abs. 1 ABGB nichtig sei, hätten die Gerichte vollständig ignoriert, indem das stiftungsrechtliche Umfeld und dessen Relevanz für die gegenständliche Angelegenheit ausgeblendet worden seien.
Zudem sei die Entlastung sowie Schad- und Klagloserklärung wegen einem Kräftemissverhältnis sowie wegen Interessenkollisionen und eines groben wirtschaftlichen Missverhältnisses nichtig und bestehe eine Sittenwidrigkeit wegen Vorteilsnahme.
7. Mit Schreiben vom 22. August 2017 verzichtete der Oberste Gerichtshof auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Am 14. September 2017 erstatteten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. eine Gegenäusserung, beantragten die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde und begründeten dies im Wesentlichen wie folgt:
Die Beschwerdeführer hätten den Sachverhalt tendenziös und erheblich verzerrt vorgetragen. Gemäss festgestelltem Sachverhalt hätten die Beschwerdeführer die Gruppe freiwillig verlassen, um ihr eigenes Unternehmen zu leiten (U). Für diesen Zweck hätten sie freiwillig die verfahrensgegenständliche Erklärung unterzeichnet. Nach umfangreicher Beweisaufnahme habe das Erstgericht klar festgehalten, dass keine Drohung stattgefunden habe.
Da die Beschwerdeführer Jahre nach der verfahrensgegenständlichen Erklärung ihre Meinung diesbezüglich geändert hätten, bauten sie nun ein nachträglich erfundenes, theoretisches aber unlogisches Argument auf. Auch die Ausführungen zur "Vorgeschichte" wichen grundlegend vom festgestellten Sachverhalt ab und stellten wiederum eine tendenziöse, eigene Version der Geschichte dar. Dass die Beschwerdeführer eine Aussenseiterposition und keinerlei Organfunktionen gehabt hätten, sei weder richtig noch würde dies einen Unterschied machen. Es habe auch kein "Kräftemissverhältnis" gegeben. Der Beschwerdeführer zu 1. habe einfach nur einen Anteil von 20 % und alle Rechte gehabt, die damit zusammengehangen seien. Das habe mit "Missverhältnis" nicht das Geringste zu tun.
Es sei grundsätzlich unredlich, zu Fragen des Stiftungsrechts lang und breit vorzutragen und dem Obersten Gerichtshof Versäumnisse vorzuwerfen, weil das nicht Streitgegenstand gewesen sei. Es handle sich um kein Aufsichtsverfahren und um keinen Haftungsfall eines Organes. Zusammengefasst wünschten erst die Beschwerdeführer selbst - gemäss Feststellungen ohne jeden Zwang und Irrtum - bestimmte Transaktionen von der Stiftung und die Ausschüttung von Bargeld sowie die Übernahme der U, behielten die erhaltenen Vermögenswerte und wollten sich nun noch rasch von ihrer Haftung befreien. Gleichzeitig bezahlten sie in einem neu angestrengten Verfahren einen mit falschem Vorbringen installierten Beistand, um gegen die Beschwerdegegner vorzugehen.
Die Stiftung habe weniger als ein Jahr bestanden. Es habe keine Transaktionen mit irgendwelchen "Gläubigern" gegeben. Die einzige wesentliche frühere Transaktion zwischen der Übernahme der Vermögenswerte von den Vorgängerstiftungen und dem März 2011 sei eine Ausschüttung von CZK 6 Mio. an eine Gesellschaft des Beschwerdeführers zu 1. im September 2010 gewesen. Also sei von irgendwelchen Haftungen der Stiftungsräte ausserhalb der ganz konkreten Transaktion, die genau der Wunsch der Beschwerdeführer gewesen sei, weit und breit nichts zu sehen. Bei der gegenständlichen Haftungsfreistellungsvereinbarung handle es sich um eine vertragliche, nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen vereinbarte Freistellung im Innenverhältnis zwischen den Prozessparteien. Die Stiftung sei nicht Partei. Solche Haftungsfreistellungsvereinbarungen im Innenverhältnis seien nach herrschender Meinung möglich.
Dass die angefochtene Erklärung wirtschaftlich eine Schenkung zugunsten der Stiftungsräte sei, sei eine absurde Konstruktion der Beschwerdeführer, die in ihrer Individualbeschwerde zum ersten Mal vorkomme. Die Beschwerdeführer übersähen, dass die Erklärung nur die Entlastung von tatsächlichen Kosten der Organe vorsehe, jedoch kein Honorar und auch keine sonstigen Vorteile. Wie der Oberste Gerichtshof richtig betont habe, sei es bei der angefochtenen Schad- und Klagloserklärung im Wesentlichen um eine konkrete Transaktion gegangen, die die Beschwerdeführer aus freien Stücken gewollt hätten, rechtlich aber nicht hätten durchsetzen können. Es sei nachvollziehbar, dass die Stiftungsräte um eine Absicherung ersucht hätten und die Beschwerdeführer diese ihnen ohne zu zögern gewährt hätten.
Der von den Beschwerdeführern vorgebrachte Art. 552 § 24 Abs. 6 PGR betreffe nur das Verhältnis zwischen Stiftung und Stiftungsrat. Natürlich könne ein Dritter auf vertraglicher Grundlage die Haftung übernehmen, was beispielsweise Haftpflichtversicherungen auch regelmässig machten. Die Ansicht der Beschwerdeführer, dass jede Entlastung durch einen Dritten sittenwidrig sei, sei mit der Pflichtversicherung des Drittbeklagten nach Art. 11 TrHG unvereinbar. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegner zu 1. und 2. kein Entgelt bezogen hätten. Damit sei ein Haftungsausschluss selbst nach Art. 552 § 24 Abs. 6 PGR zulässig.
Ein angeblicher Begründungsmangel im Zusammenhang mit der Entscheidung GIUNF 7525 liege nicht vor. Es sei eine verfassungskonforme Begründung des Obersten Gerichtshofes gegeben. Die Richtigkeit derselben sei unter dem geltend gemachten Verfassungsrecht ohnehin nicht zu prüfen.
Zum Fall LES 2009, 202 führten die Beschwerdegegner zu 1. und 2. aus, dass jener mit dem gegenständlichen Fall praktisch keine Gemeinsamkeit habe. Zum angeblichen Vergleichsfall LES 2010, 7 sei auszuführen, dass es bei der Schadloserklärung keinen Interessenkonflikt gegeben habe, denn jede der Parteien habe für sich selbst agiert. Es könne keinen Interessenkonflikt geben, weil die Stiftung nicht Partei gewesen sei. Im Hinblick auf den Fall GIUNF 7525 beriefen sich die Beschwerdeführer auf die liechtensteinische Verfassung, verlangten aber gleichzeitig eine Gleichbehandlung mit einem österreichischen Fall.
Zur Einvernahme von Dr. Y und der angeblichen Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör sei die entsprechende Rüge nicht gesetzmässig ausgeführt worden. Zudem seien die Beweisthemen, zu welchen Dr. Y in erster Instanz angeboten worden sei, irrelevant gewesen.
Betreffend die Weigerung der Beantwortung von Fragen durch die Beschwerdegegnerin zu 1. sei zu erwähnen, dass diese Partei des Verfahrens sei und daher vom Gericht nicht habe verpflichtet werden können, überhaupt Fragen zu beantworten. Das Gericht habe also kein Verfahrensrecht verletzen können, da es gar keine Möglichkeit gehabt habe, die Aussage der Beschwerdegegnerin zu 1. zu erzwingen. Im Übrigen sei diese 18 Stunden lang befragt worden, wobei rund 16 Stunden lang die Beschwerdevertreter das Fragerecht ausgeübt hätten.
Zur Abweisung der Beweisrüge sei auszuführen, dass es kein verfassungsmässig gewährleistetes Recht gebe, zu irrelevanten Themen eine Feststellungsrüge behandelt zu bekommen. Im Übrigen sei die Rüge beim Obersten Gerichtshof nicht gesetzmässig ausgeführt worden.
Was die Neuerungen vor dem Obergericht anbelange, so verlange weder Art. 6 EMRK noch Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV von Gerichten, dass Parteien noch in zweiter oder dritter Instanz unbeschränkt Neuerungen vorbringen dürften. Insbesondere gebe es kein Recht auf Sanierung der eigenen Parteifehler.
Zum vorgebrachten Willkürverbot deuteten die Beschwerdeführer nicht einmal an, warum die Begründung der angefochtenen Entscheidung willkürlich sein solle. Die vom Erstgericht getätigten Feststellungen seien unbedenklich und richtig.
9. Ebenfalls am 14. September 2017 erstattete der Beschwerdegegner zu 3. eine Gegenäusserung, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Individualbeschwerde und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer habe ständigen Anpassungen unterlegen, ebenso die behaupteten Rechtsgründe für Teile des umfangreichen Klagebegehrens. Die Klage- und Prozessführung der Beschwerdeführer erscheine weitgehend absurd, umso mehr die nun noch eingebrachte Individualbeschwerde, in der schlicht die rechtliche Beurteilung der Zivilgerichte mit den bisherigen Argumenten angegriffen werde.
Die Beschwerdeführer verzerrten den Sachverhalt nicht nur unter Punkt 2. ihrer Individualbeschwerde, sondern durchgehend und wiederholt im gesamten Rechtsmittel in ganz erheblichem Umfang und wider die festgestellten tatsächlichen Fakten. Sie gingen in ihrer Individualbeschwerde also von einer ganzen Reihe von Wunschsachverhalten aus, die jedoch den eindeutig festgestellten Fakten widersprächen.
Die vermeintlichen stiftungsrechtlichen Konsequenzen des angefochtenen Urteils seien unzutreffend, denn es liege kein stiftungsrechtlich zu beurteilender Streitgegenstand vor.
Zur angeblichen Verletzung der Begründungspflicht sei keine Grundrechtsverletzung aufgezeigt worden. Dass sich der Oberste Gerichtshof "in keiner Weise" mit den ungereimten Argumenten der Beschwerdeführer auseinandergesetzt habe, sei eine Unterstellung, die nicht dem Akteninhalt entspreche und in der Beschwerdeschrift auch nicht überzeugend dargestellt worden sei.
Der Vorwurf der Beschwerdeführer, der Oberste Gerichtshof habe das Vorbringen der Beschwerdeführer zu den angeblichen Interessenkollisionen ignoriert oder pauschal als irrelevant abgetan, sei eindeutig unzutreffend.
Zum "unvorstellbaren Haftungsrisiko" der Beschwerdeführer sei anzuführen, dass sie einerseits das gesamte Stiftungsvermögen erhalten hätten und andererseits an jedweden theoretischen Schadenersatzansprüchen der P Stiftung wiederum begünstigt wären. In Wahrheit hätten die Beschwerdeführer damit überhaupt kein Haftungsrisiko übernommen, das sie nicht selbst beeinflussen könnten. So hätten sich die Beschwerdeführer bereits im Jahr 2013 entschieden, einen Beistand für die gelöschte P Stiftung zu bestellen, damit dieser allfällige Haftungsansprüche gegen die früheren Organmitglieder prüfe. Dies hätten sie dem Staatsgerichtshof jedoch vorenthalten.
Die Beschwerdeführer übersähen zudem, dass in diesem Verfahren nicht zu klären sei, welche Wirkungen die Erklärung und Vereinbarung in der Beilage C für die Stiftung entfalte. Stiftungsrechtliche Fragen, wie das Ausüben von pflichtgemässem Ermessen, damit verbundene Verantwortlichkeiten oder Rechtsansprüche von Stiftungsräten gegenüber der Stiftung oder den Begünstigten seien für die Beurteilung der schuldrechtlichen Vereinbarung zwischen den Streitteilen nicht relevant.
Die von den Beschwerdeführern angeführten Verfahren zu 01 CG.2006.303, 03 CG.2006.354 und GIUFN 7525 seien gar keine Vergleichsfälle, was die Beschwerdeführer auch nicht schlüssig hätten aufzeigen können.
Die Ansprüche auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Gehör umfassten nicht das Recht, die Aufnahme jedes angebotenen Beweismittels durchzusetzen. Allerdings müssten für die Abweisung eines Beweisanbots überzeugende sachliche Gründe angeführt werden. Solche Gründe seien zu den von den Beschwerdeführern geltend gemachten Punkten in sämtlichen Instanzen aufgezeigt worden.
Die Ablehnung einer Beweisrüge wegen rechtlicher Irrelevanz der getroffenen Feststellungen stelle keinen Verfahrensmangel, sondern allenfalls eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar. Diese rechtliche Beurteilung der ordentlichen Gerichte sei jedoch völlig richtig gewesen, da die Beschwerdeführer auch in ihrer Individualbeschwerde keine rechtsrelevanten Fakten hätten aufzeigen können.
Auch sei keine Grundrechtsverletzung im Zusammenhang mit der Zurückweisung des Neuvorbringens erkennbar. Von den ordentlichen Gerichten sei mehr als ausreichend begründet worden, weshalb das neue Vorbringen der Beschwerdeführer in zweiter Instanz nicht zugelassen worden sei.
Zur vorgebrachten Verletzung des Willkürverbots sei festzuhalten, dass die eingehende Beweiswürdigung des Erstgerichts in keiner Weise zu beanstanden, geschweige denn willkürlich sei. Davon abgesehen seien die angezogenen Beweisthemen, wie von den Gerichten übereinstimmend begründet, nicht prozessrelevant.
10. Mit Beschluss vom 18. September 2017 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen dahingehend Folge, als dem Landgericht bis zur Erledigung der gegenständlichen Individualbeschwerde untersagt wurde, das Verfahren zu 01 CG.2013.482 fortzusetzen.
11. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Das im Beschwerdefall angefochtene Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 7. Juli 2017, 06 CG.2014.96-161, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Zunächst ist auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zur notwendigen Substantiierung von im Rahmen einer Individualbeschwerde erstatteten Grundrechtsrügen hinzuweisen.
Gemäss Art. 16 StGHG hat ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde den Sachverhalt darzulegen und die behauptete Verletzung zu begründen. In der Begründung ist unter anderem das Recht zu bezeichnen, das verletzt sein soll. Die in Art. 16 i. V. m. Art. 40 Abs. 1 StGHG zum Ausdruck gelangende Substantiierungspflicht auferlegt der beschwerdeführenden Partei somit die Verpflichtung, gestützt auf den rechtserheblichen Sachverhalt und die Begründung der angefochtenen Entscheidung darzutun, worin die behauptete Verletzung der geltend gemachten verfassungsmässig gewährleisteten Rechte besteht. Ein Beschwerdeführer hat im Einzelnen aufzuzeigen, warum die entsprechende Garantie verletzt sein soll und sich mit den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung argumentativ auseinanderzusetzen (StGH 2011/80, Erw. 1.2 und StGH 2011/81, Erw. 1.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Vor allem wenn der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist, stellt die Judikatur des Staatsgerichtshofes grundsätzlich strengere Massstäbe an die Erfüllung des Rügeprinzips und der Substantiierungspflicht (vgl. StGH 2013/139, Erw. 1.3 [www.gerichtsentschei-de.li]).
Es ist vorwegzunehmen, dass die gegenständliche Individualbeschwerde diesen Anforderungen teilweise nicht genügt, worauf nachstehend im Einzelfall zurückzukommen sein wird.
Es ist ausserdem zu betonen, dass der Staatsgerichtshof die Verfassungsmässigkeit von Entscheidungen der ordentlichen Gerichtsinstanzen im Rahmen des Individualbeschwerdeverfahrens nur mit der eingeschränkten Kognition des Verfassungsgerichts prüft.
Der Staatsgerichtshof hat nur darüber zu entscheiden, ob die letzte ordentliche Instanz auf der Grundlage des für sie ersichtlichen Sachverhalts eine verfassungskonforme Entscheidung getroffen hat (vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Vaduz 2003, 189 f. mit weiteren Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen). Wie der Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung nämlich immer wieder festhält, eröffnet das Individualbeschwerdeverfahren keine zusätzliche Sach- und Rechtsinstanz. Der Staatsgerichtshof ist keine vierte Instanz. Seine Kognition ist auf Grundrechtsfragen beschränkt. Er hat die Sach- und Rechtsfragen, wie sie sich den ordentlichen Gerichten stellten, nicht noch einmal zu prüfen, sondern hat die Resultate dieser Prüfung der Gerichte auf Ihre Verfassungsmässigkeit hin zu untersuchen (siehe statt vieler: StGH 2011/8, Erw. 2.4 [www.gerichtsentscheide.li] mit weiteren Verweisen).
Auch vor diesem Hintergrund wird auf all jene Beschwerdeausführungen von vornherein nicht einzugehen sein, welche darauf abzielen, eine nochmalige umfassende Prüfung des Sach- und Rechtslage durch den Staatsgerichtshof zu erwirken, ohne jedoch einen nachvollziehbaren Bezug zu den geltend gemachten Grundrechtsverletzungen aufzuzeigen.
3. Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Anspruches auf rechtsgenügliche Begründung gemäss Art. 43 LV.
3.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruches durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht. Insbesondere muss sich die entscheidende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Es verletzt die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (siehe StGH 2012/114, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1996/21, LES 1998, 18 [22, Erw. 5] sowie StGH 1987/7, LES 1988, 1 und StGH 1989/14, LES 1992, 1; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 556, Rz. 16). Generell gilt, dass die Anforderungen an die Begründungsdichte umso höher sind, je grösser der Handlungsspielraum einer Behörde und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung des Betroffenen ist. Dabei hat die Begründung den rechtserheblichen Sachverhalt sowie die entsprechenden rechtlichen Erwägungen zu enthalten (StGH 2008/48, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 558, Rz. 17). Wenn jedoch in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder nur eine Scheinbegründung vorliegt, wird die verfassungsrechtlich geforderte Begründungpflicht verletzt (StGH 2012/114, Erw. 4.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/50, Erw. 2.1; StGH 2005/25, Erw. 3; StGH 2007/23, Erw. 2.2 [www.gerichtsentscheide.li]; Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, a. a. O., 556, Rz. 16). In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass die materielle Richtigkeit einer Begründung im Lichte des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots und nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV geprüft wird. Entsprechend verletzt auch eine falsche Begründung Art. 43 LV nicht (StGH 2011/168, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 1998/13, Erw. 2.1; StGH 1997/16, Erw. 2 sowie StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 2.5]); soweit es sich dabei nicht gerade um eine Scheinbegründung handelt (StGH 2007/57, Erw. 2.2; StGH 2007/54, Erw. 2.3; StGH 1996/46, LES 1998, 191 [195, Erw. 1.2]).
3.2. Zur Begründungsrüge der Beschwerdeführer ist generell zu bemerken, dass diese dem Obersten Gerichtshof in weiten Teilen keine grundrechtlich relevanten Verfehlungen im obigen Sinne vorwirft. Viele der Ausführungen der Beschwerdeführer erschöpfen sich vielmehr in der Behauptung, es lägen falsche Begründungen zur geltend gemachten Nichtigkeit der Erklärung Beilage C vor bzw. der Oberste Gerichtshof habe im Rahmen dieser Begründungen bestimmte von den Beschwerdeführern als wichtig erachtete Umstände nicht berücksichtigt. Die Beschwerdeführer sind darauf hinzuweisen, dass der Staatsgerichtshof die sachliche Richtigkeit einer Entscheidung in ständiger Rechtsprechung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern in demjenigen des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots prüft (siehe vorstehende Erw. 3.1). Auch darauf wird im Einzelfall zurückzukommen sein.
3.3. Die Beschwerdeführer beziehen sich zunächst auf die von ihnen behauptete Nichtigkeit der Erklärung vom 10./11. März 2011 (Beilage C) wegen Sittenwidrigkeit gemäss § 879 Abs. 1 ABGB.
Der Oberste Gerichtshof begründet die Verneinung einer solchen Sittenwidrigkeit im angefochtenen Urteil im Wesentlichen wie folgt:
Die Erklärung Beilage C enthalte grundsätzlich drei voneinander zu unterscheidende Willenserklärungen (Ersuchen um Durchführung diverser Transaktionen, Zusage der Entlastung und Freistellung von Verantwortlichkeiten im Rahmen der Gründung und Verwaltung, Schad- und Klagloshaltung im Hinblick auf die Befolgung der Ersuchen). Die Erklärung sei zudem in ein wirtschaftliches, gegenseitige Wirkungen erzeugendes Umfeld eingebettet gewesen. Die Entlastungs- sowie die Schad- und Klagloserklärungen seien dabei in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Ersuchen auf Durchführung der erwähnten Transaktionen gestanden, welche schliesslich auch tatsächlich durchgeführt worden seien. Diese wirtschaftliche Einbettung sei für die im Rahmen der Überprüfung der Sittenwidrigkeit vorzunehmende Interessenabwägung wesentlich. Auszugehen sei dabei von den Feststellungen, wonach die Beschwerdeführer auf jeden Fall aus der Unternehmensgruppe hätten ausscheiden wollen und sich diese ohne irgendeinen Zwang mit der durchgeführten Lösung einverstanden erklärt hätten. In diese ausschliesslich im Interesse der Beschwerdeführer stehende Lösung seien die P Stiftung und die Beschwerdegegner eingebunden gewesen. Abgesehen davon gebe es keine Feststellungen, dass die anderen Gesellschafter der Holding die Beschwerdeführer hinausgedrängt oder gar hinausgeworfen hätten. Ob die Beschwerdeführer ex post gesehen für ihren Anteil an der Unternehmensgruppe zu viel oder zu wenig erhalten hätten, sei für die Frage der Sittenwidrigkeit nicht entscheidend. Nach den Feststellungen habe es, wie erwähnt, keinen Druck auf die Beschwerdeführer gegeben, aus der Unternehmensgruppe auszuscheiden, sodass dies ihrem freien Willen entsprochen habe. Die Beschwerdegegner wiederum hätten ein Interesse an einer Haftungsfreistellung gehabt, da die vereinbarte Lösung die Entleerung und Auflösung der P Stiftung und damit das Fehlen von jeglichem Haftungssubstrat bedeutet habe. Diese Zusammenhänge der Interessen seien wesentlich. Nach ständiger Rechtsprechung seien Verträge nämlich nur dann sittenwidrig, wenn eine Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergebe oder aber ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den gefährdeten Interessen vorliege.
Der Oberste Gerichtshof geht dann im Folgenden unter Angabe einer detaillierten und auch nachvollziehbaren Begründung auf die Argumente der Revision ein und kommt dann zum ebenso verständlichen Schluss, dass sich aus dem gesamten wirtschaftlichen Austausch kein grobes Missverhältnis zwischen den Interessen der Beteiligten zeige. Ein grundrechtlich relevanter Begründungsmangel ist insoweit nicht zu erkennen. Wenn die Beschwerdeführer zur Thematik dieses aus ihrer Sicht groben Missverhältnisses weitschweifend anführen, der Oberste Gerichtshof hätte hier eine genauere Begründung zum wirtschaftlichen Austausch und den zu berücksichtigenden Interessen liefern müssen, so sind sie darauf zu verweisen, dass es aus grundrechtlicher Sicht eben, wie erwähnt, nicht erforderlich ist, dass sich die entscheidende Behörde mit jeder Behauptung, jedem Einwand und mit jedem Beweismittel auseinandersetzen muss.
Das von den Beschwerdeführern im Rahmen dieser Individualbeschwerde erstattete Vorbringen zur angeblichen Vorgeschichte des Zustandekommens der Erklärung Beilage C widerspricht den Feststellungen der ordentlichen Instanzen. Eine Grundrechtsrüge hat sich aber, wie ebenfalls erwähnt, auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu stützen und unter anderem daraus ableitend darzutun, worin die behauptete Grundrechtsverletzung konkret bestehen soll (siehe oben Erw. 2). Diesen Anforderungen entsprechen die im Zusammenhang mit der Vorgeschichte des Zustandekommens der Erklärung Beilage C erstatteten Rügen nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist. Es ist nicht zulässig, der entscheidenden ordentlichen Instanz vorzuwerfen, sie habe in ihrer Entscheidung Aspekte eines blossen Wunschsachverhaltes nicht berücksichtigt bzw. sei darauf nicht eingegangen.
Auch zum von den Beschwerdeführern aufgeworfenen Thema der vermeintlichen Interessenkollisionen und Umgehung des stiftungsrechtlichen Haftungsregimes enthält das angefochtene Urteil eine nachvollziehbare Begründung. Der Oberste Gerichtshof führt dazu nämlich an, eine Interessenkollision käme nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdegegner einerseits für sich selbst, andererseits aber auch gleichzeitig für die von ihnen vertretene Stiftung gehandelt hätten. Die P Stiftung sei in die Erklärung Beilage C jedoch nicht mit einbezogen, sodass eine Interessenkollision begrifflich ausgeschlossen sei. Auch liege eine Umgehung von Art. 552 § 24 Abs. 6 PGR schon allein deshalb nicht vor, weil die P Stiftung einerseits nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens sei und dieses andererseits auch nichts mit einer Haftung der Beschwerdegegner gegenüber dieser Stiftung zu tun habe.
Die Beschwerdeführer führen in ihrer Individualbeschwerde nun zwar seitenweise an, aus welchen Gründen diese Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofes falsch sei und welche Gesichtspunkte er dabei angeblich ignoriert habe. Dies ändert aber nichts daran, dass die vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung, wie erwähnt, nachvollziehbar und auch keineswegs als Scheinbegründung zu qualifizieren ist. Ob diese im Übrigen sachlich richtig ist, wird vom Staatsgerichtshof, wie bereits erwähnt, in ständiger Rechtsprechung nicht im Lichte von Art. 43 LV, sondern in demjenigen des jeweiligen spezifischen Grundrechtes bzw. des Willkürverbots geprüft (siehe vorstehende Erw. 3.1).
Wenn die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine erhöhten Begründungsanforderungen unterliegende Praxisänderung monieren und diesbezüglich zwei vermeintliche Vergleichsfälle anführen, so sind sie darauf hinzuweisen, dass es in beiden Vergleichsfällen (LES 2009, 202 sowie LES 2010, 7) um Interessenkollisionen der Organe gegenüber den von ihnen vertretenen Stiftungen ging. Darum geht es bei der hier relevanten Beurteilung der Nichtigkeit der Erklärung Beilage C nun aber gerade nicht, weil die P Stiftung in diese gar nicht einbezogen ist. Die angeführten Vergleichsfälle sind somit von vornherein nicht einschlägig, sodass auch die Rüge einer angeblichen Praxisänderung ins Leere geht.
Die Beschwerdeführer führen weiter an, sie hätten vor den ordentlichen Instanzen darauf hingewiesen, dass die Erklärung Beilage C viel zu weitreichend und auch aus diesem Grund nichtig sei. Der Oberste Gerichtshof weiche in der angefochtenen Entscheidung erheblich von in der Lehre und Rechtsprechung etablierten Grundsätzen ab und begründe dies in keiner Weise.
Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der Oberste Gerichtshof zu diesem Vorbringen im angefochtenen Urteil sehr wohl äussert. Er führt nämlich an, die Frage, inwieweit ein Ausschluss der Haftung zulässig sei, sei im konkreten Anlassfall zu klären, könne aber von vornherein nicht zu einer Teilnichtigkeit der verfahrensgegenständlichen Erklärung führen. Die Erklärung differenziere nämlich im Hinblick auf die Schuldform nicht, sondern lasse dies bewusst offen. Anders wäre die Lage nur etwa dann, wenn in der Erklärung beispielsweise stünde, dass die Beschwerdeführer die Beschwerdegegner auch bei vorsätzlicher Schadensverursachung gegenüber Dritten von der Haftung befreiten. Solche theoretischen Fragen seien in diesem Prozess indessen nicht zu erörtern. Auch diese Begründung des Obersten Gerichtshofes ist nachvollziehbar und überzeugt. Damit musste der Oberste Gerichtshof aber aus grundrechtlicher Sicht auch auf die von den Beschwerdeführern angeführten Literatur- und Rechtsprechungsnachweise nicht im Einzelnen eingehen, weil die dort relevierten Fragen, wie ausgeführt, nach der Auffassung des Obersten Gerichtshofes eben im konkreten Anlassfall und nicht im gegenständlichen Verfahren zu klären sind.
Auch der von den Beschwerdeführern herangezogene Fall GIUNF 7525 ist mit dem Beschwerdefall aus den vom Obersten Gerichtshof zu Recht angeführten Gründen nicht zu vergleichen. Dort nutzte nämlich offensichtlich eine Versicherung die Notlage eines wirtschaftlich unterlegenen Versicherungsnehmers zum Abschluss eines für ihn nachteiligen Globalvergleiches aus. Hier aber konnte die Ausübung jeglicher Art von Druck oder gar Zwang gerade nicht festgestellt werden. Darauf hat der Oberste Gerichtshof in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen und damit eine Begründung geliefert, welche die Beschwerdeführer durchaus in die Lage versetzte, die nach Meinung des Obersten Gerichtshofes bestehenden Unterschiede zwischen dem von ihnen angeführten Vergleichsfall und dem Beschwerdefall zu verstehen.
3.4. Eine Verletzung der grundrechtlichen Begründungspflicht liegt somit aus den vorstehenden Erwägungen nicht vor.
4. Die Beschwerdeführer rügen weiter eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes gemäss Art. 31 Abs. 1 LV.
4.1. Der allgemeine Gleichheitssatz verpflichtet die Verwaltungsbehörden und die Gerichte dazu, die Gesetze einheitlich und gleichmässig anzuwenden (Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 267, Rz. 31). Ein Beschwerdeführer, der sich auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes in der Rechtsanwendung beruft, muss nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zumindest einen vergleichbaren Fall dartun (siehe statt vieler: StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1; StGH 2009/161, Erw. 2.2 [alle www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 268 ff., Rz. 33 ff.).
4.2. Nun machen die Beschwerdeführer zwar die Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes im Rahmen der Rechtsanwendung geltend und führen dazu auch drei vermeintliche Vergleichsfälle an (LES 2009, 202, LES 2010, 7 sowie öOGH GIUNF 7525). Unabhängig davon, ob sich auch eine ausländische Entscheidung, hier eine Entscheidung des österreichischen Obersten Gerichtshofes als "Vergleichsfall" im Sinne der obgenannten Vergleichsfallsjudikatur des Staatsgerichtshofes (überhaupt) eignet (vgl. StGH 2015/57, Erw. 2.1), ist der Staatsgerichtshof jedoch aus den zur Begründungsrüge angeführten Erwägungen der Auffassung, dass die drei von den Beschwerdeführern angeführten Vergleichsfälle mit dem Beschwerdefall nicht vergleichbar sind. Es wird diesbezüglich auf die obige Erw. 3.3 verwiesen. Damit liegt aber auch keine von den Beschwerdeführern ebenfalls behauptete Praxisänderung vor.
4.3. Da die Beschwerdeführer somit nicht in der Lage sind, einen bei gleicher Sachlage anders entschiedenen konkreten Vergleichsfall anzuführen, ist der Schutzbereich des allgemeinen Gleichheitssatzes von vornherein nicht betroffen und es liegt insoweit auch keine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 LV vor.
5. Die Beschwerdeführer machen des Weiteren eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör, des Anspruches auf ein faires Verfahren sowie der Waffengleichheit geltend. Sie führen dazu an, bereits das Erstgericht habe unberechtigt die von ihnen beantragte Einvernahme des Zeugen Dr. Y übergangen. Das Obergericht habe dazu lediglich angeführt, die Verfahrensrüge in der Berufung sei nicht gesetzmässig ausgeführt worden, weil die Beschwerdeführer die Entscheidungsrelevanz dieses Beweisantrages nicht dargelegt hätten. Der Oberste Gerichtshof wiederum ziehe sich im angefochtenen Urteil auf die formale Position zurück, wonach in zweiter Instanz gerügte Verfahrensmängel, welche vom Obergericht verneint worden seien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Diese Rechtsansicht verstosse gegen die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum rechtlichen Gehör.
5.1. Nach der Auffassung des Staatsgerichtshofes gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht, Beweise anzubieten. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann daher die Abweisung von Beweisanträgen den sachlichen Geltungsbereich des grundrechtlichen Gehörsanspruchs verletzen; dies allerdings nur dann, wenn deren Erhebung zur Klärung von entscheidungswesentlichen Sachverhaltsaspekten erforderlich wäre. Bei der Entscheidung darüber, welche Beweismittel für ein Verfahren relevant sind, ist der zuständigen Behörde indessen aus grundrechtlicher Sicht ein grosser Entscheidungsspielraum einzuräumen (StGH 1997/18, LES 1998, 275 [280, Erw. 2.2]). Allerdings müssen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes für die Abweisung eines Beweisanbots sachliche, nachvollziehbare Gründe angeführt werden. Insofern beschränkt sich die Prüfung der Konformität der Abweisung von Beweisanboten im Lichte des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegen der früheren Rechtsprechung nicht mehr auf eine blosse Willkürprüfung (StGH 2014/18, Erw. 2.2; StGH 2009/166, Erw. 3.1; StGH 2009/2, Erw. 2.3; StGH 2007/147, Erw. 3.2.4 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe dazu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 577 f., Rz. 18). Hinsichtlich des Beweisgegenstandes ist das Recht, Beweise anzubieten, sohin auf den Beweis rechtserheblicher Tatsachen beschränkt. Bezieht sich ein Beweisanbot auf eine nicht rechtserhebliche Tatsache, besteht kein aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteter Anspruch auf seine Abnahme. Rechtserheblich ist eine Tatsache dann, wenn bei ihrem Vorliegen anders zu urteilen ist als bei ihrem Fehlen.
5.2. Der Staatsgerichtshof teilt die Auffassung des Obersten Gerichtshofes, dass die Beweisthemen, zu welchen der hier in Frage stehende Zeuge Dr. Y angeboten wurde, für die rechtliche Beurteilung im Hinblick auf eine allfällige Nichtigkeit der Erklärung Beilage C nicht relevant sind. Der Oberste Gerichtshof hat dies entgegen dem Beschwerdevorbringen auch begründet, und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Obersten Gerichtshofes verwiesen werden. Entsprechend kann auch die Frage, ob das angefochtene Urteil in prozessualer Hinsicht der in StGH 2005/90 (www.gerichtsentscheide.li) vertretenen Rechtsauffassung widerspricht, offengelassen werden.
Der Zeuge Dr. Y hätte nach dem Vorbringen der Beschwerdeführer über "die effektive Situation" des Beschwerdeführers zu 1. innerhalb und insbesondere über dessen Ausscheiden aus der M Gruppe aussagen sollen. Es ist in der Tat nicht ersichtlich, inwiefern dieses Beweisthema massgebend für die geltend gemachte Nichtigkeit der Erklärung Beilage C sein könnte. Dasselbe gilt für das Vorbringen, der Beschwerdeführer zu 1. habe sowohl bei der U als auch bei der M und der T Gruppe keine Entscheidungsrechte gehabt und die U sei im Jahr 2010 ein konkursreifes Unternehmen gewesen. Wenn die Beschwerdeführer argumentieren, Dr. Y sei auch zum Thema der angeblichen Drucksituation bei der Unterzeichnung der Erklärung Beilage C angeboten worden, so sind sie darauf zu verweisen, dass Dr. Y offensichtlich bei keiner der von den Negativfeststellungen des Landgerichtes betroffenen Geschehnissen (Besprechung in der ersten Märzwoche 2011 sowie vom 11. März 2011) selbst anwesend war. Es ist somit nicht nachvollziehbar, was dieser Zeuge aus eigener Wahrnehmung zum Vorteil der Beschwerdeführer hätte beitragen können.
Was die Besprechung zwischen den Streitteilen in der ersten Märzwoche 2011 und das anschliessende Gespräch des Beschwerdeführers zu 1. mit Dr. Y anbelangt, so hat das Landgericht den Inhalt dieses Gesprächs tatsächlich in Übereinstimmung mit der dazu ergangenen Parteiaussage des Beschwerdeführers zu 1. festgestellt und die Abweisung des Beweisantrages nachvollziehbar damit begründet, dass sich aufgrund dieser im Sinne des Beschwerdeführers zu 1. getroffenen Feststellung die Einvernahme des Zeugen Dr. Y als nicht notwendig erwiesen habe.
5.3. Der Staatsgerichtshof ist aus diesen Gründen der Meinung, dass der Zeuge Dr. Y in mehrfacher Hinsicht zum Beweis von nicht rechtserheblichen Tatsachen angeboten wurde. Zudem hat das Erstgericht auch eine Begründung für die Abweisung des Beweisantrages geliefert, welche gesamthaft betrachtet durchaus ausreicht, sodass der Gehörsanspruch dadurch jedenfalls nicht tangiert wird.
5.4. Die Beschwerdeführer erachten den Anspruch auf rechtliches Gehör auch deswegen als verletzt, weil das Erstgericht eine an der Verhandlung vom 11. März 2015 gestellte Frage der Klagsvertreter nicht zugelassen habe. Es ging dabei um den Inhalt der Stiftungsratssitzung vom 15. März 2011 bzw. einen Passus in dem dazu verfassten Protokoll. Auch diese Nichtzulassung betrifft die Thematik der antizipierten Beweiswürdigung, weil das Erstgericht offensichtlich und im Übrigen zu Recht der Auffassung war, der Inhalt der Stiftungsratssitzung betreffe nicht das hier massgebende Verhältnis zwischen den Streitteilen, sondern die interne Willensbildung der Stiftung und sei damit irrelevant. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt auch insoweit nicht vor.
Dasselbe gilt hinsichtlich der weiteren Rüge, die Beschwerdegegnerin zu 1. habe gegenüber den Klagsvertretern an der Tagsatzung vom 11. März 2015 jede weitere Aussage verweigert, was vom Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung jedoch unbeachtet geblieben sei. Der Staatsgerichtshof ist keine Tatsacheninstanz und hat von den von den ordentlichen Gerichten getroffenen Feststellungen auszugehen. Zwar könnte eine unhaltbare Beweiswürdigung das Willkürverbot verletzen (vgl. StGH 2014/82, Erw. 2.3; StGH 2013/104, Erw. 3.2 [www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch StGH 1997/23, LES 1998, 283 [286, Erw. 4.1]; StGH 1998/29, LES 1999, 276 [281, Erw. 3.3.1]; StGH 1998/44, Jus & News 1/1999, 28 [34 f., Erw. 4.]), doch liefert das Beschwerdevorbringen hierzu keinen Anlass. Das Erstgericht konnte die Beschwerdegegnerin zu 1. nämlich nicht zu einer Aussage zwingen (§ 380 Abs. 3 ZPO). Vielmehr ist eine Nichtaussage einer Partei vom Gericht unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu beurteilen (§ 381 ZPO). Das Erstgericht sah nach der tageweisen Befragung der Beschwerdegegnerin zu 1. nun offensichtlich keinen Anlass für weitere Fragen, was im Protokoll auch entsprechenden Niederschlag fand. Abgesehen davon sind die Erwägungen des Erstgerichtes zur Glaubwürdigkeit der getätigten Aussagen umfassend und auch überzeugend. Der Staatsgerichtshof sieht es deshalb nicht als willkürlich an, wenn das Erstgericht der Beschwerdegegnerin zu 1. den Abbruch der Einvernahme im Rahmen der Beweiswürdigung offensichtlich nicht negativ ausgelegt hat.
5.5. Insoweit die Beschwerdeführer eine angebliche "pauschale Abweisung" ihrer gesamten in der Berufung erstatteten Beweisrüge durch das Obergericht wegen rechtlicher Irrelevanz monieren, so sind sie mit dem Obersten Gerichtshof darauf hinzuweisen, dass dies letztlich eine Frage der rechtlichen Beurteilung ist. Dies im Übrigen umso mehr, als nach dem Beschwerdevorbringen vermeintliche Feststellungen zur Eigentümerschaft an der M Gruppe und zur Qualifikation der Beschwerdeführer als Ermessensbegünstigte der P Foundation begehrt wurden. Dies alles sind jedoch keine Tatsachenfragen, sondern solche der rechtlichen Beurteilung. Es ist im Übrigen auch nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht substantiiert dargetan, inwiefern die von ihnen begehrten angeblichen Feststellungen die rechtliche Beurteilung im Ergebnis verändert hätten.
Ebenfalls zu Unrecht rügen die Beschwerdeführer die Zurückweisung ihres in der Berufung erstatteten Neuvorbringens zur Werthaltigkeit der Aktionärsforderung als angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs. Es ist dem Obersten Gerichtshof auch in diesem Punkt Recht zu geben, dass dieses Beweisthema für die Lösung der Rechtsfrage der Nichtigkeit der Erklärung Beilage C irrelevant ist, was in den ordentlichen Instanzen auch entsprechend begründet wurde. Die vom Obersten Gerichtshof (und im Übrigen auch vom Obergericht) vertretene Auffassung, dass die Erklärung Beilage C nicht das Verhältnis zwischen der Stiftung und den Beschwerdegegnern, sondern vielmehr dasjenige zwischen den Streitteilen betreffe, ist nachvollziehbar. Entsprechend weist der Oberste Gerichtshof denn auch darauf hin, dass ein allfälliges für die P Stiftung nachteiliges Geschäft mit der N Stiftung Organhaftungsfragen im Verhältnis der Stiftung zu den Beschwerdegegnern, nicht aber das in der Erklärung Beilage C beinhaltete Verhältnis der Streitteile beträfe.
5.6. Eine Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör und der weiteren geltend gemachten Verfahrensgrundrechte (faires Verfahren und Waffengleichheit) liegt aus diesen Gründen nicht vor.
6. Die Beschwerdeführer machen schliesslich noch eine Verletzung des Willkürverbots geltend.
6.1. Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt ein Verstoss gegen das Willkürverbot nur dann vor, wenn eine Entscheidung sachlich nicht zu begründen, nicht vertretbar bzw. stossend ist (siehe statt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2002/71, Erw. 3.1; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/96, Erw. 4; StGH 2010/46, Erw. 3.1; StGH 2011/35, Erw. 6.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Lichte dieses groben Willkürrasters hat der Staatsgerichtshof Folgendes erwogen:
6.2. Die Beschwerdeführer machen geltend, das Erstgericht habe festgestellt, die vier Familienmitglieder hätten die H Gruppe über vier liechtensteinische Stiftungen gehalten. Diese Feststellung sei in ihrer Berufung bekämpft und die Ersatzfeststellung begehrt worden, dass die Gruppe von vier liechtensteinischen Stiftungen gehalten worden sei. Die Beschwerdeführer hätten des Weiteren die Feststellung bekämpft, wonach sie die einzigen Begünstigten und Letztbegünstigten der P Stiftung gewesen sein sollten. An deren Stelle sei die Feststellung begehrt worden, dass die Beschwerdeführer Ermessensbegünstigte der P Foundation gewesen seien. Die Relevanz dieser begehrten Feststellungen wäre darin gelegen, dass die Gerichte auf deren Basis zum Ergebnis gelangt wären, dass aus stiftungsrechtlicher Sicht eine Interessenkollision der Beschwerdegegner vorgelegen habe.
Die Beschwerdeführer sind zu diesem Vorbringen auf die obige Erw. 3.3 zu verweisen. Eine Interessenkollision käme nur dann in Betracht, wenn die Beschwerdegegner einerseits für sich selbst, andererseits aber auch gleichzeitig für die von ihnen vertretene Stiftung gehandelt hätten. Dies war im Rahmen der Unterzeichnung der Erklärung Beilage C indessen nicht der Fall, da die P Stiftung in diese, wie erwähnt, nicht einbezogen war. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die von den Beschwerdeführern in der Berufung begehrten Ersatzfeststellungen tatsächlich als irrelevant, worauf das Obergericht auch zu Recht hingewiesen hat.
6.3. Zu ihrer Rüge im Zusammenhang mit der Feststellung der Werthaltigkeit der Aktionärsforderung sind die Beschwerdeführer auf die obige Erw. 5.5 zu verweisen. Ein allfälliges für die P Stiftung nachteiliges Geschäft mit der N Stiftung beträfe nicht das in der Erklärung Beilage C beinhaltete Verhältnis der Streitteile, sondern vielmehr dasjenige zwischen der Stiftung und den Beschwerdegegnern. Auch diesbezüglich ging das Obergericht somit zu Recht von der Irrelevanz der begehrten Ersatzfeststellung aus.
6.4. Die Beschwerdeführer rügen, es sei überspitzt formalistisch, wenn der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertrete, die Erklärung Beilage C habe nichts mit dem Verhältnis der P Stiftung zu den Beschwerdegegnern zu tun. Formalrechtlich treffe dies zwar zu. In Wahrheit seien die Beschwerdeführer durch die Erklärung Beilage C aber verpflichtet, jede Haftung für sämtliche Handlungen der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der P Stiftung zu übernehmen. Die Beschwerdeführer räumen damit selbst ein, dass die Stiftung unabhängig von der Erklärung Beilage C das Recht hätte, allfällige pflichtwidrige Verfehlungen der Beschwerdegegner gegen diese geltend zu machen. Die Erklärung Beilage C tangiert somit nicht nur formalrechtlich, sondern auch materiell nicht das Verhältnis zwischen der Stiftung und den Beschwerdegegnern. Dass diese sich auf der Basis einer schuldrechtlichen Vereinbarung mit den Beschwerdeführern schadlos halten können, betrifft die Sphäre der P Stiftung somit offenkundig nicht. Eine Verletzung des Willkürverbots ist insoweit nicht erkennbar.
6.5. Die Beschwerdeführer wiederholen im Rahmen ihrer Willkürrüge ihre bereits zur grundrechtlichen Begründungspflicht erstatteten Vorbringen zur angeblichen Umgehung von Art. 552 § 24 Abs. 6 PGR, zu den geltend gemachten Interessenkollisionen und zum vermeintlichen groben wirtschaftlichen Missverhältnis. Der Staatsgerichtshof hat bereits im Rahmen der Behandlung der Begründungsrügen (obige Erw. 3.3) festgehalten, dass er die zu diesem Thema vom Obersten Gerichtshof gegebene Begründung für nachvollziehbar hält. Damit liegt aber auch keine Verletzung des Willkürverbots vor. Die von den Beschwerdeführern weiter erhobene Behauptung, die Beschwerdegegner hätten die Ausübung ihres Ermessens vom Erhalt eines persönlichen Vorteils abhängig gemacht, widerspricht im Übrigen den Feststellungen des Erstgerichtes, aus welchen die Freiwilligkeit der Unterzeichnung der Erklärung Beilage C durch die Beschwerdegegner hervorgeht.
6.6. Eine Verletzung des Willkürverbotes ist aus den vorstehenden Gründen somit ebenfalls nicht ersichtlich.
7. Aus all diesen Gründen waren die Beschwerdeführer mit keiner ihrer Grund-rechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
8. Den Beschwerdegegnern waren die verzeichneten Kosten antragsgemäss zuzusprechen. Den Beschwerdegegnern zu 1. und 2. jedoch mit der Ausnahme der geltend gemachten Entscheidungsgebühr, da diese der obsiegenden Partei im Verfahren vor dem Staatsgerichtshof nicht auferlegt wird (vgl. StGH 2000/23, Erw. 5; StGH 2008/69, Erw. 4 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
Die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 2'380.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1'700.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. September 2017 betreffend den Erlass einer vorsorglichen Massnahme im Betrage von CHF 860.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 sowie Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.