StGH 2017/087
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 18. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A AG
vertreten durch:
Beschwerdegegner: Liechtensteinische Steuerverwaltung 9490 Vaduz
Interessierte Partei: C e. Gen.
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juli 2017, 08EX.2016.2321-78
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 36'192.16)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 13. Juli 2017, 08 EX.2016.2321-78, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, dem Beschwerdegegner zu 1. die Kosten seiner Vertretung in Höhe von CHF 1'975.85 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Beim Landgericht behängt über Antrag der interessierten Partei ein Exekutionsverfahren zu 08 EX.2016.2321. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde die zwangsweise Versteigerung von im Eigentum des Beschwerdegegners zu 1. stehenden Liegenschaften, nämlich Grundstück D Parzelle Nr. E, Grundstück F Parzelle Nr. G sowie Grundstück F Parzelle Nr. H bewilligt.
2. Anlässlich der öffentlichen zwangsweisen Liegenschaftsversteigerung vom 16. Januar 2017 wurde für die Liegenschaft Grundstück D Parzelle Nr. E kein Angebot abgegeben. Die Liegenschaft F Parzelle Nr. G wurde dabei dem Meistbietenden für das Meistbot von CHF 760'000.00 zugeschlagen. Weiter wurde die Liegenschaft Grundstück F Parzelle Nr. H um das Meistbot von CHF 61'000.00 dem Meistbietenden zugeschlagen.
3. Nachdem das Meistbot entrichtet war, wurde vom Erstgericht ein Meistbotsverteilungsbeschluss gefasst (ON 59) und dabei die von der Beschwerdegegnerin zu 2. geltend gemachte Grundstücksgewinnsteuer in Höhe von CHF 160'657.65 vorweg, somit vor Befriedigung der pfandgesicherten Gläubiger, in Abzug gebracht. Die Berücksichtigung der Grundstücksgewinnsteuer schmälerte dadurch jenen Betrag, den die interessierte Partei und die Beschwerdeführerin aus der Durchführung dieser Zwangsversteigerung als Erlös für sich beansprucht hatten.
4. Gegen den Meistbotsverteilungsbeschluss des Landgerichtes vom 25. April 2017 (ON 59) erhob die Beschwerdeführerin einen Rekurs. Ebenso erhob die interessierte Partei als betreibende Gläubigerin einen inhaltlichen analogen Rekurs an das Obergericht. Diesbezüglich wird auf das Verfahren zu StGH 2017/89 verwiesen.
5. Mit dem hier angefochtenen Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juli 2017 (ON 78) wurde dem Rekurs der Beschwerdeführerin (Spruchpunkt II.) und ebenso dem Rekurs der interessierten Partei (Spruchpunkt I.) keine Folge gegeben. Die Rüge, dass die Forderung der Steuerverwaltung verspätet angemeldet worden sei, das Erstgericht Art. 134 Abs. 3 SteG unrichtig ausgelegt habe und auch ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtliche Eigentumsposition der Grundpfandgläubigerin vorliege, sei nicht stichhaltig. Das Obergericht begründete dabei seinen Beschluss im Einzelnen wie folgt:
5.1. Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes (StGH 2016/63, StGH 2016/19) in Bezug auf die Auslegungsmethoden hielt das Obergericht einleitend fest, dass bei der Auslegung einer Gesetzesbestimmung auf die Ermittlung des wahren Willens des Gesetzgebers und seine vernünftige Verwirklichung nach den Grundsätzen der Gerechtigkeit abzustellen sei. Art. 134 Abs. 3 SteG könne kein anderer Sinn beigemessen werden als ihn schon das Erstgericht ermittelt habe, nämlich, dass zur Sicherstellung der Grundstücksgewinnsteuer Art. 134 Abs. 3 SteG eingeführt worden sei und aufgrund der Besonderheit, dass der Erwerber bereits mit dem Zuschlag Eigentum erwerbe (rechtsbegründender, konstitutiver gerichtlicher Akt) eine Leistung der Grundstücksgewinnsteuer "vorweg" nur bedeuten könne, dass bei einer Eigentumsübertragung im Rahmen einer Zwangsversteigerung die Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer jedenfalls aus dem Meistbot zu erfolgen habe.
5.2. Aus der wörtlichen, grammatikalischen sowie auch teleologischen Interpretation könne nur die Schlussfolgerung gezogen werden, dass die Grundstücksgewinnsteuer vor Anwendung der Grundsätze der Verteilung laut Art. 147 EO abgezogen werden solle. Auch die Regelungen betreffend das geringste Gebot nach Art. 99 EO würden einer solchen Bestimmung im Steuergesetz nicht entgegenstehen. Einer Anmeldung der Steuerforderung bedürfe es auch nicht. Für die Grundstücksgewinnsteuer bestehe kein gesetzliches Pfandrecht sondern sie sei per Gesetz geschuldet.
5.3. Da der Abzug der Grundstücksgewinnsteuer gemäss Art. 134 Abs. 3 SteG schon vor der weiteren Verteilung gemäss Art. 147 EO zu erfolgen habe, finde sich die Grundstücksgewinnsteuer auch in Art. 147 Abs. 1 EO wieder. Da die Grundstücksgewinnsteuer erst mit dem Zuschlag im Versteigerungsverfahren entstehen könne, komme die Bestimmung des Art. 133 SteG über die Steuersicherung schon deshalb nicht zur Anwendung.
5.4. In Bezug auf ihre grundrechtlichen Erwägungen verwies das Obergericht die Beschwerdeführerin an den Staatsgerichtshof.
6. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juli 2017 (ON 78) mit Schriftsatz vom 11. August 2017 eine Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und gemäss Art. 1 1. ZP-EMRK, die Verletzung des Willkürverbots in der Rechtsanwendung sowie das Rechtsgleichheitsgebots gemäss Art. 31 Abs. 1 LV gerügt wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Individualbeschwerde Folge geben und die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, den bekämpften Beschluss des Obergerichtes aufheben, die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung unter Bindung an die Rechtsansicht des Staatgerichtshofes an das Obergericht zurückverweisen und dem Land Liechtenstein den Kostenersatz auftragen. Darüber hinaus wird eventualiter die Durchführung einer konkreten Normenkontrolle des Art. 134 Abs. 3 SteG beantragt. Mit ihrer Individualbeschwerde verband die Beschwerdeführerin auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Ihre Individualbeschwerde begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
6.1. Zur Rüge betreffend die Verletzung der Eigentumsgarantie wird ausgeführt, dass Art. 34 Abs. 1 LV, welche die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleiste, auch für den Bereich des Steuerrechtes Geltung habe. Es sei zu beachten, dass das Privateigentum nicht durch die Besteuerung ausgehöhlt werden dürfe. Der Steuergesetzgeber müsse das Vermögen der Privaten in seiner Substanz bewahren und habe darauf zu achten, dass die Neubildung von Vermögen nicht systematisch durch die Steuergesetzgebung verhindert werde. Ein Aushöhlen des Privateigentums verstiesse gegen die Eigentumsgarantie, eine übermässige Besteuerung könne ihre Ursache insbesondere in der Kumulation mehrerer Steuern oder in überhöhten Steuersätzen haben. Gleiches müsse nach Überzeugung der Beschwerdeführerin für die Bevorzugung von Steuerforderungen gegenüber grundpfandrechtlich sichergestellten privatrechtlichen Forderungen gelten. Fiskalische Interessen würden zwar öffentliche Interessen darstellen, seien aber grundsätzlich nicht geeignet, Eingriffe in Grundrechte zu rechtfertigen. Die gegenständlichen Forderungen seien von der Eigentumsgarantie umfasst. Durch die bekämpfte Entscheidung werde die Beschwerdeführerin in ihrer Eigentumsgarantie tangiert, zumal sie dadurch im Umfang von gut CHF 36'000.00 trotz grundpfandrechtlicher Sicherstellung keine Befriedigung erhalten werde. Ausdrücklich wird auch die mangelnde gesetzliche Grundlage gerügt. Die Formulierung in Art. 134 Abs. 3 SteG bzw. das Wort "vorweg" sei zu vage, als dass dies eine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen könne. Letztlich erweise sich der Grundrechtseingriff jedenfalls auch als unverhältnismässig. Der Schutz der grundbuchrechtlich gesicherten Pfandforderungen der Beschwerdeführerin stelle ein höheres Interesse dar als die Steuerforderung der Beschwerdegegnerin zu 2.
Im Übrigen diene Art. 134 SteG nicht der eigentlichen Sicherung der Grundstücksgewinnsteuerforderung, sondern der Regelung des Verfahrensablaufs der Grundbucheintragung. Der Steuersicherung diene Art. 133 SteG. Diese Bestimmung besage, dass für die Steuersicherung die Vorschriften der EO über die Rechtsicherung gelten würden (Art. 133 Abs. 1 SteG). In dringenden Fällen könne die Beschwerdegegnerin zu 2. vorläufige Sicherungsmassnahmen anordnen und durchführen (Art. 133 Abs. 2 SteG). Das Steuergesetz selbst sehe also Möglichkeiten der Steuersicherung vor.
6.2. Die Beschwerdeführerin rügt sodann die Verletzung des Willkürverbots und zwar dahingehend, dass der Grundsatz von Treu und Glauben verletzt worden sei. Es habe eine spezielle Vertrauenssituation vorgelegen. Zwar sei keine Zusicherung einer Behörde erteilt worden, allerdings habe die Beschwerdeführerin beim Abschluss des Hypothekarkreditvertrages mit dem Beschwerdegegner zu 1. davon ausgehen können, dass sie als Grundpfandgläubigerin bevorzugt befriedigt werde, zumal der Hypothekarkreditvertrag aktenkundig noch vor Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 3 SteG abgeschlossen worden sei. Auch habe es keinen Grund gegeben, die voraussichtliche Grundstücksgewinnsteuer in ihre Risikoüberlegungen miteinzubeziehen. Daher liege mit der gegenständlichen Entscheidung ein verfassungswidriger Eingriff in den Vertrauensschutz der Beschwerdeführerin und damit eine Verletzung des Willkürverbots vor. Weiter sei es willkürlich, dass die fehlende Anmeldung der Forderung durch die Beschwerdegegnerin zu 2. vom Gericht nicht im Sinne von Art. 112 Abs. 2 bis 4 EO beachtet worden sei. Die Beschwerdegegnerin zu 2. hätte problemlos eine Grundstückgewinnsteuerforderung berechnet auf der Differenz der Gestehungskosten in Höhe des Steuerwertes und zumindest des geringsten Gebotes oder auch eines voraussichtlich zu erzielenden Meistbotes rechtzeitig anmelden können. Sie hätte dabei auch sicherheitshalber ein antizipiertes hohes Meistbot in Anschlag bringen können. Dies habe sie allerdings nicht getan, weshalb ihre Forderung bei der Meistbotsverteilung unberücksichtigt hätte bleiben müssen. Zudem würden das Landgericht und auch das Obergericht Art. 147 EO willkürlich auslegen.
6.3. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots. Die absolute Vorzugsbehandlung der Grundstücksgewinnsteuerforderung der Beschwerdegegnerin zu 2. erweise sich als rechtsungleich und damit als verfassungswidrig.
6.4. Falls der Staatsgerichtshof die Auffassung vertreten sollte, dass Art. 134 Abs. 3 SteG nicht im vorgeschriebenen Sinne verfassungskonform ausgelegt werden könne, würde diese Bestimmung nach Auffassung der Beschwerdeführerin in unzulässiger Weise in die Eigentumsgarantie eingreifen und wäre damit das Willkürverbot (Willkür in der Rechtsetzung) sowie das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 31 Abs. 1 LV verletzt. Die Beschwerdeführerin stelle deshalb eventualiter auch einen entsprechenden Normprüfungsantrag.
7. Das Obergericht verzichtete mit Schreiben vom 18. August 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
8. Mit Schriftsatz vom 30. August 2017 erstattete der Beschwerdegegner zu 1. eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde und beantragte der Beschwerde kostenpflichtig keine Folge zu geben. Soweit relevant, wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung darauf zurückgekommen.
9. Die Beschwerdegegnerin zu 2. verzichtete mit Schreiben vom 30. August 2017 auf eine Gegenäusserung zur gegenständlichen Individualbeschwerde.
10. Mit Schreiben vom 13. September 2017 äusserte sich die interessierte Partei dahingehend, dass sie das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, soweit es mit dem Vorbringen der ebenfalls in dieser Sache (zu StGH 2017/89) beschwerdeführenden interessierten Partei übereinstimme, unterstütze, sodass der Beschwerde der Beschwerdeführerin Folge zu geben sei und den Beschwerdegegnern auch die Kosten dieser Äusserung aufzuerlegen seien.
11. Mit Beschluss vom 18. September 2017 hat der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit Folge gegeben, als der Individualbeschwerde gegen Spruchpunkt I Ziff. 2 des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
12. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlung, anlässlich welcher der Staatsgerichtshof beschloss, die Individualbeschwerdeverfahren zu StGH 2017/87 und StGH 2017/89 gemäss Art. 46 Abs. 4 StGHG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden, jedoch die Entscheidungen getrennt auszufertigen, wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 13. Juli 2017, 08 EX.2016.2321-78, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Eigentumsgarantie gemäss Art. 34 Abs. 1 LV und Art. 1 1. ZP-EMRK und begründet diese Rüge im Kern damit, dass Art. 34 Abs. 1 LV die Unverletzlichkeit des Privateigentums gewährleiste und diese Garantie auch für den Bereich des Steuerrechtes Geltung habe. Ein Eingriff in von der Eigentumsgarantie umfasste Rechtspositionen sei selbst bei klarer gesetzlicher Grundlage nur dann zulässig, wenn er durch ein hinreichendes öffentliches Interesse gedeckt sei, welches die entgegenstehenden Privatinteressen eindeutig überwiegen würde. Fiskalische Interessen seien dabei aber nicht geeignet, Eingriffe in Grundrechte zu rechtfertigen. Art. 134 Abs. 3 SteG stelle zudem keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die privilegierte Befriedung der Grundstücksgewinnsteuer aus dem Meistbot "vorweg" dar. Mit dem blossen Verwenden des Wortes "vorweg" bleibe der Gesetzgeber viel zu vage, so dass dies keine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff in die Eigentumsgarantie darstellen könne. Es sei zu berücksichtigen, dass nicht bloss in ein Forderungsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen werde, sondern dass diese Forderung grundbuchrechtlich vorgemerkt sei. Der Rechts- und Wirtschaftsverkehr würde in erheblichem Masse gestört werden, wenn grundbücherlich vorgemerkte gesetzliche Pfandrechte derart untergraben würden. Letztlich sei eine solche Regelung auch unverhältnismässig, weil die privatrechtlichen Interessen am Schutz ihrer vorgemerkten Pfandforderung höher zu bewerten seien als die rein fiskalischen Interessen.
Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
2.1. Art. 34 Abs. 1 LV gewährleistet die Unverletzlichkeit des Privateigentums. Ein Eingriff in die Eigentumsgarantie ist nur zulässig, wenn die entsprechenden Eingriffskriterien, die gesetzliche Grundlage, das öffentliche Interesse und das Verhältnismässigkeitsprinzip, eingehalten werden (siehe statt vieler: StGH 2016/134, Erw. 2.1; StGH 2009/149, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/23, LES 2007, 77 [82, Erw. 2.2] mit Verweis auf Herbert Wille, Liechtensteinisches Verwaltungsrecht, LPS Bd. 38, Schaan 2004, 45 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes ist die Eigentumsgarantie allerdings nur dann tangiert, wenn ein staatlicher Eingriff in eine gefestigte Eigentumsposition vorliegt und nicht bereits dann, wenn irgendwelche geldwerte Interessen involviert sind (StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; siehe auch StGH 2008/56, Erw. 5.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 3]; StGH 1996/47, LES 1998, 195 [200, Erw. 4]; vgl. auch StGH 2009/17, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li] und Herbert Wille, a. a. O., 57 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Die Eigentumsgarantie schützt nur eindeutig bestehende bzw. gefestigte oder gesicherte Eigentums- oder Eigentümerpositionen bzw. setzt sie voraus (Herbert Wille, a. a. O., 57, Art. 34 Abs. 1 LV). Unbestritten ist auch, dass vermögenswerte obligatorische Rechte in/unter den Schutzbereich des Art. 34 1 LV fallen (Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 172).
Die Eigentumsgarantie gemäss Art. 1 1. ZP-EMRK schützt alle "wohlerworbenen" vermögenswerten Rechte (acquired/vested rights, droits acquis) (Mark E Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 669). Auch ein Pfandrecht, das der Sicherung eines vermögenswerten Anspruchs dient, ist zu den zu schützenden vermögenswerten Rechten zu zählen (vgl. dazu StGH 2001/12, Erw. 2.4 [www.gerichtsentscheide.li]).
Gegenständlich ist die Eigentumsgarantie im Hinblick auf den "steuerlichen Zugriff" nicht betroffen. Steuerpflichtig in Bezug auf die Grundstücksgewinnsteuer ist nach Art. 35 Abs. 2 SteG der Veräusserer und gerade nicht die Beschwerdeführerin; die Beschwerdeführerin ist nach Art. 35 SteG mit der Grundstücksgewinnsteuer gar nicht belastet. Inhaltlich stört sich die Beschwerdeführerin auch nicht an der Erhebung der Grundstücksgewinnsteuer beim Veräusserer, sondern an der in Art. 134 Abs. 3 SteG vorgesehenen Privilegierung der Steuerforderung dahingehend, dass diese Forderung ohne Erwähnung in Art. 99 EO und ohne entsprechende Anmeldung "vorweg" aus dem Meistbot beglichen wird und damit den Versteigerungserlös für die Befriedigung ihrer Forderung schmälert. Mit diesem Vorgehen sind unter dem Schutz der Eigentumsgarantie stehende vermögenswerte Forderungen der Beschwerdeführerin betroffen. Es gilt nun prüfen, ob für diesen Eingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage vorhanden ist und ein öffentliches Interesse vorliegt sowie ob der Eingriff verhältnismässig ist.
2.2. Nach Art. 35 ff. SteG unterliegt der Veräusserungsgewinn von Grundstücken der Grundstücksgewinnsteuer. Nach Art. 35 Abs. 3 Bst. a SteG ist die Übertragung eines Grundstückes durch Zwangsversteigerung der Veräusserung gleichgestellt. Eine Steuerbefreiung bzw. ein Steueraufschub im Sinne von Art. 36 SteG liegt gegenständlich nicht vor. Nach Art. 37 Abs. 1 SteG gilt der Betrag als Grundstücksgewinn, um den der Veräusserungserlös die Anlagekosten übersteigt. Nach Art. 39 Abs. 2 SteG gilt bei einer Übertragung eines Grundstücks durch Zwangsversteigerung der Versteigerungserlös als Veräusserungserlös. Dieser ist im Sinne von Art. 41 SteG unter Vornahme allfälliger Abzüge nach Art. 40 SteG grundsätzlich steuerpflichtig. Der Versteigerungserlös unterliegt daher der Grundstücksgewinnsteuer.
2.3. Nach Art. 38 Abs. 1 SR bedarf es zum Erwerb des Grundeigentums der Eintragung in das Grundbuch. Art. 38 Abs. 2 SR regelt die Ausnahmen: Bei Aneignung, Erbgang, Enteignung, Zwangsvollstreckung oder richterlichem Urteil erlangt indessen der Erwerber schon vor der Eintragung das Eigentum, kann aber im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist. Gegenständlich erfolgt somit die Übertragung des Eigentums durch den rechtskräftigen Zuschlag und nicht erst mit der Eintragung im Grundbuch.
2.4. Art. 126 ff. SteG regelt den Steuerbezug und die Steuersicherung. Art. 134 Abs. 1 SteG sieht dabei ausdrücklich vor, dass ein Eigentumsübergang von Grundstücken im Grundbuch erst eingetragen werden kann, wenn die Entrichtung der durch den Übergang bedingten Steuern, hier die Grundstücksgewinnsteuer, nachgewiesen wird. Art. 134 Abs. 1 SteG bezieht sich auf den "Regelfall" des Erwerbs von Grundeigentum nach Art. 38 Abs. 1 SR. Nämlich dass der Erwerb des Grundeigentums einer Grundbucheintragung bedarf. Die Grundbucheintragung darf aber erst vollzogen werden, wenn die Grundstücksgewinnsteuer bezahlt und die Bezahlung nachgewiesen ist. Damit wird entsprechend der gesetzlichen Vorgabe das steuerliche Aufkommen aus der Grundstücksgewinnsteuer gesichert. Ohne Begleichung der Steuerforderung erfolgt kein Eigentumserwerb. Damit ist gewährleistet, dass die Grundstücksgewinnsteuer in jedem Fall vor dem Eigentumsübergang beglichen wird; andernfalls findet keine Übertragung des Grundeigentums statt. Dieser Vorgang ist hinlänglich bekannt und allseits akzeptiert.
2.5. Diese Sicherungsvorkehrung nach Art. 134 Abs. 1 SteG greift jedoch ins Leere, wenn ausnahmsweise ein Eigentumserwerb nach Art. 38 Abs. 2 SR ohne Eintragung in das Grundbuch erfolgen kann, wie dies insbesondere auf dem Weg der Zwangsversteigerung der Fall ist. Somit erfolgt der Erwerb des Grundeigentums schon vor der bücherlichen Eintragung. Art. 134 Abs. 3 SteG nimmt nun auf diese besondere Eigentumserwerbsart Bezug und bestimmt, dass bei einer Eigentumsübertragung im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens die durch den Übergang bedingten Steuern vorweg aus dem Meistbot oder Versteigerungserlös zu entrichten sind. Art. 134 SteG ist klar formuliert und unterscheidet, ob eine Eigentumsübertragung aufgrund einer Eintragung im Grundbuch erfolgt oder schon vorab im Rahmen der Zuschlagserteilung anlässlich einer Zwangsversteigerung. Art. 134 Abs. 1 SteG bildet den ersten Fall, Art. 134 Abs. 3 SteG den zweiten Fall ab. Wie bereits ausgeführt, muss, um das Ziel der Steuersicherung erreichen zu können, bei einem ausserbücherlichen Erwerb von Grundstücken eine Sicherungsmöglichkeit bestehen, welche gerade nicht als Sanktion die Verhinderung des bücherlichen Erwerbs vorsieht. Auch ist die Formulierung "vorweg aus dem Meistbot oder Versteigerungserlös zu entrichten" klar. Der Gesetzgeber hat eine Regelung im Hinblick auf diesen ausserbücherlichen Eigentumserwerb erlassen, wonach, als Ausnahmetatbestand zu Art. 134 Abs. 1 SteG, das Realisat der Versteigerung für die Steuersicherung insoweit herangezogen werden kann, als vorweg die Grundstücksgewinnsteuer abzuführen ist. Einen anderen Sinn kann Art. 134 Abs. 3 SteG nicht beigemessen werden, wie das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung bereits unter Hinweis auf die massgeblichen Auslegungsregeln zutreffend ausgeführt hat. Art. 134 Abs. 3 SteG stellt daher eine ausreichende gesetzliche Grundlage für den Eingriff bzw. die "Privilegierung" der Steuerforderung dar.
2.6. Ferner kommt dieser Sicherungsgedanke auch im entsprechenden Bericht und Antrag der Regierung klar zum Ausdruck: "Die Eigentumsübertragung eines Grundstücks darf erst verbüchert werden, nachdem die Grundstücksgewinnsteuer bezahlt ist. Diese Massnahme wird bei Grundstücksveräusserungen, die im Grundbuch einzutragen sind, durch Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt. Leistet der Steuerpflichtige für die Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer andere, hinreichende Sicherheiten, kann die Steuerverwaltung die Bewilligung erteilen, dass die Grundbucheintragung vor Veranlagung und Bezahlung der Grundstücksgewinnsteuer erfolgt" (BuA Nr. 148/2010, S. 228). Diese Regelung (erster Fall) entspricht auch der Regelung im alten Steuergesetz. Die Einführung des neuen Art. 134 Abs. 3 SteG (zweiter Fall) wurde dabei wie folgt begründet: "Bei einer Zwangsversteigerung eines Grundstücks geht das Eigentum ohne Grundbucheintragung auf den Erwerber über (Art. 38 Sachenrecht), weshalb Abs. 1 nicht zum Tragen kommt. Damit auch bei einem Übergang im Rahmen einer Zwangsversteigerung die Grundstücksgewinnsteuer sichergestellt ist, wird vorgeschrieben, dass die Steuer aus dem Meistgebot bzw. Versteigerungserlös zu bezahlen ist" (BuA Nr. 148/2010, S. 228). Die Grundstücksgewinnsteuer fällt aufgrund der Eigentumsübertragung an; somit ist es folgerichtig, wenn bei einer Eigentumsübertragung im Rahmen einer Zwangsversteigerung die Bezahlung der Steuer schon vor dem Übergang sichergestellt wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Sicherungsmöglichkeiten nach Art. 134 Abs. 2 SteG sind nicht stichhaltig, da Art. 134 Abs. 2 SteG vorderhand der Sicherung der Steuerforderung beim bücherlichen Erwerb (erster Fall, Art. 134 Abs. 1 SteG) dient.
2.7. Der Grundstücksgewinnsteuer liegt der Gedanke zu Grunde, dass derjenige, der bei einer Veräusserung eines Grundstückes einen Gewinn erzielt, darauf eine Steuer zu entrichten hat. "Dies rechtfertigt ebenfalls, dass die Grundstücksgewinnsteuer aus dem Meistbot bzw. Versteigerungserlös bezahlt wird" (BuA Nr. 148/2010, S. 228). Aus dieser Motivation des Gesetzgebers wird auch das überwiegende öffentliche Interesse an einer Steuersicherung ersichtlich. Es geht um die Sicherung des steuerlichen Aufkommens. Ohne eine Regelung im Sinne von Art. 134 Abs. 3 SteG kann gerade im Falle einer Zwangsversteigerung nicht mehr gewährleistet werden, dass die geschuldete Grundstücksgewinnsteuer auch tatsächlich abgeführt wird. Wie ausgeführt, ist der Veräusserer, hier die verpflichtete Partei, Schuldner der Grundstücksgewinnsteuer. Würde Art. 134 Abs. 3 SteG nicht bestehen, so wäre die Grundstücksgewinnsteuer gerade bei exekutiven Versteigerungen wohl kaum mehr einbringlich. Es besteht daher ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an einer adäquaten Steuersicherung.
2.8. Es ist zulässig, dieses öffentliche Interesse an der Steuersicherung höher zu bewerten als das Interesse des Privaten an der Durchsetzung seiner auch grundbuchrechtlich sichergestellten Forderung. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzustimmen, dass sie über eine grundpfandrechtliche Forderung verfügt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine gesetzlich zweifellos geschuldete Steuerforderung aus der Übertragung eines Grundstückes unberücksichtigt bleiben bzw. diesbezüglich keine Steuersicherung erfolgen darf. Wenn es im Rahmen einer solchen Zwangsversteigerung zur Veräusserung einer Liegenschaft der verpflichteten Partei kommt, ist allgemein davon auszugehen, dass die verpflichtete Partei keine hinreichenden Vermögenswerte besitzt, um die offene Forderung der betreibenden Partei zu begleichen, geschweige im Nachgang noch die Grundstücksgewinnsteuer zu tragen. Es erscheint daher nicht nur erforderlich, eine solche Steuersicherung im Gesetze vorzusehen, sondern auch als die einzige wirksame und letztlich auch zumutbare Massnahme, welche geeignet erscheint, die Steuersicherung auch tatsächlich zu bewirken. Art. 134 Abs. 3 SteG erweist sich daher auch als verhältnismässig.
2.9. Es ist auch zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin als Geschäftsbank im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BankG Markt- und Kreditrisiken sowie operationelle und rechtliche Risiken zu beachten hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Berücksichtigung einer allenfalls hohen und latent auf dem Kreditobjekt lastenden Grundstücksgewinnsteuer auch als verhältnismässig und zumutbar. Wie das Obergericht zu Recht betont, hat der Ersteher des Grundstückes nach Art. 165 EO einen Rechtsanspruch auf Eintragung seines erworbenen Eigentums und es würde ein unüberbrückbarer Widerspruch entstehen, wenn ihm der Nachweis der Leistung oder Sicherstellung der Grundstücksgewinnsteuer deshalb nicht gelingen könnte, weil einerseits die verpflichtete Partei nicht mehr leisten kann und der Ersteher nicht mehr als das Meistbot leisten muss. Die Sicherstellung durch die privilegierte Berichtigung "vorweg aus dem Meistbot" erweist sich auch aus dieser Überlegung als notwendig.
2.10. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie nach Art. 34 Abs. 1 LV bzw. Art. 1 1. ZP-EMRK kann daher nicht erblickt werden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Willkürverbots in der Rechtsanwendung und sieht hierbei vor allem den Grundsatz von Treu und Glauben in willkürlicher Weise verletzt. Die Beschwerdeführerin habe beim Abschluss des Hypothekarkreditvertrages mit gutem Glauben davon ausgehen können, dass sie als Grundpfandgläubigerin bevorzugt befriedigt werde, zumal Art. 134 Abs. 3 SteG erst nach Abschluss des Hypothekarkreditvertrages in Kraft getreten sei. Es liege somit ein verfassungswidriger Eingriff vor. Ferner habe die Steuerverwaltung ihre Grundstücksgewinnsteuerforderung gar nicht rechtzeitig angemeldet. Eine Anmeldung sei erst zwei Monate nach der öffentlichen Versteigerung erfolgt. Damit habe diese Steuerlast bei der Festlegung des geringsten Gebotes nach Art. 99 EO gar nicht berücksichtigt werden können. Art. 112 Abs. 2 bis 4 EO würden bestimmen, dass entsprechende Anmeldungstermine zwingend wahrzunehmen seien. Verspätete Forderungen könnten erst nach voller Befriedigung des betreibenden Gläubigers aus der Verteilungsmasse berichtigt werden. Die Steuerverwaltung habe ausreichend Gelegenheit gehabt, ihre Grundstücksgewinnsteuerforderung vor dem gegenständlichen Versteigerungstermin anzumelden. Der Steuerforderung komme auch kein gesetzliches Pfandrecht zu. Auch ein Vergleich mit den Bestimmungen der Konkursordnung zeige, dass Pfandgläubiger absonderungsberechtigt seien und dem gegenüber Steuerforderungen lediglich erst- oder gar zweitklassige Konkursforderungen bilden würden.
Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
3.1. Zunächst ist klarzustellen, dass der zuletzt angeführte Vergleich zu den Konkursklassen nach Art. 47 ff. KO unpassend ist. Die Argumentation, dass pfandrechtlich gesicherte Forderungen automatisch Absonderungsansprüche darstellen und vorrangig zu befriedigen wären, ist im Lichte von Art. 23 und Art. 25 KO nicht stichhaltig. Zudem wären Steuern, welche aufgrund der Durchführung des Konkurses, und dies wäre bei einer konkursrechtlichen Versteigerung einer Liegenschaft der Fall, nach Art. 43 Bst. b KO als privilegierte Masseforderung zu qualifizieren. Auch die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1993/03 stützt die Argumentation der Beschwerdeführerin nicht. Zwar hat damals der Staatsgerichtshof festgehalten, dass die Regelung der Konkursklassen gemäss Art. 48 bis 51 KO (mit einer Vielzahl von privilegierten Gläubigern) revisionsbedürftig sei; doch hat er betont, dass der verfassungsmässig unbedenkliche Spielraum für eine solche Reform recht gross sei. Jedenfalls müsse eine Revision der liechtensteinischen Konkursklassenregelung keineswegs mit der österreichischen Extremlösung (wo alle Konkursprivilegien abgeschafft wurden) identisch sein. Es seien durchaus auch weiterhin Privilegien etwa im Sinne des (damaligen) schweizerischen Revisionsentwurfs denkbar (StGH 1993/03, LES 2/1994, 37 [39, Erw. 2.3 ff.]). Tatsächlich wurde dem gerichtlichen Normprüfungsbegehren dann auch keine Folge gegeben. Doch gab der Staatsgerichtshof seiner Zuversicht Ausdruck, dass Landtag und Regierung der Revision der Art. 48 bis 51 KO nunmehr besonderes Augenmerk schenken würden. Auch wenn sich diese Zuversicht aus heutiger Sicht als unberechtigt erwiesen hat, ist hieraus für die Beschwerdeführerin nichts zu gewinnen, weil eben auch Konkursprivilegien nicht von vornherein verfassungswidrig sind.
3.2. Auch wenn der Grundsatz von Treu und Glauben nur für das Zivilrecht explizit normiert ist (Art. 2 Abs. 1 PGR und SR), so gelten Treu und Glauben bzw. der Vertrauensgrundsatz gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch für das öffentliche Recht (vgl. StGH 2007/112, Erw. 5.1; StGH 2008/129, Erw. 2.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes stellt der Grundsatz von Treu und Glauben einen Teilgehalt des Willkürverbots dar (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4.1; StGH 2003/65, Erw. 2.1; StGH 2000/32, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Allerdings kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nur in beschränktem Masse Grundrechtscharakter zugesprochen werden (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2] mit Verweis auf Literatur und weitere Rechtsprechung; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O.). Von eigenständiger Bedeutung im Rahmen des Willkürverbots ist der Grundsatz von Treu und Glauben nur dann, wenn eine individuelle Vertrauensposition zu schützen ist (StGH 2012/57, Erw. 4.1; StGH 2011/8, Erw. 4.1, a. a. O; vgl. auch StGH 2000/32, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2001/72, LES 2005, 74 [78 f., Erw. 2.1] und Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 294 ff., Rz. 88 ff.). So verletzt beispielsweise die Nichteinhaltung spezifischer behördlicher Zusicherungen den Grundsatz von Treu und Glauben in einer mit dem Willkürverbot nicht zu vereinbarenden Weise, wenn im Vertrauen auf die Zusicherung wesentliche Dispositionen getroffen wurden, die ohne Schaden nicht wieder rückgängig gemacht werden können (vgl. StGH 1995/16, LES 2001, 1 [3 f., Erw. 1.2]; StGH 2011/8, Erw. 4.1 [a. a. O.]). In einem solchen Fall vermittelt der Grundsatz von Treu und Glauben einen subjektiven Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens (vgl. StGH 2011/8, Erw. 4 [a. a. O.]).
3.3. Liegt eine Vertrauensposition vor, so sind im Einzelfall gleichwohl die involvierten öffentlichen Interessen und die privaten Interessen am Vertrauensschutz gegeneinander abzuwägen (vgl. Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, a. a. O., 296, Rz. 92; vgl. auch Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, 150, Rz. 665 ff. und Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., Bern 2008, 34 ff.; siehe auch StGH 2011/8, Erw. 4.4 und StGH 2012/162, Erw. 2.5 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich zwar auf eine spezielle Vertrauenssituation, räumt aber zugleich ein, dass von keiner Behörde eine Zusicherung erteilt worden sei. Somit fehlt es ohnehin an einer Vertrauensposition im Sinne der genannten ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, weshalb die Rüge der Verletzung des Willkürverbots in der Rechtsanwendung nicht stichhaltig ist.
Die Beschwerdeführerin führt aber weiter aus, dass sie auch ohne Zusicherung einer Behörde beim Abschluss des Hypothekarkreditvertrages mit dem Beschwerdegegner zu 1. davon ausgehen habe können, dass sie als Grundpfandgläubigerin bevorzugt befriedigt werde, zumal der Hypothekarkreditvertrag aktenkundig noch vor Inkrafttreten des Art. 134 Abs. 3 SteG abgeschlossen worden sei.
Damit macht die Beschwerdeführerin aber einen Rückwirkungsstatbestand geltend. Doch ist für sie auch daraus nichts zu gewinnen. Denn zum einen handelt es sich hier um eine so genannte unechte Rückwirkung, weil der betreffende Tatbestand auch nach Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung andauert; zum anderen ist der Gesetzgeber nur in sehr eingeschränktem Umfang an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und ist nur ausnahmsweise verfassungsrechtlich zur Schaffung von Übergangsbestimmungen verpflichtet. Dies war für den hier betroffenen Sonderfall der Geltendmachung der Grundstücksgewinnsteuer im Zwangsvollstreckungsverfahren nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht zwingend erforderlich, da die neue gesetzliche Regelung keine auch nur annähernd so gravierende Auswirkungen zeitigt wie diejenigen Fälle, in denen der Staatsgerichtshof eine Übergangsregelung als verfassungsrechtlich erforderlich erachtet hat (StGH 2013/42, Erw. 4.1. ff. [www.gerichtsentscheide.li]).
Weiter ist noch Folgendes zu erwägen:
Art. 99 EO regelt lediglich den Sachverhalt, dass Gebote, die den Betrag allfälliger den betreibenden Gläubiger im Rang vorgehender pfandgesicherten Forderungen samt Nebengebühren und die Hälfte des Schätzwertes des Grundstückes samt Zugehör nicht erreichen, bei der Versteigerung nicht berücksichtigt werden dürfen. Damit wird dem Gericht eine Massgabe für die Bestimmung des geringsten Gebotes gesetzlich vorgeschrieben. Der Umstand, dass darin latente Steuern, welche sich aus der Veräusserung eines Grundstückes ergeben können, nicht angeführt sind, macht die Reglung in Art. 134 Abs. 3 SteG keinesfalls verfassungswidrig. Art. 99 EO nimmt nur Bezug auf die Hälfte des Schätzwertes und die im Range vorgehenden pfandgesicherten Forderungen. Das Gericht kann vorab die Grundstücksgewinnsteuer nicht ohne weiteres berechnen, da zum einen nicht bekannt ist, wie hoch der Veräusserungserlös sein wird, und zum anderen auch offen ist, welche Anlagekosten steuermindernd in Abzug gebracht werden können. Es ist daher nachvollziehbar, dass Art. 99 EO in Bezug auf die Festsetzung des geringsten Gebots auf latente Steuern keine Rücksicht nimmt.
Weiter kann die Grundstücksgewinnsteuer frühestens mit der Festsetzung des Veräusserungserlöses und somit bei Abschluss des Zwangsversteigerungsverfahrens im Zeitpunkt des Zuschlags entstehen und erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden. Eine vorherige Anmeldung im Sinne von Art. 112 Abs. 2 bzw. Abs. 4 EO kann daher logischerweise gar nicht stattfinden, weil die Höhe der Grundstücksgewinnsteuer ja vom Meistbot und dessen Zuschlag abhängt. Die Argumentation, die Beschwerdegegnerin zu 2. hätte "problemlos" eine Grundstücksgewinnsteuerforderung (berechnet auf der Differenz der Gestehungskosten in Höhe des Steuerwertes und zumindest des geringsten Gebotes oder auch ein voraussichtlich zu erzielenden Meistbotes) oder auch "sicherheitshalber" ein antizipiertes hohes Meistbot in Anschlag bringen können, überzeugt daher nicht. Ein solches Vorgehen wäre offensichtlich unpraktikabel. Entsprechend ist auch die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, dass hier in willkürlicher Weise eine nicht angemeldete Forderung berücksichtigt worden sei, nicht stichhaltig. Die Grundstücksgewinnsteuerforderung stellt zudem keine pfandrechtlich sichergestellte Forderung dar, sondern ist qua Gesetz geschuldet. Art. 112 Abs. 2, 3 und 4 EO beziehen sich daher auch nicht auf die Grundstücksgewinnsteuerforderung der Steuerverwaltung, weshalb es auch nicht willkürlich war, die "fehlende Anmeldung" im Sinne von Art. 112 Abs. 4 EO nicht zu berücksichtigen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit Art. 147 EO willkürlich ausgelegt worden sein soll.
3.5. Die Willkürrüge erweist sich daher als unberechtigt.
4. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots insoweit als die Grundstücksgewinnsteuerforderung im Gegensatz zur pfandrechtlich sichergestellten Forderung absolut privilegiert werde.
Dazu erwägt der Staatsgerichtshof wie folgt:
4.1. Der Gleichheitssatz nach Art. 31 Abs. 1 LV verlangt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird (StGH 2012/48, Erw. 3.1; vgl. auch StGH 2011/121, Erw. 2.1; Erw. 2.1; StGH 2008/45, Erw. 5.1; StGH 2002/20, Erw. 2.2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] mit Verweis auf Wolfram Höfling, Die liechtensteinische Grundrechtsordnung, LPS Bd. 20, Vaduz 1994, 206; siehe auch Andreas Kley/Hugo Vogt, Rechtsgleichheit und Grundsatz von Treu und Glauben, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 255, Rz. 10). Der Gleichheitssatz bindet alle Staatsfunktionen, somit auch die Gerichte (vgl. StGH 2000/23, LES 2003, 173 [176 f., Erw. 2.4]; StGH 2005/1, Erw. 2.1; siehe auch Wolfram Höfling, a. a. O., 203 ff.).
4.1.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann bei der Prüfung einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Bereich der Rechtsanwendung der Gleichheitsgrundsatz bzw. das Gleichheitsgebot anders als das Willkürverbot überhaupt nur dann betroffen sein, wenn zwischen (zumindest) zwei konkreten Fällen verglichen werden kann. Bei der Beurteilung eines Einzelfalls kann daher höchstens Willkür vorliegen (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5 f., Erw. 4.1]; StGH 1998/65, LES 2000, 8 [10 f., Erw. 2.2]; StGH 2002/87, LES 2005, 269 [280, Erw. 2.1]; StGH 2003/70, Erw. 2.1; StGH 2005/84, Erw. 3; StGH 2007/112, Erw. 3.1 [alle drei abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/41, Erw. 3.1; vgl. dazu auch Hilmar Hoch, Schwerpunkte in der Entwicklung der Grundrechtsprechung des Staatsgerichtshofes, in: Herbert Wille [Hrsg.], Verfassungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein, LPS Bd. 32, Vaduz 2001, 76 f.; kritisch zu dieser Rechtsprechung Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, LPS Bd. 44, Schaan 2008, 218 ff.; vgl. auch StGH 2012/110, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]).
4.1.2. Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes fällt bei der Rechtssetzung im Gegensatz zur Rechtsanwendung der Schutzbereich des Gleichheitsgebots weitgehend mit demjenigen des Willkürverbots zusammen, da die Prüfung eines allfälligen Verstosses gegen das Gleichheitsgebot in der Regel darauf zu beschränken ist, ob durch die entsprechende Norm - bzw. deren Auslegung in der Rechtsprechung - gleich zu behandelnde Sachverhalte bzw. Personengruppen ohne einen vertretbaren Grund und somit eben in willkürlicher Weise ungleich behandelt werden (siehe StGH 2012/139, Erw. 2.2; StGH 2011/017, Erw. 2.2; StGH 2008/126, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2003/98, LES 2006, 92 [95, Erw. 3]; StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 4.1]; StGH 1997/14, LES 1998, 264 [267, Erw. 2]; vgl. auch StGH 2010/154, Erw. 2.1 ff. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/16, Erw. 2.1 und Hugo Vogt, Das Willkürverbot und der Gleichheitsgrundsatz in der Rechtsprechung des liechtensteinischen Staatsgerichtshofes, a. a. O., 75 ff.).
4.2. Da die Beschwerdeführerin keinen Vergleichsfall anführt, sondern nur die "absolute Privilegierung" des Steueranspruchs gegenüber ihrer Forderung als rechtsungleich qualifiziert, ist nur eine Willkürprüfung durchzuführen. Wie bereits oben ausgeführt wurde, stellt Art. 134 Abs. 3 SteG eine ausreichende gesetzliche Grundlage dar und die "Privilegierung" der Steuerforderung ist durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gedeckt; zudem erscheint diese Massnahme zur Sicherung der Steuer als notwendig bzw. zwingend und verhältnismässig. Schliesslich ist auch der Vergleich mit den Konkursklassen nach Art. 47 ff. KO und in diesem Zusammenhang der Verweis auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 1993/03 nicht gerechtfertigt. Daher liegt auch keine rechtsungleiche Behandlung vor.
4.3. Der Staatgerichtshof sieht aufgrund dieser Erwägungen auch keinen Anlass, die Verfassungskonformität von Art. 134 Abs. 3 SteG in Zweifel zu ziehen und ein Normenkontrollverfahren einzuleiten.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Dem Beschwerdegegner zu 1. waren die verzeichneten Kosten für seine Gegenäusserung zuzusprechen, dies allerdings nur mit einem 10 %-igen anstatt des geltend gemachten 15 %-igen Streitgenossenzuschlags, da dem Beschwerdegegner zu 1. bzw. seinem rechtsfreundlichen Vertreter im Sinne des Art. 15 RATG nur zwei Parteien, nämlich die Beschwerdeführerin und die interessierte Partei, gegenüberstehen.
Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'020.00 setzen sich aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. September 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.