StGH 2017/088
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 4. Dezember 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführer: B
Beschwerdegegnerin: C Foundation c/o D Reg.
vertreten durch:
Interessierte Partei: E
Belangte Behörde: Fürstliches Landgericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02NZ.2017.25-8
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 1'000'000.00; vom Staatsgerichtshof auf CHF 100'000.00 herabgesetzt)
beschlossen:
1. Die Individualbeschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Beschwerdegegnerin die Kosten ihrer Vertretung in Höhe von CHF 2'963.80 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerdeführer sind zur ungeteilten Hand schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. Dem vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren betreffend das Gerichtsverfahren zu 02 NZ.2017.25 liegt ein liechtensteinisches Schiedsverfahren zugrunde, in welchem die Beschwerdeführer Schiedskläger sind; die Beschwerdegegnerin ist Schiedsbeklagte.
2. Mit undatiertem Beschluss (Beilage zu ON 1) wies das Schiedsgericht den Antrag der Schiedsbeklagten vom 13. Juni 2016 (dortige ON 5), den von den Schiedsklägern gestellten Schiedsrichter E als Schiedsrichter abzuberufen, ab.
3. Mit Schriftsatz vom 4. April 2017 beantragte die Schiedsbeklagte beim Landgericht im Wesentlichen, diesen Beschluss des Schiedsgerichtes dahingehend abzuändern, dass der Schiedsrichter E im Schiedsverfahren ausgeschlossen sei.
Begründet wurde der Antrag zusammengefasst damit, dass E bzw. dessen Sozietät F OG die Klagsvertreter Dr. G, Dr. H, und Dr. I im Jahre 2007 in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht vertreten habe. Zudem würden sich G und E auch privat kennen (ON 1).
4. Das Landgericht gab diesem Antrag der Schiedsbeklagten mit Beschluss vom 22. Juni 2017 (ON 8) Folge.
4.1. Zum Sachverhalt traf das Landgericht u. a. folgende Feststellungen:
Im Jahr 2007 habe E mit seiner Kanzlei Dr. G und seine Kanzleipartner bei der Trennung von deren damaliger Sozietät vertreten. Das entsprechende Gerichtsverfahren habe im März 2008 mit einem Vergleich geendet. Erst durch diese Causa habe EG und seine Partner kennengelernt. Seither bestehe ein loser beruflicher Kontakt, weil die beiden im Stiftungsrecht tätig seien und sich daher jährlich bei Fachveranstaltungen beim Liechtensteinischen Stiftungsrechtstag an der Universität Liechtenstein begegnen würden. Im Zuge dieser beruflichen Kontakte sei es in den Gesprächen am Rande auch um Themen wie Familie, Urlaubsreisen oder Hobbys gegangen. Die rein privaten Treffen seit Beginn der Bekanntschaft seien rar gewesen. Im Jahr 2014 sei E von G zu seinem 50. Geburtstag, einem grösseren Fest, nach Malbun eingeladen worden. Dieser Einladung sei E am 30. August 2014 nachgekommen. Im August 2015 hätten sich E und G beim "Rosenkavalier" in Salzburg getroffen und seien im Anschluss gemeinsam essen gegangen, wobei sie auch von der Tochter von G begleitet worden seien. Schliesslich habe die Kanzlei von EG vor ein paar Jahren zum österreichischen Juristenball eingeladen. E betrachte das Verhältnis zu G nicht als Freundschaft und schon gar nicht als enge Freundschaft. Er fühle sich durch die berufliche und private Bekanntschaft zu G in keiner Weise befangen.
4.2. Dazu erwog das Landgericht rechtlich wie folgt:
Es werde festgehalten, dass private Vereinbarungen sowie solche, mit denen sich Parteien der privaten Schiedsgerichtsbarkeit unterwerfen würden, grundsätzlich nicht vom Schutzbereich des Art. 33 Abs. 1 LV erfasst seien und nicht den Anforderungen an ein Gericht gemäss Art. 6 EMRK zu entsprechen hätten, soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung auf die Institutions- und Verfahrensgarantien konkludent verzichteten (Verweis auf Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, 353, Rn. 24, in: Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Band 52).
Dass die Parteien des gegenständlichen Schiedsverfahrens auf die Institutions- und Verfahrensgarantien konkludent verzichtet hätten, sei im gegenständlichen Verfahren weder behauptet worden, noch lägen entsprechende Beweisergebnisse dafür vor. Vielmehr sei auf Art. 13 der Statuten der Beschwerdegegnerin hinzuweisen, wonach die Stiftung dem heute geltenden Recht des Fürstentums Liechtenstein unterstehe. Somit seien auch die verfassungsmässig garantierten Schutzbereiche des unabhängigen und unbefangenen Richters heranzuziehen.
Ob E im gegenständlichen Schiedsverfahren befangen sei oder nicht, sei also nach den Massstäben des verfassungsmässigen Rechts auf den ordentlichen Richter zu beurteilen. Ob sich E im gegenständlichen Verfahren selber als befangen betrachte oder nicht, sei noch kein hinreichendes Kriterium für eine allfällige Befangenheit. So habe der österreichische Oberste Gerichtshof erst jüngst entschieden, dass selbst dann, wenn sich ein Richter subjektiv als befangen fühle, noch keine objektive Befangenheit vorliegen müsse (Verweis auf öOGH vom 16. Dezember 2016, 8 Nc 34/16s, in: ecolex 2017/187). Andererseits könne trotz subjektiver Unbefangenheit des Richters eine objektive Befangenheit bestehen (Verweis auf Wille, a. a. O., 383, Rn. 60 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Bezüglich der persönlichen Beziehung zwischen dem Richter und den Verfahrensparteien habe der Staatsgerichtshof ausgeführt, dass dann, wenn eine persönliche Bekanntschaft ausreichen würde, um eine Befangenheit zu begründen, gerade in einem kleinen Land wie Liechtenstein die Funktionsfähigkeit der Justiz ernstlich beeinträchtigt wäre (Verweis auf StGH 2009/69). Diese Bedenken bestünden im gegenständlichen Fall aber gerade nicht. Denn anders als in der staatlichen Gerichtsbarkeit Liechtensteins seien die personellen Ressourcen für ein Schiedsverfahren grundsätzlich nicht begrenzt. Gegenständlich gehe es um eine Streitigkeit zwischen einer liechtensteinischen Stiftung und Personen mit Wohnsitz in Zypern. Auch wenn Kenntnisse des liechtensteinischen Stiftungsrechtes für einen Schiedsrichter im gegenständlichen Fall natürlich von Vorteil seien, so dürften solche Kenntnisse sicherlich nicht nur bei E vorliegen. Für die Beurteilung einer allfälligen Befangenheit eines Schiedsrichters sei somit ein strenger Massstab anzulegen. Soweit überblickbar habe der Staatsgerichtshof bis heute die Frage offen gelassen, ob die Beziehung zwischen Richter und Parteienvertreter und Richter und Verfahrenspartei in jeder Hinsicht als gleich zu behandeln sei (Verweis auf Wille, a. a. O., 385, Rn. 63 und die dort zitierte Rechtsprechung).
Nach § 605 Abs. 2 ZPO könne ein Schiedsrichter nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorlägen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit wecken würden. Nach ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu Art. 33 Abs. 1 LV genüge ein begründeter Anschein der Befangenheit, um einem Richter die Unbefangenheit abzusprechen (Verweis auf Rechtsprechungsübersicht in Wille, a. a. O., 394, Rn. 74). Nach der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 6 Abs. 1 EMRK habe der Richter auszuscheiden, wenn vernünftige Gründe einen Mangel an Unbefangenheit befürchten liessen, und zwar unabhängig davon, wie gering der Zweifel sei. Entscheidend bleibe die objektive Betrachtungsweise, das heisse die Frage, ob die Besorgnisse der Befangenheit als objektiv begründet angesehen werden könne (Verweis auf Wille, a. a. O., 398, Rn. 79).
Nach obigen gesetzlichen und verfassungsmässigen Massstäben bestünden berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit von E. Wenn eine Person - auch wenn nach eigenen Angaben in nichtfreundschaftlicher Absicht - zur Geburtstagsfeier einer anderen Person gehe und mit dieser und teilweise mit dessen Tochter gesellschaftliche Anlässe besuche, ja sich gegenseitig dazu einladen würden, dann werde nach Ansicht des Gerichts ein jeder, der sich später in einem Verfahren mit dieser anderen Person konfrontiert sehe, berechtigte Zweifel an der Unbefangenheit der erstgenannten Person als Richter haben dürfen. Wenn das Schiedsgericht in seinem undatierten Beschluss ausführe, dass es "geradezu typisch zwischen Rechtsanwälten in der vernetzen juristischen Szene" sei, wenn gelegentliche Kontakte zwischen G und E stattgefunden hätten, dann könne dies das Gericht nur in deren Funktion als Rechtsanwälte nachvollziehen. Nach dem Selbstverständnis des unterfertigenden Richters sei es keinesfalls typisch, dass er auf Geburtstagsfeiern gehe, mit den entsprechenden Jubilaren und deren Familienmitgliedern gesellschaftliche Anlässe besuche und über erstere dann ohne Anzeige eines Befangenheitsgrundes in einem Gerichtsverfahren richte. E sei somit als befangen vom gegenständlichen Schiedsverfahren als Schiedsrichter auszuschliessen und der undatierte Beschluss des Schiedsgerichts entsprechend abzuändern.
Auf die weiter vorgebrachten Befangenheitsgründe des Zeitpunktes und der Form der Mitteilung allfälliger Befangenheitsgründe durch E und dessen früheres Vertretungsverhältnisses mit G brauche aufgrund der bereits festgestellten Befangenheit nicht mehr eingegangen zu werden.
5. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017 (ON 8) erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, wobei eine Verletzung des Rechts auf Wahrung der Art. 6 EMRK-Rechte der Beschwerdeführer auf Bestellung eines Schiedsrichters und Respektierung dieser Bestellung, sofern keine Abberufungsgründe vorlägen, sowie des Rechtes auf Gewährung rechtlichen Gehörs geltend gemacht wird. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der vorliegenden Individualbeschwerde Folge geben und den angefochtenen Beschluss des Landgerichtes wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte ersatzlos als verfassungswidrig aufheben, sowie das Land Liechtenstein als Rechtsträger der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten dieser Beschwerde binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution verpflichten. Mit dieser Individualbeschwerde wurde auch ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
5.1. Die Rüge der Verletzung von Art. 6 EMRK wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Die massgebliche Befangenheitsbestimmung im Schiedsverfahren sei Art. 605 Abs. 2 ZPO. Doch bestehe ein offensichtliches Naheverhältnis zu den Befangenheitstatbeständen, die im GOG für den staatlichen Richter aufgestellt seien. Schon aus Gleichheitsgrundsätzen dürfe eine gänzlich unterschiedliche Beurteilung nicht stattfinden. Schon gar nicht aber sei es opportun, im Schiedsverfahren einen viel strengeren Massstab anzulegen. Eigentlich sei es umgekehrt, weil in dreiköpfigen Schiedssenaten eine gewisse Parteiengeneigtheit der von jeder Partei bestellten Schiedsrichter strukturell bestehe und auch hinzunehmen sei.
Die Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu sonstigen Befangenheitstatbeständen sei daher heranzuziehen. Dabei sei festzustellen, dass der Staatsgerichtshof früher ein Naheverhältnis zwischen einem Richter und einem Parteienvertreter - im Gegensatz zu jenem zwischen dem Richter und der Partei selbst - für völlig unbeachtlich erklärt habe. Diese Rechtsprechung sei mittlerweile zwar aufgegeben worden, es würden aber noch immer Unterschiede immerhin betont. Aber selbst wenn man den Parteienvertreter mit der Partei gleichstelle, so falle sofort auf, dass in den Befangenheitstatbeständen des GOG eine schlichte Freundschaft nicht ausreiche, sondern Befangenheit nur durch eine enge Freundschaft begründet sein könne (Verweis auf Art. 57 Bst. a GOG). In einer hier besonders massgeblichen Entscheidung habe der Staatsgerichtshof eine solche enge Nahebeziehung zwischen einem Richter und dem Parteienvertreter angenommen, wenn sie Schulfreunde gewesen seien und Jahre in einer Wohngemeinschaft zusammengelebt hätten, obwohl in concreto die Befangenheit verneint worden sei, weil die Wohngemeinschaft schon lange zurück liege und die Kontakte jetzt nur noch "lose" seien. Das Weiterbestehen der schlichten Freundschaft als solcher sei unbeachtlich. Von einer derart intensiven Nahebeziehung könne zwischen dem Vertreter der Beschwerdeführer und dem bestellten Schiedsrichter auch nicht annähernd die Rede sein. Zahlreiche Kontakte, aber keine Freundschaft oder gar Wohngemeinschaft, hätten vor zehn Jahren bestanden, als der bestellte Schiedsrichter eine Parteienvertretung für die jetzige Rechtsvertretung der Beschwerdeführer wahrgenommen habe, und seither seien die Kontakte äusserst sporadisch und lose gewesen. Die Einladung zu einem Geburtstagsfest zu einem runden Geburtstag (50er), das nicht familiär und intim, sondern grösser (und wahrnehmbar) organisiert gewesen sei, die Einladung zu einer Oper in grossem öffentlichen Rahmen oder zu einem Juristenball in ebenso grossem öffentlichen und eindeutig beruflichen Rahmen seien keine Umstände, aus denen sich eine enge Freundschaft ergebe (Verweis auf Art. 57 Bst. a GOG).
Ein zusätzliches Argument habe der Staatsgerichtshof in der zitierten Entscheidung verwendet, das gerade hier von besonderer Relevanz sei. Die Befangenheit sei bei Einzelrichtern strikter zu beurteilen als bei einem Kollegialgericht, weil dort davon ausgegangen werden könne, dass im Kollegium allfällige Geneigtheiten - ohne dass im Kollegialgericht klare Befangenheiten ignoriert werden dürften - ausgeglichen würden.
Gerade im Schiedsverfahren sei es schon strukturell so, dass die von den Parteien bestellten Richter eine gewisse Gewogenheit gegenüber der bestellenden Partei hätten und dementsprechend würden typischerweise auch nicht Schiedsrichter bestellt, die sich regelrecht durch eine Feindschaft zur Partei auszeichneten. Im dreiköpfigen Schiedsrichtersenat bestehe aber insoweit eine Symmetrie und der Ausgleich finde durch den Vorsitzenden statt. Umso weniger sei es angezeigt, gerade im Schiedsverfahren gegenüber den Parteischiedsrichtern in punkto Befangenheit in einem Ausmass empfindlich zu sein, wie es in der staatlichen Rechtspflege nie zum Tragen käme.
In der Rechtsprechung zu den Befangenheitstatbeständen staatlicher Richter oder Beamter werde immer wieder betont, dass man angesichts der Kleinheit des Landes einen nicht allzu strengen Standard anwenden müsse. Wenn nun bei der Bestellung eines Wiener Schiedsrichters ein besonders kleinlicher Massstab angewandt werde, dann führe das zu einer massiven Ungleichbehandlung, die letztlich auf die Abschottung des Schiedsrichtermarktes hinauslaufe, um dann wieder die Kleinheit des Landes zu beklagen, derentwegen man bei der Anwendung von Befangenheitstatbeständen nicht allzu streng sein dürfe. Das könne dem Standort Liechtenstein und insbesondere auch dem Schiedsstandort Liechtenstein nicht guttun.
Wenn argumentiert werde, dass der Befangenheitsmassstab im Schiedsverfahren deshalb strenger sein solle, weil es ja eine unendliche Vielzahl von Bestellmöglichkeiten gebe, dann stimme das nicht. Bei Schiedsverfahren mit komplexen stiftungsrechtlichen Fragen komme nur eine kleine Anzahl von Personen in Betracht, in Liechtenstein, aber auch ausserhalb, weil es in Wahrheit nur wenige nicht in Liechtenstein ihren Beruf ausübende Juristen gebe, die im liechtensteinischen Stiftungsrecht eine hinreichende Kenntnis aufwiesen.
5.2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der angefochtene Ablehnungsbeschluss sei ergangen, ohne dass den Beschwerdeführern durch die belangte Behörde Gelegenheit dazu gegeben worden sei (Verweis auf Art. 16 AussStrG), sich zum Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 gemäss § 606 Abs. 3 ZPO zu äussern. Auf telefonische Nachfrage habe die belangte Behörde die unterbliebene Zustellung des Ablehnungsantrages an die Beschwerdeführer damit begründet, dass diesen angeblich keine Parteistellung im durch den Antrag der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2017 eröffneten Ablehnungsverfahren zukommen würde. Diese Rechtsansicht verfange nicht:
Zum einen seien die Beschwerdeführer im Ablehnungsverfahren gemäss § 606 Abs. 3 ZPO bereits formelle Parteien i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Bst. b AussStrG gewesen, wonach als Partei der gelte, der vom Antragsteller als Antragsgegner oder sonst als Partei bezeichnet werde:
In der Rubrik ihres Antrages vom 4. April 2017 habe die sich selbst als "Antragsgegnerin" bezeichnende Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer ausdrücklich als "Antragsgegner" ausgewiesen, womit diese jedenfalls zu formellen Parteien i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Bst. b AussStrG geworden seien.
Zum anderen seien die Beschwerdeführer auch materielle Parteien i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Bst. c AussStrG, wonach als Parteien im Ausserstreitverfahren (auch) alle Personen gelten würden, deren rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung unmittelbar beeinflusst würde. Auch diese Voraussetzungen seien in casu offenkundig vorgelegen, habe der Antrag der Beschwerdegegnerin gemäss § 606 Abs. 3 ZPO vom 4. April 2017 doch unmittelbar darauf abgezielt, E in dessen Funktion als von den Beschwerdeführern bestellter Schiedsrichter in einem Schiedsverfahren von seinem Amte auszuschliessen.
6. Der Präsident des Staatsgerichtshofes gab dem Antrag der Beschwerdeführer, ihrer vorliegenden Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, mit Beschluss vom 18. August 2017 Folge.
7. Während das Landgericht mit Schreiben vom 18. August 2017 auf eine Stellungnahme verzichtete, erstattete die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 14. September 2017 eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde, worin die kostenpflichtige Beschwerdeabweisung beantragt wurde. Auf die Ausführungen in dieser Gegenäusserung wird, soweit relevant, im Rahmen der Beschlussbegründung eingegangen.
8. Weiter erstatteten die Beschwerdeführer eine Mitteilung vom 14. September 2017, mit welcher sie einen Landgerichtsbeschluss vorlegten, mit dem ihr Antrag auf Zustellung der hier angefochtenen Entscheidung des Landgerichtes abgewiesen wurde. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2017 Rekurs an das Obergericht (ON 22).
Das Obergericht hat daraufhin dieses Rekursverfahren mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 zu 02 NZ.2017.25-26 bis zur Entscheidung über das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren unterbrochen.
9. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung der nicht-öffentlichen Schlussverhandlungen vom 31. Oktober 2017 und 4. Dezember 2017 wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; StGH 2017/6, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Landgerichtes vom 22. Juni 2017, 02 NZ.2017.25-8, ist gemäss § 606 Abs. 3 ZPO letztinstanzlich. Es fragt sich aber, ob er im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch als enderledigend gemäss Art. 15 Abs. 1 StGHG (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen) zu qualifizieren ist.
1.2. Es ist nämlich zu beachten, dass der angefochtene Landgerichtsbeschluss den Beschwerdeführern nicht formell zugestellt wurde. Diese stellten deshalb am 7. August 2017 den förmlichen Antrag an das Landgericht, ihnen diesen Beschluss über ihre Rechtsvertreter zuzustellen. Diesen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 18. August 2017 (ON 19) ab. Hiergegen erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. September 2017 Rekurs (ON 22). Das Obergericht hat dieses hängige Rekursverfahren, wie erwähnt (siehe vorne Ziff. 8 des Sachverhaltes), mit Beschluss vom 12. Oktober 2017 (ON 26) bis zur Entscheidung im vorliegenden Individualbeschwerdeverfahren unterbrochen. Dies wurde wie folgt begründet:
Der Präsident des Staatsgerichtshofes führe in seinem Präsidialbeschluss betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung u. a. aus, dass die Entscheidung darüber, ob gegenständlich eine wirksame Zustellung bzw. eine fristgerecht eingereichte Individualbeschwerde vorliege, dem Senat des Staatsgerichtshofes ebenso vorzubehalten sei wie auch hinsichtlich der Eintretensfrage der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen. Diesen Ausführungen sei, so das Obergericht, unschwer zu entnehmen, dass die Entscheidung des Staatsgerichtshofs präjudiziell für die hier vorliegende Frage sei, ob dem Antrag auf förmliche Zustellung der Entscheidung Berechtigung zukomme. Es seien nämlich folgende Konstellationen möglich:
Zum einen, dass der Staatsgerichtshof die Frist zur Erhebung der Individualbeschwerde ab Zustellung einer Kopie des Beschlusses seitens des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes als wirksam erachte, die Individualbeschwerde materiell behandle und die Frage der Parteistellung bejahe. Möglich wäre auch, dass der Staatsgerichtshof die Frage der Parteistellung verneine. Denkbar wäre auch, dass der Staatsgerichtshof die Individualbeschwerde mangels rechtswirksamer förmlicher Zustellung des Beschlusses des Landgerichtes vom 22. Juni 2017 (ON 8) nicht behandle. Dessen ungeachtet wären, würde jetzt über das Rechtsmittel der Beschwerdeführer in ihrem Sinne entschieden, diese wiederum aus anwaltlicher Vorsicht gehalten, eine weitere Individualbeschwerde beim Staatsgerichtshof einzureichen. Aus Zweckmässigkeitserwägungen sei deshalb das Rekursverfahren zu unterbrechen.
1.3. Der Senat des Staatsgerichtshofes teilt diese teilweise auf den Präsidialbeschluss vom 18. August 2017 gestützte Auffassung des Obergerichtes nicht.
Das Problem für den Staatsgerichtshof ist nicht so sehr, ob er auf einer formellen Zustellung des hier angefochtenen Beschlusses des Landgerichtes (ON 8) beharrt oder nicht. Das eigentliche Problem ist das Folgende: Wenn der Staatsgerichtshof die vorliegende Individualbeschwerde materiell behandelt, entscheidet er zwangsläufig als Vorfrage darüber, ob die Beschwerdeführer überhaupt Verfahrensbeteiligte sind. Dies hat das Landgericht zunächst implizit verneint, indem es den hier angefochtenen Beschluss den Beschwerdeführern gar nicht zugestellt hat. Nur wenn der Staatsgerichtshof diese Frage entgegen dem Landgericht bejaht, kann er überhaupt materiell auf die vorliegende Beschwerde eintreten. Diese Frage ist nun aber auch vom Obergericht im hängigen Rekursverfahren über den Zustellungsantrag der Beschwerdeführer zu entscheiden, weil ein Anspruch der Beschwerdeführer auf formelle Zustellung nur besteht, wenn sie Verfahrensbeteiligte sind - anders wäre dies nur, wenn auch das Obergericht die Auffassung des Landgerichtes teilen würde, welches diese Frage in seinem Beschluss vom 18. August 2017 nicht beurteilt hat, weil es eine formelle Zustellung aufgrund der jedenfalls faktisch erfolgten Zustellung als hinfällig erachtet hat; dann könnte auch das Obergericht diese Frage offen lassen. Da aber jedenfalls die Möglichkeit besteht, dass das Obergericht die Frage der Verfahrensstellung der Beschwerdeführer beurteilen wird, kann der Staatsgerichtshof dem nicht vorgreifen.
1.4. Im Sinne dieser Erwägungen ist die angefochtene Entscheidung somit nicht enderledigend, weil eine für das vorliegende Individualbeschwerdeverfahren wesentliche Frage noch vor einer ordentlichen Instanz offen ist. Die gegenständliche Individualbeschwerde war aus diesem Grund ohne materielle Behandlung spruchgemäss zurückzuweisen.
2. Hinsichtlich des Kostenspruches ist in Bezug auf den vom Beschwerdeführer angegebenen Streitwert auf die ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Maximalstreitwert für Verfahren vor dem Staatsgerichtshof CHF 100'000.00 beträgt (siehe statt vieler: StGH 2003/35, Erw. 7 [im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2016/94, Erw. 5 und StGH 2016/79, Erw. 7; siehe zur entsprechenden ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 677 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Der von den Beschwerdeführern für das gegenständliche Individualbeschwerdeverfahren angegebene Streitwert von CHF 1'000'000.00 war sohin auf CHF 100'000.00 herabzusetzen.
Danach setzen sich die den Beschwerdeführern auferlegten Gerichtsgebühren im Gesamtbetrag von CHF 1'530.00 aus der gegenständlichen Beschlussgebühr in Höhe von CHF 850.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1, 3 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 18. August 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem die Individualbeschwerde zurückgewiesen wird, sind den Beschwerdeführern nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen (vgl. auch StGH 2016/39, Erw. 2).
Der Beschwerdegegnerin waren die auf der Grundlage des Streitwertes von CHF 100'000.00 verzeichneten Kosten für ihre Gegenäusserung antragsgemäss zuzusprechen.