StGH 2017/090
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter; Dr. Hugo Vogt als Ersatzrichter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A
vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Vaduz
gegen: Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 2017, 11UR.2017.158-126(OGH.2017.109)
wegen: Verletzung verfassungsmässig unddurch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 2017, 11 UR.2017.158-126 (OGH.2017.109), in seinen verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Der Beschwerdeführer ist schuldig, die Gerichtskosten, bestehend aus der Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00, binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
3. Das Provisorialverfahren zu StGH 2017/90 wird eingestellt.
1. Am 7. Oktober 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Liechtensteinischen Landespolizei und gab an, dass in sein Haus, welches er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn bewohne, eingebrochen worden sei. Durch die Polizei konnte in der Folge festgestellt bzw. erhoben werden, dass eine bis zu diesem Zeitpunkt unbekannte Täterschaft am 7. Oktober 2016 in der Zeit zwischen 08:30 Uhr und ca. 13.45 Uhr in das Anwesen einen Einbruchdiebstahl begangen hat. Hierbei verschaffte sich die Täterschaft vermutlich durch Aufdrücken der westlichen Terrassentüre Zutritt in das Gebäude und öffnete im oberen Stockwerk, genauer im Schlafzimmer und in der Ankleide, diverse Möbelstücke und entwendete aus diesen mehrere hochwertige Armbanduhren und diversen Schmuck im Gesamtwert von CHF 192'405.00. Den einschreitenden Polizisten ergab sich bereits aufgrund des sich am Tatort zeigenden Spurenbildes bei der Tatbestandsaufnahme der Verdacht eines fingierten Einbruchsdiebstahls. Gemäss den Feststellungen der Polizisten vor Ort habe die Terrassentüre beim Einstiegsort bzw. deren Türflügel so gut wie keine Beschädigungen aufgewiesen. Ausserdem stellten sie fest, dass im Inneren des Anwesens lediglich das oberste Stockwerk bzw. das Ankleide- und Elternschlafzimmer durchsucht wurde, aus welchen auch das besagte Deliktsgut entwendet wurde. Seltsam erschien den Beamten nicht nur das Fehlen einer für ein solches Delikt typischen Unordnung, sondern auch der Umstand, dass die Täterschaft die Verpackung der Armbanduhren und des Schmuckes relativ sorgsam auf einem Stuhl zusammen gestapelt zurückgelassen hatte. Überdies fehlten Schuhspuren im Innern des Anwesens. Die Tatsache, dass sich ein gut sichtbares originalverpacktes Mobiltelefon der Marke IPhone 7 auf der Kommode neben dem Treppenaufgang befand und durch die Täterschaft nicht behelligt wurde, bestärkten die Zweifel der Beamten. Knapp ein halbes Jahr später, am 28. März 2017, konnte aufgrund der Ermittlungen der Polizei auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ein Foto, datiert mit 22. Februar 2017, festgestellt werden, das seine Frau zeigt, wie sie eine Armbanduhr der Marke Rolex und Ohrringe trägt. Die Ermittlungen der Polizei brachten zu Tage, dass es sich bei den getragenen Ohrringen um einen typgleichen Ohrring handelt, wie jener, der vom Beschwerdeführer als Deliktsgut angegeben wurde. Bei der von dessen Ehefrau getragenen Armbanduhr besteht aufgrund der Ermittlungen der Landespolizei und entsprechender Rücksprache/Abklärungen beim Fachgeschäft B der Verdacht, dass es sich bei der Armbanduhr der Marke Rolex um eben jene handeln könnte, die der Beschwerdeführer als Deliktsgut angegeben hatte. Im Rahmen einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch die Landespolizei betreffend Nichtbezahlens der Haftpflichtversicherung für sein Auto am 21. März 2017 konnte durch den einvernehmenden Sachbearbeiter die vom Beschwerdeführer getragene Armbanduhr eindeutig als eine typgleiche Armbanduhr identifiziert werden, wie sie auch in der Deliktsgutliste aufgeführt wurde. Einige Tage nach der Einvernahme konnte wiederum auf dem Facebook-Profil des Beschwerdeführers ein Foto festgestellt werden, welches ihn mit der getragenen Armbanduhr der Marke Rolex, Model *** zeigt. Gemäss Zeitstempel wurde das Bild am 15. April 2017 gepostet.
2. Gestützt auf einen Beschluss des Landgerichtes fand am 22. Mai 2017 eine Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschwerdeführers statt. Dabei wurde im Sinne eines Zufallsfundes eine Vereinbarung vorgefunden, abgeschlossen zwischen der Bank C und dem Beschwerdeführer, der zufolge der Beschwerdeführer am 4. Mai 2017 von der Bank C entlassen worden war, da er als Kundenberater der Bank C über mehrere Jahre das Vertrauen der Bank C und deren Kunden missbraucht und sich in unrechtmässiger Weise Kundengelder zugeeignet habe. Der Beschwerdeführer verpflichtete sich gemäss jener Vereinbarung, den Schaden restlos zu ersetzen. Da kein gesicherter Schaden festgestellt werden konnte, verpflichtete er sich, den Geschädigten den Betrag von CHF 5 Mio. zu ersetzen, wobei die Geschädigten nur Anspruch auf den effektiv entstandenen Schaden hätten.
2.1. Am 22. Mai 2017 wurde ein Mitarbeiter der Bank C zum Sachverhalt einvernommen, der zusammengefasst angab, dass der Beschwerdeführer seit rund 12 Jahren bei der Bank C als Kundenberater in führender Funktion gearbeitet habe. Nach seinen Informationen habe dieser nicht über Zeichnungsrechte betreffend die Bankkonten der durch ihn betreuten Kunden verfügt. Zur Kündigung sei es gekommen, da der Beschwerdeführer am 28. April 2017 EUR 60'000.00 in bar in die Bank eingebracht und einen reinen Wechsel in CHF beabsichtigt habe. Gemäss interner Weisung müsse ein Mitarbeiter ab der Einbringung von CHF 20'00000 zwingend in Kontakt mit der Compliance-Abteilung treten, welche in der Folge zwingend die Herkunft der Gelder zu prüfen habe. Um diesen Prozess und somit die genaue Herkunft der Gelder nicht darlegen zu müssen, sei der Beschwerdeführer auf mehrere Mitarbeiter der Bank zugegangen und habe diese angestiftet, jeweils einen Teilbetrag der zuvor genannten Summe auf ihren Namen zu wechseln, wodurch er unter der intern definierten Meldegrenze geblieben sei. Der Beschwerdeführer hätte zuerst angegeben, das Geld in einem Casino gewonnen, später, das Geld von einem Bauunternehmer im Rheintal in bar erhalten zu haben. Zudem gehe die Bank davon aus, dass der Beschwerdeführer Kundengelder von bestimmten Kunden über einen Zeitraum seit 2010 veruntreut habe. Nach dem Kenntnisstand der Bank seien 19 Kundenbeziehungen betroffen. Die aktuell von ihm veruntreuten Gelder würden sich auf CHF 4,5 Mio. belaufen, wobei von diesem Betrag rund CHF 2,3 Mio. über Travelcash-Karten und Cashbezüge/Zahlungsverkehr behoben worden seien. Der restliche Betrag sei noch Gegenstand von Untersuchungen. Der Beschwerdeführer habe bei der Bank angegeben, dass er mit den Geldern vorwiegend seinen Autorennsport und erhöhten Lebensstandard finanziert habe.
2.2. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund eines Haftbefehles des Landgerichtes vom 22. Mai 2017 verhaftet worden war, verhängte das Landgericht mit Beschluss vom 24. Mai 2017 (ON 26) über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 Bst. a und b StPO die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit bis längstens 7. Juni 2017. Dies wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 153 Abs. 1 und 2 StGB, des Verdachtes der Geldwäscherei nach § 167 Abs. 1-3 StGB, der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG, des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG, des Vergehens nach Art. 22 SportG und des Vergehens nach Art. 63 PFZG. Dieser Beschluss blieb unbekämpft.
3. Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 7. Juni 2017 ordnete die Untersuchungsrichterin mit Beschluss ON 52 an, dass die verhängte Untersuchungshaft aus den bisherigen Haftgründen fortgesetzt wird und der Haftbeschluss bis längstens 7. Juli 2017 wirksam ist. Darin wurde der Inhalt des Haftbefehls und des genannten Beschlusses auf Verhängung der Untersuchungshaft wiedergegeben und ergänzend Folgendes ausgeführt:
3.1. Vorab wurde ausgeführt, dass in Anbetracht der einschlägigen österreichischen Rechtsprechung (öOGH zu 11 Os55/90; 120s170/93 vom 8. August 1990, Rechtssatznummer RS0095410) die Vereinbarung zwischen der Bank C und dem Beschwerdeführer nicht als tätige Reue im Sinne des § 167 StGB anzusehen sei. Hinzu komme, dass selbst die Bank davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer die Gelder nicht zurückzahlen könne (vgl. ON 9, Einvernahme Häberle, S. 5/6).
3.2. Zu Sachverhalt und Tatverdacht wurde festgehalten, dass auf den in ON 26 geschilderten Sachverhalt und Tatverdacht verwiesen werde und sich der Tatverdacht zudem aufgrund der inzwischen eingelangten Ermittlungsergebnisse weiter erhärtet habe. Gemäss Bericht der externen Revision habe der Beschwerdeführer zusammen mit der D eine Liste von 15 Kundenbeziehungen erstellt, in welchen er eine Schädigung bestätigt und dies mit Unterschrift auf einem separaten Schreiben an die Bank und die Revisionsstelle festgehalten habe. Diese unterzeichnete Liste enthalte zwei weitere Geschäftsbeziehungen, welche der Beschwerdeführer als möglicherweise betroffen angegeben habe, womit die von ihm gestandene Anzahl an möglicherweise geschädigten Kundenbeziehungen 15 bzw. 17 betrage. Die D gehe derzeit jedoch von mindestens 19 bzw. 20 Fällen aus, insgesamt stehe ein möglicher Vermögensschaden in Höhe von CHF 5,6 Mio. im Raum. Hinzu komme, dass ein möglicher Schaden durch ungerechtfertigte Wertpapierverkäufe und -käufe noch nicht erhoben habe werden können. Gemäss ersten Ausführungen gegenüber den Sachbearbeitern der Landespolizei seien in mehreren der 19 bekannten Fälle Wertpapierkäufe getätigt, in der Folge ein positiver Kontosaldo bezogen oder ohne entsprechende Zeichnungsrechte durch den Beschwerdeführer in andere Produkte investiert worden. Seit Verhängung der Untersuchungshaft sei zudem der Verdacht der Geldwäscherei im Hinblick auf den Besitz und das versuchte Umwechseln von offensichtlich inkriminierten Bolivar aus Venezuela, wie auch das Faktum E hinzugekommen. Mit Datum vom 31. Mai 2017 habe die Bank C die Landespolizei informiert, dass jener E in Kontakt mit der Bank getreten sei, zu welcher keine Kontoverbindung/Geschäftsbeziehung bestanden habe. Gemäss seinen Angaben hätte er eine Travelcash-Karte erhalten, die er auch benutzt habe. Aktuell müssten sich auf seiner Bankkontoverbindung bei der Bank C noch rund CHF 100'000.00 befinden. Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Haftprüfungsverhandlung angegeben, dass das Geld investiert sei, die Investition betrage rund CHF 300'000.00. Der Kunde selbst habe etwa noch CHF 90'000.00 zugute, der Rest sei für den geschädigten Kunden gewesen, über dessen Kontobeziehung die ausgegebene Travelcash-Karte gelaufen sei. Somit sei der Beschwerdeführer nach wie vor des schweren gewerbsmässigen Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 2. Fall, der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und 2 StGB unter Bedachtnahme auf § 153 Abs. 1 und 2 StGB, der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1-3 StGB, der Übertretung nach Art. 21 Abs. 1 BMG, des Vergehens nach Art. 60 Abs. 1 Bst. a WaffG, des Vergehens nach Art. 22 SportG und des Vergehens nach Art. 63 PFZG verdächtig.
3.3. Zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO wurde ausgeführt, dass die im Beschluss vom 24. Mai 2017, ON 26, ausgeführten Erwägungen hinsichtlich dieses Haftgrundes weiter Gültigkeit hätten. Aufgrund des den Verdacht der Geldwäscherei begründenden Sachverhalts und aufgrund der Tatsache, dass der Verbleib der malversiv erlangten Gelder völlig unklar sei, sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer auf freiem Fuss versuchen könnte, weitere geldwäschereirelevante Transaktionen oder sonstige Handlungen zur Beweisvernichtung vorzunehmen, um damit Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Auch gebe es inzwischen Hinweise, dass der Beschwerdeführer über Offshore-Gesellschaften verfüge, auf bzw. über welche inkriminierte Gelder geflossen seien. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO sei damit nach wie vor gegeben.
3.4. Zum Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a und Bst. b StPO wurde ausgeführt, auch dieser sei nach wie vor gegeben. Vorab werde auf die Ausführungen im Beschluss ON 26 verwiesen. Zudem wurde ausgeführt, dass entgegen der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Hafteinvernahme, dass sich nun sämtliche Travelcashkarten bei der Bank und bei der Landespolizei befänden und diese durch die Bank gesperrt worden seien, eine weitere Travelcashkarte zum Vorschein gekommen sei. Auch die genaue Verwendung der malversiv erlangten Gelder sowie ebenfalls der Uhren und Schmuckstücke, die gestohlen worden sein sollen, sei noch nicht geklärt, was insbesondere im Hinblick auf den Vorwurf der Geldwäscherei den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr begründe.
3.5. Hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO wurde ausgeführt, dass dieser ebenfalls weiterhin vorliege, da insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche Schadenssumme und der damit drohenden Freiheitsstrafe die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdeführer in Freiheit flüchten werde, zumal mit seinem Haus in Ungarn die konkrete Möglichkeit dazu bestehe, sei dies nun ein Ferienhaus oder ein normales Wohnhaus. Wenn der Verteidiger des Beschwerdeführers damit argumentiere, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr gegenständlich unter anderem deshalb nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Hafteinvernahme ausgesagt habe, dass er sicher nicht flüchten werde, da er vollkommen in F verwurzelt sei, werde dem entgegnet, dass die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussagen sehr gelitten habe. Anlässlich der Hafteinvernahme habe er ausgesagt, dass nun "alles auf dem Tisch liegen" würde, was durch zwischenzeitlich eingelangte Ermittlungsergebnisse widerlegt sei.
3.6. Hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel und der einzuhaltenden Verhältnismässigkeit wurde angeführt, deren Anwendung komme aufgrund der angenommenen Haftgründe derzeit nicht in Frage. Die Auferlegung von Fussfesseln oder Hausarrest sei der liechtensteinischen Strafprozessordnung nicht bekannt, auch die Abgabe der Reisedokumente führe nicht zum Ausschluss der genannten Haftgründe. Die Verhängung der Untersuchungshaft erscheine v. a. unter Berücksichtigung des Ausmasses der drohenden Haftstrafe im Fall einer Verurteilung angemessen.
3.7. Hinsichtlich der tätigen Reue wurde auf die Ausführungen im Haftbefehl verwiesen. Zudem seien zwischenzeitlich mindestens zwei weitere geschädigte Kunden der Bank C ermittelt worden, tätige Reue scheide somit aus.
4. Der gegen diesen Beschluss des Landgerichtes vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 27. Juni 2017 (ON 89) dahingehend Folge, dass die Untersuchungshaft unter Wegfall der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Z 1 StPO fortgesetzt und gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von CHF 300'000.00 sowie der Vorschreibung weiterer Auflagen aufgehoben wurde. Begründend führte das Obergericht dazu im Wesentlichen Folgendes aus:
4.1. Zunächst gab das Obergericht die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen strafbaren Handlungen, derer er dringend verdächtig sei, wieder und führte zum Tatverdacht aus, dass das Erstgericht dessen Vorliegen zu Recht bejaht habe. Insgesamt belaufe sich der diesem dringenden Tatverdacht zuzuordnende Schadensbetrag auf etwas mehr als CHF 6 Mio.
4.2. Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue würde dem Beschwerdeführer nicht zugutekommen, da schon dessen Verhalten in rechtlicher Hinsicht als Betrug zum Nachteil der einzelnen Bankkunden und nicht zum Nachteil der Bank anzusehen sei, wenn auch die betroffene Bank C AG voraussichtlich zivilrechtlich den betroffenen Bankkunden Schadenersatz leisten werde müssen. Voraussetzung für tätige Reue, hier durch vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung, sei jedoch, dass der am Vermögen Geschädigte und nicht bloss der Getäuschte eine entsprechende Vereinbarung abschliesse (vgl. Kirchbacher, in: WK-StGB2 [97. Lieferung], § 167, Rz. 106). Dazu komme, dass bei mehreren in bestimmter Weise zusammenhängenden Handlungen eines Täters die Gutmachung des gesamten Schadens erforderlich sei (Kirchbacher, a. a. O., Rz. 66). Dies sei zwar nicht schon deshalb der Fall, weil gewerbsmässige Realkonkurrenz für die tätige Reue eine juristische Einheit darstelle und somit nur ein Gesamtschadenersatz strafaufhebend wirken könne, sondern deshalb, weil hier nicht bloss eine "allgemeine Wiederholungstendenz" vorliege (Kirchbacher, a. a. O., Rz. 70), sondern, wie es Flora (in: Leukauf/Steininger, StGB4, § 167, Rz. 33) treffend formuliere, weil der Beschwerdeführer entschlossen gewesen sei, bei Bedarf weitere Betrügereien zu begehen und dies auch getan habe. Dass die betrügerische Handlung zum Nachteil des G durch Täuschung des Genannten, und nicht durch Täuschung Verantwortlicher der Bank C AG, begangen worden sei, ändere daran nichts. Die strafbare Handlung sei im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bank C AG begangen worden, weshalb vom einheitlichen Willen auszugehen sei. Hinzu komme, dass die strafrechtlich relevante Summe im Sinne des dringenden Tatverdachtes bei über CHF 6 Mio. liege, sodass es auf die Wirksamkeit der "Nachtragsvereinbarung" derzeit gar nicht ankomme, schliesslich könne die Schadenssumme auch noch um einiges höher ausfallen.
4.3. Zu den einzelnen Haftgründen führte das Obergericht zunächst zur Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a und b StPO aus, dieser liege jetzt nicht (mehr) vor. Die massgeblichen, dem Beschwerdeführer zur Last liegenden strafbaren Handlungen seien von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Führungskraft bei der Bank C AG begangen worden, diese Funktion bekleide er nun nicht mehr. Es fehle somit an bestimmten Tatsachen, aus welchen das weitere Bestehen einer Tatbegehungsgefahr abgeleitet werden könne. Dies sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft weder aus dem Tatzeitraum ableitbar, noch könne eine Tatbegehungsgefahr in Bezug auf Geldwäscherei aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Verbleib von Geldern teilweise noch nicht geklärt sei. Sollte der Beschwerdeführer - wovon das Obergericht derzeit nicht ausgehen könne - nach seiner Haftentlassung über Vermögenswerte disponieren, die aus den malversiven Handlung stammten, so sei er darauf hinzuweisen, dass er dadurch das Verbrechen der (Eigen-)Geldwäscherei begehen würde, was dann in der Tat den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr begründen könnte.
Auch eine Verdunkelungsgefahr im Sinne von § 131 Abs. 2. Ziff. 2 StPO liege nun nicht (mehr) vor. Den diesbezüglichen, nicht überzeugenden Ausführungen des Erstgerichtes und der Staatsanwaltschaft werde entgegnet, dass ein Beschuldigter zur Mitwirkung im Strafverfahren nicht verpflichtet sei, insbesondere nicht, strafbare Handlungen anzugeben, die noch nicht bekannt seien. Aus dem Umstand, dass es möglich sei, dass der Beschwerdeführer noch weitere strafbare Handlungen begangen habe bzw. dass ihm noch weitere Offshore-Gesellschaften zuzurechnen seien oder es möglich sei, dass er geldwäschereirelevante Handlungen setzen werde, sei noch nicht abzuleiten, dass bestimmte Tatsachen im Sinne des § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO bestünden, die zur Aufrechterhaltung des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr jedoch erforderlich wären. Dabei müsse es sich um aus dem konkreten Einzelfall ergebende Tatsachen handeln, und es genüge nicht, auf bloss allgemeine Erfahrungstatsachen zu verweisen (Kirchbacher/Rami, in: WK-StPO [244. Lieferung], § 173, Rz. 28). Es sei richtig, dass die genannten Umstände eintreten könnten, doch stelle all dies keine "bestimmte Tatsache" dar, aus welcher abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer Verdunkelungshandlungen setzen würde. Die blosse "Möglichkeit", dass jemand Verdunkelungshandlungen begehe, d. h. dass eine "rein objektive" Gelegenheit zur Verdunkelung bestehe, reiche nicht aus (Venier, Das Recht der Untersuchungshaft, 93). Der strafrechtlich relevante Sachverhalt habe sich im Zuge der Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bank C ereignet. Alle massgeblichen Dokumente lägen dort vor und könnten von den Strafverfolgungsbehörden erlangt werden, der Beschwerdeführer könne darauf ebenso wenig Einfluss nehmen wie auf die bei der Bank H AG befindlichen Dokumente. Die erstinstanzlich tätigen Strafverfolgungsbehörden hätten über einen Monat Zeit gehabt, um beweisrelevante Dokumente sicherzustellen. Welche konkreten Personen der Beschwerdeführer beeinflussen und welche Dokumente er beseitigen könnte, sei nicht ersichtlich. Dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen ausgesprochen komplexen Sachverhalt handle, dessen Aufklärung erst im Gange sei, und noch weitere Sachverhaltskomplexe bekannt geworden seien, bei denen die Strafverfolgungsbehörden erst am Beginn der Ermittlung stünden. Hier sei auf den Analysebericht der Stabsstelle FIU (ON 73) zu verweisen, der sich auf die Geschäftsbeziehungen I Ltd. und J Ltd. bei der Bank H AG beziehe. Diese Informationen lägen nunmehr vor und könnten nicht mehr beeinflusst, also nicht mehr verdunkelt werden und würden von der Landespolizei ausgewertet. Der Umstand alleine, dass noch etwas auszuwerten sei, könne aber eben keine "bestimmten Tatsachen" im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle begründen.
Zum Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO führte das Obergericht aus, dieser sei vom Erstgericht zu Recht bejaht worden. Hinsichtlich des Umfangs der dem Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung bevorstehenden Strafe werde auf die einschlägige Rechtsprechung der letzten Jahre verwiesen (OGH v. 8. Juni 2000, KG 26/98 sowie OGH v. 4. Mai 2005, 01 KG.2004.15, auch Verfahren zu 01 KG 2012.9), wonach dieser bei vorsichtiger Einschätzung, und ohne dass damit in irgendeiner Weise präjudiziert wäre, eine unbedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von ca. vier bis fünf Jahren zu gewärtigen habe, was sich jedoch etwa bei Erhöhung der Schadenssumme oder (vollständiger) Schadensgutmachung auch noch massgeblich ändern könne. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer liechtensteinischer Staatsangehöriger sei, hier über seinen Wohnsitz verfüge sowie verheiratet und Vater bald zweier Kinder sei. Es sei auch nicht von Bedeutung, dass gegen dessen Ehegattin Vorerhebungen wegen des Verdachtes des Vergehens des rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 62 Abs. 1 PFZG geführt würden. Zu Recht habe das Erstgericht jedoch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer Eigentümer einer Immobilie in Ungarn sei, im Zusammenhang mit der ihm mutmasslich drohenden empfindlichen Freiheitsstrafe Fluchtgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle abgeleitet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers habe angegeben, dass dieses Haus deshalb gekauft worden sei, weil es so viel angenehmer sei, wenn sie sich jetzt mit ihrem Sohn und dem künftigen Kind länger dort aufhalten möchte. Sie hätten aber nicht ihren Lebensmittelpunkt von F nach Ungarn verlegen wollen, die Immobilie sei nur ein Ferienhaus. Der aufgrund der mutmasslich bevorstehenden empfindlichen Freiheitsstrafe bestehende Fluchtanreiz werde durch den Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers aus einem anderen Land (Ungarn) stamme und sich dort jederzeit problemlos aufhalten könne, da sie über eine weitere Wohnung verfüge, derart intensiviert, dass auch unter Berücksichtigung der Verwurzelung im Inland, bestimmte Tatsachen vorlägen, aus denen eine Fluchtgefahr im Sinne der bezogenen Gesetzesstelle abzuleiten sei.
4.4. Hinsichtlich der Anwendung gelinderer Mittel nach den §§ 131 Abs. 6, 141 Abs. 2 StPO führte das Obergericht aus, die Untersuchungshaft sei dann nicht fortzusetzen, wenn die Haftzwecke, hier die Durchführung des gegenständlichen Strafverfahrens, durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden könnten. Dies sei hier der Fall. Eine Sicherheitsleistung nach § 131 Abs. 5 Ziff. 7 i. V. m. den §§ 138 ff. StPO solle so bemessen sein, dass ihr Verlust eine Flucht nahezu ausschliesse, müsse aber auch von einem Beschuldigten bzw. seinem Umfeld erbringbar sein. Der Beschwerdeführer habe angegeben, über Immobilienvermögen im Wert von rund CHF 1,3 Mio. zu verfügen, gegenüber Hypothekenschulden von CHF 650'000.00, zudem über drei Autos im Totalwert von rund CHF 200'000.00. In Anbetracht der genannten Voraussetzungen sei somit ein Betrag von CHF 300'000.00, das entspreche etwa 5 % der Schadenssumme, angemessen (vgl. Sicherheitsleistung im Beschluss des Obergerichtes vom 24. Januar 2017 zu GZ 14 UR.2016.425-89). Die Sicherheitsleistung sei nach § 138 Abs. 1 StPO zwingend mit den Gelöbnissen nach § 131 Abs. 5 Ziff. 1 und 2 StPO zu verbinden. Zudem seien nach § 131 Abs. 5 Ziff. 5 StPO die Reisepapiere des Beschwerdeführers vorübergehend abzunehmen. Zwar sei bekannt, dass im Schengenraum Reisen auch ohne Reisepapiere weitgehend möglich seien, dennoch würden bei der Benützung von Flugzeugen oder beim Einmieten in Hotels meistens Reisepapiere verlangt, was einer Flucht hinderlich sei. Letztlich sei dem Beschwerdeführer die Weisung zu erteilen gewesen, weiterhin an seinem Wohnort in F zu wohnen und sich wöchentlich persönlich bei der Landespolizei zu melden, um seine Anwesenheit engmaschig zu kontrollieren. Sollte sich der Beschwerdeführer, etwa aus beruflichen Gründen, in die Schweiz begeben wollen, müsse er einen entsprechenden Antrag an den Untersuchungsrichter stellen. Der Substituierbarkeit der Fluchtgefahr durch gelindere Mittel stehe auch nicht entgegen, dass die Erhebungen liefen und sich der Schadensbetrag auch noch deutlich erhöhen könne, gegebenenfalls könne bei einer höheren drohenden unbedingten Freiheitsstrafe die Sicherheitsleistung erhöht werden. Der Untersuchungsrichter werde jedoch entsprechende Nachforschungen über die Redlichkeit der erlegten Kaution anzustellen haben bzw. sich die Unbedenklichkeit der Herkunft nachweisen lassen müssen.
4.5. Abschliessend führte das Obergericht aus, dass es zwar richtig sei, dass der Beschwerdeführer weitgehend kooperativ sei, dies aber den Haftgrund der Fluchtgefahr nicht beseitigen könne. Tätige Reue würde aktuell nicht vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer für den gesamten Schaden zukünftig aufkommen werde können, um vollständige Schadensgutmachung zu leisten, so würde sich dies gegebenenfalls strafmindernd auswirken können. Ob letztlich hinsichtlich des "fingierten Einbruchs" eine Anklageerhebung und ein Schuldspruch erfolgen würden, werde das erkennende Gericht zu beurteilen haben. Derzeit würde es nur darum gehen, zu beurteilen, ob insoweit dringender Tatverdacht vorliege, und dieser sei nicht von der Hand zu weisen. Dass die Situation des Beschwerdeführers (Ehegattin mit bald 2 Kindern, aus Ungarn stammend und dort über Wohnmöglichkeit verfügend) im Zusammenhang mit der ihm mutmasslich drohenden Freiheitsstrafe einen Fluchtanreiz darstelle, sei keineswegs realitätsfremd. Dessen bisheriges Verhalten (Kooperationsbereitschaft) könne nicht zwingend die anzunehmende Fluchtgefahr hintanhalten, denn bis dato habe er davon ausgehen können, dass ihm der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB zugutekomme, was zumindest auf Basis des dringenden Verdachtssachverhalts nicht der Fall sei, sodass er eine empfindliche Freiheitsstrafe zu erwarten habe. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft sei auch nicht unverhältnismässig, weder hinsichtlich der Bedeutung der Sache (Schadensbetrag ca. CHF 6 Mio.) noch im Hinblick auf die zu erwartende Strafe.
5. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 27. Juni 2017 (ON 89) erhob die Staatsanwaltschaft Revisionsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof, welcher dieser mit Beschluss vom 21. Juli 2017 (ON 126) Folge gab und den angefochtenen Beschluss dahingehend abänderte, dass der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung keine Folge gegeben wird und die über ihn verhängte Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 3 Bst. a und b StPO bis zum 28. August 2017 fortgesetzt wird.
Seine Entscheidung begründete der Oberste Gerichtshof wie folgt:
5.1. Voranzustellen sei, dass der Oberste Gerichtshof gemäss § 240 Abs. 2 StPO bei einem Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Obergerichtes auf Fortsetzung der Untersuchungshaft lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkenne, nicht jedoch über die Fortsetzung der Untersuchungshaft. Ein solcher Beschluss löse auch keine Haftfrist aus. Anders als das Obergericht, welches bei seiner Entscheidung über eine Haftbeschwerde nach der Bestimmung des § 239 Abs. 2 StPO gegebenenfalls auch auf Umstände Rücksicht zu nehmen habe, die nach dem angefochtenen Beschluss eingetreten oder bekannt geworden seien, sei der gegenständlichen Entscheidung die Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Obergericht zugrunde zu legen. Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft seien durchwegs unzulässig, da sie sich auf den Beschwerdegrund der Unangemessenheit stützten, während lediglich die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses zu prüfen sei, sei zu entgegnen, dass der Beschwerde hinreichend deutlich zu entnehmen sei, wogegen sie sich richte, nämlich gegen die Festsetzung der Kautionssumme durch das Obergericht und die Nichtannahme der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen. Inhaltlich bekämpfe sie damit die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Entscheidung. Die Untersuchungshaft dürfe nur verhängt bzw. fortgesetzt werden, wenn Haftgründe vorlägen. Die Annahme von Haftgründen ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen oder ohne beweismässige Fundierung solcher Sachverhaltsannahmen, dementsprechend auch die Nichtannahme von Haftgründen trotz Vorliegens von Sachverhaltsannahmen, die solche nahelegten, betreffe die Frage der Gesetzmässigkeit eines Beschlusses (siehe dazu auch Kirchbacher/Rami, in: WK StPO, Vor §§ 170-189, Rz. 28). Auf die richtige Anführung der Beschwerdegründe komme es nicht an, wenn der Rechtsmittelwerber deutlich zum Ausdruck bringe, dass er die betreffende Entscheidung anfechte und in welcher Richtung und aus welchen Gründen er sich für beschwert erachte (StGH 2007/135).
Nicht im Recht sei die Staatsanwaltschaft, soweit sie grundsätzlich eine Kompetenz des Obergerichtes zur Festsetzung der Höhe der Kautionssumme verneine. Zum einen sei das rechtliche Gehör nicht verletzt worden, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde bereits erklärt habe, zu einer Sicherheitsleistung bereit zu sein und die Gelegenheit gehabt habe, sich zu äussern. Wenn das rechtliche Gehör nicht verletzt werde und alle Grundlagen für die Bestimmung der Höhe der Kaution zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Obergericht vorgelegen hätten, spreche grundsätzlich nichts dagegen, dass dieses selbst die Kaution der Höhe nach bestimmt habe (siehe dazu auch öOGH 12 Os 57/15x). Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass gegen die Bestimmung der Kautionssumme durch das Obergericht gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 1 StPO von beiden Seiten der Entscheid des Obersten Gerichtshofes angerufen werden könne. Ob gegenständlich tatsächlich alle Entscheidungsgrundlagen vorgelegen seien und die Höhe der Kautionssumme den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers, dem Gewicht der ihm angelasteten strafbaren Handlungen und seiner Person entsprochen habe, könne dahingestellt bleiben. Im Recht sei die Staatsanwaltschaft nämlich damit, dass nicht nur der Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 1 StPO vorliege, sondern auch die Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 und 3 Bst. a und b StPO anzunehmen seien. Der dringende Tatverdacht in Bezug auf das Verbrechen des gewerbsmässig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs. 2 erster Fall StGB ergebe sich aus den aktenkonformen, widerspruchsfreien und überzeugenden Darlegungen des Obergerichtes, welchen sich der Oberste Gerichtshof vollinhaltlich anschliesse und worauf er verweise. Die Bejahung der Verdachtslage sei vom Beschwerdeführer auch nicht mit der ihm nach § 240 Abs. 1 Ziff. 1a StPO offenstehenden Revisionsbeschwerde angefochten worden und könne sich zudem mit Ausnahme des Faktums in Bezug auf den fingierten Einbruchsdiebstahl auch weitgehend auf dessen Geständnis stützen. Soweit der Beschwerdeführer behaupte, dass ein fingierter Einbruch gar keinen Sinn mache, da er von der Versicherung nicht einmal einen Betrag von CH 15'000.00 zugesprochen erhalten habe, sei er auf seine eigenen Angaben vor der Polizei vom 22. Mai 2017 in ON 13 verwiesen, wonach er "angepisst" gewesen sei, als er festgestellt habe, dass die Versicherung nicht den gesamten Schaden bezahle.
5.2. Was die Ausführungen des Beschwerdeführers zur tätigen Reue betreffe, liege dieser Strafaufhebungsgrund nach § 167 StGB nicht vor, es werde hierzu auf die Ausführungen des Beschwerdegerichtes verwiesen. Abgesehen davon, dass keine Vereinbarung mit den geschädigten Bankkunden getroffen worden sei, käme dem Beschwerdeführer im Falle einer auf einen einheitlichen Willensentschluss zurückgehenden Faktenmehrheit das Privileg der tätigen Reue nach § 167 StGB nur bei Gutmachung des gesamten Schadens zugute (RIS-Justiz RS0106194, RS0124909, RS0095262, RS0117252, Leukauf/Steininger/Flora, StGB4, § 167, Rz. 33 m. w. N.; Kirchbacher, in: WK, StGB, § 167, Rz. 68 ff. m. w. N.).
5.3. Hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr führte der Oberste Gerichtshof aus, das Obergericht habe dessen Vorliegen zurecht bejaht, was vom Beschuldigten (Beschwerdeführer) auch nicht bekämpft worden sei. In seiner Gegenäusserung zur Revisionsbeschwerde habe er vielmehr die Bestätigung des Beschlusses des Obergerichtes verlangt. Soweit er in seiner Gegenäusserung den Haftgrund der Fluchtgefahr verneint habe und sich diesbezüglich auf seine Beschwerdeausführungen gestützt habe, genüge es, auf die Beurteilung durch das Obergericht in Bezug auf diesen Haftgrund zu verweisen. Dieses habe, wie auch das Erstgericht, aus den dort jeweils angeführten Gründen zutreffend die Gefahr bejaht, der Beschwerdeführer werde aufgrund der ihm mutmasslich bevorstehenden empfindlichen Freiheitsstrafe flüchten.
5.4. Hinsichtlich des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO führte der Oberste Gerichtshof aus, die Staatsanwaltschaft habe in ihrer Revisionsbeschwerde zurecht deren Nichtannahme bemängelt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar, inwiefern dieser Haftgrund verfassungsrechtlich bedenklich sein sollte. Insoweit er damit argumentiere, dass dieser Haftgrund nicht im Art. 5 Abs. 3 (gemeint offensichtlich Abs. 1) Bst. c EMRK vorgesehen sei, werde dem entgegnet, dass der hinreichende Tatverdacht die Mindestanforderung für die Inhaftnahme nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK sei. Mit der Forderung nach rechtmässiger Festnahme oder Freiheitsentziehung verweise diese Bestimmung auf die Anforderungen für die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nach innerstaatlichem Recht. Sehe das nationale Recht eine höhere Eingriffsschwelle vor, müsse dieser Rechnung getragen werden. Das bedeute, dass neben dem in Art. 5 Abs. 1 Bst. c EMRK ausdrücklich genannten hinreichenden Tatverdacht und Fluchtgefahr auch die klassischen Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr konventionsrechtlich erheblich seien, soweit innerstaatliches Recht solche Voraussetzungen aufstelle und damit zur Bedingung für die Rechtsmässigkeit der Haft mache. Die Rechtmässigkeit bedeute somit die Einhaltung der anwendbaren innerstaatlichen Vorschriften (Karpenstein/Mayer, EMRK, Art. 5, Rn. 49-54; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., § 21, Rz. 19; RIS-Justiz RS0122499).
Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr liege vor, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestehe, ein Beschuldigter werde auf freiem Fuss versuchen, Zeugen, Sachverständige oder Mitbeschuldigte zu beeinflussen, Spuren der Tat zu beseitigen oder sonst die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren. Es seien dabei konkrete Anhaltspunkte für Verschleierungsmassnahmen notwendig. Dieser Haftgrund sei daher nur dann zu bejahen, wenn es wirklich zu einem Verdunkelungsversuch gekommen sei oder zumindest konkrete Anhaltspunkte, somit bestimmte Tatsachen vorlägen, aus denen sich eine Verdunkelungsgefahr ableiten lasse und die darauf hinwiesen, dass ein Versuch, die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen, unternommen werden würde. Die blosse Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung verwirkliche diesen Haftgrund noch nicht, ebenso wenig genüge blosses Leugnen bzw. nicht kooperatives Verhalten eines Beschuldigten die Annahme einer Verdunkelungsgefahr (Nimmervoll, Haftrecht2, Rz. 416 ff.; Mayerhofer, StPO6, § 173, E 93 ff.). Das Verschweigen von verschiedenen Tatumständen könne zur Begründung dieses Haftgrundes nicht herangezogen werden, weil es das durch Verfassung und EMRK gewährleistete Recht eines jeden Beschuldigten sei, sich nicht selbst belasten zu müssen. Zutreffend habe die Staatsanwaltschaft darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits eine Verdunkelungshandlung gesetzt habe. Im Rahmen der Hausdurchsuchung am 22. Mai 2017 habe er von seinem Mobiltelefon aus einen Geschäftskunden angerufen, mit dem er angeblich am selben Tag um 11.00 Uhr einen Termin vereinbart hätte. In dem von den Beamten der Landespolizei wahrnehmbaren Gespräch (ON 13) sei es darum gegangen, dass der Beschwerdeführer den vereinbarten Geschäftstermin nicht wahrnehmen könne, da bei ihm "eingebrochen" worden sei, man werde sich stattdessen am nächsten Tag treffen. Zu diesem Gespräch habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner Vernehmung vor der Polizei am 22. Mai 2017 (ebenfalls ON 13) behauptet, dass es sich dabei um einen Neukunden gehandelt habe, welcher eine Bankverbindung in Liechtenstein suche. Er beabsichtige, diesen Neukunden an seinen vermeintlich neuen Arbeitgeber, einen Vermögensverwalter aus K, zu vermitteln. Aufgrund der Hausdurchsuchung habe er den Termin absagen müssen, wobei der Kunde die Absicht geäussert habe, sich direkt an die Bank C zu wenden, wovon er ihm abgeraten habe. Es habe sich dabei um einen Neukunden aus Ungarn gehandelt, welchen er für seinen neuen Arbeitgeber habe gewinnen wollen. Im Widerspruch dazu habe der Beschwerdeführer anlässlich seiner gerichtlichen Vernehmung am 24. Mai 2017 (ON 24) über Vorhalt erklärt, er habe anlässlich der Hausdurchsuchung mit dem ungarischen Staatsangehörigen, welcher ebenfalls Geschädigter sei, telefoniert, dass es sich nicht um einen Kunden der Bank, jedoch um einen Geschädigten gehandelt habe. Diesen habe er angerufen und ihm mitgeteilt, dass er kein Konto bei der Bank C habe. Er habe die Besprechung verschieben wollen, um ihn über seine Machenschaften zu informieren und eine Lösung mit ihm zu finden. Über Vorhalt, dass G ausgesagt habe, dass er die Information, tatsächlich kein Konto bei der Bank zu haben, von der Bank C erhalten habe, erklärte er wiederum, er habe dies dessen Sohn L gesagt. Es seien alle drei, also Vater mit beiden Söhnen, am Telefon gewesen. Er habe anlässlich dieses Telefonates sogar gesagt, dass die drei Namen bei der Bank nicht bekannt seien. G habe entgegen diesen Behauptungen anlässlich seiner Vernehmung bei der Polizei vom 23. Mai 2017 (ON 22) geschildert, sein Sohn L sei am 22. Mai 2017 vom Beschwerdeführer angerufen worden. Dieser habe ihm gesagt, er sei nicht in der Bank und sie sollten dort nicht hingehen. Er, G, sei trotzdem mit seinem Sohn, der ebenso wie sein weiterer Sohn ein - wie er glaubte - Zeichnungsrecht an seinem (vermeintlichen) Konto bei der Bank C gehabt habe, zur Bank gegangen und habe erst dort erfahren, dass er dort über gar keine Kontoverbindung verfüge. Dem Beschwerdeführer werde nach der dringenden Verdachtslage nicht nur zur Last gelegt, dass er bereits bestehende Kunden der Bank C AG durch seine Malversationen geschädigt habe, sondern, wie erst im Zuge der Ermittlungen und ohne sein Zutun bekannt geworden sei, anderen Personen, wie G und E vorgetäuscht habe, sie würden über ein Konto bei der Bank C AG verfügen, was nicht der Fall gewesen sei. Somit könne die Argumentation des Beschwerdegerichtes, dass sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei der Bank C ereignet habe und alle massgeblichen Dokumente dort vorlägen und der Beschuldigte aufgrund seiner Entlassung darauf keinen Einfluss mehr nehmen könne, nicht überzeugen. Von diesen Geschädigten hätten die ermittelnden Behörden bisher nur dadurch Kenntnis erlangt, dass diese in Kontakt mit der Bank C getreten seien in der Annahme, dort über ein Konto mit entsprechendem Bargeld zu verfügen. Im Hinblick darauf, dass die Ermittlungen erst am Anfang stünden, und aufgrund des im Zuge der Hausdurchsuchung geführten Telefongespräches des Beschwerdeführers, für welches er widersprüchliche Erklärungen abgeliefert habe, die allerdings keinen Zweifel daran liessen, dass er versucht habe, einen Geschädigten davon abzuhalten, sich an die Bank C zu wenden, womit er bereits eine Verdunkelungshandlung gesetzt habe, sei zu befürchten, dass er in Freiheit belassen weitere Handlungen unternehmen würde, um die Aufklärung des relevanten Sachverhaltes zu vereiteln oder zu erschweren. Dies auch im Zusammenhang damit, dass bisher weder G noch E, noch die weiteren nach derzeitigem Stand rund 20 Geschädigten gerichtlich vernommen worden seien. Dass der Beschwerdeführer, wie er vorbringe, zu den befürchteten Verdunkelungshandlungen längst Gelegenheit gehabt habe, stehe der Annahme dieses Haftgrundes nicht entgegen. Vielmehr biete das dargelegte Gespräch mit einem der Geschädigten ungeachtet einer vorangegangenen theoretischen Möglichkeit zu Verdunkelungshandlungen einen logischen Anhaltspunkt für die Annahme weiterer Absprachen (öOGH 15Os 3/09v; RIS-Justiz RS 0124553). Inwiefern die abgeschlossene Vereinbarung mit der Bank und der Umstand, dass der Beschwerdeführer keinen Zugang mehr zu seinem ehemaligen Arbeitsplatz habe, der Annahme von der Verschleierung dienenden Absprachen mit Geschädigten entgegenstehen sollten, lege der Beschwerdeführer in seiner Gegenäusserung nicht dar. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr sei somit gegeben, gemäss § 142 Abs. 1 StPO habe dieser allerdings nach Ablauf von zwei Monaten ab Beginn der Untersuchungshaft zu entfallen.
5.5. Hinsichtlich des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a und b StPO führte der Oberste Gerichtshof aus, die dem Beschwerdeführer angelasteten strafbaren Handlungen mit einem Schadensbetrag von - nach derzeitigem Stand - rund CHF 6 Mio. seien zweifellos solche mit schweren Folgen anzusehen. Bei Beurteilung der Tatbegehungsgefahr sei auf das gesamte Persönlichkeitsbild eines Beschuldigten abzustellen. In die Prognosebeurteilung seien stets die Prüfung der charakterlichen Neigung eines Täters und die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr stelle dabei ausdrücklich auf die Begehung (irgend) einer gegen dasselbe Rechtsgut gerichteten strafbaren Handlung und nicht auf die Vorhersage konkreter Taten ab. Bei der Beurteilung dieses Haftgrundes sei zudem zu berücksichtigen, inwieweit sich die Gefahr dadurch vermindert habe, dass sich die Verhältnisse, unter denen die einem Beschuldigten angelasteten Taten begangen worden seien, geändert hätten (Nimmervoll, a. a. O., Nr. 452 ff.). Ausgehend von diesen Grundvoraussetzungen sei entgegen den Ausführungen des Obergerichtes dieser Haftgrund gegenständlich zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe gewerbsmässig über einen Zeitraum von rund sieben Jahren mit massiver krimineller Energie gehandelt, um dadurch seinen aussergewöhnlich aufwendigen Lebensstil zu finanzieren. Dabei habe er nicht nur eine grosse Anzahl von Kunden der Bank C AG durch seine Malversationen geschädigt, indem er sich laufend an deren Vermögen bedient habe, wobei er dazu in zahllosen Fällen die Unterschriften der Kunden gefälscht und sogar deren Wertpapiere veräussert habe, um zu weiteren Geldern zu gelangen. Er sei weiter auch nicht davor zurückgeschreckt, potentiellen Bankkunden die Eröffnung von Konten vorzutäuschen, um sie im Glauben, über ein Bankkonto zu verfügen, zur Übergabe von hohen Geldbeträgen zu verleiten. Sein Hang, weit über seine Verhältnisse zu leben, habe sich unter anderem im Ankauf von mehreren Luxusfahrzeugen für sich und seine Ehegattin, wertvollem Schmuck und teuren Uhren sowie in den hohen Aufwendungen für die Ausübung des Rennsportes, wofür er von 2009 bis Mai 2017 rund CHF 1,2 Mio. aufgewendet habe, manifestiert. Dieser Lebensstil habe in keinem Verhältnis zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gestanden. Aus der ihm zur Last gelegten langjährigen massiven Vermögensdelinquenz in Verbindung mit dem aus seinen eigenen Angaben und den Ermittlungsergebnissen hervorgehenden extremen Hang zum Luxusleben und seiner aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes prekären Finanzlage liessen sich die bestimmten Tatsachen ableiten, die die Annahme von Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a und b StPO begründeten. Dies ungeachtet seiner bisherigen Unbescholtenheit. Es sei konkret zu befürchten, er werde auf freiem Fuss ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens zur Geldbeschaffung neuerlich Vermögensdelikte mit schweren Folgen bzw. mit nicht bloss leichten Folgen begehen, wie sie ihm nun in wiederholten Angriffen zur Last gelegt würden. Soweit das Beschwerdegericht die Tatbegehungsgefahr im Wesentlichen damit verneint habe, dass der Beschwerdeführer nunmehr seine Funktion als Führungskraft der Bank C AG nicht mehr innehabe, habe es ausser Acht gelassen, dass dem Beschwerdeführer nach der dringenden Verdachtslage auch Betrugshandlungen gegenüber der M Versicherung, die er nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bei der Bank begangen habe, zur Last gelegt würden. Weiter habe es übersehen, dass dieser Haftgrund nicht die Wiederholung oder Fortsetzung gerade der gegenständlichen Taten bedinge, sondern die Annahme der Gefahr der Begehung jeglicher gegen dasselbe Rechtsgut gerichteter Delikte - hier von Vermögensdelikten - mit schweren bzw. nicht bloss leichten Folgen genüge (öOGH 12 Os 98/15a, 15 Os 73/06h; RIS-Justiz RS0113445). Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach wie vor wirtschaftlich Berechtigter einer Off-Shore Gesellschaft sei, eine Verbindung zu einer weiteren Off-Shore Gesellschaft bestehe, und nach seinen eigenen Angaben bei der Polizei eine Arbeit bei einem Kunden in der Vermögensverwaltung in Aussicht habe, zeige, dass eine Minderung der Tatbegehungsgefahr aus diesem Umstand nicht abgeleitet werden könne. Davon, dass ihm alle Kanäle abgeschnitten seien, könne keine Rede sein. Eine Minderung der Tatbegehungsgefahr durch geänderte Verhältnisse, die sich bloss als Folge der nunmehrigen Haftsituation ergäben, könne zudem nicht eintreten (Nimmervoll, a. a. O., E 184). Seine Neigung, sich seinen luxuriösen Lebensstil über viele Jahre hinweg durch Vermögensdelikte zu finanzieren, würde viel mehr befürchten lassen, dass er ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens und trotz des durch die bisherige Untersuchungshaft verspürten Freiheitsentzuges weiterhin Vermögensdelikte begehen werde.
5.6. Die dargelegten Haftgründe seien als derart intensiv einzuschätzen, dass gelindere Mittel den Zweck der Untersuchungshaft zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht substituieren könnten. Die Frage einer Kaution würde sich nicht stellen, da diese gemäss § 138 Abs. 1 StPO nur im Falle der ausschliesslichen Annahme von Fluchtgefahr zumindest theoretisch in Betracht käme. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft würde auch weder zur Bedeutung der Sache noch zu der im Falle verdachtskonformer Verurteilung, ausgehend von einem Strafrahmen von 1 bis zu 10 Jahren, zu erwartenden Strafe ausser Verhältnis stehen.
6. Gegen diesen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 2017 (ON 126) erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher er die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, des Schutzes der persönlichen Freiheit sowie des Willkürverbote geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, den bekämpften Beschluss des Obersten Gerichtshofes aufheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an den Obersten Gerichtshofe zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie, in eventu, auf Verfügung vorsorglicher Mass-nahmen gestellt.
Zu den Grundrechtrügen wird im Einzelnen wie folgt ausgeführt:
6.1. Hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor:
Der Oberste Gerichtshof führe richtigerweise aus, dass er beim gegenständlichen Rechtsmittel lediglich über die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Beschlusses erkenne. Die Staatsanwaltschaft stütze sich in ihrer Revisionsbeschwerde auf den Beschwerdegrund der Unangemessenheit und habe dabei offensichtlich verkannt, dass § 240 Abs. 2 StPO, welcher ausdrücklich festhalte, dass im vorliegenden Fall lediglich der Revisionsbeschwerdegrund der Gesetzmässigkeit geltend gemacht werden könne, lex specialis zu § 238 Abs. 1 StPO sei. Die Prüfung der Unangemessenheit des angefochtenen Beschlusses durch den Oberste Gerichthof sei damit unzulässig gewesen.
Dieser habe versucht, seine "Zuständigkeit" bzw. seinen Kognitionsexzess damit zu begründen, dass sich die Revisionsbeschwerde (insbesondere) gegen die Nichtannahme der Haftgründe der Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gerichtet habe. Weiter, dass die Annahme von Haftgründen ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen oder ohne beweismässige Fundierung solcher Sachverhaltsannahmen, dementsprechend auch die Nichtannahme von Haftgründen trotz Vorliegens von Sachverhaltsannahmen, die solche nahelegen würden, die Frage der Gesetzmässigkeit eines Beschlussesbetreffe.
In der dazu vom Obersten Gerichtshof zitierten Literatur werde auf die Beachtung materieller Voraussetzungen betreffend die Annahme von Haftgründen ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen zumHaftgrund oder ohne beweismässige Fundierung solcher SachverhaltsannahmenBezug genommen (Kirchbacher/Rami, in: WK StPO, Vor §§ 170-189, Rz. 28). Darin werde evidentermassen von der Annahme von Haftgründen ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen zum Haftgrund und gerade nicht von Nichtannahme von Haftgründen trotz Vorliegens von Sachverhaltsannahmen gesprochen, was die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes in keiner Weise stütze, sondern genau Gegenteiliges ausführe. Inhaltlich werde somit die Unangemessenheit bekämpft und geprüft und nicht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Entscheidung. Eine Rechtsverletzung liege der Entscheidung des Obergerichtes nicht zu Grunde, ohnehin habe dieses seine Entscheidung nicht ohne Anführung von Sachverhaltsannahmen zum Haftgrund gefertigt, was vom Obersten Gerichtshof auch nicht behauptet werde. Die bezüglichen Sachverhaltsannahmen seien in der Entscheidung des Obergerichtes ausführlich und im Detail wiedergegeben.
Der Oberste Gerichtshof verkenne somit, dass es gegenständlich lediglich um die Frage der durch ihn nicht überprüfbaren Angemessenheit der Ermessensausübung durch das Obergericht gehe, allerdings insbesondere keine rechtswidrige Ermessensausübung im Sinne eines Ermessensfehlers im Raum stehe. Es liege nämlich weder eine Ermessensunter- noch eine Ermessensüberschreitung noch ein Ermessensmissbrauch seitens des Obergerichtes vor, womit keine durch den Obersten Gerichtshof überprüfbare Rechtsverletzung vorliege, was im Übrigen auch von der Staatsanwaltschaft nicht behauptet werde. Eine Überprüfung sei somit im Sinne des § 240 Abs. 2 StPO nicht statthaft. Der Oberste Gerichtshof verliere konsequenterweise auch kein Wort über eine etwaige Rechtsverletzung des Obergerichtes im Sinne einer Ermessensunter- bzw. -überschreitung oder eines Ermessensmissbrauches. Auch sei offensichtlich, dass keine Rechtsverletzung im Sinne der vom Obersten Gerichtshof zitierten Literaturstelle vorliege.
Diesbezüglich sei auch auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes vom 10. Dezember 2012 zu StGH 2012/021 zu verweisen, in welcher es um die Frage gegangen sei, ob die dort angefochtene Entscheidung des Obergerichtes, mit welchem die Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt worden sei, als Beschluss zu qualifizieren sei. Der Oberste Gerichtshof habe der dortigen Beschwerde teilweise Folge geleistet, indem es festgestellt habe, dass die über den dortigen Beschwerdeführer verhängte Untersuchungshaft bei bestehendem Tatverdacht nicht auf den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. b StPO, sondern lediglich auf die Verdunkelungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 2 StPO gestützt werden könne, sodass die Untersuchungshaft insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern könne. Der Staatsgerichtshof sei zum Schluss gekommen, dass die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht formell abgelehnt worden sei, da der Entscheid zur Folge gehabt habe, dass die wegen Verdunkelungsgefahr angeordnete Untersuchungshaft bis zur gesetzlichen Maximaldauer von 2 Monaten ausgedehnt worden sei. Allerdings habe der Beschluss zur Folge gehabt, dass die weitere Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr materiell abgelehnt worden sei. In der Sache habe das Obergericht nach Auffassung des Staatsgerichtshofes damit eine Fortsetzung der Untersuchungshaft gemäss § 240 Abs. 1 Ziff. 2 StPO abgelehnt und es sei die Zuständigkeit des Obersten Gerichthofes, auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft materiell einzutreten, gegeben gewesen. Gegenständlich habe das Obergericht jedoch die Forstsetzung der Untersuchungshaft sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht angeordnet. Es habe ausdrücklich entschieden, dass die Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 131 Abs. 1 Ziff. 1 StPO fortgesetzt werde. Dass die Untersuchungshaft gegen die Leistung einer Sicherheit sowie Ablegung des Gelöbnisses aufgehoben werden könne, stehe dem nicht entgegen. Schliesslich komme die Anwendung gelinderer Mittel gerade nur dann in Frage, wenn die Untersuchungshaft wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr fortgesetzt werde. Insofern lasse sich nicht damit argumentieren, dass in der Sache eine Fortsetzung der Untersuchungshaft abgelehnt worden sei. Gegenteiliges sei der Fall und somit keine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes gegeben gewesen, auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft einzutreten. Selbst dann, wenn der Staatsgerichtshof wider Erwarten die Ansicht vertreten sollte, dass gegenständlich die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut gegeben sei, müsse die Kognition des Obersten Gerichtshofes konsequent auf die Prüfung der Gesetzmässigkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung begrenzt sein.
6.2. Hinsichtlich der Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
6.2.1. Der Oberste Gerichtshof stelle bei der Beurteilung der Tatbegehungsgefahr lediglich auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ab und schliesse damit auf die erforderlichen bestimmten Tatsachen, die die Annahme einer Tatbegehungsgefahr begründeten. Diese Argumentation greife insbesondere im Lichte von Art. 32 LV zu kurz. In die Prognosebeurteilung sei stets neben der Prüfung der charakterlichen Neigung des Täters auch die Möglichkeit zu ihrer Umsetzung in eine Tat einzubeziehen. Die Persönlichkeit alleine sei nicht ausschlaggebend bzw. sei dieses Kriterium nicht hinreichend. Die Annahme der Tatbegehungsgefahr müsse sich vielmehr auf bestimmte Tatsachen stützen, die die Gefahr einer Wiederholung begründeten (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. September 2013, veröffentlicht in GE 2014, 88 mit Hinweis auf RIS-Justiz RS0107369 und RS0097738, siehe auch Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. Dezember 2001 zu 13 UR.2001.00084-52, veröffentlicht in LES 2002, 297, worin ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nur gegeben sei, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr einer neuerlichen Delinquenz bestehe.) Die Verhängung bzw. Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Tatbegehungsgefahr sei also nur zulässig, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten sei, dass der Beschuldigte ohne Haftverhängung ungeachtet des Eindrucks des gegen ihn geführten Strafverfahrens eine strafbare Handlung begehen werde, die gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sei wie die ihm angelastete Tat. Es genüge also nicht, dass die Möglichkeit eines Rückfalls nicht ausgeschlossen sei, sie müsse vielmehr durch bestimmte Tatsachen in greifbare Nähe gerückt sein (siehe Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. Dezember 2013, veröffentlicht in GE 2014, 88.) Selbstredend könne ein langfristiges delinquentes Handeln eine konkrete Wahrscheinlichkeit für die künftige Begehung einer strafbaren Handlung bzw. das Vorliegen von bestimmten Tatsachen und damit eine Tatbegehungsgefahr nicht begründen. Wäre dies nämlich der Fall, dann würde in jedem Fall, in dem der Deliktszeitraum mehrere Jahre betrage, automatisch der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr vorliegen, was nicht grundrechtskonform wäre. Dass dem nicht so sei, belege der vergleichbare Fall, der zu 14 UR.2016.425 beim Landgericht behänge, bei welchem eine ehemalige Mitarbeiterin des Amtes für Volkswirtschaft im dringenden Verdacht stehe, von 2005 bis 2016, sohin über 11 Jahre hinweg, unter Ausnützung ihrer Amtsstellung insgesamt rund CHF 1.9 Mio. auf Konten von Gesellschaften umgeleitet zu haben, die unter ihrer Kontrolle gestanden hätten. Über diese Person sei lediglich wegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr die Untersuchungshaft verhängt worden, die dann durch das gelindere Mittel einer Sicherheitsleistung ersetzt worden sei. Sofern gegenständlich aufgrund des langjährigen Deliktzeitraums auf eine Tatbegehungsgefahr geschlossen werde, liege in Bezug auf den relevierten Vergleichsfall jedenfalls auch eine Verletzung des Gleichheitssatzes vor.
Wie das Obergericht festgehalten habe, liege der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 131 Abs. 2 Ziff. 3 Bst. a und b StPO jedenfalls nicht mehr vor. Die massgeblichen, dem Beschwerdeführer zur Last gelegten strafbaren Handlungen seien von ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als führende Kraft der Bank C AG begangen worden, welche er nicht mehr bekleide. Es fehle somit an bestimmten Tatsachen, aus welchen das weitere Bestehen einer Tatbegehungsgefahr abgeleitet werden könne. Richtigerweise habe das Obergericht darauf hingewiesen, dass das weitere Bestehen der Tatbegehungsgefahr weder aus dem Tatzeitraum, noch aus dem Umstand, dass der Verbleib von Geldern teilweise noch nicht geklärt sei, ableitbar sei.
Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 7. März 2002 zu 12 Ur 6/02-48, veröffentlicht, in: LES 2003, 191, sei die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn sich die Verhältnisse, unter denen die Handlungen stattfanden, geändert hätten, insbesondere wenn Kontaktmöglichkeiten zwischen dem Täter und den Opfern nicht mehr gegeben seien und dadurch die Gefahr einer abermaligen Tatbegehung nicht bestehe. Diese Situation liege gegenständlich vor. Der Beschwerdeführer habe keine Kontaktmöglichkeit zur Bank C AG und deren Kunden oder zu weiteren Kunden, denen eine Bankverbindung vorgetäuscht worden sei. Es könnten keine Belege etc. mehr gefälscht werden und kein Kontakt zu den Kunden aufgenommen werden. In einer Konstellation wie der gegenständlichen, in welcher dem Beschwerdeführer sämtliche Kanäle abgeschnitten worden seien, sei die Annahme einer Tatbegehungsgefahr geradezu absurd. Zudem habe sich der Beschwerdeführer bereits zweieinhalb Wochen in Freiheit befunden und sich in dieser Zeit vollumfänglich an die Weisungen bzw. Vorgaben des Beschlusses des Obergerichtes vom 27. Juni 2017 gehalten und keinerlei Versuch unternommen, die Untersuchung zu vereiteln. Vielmehr setze er alles daran, die Untersuchung voranzutreiben und die Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung zu unterstützen. Er sei zudem vorstrafenfrei, verheiratet, Vater eines Kindes und seine Frau erwarte Mitte November ein weiteres Kind. Der Beschwerdeführer wolle seine Frau unterstützen und für seine Familie sorgen, dies gelte auch für seinen Vater, der sich noch diesen Monat aufgrund von Herzproblemen einer risikobehafteten Operation im Spital unterziehen müsse.
6.2.2. Hinsichtlich der Verdunkelungsgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, die Untersuchungshaft dürfe aus diesem Haftgrund gemäss § 142 Abs. 2 StPO nicht länger als zwei Monate dauern, somit könne er bei der seit 22. Mai 2017 bestehenden Untersuchungshaft gar nicht mehr vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluss könnten eine Verdunkelungsgefahr nicht begründen. Der Oberste Gerichtshof verkenne, dass bestimmte Tatsachen vorliegen müssten, aus welchen abgeleitet werden könne, dass der Beschwerdeführer Verdunkelungshandlungen setzen würde. Die blosse Möglichkeit, d. h. dass eine rein objektive Gelegenheit zur Verdunkelung bestehe, reiche eben gerade nicht aus. Diesbezüglich sei auf die Argumentation des Obergerichtes zu verweisen. Sämtliche Informationen lägen vor und könnten nicht mehr beeinflusst, sohin nicht mehr verdunkelt, werden. Allein der Umstand, dass noch etwas auszuwerten sei - was aktuell seitens der Landespolizei geschehe - könne nach der Argumentation des Obergerichtes keine bestimmten Tatsachen im Sinne der erwähnten Gesetzesstelle begründen.
6.2.3. Zur Fluchtgefahr bringt der Beschwerdeführer vor, dass dieser Haftgrund nicht vorliege. Der Beschwerdeführer sei liechtensteinischer Staatsangehöriger, habe seinen Wohnsitz in F und sei hier "verwurzelt", familiär gebunden und sozial integriert. Seine Ehefrau und der kürzlich geborene Sohn wohnten bei ihm, die Eltern in derselben Gemeinde. Er erwarte mit seiner Frau zudem ein weiteres Kind. Der alleinige Umstand, dass zu Ferienzwecken ein Haus in Ungarn vorhanden sei, könne keine Fluchtgefahr bekräftigen. Ein Ansinnen oder Absichten, nach Ungarn zu flüchten, habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer verweist auf die einschlägige Entscheidung des öOGH vom 16. März 1995 zu 12 OS 34/95, wonach bei Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr auf den Mangel sozialer Integration im Inland abzustellen sei. Dass es massgebend auf die soziale Integration im Inland ankomme, ergebe sich auch aus der Entscheidung des öOGH vom 10. August 2000 zu 14 Os 95/00. Es sei befürchtet worden, dass sich der dortige Beschuldigte, der deutscher Staatsbürger gewesen sei, keine soziale Bindung in Österreich aufweise und über intensive internationale Kontakte verfüge, bei einer Strafdrohung von bis zu fünfzehn Jahren im Falle seiner Enthaftung dem Strafverfahren durch Flucht entziehen könnte. Zu bedenken sei auch die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. April 2014 zu 14 UR.2013.461, GE 2014, 360, worin von einer Fluchtgefahr ausgegangen worden sei, da der dortige Beschuldigte eine ungenügenden Bindung an Liechtenstein gehabt habe bzw. eine sehr starke Bindung zur Schweiz gehabt habe. In Anbetracht der Lebenssituation des Beschwerdeführers liege der Haftgrund der Fluchtgefahr somit keinesfalls vor.
Zudem habe sich der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, auch in den zweieinhalb Wochen seiner Enthaftung an alle Weisungen und Vorgaben gehalten. Dem Obersten Gerichtshof habe eine Kopie der Meldeliste vorgelegen, aus der die wöchentliche Meldung des Beschwerdeführers bei der Liechtensteinischen Landespolizei hervorgegangen sei. Aufgrund der geschilderten Umstände wäre es jedenfalls angezeigt gewesen in eventu gelindere Massnahmen anzuwenden, zu deren Annahme der Beschwerdeführer jedenfalls bereit sei. Er habe auch ein diesbezügliches Gelöbnis abgegeben, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens weder zu flüchten noch sich verborgen zu halten, noch sich ohne Genehmigung der Untersuchungsrichterin von seinem Aufenthaltsort zu entfernen. Dies gelte ebenso für die Weisungen, an einen bestimmten Ort oder bei einer bestimmten Familie zu wohnen, jeden Wechsel des Aufenthaltsortes anzuzeigen oder sich in bestimmten Zeitabständen bei Gericht oder einer anderen Stelle zu melden und seine Reisepapiere abzugeben, zu deren Annahme er jedenfalls bereit wäre. An diese Vorgaben habe er sich während seiner Freilassung gehalten und ebenso eine Sicherheit nach den §§ 138 ff. StPO geleistet.
6.3. Der Beschwerdeführer macht schliesslich sein bisheriges Vorbringen subsidiär auch als Verletzung des Willkürverbots geltend.
7. Mit Schreiben vom 19. bzw. 20. September 2017 erstatteten sowohl der Oberste Gerichtshof als auch die Staatsanwaltschaft eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde. Auf die Ausführungen in diesen Gegenäusserungen wird, soweit relevant, im Rahmen der Urteilsbegründung eingegangen.
8. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters in Folge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der Staatsgerichtshof hat von Amtes wegen zu prüfen, ob eine ihm zur Entscheidung vorgelegte Individualbeschwerde zulässig ist bzw. ob die Voraussetzungen für eine materielle Entscheidung über die Beschwerde vorliegen (siehe statt vieler: StGH 2008/46, Erw. 1 f. [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2009/95, Erw. 2; StGH 2009/210, Erw. 1; StGH 2010/123, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2011/165, Erw. 1; StGH 2012/11, Erw. 1; siehe auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 446 mit zahlreichen Literatur- und Rechtsprechungsnachweisen).
1.1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 21. Juli 2017, 11 UR.2017.158-126 (OGH.2017.109), ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, a. a. O., 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
1.2. Im vorliegenden Fall könnte allerdings die Beschwer bzw. das materielle Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers hinterfragt werden, da die Frist für die mit dem angefochtenen Beschluss verhängte Untersuchungshaft am 28. August 2017 abgelaufen ist (vgl. StGH 2012/21, Erw. 1.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Mit der Frage, ob sich dadurch, dass die Untersuchungshaft nach der Aktenlage in der Zwischenzeit verlängert wurde, eine Beschwer ergibt, muss sich der Staatsgerichtshof aus folgenden Gründen jedoch nicht auseinander setzen:
Ausnahmsweise verzichtet der Staatsgerichtshof nämlich dann zur Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlichen Leitfunktion auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen können, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (vgl. StGH 2002/29, Erw. 1.3.2; StGH 2011/163, Erw. 1.3; StGH 2012/21, Erw. 1.2; StGH 2012/26, Erw. 1.2 f. [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; vgl. auch Urteil des Schweizer Bundesgerichtes vom 23. August 2007 1B_156/2007). Dies ist gerade in Fällen der Anordnung respektive Fortsetzung der Untersuchungshaft häufig der Fall. Im vorliegenden Fall besteht daher unabhängig vom weggefallenen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers ein öffentliches Interesse an einer materiellen Prüfung der geltend gemachten Grundrechtsverletzungen (vgl. StGH 2012/21, Erw. 1.2 [a. a. O.]; siehe auch StGH 2012/26, Erw. 1.3; StGH 2010/129, Erw. 1.2.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2008/108, Erw. 1.2; StGH 2008/81, Erw. 2.1; StGH 2002/29, Erw. 1.3.2 [a. a. O.]; StGH 1997/40, LES 1999, 87 [89, Erw. 2.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, a. a. O., 545 ff.; vgl. hierzu auch Wolfram Höfling, Die Verfassungsbeschwerde zum Staatsgerichtshof, LPS Bd. 36, Schaan 2003, 104 f.).
1.3. Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter, da der Oberste Gerichtshof, der nicht berechtigt gewesen sei, auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft formell einzutreten, seine Kognitions-befugnis überschritten habe.
2.1. Es ist ständige Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes, dass der Anspruch auf ein Verfahren vor dem ordentlichen Richter dann verletzt ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in Anspruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt (siehe statt vieler: StGH 2012/21, Erw. 2.2; StGH 2010/105, Erw. 3.1; StGH 2010/25, Erw. 4.1; StGH 2009/112, Erw. 4.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/35, Erw. 2.1 unter Hinweis auf Christian Gstöhl, Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung, LPS Bd. 31, Vaduz 2000, 37; vgl. auch StGH 1995/21, LES 1997, 18 [26, Erw. 2.4]; StGH 2000/42, LES 2004, 1 [12, Erw. 4.3]). In Bezug auf den Prüfungsraster ist zu beachten, dass der Staatsgerichtshof eine differenzierte Prüfung im Lichte von Art. 33 Abs. 1 LV nur dann vornimmt, wenn dieses Grundrecht durch eine gerichtliche Verfahrensverfügung in besonderer Schwere beeinträchtigt wird (vgl. statt vieler: StGH 2013/75; Erw. 4.1; StGH 2012/144, Erw. 2.1; StGH 2012/4; Erw. 2.2; StGH 2012/15, Erw. 2; StGH 2009/96, Erw. 2 [alle www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Recht auf den ordentlichen Richter, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 362 ff., Rz. 36 ff.). In diese Kategorie fallen nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes jedoch in der Regel nur Verfahrensverfügungen, welche einem Rechtssuchenden die Beschreitung des Rechtsweges von vornherein abschneiden (StGH 1998/45, LES 2000, 1 [5, Erw. 2. mit weiteren Nachweisen]).
2.2. Gegenstand des vorliegenden Individualbeschwerdeverfahrens ist die Frage, ob der Oberste Gerichtshof auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft zu Recht eingetreten ist. Im Beschwerdefall geht es somit darum, dass - gemäss Meinung des Beschwerdeführers zu Unrecht - die Zuständigkeit einer gerichtlichen Rechtsmittelinstanz bejaht worden ist. Im Gegensatz zum Abschneiden eines Rechtsweges handelt es sich im vorliegenden Fall nach Auffassung des Staatsgerichtshofes um keinen schweren Eingriff in das Recht auf den ordentlichen Richter (in diesem Sinne auch StGH 2013/75, Erw. 4.1 [a. a. O.]). Der Staatsgerichtshof prüft deshalb die im Beschwerdefall geltend gemachte Verletzung des Rechts auf den ordentlichen Richter nur im Lichte des Willkürverbots bzw. des Willkürrasters.
2.3. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes liegt Willkür dann vor, wenn bei einer Entscheidung die sachliche Begründung fehlt, wenn sie nicht vertretbar und somit stossend ist (siehe anstatt vieler: StGH 1995/28, LES 1998, 6 [11, Erw. 2.2]; StGH 2003/75, LES 2006, 86 [88, Erw. 2.1]; StGH 2007/130, LES 2009, 6 [8, Erw. 2.1]; StGH 2009/108, Erw. 2.2 und StGH 2013/75, Erw. 4.1 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 317 f., Rz. 26 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Willkür in der Gesetzesanwendung liegt nach ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes dann vor, wenn eine Vorschrift offensichtlich falsch ausgelegt wird, also im Anwendungsfall qualifiziert unsachlich, grob verfehlt oder denkunmöglich angewendet wird (StGH 2013/75, Erw. 4.1; StGH 2004/34, Erw. 2.2.1 [beide www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/10, LES 1997, 9 [17] u. a.).
2.4. Der Oberste Gerichtshof begründet ausführlich (siehe vorne Ziff. 5.1 des Sachverhaltes), weshalb er die unrichtige Berufung der Revisionsbeschwerde auf den Beschwerdegrund der Unangemessenheit nach dem Grundsatz falsa demonstratio non nocet als Beschwerde hinsichtlich der Gesetzmässigkeit interpretiert. Er beruft sich ausserdem zu Recht auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes zu StGH 2007/135, Erw. 3.5.4 (www.gerichtsentscheide.li), wo der Staatsgerichtshof ausgeführt hat, dass ein blosses Abstellen auf die Worte "Ungesetzlichkeit" oder "Unangemessenheit" gegen das Verbot des überspitzten Formalismus verstösst.
Soweit der Beschwerdeführer die weitere Bezugnahme des Obersten Gerichtshofes auf Kirchbacher/Rami, Vor §§ 170 - 189 StPO, in: Fuchs/Ratz, Wiener Kommentar StPO, Rz. 28, in Zweifel zieht, ist ihm entgegen zu halten, dass die zitierte Literaturstelle der Rechtsmeinung des Obersten Gerichtshofes nicht zuwiderläuft. Dort wird ausdrücklich von einer rechtlich bedenklichen Sachverhaltsannahme oder einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus bestimmten Sachverhaltsannahmen gesprochen. Wenn somit nach Auffassung des Obersten Gerichtshofes die vom Obergericht gezogene rechtliche Schlussfolgerung zum Sachverhalt in Widerspruch steht, liegt genau ein solcher Fall vor.
2.5. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat der Oberste Gerichtshof sohin seine Kognitionsbefugnis bzw. seine Kompetenzen nicht überschritten, indem er auf die Revisionsbeschwerde der Staatsanwaltschaft eingetreten ist. Eine Verletzung im Recht auf den ordentlichen Richter hat daher nicht stattgefunden.
3. Der Beschwerdeführer rügt weiters die Verletzung des Schutzes der persönlichen Freiheit, da über ihn die Untersuchungshaft verhängt und verlängert worden sei, ohne dass die dafür gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen vorlägen.
3.1. Das Grundrecht auf persönliche Freiheit gemäss Art. 32 Abs. 1 LV schützt gemäss ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sowohl die körperliche als auch die psychische Integrität der menschlichen Persönlichkeit und ihre elementaren Entfaltungsmöglichkeiten; dies im Einklang mit der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes, jedoch entgegen derjenigen des deutschen Bundesverfassungsgerichtes, welches die persönliche Freiheit sehr weit im Sinne einer allgemeinen Handlungsfreiheit handhabt (StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2007/97, Erw. 4.1; StGH 1996/4, LES 1997, 203 [206, Erw. 4.1]).
Der sachliche Geltungsbereich dieses Grundrechts umfasst klarerweise auch die Verhaftung und das "in Haft behalten", wie sich auch aus dem formellen Gesetzesvorbehalt in Art. 32 Abs. 2 LV ergibt. Danach darf u. a. ausser den vom Gesetze bestimmten Fällen und der durch das Gesetz bestimmten Art und Weise weder jemand verhaftet oder in Haft behalten werden. Darüber hinaus kommt einem solchen expliziten Gesetzesvorbehalt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes aber keine eigenständige Bedeutung zu (StGH 1998/47, LES 2001, 73 [77, Erw. 2.2]; StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2017/13, Erw. 3.1). Denn unabhängig davon, ob bei einem Grundrecht ein formeller Gesetzesvorbehalt formuliert ist, kann in dessen sachlichen Geltungsbereich eingegriffen werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt sowie das Übermassverbot und die Kerngehaltsgarantie eingehalten werden (StGH 2017/13, Erw. 3.1; StGH 2009/15+16, Erw. 3.1; StGH 2006/44, LES 2008, 11 [16, Erw. 3]; StGH 2005/50, LES 2007, 396 [407, Erw. 6]; StGH 1994/18, LES 1995, 122 [130, Erw. 2.3]; siehe auch StGH 2009/24, Erw. 2.2 f.; StGH 2009/18, Erw. 2.2 [beide abrufbar uner www.gerichtsentscheide.li] und Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 ff., Rz. 22 ff.)
3.2. Im konkreten Fall stellt sich lediglich die Frage, ob die Haftgründe der Tatbegehungs- und Fluchtgefahr vorliegen. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr scheidet aufgrund Verstreichens der hiefür massgeblichen Frist von zwei Monaten aus, worauf der Oberste Gerichtshof hingewiesen hat (siehe vorne Ziff. 5.4 des Sachverhaltes).
3.3. Hinsichtlich der Fluchtgefahr verweist der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf seine soziale Integration in Liechtenstein, dass seine Familie hier lebt und seine Frau ein weiteres Kind erwartet. Dem Argument des Obersten Gerichtshofes, dass er in Ungarn ein Ferienhaus besitzt, hält er entgegen, dass er während der Zeit, in welcher die Untersuchungshaft aufgehoben gewesen war, nicht geflüchtet sei.
Der Oberste Gerichtshof verweist aber auch darauf, dass seine Frau wie auch deren Familie aus Ungarn stammen und er sich immer wieder in Ungarn aufgehalten hat. Dies bezeugten auch Fotos auf der Facebook-Seite des Beschwerdeführers.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über die Familie seiner Frau Beziehungen nach Ungarn hat und dort darüber hinaus über ein Ferienhaus verfügt, ist auch nach Auffassung des Staatsgerichtshofes ein starkes Argument für eine Fluchtgefahr. Dies wird auch durch die Höhe der zu befürchtenden Freiheitsstrafe und die Höhe des vom Beschwerdeführer verursachten Schadens indiziert. Daran kann auch die soziale Integration des Beschwerdeführers in Liechtenstein nichts ändern. Dieser Umstand allein kann nämlich auch nach der vom Beschwerdeführer zitierten österreichischen und liechtensteinischen Rechtsprechung nicht ausschlaggebend sein, ob von Fluchtgefahr gesprochen werden kann oder nicht.
3.4. Hinsichtlich der Tatbegehungsgefahr ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach der Sachverhaltslage offenbar eine hohe kriminelle Energie aufgewendet hatte, die zu einem Schaden von etwa CHF 6 Mio. geführt haben soll. Darüber hinaus soll er, wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, nicht nur die ihm angelasteten Veruntreuungen begangen, sondern auch versucht haben, seine finanzielle Situation durch einen Versicherungsbetrug und vorgetäuschtem Einbruchsdiebstahl zu verbessern.
Wenn nun der Oberste Gerichtshof darüber hinaus ausführt (siehe vorne Ziff. 5.5 des Sachverhaltes)), dass der Beschwerdeführer weiterhin wirtschaftlich Berechtigter verschiedener Offshore-Gesellschaften ist und dadurch Tatbegehungsgefahr nicht ausgeschlossen wird, kann ihm nach Auffassung des Staatsgerichtshofes nicht entgegen getreten werden.
3.5. Die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft erweist sich daher entgegen dem Beschwerdevorbringen als gesetzeskonform und damit auch im öffentlichen Interesse gelegen sowie als verhältnismässig, zumal der Beschwerdeführer zur Frage der Verhältnismässigkeit keine Ausführungen macht.
Eine Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit hat somit nicht stattgefunden.
4. Was schliesslich die Willkürrüge angeht, so wird dazu kein substantiell über die Begründung der anderen Grundrechtsrügen hinausgehendes Vorbringen erstattet. Es kann deshalb sowie auch aufgrund des generell subsidiären Charakters des Willkürverbots (StGH 2015/31, Erw. 6; StGH 2011/183, Erw. 2.2; StGH 2010/1, Erw. 6.1 [Letztere im Internet abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES, 2007, 11 [13 Erw. 2.1]; siehe auch Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) auf die bisherigen Erwägungen verwiesen werden.
5. Aufgrund all dieser Erwägungen war der Beschwerdeführer mit keiner seiner Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
6. Damit erweist sich nunmehr aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache auch der Antrag auf Erlass von Provisorialmassnahmen als gegenstandslos, sodass das gegenständliche Provisorialverfahren unter sinngemässer Anwendung des Art. 42 Abs. 1 StGHG spruchgemäss einzustellen war (vgl. StGH 2014/57, Erw. 8; StGH 2014/144, Erw. 7.2; StGH 2015/27, Erw. 8.2 und StGH 2015/90, Erw. 6).
7. Der Kostenspruch stützt sich auf Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 sowie Abs. 5 GGG.