StGH 2017/091
Der Staatsgerichtshof als Verfassungsgerichtshof hat in seiner nicht-öffentlichen Sitzung vom 30. Oktober 2017, an welcher teilnahmen: Präsident lic. iur. Marzell Beck als Vorsitzender; stellvertretender Präsident Dr. Hilmar Hoch, Prof. Dr. Peter Bussjäger, Prof. Dr. Bernhard Ehrenzeller und lic. iur. Christian Ritter als Richter sowie Barbara Vogt als Schriftführerin
in der Beschwerdesache
Beschwerdeführerin: A Anstalt (gelöscht)
vertreten durch den Beistand:
dieser wiederum vertreten durch:
Belangte Behörde: Fürstliches Obergericht, Vaduz
gegen: Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2017, 13UR.2015.323-91
wegen: Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte (Streitwert: CHF 20'000.00)
zu Recht erkannt:
1. Der Individualbeschwerde wird keine Folge gegeben. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Beschluss des Fürstlichen Obergerichtes vom 25. Juli 2017, 13 UR.2015.323-91, in ihren verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteten Rechten nicht verletzt.
2. Die Beschwerdeführerin ist schuldig, die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'105.00 binnen vier Wochen bei sonstiger Exekution an die Landeskasse zu bezahlen.
1. In der Strafsache zu 13 UR.2015.323 wurden aufgrund einer von der Liechtensteiner Meldestelle für Geldwäscherei (Financial Intelligence Unit, kurz: FIU) weitergeleiteten Verdachtsmitteilung über Antrag der Liechtensteinischen Staatsanwaltschaft beim Landgericht gerichtliche Vorerhebungen gegen B, C und D wegen Verdachts der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 StGB geführt. Gemäss den vorliegenden Informationen soll B in Betrugsfälle verwickelt gewesen sein. Dabei handelte sich zum einen um den sogenannten E-Betrugsfall.
1.1. Die E, eine Tochtergesellschaft der F, ist eine Bank in Rumänien. B soll Empfänger von Krediten in Millionenhöhe gewesen sein, die durch Vorlage gefälschter Urkunden betrügerisch erlangt worden seien. Eine Rückzahlung der Kredite habe nie stattgefunden. B habe sein Verschulden bei einer durch die oberste Behörde Rumäniens zur Bekämpfung von organisiertem Verbrechen (kurz: DIICOT) durchgeführten Vernehmung eingestanden.
1.2. Zum andern soll es sich um den sogenannten ***-Betrugsfall gehandelt haben, in welchem neun früheren Ministern die Annahme von Bestechungsgeldern und Amtsmissbrauch vorgeworfen wird. Als Hauptdrahtzieher wird dabei G bezeichnet. Der Staat Rumänien habe dabei mit grossen multinationalen Unternehmen, bei denen G als Geschäftsführer tätig gewesen sein soll, Verträge über IT-Geräte, Software-Lizenzen und Serviceleistungen abgeschlossen. Diese multinationalen Unternehmen hatten anscheinend die Aufträge an Subunternehmen vergeben, die wiederum mit Staatsbeamten zusammengearbeitet haben sollen. Dem Anschein nach haben diese Subunternehmen ihre Leistungen zu überhöhten Preisen angeboten. Am Ende sei ein Teil der Gelder, die vom Staat Rumänien bezahlt worden seien, über dieses Firmennetzwerk als Bestechungsgelder an die Minister ausbezahlt worden. B war zum damaligen Zeitpunkt "chief of staff" von H. Dem Staat Rumänien sei durch diese Malversationen ein Schaden von EUR 16 Mio. entstanden.
1.3. Weiters lägen Informationen vor, wonach in Rumänien gegen B, C und I wegen Verdachts der Geldwäscherei Strafverfahren geführt wurden. Gegenstand der Untersuchung seien auch Transaktionen zwischen den Gesellschaften K Establishment, L Consulting Est. , M Limited und N Establishment gewesen. B unterhalte sowohl bei der O Bank als auch bei der P Bank (Konto Nr. *** bzw. ***) Bankkonten. C unterhalte ebenfalls bei der P Bank die Konten Nr. *** bzw. ***. Sowohl bei der O Bank als auch bei der P Bank befänden sich Konten von Gesellschaften, bei denen B und/oder C wirtschaftlich Berechtigte bzw. Einbringer von Vermögenswerten seien. Bei diesen Gesellschaften handle es sich u. a. um die K Establishment, die L Consulting Establishment, die Q SA sowie die R Establishment. Eine Analyse der bislang beschlagnahmten Unterlagen durch die Landespolizei ergab zudem, dass die K den Zweck hatte, Anteile an anderen Gesellschaften zu erwerben und zu halten, wobei diesbezüglich ausdrücklich die S Est. genannt wurde. Diese Gesellschaft eröffnete am 21. Dezember 2012 ein Konto mit der Nr. *** bei der P Bank, wobei D und T als wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der Bank offengelegt worden seien. D sei einer der Verdächtigen. Das Konto sei am 4. April 2014 saldiert worden.
1.4. Ebenfalls sei für die nunmehrige Beschwerdeführerin, die A Anstalt, am 12. Juni 2012 ein Konto bei der P Bank mit der Nummer *** eröffnet worden. Auch bei dieser Kontoeröffnung seien die Verdächtigen D und T als wirtschaftlich Berechtigte gegenüber der Bank offengelegt worden. Beide Gesellschaften (die Beschwerdeführerin sowie S) seien zwischenzeitlich gelöscht worden. Am 2. Juni 2015 sei auf das Konto der K Establishment eine Zahlung der N Services Establishment über EUR 213'000.00 eingegangen. Letztere hatte das Geld wiederum von der U Establishment erhalten. Mitteleinbringer bei diesen beiden Gesellschaften sei I, geboren 7. Dezember ***, wohnhaft in Rumänien, gewesen. Weitere Gelder auf dem Konto der K Establishment stammten von der V Limited (EUR 200'000.00) und der W Limited. Vom Konto der K Establishment seien in weiterer Folge rund EUR 96'000.00 auf ein Konto des B und rund EUR 305'000.00 an die X Limited geflossen. Auf das Konto von B (Konto Nr. ***) habe I im Jahr 2004 EUR 1'886'000.00 überwiesen. Das Geld stammte von einem Konto, lautend auf I, bei der P Bank, welches zwischen den Jahren 2002 und 2008 geführt worden sei. Des Weiteren seien auf dem Konto von B bei der P Bank sowohl Einzahlungen der R Establishment als auch Zahlungen an die L Consulting Establishment ersichtlich gewesen. Auf dem Konto von C (Konto Nr. ***) bei der P Bank seien zum einen Zahlungseingänge der Beschwerdeführerin, der R Establishment und der L Consulting Establishment und zum anderen hohe Zahlungsausgänge an B aufgeschienen. Erwähnenswert sei, dass bei der Beschwerdeführerin bis zum 4. März 2009 Y und ab diesem Zeitpunkt I wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei. Auf dem Konto der L Consulting Establishment (Nr. ***) bei der P Bank, bei welchem C wirtschaftlich Berechtigte sei, seien zum einen Zahlungseingänge der R Establishment und zum anderen Zahlungsausgänge an die L Consulting sowie auf das Konto ***, welches auf den Belegen teilweise mit "B" aber auch mit "Herr und Frau B/C" oder "B und C" angegeben worden sei, verzeichnet worden. Auf dem Konto der R Establishment (Nr. *** bei der P Bank seien zum einen Zahlungseingänge der M Limited und zum anderen Zahlungsausgänge an die L Establishment, an C, B und Z, verzeichnet worden. Wirtschaftlich berechtigte Person dieses Kontos seien ab 9. November 2006 B und C gewesen. In Bezug auf den vorliegenden Sachverhalt hinsichtlich dieses Kontos auffallend und den Tatverdacht erhärtend sei die Tatsache, dass die M Limited und Z in rumänischen Berichterstattungen mit dem E-Betrugsfall in Verbindung gebracht würden. Auf dem Konto der Q SA (Nr. ***) bei der P Bank würden zum einen Zahlungseingänge der R Establishment und zum anderen Zahlungsausgänge an die L Establishment sowie an B und C aufscheinen.
1.5. Da die mit den Verdachtsmitteilungen übermittelten Unterlagen für eine entsprechende Analyse und Aufklärung des gegenständlichen Tatverdachts bzw. Sachverhalts nicht ausreichten, wurden weitere Unterlagen beschlagnahmt und durch die Liechtensteinische Landespolizei ausgewertet, welche ihre Ergebnisse im Bericht der Landespolizei vom 28. Oktober 2016 festhielt. Die liechtensteinische Staatsanwaltschaft beantragte unter Verweis auf diesen polizeilichen Bericht mit Übersendungsnote vom 1. Februar 2017 die Unterlagenbeschlagnahme.
2. Mit Beschluss vom 3. Februar 2017 entschied der zuständige Untersuchungsrichter des Landgerichtes, die AA Trust reg., gemäss § 98a Abs. 1 StPO und § 96 Abs. 2 StPO aufzufordern, dem Landgericht binnen vierzehn Tagen Unterlagen hinsichtlich der S Est. (gelöscht), der Beschwerdeführerin (gelöscht) und der BB Establishment in Kopie herauszugeben. Dabei handelte es sich jeweils um den vollständigen Gesellschaftsakt samt den darin enthaltenen Mandatsverträgen, Begünstigtenreglementen, Buchhaltungsunterlagen, Bilanzen, Korrespondenzen, sowie allfälligen Bankunterlagen bezüglich allfälliger Kontoverbindungen, mit Ausnahme von Unterlagen, die FATCA, den AIA oder andere steuerrechtliche Angelegenheiten betreffen, sowie den jeweiligen Sorgfaltspflichtakt. Gemäss dem Beschluss wurden diese Unterlagen nach § 96 Abs. 1 StPO beschlagnahmt.
3. Gegen diesen Beschluss des Landgerichtes erhob der AA Trust reg. Beschwerde an das Obergericht, welches mit Beschluss vom 11. April 2017 entschied, der Beschwerde keine Folge zu geben. Gleichzeitig wurden die damit verbundenen Anträge der BB Establishment auf Aktenversiegelung und auf Akteneinsicht zurückgewiesen, soweit sie an das Obergericht gerichtet waren.
4. Mit Beschluss des Landgerichtes vom 20. März 2017 im Verfahren zu 07 HG.2017.32 (ON 2), wurde für die BB Establishment Dr. *** als Beistand gemäss Art. 141 Abs. 1 PGR mit der Aufgabe bestellt, diese im gegenständlichen Herausgabe-/Beschlagnahmeverfahren bzw. Beschwerdeverfahren zu 13 UR.2015.323 zu vertreten.
5. Der daraufhin auch von dem BB Establishment am 7. April 2017 gegen den Beschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2017 erhobenen Beschwerde gab das Obergericht mit Beschluss vom 2. Mai 2017 keine Folge und verwies die BB Establishment mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung auf diese Entscheidung; zudem wies es deren Antrag auf Aktenversiegelung zurück. Seine Entscheidung begründete das Obergericht im Wesentlichen wie folgt:
5.1. Das Obergericht führte zunächst aus, dass die Beschwerdelegitimation der BB Establishment insoweit zu bejahen sei, als der angefochtene Beschluss ihren eigenen Gesellschafts- und Sorgfaltspflichtakt betreffe. Anders verhalte es sich dagegen mit den Unterlagen betreffend die S Est. (gelöscht) und die Beschwerdeführerin (gelöscht), deren Rechte nicht gleichsam stellvertretend durch die BB Establishment geltend gemacht werden könnten. Da sich die Beschwerde gegen denselben Beschluss richte wie die bereits erledigte Beschwerde desAA Trust reg. und damit im Wesentlichen dieselben Beschwerdegründe geltend gemacht würden, könne auf die Erwägungen im obergerichtlichen Beschluss vom 11. April 2017 verwiesen werden. Abgesehen davon würden die beiden unterschiedlichen Beschwerdeführer durch dieselben Rechtsanwälte vertreten, weshalb hier Kenntnis der durch den genannten Beschluss erledigten Beschwerde der AA Trust reg. vorausgesetzt werden könne.
5.2. Ergänzend führte das Obergericht hinsichtlich der BB Establishment und deren wirtschaftlich Berechtigtem I aus, dass entgegen dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen von einer mangelhaften Begründung der Vortat zur Geldwäscherei im angefochtenen Beschluss keine Rede sein könne, zumal die Anforderungen an die Begründungsdichte in diesem Vorstadium der Vorerhebungen nicht überspannt werden dürften. So werde im angefochtenen Beschluss die Miteinbeziehung der Unterlagen der BB Establishment in die an den AA Trust reg. gerichtete Herausgabeaufforderung gemäss § 98a Abs. 1 StPO und § 96 Abs. 2 StPO sowie in die Beschlagnahme nach § 96 Abs. 1 StPO im Wesentlichen damit begründet, dass auf dem Konto der Zweitverdächtigen C bei der P Bank Zahlungseingänge der BB Establishment sowie hohe Zahlungsausgänge an den Erstverdächtigen B aufscheinen würden.
Bei der BB Establishment sei ab dem 4. März 2009 I wirtschaftlich Berechtigter gewesen. Dazu habe die Vorinstanz weiter festgehalten, dass im Zusammenhang mit der verdächtigen Transaktion betreffend die BB Establishment deren Unterlagen zu beschlagnahmen und auszuwerten seien, damit die Hintergründe genauer abgeklärt werden könnten. Diese habe denn auch selbst eingeräumt, dass von ihr eine Zahlung auf das Konto der Zweitverdächtigen geflossen sei - ohne allerdings den Überweisungszweck zu plausibilisieren. Wenn die BB Establishment in Abrede stellen möchte, dass gegen ihren wirtschaftlich Berechtigten I in Rumänien ein Strafverfahren geführt werde, so sei an das hiesige Strafrechtshilfeverfahren 13 RS.2017.66 zu erinnern. Kurz zusammengefasst würden I von der zuständigen Staatsanwaltschaft in Bukarest sowie der rumänischen Nationaldirektion zur Korruptionsbekämpfung Korruptionsdelikte nach dem rumänischen Strafgesetzbuch zur Last gelegt. Dabei soll der wirtschaftlich Berechtigte der BB Establishment über diese Banküberweisungen die Bestechung von öffentlichen Angestellten getätigt haben, wovon hinsichtlich des im Jahr 2004 entwickelten Projektes mit der Bezeichnung "Modernisierung des Übertragungsnetzwerkes der *** und ***" just die BB Establishment im Wert von USD 35 Mio. profitiert haben solle. Damit würde sich der Kreis jedenfalls im Sinne eines hinreichenden Anfangsverdachtes für die gegenständlichen Zwangsmassnahmen schliessen, insbesondere auch was die erforderliche Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1 bis 3 StGB anbelange.
5.3. Hinsichtlich der BB Establishment würden sehr wohl verdächtige Transaktionen vorliegen. Daran ändere nichts, dass der wirtschaftlich Berechtigte des BB Establishment, I, bisher nicht zu den Verdächtigen im gegenständlichen Inlandsstrafverfahren gehöre, zumal dieser wie ausgeführt mit Korruptionsdelikten in Rumänien in Verbindung gebracht werde, die Gegenstand des hiesigen Strafrechtshilfeverfahrens 13 RS.2017.66 seien. Dies wegen Bestechung von öffentlichen Angestellten im Zusammenhang mit dem im Jahr 2004 entwickelten Projekt "Modernisierung des Übertragungsnetzwerkes der *** und ***", wovon just die BB Establishment profitiert habe. Im Übrigen liessen sich die Details der hier verdächtigen Transaktion dem FIU-Bericht vom 28. August 2015 entnehmen, wonach der inkriminierte bzw. kontaminierte Zahlungsfluss von der BB Establishment auf das Konto der Zweitverdächtigen bei der P Bank im Jahr 2005 in Höhe von EUR 834'724'54 erfolgt sei. Diese Feststellung sei hier zum angefochtenen Beschluss nachzuholen, wo die einzelnen Zahlungseingänge auf dem Konto der Zweitverdächtigen bei der P Bank, welche unter anderem von der BB Establishment stammten, im Einzelnen nicht quantifiziert würden. Damit würde ein allfälliger Begründungsmangel in der bekämpften Entscheidung saniert. Entgegen der Ansicht der BB Establishment bestehe also sehr wohl ein Konnex zwischen den hier Verdächtigen und I als wirtschaftlich Berechtigtem der BB Establishment, weshalb von einer "Erkundungsbeschlagnahme" nicht die Rede sein könne. Zudem werde die Verfahrensrelevanz der beschlagnahmten und hier interessierenden Unterlagen der BB Establishment vom Erstgericht durchaus hinreichend begründet.
5.4. Wenn die BB Establishment weiter behaupte, der Erstverdächtige hätte die in Rumänien mutmasslich ertrogenen Bankkredite in Millionenhöhe aus dem E-Betrugsfall zurückbezahlt, tangiere dies jedenfalls den weiteren Sachverhaltskomplex "***-Betrugsfall" nicht, wo es um den Erhalt von öffentlichen Aufträgen im Gegenzug für Bestechungsgelder gehe. Dem rumänischen Staat solle durch die inkriminierten Malversationen ein Schaden von EUR 16 Mio. entstanden sein. Dazu passe aber, dass im "parallelen" Strafrechtshilfeverfahren 13 RS.2017.66 davon ausgegangen werde, dass der wirtschaftlich Berechtigte der BB Establishment, I, in Rumänien öffentliche Angestellte bestochen haben soll, wovon eben hinsichtlich des im Jahr 2004 entwickelten Projekts "Modernisierung des Übertragungsnetzwerkes der *** und ***" BB Establishment im Wert von USD 35 Mio. profitiert haben soll. In diesem Zusammenhang sei daran zu erinnern, dass der hier Erstverdächtige B damals als "chief of Staff" von H fungiert habe. Vor diesem Hintergrund würde die im Jahr 2005 erfolgte Überweisung eines Betrages von EUR 834'724.00 durch die BB Establishment auf das Konto der Zweitverdächtigen bei der P Bank alles andere als unverdächtig erscheinen, zumal es sich bei C um die Ehefrau des Erstverdächtigen gehandelt habe. Im Übrigen sollte es für die BB Establishment ein leichtes sein, darzulegen, welchem Zweck ihre Zahlung an die Zweitverdächtige gedient haben soll, wenn nicht der Verschleierung der aus den mutmasslichen Korruptionsdelikten in Rumänien herrührenden Vermögenswerte im Sinne von § 165 StGB. Wenn sich die BB Establishment darüber beklage, dass es erst das Rechtshilfeersuchen aus Liechtenstein den Organen in Rumänien ermöglicht habe, einen Konnex zwischen der Familie B und Liechtenstein herzustellen, so bestätige dies höchstens noch die diesbezügliche Verschleierungsabsicht und damit den Tatverdacht der Geldwäscherei.
5.5. Mangels Relevanz könne dahingestellt bleiben, ob, wie im angefochtenen Beschluss angenommen werde, in Rumänien auch gegen I ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei geführt werde. Denn aus dem von der BB Establishment selbst angeführten Strafrechtshilfeverfahren 13 RS.2017.66 ergebe sich, dass gegen I in Rumänien wegen Korruptionsdelikten ermittelt werde, welche eine taugliche Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 und 2 darstellten. Diesbezüglich dürfe entgegen dem Rechtsmittelvorbringen angenommen werden, dass auch die rumänischen Strafverfolgungsbehörden aufgrund von (angeblich) haltlosen Vorwürfen eines "frustrierten Mitbewerbers" noch kein Strafverfahren eröffnet hätten, geschweige denn ein Rechtshilfeersuchen stellten. Auch von einer sog. "fishing expedition" könne hier nicht die Rede sein. Irrelevant sei auch, dass das rumänische Strafverfahren noch "in rem" geführt werde, befinde sich doch auch das hiesige Vorverfahren noch im Stadium der Vorerhebungen, wo auch schon strafprozessuale Zwangsmassnahmen vorgenommen werden könnten. Dies würde keinen dringenden Tatverdacht erfordern, wobei bereits ein plausibler Analysebericht der Stabsstelle FIU einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht darstelle. Dass eine Bestechung im Rahmen öffentlicher Ausschreibungsverfahren in Rumänien aufgrund der dort angeblich herrschenden Transparenz praktisch ausgeschlossen sein soll, widerspreche nicht nur der Gerichtsnotorietät sondern allgemeiner Evidenz (siehe Wikipedia Eintrag zum Korruptionswahrnehmungsindex von Transparency International im Jahr 2014).
5.6. Der Geldwäschereiverdacht hinsichtlich des Zahlungsflusses von der BB Establishment zu C auf deren Konto bei der P Bank würde sich aufgrund des "parallelen" Strafrechtshilfeverfahrens 13 RS.2017.66 ergeben. Betreffend die Überweisung eines Betrages von EUR 1'886'000.00 durch I im Jahr 2004 auf das Konto des Erstverdächtigen B, werde diese Transaktion soweit erkennbar nicht mit der BB Establishment in Verbindung gebracht, sondern vielmehr mit dem R Est. Abgesehen davon seien angebliche Darlehensgewährungen ein probates Mittel, um Bestechungszahlungen zu kaschieren. Was die BB Establishment betreffe, so würde für den Geldwäschereiverdacht selbstredend auch eine einzige verdächtige Transaktion genügen, nämlich die suspekte Überweisung auf das besagte P Bank-Konto der Zweitverdächtigen C. Dies umso mehr, als von diesem Konto - wie die BB Establishment selbst eingeräumt habe - Gelder an den Erstverdächtigen B weitergeflossen seien, was eben die Vermutung eines blossen Durchlaufkontos nähren würde. Was im Übrigen den von der BB Establishment vermissten Zeitraum und die Höhe der fraglichen Zahlungen angehe, sei auf den FIU-Bericht vom 28.August 2015 zu verweisen. Wenn die BB Establishment schliesslich noch einwende, dass I im Zeitpunkt der verdächtigen Überweisung auf das P Bank-Konto der Zweitverdächtigen im Jahr 2005 noch gar nicht wirtschaftlich Berechtigter gewesen sei, so habe dies die Vorinstanz nicht etwa übersehen, sondern im angefochtenen Beschluss vielmehr ausdrücklich erwähnt. Dies würde jedoch nichts daran ändern, dass der heutige wirtschaftlich Berechtigte der BB Establishment in die im Jahr 2004 in Rumänien stattgefundenen (mutmasslichen) Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem Projekt "Modernisierung des Übertragungsnetzwerkes des *** und ***" involviert gewesen sei, wovon eben die BB Establishment profitiert habe. Unerheblich sei, dass die AA Trust reg. als eigentliche Adressatin des angefochtenen Beschlusses ON 40 offiziell erst anfangs 2015 die Verwaltung der BB Establishment übernommen haben soll.
6. Am 1. Juni 2017 hat auch die Beschwerdeführerin gegen den Herausgabe- und Beschlagnahmebeschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2017 (ON 40) Beschwerde an das Obergericht erhoben, welcher dieses mit Beschluss vom 25. Juli 2017 (ON 91) keine Folge gab.
Seine Entscheidung begründete das Obergericht wie folgt:
6.1. Zunächst sei auf die bereits wiedergegebenen Entscheidungen zu ON 59 und 78 zu verweisen, deren Ausführungen mutatis mutandis auch gegenständlich gelten würden, soweit es die nunmehrige Beschwerdeführerin betreffe. Ergänzend sei zur gegenständlichen Beschwerde Folgendes hinzuzufügen.
6.2. Die Einbeziehung von Dokumenten in einen Strafakt, welche im Rahmen einer Verdachtsmeldung gemäss SPG bei der FIU eingereicht und von dieser an die Staatsanwaltschaft weitergegeben worden seien, sei nicht als Beschlagnahme im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes zum Schutz der Geheim- und Privatsphäre zu qualifizieren, zumal wenn dies auf eine übermässige Beeinträchtigung einer effizienten Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens hinauslaufen würde, sei doch die internationale Kooperation gerade für einen Kleinstaat wie Liechtenstein und dessen Finanzplatz essentiell (StGH 2016/5, publiziert in LES 2017, 45). Zudem stelle ein auf Informationen - wenn auch deren Quellen im Einzelnen nicht bekannt seien - und eigenen Recherchen beruhender plausibler Analysebericht der Stabsstelle FIU einen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für einen einfachen Tatverdacht dar, der eine Beschlagnahme rechtfertigen würde (so der OGH in LES 2016, 252). Letzteres habe hier sehr wohl zugetroffen, wie der beschliessende Senat bereits in seinen Beschwerdeentscheidungen ON 59 und 78 ausgeführt habe. Wenn die Beschwerdeführerin eine nähere Auseinandersetzung mit dem Bericht der Landespolizei vom 28. Oktober 2016 vermisse, werde dies nunmehr nachgeholt. Demnach sei für die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2012 bei der P Bank das Konto Nr. *** eröffnet und dann am 4. April 2014 wieder saldiert worden. Ein Zusammenhang zum Sachverhalt gemäss Verdachtsmitteilung der P Bank habe insoweit bestanden, als die effektiven Einbringer und wirtschaftlich Berechtigten identisch mit jenen des S Est. gewesen seien, nämlich in der Person des Drittverdächtigen und von T. Demgegenüber hätten die über die nunmehrige Beschwerdeführerin abgewickelten Transaktionen keinen Bezug zu den übrigen involvierten Gesellschaften aufgewiesen. Zudem habe laut Verdachtsmitteilung der P Bank die Beschwerdeführerin auch keine (direkte) Verbindung zu den Erst- und Zweitverdächtigen B und C aufgewiesen. Gleichwohl stehe der Verdacht im Raum, dass der Drittverdächtige D bei der Beschwerdeführerin lediglich als sog. "Strohmann" fungiert habe, d. h. dessen wirtschaftliche Berechtigung nur vorgeschoben worden sei.
Jedenfalls sei die Beschwerdeführerin ebenfalls durch den AA Trust reg. gegründet und bis zur Löschung am 2. Juni 2016 verwaltet worden. Letzteres sei insofern von Bedeutung, als der AA Trust reg. auch als Repräsentanz der in den "E-Skandal" und den "***-Fall" involvierten Verbandspersonen K Establishment mit dem wirtschaftlichen Gründer und Erstverdächtigen B sowie des L Est. mit dem Erstverdächtigen und der Zweitverdächtigen C als wirtschaftlich Berechtigte fungiert habe. Darüber hinaus hätten der Erst- und die Zweitverdächtige bei der P Bank und der O Bank auch persönlich verschiedene Nummernkonti unterhalten, dies ebenso wie der in der rumänischen ***-Affäre als Hauptdrahtzieher geltende G. All diese Verbindungen und das im Ermittlungsbericht ON 39 weiter dargestellte Geflecht von Offshore-Gesellschaften könnten kaum als unverdächtig abgetan werden. Wenn man sich darüber hinaus die entsprechende Geldflussanalyse vor Augen führe, so schienen dabei immer wieder die ersten beiden Verdächtigen, aber wiederholt auch der nunmehr als Verdächtiger geführte I auf, was auf ein entsprechendes Netzwerk schliessen lasse. Dieses weit verzweigte und kompliziert verschachtelte Geflecht zu entwirren und die einzelnen Transaktionen näher zu durchleuchten, müsse dem weiteren Verlauf des gegenständlichen Vorverfahrens vorbehalten werden. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Sinn sei dem Ganzen jedenfalls im jetzigen Verfahrensstadium nicht zu entnehmen.
Nicht ausser Acht gelassen und unerwähnt bleiben dürfe im Übrigen auch die Beziehung zwischen dem BB Est., dessen wirtschaftlich Berechtigter der Verdächtige I sei, und dem Drittverdächtigen D, die ebenfalls erklärungsbedürftig erscheine. Dasselbe gelte hier umso mehr für die seitens K Est. an D in verschiedenen Tranchen geleisteten Zahlungen im Gesamtbetrag von EUR 190'000.00 im Jahr 2013. Die kurzfristige Rückerstattung dieser (vermeintlich) gewährten Darlehen deute doch darauf hin, dass diese fingiert gewesen sein dürften, zumal die dubiosen Zahlungen nicht mit dem bisherigen Geschäftsprofil des Drittverdächtigen bei der ***bank Bukarest übereingestimmt hätten. Soweit zum Anlassbericht ON 39 der Landespolizei, Abteilung Wirtschaftskriminalität, vom 28. Oktober 2016. Aus dem von der Beschwerdeführerin selbst als "seriös" bezeichneten Rechtshilfeschreiben der rumänischen Staatsanwaltschaft bzw. nationalen Anti-Korruptionsdirektion vom 4. Februar 2016 gehe hervor, dass dort Ende 2007 gegen die hier Erst- und Zweitverdächtigen B und C eine Strafverfolgung im Zusammenhang mit der inkriminierten Kreditvergabe durch die rumänische E-Bank, eingeleitet worden sei, wobei von der Bildung einer kriminellen Vereinigung und von einem Schaden in Höhe von ca. 36 Mio. EUR ausgegangen werde. Dabei soll der Erstverdächtige B als Anführer und Hauptbegünstigter in Erscheinung getreten sein, wobei ihm unter anderem auch Geldwäsche durch die Verschiebung der deliktisch erlangten Vermögenswerte in verschiedene Offshore-Destinationen zur Last gelegt werde. Allerdings habe es im Zeitpunkt der rumänischen Rechtshilfeerledigung vom 4. Februar 2016 dort noch keine Erkenntnisse gegeben, dass das aus den E-Krediten erhaltene (bzw. erschlichene) Geld nach Liechtenstein transferiert worden wäre. Dazu sei jedoch anzumerken, dass im damaligen Zeitpunkt das gegenständliche Inlandstrafverfahren erst gegen B und C geführt worden sei, währendem es zwischenzeitlich auch auf den nunmehr Drittverdächtigen D und später zusätzlich auf den Viertverdächtigen I ausgedehnt worden sei.
In der ergänzenden Rechtshilfebeantwortung vom 22. Februar 2016 habe die zuständige rumänische Staatsanwaltschaft zusätzlich mitgeteilt, dass im Zeitraum vom 16. Januar bis 10. April 2013 auf dem EURO-Konto des nunmehrigen Drittverdächtigen D seitens K Establishment ein Gesamtbetrag von EUR 160'000.00 sowie seitens des X Ltd. ein Betrag von EUR 100'000.00 eingegangen sei. Diese Überweisungen hätten nicht dem Profil des genannten Kunden entsprochen und den Eindruck erweckt, lediglich dazu gedient zu haben, den Transaktionen einen Anschein von Legalität zu verleihen. Dabei sei daran zu erinnern, dass der Drittverdächtige D nicht nur wirtschaftlich Berechtigter der nunmehrigen Beschwerdeführerin, sondern auch des K Est. sei, welches bei der P Bank vom 21. Dezember 2012 bis 25. Februar 2014 ebenfalls eine Geschäftsbeziehung (Stamm-Nr. ***) unterhalten habe, womit sich der Kreis insoweit schliesse.
Jedenfalls könne keine Rede davon sein, dass durch die rumänischen Rechtshilfeerledigungen ON 19 und ON 22 die Verdachtslage gemäss den Berichten der FIU und der Landespolizei widerlegt worden wäre, im Gegenteil. Letzteres gelte jedenfalls für den "E-Betrugsfall" als einer der beiden hier verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplexe. So seien in diesem Zusammenhang mutmasslich sehr wohl inkriminierte bzw. kontaminierte Gelder nach Liechtenstein geflossen, und zwar auf das Konto des K Est. bei der P Bank, wobei hinsichtlich der diesbezüglichen wirtschaftlichen Berechtigung zumindest teilweise Personalunion mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin bestanden habe, nämlich in der Person des Drittverdächtigen D.
Dass der Erstverdächtige B den fraglichen Kredit längst samt Zinsen zurückbezahlt habe, stelle eine durch nichts belegte pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin dar, der an der strafrechtlichen Relevanz der Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei nichts zu ändern vermöge. Jedenfalls dürfe hier der angeblich zeitnahen Einstellung auch der strafrechtlichen Vorerhebungen gegen B in Rumänien nicht vorgegriffen werden. Nachdem die Spuren des "E-Betrugsfalls" wie gesehen auch nach Liechtenstein führten, nämlich via das K Est. und deren wirtschaftlich Berechtigten, dem Drittverdächtigen D und zur Beschwerdeführerin, habe es für die gegenständliche Beschlagnahme nicht noch einer zusätzlichen Verstrickung in den sog. "***-Betrugsfall" bedurft. So könne im Rahmen der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde auch die diesbezügliche Rolle von I letztlich dahingestellt bleiben. Denn bereits die geschilderten Vorkommnisse rund um den E-Betrugsfall begründeten einen hinreichenden Verdacht in Richtung einer Vortat zur Geldwäscherei und rechtfertigten somit die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme auch hinsichtlich der Unterlagen der Beschwerdeführerin (vgl. LES 2007, 77).
6.3. Der Beschwerdeführerin sei beizupflichten, dass eine Verbindung der ihrer selbst bzw. ihres wirtschaftlich Berechtigten, dem Drittverdächtigen D zum sog. "*** Betrugsfall" bis anhin nicht ersichtlich sei. Anders verhalte es sich dagegen jedoch mit dem E-Betrugsfall als weiterem hier verfahrensgegenständlichen Sachverhaltskomplex, zu welchem ein Konnex der Beschwerdeführerin via ihren wirtschaftlich Berechtigten und den diesem zuzurechnenden K Est. sehr wohl erkennbar sei. Dieser Umstand begründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass den mit dem angefochtenen Beschluss beschlagnahmten Unterlagen der Beschwerdeführerin Verfahrensrelevanz zukomme (vgl. LES 2016, 252 betreffend eine Hausdurchsuchung, für welche ebenfalls ein einfacher Tatverdacht genüge).
6.4. Von einer "Erkundungsbeschlagnahme" bzw. einer unzulässigen Beweisausforschung (vgl. dazu LES 2007, 396) könne auch hier keine Rede sein. So stellten die in der ergänzenden Rechtshilfeerledigung der rumänischen Staatsanwaltschaft ON 22 angeführten Transaktionen um den nunmehrigen Drittverdächtigen D und das diesem zuzurechnende K Establishment alles andere als ganz gewöhnliche Geldflüsse im Rahmen geschäftlicher oder familiärer Beziehungen dar. Vielmehr legten diese dubiosen Geldflüsse die Vermutung nahe, dass auch die Beschwerdeführerin eigens zum Zwecke der Geldwäsche errichtet worden sei und ihr nach gut einem Jahr bereits wieder saldiertes Konto bei der P Bank lediglich als Durchlaufkonto gedient habe. Dies erscheine nicht nur denkbar, sondern im Sinne eines hinreichenden Anfangsverdachts (LES 2007, 77) bzw. einfachen Tatverdachtes (LES 2016, 252) durchaus wahrscheinlich, zumal ein anderer plausibler Grund für die Löschung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 nach Saldierung deren Kontos am 4. April 2014 weder dargetan noch sonst wie ersichtlich sei.
Es treffe zwar zu, dass die Vorinstanz im hier erneut angefochtenen Beschluss ON 40 keine konkrete Transaktion betreffend die Beschwerdeführerin anführe, doch werde der Drittverdächtige D explizit als wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin genannt und dazu weiter ausgeführt, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter anderem auch über die Beschwerdeführerin Transaktionen abgewickelt worden seien, die Geldwäschereihandlungen darstellten. Dazu werde vom Obergericht ergänzend darauf hingewiesen, dass der Drittverdächtige auch als wirtschaftlich Berechtigter des K Est. Fungiert habe und dass von letzterer im Zeitraum 16. Januar bis 10. April 2013 verdächtige Transfers im Gesamtbetrag von EUR 160'000.00 an den Drittverdächtigen D erfolgt seien, was vor dem Hintergrund des E-Betrugsfalls zu sehen gewesen sei. Dieser Zusammenhang erschliesse sich im Übrigen auch aus dem Umstand, dass hinsichtlich des vom K Est. bei der O Bank unterhaltenen Kontos der Erstverdächtige B selbst als wirtschaftlich Berechtigter fungiert habe. Damit sei ein hinreichender Anfangsverdacht zu einer Vortat zur Geldwäscherei begründet, welcher die Aufrechterhaltung der hier bekämpften Beschlagnahme auch hinsichtlich der gegenständlichen Unterlagen der Beschwerdeführerin rechtfertige (LES 2007, 77; LES 2016, 252). Eine sog. "fishing expedition" liege nicht vor (vgl. dazu LES 2007, 396).
6.5. Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, als die in Rumänien inkriminierten Vortaten und die Herkunft der nach Liechtenstein transferierten Gelder, namentlich auf ihr Konto, noch weiterer Abklärungen bedürften. In diesem frühen Stadium der gegenständlichen Vorerhebungen müsse aber selbst ein noch relativ vager Anfangsverdacht genügen (vgl. LES 2007, 77), um die völkerrechtliche Verpflichtung Liechtensteins zu einer effizienten Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens nicht ins Leere laufen zu lassen (vgl. LES 2017, 45). Jedenfalls habe es für die nunmehr bekämpfte Beschlagnahme keines dringenden Tatverdachts bedurft, ein einfacher Tatverdacht, der vorliege, reiche aus (LES 2016, 252). Wie bereits ausgeführt, habe bei der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde nicht der sog. "***-Betrugsfall", sondern vielmehr der E-Betrugsfall im Vordergrund gestanden. Letzterer weise via den wirtschaftlich Berechtigten und Drittverdächtigen D bzw. das diesem ebenfalls zuzurechnende K Establishment einen genügenden Konnex zur Beschwerdeführerin auf.
6.6. Der von der Beschwerdeführerin angeführten Entscheidung (StGH 1995/8, in LES 1997, 197) zugrunde gelegene Fall lasse sich mit dem vorliegenden schon deshalb nicht vergleichen, weil es dort nicht nur um die Beschlagnahme von Urkunden, sondern auch um deren rechtshilfeweise Übermittlung ins Ausland gegangen sei, was der Staatsgerichtshof als schweren Grundrechtseingriff taxiert habe. Dagegen habe der Staatsgerichtshof in der von der Beschwerdeführerin weiter relevierten Entscheidung StGH 2005/26 und StGH 2005/27 an Banken gerichtete Herausgabebeschlüsse gemäss § 98a StPO nur als Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre des Kunden gesehen (LES 2007, 84). Demgegenüber habe die von der Beschwerdeführerin zitierte Entscheidung StGH 2005/50 ein Amtshilfeverfahren (vgl. LES 2007, 396) betroffen und sei schon daher nicht einschlägig. Auch im Lichte der vorstehend referierten Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes sei die hier bekämpfte Beschlagnahme der Unterlagen der Beschwerdeführerin gemäss § 96 Abs. 1 StPO (ON 40) nicht als unverhältnismässig anzusehen, zumal deren durchaus legitimem Bedürfnis am Schutz ihrer Geheim- und Privatsphäre das eminente öffentliche Interesse an einer effizienten Bekämpfung der Geldwäscherei und des organisierten Verbrechens gegenüberstehe (vgl. LES 2007, 45), welches in casu stärker zu gewichten sei. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin im Falle überschiessender Beschlagnahme ihrer Unterlagen die Möglichkeit, vom Untersuchungsrichter mit entsprechender Begründung die Herausgabe von Dokumenten zu verlangen, welche nicht einmal abstrakt als Beweismittel geeignet erschienen (LES 2017, 45).
6.7. Da sich aus den bereits genannten Gründen die hier bekämpfte Beschlagnahme weder als ungesetzlich noch als unangemessen im Sinne von § 238 Abs. 1 StPO erweise, habe von der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verletzung des Willkürverbots erst recht keine Rede sein können, zumal dieses ohnehin subsidiärer Natur sei. Im Übrigen sei die von der Beschwerdeführerin vermisste Auseinandersetzung mit den Rechtshilfeerledigungen ON 19 und ON 22 in der gegenständlichen Beschwerdeentscheidung nachgeholt worden, sodass insoweit ein allfälliger von der Vorinstanz zu vertretender Begründungsmangel geheilt wäre (vgl. LES 2017, 1 betreffend Gehörsverletzung).
6.8. Wie bereits ausgeführt, sei es bei der Behandlung der gegenständlichen Beschwerde hinsichtlich Verdachtsprüfung der Vortat zur hier inkriminierten Geldwäscherei gemäss § 165 Abs. 1-2 StGB nicht in erster Linie um den rumänischen ***-Korruptionsfall, sondern primär um den dortigen E-Betrugsfall gegangen, in welchen der besagte I jedenfalls nach den bisherigen Erkenntnissen nicht involviert zu sein scheine. Ein weiteres Eingehen auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin erübrige sich deshalb. Allerdings bleibe der Vollständigkeit halber anzumerken, dass sich die Verdachtslage gegen den nunmehrigen Viertverdächtigen I aufgrund des ergänzenden Rechtshilfeersuchens der für Korruptionsbekämpfung zuständigen rumänischen Staatsanwaltschaft zu 13 RS.2017.66 vom 20. Februar 2017 wesentlich erhärtet habe. Dies betreffe namentlich auch das BB Est., dessen Unterlagen mit dem hier erneut bekämpften Beschluss beim AA Trust reg. ebenfalls beschlagnahmt worden seien. Der diesbezüglichen Beschwerde sei vom Obergericht keine Folge gegeben worden.
7. Gegen diesen Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2017 (ON 91) erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 25. August 2017 Individualbeschwerde an den Staatsgerichtshof, mit welcher sie die Verletzung verfassungsmässig und durch die EMRK gewährleisteter Rechte, konkret die Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht, des Verbots der formellen Rechts-verweigerung, des Rechts auf Beschwerdeführung, des Rechts auf Geheim- und Privatssphäre sowie des Willkürverbots geltend macht. Beantragt wird, der Staatsgerichtshof wolle der Beschwerde Folge geben und die Verletzung der genannten Grundrechte feststellen, den bekämpften Beschluss des Oberge-richtes aufheben und die Rechtssache an das Obergericht zurückverweisen sowie das Land Liechtenstein zum Kostenersatz verpflichten. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
7.1. Die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt:
7.1.1. Das Obergericht rechtfertige den streitgegenständlichen Herausgabe-/Beschlag-nahmebeschluss insbesondere mit der Rolle der K Est. Auch für eine Zahlung der X Ltd. an D im Umfang von EUR 100'000.00 bestehe der Verdacht, dass diese nicht legal gewesen sein könnte. All diese Umstände spielten im ursprünglichen Beschluss des Landgerichtes vom 3. Februar 2017 noch überhaupt keine Rolle, es habe sie nicht erwähnt, noch sich dahingehend geäussert, dass allenfalls inkriminierte Vermögenswerte aus dem "E-Betrugsfall" nach Liechtenstein auf Konten der K Est. ausgelagert worden sein könnten. Mit der Frage, ob überhaupt inkriminierte Vermögenswerte nach Liechtenstein gelangt sein könnten, habe sich das Land-gericht überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Bedeutung dieser Gesell-schaften bzw. der angeführten Transaktionen für den Tatvorwurf der Geld-wäscherei habe das Landgericht nicht einmal im Ansatz erläutert. Hinzu komme, dass es im ursprünglichen Beschluss eine Vielzahl weiterer Gesellschaften und Transaktionen hervorgehoben habe, wieder ohne deren Bedeutung für den gegenständlichen Tatvorwurf auch nur im Entferntesten zu erörtern.
Für die Beschwerdeführerin habe diese scheinbar wahllose Aneinanderreihung von Gesellschaften und Transaktionen keinen Sinn ergeben, womit sie darauf auch nicht substantiiert replizieren habe können.
In der Würdigung des Sachverhalts seien die K Est. und die X Ltd. aber ohnehin nicht mehr in Erscheinung getreten. Ein Zusammenhang zwischen der K Est. oder der X Ltd. und der Beschwerdeführerin sei vom Landgericht nicht thematisiert worden.
Die angefochtene Entscheidung des Obergerichtes habe somit mit der ursprünglichen Entscheidung des Landgerichtes kaum mehr etwas gemein. Die ursprüngliche Begründung des Landgerichtes für die Herausgabe der Unterlagen sei im Ergebnis durch eine vollkommen neue Begründung ersetzt worden, ohne dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit gehabt hätte, sich zum neuen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äussern. Damit sei ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, zudem liege eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, von welchen Erwägungen das Obergericht sich im angefochtenen Beschluss leiten werde lassen, hätte sie Unterlagen vorlegen können, die die Legalität der Ausschüttungen der K Est. und der X Ltd. an D bezeugen könnten und auch darlegen können, woher die Vermögenswerte der K Est. stammten und welchen Hintergrund die Überweisungen nach Liechtenstein gehabt hätten.
Die zentrale Bedeutung der K Est. und der angeblich verdächtigen Zahlungen dieser Gesellschaft an D in der Begründung des angefochtenen Beschlusses sei unverkennbar. Im Gegensatz dazu schienen sämtliche anderen Argumente nur eine unterstützende Funktion einzunehmen. Für sich alleine genommen könnten sie den gegenständlichen Herausgabebeschluss nicht tragen, weil sie die oben geschilderten Zusammenhänge zwischen dem "E-Betrugsfall" und dem Land Liechtenstein nicht erklären könnten. Dass die vom Obergericht aufgezeigten Zusammenhänge rund um die K Est. gänzlich spekulativer Natur seien, werde an späterer Stelle erörtert werden. Theoretisch könnte sich die Beschwerdeführerin noch in ihrer Individualbeschwerde zu den neuen Vorwürfen des Obergerichtes äussern, die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör könne dadurch jedoch nicht mehr geheilt werden, da die Voraussetzung für eine Heilung gegenständlich nicht vorlägen.
7.1.2. Eine Gehörsverletzung bestehe auch hinsichtlich der Behauptungen des Obergerichtes, die K Est. wäre in den "-Skandal", die L Est. in den "E- und den *** Skandal" verwickelt gewesen sowie der Behauptung, der Erst- und die Zweitverdächtige hätten, wie der in der rumänischen "-Affäre" als Hauptdrahtzieher geltende G, bei der P Bank und der O Bank persönlich über verschiedene Nummernkonten verfügt. All diese angeblichen Tatsachen seien erstmals vom Obergericht vorgebracht worden. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass sich das Obergericht darauf berufen würde, hätte sie hierzu vortragen und den Vorwurf entkräften können. Hätte das Obergericht die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass es verdächtig erscheine, dass G und zwei der Verdächtigen über Nummernkonten bei denselben Bankinstituten verfügten, hätte sie zu deren suggerierter Beziehung Stellung beziehen können. Die Gehörsverletzung sei insofern von Relevanz, als das Obergericht mit den angeführten Umständen die angebliche Funktion des D als "Strohmann" plausibel zu machen versucht habe, da die aufgezeigten Verbindungen nach dessen Ansicht jedenfalls nicht als Zufall abgetan werden könnten.
7.1.3. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs bestehe weiter auch darin, dass das Obergericht in der angefochtenen Entscheidung erstmals die angeblich verdächtige Beziehung zwischen dem BB Est. und dem Drittverdächtigen D hervorhebe. Diese Beziehung sei im ursprünglichen Beschluss des Erstgerichtes noch überhaupt nicht problematisiert worden. Hätte die Beschwerdeführerin gewusst, dass das Obergericht diese Beziehung im gegebenen Zusammenhang für erklärungsbedürftig halte, hätte sie hierzu Vorbringen erstatten und Unterlagen vorlegen können, um den Vorwurf zu entkräften, was ihr verwehrt geblieben sei. Dies sei relevant, weil sich das Obergericht zumindest hilfsweise auf diese angeblich problematische Beziehung stütze, um die Herausgabe der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, da dieses Argument letztlich dazu diene, seine Theorie von D als "Strohmann", dessen wirtschaftliche Berechtigung nur vorgeschoben worden sei, zu untermauern.
7.1.4. Zuletzt verletze das Obergericht die Beschwerdeführerin auch dadurch in ihrem rechtlichen Gehör, dass es in der angefochtenen Entscheidung zum ersten Mal die Rolle von D als vermeintlichem Strohmann analysiere. In den bisherigen Entscheidungen des Landgerichtes und des Obergerichtes sei D kaum in Erscheinung getreten. Er sei nie mit irgendwelchen Vortaten in Verbindung gebracht und es sei auch nie behauptet worden, dass gegen ihn in Rumänien Strafverfahren anhängig wären. Weshalb er Verdächtiger im gegenständlichen Strafverfahren sei, sei bisher lediglich anhand der Tatsache erklärt worden, dass er eben auch über Konten in Liechtenstein verfüge bzw. an hiesigen Gesellschaften wirtschaftlich berechtigt sei. Wenn das Obergericht die Rolle D nun derart neu interpretiere, habe dies selbstverständlich weitreichende Folgen, weil das Obergericht damit zu erkennen gebe, dass es von einer grossangelegten Geldwäscheverschwörung rund um den vermeintlichen "Anführer" B ausgehe. Wäre die Beschwerdeführerin über diese Annahmen in Kenntnis gesetzt worden, hätte sie diese entkräften und die legitime und nicht nur vorgeschobene Funktion von D in den diversen Gesellschaften darlegen können. Diese Grundrechtsverletzung sei relevant, weil die Theorie von D als Strohmann suggeriere, dass B eigentlich hinter der Beschwerdeführerin stehe und diese somit mutmasslich auch über inkriminierte Gelder aus dem "E-Skandal" verfügen könnte.
Die Beschwerdeführerin habe sich in ihrer Beschwerde an das Obergericht ausschliesslich mit dem Beschluss des Landgerichtes und den bisherigen Entscheidungen des Obergerichtes auseinanderzusetzen gehabt, dies offensichtlich erfolgreich, da das Obergericht sonst wohl keine Veranlassung gesehen hätte, die Herausgabe der Unterlagen mit gänzlichem neuem, bisher nicht in Erwägung gezogenem, Tatsachensubstrat zu rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin habe sich zu all dem nicht äussern können. Es könne ihr ja nicht zugemutet werden, in ihrer Beschwerde an das Obergericht bereits zu antizipieren, auf welche neuen Transaktionen, Gesellschaften, Zusammenhängen und sonstigen Umständen sich das Obergericht allenfalls noch berufen werde.
7.2. Zur geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
7.2.1. Einleitend erläutert sie drei rechtliche Voraussetzungen für die Beschlagnahme bzw. Herausgabe von Unterlagen wegen vermeintlicher Geldwäscherei, deren Vorliegen bereits im Rahmen einer Beschlagnahme/Herausgabe von Unterlagen in einem inländischen Strafverfahren zu prüfen sei. So verlange der Staatsgerichtshof etwa auch bei einem ausländischen Rechtshilfeersuchen, dass dieses ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer Vortat enthalte (StGH 2009/207, vgl. auch StGH 2005/23, in: LES 2007, 77). Der Umstand, dass bei inländischen Verfahren die Strafverfolgungsbehörden den Sachverhalt selber abzuklären hätten, spreche dafür, dass hier ein besonders strenger Massstab für die Prüfung der Vortat anzuwenden sei. Das gelte auch gegenständlich, zumal § 62 StGB zu bedenken sei, wonach die liechtensteinischen Strafgesetze nur für Taten gelten würden, die im Inland begangen worden seien. Das Obergericht habe sich im angefochtenen Beschluss erstmals mit dieser Voraussetzung auseinandergesetzt, wenn es die Vermutung aufstelle, dass inkriminierte Vermögenswerte aus dem "E-Betrugsfall" über die K Est. nach Liechtenstein gelangt sein könnten. Das Landgericht habe sich demgegenüber mit dieser entscheidungswesentlichen Frage noch überhaupt nicht auseinandergesetzt. Schliesslich werde man bei der Begründung einer Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen wegen vermeintlicher Geldwäscherei regelmässig auch verlangen müssen, dass zumindest eine dubiose Transaktion bzw. bestimmte Umstände dargelegt würden, die eine Geldwäschereihandlung nahe legten.
7.2.2. Ein Begründungsmangel bestehe zunächst im Hinblick auf die K Est. und deren Zahlungen an D. Das Obergericht begründe die angefochtene Entscheidung hauptsächlich mit der Rolle der K Est., auch für eine Zahlung der X Ltd. an D nach Rumänien im Umfang von EUR 100'000.00 bestehe der Verdacht, dass diese nicht legal gewesen sein könnte, weil sie ebenfalls dem Geschäftsprofil von D widersprochen habe. Dies stelle eine Scheinbegründung dar, die den Herausgabe/Beschlagnahmebeschluss gegen die Beschwerdeführerin nicht im Ansatz zu rechtfertigen vermöge. Die Argumentationskette über den "E-Skandal", die K Est., D sei weder plausibel noch nachvollziehbar. Dass inkriminierte Gelder aus dem "E-Betrugsfall" nach Liechtenstein auf Konten der K Est. ausgelagert worden sein könnten, werde lediglich behauptet ohne dafür eine plausible Begründung zu nennen. Der Umstand alleine, dass Darlehensgewährungen der K Est. an D auf ein rumänisches Bankkonto vermeintlich verdächtig erschienen, lasse diesen Schluss keineswegs zu. Ein Konnex zum "E-Betrugsfall" sei dadurch weder bewiesen, noch irgendwie bescheinigt.
Wie die Beschwerdeführerin bereits in ihrem Rechtsmittel an das Obergericht dargelegt habe, spreche gerade die Rechtshilfeerledigung der rumänischen Behörden dafür, dass gegenständlich keine inkriminierten Vermögenswerte nach Liechtenstein geflossen seien. Diese Gelder seien nach Monaco, in die Schweiz, nach Dänemark, Österreich und Zypern ausgelagert worden, um Luxusgüter, Boote und Immobilien zu erwerben, ein Bezug zu Liechtenstein sei somit explizit ausgeschlossen worden. In der ergänzenden Rechtshilfeerledigung werde auf Zahlungen der K Establishment und der L Establishment GmbH an D auf ein rumänisches Bankkonto verwiesen, um im inkriminierte Geldflüsse nach Liechtenstein gehe es dabei allerdings überhaupt nicht. Auch ein Bezug zum "E-Betrugsfall" werde nicht hergestellt. Stattdessen werde auf angebliche Straftaten eines CC Bezug genommen, wobei völlig offen bleibe, in welcher Beziehung dieser zu den hier gegenständlich Verdächtigen stehe und welche konkreten Straftaten diesem vorgeworfen würden. Vom Obergericht werde dessen Rolle jedenfalls nicht erörtert. Zwischen dem "E Betrugsfall" und Liechtenstein bestehe überhaupt kein Zusammenhang, es liege kein begründeter Verdacht vor, dass inkriminierte Gelder von Rumänien nach Liechtenstein geflossen sein könnten. Das Obergericht spreche pauschal von inkriminierten Vermögenswerten auf dem Konto der K Est., es fehle an der notwendigen Konkretisierung der angeblich verdächtigen Vermögensbestandteile.
Die BB Est. habe in ihrer damaligen Beschwerde an das Obergericht bereits eine der zahlreichen Transaktionen an die K Est. (vom 2. Juni 2015 über EUR 213'000.00) - plausibilisiert, worauf das Obergericht mit keinem Wort eingegangen sei. Diese Transaktion sei die einzige Überweisung gewesen, bei der einer der Verdächtigen als Mitteleinbringer genannt worden sei, sodass die dortige Beschwerdeführerin aus prozessualer Vorsicht zu dieser Überweisung Unterlagen vorgelegt habe. Dies habe jedoch in der Begründung keine Erwähnung gefunden.
Auch im Hinblick auf die angeblich verdächtigen Darlehensgewährungen der K Est. und der X Ltd. an D liege eine klassische Scheinbegründung, jedenfalls aber eine nicht nachvollziehbare Begründung vor. Zunächst sei schon die Behauptung nicht nachvollziehbar, dass D das Darlehen der K Est. vermeintlich kurzfristig rückerstattet hätte. Eine kurzfristige Rückerstattung habe weder stattgefunden, noch werde sie irgendwo in den Verfahrensunterlagen bezeugt. Von einer verdächtigen Darlehensgewährung einer liechtensteinischen Gesellschaft könne damit keine Rede sein. Die Behauptung, dass die eingegangenen Darlehensbeträge nicht dem von D bei der ***bank Bukarest ausgewiesenen Profil entsprochen hätten, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar und schon an und für sich nicht geeignet, den Verdacht der Geldwäscherei zu begründen. Gemäss der ergänzenden Rechtshilfeerledigung der rumänischen Behörden habe D bei Eröffnung der Geschäftsbeziehung mit der rumänischen ***bank Bukarest erklärt, er sei Rentner; die Herkunft der Mittel als "sonstige" angegeben, das voraussichtliche jährliche Volumen der Transaktionen mit EUR 15'001.00 - 50'000.00 sowie die überwiegende Art der Vorgänge als "Währungswechsel/inländische Überweisungen". Ein offensichtlicher Widerspruch zwischen diesem Geschäftsprofil und den erlangten Darlehen bestehe von Vornherein nicht. Die Überschreitung des angegebenen Richtwerts sei für sich genommen weder illegal, noch in irgendeiner Form indikativ für eine Geldwäschereihandlung. Gemäss diesem Geschäftsprofil sei weder ein Empfang von Darlehensbeträgen, noch von ausländischen Zahlungen per se ausgeschlossen. Da D wirtschaftlich Berechtigter bzw. Begünstigter der K Est. gewesen sei, sei auch eine Darlehensgewährung alles andere als ungewöhnlich oder verdächtig.
Nicht nachvollziehbar sei letztlich auch der Argumentationssprung des Landgerichtes von der K zur Beschwerdeführerin, wonach D nicht nur wirtschaftlich Berechtigter der K Est., sondern auch der Beschwerdeführerin gewesen sei, sodass ein genügender Konnex zum "E-Betrugsfall" bestehe. Das Obergericht selbst räume ein, dass die über die Beschwerdeführerin abgewickelten Transaktionen keinen Bezug zu den übrigen involvierten Gesellschaften aufwiesen. Selbst wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehe, dass inkriminierte Gelder über die K Est. nach Liechtenstein gekommen seien, könne dieses Verdachtsmoment nicht einfach auf sämtliche anderen Gesellschaften personeller Übereinstimmung ausgedehnt werden. Die Theorie, dass D als Strohmann bei der Beschwerdeführerin lediglich vorgeschoben worden sein könnte, sei blosse Spekulation und mit keinem einzigen Beweismittel bescheinigt worden.
7.2.3. Auch hinsichtlich weiterer Verdachtsmomente bestehe eine Verletzung der Begründungspflicht. So stehe im Raum, dass D bei der Beschwerdeführerin lediglich als Strohmann fungiert habe. Zudem sei die Beschwerdeführerin durch die AA Trust reg. gegründet und bis zur Löschung verwaltet worden, wobei die AA Trust reg. auch als Repräsentanz der in die "E und *** Fälle" involvierten K Est. der L Est. fungiert habe. Der Erst- und die Zweitverdächtige hätten darüber hinaus auch bei der P Bank und der O Bank persönlich verschiedene Nummernkonten unterhalten, dies ebenso wie der in der rumänischen "*** Affäre" als Hauptdrahtzieher geltende G. Auch das dargestellte Geflecht von Offshore-Gesellschaften könne kaum als unverdächtig abgetan werden. Bei der Geldflussanalyse schienen auch immer wieder die ersten beiden Verdächtigen, aber auch der Verdächtige I auf, was auf ein entsprechendes Netzwerk schliessen lasse. Ein vernünftiger Sinn sei dem weit verzweigten und kompliziert verschachtelten Geflecht im jetzigen Verfahrensstadium jedenfalls nicht zu entnehmen. Nicht ausser Acht gelassen werden dürfe im Übrigen auch die Beziehung zwischen der BB Est. und D, die ebenfalls erklärungsbedürftig erscheine.
Bei all diesen vom Obergericht angeführten Umständen handle es sich letztlich um nichts Weiteres als Scheinbegründungen. Aus ganz gewöhnlichen Gegebenheiten, die im Wirtschaftsleben hundertfach vorkämen, versuche das Obergericht eine Art riesige Verschwörung zu inszenieren. Dessen Schlussfolgerungen seien gänzlich spekulativer Natur und liessen sich aus den angeführten Gegebenheiten in keiner Weise ableiten. Ein handfestes Indiz, dass D tatsächlich als Strohmann fungiert haben könnte, führe das Obergericht nicht an. Darüber hinaus liefere auch keines der angeführten Argumente einen Hinweis darauf, dass überhaupt inkriminierte Vermögenswerte aus dem "E-Betrugsfall" oder dem "***-Betrugsfall" nach Liechtenstein geflossen sein könnten. Es sei alles andere als ungewöhnlich, wenn Familienmitglieder ihre Investitionsentscheidungen koordinierten und ihre Vermögenswerte ins Ausland verlagerten, wo sie mehr politische Stabilität und vorteilhaftere Steuerbedingungen vorfänden. Hieraus lasse sich kein begründeter Geldwäscheverdacht in Bezug auf irgendeinen der Verdächtigen ableiten. Dabei sei es auch nicht verwunderlich, wenn in der einen oder anderen Rolle jeweils dieselbe Gesellschaft (AA Trust reg.) entweder als Repräsentanz oder Verwalterin auftrete. Dies entspreche dem natürlichen Lauf im Geschäftsleben und deute in keiner Weise auf kriminelle Machenschaften hin, zumal gegen die AA Trust reg. auch keinerlei wie immer geartete strafrechtlich relevante Vorwürfe im Raum stünden.
Wenn das Obergericht auch den "-Fall" mit der K Est. in Verbindung bringen möchte, so entbehre dies jeglicher Grundlage. Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Beschwerde dargelegt, dass die Behauptung, B sei in den "-Fall" verwickelt, nicht den Tatsachen entspreche. Auf die diesbezüglichen Ausführungen habe sich das Obergericht überhaupt nicht eingelassen. Hinzu komme, dass das Obergericht im angefochtenen Beschluss selber mehrfach ausführe, dass gegenständlich lediglich die Verstrickung der K Est. in den "E-Betrugsfall" eine Rolle gespielt habe und eine zusätzliche Erörterung des "-Falles" dahingestellt bleiben könne. Schliesslich räume es auch selber ein, dass eine Verbindung der Beschwerdeführerin bzw. deren wirtschaftlich Berechtigtem D zum "-Betrugsfall" bis anhin nicht ersichtlich sei. Es werde auf die Ausführungen in der Beschwerde an das Obergericht verwiesen, wonach gegen B wegen des "*** Betrugsfalles" nie ein Verfahren anhängig gewesen sei und er in diesem Fall auch noch nie als Zeuge einvernommen worden sei. Es liege somit diesbezüglich eine Scheinbegründung bzw. überhaupt keine Begründung vor.
Im Bericht der FIU heisse es lediglich, die in Rumänien geführten Untersuchungen in den "" und "E" Betrugsfällen seien pressebekannt, wobei auf drei Artikel unterschiedlicher Herkunft verwiesen werde. Der erste Pressebericht vom 20. Mai 2015 betreffe nur den "E-Betrugsfall". Der Zweite vom 3. Oktober 2014 gebe überhaupt keine Auskunft über irgendeine Verwicklung von B in den " Betrugsfall" und im dritten Bericht vom 16. Oktober 2014 werde nur von einer angeblichen Hausdurchsuchung bei B gesprochen, ohne nähere Beschreibung der Umstände. Es werde noch nicht einmal die Quelle für diese angebliche Hausdurchsuchung genannt. Eine mögliche Involvierung von B in den "*** Betrugsfall" lasse sich aufgrund dieser einen Behauptung aus einem einzigen Satz in einem zweifelhaften Pressebericht aus dem Internet ohne Quellenangabe ohnehin nicht ableiten. Demgegenüber ergebe sich aus dem Schreiben der rumänischen Staatsanwaltschaft, dass gegen B wegen des "*** Betrugsfalles" kein Verfahren anhängig sei. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass dieses offizielle Schreiben aus Rumänien der Wahrheit entspreche und vollständig sei. Im liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen seien ausdrücklich die "" und "E" Betrugsfälle angesprochen und um Mitteilung des Standes dieser Verfahren gebeten worden. In der Antwort der rumänischen Staatsanwaltschaft finde sich dann aber nur der Hinweis auf ein Strafverfahren gegen B wegen des "E-Betrugsfalles". Auch aus der Sachverhaltsdarstellung des Landgerichtes lasse sich nicht schliessen, dass gegen B wegen des "" Falles ermittelt würde. Zusammengefasst sei damit die Annahme der Instanzengerichte, B bzw. die K Est. sei in den "*** Fall" verstrickt gewesen, nachweislich falsch. Die diesbezügliche Begründung stehe auf derart wackeligen Beinen, dass nicht von einem begründeten Verdacht ausgegangen werden könne.
Selbiges gelte auch für die L Est. Vom Obergericht werde schlicht behauptet, dass diese Gesellschaft in die "E- und -Betrugsfälle" verwickelt gewesen sei, ohne dafür auch nur eine einzige plausible Begründung zu nennen. Dass B und seine Exfrau C bei der P Bank und der O Bank auch persönlich über verschiedene Nummernkonten verfügten, sei gänzlich irrelevant und begründe keinerlei Verdachtsmoment. Daran ändere auch nichts, dass der in der rumänischen "-Affäre" angeblich als Hauptverdächtiger geltende G bei den genannten Banken ebenfalls über Nummernkonten verfügt haben soll. Denn wie oben dargelegt, bestehe keinerlei Beweismittel, dass gegen B irgendwelche Ermittlungen im "*** Betrugsfall" geführt würden. Auch die Exfrau und der Vater von B seien bisher nie mit dem "-Skandal" in Verbindung gebracht worden. Gemäss dem vom Obergericht zitierten Polizeibericht verfügte G nur bei der O Bank über ein entsprechendes Bankkonto und nicht auch bei der P Bank. Dass einer der Verdächtigen im hiergegenständlichen Verfahren jemals Zahlungen an G geleistet oder von diesem Zahlungen entgegengenommen hätte, sei weder behauptet, noch dargelegt worden. Aus dem zitierten Polizeibericht und den anderen Verfahrensakten ergebe sich noch nicht einmal, ob gegen G im "-Fall" überhaupt konkret Ermittlungen geführt würden.
Ferner sei auf das Argument des Obergerichtes einzugehen, dass das angeblich weit verzweigte und kompliziert verschachtelte Geflecht an Offshore-Gesellschaften kaum als unverdächtig abgetan werden könne. Es würden immer wieder die Verdächtigen aufscheinen, was auf ein entsprechendes Netzwerk schliessen lasse. Ein vernünftiger wirtschaftlicher Sinn könne dem Ganzen zum jetzigen Zeitpunkt nicht entnommen werden. Auch diese Begründung sei keineswegs nachvollziehbar, zumal B und I bei weitem nicht die einzigen vermögenden Geschäftsleute seien, die über verschiedene Strukturen und Gesellschaften in mehreren Ländern verfügten. Sie seien geschäftlich sowohl national, als auch international tätig. Ihre Firmen zählten zu den führenden Anbietern im ---bereich und wickelten Geschäfte im mehrstelligen Millionenbereich ab. B und I pflegten darüber hinaus auch seit vielen Jahren eine persönliche Geschäftsbeziehung, was angesichts dessen, dass beide im selben Bereich tätig seien, nicht verwundere. Wenn somit der Name I in den zahlreichen Unterlagen vereinzelt mit der Familie B in Verbindung gebracht werde, so stecke dahinter nicht etwa eine grossangelegte Verschwörung, sondern das Ergebnis einer langjährigen geschäftlichen und freundschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Verdächtigen. Die pauschale Verunglimpfung der Strukturen der Familie B und des I habe mit seriöser Aufklärungsarbeit nichts zu tun. I und B hätten bereits mehrfach ihre Zusammenarbeit mit den liechtensteinischen Behörden zugesichert und sich bereit erklärt, zu allfälligen Transaktionen Unterlagen vorzulegen oder selber auszusagen, worauf bislang nicht eingegangen worden sei. Um den Verdacht der Geldwäscherei zu begründen, genüge der leere Verweis auf ein Netzwerk an Gesellschaften keineswegs. Vielmehr wären einzelne fragwürdige Transaktionen innerhalb dieses Netzwerks aufzuzeigen gewesen, was bisher nicht geschehen sei.
Schliesslich handle es sich auch bei der Behauptung, die Beziehung zwischen der BB Est. und D sei erklärungsbedürftig um nichts weiter als eine leere Begründung.
Die Ausführungen des Obergerichtes genügten damit den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht. Die aufgezeigten Mängel seien insofern relevant, als das Obergericht aus den dargestellten Umständen ableite, dass D bei der Beschwerdeführerin lediglich als Strohmann fungiert haben könnte, womit das Obergericht zumindest implizit zum Ausdruck bringe, dass auch über die Beschwerdeführerin Geldwäschereihandlungen vollzogen worden sein könnten.
Auch die Behauptung, D habe bei der Beschwerdeführerin nur als Strohmann fungiert, verstosse gegen die Begründungspflicht. Eine Tätigkeit als Strohmann würde voraussetzen, dass eine andere Person (in concreto wohl B) die Kontrolle über sämtliche Aktivitäten innehätte. Das Obergericht habe bisher aber weder behauptet, geschweige denn begründet, dass dies in concreto bei der Beschwerdeführerin oder einer anderen Gesellschaft bzw. bei einem auf D lautenden Konto der Fall gewesen sein könnte. Ganz offensichtlich benötige das Obergericht die Strohmann-Theorie, um überhaupt ansatzweise die Relevanz der Beschwerdeführerin darzulegen. Da nämlich gegen den wirtschaftlich Berechtigten der Beschwerdeführerin, D, in Rumänien überhaupt kein Strafverfahren behänge und von den Gerichten auch nie eine problematische Transaktion von oder an die Beschwerdeführerin bezeichnet worden sei, fehle bisher jeglicher Konnex zwischen der Beschwerdeführerin und der angeblichen Vortaten in Rumänien. Die Strohmann-Theorie sei damit ein notwendiges Vehikel des Obergerichtes, um die Beschlagnahme/Herausgabe der Unterlagen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen, sei jedoch ein Phantasieprodukt.
7.2.4. Auch hinsichtlich der Löschung der Beschwerdeführerin und der Rückzahlung der Kredite an die E liege ein Begründungsmangel vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Obergerichtes werde entgegengehalten, dass das Konto der Beschwerdeführerin bei der P Bank am 12. Juni 2012 eröffnet und am 4. April 2014 saldiert worden sei. Die Kontoverbindung habe damit fast zwei Jahre bestanden. Wie dem HR-Auszug zu entnehmen sei, hatte die Gesellschaft selber über fast sechs Jahre Bestand. Hieraus einen Geldwäschereiverdacht abzuleiten, sei abenteuerlich. Bei der Löschung einer Gesellschaft bzw. von Kontoverbindungen handle es sich um ganz gewöhnliche und alltägliche Vorgänge. Die Bestanddauer der Gesellschaft bzw. des Bankkontos bei der P Bank lasse ebenfalls keine Rückschlüsse auf irgendwelche illegalen Aktivitäten zu. Die Instanzengerichte hätten bisher keine einzige Transaktion von oder an die Beschwerdeführerin konkret bezeichnet, die als verdächtig angesehen werden könnte. Eine Verbindung der Beschwerdeführerin zum "***-Betrugsfall" sei nach Ansicht des Obergerichtes nicht ersichtlich und eine solche zum "E-Betrugsfall" nur via die K Est.. Dabei bestehe die einzige Verbindung zwischen der K Est. und der Beschwerdeführerin darin, dass bei beiden Gesellschaften D als wirtschaftlich Berechtigter geführt werde. Entscheidend für die Tatbegehung der Geldwäscherei seien aber nicht irgendwelche gesellschaftsrechtlichen Organfunktionen, sondern ausschliesslich die über diese Gesellschaften durchgeführten Transaktionen. Hierzu verweise das Obergericht auf den Polizeibericht, in welchem es heisse, dass die über die Beschwerdeführerin abgewickelten Transaktionen keinen Bezug zu den übrigen Gesellschaften aufweisen würden. In diesem Licht vermöge die Löschung der Beschwerdeführerin bzw. deren Konto bei der P Bank erst recht keine schlüssig formulierte Verdachtslage zu begründen. Der Begründungsmangel sei relevant, weil die Löschung der Beschwerdeführerin und deren Konto bei der P Bank ganz offensichtlich mitentscheidend für die Rechtfertigung der gegenständlichen Zwangsmassnahme seien.
Eine Scheinbegründung liege auch in Bezug auf die Erwägung des Obergerichtes vor, es stelle eine durch nichts belegte pauschale Behauptung der Beschwerdeführerin dar, dass B den fraglichen Kredit bei der E längst samt Zinsen zurückbezahlt habe. Es sei jedoch tatsächlich so, dass B den fraglichen Kredit längst samt Zinsen zurückbezahlt habe und keinerlei Ansprüche der Bank mehr bestünden. Letztere habe weder in einem Zivil- noch in einem Strafverfahren jemals Ansprüche gegen B geltend gemacht. All dies wäre von den Instanzengerichten durch Kontaktaufnahme mit der E Bank im Rechtshilfeweg aufzuklären gewesen. Aus dem Umstand, dass die Gelder an die E Bank zurückbezahlt worden seien, ergebe sich auch, dass B überhaupt nicht mehr über Gelder verfügen hätte können, welche allenfalls Gegenstand einer Geldwäsche sein hätten können. Mit anderen Worten habe B eben jene Gelder zurückbezahlt, mit welchen er nach dem Tatvorwurf eine Geldwäsche begangen habe. Der Oberste Rumänische Gerichtshof habe die Reisesperre von B wegen des "E-Betrugsfalles" bereits aufgehoben, mit einer zeitnahen Einstellung auch der strafrechtlichen Vorerhebungen gegen ihn sei zu rechnen. Die Rückzahlung der Kredite durch B ergebe sich auch aus dem Schreiben von dessen rumänischem Rechtsvertreter vom 7. April 2017. In den bisherigen Entscheidungen habe das Obergericht dieses Schreiben als taugliches Bescheinigungsmittel stets zurückgewiesen, während es die mehrheitlich auf Pressemitteilungen gestützten Berichte der Polizei und der FIU als verlässliche Quelle für die Begründung eines Tatverdachts akzeptiert habe. Diese Diskrepanz sei nicht nachvollziehbar. Solange keine seriösen Beweismittel im Akt vorlägen, die glaubhaft darlegten, dass B nach wie vor über angeblich unrechtmässig erlangte Vermögenswerte verfüge, wäre dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und des rumänischen Rechtsvertreters von B zu folgen gewesen. Das Obergericht sei auf die einzelnen vorgebrachten Argumente nicht eingegangen. Die pauschale Zurückweisung der Argumente der Beschwerdeführerin genüge den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Wie bereits dargelegt, sei die Vortat untrennbar mit dem Tatbestand der Geldwäscherei verbunden und eine wesentliche Voraussetzung derselben. Ohne Vortat bzw. inkriminierte Vermögenswerte, die aus dieser resultierten, könne es keine Geldwäsche geben, womit die gesamte Argumentation des Obergerichtes in sich zusammenbreche und der Herausgabe/Beschlagnahmebeschluss gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr aufrechterhalten werden könne.
7.2.5. Die Begründungspflicht sei weiter in Bezug auf die Berichte von Polizei, FIU und Rechtshilfeerledigungen verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Beschwerde an das Obergericht vorgebracht, dass nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu 11 UR.2016.135 (LES 2016, 252) der Untersuchungsrichter die Pflicht habe, einen Analysebericht der FIU oder der Polizei kritisch zu hinterfragen bzw. zumindest einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen, bevor er strafprozessuale Untersuchungsmassnahmen anordne. Daraus ergebe sich auch, dass bei der Prüfung Beweismittel zu würdigen seien, die solchen Berichten widersprächen.
Eine derartige Auseinandersetzung mit den verfahrenswesentlichen Beweismitteln habe das Landgericht unterlassen. Bezüglich der Vortaten habe es lediglich unkritisch den Inhalt des FIU Berichts wiedergegeben aber keine kritische Würdigung vorgenommen, dass sich dieser Bericht auf keine oder nur äusserst zweifelhafte Quellen berufe. Erforderlich wäre insbesondere auch eine Auseinandersetzung mit dem Polizeibericht und den rumänischen Rechtshilfeerledigungen gewesen, aus denen sich ableiten lasse, dass keine inkriminierten Gelder aus dem "E-Betrugsfall" auf Bankkonten nach Liechtenstein geflossen seien und eine Verstrickung von B in den "*** Betrugsfall" nicht vorliege. Die versäumte Auseinandersetzung mit den genannten Beweismitteln habe das Obergericht im angefochtenen Beschluss explizit nachgeholt. Es spreche auch von der Heilung eines allfälligen von der Vorinstanz zu vertretenden Begründungsmangels. Davon könne jedoch keine Rede sein, zumal der Beschwerdeführerin im ordentlichen Instanzenzug keine Äusserungsmöglichkeit zur neuen Begründung des Obergerichtes mehr offen stehe. Eine allfällige Heilung ergebe sich auch nicht aus der vom Obergericht zitierten Entscheidung (LES 2017, 1). Diese sei nicht einschlägig, zudem wäre auch bei einer analogen Anwendung der dort angeführten Prinzipien keine Heilung gegeben. Nach dieser Entscheidung seien nämlich die strengen Voraussetzungen einer Heilung nur ausnahmsweise für jene Fälle modifiziert, in denen die Grundrechtsverletzung keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung gehabt habe und im Ergebnis die Parteirechte eines Beschwerdeführers nicht in erheblicher Weise eingeschränkt worden seien. Gegenständlich habe die Grundrechtsverletzung sehr wohl Einfluss auf die Entscheidung gehabt und die Parteirechte der Beschwerdeführerin auch in erheblichem Masse eingeschränkt. Denn im Zuge der nachgeholten Auseinandersetzung mit dem Bericht der Landespolizei und den Rechtshilfeerledigungen habe das Obergericht überhaupt erst seine Theorie vom Zusammenhang zwischen dem "E-Betrugsfall", der K Est., D und der Beschwerdeführerin entwickelt. Auch alle weiteren Umstände, die nach Ansicht des Obergerichtes den Verdacht nahe legten, dass D bei der Beschwerdeführerin lediglich als Strohmann fungiert habe, ergäben sich letztlich erst aus dieser Auseinandersetzung. Insbesondere habe das Obergericht aus den Rechtshilfeerledigungen auch erst abgeleitet, dass inkriminierte Vermögenswerte nach Liechtenstein geflossen sein könnten.
Die Beschwerdeführerin habe bereits in ihrer Beschwerde an das Obergericht die undurchsichtige Beweiswürdigung des Landgerichtes gerügt. Für die Beschwerdeführerin sei offenkundig nicht ersichtlich, auf welche Beweisergebnisse sich das Landgericht bei den betreffenden Sachverhaltsfeststellungen stütze und welche Beweiswürdigung diesen Feststellungen zugrunde liege. Eine Heilung dieser Verletzung habe aus den genannten Gründen auch hier nicht eintreten können.
7.2.6. Abschliessend rügt die Beschwerdeführerin als Verletzung der Begründungspflicht, dass, wie bereits vorgebracht, der Sachverhalt völlig unzureichend dargestellt worden sei. Um was genau es sich beim sogenannten "E" Betrugsfall handle, bleibe zu grossen Teilen unklar und werde auch nicht näher erläutert. Die wenigen Ausführungen der Instanzengerichte liessen auf einen sehr komplexen Sachverhalt schliessen, auf den im Detail eingegangen hätte werden müssen. Dem habe das Obergericht dem Sinne nach entgegengehalten, dass der lediglich in komprimierter Form dargestellte Sachverhalt im Beschluss des Landgerichtes ausreichend sei. Die Instanzengerichte machten jedoch keine näheren Ausführungen zu den angeblichen Betrugshandlungen. In welchem Zeitraum sich diese ereignet haben sollten und worin genau die Tathandlungen bestanden haben sollen, werde nicht ausgeführt. Es fehlten Ausführungen zur Höhe der angeblich von B betrügerisch erlangten Kredite, zum Zeitpunkt der Tathandlung und zu den angeblich gefälschten Urkunden. So sei es der Beschwerdeführerin auch nicht möglich, den gegenständlichen Vorwurf zu entkräften. Die Ausführungen zum "E-Betrugsfall" seien darüber hinaus auch teilweise unrichtig. Wie dargelegt, habe B die Kredite, welche ihm gewährt worden seien, bereits zurückbezahlt. Die falsche Behauptung des Erstgerichtes, B habe seine Schuld im "E Fall" eingestanden, werde vom Obergericht zurecht nicht mehr releviert. Auch auf die angeblichen Straftaten eines I und das vermeintlich in Rumänien gegen ihn geführte Verfahren wegen Geldwäscherei sei das Obergericht nicht mehr eingegangen.
Zur subjektiven Tatseite einer der Verdächtigen fänden sich überhaupt keine Ausführungen im angefochtenen Beschluss. Auf dieser Grundlage sei der Beschwerdeführerin ein Rechtsmittel bzw. eine Überprüfung der Entscheidung der Instanzengerichte überhaupt nicht möglich gewesen.
Zu allfälligen rumänischen Strafverfahren (Stand, Verdächtige, Umstände etc.) fänden sich auch keine näheren Ausführungen, was jedoch festzustellen gewesen wäre. Diesen Anforderungen kämen die Instanzengerichte nicht ansatzweise nach, womit bereits die absoluten Mindestvoraussetzungen für die Beurteilung des Vorliegens einer Vortat nicht vorlägen.
7.3. Hinsichtlich der Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Zu den angeblichen Vortaten seien weitere Abklärungen notwendig, die bisherigen Ausführungen dazu seien unzureichend oder nicht vorhanden. Diesbezüglich werde auf das obige Vorbringen verwiesen. Im angefochtenen Beschluss werde suggeriert, dass gegen B wegen des "*** Betrugsfalles" ein Strafverfahren in Rumänien laufe, obwohl dies niemals von offizieller Seite bestätigt worden sei. Wären die Instanzengerichte nicht bereits aufgrund des Schreibens der rumänischen Staatsanwaltschaft davon überzeugt gewesen, dass kein Verfahren anhängig sei, so hätten sie mit einem ergänzenden Rechtshilfeersuchen weitere Auskünfte einholen müssen. Weitere Abklärungen wären insbesondere auch hinsichtlich der Frage notwendig gewesen, ob B im "E-Betrugsfall" die angeblich rechtswidrig erlangten Kredite zurückbezahlt habe, so wie dies von der Beschwerdeführerin dargelegt worden sei. Ferner wäre auch anhand einzelner Transaktionen von und an die Beschwerdeführerin aufzuzeigen gewesen, womit diese den Tatbestand der Geldwäscherei begründen könnten. Schliesslich wäre überhaupt abzuklären gewesen, ob inkriminierte Vermögenswerte nach Liechtenstein geflossen sein könnten. Vom Untersuchungsrichter dürfe durchaus verlangt werden, dass er die notwendigen Informationen zum Erlass von vorbeugenden Massnahmen einholt, wenn die bisherigen Informationen lückenhaft oder bedenklich erscheinen und nicht Gefahr im Verzug bestehe. Der hier erfolgte Grundrechtseingriff sei im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung nicht zumutbar gewesen.
7.4. Zur Verletzung des Beschwerderechts bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Da das Obergericht gegenständlich letzte Instanz sei, habe die Entscheidung in den beschwerderelevanten Punkten nie an eine übergeordnete Instanz mit voller Sach- und Rechtskompetenz herangetragen werden können. Nicht umsonst habe der Gesetzgeber gegen Beschlagnahme-/Herausgabebeschlüsse eine Rechtsmittelmöglichkeit vorgesehen. Von dieser könne die Beschwerdeführerin aber nur dann effektiv Gebrauch machen, wenn ihr die massgeblichen Feststellungen und Begründungen für die Beschlagnahme/Herausgabe von Unterlagen bereits in der Entscheidung des Landgerichtes eröffnet würden. Würden diese vom Obergericht nachgeholt bzw. ersetzt, dann komme dies faktisch einer Rechtsmittelbeschränkung gleich und verhindere den effektiven Rechtsschutz der Beschwerdeführerin. Im Übrigen werde auf die Ausführungen zur Verletzung des rechtlichen Gehörs verwiesen.
7.5. Hinsichtlich der Verletzung der Geheim- und Privatsphäre bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die Beschlagnahme und Herausgabe der Unterlagen der Beschwerdeführerin stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in deren Geheim- und Privatsphäre dar. Wie bereits dargelegt, sei keine einzige der für eine Geldwäscherei erforderlichen Voraussetzungen gegenständlich erfüllt. Die Begründung der angefochtenen Entscheidung sei in den massgeblichen Punkten derart mangelhaft, dass von einem vernünftigen Tatverdacht, der die Herausgabe der Unterlagen rechtfertigen würde, keine Rede sein könne. Die erwähnten Darlehensgewährungen von der K Est. und der X Ltd. an D seien nicht im Entferntesten als verdächtig einzustufen. Sie lieferten auch kein taugliches Beweismittel dafür, dass inkriminierte Vermögenswerte nach Liechtenstein geflossen sein könnten. Noch viel weniger könne aus diesen Zahlungen abgeleitet werden, dass über die Beschwerdeführerin Geldwäschereihandlungen gesetzt worden sein könnten. Die Beschwerdeführerin habe mit der K Est. nichts zu tun gehabt, verdächtige Transaktionen an und von der Beschwerdeführerin seien bisher nicht erwähnt worden. Die Behauptung des Obergerichtes, dass D bei der Beschwerdeführerin als Strohmann fungiert haben könnte, stelle eine durch nichts belegte Spekulation dar. Zwischen dem angestrebten Ergebnis der gegenständlichen Zwangsmassnahmen und den damit verbundenen Freiheitseinbussen bestehe kein vernünftiges Verhältnis, vor allem angesichts der Schwere des Eingriffs. Die Untersuchungsbehörden erhofften sich durch die Beschlagnahme der Unterlagen ganz offensichtlich einen Glückstreffer, der es ihnen ermöglichen würde, überhaupt erst einen Geldwäschereiverdacht zu erstellen, was jedoch einer unzulässigen Erkundungsbeschlagnahme gleichkomme.
7.6. Hinsichtlich der der Verletzung des Willkürverbots bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes vor:
Die gegenständlich angefochtene Entscheidung sei krass stossend, denn es bestehe kein hinreichender Tatverdacht zum Erlass der gegenständlichen strafprozessualen Zwangsmassnahmen. Die Begründung des Obergerichtes sei insbesondere hinsichtlich der Behauptung, es könnten inkriminierte Vermögenswerte über die K Est. nach Liechtenstein geflossen sein, nichts als eine reine Spekulation. Wie bereits dargelegt, seien auch die Darlehenszahlungen der K Est. und der X Ltd. an D weder fingiert, noch irgendwie verdächtig und ein Zusammenhang zur Beschwerdeführerin bestehe nicht. Der Umstand alleine, dass D sowohl bei der K Est., als auch bei der Beschwerdeführerin wirtschaftlich Berechtigter sei, vermöge keineswegs auszureichen, um einen derart weitreichenden Eingriff wie die Beschlagnahme und Herausgabe von Unterlagen der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Darüber hinaus bleibe das Obergericht auch jeden Beleg dafür schuldig, dass D bei der Beschwerdeführerin lediglich als Strohmann fungiert haben könnte. Hierzu werde auf die Begründungsrüge verwiesen. Auch die Ausserachtlassung zentraler Beweismittel verwirkliche ebenfalls den Tatbestand der Willkür. Willkürlich seien insbesondere auch die Behauptungen, dass B in den "*** Betrugsfall" verwickelt sei und dass er die Kredite, welche er von der E Bank erhalten habe, nicht zurückbezahlt habe. Hierzu werde auf das bisherige Vorbringen verwiesen.
8. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Obergericht verzichteten jeweils mit Schreiben vom 1. bzw. 11. September 2017 auf eine Gegenäusserung zur vorliegenden Individualbeschwerde.
9. Mit Beschluss vom 11. September 2017 gab der Präsident des Staatsgerichtshofes dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Individualbeschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
10. Der Staatsgerichtshof hat die Vorakten, soweit erforderlich, beigezogen und auf Antrag des Berichterstatters infolge Spruchreife beschlossen, auf die Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung zu verzichten. Nach Durchführung einer nicht-öffentlichen Schlussverhandlung wurde wie aus dem Spruch ersichtlich entschieden.
1. Der im Beschwerdefall angefochtene Beschluss des Obergerichtes vom 25. Juli 2017, 13 UR.2015.323-91, ist gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes als sowohl letztinstanzlich als auch enderledigend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 StGHG zu qualifizieren (vgl. StGH 2004/6, Erw. 1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/28, Jus & News 3/2006, 361 [366 ff., Erw. 1 - 1.5]; vgl. hierzu auch Tobias Michael Wille, Liechtensteinisches Verfassungsprozessrecht, LPS Bd. 43, Schaan 2007, 557 ff. sowie Peter Bussjäger, Was ist eine enderledigende Entscheidung?, in: Hubertus Schumacher/Wigbert Zimmermann [Hrsg.], Festschrift für Gert Delle Karth - 90 Jahre Fürstlicher Oberster Gerichtshof, Wien 2013, 81 ff., jeweils mit umfangreichen weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Da die Beschwerde auch frist- und formgerecht eingebracht wurde, hat der Staatsgerichtshof materiell darauf einzutreten.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass sich der Staatsgerichtshof in StGH 2017/63 (Urteil vom 4. September 2017) bereits mit der Beschwerde der im Sachverhalt angeführten BB Establishment und in StGH 2017/58 (Urteil vom 4. September 2017) mit jener der ebenfalls erwähnten AA Trust gegen die diese Gesellschaften betreffenden Herausgabebeschlüsse auseinandergesetzt und den Indivdiualbeschwerden keine Folge gegeben hat.
2. Zunächst erfolgt eine Auseinandersetzung mit der Begründungsrüge der Be-schwerdeführerin.
2.1. Wesentlicher Zweck der Begründungspflicht gemäss Art. 43 LV ist, dass der von einer Verfügung oder Entscheidung Betroffene deren Stichhaltigkeit überprüfen und sich gegen eine fehlerhafte Begründung wehren kann. Allerdings wird der Umfang des grundrechtlichen Begründungsanspruchs durch die Aspekte der Angemessenheit und Verfahrensökonomie begrenzt. Ein genereller Anspruch auf ausführliche Begründung existiert nicht (siehe StGH 2006/19, LES 2008, 1 [6, Erw. 3.1]; StGH 2005/67, LES 2007, 414 [417 f., Erw. 4.1]; StGH 2012/173, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Die grundrechtliche Begründungspflicht beinhaltet nämlich nur einen Minimalanspruch auf Begründung. Entsprechend verletzt es die verfassungsmässige Begründungspflicht nicht, wenn Offensichtliches von der entscheidenden Behörde nicht näher begründet wird (StGH 2005/9, Erw. 6 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1998/44, Jus & News 1999/1, 28 [32, Erw. 3.2]). Nur wenn in einem entscheidungsrelevanten Punkt eine nachvollziehbare Begründung gänzlich fehlt oder eine blosse Scheinbegründung vorliegt, ist dieses Grundrecht verletzt (StGH 2005/25, Erw. 3; vgl. auch StGH 2012/173, Erw. 2.1; StGH 2010/158, Erw. 5.2 [beide abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2005/11, Erw. 4.1; StGH 2005/9, Erw. 6 [a. a. O.]; StGH 1995/21, LES 1997, 18 [27, Erw. 4.3]; siehe auch Tobias Michael Wille, Begründungspflicht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, LPS Bd. 52, Schaan 2012, 554 ff., Rz. 16).
2.2. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin, das Obergericht habe erstmals angeführt, dass Gelder aus dem E-Betrugsfall über die K Est. nach Liechtensteinstein geflossen sein könnten. Das Landgericht habe sich dazu im erstinstanzlichen Verfahren nicht geäussert.
Diesem Argument ist entgegen zu halten, dass der Umstand, dass in der Entscheidung der übergeordneten Instanz ein bestimmtes Argument erstmals zur Sprache kommen mag, noch keinen Begründungsmangel bedeutet. Ein solches Vorgehen kann in bestimmten Fällen unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs bedenklich sein. Im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Begründungsanspruch ist dieser Umstand hingegen belanglos, da es hier darum geht, ob für die getroffene Entscheidung eine an sich hinreichende Begründung vorliegt.
2.3. Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt des Begründungsmangels die Ausführungen des Obergerichtes, mit welchen es den Tatverdacht der Geldwäsche untermauert sowie die verschiedenen Geldflüsse als Indiz für eine Geldwäsche betrachtet.
Dem ist entgegen zu halten, dass das Obergericht die Verdachtslage eingehend begründet und zwar insbesondere mit dem Verweis auf die zahlreichen unklaren Geldflüsse, welchen offenbar keine realen Rechtsgeschäfte zugrunde liegen, und die intransparenten, verflochtenen Strukturen. Selbst wenn das Obergericht konkrete Beweise vermissen lässt, so verkennt die Beschwerdeführerin, dass es in diesem Stadium des Verfahrens um einen Tatverdacht geht.
Einen Begründungsmangel vermag der Staatsgerichtshof daher auch diesbezüglich nicht zu erkennen.
2.4. Kein Begründungsmangel liegt nach Auffassung des Staatsgerichshofes auch in den Ausführungen des Obergerichtes, dieD als Strohmann bezeichnen. Tatsächlich gründen sich diese Vermutungen auf einen bestehenden Tatverdacht, der durch die bereits erwähnten unklaren Geldflüsse, für deren behaupteten realwirtschaftlichen Hintergrund die Beschwerdeführerin keine stichhaltigen Argumente liefert, ausgelöst wird.
Im Übrigen verwirklichen sämtliche unter dem Begründungsmangel gemachten Rügen der Beschwerdeführerin, selbst wenn sie zuträfen, keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Begründungsanspruchs, da sie sich lediglich auf die tatsächliche Untermauerung des Vorbringens beziehen. Diese Annahmen zu bestätigen, ist aber letztlich dem gerichtlichen Strafverfahren vorbehalten. Um einen Tatverdacht zu begründen, reichen die auf die verschiedenen Verdachtsmitteilungen der FIU, der Erhebungen der Landespolizei, der Erkenntnisse aus einem rumänischen Rechtshilfeersuchen und der Rechtshilfebeantwortung durch die rumänischen Behörden gestützten Erwägungen jedoch aus.
Unter dem Gesichtspunkt der rechtsgenüglichen Begründung kann dem Obergericht auch nicht vorgeworfen werden, es habe sich entgegen der Vorgaben des Obersten Gerichtshofes zu 11 UR.2016.135 (LES 2016, 252) nicht hinreichend kritisch mit den Ermittlungsergebnissen auseinandergesetzt. Das Obergericht hat diese Beweise gewürdigt und auf ihrer Grundlage in nachvollziehbarer Weise einen Tatverdacht angenommen. Inwieweit sich dieser bestätigt, muss dem Verfahren vorbehalten bleiben.
Was den Hinweis auf die Löschung der Beschwerdeführerin nach der Saldierung eines nur etwa ein Jahr bestehenden Kontos betrifft, so trifft es zu, dass die Löschung nicht zwingend auf einen Tatverdacht hinweist. Allerdings kann dem Obergericht nicht entgegen getreten werden, wenn es diesen Umstand als Indiz nimmt, dass die Beschwerdeführerin lediglich zum Zweck der Geldwäsche errichtet worden ist, zumal die Beschwerdeführerin ein plausibles Argument vermissen lässt, aus welchen anderen Gründen die Saldierung des Kontos und die Löschung der Beschwerdeführerin erfolgt sein sollten.
3. Die Beschwerdeführerin rügt weiters die Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sich hinsichtlich mehrerer Aspekte die Entscheidung des Erstgerichtes wesentlich von derjenigen des Obergerichtes unterscheide und sie keine Möglichkeit gehabt habe, sich zu dieser für sie neuen Begründung zu äussern und dementsprechende Beweismittel vorzubringen.
3.1. Wesentlicher Gehalt des primär aus dem Gleichheitssatz gemäss Art. 31 Abs. 1 LV abgeleiteten grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 EMRK ist, dass die Verfahrensbetroffenen eine dem Verfahrensgegenstand und der Schwere der in Frage stehenden Rechtsfolgen angemessene Gelegenheit erhalten, ihren Standpunkt zu vertreten, was zumindest durch eine schriftliche Stellungnahme möglich sein muss (StGH 2014/8, Erw. 2.1; StGH 2013/107, Erw. 2.1; StGH 2010/59, Erw. 4.1; StGH 2010/40, Erw. 2.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Sie müssen dabei konkret die Gelegenheit haben, sich zu allen Punkten des jeweiligen Verfahrens zu äussern (StGH 2011/69, Erw. 2.2.1; StGH 2013/107, Erw. 2.1 [a. a. O.]; StGH 2016/45, Erw. 4.2; siehe hierzu auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 571, Rz. 10 und 577, Rz. 17; vgl. auch Christoph Grabenwarter/Katharina Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Aufl., München/Basel/Wien 2016, 511 f., Rz. 72).
3.2. Es kommt nach dieser Rechtsprechung im Hinblick auf eine mögliche Gehörsverletzung nicht darauf an, ob eine bestimmte Tatsache bereits im Verfahren erster Instanz zur Sprache gekommen ist, sondern, ob der Partei alle Tatsachen, die die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legte, bereits bekannt waren. Insoweit steht der Anspruch auf rechtliches Gehör in engem Zusammenhang mit der Frage, ob eine sogenannte Überraschungsentscheidung vorliegt, worauf sich die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall auch berufen hat.
Gemäss der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes kann, worauf die Beschwerdeführerin hinweist, ein sogenanntes Überraschungsurteil unter gewissen Umständen den Gehörsanspruch verletzen, wenn der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zu der für ihn überraschenden Rechtsansicht einer Letztinstanz zu äussern (siehe statt vieler: StGH 2014/152, Erw. 4.1; vgl. auch StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/87, Erw. 2.1; StGH 2011/84, Erw. 3.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]).
In seiner bisherigen Judikatur hat der Staatsgerichtshof allerdings eine grundsätzlich restriktive Praxis bei der Qualifikation einer Entscheidung als Überraschungsurteil geübt (siehe statt vieler: StGH 2013/162, Erw. 3.3.1; StGH 2012/190, Erw. 2.1; StGH 2011/67, Erw. 3.1 [alle a. a. O.]). Ein Überraschungsurteil liegt beispielsweise dann nicht vor, wenn der Beschwerdeführer damit rechnen musste, dass dann, wenn das Gericht die Argumente der Vorinstanz nicht teilt, eine andere bisher nicht behandelte, aber für die Entscheidung massgebliche Frage prüfen werde (StGH 2008/45, Erw. 2.1 [www.gerichtsentscheide.li]). Hingegen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung im Sinne der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes u. a. dann vor, wenn die Parteien an die Rechtsansicht des Gerichtes nicht dachten oder denken mussten (statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2; StGH 2012/190, Erw. 2.1 [beide a. a. O.]; vgl. auch Hugo Vogt, Anspruch auf rechtliches Gehör, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 575 f., Rz. 15 f. m. w. N.). Die richterliche Prozessleitungspflicht beinhaltet allerdings nicht, dass gleichsam jede in Frage kommende gerichtliche Entscheidung mit den Parteien zu erörtern wäre (siehe statt vieler: StGH 2011/84, Erw. 3.2 [a. a. O.]).
3.3. Zunächst beruft sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit den Ausführungen des Obergerichtes zur Rolle der K Est. und den Zahlungen von D (siehe vorne Ziff. 6.2 des Sachverhaltes). Insoweit ist ihr entgegen zu halten, dass das Obergericht auf die ergänzende Rechtshilfeerledigung der rumänischen Staatsanwaltschaft ON 22 verweist. Dass der Beschwerdeführerin dieser Bericht nicht bekannt gewesen sei, bringt sie nicht vor. Aus den dem Staatsgerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2017 zuletzt Akteneinsicht nahm. Sie kann sich auch nicht auf eine Überraschungsentscheidung berufen, da sie damit rechnen musste, dass das Obergericht alle Beweise aus den Akten verwerten würde.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie habe sich nicht substantiiert äussern können, da wahllos Gesellschaften angeführt würden, geht ins Leere. Das Obergericht legt nämlich genau dar, worin sich Beziehungen der Verdächtigen zu den jeweiligen Gesellschaften ergeben. Den Hintergrund der Geldflüsse zu klären ist gerade Aufgabe des Strafverfahrens und kann, solange, wie hier, ein hinreichend gegründeter Verdacht besteht, nicht schon im Rahmen seiner Einleitung definitiv abgeklärt werden.
Insoweit die Beschwerdeführerin dem Obergericht vorwirft, eine gänzlich neue Begründung geliefert zu haben, überzeugt auch dieses Argument nicht. Das Obergericht war gehalten, auf die Beschwerdeausführungen einzugehen. Es durfte dabei auf alle Ermittlungsergebnisse zurückgreifen, die der Beschwerdeführerin bereits bekannt waren.
3.4. Die Beschwerdeführerin beruft sich im Weiteren darauf, dass die Rolle von G, der in Rumänien als einer der Hauptdrahtzieher des "***"-Betrugsfalles gelte und der wie der Erst- und Zweitverdächtige über verschiedene Nummernkonti bei der O-Bank verfüge, erstmals in der Entscheidung des Obergerichtes angesprochen werde. Auch diesbezüglich gilt, dass sie nicht geltend macht, von diesen Ermittlungsergebnissen (das Obergericht stützt sich auf ON 39) nichts gewusst zu haben.
3.5. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch vor, wenn das Obergericht auf Grund der vorliegenden Ermittlungsergebnisse annimmt, D könne als Strohmann fungiert haben. Nach der Aktenlage musste die Beschwerdeführerin mit diesem Argument ebenso rechnen wie mit dem Hinweis des Obergerichtes auf die Verbindungen von D zur BB.
3.6. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs hat somit nicht stattgefunden.
4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner die Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung, da vor Erlass der angeordneten Massnahmen im Sinne einer Verhältnismässigkeitsprüfung weitere Abklärungen notwendig gewesen wären.
4.1. Das Verbot der (formellen) Rechtsverweigerung leitet sich aus der in Art. 31 Abs. 1 Satz 1 LV garantierten Rechtsgleichheit ab. Eine (formelle) Rechtsverweigerung liegt nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes vor, wenn ein Anspruch auf ein Verfahren besteht und die Behörde sich weigert, dieses trotz des Begehrens eines Berechtigten an die Hand zu nehmen und zu behandeln, sei es, dass sie die Behandlung ausdrücklich ablehnt oder aber dieselbe stillschweigend unterlässt. Das Verbot der Rechtsverweigerung ist zugeschnitten auf die Untätigkeit einer Gerichts- oder Verwaltungsbehörde, die ein Urteil oder eine Verfügung erlassen müsste. Rechtsverweigerung begeht eine Behörde aber nicht nur, wenn sie völlig untätig bleibt, sondern auch, wenn sie nicht im geforderten Masse tätig wird (siehe StGH 2008/87, Erw. 2; StGH 2009/139, Erw. 2.1; vgl. auch StGH 2009/99, Erw. 3.1; StGH 2010/104, Erw. 2 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]). Hauptfall dieser Form der Rechtsverweigerung bildet die fehlende oder mangelhafte Abklärung des Sachverhaltes oder die unzulässige Beschränkung der Kognition. Jedoch genügt der allgemein gehaltene Vorwurf, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in den Vorinstanzen nicht mit genügender Ausführlichkeit behandelt und beantwortet wurde, nicht, um den Vorwurf der Rechtsverweigerung darzutun (StGH 2008/87, Erw. 2 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1991/12a + b, LES 1994, 96 [97, Erw. 3.1]). Wenn eine solche Rechtsverweigerung bzw. Nichtausschöpfung der Kognition im Rechtsmittelverfahren erfolgt, liegt auch eine Überschneidung mit dem ebenfalls gerügten grundrechtlichen Beschwerderecht vor (siehe StGH 1998/29, LES 1999, 276 [280, Erw. 3.2.1]; StGH 2004/9, LES 2006, 96 [100, Erw. 2.2]; StGH 2009/99, Erw. 3.1; StGH 2010/104, Erw. 2.1 [beide a. a. O.]).
4.2. Das Obergericht suggeriert nicht, dass gegen B wegen des *** Betrugsfalles in Rumänien ein Strafverfahren anhängig ist. Auch war die Frage, ob B den Kredit im E-Betrugsfall mittlerweile zurückgezahlt hat oder nicht, nicht massgeblich, wie das Obergericht ausführlich dargetan hatte. Das Obergericht verwies vielmehr auf die Erkenntnisse aus der Beantwortung des Rechtshilfeersuchens durch die rumänischen Behörden dahingehend, dass das dort geführte Strafverfahren jedenfalls noch nicht eingestellt ist.
4.3. Eine Verletzung des Verbots der formellen Rechtsverweigerung liegt nicht vor.
5. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Beschwerderechts, da sie aufgrund der erst vom Obergericht nachgeholten bzw. ersetzten Feststellungen und Begründungen nicht die Möglichkeit gehabt habe, die Entscheidung an eine übergeordnete Instanz mit voller Sach- und Rechtskompetenz heranzutragen, was im Ergebnis eine Rechtsmittelbeschränkung darstelle.
5.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes verlangt das Beschwerderecht gemäss Art. 43 LV ebenso wie Art. 6 Abs. 1 EMRK, dass ein Verfahren vor einem unabhängigen Gericht mit voller Prüfungsbefugnis als Sach- und Rechtsinstanz im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich immer offen steht (StGH 2012/198, Erw. 3.1; StGH 2010/145, Erw. 2.2; StGH 2009/93, Erw. 7.1 [alle abrufbar unter www.gerichtsentscheide.li]; siehe auch Tobias Michael Wille, Beschwerderecht, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 518 f., Rz. 18 m. w. N.).
5.2. Nach der Aktenlage hat das Obergericht keine Beweise verwertet, die der Beschwerdeführerin nicht schon bekannt waren. Es war gehalten, auf die Beschwerdeausführungen im Detail einzugehen. Dass es dabei Informationen aus den auch der Beschwerdeführerin bekannten Akteninhalten verwertete, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit kann nicht davon gesprochen werden, dass die Beschwerdeführerin dadurch um ihren Instanzenzug gebracht wurde.
5.3. Eine Verletzung im Beschwerderecht hat somit nicht stattgefunden.
6. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Geheim- und Privatsphäre, da kein die angeordnete Zwangsmassnahme rechtfertigendes Verhältnis zwischen dem dadurch erhofften Ergebnis und der Schwere ihrer Freiheitseinbusse bestehe.
6.1. Die im vorliegenden Fall angeordnete Herausgabe und Beschlagnahmung von Unterlagen der Beschwerdeführerin tangiert das Recht auf Beachtung der Geheim- und Privatsphäre nach Art. 32 Abs. 1 LV (vgl. StGH 2008/37+38, Erw. 5.4 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 1995/6, LES 2001, 63 [68, Erw. 3.1]; StGH 1995/8, LES 1997, 197 [201, Erw. 3.2]). Ein solcher Eingriff ist nur zulässig, wenn er den vom Staatsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung formulierten Grundrechtseingriffskriterien genügt. So ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, der Eingriff muss im öffentlichen Interesse erfolgen, er darf nicht unverhältnismässig sein und auch nicht den Kerngehalt des Grundrechts verletzen (siehe statt vieler: StGH 2013/79, Erw. 3.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2000/65, LES 2004, 103 [105, Erw. 2]; siehe auch Marzell Beck/Andreas Kley, Freiheit der Person, Hausrecht sowie Brief- und Schriftengeheimnis, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 141 f., Rz. 22 f. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
6.2. Das Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage in den § 98a und 96 StPO ist unbestritten. Nach der Bestimmung des § 98a StPO kann ein Herausgabebeschluss, wie im vorliegenden Fall, erfolgen, sofern dies zur Aufklärung einer Geldwäscherei im Sinne des Strafgesetzbuches, einer Vortat zur Geldwäscherei oder einer Tat im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität erforderlich erscheint. Gemäss § 96 StPO ist eine Beschlagnahme auszusprechen, wenn Gegenstände gefunden werden, die für die Untersuchung von Bedeutung sein können oder der Konfiskation oder der Einziehung unterliegen. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung ist jedermann verpflichtet (§ 9 Abs. 4) in Beschlag zu nehmende Gegenstände, insbesondere auch Urkunden, auf Verlangen herauszugeben oder die Beschlagnahme auf andere Weise zu ermöglichen.
Die Tatbestände werden auch in materieller Hinsicht erfüllt. Dies deshalb, da es lediglich darum geht, einen Tatverdacht zu konkretisieren (§ 98a StPO: "soweit dies zur Aufklärung...erforderlich erscheint", § 96 Abs. 1 StPO: "...für die Untersuchung von Bedeutung..."), nicht aber abschliessende gerichtliche Feststellungen zu treffen, ob eine Tat begangen wurde oder nicht.
6.3. Der Staatsgerichtshof erachtet den Eingriff in die Geheim- und Privatsphäre der Beschwerdeführerin, der durch die Herausgabe des Gesellschaftsaktes entsteht, nicht als unverhältnismässig. Angesichts des bestehenden Verdachtes und der Dimensionen des Falles ist es gerechtfertigt, Nachforschungen anzustellen. Die Einsichtnahme in den Akt kann wesentlich zur Erhärtung oder zur Widerlegung des Verdachtes beitragen.
6.4. Die Beschwerdeführerin ist daher in ihrem Geheimhaltungsanspruch nicht verletzt.
7. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich die Verletzung des Willkürverbots, da kein hinreichender Tatverdacht zum Erlass der gegenständlichen strafprozessualen Zwangsmassnahmen bestehe und die Entscheidung daher stossend sei.
Auf die grundsätzlich subsidiäre Willkürrüge (siehe StGH 2010/1, Erw. 6.1 [www.gerichtsentscheide.li]; StGH 2004/77, LES 2007, 11 [13, Erw. 2.1] sowie Hugo Vogt, Willkürverbot, in: Andreas Kley/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Grundrechtspraxis in Liechtenstein, a. a. O., 327 ff., Rz. 43 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) braucht im Folgenden nicht mehr eingegangen zu werden, da sich der Staatsgerichtshof mit dem entsprechenden Vorbringen schon bei der Prüfung der anderen Grundrechtsrügen befasst hat (siehe StGH 2013/178, Erw. 5 [www.gerichtsentscheide.li]). Insbesondere wurde dargetan, dass der Eingriff nicht unverhältnismässig ist (Erw. 6.3). Es liegt somit auch kein stossendes Ergebnis vor.
8. Aufgrund all dieser Erwägungen war die Beschwerdeführerin mit keiner ihrer Grundrechtsrügen erfolgreich, sodass der vorliegenden Individualbeschwerde spruchgemäss keine Folge zu geben war.
9. Die der Beschwerdeführerin auferlegten Gerichtskosten im Gesamtbetrag von CHF 1'105.00 setzen sich aus der noch nicht geleisteten Eingabegebühr im Betrage von CHF 85.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 17. Abs. 1 GGG), aus der gegenständlichen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 680.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 und Abs. 5 GGG) sowie aus der Beschlussgebühr für den Präsidialbeschluss vom 11. September 2017 betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Betrage von CHF 340.00 (Art. 56 Abs. 1 StGHG i. V. m. Art. 24 Abs. 1 und Abs. 3 GGG) zusammen. Im erwähnten Präsidialbeschluss wurde die Auferlegung der Verfahrenskosten gemäss ständiger Praxis des Staatsgerichtshofes vom Ausgang des Hauptverfahrens abhängig gemacht. Nachdem der Individualbeschwerde keine Folge gegeben wird, sind der Beschwerdeführerin nunmehr auch diese Kosten aufzuerlegen.